← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. März 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 57 Güssinger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Fehring

Geltender Text a fecha 1989-04-06

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 57 Güssinger Straße von km 218,33 bis km 225,175 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 28. November 1974, BGBl. Nr. 762, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Fehring“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.