← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. November 1987 über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 - GGTFV 1988)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 3, 8, 12 Abs. 5, 21, 35 Abs. 2 und 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 - (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 296/1987 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit und öffentlicher Dienst, für Umwelt, Jugend und Familie und für Arbeit und Soziales verordnet:

Inhaltsverzeichnis

I. Teil - Allgemeine Vorschriften

```

ABSCHNITT 1

```

Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Allgemeines

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

```

ABSCHNITT 2

```

Bau

§ 4 Werkstoffe

§ 5 Korrosionsschutz

§ 6 Wanddicke

§ 7 Herstellung der Tanks

§ 8 Ausgestaltung der Tanks

```

ABSCHNITT 3

```

Ausrüstung

§ 9 Einrichtungen zum Füllen und Entleeren

§ 10 Lüftungseinrichtungen und Sicherheitsventile

§ 11 Flammendurchschlagsicherungen

§ 12 Erwärmungsvorrichtungen

§ 13 Pumpen und Gebläse

§ 14 Befestigung der Tanks

§ 15 Fahrgestell

§ 16 Schutzwand und Abdeckungen

§ 17 Elektrische Ausrüstung

§ 18 Sicherung gegen elektrostatische Aufladung

§ 19 Trägerfahrzeuge

§ 20 Zugfahrzeuge

§ 21 Aufsetztanks und Gefäßbatterien

§ 22 Anhänger

§ 23 Ausstattung

```

ABSCHNITT 4

```

Genehmigung und Betriebsmappe

§ 24 Genehmigung

§ 25 Betriebsmappe

```

ABSCHNITT 5

```

Prüfungen

§ 26 Erstmalige Prüfung der Fahrzeuge und der Tanks

§ 27 Wiederkehrende Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks

```

ABSCHNITT 6

```

Kennzeichnungen

§ 28 Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge und der Tanks

```

ABSCHNITT 7

```

Betrieb

§ 29 Betrieb von Fahrzeugen und Tanks

§ 30 Ziehen von Anhängern

II. Teil - Sondervorschriften

Klasse 2 - Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

Abschnitt 1 § 31 Verwendung

Abschnitt 2 § 32 Bau

Abschnitt 3 § 33 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 34 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 35 Prüfungen

Abschnitt 6 § 36 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 37 Betrieb

Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe

Abschnitt 1 § 38 Verwendung

Abschnitt 2 § 39 Bau

Abschnitt 3 § 40 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 41 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 42 Prüfungen

Abschnitt 6 § 43 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 44 Betrieb

Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe

Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe

Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase

entwickeln

Abschnitt 1 § 45 Verwendung

Abschnitt 2 § 46 Bau

Abschnitt 3 § 47 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 48 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 49 Prüfungen

Abschnitt 6 § 50 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 51 Betrieb

Klasse 5.1 - Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

Klasse 5.2 - Organische Peroxide

Abschnitt 1 § 52 Verwendung

Abschnitt 2 § 53 Bau

Abschnitt 3 § 54 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 55 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 56 Prüfungen

Abschnitt 6 § 57 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 58 Betrieb

Klasse 6.1 - Giftige Stoffe

Abschnitt 1 § 59 Verwendung

Abschnitt 2 § 60 Bau

Abschnitt 3 § 61 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 62 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 63 Prüfungen

Abschnitt 6 § 64 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 65 Betrieb

Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

Abschnitt 1 § 66 Verwendung

Abschnitt 2 § 67 Bau

Abschnitt 3 § 68 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 69 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 70 Prüfungen

Abschnitt 6 § 71 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 72 Betrieb

Klasse 8 - Ätzende Stoffe

Abschnitt 1 § 73 Verwendung

Abschnitt 2 § 74 Bau

Abschnitt 3 § 75 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 76 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 77 Prüfungen

Abschnitt 6 § 78 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 79 Betrieb

III. Teil - Schlußbestimmungen

§ 80 Übergangsbestimmungen

§ 81 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 82 Inkrafttreten

§ 83 Normen und Vorschriften

Anhang - Mit Wasser nicht mischbare, brennbare flüssige Stoffe mit

einem Flammpunkt über 100 Grad C

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 3, 8, 12 Abs. 5, 21, 35 Abs. 2 und 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 - (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 296/1987 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit und öffentlicher Dienst, für Umwelt, Jugend und Familie und für Arbeit und Soziales verordnet:

Inhaltsverzeichnis

I. Teil - Allgemeine Vorschriften

```

ABSCHNITT 1

```

Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Allgemeines

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

```

ABSCHNITT 2

```

Bau

§ 4 Werkstoffe

§ 5 Korrosionsschutz

§ 6 Wanddicke

§ 7 Herstellung der Tanks

§ 8 Ausgestaltung der Tanks

```

ABSCHNITT 3

```

Ausrüstung

§ 9 Einrichtungen zum Füllen und Entleeren

§ 10 Lüftungseinrichtungen und Sicherheitsventile

§ 11 Flammendurchschlagsicherungen

§ 12 Erwärmungsvorrichtungen

§ 13 Pumpen und Gebläse

§ 14 Befestigung der Tanks

§ 15 Fahrgestell

§ 16 Schutzwand und Abdeckungen

§ 17 Elektrische Ausrüstung

§ 18 Sicherung gegen elektrostatische Aufladung

§ 19 Trägerfahrzeuge

§ 20 Zugfahrzeuge

§ 21 Aufsetztanks und Gefäßbatterien

§ 22 Anhänger

§ 23 Ausstattung

```

ABSCHNITT 4

```

Genehmigung und Betriebsmappe

§ 24 Genehmigung

§ 25 Betriebsmappe

```

ABSCHNITT 5

```

Prüfungen

§ 26 Erstmalige Prüfung der Fahrzeuge und der Tanks

§ 27 Wiederkehrende Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks

```

ABSCHNITT 6

```

Kennzeichnungen

§ 28 Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge und der Tanks

```

ABSCHNITT 7

```

Betrieb

§ 29 Betrieb von Fahrzeugen und Tanks

§ 30 Ziehen von Anhängern

II. Teil - Sondervorschriften

Klasse 2 - Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

Abschnitt 1 § 31 Verwendung

Abschnitt 2 § 32 Bau

Abschnitt 3 § 33 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 34 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 35 Prüfungen

Abschnitt 6 § 36 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 37 Betrieb

Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe

Abschnitt 1 § 38 Verwendung

Abschnitt 2 § 39 Bau

Abschnitt 3 § 40 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 41 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 42 Prüfungen

Abschnitt 6 § 43 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 44 Betrieb

Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe

Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe

Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase

entwickeln

Abschnitt 1 § 45 Verwendung

Abschnitt 2 § 46 Bau

Abschnitt 3 § 47 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 48 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 49 Prüfungen

Abschnitt 6 § 50 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 51 Betrieb

Klasse 5.1 - Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

Klasse 5.2 - Organische Peroxide

Abschnitt 1 § 52 Verwendung

Abschnitt 2 § 53 Bau

Abschnitt 3 § 54 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 55 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 56 Prüfungen

Abschnitt 6 § 57 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 58 Betrieb

Klasse 6.1 - Giftige Stoffe

Abschnitt 1 § 59 Verwendung

Abschnitt 2 § 60 Bau

Abschnitt 3 § 61 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 62 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 63 Prüfungen

Abschnitt 6 § 64 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 65 Betrieb

Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

Abschnitt 1 § 66 Verwendung

Abschnitt 2 § 67 Bau

Abschnitt 3 § 68 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 69 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 70 Prüfungen

Abschnitt 6 § 71 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 72 Betrieb

Klasse 8 - Ätzende Stoffe

Abschnitt 1 § 73 Verwendung

Abschnitt 2 § 74 Bau

Abschnitt 3 § 75 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 76 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 77 Prüfungen

Abschnitt 6 § 78 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 79 Betrieb

Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Abschnitt 1 § 79a Verwendung

Abschnitt 2 § 79b Bau

Abschnitt 3 § 79c Ausrüstung

Abschnitt 4 § 79d Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 79e Prüfungen

Abschnitt 6 § 79f Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 79g Betrieb

III. Teil - Schlußbestimmungen

§ 80 Übergangsbestimmungen

§ 81 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 82 Inkrafttreten

§ 83 Normen und Vorschriften

Anhang - Mit Wasser nicht mischbare, brennbare flüssige Stoffe mit

einem Flammpunkt über 100 Grad C

I. Teil

Allgemeine Vorschriften

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Allgemeines

§ 1. (1) Der I. Teil dieser Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger für die Beförderung gefährlicher Stoffe. Der II. Teil dieser Verordnung enthält Sondervorschriften, welche die Vorschriften des I. Teils ergänzen oder ändern. Der Anhang dieser Verordnung enthält Sondervorschriften für die Beförderung mit Wasser nicht mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die nicht dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(2) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase und andere Tanks, die der Dampfkesselverordnung (DKV), BGBl. Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind von den Bestimmungen der §§ 4, 6 bis 10, 26, 28 Abs. 1 und 2 und 29 Abs. 3 bis 5 ausgenommen.

(3) Auf festverbundene Tanks und Aufsetztanks aus verstärkten Kunststoffen sind die Vorschriften des Anhangs B. 1c des ADR anzuwenden.

I. Teil

Allgemeine Vorschriften

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Allgemeines

§ 1. (1) Der I. Teil dieser Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger für die Beförderung gefährlicher Stoffe. Der II. Teil dieser Verordnung enthält Sondervorschriften, welche die Vorschriften des I. Teils ergänzen oder ändern. Der Anhang dieser Verordnung enthält Sondervorschriften für die Beförderung mit Wasser bei Raumtemperatur nicht zwanglos vollständig mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die nicht dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(2) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase und andere Tanks, die der Dampfkesselverordnung (DKV), BGBl. Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind von den Bestimmungen der §§ 4, 6 bis 10, 26 und 28 Abs. 1 und 2 ausgenommen.

(3) Auf festverbundene Tanks und Aufsetztanks aus verstärkten Kunststoffen sind die Vorschriften des Anhangs B. 1c des ADR anzuwenden. Gefäßbatterien aus glasfaserverstärkten Kunststoffen sind unzulässig.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

1.

die Beförderung

a)

gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger und körniger gefährlicher Stoffe, die dem ADR unterliegen, und

b)

mit Wasser nicht mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die dem ADR nicht unterliegen, gemäß dem Anhang dieser Verordnung

2.

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger, die für die Beförderung von in Z 1 angeführten Stoffen verwendet werden.

(2) Die Beförderung von in Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien ist nur zulässig, wenn

1.

diese Beförderungsart für solche Stoffe gemäß dem jeweiligen Abschnitt 1 des II. Teils oder dem Anhang dieser Verordnung zulässig ist und

2.

die in Abs. 1 Z 2 genannten Fahrzeuge und Tanks den Bestimmungen dieser Verordnung und den sonstigen gemäß § 2 Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und gemäß §§ 12 oder 14 und 17 GGSt besonders genehmigt oder ausnahmegenehmigt und zugelassen sind.

(3) Diese Verordnung ist auf Tankcontainer gemäß Rn. 10 014 ADR nicht anzuwenden.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

1.

die Beförderung

a)

gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger und körniger gefährlicher Stoffe, die dem ADR unterliegen, und

b)

mit Wasser bei Raumtemeperatur nicht zwanglos vollständig mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die dem ADR nicht unterliegen, gemäß dem Anhang dieser Verordnung

2.

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger, die für die Beförderung von in Z 1 angeführten Stoffen bestimmt sind oder verwendet werden.

(2) Die Beförderung von in Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien ist nur zulässig, wenn

1.

diese Beförderungsart für solche Stoffe gemäß dem jeweiligen Abschnitt 1 des II. Teils oder dem Anhang dieser Verordnung zulässig ist und

2.

die in Abs. 1 Z 2 genannten Fahrzeuge und Tanks den Bestimmungen dieser Verordnung und den sonstigen gemäß § 2 Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und gemäß §§ 12 oder 14 und 17 GGSt besonders genehmigt oder ausnahmegenehmigt und zugelassen sind.

(3) Diese Verordnung ist auf Tankcontainer gemäß Rn. 10 014 ADR nicht anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Tank: ein Behältnis mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern, das ein festverbundener Tank, ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie sein kann. Der Begriff „Tank'' schließt den Tankmantel und die Tankböden einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel sowie die Verbindungsteile zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell ein.

2.

Festverbundener Tank: ein Tank, der durch seine Bauart dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen wesentlichen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeuges bildet.

3.

Aufsetztank: ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern - ausgenommen festverbundene Tanks und Gefäßbatterien -, der nach seiner Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern und der gewöhnlich nur im leeren Zustand vom Fahrzeug abgenommen oder auf das Fahrzeug aufgesetzt werden kann. Aufsetztanks müssen, wenn sie auf ein Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.

4.

Gefäßbatterien oder Tankbatterien: eine Einheit aus mehreren Gefäßen, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Metallrahmen festgehalten sind, gemäß § 33 Abs. 1 lit. g der Dampfkesselverordnung (DKV). Gefäßbatterien müssen, wenn sie auf einem Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.

5.

Saugtank: ein Tank gemäß Z 1, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, durch Unterdruck im Tank gefüllt zu werden.

6.

Tankfahrzeug (Tankkraftwagen oder Tankanhänger): ein Fahrzeug, auf dessen Fahrgestell ein oder mehrere Tanks dauernd befestigt sind oder bei dem sie in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind und die für die Beförderung von in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen bestimmt sind. Ein Tankfahrzeug besteht - außer dem eigentlichen Fahrzeug oder einem Fahrgestell - aus einem oder mehreren Tanks, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.

7.

Trägerfahrzeug (Trägerkraftwagen oder Trägeranhänger): ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung für die Beförderung von in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen in Aufsetztanks oder Gefäßbatterien bestimmt ist.

8.

Zugfahrzeug: ein Kraftwagen, ausgenommen Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen, mit dem ein Tank- oder ein Trägeranhänger gezogen wird.

9.

Fassungsraum: der vom betriebsbereiten Tank oder seinen Kammern umschlossene Innenraum.

10.

Füllungsgrad: das Verhältnis des Rauminhaltes einer Flüssigkeitsmenge zum Fassungsraum des Tanks oder seiner Kammern.

11.

Spezifischer Füllungsgrad: der Füllungsgrad, bis zu dem der Tank oder seine Kammern unter Berücksichtigung des Ausdehnungskoeffizienten und der Fülltemperatur des flüssigen Stoffes ohne Gefahr befüllt werden dürfen.

12.

Höchster zulässiger Füllungsgrad: der Füllungsgrad, bis zu dem der Tank oder seine Kammern ohne Überschreitung der höchsten zulässigen Nutzlast und der höchsten zulässigen Achslasten - bei Sattelanhängern auch der höchsten zulässigen Sattellast - und ohne Überschreitung des spezifischen Füllungsgrades befüllt werden dürfen.

13.

Bedienungsausrüstung: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Meßinstrumente.

14.

Bauliche Ausrüstung: die außen oder innen am Tank angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung und den Schutz.

15.

Berechnungsdruck: ein fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, der jedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck. Er dient nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben.

16.

Prüfdruck: der höchste effektive Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht.

17.

Fülldruck: der höchste Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt.

18.

Entleerungsdruck: der höchste Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt.

19.

Höchster Betriebsdruck: der größte der folgenden drei Werte:

i)

höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchster zulässiger Fülldruck);

ii) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchster zulässiger Entleerungsdruck);

20.

Dichtheitsprüfung: eine Prüfung, bei der der Tank einem effektiven inneren Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber mindestens 20 kPa (0,2 bar) betragen muß.

21.

Wasserdruckprüfung: eine Druckprüfung mit Wasser, bei der der Tank einem vorgeschriebenen Prüfdruck unterworfen wird. Die Wasserdruckprüfung darf mit Zustimmung des gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht mit Gefahren verbunden ist und zu den gleichen Ergebnissen führt.

22.

Re: garantierte Streckgrenze oder 0,2%-Grenze oder die 1%-Dehngrenze für austenitische Stähle.

23.

Rm: Mindestwert der garantierten Zugfestigkeit.

24.

Baustahl: ein Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 liegt.

25.

Flüssige Stoffe: als flüssig im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 Grad C weniger als 2680 mm2/s beträgt.

26.

Luftdicht verschlossen: Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dicht verschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinneren eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen.

27.

Gleichwertige Dicke: Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die nachstehende Formel bestimmt wird:

21,4 x e0

e1 = -----------------------

3.

Wurzel aus (Rm1 x A1)

(Rm0 x A0)

e1 = e0 x 3. Wurzel aus ----------

(Rm1 x A1)

In diesen Formeln bedeutet:

e0 = Mindestdicke des Bezugswerkstoffes Baustahl in mm,

Rm0 = Mindestzugfestigkeit des Bezugswerkstoffes Baustahl,

= 360 N/mm2

A0 = Mindestbruchdehnung des Bezugswerkstoffes Baustahl, = 27%

e1 = Mindestdicke des gewählten Metalls in mm,

Rm1 = Mindestzugfestigkeit des gewählten Metalls in N/mm2,

A1 = Mindestbruchdehnung des gewählten Metalls in %.

(2) Die in dieser Verordnung angegebenen Drücke sind, sofern nicht anderes angegeben ist, Überdrücke. Dies gilt nicht für den Dampfdruck, der als absoluter Druck angegeben ist.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Tank: ein Behältnis mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern, das ein festverbundener Tank, ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie sein kann. Der Begriff „Tank'' schließt den Tankmantel und die Tankböden einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel sowie die Verbindungsteile zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell ein.

2.

Festverbundener Tank: ein Tank, der durch seine Bauart dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen wesentlichen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeuges bildet.

3.

Aufsetztank: ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern - ausgenommen festverbundene Tanks und Gefäßbatterien -, der nach seiner Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern und der gewöhnlich nur im leeren Zustand vom Fahrzeug abgenommen oder auf das Fahrzeug aufgesetzt werden kann. Aufsetztanks müssen, wenn sie auf ein Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.

4.

Gefäßbatterien oder Tankbatterien: eine Einheit aus mehreren Gefäßen, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Rahmen festgehalten sind, gemäß § 33 Abs. 1 lit. g der Dampfkesselverordnung (DKV). Gefäßbatterien müssen, wenn sie auf einem Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.

5.

Saugtank: ein Tank gemäß Z 1, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, durch Unterdruck im Tank gefüllt zu werden.

6.

Tankfahrzeug (Tankkraftwagen oder Tankanhänger): ein Fahrzeug, auf dessen Fahrgestell ein oder mehrere Tanks dauernd befestigt sind oder bei dem sie in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind und die für die Beförderung von in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen bestimmt sind. Ein Tankfahrzeug besteht - außer dem eigentlichen Fahrzeug oder einem Fahrgestell - aus einem oder mehreren Tanks, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.

7.

Trägerfahrzeug (Trägerkraftwagen oder Trägeranhänger): ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung für die Beförderung von in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen in Aufsetztanks oder Gefäßbatterien bestimmt ist.

8.

Zugfahrzeug: ein Kraftwagen, ausgenommen Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen, mit dem ein Tank- oder ein Trägeranhänger gezogen wird.

9.

Fassungsraum: der vom betriebsbereiten Tank oder seinen Kammern umschlossene Innenraum.

10.

Füllungsgrad: das Verhältnis des Rauminhaltes einer Flüssigkeitsmenge zum Fassungsraum des Tanks oder seiner Kammern.

11.

Spezifischer Füllungsgrad: der Füllungsgrad, bis zu dem der Tank oder seine Kammern unter Berücksichtigung des Ausdehnungskoeffizienten und der Fülltemperatur des flüssigen Stoffes ohne Gefahr befüllt werden dürfen.

12.

Höchster zulässiger Füllungsgrad: der Füllungsgrad, bis zu dem der Tank oder seine Kammern ohne Überschreitung der höchsten zulässigen Nutzlast und der höchsten zulässigen Achslasten - bei Sattelanhängern auch der höchsten zulässigen Sattellast - und ohne Überschreitung des spezifischen Füllungsgrades befüllt werden dürfen.

13.

Bedienungsausrüstung: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Meßinstrumente.

14.

Bauliche Ausrüstung: die außen oder innen am Tank angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung und den Schutz.

15.

Berechnungsdruck: ein fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, der jedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck. Er dient nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben.

16.

Prüfdruck: der höchste effektive Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht.

17.

Fülldruck: der höchste Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt.

18.

Entleerungsdruck: der höchste Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt.

19.

Höchster Betriebsdruck: der größte der folgenden drei Werte:

i)

höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchster zulässiger Fülldruck);

ii) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchster zulässiger Entleerungsdruck);

20.

Dichtheitsprüfung: eine Prüfung, bei der der Tank einem effektiven inneren Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber mindestens 20 kPa (0,2 bar) betragen muß.

21.

Wasserdruckprüfung: eine Druckprüfung mit Wasser, bei der der Tank einem vorgeschriebenen Prüfdruck unterworfen wird. Die Wasserdruckprüfung darf mit Zustimmung des gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht mit Gefahren verbunden ist und zu den gleichen Ergebnissen führt.

22.

Re: garantierte Streckgrenze oder 0,2%-Grenze oder die 1%-Dehngrenze für austenitische Stähle.

23.

Rm: Mindestwert der garantierten Zugfestigkeit.

24.

Baustahl: ein Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 liegt.

25.

Flüssige Stoffe: als flüssig im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 Grad C weniger als 2680 mm2/s beträgt.

26.

Luftdicht verschlossen: Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dicht verschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinneren eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen.

27.

Gleichwertige Dicke: Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die nachstehende Formel bestimmt wird:

21,4 x e0

e1 = -----------------------

3.

Wurzel aus (Rm1 x A1)

(Rm0 x A0)

e1 = e0 x 3. Wurzel aus ----------

(Rm1 x A1)

In diesen Formeln bedeutet:

e0 = Mindestdicke des Bezugswerkstoffes Baustahl in mm,

Rm0 = Mindestzugfestigkeit des Bezugswerkstoffes,=360,

A0 = Mindestbruchdehnung des Bezugswerkstoffes,=27,

e1 = Mindestdicke des gewählten Metalls in mm,

Rm1 = Mindestzugfestigkeit des gewählten Metalls in N/mm2,

A1 = Mindestbruchdehnung des gewählten Metalls in %.

28.

Spezifisches Arbeitsaufnahmevermögen: Eine Kenngröße, die wie folgt zu ermitteln ist: An ebenen Probeplatten, die dem gesamten Wandungsaufbau des Tanks (Mantel- und Bodenbereich) entsprechen müssen, sind mit einem zylindrischen Druckstempel aus Stahl (Durchmesser von 150 mm und Abrundungsradius der Kanten an der Prüfseite von 6 mm) Tiefungsversuche durchzuführen. Die Probeplatten sind auf einer kreisförmigen Prüfvorrichtung mit einem lichten Durchmesser von 430 mm am ganzen Umfang so einzuspannen, daß die für die Außenseite vorgesehene Oberfläche dem Stempel zugewandt ist. Die Krafteinleitung erfolgt senkrecht zu den Probeplatten in der Probenmitte. Beim Versuch ist die Kraft quasistatisch bis zum Durchriß der Probeplatten aufzubringen. Der Kraft-Weg-Verlauf ist zu registrieren und daraus die Arbeitsaufnahme zu ermitteln. Das durch den Versuch ermittelte spezifische Arbeitsaufnahmevermögen (A) muß mindestens dem spezifischen Arbeitsaufnahmevermögen entsprechen, das an Probeplatten aus 5 mm bzw. 6 mm Baustahl gemäß § 3 Abs. 1 Z 24 unter gleichen Versuchsbedingungen ermittelt wurde. Auf die Ermittlung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens für Baustahl darf verzichtet werden, wenn dafür folgende Werte zugrunde gelegt werden:

(2) Die in dieser Verordnung angegebenen Drücke sind, sofern nicht anderes angegeben ist, Überdrücke. Dies gilt nicht für den Dampfdruck, der als absoluter Druck angegeben ist.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Tank: ein Behältnis mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern, das ein festverbundener Tank, ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie sein kann. Der Begriff „Tank'' schließt den Tankmantel und die Tankböden einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel sowie die Verbindungsteile zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell ein.

2.

Festverbundener Tank: ein Tank, der durch seine Bauart dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen wesentlichen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeuges bildet.

3.

Aufsetztank: ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern - ausgenommen festverbundene Tanks und Gefäßbatterien -, der nach seiner Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern und der gewöhnlich nur im leeren Zustand vom Fahrzeug abgenommen oder auf das Fahrzeug aufgesetzt werden kann. Aufsetztanks müssen, wenn sie auf ein Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.

4.

Gefäßbatterien oder Tankbatterien: eine Einheit aus mehreren Gefäßen, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Rahmen festgehalten sind, gemäß § 33 Abs. 1 lit. g der Dampfkesselverordnung (DKV). Gefäßbatterien müssen, wenn sie auf einem Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.

5.

Saugtank: ein Tank gemäß Z 1, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, durch Unterdruck im Tank gefüllt zu werden.

6.

Tankfahrzeug (Tankkraftwagen oder Tankanhänger): ein Fahrzeug, auf dessen Fahrgestell ein oder mehrere Tanks dauernd befestigt sind oder bei dem sie in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind und die für die Beförderung von in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen bestimmt sind. Ein Tankfahrzeug besteht - außer dem eigentlichen Fahrzeug oder einem Fahrgestell - aus einem oder mehreren Tanks, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.

7.

Trägerfahrzeug (Trägerkraftwagen oder Trägeranhänger): ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung für die Beförderung von in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen in Aufsetztanks oder Gefäßbatterien bestimmt ist.

8.

Zugfahrzeug: ein Kraftwagen, ausgenommen Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen, mit dem ein Tank- oder ein Trägeranhänger gezogen wird.

9.

Fassungsraum: der vom betriebsbereiten Tank oder seinen Kammern umschlossene Innenraum.

10.

Füllungsgrad: das Verhältnis des Rauminhaltes einer Flüssigkeitsmenge zum Fassungsraum des Tanks oder seiner Kammern.

11.

Spezifischer Füllungsgrad: der Füllungsgrad, bis zu dem der Tank oder seine Kammern unter Berücksichtigung des Ausdehnungskoeffizienten und der Fülltemperatur des flüssigen Stoffes ohne Gefahr befüllt werden dürfen.

12.

Höchster zulässiger Füllungsgrad: der Füllungsgrad, bis zu dem der Tank oder seine Kammern ohne Überschreitung der höchsten zulässigen Nutzlast und der höchsten zulässigen Achslasten - bei Sattelanhängern auch der höchsten zulässigen Sattellast - und ohne Überschreitung des spezifischen Füllungsgrades befüllt werden dürfen.

13.

Bedienungsausrüstung: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Meßinstrumente.

14.

Bauliche Ausrüstung: die außen oder innen am Tank angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung und den Schutz.

15.

Berechnungsdruck: ein fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, der jedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck. Er dient nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben.

16.

Prüfdruck: der höchste effektive Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht.

17.

Fülldruck: der höchste Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt.

18.

Entleerungsdruck: der höchste Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt.

19.

Höchster Betriebsdruck: der größte der folgenden drei Werte:

i)

höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchster zulässiger Fülldruck);

ii) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchster zulässiger Entleerungsdruck);

20.

Dichtheitsprüfung: eine Prüfung, bei der der Tank einem effektiven inneren Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber mindestens 20 kPa (0,2 bar) betragen muß.

21.

Wasserdruckprüfung: eine Druckprüfung mit Wasser, bei der der Tank einem vorgeschriebenen Prüfdruck unterworfen wird. Die Wasserdruckprüfung darf mit Zustimmung des gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht mit Gefahren verbunden ist und zu den gleichen Ergebnissen führt.

22.

Re: garantierte Streckgrenze oder 0,2%-Grenze oder die 1%-Dehngrenze für austenitische Stähle.

23.

Rm: Mindestwert der garantierten Zugfestigkeit.

24.

Baustahl: ein Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 liegt.

25.

Flüssige Stoffe: als flüssig im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 Grad C weniger als 2680 mm2/s beträgt.

26.

Luftdicht verschlossen: Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dicht verschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinneren eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen.

27.

Gleichwertige Dicke: Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die nachstehende Formel bestimmt wird:

21,4 x e0

e1 = -----------------------

3.

Wurzel aus (Rm1 x A1)

(Rm0 x A0)

e1 = e0 x 3. Wurzel aus ----------

(Rm1 x A1)

In diesen Formeln bedeutet:

e0 = Mindestdicke des Bezugswerkstoffes Baustahl in mm,

Rm0 = Mindestzugfestigkeit des Bezugswerkstoffes,=360,

A0 = Mindestbruchdehnung des Bezugswerkstoffes,=27,

e1 = Mindestdicke des gewählten Metalls in mm,

Rm1 = Mindestzugfestigkeit des gewählten Metalls in N/mm2,

A1 = Mindestbruchdehnung des gewählten Metalls in %.

28.

Spezifisches Arbeitsaufnahmevermögen: Eine Kenngröße, die wie folgt zu ermitteln ist: An ebenen Probeplatten, die dem gesamten Wandungsaufbau des Tanks (Mantel- und Bodenbereich) entsprechen müssen, sind mit einem zylindrischen Druckstempel aus Stahl (Durchmesser von 150 mm und Abrundungsradius der Kanten an der Prüfseite von 6 mm) Tiefungsversuche durchzuführen. Die Probeplatten sind auf einer kreisförmigen Prüfvorrichtung mit einem lichten Durchmesser von 430 mm am ganzen Umfang so einzuspannen, daß die für die Außenseite vorgesehene Oberfläche dem Stempel zugewandt ist. Die Krafteinleitung erfolgt senkrecht zu den Probeplatten in der Probenmitte. Beim Versuch ist die Kraft quasistatisch bis zum Durchriß der Probeplatten aufzubringen. Der Kraft-Weg-Verlauf ist zu registrieren und daraus die Arbeitsaufnahme zu ermitteln. Das durch den Versuch ermittelte spezifische Arbeitsaufnahmevermögen (A) muß mindestens dem spezifischen Arbeitsaufnahmevermögen entsprechen, das an Probeplatten aus 5 mm bzw. 6 mm Baustahl gemäß § 3 Abs. 1 Z 24 unter gleichen Versuchsbedingungen ermittelt wurde. Auf die Ermittlung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens für Baustahl darf verzichtet werden, wenn dafür folgende Werte zugrunde gelegt werden:

29.

bottom-loading: ein tankseitig und füllstellenseitig abgestimmtes System für das Befüllen der Tanks von unten mit Sicherungseinrichtungen gegen den Aufbau von unzulässigen Überdrücken in den Tanks sowie gegen Überfüllung und Überlaufen der Tanks (Füllsteuerung) unter Anwendung der Gasrückführung (Gaspendeln).

(2) Die in dieser Verordnung angegebenen Drücke sind, sofern nicht anderes angegeben ist, Überdrücke. Dies gilt nicht für den Dampfdruck, der als absoluter Druck angegeben ist.

ABSCHNITT 2

Bau

Werkstoffe

§ 4. (1) Die Tanks und die Rohrleitungen müssen aus geeigneten metallischen Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Diese metallischen Werkstoffe müssen, sofern in den einzelnen Klassen nicht andere Temperaturbereiche vorgesehen sind, bei einer Temperatur zwischen -20 Grad C und +50 Grad C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sein.

(3) Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von -20 Grad C besonders in den Schweißnähten und in der Schweißeinflußzone gewährleistet werden kann.

(4) Für geschweißte Tanks aus Stahl darf kein wasservergüteter Stahl verwendet werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nur ein Werkstoff verwendet werden, bei dem weder der garantierte Wert der Streckgrenze Re nach Werkstoffspezifikation von 460 N/mm noch der Wert für die obere Grenze der garantierten Zugfestigkeit von 725 N/mm überschritten wird.

(5) Stähle müssen eine Bruchdehnung aufweisen, die mindestens dem Zahlenwert

10 000


ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2

entspricht; sie darf bei Feinkornstählen nicht weniger als 16% und bei anderen Stählen nicht weniger als 20% betragen.

(6) Bei Aluminiumlegierungen darf die Bruchdehnung nicht weniger als 12% betragen.

(7) Andere Werkstoffe als Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen müssen hinsichtlich ihrer Festigkeit bei mechanischen Beanspruchungen den in den Abs. 2 bis 4 angeführten Werkstoffen gleichwertig sein und eine ausreichende Sicherheit gegen Entzünden, Alterung und Korrosion aufweisen.

Korrosionsschutz

§ 5. (1) Die den zur Beförderung bestimmten Stoffen ausgesetzten Teile von Tanks, Rohrleitungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen bestehen, die mit den beförderten Stoffen verträglich sind. Werkstoffe, die unter atmosphärischen Einflüssen korrodieren, müssen an ihrer Außenseite mit einer Korrosionsschutzschicht versehen sein, die gegen die beim Betrieb des Fahrzeuges auftretenden Stöße unempfindlich ist. Dies gilt jedoch nicht für Tanks aus Aluminium, Aluminiumlegierungen oder anderen Werkstoffen, die unter atmosphärischen Einflüssen eine beständige, korrosionshemmende Oberflächenschicht bilden.

(2) Tanks aus Aluminium oder Aluminiumlegierung müssen von den nicht aus Leichtmetall bestehenden Teilen, wie insbesondere Armaturen, Rohrleitungen und allen übrigen Teilen des Fahrzeuges, durch isolierende Schutzschichten getrennt sein. Diese Schutzschichten müssen gegen mechanische Beanspruchung ausreichend widerstandsfähig sein. Jeder Metallkontakt, der zu elektrochemischer Korrosion führt, muß vermieden werden.

(3) Der Werkstoff der Tanks oder ihre Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.

(4) Schutzauskleidungen müssen so beschaffen sein, daß ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie immer auch die Verformungen sein können, die unter normalen Beförderungsbedingungen (§ 6 Abs. 8) eintreten können.

(5) Zieht die Berührung zwischen dem beförderten Stoff und dem für den Bau des Tanks verwendeten Werkstoff eine fortschreitende Verminderung der Wanddicken nach sich, so müssen diese bei der Herstellung durch einen geeigneten Wert erhöht werden. Dieser Abzehrungszuschlag darf bei der Berechnung der Wanddicke nicht berücksichtigt werden.

Wanddicke

§ 6. (1) Die Tanks, ihre Befestigungseinrichtungen, ihre Bedienungsausrüstung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus etwa vorhandenen Entgasungsöffnungen austreten)

(2) Bei Fahrzeugen, bei denen der Tank selbsttragend ist, muß der Tank so bemessen sein, daß er den hiedurch entstehenden Beanspruchungen neben anderen auftretenden Beanspruchungen standhalten kann.

(3) Der für die Bestimmung der Wanddicke des Tanks maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Berechnungsdruck, doch müssen dabei auch die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Beanspruchungen berücksichtigt werden.

(4) Vorbehaltlich der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen sind bei der Bemessung der Tanks die nachstehenden Angaben zu berücksichtigen:

1.

Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem doppelten statischen Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens jedoch dem doppelten statischen Druck von Wasser entspricht;

2.

Tanks mit Druckfüllung oder -entleerung für Stoffe, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der das 1,3fache des Füll- oder Entleerungsdrucks beträgt;

3.

Tanks mit einem beliebigen Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar), jedoch höchstens 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der mindestens 150 kPa (1,5 bar) beträgt oder der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, wenn dieser höher ist, entspricht;

4.

Tanks mit einem beliebigen Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von mehr als 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks entspricht, mindestens jedoch 0,4 MPa (4 bar) beträgt.

(5) Tanks für bestimmte gefährliche Stoffe (siehe II. Teil) müssen einen besonderen Schutz haben. Dieser kann durch eine erhöhte Wanddicke des Tanks gewährleistet sein oder aus einer Schutzeinrichtung bestehen. Diese erhöhte Wanddicke wird auf Grund der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist, bestimmt.

(6) Beim Prüfdruck muß die Spannung s (Sigma) an der am stärksten beanspruchten Stelle des Tanks kleiner als die oder gleich den nachstehend im Verhältnis zu den Werkstoffen festgesetzten Grenzen sein. Dabei ist eine etwaige Schwächung durch die Schweißnähte zu berücksichtigen. Ferner sind die höchsten oder tiefsten Füll- und Betriebstemperaturen bei der Wahl des Werkstoffs und der Bemessung der Wanddicke zu berücksichtigen.

1.

Für Metalle und Legierungen mit einer ausgeprägten Streckgrenze oder solchen, die eine vereinbarte Streckgrenze Re haben (gewöhnlich 0,2% der remanenten Dehnung, für austenitische Stähle die 1%-Dehngrenze),

a)

wenn das Verhältnis Re/Rm nicht größer als 0,66 ist, muß sigma = 0,75 Re sein;

b)

wenn das Verhältnis Re/Rm größer als 0,66 ist, muß sigma = 0,5 Rm sein;

c)

für geschweißte Tanks aus Stahl darf das Verhältnis Re/Rm nicht größer sein als 0,85.

2.

Für Metalle und Legierungen, die keine festgestellte Streckgrenze und die eine garantierte Mindestzugfestigkeit Rm haben, muß sigma = 0,43 Rm sein.

(7) Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Die Dehnung nach Bruch (l = 5d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist. Werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel l = 5,65 Wurzel aus Fo berechnet, wobei Fo gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

(8) Die Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchsten zulässigen Masse der Füllung folgende Kräfte aufnehmen können:

(9) Die Mindestwanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens der Dicke entsprechen, die sich nach folgender Formel ergibt:

P x D

MPa

e = ------------------ mm

2 x sigma x lambda

In diesen Formeln bedeutet:

e = Mindestwanddicke in mm,

P = Berechnungsdruck in MPa,

MPa

D = innerer Durchmesser des Tanks in mm,

sigma = zulässige Spannung in N/mm2 festgelegt in § 4 Abs. 5,

lambda = Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der

Schweißnahtgüte Rechnung trägt.

(10) Bei der Bemessung der Wanddicken sind hinsichtlich der Schweißnähte folgende Werte für den Koeffizienten l (Lambda) zu wählen:

0,8: wenn die Schweißnähte auf beiden Seiten soweit wie möglich

visuell geprüft und stichprobenweise einer zerstörungsfreien

Prüfung, unter besonderer Berücksichtigung der Stoßstellen,

unterzogen werden;

0,9: wenn alle Längsnähte über ihre gesamte Länge, die Rundnähte in

einem Ausmaß von 25% sowie die Schweißnähte von größeren

Ausschnitten zerstörungsfrei geprüft werden, wobei alle

Stoßstellen erfaßt sein müssen; die Schweißnähte sind auf

beiden Seiten soweit wie möglich visuell zu prüfen;

1,0: wenn alle Schweißnähte zerstörungsfrei und soweit wie möglich

auf beiden Seiten visuell geprüft werden. Ein Schweißprobestück

ist zu entnehmen.

In keinem Fall darf die Dicke aber geringer sein als die in den Abs. 11, 12 und 14 festgelegten Werte.

(11) Die Wände, Böden und Deckel von Tanks, mit Ausnahme der in Abs. 14 genannten, mit kreisrundem Querschnitt und einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m, müssen eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus Baustahl bestehen oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Ist der Durchmesser größer als 1,80 m, ist die Dicke für Tanks aus Baustahl auf 6 mm oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls zu erhöhen.

(12) Wenn der Tank einen Schutz gegen Beschädigung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen aufweist, dürfen die Mindestdicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen. Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls.

(13) Als Schutz gegen Beschädigung von Tanks muß eine der folgenden Maßnahmen ergriffen werden:

1.

Der Tank ist an seinen beiden Seiten in der unteren Tankhälfte mit einem seitlichen Anfahrschutz zu versehen, der aus einem über alles, mindestens aber 25 mm über den Tank hinausreichenden Profil besteht. Der Querschnitt dieses Profils muß so sein, daß bei Verwendung von Baustahl oder von Werkstoffen höherer Festigkeit ein Widerstandsmoment gegen Biegung von mindestens 5 cm vorhanden ist, wobei die waagrechte Kraft quer zur Fahrtrichtung geleitet wird. Bei Verwendung von Werkstoffen geringerer Festigkeit ist das Widerstandsmoment im Verhältnis der Streckgrenzen zu erhöhen. Der Schutz gegen das Überschlagen kann aus Überrollbügeln, Schutzkappen oder Teilen eines Profils bestehen, die quer oder längs so angeordnet sind, daß bei einem Überschlag die auf der Oberseite des Tanks befindlichen Armaturen nicht beschädigt werden; oder

2.

der Tank ist als Doppelwandtank mit Vakuum-Isolierung zu bauen, wobei die Summe der Dicken der metallischen Außenwand und der des Tanks der nach Abs. 11 festgelegten Mindestwanddicke entsprechen muß. Die Dicke der Tankwand selbst darf dabei die in Abs. 12 festgelegte Mindestwanddicke nicht unterschreiten; oder

3.

der Tank ist als Doppelwandtank mit einer Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke zu bauen, wobei die Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm haben muß, wenn sie aus Baustahl, und eine solche von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff besteht. Als Feststoffzwischenschicht kann Hartschaum verwendet werden, der ein Schlagabsorptionsvermögen hat wie beispielsweise Polyurethanschaum.

(14) Die nach Abs. 4 Z 1 bemessene Wanddicke der Tanks, deren Fassungsraum nicht mehr als 5 000 Liter beträgt oder die in dichte Abteile (Kammern) mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5 000 Litern unterteilt sind, darf auf einen Wert verringert werden, der nicht kleiner sein darf als der entsprechende, in der folgenden Tabelle angegebene Wert, vorausgesetzt, daß für die einzelnen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist:

```

```

Maximaler ! Fassungsraum des Tanks ! Mindestdicke

Krümmungs- ! oder Tank- ! mm

radius ! abteils ! Baustahl

m ! m3 !

---------------+---------------------------+-------------------------

= 2 ! = 5,0 ! 3

---------------+---------------------------+-------------------------

2-3 ! = 3,5 ! 3

!---------------------------+-------------------------

! 3,5 aber = 5,0 ! 4

Bei Verwendung eines anderen Metalls als Baustahl muß die Dicke nach der im § 3 Abs. 1 Z 27 vorgesehenen Gleichwertigkeitsformel bestimmt werden. Die Dicke der Trennwände und Schwallbleche darf in diesem Fall nicht geringer sein als die des Tanks.

(15) Bei anderen als kreisrunden Tanks, zB Koffertanks oder elliptischen Tanks, entsprechen die angegebenen Durchmesser denjenigen, die sich aus einem flächengleichen Kreisquerschnitt errechnen. Bei diesen Querschnittformen dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2 000 mm, oben und unten nicht größer als 3 000 mm sein (§ 8 Z 2).

Wanddicke

§ 6. (1) Die Tanks, ihre Befestigungseinrichtungen, ihre Bedienungsausrüstung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus etwa vorhandenen Entgasungsöffnungen austreten)

(2) Bei Fahrzeugen, bei denen der Tank selbsttragend ist, muß der Tank so bemessen sein, daß er den hiedurch entstehenden Beanspruchungen neben anderen auftretenden Beanspruchungen standhalten kann.

(3) Der für die Bestimmung der Wanddicke des Tanks maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Berechnungsdruck, doch müssen dabei auch die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Beanspruchungen berücksichtigt werden.

(4) Vorbehaltlich der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen sind bei der Bemessung der Tanks die nachstehenden Angaben zu berücksichtigen:

1.

Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem doppelten statischen Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens jedoch dem doppelten statischen Druck von Wasser entspricht;

2.

Tanks mit Druckfüllung oder -entleerung für Stoffe, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der das 1,3fache des Füll- oder Entleerungsdrucks beträgt;

3.

Tanks mit einem beliebigen Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar), jedoch höchstens 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der mindestens 150 kPa (1,5 bar) beträgt oder der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, wenn dieser höher ist, entspricht;

4.

Tanks mit einem beliebigen Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von mehr als 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks entspricht, mindestens jedoch 0,4 MPa (4 bar) beträgt.

(5) Tanks für bestimmte gefährliche Stoffe (siehe II. Teil) müssen einen besonderen Schutz haben. Dieser kann durch eine erhöhte Wanddicke des Tanks gewährleistet sein oder aus einer Schutzeinrichtung bestehen. Diese erhöhte Wanddicke wird auf Grund der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist, bestimmt.

(6) Beim Prüfdruck muß die Spannung s (Sigma) an der am stärksten beanspruchten Stelle des Tanks kleiner als die oder gleich den nachstehend im Verhältnis zu den Werkstoffen festgesetzten Grenzen sein. Dabei ist eine etwaige Schwächung durch die Schweißnähte zu berücksichtigen. Ferner sind die höchsten oder tiefsten Füll- und Betriebstemperaturen bei der Wahl des Werkstoffs und der Bemessung der Wanddicke zu berücksichtigen.

1.

Für Metalle und Legierungen mit einer ausgeprägten Streckgrenze oder solchen, die eine vereinbarte Streckgrenze Re haben (gewöhnlich 0,2% der remanenten Dehnung, für austenitische Stähle die 1%-Dehngrenze),

a)

wenn das Verhältnis Re/Rm nicht größer als 0,66 ist, muß sigma = 0,75 Re sein;

b)

wenn das Verhältnis Re/Rm größer als 0,66 ist, muß sigma = 0,5 Rm sein;

c)

für geschweißte Tanks aus Stahl darf das Verhältnis Re/Rm nicht größer sein als 0,85.

2.

Für Metalle und Legierungen, die keine festgestellte Streckgrenze und die eine garantierte Mindestzugfestigkeit Rm haben, muß sigma = 0,43 Rm sein.

(7) Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Die Dehnung nach Bruch (l = 5d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist. Werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel l = 5,65 Wurzel aus Fo berechnet, wobei Fo gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

(8) Die Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchsten zulässigen Masse der Füllung folgende Kräfte aufnehmen können:

(9) Die Mindestwanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens der Dicke entsprechen, die sich nach folgender Formel ergibt:

P x D

MPa

e = ------------------ mm

2 x sigma x lambda

In diesen Formeln bedeutet:

e = Mindestwanddicke in mm,

P = Berechnungsdruck in MPa,

MPa

D = innerer Durchmesser des Tanks in mm,

sigma = zulässige Spannung in N/mm2 festgelegt in Abs. 6.

lambda = Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der

Schweißnahtgüte Rechnung trägt.

In keinem Fall darf die Dicke aber geringer sein als die in den Abs. 11, 12 und 14 festgelegten Werte.

(10) Bei der Bemessung der Wanddicken sind hinsichtlich der Schweißnähte folgende Werte für den Koeffizienten l (Lambda) zu wählen:

0,8: wenn die Schweißnähte auf beiden Seiten soweit wie möglich

visuell geprüft und stichprobenweise einer zerstörungsfreien

Prüfung, unter besonderer Berücksichtigung der Stoßstellen,

unterzogen werden;

0,9: wenn alle Längsnähte über ihre gesamte Länge, die Rundnähte in

einem Ausmaß von 25% sowie die Schweißnähte von größeren

Ausschnitten zerstörungsfrei geprüft werden, wobei alle

Stoßstellen erfaßt sein müssen; die Schweißnähte sind auf

beiden Seiten soweit wie möglich visuell zu prüfen;

1,0: wenn alle Schweißnähte zerstörungsfrei und soweit wie möglich

auf beiden Seiten visuell geprüft werden. Ein Schweißprobestück

ist zu entnehmen.

(11) Die Wände, Böden und Deckel von Tanks, mit Ausnahme der in Abs. 14 genannten, mit kreisrundem Querschnitt und einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m, müssen eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus Baustahl bestehen oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Ist der Durchmesser größer als 1,80 m, ist die Dicke für Tanks aus Baustahl auf 6 mm oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls zu erhöhen.

(12) Wenn der Tank einen Schutz gegen Beschädigung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen aufweist, dürfen die Mindestdicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tanks mit einem kreisrunden Querschnitt und einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen. Für Tanks mit einem kreisrunden Querschnitt und einem Durchmesser von mehr als 1,80 m ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls.

(13) Ein Schutz gegen Beschädigung im Sinne des Abs. 12 ist gegeben, wenn folgende oder gleichwertige Maßnahmen getroffen worden sind:

1.

Bei Tanks für die Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe muß der Tank an beiden Längsseiten in der unteren Hälfte mit einem seitlichen Anfahrschutz versehen sein, der aus einem über alles, mindestens jedoch 25 mm über den Tank hinausreichenden Profil besteht, dessen Querschnitt ein Widerstandsmoment gegen Biegung von mindestens 5 cm3 aufweisen muß, wobei die Kraft waagrecht quer zur Fahrtrichtung eingeleitet wird, oder mit einem Schutz gegen Beschädigung, der den Anforderungen der Behörde genügt.

2.

Bei Tanks zur Beförderung anderer Stoffe ist ein Schutz gegen Beschädigung gegeben:

a)

Bei Tanks mit kreisrundem oder elliptischem Querschnitt mit einem Krümmungsradius von höchstens 2 m, wenn der Tank mit Verstärkungsteilen ausgerüstet ist, die aus Trennwänden, Schwallwänden, äußeren oder inneren Verstärkungsringen bestehen, die so angebracht sind, daß sie zumindest einer der folgenden Bestimmungen entsprechen:

b)

Bei Tanks, die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind, wenn die Summe der Dicken der metallischen Außenwand und der des Tanks der nach Abs. 11 festgelegten Wanddicke entspricht und die Dicke der Tankwand selbst die in Abs. 12 festgelegte Mindestwanddicke nicht unterschreitet.

c)

Bei Tanks, die als Doppelwandtank mit einer Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke gebaut sind, wenn die Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm hat, wenn sie aus Baustahl, und von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff besteht. Als Feststoffzwischenschicht kann Hartschaum verwendet werden (mit einem Schlagabsorptionsvermögen wie beispielsweise Polyurethanhartschaum).

d)

Bei Tanks mit einer anderen Form als unter lit. a aufgeführt, wie insbesondere Koffertanks, wenn sie rundum in der Mitte ihrer Höhe über mindestens 30% ihrer Höhe mit einem zusätzlichen Schutz versehen sind, der so bemessen ist, daß er ein spezifisches Arbeitsaufnahmevermögen (§ 3 Abs. 1 Z 28) aufweist, das mindestens gleichwertig ist jenem einer Wand aus Baustahl mit einer Dicke von 5 mm (für einen Tankdurchmesser von höchstens 1,80 m) oder von 6 mm (für einen Tankdurchmesser über 1,80 m). Der zusätzliche Schutz muß außerhalb des Tanks in dauerhafter Art angebracht sein. Diese Anforderung kann ohne weitere Prüfung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens als erfüllt angesehen werden, wenn der zusätzliche Schutz aus dem Aufschweißen eines Bleches aus dem gleichen Werkstoff wie jenem des Tanks auf den zu verstärkenden Abschnitt besteht, so daß die Mindestwanddicke dem Abs. 11 entspricht.

e)

Bei Aufsetztanks ist der Schutz gemäß lit. a bis d nicht erforderlich, wenn sie allseits durch die Bordwände des Trägerfahrzeuges geschützt sind.

3.

Die Einrichtungen und Ausrüstungsteile auf der Oberseite des Tanks müssen gegen Beschädigung bei einem eventuellen Überrollen geschützt sein. Dieser Schutz kann aus Verstärkungsreifen, Schutzkappen oder Teilen eines quer- oder längsangeordneten Profils bestehen, die einen wirksamen Schutz bieten.

(14) Die nach Abs. 4 Z 1 bemessene Wanddicke der Tanks, deren Fassungsraum nicht mehr als 5 000 Liter beträgt oder die in dichte Abteile (Kammern) mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5 000 Litern unterteilt sind, darf auf einen Wert verringert werden, der nicht kleiner sein darf als der entsprechende, in der folgenden Tabelle angegebene Wert, vorausgesetzt, daß für die einzelnen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist:

```

```

Maximaler ! Fassungsraum des Tanks ! Mindestdicke

Krümmungs- ! oder Tank- ! mm

radius ! abteils ! Baustahl

m ! m3 !

---------------+---------------------------+-------------------------

= 2 ! = 5,0 ! 3

---------------+---------------------------+-------------------------

2-3 ! = 3,5 ! 3

!---------------------------+-------------------------

! 3,5 aber = 5,0 ! 4

Bei Verwendung eines anderen Metalls als Baustahl muß die Dicke nach der im § 3 Abs. 1 Z 27 vorgesehenen Gleichwertigkeitsformel bestimmt werden. Die Dicke der Trennwände und Schwallbleche darf in diesem Fall nicht geringer sein als die des Tanks.

(15) Bei anderen als kreisrunden Tanks, zB Koffertanks oder elliptischen Tanks, entsprechen die angegebenen Durchmesser denjenigen, die sich aus einem flächengleichen Kreisquerschnitt errechnen. Bei diesen Querschnittformen dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2 000 mm, oben und unten nicht größer als 3 000 mm sein (§ 8 Z 2).

Herstellung der Tanks

§ 7. (1) Die Außenwände der Tanks dürfen nicht durch Nieten miteinander verbunden sein.

(2) Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Insbesondere gilt:

1.

Die Bleche müssen ohne erheblichen Kantenversatz durch Schweißnähte so verbunden sein, daß keine wesentlichen Eigenspannungen auftreten.

2.

Die Nähte der Außenwände des Tanks müssen doppelseitige Stumpfschweißnähte sein. Bei einer Blechdicke bis 7 mm ist jedoch eine einseitige Schweißung von Stumpfschweißnähten zulässig.

3.

In den Tankmantel eingeschobene Außenböden des Tanks dürfen mit dem Tankmantel durch Kehlnahtschweißung verbunden sein.

4.

Rohrleitungen müssen miteinander, mit den Armaturen und mit dem Tank so verbunden sein, daß hiedurch nicht innere Kräfte entstehen, welche die dauernde Dichtheit der Rohrleitungen und des Tanks beeinträchtigen. Schweißnähte an Rohrleitungen dürfen keine die Festigkeit wesentlich beeinträchtigenden Risse, Bindefehler, Schlackeneinschlüsse oder Porenansammlungen aufweisen; sie müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein.

(3) Die Befähigung des Herstellers zur Ausführung von Schweißarbeiten muß behördlich anerkannt sein. Die Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern nach einem Schweißverfahren durchzuführen, dessen Eignung - einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen - durch eine Verfahrensprüfung nachgewiesen wurde. Die zerstörungsfreien Prüfungen sind durch Ultraschall oder Durchstrahlung vorzunehmen und müssen die beanspruchungsgerechte Ausführung der Schweißnähte bestätigen.

(4) Sind die Tanks für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, so dürfen keine beweglichen Teile, die mit den für diese Stoffe bestimmten Aluminiumtanks in schlagende oder reibende Berührung kommen können, zB Deckel, Verschlußteile usw., aus ungeschütztem rostendem Stahl gefertigt sein.

(5) Tanks dürfen im Bereich ihrer Auflager- oder Verbindungsstellen mit dem Fahrzeug keine vermeidbaren Schweißverbindungen aufweisen. Das gleiche gilt für Tanks, die in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind, hinsichtlich ihrer Verbindungsstellen mit den die Radaufhängung tragenden Teilen.

Herstellung der Tanks

§ 7. (1) Die Außenwände der Tanks dürfen nicht durch Nieten miteinander verbunden sein.

(2) Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Insbesondere gilt:

1.

Die Bleche müssen ohne erheblichen Kantenversatz durch Schweißnähte so verbunden sein, daß keine wesentlichen Eigenspannungen auftreten.

2.

Die Nähte der Außenwände des Tanks müssen doppelseitige Stumpfschweißnähte sein. Bei einer Blechdicke bis 7 mm ist jedoch eine einseitige Schweißung von Stumpfschweißnähten zulässig.

3.

In den Tankmantel eingeschobene Außenböden des Tanks dürfen mit dem Tankmantel durch Kehlnahtschweißung verbunden sein.

4.

Rohrleitungen müssen miteinander, mit den Armaturen und mit dem Tank so verbunden sein, daß hiedurch nicht innere Kräfte entstehen, welche die dauernde Dichtheit der Rohrleitungen und des Tanks beeinträchtigen. Schweißnähte an Rohrleitungen dürfen keine die Festigkeit wesentlich beeinträchtigenden Risse, Bindefehler, Schlackeneinschlüsse oder Porenansammlungen aufweisen; sie müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein.

(3) Die Befähigung des Herstellers zur Ausführung von Schweißarbeiten muß behördlich anerkannt sein. Die Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern nach einem Schweißverfahren durchzuführen, dessen Eignung - einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen - durch eine Verfahrensprüfung nachgewiesen wurde. Die zerstörungsfreien Prüfungen sind durch Ultraschall oder Durchstrahlung vorzunehmen und müssen die beanspruchungsgerechte Ausführung der Schweißnähte bestätigen.

(4) Sind die Tanks für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen gefertigt, so dürfen keine beweglichen Teile, die mit den für diese Stoffe bestimmten Aluminiumtanks in schlagende oder reibende Berührung kommen können, zB Deckel, Verschlußteile usw., aus ungeschütztem rostendem Stahl gefertigt sein.

(5) Tanks dürfen im Bereich ihrer Auflager- oder Verbindungsstellen mit dem Fahrzeug keine vermeidbaren Schweißverbindungen aufweisen. Das gleiche gilt für Tanks, die in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind, hinsichtlich ihrer Verbindungsstellen mit den die Radaufhängung tragenden Teilen.

Ausgestaltung der Tanks

§ 8. Tanks müssen in folgender Weise ausgestaltet sein:

1.

Tanks müssen gekrempte und gekrümmte Außenböden haben; der Innenradius der Krempe muß bei Böden aus Stahl mindestens 30 mm, bei Böden aus Aluminiumlegierungen mindestens 50 mm betragen; dies gilt auch für die Böden von Kammern. Trennwände müssen bis zu einer Tiefe von nicht weniger als 100 mm gewölbt, gerillt, gerollt oder auf andere Weise verstärkt sein, um eine gleichwertige Widerstandsfähigkeit zu erhalten.

2.

Bei anderen als kreisrunden Tanks dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2 000 mm, oben und unten nicht größer als 3 000 mm sein.

3.

Tanks oder jede ihrer Kammern müssen durch Anordnung von Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 (Juni 1979) der inneren Besichtigung zugänglich zu machen sein; diese müssen so gestaltet sein, daß eine Verletzungsgefahr möglichst vermieden wird; insbesondere dürfen sie keine scharfen Kanten aufweisen. Befahröffnungen mit einer kleinsten lichten Weite von weniger als 500 mm sind nicht zulässig. Die Verschlüsse der Inspektionsöffnungen müssen dicht sein und gegen unbeabsichtigtes Öffnen wirksam gesichert werden können.

4.

Einbauten in Tanks, wie insbesondere Längs- und Querschwallwände, Ventilträger oder Rohrleitungen, müssen so ausgebildet sein, daß sie das Einsteigen in den Tank nicht erschweren und Überprüfungen und Arbeiten im Tank sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.

5.

Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß so angebracht sein, daß sie weder den leichten Zugang zu den Füll- und Entleerungseinrichtungen sowie zu den Sicherheitsventilen behindert, noch deren Bedienung und Funktionieren beeinträchtigt. An der Außenseite des Tanks angebrachte Wärmeisolierungen müssen so ausgebildet sein, daß eine Überprüfung der Dichtheit der Verbindungsnähte der Tankaußenwände möglich ist. Dies ist bei Isolierung durch Feststoffe oder bei Vakuumisolierung nicht erforderlich. Das Eindringen von Flüssigkeit in die Isolierung muß ausgeschlossen sein.

6.

Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe, die nach einem Berechnungsdruck von weniger als 0,4 MPa (4 bar) bemessen sind, müssen durch dichte Böden in Kammern von höchstens 7 500 Litern unterteilt sein. Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe, die nach einem Berechnungsdruck von 0,4 MPa (4 bar) oder mehr bemessen sind, müssen durch dichte Böden in Kammern von höchstens 12 000 Litern unterteilt sein.

7.

Tanks oder Kammern von Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Fassungsraum von mehr als 7 500 Litern müssen durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern unterteilt sein. Dies gilt nicht für Tanks oder Kammern von Tanks, die dazu bestimmt sind, mit einem Füllungsgrad von mindestens 80% oder praktisch leer betrieben zu werden, und die mit geeigneten Flüssigkeitsstandsanzeigern gemäß § 9 Abs. 13 ausgerüstet sind.

8.

Nicht abnehmbare Schwallwände müssen mit Durchstiegsöffnungen versehen sein. Durchstiegsöffnungen müssen bei kreisrunder Ausführung eine lichte Weite von mindestens 600 mm, bei ovaler Ausführung in lotrechter Richtung eine kleinste lichte Weite von mindestens 500 mm und in waagrechter Richtung eine größte lichte Weite von mindestens 600 mm haben. Schwallwände müssen bis zu einer Tiefe von nicht weniger als 100 mm gewölbt, gerillt, gerollt oder auf andere Weise verstärkt sein, um eine gleichwertige Widerstandsfähigkeit zu erhalten. Die Fläche der Schwallwand muß mindestens 70% der Querschnittsfläche des Tanks betragen, in dem sich die Schwallwand befindet.

9.

Aufsetztanks und Gefäßbatterien müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein sicheres Aufsetzen auf das Fahrzeug und ein sicheres Absetzen vom Fahrzeug ermöglichen. Sie müssen auf einer waagrechten, ebenen Fläche standsicher sein und auf den Trägerfahrzeugen, für die sie bestimmt sind oder auf denen sie verwendet werden, sicher und unverschiebbar befestigt werden können. Die mit den Aufsetztanks und Gefäßbatterien verbundenen Rohrleitungen und Armaturen müssen vor Beschädigungen beim Auf- und Absetzen geschützt sein.

10.

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tanks gegen die Gefahren der Verformung infolge eines inneren Unterdrucks zu schützen.

Ausgestaltung der Tanks

§ 8. Tanks müssen in folgender Weise ausgestaltet sein:

1.

Tanks müssen gekrempte und gekrümmte Außenböden haben; der Innenradius der Krempe muß bei Böden aus Stahl mindestens 30 mm, bei Böden aus Aluminiumlegierungen mindestens 50 mm betragen; dies gilt auch für die Böden von Kammern. Trennwände müssen bis zu einer Tiefe von nicht weniger als 100 mm gewölbt, gerillt, gerollt oder auf andere Weise verstärkt sein, um eine gleichwertige Widerstandsfähigkeit zu erhalten.

2.

Bei anderen als kreisrunden Tanks dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2 000 mm, oben und unten nicht größer als 3 000 mm sein.

3.

Tanks oder jede ihrer Kammern müssen durch Anordnung von Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 (Juni 1979) der inneren Besichtigung zugänglich zu machen sein; diese müssen so gestaltet sein, daß eine Verletzungsgefahr möglichst vermieden wird; insbesondere dürfen sie keine scharfen Kanten aufweisen. Befahröffnungen mit einer kleinsten lichten Weite von weniger als 500 mm sind nicht zulässig. Die Verschlüsse der Inspektionsöffnungen müssen dicht sein und gegen unbeabsichtigtes Öffnen wirksam gesichert werden können. Für nicht kreisrunde Tankquerschnitte gilt der flächengleiche Bezugsquerschnitt.

4.

Einbauten in Tanks, wie insbesondere Längs- und Querschwallwände, Ventilträger oder Rohrleitungen, müssen so ausgebildet sein, daß sie das Einsteigen in den Tank nicht erschweren und Überprüfungen und Arbeiten im Tank sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.

5.

Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß so angebracht sein, daß sie weder den leichten Zugang zu den Füll- und Entleerungseinrichtungen sowie zu den Sicherheitsventilen behindert, noch deren Bedienung und Funktionieren beeinträchtigt. An der Außenseite des Tanks angebrachte Wärmeisolierungen müssen so ausgebildet sein, daß eine Überprüfung der Dichtheit der Verbindungsnähte der Tankaußenwände möglich ist. Dies ist bei Isolierung durch Feststoffe oder bei Vakuumisolierung nicht erforderlich. Das Eindringen von Flüssigkeit in die Isolierung muß ausgeschlossen sein.

6.

Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe, die nach einem Berechnungsdruck von weniger als 0,4 MPa (4 bar) bemessen sind, müssen durch dichte Böden in Kammern von höchstens 7 500 Litern unterteilt sein. Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe, die nach einem Berechnungsdruck von 0,4 MPa (4 bar) oder mehr bemessen sind, müssen durch dichte Böden in Kammern von höchstens 12 000 Litern unterteilt sein.

7.

Tanks oder Kammern von Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Fassungsraum von mehr als 7 500 Litern müssen durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern unterteilt sein. Dies gilt nicht für Tanks oder Kammern von Tanks, die dazu bestimmt sind, mit einem Füllungsgrad von mindestens 80% oder praktisch leer betrieben zu werden, und die mit geeigneten Flüssigkeitsstandsanzeigern gemäß § 9 Abs. 13 ausgerüstet sind.

8.

Nicht abnehmbare Schwallwände müssen mit Durchstiegsöffnungen versehen sein. Durchstiegsöffnungen müssen bei kreisrunder Ausführung eine lichte Weite von mindestens 600 mm, bei ovaler Ausführung in lotrechter Richtung eine kleinste lichte Weite von mindestens 500 mm und in waagrechter Richtung eine größte lichte Weite von mindestens 600 mm haben. Schwallwände müssen bis zu einer Tiefe von nicht weniger als 100 mm gewölbt, gerillt, gerollt oder auf andere Weise verstärkt sein, um eine gleichwertige Widerstandsfähigkeit zu erhalten. Die Fläche der Schwallwand muß mindestens 70% der Querschnittsfläche des Tanks betragen, in dem sich die Schwallwand befindet.

9.

Aufsetztanks und Gefäßbatterien müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein sicheres Aufsetzen auf das Fahrzeug und ein sicheres Absetzen vom Fahrzeug ermöglichen. Sie müssen auf einer waagrechten, ebenen Fläche standsicher sein und auf den Trägerfahrzeugen, für die sie bestimmt sind oder auf denen sie verwendet werden, sicher und unverschiebbar befestigt werden können. Die mit den Aufsetztanks und Gefäßbatterien verbundenen Rohrleitungen und Armaturen müssen vor Beschädigungen beim Auf- und Absetzen geschützt sein.

10.

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tanks gegen die Gefahren der Verformung infolge eines inneren Unterdrucks zu schützen.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

Einrichtungen zum Füllen und Entleeren

§ 9. (1) Um eine möglichst geringe Zahl von Öffnungen in der Tankwand sind möglichst viele Einrichtungen anzuordnen.

(2) Tanks müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Füllen und Entleeren ausgerüstet sein, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Die Ausrüstungsteile müssen so angebracht sein, daß sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen gesichert sind und ihre Beschädigung auch bei Unfällen nicht zu erwarten ist. Die Dichtheit der Bedienungsausrüstung muß auch beim Umkippen des Tanks gewährleistet sein. Die Bedienungsausrüstung muß die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tanks und muß mit den beförderten Stoffen verträglich sein.

2.

Die Bedienungsausrüstung muß so angeordnet sein, daß ihre sichere Erreichbarkeit, unbehinderte Betätigung und Beobachtung für die hiezu bestimmten Personen von der Fahrbahn aus oder von gesicherten und leicht erreichbaren Auftritten oder Standflächen, die am Fahrzeug oder am Tank fest angebracht sein müssen, gewährleistet ist. Für diese Auftritte und Standflächen sind die Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften anzuwenden.

3.

Die Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der sich mit den beförderten Stoffen verträgt; sie müssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, zB durch Alterung, gefährdet wird. Die Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen, die bei normaler Verwendung des Tanks betätigt werden, gewährleisten, müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie durch die Betätigung der Einrichtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden.

4.

Die Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen so in einem abschließbaren Raum angebracht oder mit abnehmbaren oder versperrbaren Betätigungseinrichtungen ausgerüstet sein, daß eine Betätigung durch Unbefugte ausgeschlossen werden kann. Die ordnungsgemäße Betätigung der Füll- und Entleerungseinrichtungen darf nicht unnötig erschwert werden.

5.

Absperreinrichtungen, Füll- und Entleerungseinrichtungen, einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse, sowie Schutzkappen müssen in der Verschlußstellung ein unbeabsichtigtes Lockern ausschließen und gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

(3) Tanks, die nicht dazu bestimmt sind, nur durch Leitungen von unten befüllt zu werden (Ablaufrohre gemäß Abs. 4), müssen mit Füllrohren oder gasdicht verschließbaren Füllöffnungen versehen sein. Der Austritt der Füllrohre muß, wenn der Tank für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C bestimmt ist, waagrecht sein und darf höchstens 100 mm über dem tiefsten Punkt des Innenraumes des Tanks oder der Kammer liegen, in dem das Füllrohr angebracht ist. Unbeabsichtigte Bewegungen von Füllrohren in Tanks müssen ausgeschlossen sein. Die größte lichte Weite von Füllöffnungen darf 500 mm nicht übersteigen.

(4) Tanks und alle Abteile von Tanks, die mit Ablaufrohren versehen sind, müssen mit zwei hintereinander liegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Der erste der beiden Verschlüsse muß aus einer mit dem Tank verbundenen inneren Absperreinrichtung und der zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen am Ende jedes Entleerungsstutzens angebrachten Einrichtung bestehen. Die innere Absperreinrichtung kann von oben oder von unten her betätigt werden. In beiden Fällen muß die Stellung der inneren Absperreinrichtung - offen oder geschlossen -, wenn möglich vom Boden aus, kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren Absperreinrichtung müssen so beschaffen sein, daß jedes ungewollte Öffnen infolge von Stößen oder einer unabsichtlichen Handlung ausgeschlossen ist. Bei Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muß der innere Verschluß wirksam bleiben. Die Stellung und/oder die Schließrichtung der Absperreinrichtungen muß klar ersichtlich sein. Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerungseinrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Bei Tanks, die über Ablaufrohre befüllt werden sollen, muß die erste Absperreinrichtung von einem Platz aus sicher geschlossen werden können, von dem aus die Flüssigkeitsmenge im Tank überwacht werden kann.

(5) An Stelle der inneren Absperreinrichtung gemäß Abs. 4 darf eine an der Tankwand liegende, außenliegende Absperreinrichtung angebracht sein, die durch einen Schutz (Bügel, Verschalungen u. dgl.), der mindestens die gleiche Sicherheit wie die Tankwand bietet, geschützt ist. Anschließende Rohrleitungen müssen möglichst nahe der Absperreinrichtung eine Sollbruchstelle aufweisen oder durch einen Schutz, der mindestens die gleiche Sicherheit bietet wie die Tankwand, geschützt sein. Ist eine im Ablaufrohr liegende Meßeinrichtung vorhanden, darf die zweite Absperreinrichtung auch vor dieser Meßanlage angebracht sein.

(6) Anschlüsse am Ende von Schlauch- und Rohrleitungen des Tanks müssen, sofern sie nicht der Belüftung des Tanks dienen (§ 10), mit gasdichten Schraubkappen, Blindflanschen oder Pfropfen versehen sein, die durch eine hinreichend lange Kette oder eine gleichwertige Verbindung gegen ein Abhandenkommen gesichert sind.

(7) Tanks und alle ihre Kammern müssen eine Anschlußeinrichtung für eine Gaspendelleitung aufweisen. Dies gilt nicht für Saugtanks, die ausschließlich dazu bestimmt sind, durch Unterdruck befüllt zu werden. Die Anschlußeinrichtungen müssen bei Tanks mit Lüftungseinrichtungen (§ 10) an den Lüftungseinrichtungen angebracht sein. Mehrere Kammern eines Tanks dürfen an eine gemeinsame Gaspendelleitung angeschlossen sein, wenn eine gefährliche Vermischung verschiedener Stoffe sowie deren Dämpfe ausgeschlossen werden kann. Ist für die Anschlußeinrichtung einer dieser Kammern gemäß § 11 eine Flammendurchschlagsicherung vorgeschrieben, müssen auch die Anschlußeinrichtungen der übrigen Kammern mit Flammendurchschlagsicherungen versehen sein. Der lichte Querschnitt der Anschlußeinrichtung für eine Gaspendelleitung muß dem größten betriebsmäßig zu erwartenden Gasdurchsatz durch diese Leitung entsprechen.

(8) Bei Saugtanks müssen bewegliche Vorrichtungen im Tank für die Entleerung oder Reinigung des Tanks, wie Schubkolben usw., so gebaut sein, daß ihre unbeabsichtigte Bewegung ausgeschlossen ist.

(9) Tanks für die Beförderung von Stoffen, bei denen sich alle Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden müssen, dürfen im unteren Teil des Tankmantels mit einer Reinigungsöffnung (Handloch) versehen sein. Diese Öffnung muß durch einen dicht schließenden, abschersicheren oder gegen Abscheren geschützten Flansch verschlossen werden können, dessen Dichtung gekammert und gegen das Füllgut beständig sein muß. Die Schrauben müssen gegen selbsttätiges Lösen gesichert sein. Es sind auch Blockflansche, Blinddeckel mit Nut und Feder und gleichwertige Abschlüsse zulässig.

(10) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 Grad C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut) müssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen das Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen haben (§ 10) oder den Bestimmungen der Abs. 11 oder 12 entsprechen.

(11) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 Grad C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bis 175 kPa (1,75 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 150 kPa (1,5 bar) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder den Bestimmungen des Abs. 12 entsprechen.

(12) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 Grad C von mehr als 175 kPa (1,75 bar) bis 0,3 MPa (3 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 0,3 MPa (3 bar) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder luftdicht verschlossen sein.

(13) Tanks und Kammern, die miteinander nicht durch Öffnungen in Verbindung stehen, die einen Ausgleich der enthaltenen Flüssigkeitsmengen ermöglichen, müssen mit je einem, nicht aus Glas bestehenden Flüssigkeitsstandanzeiger versehen sein. Mit Hilfe dieses Flüssigkeitsstandanzeigers muß bei jedem beförderten flüssigen Stoff feststellbar sein, ob der Füllungsgrad gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 oder 12 überschritten wurde. Bei Tanks und Kammern von Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Fassungsraum von mehr als 7 500 Litern, die nicht durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern unterteilt sind, muß durch Flüssigkeitsstandanzeiger feststellbar sein, ob der Tank oder die Kammer praktisch leer ist oder mindestens zu 80% gefüllt wurde. Die Ablesung von Flüssigkeitsstandanzeigern muß leicht und sicher ohne Öffnen von Inspektionsöffnungen gemäß § 8 Z 3 möglich sein.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

Einrichtungen zum Füllen und Entleeren

§ 9. (1) Um eine möglichst geringe Zahl von Öffnungen in der Tankwand sind möglichst viele Einrichtungen anzuordnen.

(2) Tanks müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Füllen und Entleeren ausgerüstet sein, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Die Ausrüstungsteile müssen so angebracht sein, daß sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen gesichert sind und ihre Beschädigung auch bei Unfällen nicht zu erwarten ist. Die Dichtheit der Bedienungsausrüstung muß auch beim Umkippen des Tanks gewährleistet sein. Die Bedienungsausrüstung muß die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tanks und muß mit den beförderten Stoffen verträglich sein.

2.

Die Bedienungsausrüstung muß so angeordnet sein, daß ihre sichere Erreichbarkeit, unbehinderte Betätigung und Beobachtung für die hiezu bestimmten Personen von der Fahrbahn aus oder von gesicherten und leicht erreichbaren Auftritten oder Standflächen, die am Fahrzeug oder am Tank fest angebracht sein müssen, gewährleistet ist. Für diese Auftritte und Standflächen sind die Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften anzuwenden.

3.

Die Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der sich mit den beförderten Stoffen verträgt; sie müssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, zB durch Alterung, gefährdet wird. Die Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen, die bei normaler Verwendung des Tanks betätigt werden, gewährleisten, müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie durch die Betätigung der Einrichtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden.

4.

Die Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen so in einem abschließbaren Raum angebracht oder mit abnehmbaren oder versperrbaren Betätigungseinrichtungen ausgerüstet sein, daß eine Betätigung durch Unbefugte ausgeschlossen werden kann. Die ordnungsgemäße Betätigung der Füll- und Entleerungseinrichtungen darf nicht unnötig erschwert werden.

5.

Absperreinrichtungen, Füll- und Entleerungseinrichtungen, einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse, sowie Schutzkappen müssen in der Verschlußstellung ein unbeabsichtigtes Lockern ausschließen und gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

(3) Tanks, die nicht dazu bestimmt sind, nur durch Leitungen von unten befüllt zu werden (Ablaufrohre gemäß Abs. 4), müssen mit Füllrohren oder gasdicht verschließbaren Füllöffnungen versehen sein. Der Austritt der Füllrohre muß, wenn der Tank für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C bestimmt ist, waagrecht sein und darf höchstens 100 mm über dem tiefsten Punkt des Innenraumes des Tanks oder der Kammer liegen, in dem das Füllrohr angebracht ist. Unbeabsichtigte Bewegungen von Füllrohren in Tanks müssen ausgeschlossen sein. Die größte lichte Weite von Füllöffnungen darf 500 mm nicht übersteigen.

(4) Tanks und alle Abteile von Tanks, die mit Ablaufrohren versehen sind, müssen mit zwei hintereinander liegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Der erste der beiden Verschlüsse muß aus einer mit dem Tank verbundenen inneren Absperreinrichtung und der zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen am Ende jedes Entleerungsstutzens angebrachten Einrichtung bestehen. Die innere Absperreinrichtung kann von oben oder von unten her betätigt werden. In beiden Fällen muß die Stellung der inneren Absperreinrichtung - offen oder geschlossen -, wenn möglich vom Boden aus, kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren Absperreinrichtung müssen so beschaffen sein, daß jedes ungewollte Öffnen infolge von Stößen oder einer unabsichtlichen Handlung ausgeschlossen ist. Bei Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muß der innere Verschluß wirksam bleiben. Die Stellung und/oder die Schließrichtung der Absperreinrichtungen muß klar ersichtlich sein. Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerungseinrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Bei Tanks, die über Ablaufrohre befüllt werden sollen, muß die erste Absperreinrichtung von einem Platz aus sicher geschlossen werden können, von dem aus die Flüssigkeitsmenge im Tank überwacht werden kann.

(5) An Stelle der inneren Absperreinrichtung gemäß Abs. 4 darf eine an der Tankwand liegende, außenliegende Absperreinrichtung angebracht sein, die durch einen Schutz (Bügel, Verschalungen u. dgl.), der mindestens die gleiche Sicherheit wie die Tankwand bietet, geschützt ist. Anschließende Rohrleitungen müssen möglichst nahe der Absperreinrichtung eine Sollbruchstelle aufweisen oder durch einen Schutz, der mindestens die gleiche Sicherheit bietet wie die Tankwand, geschützt sein. Ist eine im Ablaufrohr liegende Meßeinrichtung vorhanden, darf die zweite Absperreinrichtung auch vor dieser Meßanlage angebracht sein.

(6) Anschlüsse am Ende von Schlauch- und Rohrleitungen des Tanks müssen, sofern sie nicht der Belüftung des Tanks dienen (§ 10), mit gasdichten Schraubkappen, Blindflanschen oder anderen gleich wirksamen Einrichtungen versehen sein, die durch eine hinreichend lange Kette oder eine gleichwertige Verbindung gegen ein Abhandenkommen gesichert sind.

(7) Tanks und alle ihre Kammern müssen eine Anschlußeinrichtung für eine Gaspendelleitung aufweisen. Dies gilt nicht für Saugtanks, die ausschließlich dazu bestimmt sind, durch Unterdruck befüllt zu werden. Die Anschlußeinrichtungen müssen bei Tanks mit Lüftungseinrichtungen (§ 10) an den Lüftungseinrichtungen angebracht sein. Mehrere Kammern eines Tanks dürfen an eine gemeinsame Gaspendelleitung angeschlossen sein, wenn eine gefährliche Vermischung verschiedener Stoffe sowie deren Dämpfe ausgeschlossen werden kann. Ist für die Anschlußeinrichtung einer dieser Kammern gemäß § 11 eine Flammendurchschlagsicherung vorgeschrieben, müssen auch die Anschlußeinrichtungen der übrigen Kammern mit Flammendurchschlagsicherungen versehen sein. Der lichte Querschnitt der Anschlußeinrichtung für eine Gaspendelleitung muß dem größten betriebsmäßig zu erwartenden Gasdurchsatz durch diese Leitung entsprechen.

(8) Bei Saugtanks müssen bewegliche Vorrichtungen im Tank für die Entleerung oder Reinigung des Tanks, wie Schubkolben usw., so gebaut sein, daß ihre unbeabsichtigte Bewegung ausgeschlossen ist.

(9) Tanks für die Beförderung von Stoffen, bei denen sich alle Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden müssen, dürfen im unteren Teil des Tankmantels mit einer Reinigungsöffnung (Handloch) versehen sein. Diese Öffnung muß durch einen dicht schließenden, abschersicheren oder gegen Abscheren geschützten Flansch verschlossen werden können, dessen Dichtung gekammert und gegen das Füllgut beständig sein muß. Die Schrauben müssen gegen selbsttätiges Lösen gesichert sein. Es sind auch Blockflansche, Blinddeckel mit Nut und Feder und gleichwertige Abschlüsse zulässig.

(10) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 Grad C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut) müssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen das Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen haben (§ 10) oder den Bestimmungen der Abs. 11 oder 12 entsprechen.

(11) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 Grad C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bis 175 kPa (1,75 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 150 kPa (1,5 bar) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder den Bestimmungen des Abs. 12 entsprechen.

(12) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 Grad C von mehr als 175 kPa (1,75 bar) bis 0,3 MPa (3 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 0,3 MPa (3 bar) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder luftdicht verschlossen sein.

(13) Tanks und Kammern, die miteinander nicht durch Öffnungen in Verbindung stehen, die einen Ausgleich der in ihnen enthaltenen Flüssigkeitsmengen ermöglichen, müssen mit je einem, nicht aus Glas bestehenden Flüssigkeitsstandanzeiger versehen sein. Mit Hilfe dieses Flüssigkeitsstandanzeigers muß bei jedem beförderten flüssigen Stoff feststellbar sein, ob der Füllungsgrad gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 oder 12 überschritten wurde. Bei Tanks und Kammern von Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Fassungsraum von mehr als 7 500 Litern, die nicht durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern unterteilt sind, muß durch Flüssigkeitsstandanzeiger feststellbar sein, ob der Tank oder die Kammer praktisch leer ist oder mindestens zu 80% gefüllt wurde. Die Ablesung von Flüssigkeitsstandanzeigern muß leicht und sicher ohne Öffnen von Inspektionsöffnungen gemäß § 8 Z 3 möglich sein.

Lüftungseinrichtungen und Sicherheitsventile

§ 10. (1) Lüftungseinrichtungen müssen

1.

einen Unterdruck von mehr als 15 kPa (0,15 bar) und einen den Betriebsdruck übersteigenden Überdruck ausschließen;

2.

das Austreten von Flüssigkeit bei den betriebsmäßig zu erwartenden Erschütterungen und Beschleunigungen des Fahrzeuges verhindern und bei einer Neigung des Tanks um mehr als 25 aus seiner Lage auf waagrechter, ebener Fahrbahn ein Ausfließen von mehr als 10 Liter Flüssigkeit in der Stunde ausschließen und

3.

entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Z 1 eine Entlastungseinrichtung aufweisen, die bei dem um 90 Grad um die Längsachse gedrehten Tank bei einem Druck von mindestens 15 kPa (0,15 bar) anspricht und bei einem Druck von 25 kPa +- 5 kPa (0,25 bar +- 0,05 bar) mindestens 40 mm2 freigibt.

(2) Lüftungseinrichtungen und Sicherheitsventile müssen für den größten betriebsmäßig zu erwartenden Gasdurchsatz ausgelegt sein.

(3) Die Wirksamkeit mechanisch betätigter Lüftungseinrichtungen muß von außerhalb des Tanks überprüfbar sein.

(4) Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen der Anlage 6 Z 3 der Dampfkesselverordnung (DKV) entsprechen.

Flammendurchschlagsicherungen

§ 11. (1) Nicht absperrbare Lüftungseinrichtungen, Leitungen für das Füllen des Tanks von oben, Anschlußeinrichtungen für Gaspendelleitungen und in Gebläse mündende Leitungen von Tanks, die für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C bestimmt sind, müssen mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen sein; dies gilt jedoch nicht für Leitungen für das Füllen von Saugtanks durch Unterdruck im Tank.

(2) Flammendurchschlagsicherungen müssen außerhalb des Tanks möglichst nahe der Außenwand des Tanks liegen, in der sich diese Öffnungen befinden oder durch die diese Leitungen führen. Flammendurchschlagsicherungen an Flüssigkeitsstandanzeigern dürfen deren Wirkung nicht beeinträchtigen. Flammendurchschlagsicherungen müssen ihre Sicherungswirkung während eines mindestens zwei Stunden dauernden Abbrandes jenes Gas-Luft-Gemisches der zu befördernden flüssigen Stoffe beibehalten, bei dem die Flammendurchschlagsicherung unter betriebsmäßig zu erwartenden ungünstigsten Umständen die höchste Temperatur erreicht.

(3) Flammendurchschlagsicherungen müssen gegen Verschmutzung und Vereisung geschützt sein.

(4) Flammendurchschlagsicherungen müssen so eingebaut sein und gewartet werden, daß ihre Wirksamkeit stets gegeben ist. Schadhafte Teile sind sofort zu erneuern.

Erwärmungsvorrichtungen

§ 12. Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes müssen wie folgt beschaffen sein:

1.

Gefährliche Wärmestauungen müssen ausgeschlossen sein.

2.

Eine Erwärmung über eine Temperatur, die 10 Grad C unter dem Flammpunkt der flüssigen Stoffe liegt, zu deren Beförderung der Tank bestimmt ist, muß vermieden werden.

3.

Die Größe der mit Erwärmungsvorrichtungen zugeführten Wärmemengen muß leicht und sicher einstellbar sein.

4.

Erwärmungsvorrichtungen, die im Innenraum des Tanks angebracht sind, müssen bei der Prüfung mit den vorgeschriebenen Prüfdrücken und beim eineinhalbfachen Wert des größten Betriebsdrucks des Wärmeträgers dicht sein.

5.

Auspuffgase dürfen nicht unmittelbar zur Erwärmung des Tankinhaltes verwendet werden.

6.

Elektrische Einrichtungen zur Beheizung des Ladegutes müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein, wenn die Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase bestimmt sind.

7.

Erwärmungsvorrichtungen, die mit Flüssiggas betrieben werden, sind für Tanks für die Beförderung entzündbarer oder brennbarer Stoffe nicht zulässig.

Erwärmungsvorrichtungen

§ 12. Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes müssen wie folgt beschaffen sein:

1.

Gefährliche Wärmestauungen müssen ausgeschlossen sein.

2.

Eine Erwärmung über eine Temperatur, die 10 Grad C unter dem Flammpunkt der flüssigen Stoffe liegt, zu deren Beförderung der Tank bestimmt ist, muß vermieden werden.

3.

Die Größe der mit Erwärmungsvorrichtungen zugeführten Wärmemengen muß leicht und sicher einstellbar sein.

4.

Erwärmungsvorrichtungen, die im Innenraum des Tanks angebracht sind, müssen bei der Prüfung mit den vorgeschriebenen Prüfdrücken und beim eineinhalbfachen Wert des größten Betriebsdrucks des Wärmeträgers dicht sein.

5.

Auspuffgase dürfen nicht unmittelbar zur Erwärmung des Tankinhaltes verwendet werden.

6.

Elektrische Einrichtungen zur Beheizung des Ladegutes müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein, wenn die Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase bestimmt sind.

7.

Erwärmungsvorrichtungen, die mit Flüssiggas betrieben werden, sind für Tanks für die Beförderung der in Z 6 angeführten Stoffe nicht zulässig.

Pumpen und Gebläse

§ 13. (1) Pumpen und Gebläse zum Fördern des Tankinhaltes, die am Fahrzeug angebracht sind, müssen leicht zugänglich sein und folgenden Bedingungen entsprechen:

1.

Es muß durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung ausgeschlossen sein, daß im Innenraum des Tanks ein höherer Überdruck bzw. ein niedrigerer Unterdruck als der Betriebsdruck des Tanks erzeugt wird.

2.

Das Abstellen des Antriebes der Pumpen und Gebläse muß von der Stelle aus leicht erfolgen können, von der aus die Vorrichtungen zum Füllen und Entleeren des Tanks zu betätigen sind.

3.

Sie müssen bei Tanks, die für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase bestimmt sind, so beschaffen sein und nur so betrieben werden können, daß explosionsfähige Atmosphäre betriebsmäßig nicht gezündet werden kann. Sie müssen so angebracht oder geschützt sein, daß jede Gefahr für die Ladung infolge Erhitzung oder Entzündung vermieden wird.

(2) Gebläse zum Füllen und Entleeren von Saugtanks müssen leicht zugänglich und so beschaffen sein, daß eine gefährliche Erwärmung sowie die Bildung von Funken nicht zu erwarten ist. Der Eintritt von flüssigen Stoffen aus dem Tank in das Gebläse muß ausgeschlossen sein. Mündungen von Leitungen zu Gebläsen müssen von der Mündung des Auspuffrohres eines dem Antrieb des Gebläses dienenden Verbrennungsmotors mindestens 3 m entfernt sein.

Befestigung der Tanks

§ 14. (1) Tanks müssen am Fahrgestell oder am Trägerfahrzeug, bei selbsttragender Bauweise an den Achsen so angeordnet sein, daß der Schwerpunkt des Fahrzeuges möglichst tief liegt.

(2) Die Entfernung zwischen den äußeren Berührungspunkten des rechten und des linken Reifens einer Achse mit dem Boden muß mindestens 90% der Höhe des Schwerpunkts des beladenen Tankfahrzeuges betragen.

(3) Die Befestigungseinrichtungen für die Tanks müssen den Beanspruchungen nach § 6 Abs. 1 standhalten können. Das Scheuern der Auflager an der Tankwand muß ausgeschlossen sein.

Fahrgestell

§ 15. (1) Das Führerhaus muß in geschlossener Bauart ausgeführt und an beiden Seiten mit Türen versehen sein, deren Verriegelung vom Innenraum des Führerhauses aus das Öffnen der Türen von außen nicht ausschließen darf.

(2) Lenker- und Beifahrerplätze müssen gefahrlos erreicht und verlassen werden können; insbesondere müssen geeignete Aufstiege mit ebenen, ausreichend breiten und tiefen Trittflächen, mit gleitsicherer Oberfläche sowie zweckmäßig angebrachten Haltegriffen vorhanden sein. Schwenkbare und verschiebbare Aufstiegsvorrichtungen müssen gefahrlos und leicht bedienbar sein. Bei als Leitern ausgebildeten Aufstiegen muß der Abstand der Leiterholme voneinander mindestens 300 mm, der Sprossenabstand höchstens 300 mm und der Abstand der ersten Sprosse von der darunterliegenden Standfläche höchstens 600 mm betragen. Der Abstand der Sprossenfront von den hinter der Leiter liegenden Fahrzeugteilen darf 180 mm nicht unterschreiten.

(3) Arbeitsplätze, die während des Betriebes benützt werden, müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten. Arbeitsplätze, die 2 m oder höher über der Standfläche des Fahrzeuges (Fahrbahn) liegen und betriebsmäßig begangen werden, müssen mit einer mindestens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein, sofern nicht eine andere Sicherung gegen Absturz besteht. Geländer müssen zumindest eine zwischen oberer Geländerstange und der begehbaren Fläche liegende Mittelstange sowie eine mindestens 80 mm hohe Fußleiste besitzen. Ist die Anbringung von feststehenden Geländern aus arbeits- oder verkehrstechnischen Gründen nicht durchführbar, müssen klappbare, versenkbare oder andere mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Geländer vorhanden sein. Geländer dürfen nicht nach außen klappbar sein. Bei erhöht liegenden Standflächen, die nur gelegentlich bei Stillstand des Fahrzeuges für die Wartung und Instandhaltung betreten werden müssen, genügt eine gleitsichere Auftrittsfläche. Laufstege müssen eine Breite von mindestens 400 mm haben; sie müssen so lang sein, daß sie über das letzte Betätigungselement ausreichend weit hinausragen. Standflächen müssen zur Betätigung und Wartung von am Fahrzeug angebrachten Aggregaten Abmessungen von mindestens 400 mm x 500 mm haben.

(4) Für das Erreichen und Verlassen von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugaufbauten, die betriebsmäßig begangen werden müssen, gilt Abs. 2. Ein besonderer Aufstieg ist nicht erforderlich, wenn Einstiege nicht höher als 600 mm über der Standfläche des Fahrzeuges (Fahrbahn) liegen oder wenn geeignete, gleitsichere Teile der Konstruktion die Funktion eines Aufstieges übernehmen. Als Aufstiege sind Reifen, ringförmige Tritte an Radnaben oder Felgen sowie glatte runde Sprossen nicht zulässig.

(5) Der Fahrzeugmotor muß ein Selbstzündungsmotor (Dieselmotor) sein.

(6) Motorverlangsameranlagen müssen so beschaffen sein, daß ein durch das Betätigen der Verlangsameranlage bewirktes Stehenbleiben des Motors ausgeschlossen wird.

(7) Die Mündungen der Auspuffrohre müssen so angeordnet sein, daß die Auspuffgase den Tank und die Armaturen und den Tank eines gezogenen Anhängers nicht direkt bestreichen oder an Orte, an denen betriebsmäßig Bedienungselemente betätigt werden müssen, gelangen können.

(8) Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 16 000 kg oder mehr und Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Zugfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit Tankanhängern oder Trägeranhängern Kraftwagenzüge mit einem Gesamtgewicht von 16 000 kg oder mehr zu bilden, müssen mit Splittstreuvorrichtungen ausgerüstet sein, die mindestens auf alle Reifen einer Antriebsachse und bei Anhängern auf alle Reifen einer Achse des hinteren Achsaggregates gleichmäßig wirken und etwa 300 g Splitt pro Sekunde und Fahrzeugseite streuen. An Stelle der Splittstreuvorrichtungen können die Fahrzeuge mit zumindest gleichwertigen kraftschlußerhöhenden Einrichtungen ausgerüstet sein. Alle genannten Einrichtungen müssen bei allen winterlichen Witterungsbedingungen betriebssicher und so zu betätigen sein, daß der Lenker am sicheren Lenken des Fahrzeuges nicht behindert wird.

(9) Bei Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 16 000 kg oder mehr muß der auf die Hinterachse oder die Hinterachsen des Sattelzugfahrzeuges und auf die Achse oder die Achsen des Sattelanhängers wirkende Teil der Betriebsbremsanlage als selbsttätig lastabhängige Bremsanlage ausgebildet sein.

(10) Bei Sattelkraftfahrzeugen darf die Summe der höchsten zulässigen Achslasten des Sattelanhängers 60% des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Sattelkraftfahrzeuges nicht übersteigen.

(11) Bei Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen muß die Rückseite des Fahrzeuges über die gesamte Breite des Tanks durch eine ausreichend feste Stoßstange versehen sein, die den Tank und das Fahrgestell gegen Beschädigung durch Auffahren schützt. Die Stoßstange und ihre Befestigung müssen ein Widerstandsmoment von mindestens 20 cm aufweisen. Der Abstand zwischen der Rückwand des Tanks und der Rückseite der Stoßstange muß mindestens 100 mm betragen, wobei dieser Abstand von dem am weitesten nach hinten liegenden Punkt der Tankwand oder den mit dem beförderten Stoff in Verbindung stehenden überragenden Zubehörteilen aus gemessen wird.

(12) Der Kraftstoffbehälter zur Versorgung des Motors von Tankfahrzeugen ist so anzuordnen, daß er soweit wie möglich bei einem Aufprall geschützt ist und daß beim Entweichen von Kraftstoff dieser direkt auf den Boden abfließen kann. Er darf nicht unmittelbar neben oder über der Auspuffanlage angeordnet werden oder er ist so gegen die Auspuffanlage abzuschirmen, daß ein Aufheizen des Kraftstoffes im Kraftstoffbehälter auch im Falle eines Defektes an der Auspuffanlage verhindert wird.

(13) Tankfahrzeuge müssen so gebaut sein, daß Teile, die betriebsmäßig hohe Temperaturen erreichen, nicht unzulässig hohe Wärme auf den Tank und seine Bedienungsausrüstung abstrahlen können.

Fahrgestell

§ 15. (1) Das Führerhaus muß in geschlossener Bauart ausgeführt und an beiden Seiten mit Türen versehen sein, deren Verriegelung beim Zuwerfen der Türe eine allfällige Sperre zwangsläufig freigibt.

(2) Lenker- und Beifahrerplätze müssen gefahrlos erreicht und verlassen werden können; insbesondere müssen geeignete Aufstiege mit ebenen, ausreichend breiten und tiefen Trittflächen, mit gleitsicherer Oberfläche sowie zweckmäßig angebrachten Haltegriffen vorhanden sein. Schwenkbare und verschiebbare Aufstiegsvorrichtungen müssen gefahrlos und leicht bedienbar sein. Bei als Leitern ausgebildeten Aufstiegen muß der Abstand der Leiterholme voneinander mindestens 300 mm, der Sprossenabstand höchstens 300 mm und der Abstand der ersten Sprosse von der darunterliegenden Standfläche höchstens 600 mm betragen. Der Abstand der Sprossenfront von den hinter der Leiter liegenden Fahrzeugteilen darf 180 mm nicht unterschreiten.

(3) Arbeitsplätze, die während des Betriebes benützt werden, müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten. Arbeitsplätze, die 2 m oder höher über der Standfläche des Fahrzeuges (Fahrbahn) liegen und betriebsmäßig begangen werden, müssen mit einer mindestens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein, sofern nicht eine andere Sicherung gegen Absturz besteht. Geländer müssen zumindest eine zwischen oberer Geländerstange und der begehbaren Fläche liegende Mittelstange sowie eine mindestens 80 mm hohe Fußleiste besitzen. Ist die Anbringung von feststehenden Geländern aus arbeits- oder verkehrstechnischen Gründen nicht durchführbar, müssen klappbare, versenkbare oder andere mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Geländer vorhanden sein; an Stelle der Mittelstange kann in diesem Fall ein straff gespanntes Stahlseil angebracht sein. Geländer dürfen nicht nach außen klappbar sein. Bei erhöht liegenden Standflächen, die nur gelegentlich bei Stillstand des Fahrzeuges für die Wartung und Instandhaltung betreten werden müssen, genügt eine gleitsichere Auftrittsfläche. Laufstege müssen eine Breite von mindestens 400 mm haben; sie müssen so lang sein, daß sie über das letzte Betätigungselement ausreichend weit hinausragen. Standflächen müssen zur Betätigung und Wartung von am Fahrzeug angebrachten Aggregaten Abmessungen von mindestens 400 mm x 500 mm haben.

(4) Für das Erreichen und Verlassen von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugaufbauten, die betriebsmäßig begangen werden müssen, gilt Abs. 2. Ein besonderer Aufstieg ist nicht erforderlich, wenn Einstiege nicht höher als 600 mm über der Standfläche des Fahrzeuges (Fahrbahn) liegen oder wenn geeignete, gleitsichere Teile der Konstruktion die Funktion eines Aufstieges übernehmen. Als Aufstiege sind Reifen, ringförmige Tritte an Radnaben oder Felgen sowie glatte runde Sprossen nicht zulässig.

(5) Der Fahrzeugmotor muß ein Selbstzündungsmotor (Dieselmotor) sein.

(6) Motorverlangsameranlagen müssen so beschaffen sein, daß ein durch das Betätigen der Verlangsameranlage bewirktes Stehenbleiben des Motors ausgeschlossen wird.

(7) Die Mündungen der Auspuffrohre müssen so angeordnet sein, daß die Auspuffgase den Tank und die Armaturen und den Tank eines gezogenen Anhängers nicht direkt bestreichen oder an Orte, an denen betriebsmäßig Bedienungselemente betätigt werden müssen, gelangen können.

(8) Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg und Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen oder Zugfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit Tankanhängern oder Trägeranhängern Kraftwagenzüge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg zu bilden, müssen mit Splittstreuvorrichtungen ausgerüstet sein, die mindestens auf alle Reifen einer Antriebsachse und bei Anhängern auf alle Reifen einer Achse des hinteren Achsaggregates gleichmäßig wirken und etwa 300 g Splitt pro Sekunde und Splittstreuer streuen. An Stelle der Splittstreuvorrichtungen können die Fahrzeuge mit zumindest gleichwertigen kraftschlußerhöhenden Einrichtungen ausgerüstet sein. Alle genannten Einrichtungen müssen bei allen winterlichen Witterungsbedingungen betriebssicher und so zu betätigen sein, daß der Lenker am sicheren Lenken des Fahrzeuges nicht behindert wird.

(9) Bei Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg muß der auf die Hinterachse oder die Hinterachsen des Sattelzugfahrzeuges und auf die Achse oder die Achsen des Sattelanhängers wirkende Teil der Betriebsbremsanlage als selbsttätig lastabhängige Bremsanlage ausgebildet sein.

(10) Bei Sattelkraftfahrzeugen darf die Summe der Achslasten des Sattelanhängers 60% des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Sattelkraftfahrzeuges nicht übersteigen.

(11) Bei Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen muß die Rückseite des Fahrzeuges über die gesamte Breite des Tanks durch eine ausreichend feste Stoßstange versehen sein, die den Tank und das Fahrgestell gegen Beschädigung durch Auffahren schützt. Die Stoßstange und ihre Befestigung müssen ein Widerstandsmoment von mindestens 20 cm aufweisen. Der Abstand zwischen der Rückwand des Tanks und der Rückseite der Stoßstange muß mindestens 100 mm betragen, wobei dieser Abstand von dem am weitesten nach hinten liegenden Punkt der Tankwand oder den mit dem beförderten Stoff in Verbindung stehenden überragenden Zubehörteilen aus gemessen wird.

(12) Der Kraftstoffbehälter zur Versorgung des Motors von Tankfahrzeugen ist so anzuordnen, daß er soweit wie möglich bei einem Aufprall geschützt ist und daß beim Entweichen von Kraftstoff dieser direkt auf den Boden abfließen kann. Er darf nicht unmittelbar neben oder über der Auspuffanlage angeordnet werden oder er ist so gegen die Auspuffanlage abzuschirmen, daß ein Aufheizen des Kraftstoffes im Kraftstoffbehälter auch im Falle eines Defektes an der Auspuffanlage verhindert wird.

(13) Tankfahrzeuge müssen so gebaut sein, daß Teile, die betriebsmäßig hohe Temperaturen erreichen, nicht unzulässig hohe Wärme auf den Tank und seine Bedienungsausrüstung abstrahlen können.

Schutzwand und Abdeckungen

§ 16. Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201

Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) und ct) angeführter Gase müssen folgenden Bedingungen entsprechen:

1.

Das Führerhaus und der Motorraum müssen vom Tank durch eine Schutzwand aus Stahlblech getrennt sein. Diese Schutzwand muß so ausgebildet sein, daß im Falle eines Brandes im Führerhaus oder Motorraum eine übermäßige Erwärmung des Tanks verhindert wird. Besteht die Rückwand des Führerhauses selbst aus Stahlblech oder aus einem anderen Werkstoff mit gleicher Feuerschutzwirkung, so darf sie einen Teil der Schutzwand bilden. An unvermeidbaren Öffnungen und Ausnehmungen in Schutzwänden für den Durchtritt von Fahrzeugteilen muß ein Scheuern oder Aufschlagen dieser Teile auf die Schutzwand ausgeschlossen sein. Bei Unterbrechungen der Schutzwand müssen Fugen durch Überlappungen abgedeckt sein. Fugen müssen möglichst eng ausgeführt sein.

2.

Die Schutzwand zwischen Führerhaus und Tank darf in dem unmittelbar vor dem Tank liegenden Bereich nur Fenster aus feuerfestem Verbundsicherheitsglas aufweisen, deren Rahmen aus feuerbeständigem Material bestehen. Dies gilt nicht für Teile von Seitenfenstern, die nicht weiter als 350 mm von den Seitenwänden des Führerhauses gegen die Längsmittelebene des Fahrzeuges reichen und deren Abstand vom Tank mehr als 200 mm beträgt. In der Schutzwand liegende Fenster dürfen nicht geöffnet werden können.

3.

Durch Abdeckungen ist zu verhindern, daß aus dem Tank austretende flüssige Stoffe auf Fahrzeugteile tropfen, die betriebsmäßig hohe Temperaturen erreichen.

Schutzwand und Abdeckungen

§ 16. Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201

Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) und ct) angeführter Gase müssen folgenden Bedingungen entsprechen:

1.

Das Führerhaus und der Motorraum müssen vom Tank durch eine Schutzwand aus Stahlblech oder aus einem anderen Werkstoff mit gleicher Feuerschutzwirkung getrennt sein. Diese Schutzwand muß so ausgebildet sein, daß im Falle eines Brandes im Führerhaus oder Motorraum eine übermäßige Erwärmung des Tanks verhindert wird. Besteht die Rückwand des Führerhauses selbst aus Stahlblech oder aus einem anderen Werkstoff mit gleicher Feuerschutzwirkung, so darf sie einen Teil der Schutzwand bilden. An unvermeidbaren Öffnungen und Ausnehmungen in Schutzwänden für den Durchtritt von Fahrzeugteilen muß ein Scheuern oder Aufschlagen dieser Teile auf die Schutzwand ausgeschlossen sein. Bei Unterbrechungen der Schutzwand müssen Fugen durch Überlappungen abgedeckt sein. Fugen müssen möglichst eng ausgeführt sein.

2.

Die Schutzwand zwischen Führerhaus und Tank darf in dem unmittelbar vor dem Tank liegenden Bereich nur Fenster aus feuerfestem Verbundsicherheitsglas aufweisen, deren Rahmen aus feuerbeständigem Material bestehen. Dies gilt nicht für Teile von Seitenfenstern, die nicht weiter als 350 mm von den Seitenwänden des Führerhauses gegen die Längsmittelebene des Fahrzeuges reichen und deren Abstand vom Tank mehr als 200 mm beträgt. In der Schutzwand liegende Fenster dürfen nicht geöffnet werden können.

3.

Durch Abdeckungen ist zu verhindern, daß aus dem Tank austretende flüssige Stoffe auf Fahrzeugteile tropfen, die betriebsmäßig hohe Temperaturen erreichen.

Elektrische Ausrüstung

§ 17. (1) Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, mit denen in Tanks flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) und

ct) angeführte Gase befördert werden, müssen den nachstehenden

Vorschriften über die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen entsprechen.

(2) Die elektrischen Leiter müssen so ausreichend bemessen sein, daß Überhitzungen vermieden werden. Sie müssen in geeigneter Weise isoliert sein. Die Stromkreise, ausgenommen der Stromkreise der Anlaßvorrichtung, sind durch Sicherungen oder selbsttätige Stromunterbrecher gegen Überlastung und Kurzschluß zu schützen. Die elektrischen Leitungen müssen fest verlegt und gegen Stöße, Steinschlag und Hitze des Auspuffs geschützt sein.

(3) Die nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung gegenüber dem Tank geschützten Teile elektrischer Einrichtungen müssen so beschaffen, eingebaut und geschützt sein, daß durch sie bei normalem Betrieb der Fahrzeuge weder ein Brand noch ein Kurzschluß hervorgerufen werden kann und bei Stößen oder Verformungen diese Gefahr auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird, und müssen den nachstehenden Bedingungen entsprechen:

1.

Die elektrischen Leitungen müssen aus Kabeln bestehen. Die Isolierung der einzelnen Leiter und die Ummantelung dieser Leitungen müssen aus einem gegen die beförderten flüssigen Stoffe widerstandsfähigen Material bestehen und gegen die Einwirkung dieses flüssigen Stoffes geschützt sein. Die Kabel müssen mit einem kunststoffumhüllten Stahldrahtgeflecht ummantelt oder in korrosionsbeständigen Schutzrohren oder -schläuchen verlegt sein. Anschlußräume und deren Einführungsteile müssen mindestens der Schutzart IP 54 gemäß ÖVE-A 50/1986 entsprechen.

2.

Die einzelnen Leiter müssen durch verschiedene Farben gekennzeichnet sein.

3.

Kabelanschlüsse und Kabeldurchführungen müssen eine Zugentlastungseinrichtung aufweisen.

4.

Verbindungsleitungen zwischen Fahrzeugen müssen den Z 1 bis 3 entsprechen; Schutzrohre und -schläuche sind nicht zulässig.

(4) Die nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung gegenüber dem Tank geschützten elektrischen Betriebsmittel müssen isolierte Masseleitungen haben, deren Anschlüsse an das Fahrgestell oder den Fahrzeugaufbau vom Tank durch die Schutzwand oder eine Abdeckung getrennt sein müssen.

(5) Leuchten, die vom Tank nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung getrennt angebracht sind, müssen gegen mechanische Beanspruchungen geschützt angeordnet oder von einer die Reinigung der Leuchten nicht behindernden widerstandsfähigen Schutzeinrichtung umgeben sein. Sie müssen mindestens der Schutzart IP 54 gemäß ÖVE-A 50/1986 entsprechen. Glühlampen mit Schraubsockel dürfen nicht verwendet werden.

(6) Elektrische Betriebsmittel wie insbesondere Schalter oder Sicherungen müssen, wenn sie nicht explosionsgeschützt ausgeführt sind, durch die Schutzwand oder eine Abdeckung vom Tank getrennt sein. Kabelanschlüsse, Kabeldurchführungen und Schalter dürfen jedoch aus zwingenden Gründen und, wenn sie so angeordnet sind, daß sie nicht mit dem Tankinhalt in Berührung kommen können, außerhalb des Schutzbereiches der Schutzwand oder einer Abdeckung liegen. Elektrische Einrichtungen in Räumen des Fahrzeuges, in denen explosionsfähige Gas-Luft-Gemische oder Staub-Luft-Gemische entstehen können, müssen samt den zu ihnen gehörenden Leitungen der Zone 1 gemäß ÖVE-EX 65/1981 und ÖVE-EX 65a/1985 entsprechen.

(7) Bei Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen muß ein Schalter möglichst nahe an der Batterie angebracht sein (Batterietrennschalter), der es ermöglicht, alle Stromkreise, die nicht dem Abs. 8 entsprechen, zu unterbrechen. Je eine Betätigungseinrichtung, direkt oder durch Fernbedienung, muß im Führerhaus und außen am Fahrzeug angebracht sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet sein. Die Betätigung des Batterietrennschalters muß bei laufendem Motor vorgenommen werden können, ohne daß ein gefährlicher Spannungsimpuls entsteht. Der außen am Fahrzeug angebrachte Batterietrennschalter muß explosionsgeschützt für Zone 1 gemäß ÖVE-EX 65/1981 und ÖVE-EX 65a/1985 ausgeführt sein.

(8) Elektrische Betriebsmittel, die nach Abschalten des Batterietrennschalters in Betrieb bleiben, müssen eine der in ÖVE-EX 65/1981 für Zone 1 genannten Explosionsschutzarten aufweisen. Bei Fahrzeugen für die Beförderung von Wasserstoff oder Schwefelkohlenstoff und bei Anwendung der Explosionsschutzmaßnahme „druckfeste Kapselung'' oder „Eigensicherheit'' gemäß dem Elektrotechnikgesetz (ETG), BGBl. Nr. 57/1965, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des ETG jeweils geltenden Verordnungen müssen die elektrischen Betriebsmittel der Explosionsgruppe II C (bzw. 3n) entsprechen.

(9) Befinden sich die Batterien an anderer Stelle als unter der Motorhaube, müssen sie in einem belüfteten Gehäuse von ausreichender Festigkeit befestigt sein, dessen Innenwände im Bereich stromführender Batterieteile ausreichend und dauerhaft elektrisch isoliert sein müssen.

Elektrische Ausrüstung

§ 17. (1) Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, mit denen in Tanks flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) und

ct) angeführte Gase befördert werden, müssen den nachstehenden

Vorschriften über die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen entsprechen.

(2) Die elektrischen Leiter müssen so ausreichend bemessen sein, daß Überhitzungen vermieden werden. Sie müssen in geeigneter Weise isoliert sein. Die Stromkreise, ausgenommen der Stromkreise der Anlaßvorrichtung, sind durch Sicherungen oder selbsttätige Stromunterbrecher gegen Überlastung und Kurzschluß zu schützen. Die elektrischen Leitungen müssen fest verlegt und gegen Stöße, Steinschlag und Hitze des Auspuffs geschützt sein.

(3) Die nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung gegenüber dem Tank geschützten Teile elektrischer Einrichtungen müssen so beschaffen, eingebaut und geschützt sein, daß durch sie bei normalem Betrieb der Fahrzeuge weder ein Brand noch ein Kurzschluß hervorgerufen werden kann und bei Stößen oder Verformungen diese Gefahr auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird, und müssen den nachstehenden Bedingungen entsprechen:

1.

Die elektrischen Leitungen müssen aus isolierten Leitern bestehen. Die Leitungen müssen mit einem kunststoffumhüllten Stahldrahtgeflecht ummantelt oder in korrosionsbeständigen Schutzrohren oder -schläuchen verlegt sein. Die Isolierung der einzelnen Leiter und die Ummantelung dieser Leitungen sowie die Schutzrohre und -schläuche müssen aus einem gegen die beförderten flüssigen Stoffe möglichst widerstandsfähigen Material bestehen und gegen die Einwirkung dieser flüssigen Stoffe geschützt sein. Isolierte Einzelleiter müssen in korrosionsbeständigen Schutzrohren oder -schläuchen verlegt sein. Anschlußräume und deren Einführungsteile müssen mindestens der Schutzart IP 54 gemäß ÖVE-A 50/1986 entsprechen.

2.

Die einzelnen isolierten Leiter müssen durch verschiedene Farben oder auf andere Weise gekennzeichnet sein.

3.

Anschlüsse und Durchführungen von Leitungen müssen eine Zugentlastungseinrichtung aufweisen.

4.

Verbindungsleitungen zwischen Fahrzeugen müssen den Z 1 bis 3 entsprechen; sie dürfen auch Wendelleitungen sein.

(4) Die nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung gegenüber dem Tank geschützten elektrischen Betriebsmittel müssen isolierte Masseleitungen haben, deren Anschlüsse an das Fahrgestell oder den Fahrzeugaufbau vom Tank durch die Schutzwand oder eine Abdeckung getrennt sein müssen.

(5) Leuchten, die vom Tank nicht durch die Schutzwand oder eine Abdeckung getrennt angebracht sind, müssen gegen mechanische Beanspruchungen geschützt angeordnet oder von einer die Reinigung der Leuchten nicht behindernden widerstandsfähigen Schutzeinrichtung umgeben sein. Sie müssen mindestens der Schutzart IP 54 gemäß ÖVE-A 50/1986 entsprechen. Glühlampen mit Schraubsockel dürfen nicht verwendet werden.

(6) Elektrische Betriebsmittel wie insbesondere Schalter oder Sicherungen müssen, wenn sie nicht explosionsgeschützt ausgeführt sind, durch die Schutzwand oder eine Abdeckung vom Tank getrennt sein. Kabelanschlüsse, Kabeldurchführungen und Schalter dürfen jedoch aus zwingenden Gründen und, wenn sie so angeordnet sind, daß sie nicht mit dem Tankinhalt in Berührung kommen können, außerhalb des Schutzbereiches der Schutzwand oder einer Abdeckung liegen. Elektrische Einrichtungen in Räumen des Fahrzeuges, in denen explosionsfähige Gas-Luft-Gemische oder Staub-Luft-Gemische entstehen können, müssen samt den zu ihnen gehörenden Leitungen der Zone 1 gemäß ÖVE-EX 65/1981, in der Fassung ÖVE-EX 65a/1985, entsprechen.

(7) Bei Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen muß ein Schalter möglichst nahe an der Batterie angebracht sein (Batterietrennschalter), der es ermöglicht, alle Stromkreise, die nicht dem Abs. 8 entsprechen, zu unterbrechen. Je eine Betätigungseinrichtung, direkt oder durch Fernbedienung, muß im Führerhaus und außen am Fahrzeug angebracht sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet sein. Die Betätigung des Batterietrennschalters muß bei laufendem Motor vorgenommen werden können, ohne daß ein gefährlicher Spannungsimpuls entsteht. Der außen am Fahrzeug angebrachte Batterietrennschalter muß explosionsgeschützt für Zone 2, für die Beförderung von Wasserstoff der Klasse 2 Ziffern 1b) und 7b) sowie von Schwefelkohlenstoff der Klasse 3 Ziffer 18a) für Zone 1 gemäß ÖVE-EX 65/1981, in der Fassung ÖVE-EX 65a/1985, ausgeführt sein.

(8) Elektrische Betriebsmittel, die nach Abschalten des Batterietrennschalters in Betrieb bleiben, müssen eine der in ÖVE-EX 65/1981 für Zone 1 genannten Explosionsschutzarten aufweisen. Bei Fahrzeugen für die Beförderung von Wasserstoff oder Schwefelkohlenstoff und bei Anwendung der Explosionsschutzmaßnahme „druckfeste Kapselung'' oder „Eigensicherheit'' gemäß dem Elektrotechnikgesetz (ETG), BGBl. Nr. 57/1965, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des ETG jeweils geltenden Verordnungen müssen die elektrischen Betriebsmittel der Explosionsgruppe II C (bzw. 3n) entsprechen.

(9) Befinden sich die Batterien an anderer Stelle als unter der Motorhaube, müssen sie in einem belüfteten Gehäuse von ausreichender Festigkeit befestigt sein, dessen Innenwände im Bereich stromführender Batterieteile ausreichend und dauerhaft elektrisch isoliert sein müssen.

Sicherung gegen elektrostatische Aufladung

§ 18. (1) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase müssen mit dem Fahrgestell elektrisch leitfähig verbunden sein und elektrisch geerdet werden können. Füll- und Entleerungsleitungen, sowie an Schlauchleitungen der Tanks angebrachte Armaturen, die mit dem Tank nicht elektrisch leitend verbunden sind, müssen mit Einrichtungen versehen sein, durch die ihre elektrostatische Aufladung abgeleitet werden kann.

(2) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen mit geringer elektrischer Leitfähigkeit bestimmt sind, müssen mit einer Ausgleichsleitung versehen sein, mit der elektrostatische Aufladungen abgeleitet werden können. Diese Ausgleichsleitung muß aus einem feindrähtigen, hochflexiblen Kupferseil mit einem Querschnitt von mindestens 6 mm2 und einer Schutzumhüllung bestehen und mit ihrem einen Ende mit dem Tank ständig und gegen unbeabsichtigtes Loslösen gesichert elektrisch leitend verbunden und an ihrem freien Ende mit einem Kabelschuh oder einer diesem gleichwertigen Kontaktvorrichtung versehen sein. Die Ausgleichleitung muß mindestens 5 m lang sein.

Sicherung gegen elektrostatische Aufladung

§ 18. (1) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase müssen mit dem Fahrgestell elektrisch leitfähig verbunden sein und elektrisch geerdet werden können. Füll- und Entleerungsleitungen, sowie an Schlauchleitungen der Tanks angebrachte Armaturen, die mit dem Tank nicht elektrisch leitend verbunden sind, müssen mit Einrichtungen versehen sein, durch die ihre elektrostatische Aufladung abgeleitet werden kann.

(2) Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C mit geringer elektrischer Leitfähigkeit oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase müssen mit einer Ausgleichsleitung versehen sein, mit der elektrostatische Aufladungen abgeleitet werden können. Diese Ausgleichsleitung muß aus einem feindrähtigen, hochflexiblen Kupferseil mit einem Querschnitt von mindestens 6 mm2 und einer Schutzumhüllung bestehen und mit ihrem einen Ende dem Tank ständig und gegen unbeabsichtigtes Loslösen gesichert elektrisch leitend verbunden und an ihrem freien Ende mit einem Kabelschuh oder einer diesem gleichwertigen Kontaktvorrichtung versehen sein. Die Ausgleichleitung muß mindestens 5 m lang sein.

Trägerfahrzeuge

§ 19. (1) Trägerfahrzeuge müssen den Bestimmungen der §§ 14 bis 17 sinngemäß entsprechen. Sie müssen so beschaffen sein, daß die sichere Befestigung der Aufsetztanks und Gefäßbatterien am Fahrzeug gewährleistet werden kann.

(2) Der Teil der Ladefläche (Laderaum), auf dem Aufsetztanks oder Gefäßbatterien angebracht sind, muß so ausreichend belüftet sein, daß sich kein zündfähiges Gemisch bilden kann. Seitliche und hintere Bordwände müssen umklappbar und mit Verschlüssen versehen sein, die leicht betätigt werden können; sie müssen gegen unbeabsichtigtes Umklappen und Herabfallen gesichert sein.

Zugfahrzeuge

§ 20. (1) Zugfahrzeuge müssen unbeschadet des Abs. 2 den Bestimmungen des § 15 Abs. 1, 2 erster Satz, 5 bis 8 sowie 12 und 13 sinngemäß entsprechen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Sattelzugfahrzeuge müssen zusätzlich, entsprechend den mit Sattelanhängern beförderten Stoffen, den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 bis 4, 9, 10 und 12 sowie den §§ 16 und 17 entsprechen.

Aufsetztanks und Gefäßbatterien

§ 21. Aufsetztanks, Gefäßbatterien und ihre Armaturen dürfen nicht über den äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen.

Anhänger

§ 22. Tankanhänger und Trägeranhänger müssen

1.

Anhängewagen oder Sattelanhänger sein; dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 500 kg;

2.

mit einer auf alle Räder wirkenden Bremsanlage versehen sein;

Ausstattung

§ 23. (1) Tankfahrzeuge und Trägerfahrzeuge müssen ausgestattet sein mit

1.

zwei Unterlegkeilen, deren Größe und Ausführung der Fahrzeugmasse und dem Raddurchmesser entsprechen muß;

2.

zwei steifen, gegen die zu befördernden flüssigen Stoffe möglichst widerstandsfähigen Auffanggefäßen mit einem Fassungsraum von je mindestens 10 Litern;

3.

einem faltbaren Auffanggefäß mit einem Fassungsraum von mindestens 1 000 Litern aus Werkstoffen, die gefährliche elektrostatische Aufladungen ausschließen und gegen die beförderten flüssigen Stoffe möglichst beständig sind;

4.

mindestens 50 Liter eines zum Aufsaugen der flüssigen Stoffe, zu deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist, geeigneten Schüttmaterials;

5.

einem zum Löschen eines Brandes der Stoffe, zu deren Beförderung der Tank bestimmt ist, geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher gemäß ÖNORM F 1050 (1. Oktober 1985) mit mindestens 6 kg Inhalt, dessen Bauart und Wirksamkeit von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten staatlich anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt wurde. Als geeignet und betriebsbereit gilt nur ein plombierter Handfeuerlöscher, bei dem seit dem Zeitpunkt seiner letzten Überprüfung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind;

6.

einer Vorrichtung zum Anschluß einer Tankkupplung VK 80 gemäß ÖNORM C 2135 (Jänner 1978), mit der alle Kammern des Tanks entleert werden können. Ist diese Vorrichtung mit dem Tank nicht fest verbunden, so muß ihr Aufbewahrungsort am Fahrzeug von außerhalb des Fahrzeuges leicht erkennbar sein;

7.

einem Werkzeugkasten für Notreparaturen am Fahrzeug;

8.

einem Reserverad, sofern das Fahrzeug nicht mit Stahlgürtelreifen ausgestattet ist.

(2) Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Zugfahrzeuge müssen zusätzlich zu Abs. 1 ausgestattet sein mit

1.

je einer Ersatzsicherung für jede Art der eingebauten elektrischen Sicherungen, sofern es sich nicht um Sicherungsautomaten handelt;

2.

je einer Ersatzglühlampe für jede Art der in den Scheinwerfern und Leuchten des Fahrzeuges verwendeten Glühlampen;

3.

zwei orangefarbenen Leuchten. Diese Leuchten für Dauerlicht oder Blinklicht müssen von der elektrischen Anlage des Fahrzeuges unabhängig und so beschaffen sein, daß ihre Verwendung nicht die Entzündung der beförderten Stoffe oder ihrer Dämpfe verursachen kann;

4.

die in den jeweiligen schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblättern) vom Hersteller oder vom Absender empfohlene Schutzausrüstung (Personenschutz), damit Maßnahmen und Hilfeleistungen unverzüglich ergriffen werden können, falls Personen mit den beförderten gefährlichen Stoffen in Berührung kommen. Diese Schutzausrüstung muß vor Beschädigung, Verschmutzung und schädlichen Einwirkungen geschützt aufbewahrt sein;

5.

mindestens einem zum Löschen eines Motorbrandes geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher mit mindestens 6 kg Inhalt. Der Feuerlöscher muß so beschaffen sein, daß er einen Brand der Ladung nicht vergrößert, sondern möglichst eindämmt. Wenn das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung gegen Motorbrand ausgerüstet ist, ist dieser Feuerlöscher nicht erforderlich. Abs. 1 Z 5 gilt sinngemäß.

(3) Bei Sattelkraftfahrzeugen dürfen die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gegenstände auf dem Sattelzugfahrzeug oder auf dem Sattelanhänger untergebracht sein. Die Auffanggefäße, das Schüttmaterial und ein Feuerlöscher zum Löschen eines Brandes der Stoffe, für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist, müssen jedoch auf dem Sattelanhänger untergebracht sein.

(4) Die Ausstattungsgegenstände nach Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 2 Z 5 müssen dauernd leicht zugänglich sein. Ihr Aufbewahrungsort am Fahrzeug muß von außerhalb des Fahrzeuges leicht erkennbar sein.

Ausstattung

§ 23. (1) Tankfahrzeuge und Trägerfahrzeuge müssen ausgestattet sein mit

1.

zwei Unterlegkeilen, deren Größe und Ausführung der Fahrzeugmasse und dem Raddurchmesser entsprechen muß;

2.

zwei steifen, gegen die zu befördernden flüssigen Stoffe möglichst widerstandsfähigen Auffanggefäßen mit einem Fassungsraum von je mindestens 10 Litern;

3.

einem faltbaren Gefäß zum Auffangen der flüssigen Stoffe, die mit dem Fahrzeug befördert werden, mit einem Fassungsraum von mindestens 1 000 Litern und aus Werkstoffen, die gefährliche elektrostatische Aufladungen ausschließen und gegen die beförderten flüssigen Stoffe möglichst beständig sind;

4.

mindestens 50 Liter eines zum Aufsaugen der flüssigen Stoffe, die mit dem Fahrzeug befördert werden, geeigneten Materials;

5.

einem zum Löschen eines Brandes der Stoffe, die im Tank oder in den Tanks befördert werden, geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher gemäß ÖNORM F 1050 (1. Oktober 1985) mit mindestens 6 kg Inhalt, dessen Bauart und Wirksamkeit von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten staatlich anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt wurde. Als geeignet und betriebsbereit gilt nur ein plombierter Handfeuerlöscher, bei dem seit dem Zeitpunkt seiner letzten Überprüfung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind;

6.

einer Vorrichtung zum Anschluß einer Tankkupplung VK 80 gemäß ÖNORM C 2135 (Jänner 1978), mit der alle Kammern des Tanks entleert werden können. Ist diese Vorrichtung mit dem Tank nicht fest verbunden, so muß ihr Aufbewahrungsort am Fahrzeug von außerhalb des Fahrzeuges leicht erkennbar sein. Diese Vorrichtung ist bei Tanks für die Beförderung von Stoffen der Klasse 2 ADR nicht erforderlich;

7.

einem Reserverad, sofern das Fahrzeug nicht mit Stahlgürtelreifen ausgestattet ist.

(2) Tankkraftwagen, Trägerkraftwagen und Zugfahrzeuge müssen zusätzlich zu Abs. 1 ausgestattet sein mit

1.

je einer Ersatzsicherung für jede Art der eingebauten elektrischen Sicherungen, sofern es sich nicht um Sicherungsautomaten handelt;

2.

je einer Ersatzglühlampe für jede Art der in den Scheinwerfern und Leuchten des Fahrzeuges verwendeten Glühlampen;

3.

zwei orangefarbenen Leuchten. Diese Leuchten für Dauerlicht oder Blinklicht müssen von der elektrischen Anlage des Fahrzeuges unabhängig und so beschaffen sein, daß ihre Verwendung nicht die Entzündung der beförderten Stoffe oder ihrer Dämpfe verursachen kann;

4.

die in den jeweiligen schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblättern) vom Hersteller oder vom Absender empfohlene Schutzausrüstung (Personenschutz), damit Maßnahmen und Hilfeleistungen unverzüglich ergriffen werden können, falls Personen mit den beförderten gefährlichen Stoffen in Berührung kommen. Diese Schutzausrüstung muß vor Beschädigung, Verschmutzung und schädlichen Einwirkungen geschützt aufbewahrt sein;

5.

mindestens einem zum Löschen eines Motorbrandes geeigneten betriebsbereiten Handfeuerlöscher mit mindestens 6 kg Inhalt. Der Feuerlöscher muß so beschaffen sein, daß er einen Brand der Ladung nicht vergrößert, sondern möglichst eindämmt. Wenn das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung gegen Motorbrand ausgerüstet ist, ist dieser Feuerlöscher nicht erforderlich. Abs. 1 Z 5 gilt sinngemäß.

6.

einem Werkzeugkasten für Notreparaturen am Fahrzeug, am Tank und seinen Ausrüstungsteilen; das Werkzeug für Notreparaturen am Tank und seinen Ausrüstungsteilen muß bei der Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführter Gase aus nicht funkenschlagendem Werkstoff bestehen.

(3) Bei Sattelkraftfahrzeugen dürfen die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gegenstände auf dem Sattelzugfahrzeug oder auf dem Sattelanhänger untergebracht sein. Die Auffanggefäße, das Schüttmaterial und ein Feuerlöscher zum Löschen eines Brandes der Stoffe, für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist, müssen jedoch auf dem Sattelanhänger untergebracht sein.

(4) Die Ausstattungsgegenstände nach Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 2 Z 5 müssen dauernd leicht zugänglich sein. Ihr Aufbewahrungsort am Fahrzeug muß von außerhalb des Fahrzeuges leicht erkennbar sein.

ABSCHNITT 4

Genehmigung und Betriebsmappe

Genehmigung

§ 24. (1) Dem Antrag auf Genehmigung eines im § 2 angeführten Tanks gemäß §§ 12 oder 14 GGSt sind anzuschließen:

1.

folgende Gutachten:

a)

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen, daß die Festigkeit des Tanks für die bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung in Betracht kommenden Beanspruchungen, wie Überdruck und Unterdruck im Tank oder, insbesondere bei Tanks, die in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind, auch den sonstigen statischen sowie dynamischen Beanspruchungen entspricht;

b)

ein auf Grund einer Untersuchung nach den Methoden der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung erstattetes Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Schweißnähte des Tanks in dem gemäß § 6 Abs. 10 bestimmten Umfang. Tanks, deren Mindestwanddicken nach § 6 Abs. 11, 12 oder 14 bemessen wurden, müssen mindestens nach dem Schweißnahtfaktor 0,8 geprüft sein.

c)

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Erprobung der Bauart und Wirksamkeit der Flammendurchschlagsicherungen, Lüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und selbsttätig wirkenden Füll- und Entleerungsbegrenzungseinrichtungen oder ein Nachweis, daß diese Einrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart und Wirksamkeit Einrichtungen gleichen, die bereits auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides über die Genehmigung eines im § 2 angeführten Tanks zugelassen sind;

d)

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen oder ein Prüfschein der Eichbehörde über den Fassungsraum des Tanks und seiner Kammern;

e)

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Betriebssicherheit und Beförderungssicherheit des Tanks, seiner Einrichtungen und seiner Befestigung am Fahrzeug;

f)

bei Tanks, die nicht dazu bestimmt sind, während des Betriebes bei 15 Grad C einen durch im Tank befindliches Gas erzeugten Überdruck von mehr als 100 kPa (1 bar) standzuhalten, ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Dichtheit des Tanks und seiner Kammern, das auf Grund einer vor nicht mehr als acht Wochen vor der Antragstellung erfolgreich durchgeführten erstmaligen Prüfung des Tanks gemäß § 26 erstattet wurde;

2.

folgende Bescheinigungen:

a)

eine Bescheinigung des Herstellers der Werkstoffe, aus denen der Tank hergestellt ist, über deren Zusammensetzung, Festigkeit, Dehnungs- und Güteeigenschaften und die Schweißbarkeit;

b)

eine Bescheinigung des Herstellers des Tanks, daß dieser aus den in den vorgelegten Gütebescheinigungen (lit. a) angeführten Werkstoffen besteht;

c)

eine Bescheinigung des Herstellers des Tanks über das chemische Verhalten der Werkstoffe, aus denen der Tank hergestellt ist, gegenüber den zu befördernden gefährlichen Stoffen und gegenüber Wasser;

d)

bei Tanks, die mit einer Meßeinrichtung für die dem Tank zu entnehmenden oder in ihn einzufüllenden Flüssigkeitsmengen versehen sind, eine Bescheinigung darüber, daß die Meßanlage einer zur Eichung zugelassenen Bauart angehört oder zur Eichung zugelassen ist;

e)

eine Druckbehälterbescheinigung nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV), sofern eine solche nach den Dampfkesselvorschriften erforderlich ist. In diesem Fall sind die Nachweise nach Z 1 lit. b, d und f, Z 2 lit. a und b und Z 3 nicht erforderlich. Die Druckbehälterbescheinigung ist dem Antragsteller nach Einsichtnahme wieder auszuhändigen;

3.

folgende weitere Unterlagen:

a)

eine Auflistung der gefährlichen Stoffe, die in dem Tank befördert werden sollen, unter Anführung von Klasse, Ziffer und Buchstabe der Stoffaufzählung des ADR;

b)

bei geschweißten Tanks und Leitungen das Prüfbuch nach ÖNORM M 7812 Teil 1 (März 1978) oder Kopien der auf den Gegenstand des Antrages bezüglichen Teile desselben. Das Prüfbuch ist dem Antragsteller nach Einsichtnahme wieder auszuhändigen;

c)

eine Betriebsanweisung (§ 25 Abs. 2 Z 5) in zweifacher Ausfertigung.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung eines Tankfahrzeuges gemäß §§ 12 oder 14 GGSt sind unbeschadet kraftfahrrechtlicher Vorschriften anzuschließen:

1.

der Einzelgenehmigungsbescheid über das Fahrzeug, sofern nicht die kraftfahrrechtliche Genehmigung des Fahrzeuges gleichzeitig beantragt wird;

2.

der Bescheid über die Genehmigung der Tanks gemäß Abs. 1, sofern nicht die Genehmigung des Tanks gleichzeitig beantragt wird;

3.

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit des Fahrzeuges und dessen Ausrüstung einschließlich der Tankbefestigungseinrichtungen.

(3) Dem Antrag auf Genehmigung eines Zugfahrzeuges oder Trägerfahrzeuges gemäß §§ 12 oder 14 GGSt sind unbeschadet kraftfahrrechtlicher Vorschriften anzuschließen:

1.

der Einzelgenehmigungsbescheid über das Fahrzeug, sofern nicht die kraftfahrrechtliche Genehmigung des Fahrzeuges gleichzeitig beantragt wird;

2.

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit des Fahrzeuges;

3.

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die am Zugfahrzeug bzw. Trägerfahrzeug angebrachten Tankbefestigungseinrichtungen.

ABSCHNITT 4

Genehmigung und Betriebsmappe

Genehmigung

§ 24. (1) Dem Antrag auf Genehmigung eines im § 2 angeführten Tanks gemäß §§ 12 oder 14 GGSt sind anzuschließen:

1.

folgende Gutachten:

a)

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen, daß die Festigkeit des Tanks für die bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung in Betracht kommenden Beanspruchungen, wie Überdruck und Unterdruck im Tank oder, insbesondere bei Tanks, die in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind, auch den sonstigen statischen sowie dynamischen Beanspruchungen entspricht;

b)

ein auf Grund einer Untersuchung nach den Methoden der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung erstattetes Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Schweißnähte des Tanks in dem gemäß § 6 Abs. 10 bestimmten Umfang. Tanks, deren Mindestwanddicken nach § 6 Abs. 11, 12 oder 14 bemessen wurden, müssen mindestens nach dem Schweißnahtfaktor 0,8 geprüft sein.

c)

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Erprobung der Bauart und Wirksamkeit der Flammendurchschlagsicherungen, Lüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und selbsttätig wirkenden Füll- und Entleerungsbegrenzungseinrichtungen oder ein Nachweis, daß diese Einrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart und Wirksamkeit Einrichtungen gleichen, die bereits auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides über die Genehmigung eines im § 2 angeführten Tanks zugelassen sind;

d)

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen oder ein Prüfschein der Eichbehörde über den Fassungsraum des Tanks und seiner Kammern;

e)

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Betriebssicherheit und Beförderungssicherheit des Tanks, seiner Einrichtungen und seiner Befestigung am Fahrzeug;

f)

bei Tanks, die nicht dazu bestimmt sind, während des Betriebes bei 15 Grad C einen durch im Tank befindliches Gas erzeugten Überdruck von mehr als 100 kPa (1 bar) standzuhalten, ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Dichtheit des Tanks und seiner Kammern, das auf Grund einer vor nicht mehr als acht Wochen vor der Antragstellung erfolgreich durchgeführten erstmaligen Prüfung des Tanks gemäß § 26 erstattet wurde;

2.

folgende Bescheinigungen:

a)

eine Bescheinigung des Herstellers der Werkstoffe, aus denen der Tank hergestellt ist, über deren Zusammensetzung, Festigkeit, Dehnungs- und Güteeigenschaften und die Schweißbarkeit;

b)

eine Bescheinigung des Herstellers des Tanks, daß dieser aus den in den vorgelegten Gütebescheinigungen (lit. a) angeführten Werkstoffen besteht;

c)

eine Bescheinigung des Herstellers des Tanks über das chemische Verhalten der Werkstoffe, aus denen der Tank hergestellt ist, gegenüber den zu befördernden gefährlichen Stoffen und gegenüber Wasser;

d)

bei Tanks, die mit einer Meßeinrichtung für die dem Tank zu entnehmenden oder in ihn einzufüllenden Flüssigkeitsmengen versehen sind, eine Bescheinigung darüber, daß die Meßanlage einer zur Eichung zugelassenen Bauart angehört oder zur Eichung zugelassen ist;

e)

eine Druckbehälterbescheinigung nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV), sofern eine solche nach den Dampfkesselvorschriften erforderlich ist. In diesem Fall sind die Nachweise nach Z 1 lit. b, d und f, Z 2 lit. a und b und Z 3 lit. a und b nicht erforderlich. Die Druckbehälterbescheinigung ist dem Antragsteller nach Einsichtnahme wieder auszuhändigen;

3.

folgende weitere Unterlagen:

a)

eine Auflistung der gefährlichen Stoffe, die in dem Tank befördert werden sollen, unter Anführung von Klasse, Ziffer und Buchstabe der Stoffaufzählung des ADR. Gruppen von Stoffen ähnlicher Beschaffenheit und gleicher Verträglichkeit mit den Eigenschaften des Tanks und seiner Ausrüstungsteile dürfen unter der entsprechenden Sammelbezeichnung unter Angabe von Klasse, Ziffer und Buchstabe der Stoffaufzählung des ADR angeführt sein;

b)

bei geschweißten Tanks und Leitungen das Prüfbuch nach ÖNORM M 7812 Teil 1 (März 1985) oder Kopien der auf den Gegenstand des Antrages bezüglichen Teile desselben. Das Prüfbuch ist dem Antragsteller nach Einsichtnahme wieder auszuhändigen;

c)

eine Betriebsanweisung (§ 25 Abs. 2 Z 5) in zweifacher Ausfertigung.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung eines Tankfahrzeuges gemäß §§ 12 oder 14 GGSt sind unbeschadet kraftfahrrechtlicher Vorschriften anzuschließen:

1.

der Einzelgenehmigungsbescheid über das Fahrzeug, sofern nicht die kraftfahrrechtliche Genehmigung des Fahrzeuges gleichzeitig beantragt wird;

2.

der Bescheid über die Genehmigung der Tanks gemäß Abs. 1, sofern nicht die Genehmigung des Tanks gleichzeitig beantragt wird;

3.

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit des Fahrzeuges und dessen Ausrüstung einschließlich der Tankbefestigungseinrichtungen.

(3) Dem Antrag auf Genehmigung eines Zugfahrzeuges oder Trägerfahrzeuges gemäß §§ 12 oder 14 GGSt sind unbeschadet kraftfahrrechtlicher Vorschriften anzuschließen:

1.

der Einzelgenehmigungsbescheid über das Fahrzeug, sofern nicht die kraftfahrrechtliche Genehmigung des Fahrzeuges gleichzeitig beantragt wird;

2.

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit des Fahrzeuges;

3.

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die am Zugfahrzeug bzw. Trägerfahrzeug angebrachten Tankbefestigungseinrichtungen.

Betriebsmappe

§ 25. (1) Für jeden festverbundenen Tank (Tankfahrzeug), jeden Aufsetztank, jede Gefäßbatterie, jedes Trägerfahrzeug sowie jedes Zugfahrzeug für Tank- oder für Trägeranhänger ist eine Betriebsmappe mitzuführen.

(2) Die Betriebsmappe hat zu enthalten:

1.

den Bescheid über die besondere Genehmigung gemäß § 12 GGSt oder die besondere Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 GGSt oder eine beglaubigte Abschrift hievon;

2.

den Bescheid über die besondere Zulassung gemäß § 17 GGSt;

3.

die Bescheinigung gemäß Rn. 10 282 ADR, sofern eine solche ausgestellt wurde;

4.

eine Abschrift des Gutachtens über die Prüfung des Fahrzeuges oder des Tanks durch den gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen insbesondere hinsichtlich der Angaben zum Fahrgestell, der Angaben zum Tank und des Prüfergebnisses unter Anführung der Stoffe, gegebenenfalls der Klasse, der Ziffer und des Buchstabens der Stoffaufzählung des ADR, zu deren Beförderung das Fahrzeug oder der Tank geeignet ist;

5.

eine Betriebsanweisung für das Fahrzeug oder den Tank, in der die Bestimmungen der zutreffenden Absätze des § 29 und der Abschnitte 7 des II. Teils dieser Verordnung wiedergegeben sind, sowie allfällige weitere Anweisungen, die auf Grund der besonderen Einrichtungen und des Betriebs des Fahrzeuges oder des Tanks sowie dessen Ausrüstung oder der zu befördernden Stoffe erforderlich sind;

6.

das Versandbehälterbegleitblatt gemäß der Dampfkesselverordnung (DKV), sofern ein solches vorgeschrieben ist;

7.

ein Betriebsbuch für

a)

die Bestätigungen über die wiederkehrenden Überprüfungen des Fahrzeuges gemäß § 15 GGSt, der Prüfungen des Tanks, samt Prüfergebnissen und Datum der Prüfungen;

b)

die Angaben über Reparaturen, Austausch von Bestandteilen und Reifen,

c)

die Angaben über wichtige Umstände für die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit sowie längere Außerbetriebsetzungen und

d)

die Eintragungen gemäß Abs. 3 durch den Lenker.

(3) Der Lenker einer Beförderungseinheit hat in das Betriebsbuch folgende Eintragungen vorzunehmen:

1.

Vor Antritt der Fahrt:

a)

seinen Namen und jenen des Beifahrers,

b)

Zeit und Ort des Beginns jeder Fahrt,

c)

die Bestätigung der Kenntnisnahme der Betriebsanweisung gemäß Abs. 2 Z 5 und der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) und

d)

die Bestätigung der durchgeführten Sichtkontrolle der Fahrzeugausstattung, insbesondere der Schutzausrüstung hinsichtlich ihrer Eignung und ihres ordnungsgemäßen Zustandes.

2.

Unverzüglich nach Ereignissen: alle, die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit des Fahrzeugs oder des Tanks und dessen Ausrüstung betreffende Umstände.

(4) Der Fahrzeughalter hat dem Lenker einer Beförderungseinheit vor Antritt der Fahrt die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Abs. 1 zu übergeben. Der Fahrzeughalter hat die Betriebsmappe mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Der Lenker der Beförderungseinheit hat die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Abs. 1 während der Fahrt mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Arbeitsinspektion sowie der Verkehrs-Arbeitsinspektion auf Verlangen auszuhändigen.

Betriebsmappe

§ 25. (1) Für jeden festverbundenen Tank (Tankfahrzeug), jeden Aufsetztank, jede Gefäßbatterie, jedes Trägerfahrzeug sowie jedes Zugfahrzeug für Tank- oder für Trägeranhänger ist eine Betriebsmappe mitzuführen.

(2) Die Betriebsmappe hat zu enthalten:

1.

den Bescheid über die Genehmigung gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt oder eine Abschrift hievon;

2.

den Bescheid über die besondere Zulassung gemäß § 17 GGSt;

3.

die Bescheinigung gemäß Rn. 10 282 ADR, sofern eine solche ausgestellt wurde;

4.

eine Abschrift des Gutachtens über die Prüfung des Fahrzeuges oder des Tanks durch den gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen insbesondere hinsichtlich der Angaben zum Fahrgestell, der Angaben zum Tank und des Prüfergebnisses unter Anführung der Stoffe, gegebenenfalls der Klasse, der Ziffer und des Buchstabens der Stoffaufzählung des ADR, zu deren Beförderung das Fahrzeug oder der Tank geeignet ist;

5.

eine Betriebsanweisung für das Fahrzeug oder den Tank, in der die Bestimmungen der zutreffenden Absätze des § 29 und der Abschnitte 7 des II. Teils dieser Verordnung wiedergegeben sind, sowie allfällige weitere Anweisungen, die auf Grund der besonderen Einrichtungen und des Betriebs des Fahrzeuges oder des Tanks sowie dessen Ausrüstung oder der zu befördernden Stoffe erforderlich sind;

6.

das Versandbehälterbegleitblatt gemäß der Dampfkesselverordnung (DKV), sofern ein solches vorgeschrieben ist, oder eine Abschrift hievon;

7.

ein Betriebsbuch für

a)

die Bestätigungen über die wiederkehrenden Überprüfungen des Fahrzeuges gemäß § 15 GGSt, der Prüfungen des Tanks, samt Prüfergebnissen und Datum der Prüfungen;

b)

die Angaben über Reparaturen, Austausch von Bestandteilen und Reifen,

c)

die Angaben über wichtige Umstände für die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit sowie längere Außerbetriebsetzungen und

d)

die Eintragungen gemäß Abs. 3 durch den Lenker und Vermerke über durchgeführte Verkehrskontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht.

(3) Der Lenker einer Beförderungseinheit hat in das Betriebsbuch folgende Eintragungen vorzunehmen:

1.

Vor Antritt der Fahrt:

a)

seinen Namen und jenen des Beifahrers,

b)

Zeit und Ort des Beginns jeder Fahrt,

c)

die Bestätigung der Kenntnisnahme der Betriebsanweisung gemäß Abs. 2 Z 5 und der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) und

d)

die Bestätigung der durchgeführten Sichtkontrolle der Fahrzeugausstattung, insbesondere der Schutzausrüstung hinsichtlich ihrer Eignung und ihres ordnungsgemäßen Zustandes.

2.

Unverzüglich nach Ereignissen: alle, die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit des Fahrzeugs oder des Tanks und dessen Ausrüstung betreffenden Umstände.

(4) Der Fahrzeughalter hat dem Lenker einer Beförderungseinheit vor Antritt der Fahrt die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Abs. 1 zu übergeben. Der Fahrzeughalter hat die Betriebsmappe mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Der Lenker der Beförderungseinheit hat die Betriebsmappe für jedes Fahrzeug und für jeden Tank gemäß Abs. 1 während der Fahrt mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Arbeitsinspektion sowie der Verkehrs-Arbeitsinspektion auf Verlangen auszuhändigen.

ABSCHNITT 5

Prüfungen

Erstmalige Prüfung der Fahrzeuge und der Tanks

§ 26. (1) Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor ihrer Genehmigung von einem gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen zu prüfen.

Diese Prüfung umfaßt:

a)

eine Bauprüfung;

b)

eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes;

c)

eine Wasserdruckprüfung mit dem auf Grund dieser Verordnung in Betracht kommenden Prüfdruck und

d)

eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.

(2) Bei Tanks mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) umfaßt die Bauprüfung auch eine Prüfung von Schweißprobestücken - Arbeitsproben - und die Prüfungen nach Anhang B.1d des ADR.

(3) Die Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen einer eventuell notwendigen wärmeisolierenden Schutzeinrichtung durchzuführen. Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

(4) Ist der vorgeschriebene Prüfdruck größer als der höchste Betriebsdruck, so müssen lediglich der Tankmantel einschließlich der äußeren Böden, die Absperreinrichtungen und die Öffnungen und ihre Deckel dem Prüfdruck standhalten. Die übrigen Teile des Tanks müssen einer Dichtheitsprüfung unterworfen werden.

(5) Die Wasserdruckprüfung darf mit Zustimmung des gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dies nicht gefährlich ist und die gleichen Ergebnisse zeigt.

Wiederkehrende Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks

§ 27. (1) Bei jeder Überprüfung gemäß § 15 GGSt der im § 2 angeführten Fahrzeuge und Tanks ist ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit der Tanks und der Fahrzeuge vorzulegen. Diese Prüfung muß vor nicht mehr als einem halben Jahr vorgenommen worden sein und muß eine Dichtheitsprüfung der Tanks mit deren Ausrüstung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile umfassen.

(2) Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind innerhalb der nach Abs. 4 vorgesehenen Fristen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen müssen eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes und eine Wasserdruckprüfung (§ 26 Abs. 3) umfassen. Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.

(3) Bei Tanks für die Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen die wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen entfallen und durch Dichtheitsprüfungen ersetzt werden.

(4) Die maximalen Fristen für die Prüfungen gemäß Abs. 2 und 3 betragen sechs Jahre.

(5) Wenn die Sicherheit des Tanks oder dessen Ausrüstung durch Ausbesserung, Umbau oder nach einem Unfall beeinträchtigt sein könnte, ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

(6) Ungereinigte leere Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien dürfen auch nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Fristen zum Ort der Prüfung befördert werden.

Wiederkehrende Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks

§ 27. (1) Bei jeder Überprüfung gemäß § 15 GGSt der im § 2 angeführten Fahrzeuge und Tanks ist ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit der Tanks und der Fahrzeuge vorzulegen. Diese Prüfung muß vor nicht mehr als einem halben Jahr vorgenommen worden sein und muß eine Dichtheitsprüfung der Tanks und ihrer Ausrüstung, gegebenenfalls auch jeder ihrer Kammern und ihrer Ausrüstung sowie eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile umfassen.

(2) Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind innerhalb der nach Abs. 4 vorgesehenen Fristen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen müssen eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes und eine Wasserdruckprüfung (§ 26 Abs. 3) umfassen. Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.

(3) Bei Tanks für die Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen die wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen entfallen und durch Dichtheitsprüfungen ersetzt werden.

(4) Die maximalen Fristen für die Prüfungen gemäß Abs. 2 und 3 betragen sechs Jahre.

(5) Wenn die Sicherheit des Tanks oder dessen Ausrüstung durch Ausbesserung, Umbau oder nach einem Unfall beeinträchtigt sein könnte, ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

(6) Ungereinigte leere Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien dürfen auch nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Fristen zum Ort der Prüfung befördert werden.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnungen

Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge und

der Tanks

Tankschild

§ 28. (1) An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodierendem Material dauerhaft und deutlich sichtbar an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen Stelle des Tanks angebracht sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:

(2) Bei Aufsetztanks und Gefäßbatterien muß das Gewicht der leeren Tanks mit den mit ihnen verbundenen Armaturen und Befestigungseinrichtungen angegeben sein.

Bezettelung

(3) Festverbundene Tanks müssen an beiden Längsseiten und hinten mit den in den Abschnitten 6 des II. Teils dieser Verordnung für die jeweils beförderten gefährlichen Stoffe vorgeschriebenen Gefahrzetteln gemäß Anhang A.9 des ADR versehen sein.

(4) Aufsetztanks und Gefäßbatterien müssen an den beiden Längsseiten und hinten mit den in den Abschnitten 6 des II. Teils dieser Verordnung für die jeweils beförderten gefährlichen Stoffe vorgeschriebenen Gefahrzetteln gemäß Anhang A.9 des ADR versehen sein. Wenn diese Gefahrzetteln nicht von außen sichtbar sind, müssen dieselben Gefahrzettel außerdem an den Seitenwänden und hinten am Fahrzeug angebracht sein.

Orangefarbene Tafeln

(5) Tankfahrzeuge oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen gefährliche Stoffe befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm beträgt, versehen sein. Diese Tafeln müssen einen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite aufweisen. Sie sind vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar sein. Der Farbton der orangefarbenen Tafeln hat den Bestimmungen der Rn. 10 500 ADR zu entsprechen.

(6) Bei Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, die jeweils einen Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern haben und in denen im Anhang B.5 des ADR aufgezählte Stoffe befördert werden, müssen außerdem an den Seiten jedes Tanks oder jeder Kammer parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Abs. 5 vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit den Kennzeichnungsnummern versehen sein, die in Anhang B.5 des ADR für jeden in Tanks oder Tankabteilen beförderten Stoff vorgeschrieben sind.

(7) An Beförderungseinheiten mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks, die nur einen der in Anhang B.5 des ADR aufgezählten Stoffe befördern, sind die gemäß Abs. 6 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich, wenn die vorn und hinten gemäß Abs. 5 angebrachten Tafeln mit den im Anhang B.5 des ADR vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern versehen sind.

(8) Die Kennzeichnungsnummern des ADR setzen sich aus schwarzen Ziffern von 100 mm Höhe und 15 mm Strichbreite zusammen. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muß im oberen Teil der Tafel und diejenige zur Kennzeichnung des Stoffes im unteren Teil der Tafel angebracht sein; sie müssen durch eine waagrechte schwarze Linie von 15 mm Breite in der Mitte der Tafel getrennt sein (siehe Anhang B.5 des ADR). Die Kennzeichnungsnummern müssen unauslöschbar und nach einem Brand von 15 Minuten Dauer noch lesbar sein.

(9) Die vorstehenden Vorschriften gelten ebenfalls für leere ungereinigte und nicht entgaste Tanks.

(10) Wenn die gefährlichen Stoffe entladen und die Tanks gereinigt und entgast sind, dürfen die orangefarbenen Tafeln, die Gefahrzettel und stoffbezogene Aufschriften am Tank nicht mehr sichtbar sein.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnungen

Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge und

der Tanks

Tankschild

§ 28. (1) An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodierendem Material dauerhaft und deutlich sichtbar an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen Stelle des Tanks angebracht sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:

(2) Bei Aufsetztanks und Gefäßbatterien muß das Gewicht der leeren Tanks mit den mit ihnen verbundenen Armaturen und Befestigungseinrichtungen angegeben sein.

Bezettelung

(3) Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks müssen an beiden Längsseiten und hinten mit den in den Abschnitten 6 des II. Teils dieser Verordnung für die jeweils beförderten gefährlichen Stoffe vorgeschriebenen Gefahrzetteln gemäß Anhang A.9 des ADR versehen sein.

(4) Fahrzeuge mit Aufsetztanks und Gefäßbatterien müssen an den beiden Längsseiten und hinten mit den in den Abschnitten 6 des II. Teils dieser Verordnung für die jeweils beförderten gefährlichen Stoffe vorgeschriebenen Gefahrzetteln gemäß Anhang A.9 des ADR versehen sein. Wenn diese Gefahrzettel nicht von außen sichtbar sind, müssen dieselben Gefahrzettel außerdem an den Seitenwänden und hinten am Fahrzeug angebracht sein.

Orangefarbene Tafeln

(5) Tankfahrzeuge oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen gefährliche Stoffe befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm beträgt, versehen sein. Diese Tafeln müssen einen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite aufweisen. Sie sind vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar sein. Der Farbton der orangefarbenen Tafeln hat den Bestimmungen der Rn. 10 500 ADR zu entsprechen.

(6) Bei Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, die jeweils einen Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern haben und in denen im Anhang B.5 des ADR aufgezählte Stoffe befördert werden, müssen außerdem an den Seiten jedes Tanks oder jeder Kammer parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Abs. 5 vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit den Kennzeichnungsnummern versehen sein, die in Anhang B.5 des ADR für jeden in Tanks oder Tankabteilen beförderten Stoff vorgeschrieben sind.

(7) An Beförderungseinheiten mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks, die nur einen der in Anhang B.5 des ADR aufgezählten Stoffe befördern, sind die gemäß Abs. 6 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich, wenn die vorn und hinten gemäß Abs. 5 angebrachten Tafeln mit den im Anhang B.5 des ADR vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern versehen sind.

(8) Die Kennzeichnungsnummern des ADR setzen sich aus schwarzen Ziffern von 100 mm Höhe und 15 mm Strichbreite zusammen. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muß im oberen Teil der Tafel und diejenige zur Kennzeichnung des Stoffes im unteren Teil der Tafel angebracht sein; sie müssen durch eine waagrechte schwarze Linie von 15 mm Breite in der Mitte der Tafel getrennt sein (siehe Anhang B.5 des ADR). Die Kennzeichnungsnummern müssen unauslöschbar und nach einem Brand von 15 Minuten Dauer noch lesbar sein.

(9) Die vorstehenden Vorschriften gelten ebenfalls für leere ungereinigte und nicht entgaste Tanks.

(10) Wenn die gefährlichen Stoffe entladen und die Tanks gereinigt und entgast sind, dürfen die orangefarbenen Tafeln, die Gefahrzettel und stoffbezogene Aufschriften am Tank nicht mehr sichtbar sein.

ABSCHNITT 7

Betrieb

Betrieb von Fahrzeugen und Tanks

§ 29. (1) Die Dicke der Tankwände muß während der gesamten Verwendungsdauer des Tanks größer als der oder gleich dem Mindestwert sein, der in § 6 gefordert wird.

(2) Beim Befüllen der Tanks ist hinsichtlich des Füllgutes zu beachten:

1.

Tanks dürfen nur mit den gefährlichen Stoffen befüllt werden, für deren Beförderung sie zugelassen sind und die mit dem Werkstoff der Tanks, den Dichtungen, den Ausrüstungsteilen sowie den Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.

2.

In ungereinigte leere Tanks dürfen nur solche Stoffe gefüllt werden, die mit dem Restinhalt nicht gefährlich reagieren können oder deren gefährliche Eigenschaften durch den Restinhalt nicht wesentlich erhöht werden können; dies gilt insbesondere für flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C, die in ungereinigte leere Tanks gefüllt werden, die zuletzt flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthielten.

3.

Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung und Futtermittel gemäß dem Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952, in der jeweils geltenden Fassung dürfen in Tanks zur Beförderung gefährlicher Stoffe nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden und zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des Füllgutes getroffen wurden und dies durch ein Untersuchungszeugnis (Befund und Gutachten) einer staatlichen Untersuchungsanstalt bestätigt wurde.

(3) Folgende spezifische Füllungsgrade der Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperatur dürfen nicht überschritten werden:

a)

für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (zB giftig, ätzend) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):

spezifischer

100

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

b)

für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):

spezifischer

98

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

c)

für entzündbare, gesundheitsschädliche oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 20):

spezifischer

97

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

d)

für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 20):

spezifischer

95

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

(4) In diesen Formeln bedeutet alpha den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 Grad C und 50 Grad C, dh. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 Grad C. Alpha wird nach der Formel berechnet:

d d

15- 50

alpha = --------

d

35 x 50

Dabei bedeuten d15 und d50 die relative Dichte der Flüssigkeit bei 15 Grad C bzw. 50 Grad C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Erwärmungsvorrichtung auf einer Temperatur von über 50 Grad C gehalten wird. In diesem Fall muß der spezifische Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung zu höchstens 95% gefüllt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird.

(6) Im Falle der Beladung von warmen Stoffen darf die Temperatur an der Außenseite der Tanks oder der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung während der Beförderung 60 Grad C nicht übersteigen.

(7) Soweit Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern Fassungsraum unterteilt sind, muß der Füllungsgrad, wenn sie nicht praktisch leer sind, mindestens 80% betragen.

(8) Die Tanks müssen so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann. Die Absperreinrichtungen müssen während der Beförderung geschlossen und Anschlüsse am Ende von Schlauch- und Rohrleitungen, die nicht der Belüftung des Tanks dienen, mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit der Verschlußeinrichtungen, besonders oben am Steigrohr, geprüft werden.

(9) Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen. Dies gilt nicht bei Absperreinrichtungen in Ablaufrohren mit einer Meßeinrichtung (§ 24 Abs. 1 Z 2 lit. d).

(10) Während der Beförderung dürfen den beladenen oder leeren Tanks außen keine gefährlichen Füllgutreste anhaften.

(11) Ungereinigte leere Tanks müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefülltem Zustand.

(12) Verbindungsschläuche und -rohre zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der Beförderung entleert oder ihre Anschlüsse müssen mit selbsttätig wirkenden Schnellschlußeinrichtungen ausgerüstet sein.

(13) Die nicht dauernd am Tank befindlichen Füll- und Entleerungsschläuche und -rohre müssen während der Beförderung entleert sein.

(14) Beim Füllen und Entleeren der Tanks sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1.

das Gaspendelverfahren ist anzuwenden, wenn an dem Behälter, aus dem gefüllt oder in den entleert wird, die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und der Tank nicht durch Füllöffnungen (§ 9) befüllt wird. Das Befüllen von Tanks durch Füllöffnungen ist nur in hiefür geeigneten Betriebsanlagen zulässig. Bei Tanks, die mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muß das Eindringen von Flüssigkeiten in die Verkleidung durch die Verwendung geeigneter Einrichtungen verhindert werden;

2.

Innenräume, Rohrleitungen und Armaturen von Tanks, die Stoffe enthalten haben, auf die die zu befördernden flüssigen Stoffe gefährlich einwirken können, sind vor ihrer Füllung zu reinigen;

3.

der Fahrzeugmotor darf nur betrieben werden, wenn mit ihm eine am Fahrzeug angebrachte Förderpumpe angetrieben wird; er ist während des Verbindens oder Trennens der Schlauch- oder Rohranschlüsse zwischen den Tanks und den Behältern, aus denen gefüllt oder in die entleert werden soll, abzustellen;

4.

das Fahrzeug ist gegen unbeabsichtigtes Abrollen zu sichern;

5.

der Tank muß bei flüssigen Stoffen mit geringer elektrischer Leitfähigkeit, bevor Einrichtungen zum Füllen oder Entleeren in seine Nähe gebracht werden, mit der Anlage, aus der er gefüllt oder in die er entleert werden soll, durch die Ausgleichsleitung (§ 18 Abs. 2) elektrisch leitend verbunden werden und mit dieser bis nach dem Entfernen der Einrichtungen zum Füllen oder Entleeren leitend verbunden bleiben;

6.

in Tanks, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig mit Gasdruck befüllt oder entleert zu werden, dürfen nur Druckgase eingebracht werden, die weder entzündbar sind noch die Verbrennung fördern und die keine Gefahr für den im Tank enthaltenen gefährlichen Stoff ergeben oder mit diesem gefährlich reagieren können. Die Bestimmung hinsichtlich der Entzündbarkeit gilt nicht bei Saugtanks und Tanks, die in der Ausblaseleitung eine Flammendurchschlagsicherung gemäß § 11 aufweisen, und Tanks, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C oder andere als in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) genannte Gase enthalten oder enthalten haben und nicht gereinigt oder entgast wurden;

7.

der höchste zulässige Füllungsgrad (§ 3 Abs. 1 Z 12) darf nicht überschritten werden. Dem Fahrzeuglenker muß der höchste zulässige Füllungsgrad und der spezifische Füllungsgrad oder die höchste zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für den zu befördernden gefährlichen Stoff vor dem Befüllen bekannt sein. Wenn der Hersteller des gefährlichen Stoffes oder der Absender den Tank selbst befüllt, muß der Befüller die Einhaltung des spezifischen Füllungsgrades oder der höchsten zulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum feststellen. Wird eine Überschreitung des höchsten zulässigen Füllungsgrades, des spezifischen Füllungsgrades oder der höchsten zulässigen Masse je Liter Fassungsraum festgestellt, hat der Befüller oder der Lenker dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird. Kann der Befüller den spezifischen Füllungsgrad für einen gefährlichen flüssigen Stoff nicht angeben, so darf der Füllungsgrad höchstens 90% betragen; dies gilt nicht für gefährliche flüssige Stoffe, für die im II. Teil dieser Verordnung ein niedererer spezifischer Füllungsgrad vorgesehen ist.

(15) Aufsetztanks dürfen nur auf das Fahrzeug aufgesetzt oder von diesem abgenommen werden, wenn sie leer sind. Wenn der Teil der Ladefläche eines Fahrzeuges, auf der ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie angebracht ist, überdacht ist, muß die Belüftung gemäß § 19 Abs. 2 ausreichend wirksam sein. Der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie muß mit dem Fahrzeug sicher verbunden sein.

(16) Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes (§ 12) müssen so betrieben werden, daß keine Gefahr für den im Tank enthaltenen gefährlichen Stoff eintritt.

(17) Flammendurchschlagsicherungen müssen so betrieben werden, daß ihre Wirksamkeit stets gegeben ist. Schadhafte Teile sind unverzüglich zu erneuern.

(18) Dichtungen müssen erneuert werden, wenn ihre Wirksamkeit zB durch Alterung gefährdet ist.

(19) Das Einsteigen in leere ungereinigte Tanks oder deren Kammern durch Mannlöcher mit einer kleinsten lichten Weite von weniger als 600 mm ist nicht zulässig, wenn diese Tanks gesundheitsgefährdende Stäube, Dämpfe oder Gase enthalten.

(20) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger dürfen nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen mit positivem Ergebnis durchgeführt wurden.

ABSCHNITT 7

Betrieb

Betrieb von Fahrzeugen und Tanks

§ 29. (1) Die Dicke der Tankwände muß während der gesamten Verwendungsdauer des Tanks größer als der oder gleich dem Mindestwert sein, der in § 6 gefordert wird.

(2) Beim Befüllen der Tanks ist hinsichtlich des Füllgutes zu beachten:

1.

Tanks dürfen nur mit den gefährlichen Stoffen befüllt werden, für deren Beförderung sie zugelassen sind und die mit dem Werkstoff der Tanks, den Dichtungen, den Ausrüstungsteilen sowie den Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.

2.

In ungereinigte leere Tanks dürfen nur solche Stoffe gefüllt werden, die mit dem Restinhalt nicht gefährlich reagieren können oder deren gefährliche Eigenschaften durch den Restinhalt nicht wesentlich erhöht werden können; dies gilt insbesondere für flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C, die in ungereinigte leere Tanks gefüllt werden, die zuletzt flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthielten.

3.

Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung und Futtermittel gemäß dem Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952, in der jeweils geltenden Fassung dürfen in Tanks zur Beförderung gefährlicher Stoffe nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden und zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des Füllgutes getroffen wurden und dies durch ein Untersuchungszeugnis (Befund und Gutachten) einer staatlichen Untersuchungsanstalt bestätigt wurde.

(3) Folgende spezifische Füllungsgrade der Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperatur dürfen nicht überschritten werden:

a)

für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (zB giftig, ätzend) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):

spezifischer

100

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

b)

für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):

spezifischer

98

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

c)

für entzündbare, gesundheitsschädliche oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 26):

spezifischer

97

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

d)

für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 26):

spezifischer

95

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

(4) In diesen Formeln bedeutet alpha den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 Grad C und 50 Grad C, dh. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 Grad C. Alpha wird nach der Formel berechnet:

d d

15- 50

alpha = --------

d

35 x 50

Dabei bedeuten d15 und d50 die relative Dichte der Flüssigkeit bei 15 Grad C bzw. 50 Grad C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Erwärmungsvorrichtung auf einer Temperatur von über 50 Grad C gehalten wird. In diesem Fall muß der spezifische Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung zu höchstens 95% gefüllt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird.

(6) Im Falle der Beladung von warmen Stoffen darf die Temperatur an der Außenseite der Tanks oder der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung während der Beförderung 60 Grad C nicht übersteigen.

(7) Soweit Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern Fassungsraum unterteilt sind, muß der Füllungsgrad, wenn sie nicht praktisch leer sind, mindestens 80% betragen.

(8) Die Tanks müssen so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann. Die Absperreinrichtungen müssen während der Beförderung geschlossen und Anschlüsse am Ende von Schlauch- und Rohrleitungen, die nicht der Belüftung des Tanks dienen, mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit der Verschlußeinrichtungen, besonders oben am Steigrohr, geprüft werden.

(9) Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen. Dies gilt nicht bei Absperreinrichtungen in Ablaufrohren mit einer Meßeinrichtung (§ 24 Abs. 1 Z 2 lit. d).

(10) Während der Beförderung dürfen den beladenen oder leeren Tanks außen keine gefährlichen Füllgutreste anhaften.

(11) Ungereinigte leere Tanks müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefülltem Zustand.

(12) Verbindungsschläuche und -rohre zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der Beförderung entleert oder ihre Anschlüsse müssen mit selbsttätig wirkenden Schnellschlußeinrichtungen ausgerüstet sein.

(13) Die nicht dauernd am Tank befindlichen Füll- und Entleerungsschläuche und -rohre müssen während der Beförderung entleert sein.

(14) Beim Füllen und Entleeren der Tanks sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1.

das Gaspendelverfahren ist anzuwenden, wenn an dem Behälter, aus dem gefüllt oder in den entleert wird, die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und der Tank nicht durch Füllöffnungen (§ 9) befüllt wird. Das Befüllen von Tanks durch Füllöffnungen ist nur in hiefür geeigneten Betriebsanlagen und nur dann zulässig, wenn keine Personen oder Sachen gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen von Personen und Belastungen der Umwelt auftreten. Bei Tanks, die mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muß das Eindringen von Flüssigkeiten in die Verkleidung durch die Verwendung geeigneter Einrichtungen verhindert werden;

2.

Innenräume, Rohrleitungen und Armaturen von Tanks, die Stoffe enthalten haben, auf die die zu befördernden flüssigen Stoffe gefährlich einwirken können, sind vor ihrer Füllung zu reinigen;

3.

der Fahrzeugmotor darf nur betrieben werden, wenn mit ihm eine am Fahrzeug angebrachte Förderpumpe angetrieben wird; er ist während des Verbindens oder Trennens der Schlauch- oder Rohranschlüsse zwischen den Tanks und den Behältern, aus denen gefüllt oder in die entleert werden soll, abzustellen;

4.

das Fahrzeug ist gegen unbeabsichtigtes Abrollen zu sichern;

5.

der Tank muß bei flüssigen Stoffen mit geringer elektrischer Leitfähigkeit, bevor Einrichtungen zum Füllen oder Entleeren in seine Nähe gebracht werden, mit der Anlage, aus der er gefüllt oder in die er entleert werden soll, durch die Ausgleichsleitung (§ 18 Abs. 2) elektrisch leitend verbunden werden und mit dieser bis nach dem Entfernen der Einrichtungen zum Füllen oder Entleeren leitend verbunden bleiben;

6.

in Tanks, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig mit Gasdruck befüllt oder entleert zu werden, dürfen nur Druckgase eingebracht werden, die weder entzündbar sind noch die Verbrennung fördern und die keine Gefahr für den im Tank enthaltenen gefährlichen Stoff ergeben oder mit diesem gefährlich reagieren können. Die Bestimmung hinsichtlich der Entzündbarkeit gilt nicht bei Saugtanks und Tanks, die in der Ausblaseleitung eine Flammendurchschlagsicherung gemäß § 11 aufweisen, und Tanks, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C oder andere als in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) genannte Gase enthalten oder enthalten haben und nicht gereinigt oder entgast wurden;

7.

der höchste zulässige Füllungsgrad (§ 3 Abs. 1 Z 12) darf nicht überschritten werden. Dem Fahrzeuglenker muß der höchste zulässige Füllungsgrad und der spezifische Füllungsgrad oder die höchste zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für den zu befördernden gefährlichen Stoff vor dem Befüllen bekannt sein. Wenn der Hersteller des gefährlichen Stoffes oder der Absender den Tank selbst befüllt, muß der Befüller die Einhaltung des spezifischen Füllungsgrades oder der höchsten zulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum feststellen. Wird eine Überschreitung des höchsten zulässigen Füllungsgrades, des spezifischen Füllungsgrades oder der höchsten zulässigen Masse je Liter Fassungsraum festgestellt, hat der Befüller oder der Lenker dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird. Kann der Befüller den spezifischen Füllungsgrad für einen gefährlichen flüssigen Stoff nicht angeben, so darf der Füllungsgrad höchstens 90% betragen; dies gilt nicht für gefährliche flüssige Stoffe, für die im II. Teil dieser Verordnung ein niedererer spezifischer Füllungsgrad vorgesehen ist.

(15) Aufsetztanks dürfen nur auf das Fahrzeug aufgesetzt oder von diesem abgenommen werden, wenn sie leer sind. Wenn der Teil der Ladefläche eines Fahrzeuges, auf der ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie angebracht ist, überdacht ist, muß die Belüftung gemäß § 19 Abs. 2 ausreichend wirksam sein. Der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie muß mit dem Fahrzeug sicher verbunden sein.

(16) Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes (§ 12) müssen so betrieben werden, daß keine Gefahr für den im Tank enthaltenen gefährlichen Stoff eintritt.

(17) Flammendurchschlagsicherungen müssen so betrieben werden, daß ihre Wirksamkeit stets gegeben ist. Schadhafte Teile sind unverzüglich zu erneuern.

(18) Dichtungen müssen erneuert werden, wenn ihre Wirksamkeit zB durch Alterung gefährdet ist.

(19) Das Einsteigen in leere ungereinigte Tanks oder deren Kammern durch Mannlöcher mit einer kleinsten lichten Weite von weniger als 600 mm ist nicht zulässig, wenn diese Tanks gesundheitsgefährdende Stäube, Dämpfe oder Gase enthalten.

(20) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger dürfen nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen mit positivem Ergebnis durchgeführt wurden.

ABSCHNITT 7

Betrieb

Betrieb von Fahrzeugen und Tanks

§ 29. (1) Die Dicke der Tankwände muß während der gesamten Verwendungsdauer des Tanks größer als der oder gleich dem Mindestwert sein, der in § 6 gefordert wird.

(2) Beim Befüllen der Tanks ist hinsichtlich des Füllgutes zu beachten:

1.

Tanks dürfen nur mit den gefährlichen Stoffen befüllt werden, für deren Beförderung sie zugelassen sind und die mit dem Werkstoff der Tanks, den Dichtungen, den Ausrüstungsteilen sowie den Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.

2.

In ungereinigte leere Tanks dürfen nur solche Stoffe gefüllt werden, die mit dem Restinhalt nicht gefährlich reagieren können oder deren gefährliche Eigenschaften durch den Restinhalt nicht wesentlich erhöht werden können; dies gilt insbesondere für flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C, die in ungereinigte leere Tanks gefüllt werden, die zuletzt flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthielten.

3.

Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung und Futtermittel gemäß dem Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952, in der jeweils geltenden Fassung dürfen in Tanks zur Beförderung gefährlicher Stoffe nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden und zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des Füllgutes getroffen wurden und dies durch ein Untersuchungszeugnis (Befund und Gutachten) einer staatlichen Untersuchungsanstalt bestätigt wurde.

(3) Folgende spezifische Füllungsgrade der Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperatur dürfen nicht überschritten werden:

a)

für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (zB giftig, ätzend) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):

spezifischer

100

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

b)

für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):

spezifischer

98

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

c)

für entzündbare, gesundheitsschädliche oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 26):

spezifischer

97

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

d)

für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 26):

spezifischer

95

Füllungsgrad = ------------------- %

1 + alpha (50 - tF)

(4) In diesen Formeln bedeutet alpha den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 Grad C und 50 Grad C, dh. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 Grad C. Alpha wird nach der Formel berechnet:

d d

15- 50

alpha = --------

d

35 x 50

Dabei bedeuten d15 und d50 die relative Dichte der Flüssigkeit bei 15 Grad C bzw. 50 Grad C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Erwärmungsvorrichtung auf einer Temperatur von über 50 Grad C gehalten wird. In diesem Fall muß der spezifische Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung zu höchstens 95% gefüllt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird.

(6) Im Falle der Beladung von warmen Stoffen darf die Temperatur an der Außenseite der Tanks oder der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung während der Beförderung 60 Grad C nicht übersteigen.

(7) Soweit Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern Fassungsraum unterteilt sind, muß der Füllungsgrad, wenn sie nicht praktisch leer sind, mindestens 80% betragen.

(8) Die Tanks müssen so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann. Die Absperreinrichtungen müssen während der Beförderung geschlossen und Anschlüsse am Ende von Schlauch- und Rohrleitungen, die nicht der Belüftung des Tanks dienen, mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit der Verschlußeinrichtungen, besonders oben am Steigrohr, geprüft werden.

(9) Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen. Dies gilt nicht bei Absperreinrichtungen in Ablaufrohren mit einer Meßeinrichtung (§ 24 Abs. 1 Z 2 lit. d).

(10) Während der Beförderung dürfen den beladenen oder leeren Tanks außen keine gefährlichen Füllgutreste anhaften.

(11) Ungereinigte leere Tanks müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefülltem Zustand.

(12) Verbindungsschläuche und -rohre zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der Beförderung entleert oder ihre Anschlüsse müssen mit selbsttätig wirkenden Schnellschlußeinrichtungen ausgerüstet sein.

(13) Die nicht dauernd am Tank befindlichen Füll- und Entleerungsschläuche und -rohre müssen während der Beförderung entleert sein.

(14) Beim Füllen und Entleeren der Tanks sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1.

das Gaspendelverfahren ist anzuwenden, wenn an dem Behälter, aus dem gefüllt oder in den entleert wird, die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und der Tank nicht durch Füllöffnungen (§ 9) befüllt wird. Das Befüllen von Tanks mit Vergaserkraftstoffen durch Füllöffnungen ist nur in hiefür geeigneten Betriebsanlagen und nur dann zulässig, wenn keine Personen oder Sachen gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen von Personen und Belastungen der Umwelt auftreten. Das Befüllen von Tanks, die § 40 Abs. 6 entsprechen, mit Vergaserkraftstoffen hat in Anlagen mit Füllstellen, die für das bottom-loading (§ 3 Abs. 1 Z 29) eingerichtet sind, ausschließlich mittels bottom-loading zu erfolgen. Das Befüllen von Tanks durch Füllöffnungen ist nur in hiefür geeigneten Betriebsanlagen und nur dann zulässig, wenn keine Personen oder Sachen gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen von Personen und Belastungen der Umwelt auftreten. Bei Tanks, die mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muß das Eindringen von Flüssigkeiten in die Verkleidung durch die Verwendung geeigneter Einrichtungen verhindert werden;

2.

Innenräume, Rohrleitungen und Armaturen von Tanks, die Stoffe enthalten haben, auf die die zu befördernden flüssigen Stoffe gefährlich einwirken können, sind vor ihrer Füllung zu reinigen;

3.

der Fahrzeugmotor darf nur betrieben werden, wenn mit ihm eine am Fahrzeug angebrachte Förderpumpe angetrieben wird; er ist während des Verbindens oder Trennens der Schlauch- oder Rohranschlüsse zwischen den Tanks und den Behältern, aus denen gefüllt oder in die entleert werden soll, abzustellen;

4.

das Fahrzeug ist gegen unbeabsichtigtes Abrollen zu sichern;

5.

der Tank muß bei flüssigen Stoffen mit geringer elektrischer Leitfähigkeit, bevor Einrichtungen zum Füllen oder Entleeren in seine Nähe gebracht werden, mit der Anlage, aus der er gefüllt oder in die er entleert werden soll, durch die Ausgleichsleitung (§ 18 Abs. 2) elektrisch leitend verbunden werden und mit dieser bis nach dem Entfernen der Einrichtungen zum Füllen oder Entleeren leitend verbunden bleiben;

6.

in Tanks, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig mit Gasdruck befüllt oder entleert zu werden, dürfen nur Druckgase eingebracht werden, die weder entzündbar sind noch die Verbrennung fördern und die keine Gefahr für den im Tank enthaltenen gefährlichen Stoff ergeben oder mit diesem gefährlich reagieren können. Die Bestimmung hinsichtlich der Entzündbarkeit gilt nicht bei Saugtanks und Tanks, die in der Ausblaseleitung eine Flammendurchschlagsicherung gemäß § 11 aufweisen, und Tanks, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C oder andere als in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) genannte Gase enthalten oder enthalten haben und nicht gereinigt oder entgast wurden;

7.

der höchste zulässige Füllungsgrad (§ 3 Abs. 1 Z 12) darf nicht überschritten werden. Dem Fahrzeuglenker muß der höchste zulässige Füllungsgrad und der spezifische Füllungsgrad oder die höchste zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für den zu befördernden gefährlichen Stoff vor dem Befüllen bekannt sein. Wenn der Hersteller des gefährlichen Stoffes oder der Absender den Tank selbst befüllt, muß der Befüller die Einhaltung des spezifischen Füllungsgrades oder der höchsten zulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum feststellen. Wird eine Überschreitung des höchsten zulässigen Füllungsgrades, des spezifischen Füllungsgrades oder der höchsten zulässigen Masse je Liter Fassungsraum festgestellt, hat der Befüller oder der Lenker dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird. Kann der Befüller den spezifischen Füllungsgrad für einen gefährlichen flüssigen Stoff nicht angeben, so darf der Füllungsgrad höchstens 90% betragen; dies gilt nicht für gefährliche flüssige Stoffe, für die im II. Teil dieser Verordnung ein niedererer spezifischer Füllungsgrad vorgesehen ist.

(15) Aufsetztanks dürfen nur auf das Fahrzeug aufgesetzt oder von diesem abgenommen werden, wenn sie leer sind. Wenn der Teil der Ladefläche eines Fahrzeuges, auf der ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie angebracht ist, überdacht ist, muß die Belüftung gemäß § 19 Abs. 2 ausreichend wirksam sein. Der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie muß mit dem Fahrzeug sicher verbunden sein.

(16) Vorrichtungen zur Erwärmung des Tankinhaltes (§ 12) müssen so betrieben werden, daß keine Gefahr für den im Tank enthaltenen gefährlichen Stoff eintritt.

(17) Flammendurchschlagsicherungen müssen so betrieben werden, daß ihre Wirksamkeit stets gegeben ist. Schadhafte Teile sind unverzüglich zu erneuern.

(18) Dichtungen müssen erneuert werden, wenn ihre Wirksamkeit zB durch Alterung gefährdet ist.

(19) Das Einsteigen in leere ungereinigte Tanks oder deren Kammern durch Mannlöcher mit einer kleinsten lichten Weite von weniger als 600 mm ist nicht zulässig, wenn diese Tanks gesundheitsgefährdende Stäube, Dämpfe oder Gase enthalten.

(20) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger dürfen nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen mit positivem Ergebnis durchgeführt wurden.

Ziehen von Anhängern

§ 30. Tankanhänger und Trägeranhänger dürfen nur mit einem Tankkraftwagen, einem Trägerkraftwagen oder einem Zugfahrzeug gezogen werden, die den Bestimmungen des § 20 entsprechen.

II. Teil - Sondervorschriften

KLASSE 2

VERDICHTETE, VERFLÜSSIGTE ODER UNTER DRUCK GELÖSTE GASE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 31. Für die Verwendung von Tanks gelten die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).

ABSCHNITT 2

Bau

§ 32. Für den Bau von Tanks gelten unbeschadet des § 1 Abs. 2 die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 33. (1) Für die Ausrüstung von Tanks gelten unbeschadet des § 1 Abs. 2 die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).

(2) Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Ziffer 5 gilt nur für die Beförderung von in Rn. 2201 Z 1 bis 8 ADR unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) angeführten Gasen.

(3) Werden verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase befördert, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können und die durch den Buchstaben „t'' in der Stoffaufzählung gekennzeichnet sind, muß die Fahrzeugbesatzung mit geeignetem Atemschutz ausgerüstet sein, der für das beförderte Gas geeignet ist.

ABSCHNITT 4

Zulassung von Tanks

§ 34. Für die Zulassung von Tanks gelten unbeschadet des § 1 Abs. 2 die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 35. Für die Prüfung von Tanks gelten die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung

§ 36. (1) Für die Kennzeichnung von Tanks gelten die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).

(2) Zusätzlich müssen Tanks, die Stoffe der Klasse 2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit nachfolgenden Gefahrzetteln gekennzeichnet sein:

Äthan ............................................... 3

Äthan, tiefgekühlt, verflüssigt ..................... 3

Äthylamin, wasserfrei ............................... 3 + 6.1

Äthylchlorid ........................................ 3 + 6.1

Äthylen ............................................. 3

Äthylen, tiefgekühlt, verflüssigt ................... 3

Äthylenoxid mit Kohlendioxid ........................ 3 + 6.1

Äthylenoxid mit Stickstoff .......................... 3 + 6.1

Ammoniak ............................................ 6.1 + 8

Ammoniak, gelöst in Wasser .......................... 6.1 + 8

Bromwasserstoff ..................................... 6.1 + 8

Butadiene ........................................... 3

Butan ............................................... 3

iso-Butan ........................................... 3

Buten-1 ............................................. 3

cis-Buten-2 ......................................... 3

trans-Buten-2 ....................................... 3

iso-Buten ........................................... 3

Chlor ............................................... 6.1 + 8

Chlorkohlenoxid (Phosgen) ........................... 5 + 6.1

Chlortrifluoräthylen (R 1113) ....................... 3 + 6.1

Chlorwasserstoff .................................... 6.1 + 8

Cyclopropan ......................................... 3

Dichlordifluormethan mit 12 Masse-% Äthylenoxid ..... 3 + 6.1

1,1-Difluoräthan (R 152 a) .......................... 3

1,1-Difluoräthylen (Vinylidenfluorid) ............... 3

1,1-Difluormonochloräthan (R 142 b) ................. 3

Dimethyläther ....................................... 3

Dimethylamin ........................................ 3 + 6.1

Distickstoffoxid (N2O) .............................. 5

Distickstoffoxid (N2O), tiefgekühlt, verflüssigt .... 5

Erdgas (Naturgas), tiefgekühlt, verflüssigt ......... 3

Gemische von 1,3-Butadien und Kohlenwasserstoffen ... 3

Gemische von Kohlenwasserstoffen

(Gemische A, AO, A 1, B und C) .................... 3

Gemische von Methylacetylen und

Propadien und Kohlenwasserstoffen

(Gemische P 1 und P 2) ............................ 3

Gemische von Methylbromid und Chlorpikrin ........... 6.1

Gemische von Methylchlorid und Chlorpikrin .......... 3 + 6.1

Gemische von Methylchlorid und Methylenchlorid ...... 3 + 6.1

Hexafluorpropylen (R 1216) .......................... 6.1

Luft, tiefgekühlt, verflüssigt ...................... 5

Methan, tiefgekühlt, verflüssigt .................... 3

Methylamin, wasserfrei .............................. 3

Methylbromid ........................................ 6.1

Methylchlorid ....................................... 3 + 6.1

Methylmercaptan ..................................... 3 + 6.1

Propan .............................................. 3

Propen .............................................. 3

Sauerstoff, tiefgekühlt, verflüssigt ................ 5

Schwefeldioxid ...................................... 6.1 + 8

Schwefelwasserstoff ................................. 3 + 6.1

Stickstoffdioxid (NO2) (Stickstoffperoxid,

Stickstofftetroxid N2O4) .......................... 5 + 6.1

Stickstoffdioxid mit Äthylenoxid .................... 3

1,1,1-Trifluoräthan ................................. 3

Trimethylamin, wasserfrei ........................... 3 + 6.1

Vinylbromid ......................................... 6.1

Vinylchlorid ........................................ 3

Vinylfluorid ........................................ 3

Vinylmethyläther .................................... 3 + 6.1

Wasserstoff, tiefgekühlt, verflüssigt ............... 3

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

§ 36. (1) Für die Kennzeichnung von Tanks gelten die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).

(2) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit nachfolgenden Gefahrzetteln gekennzeichnet sein:

Äthan ............................................... 3

Äthan, tiefgekühlt, verflüssigt ..................... 3

Äthylamin, wasserfrei ............................... 3 + 6.1

Äthylchlorid ........................................ 3 + 6.1

Äthylen ............................................. 3

Äthylen, tiefgekühlt, verflüssigt ................... 3

Äthylenoxid mit Kohlendioxid ........................ 3 + 6.1

Äthylenoxid mit Stickstoff .......................... 3 + 6.1

Ammoniak ............................................ 6.1 + 8

Ammoniak, gelöst in Wasser .......................... 6.1 + 8

Bromwasserstoff ..................................... 6.1 + 8

Butadiene ........................................... 3

Butan ............................................... 3

iso-Butan ........................................... 3

Buten-1 ............................................. 3

cis-Buten-2 ......................................... 3

trans-Buten-2 ....................................... 3

iso-Buten ........................................... 3

Chlor ............................................... 6.1

Chlorkohlenoxid (Phosgen) ........................... 5 + 6.1

Chlortrifluoräthylen (R 1113) ....................... 3 + 6.1

Chlorwasserstoff .................................... 6.1 + 8

Cyclopropan ......................................... 3

Dichlordifluormethan mit 12 Masse-% Äthylenoxid ..... 3 + 6.1

1,1-Difluoräthan (R 152 a) .......................... 3

1,1-Difluoräthylen (Vinylidenfluorid) ............... 3

1,1-Difluormonochloräthan (R 142 b) ................. 3

Dimethyläther ....................................... 3

Dimethylamin ........................................ 3 + 6.1

Distickstoffoxid (N2O) .............................. 5

Distickstoffoxid (N20), tiefgekühlt, verflüssigt .... 5

Erdgas (Naturgas), tiefgekühlt, verflüssigt ......... 3

Gemische von 1,3-Butadien und Kohlenwasserstoffen ... 3

Gemische von Kohlenwasserstoffen

(Gemische A, AO, A 1, B und C) .................... 3

Gemische von Methylacetylen und

Propadien und Kohlenwasserstoffen

(Gemische P 1 und P 2) ............................ 3

Gemische von Methylbromid und Chlorpikrin ........... 6.1

Gemische von Methylchlorid und Chlorpikrin .......... 3 + 6.1

Gemische von Methylchlorid und Methylenchlorid ...... 3 + 6.1

Hexafluorpropylen (R 1216) .......................... 6.1

Kohlendioxid mit Äthylenoxid ........................ 3

Luft, tiefgekühlt, verflüssigt ...................... 5

Methan, tiefgekühlt, verflüssigt .................... 3

Methylamin, wasserfrei .............................. 3

Methylbromid ........................................ 6.1

Methylchlorid ....................................... 3 + 6.1

Methylmercaptan ..................................... 3 + 6.1

Propan .............................................. 3

Propen .............................................. 3

Sauerstoff, tiefgekühlt, verflüssigt ................ 5

Schwefeldioxid ...................................... 6.1 + 8

Schwefelwasserstoff ................................. 3 + 6.1

Stickstoffdioxid (NO2) (Stickstoffperoxid,

Stickstofftetroxid N2O4) .......................... 5 + 6.1

1,1,1-Trifluoräthan ................................. 3

Trimethylamin, wasserfrei ........................... 3 + 6.1

Vinylbromid ......................................... 6.1

Vinylchlorid ........................................ 3

Vinylfluorid ........................................ 3

Vinylmethyläther .................................... 3 + 6.1

Wasserstoff, tiefgekühlt, verflüssigt ............... 3

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 37. Für den Betrieb von Tanks gelten unbeschadet des § 1 Abs. 2 die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV).

KLASSE 3

ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 38. Die folgenden Stoffe der Klasse 3 ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:

a)

die namentlich angeführten Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 12 ADR;

b)

die unter Buchstabe a) der Rn. 2301 Ziffern 11, 14 bis 23, 25 und 26 ADR aufgeführten Stoffe sowie die diesen Ziffern unter Buchstabe a) zu assimilierenden Stoffe, ausgenommen Isopropylchlorformiat der Rn. 2301 Ziffer 25 a) ADR;

c)

die unter Buchstabe b) der Rn. 2301 Ziffern 11, 14 bis 20, 22 und 24 bis 26 ADR aufgeführten Stoffe sowie die diesen Ziffern unter Buchstabe b) zu assimilierenden Stoffe;

d)

Stoffe der Rn. 2301 Ziffern 1 bis 6 und 31 bis 34 ADR sowie die diesen Ziffern zu assimilierenden Stoffe, ausgenommen Nitromethan der Rn. 2301 Ziffer 31 c) ADR.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 39. (1) Tanks für die Beförderung von namentlich in der Rn. 2301 Ziffer 12 ADR aufgeführten Stoffen müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,5 MPa (15 bar) bemessen sein.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. b müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) bemessen sein.

(3) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. c müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

(4) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. d müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieser Verordnung bemessen sein.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 40. (1) Alle Öffnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. a und b müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. c und d dürfen auch Untenentleerung haben.

(3) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. c müssen luftdicht verschlossen werden können.

(4) Wenn Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. a, b oder c mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Ventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß § 10 Abs. 4 entsprechen.

(5) Wenn Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. d mit Sicherheitsventilen oder Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften des § 9 Abs. 10 bis 12 entsprechen.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 40. (1) Alle Öffnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. a und b müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. c und d dürfen auch Untenentleerung haben.

(3) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. c müssen luftdicht verschlossen werden können.

(4) Wenn Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. a, b oder c mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Ventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß § 10 Abs. 4 entsprechen.

(5) Wenn Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. d mit Sicherheitsventilen oder Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften des § 9 Abs. 10 bis 12 entsprechen.

(6) Tanks für die Beförderung von Vergaserkraftstoffen der Rn. 2301 Ziffer 3b, die ab 1. Jänner 1991 besonders genehmigt werden, müssen für das Befüllen mittels bottom-loading (§ 3 Abs. 1 Z 29) unter Anwendung des Gaspendelverfahrens (§ 9 Abs. 7 und § 29 Abs. 14 Z 1) ausgerüstet sein. Tanks, die bis zum 31. Dezember 1990 gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt genehmigt wurden, müssen ab 1. Jänner 1996 diesen Vorschriften entsprechen.

ABSCHNITT 4

Zulassung von Tanks

§ 41. (Keine besonderen Vorschriften).

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 42. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. a, b und c müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. d müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks in § 6 festgelegt ist.

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 42. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. a, b und c müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 38 lit. d müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks in § 6 Abs. 4 festgelegt ist.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung

§ 43. Tanks, die Stoffe der Klasse 3 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), sind gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zu kennzeichnen für

a)

alle Stoffe der Klasse 3 ADR mit Zetteln nach Muster 3,

b)

Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 6 ADR außerdem mit Zetteln nach Muster 6.1 A,

c)

Stoffe der Rn. 2301 Ziffern 11 bis 20 ADR außerdem mit Zetteln nach Muster 6.1 und

d)

Stoffe der Rn. 2301 Ziffern 21 bis 26 ADR außerdem mit Zetteln nach Muster 8.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

§ 43. Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 3 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), sind gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zu kennzeichnen für

a)

Stoffe der Rn. 2301 Ziffern 1 bis 8, 11 bis 26, 31 und 33 ADR mit Zetteln nach Muster 3,

b)

Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 6 ADR außerdem mit Zetteln nach Muster 6.1 A,

c)

Stoffe der Rn. 2301 Ziffern 11 bis 20 ADR außerdem mit Zetteln nach Muster 6.1 und

d)

Stoffe der Rn. 2301 Ziffern 21 bis 26 ADR außerdem mit Zetteln nach Muster 8.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 44. (1) Tanks mit Stoffen gemäß § 38 lit. a, b und c dürfen höchstens bis zu dem spezifischen Füllungsgrad nach § 30 Abs. 3 lit. d gefüllt sein. Die Tanks müssen während der Beförderung luftdicht verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks für Stoffe des § 38 lit. a und b müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

(2) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2301 Ziffern 6, 11, 12 und 14 bis 20 ADR zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und Futtermitteln gemäß dem Futtermittelgesetz verwendet werden.

(3) Acetaldehyd der Rn. 2301 Ziffer 1 a) ADR darf nur dann in Tanks aus Aluminiumlegierungen befördert werden, wenn sie ausschließlich für diesen Stoff verwendet werden und das Acetaldehyd säurefrei ist.

(4) Benzin der Rn. 2301 Ziffer 3 b) - Bemerkung, ADR darf auch in Tanks befördert werden, die nach § 6 Abs. 4 Z 1 bemessen sind und deren Ausrüstung § 9 Abs. 10 entspricht.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 44. (1) Tanks mit Stoffen gemäß § 38 lit. a, b und c müssen während der Beförderung luftdicht verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks für Stoffe des § 38 lit. a und b müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

(2) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2301 Ziffern 6, 11, 12 und 14 bis 20 ADR zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und Futtermitteln gemäß dem Futtermittelgesetz verwendet werden.

(3) Acetaldehyd der Rn. 2301 Ziffer 1a) ADR darf nur dann in Tanks aus Aluminiumlegierungen befördert werden, wenn sie ausschließlich für diesen Stoff verwendet werden und das Acetaldehyd säurefrei ist.

(4) Benzin der Rn. 2301 Ziffer 3b) - Bemerkung, ADR darf auch in Tanks befördert werden, die nach § 6 Abs. 4 Z 1 bemessen sind und deren Ausrüstung § 9 Abs. 10 entspricht.

KLASSE 4.1

ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE

KLASSE 4.2

SELBSTENTZÜNDLICHE STOFFE

KLASSE 4.3

STOFFE, DIE IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDLICHE GASE ENTWICKELN

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 45. Stoffe der Rn. 2401 Ziffern 2, 8 und 11 ADR, Stoffe der Rn. 2431 Ziffern 1, 3 und 8 ADR, Stoffe der Rn. 2471 Ziffern 2 e) und 4 sowie Natrium, Kalium, Legierungen von Natrium und Kalium der Rn. 2471 Ziffer 1 a) ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 46. (1) Tanks für die Beförderung von weißem oder gelbem Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 ADR oder Stoffe der Rn. 2471 Ziffern 2 e) und 4 ADR müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) bemessen sein.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) bemessen sein.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 46. (1) Tanks für die Beförderung von weißem oder gelbem Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 ADR oder Stoffe der Rn. 2471 Ziffern 2e) und 4 ADR müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) bemessen sein.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) bemessen sein. Für die Werkstoffe und den Bau dieser Tanks gilt der Anhang B. 1d ADR.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 47. (1) Tanks für die Beförderung von Schwefel der Rn. 2401 Ziffer 2 b) ADR und Naphthalin der Rn. 2401 Ziffer 11 e) ADR müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entflammbarem Material versehen sein. Sie dürfen mit Ventilen versehen sein, die sich bei einem Druckunterschied zwischen 20 kPa (0,2 bar) und 30 kPa (0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen. Die Entleerungseinrichtungen müssen durch verriegelbare Metallkappen geschützt werden können.

(2) Tanks für die Beförderung von weißem oder gelbem Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 ADR müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

a)

Die Erwärmungsvorrichtung darf nicht bis ins Innere des Tanks führen, sondern muß außen angebracht sein; jedoch kann ein Rohr, das zur Entleerung des Phosphors dient, mit einem Wärmemantel versehen werden. Die Erwärmungsvorrichtung dieses Mantels muß so eingestellt sein, daß ein Überschreiten der Temperatur des Phosphors über die Temperatur bei der Beladung des Tanks hinaus verhindert wird. Die anderen Rohre müssen in den oberen Teil des Tanks führen; die Öffnungen müssen sich in dem Teil des Tanks befinden, der oberhalb des höchsten zulässigen Standes des Phosphors liegt, und müssen unter verriegelbaren Kappen vollständig verschließbar sein. Ferner sind die in § 9 Abs. 9 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig.

b)

Der Tank muß mit einer Meßeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einer den höchsten zulässigen Wasserstand anzeigenden festen Einrichtung versehen sein.

(3) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 1 a) ADR müssen an ihren Öffnungen (Hähne, Einstiegöffnungen, Mannlöcher usw.) luftdicht schließende, verriegelbare Kappen besitzen und mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entflammbarem Material versehen sein.

(4) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR und der Rn. 2471 Ziffer 2 e) ADR dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels keine Öffnungen oder Anschlüsse haben, auch dann nicht, wenn diese Öffnungen oder Anschlüsse verschließbar sind. Außerdem sind die in § 9 Abs. 9 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig. Die auf der Oberseite des Tanks angeordneten Öffnungen einschließlich ihrer Armaturen müssen durch eine Schutzkappe geschützt werden können.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 47. (1) Tanks für die Beförderung von Schwefel der Rn. 2401 Ziffer 2b) ADR und Naphthalin der Rn. 2401 Ziffer 11c) ADR müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entflammbarem Material versehen sein. Sie dürfen mit Ventilen versehen sein, die sich bei einem Druckunterschied zwischen 20 kPa (0,2 bar) und 30 kPa (0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen. Die Entleerungseinrichtungen müssen durch verriegelbare Metallkappen geschützt werden können.

(2) Tanks für die Beförderung von weißem oder gelbem Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 ADR müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

a)

Die Erwärmungsvorrichtung darf nicht bis ins Innere des Tanks führen, sondern muß außen angebracht sein; jedoch kann ein Rohr, das zur Entleerung des Phosphors dient, mit einem Wärmemantel versehen werden. Die Erwärmungsvorrichtung dieses Mantels muß so eingestellt sein, daß ein Überschreiten der Temperatur des Phosphors über die Temperatur bei der Beladung des Tanks hinaus verhindert wird. Die anderen Rohre müssen in den oberen Teil des Tanks führen; die Öffnungen müssen sich in dem Teil des Tanks befinden, der oberhalb des höchsten zulässigen Standes des Phosphors liegt, und müssen unter verriegelbaren Kappen vollständig verschließbar sein. Ferner sind die in § 9 Abs. 9 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig.

b)

Der Tank muß mit einer Meßeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einer den höchsten zulässigen Wasserstand anzeigenden festen Einrichtung versehen sein.

(3) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 1a) ADR müssen an ihren Öffnungen (Hähne, Einstiegöffnungen, Mannlöcher usw.) luftdicht schließende, verriegelbare Kappen besitzen und mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entflammbarem Material versehen sein.

(4) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR und der Rn. 2471 Ziffer 2e) ADR dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels keine Öffnungen oder Anschlüsse haben, auch dann nicht, wenn diese Öffnungen oder Anschlüsse verschließbar sind. Außerdem sind die in § 9 Abs. 9 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig. Die auf der Oberseite des Tanks angeordneten Öffnungen einschließlich ihrer Armaturen müssen durch eine Schutzkappe geschützt werden können.

ABSCHNITT 4

Zulassung von Tanks

§ 48. (Keine besonderen Vorschriften).

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 49. (1) Tanks für die Beförderung von Schwefel in geschmolzenem Zustand der Rn. 2401 Ziffer 2 b) ADR, Naphthalin in geschmolzenem Zustand der Rn. 2401, Ziffer 11 c) ADR, weißem oder gelbem Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 ADR, Natrium, Kalium oder Legierungen von Natrium oder Kalium der Rn. 2471 Ziffer 1 a) ADR und Stoffen der Rn. 2471 Ziffern 2 e) und 4 ADR müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR müssen erstmalig und wiederkehrend mit einer mit dem Füllgut nicht reagierenden Flüssigkeit und einem Prüfdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) geprüft werden. Die Werkstoffe jedes einzelnen dieser für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR vorgesehenen Tanks müssen nach dem im Anhang B.1d des ADR beschriebenen Verfahren geprüft werden.

(3) Tanks für die Beförderung von Schwefel (auch Schwefelblume) der Rn. 2401 Ziffer 2 a) ADR, Stoffe der Rn. 2401 Ziffer 8 ADR, Rohnaphthalin oder Reinnaphthalin der Rn. 2401 Ziffern 11 a) und 11 b) ADR und frisch gelöschter Holzkohle der Rn. 2431 Ziffer 8 ADR müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in § 6 Abs. 4 festgelegt ist.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung

§ 50. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR sind zusätzlich zu den nach § 28 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:

„Nicht öffnen während der Beförderung. Selbstentzündlich.''

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 2 e) ADR sind zusätzlich zu den nach § 28 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:

„Nicht öffnen während der Beförderung. Bildet bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase.''

(3) An Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR muß auf dem nach § 28 vorgeschriebenen Schild zusätzlich die höchste zulässige Masse der Füllung (in kg) angegeben sein.

(4) Zusätzlich müssen Tanks, die Stoffe der Klasse 4.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.1 versehen sein.

(5) Tanks, die Stoffe der Klasse 4.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.2 versehen sein. Tanks, die Stoffe der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein.

(6) Tanks, die Stoffe der Klasse 4.3 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein. Tanks, die Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 8 versehen sein.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

§ 50. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR sind zusätzlich zu den nach § 28 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:

„Nicht öffnen während der Beförderung. Selbstentzündlich.''

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 2 e) ADR sind zusätzlich zu den nach § 28 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift zu versehen:

„Nicht öffnen während der Beförderung. Bildet bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase.''

(3) An Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR muß auf dem nach § 28 vorgeschriebenen Schild zusätzlich die höchste zulässige Masse der Füllung (in kg) angegeben sein.

(4) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 4.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.1 versehen sein.

(5) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 4.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.2 versehen sein. Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein.

(6) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 4.3 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein. Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 4 ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 8 versehen sein.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 51. (1) Tanks mit Schwefel der Rn. 2401 Ziffer 2 b) ADR und Naphthalin der Rn. 2401 Ziffer 11 c) ADR dürfen höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 98% gefüllt sein.

(2) Weißer oder gelber Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 ADR muß bei Verwendung von Wasser als Schutzmittel beim Einfüllen mit einer Wasserschicht von mindestens 12 cm bedeckt sein; dabei darf der spezifische Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 Grad C höchstens 98% betragen. Bei Verwendung von Stickstoff als Schutzmittel darf der spezifische Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 Grad C höchstens 96% betragen. Der freibleibende Raum muß derart mit Stickstoff gefüllt sein, daß nach dem Erkalten der Stickstoffdruck nicht niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank ist luftdicht so zu verschließen, daß kein Gas entweichen kann.

(3) Bei Beförderung von Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 1 a) ADR müssen die Kappen nach § 47 Abs. 3 verriegelt sein.

(4) Der spezifische Füllungsgrad darf je Liter Fassungsraum höchstens 1,14 kg für Trichlorsilan (Siliziumchloroform) der Rn. 2471 Ziffer 4 a) ADR, höchstens 0,95 kg für Methyldichlorsilan und höchstens 0,93 kg für Äthyldichlorsilan der Rn. 2471 Ziffer 4 b) ADR betragen, wenn nach Masse gefüllt wird; wird volumetrisch gefüllt, darf der spezifische Füllungsgrad höchstens 85% betragen.

(5) Tanks, die Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 ADR enthalten haben, müssen

(6) Der spezifische Füllungsgrad für Tanks mit Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 3 ADR und der Rn. 2471 Ziffer 2 e) ADR darf höchstens 90% betragen; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 Grad C muß jedoch zur Sicherheit ein füllungsfreier Raum von 5% verbleiben. Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Überdruck 50 kPa (0,5 bar) nicht übersteigt. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen sein und die Schutzkappen nach § 47 Abs. 4 müssen verriegelt sein. Ungereinigte leere Tanks müssen mit einem inerten Gas mit einem Überdruck bis zu 50 kPa (0,5 bar) gefüllt sein.

KLASSE 5.1

ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE

KLASSE 5.2

ORGANISCHE PEROXIDE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 52. (1) Folgende Stoffe der Klasse 5.1 ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden: Stoffe der Rn. 2501 Ziffern 1 bis 3, Lösungen der Ziffer 4 (auch pulverförmiges Natriumchlorat in feuchtem oder trockenem Zustand) und wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Ziffer 6 a) ADR in einer Konzentration von mehr als 80%, aber höchstens 93%, vorausgesetzt,

a)

der in einer 10%igen wässerigen Lösung des beförderten Stoffes gemessene pH-Wert liegt zwischen 5 und 7 und

b)

die Lösungen enthalten nicht mehr als 0,2% brennbare Stoffe und keine Chlorverbindungen in einer Menge, in der der Chlorgehalt 0,02% übersteigt.

(2) Stoffe der Klasse 5.2 Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 53. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 52 in flüssigem Zustand müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

(2) Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR sowie für die flüssigen organischen Peroxide der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen einschließlich ihrer Ausrüstung aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% oder einem geeigneten Stahl gefertigt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids oder der organischen Peroxide bewirkt. Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% hergestellt sind, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach § 6 Abs. 10 einen höheren Wert ergibt.

(3) Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6 a) ADR müssen aus austenitischem Stahl gefertigt sein.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 53. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 52 in flüssigem Zustand müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

(2) Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR sowie für die flüssigen organischen Peroxide der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen einschließlich ihrer Ausrüstung aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% oder einem geeigneten Stahl gefertigt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids oder der organischen Peroxide bewirkt. Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% hergestellt sind, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach § 6 Abs. 9 einen höheren Wert ergibt.

(3) Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR müssen aus austenitischem Stahl gefertigt sein.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 54. (1) Öffnungen der Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 70% Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Außerdem sind die in § 9 Abs. 9 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig. Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 aber höchstens 70% Wasserstoffperoxid dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Öffnungen haben. In diesem Fall müssen die Entleerungseinrichtungen der Tanks mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrichtung mit einem Schnellverschlußventil einer geeigneten Bauart und der zweite aus einer Absperreinrichtung an jedem Ende des Entleerstutzens besteht. Am Ausgang jedes äußeren Ventils ist je ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muß die innere Absperreinrichtung mit dem Tank verbunden und geschlossen bleiben. Die außenliegenden Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids verursachen.

(2) Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR sowie für wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6 a) ADR sind mit einer nach oben gerichteten Verschlußeinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muß, daß sich im Innern des Tanks kein Überdruck bilden kann, und die das Ausfließen flüssiger Stoffe und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks verhindert. Die Verschlußeinrichtungen der Tanks für wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6 a) ADR müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung keine Verstopfung der Einrichtungen durch das fest gewordene Ammoniumnitrat möglich ist.

(3) Sind Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6 a) ADR von einem wärmeisolierenden Material umgeben, so muß dieses aus anorganischem Material bestehen und vollständig frei von brennbaren Bestandteilen sein.

(4) Tanks für die Beförderung von flüssigen organischen Peroxiden der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, die eine flammendurchschlagsichere Armatur enthält und der ein Sicherheitsventil nachgeschaltet ist, das sich bei einem Druck zwischen 180 kPa (1,8 bar) und 220 kPa (2,2 bar) öffnet.

(5) Tanks für die Beförderung von flüssigen organischen Peroxiden der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen sein.

Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß

(6) Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2551 Ziffer 1 ADR müssen

a)

dem § 16 entsprechen. Zusätzlich muß zwischen dem Tank und dem Führerhaus ein Abstand von mindestens 15 cm vorhanden sein;

b)

einen Behälter mit mindestens 30 Liter Wasser mitführen. Dem Wasser ist ein Frostschutzmittel beizumischen, das weder die Haut noch die Schleimhäute angreift und keine chemische Reaktion mit dem Füllgut eingeht. Der Wasserbehälter ist sicher anzubringen.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 54. (1) Öffnungen der Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 70% Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Außerdem sind die in § 9 Abs. 9 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig. Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 aber höchstens 70% Wasserstoffperoxid dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Öffnungen haben. In diesem Fall müssen die Entleerungseinrichtungen der Tanks mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrichtung mit einem Schnellverschlußventil einer geeigneten Bauart und der zweite aus einer Absperreinrichtung an jedem Ende des Entleerstutzens besteht. Am Ausgang jedes äußeren Ventils ist je ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muß die innere Absperreinrichtung mit dem Tank verbunden und geschlossen bleiben. Die außenliegenden Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids verursachen.

(2) Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR sowie für wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR sind oben mit einer Verschlußeinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muß, daß sich im Innern des Tanks kein Überdruck bilden kann, und die das Ausfließen flüssiger Stoffe und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks verhindert. Die Verschlußeinrichtungen der Tanks für wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung keine Verstopfung der Einrichtungen durch das fest gewordene Ammoniumnitrat möglich ist.

(3) Sind Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR von einem wärmeisolierenden Material umgeben, so muß dieses aus anorganischem Material bestehen und vollständig frei von brennbaren Bestandteilen sein.

(4) Tanks für die Beförderung von flüssigen organischen Peroxiden der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, die eine flammendurchschlagsichere Armatur enthält und der ein Sicherheitsventil nachgeschaltet ist, das sich bei einem Druck zwischen 180 kPa (1,8 bar) und 220 kPa (2,2 bar) öffnet.

(5) Tanks für die Beförderung von flüssigen organischen Peroxiden der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen sein.

Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß

(6) Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR müssen

a)

dem § 16 entsprechen. Zusätzlich muß zwischen dem Tank und dem Führerhaus ein Abstand von mindestens 15 cm vorhanden sein;

b)

einen Behälter mit mindestens 30 Liter Wasser mitführen. Dem Wasser ist ein Frostschutzmittel beizumischen, das weder die Haut noch die Schleimhäute angreift und keine chemische Reaktion mit dem Füllgut eingeht. Der Wasserbehälter ist sicher anzubringen.

ABSCHNITT 4

Zulassung

§ 55. (Keine besonderen Vorschriften).

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 56. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 52 in flüssigem Zustand müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.

(2) Tanks für die Beförderung der übrigen Stoffe des § 52 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks in § 6 Abs. 4 festgelegt ist.

(3) Tanks aus Reinaluminium für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 ADR und für flüssige organische Peroxide der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem Druck von 250 kPa (2,5 bar) geprüft werden.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung

§ 57. (1) Tanks, die Stoffe der Klasse 5.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein. Tanks, die Lösungen von Perchlorsäure der Rn. 2501 Ziffer 3 ADR oder wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2601 Ziffer 6 a) ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.

(2) Tanks, die Stoffe der Klasse 5.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

§ 57. (1) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 5.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein. Fahrzeuge mit Tanks, die Lösungen von Perchlorsäure der Rn. 2501 Ziffer 3 ADR oder wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2601 Ziffer 6a) ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.

(2) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 5.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 58. (1) Das Innere der Tanks und alle Teile, die mit den Stoffen gemäß § 52 in Berührung kommen können, müssen saubergehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder andere Einrichtungen dürfen nur Schmiermittel verwendet werden, die mit dem Stoff nicht gefährlich reagieren können.

(2) Tanks mit flüssigen Stoffen der Rn. 2501 Ziffern 1 bis 3 ADR dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15 Grad C höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 95% gefüllt sein.

(3) Tanks mit wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6 a) ADR dürfen höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 97% gefüllt sein und die höchste Temperatur nach der Füllung darf 140 Grad C nicht überschreiten.

(4) Tanks, die für die Beförderung von wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6 a) ADR zugelassen sind, dürfen nicht für die Beförderung anderer Stoffe verwendet werden, ohne daß sie vorher sorgfältig von Rückständen gereinigt wurden.

(5) Tanks für die Beförderung flüssiger organischer Peroxide der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR dürfen höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 18% gefüllt werden. Die Tanks müssen bei der Befüllung frei von Verunreinigungen sein.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 58. (1) Das Innere der Tanks und alle Teile, die mit den Stoffen gemäß § 52 in Berührung kommen können, müssen saubergehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder andere Einrichtungen dürfen nur Schmiermittel verwendet werden, die mit dem Stoff nicht gefährlich reagieren können.

(2) Tanks mit Stoffen der Rn. 2501 Ziffern 1 bis 3 ADR dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15 Grad C höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 95% gefüllt sein.

(3) Tanks mit wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR dürfen höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 97% gefüllt sein und die höchste Temperatur nach der Füllung darf 140 Grad C nicht überschreiten.

(4) Tanks, die für die Beförderung von wässerigen Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 6a) ADR zugelassen sind, dürfen nicht für die Beförderung anderer Stoffe verwendet werden, ohne daß sie vorher sorgfältig von Rückständen gereinigt wurden.

(5) Tanks für die Beförderung flüssiger organischer Peroxide der Rn. 2551 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 ADR dürfen höchstens bis zu einem spezifischen Füllungsgrad von 80% gefüllt werden. Die Tanks müssen bei der Befüllung frei von Verunreinigungen sein.

KLASSE 6.1

GIFTIGE STOFFE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 59. Die folgenden Stoffe der Klasse 6.1 ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:

a)

die namentlich aufgeführten Stoffe der Rn. 2601 Ziffern 2 und 3

b)

sehr giftige Stoffe, die unter Buchstabe a) der Rn. 2601 Ziffern 11 bis 24, 31, 41, 51, 55, 68 und 71 bis 88 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden sowie die diesen Ziffern unter Buchstabe a) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;

c)

giftige und gesundheitsschädliche Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Ziffern 11 bis 24, 51 bis 55, 57 bis 68 und 71 bis 88 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben

b)

oder c) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;

d)

giftige und gesundheitsschädliche pulverförmige oder körnige Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2601 Ziffern 12, 14, 17, 19, 21, 23, 24, 51 bis 55, 57 bis 68 und 71 bis 88 ADR aufgeführt sind sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden pulverförmigen oder körnigen Stoffe.

KLASSE 6.1

GIFTIGE STOFFE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 59. Die folgenden Stoffe der Klasse 6.1 ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:

a)

die namentlich aufgeführten Stoffe der Rn. 2601 Ziffern 2 und 3

b)

sehr giftige Stoffe, die unter Buchstabe a) der Rn. 2601 Ziffern 11 bis 24, 31, 41, 51, 55, 68 und 71 bis 88 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden sowie die diesen Ziffern unter Buchstabe a) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;

c)

giftige und gesundheitsschädliche Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2601 Ziffern 11 bis 24, 51 bis 55, 57 bis 68 und 71 bis 88 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;

d)

giftige und gesundheitsschädliche pulverförmige oder körnige Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2601 Ziffern 12, 14, 17, 19, 21, 23, 24, 51 bis 55, 57 bis 68 und 71 bis 88 ADR aufgeführt sind sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden pulverförmigen oder körnigen Stoffe.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 60. (1) Tanks für die Beförderung von namentlich in der Rn. 2601 Ziffern 2 und 3 ADR aufgeführten Stoffe müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,5 MPa (15 bar) bemessen sein.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. b müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,0 MPa (10 bar) bemessen sein.

(3) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. c müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

(4) Tanks für die Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe gemäß § 59 lit. d müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieser Verordnung bemessen sein.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 61. (1) Alle Öffnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. a und b müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Jedoch sind die in § 9 Abs. 9 vorgesehenen Reinigungsöffnungen für Tanks für Blausäurelösungen der Rn. 2601 Ziffer 2 ADR nicht zulässig.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. c und d dürfen auch Untenentleerung haben. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen werden können.

(3) Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor dem Sicherheitsventil angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen des § 10 Abs. 4 entsprechen.

(4) Schutz der Ausrüstung

1.

Am oberen Teil des Tanks:

a)

den Einbau in einen eingelassenen Dom oder

b)

ein innenliegendes Ventil oder

c)

eine Schutzkappe oder

d)

quer- und/oder längsgerichtete Konstruktionselemente oder

e)

gleichwirksame Einrichtungen.

2.

Am unteren Teil des Tanks:

3.

An der Rückseite des Tanks:

(5) Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Ziffer 5 gilt nur für die Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C.

ABSCHNITT 4

Zulassung von Tanks

§ 62. (Keine besonderen Vorschriften).

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 63. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. a, b und c müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.

(2) Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen, einschließlich der Wasserdruckprüfung, von Tanks für Stoffe der Rn. 2601 Ziffer 31a) ADR betragen 3 Jahre.

(3) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. d müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks im § 6 Abs. 4 festgelegt ist.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung

§ 64. (1) Bei allen Beförderungen von Stoffen der Rn. 2601 Ziffer

31a) ADR muß das Fahrzeug oder der Tank an jeder Seite den Hinweis tragen, daß beim Auslaufen der Flüssigkeit größte Vorsicht geboten ist und sich niemand dem Fahrzeug ohne Gasmaske, Handschuhe und Stiefel aus Gummi oder geeignetem Kunststoff nähern darf.

(2) Zusätzlich müssen Tanks, die Stoffe der Rn. 2601 Ziffern 2 oder 3 ADR sowie Stoffe enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die unter die Buchstaben a) und b) der anderen Ziffern der Rn. 2601 ADR fallen, gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.

(3) Tanks, die Stoffe enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die unter den Buchstaben c) jeder Ziffer der Rn. 2601 ADR fallen, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 A versehen sein.

(4) Tanks, die Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.

(5) Tanks, die Chlorformiate der Rn. 2601 Ziffern 16 und 17 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

§ 64. (1) Bei allen Beförderungen von Stoffen der Rn. 2601 Ziffer

31a) ADR muß das Fahrzeug oder der Tank an jeder Seite den Hinweis tragen, daß beim Auslaufen der Flüssigkeit größte Vorsicht geboten ist und sich niemand dem Fahrzeug ohne Gasmaske, Handschuhe und Stiefel aus Gummi oder geeignetem Kunststoff nähern darf.

(2) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Rn. 2601 Ziffern 2 oder 3 ADR sowie Stoffe enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die unter die Buchstaben a) und b) der anderen Ziffern der Rn. 2601 ADR fallen, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.

(3) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die unter den Buchstaben c) jeder Ziffer der Rn. 2601 ADR fallen, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 A versehen sein.

(4) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.

(5) Fahrzeuge mit Tanks, die Chlorformiate der Rn. 2601 Ziffern 16 und 17 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 65. (1) Tanks mit Stoffen gemäß § 59 lit. a, b und c dürfen höchstens bis zu dem spezifischen Füllungsgrad nach § 29 Abs. 3 lit. d gefüllt sein.

(2) Tanks mit Stoffen der Rn. 2601 Ziffer 3 ADR dürfen höchstens mit 1 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.

(3) Die Tanks müssen während der Beförderung luftdicht verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks zur Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. a und b müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

(4) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 zugelassen sind, dürfen nicht für die Beförderung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und Futtermitteln gemäß dem Futtermittelgesetz verwendet werden.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 65. (1) Tanks mit Stoffen der Rn. 2601 Ziffer 3 ADR dürfen höchstens mit 1 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.

(2) Die Tanks müssen während der Beförderung luftdicht verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks zur Beförderung von Stoffen gemäß § 59 lit. a und b müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

(3) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen gemäß § 59 zugelassen sind, dürfen nicht für die Beförderung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und Futtermitteln gemäß dem Futtermittelgesetz verwendet werden.

KLASSE 7

RADIOAKTIVE STOFFE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 66. (1) Es gelten die Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 2703 ADR.

(2) Nur Stoffe von geringer spezifischer Aktivität in flüssiger oder fester Form (LSA) (I) der Rn. 2703 Blatt 5 ADR, mit Ausnahme von Uranhexafluorid und selbstentzündlichen Stoffen, dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden.

KLASSE 7

RADIOAKTIVE STOFFE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 66. Die Stoffe der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 1, 5, 6 und 9 bis 11 ADR, ausgenommen Uranhexafluorid, dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden. Es gelten die Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 2704 ADR.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 67. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen nach Blatt 5 der Rn. 2703 Abs. 11 ADR müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

(2) Wenn die radioaktiven Stoffe in Stoffen anderer Klassen gelöst oder suspendiert sind und wenn für die Tanks für diese Stoffe höhere Berechnungsdrücke festgelegt sind, sind diese anzuwenden.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 67. (1) Es gelten die Vorschriften der Rn. 2700 Abs. 2 Ziffer 14 sowie des entsprechenden Blattes der Rn. 2704 ADR.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 1, 5 und 9 ADR mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften anderer Klassen des ADR müssen zusätzlich den Vorschriften für die entsprechenden anderen Klassen entsprechen.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 68. (1) Die Öffnungen der für die Beförderung flüssiger radioaktiver Stoffe bestimmten Tanks müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben.

(2) § 23 Abs. 1 Ziffer 5 ist für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 ADR nicht anzuwenden.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 68. (1) Die Öffnungen der für die Beförderung flüssiger radioaktiver Stoffe bestimmten Tanks müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben.

(2) Die Ausrüstung von Tanks für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 1, 5 und 9 ADR mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften anderer Klassen des ADR muß zusätzlich den Vorschriften für die entsprechenden anderen Klassen entsprechen.

(3) Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Z 5 gilt nur für die Beförderung radioaktiver Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C oder in Rn. 2201 Ziffern 1 bis 8 unter den Buchstaben b), bt), c) oder ct) genannte Gase sind.

ABSCHNITT 4

Zulassung von Tanks

§ 69. Tanks, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen sind, dürfen für die Beförderung eines anderen Stoffes nicht zugelassen werden.

ABSCHNITT 4

Zulassung von Tanks

§ 69. (1) Für die Zulassung von Tanks für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 9 bis 11 ADR sind zusätzlich die entsprechenden Vorschriften dieser Blätter und die Vorschriften des Abschnitts IV des Anhangs A.7 des ADR zu beachten.

(2) Tanks, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen sind, dürfen für die Beförderung eines anderen Stoffes nicht zugelassen werden.

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 70. (1) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 ADR zugelassen sind, müssen alle fünf Jahre einer Wasserdruckprüfung mit einem Druck von 0,4 MPa (4 bar) unterzogen werden.

(2) Abweichend von den Vorschriften des § 27 Abs. 2 darf die wiederkehrende innere Prüfung durch eine Wanddickenmessung mit Ultraschall ersetzt werden, die alle zweieinhalb Jahre durchzuführen ist.

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 70. (1) Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 ADR zugelassen sind, müssen erstmalig und wiederkehrend bei der Wasserdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 0,265 MPa (2,65 bar) geprüft werden.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 2 darf die wiederkehrende innere Prüfung durch ein von der Behörde anerkanntes Prüfprogramm ersetzt werden.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung

§ 71. Tanks, mit denen radioaktive Stoffe befördert werden, müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 7 D versehen sein.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

§ 71. (1) Bei Tanks, die zur Beförderung von Stoffen der Klasse 7 zugelassen sind, müssen die Angaben gemäß § 28 Abs. 1 durch das Strahlensymbol, wie es auf den Zetteln nach Mustern 7A bis 7D wiedergegeben ist, ergänzt sein. Außerdem müssen auf den Tanks die Aufschriften und Kennzeichnungen gemäß den Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 2704 sowie der Rn. 2705 ADR angebracht sein.

(2) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 7 enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit den in dem entsprechenden Blatt der Rn. 2704 sowie in der Rn. 2706 und 2708 ADR vorgeschriebenen Zetteln nach Muster 7A, 7B, 7C und/oder 7D, gegebenenfalls mit den entsprechenden Aufschriften, versehen sein. Haben diese Stoffe zusätzliche gefährliche Eigenschaften anderer Klassen des ADR, so müssen die Fahrzeuge außerdem gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln gemäß den Vorschriften für die entsprechenden anderen Klassen versehen sein.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 72. (1) Der spezifische Füllungsgrad darf bei der Bezugstemperatur von 15 Grad C 93% des Fassungsraums des Tanks nicht übersteigen.

(2) Tanks, in denen radioaktive Stoffe befördert werden, dürfen nicht für die Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 72. (1) Der spezifische Füllungsgrad darf bei der Bezugstemperatur von 15 Grad C 93% des Fassungsraums des Tanks nicht übersteigen.

(2) Tanks, in denen radioaktive Stoffe befördert werden, dürfen nicht für die Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.

(3) Haben die beförderten Stoffe der Klasse 7 zusätzliche gefährliche Eigenschaften anderer Klassen des ADR, so gelten zusätzlich die Vorschriften für die entsprechenden anderen Klassen.

(4) Die Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 2704 ADR gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieser Verordnung.

KLASSE 8

ÄTZENDE STOFFE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 73. Die folgenden Stoffe der Klasse 8 ADR dürfen in Tanks befördert werden:

a)

die namentlich aufgeführten Stoffe der Rn. 2801 Ziffern 6, 7 und 24 ADR sowie die der Rn. 2801 Ziffer 7 ADR zu assimilierenden Stoffe;

b)

stark ätzende Stoffe, die unter Buchstabe a) der Rn. 2801 Ziffern 1, 2, 3, 10, 11, 21, 26, 27, 32, 33, 36, 37, 39, 46, 55, 64, 65 und 66 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden, sowie die diesen Ziffern unter Buchstabe a) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;

c)

ätzende oder schwach ätzende Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2801 Ziffern 1 bis 5, 8 bis 11, 21, 26, 27, 31 bis 39, 42 bis 46, 51 bis 55 und 61 bis 66 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden, sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;

d)

ätzende oder schwach ätzende pulverförmige oder körnige Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2801 Ziffern 22, 23, 26, 27, 31, 35, 39, 41, 45, 46, 52, 55 und 65 ADR aufgeführt sind, sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden pulverförmigen oder körnigen Stoffe.

KLASSE 8

ÄTZENDE STOFFE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks),

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 73. Die folgenden Stoffe der Klasse 8 ADR dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:

a)

die namentlich aufgeführten Stoffe der Rn. 2801 Ziffern 6, 7 und 24 ADR sowie die der Rn. 2801 Ziffer 7 ADR zu assimilierenden Stoffe;

b)

stark ätzende Stoffe, die unter Buchstabe a) der Rn. 2801 Ziffern 1, 2, 3, 10, 11, 21, 26, 27, 32, 33, 36, 37, 39, 46, 55, 64, 65 und 66 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden, sowie die diesen Ziffern unter Buchstabe a) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;

c)

ätzende oder schwach ätzende Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2801 Ziffern 1 bis 5, 8 bis 11, 21, 26, 27, 31 bis 39, 42 bis 46, 51 bis 55 und 61 bis 66 ADR aufgeführt sind und in flüssigem Zustand befördert werden, sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden Stoffe und Lösungen;

d)

ätzende oder schwach ätzende pulverförmige oder körnige Stoffe, die unter den Buchstaben b) oder c) der Rn. 2801 Ziffern 22, 23, 26, 27, 31, 35, 39, 41, 45, 46, 52, 55 und 65 ADR aufgeführt sind, sowie die diesen Ziffern unter den Buchstaben b) oder c) zu assimilierenden pulverförmigen oder körnigen Stoffe.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 74. (1) Tanks für die Beförderung von namentlich in der Rn. 2801 Ziffern 6 und 24 ADR aufgeführten Stoffe müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) bemessen sein. Tanks für Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffer 7 a) ADR müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,0 MPa (10 bar), Tanks für Stoffe der Rn. 2801 Ziffer 7 b) und c) ADR müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

(3) Die Vorschriften des Anhangs B.1d gelten für die Werkstoffe und den Bau von geschweißten Tanks für Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR.

(4) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 73 lit. b müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 1,0 MPa (10 bar) bemessen sein.

(5) Wenn die Verwendung von Aluminium für Tanks für die Beförderung von Salpetersäure der Rn. 2801 Ziffer 2 a) ADR erforderlich ist, müssen diese Aluminiumtanks mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% hergestellt sein; in diesem Fall braucht abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen.

(6) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 73 lit. c müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

(7) Tanks für die Beförderung von Monochloressigsäure der Rn. 2801 Ziffer 31 b) ADR müssen mit einer Emailauskleidung oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein, sofern der Werkstoff des Tanks von dieser Säure angegriffen wird.

(8) Tanks für die Beförderung wässeriger Lösungen von Wasserstoffperoxid der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR müssen samt Ausrüstung aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5% oder einem geeigneten Stahl hergestellt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids bewirkt. Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 6 muß die Wanddicke nicht mehr als 15 mm betragen, wenn die Tanks aus Reinaluminium hergestellt sind.

(9) Tanks für die Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe gemäß § 73 lit. d müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieser Verordnung bemessen sein.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 75. (1) Alle Öffnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffern 6, 7 und 24 ADR müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Außerdem sind die in § 9 Abs. 9 vorgesehenen Reinigungsöffnungen nicht zulässig.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 73 lit. b, c und d dürfen auch Untenentleerung haben.

(3) Sind Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 73 lit. b mit Sicherheitsventilen ausgerüstet, muß vor dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen des § 10 Abs. 4 entsprechen.

(4) Tanks für die Beförderung von Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Rn. 2801 Ziffer 1 a) ADR müssen wärmeisoliert und mit außen angebrachten Erwärmungsvorrichtungen versehen sein.

(5) Tanks für die Beförderung von Hypochloritlösungen der Rn. 2801 Ziffer 61 ADR und von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR müssen so beschaffen sein, daß keine fremden Stoffe in den Tank gelangen können, kein Ladegut austreten und sich im Tank kein gefährlicher Überdruck bilden kann.

(6) Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Ziffer 5 gilt nur für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C und für Stoffe der Rn. 2801 Ziffer 2 a) und 3 a) ADR.

ABSCHNITT 4

Zulassung von Tanks

§ 76. (Keine besonderen Vorschriften).

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 77. (1) Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff oder Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 1,0 MPa (10 bar) und Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffer 7 ADR müssen erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffern 6 und 7 ADR sind alle drei Jahre mit geeigneten Geräten (zB Ultraschall) auf Korrosionsbeständigkeit zu untersuchen.

(3) Die Werkstoffe jedes geschweißten Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR müssen nach dem im Anhang B.1d beschriebenen Verfahren geprüft werden.

(4) Tanks für die Beförderung von Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR oder von Stoffen gemäß § 73 lit. b und c müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden. Die Wasserdruckprüfung an Tanks für Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Rn. 2801 Ziffer 1 a) ADR ist alle drei Jahre zu wiederholen.

(5) Tanks aus Reinaluminium für die Beförderung von Salpetersäure der Rn. 2801 Ziffer 2 a) ADR und von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR sind bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem Druck von 0,25 MPa (2,5 bar) zu prüfen.

(6) Der Zustand der Auskleidung der Tanks für die Beförderung von Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR ist von einem gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine innere Untersuchung des Tanks jährlich zu prüfen.

(7) Tanks für die Beförderung von Stoffen gemäß § 73 lit. d müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in § 6 Abs. 4 festgelegt ist.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung

§ 78. (1) An den Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR sowie Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR sind außer den in § 28 vorgesehenen Angaben die höchste zulässige Masse der Füllung in kg und das Datum (Monat, Jahr) der letzten inneren Untersuchung des Tanks anzugeben.

(2) Zusätzlich müssen Tanks, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.

(3) Tanks, die Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.

(4) Tanks, die Oleum (rauchende Schwefelsäure) der Rn. 2801 Ziffer 1 a) ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.

(5) Tanks, die Stoffe der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

§ 78. (1) An den Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR sowie Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR sind außer den in § 28 vorgesehenen Angaben die höchste zulässige Masse der Füllung in kg und das Datum (Monat, Jahr) der letzten inneren Untersuchung des Tanks anzugeben.

(2) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.

(3) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.

(4) Fahrzeuge mit Tanks, die Oleum (rauchende Schwefelsäure) der Rn. 2801 Ziffer 1a) oder Stoffe der Rn. 2801 Ziffern 6, 7, 24, 26 oder 44 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen außerdem gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.

(5) Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Rn. 2801 Ziffer 62 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 außerdem mit Zetteln nach Muster 5 versehen

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 79. (1) Tanks mit Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Rn. 2801 Ziffer 1 a) ADR dürfen höchstens bis 88%, Tanks mit Brom der Rn. 2801 Ziffer 24 ADR müssen mindestens bis 88% und dürfen höchstens bis zu 92% ihres Fassungsraums oder mit 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefüllt sein.

(2) Tanks mit Fluorwasserstoff und Flußsäure der Rn. 2801 Ziffer 6 ADR dürfen nur bis zu 0,84 kg je Liter Fassungsraum gefüllt sein.

(3) Tanks mit Stoffen der Rn. 2801 Ziffern 6, 7 und 24 ADR müssen während der Beförderung luftdicht verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

KLASSE 9

VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE STOFFE UND GEGENSTÄNDE

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks)

Begriffsbestimmungen

Verwendung

§ 79a. Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 der Klasse 9 ADR dürfen in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks befördert werden.

ABSCHNITT 2

Bau

§ 79b. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffer 1 ADR müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieser Verordnung bemessen sein.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffer 2 ADR müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) bemessen sein.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

§ 79c. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffern 1 und 2 ADR müssen luftdicht verschlossen werden können.

(2) Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor dem Sicherheitsventil angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß § 10 Abs. 4 entsprechen.

(3) § 23 Abs. 1 Z 5 ist auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9 nicht anzuwenden.

ABSCHNITT 4

Zulassung von Tanks

§ 79d. (Keine besonderen Vorschriften).

ABSCHNITT 5

Prüfungen

§ 79e. (1) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffer 2 ADR müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft werden.

(2) Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffer 1 ADR müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks in § 6 Abs. 4 festgelegt ist.

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung und Bezettelung

§ 79f. Fahrzeuge mit Tanks, die Stoffe der Klasse 9 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 9 versehen sein.

ABSCHNITT 7

Betrieb

§ 79g. (1) Die Tanks müssen während der Beförderung luftdicht verschlossen sein.

III. Teil

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 80. (1) Fahrzeuge und Tanks, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 17 GGSt zum Verkehr zugelassen wurden, sind von den Bestimmungen dieser Verordnung

1.

bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 15 GGSt oder Zulassung gemäß § 17 GGSt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, je nachdem welcher Zeitpunkt später ist, hinsichtlich

a)

der Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Reserverad gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 und

b)

des Mitführens der Betriebsmappe in der Beförderungseinheit gemäß § 25, sofern anstelle dieser Betriebsmappe das Betriebsbuch und das Wagenbuch oder die gleichwertigen Evidenzbehelfe sowie die Betriebsanweisung weiterverwendet werden, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuführen waren,

2.

bis zum Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinsichtlich

a)

der Ausführung der Absperreinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 und 5,

b)

der Gaspendelleitung gemäß § 9 Abs. 7,

c)

des Flüssigkeitsstandanzeigers gemäß § 9 Abs. 13,

d)

der Motorverlangsameranlage gemäß § 15 Abs. 6,

e)

der kraftschlußerhöhenden Einrichtung gemäß § 15 Abs. 8,

f)

der selbsttätig lastabhängigen Bremsanlage von Sattelkraftfahrzeugen gemäß § 15 Abs. 9 und § 22 Ziffer 2 zweiter Halbsatz,

g)

der Ausführung der hinteren Stoßstange gemäß § 15 Abs. 11,

h)

der Anordnung des Kraftstoffbehälters gemäß § 15 Abs. 12,

i)

der Ausführung der Schutzwand und der Abdeckungen gemäß § 16 und

j)

der Ausstattung zum Anschluß der Tankkupplung VK 80 gemäß § 23 Abs. 1 Z 6,

3.

bis zum Ablauf von vier Jahren ab Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinsichtlich

a)

der Ausgestaltung und Erreichbarkeit der Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug und auf dem Tank gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 und

b)

der elektrischen Ausrüstung gemäß § 17

(2) Fahrzeuge und Tanks, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 17 GGSt zum Verkehr zugelassen wurden, dürfen noch bis zum Ablauf von zwölf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Rahmen der bisherigen Zulassung verwendet werden, auch wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich

a)

der Anforderungen an die Werkstoffe gemäß § 4 Abs. 2 bis 7,

b)

der Bemessung der Wanddicke gemäß § 6 Abs. 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6 bis 15,

c)

der Ausführung der Schweißverbindungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3,

d)

der Ausführung der Außenböden gemäß § 8 Z 1 erster Satz,

e)

des Wölbungsradius des Tankmantels gemäß § 8 Z 2,

f)

der Inspektionsöffnungen gemäß § 8 Z 3,

g)

der Unterteilung des Tanks in dichte Kammern gemäß § 8 Z 6,

h)

der Ausrüstung des Tanks mit Schwallwänden gemäß § 8 Z 7,

i)

der Fläche der Schwallwände gemäß § 8 Z 8 letzter Satz,

j)

der Höhe des Schwerpunktes des beladenen Tankfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 2,

k)

des Tankschilds bezüglich der Angaben des Tankwerkstoffes gemäß § 28 Abs. 1,

l)

der Dicke der Tankwände während der Verwendungsdauer des Tanks gemäß § 29 Abs. 1

(3) Wärmeisolierte Tanks sowie Tanks, die vor dem 1. Oktober 1978 gebaut, und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 17 GGSt zum Verkehr zugelassen wurden, dürfen im Rahmen ihrer bisherigen Zulassung verwendet werden, auch wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ausgestaltung und Erreichbarkeit der Arbeitsplätze auf dem Tank gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 nicht entsprechen.

(4) Das bisher verwendete Betriebsbuch, das Wagenbuch oder der gleichwertige Evidenzbehelf gemäß § 24 der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 400/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1980 ist vom Fahrzeughalter mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die in den bisher erteilten Genehmigungen und Zulassungen gemäß §§ 12, 14 und 17 GGSt enthaltenen Vorschreibungen hinsichtlich der Warnaufschriften (§ 22 der Tankfahrzeugverordnung 1967) und der Ausstattung (§ 23 der Tankfahrzeugverordnung 1967) verlieren mit Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.

III. Teil

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 80. (1) Fahrzeuge und Tanks, die vor dem 12. Februar 1989 gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt genehmigt wurden, sind von den Bestimmungen dieser Verordnung

1.

bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 15 GGSt oder Zulassung gemäß § 17 GGSt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, je nachdem welcher Zeitpunkt später ist, hinsichtlich

a)

der Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Reserverad gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 und

b)

des Mitführens der Betriebsmappe in der Beförderungseinheit gemäß § 25, sofern anstelle dieser Betriebsmappe das Betriebsbuch und das Wagenbuch oder die gleichwertigen Evidenzbehelfe sowie die Betriebsanweisung weiterverwendet werden, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuführen waren,

2.

bis 11. Februar 1991 hinsichtlich

a)

der Ausführung der Absperreinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 und 5,

b)

der Gaspendelleitung gemäß § 9 Abs. 7,

c)

des Flüssigkeitsstandanzeigers gemäß § 9 Abs. 13,

d)

der Motorverlangsameranlage gemäß § 15 Abs. 6,

e)

der kraftschlußerhöhenden Einrichtung gemäß § 15 Abs. 8,

f)

der selbsttätig lastabhängigen Bremsanlage von Sattelkraftfahrzeugen gemäß § 15 Abs. 9 und § 22 Ziffer 2 zweiter Halbsatz,

g)

der Ausführung der hinteren Stoßstange gemäß § 15 Abs. 11,

h)

der Anordnung des Kraftstoffbehälters gemäß § 15 Abs. 12,

i)

der Ausführung der Schutzwand und der Abdeckungen gemäß § 16 und

j)

der Ausstattung zum Anschluß der Tankkupplung VK 80 gemäß § 23 Abs. 1 Z 6,

3.

bis 11. Februar 1993 hinsichtlich

a)

der Ausgestaltung und Erreichbarkeit der Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug und auf dem Tank gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 und

b)

der elektrischen Ausrüstung gemäß § 17

(2) Fahrzeuge und Tanks, die vor dem 12. Februar 1989 gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt genehmigt wurden, dürfen bis 11. Februar 2001 weiterverwendet werden, auch wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich

a)

der Anforderungen an die Werkstoffe gemäß § 4 Abs. 2 bis 7,

b)

der Bemessung der Wanddicke gemäß § 6 Abs. 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 6 bis 15,

c)

der Ausführung der Schweißverbindungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3,

d)

der Ausführung der Außenböden gemäß § 8 Z 1 erster Satz,

e)

des Wölbungsradius des Tankmantels gemäß § 8 Z 2,

f)

der Inspektionsöffnungen gemäß § 8 Z 3,

g)

der Unterteilung des Tanks in dichte Kammern gemäß § 8 Z 6,

h)

der Ausrüstung des Tanks mit Schwallwänden gemäß § 8 Z 7,

i)

der Fläche der Schwallwände gemäß § 8 Z 8 letzter Satz,

j)

der Höhe des Schwerpunktes des beladenen Tankfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 2,

k)

des Tankschilds bezüglich der Angaben des Tankwerkstoffes gemäß § 28 Abs. 1,

l)

der Dicke der Tankwände während der Verwendungsdauer des Tanks gemäß § 29 Abs. 1

(3) Wärmeisolierte Tanks und vor dem 1. Oktober 1978 gebaute Tanks, die vor dem 12. Februar 1989 gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt genehmigt wurden, dürfen weiterverwendet werden, auch wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ausgestaltung und Erreichbarkeit der Arbeitsplätze auf dem Tank gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 nicht entsprechen. Die Genehmigung gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt für diese Fahrzeuge oder Tanks darf auch auf solche Stoffe erweitert werden, für die keine strengeren Bau- und Ausrüstungsvorschriften festgelegt sind, als für die Stoffe, für die das Fahrzeug oder der Tank vor dem 12. Februar 1989 gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt genehmigt war.

(4) Das bisher verwendete Betriebsbuch, das Wagenbuch oder der gleichwertige Evidenzbehelf gemäß § 24 der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 400/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1980 ist vom Fahrzeughalter mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die in den bisher erteilten Genehmigungen und Zulassungen gemäß §§ 12, 14, 45 Abs. 4 und 17 GGSt enthaltenen Vorschreibungen hinsichtlich der Warnaufschriften (§ 22 der Tankfahrzeugverordnung 1967) und der Ausstattung (§ 23 der Tankfahrzeugverordnung 1967) verlieren mit Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 81. Die Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 400/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1980 tritt sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 82. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Normen und Vorschriften

§ 83. (1) Die gemäß dieser Verordnung anzuwendenden Normen ISO (International Organization for Standardization) und ÖNORMEN werden vom Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, veröffentlicht.

(2) Die gemäß dieser Verordnung anzuwendenden ÖVE-Bestimmungen (Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik) werden vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik, Eschenbachgasse 9, 1010 Wien, veröffentlicht.

ANHANG

Beförderung mit Wasser nicht mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die dem ADR nicht unterliegen, in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks

1.

Diese Verordnung ist auch auf die Beförderung mit Wasser nicht mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die nicht dem ADR unterliegen, in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks anzuwenden. Die Beförderung dieser Flüssigkeiten in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen oder Aufsetztanks) ist zulässig, ausgenommen in Tanks aus verstärkten Kunststoffen.

a)

Für die Bestimmung des Flammpunktes gelten die Vorschriften im Anhang A.3 des ADR.

b)

Nicht als flüssig im Sinne dieses Anhanges gelten Mineralölprodukte, die entweder eine Viskosität nach ISO 3104-1976 oder ISO 3105-1976 von mehr als 12 cSt bei 100 Grad

2.

Auf Fahrzeuge und Tanks für die Beförderung von in Z 1 angeführten flüssigen Stoffen finden die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich

a)

der vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen des Tanks gemäß § 6 Abs. 1,

b)

der Bemessung der Wanddicke gemäß § 6 Abs. 3 bis 7 und 9 bis 15,

c)

der Unterteilung des Tanks in dichte Kammern gemäß § 8 Z 6,

d)

der Füllrohre und Ablaufrohre und ihrer Absperreinrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 und 5,

e)

der Gaspendelleitung gemäß § 9 Abs. 7,

f)

der Lüftungseinrichtungen, Auslaufsicherungen und Sicherheitsventile gemäß § 9 Abs. 10 bis 12,

g)

der bei einem Antrag auf Genehmigung des Tanks anzuschließenden Gutachten gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. b und c sowie § 24 Abs. 2 Z 3 lit. a,

h)

des Inhaltes der Betriebsmappe bezüglich der Bescheide über die besondere Genehmigung, der besonderen Zulassung und der Bescheinigung gemäß Rn. 10 282 ADR gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 und 3,

i)

der Wasserdruckprüfung gemäß § 27 Abs. 2 bis 4,

j)

der Gefahrzettel gemäß § 28 Abs. 3 und 4,

k)

der Kennzeichnung der Beförderungseinheit gemäß § 28 Abs. 5 bis 10,

l)

der Betriebsvorschriften bezüglich des Füllungsgrades gemäß § 29 Abs. 3 bis 5 und 7 sowie bezüglich des Verschließens gemäß § 29 Abs. 8, 9 und 11 und

m)

die Sondervorschriften des II. Teils dieser Verordnung

3.

Tanks müssen an ihrer Oberseite Lüftungsöffnungen aufweisen, durch die insbesondere beim Abkühlen des im Tank befindlichen flüssigen Stoffes die Entstehung unzulässig großer Druckunterschiede zwischen dem Innenraum des Tanks und der umgebenden Luft ausgeschlossen ist. Diese Lüftungsöffnungen müssen das Austreten der flüssigen Stoffe bei den betriebsmäßig zu erwartenden Erschütterungen und Beschleunigungen des Fahrzeuges ausschließen.

4.

Dem Antrag auf Genehmigung eines Tanks gemäß § 24 für die Beförderung von in Z 1 angeführten flüssigen Stoffen sind zusätzlich anzuschließen

a)

eine Auflistung jener flüssigen Stoffe, die mit dem Tank befördert werden sollen, und

b)

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Schweißnähte des Tanks. Diese müssen nach einem Schweißnahtfaktor von 0,8 geprüft sein.

5.

Die Tanks müssen an den beiden Längsseiten und hinten deutlich sichtbar und unverwischbar mit der Aufschrift „Flammpunkt über 100 Grad C'' (ein- oder mehrzeilig) versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe bei Tanks mit einem Fassungsraum bis zu 7 500 Litern mindestens 8 cm, bei anderen Tanks mindestens 12 cm betragen muß.

6.

Fahrzeuge und Tanks für die Beförderung von in Z 1 angeführten flüssigen Stoffen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 31 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), in der jeweils geltenden Fassung zum Verkehr zugelassen wurden, sind bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 55 KFG von den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 27 dieser Verordnung und § 15 GGSt und der besonderen Zulassung gemäß § 17 GGSt ausgenommen. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 80 dieser Verordnung gelten sinngemäß.

ANHANG

Beförderung mit Wasser bei Raumtemperatur nicht zwanglos vollständig mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die dem ADR nicht unterliegen, in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks

1.

Diese Verordnung ist auch auf die Beförderung mit Wasser bei Raumtemperatur nicht zwanglos vollständig mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die nicht dem ADR unterliegen, in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks anzuwenden. Die Beförderung dieser Flüssigkeiten in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen oder Aufsetztanks) ist zulässig, ausgenommen in Tanks aus verstärkten Kunststoffen.

a)

Für die Bestimmung des Flammpunktes gelten die Vorschriften im Anhang A.3 des ADR.

b)

Nicht als flüssig im Sinne dieses Anhanges gelten Mineralölprodukte, die entweder eine Viskosität nach ISO 3104-1976 oder ISO 3105-1976 von mehr als 12 cSt bei 100 Grad

2.

Auf Fahrzeuge und Tanks für die Beförderung von in Z 1 angeführten flüssigen Stoffen finden die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich

a)

der vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen des Tanks gemäß § 6 Abs. 1,

b)

der Bemessung der Wanddicke gemäß § 6 Abs. 3 bis 7 und 9 bis 15,

c)

der Unterteilung der Tanks in dichte Kammern gemäß § 8 Z 6 sowie der Schwallwände und der Flüssigkeitsstandanzeiger gemäß § 8 Z 7,

d)

der Füllrohre und Ablaufrohre und ihrer Absperreinrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 bis 5,

e)

der Gaspendelleitung gemäß § 9 Abs. 7,

f)

der Lüftungseinrichtungen, Auslaufsicherungen und Sicherheitsventile gemäß § 9 Abs. 10 bis 12 und § 10,

g)

der bei einem Antrag auf Genehmigung des Tanks anzuschließenden Gutachten gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. b und c und Z 3 lit. a,

h)

des Inhalts der Betriebsmappe bezüglich der Bescheinigung gemäß Rn. 10 282 ADR, gemäß § 25 Abs. 2 Z 3,

i)

der Wasserdruckprüfung gemäß § 27 Abs. 2 bis 4,

j)

der Gefahrzettel gemäß § 28 Abs. 3 und 4,

k)

der Kennzeichnung der Beförderungseinheit gemäß § 28 Abs. 5 bis 10,

l)

der Betriebsvorschriften bezüglich des Füllungsgrades gemäß § 29 Abs. 3 bis 5 und 7, bezüglich des Verschließens gemäß § 29 Abs. 8, 9 und 11 sowie des Gaspendelns gemäß § 29 Abs. 14 Z 1, und

m)

die Sondervorschriften des II. Teils dieser Verordnung

3.

Tanks müssen an ihrer Oberseite Lüftungsöffnungen aufweisen, durch die insbesondere beim Abkühlen des im Tank befindlichen flüssigen Stoffes die Entstehung unzulässig großer Druckunterschiede zwischen dem Innenraum des Tanks und der umgebenden Luft ausgeschlossen ist. Diese Lüftungsöffnungen müssen das Austreten der flüssigen Stoffe bei den betriebsmäßig zu erwartenden Erschütterungen und Beschleunigungen des Fahrzeuges ausschließen.

4.

Dem Antrag auf Genehmigung eines Tanks gemäß § 24 für die Beförderung von in Z 1 angeführten flüssigen Stoffen sind zusätzlich anzuschließen

a)

eine Auflistung jener flüssigen Stoffe, die mit dem Tank befördert werden sollen, und

b)

ein Gutachten eines gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen über die Schweißnähte des Tanks. Diese müssen nach einem Schweißnahtfaktor von 0,8 geprüft sein.

5.

Die Tanks müssen an den beiden Längsseiten und hinten deutlich sichtbar und unverwischbar mit der Aufschrift „Flammpunkt über 100 Grad C'' (ein- oder mehrzeilig) versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe bei Tanks mit einem Fassungsraum bis zu 7 500 Litern mindestens 8 cm, bei anderen Tanks mindestens 12 cm betragen muß. Wenn ein Tank entladen, gereinigt und entgast ist oder wenn im Tank zusätzlich ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinne des ADR befördert werden, darf diese Aufschrift nicht sichtbar sein.

6.

Fahrzeuge und Tanks für die Beförderung von in Z 1 angeführten Stoffen, die vor dem 12. Februar 1989 gemäß § 31 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung (KFG) genehmigt und gemäß § 37 KFG zum Verkehr zugelassen wurden, sind bis zum Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 55 KFG von den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 27 dieser Verordnung und § 15 GGSt und der besonderen Zulassung gemäß § 17 GGSt ausgenommen. Vor dem 12. Februar 1989 erteilte Bescheide gemäß § 31 KFG gelten in diesem Fall als besondere Genehmigung gemäß § 12 GGSt. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 80 dieser Verordnung gelten sinngemäß.

Artikel II

Übergangsbestimmung

(Anm.: Zu § 6 Abs. 13, BGBl. Nr. 449/1988)

Art. I Z 14 tritt für Tanks, die bis 31. Dezember 1990 gemäß §§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt genehmigt wurden, mit 12. Februar 2001 in Kraft.