Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. November 1987 über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 - GGTFV 1988)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-02-12
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1990-03-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 204
Änderungshistorie JSON API

(2) Bei Aufsetztanks und Gefäßbatterien muß das Gewicht der leeren Tanks mit den mit ihnen verbundenen Armaturen und Befestigungseinrichtungen angegeben sein.

Bezettelung

(3) Festverbundene Tanks müssen an beiden Längsseiten und hinten mit den in den Abschnitten 6 des II. Teils dieser Verordnung für die jeweils beförderten gefährlichen Stoffe vorgeschriebenen Gefahrzetteln gemäß Anhang A.9 des ADR versehen sein.

(4) Aufsetztanks und Gefäßbatterien müssen an den beiden Längsseiten und hinten mit den in den Abschnitten 6 des II. Teils dieser Verordnung für die jeweils beförderten gefährlichen Stoffe vorgeschriebenen Gefahrzetteln gemäß Anhang A.9 des ADR versehen sein. Wenn diese Gefahrzetteln nicht von außen sichtbar sind, müssen dieselben Gefahrzettel außerdem an den Seitenwänden und hinten am Fahrzeug angebracht sein.

Orangefarbene Tafeln

(5) Tankfahrzeuge oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen gefährliche Stoffe befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm beträgt, versehen sein. Diese Tafeln müssen einen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite aufweisen. Sie sind vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar sein. Der Farbton der orangefarbenen Tafeln hat den Bestimmungen der Rn. 10 500 ADR zu entsprechen.

(6) Bei Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, die jeweils einen Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern haben und in denen im Anhang B.5 des ADR aufgezählte Stoffe befördert werden, müssen außerdem an den Seiten jedes Tanks oder jeder Kammer parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Abs. 5 vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit den Kennzeichnungsnummern versehen sein, die in Anhang B.5 des ADR für jeden in Tanks oder Tankabteilen beförderten Stoff vorgeschrieben sind.

(7) An Beförderungseinheiten mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks, die nur einen der in Anhang B.5 des ADR aufgezählten Stoffe befördern, sind die gemäß Abs. 6 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich, wenn die vorn und hinten gemäß Abs. 5 angebrachten Tafeln mit den im Anhang B.5 des ADR vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern versehen sind.

(8) Die Kennzeichnungsnummern des ADR setzen sich aus schwarzen Ziffern von 100 mm Höhe und 15 mm Strichbreite zusammen. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muß im oberen Teil der Tafel und diejenige zur Kennzeichnung des Stoffes im unteren Teil der Tafel angebracht sein; sie müssen durch eine waagrechte schwarze Linie von 15 mm Breite in der Mitte der Tafel getrennt sein (siehe Anhang B.5 des ADR). Die Kennzeichnungsnummern müssen unauslöschbar und nach einem Brand von 15 Minuten Dauer noch lesbar sein.

(9) Die vorstehenden Vorschriften gelten ebenfalls für leere ungereinigte und nicht entgaste Tanks.

(10) Wenn die gefährlichen Stoffe entladen und die Tanks gereinigt und entgast sind, dürfen die orangefarbenen Tafeln, die Gefahrzettel und stoffbezogene Aufschriften am Tank nicht mehr sichtbar sein.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnungen

Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge und

der Tanks

Tankschild

§ 28. (1) An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodierendem Material dauerhaft und deutlich sichtbar an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen Stelle des Tanks angebracht sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:

(2) Bei Aufsetztanks und Gefäßbatterien muß das Gewicht der leeren Tanks mit den mit ihnen verbundenen Armaturen und Befestigungseinrichtungen angegeben sein.

Bezettelung

(3) Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks müssen an beiden Längsseiten und hinten mit den in den Abschnitten 6 des II. Teils dieser Verordnung für die jeweils beförderten gefährlichen Stoffe vorgeschriebenen Gefahrzetteln gemäß Anhang A.9 des ADR versehen sein.

(4) Fahrzeuge mit Aufsetztanks und Gefäßbatterien müssen an den beiden Längsseiten und hinten mit den in den Abschnitten 6 des II. Teils dieser Verordnung für die jeweils beförderten gefährlichen Stoffe vorgeschriebenen Gefahrzetteln gemäß Anhang A.9 des ADR versehen sein. Wenn diese Gefahrzettel nicht von außen sichtbar sind, müssen dieselben Gefahrzettel außerdem an den Seitenwänden und hinten am Fahrzeug angebracht sein.

Orangefarbene Tafeln

(5) Tankfahrzeuge oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen gefährliche Stoffe befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm beträgt, versehen sein. Diese Tafeln müssen einen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite aufweisen. Sie sind vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar sein. Der Farbton der orangefarbenen Tafeln hat den Bestimmungen der Rn. 10 500 ADR zu entsprechen.

(6) Bei Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, die jeweils einen Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern haben und in denen im Anhang B.5 des ADR aufgezählte Stoffe befördert werden, müssen außerdem an den Seiten jedes Tanks oder jeder Kammer parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Abs. 5 vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit den Kennzeichnungsnummern versehen sein, die in Anhang B.5 des ADR für jeden in Tanks oder Tankabteilen beförderten Stoff vorgeschrieben sind.

(7) An Beförderungseinheiten mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks, die nur einen der in Anhang B.5 des ADR aufgezählten Stoffe befördern, sind die gemäß Abs. 6 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich, wenn die vorn und hinten gemäß Abs. 5 angebrachten Tafeln mit den im Anhang B.5 des ADR vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern versehen sind.

(8) Die Kennzeichnungsnummern des ADR setzen sich aus schwarzen Ziffern von 100 mm Höhe und 15 mm Strichbreite zusammen. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muß im oberen Teil der Tafel und diejenige zur Kennzeichnung des Stoffes im unteren Teil der Tafel angebracht sein; sie müssen durch eine waagrechte schwarze Linie von 15 mm Breite in der Mitte der Tafel getrennt sein (siehe Anhang B.5 des ADR). Die Kennzeichnungsnummern müssen unauslöschbar und nach einem Brand von 15 Minuten Dauer noch lesbar sein.

(9) Die vorstehenden Vorschriften gelten ebenfalls für leere ungereinigte und nicht entgaste Tanks.

(10) Wenn die gefährlichen Stoffe entladen und die Tanks gereinigt und entgast sind, dürfen die orangefarbenen Tafeln, die Gefahrzettel und stoffbezogene Aufschriften am Tank nicht mehr sichtbar sein.

ABSCHNITT 7

Betrieb

Betrieb von Fahrzeugen und Tanks

§ 29. (1) Die Dicke der Tankwände muß während der gesamten Verwendungsdauer des Tanks größer als der oder gleich dem Mindestwert sein, der in § 6 gefordert wird.

(2) Beim Befüllen der Tanks ist hinsichtlich des Füllgutes zu beachten:

1.

Tanks dürfen nur mit den gefährlichen Stoffen befüllt werden, für deren Beförderung sie zugelassen sind und die mit dem Werkstoff der Tanks, den Dichtungen, den Ausrüstungsteilen sowie den Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.

2.

In ungereinigte leere Tanks dürfen nur solche Stoffe gefüllt werden, die mit dem Restinhalt nicht gefährlich reagieren können oder deren gefährliche Eigenschaften durch den Restinhalt nicht wesentlich erhöht werden können; dies gilt insbesondere für flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C, die in ungereinigte leere Tanks gefüllt werden, die zuletzt flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthielten.

3.

Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung und Futtermittel gemäß dem Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952, in der jeweils geltenden Fassung dürfen in Tanks zur Beförderung gefährlicher Stoffe nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden und zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des Füllgutes getroffen wurden und dies durch ein Untersuchungszeugnis (Befund und Gutachten) einer staatlichen Untersuchungsanstalt bestätigt wurde.

(3) Folgende spezifische Füllungsgrade der Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperatur dürfen nicht überschritten werden:

a)

für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (zB giftig, ätzend) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):

spezifischer

100

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

b)

für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):

spezifischer

98

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

c)

für entzündbare, gesundheitsschädliche oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 20):

spezifischer

97

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

d)

für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 20):

spezifischer

95

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

(4) In diesen Formeln bedeutet alpha den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 Grad C und 50 Grad C, dh. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 Grad C. Alpha wird nach der Formel berechnet:

d d

15- 50

alpha = --------

d

35 x 50

Dabei bedeuten d15 und d50 die relative Dichte der Flüssigkeit bei 15 Grad C bzw. 50 Grad C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Erwärmungsvorrichtung auf einer Temperatur von über 50 Grad C gehalten wird. In diesem Fall muß der spezifische Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung zu höchstens 95% gefüllt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird.

(6) Im Falle der Beladung von warmen Stoffen darf die Temperatur an der Außenseite der Tanks oder der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung während der Beförderung 60 Grad C nicht übersteigen.

(7) Soweit Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern Fassungsraum unterteilt sind, muß der Füllungsgrad, wenn sie nicht praktisch leer sind, mindestens 80% betragen.

(8) Die Tanks müssen so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann. Die Absperreinrichtungen müssen während der Beförderung geschlossen und Anschlüsse am Ende von Schlauch- und Rohrleitungen, die nicht der Belüftung des Tanks dienen, mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit der Verschlußeinrichtungen, besonders oben am Steigrohr, geprüft werden.

(9) Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen. Dies gilt nicht bei Absperreinrichtungen in Ablaufrohren mit einer Meßeinrichtung (§ 24 Abs. 1 Z 2 lit. d).

(10) Während der Beförderung dürfen den beladenen oder leeren Tanks außen keine gefährlichen Füllgutreste anhaften.

(11) Ungereinigte leere Tanks müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefülltem Zustand.

(12) Verbindungsschläuche und -rohre zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der Beförderung entleert oder ihre Anschlüsse müssen mit selbsttätig wirkenden Schnellschlußeinrichtungen ausgerüstet sein.

(13) Die nicht dauernd am Tank befindlichen Füll- und Entleerungsschläuche und -rohre müssen während der Beförderung entleert sein.

(14) Beim Füllen und Entleeren der Tanks sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1.

das Gaspendelverfahren ist anzuwenden, wenn an dem Behälter, aus dem gefüllt oder in den entleert wird, die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und der Tank nicht durch Füllöffnungen (§ 9) befüllt wird. Das Befüllen von Tanks durch Füllöffnungen ist nur in hiefür geeigneten Betriebsanlagen zulässig. Bei Tanks, die mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muß das Eindringen von Flüssigkeiten in die Verkleidung durch die Verwendung geeigneter Einrichtungen verhindert werden;

2.

Innenräume, Rohrleitungen und Armaturen von Tanks, die Stoffe enthalten haben, auf die die zu befördernden flüssigen Stoffe gefährlich einwirken können, sind vor ihrer Füllung zu reinigen;

3.

der Fahrzeugmotor darf nur betrieben werden, wenn mit ihm eine am Fahrzeug angebrachte Förderpumpe angetrieben wird; er ist während des Verbindens oder Trennens der Schlauch- oder Rohranschlüsse zwischen den Tanks und den Behältern, aus denen gefüllt oder in die entleert werden soll, abzustellen;

4.

das Fahrzeug ist gegen unbeabsichtigtes Abrollen zu sichern;

5.

der Tank muß bei flüssigen Stoffen mit geringer elektrischer Leitfähigkeit, bevor Einrichtungen zum Füllen oder Entleeren in seine Nähe gebracht werden, mit der Anlage, aus der er gefüllt oder in die er entleert werden soll, durch die Ausgleichsleitung (§ 18 Abs. 2) elektrisch leitend verbunden werden und mit dieser bis nach dem Entfernen der Einrichtungen zum Füllen oder Entleeren leitend verbunden bleiben;

6.

in Tanks, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig mit Gasdruck befüllt oder entleert zu werden, dürfen nur Druckgase eingebracht werden, die weder entzündbar sind noch die Verbrennung fördern und die keine Gefahr für den im Tank enthaltenen gefährlichen Stoff ergeben oder mit diesem gefährlich reagieren können. Die Bestimmung hinsichtlich der Entzündbarkeit gilt nicht bei Saugtanks und Tanks, die in der Ausblaseleitung eine Flammendurchschlagsicherung gemäß § 11 aufweisen, und Tanks, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C oder andere als in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) genannte Gase enthalten oder enthalten haben und nicht gereinigt oder entgast wurden;

7.

der höchste zulässige Füllungsgrad (§ 3 Abs. 1 Z 12) darf nicht überschritten werden. Dem Fahrzeuglenker muß der höchste zulässige Füllungsgrad und der spezifische Füllungsgrad oder die höchste zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für den zu befördernden gefährlichen Stoff vor dem Befüllen bekannt sein. Wenn der Hersteller des gefährlichen Stoffes oder der Absender den Tank selbst befüllt, muß der Befüller die Einhaltung des spezifischen Füllungsgrades oder der höchsten zulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum feststellen. Wird eine Überschreitung des höchsten zulässigen Füllungsgrades, des spezifischen Füllungsgrades oder der höchsten zulässigen Masse je Liter Fassungsraum festgestellt, hat der Befüller oder der Lenker dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird. Kann der Befüller den spezifischen Füllungsgrad für einen gefährlichen flüssigen Stoff nicht angeben, so darf der Füllungsgrad höchstens 90% betragen; dies gilt nicht für gefährliche flüssige Stoffe, für die im II. Teil dieser Verordnung ein niedererer spezifischer Füllungsgrad vorgesehen ist.

(15) Aufsetztanks dürfen nur auf das Fahrzeug aufgesetzt oder von diesem abgenommen werden, wenn sie leer sind. Wenn der Teil der Ladefläche eines Fahrzeuges, auf der ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie angebracht ist, überdacht ist, muß die Belüftung gemäß § 19 Abs. 2 ausreichend wirksam sein. Der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie muß mit dem Fahrzeug sicher verbunden sein.

(16) Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes (§ 12) müssen so betrieben werden, daß keine Gefahr für den im Tank enthaltenen gefährlichen Stoff eintritt.

(17) Flammendurchschlagsicherungen müssen so betrieben werden, daß ihre Wirksamkeit stets gegeben ist. Schadhafte Teile sind unverzüglich zu erneuern.

(18) Dichtungen müssen erneuert werden, wenn ihre Wirksamkeit zB durch Alterung gefährdet ist.

(19) Das Einsteigen in leere ungereinigte Tanks oder deren Kammern durch Mannlöcher mit einer kleinsten lichten Weite von weniger als 600 mm ist nicht zulässig, wenn diese Tanks gesundheitsgefährdende Stäube, Dämpfe oder Gase enthalten.

(20) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger dürfen nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen mit positivem Ergebnis durchgeführt wurden.

ABSCHNITT 7

Betrieb

Betrieb von Fahrzeugen und Tanks

§ 29. (1) Die Dicke der Tankwände muß während der gesamten Verwendungsdauer des Tanks größer als der oder gleich dem Mindestwert sein, der in § 6 gefordert wird.

(2) Beim Befüllen der Tanks ist hinsichtlich des Füllgutes zu beachten:

1.

Tanks dürfen nur mit den gefährlichen Stoffen befüllt werden, für deren Beförderung sie zugelassen sind und die mit dem Werkstoff der Tanks, den Dichtungen, den Ausrüstungsteilen sowie den Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.

2.

In ungereinigte leere Tanks dürfen nur solche Stoffe gefüllt werden, die mit dem Restinhalt nicht gefährlich reagieren können oder deren gefährliche Eigenschaften durch den Restinhalt nicht wesentlich erhöht werden können; dies gilt insbesondere für flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C, die in ungereinigte leere Tanks gefüllt werden, die zuletzt flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthielten.

3.

Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung und Futtermittel gemäß dem Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952, in der jeweils geltenden Fassung dürfen in Tanks zur Beförderung gefährlicher Stoffe nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden und zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des Füllgutes getroffen wurden und dies durch ein Untersuchungszeugnis (Befund und Gutachten) einer staatlichen Untersuchungsanstalt bestätigt wurde.

(3) Folgende spezifische Füllungsgrade der Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperatur dürfen nicht überschritten werden:

a)

für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (zB giftig, ätzend) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):

spezifischer

100

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

b)

für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):

spezifischer

98

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

c)

für entzündbare, gesundheitsschädliche oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 26):

spezifischer

97

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

d)

für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 26):

spezifischer

95

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

(4) In diesen Formeln bedeutet alpha den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 Grad C und 50 Grad C, dh. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 Grad C. Alpha wird nach der Formel berechnet:

d d

15- 50

alpha = --------

d

35 x 50

Dabei bedeuten d15 und d50 die relative Dichte der Flüssigkeit bei 15 Grad C bzw. 50 Grad C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Erwärmungsvorrichtung auf einer Temperatur von über 50 Grad C gehalten wird. In diesem Fall muß der spezifische Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung zu höchstens 95% gefüllt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird.

(6) Im Falle der Beladung von warmen Stoffen darf die Temperatur an der Außenseite der Tanks oder der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung während der Beförderung 60 Grad C nicht übersteigen.

(7) Soweit Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern Fassungsraum unterteilt sind, muß der Füllungsgrad, wenn sie nicht praktisch leer sind, mindestens 80% betragen.

(8) Die Tanks müssen so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann. Die Absperreinrichtungen müssen während der Beförderung geschlossen und Anschlüsse am Ende von Schlauch- und Rohrleitungen, die nicht der Belüftung des Tanks dienen, mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit der Verschlußeinrichtungen, besonders oben am Steigrohr, geprüft werden.

(9) Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen. Dies gilt nicht bei Absperreinrichtungen in Ablaufrohren mit einer Meßeinrichtung (§ 24 Abs. 1 Z 2 lit. d).

(10) Während der Beförderung dürfen den beladenen oder leeren Tanks außen keine gefährlichen Füllgutreste anhaften.

(11) Ungereinigte leere Tanks müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefülltem Zustand.

(12) Verbindungsschläuche und -rohre zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der Beförderung entleert oder ihre Anschlüsse müssen mit selbsttätig wirkenden Schnellschlußeinrichtungen ausgerüstet sein.

(13) Die nicht dauernd am Tank befindlichen Füll- und Entleerungsschläuche und -rohre müssen während der Beförderung entleert sein.

(14) Beim Füllen und Entleeren der Tanks sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1.

das Gaspendelverfahren ist anzuwenden, wenn an dem Behälter, aus dem gefüllt oder in den entleert wird, die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und der Tank nicht durch Füllöffnungen (§ 9) befüllt wird. Das Befüllen von Tanks durch Füllöffnungen ist nur in hiefür geeigneten Betriebsanlagen und nur dann zulässig, wenn keine Personen oder Sachen gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen von Personen und Belastungen der Umwelt auftreten. Bei Tanks, die mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muß das Eindringen von Flüssigkeiten in die Verkleidung durch die Verwendung geeigneter Einrichtungen verhindert werden;

2.

Innenräume, Rohrleitungen und Armaturen von Tanks, die Stoffe enthalten haben, auf die die zu befördernden flüssigen Stoffe gefährlich einwirken können, sind vor ihrer Füllung zu reinigen;

3.

der Fahrzeugmotor darf nur betrieben werden, wenn mit ihm eine am Fahrzeug angebrachte Förderpumpe angetrieben wird; er ist während des Verbindens oder Trennens der Schlauch- oder Rohranschlüsse zwischen den Tanks und den Behältern, aus denen gefüllt oder in die entleert werden soll, abzustellen;

4.

das Fahrzeug ist gegen unbeabsichtigtes Abrollen zu sichern;

5.

der Tank muß bei flüssigen Stoffen mit geringer elektrischer Leitfähigkeit, bevor Einrichtungen zum Füllen oder Entleeren in seine Nähe gebracht werden, mit der Anlage, aus der er gefüllt oder in die er entleert werden soll, durch die Ausgleichsleitung (§ 18 Abs. 2) elektrisch leitend verbunden werden und mit dieser bis nach dem Entfernen der Einrichtungen zum Füllen oder Entleeren leitend verbunden bleiben;

6.

in Tanks, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig mit Gasdruck befüllt oder entleert zu werden, dürfen nur Druckgase eingebracht werden, die weder entzündbar sind noch die Verbrennung fördern und die keine Gefahr für den im Tank enthaltenen gefährlichen Stoff ergeben oder mit diesem gefährlich reagieren können. Die Bestimmung hinsichtlich der Entzündbarkeit gilt nicht bei Saugtanks und Tanks, die in der Ausblaseleitung eine Flammendurchschlagsicherung gemäß § 11 aufweisen, und Tanks, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C oder andere als in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) genannte Gase enthalten oder enthalten haben und nicht gereinigt oder entgast wurden;

7.

der höchste zulässige Füllungsgrad (§ 3 Abs. 1 Z 12) darf nicht überschritten werden. Dem Fahrzeuglenker muß der höchste zulässige Füllungsgrad und der spezifische Füllungsgrad oder die höchste zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für den zu befördernden gefährlichen Stoff vor dem Befüllen bekannt sein. Wenn der Hersteller des gefährlichen Stoffes oder der Absender den Tank selbst befüllt, muß der Befüller die Einhaltung des spezifischen Füllungsgrades oder der höchsten zulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum feststellen. Wird eine Überschreitung des höchsten zulässigen Füllungsgrades, des spezifischen Füllungsgrades oder der höchsten zulässigen Masse je Liter Fassungsraum festgestellt, hat der Befüller oder der Lenker dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird. Kann der Befüller den spezifischen Füllungsgrad für einen gefährlichen flüssigen Stoff nicht angeben, so darf der Füllungsgrad höchstens 90% betragen; dies gilt nicht für gefährliche flüssige Stoffe, für die im II. Teil dieser Verordnung ein niedererer spezifischer Füllungsgrad vorgesehen ist.

(15) Aufsetztanks dürfen nur auf das Fahrzeug aufgesetzt oder von diesem abgenommen werden, wenn sie leer sind. Wenn der Teil der Ladefläche eines Fahrzeuges, auf der ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie angebracht ist, überdacht ist, muß die Belüftung gemäß § 19 Abs. 2 ausreichend wirksam sein. Der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie muß mit dem Fahrzeug sicher verbunden sein.

(16) Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes (§ 12) müssen so betrieben werden, daß keine Gefahr für den im Tank enthaltenen gefährlichen Stoff eintritt.

(17) Flammendurchschlagsicherungen müssen so betrieben werden, daß ihre Wirksamkeit stets gegeben ist. Schadhafte Teile sind unverzüglich zu erneuern.

(18) Dichtungen müssen erneuert werden, wenn ihre Wirksamkeit zB durch Alterung gefährdet ist.

(19) Das Einsteigen in leere ungereinigte Tanks oder deren Kammern durch Mannlöcher mit einer kleinsten lichten Weite von weniger als 600 mm ist nicht zulässig, wenn diese Tanks gesundheitsgefährdende Stäube, Dämpfe oder Gase enthalten.

(20) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger dürfen nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen mit positivem Ergebnis durchgeführt wurden.

ABSCHNITT 7

Betrieb

Betrieb von Fahrzeugen und Tanks

§ 29. (1) Die Dicke der Tankwände muß während der gesamten Verwendungsdauer des Tanks größer als der oder gleich dem Mindestwert sein, der in § 6 gefordert wird.

(2) Beim Befüllen der Tanks ist hinsichtlich des Füllgutes zu beachten:

1.

Tanks dürfen nur mit den gefährlichen Stoffen befüllt werden, für deren Beförderung sie zugelassen sind und die mit dem Werkstoff der Tanks, den Dichtungen, den Ausrüstungsteilen sowie den Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.

2.

In ungereinigte leere Tanks dürfen nur solche Stoffe gefüllt werden, die mit dem Restinhalt nicht gefährlich reagieren können oder deren gefährliche Eigenschaften durch den Restinhalt nicht wesentlich erhöht werden können; dies gilt insbesondere für flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C, die in ungereinigte leere Tanks gefüllt werden, die zuletzt flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthielten.

3.

Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung und Futtermittel gemäß dem Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952, in der jeweils geltenden Fassung dürfen in Tanks zur Beförderung gefährlicher Stoffe nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden und zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des Füllgutes getroffen wurden und dies durch ein Untersuchungszeugnis (Befund und Gutachten) einer staatlichen Untersuchungsanstalt bestätigt wurde.

(3) Folgende spezifische Füllungsgrade der Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperatur dürfen nicht überschritten werden:

a)

für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (zB giftig, ätzend) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):

spezifischer

100

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

b)

für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):

spezifischer

98

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

c)

für entzündbare, gesundheitsschädliche oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 26):

spezifischer

97

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

d)

für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 26):

spezifischer

95

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

(4) In diesen Formeln bedeutet alpha den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 Grad C und 50 Grad C, dh. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 Grad C. Alpha wird nach der Formel berechnet:

d d

15- 50

alpha = --------

d

35 x 50

Dabei bedeuten d15 und d50 die relative Dichte der Flüssigkeit bei 15 Grad C bzw. 50 Grad C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Erwärmungsvorrichtung auf einer Temperatur von über 50 Grad C gehalten wird. In diesem Fall muß der spezifische Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung zu höchstens 95% gefüllt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird.

(6) Im Falle der Beladung von warmen Stoffen darf die Temperatur an der Außenseite der Tanks oder der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung während der Beförderung 60 Grad C nicht übersteigen.

(7) Soweit Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern Fassungsraum unterteilt sind, muß der Füllungsgrad, wenn sie nicht praktisch leer sind, mindestens 80% betragen.

(8) Die Tanks müssen so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann. Die Absperreinrichtungen müssen während der Beförderung geschlossen und Anschlüsse am Ende von Schlauch- und Rohrleitungen, die nicht der Belüftung des Tanks dienen, mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit der Verschlußeinrichtungen, besonders oben am Steigrohr, geprüft werden.

(9) Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen. Dies gilt nicht bei Absperreinrichtungen in Ablaufrohren mit einer Meßeinrichtung (§ 24 Abs. 1 Z 2 lit. d).

(10) Während der Beförderung dürfen den beladenen oder leeren Tanks außen keine gefährlichen Füllgutreste anhaften.

(11) Ungereinigte leere Tanks müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefülltem Zustand.

(12) Verbindungsschläuche und -rohre zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der Beförderung entleert oder ihre Anschlüsse müssen mit selbsttätig wirkenden Schnellschlußeinrichtungen ausgerüstet sein.

(13) Die nicht dauernd am Tank befindlichen Füll- und Entleerungsschläuche und -rohre müssen während der Beförderung entleert sein.

(14) Beim Füllen und Entleeren der Tanks sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1.

das Gaspendelverfahren ist anzuwenden, wenn an dem Behälter, aus dem gefüllt oder in den entleert wird, die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und der Tank nicht durch Füllöffnungen (§ 9) befüllt wird. Das Befüllen von Tanks mit Vergaserkraftstoffen durch Füllöffnungen ist nur in hiefür geeigneten Betriebsanlagen und nur dann zulässig, wenn keine Personen oder Sachen gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen von Personen und Belastungen der Umwelt auftreten. Das Befüllen von Tanks, die § 40 Abs. 6 entsprechen, mit Vergaserkraftstoffen hat in Anlagen mit Füllstellen, die für das bottom-loading (§ 3 Abs. 1 Z 29) eingerichtet sind, ausschließlich mittels bottom-loading zu erfolgen. Das Befüllen von Tanks durch Füllöffnungen ist nur in hiefür geeigneten Betriebsanlagen und nur dann zulässig, wenn keine Personen oder Sachen gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen von Personen und Belastungen der Umwelt auftreten. Bei Tanks, die mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muß das Eindringen von Flüssigkeiten in die Verkleidung durch die Verwendung geeigneter Einrichtungen verhindert werden;

2.

Innenräume, Rohrleitungen und Armaturen von Tanks, die Stoffe enthalten haben, auf die die zu befördernden flüssigen Stoffe gefährlich einwirken können, sind vor ihrer Füllung zu reinigen;

3.

der Fahrzeugmotor darf nur betrieben werden, wenn mit ihm eine am Fahrzeug angebrachte Förderpumpe angetrieben wird; er ist während des Verbindens oder Trennens der Schlauch- oder Rohranschlüsse zwischen den Tanks und den Behältern, aus denen gefüllt oder in die entleert werden soll, abzustellen;

4.

das Fahrzeug ist gegen unbeabsichtigtes Abrollen zu sichern;

5.

der Tank muß bei flüssigen Stoffen mit geringer elektrischer Leitfähigkeit, bevor Einrichtungen zum Füllen oder Entleeren in seine Nähe gebracht werden, mit der Anlage, aus der er gefüllt oder in die er entleert werden soll, durch die Ausgleichsleitung (§ 18 Abs. 2) elektrisch leitend verbunden werden und mit dieser bis nach dem Entfernen der Einrichtungen zum Füllen oder Entleeren leitend verbunden bleiben;

6.

in Tanks, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig mit Gasdruck befüllt oder entleert zu werden, dürfen nur Druckgase eingebracht werden, die weder entzündbar sind noch die Verbrennung fördern und die keine Gefahr für den im Tank enthaltenen gefährlichen Stoff ergeben oder mit diesem gefährlich reagieren können. Die Bestimmung hinsichtlich der Entzündbarkeit gilt nicht bei Saugtanks und Tanks, die in der Ausblaseleitung eine Flammendurchschlagsicherung gemäß § 11 aufweisen, und Tanks, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C oder andere als in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) genannte Gase enthalten oder enthalten haben und nicht gereinigt oder entgast wurden;

7.

der höchste zulässige Füllungsgrad (§ 3 Abs. 1 Z 12) darf nicht überschritten werden. Dem Fahrzeuglenker muß der höchste zulässige Füllungsgrad und der spezifische Füllungsgrad oder die höchste zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für den zu befördernden gefährlichen Stoff vor dem Befüllen bekannt sein. Wenn der Hersteller des gefährlichen Stoffes oder der Absender den Tank selbst befüllt, muß der Befüller die Einhaltung des spezifischen Füllungsgrades oder der höchsten zulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum feststellen. Wird eine Überschreitung des höchsten zulässigen Füllungsgrades, des spezifischen Füllungsgrades oder der höchsten zulässigen Masse je Liter Fassungsraum festgestellt, hat der Befüller oder der Lenker dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird. Kann der Befüller den spezifischen Füllungsgrad für einen gefährlichen flüssigen Stoff nicht angeben, so darf der Füllungsgrad höchstens 90% betragen; dies gilt nicht für gefährliche flüssige Stoffe, für die im II. Teil dieser Verordnung ein niedererer spezifischer Füllungsgrad vorgesehen ist.

(15) Aufsetztanks dürfen nur auf das Fahrzeug aufgesetzt oder von diesem abgenommen werden, wenn sie leer sind. Wenn der Teil der Ladefläche eines Fahrzeuges, auf der ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie angebracht ist, überdacht ist, muß die Belüftung gemäß § 19 Abs. 2 ausreichend wirksam sein. Der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie muß mit dem Fahrzeug sicher verbunden sein.

(16) Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes (§ 12) müssen so betrieben werden, daß keine Gefahr für den im Tank enthaltenen gefährlichen Stoff eintritt.

(17) Flammendurchschlagsicherungen müssen so betrieben werden, daß ihre Wirksamkeit stets gegeben ist. Schadhafte Teile sind unverzüglich zu erneuern.

(18) Dichtungen müssen erneuert werden, wenn ihre Wirksamkeit zB durch Alterung gefährdet ist.

(19) Das Einsteigen in leere ungereinigte Tanks oder deren Kammern durch Mannlöcher mit einer kleinsten lichten Weite von weniger als 600 mm ist nicht zulässig, wenn diese Tanks gesundheitsgefährdende Stäube, Dämpfe oder Gase enthalten.

(20) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger dürfen nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen mit positivem Ergebnis durchgeführt wurden.

Ziehen von Anhängern

§ 30. Tankanhänger und Trägeranhänger dürfen nur mit einem Tankkraftwagen, einem Trägerkraftwagen oder einem Zugfahrzeug gezogen werden, die den Bestimmungen des § 20 entsprechen.

II. Teil - Sondervorschriften

KLASSE 2

VERDICHTETE, VERFLÜSSIGTE ODER UNTER DRUCK GELÖSTE GASE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 31. Für die Verwendung von Tanks gelten die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).

ABSCHNITT 2

Bau

§ 32. Für den Bau von Tanks gelten unbeschadet des § 1 Abs. 2 die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 33. (1) Für die Ausrüstung von Tanks gelten unbeschadet des § 1 Abs. 2 die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).

(2) Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Ziffer 5 gilt nur für die Beförderung von in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführten Gasen.

(3) Werden verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase befördert, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können und die durch den Buchstaben „t'' in der Stoffaufzählung gekennzeichnet sind, muß die Fahrzeugbesatzung mit geeignetem Atemschutz ausgerüstet sein, der für das beförderte Gas geeignet ist.

ABSCHNITT 4

Zulassung von Tanks

§ 34. Für die Zulassung von Tanks gelten unbeschadet des § 1 Abs. 2 die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 35. Für die Prüfung von Tanks gelten die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung

§ 36. (1) Für die Kennzeichnung von Tanks gelten die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).

(2) Zusätzlich müssen Tanks, die Stoffe der Klasse 2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit nachfolgenden Gefahrzetteln gekennzeichnet sein:

Äthan ............................................... 3

Äthan, tiefgekühlt, verflüssigt ..................... 3

Äthylamin, wasserfrei ............................... 3 + 6.1

Äthylchlorid ........................................ 3 + 6.1

Äthylen ............................................. 3

Äthylen, tiefgekühlt, verflüssigt ................... 3

Äthylenoxid mit Kohlendioxid ........................ 3 + 6.1

Äthylenoxid mit Stickstoff .......................... 3 + 6.1

Ammoniak ............................................ 6.1 + 8

Ammoniak, gelöst in Wasser .......................... 6.1 + 8

Bromwasserstoff ..................................... 6.1 + 8

Butadiene ........................................... 3

Butan ............................................... 3

iso-Butan ........................................... 3

Buten-1 ............................................. 3

cis-Buten-2 ......................................... 3

trans-Buten-2 ....................................... 3

iso-Buten ........................................... 3

Chlor ............................................... 6.1 + 8

Chlorkohlenoxid (Phosgen) ........................... 5 + 6.1

Chlortrifluoräthylen (R 1113) ....................... 3 + 6.1

Chlorwasserstoff .................................... 6.1 + 8

Cyclopropan ......................................... 3

Dichlordifluormethan mit 12 Masse-% Äthylenoxid ..... 3 + 6.1

1,1-Difluoräthan (R 152 a) .......................... 3

1,1-Difluoräthylen (Vinylidenfluorid) ............... 3

1,1-Difluormonochloräthan (R 142 b) ................. 3

Dimethyläther ....................................... 3

Dimethylamin ........................................ 3 + 6.1

Distickstoffoxid (N2O) .............................. 5

Distickstoffoxid (N2O), tiefgekühlt, verflüssigt .... 5

Erdgas (Naturgas), tiefgekühlt, verflüssigt ......... 3

Gemische von 1,3-Butadien und Kohlenwasserstoffen ... 3

Gemische von Kohlenwasserstoffen

(Gemische A, AO, A 1, B und C) .................... 3

Gemische von Methylacetylen und

Propadien und Kohlenwasserstoffen

(Gemische P 1 und P 2) ............................ 3

Gemische von Methylbromid und Chlorpikrin ........... 6.1

Gemische von Methylchlorid und Chlorpikrin .......... 3 + 6.1

Gemische von Methylchlorid und Methylenchlorid ...... 3 + 6.1

Hexafluorpropylen (R 1216) .......................... 6.1

Luft, tiefgekühlt, verflüssigt ...................... 5

Methan, tiefgekühlt, verflüssigt .................... 3

Methylamin, wasserfrei .............................. 3

Methylbromid ........................................ 6.1

Methylchlorid ....................................... 3 + 6.1

Methylmercaptan ..................................... 3 + 6.1

Propan .............................................. 3

Propen .............................................. 3

Sauerstoff, tiefgekühlt, verflüssigt ................ 5

Schwefeldioxid ...................................... 6.1 + 8

Schwefelwasserstoff ................................. 3 + 6.1

Stickstoffdioxid (NO2) (Stickstoffperoxid,

Stickstofftetroxid N2O4) .......................... 5 + 6.1

Stickstoffdioxid mit Äthylenoxid .................... 3

1,1,1-Trifluoräthan ................................. 3

Trimethylamin, wasserfrei ........................... 3 + 6.1

Vinylbromid ......................................... 6.1

Vinylchlorid ........................................ 3

Vinylfluorid ........................................ 3

Vinylmethyläther .................................... 3 + 6.1

Wasserstoff, tiefgekühlt, verflüssigt ............... 3

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

§ 36. (1) Für die Kennzeichnung von Tanks gelten die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).

(2) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit nachfolgenden Gefahrzetteln gekennzeichnet sein:

Äthan ............................................... 3

Äthan, tiefgekühlt, verflüssigt ..................... 3

Äthylamin, wasserfrei ............................... 3 + 6.1

Äthylchlorid ........................................ 3 + 6.1

Äthylen ............................................. 3

Äthylen, tiefgekühlt, verflüssigt ................... 3

Äthylenoxid mit Kohlendioxid ........................ 3 + 6.1

Äthylenoxid mit Stickstoff .......................... 3 + 6.1

Ammoniak ............................................ 6.1 + 8

Ammoniak, gelöst in Wasser .......................... 6.1 + 8

Bromwasserstoff ..................................... 6.1 + 8

Butadiene ........................................... 3

Butan ............................................... 3

iso-Butan ........................................... 3

Buten-1 ............................................. 3

cis-Buten-2 ......................................... 3

trans-Buten-2 ....................................... 3

iso-Buten ........................................... 3

Chlor ............................................... 6.1

Chlorkohlenoxid (Phosgen) ........................... 5 + 6.1

Chlortrifluoräthylen (R 1113) ....................... 3 + 6.1

Chlorwasserstoff .................................... 6.1 + 8

Cyclopropan ......................................... 3

Dichlordifluormethan mit 12 Masse-% Äthylenoxid ..... 3 + 6.1

1,1-Difluoräthan (R 152 a) .......................... 3

1,1-Difluoräthylen (Vinylidenfluorid) ............... 3

1,1-Difluormonochloräthan (R 142 b) ................. 3

Dimethyläther ....................................... 3

Dimethylamin ........................................ 3 + 6.1

Distickstoffoxid (N2O) .............................. 5

Distickstoffoxid (N20), tiefgekühlt, verflüssigt .... 5

Erdgas (Naturgas), tiefgekühlt, verflüssigt ......... 3

Gemische von 1,3-Butadien und Kohlenwasserstoffen ... 3

Gemische von Kohlenwasserstoffen

(Gemische A, AO, A 1, B und C) .................... 3

Gemische von Methylacetylen und

Propadien und Kohlenwasserstoffen

(Gemische P 1 und P 2) ............................ 3

Gemische von Methylbromid und Chlorpikrin ........... 6.1

Gemische von Methylchlorid und Chlorpikrin .......... 3 + 6.1

Gemische von Methylchlorid und Methylenchlorid ...... 3 + 6.1

Hexafluorpropylen (R 1216) .......................... 6.1

Kohlendioxid mit Äthylenoxid ........................ 3

Luft, tiefgekühlt, verflüssigt ...................... 5

Methan, tiefgekühlt, verflüssigt .................... 3

Methylamin, wasserfrei .............................. 3

Methylbromid ........................................ 6.1

Methylchlorid ....................................... 3 + 6.1

Methylmercaptan ..................................... 3 + 6.1

Propan .............................................. 3

Propen .............................................. 3

Sauerstoff, tiefgekühlt, verflüssigt ................ 5

Schwefeldioxid ...................................... 6.1 + 8

Schwefelwasserstoff ................................. 3 + 6.1

Stickstoffdioxid (NO2) (Stickstoffperoxid,

Stickstofftetroxid N2O4) .......................... 5 + 6.1

1,1,1-Trifluoräthan ................................. 3

Trimethylamin, wasserfrei ........................... 3 + 6.1

Vinylbromid ......................................... 6.1

Vinylchlorid ........................................ 3

Vinylfluorid ........................................ 3

Vinylmethyläther .................................... 3 + 6.1

Wasserstoff, tiefgekühlt, verflüssigt ............... 3

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 37. Für den Betrieb von Tanks gelten unbeschadet des § 1 Abs. 2 die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).

KLASSE 3

ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 38. Die folgenden Stoffe der Klasse 3 ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:

a)

die namentlich angeführten Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 12 ADR;

b)

die unter Buchstabe a) der Rn. 2301 Ziffern 11, 14 bis 23, 25 und 26 ADR aufgeführten Stoffe sowie die diesen Ziffern unter Buchstabe a) zu assimilierenden Stoffe, ausgenommen Isopropylchlorformiat der Rn. 2301 Ziffer 25 a) ADR;

c)

die unter Buchstabe b) der Rn. 2301 Ziffern 11, 14 bis 20, 22 und 24 bis 26 ADR aufgeführten Stoffe sowie die diesen Ziffern unter Buchstabe b) zu assimilierenden Stoffe;

d)

Stoffe der Rn. 2301 Ziffern 1 bis 6 und 31 bis 34 ADR sowie die diesen Ziffern zu assimilierenden Stoffe, ausgenommen Nitromethan der Rn. 2301 Ziffer 31 c) ADR.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 39. (1) Tanks für die Beförderung von namentlich in der Rn. 2301 Ziffer 12 ADR aufgeführten Stoffen müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,5 MPa (15 bar) bemessen sein.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. b müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) bemessen sein.

(3) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. c müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

(4) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. d müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieser Verordnung bemessen sein.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 40. (1) Alle Öffnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. a und b müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. c und d dürfen auch Untenentleerung haben.

(3) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. c müssen luftdicht verschlossen werden können.

(4) Wenn Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. a, b oder c mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Ventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß § 10 Abs. 4 entsprechen.

(5) Wenn Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. d mit Sicherheitsventilen oder Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften des § 9 Abs. 10 bis 12 entsprechen.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 40. (1) Alle Öffnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. a und b müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. c und d dürfen auch Untenentleerung haben.

(3) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. c müssen luftdicht verschlossen werden können.

(4) Wenn Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. a, b oder c mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Ventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß § 10 Abs. 4 entsprechen.

(5) Wenn Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. d mit Sicherheitsventilen oder Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften des § 9 Abs. 10 bis 12 entsprechen.

(6) Tanks für die Beförderung von Vergaserkraftstoffen der Rn. 2301 Ziffer 3b, die ab 1. Jänner 1991 besonders genehmigt werden, müssen für das Befüllen mittels bottom-loading (§ 3 Abs. 1 Z 29) unter Anwendung des Gaspendelverfahrens (§ 9 Abs. 7 und § 29 Abs. 14 Z 1) ausgerüstet sein. Tanks, die bis zum 31. Dezember 1990 gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt genehmigt wurden, müssen ab 1. Jänner 1996 diesen Vorschriften entsprechen.

ABSCHNITT 4

Zulassung von Tanks

§ 41. (Keine besonderen Vorschriften).

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 42. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. a, b und c müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. d müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks in § 6 festgelegt ist.

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 42. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. a, b und c müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. d müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks in § 6 Abs. 4 festgelegt ist.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung

§ 43. Tanks, die Stoffe der Klasse 3 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), sind gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zu kennzeichnen für

a)

alle Stoffe der Klasse 3 ADR mit Zetteln nach Muster 3,

b)

Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 6 ADR außerdem mit Zetteln nach Muster 6.1 A,

c)

Stoffe der Rn. 2301 Ziffern 11 bis 20 ADR außerdem mit Zetteln nach Muster 6.1 und

d)

Stoffe der Rn. 2301 Ziffern 21 bis 26 ADR außerdem mit Zetteln nach Muster 8.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

§ 43. Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 3 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), sind gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zu kennzeichnen für

a)

Stoffe der Rn. 2301 Ziffern 1 bis 8, 11 bis 26, 31 und 33 ADR mit Zetteln nach Muster 3,

b)

Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 6 ADR außerdem mit Zetteln nach Muster 6.1 A,

c)

Stoffe der Rn. 2301 Ziffern 11 bis 20 ADR außerdem mit Zetteln nach Muster 6.1 und

d)

Stoffe der Rn. 2301 Ziffern 21 bis 26 ADR außerdem mit Zetteln nach Muster 8.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 44. (1) Tanks mit Stoffen gemäß § 38 lit. a, b und c dürfen höchstens bis zu dem spezifischen Füllungsgrad nach § 30 Abs. 3 lit. d gefüllt sein. Die Tanks müssen während der Beförderung luftdicht verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks für Stoffe des § 38 lit. a und b müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

(2) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2301 Ziffern 6, 11, 12 und 14 bis 20 ADR zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und Futtermitteln gemäß dem Futtermittelgesetz verwendet werden.

(3) Acetaldehyd der Rn. 2301 Ziffer 1 a) ADR darf nur dann in Tanks aus Aluminiumlegierungen befördert werden, wenn sie ausschließlich für diesen Stoff verwendet werden und das Acetaldehyd säurefrei ist.

(4) Benzin der Rn. 2301 Ziffer 3 b) - Bemerkung, ADR darf auch in Tanks befördert werden, die nach § 6 Abs. 4 Z 1 bemessen sind und deren Ausrüstung § 9 Abs. 10 entspricht.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 44. (1) Tanks mit Stoffen gemäß § 38 lit. a, b und c müssen während der Beförderung luftdicht verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks für Stoffe des § 38 lit. a und b müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

(2) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2301 Ziffern 6, 11, 12 und 14 bis 20 ADR zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und Futtermitteln gemäß dem Futtermittelgesetz verwendet werden.

(3) Acetaldehyd der Rn. 2301 Ziffer 1a) ADR darf nur dann in Tanks aus Aluminiumlegierungen befördert werden, wenn sie ausschließlich für diesen Stoff verwendet werden und das Acetaldehyd säurefrei ist.

(4) Benzin der Rn. 2301 Ziffer 3b) - Bemerkung, ADR darf auch in Tanks befördert werden, die nach § 6 Abs. 4 Z 1 bemessen sind und deren Ausrüstung § 9 Abs. 10 entspricht.

KLASSE 4.1

ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE

KLASSE 4.2

SELBSTENTZÜNDLICHE STOFFE

KLASSE 4.3

STOFFE, DIE IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDLICHE GASE ENTWICKELN

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 45. Stoffe der Rn. 2401 Ziffern 2, 8 und 11 ADR, Stoffe der Rn. 2431 Ziffern 1, 3 und 8 ADR, Stoffe der Rn. 2471 Ziffern 2 e) und 4 sowie Natrium, Kalium, Legierungen von Natrium und Kalium der Rn. 2471 Ziffer 1 a) ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 46. (1) Tanks für die Beförderung von weißem oder gelbem Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 ADR oder Stoffe der Rn. 2471 Ziffern 2 e) und 4 ADR müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) bemessen sein.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) bemessen sein.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 46. (1) Tanks für die Beförderung von weißem oder gelbem Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 ADR oder Stoffe der Rn. 2471 Ziffern 2e) und 4 ADR müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) bemessen sein.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) bemessen sein. Für die Werkstoffe und den Bau dieser Tanks gilt der Anhang B. 1d ADR.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 47. (1) Tanks für die Beförderung von Schwefel der Rn. 2401 Ziffer 2 b) ADR und Naphthalin der Rn. 2401 Ziffer 11 e) ADR müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entflammbarem Material versehen sein. Sie dürfen mit Ventilen versehen sein, die sich bei einem Druckunterschied zwischen 20 kPa (0,2 bar) und 30 kPa (0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen. Die Entleerungseinrichtungen müssen durch verriegelbare Metallkappen geschützt werden können.

(2) Tanks für die Beförderung von weißem oder gelbem Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 ADR müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

a)

Die Erwärmungsvorrichtung darf nicht bis ins Innere des Tanks führen, sondern muß außen angebracht sein; jedoch kann ein Rohr, das zur Entleerung des Phosphors dient, mit einem Wärmemantel versehen werden. Die Erwärmungsvorrichtung dieses Mantels muß so eingestellt sein, daß ein Überschreiten der Temperatur des Phosphors über die Temperatur bei der Beladung des Tanks hinaus verhindert wird. Die anderen Rohre müssen in den oberen Teil des Tanks führen; die Öffnungen müssen sich in dem Teil des Tanks befinden, der oberhalb des höchsten zulässigen Standes des Phosphors liegt, und müssen unter verriegelbaren Kappen vollständig verschließbar sein. Ferner sind die in § 9 Abs. 9 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig.

b)

Der Tank muß mit einer Meßeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einer den höchsten zulässigen Wasserstand anzeigenden festen Einrichtung versehen sein.

(3) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 1 a) ADR müssen an ihren Öffnungen (Hähne, Einstiegöffnungen, Mannlöcher usw.) luftdicht schließende, verriegelbare Kappen besitzen und mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entflammbarem Material versehen sein.

(4) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR und der Rn. 2471 Ziffer 2 e) ADR dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels keine Öffnungen oder Anschlüsse haben, auch dann nicht, wenn diese Öffnungen oder Anschlüsse verschließbar sind. Außerdem sind die in § 9 Abs. 9 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig. Die auf der Oberseite des Tanks angeordneten Öffnungen einschließlich ihrer Armaturen müssen durch eine Schutzkappe geschützt werden können.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 47. (1) Tanks für die Beförderung von Schwefel der Rn. 2401 Ziffer 2b) ADR und Naphthalin der Rn. 2401 Ziffer 11c) ADR müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entflammbarem Material versehen sein. Sie dürfen mit Ventilen versehen sein, die sich bei einem Druckunterschied zwischen 20 kPa (0,2 bar) und 30 kPa (0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen. Die Entleerungseinrichtungen müssen durch verriegelbare Metallkappen geschützt werden können.

(2) Tanks für die Beförderung von weißem oder gelbem Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 ADR müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

a)

Die Erwärmungsvorrichtung darf nicht bis ins Innere des Tanks führen, sondern muß außen angebracht sein; jedoch kann ein Rohr, das zur Entleerung des Phosphors dient, mit einem Wärmemantel versehen werden. Die Erwärmungsvorrichtung dieses Mantels muß so eingestellt sein, daß ein Überschreiten der Temperatur des Phosphors über die Temperatur bei der Beladung des Tanks hinaus verhindert wird. Die anderen Rohre müssen in den oberen Teil des Tanks führen; die Öffnungen müssen sich in dem Teil des Tanks befinden, der oberhalb des höchsten zulässigen Standes des Phosphors liegt, und müssen unter verriegelbaren Kappen vollständig verschließbar sein. Ferner sind die in § 9 Abs. 9 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig.

b)

Der Tank muß mit einer Meßeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einer den höchsten zulässigen Wasserstand anzeigenden festen Einrichtung versehen sein.

(3) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 1a) ADR müssen an ihren Öffnungen (Hähne, Einstiegöffnungen, Mannlöcher usw.) luftdicht schließende, verriegelbare Kappen besitzen und mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entflammbarem Material versehen sein.

(4) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR und der Rn. 2471 Ziffer 2e) ADR dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels keine Öffnungen oder Anschlüsse haben, auch dann nicht, wenn diese Öffnungen oder Anschlüsse verschließbar sind. Außerdem sind die in § 9 Abs. 9 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig. Die auf der Oberseite des Tanks angeordneten Öffnungen einschließlich ihrer Armaturen müssen durch eine Schutzkappe geschützt werden können.

ABSCHNITT 4

Zulassung von Tanks

§ 48. (Keine besonderen Vorschriften).

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 49. (1) Tanks für die Beförderung von Schwefel in geschmolzenem Zustand der Rn. 2401 Ziffer 2 b) ADR, Naphthalin in geschmolzenem Zustand der Rn. 2401, Ziffer 11 c) ADR, weißem oder gelbem Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 ADR, Natrium, Kalium oder Legierungen von Natrium oder Kalium der Rn. 2471 Ziffer 1 a) ADR und Stoffen der Rn. 2471 Ziffern 2 e) und 4 ADR müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR müssen erstmalig und wiederkehrend mit einer mit dem Füllgut nicht reagierenden Flüssigkeit und einem Prüfdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) geprüft werden. Die Werkstoffe jedes einzelnen dieser für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR vorgesehenen Tanks müssen nach dem im Anhang B.1d des ADR beschriebenen Verfahren geprüft werden.

(3) Tanks für die Beförderung von Schwefel (auch Schwefelblume) der Rn. 2401 Ziffer 2 a) ADR, Stoffe der Rn. 2401 Ziffer 8 ADR, Rohnaphthalin oder Reinnaphthalin der Rn. 2401 Ziffern 11 a) und 11 b) ADR und frisch gelöschter Holzkohle der Rn. 2431 Ziffer 8 ADR müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in § 6 Abs. 4 festgelegt ist.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung

§ 50. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR sind zusätzlich zu den nach § 28 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:

„Nicht öffnen während der Beförderung. Selbstentzündlich.''

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 2 e) ADR sind zusätzlich zu den nach § 28 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:

„Nicht öffnen während der Beförderung. Bildet bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase.''

(3) An Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR muß auf dem nach § 28 vorgeschriebenen Schild zusätzlich die höchste zulässige Masse der Füllung (in kg) angegeben sein.

(4) Zusätzlich müssen Tanks, die Stoffe der Klasse 4.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.1 versehen sein.

(5) Tanks, die Stoffe der Klasse 4.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.2 versehen sein. Tanks, die Stoffe der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein.

(6) Tanks, die Stoffe der Klasse 4.3 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein. Tanks, die Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 8 versehen sein.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

§ 50. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR sind zusätzlich zu den nach § 28 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:

„Nicht öffnen während der Beförderung. Selbstentzündlich.''

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 2 e) ADR sind zusätzlich zu den nach § 28 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:

„Nicht öffnen während der Beförderung. Bildet bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase.''

(3) An Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR muß auf dem nach § 28 vorgeschriebenen Schild zusätzlich die höchste zulässige Masse der Füllung (in kg) angegeben sein.

(4) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 4.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.1 versehen sein.

(5) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 4.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.2 versehen sein. Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein.

(6) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 4.3 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein. Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 8 versehen sein.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 51. (1) Tanks mit Schwefel der Rn. 2401 Ziffer 2 b) ADR und Naphthalin der Rn. 2401 Ziffer 11 c) ADR dürfen höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 98% gefüllt sein.

(2) Weißer oder gelber Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 ADR muß bei Verwendung von Wasser als Schutzmittel beim Einfüllen mit einer Wasserschicht von mindestens 12 cm bedeckt sein; dabei darf der spezifische Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 Grad C höchstens 98% betragen. Bei Verwendung von Stickstoff als Schutzmittel darf der spezifische Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 Grad C höchstens 96% betragen. Der freibleibende Raum muß derart mit Stickstoff gefüllt sein, daß nach dem Erkalten der Stickstoffdruck nicht niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank ist luftdicht so zu verschließen, daß kein Gas entweichen kann.

(3) Bei Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 1 a) ADR müssen die Kappen nach § 47 Abs. 3 verriegelt sein.

(4) Der spezifische Füllungsgrad darf je Liter Fassungsraum höchstens 1,14 kg für Trichlorsilan (Siliziumchloroform) der Rn. 2471 Ziffer 4 a) ADR, höchstens 0,95 kg für Methyldichlorsilan und höchstens 0,93 kg für Äthyldichlorsilan der Rn. 2471 Ziffer 4 b) ADR betragen, wenn nach Masse gefüllt wird; wird volumetrisch gefüllt, darf der spezifische Füllungsgrad höchstens 85% betragen.

(5) Tanks, die Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 ADR enthalten haben, müssen

(6) Der spezifische Füllungsgrad für Tanks mit Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR und der Rn. 2471 Ziffer 2 e) ADR darf höchstens 90% betragen; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 Grad C muß jedoch zur Sicherheit ein füllungsfreier Raum von 5% verbleiben. Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Überdruck 50 kPa (0,5 bar) nicht übersteigt. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen sein und die Schutzkappen nach § 47 Abs. 4 müssen verriegelt sein. Ungereinigte leere Tanks müssen mit einem inerten Gas mit einem Überdruck bis zu 50 kPa (0,5 bar) gefüllt sein.

KLASSE 5.1

ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE

KLASSE 5.2

ORGANISCHE PEROXIDE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 52. (1) Folgende Stoffe der Klasse 5.1 ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden: Stoffe der Rn. 2501 Ziffern 1 bis 3, Lösungen der Ziffer 4 (auch pulverförmiges Natriumchlorat in feuchtem oder trockenem Zustand) und wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Ziffer 6 a) ADR in einer Konzentration von mehr als 80%, aber höchstens 93%, vorausgesetzt,

a)

der in einer 10%igen wässerigen Lösung des beförderten Stoffes gemessene pH-Wert liegt zwischen 5 und 7 und

b)

die Lösungen enthalten nicht mehr als 0,2% brennbare Stoffe und keine Chlorverbindungen in einer Menge, in der der Chlorgehalt 0,02% übersteigt.

(2) Stoffe der Klasse 5.2 Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 53. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 52 in flüssigem Zustand müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

(2) Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR sowie für die flüssigen organischen Peroxide der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen einschließlich ihrer Ausrüstung aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% oder einem geeigneten Stahl gefertigt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids oder der organischen Peroxide bewirkt. Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% hergestellt sind, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach § 6 Abs. 10 einen höheren Wert ergibt.

(3) Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6 a) ADR müssen aus austenitischem Stahl gefertigt sein.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 53. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 52 in flüssigem Zustand müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

(2) Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR sowie für die flüssigen organischen Peroxide der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen einschließlich ihrer Ausrüstung aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% oder einem geeigneten Stahl gefertigt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids oder der organischen Peroxide bewirkt. Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% hergestellt sind, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach § 6 Abs. 9 einen höheren Wert ergibt.

(3) Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR müssen aus austenitischem Stahl gefertigt sein.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 54. (1) Öffnungen der Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 70% Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Außerdem sind die in § 9 Abs. 9 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig. Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 aber höchstens 70% Wasserstoffperoxid dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Öffnungen haben. In diesem Fall müssen die Entleerungseinrichtungen der Tanks mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrichtung mit einem Schnellverschlußventil einer geeigneten Bauart und der zweite aus einer Absperreinrichtung an jedem Ende des Entleerstutzens besteht. Am Ausgang jedes äußeren Ventils ist je ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muß die innere Absperreinrichtung mit dem Tank verbunden und geschlossen bleiben. Die außenliegenden Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids verursachen.

(2) Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR sowie für wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6 a) ADR sind mit einer nach oben gerichteten Verschlußeinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muß, daß sich im Innern des Tanks kein Überdruck bilden kann, und die das Ausfließen flüssiger Stoffe und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks verhindert. Die Verschlußeinrichtungen der Tanks für wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6 a) ADR müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung keine Verstopfung der Einrichtungen durch das fest gewordene Ammoniumnitrat möglich ist.

(3) Sind Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6 a) ADR von einem wärmeisolierenden Material umgeben, so muß dieses aus anorganischem Material bestehen und vollständig frei von brennbaren Bestandteilen sein.

(4) Tanks für die Beförderung von flüssigen organischen Peroxiden der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, die eine flammendurchschlagsichere Armatur enthält und der ein Sicherheitsventil nachgeschaltet ist, das sich bei einem Druck zwischen 180 kPa (1,8 bar) und 220 kPa (2,2 bar) öffnet.

(5) Tanks für die Beförderung von flüssigen organischen Peroxiden der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen sein.

Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß

(6) Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2551 Ziffer 1 ADR müssen

a)

dem § 16 entsprechen. Zusätzlich muß zwischen dem Tank und dem Führerhaus ein Abstand von mindestens 15 cm vorhanden sein;

b)

einen Behälter mit mindestens 30 Liter Wasser mitführen. Dem Wasser ist ein Frostschutzmittel beizumischen, das weder die Haut noch die Schleimhäute angreift und keine chemische Reaktion mit dem Füllgut eingeht. Der Wasserbehälter ist sicher anzubringen.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 54. (1) Öffnungen der Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 70% Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Außerdem sind die in § 9 Abs. 9 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig. Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 aber höchstens 70% Wasserstoffperoxid dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Öffnungen haben. In diesem Fall müssen die Entleerungseinrichtungen der Tanks mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrichtung mit einem Schnellverschlußventil einer geeigneten Bauart und der zweite aus einer Absperreinrichtung an jedem Ende des Entleerstutzens besteht. Am Ausgang jedes äußeren Ventils ist je ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muß die innere Absperreinrichtung mit dem Tank verbunden und geschlossen bleiben. Die außenliegenden Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids verursachen.

(2) Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR sowie für wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR sind oben mit einer Verschlußeinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muß, daß sich im Innern des Tanks kein Überdruck bilden kann, und die das Ausfließen flüssiger Stoffe und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks verhindert. Die Verschlußeinrichtungen der Tanks für wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung keine Verstopfung der Einrichtungen durch das fest gewordene Ammoniumnitrat möglich ist.

(3) Sind Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR von einem wärmeisolierenden Material umgeben, so muß dieses aus anorganischem Material bestehen und vollständig frei von brennbaren Bestandteilen sein.

(4) Tanks für die Beförderung von flüssigen organischen Peroxiden der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, die eine flammendurchschlagsichere Armatur enthält und der ein Sicherheitsventil nachgeschaltet ist, das sich bei einem Druck zwischen 180 kPa (1,8 bar) und 220 kPa (2,2 bar) öffnet.

(5) Tanks für die Beförderung von flüssigen organischen Peroxiden der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen sein.

Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß

(6) Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR müssen

a)

dem § 16 entsprechen. Zusätzlich muß zwischen dem Tank und dem Führerhaus ein Abstand von mindestens 15 cm vorhanden sein;

b)

einen Behälter mit mindestens 30 Liter Wasser mitführen. Dem Wasser ist ein Frostschutzmittel beizumischen, das weder die Haut noch die Schleimhäute angreift und keine chemische Reaktion mit dem Füllgut eingeht. Der Wasserbehälter ist sicher anzubringen.

ABSCHNITT 4

Zulassung

§ 55. (Keine besonderen Vorschriften).

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 56. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 52 in flüssigem Zustand müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.

(2) Tanks für die Beförderung der übrigen Stoffe des § 52 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks in § 6 Abs. 4 festgelegt ist.

(3) Tanks aus Reinaluminium für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR und für flüssige organische Peroxide der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem Druck von 250 kPa (2,5 bar) geprüft werden.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung

§ 57. (1) Tanks, die Stoffe der Klasse 5.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein. Tanks, die Lösungen von Perchlorsäure der Rn. 2501 Ziffer 3 ADR oder wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2601 Ziffer 6 a) ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.

(2) Tanks, die Stoffe der Klasse 5.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

§ 57. (1) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 5.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein. Fahrzeuge mit Tanks, die Lösungen von Perchlorsäure der Rn. 2501 Ziffer 3 ADR oder wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2601 Ziffer 6a) ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.

(2) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 5.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 58. (1) Das Innere der Tanks und alle Teile, die mit den Stoffen gemäß § 52 in Berührung kommen können, müssen saubergehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder andere Einrichtungen dürfen nur Schmiermittel verwendet werden, die mit dem Stoff nicht gefährlich reagieren können.

(2) Tanks mit flüssigen Stoffen der Rn. 2501 Ziffern 1 bis 3 ADR dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15 Grad C höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 95% gefüllt sein.

(3) Tanks mit wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6 a) ADR dürfen höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 97% gefüllt sein und die höchste Temperatur nach der Füllung darf 140 Grad C nicht überschreiten.

(4) Tanks, die für die Beförderung von wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6 a) ADR zugelassen sind, dürfen nicht für die Beförderung anderer Stoffe verwendet werden, ohne daß sie vorher sorgfältig von Rückständen gereinigt wurden.

(5) Tanks für die Beförderung flüssiger organischer Peroxide der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR dürfen höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 18% gefüllt werden. Die Tanks müssen bei der Befüllung frei von Verunreinigungen sein.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 58. (1) Das Innere der Tanks und alle Teile, die mit den Stoffen gemäß § 52 in Berührung kommen können, müssen saubergehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder andere Einrichtungen dürfen nur Schmiermittel verwendet werden, die mit dem Stoff nicht gefährlich reagieren können.

(2) Tanks mit Stoffen der Rn. 2501 Ziffern 1 bis 3 ADR dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15 Grad C höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 95% gefüllt sein.

(3) Tanks mit wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR dürfen höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 97% gefüllt sein und die höchste Temperatur nach der Füllung darf 140 Grad C nicht überschreiten.

(4) Tanks, die für die Beförderung von wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR zugelassen sind, dürfen nicht für die Beförderung anderer Stoffe verwendet werden, ohne daß sie vorher sorgfältig von Rückständen gereinigt wurden.

(5) Tanks für die Beförderung flüssiger organischer Peroxide der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR dürfen höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 80% gefüllt werden. Die Tanks müssen bei der Befüllung frei von Verunreinigungen sein.

KLASSE 6.1

GIFTIGE STOFFE

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