Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. November 1987 über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 - GGTFV 1988)
(3) Tanks, die nicht dazu bestimmt sind, nur durch Leitungen von unten befüllt zu werden (Ablaufrohre gemäß Abs. 4), müssen mit Füllrohren oder gasdicht verschließbaren Füllöffnungen versehen sein. Der Austritt der Füllrohre muß, wenn der Tank für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C bestimmt ist, waagrecht sein und darf höchstens 100 mm über dem tiefsten Punkt des Innenraumes des Tanks oder der Kammer liegen, in dem das Füllrohr angebracht ist. Unbeabsichtigte Bewegungen von Füllrohren in Tanks müssen ausgeschlossen sein. Die größte lichte Weite von Füllöffnungen darf 500 mm nicht übersteigen.
(4) Tanks und alle Abteile von Tanks, die mit Ablaufrohren versehen sind, müssen mit zwei hintereinander liegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Der erste der beiden Verschlüsse muß aus einer mit dem Tank verbundenen inneren Absperreinrichtung und der zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen am Ende jedes Entleerungsstutzens angebrachten Einrichtung bestehen. Die innere Absperreinrichtung kann von oben oder von unten her betätigt werden. In beiden Fällen muß die Stellung der inneren Absperreinrichtung - offen oder geschlossen -, wenn möglich vom Boden aus, kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren Absperreinrichtung müssen so beschaffen sein, daß jedes ungewollte Öffnen infolge von Stößen oder einer unabsichtlichen Handlung ausgeschlossen ist. Bei Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muß der innere Verschluß wirksam bleiben. Die Stellung und/oder die Schließrichtung der Absperreinrichtungen muß klar ersichtlich sein. Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerungseinrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Bei Tanks, die über Ablaufrohre befüllt werden sollen, muß die erste Absperreinrichtung von einem Platz aus sicher geschlossen werden können, von dem aus die Flüssigkeitsmenge im Tank überwacht werden kann.
(5) An Stelle der inneren Absperreinrichtung gemäß Abs. 4 darf eine an der Tankwand liegende, außenliegende Absperreinrichtung angebracht sein, die durch einen Schutz (Bügel, Verschalungen u. dgl.), der mindestens die gleiche Sicherheit wie die Tankwand bietet, geschützt ist. Anschließende Rohrleitungen müssen möglichst nahe der Absperreinrichtung eine Sollbruchstelle aufweisen oder durch einen Schutz, der mindestens die gleiche Sicherheit bietet wie die Tankwand, geschützt sein. Ist eine im Ablaufrohr liegende Meßeinrichtung vorhanden, darf die zweite Absperreinrichtung auch vor dieser Meßanlage angebracht sein.
(6) Anschlüsse am Ende von Schlauch- und Rohrleitungen des Tanks müssen, sofern sie nicht der Belüftung des Tanks dienen (§ 10), mit gasdichten Schraubkappen, Blindflanschen oder Pfropfen versehen sein, die durch eine hinreichend lange Kette oder eine gleichwertige Verbindung gegen ein Abhandenkommen gesichert sind.
(7) Tanks und alle ihre Kammern müssen eine Anschlußeinrichtung für eine Gaspendelleitung aufweisen. Dies gilt nicht für Saugtanks, die ausschließlich dazu bestimmt sind, durch Unterdruck befüllt zu werden. Die Anschlußeinrichtungen müssen bei Tanks mit Lüftungseinrichtungen (§ 10) an den Lüftungseinrichtungen angebracht sein. Mehrere Kammern eines Tanks dürfen an eine gemeinsame Gaspendelleitung angeschlossen sein, wenn eine gefährliche Vermischung verschiedener Stoffe sowie deren Dämpfe ausgeschlossen werden kann. Ist für die Anschlußeinrichtung einer dieser Kammern gemäß § 11 eine Flammendurchschlagsicherung vorgeschrieben, müssen auch die Anschlußeinrichtungen der übrigen Kammern mit Flammendurchschlagsicherungen versehen sein. Der lichte Querschnitt der Anschlußeinrichtung für eine Gaspendelleitung muß dem größten betriebsmäßig zu erwartenden Gasdurchsatz durch diese Leitung entsprechen.
(8) Bei Saugtanks müssen bewegliche Vorrichtungen im Tank für die Entleerung oder Reinigung des Tanks, wie Schubkolben usw., so gebaut sein, daß ihre unbeabsichtigte Bewegung ausgeschlossen ist.
(9) Tanks für die Beförderung von Stoffen, bei denen sich alle Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden müssen, dürfen im unteren Teil des Tankmantels mit einer Reinigungsöffnung (Handloch) versehen sein. Diese Öffnung muß durch einen dicht schließenden, abschersicheren oder gegen Abscheren geschützten Flansch verschlossen werden können, dessen Dichtung gekammert und gegen das Füllgut beständig sein muß. Die Schrauben müssen gegen selbsttätiges Lösen gesichert sein. Es sind auch Blockflansche, Blinddeckel mit Nut und Feder und gleichwertige Abschlüsse zulässig.
(10) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 Grad C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut) müssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen das Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen haben (§ 10) oder den Bestimmungen der Abs. 11 oder 12 entsprechen.
(11) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 Grad C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bis 175 kPa (1,75 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 150 kPa (1,5 bar) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder den Bestimmungen des Abs. 12 entsprechen.
(12) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 Grad C von mehr als 175 kPa (1,75 bar) bis 0,3 MPa (3 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 0,3 MPa (3 bar) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder luftdicht verschlossen sein.
(13) Tanks und Kammern, die miteinander nicht durch Öffnungen in Verbindung stehen, die einen Ausgleich der enthaltenen Flüssigkeitsmengen ermöglichen, müssen mit je einem, nicht aus Glas bestehenden Flüssigkeitsstandanzeiger versehen sein. Mit Hilfe dieses Flüssigkeitsstandanzeigers muß bei jedem beförderten flüssigen Stoff feststellbar sein, ob der Füllungsgrad gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 oder 12 überschritten wurde. Bei Tanks und Kammern von Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Fassungsraum von mehr als 7 500 Litern, die nicht durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern unterteilt sind, muß durch Flüssigkeitsstandanzeiger feststellbar sein, ob der Tank oder die Kammer praktisch leer ist oder mindestens zu 80% gefüllt wurde. Die Ablesung von Flüssigkeitsstandanzeigern muß leicht und sicher ohne Öffnen von Inspektionsöffnungen gemäß § 8 Z 3 möglich sein.
ABSCHNITT 3
Ausrüstung
Einrichtungen zum Füllen und Entleeren
§ 9. (1) Um eine möglichst geringe Zahl von Öffnungen in der Tankwand sind möglichst viele Einrichtungen anzuordnen.
(2) Tanks müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Füllen und Entleeren ausgerüstet sein, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Ausrüstungsteile müssen so angebracht sein, daß sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen gesichert sind und ihre Beschädigung auch bei Unfällen nicht zu erwarten ist. Die Dichtheit der Bedienungsausrüstung muß auch beim Umkippen des Tanks gewährleistet sein. Die Bedienungsausrüstung muß die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tanks und muß mit den beförderten Stoffen verträglich sein.
Die Bedienungsausrüstung muß so angeordnet sein, daß ihre sichere Erreichbarkeit, unbehinderte Betätigung und Beobachtung für die hiezu bestimmten Personen von der Fahrbahn aus oder von gesicherten und leicht erreichbaren Auftritten oder Standflächen, die am Fahrzeug oder am Tank fest angebracht sein müssen, gewährleistet ist. Für diese Auftritte und Standflächen sind die Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften anzuwenden.
Die Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der sich mit den beförderten Stoffen verträgt; sie müssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, zB durch Alterung, gefährdet wird. Die Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen, die bei normaler Verwendung des Tanks betätigt werden, gewährleisten, müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie durch die Betätigung der Einrichtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden.
Die Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen so in einem abschließbaren Raum angebracht oder mit abnehmbaren oder versperrbaren Betätigungseinrichtungen ausgerüstet sein, daß eine Betätigung durch Unbefugte ausgeschlossen werden kann. Die ordnungsgemäße Betätigung der Füll- und Entleerungseinrichtungen darf nicht unnötig erschwert werden.
Absperreinrichtungen, Füll- und Entleerungseinrichtungen, einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse, sowie Schutzkappen müssen in der Verschlußstellung ein unbeabsichtigtes Lockern ausschließen und gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.
(3) Tanks, die nicht dazu bestimmt sind, nur durch Leitungen von unten befüllt zu werden (Ablaufrohre gemäß Abs. 4), müssen mit Füllrohren oder gasdicht verschließbaren Füllöffnungen versehen sein. Der Austritt der Füllrohre muß, wenn der Tank für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C bestimmt ist, waagrecht sein und darf höchstens 100 mm über dem tiefsten Punkt des Innenraumes des Tanks oder der Kammer liegen, in dem das Füllrohr angebracht ist. Unbeabsichtigte Bewegungen von Füllrohren in Tanks müssen ausgeschlossen sein. Die größte lichte Weite von Füllöffnungen darf 500 mm nicht übersteigen.
(4) Tanks und alle Abteile von Tanks, die mit Ablaufrohren versehen sind, müssen mit zwei hintereinander liegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Der erste der beiden Verschlüsse muß aus einer mit dem Tank verbundenen inneren Absperreinrichtung und der zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen am Ende jedes Entleerungsstutzens angebrachten Einrichtung bestehen. Die innere Absperreinrichtung kann von oben oder von unten her betätigt werden. In beiden Fällen muß die Stellung der inneren Absperreinrichtung - offen oder geschlossen -, wenn möglich vom Boden aus, kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren Absperreinrichtung müssen so beschaffen sein, daß jedes ungewollte Öffnen infolge von Stößen oder einer unabsichtlichen Handlung ausgeschlossen ist. Bei Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muß der innere Verschluß wirksam bleiben. Die Stellung und/oder die Schließrichtung der Absperreinrichtungen muß klar ersichtlich sein. Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerungseinrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Bei Tanks, die über Ablaufrohre befüllt werden sollen, muß die erste Absperreinrichtung von einem Platz aus sicher geschlossen werden können, von dem aus die Flüssigkeitsmenge im Tank überwacht werden kann.
(5) An Stelle der inneren Absperreinrichtung gemäß Abs. 4 darf eine an der Tankwand liegende, außenliegende Absperreinrichtung angebracht sein, die durch einen Schutz (Bügel, Verschalungen u. dgl.), der mindestens die gleiche Sicherheit wie die Tankwand bietet, geschützt ist. Anschließende Rohrleitungen müssen möglichst nahe der Absperreinrichtung eine Sollbruchstelle aufweisen oder durch einen Schutz, der mindestens die gleiche Sicherheit bietet wie die Tankwand, geschützt sein. Ist eine im Ablaufrohr liegende Meßeinrichtung vorhanden, darf die zweite Absperreinrichtung auch vor dieser Meßanlage angebracht sein.
(6) Anschlüsse am Ende von Schlauch- und Rohrleitungen des Tanks müssen, sofern sie nicht der Belüftung des Tanks dienen (§ 10), mit gasdichten Schraubkappen, Blindflanschen oder anderen gleich wirksamen Einrichtungen versehen sein, die durch eine hinreichend lange Kette oder eine gleichwertige Verbindung gegen ein Abhandenkommen gesichert sind.
(7) Tanks und alle ihre Kammern müssen eine Anschlußeinrichtung für eine Gaspendelleitung aufweisen. Dies gilt nicht für Saugtanks, die ausschließlich dazu bestimmt sind, durch Unterdruck befüllt zu werden. Die Anschlußeinrichtungen müssen bei Tanks mit Lüftungseinrichtungen (§ 10) an den Lüftungseinrichtungen angebracht sein. Mehrere Kammern eines Tanks dürfen an eine gemeinsame Gaspendelleitung angeschlossen sein, wenn eine gefährliche Vermischung verschiedener Stoffe sowie deren Dämpfe ausgeschlossen werden kann. Ist für die Anschlußeinrichtung einer dieser Kammern gemäß § 11 eine Flammendurchschlagsicherung vorgeschrieben, müssen auch die Anschlußeinrichtungen der übrigen Kammern mit Flammendurchschlagsicherungen versehen sein. Der lichte Querschnitt der Anschlußeinrichtung für eine Gaspendelleitung muß dem größten betriebsmäßig zu erwartenden Gasdurchsatz durch diese Leitung entsprechen.
(8) Bei Saugtanks müssen bewegliche Vorrichtungen im Tank für die Entleerung oder Reinigung des Tanks, wie Schubkolben usw., so gebaut sein, daß ihre unbeabsichtigte Bewegung ausgeschlossen ist.
(9) Tanks für die Beförderung von Stoffen, bei denen sich alle Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden müssen, dürfen im unteren Teil des Tankmantels mit einer Reinigungsöffnung (Handloch) versehen sein. Diese Öffnung muß durch einen dicht schließenden, abschersicheren oder gegen Abscheren geschützten Flansch verschlossen werden können, dessen Dichtung gekammert und gegen das Füllgut beständig sein muß. Die Schrauben müssen gegen selbsttätiges Lösen gesichert sein. Es sind auch Blockflansche, Blinddeckel mit Nut und Feder und gleichwertige Abschlüsse zulässig.
(10) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 Grad C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut) müssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen das Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen haben (§ 10) oder den Bestimmungen der Abs. 11 oder 12 entsprechen.
(11) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 Grad C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bis 175 kPa (1,75 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 150 kPa (1,5 bar) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder den Bestimmungen des Abs. 12 entsprechen.
(12) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 Grad C von mehr als 175 kPa (1,75 bar) bis 0,3 MPa (3 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 0,3 MPa (3 bar) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder luftdicht verschlossen sein.
(13) Tanks und Kammern, die miteinander nicht durch Öffnungen in Verbindung stehen, die einen Ausgleich der in ihnen enthaltenen Flüssigkeitsmengen ermöglichen, müssen mit je einem, nicht aus Glas bestehenden Flüssigkeitsstandanzeiger versehen sein. Mit Hilfe dieses Flüssigkeitsstandanzeigers muß bei jedem beförderten flüssigen Stoff feststellbar sein, ob der Füllungsgrad gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 oder 12 überschritten wurde. Bei Tanks und Kammern von Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Fassungsraum von mehr als 7 500 Litern, die nicht durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern unterteilt sind, muß durch Flüssigkeitsstandanzeiger feststellbar sein, ob der Tank oder die Kammer praktisch leer ist oder mindestens zu 80% gefüllt wurde. Die Ablesung von Flüssigkeitsstandanzeigern muß leicht und sicher ohne Öffnen von Inspektionsöffnungen gemäß § 8 Z 3 möglich sein.
Lüftungseinrichtungen und Sicherheitsventile
§ 10. (1) Lüftungseinrichtungen müssen
einen Unterdruck von mehr als 15 kPa (0,15 bar) und einen den Betriebsdruck übersteigenden Überdruck ausschließen;
das Austreten von Flüssigkeit bei den betriebsmäßig zu erwartenden Erschütterungen und Beschleunigungen des Fahrzeuges verhindern und bei einer Neigung des Tanks um mehr als 25 aus seiner Lage auf waagrechter, ebener Fahrbahn ein Ausfließen von mehr als 10 Liter Flüssigkeit in der Stunde ausschließen und
entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Z 1 eine Entlastungseinrichtung aufweisen, die bei dem um 90 Grad um die Längsachse gedrehten Tank bei einem Druck von mindestens 15 kPa (0,15 bar) anspricht und bei einem Druck von 25 kPa +- 5 kPa (0,25 bar +- 0,05 bar) mindestens 40 mm2 freigibt.
(2) Lüftungseinrichtungen und Sicherheitsventile müssen für den größten betriebsmäßig zu erwartenden Gasdurchsatz ausgelegt sein.
(3) Die Wirksamkeit mechanisch betätigter Lüftungseinrichtungen muß von außerhalb des Tanks überprüfbar sein.
(4) Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen der Anlage 6 Z 3 der Dampfkesselverordnung (DKV) entsprechen.
Flammendurchschlagsicherungen
§ 11. (1) Nicht absperrbare Lüftungseinrichtungen, Leitungen für das Füllen des Tanks von oben, Anschlußeinrichtungen für Gaspendelleitungen und in Gebläse mündende Leitungen von Tanks, die für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C bestimmt sind, müssen mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen sein; dies gilt jedoch nicht für Leitungen für das Füllen von Saugtanks durch Unterdruck im Tank.
(2) Flammendurchschlagsicherungen müssen außerhalb des Tanks möglichst nahe der Außenwand des Tanks liegen, in der sich diese Öffnungen befinden oder durch die diese Leitungen führen. Flammendurchschlagsicherungen an Flüssigkeitsstandanzeigern dürfen deren Wirkung nicht beeinträchtigen. Flammendurchschlagsicherungen müssen ihre Sicherungswirkung während eines mindestens zwei Stunden dauernden Abbrandes jenes Gas-Luft-Gemisches der zu befördernden flüssigen Stoffe beibehalten, bei dem die Flammendurchschlagsicherung unter betriebsmäßig zu erwartenden ungünstigsten Umständen die höchste Temperatur erreicht.
(3) Flammendurchschlagsicherungen müssen gegen Verschmutzung und Vereisung geschützt sein.
(4) Flammendurchschlagsicherungen müssen so eingebaut sein und gewartet werden, daß ihre Wirksamkeit stets gegeben ist. Schadhafte Teile sind sofort zu erneuern.
Erwärmungsvorrichtungen
§ 12. Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes müssen wie folgt beschaffen sein:
Gefährliche Wärmestauungen müssen ausgeschlossen sein.
Eine Erwärmung über eine Temperatur, die 10 Grad C unter dem Flammpunkt der flüssigen Stoffe liegt, zu deren Beförderung der Tank bestimmt ist, muß vermieden werden.
Die Größe der mit Erwärmungsvorrichtungen zugeführten Wärmemengen muß leicht und sicher einstellbar sein.
Erwärmungsvorrichtungen, die im Innenraum des Tanks angebracht sind, müssen bei der Prüfung mit den vorgeschriebenen Prüfdrücken und beim eineinhalbfachen Wert des größten Betriebsdrucks des Wärmeträgers dicht sein.
Auspuffgase dürfen nicht unmittelbar zur Erwärmung des Tankinhaltes verwendet werden.
Elektrische Einrichtungen zur Beheizung des Ladegutes müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein, wenn die Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase bestimmt sind.
Erwärmungsvorrichtungen, die mit Flüssiggas betrieben werden, sind für Tanks für die Beförderung entzündbarer oder brennbarer Stoffe nicht zulässig.
Erwärmungsvorrichtungen
§ 12. Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes müssen wie folgt beschaffen sein:
Gefährliche Wärmestauungen müssen ausgeschlossen sein.
Eine Erwärmung über eine Temperatur, die 10 Grad C unter dem Flammpunkt der flüssigen Stoffe liegt, zu deren Beförderung der Tank bestimmt ist, muß vermieden werden.
Die Größe der mit Erwärmungsvorrichtungen zugeführten Wärmemengen muß leicht und sicher einstellbar sein.
Erwärmungsvorrichtungen, die im Innenraum des Tanks angebracht sind, müssen bei der Prüfung mit den vorgeschriebenen Prüfdrücken und beim eineinhalbfachen Wert des größten Betriebsdrucks des Wärmeträgers dicht sein.
Auspuffgase dürfen nicht unmittelbar zur Erwärmung des Tankinhaltes verwendet werden.
Elektrische Einrichtungen zur Beheizung des Ladegutes müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein, wenn die Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase bestimmt sind.
Erwärmungsvorrichtungen, die mit Flüssiggas betrieben werden, sind für Tanks für die Beförderung der in Z 6 angeführten Stoffe nicht zulässig.
Pumpen und Gebläse
§ 13. (1) Pumpen und Gebläse zum Fördern des Tankinhaltes, die am Fahrzeug angebracht sind, müssen leicht zugänglich sein und folgenden Bedingungen entsprechen:
Es muß durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung ausgeschlossen sein, daß im Innenraum des Tanks ein höherer Überdruck bzw. ein niedrigerer Unterdruck als der Betriebsdruck des Tanks erzeugt wird.
Das Abstellen des Antriebes der Pumpen und Gebläse muß von der Stelle aus leicht erfolgen können, von der aus die Vorrichtungen zum Füllen und Entleeren des Tanks zu betätigen sind.
Sie müssen bei Tanks, die für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase bestimmt sind, so beschaffen sein und nur so betrieben werden können, daß explosionsfähige Atmosphäre betriebsmäßig nicht gezündet werden kann. Sie müssen so angebracht oder geschützt sein, daß jede Gefahr für die Ladung infolge Erhitzung oder Entzündung vermieden wird.
(2) Gebläse zum Füllen und Entleeren von Saugtanks müssen leicht zugänglich und so beschaffen sein, daß eine gefährliche Erwärmung sowie die Bildung von Funken nicht zu erwarten ist. Der Eintritt von flüssigen Stoffen aus dem Tank in das Gebläse muß ausgeschlossen sein. Mündungen von Leitungen zu Gebläsen müssen von der Mündung des Auspuffrohres eines dem Antrieb des Gebläses dienenden Verbrennungsmotors mindestens 3 m entfernt sein.
Befestigung der Tanks
§ 14. (1) Tanks müssen am Fahrgestell oder am Trägerfahrzeug, bei selbsttragender Bauweise an den Achsen so angeordnet sein, daß der Schwerpunkt des Fahrzeuges möglichst tief liegt.
(2) Die Entfernung zwischen den äußeren Berührungspunkten des rechten und des linken Reifens einer Achse mit dem Boden muß mindestens 90% der Höhe des Schwerpunkts des beladenen Tankfahrzeuges betragen.
(3) Die Befestigungseinrichtungen für die Tanks müssen den Beanspruchungen nach § 6 Abs. 1 standhalten können. Das Scheuern der Auflager an der Tankwand muß ausgeschlossen sein.
Fahrgestell
§ 15. (1) Das Führerhaus muß in geschlossener Bauart ausgeführt und an beiden Seiten mit Türen versehen sein, deren Verriegelung vom Innenraum des Führerhauses aus das Öffnen der Türen von außen nicht ausschließen darf.
(2) Lenker- und Beifahrerplätze müssen gefahrlos erreicht und verlassen werden können; insbesondere müssen geeignete Aufstiege mit ebenen, ausreichend breiten und tiefen Trittflächen, mit gleitsicherer Oberfläche sowie zweckmäßig angebrachten Haltegriffen vorhanden sein. Schwenkbare und verschiebbare Aufstiegsvorrichtungen müssen gefahrlos und leicht bedienbar sein. Bei als Leitern ausgebildeten Aufstiegen muß der Abstand der Leiterholme voneinander mindestens 300 mm, der Sprossenabstand höchstens 300 mm und der Abstand der ersten Sprosse von der darunterliegenden Standfläche höchstens 600 mm betragen. Der Abstand der Sprossenfront von den hinter der Leiter liegenden Fahrzeugteilen darf 180 mm nicht unterschreiten.
(3) Arbeitsplätze, die während des Betriebes benützt werden, müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten. Arbeitsplätze, die 2 m oder höher über der Standfläche des Fahrzeuges (Fahrbahn) liegen und betriebsmäßig begangen werden, müssen mit einer mindestens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein, sofern nicht eine andere Sicherung gegen Absturz besteht. Geländer müssen zumindest eine zwischen oberer Geländerstange und der begehbaren Fläche liegende Mittelstange sowie eine mindestens 80 mm hohe Fußleiste besitzen. Ist die Anbringung von feststehenden Geländern aus arbeits- oder verkehrstechnischen Gründen nicht durchführbar, müssen klappbare, versenkbare oder andere mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Geländer vorhanden sein. Geländer dürfen nicht nach außen klappbar sein. Bei erhöht liegenden Standflächen, die nur gelegentlich bei Stillstand des Fahrzeuges für die Wartung und Instandhaltung betreten werden müssen, genügt eine gleitsichere Auftrittsfläche. Laufstege müssen eine Breite von mindestens 400 mm haben; sie müssen so lang sein, daß sie über das letzte Betätigungselement ausreichend weit hinausragen. Standflächen müssen zur Betätigung und Wartung von am Fahrzeug angebrachten Aggregaten Abmessungen von mindestens 400 mm x 500 mm haben.
(4) Für das Erreichen und Verlassen von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugaufbauten, die betriebsmäßig begangen werden müssen, gilt Abs. 2. Ein besonderer Aufstieg ist nicht erforderlich, wenn Einstiege nicht höher als 600 mm über der Standfläche des Fahrzeuges (Fahrbahn) liegen oder wenn geeignete, gleitsichere Teile der Konstruktion die Funktion eines Aufstieges übernehmen. Als Aufstiege sind Reifen, ringförmige Tritte an Radnaben oder Felgen sowie glatte runde Sprossen nicht zulässig.
(5) Der Fahrzeugmotor muß ein Selbstzündungsmotor (Dieselmotor) sein.
(6) Motorverlangsameranlagen müssen so beschaffen sein, daß ein durch das Betätigen der Verlangsameranlage bewirktes Stehenbleiben des Motors ausgeschlossen wird.
(7) Die Mündungen der Auspuffrohre müssen so angeordnet sein, daß die Auspuffgase den Tank und die Armaturen und den Tank eines gezogenen Anhängers nicht direkt bestreichen oder an Orte, an denen betriebsmäßig Bedienungselemente betätigt werden müssen, gelangen können.
(8) Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 16 000 kg oder mehr und Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Zugfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit Tankanhängern oder Trägeranhängern Kraftwagenzüge mit einem Gesamtgewicht von 16 000 kg oder mehr zu bilden, müssen mit Splittstreuvorrichtungen ausgerüstet sein, die mindestens auf alle Reifen einer Antriebsachse und bei Anhängern auf alle Reifen einer Achse des hinteren Achsaggregates gleichmäßig wirken und etwa 300 g Splitt pro Sekunde und Fahrzeugseite streuen. An Stelle der Splittstreuvorrichtungen können die Fahrzeuge mit zumindest gleichwertigen kraftschlußerhöhenden Einrichtungen ausgerüstet sein. Alle genannten Einrichtungen müssen bei allen winterlichen Witterungsbedingungen betriebssicher und so zu betätigen sein, daß der Lenker am sicheren Lenken des Fahrzeuges nicht behindert wird.
(9) Bei Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 16 000 kg oder mehr muß der auf die Hinterachse oder die Hinterachsen des Sattelzugfahrzeuges und auf die Achse oder die Achsen des Sattelanhängers wirkende Teil der Betriebsbremsanlage als selbsttätig lastabhängige Bremsanlage ausgebildet sein.
(10) Bei Sattelkraftfahrzeugen darf die Summe der höchsten zulässigen Achslasten des Sattelanhängers 60% des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Sattelkraftfahrzeuges nicht übersteigen.
(11) Bei Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen muß die Rückseite des Fahrzeuges über die gesamte Breite des Tanks durch eine ausreichend feste Stoßstange versehen sein, die den Tank und das Fahrgestell gegen Beschädigung durch Auffahren schützt. Die Stoßstange und ihre Befestigung müssen ein Widerstandsmoment von mindestens 20 cm aufweisen. Der Abstand zwischen der Rückwand des Tanks und der Rückseite der Stoßstange muß mindestens 100 mm betragen, wobei dieser Abstand von dem am weitesten nach hinten liegenden Punkt der Tankwand oder den mit dem beförderten Stoff in Verbindung stehenden überragenden Zubehörteilen aus gemessen wird.
(12) Der Kraftstoffbehälter zur Versorgung des Motors von Tankfahrzeugen ist so anzuordnen, daß er soweit wie möglich bei einem Aufprall geschützt ist und daß beim Entweichen von Kraftstoff dieser direkt auf den Boden abfließen kann. Er darf nicht unmittelbar neben oder über der Auspuffanlage angeordnet werden oder er ist so gegen die Auspuffanlage abzuschirmen, daß ein Aufheizen des Kraftstoffes im Kraftstoffbehälter auch im Falle eines Defektes an der Auspuffanlage verhindert wird.
(13) Tankfahrzeuge müssen so gebaut sein, daß Teile, die betriebsmäßig hohe Temperaturen erreichen, nicht unzulässig hohe Wärme auf den Tank und seine Bedienungsausrüstung abstrahlen können.
Fahrgestell
§ 15. (1) Das Führerhaus muß in geschlossener Bauart ausgeführt und an beiden Seiten mit Türen versehen sein, deren Verriegelung beim Zuwerfen der Türe eine allfällige Sperre zwangsläufig freigibt.
(2) Lenker- und Beifahrerplätze müssen gefahrlos erreicht und verlassen werden können; insbesondere müssen geeignete Aufstiege mit ebenen, ausreichend breiten und tiefen Trittflächen, mit gleitsicherer Oberfläche sowie zweckmäßig angebrachten Haltegriffen vorhanden sein. Schwenkbare und verschiebbare Aufstiegsvorrichtungen müssen gefahrlos und leicht bedienbar sein. Bei als Leitern ausgebildeten Aufstiegen muß der Abstand der Leiterholme voneinander mindestens 300 mm, der Sprossenabstand höchstens 300 mm und der Abstand der ersten Sprosse von der darunterliegenden Standfläche höchstens 600 mm betragen. Der Abstand der Sprossenfront von den hinter der Leiter liegenden Fahrzeugteilen darf 180 mm nicht unterschreiten.
(3) Arbeitsplätze, die während des Betriebes benützt werden, müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten. Arbeitsplätze, die 2 m oder höher über der Standfläche des Fahrzeuges (Fahrbahn) liegen und betriebsmäßig begangen werden, müssen mit einer mindestens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein, sofern nicht eine andere Sicherung gegen Absturz besteht. Geländer müssen zumindest eine zwischen oberer Geländerstange und der begehbaren Fläche liegende Mittelstange sowie eine mindestens 80 mm hohe Fußleiste besitzen. Ist die Anbringung von feststehenden Geländern aus arbeits- oder verkehrstechnischen Gründen nicht durchführbar, müssen klappbare, versenkbare oder andere mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Geländer vorhanden sein; an Stelle der Mittelstange kann in diesem Fall ein straff gespanntes Stahlseil angebracht sein. Geländer dürfen nicht nach außen klappbar sein. Bei erhöht liegenden Standflächen, die nur gelegentlich bei Stillstand des Fahrzeuges für die Wartung und Instandhaltung betreten werden müssen, genügt eine gleitsichere Auftrittsfläche. Laufstege müssen eine Breite von mindestens 400 mm haben; sie müssen so lang sein, daß sie über das letzte Betätigungselement ausreichend weit hinausragen. Standflächen müssen zur Betätigung und Wartung von am Fahrzeug angebrachten Aggregaten Abmessungen von mindestens 400 mm x 500 mm haben.
(4) Für das Erreichen und Verlassen von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugaufbauten, die betriebsmäßig begangen werden müssen, gilt Abs. 2. Ein besonderer Aufstieg ist nicht erforderlich, wenn Einstiege nicht höher als 600 mm über der Standfläche des Fahrzeuges (Fahrbahn) liegen oder wenn geeignete, gleitsichere Teile der Konstruktion die Funktion eines Aufstieges übernehmen. Als Aufstiege sind Reifen, ringförmige Tritte an Radnaben oder Felgen sowie glatte runde Sprossen nicht zulässig.
(5) Der Fahrzeugmotor muß ein Selbstzündungsmotor (Dieselmotor) sein.
(6) Motorverlangsameranlagen müssen so beschaffen sein, daß ein durch das Betätigen der Verlangsameranlage bewirktes Stehenbleiben des Motors ausgeschlossen wird.
(7) Die Mündungen der Auspuffrohre müssen so angeordnet sein, daß die Auspuffgase den Tank und die Armaturen und den Tank eines gezogenen Anhängers nicht direkt bestreichen oder an Orte, an denen betriebsmäßig Bedienungselemente betätigt werden müssen, gelangen können.
(8) Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg und Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen oder Zugfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit Tankanhängern oder Trägeranhängern Kraftwagenzüge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg zu bilden, müssen mit Splittstreuvorrichtungen ausgerüstet sein, die mindestens auf alle Reifen einer Antriebsachse und bei Anhängern auf alle Reifen einer Achse des hinteren Achsaggregates gleichmäßig wirken und etwa 300 g Splitt pro Sekunde und Splittstreuer streuen. An Stelle der Splittstreuvorrichtungen können die Fahrzeuge mit zumindest gleichwertigen kraftschlußerhöhenden Einrichtungen ausgerüstet sein. Alle genannten Einrichtungen müssen bei allen winterlichen Witterungsbedingungen betriebssicher und so zu betätigen sein, daß der Lenker am sicheren Lenken des Fahrzeuges nicht behindert wird.
(9) Bei Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg muß der auf die Hinterachse oder die Hinterachsen des Sattelzugfahrzeuges und auf die Achse oder die Achsen des Sattelanhängers wirkende Teil der Betriebsbremsanlage als selbsttätig lastabhängige Bremsanlage ausgebildet sein.
(10) Bei Sattelkraftfahrzeugen darf die Summe der Achslasten des Sattelanhängers 60% des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Sattelkraftfahrzeuges nicht übersteigen.
(11) Bei Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen muß die Rückseite des Fahrzeuges über die gesamte Breite des Tanks durch eine ausreichend feste Stoßstange versehen sein, die den Tank und das Fahrgestell gegen Beschädigung durch Auffahren schützt. Die Stoßstange und ihre Befestigung müssen ein Widerstandsmoment von mindestens 20 cm aufweisen. Der Abstand zwischen der Rückwand des Tanks und der Rückseite der Stoßstange muß mindestens 100 mm betragen, wobei dieser Abstand von dem am weitesten nach hinten liegenden Punkt der Tankwand oder den mit dem beförderten Stoff in Verbindung stehenden überragenden Zubehörteilen aus gemessen wird.
(12) Der Kraftstoffbehälter zur Versorgung des Motors von Tankfahrzeugen ist so anzuordnen, daß er soweit wie möglich bei einem Aufprall geschützt ist und daß beim Entweichen von Kraftstoff dieser direkt auf den Boden abfließen kann. Er darf nicht unmittelbar neben oder über der Auspuffanlage angeordnet werden oder er ist so gegen die Auspuffanlage abzuschirmen, daß ein Aufheizen des Kraftstoffes im Kraftstoffbehälter auch im Falle eines Defektes an der Auspuffanlage verhindert wird.
(13) Tankfahrzeuge müssen so gebaut sein, daß Teile, die betriebsmäßig hohe Temperaturen erreichen, nicht unzulässig hohe Wärme auf den Tank und seine Bedienungsausrüstung abstrahlen können.
Schutzwand und Abdeckungen
§ 16. Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201
Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) und ct) angeführter Gase müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
Das Führerhaus und der Motorraum müssen vom Tank durch eine Schutzwand aus Stahlblech getrennt sein. Diese Schutzwand muß so ausgebildet sein, daß im Falle eines Brandes im Führerhaus oder Motorraum eine übermäßige Erwärmung des Tanks verhindert wird. Besteht die Rückwand des Führerhauses selbst aus Stahlblech oder aus einem anderen Werkstoff mit gleicher Feuerschutzwirkung, so darf sie einen Teil der Schutzwand bilden. An unvermeidbaren Öffnungen und Ausnehmungen in Schutzwänden für den Durchtritt von Fahrzeugteilen muß ein Scheuern oder Aufschlagen dieser Teile auf die Schutzwand ausgeschlossen sein. Bei Unterbrechungen der Schutzwand müssen Fugen durch Überlappungen abgedeckt sein. Fugen müssen möglichst eng ausgeführt sein.
Die Schutzwand zwischen Führerhaus und Tank darf in dem unmittelbar vor dem Tank liegenden Bereich nur Fenster aus feuerfestem Verbundsicherheitsglas aufweisen, deren Rahmen aus feuerbeständigem Material bestehen. Dies gilt nicht für Teile von Seitenfenstern, die nicht weiter als 350 mm von den Seitenwänden des Führerhauses gegen die Längsmittelebene des Fahrzeuges reichen und deren Abstand vom Tank mehr als 200 mm beträgt. In der Schutzwand liegende Fenster dürfen nicht geöffnet werden können.
Durch Abdeckungen ist zu verhindern, daß aus dem Tank austretende flüssige Stoffe auf Fahrzeugteile tropfen, die betriebsmäßig hohe Temperaturen erreichen.
Schutzwand und Abdeckungen
§ 16. Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201
Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) und ct) angeführter Gase müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
Das Führerhaus und der Motorraum müssen vom Tank durch eine Schutzwand aus Stahlblech oder aus einem anderen Werkstoff mit gleicher Feuerschutzwirkung getrennt sein. Diese Schutzwand muß so ausgebildet sein, daß im Falle eines Brandes im Führerhaus oder Motorraum eine übermäßige Erwärmung des Tanks verhindert wird. Besteht die Rückwand des Führerhauses selbst aus Stahlblech oder aus einem anderen Werkstoff mit gleicher Feuerschutzwirkung, so darf sie einen Teil der Schutzwand bilden. An unvermeidbaren Öffnungen und Ausnehmungen in Schutzwänden für den Durchtritt von Fahrzeugteilen muß ein Scheuern oder Aufschlagen dieser Teile auf die Schutzwand ausgeschlossen sein. Bei Unterbrechungen der Schutzwand müssen Fugen durch Überlappungen abgedeckt sein. Fugen müssen möglichst eng ausgeführt sein.
Die Schutzwand zwischen Führerhaus und Tank darf in dem unmittelbar vor dem Tank liegenden Bereich nur Fenster aus feuerfestem Verbundsicherheitsglas aufweisen, deren Rahmen aus feuerbeständigem Material bestehen. Dies gilt nicht für Teile von Seitenfenstern, die nicht weiter als 350 mm von den Seitenwänden des Führerhauses gegen die Längsmittelebene des Fahrzeuges reichen und deren Abstand vom Tank mehr als 200 mm beträgt. In der Schutzwand liegende Fenster dürfen nicht geöffnet werden können.
Durch Abdeckungen ist zu verhindern, daß aus dem Tank austretende flüssige Stoffe auf Fahrzeugteile tropfen, die betriebsmäßig hohe Temperaturen erreichen.
Elektrische Ausrüstung
§ 17. (1) Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, mit denen in Tanks flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) und
ct) angeführte Gase befördert werden, müssen den nachstehenden
Vorschriften über die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen entsprechen.
(2) Die elektrischen Leiter müssen so ausreichend bemessen sein, daß Überhitzungen vermieden werden. Sie müssen in geeigneter Weise isoliert sein. Die Stromkreise, ausgenommen der Stromkreise der Anlaßvorrichtung, sind durch Sicherungen oder selbsttätige Stromunterbrecher gegen Überlastung und Kurzschluß zu schützen. Die elektrischen Leitungen müssen fest verlegt und gegen Stöße, Steinschlag und Hitze des Auspuffs geschützt sein.
(3) Die nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung gegenüber dem Tank geschützten Teile elektrischer Einrichtungen müssen so beschaffen, eingebaut und geschützt sein, daß durch sie bei normalem Betrieb der Fahrzeuge weder ein Brand noch ein Kurzschluß hervorgerufen werden kann und bei Stößen oder Verformungen diese Gefahr auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird, und müssen den nachstehenden Bedingungen entsprechen:
Die elektrischen Leitungen müssen aus Kabeln bestehen. Die Isolierung der einzelnen Leiter und die Ummantelung dieser Leitungen müssen aus einem gegen die beförderten flüssigen Stoffe widerstandsfähigen Material bestehen und gegen die Einwirkung dieses flüssigen Stoffes geschützt sein. Die Kabel müssen mit einem kunststoffumhüllten Stahldrahtgeflecht ummantelt oder in korrosionsbeständigen Schutzrohren oder -schläuchen verlegt sein. Anschlußräume und deren Einführungsteile müssen mindestens der Schutzart IP 54 gemäß ÖVE-A 50/1986 entsprechen.
Die einzelnen Leiter müssen durch verschiedene Farben gekennzeichnet sein.
Kabelanschlüsse und Kabeldurchführungen müssen eine Zugentlastungseinrichtung aufweisen.
Verbindungsleitungen zwischen Fahrzeugen müssen den Z 1 bis 3 entsprechen; Schutzrohre und -schläuche sind nicht zulässig.
(4) Die nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung gegenüber dem Tank geschützten elektrischen Betriebsmittel müssen isolierte Masseleitungen haben, deren Anschlüsse an das Fahrgestell oder den Fahrzeugaufbau vom Tank durch die Schutzwand oder eine Abdeckung getrennt sein müssen.
(5) Leuchten, die vom Tank nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung getrennt angebracht sind, müssen gegen mechanische Beanspruchungen geschützt angeordnet oder von einer die Reinigung der Leuchten nicht behindernden widerstandsfähigen Schutzeinrichtung umgeben sein. Sie müssen mindestens der Schutzart IP 54 gemäß ÖVE-A 50/1986 entsprechen. Glühlampen mit Schraubsockel dürfen nicht verwendet werden.
(6) Elektrische Betriebsmittel wie insbesondere Schalter oder Sicherungen müssen, wenn sie nicht explosionsgeschützt ausgeführt sind, durch die Schutzwand oder eine Abdeckung vom Tank getrennt sein. Kabelanschlüsse, Kabeldurchführungen und Schalter dürfen jedoch aus zwingenden Gründen und, wenn sie so angeordnet sind, daß sie nicht mit dem Tankinhalt in Berührung kommen können, außerhalb des Schutzbereiches der Schutzwand oder einer Abdeckung liegen. Elektrische Einrichtungen in Räumen des Fahrzeuges, in denen explosionsfähige Gas-Luft-Gemische oder Staub-Luft-Gemische entstehen können, müssen samt den zu ihnen gehörenden Leitungen der Zone 1 gemäß ÖVE-EX 65/1981 und ÖVE-EX 65a/1985 entsprechen.
(7) Bei Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen muß ein Schalter möglichst nahe an der Batterie angebracht sein (Batterietrennschalter), der es ermöglicht, alle Stromkreise, die nicht dem Abs. 8 entsprechen, zu unterbrechen. Je eine Betätigungseinrichtung, direkt oder durch Fernbedienung, muß im Führerhaus und außen am Fahrzeug angebracht sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet sein. Die Betätigung des Batterietrennschalters muß bei laufendem Motor vorgenommen werden können, ohne daß ein gefährlicher Spannungsimpuls entsteht. Der außen am Fahrzeug angebrachte Batterietrennschalter muß explosionsgeschützt für Zone 1 gemäß ÖVE-EX 65/1981 und ÖVE-EX 65a/1985 ausgeführt sein.
(8) Elektrische Betriebsmittel, die nach Abschalten des Batterietrennschalters in Betrieb bleiben, müssen eine der in ÖVE-EX 65/1981 für Zone 1 genannten Explosionsschutzarten aufweisen. Bei Fahrzeugen für die Beförderung von Wasserstoff oder Schwefelkohlenstoff und bei Anwendung der Explosionsschutzmaßnahme „druckfeste Kapselung'' oder „Eigensicherheit'' gemäß dem Elektrotechnikgesetz (ETG), BGBl. Nr. 57/1965, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des ETG jeweils geltenden Verordnungen müssen die elektrischen Betriebsmittel der Explosionsgruppe II C (bzw. 3n) entsprechen.
(9) Befinden sich die Batterien an anderer Stelle als unter der Motorhaube, müssen sie in einem belüfteten Gehäuse von ausreichender Festigkeit befestigt sein, dessen Innenwände im Bereich stromführender Batterieteile ausreichend und dauerhaft elektrisch isoliert sein müssen.
Elektrische Ausrüstung
§ 17. (1) Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, mit denen in Tanks flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) und
ct) angeführte Gase befördert werden, müssen den nachstehenden
Vorschriften über die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen entsprechen.
(2) Die elektrischen Leiter müssen so ausreichend bemessen sein, daß Überhitzungen vermieden werden. Sie müssen in geeigneter Weise isoliert sein. Die Stromkreise, ausgenommen der Stromkreise der Anlaßvorrichtung, sind durch Sicherungen oder selbsttätige Stromunterbrecher gegen Überlastung und Kurzschluß zu schützen. Die elektrischen Leitungen müssen fest verlegt und gegen Stöße, Steinschlag und Hitze des Auspuffs geschützt sein.
(3) Die nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung gegenüber dem Tank geschützten Teile elektrischer Einrichtungen müssen so beschaffen, eingebaut und geschützt sein, daß durch sie bei normalem Betrieb der Fahrzeuge weder ein Brand noch ein Kurzschluß hervorgerufen werden kann und bei Stößen oder Verformungen diese Gefahr auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird, und müssen den nachstehenden Bedingungen entsprechen:
Die elektrischen Leitungen müssen aus isolierten Leitern bestehen. Die Leitungen müssen mit einem kunststoffumhüllten Stahldrahtgeflecht ummantelt oder in korrosionsbeständigen Schutzrohren oder -schläuchen verlegt sein. Die Isolierung der einzelnen Leiter und die Ummantelung dieser Leitungen sowie die Schutzrohre und -schläuche müssen aus einem gegen die beförderten flüssigen Stoffe möglichst widerstandsfähigen Material bestehen und gegen die Einwirkung dieser flüssigen Stoffe geschützt sein. Isolierte Einzelleiter müssen in korrosionsbeständigen Schutzrohren oder -schläuchen verlegt sein. Anschlußräume und deren Einführungsteile müssen mindestens der Schutzart IP 54 gemäß ÖVE-A 50/1986 entsprechen.
Die einzelnen isolierten Leiter müssen durch verschiedene Farben oder auf andere Weise gekennzeichnet sein.
Anschlüsse und Durchführungen von Leitungen müssen eine Zugentlastungseinrichtung aufweisen.
Verbindungsleitungen zwischen Fahrzeugen müssen den Z 1 bis 3 entsprechen; sie dürfen auch Wendelleitungen sein.
(4) Die nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung gegenüber dem Tank geschützten elektrischen Betriebsmittel müssen isolierte Masseleitungen haben, deren Anschlüsse an das Fahrgestell oder den Fahrzeugaufbau vom Tank durch die Schutzwand oder eine Abdeckung getrennt sein müssen.
(5) Leuchten, die vom Tank nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung getrennt angebracht sind, müssen gegen mechanische Beanspruchungen geschützt angeordnet oder von einer die Reinigung der Leuchten nicht behindernden widerstandsfähigen Schutzeinrichtung umgeben sein. Sie müssen mindestens der Schutzart IP 54 gemäß ÖVE-A 50/1986 entsprechen. Glühlampen mit Schraubsockel dürfen nicht verwendet werden.
(6) Elektrische Betriebsmittel wie insbesondere Schalter oder Sicherungen müssen, wenn sie nicht explosionsgeschützt ausgeführt sind, durch die Schutzwand oder eine Abdeckung vom Tank getrennt sein. Kabelanschlüsse, Kabeldurchführungen und Schalter dürfen jedoch aus zwingenden Gründen und, wenn sie so angeordnet sind, daß sie nicht mit dem Tankinhalt in Berührung kommen können, außerhalb des Schutzbereiches der Schutzwand oder einer Abdeckung liegen. Elektrische Einrichtungen in Räumen des Fahrzeuges, in denen explosionsfähige Gas-Luft-Gemische oder Staub-Luft-Gemische entstehen können, müssen samt den zu ihnen gehörenden Leitungen der Zone 1 gemäß ÖVE-EX 65/1981, in der Fassung ÖVE-EX 65a/1985, entsprechen.
(7) Bei Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen muß ein Schalter möglichst nahe an der Batterie angebracht sein (Batterietrennschalter), der es ermöglicht, alle Stromkreise, die nicht dem Abs. 8 entsprechen, zu unterbrechen. Je eine Betätigungseinrichtung, direkt oder durch Fernbedienung, muß im Führerhaus und außen am Fahrzeug angebracht sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet sein. Die Betätigung des Batterietrennschalters muß bei laufendem Motor vorgenommen werden können, ohne daß ein gefährlicher Spannungsimpuls entsteht. Der außen am Fahrzeug angebrachte Batterietrennschalter muß explosionsgeschützt für Zone 2, für die Beförderung von Wasserstoff der Klasse 2 Ziffern 1b) und 7b) sowie von Schwefelkohlenstoff der Klasse 3 Ziffer 18a) für Zone 1 gemäß ÖVE-EX 65/1981, in der Fassung ÖVE-EX 65a/1985, ausgeführt sein.
(8) Elektrische Betriebsmittel, die nach Abschalten des Batterietrennschalters in Betrieb bleiben, müssen eine der in ÖVE-EX 65/1981 für Zone 1 genannten Explosionsschutzarten aufweisen. Bei Fahrzeugen für die Beförderung von Wasserstoff oder Schwefelkohlenstoff und bei Anwendung der Explosionsschutzmaßnahme „druckfeste Kapselung'' oder „Eigensicherheit'' gemäß dem Elektrotechnikgesetz (ETG), BGBl. Nr. 57/1965, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des ETG jeweils geltenden Verordnungen müssen die elektrischen Betriebsmittel der Explosionsgruppe II C (bzw. 3n) entsprechen.
(9) Befinden sich die Batterien an anderer Stelle als unter der Motorhaube, müssen sie in einem belüfteten Gehäuse von ausreichender Festigkeit befestigt sein, dessen Innenwände im Bereich stromführender Batterieteile ausreichend und dauerhaft elektrisch isoliert sein müssen.
Sicherung gegen elektrostatische Aufladung
§ 18. (1) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase müssen mit dem Fahrgestell elektrisch leitfähig verbunden sein und elektrisch geerdet werden können. Füll- und Entleerungsleitungen, sowie an Schlauchleitungen der Tanks angebrachte Armaturen, die mit dem Tank nicht elektrisch leitend verbunden sind, müssen mit Einrichtungen versehen sein, durch die ihre elektrostatische Aufladung abgeleitet werden kann.
(2) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen mit geringer elektrischer Leitfähigkeit bestimmt sind, müssen mit einer Ausgleichsleitung versehen sein, mit der elektrostatische Aufladungen abgeleitet werden können. Diese Ausgleichsleitung muß aus einem feindrähtigen, hochflexiblen Kupferseil mit einem Querschnitt von mindestens 6 mm2 und einer Schutzumhüllung bestehen und mit ihrem einen Ende mit dem Tank ständig und gegen unbeabsichtigtes Loslösen gesichert elektrisch leitend verbunden und an ihrem freien Ende mit einem Kabelschuh oder einer diesem gleichwertigen Kontaktvorrichtung versehen sein. Die Ausgleichleitung muß mindestens 5 m lang sein.
Sicherung gegen elektrostatische Aufladung
§ 18. (1) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase müssen mit dem Fahrgestell elektrisch leitfähig verbunden sein und elektrisch geerdet werden können. Füll- und Entleerungsleitungen, sowie an Schlauchleitungen der Tanks angebrachte Armaturen, die mit dem Tank nicht elektrisch leitend verbunden sind, müssen mit Einrichtungen versehen sein, durch die ihre elektrostatische Aufladung abgeleitet werden kann.
(2) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C mit geringer elektrischer Leitfähigkeit oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase müssen mit einer Ausgleichsleitung versehen sein, mit der elektrostatische Aufladungen abgeleitet werden können. Diese Ausgleichsleitung muß aus einem feindrähtigen, hochflexiblen Kupferseil mit einem Querschnitt von mindestens 6 mm2 und einer Schutzumhüllung bestehen und mit ihrem einen Ende dem Tank ständig und gegen unbeabsichtigtes Loslösen gesichert elektrisch leitend verbunden und an ihrem freien Ende mit einem Kabelschuh oder einer diesem gleichwertigen Kontaktvorrichtung versehen sein. Die Ausgleichleitung muß mindestens 5 m lang sein.
Trägerfahrzeuge
§ 19. (1) Trägerfahrzeuge müssen den Bestimmungen der §§ 14 bis 17 sinngemäß entsprechen. Sie müssen so beschaffen sein, daß die sichere Befestigung der Aufsetztanks und Gefäßbatterien am Fahrzeug gewährleistet werden kann.
(2) Der Teil der Ladefläche (Laderaum), auf dem Aufsetztanks oder Gefäßbatterien angebracht sind, muß so ausreichend belüftet sein, daß sich kein zündfähiges Gemisch bilden kann. Seitliche und hintere Bordwände müssen umklappbar und mit Verschlüssen versehen sein, die leicht betätigt werden können; sie müssen gegen unbeabsichtigtes Umklappen und Herabfallen gesichert sein.
Zugfahrzeuge
§ 20. (1) Zugfahrzeuge müssen unbeschadet des Abs. 2 den Bestimmungen des § 15 Abs. 1, 2 erster Satz, 5 bis 8 sowie 12 und 13 sinngemäß entsprechen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Sattelzugfahrzeuge müssen zusätzlich, entsprechend den mit Sattelanhängern beförderten Stoffen, den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 bis 4, 9, 10 und 12 sowie den §§ 16 und 17 entsprechen.
Aufsetztanks und Gefäßbatterien
§ 21. Aufsetztanks, Gefäßbatterien und ihre Armaturen dürfen nicht über den äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen.
Anhänger
§ 22. Tankanhänger und Trägeranhänger müssen
Anhängewagen oder Sattelanhänger sein; dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 500 kg;
mit einer auf alle Räder wirkenden Bremsanlage versehen sein;
Ausstattung
§ 23. (1) Tankfahrzeuge und Trägerfahrzeuge müssen ausgestattet sein mit
zwei Unterlegkeilen, deren Größe und Ausführung der Fahrzeugmasse und dem Raddurchmesser entsprechen muß;
zwei steifen, gegen die zu befördernden flüssigen Stoffe möglichst widerstandsfähigen Auffanggefäßen mit einem Fassungsraum von je mindestens 10 Litern;
einem faltbaren Auffanggefäß mit einem Fassungsraum von mindestens 1 000 Litern aus Werkstoffen, die gefährliche elektrostatische Aufladungen ausschließen und gegen die beförderten flüssigen Stoffe möglichst beständig sind;
mindestens 50 Liter eines zum Aufsaugen der flüssigen Stoffe, zu deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist, geeigneten Schüttmaterials;
einem zum Löschen eines Brandes der Stoffe, zu deren Beförderung der Tank bestimmt ist, geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher gemäß ÖNORM F 1050 (1. Oktober 1985) mit mindestens 6 kg Inhalt, dessen Bauart und Wirksamkeit von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten staatlich anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt wurde. Als geeignet und betriebsbereit gilt nur ein plombierter Handfeuerlöscher, bei dem seit dem Zeitpunkt seiner letzten Überprüfung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind;
einer Vorrichtung zum Anschluß einer Tankkupplung VK 80 gemäß ÖNORM C 2135 (Jänner 1978), mit der alle Kammern des Tanks entleert werden können. Ist diese Vorrichtung mit dem Tank nicht fest verbunden, so muß ihr Aufbewahrungsort am Fahrzeug von außerhalb des Fahrzeuges leicht erkennbar sein;
einem Werkzeugkasten für Notreparaturen am Fahrzeug;
einem Reserverad, sofern das Fahrzeug nicht mit Stahlgürtelreifen ausgestattet ist.
(2) Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Zugfahrzeuge müssen zusätzlich zu Abs. 1 ausgestattet sein mit
je einer Ersatzsicherung für jede Art der eingebauten elektrischen Sicherungen, sofern es sich nicht um Sicherungsautomaten handelt;
je einer Ersatzglühlampe für jede Art der in den Scheinwerfern und Leuchten des Fahrzeuges verwendeten Glühlampen;
zwei orangefarbenen Leuchten. Diese Leuchten für Dauerlicht oder Blinklicht müssen von der elektrischen Anlage des Fahrzeuges unabhängig und so beschaffen sein, daß ihre Verwendung nicht die Entzündung der beförderten Stoffe oder ihrer Dämpfe verursachen kann;
die in den jeweiligen schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblättern) vom Hersteller oder vom Absender empfohlene Schutzausrüstung (Personenschutz), damit Maßnahmen und Hilfeleistungen unverzüglich ergriffen werden können, falls Personen mit den beförderten gefährlichen Stoffen in Berührung kommen. Diese Schutzausrüstung muß vor Beschädigung, Verschmutzung und schädlichen Einwirkungen geschützt aufbewahrt sein;
mindestens einem zum Löschen eines Motorbrandes geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher mit mindestens 6 kg Inhalt. Der Feuerlöscher muß so beschaffen sein, daß er einen Brand der Ladung nicht vergrößert, sondern möglichst eindämmt. Wenn das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung gegen Motorbrand ausgerüstet ist, ist dieser Feuerlöscher nicht erforderlich. Abs. 1 Z 5 gilt sinngemäß.
(3) Bei Sattelkraftfahrzeugen dürfen die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gegenstände auf dem Sattelzugfahrzeug oder auf dem Sattelanhänger untergebracht sein. Die Auffanggefäße, das Schüttmaterial und ein Feuerlöscher zum Löschen eines Brandes der Stoffe, für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist, müssen jedoch auf dem Sattelanhänger untergebracht sein.
(4) Die Ausstattungsgegenstände nach Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 2 Z 5 müssen dauernd leicht zugänglich sein. Ihr Aufbewahrungsort am Fahrzeug muß von außerhalb des Fahrzeuges leicht erkennbar sein.
Ausstattung
§ 23. (1) Tankfahrzeuge und Trägerfahrzeuge müssen ausgestattet sein mit
zwei Unterlegkeilen, deren Größe und Ausführung der Fahrzeugmasse und dem Raddurchmesser entsprechen muß;
zwei steifen, gegen die zu befördernden flüssigen Stoffe möglichst widerstandsfähigen Auffanggefäßen mit einem Fassungsraum von je mindestens 10 Litern;
einem faltbaren Gefäß zum Auffangen der flüssigen Stoffe, die mit dem Fahrzeug befördert werden, mit einem Fassungsraum von mindestens 1 000 Litern und aus Werkstoffen, die gefährliche elektrostatische Aufladungen ausschließen und gegen die beförderten flüssigen Stoffe möglichst beständig sind;
mindestens 50 Liter eines zum Aufsaugen der flüssigen Stoffe, die mit dem Fahrzeug befördert werden, geeigneten Materials;
einem zum Löschen eines Brandes der Stoffe, die im Tank oder in den Tanks befördert werden, geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher gemäß ÖNORM F 1050 (1. Oktober 1985) mit mindestens 6 kg Inhalt, dessen Bauart und Wirksamkeit von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten staatlich anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt wurde. Als geeignet und betriebsbereit gilt nur ein plombierter Handfeuerlöscher, bei dem seit dem Zeitpunkt seiner letzten Überprüfung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind;
einer Vorrichtung zum Anschluß einer Tankkupplung VK 80 gemäß ÖNORM C 2135 (Jänner 1978), mit der alle Kammern des Tanks entleert werden können. Ist diese Vorrichtung mit dem Tank nicht fest verbunden, so muß ihr Aufbewahrungsort am Fahrzeug von außerhalb des Fahrzeuges leicht erkennbar sein. Diese Vorrichtung ist bei Tanks für die Beförderung von Stoffen der Klasse 2 ADR nicht erforderlich;
einem Reserverad, sofern das Fahrzeug nicht mit Stahlgürtelreifen ausgestattet ist.
(2) Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Zugfahrzeuge müssen zusätzlich zu Abs. 1 ausgestattet sein mit
je einer Ersatzsicherung für jede Art der eingebauten elektrischen Sicherungen, sofern es sich nicht um Sicherungsautomaten handelt;
je einer Ersatzglühlampe für jede Art der in den Scheinwerfern und Leuchten des Fahrzeuges verwendeten Glühlampen;
zwei orangefarbenen Leuchten. Diese Leuchten für Dauerlicht oder Blinklicht müssen von der elektrischen Anlage des Fahrzeuges unabhängig und so beschaffen sein, daß ihre Verwendung nicht die Entzündung der beförderten Stoffe oder ihrer Dämpfe verursachen kann;
die in den jeweiligen schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblättern) vom Hersteller oder vom Absender empfohlene Schutzausrüstung (Personenschutz), damit Maßnahmen und Hilfeleistungen unverzüglich ergriffen werden können, falls Personen mit den beförderten gefährlichen Stoffen in Berührung kommen. Diese Schutzausrüstung muß vor Beschädigung, Verschmutzung und schädlichen Einwirkungen geschützt aufbewahrt sein;
mindestens einem zum Löschen eines Motorbrandes geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher mit mindestens 6 kg Inhalt. Der Feuerlöscher muß so beschaffen sein, daß er einen Brand der Ladung nicht vergrößert, sondern möglichst eindämmt. Wenn das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung gegen Motorbrand ausgerüstet ist, ist dieser Feuerlöscher nicht erforderlich. Abs. 1 Z 5 gilt sinngemäß.
einem Werkzeugkasten für Notreparaturen am Fahrzeug, am Tank und seinen Ausrüstungsteilen; das Werkzeug für Notreparaturen am Tank und seinen Ausrüstungsteilen muß bei der Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase aus nicht funkenschlagendem Werkstoff bestehen.
(3) Bei Sattelkraftfahrzeugen dürfen die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gegenstände auf dem Sattelzugfahrzeug oder auf dem Sattelanhänger untergebracht sein. Die Auffanggefäße, das Schüttmaterial und ein Feuerlöscher zum Löschen eines Brandes der Stoffe, für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist, müssen jedoch auf dem Sattelanhänger untergebracht sein.
(4) Die Ausstattungsgegenstände nach Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 2 Z 5 müssen dauernd leicht zugänglich sein. Ihr Aufbewahrungsort am Fahrzeug muß von außerhalb des Fahrzeuges leicht erkennbar sein.
ABSCHNITT 4
Genehmigung und Betriebsmappe
Genehmigung
§ 24. (1) Dem Antrag auf Genehmigung eines im § 2 angeführten Tanks gemäß §§ 12 oder 14 GGSt sind anzuschließen:
folgende Gutachten:
ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen, daß die Festigkeit des Tanks für die bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung in Betracht kommenden Beanspruchungen, wie Überdruck und Unterdruck im Tank oder, insbesondere bei Tanks, die in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind, auch den sonstigen statischen sowie dynamischen Beanspruchungen entspricht;
ein auf Grund einer Untersuchung nach den Methoden der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung erstattetes Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Schweißnähte des Tanks in dem gemäß § 6 Abs. 10 bestimmten Umfang. Tanks, deren Mindestwanddicken nach § 6 Abs. 11, 12 oder 14 bemessen wurden, müssen mindestens nach dem Schweißnahtfaktor 0,8 geprüft sein.
ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Erprobung der Bauart und Wirksamkeit der Flammendurchschlagsicherungen, Lüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und selbsttätig wirkenden Füll- und Entleerungsbegrenzungseinrichtungen oder ein Nachweis, daß diese Einrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart und Wirksamkeit Einrichtungen gleichen, die bereits auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides über die Genehmigung eines im § 2 angeführten Tanks zugelassen sind;
ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen oder ein Prüfschein der Eichbehörde über den Fassungsraum des Tanks und seiner Kammern;
ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Betriebssicherheit und Beförderungssicherheit des Tanks, seiner Einrichtungen und seiner Befestigung am Fahrzeug;
bei Tanks, die nicht dazu bestimmt sind, während des Betriebes bei 15 Grad C einen durch im Tank befindliches Gas erzeugten Überdruck von mehr als 100 kPa (1 bar) standzuhalten, ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Dichtheit des Tanks und seiner Kammern, das auf Grund einer vor nicht mehr als acht Wochen vor der Antragstellung erfolgreich durchgeführten erstmaligen Prüfung des Tanks gemäß § 26 erstattet wurde;
folgende Bescheinigungen:
eine Bescheinigung des Herstellers der Werkstoffe, aus denen der Tank hergestellt ist, über deren Zusammensetzung, Festigkeit, Dehnungs- und Güteeigenschaften und die Schweißbarkeit;
eine Bescheinigung des Herstellers des Tanks, daß dieser aus den in den vorgelegten Gütebescheinigungen (lit. a) angeführten Werkstoffen besteht;
eine Bescheinigung des Herstellers des Tanks über das chemische Verhalten der Werkstoffe, aus denen der Tank hergestellt ist, gegenüber den zu befördernden gefährlichen Stoffen und gegenüber Wasser;
bei Tanks, die mit einer Meßeinrichtung für die dem Tank zu entnehmenden oder in ihn einzufüllenden Flüssigkeitsmengen versehen sind, eine Bescheinigung darüber, daß die Meßanlage einer zur Eichung zugelassenen Bauart angehört oder zur Eichung zugelassen ist;
eine Druckbehälterbescheinigung nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV), sofern eine solche nach den Dampfkesselvorschriften erforderlich ist. In diesem Fall sind die Nachweise nach Z 1 lit. b, d und f, Z 2 lit. a und b und Z 3 nicht erforderlich. Die Druckbehälterbescheinigung ist dem Antragsteller nach Einsichtnahme wieder auszuhändigen;
folgende weitere Unterlagen:
eine Auflistung der gefährlichen Stoffe, die in dem Tank befördert werden sollen, unter Anführung von Klasse, Ziffer und Buchstabe der Stoffaufzählung des ADR;
bei geschweißten Tanks und Leitungen das Prüfbuch nach ÖNORM M 7812 Teil 1 (März 1978) oder Kopien der auf den Gegenstand des Antrages bezüglichen Teile desselben. Das Prüfbuch ist dem Antragsteller nach Einsichtnahme wieder auszuhändigen;
eine Betriebsanweisung (§ 25 Abs. 2 Z 5) in zweifacher Ausfertigung.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung eines Tankfahrzeuges gemäß §§ 12 oder 14 GGSt sind unbeschadet kraftfahrrechtlicher Vorschriften anzuschließen:
der Einzelgenehmigungsbescheid über das Fahrzeug, sofern nicht die kraftfahrrechtliche Genehmigung des Fahrzeuges gleichzeitig beantragt wird;
der Bescheid über die Genehmigung der Tanks gemäß Abs. 1, sofern nicht die Genehmigung des Tanks gleichzeitig beantragt wird;
ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit des Fahrzeuges und dessen Ausrüstung einschließlich der Tankbefestigungseinrichtungen.
(3) Dem Antrag auf Genehmigung eines Zugfahrzeuges oder Trägerfahrzeuges gemäß §§ 12 oder 14 GGSt sind unbeschadet kraftfahrrechtlicher Vorschriften anzuschließen:
der Einzelgenehmigungsbescheid über das Fahrzeug, sofern nicht die kraftfahrrechtliche Genehmigung des Fahrzeuges gleichzeitig beantragt wird;
ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit des Fahrzeuges;
ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die am Zugfahrzeug bzw. Trägerfahrzeug angebrachten Tankbefestigungseinrichtungen.
ABSCHNITT 4
Genehmigung und Betriebsmappe
Genehmigung
§ 24. (1) Dem Antrag auf Genehmigung eines im § 2 angeführten Tanks gemäß §§ 12 oder 14 GGSt sind anzuschließen:
folgende Gutachten:
ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen, daß die Festigkeit des Tanks für die bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung in Betracht kommenden Beanspruchungen, wie Überdruck und Unterdruck im Tank oder, insbesondere bei Tanks, die in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind, auch den sonstigen statischen sowie dynamischen Beanspruchungen entspricht;
ein auf Grund einer Untersuchung nach den Methoden der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung erstattetes Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Schweißnähte des Tanks in dem gemäß § 6 Abs. 10 bestimmten Umfang. Tanks, deren Mindestwanddicken nach § 6 Abs. 11, 12 oder 14 bemessen wurden, müssen mindestens nach dem Schweißnahtfaktor 0,8 geprüft sein.
ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Erprobung der Bauart und Wirksamkeit der Flammendurchschlagsicherungen, Lüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und selbsttätig wirkenden Füll- und Entleerungsbegrenzungseinrichtungen oder ein Nachweis, daß diese Einrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart und Wirksamkeit Einrichtungen gleichen, die bereits auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides über die Genehmigung eines im § 2 angeführten Tanks zugelassen sind;
ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen oder ein Prüfschein der Eichbehörde über den Fassungsraum des Tanks und seiner Kammern;
ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Betriebssicherheit und Beförderungssicherheit des Tanks, seiner Einrichtungen und seiner Befestigung am Fahrzeug;
bei Tanks, die nicht dazu bestimmt sind, während des Betriebes bei 15 Grad C einen durch im Tank befindliches Gas erzeugten Überdruck von mehr als 100 kPa (1 bar) standzuhalten, ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Dichtheit des Tanks und seiner Kammern, das auf Grund einer vor nicht mehr als acht Wochen vor der Antragstellung erfolgreich durchgeführten erstmaligen Prüfung des Tanks gemäß § 26 erstattet wurde;
folgende Bescheinigungen:
eine Bescheinigung des Herstellers der Werkstoffe, aus denen der Tank hergestellt ist, über deren Zusammensetzung, Festigkeit, Dehnungs- und Güteeigenschaften und die Schweißbarkeit;
eine Bescheinigung des Herstellers des Tanks, daß dieser aus den in den vorgelegten Gütebescheinigungen (lit. a) angeführten Werkstoffen besteht;
eine Bescheinigung des Herstellers des Tanks über das chemische Verhalten der Werkstoffe, aus denen der Tank hergestellt ist, gegenüber den zu befördernden gefährlichen Stoffen und gegenüber Wasser;
bei Tanks, die mit einer Meßeinrichtung für die dem Tank zu entnehmenden oder in ihn einzufüllenden Flüssigkeitsmengen versehen sind, eine Bescheinigung darüber, daß die Meßanlage einer zur Eichung zugelassenen Bauart angehört oder zur Eichung zugelassen ist;
eine Druckbehälterbescheinigung nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV), sofern eine solche nach den Dampfkesselvorschriften erforderlich ist. In diesem Fall sind die Nachweise nach Z 1 lit. b, d und f, Z 2 lit. a und b und Z 3 lit. a und b nicht erforderlich. Die Druckbehälterbescheinigung ist dem Antragsteller nach Einsichtnahme wieder auszuhändigen;
folgende weitere Unterlagen:
eine Auflistung der gefährlichen Stoffe, die in dem Tank befördert werden sollen, unter Anführung von Klasse, Ziffer und Buchstabe der Stoffaufzählung des ADR. Gruppen von Stoffen ähnlicher Beschaffenheit und gleicher Verträglichkeit mit den Eigenschaften des Tanks und seiner Ausrüstungsteile dürfen unter der entsprechenden Sammelbezeichnung unter Angabe von Klasse, Ziffer und Buchstabe der Stoffaufzählung des ADR angeführt sein;
bei geschweißten Tanks und Leitungen das Prüfbuch nach ÖNORM M 7812 Teil 1 (März 1985) oder Kopien der auf den Gegenstand des Antrages bezüglichen Teile desselben. Das Prüfbuch ist dem Antragsteller nach Einsichtnahme wieder auszuhändigen;
eine Betriebsanweisung (§ 25 Abs. 2 Z 5) in zweifacher Ausfertigung.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung eines Tankfahrzeuges gemäß §§ 12 oder 14 GGSt sind unbeschadet kraftfahrrechtlicher Vorschriften anzuschließen:
der Einzelgenehmigungsbescheid über das Fahrzeug, sofern nicht die kraftfahrrechtliche Genehmigung des Fahrzeuges gleichzeitig beantragt wird;
der Bescheid über die Genehmigung der Tanks gemäß Abs. 1, sofern nicht die Genehmigung des Tanks gleichzeitig beantragt wird;
ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit des Fahrzeuges und dessen Ausrüstung einschließlich der Tankbefestigungseinrichtungen.
(3) Dem Antrag auf Genehmigung eines Zugfahrzeuges oder Trägerfahrzeuges gemäß §§ 12 oder 14 GGSt sind unbeschadet kraftfahrrechtlicher Vorschriften anzuschließen:
der Einzelgenehmigungsbescheid über das Fahrzeug, sofern nicht die kraftfahrrechtliche Genehmigung des Fahrzeuges gleichzeitig beantragt wird;
ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit des Fahrzeuges;
ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die am Zugfahrzeug bzw. Trägerfahrzeug angebrachten Tankbefestigungseinrichtungen.
Betriebsmappe
§ 25. (1) Für jeden festverbundenen Tank (Tankfahrzeug), jeden Aufsetztank, jede Gefäßbatterie, jedes Trägerfahrzeug sowie jedes Zugfahrzeug für Tank- oder für Trägeranhänger ist eine Betriebsmappe mitzuführen.
(2) Die Betriebsmappe hat zu enthalten:
den Bescheid über die besondere Genehmigung gemäß § 12 GGSt oder die besondere Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 GGSt oder eine beglaubigte Abschrift hievon;
den Bescheid über die besondere Zulassung gemäß § 17 GGSt;
die Bescheinigung gemäß Rn. 10 282 ADR, sofern eine solche ausgestellt wurde;
eine Abschrift des Gutachtens über die Prüfung des Fahrzeuges oder des Tanks durch den gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen insbesondere hinsichtlich der Angaben zum Fahrgestell, der Angaben zum Tank und des Prüfergebnisses unter Anführung der Stoffe, gegebenenfalls der Klasse, der Ziffer und des Buchstabens der Stoffaufzählung des ADR, zu deren Beförderung das Fahrzeug oder der Tank geeignet ist;
eine Betriebsanweisung für das Fahrzeug oder den Tank, in der die Bestimmungen der zutreffenden Absätze des § 29 und der Abschnitte 7 des II. Teils dieser Verordnung wiedergegeben sind, sowie allfällige weitere Anweisungen, die auf Grund der besonderen Einrichtungen und des Betriebs des Fahrzeuges oder des Tanks sowie dessen Ausrüstung oder der zu befördernden Stoffe erforderlich sind;
das Versandbehälterbegleitblatt gemäß der Dampfkesselverordnung (DKV), sofern ein solches vorgeschrieben ist;
ein Betriebsbuch für
die Bestätigungen über die wiederkehrenden Überprüfungen des Fahrzeuges gemäß § 15 GGSt, der Prüfungen des Tanks, samt Prüfergebnissen und Datum der Prüfungen;
die Angaben über Reparaturen, Austausch von Bestandteilen und Reifen,
die Angaben über wichtige Umstände für die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit sowie längere Außerbetriebsetzungen und
die Eintragungen gemäß Abs. 3 durch den Lenker.
(3) Der Lenker einer Beförderungseinheit hat in das Betriebsbuch folgende Eintragungen vorzunehmen:
Vor Antritt der Fahrt:
seinen Namen und jenen des Beifahrers,
Zeit und Ort des Beginns jeder Fahrt,
die Bestätigung der Kenntnisnahme der Betriebsanweisung gemäß Abs. 2 Z 5 und der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) und
die Bestätigung der durchgeführten Sichtkontrolle der Fahrzeugausstattung, insbesondere der Schutzausrüstung hinsichtlich ihrer Eignung und ihres ordnungsgemäßen Zustandes.
Unverzüglich nach Ereignissen: alle, die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit des Fahrzeugs oder des Tanks und dessen Ausrüstung betreffende Umstände.
(4) Der Fahrzeughalter hat dem Lenker einer Beförderungseinheit vor Antritt der Fahrt die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Abs. 1 zu übergeben. Der Fahrzeughalter hat die Betriebsmappe mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Der Lenker der Beförderungseinheit hat die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Abs. 1 während der Fahrt mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Arbeitsinspektion sowie der Verkehrs-Arbeitsinspektion auf Verlangen auszuhändigen.
Betriebsmappe
§ 25. (1) Für jeden festverbundenen Tank (Tankfahrzeug), jeden Aufsetztank, jede Gefäßbatterie, jedes Trägerfahrzeug sowie jedes Zugfahrzeug für Tank- oder für Trägeranhänger ist eine Betriebsmappe mitzuführen.
(2) Die Betriebsmappe hat zu enthalten:
den Bescheid über die Genehmigung gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt oder eine Abschrift hievon;
den Bescheid über die besondere Zulassung gemäß § 17 GGSt;
die Bescheinigung gemäß Rn. 10 282 ADR, sofern eine solche ausgestellt wurde;
eine Abschrift des Gutachtens über die Prüfung des Fahrzeuges oder des Tanks durch den gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen insbesondere hinsichtlich der Angaben zum Fahrgestell, der Angaben zum Tank und des Prüfergebnisses unter Anführung der Stoffe, gegebenenfalls der Klasse, der Ziffer und des Buchstabens der Stoffaufzählung des ADR, zu deren Beförderung das Fahrzeug oder der Tank geeignet ist;
eine Betriebsanweisung für das Fahrzeug oder den Tank, in der die Bestimmungen der zutreffenden Absätze des § 29 und der Abschnitte 7 des II. Teils dieser Verordnung wiedergegeben sind, sowie allfällige weitere Anweisungen, die auf Grund der besonderen Einrichtungen und des Betriebs des Fahrzeuges oder des Tanks sowie dessen Ausrüstung oder der zu befördernden Stoffe erforderlich sind;
das Versandbehälterbegleitblatt gemäß der Dampfkesselverordnung (DKV), sofern ein solches vorgeschrieben ist, oder eine Abschrift hievon;
ein Betriebsbuch für
die Bestätigungen über die wiederkehrenden Überprüfungen des Fahrzeuges gemäß § 15 GGSt, der Prüfungen des Tanks, samt Prüfergebnissen und Datum der Prüfungen;
die Angaben über Reparaturen, Austausch von Bestandteilen und Reifen,
die Angaben über wichtige Umstände für die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit sowie längere Außerbetriebsetzungen und
die Eintragungen gemäß Abs. 3 durch den Lenker und Vermerke über durchgeführte Verkehrskontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht.
(3) Der Lenker einer Beförderungseinheit hat in das Betriebsbuch folgende Eintragungen vorzunehmen:
Vor Antritt der Fahrt:
seinen Namen und jenen des Beifahrers,
Zeit und Ort des Beginns jeder Fahrt,
die Bestätigung der Kenntnisnahme der Betriebsanweisung gemäß Abs. 2 Z 5 und der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) und
die Bestätigung der durchgeführten Sichtkontrolle der Fahrzeugausstattung, insbesondere der Schutzausrüstung hinsichtlich ihrer Eignung und ihres ordnungsgemäßen Zustandes.
Unverzüglich nach Ereignissen: alle, die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit des Fahrzeugs oder des Tanks und dessen Ausrüstung betreffenden Umstände.
(4) Der Fahrzeughalter hat dem Lenker einer Beförderungseinheit vor Antritt der Fahrt die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Abs. 1 zu übergeben. Der Fahrzeughalter hat die Betriebsmappe mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Der Lenker der Beförderungseinheit hat die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Abs. 1 während der Fahrt mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Arbeitsinspektion sowie der Verkehrs-Arbeitsinspektion auf Verlangen auszuhändigen.
ABSCHNITT 5
Prüfungen
Erstmalige Prüfung der Fahrzeuge und der Tanks
§ 26. (1) Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor ihrer Genehmigung von einem gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen zu prüfen.
Diese Prüfung umfaßt:
eine Bauprüfung;
eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes;
eine Wasserdruckprüfung mit dem auf Grund dieser Verordnung in Betracht kommenden Prüfdruck und
eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.
(2) Bei Tanks mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) umfaßt die Bauprüfung auch eine Prüfung von Schweißprobestücken - Arbeitsproben - und die Prüfungen nach Anhang B.1d des ADR.
(3) Die Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen einer eventuell notwendigen wärmeisolierenden Schutzeinrichtung durchzuführen. Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
(4) Ist der vorgeschriebene Prüfdruck größer als der höchste Betriebsdruck, so müssen lediglich der Tankmantel einschließlich der äußeren Böden, die Absperreinrichtungen und die Öffnungen und ihre Deckel dem Prüfdruck standhalten. Die übrigen Teile des Tanks müssen einer Dichtheitsprüfung unterworfen werden.
(5) Die Wasserdruckprüfung darf mit Zustimmung des gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dies nicht gefährlich ist und die gleichen Ergebnisse zeigt.
Wiederkehrende Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks
§ 27. (1) Bei jeder Überprüfung gemäß § 15 GGSt der im § 2 angeführten Fahrzeuge und Tanks ist ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit der Tanks und der Fahrzeuge vorzulegen. Diese Prüfung muß vor nicht mehr als einem halben Jahr vorgenommen worden sein und muß eine Dichtheitsprüfung der Tanks mit deren Ausrüstung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile umfassen.
(2) Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind innerhalb der nach Abs. 4 vorgesehenen Fristen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen müssen eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes und eine Wasserdruckprüfung (§ 26 Abs. 3) umfassen. Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.
(3) Bei Tanks für die Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen die wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen entfallen und durch Dichtheitsprüfungen ersetzt werden.
(4) Die maximalen Fristen für die Prüfungen gemäß Abs. 2 und 3 betragen sechs Jahre.
(5) Wenn die Sicherheit des Tanks oder dessen Ausrüstung durch Ausbesserung, Umbau oder nach einem Unfall beeinträchtigt sein könnte, ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
(6) Ungereinigte leere Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien dürfen auch nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Fristen zum Ort der Prüfung befördert werden.
Wiederkehrende Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks
§ 27. (1) Bei jeder Überprüfung gemäß § 15 GGSt der im § 2 angeführten Fahrzeuge und Tanks ist ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit der Tanks und der Fahrzeuge vorzulegen. Diese Prüfung muß vor nicht mehr als einem halben Jahr vorgenommen worden sein und muß eine Dichtheitsprüfung der Tanks und ihrer Ausrüstung, gegebenenfalls auch jeder ihrer Kammern und ihrer Ausrüstung sowie eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile umfassen.
(2) Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind innerhalb der nach Abs. 4 vorgesehenen Fristen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen müssen eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes und eine Wasserdruckprüfung (§ 26 Abs. 3) umfassen. Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.
(3) Bei Tanks für die Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen die wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen entfallen und durch Dichtheitsprüfungen ersetzt werden.
(4) Die maximalen Fristen für die Prüfungen gemäß Abs. 2 und 3 betragen sechs Jahre.
(5) Wenn die Sicherheit des Tanks oder dessen Ausrüstung durch Ausbesserung, Umbau oder nach einem Unfall beeinträchtigt sein könnte, ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
(6) Ungereinigte leere Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien dürfen auch nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Fristen zum Ort der Prüfung befördert werden.
ABSCHNITT 6
Kennzeichnungen
Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge und
der Tanks
Tankschild
§ 28. (1) An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodierendem Material dauerhaft und deutlich sichtbar an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen Stelle des Tanks angebracht sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:
- Zulassungsnummer;
- Hersteller oder Herstellerzeichen;
- Herstellungsnummer;
- Baujahr;
- Prüfdruck;
- Fassungsraum, bei unterteilten Tanks Fassungsraum eines jeden Tankabteils;
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