Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. März 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Stadt Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3 Donau Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der Kreuzung Donaufelder Straße (B 3)/Dückegasse, kreuzt in der Folge die Leopoldauer Straße und endet nach Überführung der Bahnlinien der ÖBB Wien/Nord-Bernhardsthal und Floridsdorf-Unterretzbach an der Kreuzung Brünner Straße (B 7)/B 3 (neu).
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenplanungsgebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.