Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Scharnstein
Geltender Text a fecha 1988-07-05
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 120 Scharnsteiner Straße von km 15,29 bis km 16,31 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 20. November 1984, BGBl. Nr. 469, bestimmten – Abschnitt „Thann“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.