Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. November 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Tweng und Mauterndorf
Geltender Text a fecha 1988-12-02
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Straßenteile der B 99 Katschberg Straße von km 56,56 bis km 58,04 und von km 59,05 bis km 59,23 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 22. Oktober 1985, BGBl. Nr. 457, bestimmten - Abschnitt „Twenger Au (Antonikreuz)“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.