Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Dezember 1987 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 73 Kirchbacher Straße im Bereich der Gemeinde Ragnitz
Geltender Text a fecha 1988-01-08
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 73 Kirchbacher Straße von km 42,70 bis km 42,868 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 10. Feber 1984, BGBl. Nr. 98, bestimmten - Abschnitt „Ragnitzer Mühlgangbrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.