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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. September 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Marktgemeinde Passail

Geltender Text a fecha 1988-09-23

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 64 Rechberg Straße von km 31,300 bis km 31,600 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 2. April 1976, BGBl. Nr. 164, bestimmten - Abschnitt „Mosbacher“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.