Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. März 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 131 Aschacher Straße im Bereich der Gemeinde Hartkirchen
Geltender Text a fecha 1989-04-06
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 131 Aschacher Straße von km 13,740 (alt) bis km 14,425 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 15. Mai 1981, BGBl. Nr. 262, bestimmten - Abschnitt „Aschach II“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.