Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. November 1987 über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 - GGTFV 1988)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-02-12
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1990-03-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 204
Änderungshistorie JSON API

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 59. Die folgenden Stoffe der Klasse 6.1 ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:

a)

die namentlich aufgeführten Stoffe der Rn. 2601 Ziffern 2 und 3

b)

sehr giftige Stoffe, die unter Buchstabe a) der Rn. 2601 Ziffern 11 bis 24, 31, 41, 51, 55, 68 und 71 bis 88 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden sowie die diesen Ziffern unter Buchstabe a) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;

c)

giftige und gesundheitsschädliche Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Ziffern 11 bis 24, 51 bis 55, 57 bis 68 und 71 bis 88 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben

b)

oder c) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;

d)

giftige und gesundheitsschädliche pulverförmige oder körnige Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2601 Ziffern 12, 14, 17, 19, 21, 23, 24, 51 bis 55, 57 bis 68 und 71 bis 88 ADR aufgeführt sind sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden pulverförmigen oder körnigen Stoffe.

KLASSE 6.1

GIFTIGE STOFFE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 59. Die folgenden Stoffe der Klasse 6.1 ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:

a)

die namentlich aufgeführten Stoffe der Rn. 2601 Ziffern 2 und 3

b)

sehr giftige Stoffe, die unter Buchstabe a) der Rn. 2601 Ziffern 11 bis 24, 31, 41, 51, 55, 68 und 71 bis 88 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden sowie die diesen Ziffern unter Buchstabe a) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;

c)

giftige und gesundheitsschädliche Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2601 Ziffern 11 bis 24, 51 bis 55, 57 bis 68 und 71 bis 88 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;

d)

giftige und gesundheitsschädliche pulverförmige oder körnige Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2601 Ziffern 12, 14, 17, 19, 21, 23, 24, 51 bis 55, 57 bis 68 und 71 bis 88 ADR aufgeführt sind sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden pulverförmigen oder körnigen Stoffe.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 60. (1) Tanks für die Beförderung von namentlich in der Rn. 2601 Ziffern 2 und 3 ADR aufgeführten Stoffe müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,5 MPa (15 bar) bemessen sein.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. b müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,0 MPa (10 bar) bemessen sein.

(3) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. c müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

(4) Tanks für die Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe gemäß § 59 lit. d müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieser Verordnung bemessen sein.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 61. (1) Alle Öffnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. a und b müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Jedoch sind die in § 9 Abs. 9 vorgesehenen Reinigungsöffnungen für Tanks für Blausäurelösungen der Rn. 2601 Ziffer 2 ADR nicht zulässig.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. c und d dürfen auch Untenentleerung haben. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen werden können.

(3) Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor dem Sicherheitsventil angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen des § 10 Abs. 4 entsprechen.

(4) Schutz der Ausrüstung

1.

Am oberen Teil des Tanks:

a)

den Einbau in einen eingelassenen Dom oder

b)

ein innenliegendes Ventil oder

c)

eine Schutzkappe oder

d)

quer- und/oder längsgerichtete Konstruktionselemente oder

e)

gleichwirksame Einrichtungen.

2.

Am unteren Teil des Tanks:

3.

An der Rückseite des Tanks:

(5) Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Ziffer 5 gilt nur für die Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C.

ABSCHNITT 4

Zulassung von Tanks

§ 62. (Keine besonderen Vorschriften).

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 63. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. a, b und c müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.

(2) Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen, einschließlich der Wasserdruckprüfung, von Tanks für Stoffe der Rn. 2601 Ziffer 31a) ADR betragen 3 Jahre.

(3) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. d müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks im § 6 Abs. 4 festgelegt ist.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung

§ 64. (1) Bei allen Beförderungen von Stoffen der Rn. 2601 Ziffer

31a) ADR muß das Fahrzeug oder der Tank an jeder Seite den Hinweis tragen, daß beim Auslaufen der Flüssigkeit größte Vorsicht geboten ist und sich niemand dem Fahrzeug ohne Gasmaske, Handschuhe und Stiefel aus Gummi oder geeignetem Kunststoff nähern darf.

(2) Zusätzlich müssen Tanks, die Stoffe der Rn. 2601 Ziffern 2 oder 3 ADR sowie Stoffe enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die unter die Buchstaben a) und b) der anderen Ziffern der Rn. 2601 ADR fallen, gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.

(3) Tanks, die Stoffe enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die unter den Buchstaben c) jeder Ziffer der Rn. 2601 ADR fallen, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 A versehen sein.

(4) Tanks, die Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.

(5) Tanks, die Chlorformiate der Rn. 2601 Ziffern 16 und 17 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

§ 64. (1) Bei allen Beförderungen von Stoffen der Rn. 2601 Ziffer

31a) ADR muß das Fahrzeug oder der Tank an jeder Seite den Hinweis tragen, daß beim Auslaufen der Flüssigkeit größte Vorsicht geboten ist und sich niemand dem Fahrzeug ohne Gasmaske, Handschuhe und Stiefel aus Gummi oder geeignetem Kunststoff nähern darf.

(2) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Rn. 2601 Ziffern 2 oder 3 ADR sowie Stoffe enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die unter die Buchstaben a) und b) der anderen Ziffern der Rn. 2601 ADR fallen, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.

(3) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die unter den Buchstaben c) jeder Ziffer der Rn. 2601 ADR fallen, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 A versehen sein.

(4) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.

(5) Fahrzeuge mit Tanks, die Chlorformiate der Rn. 2601 Ziffern 16 und 17 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 65. (1) Tanks mit Stoffen gemäß § 59 lit. a, b und c dürfen höchstens bis zu dem spezifischen Füllungsgrad nach § 29 Abs. 3 lit. d gefüllt sein.

(2) Tanks mit Stoffen der Rn. 2601 Ziffer 3 ADR dürfen höchstens mit 1 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.

(3) Die Tanks müssen während der Beförderung luftdicht verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks zur Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. a und b müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

(4) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 zugelassen sind, dürfen nicht für die Beförderung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und Futtermitteln gemäß dem Futtermittelgesetz verwendet werden.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 65. (1) Tanks mit Stoffen der Rn. 2601 Ziffer 3 ADR dürfen höchstens mit 1 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.

(2) Die Tanks müssen während der Beförderung luftdicht verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks zur Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. a und b müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

(3) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 zugelassen sind, dürfen nicht für die Beförderung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und Futtermitteln gemäß dem Futtermittelgesetz verwendet werden.

KLASSE 7

RADIOAKTIVE STOFFE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 66. (1) Es gelten die Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 2703 ADR.

(2) Nur Stoffe von geringer spezifischer Aktivität in flüssiger oder fester Form (LSA) (I) der Rn. 2703 Blatt 5 ADR, mit Ausnahme von Uranhexafluorid und selbstentzündlichen Stoffen, dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden.

KLASSE 7

RADIOAKTIVE STOFFE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 66. Die Stoffe der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 1, 5, 6 und 9 bis 11 ADR, ausgenommen Uranhexafluorid, dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden. Es gelten die Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 2704 ADR.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 67. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen nach Blatt 5 der Rn. 2703 Abs. 11 ADR müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

(2) Wenn die radioaktiven Stoffe in Stoffen anderer Klassen gelöst oder suspendiert sind und wenn für die Tanks für diese Stoffe höhere Berechnungsdrücke festgelegt sind, sind diese anzuwenden.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 67. (1) Es gelten die Vorschriften der Rn. 2700 Abs. 2 Ziffer 14 sowie des entsprechenden Blattes der Rn. 2704 ADR.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 1, 5 und 9 ADR mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften anderer Klassen des ADR müssen zusätzlich den Vorschriften für die entsprechenden anderen Klassen entsprechen.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 68. (1) Die Öffnungen der für die Beförderung flüssiger radioaktiver Stoffe bestimmten Tanks müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben.

(2) § 23 Abs. 1 Ziffer 5 ist für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 ADR nicht anzuwenden.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 68. (1) Die Öffnungen der für die Beförderung flüssiger radioaktiver Stoffe bestimmten Tanks müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben.

(2) Die Ausrüstung von Tanks für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 1, 5 und 9 ADR mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften anderer Klassen des ADR muß zusätzlich den Vorschriften für die entsprechenden anderen Klassen entsprechen.

(3) Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Z 5 gilt nur für die Beförderung radioaktiver Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Ziffern 1 bis 8 unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) genannte Gase sind.

ABSCHNITT 4

Zulassung von Tanks

§ 69. Tanks, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen sind, dürfen für die Beförderung eines anderen Stoffes nicht zugelassen werden.

ABSCHNITT 4

Zulassung von Tanks

§ 69. (1) Für die Zulassung von Tanks für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 9 bis 11 ADR sind zusätzlich die entsprechenden Vorschriften dieser Blätter und die Vorschriften des Abschnitts IV des Anhangs A.7 des ADR zu beachten.

(2) Tanks, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen sind, dürfen für die Beförderung eines anderen Stoffes nicht zugelassen werden.

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 70. (1) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 ADR zugelassen sind, müssen alle fünf Jahre einer Wasserdruckprüfung mit einem Druck von 0,4 MPa (4 bar) unterzogen werden.

(2) Abweichend von den Vorschriften des § 27 Abs. 2 darf die wiederkehrende innere Prüfung durch eine Wanddickenmessung mit Ultraschall ersetzt werden, die alle zweieinhalb Jahre durchzuführen ist.

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 70. (1) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 ADR zugelassen sind, müssen erstmalig und wiederkehrend bei der Wasserdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 0,265 MPa (2,65 bar) geprüft werden.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 2 darf die wiederkehrende innere Prüfung durch ein von der Behörde anerkanntes Prüfprogramm ersetzt werden.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung

§ 71. Tanks, mit denen radioaktive Stoffe befördert werden, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 7 D versehen sein.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

§ 71. (1) Bei Tanks, die zur Beförderung von Stoffen der Klasse 7 zugelassen sind, müssen die Angaben gemäß § 28 Abs. 1 durch das Strahlensymbol, wie es auf den Zetteln nach Mustern 7A bis 7D wiedergegeben ist, ergänzt sein. Außerdem müssen auf den Tanks die Aufschriften und Kennzeichnungen gemäß den Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 2704 sowie der Rn. 2705 ADR angebracht sein.

(2) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 7 enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit den in dem entsprechenden Blatt der Rn. 2704 sowie in der Rn. 2706 und 2708 ADR vorgeschriebenen Zetteln nach Muster 7A, 7B, 7C und/oder 7D, gegebenenfalls mit den entsprechenden Aufschriften, versehen sein. Haben diese Stoffe zusätzliche gefährliche Eigenschaften anderer Klassen des ADR, so müssen die Fahrzeuge außerdem gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln gemäß den Vorschriften für die entsprechenden anderen Klassen versehen sein.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 72. (1) Der spezifische Füllungsgrad darf bei der Bezugstemperatur von 15 Grad C 93% des Fassungsraums des Tanks nicht übersteigen.

(2) Tanks, in denen radioaktive Stoffe befördert werden, dürfen nicht für die Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 72. (1) Der spezifische Füllungsgrad darf bei der Bezugstemperatur von 15 Grad C 93% des Fassungsraums des Tanks nicht übersteigen.

(2) Tanks, in denen radioaktive Stoffe befördert werden, dürfen nicht für die Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.

(3) Haben die beförderten Stoffe der Klasse 7 zusätzliche gefährliche Eigenschaften anderer Klassen des ADR, so gelten zusätzlich die Vorschriften für die entsprechenden anderen Klassen.

(4) Die Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 2704 ADR gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieser Verordnung.

KLASSE 8

ÄTZENDE STOFFE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 73. Die folgenden Stoffe der Klasse 8 ADR dürfen in Tanks befördert werden:

a)

die namentlich aufgeführten Stoffe der Rn. 2801 Ziffern 6, 7 und 24 ADR sowie die der Rn. 2801 Ziffer 7 ADR zu assimilierenden Stoffe;

b)

stark ätzende Stoffe, die unter Buchstabe a) der Rn. 2801 Ziffern 1, 2, 3, 10, 11, 21, 26, 27, 32, 33, 36, 37, 39, 46, 55, 64, 65 und 66 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden, sowie die diesen Ziffern unter Buchstabe a) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;

c)

ätzende oder schwach ätzende Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2801 Ziffern 1 bis 5, 8 bis 11, 21, 26, 27, 31 bis 39, 42 bis 46, 51 bis 55 und 61 bis 66 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden, sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;

d)

ätzende oder schwach ätzende pulverförmige oder körnige Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2801 Ziffern 22, 23, 26, 27, 31, 35, 39, 41, 45, 46, 52, 55 und 65 ADR aufgeführt sind, sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden pulverförmigen oder körnigen Stoffe.

KLASSE 8

ÄTZENDE STOFFE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 73. Die folgenden Stoffe der Klasse 8 ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:

a)

die namentlich aufgeführten Stoffe der Rn. 2801 Ziffern 6, 7 und 24 ADR sowie die der Rn. 2801 Ziffer 7 ADR zu assimilierenden Stoffe;

b)

stark ätzende Stoffe, die unter Buchstabe a) der Rn. 2801 Ziffern 1, 2, 3, 10, 11, 21, 26, 27, 32, 33, 36, 37, 39, 46, 55, 64, 65 und 66 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden, sowie die diesen Ziffern unter Buchstabe a) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;

c)

ätzende oder schwach ätzende Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2801 Ziffern 1 bis 5, 8 bis 11, 21, 26, 27, 31 bis 39, 42 bis 46, 51 bis 55 und 61 bis 66 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden, sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;

d)

ätzende oder schwach ätzende pulverförmige oder körnige Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2801 Ziffern 22, 23, 26, 27, 31, 35, 39, 41, 45, 46, 52, 55 und 65 ADR aufgeführt sind, sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden pulverförmigen oder körnigen Stoffe.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 74. (1) Tanks für die Beförderung von namentlich in der Rn. 2801 Ziffern 6 und 24 ADR aufgeführten Stoffe müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) bemessen sein. Tanks für Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffer 7 a) ADR müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,0 MPa (10 bar), Tanks für Stoffe der Rn. 2801 Ziffer 7 b) und c) ADR müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

(3) Die Vorschriften des Anhangs B.1d gelten für die Werkstoffe und den Bau von geschweißten Tanks für Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR.

(4) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 73 lit. b müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,0 MPa (10 bar) bemessen sein.

(5) Wenn die Verwendung von Aluminium für Tanks für die Beförderung von Salpetersäure der Rn. 2801 Ziffer 2 a) ADR erforderlich ist, müssen diese Aluminiumtanks mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% hergestellt sein; in diesem Fall braucht abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen.

(6) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 73 lit. c müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

(7) Tanks für die Beförderung von Monochloressigsäure der Rn. 2801 Ziffer 31 b) ADR müssen mit einer Emailauskleidung oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein, sofern der Werkstoff des Tanks von dieser Säure angegriffen wird.

(8) Tanks für die Beförderung wässeriger Lösungen von Wasserstoffperoxid der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR müssen samt Ausrüstung aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% oder einem geeigneten Stahl hergestellt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids bewirkt. Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 6 muß die Wanddicke nicht mehr als 15 mm betragen, wenn die Tanks aus Reinaluminium hergestellt sind.

(9) Tanks für die Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe gemäß § 73 lit. d müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieser Verordnung bemessen sein.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 75. (1) Alle Öffnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffern 6, 7 und 24 ADR müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Außerdem sind die in § 9 Abs. 9 vorgesehenen Reinigungsöffnungen nicht zulässig.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 73 lit. b, c und d dürfen auch Untenentleerung haben.

(3) Sind Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 73 lit. b mit Sicherheitsventilen ausgerüstet, muß vor dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen des § 10 Abs. 4 entsprechen.

(4) Tanks für die Beförderung von Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Rn. 2801 Ziffer 1 a) ADR müssen wärmeisoliert und mit außen angebrachten Erwärmungsvorrichtungen versehen sein.

(5) Tanks für die Beförderung von Hypochloritlösungen der Rn. 2801 Ziffer 61 ADR und von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR müssen so beschaffen sein, daß keine fremden Stoffe in den Tank gelangen können, kein Ladegut austreten und sich im Tank kein gefährlicher Überdruck bilden kann.

(6) Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Ziffer 5 gilt nur für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C und für Stoffe der Rn. 2801 Ziffer 2 a) und 3 a) ADR.

ABSCHNITT 4

Zulassung von Tanks

§ 76. (Keine besonderen Vorschriften).

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 77. (1) Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff oder Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 1,0 MPa (10 bar) und Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffer 7 ADR müssen erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffern 6 und 7 ADR sind alle drei Jahre mit geeigneten Geräten (zB Ultraschall) auf Korrosionsbeständigkeit zu untersuchen.

(3) Die Werkstoffe jedes geschweißten Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR müssen nach dem im Anhang B.1d beschriebenen Verfahren geprüft werden.

(4) Tanks für die Beförderung von Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR oder von Stoffen gemäß § 73 lit. b und c müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden. Die Wasserdruckprüfung an Tanks für Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Rn. 2801 Ziffer 1 a) ADR ist alle drei Jahre zu wiederholen.

(5) Tanks aus Reinaluminium für die Beförderung von Salpetersäure der Rn. 2801 Ziffer 2 a) ADR und von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR sind bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem Druck von 0,25 MPa (2,5 bar) zu prüfen.

(6) Der Zustand der Auskleidung der Tanks für die Beförderung von Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR ist von einem gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine innere Untersuchung des Tanks jährlich zu prüfen.

(7) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 73 lit. d müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in § 6 Abs. 4 festgelegt ist.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung

§ 78. (1) An den Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR sowie Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR sind außer den in § 28 vorgesehenen Angaben die höchste zulässige Masse der Füllung in kg und das Datum (Monat, Jahr) der letzten inneren Untersuchung des Tanks anzugeben.

(2) Zusätzlich müssen Tanks, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.

(3) Tanks, die Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.

(4) Tanks, die Oleum (rauchende Schwefelsäure) der Rn. 2801 Ziffer 1 a) ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.

(5) Tanks, die Stoffe der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

§ 78. (1) An den Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR sowie Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR sind außer den in § 28 vorgesehenen Angaben die höchste zulässige Masse der Füllung in kg und das Datum (Monat, Jahr) der letzten inneren Untersuchung des Tanks anzugeben.

(2) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.

(3) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.

(4) Fahrzeuge mit Tanks, die Oleum (rauchende Schwefelsäure) der Rn. 2801 Ziffer 1a) oder Stoffe der Rn. 2801 Ziffern 6, 7, 24, 26 oder 44 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen außerdem gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.

(5) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 5 versehen

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 79. (1) Tanks mit Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Rn. 2801 Ziffer 1 a) ADR dürfen höchstens bis 88%, Tanks mit Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR müssen mindestens bis 88% und dürfen höchstens bis zu 92% ihres Fassungsraums oder mit 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefüllt sein.

(2) Tanks mit Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR dürfen nur bis zu 0,84 kg je Liter Fassungsraum gefüllt sein.

(3) Tanks mit Stoffen der Rn. 2801 Ziffern 6, 7 und 24 ADR müssen während der Beförderung luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

KLASSE 9

VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE STOFFE UND GEGENSTÄNDE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks)

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 79a. Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 der Klasse 9 ADR dürfen in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks befördert werden.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 79b. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffer 1 ADR müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieser Verordnung bemessen sein.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffer 2 ADR müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 79c. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffern 1 und 2 ADR müssen luftdicht verschlossen werden können.

(2) Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor dem Sicherheitsventil angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß § 10 Abs. 4 entsprechen.

(3) § 23 Abs. 1 Z 5 ist auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9 nicht anzuwenden.

ABSCHNITT 4

Zulassung von Tanks

§ 79d. (Keine besonderen Vorschriften).

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 79e. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffer 2 ADR müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffer 1 ADR müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks in § 6 Abs. 4 festgelegt ist.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

§ 79f. Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 9 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 9 versehen sein.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 79g. (1) Die Tanks müssen während der Beförderung luftdicht verschlossen sein.

III. Teil

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 80. (1) Fahrzeuge und Tanks, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 17 GGSt zum Verkehr zugelassen wurden, sind von den Bestimmungen dieser Verordnung

1.

bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 15 GGSt oder Zulassung gemäß § 17 GGSt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, je nachdem welcher Zeitpunkt später ist, hinsichtlich

a)

der Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Reserverad gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 und

b)

des Mitführens der Betriebsmappe in der Beförderungseinheit gemäß § 25, sofern anstelle dieser Betriebsmappe das Betriebsbuch und das Wagenbuch oder die gleichwertigen Evidenzbehelfe sowie die Betriebsanweisung weiterverwendet werden, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuführen waren,

2.

bis zum Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinsichtlich

a)

der Ausführung der Absperreinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 und 5,

b)

der Gaspendelleitung gemäß § 9 Abs. 7,

c)

des Flüssigkeitsstandanzeigers gemäß § 9 Abs. 13,

d)

der Motorverlangsameranlage gemäß § 15 Abs. 6,

e)

der kraftschlußerhöhenden Einrichtung gemäß § 15 Abs. 8,

f)

der selbsttätig lastabhängigen Bremsanlage von Sattelkraftfahrzeugen gemäß § 15 Abs. 9 und § 22 Ziffer 2 zweiter Halbsatz,

g)

der Ausführung der hinteren Stoßstange gemäß § 15 Abs. 11,

h)

der Anordnung des Kraftstoffbehälters gemäß § 15 Abs. 12,

i)

der Ausführung der Schutzwand und der Abdeckungen gemäß § 16 und

j)

der Ausstattung zum Anschluß der Tankkupplung VK 80 gemäß § 23 Abs. 1 Z 6,

3.

bis zum Ablauf von vier Jahren ab Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinsichtlich

a)

der Ausgestaltung und Erreichbarkeit der Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug und auf dem Tank gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 und

b)

der elektrischen Ausrüstung gemäß § 17

(2) Fahrzeuge und Tanks, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 17 GGSt zum Verkehr zugelassen wurden, dürfen noch bis zum Ablauf von zwölf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Rahmen der bisherigen Zulassung verwendet werden, auch wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich

a)

der Anforderungen an die Werkstoffe gemäß § 4 Abs. 2 bis 7,

b)

der Bemessung der Wanddicke gemäß § 6 Abs. 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6 bis 15,

c)

der Ausführung der Schweißverbindungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3,

d)

der Ausführung der Außenböden gemäß § 8 Z 1 erster Satz,

e)

des Wölbungsradius des Tankmantels gemäß § 8 Z 2,

f)

der Inspektionsöffnungen gemäß § 8 Z 3,

g)

der Unterteilung des Tanks in dichte Kammern gemäß § 8 Z 6,

h)

der Ausrüstung des Tanks mit Schwallwänden gemäß § 8 Z 7,

i)

der Fläche der Schwallwände gemäß § 8 Z 8 letzter Satz,

j)

der Höhe des Schwerpunktes des beladenen Tankfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 2,

k)

des Tankschilds bezüglich der Angaben des Tankwerkstoffes gemäß § 28 Abs. 1,

l)

der Dicke der Tankwände während der Verwendungsdauer des Tanks gemäß § 29 Abs. 1

(3) Wärmeisolierte Tanks sowie Tanks, die vor dem 1. Oktober 1978 gebaut, und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 17 GGSt zum Verkehr zugelassen wurden, dürfen im Rahmen ihrer bisherigen Zulassung verwendet werden, auch wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ausgestaltung und Erreichbarkeit der Arbeitsplätze auf dem Tank gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 nicht entsprechen.

(4) Das bisher verwendete Betriebsbuch, das Wagenbuch oder der gleichwertige Evidenzbehelf gemäß § 24 der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 400/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1980 ist vom Fahrzeughalter mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die in den bisher erteilten Genehmigungen und Zulassungen gemäß §§ 12, 14 und 17 GGSt enthaltenen Vorschreibungen hinsichtlich der Warnaufschriften (§ 22 der Tankfahrzeugverordnung 1967) und der Ausstattung (§ 23 der Tankfahrzeugverordnung 1967) verlieren mit Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.

III. Teil

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 80. (1) Fahrzeuge und Tanks, die vor dem 12. Februar 1989 gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt genehmigt wurden, sind von den Bestimmungen dieser Verordnung

1.

bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 15 GGSt oder Zulassung gemäß § 17 GGSt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, je nachdem welcher Zeitpunkt später ist, hinsichtlich

a)

der Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Reserverad gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 und

b)

des Mitführens der Betriebsmappe in der Beförderungseinheit gemäß § 25, sofern anstelle dieser Betriebsmappe das Betriebsbuch und das Wagenbuch oder die gleichwertigen Evidenzbehelfe sowie die Betriebsanweisung weiterverwendet werden, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuführen waren,

2.

bis 11. Februar 1991 hinsichtlich

a)

der Ausführung der Absperreinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 und 5,

b)

der Gaspendelleitung gemäß § 9 Abs. 7,

c)

des Flüssigkeitsstandanzeigers gemäß § 9 Abs. 13,

d)

der Motorverlangsameranlage gemäß § 15 Abs. 6,

e)

der kraftschlußerhöhenden Einrichtung gemäß § 15 Abs. 8,

f)

der selbsttätig lastabhängigen Bremsanlage von Sattelkraftfahrzeugen gemäß § 15 Abs. 9 und § 22 Ziffer 2 zweiter Halbsatz,

g)

der Ausführung der hinteren Stoßstange gemäß § 15 Abs. 11,

h)

der Anordnung des Kraftstoffbehälters gemäß § 15 Abs. 12,

i)

der Ausführung der Schutzwand und der Abdeckungen gemäß § 16 und

j)

der Ausstattung zum Anschluß der Tankkupplung VK 80 gemäß § 23 Abs. 1 Z 6,

3.

bis 11. Februar 1993 hinsichtlich

a)

der Ausgestaltung und Erreichbarkeit der Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug und auf dem Tank gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 und

b)

der elektrischen Ausrüstung gemäß § 17

(2) Fahrzeuge und Tanks, die vor dem 12. Februar 1989 gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt genehmigt wurden, dürfen bis 11. Februar 2001 weiterverwendet werden, auch wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich

a)

der Anforderungen an die Werkstoffe gemäß § 4 Abs. 2 bis 7,

b)

der Bemessung der Wanddicke gemäß § 6 Abs. 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6 bis 15,

c)

der Ausführung der Schweißverbindungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3,

d)

der Ausführung der Außenböden gemäß § 8 Z 1 erster Satz,

e)

des Wölbungsradius des Tankmantels gemäß § 8 Z 2,

f)

der Inspektionsöffnungen gemäß § 8 Z 3,

g)

der Unterteilung des Tanks in dichte Kammern gemäß § 8 Z 6,

h)

der Ausrüstung des Tanks mit Schwallwänden gemäß § 8 Z 7,

i)

der Fläche der Schwallwände gemäß § 8 Z 8 letzter Satz,

j)

der Höhe des Schwerpunktes des beladenen Tankfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 2,

k)

des Tankschilds bezüglich der Angaben des Tankwerkstoffes gemäß § 28 Abs. 1,

l)

der Dicke der Tankwände während der Verwendungsdauer des Tanks gemäß § 29 Abs. 1

(3) Wärmeisolierte Tanks und vor dem 1. Oktober 1978 gebaute Tanks, die vor dem 12. Februar 1989 gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt genehmigt wurden, dürfen weiterverwendet werden, auch wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ausgestaltung und Erreichbarkeit der Arbeitsplätze auf dem Tank gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 nicht entsprechen. Die Genehmigung gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt für diese Fahrzeuge oder Tanks darf auch auf solche Stoffe erweitert werden, für die keine strengeren Bau- und Ausrüstungsvorschriften festgelegt sind, als für die Stoffe, für die das Fahrzeug oder der Tank vor dem 12. Februar 1989 gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt genehmigt war.

(4) Das bisher verwendete Betriebsbuch, das Wagenbuch oder der gleichwertige Evidenzbehelf gemäß § 24 der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 400/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1980 ist vom Fahrzeughalter mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die in den bisher erteilten Genehmigungen und Zulassungen gemäß §§ 12, 14, 45 Abs. 4 und 17 GGSt enthaltenen Vorschreibungen hinsichtlich der Warnaufschriften (§ 22 der Tankfahrzeugverordnung 1967) und der Ausstattung (§ 23 der Tankfahrzeugverordnung 1967) verlieren mit Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 81. Die Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 400/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1980 tritt sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 82. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Normen und Vorschriften

§ 83. (1) Die gemäß dieser Verordnung anzuwendenden Normen ISO (International Organization for Standardization) und ÖNORMEN werden vom Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, veröffentlicht.

(2) Die gemäß dieser Verordnung anzuwendenden ÖVE-Bestimmungen (Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik) werden vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik, Eschenbachgasse 9, 1010 Wien, veröffentlicht.

ANHANG

Beförderung mit Wasser nicht mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die dem ADR nicht unterliegen, in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks

1.

Diese Verordnung ist auch auf die Beförderung mit Wasser nicht mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die nicht dem ADR unterliegen, in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks anzuwenden. Die Beförderung dieser Flüssigkeiten in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen oder Aufsetztanks) ist zulässig, ausgenommen in Tanks aus verstärkten Kunststoffen.

a)

Für die Bestimmung des Flammpunktes gelten die Vorschriften im Anhang A.3 des ADR.

b)

Nicht als flüssig im Sinne dieses Anhanges gelten Mineralölprodukte, die entweder eine Viskosität nach ISO 3104-1976 oder ISO 3105-1976 von mehr als 12 cSt bei 100 Grad

2.

Auf Fahrzeuge und Tanks für die Beförderung von in Z 1 angeführten flüssigen Stoffen finden die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich

a)

der vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen des Tanks gemäß § 6 Abs. 1,

b)

der Bemessung der Wanddicke gemäß § 6 Abs. 3 bis 7 und 9 bis 15,

c)

der Unterteilung des Tanks in dichte Kammern gemäß § 8 Z 6,

d)

der Füllrohre und Ablaufrohre und ihrer Absperreinrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 und 5,

e)

der Gaspendelleitung gemäß § 9 Abs. 7,

f)

der Lüftungseinrichtungen, Auslaufsicherungen und Sicherheitsventile gemäß § 9 Abs. 10 bis 12,

g)

der bei einem Antrag auf Genehmigung des Tanks anzuschließenden Gutachten gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. b und c sowie § 24 Abs. 2 Z 3 lit. a,

h)

des Inhaltes der Betriebsmappe bezüglich der Bescheide über die besondere Genehmigung, der besonderen Zulassung und der Bescheinigung gemäß Rn. 10 282 ADR gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 und 3,

i)

der Wasserdruckprüfung gemäß § 27 Abs. 2 bis 4,

j)

der Gefahrzettel gemäß § 28 Abs. 3 und 4,

k)

der Kennzeichnung der Beförderungseinheit gemäß § 28 Abs. 5 bis 10,

l)

der Betriebsvorschriften bezüglich des Füllungsgrades gemäß § 29 Abs. 3 bis 5 und 7 sowie bezüglich des Verschließens gemäß § 29 Abs. 8, 9 und 11 und

m)

die Sondervorschriften des II. Teils dieser Verordnung

3.

Tanks müssen an ihrer Oberseite Lüftungsöffnungen aufweisen, durch die insbesondere beim Abkühlen des im Tank befindlichen flüssigen Stoffes die Entstehung unzulässig großer Druckunterschiede zwischen dem Innenraum des Tanks und der umgebenden Luft ausgeschlossen ist. Diese Lüftungsöffnungen müssen das Austreten der flüssigen Stoffe bei den betriebsmäßig zu erwartenden Erschütterungen und Beschleunigungen des Fahrzeuges ausschließen.

4.

Dem Antrag auf Genehmigung eines Tanks gemäß § 24 für die Beförderung von in Z 1 angeführten flüssigen Stoffen sind zusätzlich anzuschließen

a)

eine Auflistung jener flüssigen Stoffe, die mit dem Tank befördert werden sollen, und

b)

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Schweißnähte des Tanks. Diese müssen nach einem Schweißnahtfaktor von 0,8 geprüft sein.

5.

Die Tanks müssen an den beiden Längsseiten und hinten deutlich sichtbar und unverwischbar mit der Aufschrift „Flammpunkt über 100 Grad C'' (ein- oder mehrzeilig) versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe bei Tanks mit einem Fassungsraum bis zu 7 500 Litern mindestens 8 cm, bei anderen Tanks mindestens 12 cm betragen muß.

6.

Fahrzeuge und Tanks für die Beförderung von in Z 1 angeführten flüssigen Stoffen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 31 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), in der jeweils geltenden Fassung zum Verkehr zugelassen wurden, sind bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 55 KFG von den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 27 dieser Verordnung und § 15 GGSt und der besonderen Zulassung gemäß § 17 GGSt ausgenommen. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 80 dieser Verordnung gelten sinngemäß.

ANHANG

Beförderung mit Wasser bei Raumtemperatur nicht zwanglos vollständig mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die dem ADR nicht unterliegen, in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks

1.

Diese Verordnung ist auch auf die Beförderung mit Wasser bei Raumtemperatur nicht zwanglos vollständig mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die nicht dem ADR unterliegen, in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks anzuwenden. Die Beförderung dieser Flüssigkeiten in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen oder Aufsetztanks) ist zulässig, ausgenommen in Tanks aus verstärkten Kunststoffen.

a)

Für die Bestimmung des Flammpunktes gelten die Vorschriften im Anhang A.3 des ADR.

b)

Nicht als flüssig im Sinne dieses Anhanges gelten Mineralölprodukte, die entweder eine Viskosität nach ISO 3104-1976 oder ISO 3105-1976 von mehr als 12 cSt bei 100 Grad

2.

Auf Fahrzeuge und Tanks für die Beförderung von in Z 1 angeführten flüssigen Stoffen finden die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich

a)

der vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen des Tanks gemäß § 6 Abs. 1,

b)

der Bemessung der Wanddicke gemäß § 6 Abs. 3 bis 7 und 9 bis 15,

c)

der Unterteilung der Tanks in dichte Kammern gemäß § 8 Z 6 sowie der Schwallwände und der Flüssigkeitsstandanzeiger gemäß § 8 Z 7,

d)

der Füllrohre und Ablaufrohre und ihrer Absperreinrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 bis 5,

e)

der Gaspendelleitung gemäß § 9 Abs. 7,

f)

der Lüftungseinrichtungen, Auslaufsicherungen und Sicherheitsventile gemäß § 9 Abs. 10 bis 12 und § 10,

g)

der bei einem Antrag auf Genehmigung des Tanks anzuschließenden Gutachten gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. b und c und Z 3 lit. a,

h)

des Inhalts der Betriebsmappe bezüglich der Bescheinigung gemäß Rn. 10 282 ADR, gemäß § 25 Abs. 2 Z 3,

i)

der Wasserdruckprüfung gemäß § 27 Abs. 2 bis 4,

j)

der Gefahrzettel gemäß § 28 Abs. 3 und 4,

k)

der Kennzeichnung der Beförderungseinheit gemäß § 28 Abs. 5 bis 10,

l)

der Betriebsvorschriften bezüglich des Füllungsgrades gemäß § 29 Abs. 3 bis 5 und 7, bezüglich des Verschließens gemäß § 29 Abs. 8, 9 und 11 sowie des Gaspendelns gemäß § 29 Abs. 14 Z 1, und

m)

die Sondervorschriften des II. Teils dieser Verordnung

3.

Tanks müssen an ihrer Oberseite Lüftungsöffnungen aufweisen, durch die insbesondere beim Abkühlen des im Tank befindlichen flüssigen Stoffes die Entstehung unzulässig großer Druckunterschiede zwischen dem Innenraum des Tanks und der umgebenden Luft ausgeschlossen ist. Diese Lüftungsöffnungen müssen das Austreten der flüssigen Stoffe bei den betriebsmäßig zu erwartenden Erschütterungen und Beschleunigungen des Fahrzeuges ausschließen.

4.

Dem Antrag auf Genehmigung eines Tanks gemäß § 24 für die Beförderung von in Z 1 angeführten flüssigen Stoffen sind zusätzlich anzuschließen

a)

eine Auflistung jener flüssigen Stoffe, die mit dem Tank befördert werden sollen, und

b)

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Schweißnähte des Tanks. Diese müssen nach einem Schweißnahtfaktor von 0,8 geprüft sein.

5.

Die Tanks müssen an den beiden Längsseiten und hinten deutlich sichtbar und unverwischbar mit der Aufschrift „Flammpunkt über 100 Grad C'' (ein- oder mehrzeilig) versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe bei Tanks mit einem Fassungsraum bis zu 7 500 Litern mindestens 8 cm, bei anderen Tanks mindestens 12 cm betragen muß. Wenn ein Tank entladen, gereinigt und entgast ist oder wenn im Tank zusätzlich ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinne des ADR befördert werden, darf diese Aufschrift nicht sichtbar sein.

6.

Fahrzeuge und Tanks für die Beförderung von in Z 1 angeführten Stoffen, die vor dem 12. Februar 1989 gemäß § 31 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung (KFG) genehmigt und gemäß § 37 KFG zum Verkehr zugelassen wurden, sind bis zum Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 55 KFG von den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 27 dieser Verordnung und § 15 GGSt und der besonderen Zulassung gemäß § 17 GGSt ausgenommen. Vor dem 12. Februar 1989 erteilte Bescheide gemäß § 31 KFG gelten in diesem Fall als besondere Genehmigung gemäß § 12 GGSt. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 80 dieser Verordnung gelten sinngemäß.

Artikel II

Übergangsbestimmung

(Anm.: Zu § 6 Abs. 13, BGBl. Nr. 449/1988)

Art. I Z 14 tritt für Tanks, die bis 31. Dezember 1990 gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt genehmigt wurden, mit 12. Februar 2001 in Kraft.

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