Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. Dezember 1989 betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-03-14
Status Aufgehoben · 1993-04-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 216
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 Abs. 15, 9 Abs. 5, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und 2, 16, 17, 18 Abs. 2, 21 Abs. 1, 24 Abs. 3, 26, 34, 35, 36 und 38 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird – nach Maßgabe des § 35 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Landesverteidigung, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Umwelt, Jugend und Familie – verordnet:

TEIL 1

Geltungsbereich

§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich

1.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nach Maßgabe der Z 2 bis 6 für die Wasserstraßen Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), March, Thaya, Enns und Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die im Anhang 11 angeführten Gewässerteile.

2.

Die Bestimmungen des Teiles 2 (Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau) gelten für die Donau einschließlich der Strecken, in denen sie die Staatsgrenze gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bildet, sowie für die übrigen Wasserstraßen gemäß Z 1. 3. Die Bestimmungen des Teiles 3 (Zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf österreichischen Wasserstraßen) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Teiles 2

a)

für die Donau - ausgenommen die Grenzstrecken gemäß Z 2, das ist von Strom-km 1880,260 bis Strom-km 2201,770, für die Enns bis Fluß-km 2,70 sowie für die Traun bis Fluß-km 1,80;

b)

für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken der Donau gemäß Z 2;

c)

für die March und für die Thaya bis Bernhardsthal; es gelten jedoch nur die Bestimmungen der §§ 11.01, 11.06, 11.07, 11.11, 12.01 Z 1 und 2, 12.02, 12.03, 13.06, 13.07, 13.08, 15.01 und 15.02.

4.

Die Bestimmungen des Teiles 4 (Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Teiles 2 für die Grenzstrecken gemäß Z 2. 5. Die Bestimmungen des Teiles 5 (Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen) gelten

a)

ergänzend zu den Bestimmungen der Teile 2 und 3 für den Wiener Donaukanal und

b)

ergänzend zu den Bestimmungen des Teiles 2 für die March und für die Thaya bis Bernhardsthal.

6.

Die Bestimmungen des Teiles 6 (Hafenordnung) gelten ergänzend zu den Bestimmungen der Teile 2 und 3 für Häfen.

§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich

1.

a) Die Bestimmungen des § 11.07 Z 1 und 2 gelten nicht für ausländische Fahrzeuge, sofern diese die dort angeführten Urkunden entsprechend den Vorschriften ihres Heimatstaates führen.

b)

Die Bestimmungen der §§ 11.01 Z 1 lit. e bis g und Z 2, 11.07 Z 1 und 2, 12.01 Z 1 und 2, 12.02 sowie 12.03 gelten für österreichische Fahrzeuge auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken (§ 0.01 Z 2) sowie auf ausländischen Donaustrecken und deren Nebenflüssen, soweit ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.

2.

Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind

a)

Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache nicht an die Bestimmungen des § 6.17 Z 2,

b)

Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 6.22, 6.24 Z 2 lit. a, 6.25 Z 1, 6.26

3.

Die Bundeswasserstraßenverwaltung ist

a)

bei der Durchführung von Wasserbauarbeiten hinsichtlich der dabei verwendeten schwimmenden Anlagen nicht an die Bestimmungen des § 17.01,

b)

bei der Durchführung von Sondertransporten (§§ 1.21 und 11.14), die sich in ihrem Aufgabenbereich ergeben, lediglich an die Bestimmungen des § 11.14 Z 4 bis 6 und 8,

c)

bei der Durchführung von Wasserbauarbeiten hinsichtlich der dabei verwendeten Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen nicht an die Bestimmungen des § 30.01 Z 3 lit. a und b

TEIL 2

Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In diesen „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau'' gelten als:

1.

„Fahrzeug'': Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;

2.

„Fahrzeug mit Maschinenantrieb'': ein Fahrzeug mit eigener, in Betrieb genommener Antriebsmaschine;

3.

„Segelfahrzeug'': ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt;

4.

„Schleppverband'': eine Zusammenstellung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt werden;

5.

„Schubverband'': eine Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schubschiff'' bezeichnet wird;

6.

„gekuppelte Fahrzeuge'': eine Verbindung ausschließlich längsseits gekuppelter Fahrzeuge, schwimmender Anlagen, Flöße oder sonstiger Schwimmkörper, unter denen sich mindestens ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die übrigen Einheiten fortbewegt;

7.

„schwimmendes Gerät'': ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zu Arbeiten eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane;

8.

„schwimmende Anlage'': eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung und nicht zu Arbeiten auf der Wasserstraße oder in Häfen bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;

9.

„Fähre'': ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf der Wasserstraße dient;

10.

„Kleinfahrzeug'': ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m und dessen Breite 3 m, gemessen am Schiffskörper, nicht überschreitet;

11.

„Floß'': eine schwimmende Zusammenstellung von Hölzern, die zur Beförderung auf der Wasserstraße bestimmt ist;

12.

„stilliegend'': Fahrzeuge oder Flöße, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;

13.

„fahrend'' oder „in Fahrt befindlich'': Fahrzeuge oder Flöße, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;

14.

„sichere Geschwindigkeit'': eine Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug, ein Schlepp- oder Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge bei Anwendung angemessener und wirksamer Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes unter den gegebenen Umständen und Bedingungen innerhalb der gegebenen Entfernung anhalten können;

15.

„Nacht'': der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;

16.

„Tag'': der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;

17.

„beschränkte Sichtverhältnisse'': eine Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen;

18.

„weißes Licht'', „rotes Licht'', „grünes Licht'', „gelbes Licht'' und „blaues Licht'': Lichter, deren Farben nach ihren Farbörtern bestimmt sind;

19.

„starkes Licht'', „helles Licht'' und „gewöhnliches Licht'': Lichter, deren Lichtstärke ausreicht, um annähernd folgende Sichtweite zu erzielen:

aa) weißes starkes Licht 5,9 bis 6,5 km;

bb) weißes helles Licht 3,9 bis 5,3 km;

rotes und grünes helles Licht 2,8 bis 5,0 km;

gelbes helles Licht 2,9 bis 4,6 km;

cc) weißes gewöhnliches Licht 2,3 bis 3,0 km;

rotes und grünes gewöhnliches Licht 1,7 bis 3,2 km;

gelbes gewöhnliches Licht 1,6 bis 2,5 km;

blaues gewöhnliches Licht 1,0 bis 2,3 km;

19.

„Funkellicht'': ein Licht mit einer Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;

20.

„kurzer Ton'': ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; „langer Ton'': ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;

21.

„Folge sehr kurzer Töne'': eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine Viertelsekunde beträgt;

22.

„Dreitonzeichen'': ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen aus drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgenden Tönen von verschiedener Höhe mit einer Dauer von insgesamt etwa zwei Sekunden. Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen. Zwischen dem höchsten und dem tiefsten Ton muß ein Intervall von zwei ganzen Tönen bestehen. Jede Folge der drei Töne muß mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden;

23.

„Fahrwasser'': der beim jeweiligen Wasserstand für die durchgehende Schiffahrt benützbare und durch Fahrwasserzeichen bezeichnete Teil der Wasserstraße;

24.

„Gruppe von Glockenschlägen'': zwei Glockenschläge.

§ 1.02 Schiffsführer

1.

Jedes Fahrzeug, mit Ausnahme der in § 1.08 Z 3 genannten, innerhalb eines Schubverbandes jedoch nur das schiebende Fahrzeug, muß unter der Führung einer hiefür geeigneten Person stehen. Diese wird im folgenden als „Schiffsführer'' bezeichnet.

2.

Jeder Verband und alle gekuppelten Fahrzeuge müssen gleichfalls unter der Führung eines hiefür geeigneten Schiffsführers stehen. Dieser wird wie folgt bestimmt:

a)

befindet sich in einem Verband oder unter gekuppelten Fahrzeugen nur ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, so ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge;

b)

hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Reihe hintereinander, so ist der Führer des Schleppverbandes der Schiffsführer des ersten Fahrzeuges;

c)

hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander gekuppelt fahren, so ist Führer des Schleppverbandes der Schiffsführer des Fahrzeuges, an den die Schleppstränge der geschleppten Einheiten befestigt sind;

d)

in allen anderen Fällen ist der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge rechtzeitig zu bestimmen.

3.

Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch während des Betriebes.

4.

Der Schiffsführer ist für die Befolgung dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich. Die Führer von Verbänden und gekuppelten Fahrzeugen sind für die Befolgung der in dieser Verordnung für Verbände und gekuppelte Fahrzeuge enthaltenen Bestimmungen verantwortlich. In einem Verband haben die Schiffsführer der geschleppten oder geschobenen Fahrzeuge die Anweisungen des Führers des Verbandes zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind; das gleiche gilt für die Schiffsführer längsseits gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer der Verbindung sind.

§ 1.03 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord

1.

Die Schiffsmannschaft hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.

2.

Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und Ordnung an Bord erteilt werden.

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

1.

Über die anderen Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und die berufliche Übung gebieten, um

a)

die Gefährdung von Menschenleben,

b)

Beschädigungen anderer Fahrzeuge, der Ufer und von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern sowie

c)

Behinderungen der Schiffahrt

2.

Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen.

§ 1.06 Benützung der Wasserstraße

Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und gekuppelten Fahrzeuge müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.

§ 1.07 Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste

1.

Fahrzeuge dürfen nicht so beladen sein, daß sie tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken eintauchen.

2.

Die Ladung darf weder die Stabilität des Fahrzeuges gefährden noch die Sicht vom Steuerstand aus beeinträchtigen.

3.

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

1.

Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn ein Fahrzeug eine gültige Bordbescheinigung (Schiffsattest, Zulassungsurkunde) besitzt und seine Ausrüstung den Angaben dieser Urkunden entspricht.

2.

Alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der in Z 3 genannten, innerhalb eines Schubverbandes jedoch nur das schiebende Fahrzeug, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.

3.

Längsseits gekuppelte Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb sowie einzelne, in einer starren Verbindung geschleppte Fahrzeuge müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung der übrigen Fahrzeuge des Verbandes oder der starren Verbindung von Fahrzeugen nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.

§ 1.09 Besetzung des Ruders

1.

Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit mindestens einer hiefür geeigneten Person besetzt sein. Diese Bestimmung gilt nicht für die in § 1.08 Z 3 genannten Fahrzeuge sowie für Fahrzeuge eines Schubverbandes mit Ausnahme des schiebenden Fahrzeuges.

2.

Sind Fahrzeuge mit Maschinenantrieb zur Führung durch eine einzige Person eingerichtet, muß keine Person gemäß Z 1 am Ruder sein, wenn der Schiffsführer das Fahrzeug selbst steuert.

§ 1.10 Schiffsurkunden

1.

An Bord der Fahrzeuge - mit Ausnahme der Seeschiffe - müssen sich im internationalen Verkehr befinden:

a)

die Bordbescheinigung (Schiffsattest, Zulassungsurkunde),

b)

der Eichschein für Binnenschiffe (nur auf Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind),

c)

die Besatzungsliste (ausgenommen Fahrzeuge, die keine Besatzung haben),

d)

das Schiffstagebuch (nur auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb),

2.

Abweichend von Z 1 müssen Kleinfahrzeuge die Urkunden gemäß lit. b und d nicht besitzen. Für lediglich Sport- und Vergnügungszwecken dienende Kleinfahrzeuge ist ferner die Urkunde gemäß lit. c nicht erforderlich; die Urkunde gemäß lit. a kann durch einen Fahrterlaubnisschein des Heimatstaates ersetzt werden.

3.

Die Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörden vorzulegen.

4.

Abweichend von Z 1 können die in Z 1 lit. a und b bezeichneten Schiffsurkunden auf Fahrzeugen ohne Besatzung wie folgt ersetzt werden:

a)

die Bordbescheinigung durch eine Aufschrift mit folgenden Angaben:

b)

der Eichschein durch eine Aufschrift, die einen Auszug aus dem Eichschein, und zwar die Ladetabelle, enthält.

5.

Werden Aufschriften oder beglaubigte Fotokopien oder beglaubigte Abschriften verwendet (Z 4), müssen die Originale der Urkunden vom Schiffseigner aufbewahrt werden.

6.

Die Aufschriften gemäß Z 4 müssen zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Original der Schiffsurkunden mit dem Zeichen der zuständigen Behörde versehen sein. Die Aufschriften müssen je nach Bauart der Fahrzeuge ohne Besatzung an geeigneter, leicht und gut sichtbarer Stelle entweder auf einer Tafel oder unmittelbar auf den Lukensüllen angebracht und vor Beschädigungen geschützt sein.

§ 1.11 Schiffahrtsvorschrift

An Bord eines jeden Fahrzeuges, mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Fahrzeuge ohne Besatzung, muß sich ein Abdruck der „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau'' befinden.

§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse

1.

Gegenstände, die Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Anlagen in der Wasserstraße oder an ihren Ufern gefährden können, dürfen über die Bordwand der Fahrzeuge nicht hinausragen.

2.

Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeuges reichen.

3.

Hat ein Fahrzeug einen Gegenstand verloren und kann die Schiffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, so muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.

4.

Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein unbekanntes, störendes Hindernis an, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben. Ist das Hindernis geeignet, Schäden an Fahrzeugen zu verursachen, hat er außerdem nach Möglichkeit die Stelle zu kennzeichnen.

§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen

1.

Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.

2.

Hat ein Fahrzeug ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, so muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.

3.

Allgemein hat jeder Schiffsführer die Pflicht, die nächste zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schiffahrtszeichen (zB Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt.

§ 1.14 Beschädigung von Anlagen

Hat ein Fahrzeug eine Anlage (zB Schleuse, Brücke) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.

§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße

1.

Es ist verboten, von Fahrzeugen aus feste Gegenstände oder Flüssigkeiten, die geeignet sind, die Schiffahrt zu behindern oder zu gefährden oder das Wasser zu verschmutzen, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten.

2.

Es ist verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzuleiten.

3.

Gelangen die in Z 1 und 2 genannten Stoffe in die Wasserstraße, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalles so genau wie möglich anzugeben.

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung

1.

Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, zu ihrer Rettung alle verfügbaren Mittel einsetzen.

2.

Sind bei einem Unfall eines Fahrzeuges Menschen in Gefahr oder droht dadurch eine Sperrung des Fahrwassers, so ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeuges verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeuges vereinbar ist.

§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

1.

Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges muß so bald wie möglich für die Benachrichtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen.

2.

Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muß der Schiffsführer eines im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges, unbeschadet der Verpflichtung, die Zeichen nach den §§ 3.27 und 3.41 zu setzen, unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, daß diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.

3.

Hat ein in Z 1 und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen gehört, muß der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers

1.

Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein von einem Fahrzeug verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der Schiffsführer oder der Schiffseigner die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist frei zu machen.

2.

Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.

3.

Hat ein in Z 1 und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen gehört, muß der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.

§ 1.19 Anordnungen in Einzelfällen

1.

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der Schiffahrtspolizei für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt erteilt werden.

2.

Insbesondere können die Organe der Schiffahrtspolizei Fahrzeugen den Antritt der Fahrt untersagen, wenn

a)

das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist,

b)

das Fahrzeug nicht mit einer Bordbescheinigung (Schiffsattest, Zulassungsurkunde) oder einem Fahrterlaubnisschein versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,

c)

das Fahrzeug den Bestimmungen des § 1.07 nicht entspricht,

d)

die Besatzung und Ausrüstung des Fahrzeuges den Bestimmungen des § 1.08 nicht entspricht.

§ 1.20 Überwachung

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Organen der Schiffahrtspolizei die erforderliche Unterstützung zu geben, damit diese die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überwachen können.

§ 1.21 Sondertransporte

Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung von

a)

Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel,

b)

Schwimmkörpern, soweit sie nicht Fahrzeuge sind, einschließlich schwimmender Anlagen und Flöße.

§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende

Anlagen gestellt sind, müssen die von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Anordnungen vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt erlassen werden.

§ 1.23 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter, wie

feuergefährliche Stoffe (Anlage 4), Explosivstoffe (Anlage 5), giftige, ätzende oder radioaktive Stoffe befördern, müssen die zum Schutz der Besatzung und der Schiffahrt erlassenen besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.

§ 1.24 Schutz und Winterstand

Hindern Witterungsverhältnisse die Fahrzeuge an der Fortsetzung der Fahrt, können sie zu ihrem Schutz oder zum Überwintern die Häfen und Schutzplätze aufsuchen. Die Schiffsführer müssen dabei die dort geltenden besonderen Vorschriften beachten.

II. Abschnitt

Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

1.

An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - müssen, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 12.01, entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:

a)

sein Name, der auch eine Devise sein kann.

b)

sein Heimat- oder Registerort.

2.

Darüber hinaus muß - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe -

a)

an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen angegeben sein; diese Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten anzubringen;

b)

an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an auffallender Stelle angebracht sein;

c)

an jedem Fahrzeug der Name (oder dessen gebräuchliche Abkürzung) des Eigentümers oder der Organisation, der das Fahrzeug gehört, angebracht sein. Diese Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges anzubringen; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb ist sie außerdem so anzubringen, daß sie von hinten sichtbar ist.

3.

Die Kennzeichen gemäß Z 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen; Inschrift mit Ölfarbe gilt dabei als dauerhaft. Die Höhe der Schriftzeichen muß beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

4.

Die Kennzeichen gemäß Z 1 und 2 können zusätzlich in anderen als lateinischen Schriftzeichen angebracht sein.

5.

Fahrzeuge, die eine Besatzung haben, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem Hinterschiff führen.

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

1.

An Kleinfahrzeugen - ebenso wie an Fahrzeugen, welche die in § 1.01 Z 10 angegebenen Abmessungen nicht überschreiten und die nicht ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt führen - sind folgende Kennzeichen anzubringen:

a)

ihr Name, der auch eine Devise sein kann.

b)

der Name und die Anschrift des Eigentümers. Diese Angaben sind an auffallender Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeuges anzubringen.

2.

Beiboote eines Fahrzeuges tragen jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet, erforderlichenfalls ergänzt durch den Namen des Fahrzeuges, zu dem sie gehören.

3.

Die Kennzeichen gemäß Z 1 und 2 können durch ein amtliches Kennzeichen ersetzt oder ergänzt werden.

§ 2.03 Schiffseichung

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

1.

An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 12.03, Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Art und Weise der Bestimmung der größten Einsenkung sowie die Bedingungen für das Anbringen der Einsenkungsmarken in Anlage 2 festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer'' die Einsenkungsmarken.

2.

An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen für das Anbringen der Tiefgangsanzeiger in Anlage 2 festgelegt.

§ 2.05 Kennzeichen der Anker

1.

Die Anker der Fahrzeuge müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens aus dem Namen (oder dessen gebräuchlicher Abkürzung) seines Eigentümers bestehen.

2.

Z 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.

III. Abschnitt

Bezeichnung der Fahrzeuge

I. ALLGEMEINES

§ 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen

1.

Für die Fahrt bei Nacht gelten die §§ 3.08 bis 3.19, für das Stilliegen bei Nacht die §§ 3.20 bis 3.28.

2.

Wenn es die Sichtverhältnisse (Nebel, Schneetreiben usw.) erfordern, müssen die in diesem Abschnitt für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich bei Tag gesetzt werden.

3.

Bei Anwendung dieses Abschnittes gelten Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, sowie gekuppelte Fahrzeuge, deren Länge 110 m und deren Breite 23 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb gleicher Abmessungen.

4.

Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.

§ 3.02 Lichter

Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.

§ 3.03 Tafeln und Flaggen

1.

Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.

2.

Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.

3.

Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt nur als erfüllt, wenn sie mindestens je 1 m hoch und breit sind.

§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel

1.

Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

2.

Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.

3.

Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt nur als erfüllt

a)

für Zylinder bei einer Höhe von mindestens 0,80 m und einem Durchmesser von mindestens 0,50 m,

b)

für Bälle bei einem Durchmesser von mindestens 0,80 m,

c)

für Kegel bei einer Höhe von mindestens 0,80 m und einem Durchmesser der Grundfläche von mindestens 0,65 m.

§ 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen

1.

Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2.

Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen führen kann.

3.

Es ist verboten, Flaggen oder Tafeln zu gebrauchen, die geeignet sind, die Sichtbarkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Zeichen zu beeinträchtigen oder ihre Erkennbarkeit zu erschweren.

§ 3.06 Ersatzlichter

Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene und gewöhnlich mit elektrischem Strom betriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hiebei kann als Ersatzlicht für ein vorgeschriebenes starkes Licht ein helles Licht und für ein vorgeschriebenes helles Licht ein gewöhnliches Licht genommen werden. Die elektrischen Lichter sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.

§ 3.07 Lampen und Scheinwerfer

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht in einer Weise gebraucht werden, daß sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können oder daß sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

II. NACHTBEZEICHNUNG

II. A Nachtbezeichnung während der Fahrt

§ 3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Bilder II.A.1)

1.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren; für Kleinfahrzeuge gelten die Bestimmungen des § 3.13, für Fähren die des § 3.16.

2.

Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:

a)

als Topplicht ein weißes starkes Licht in der Längssymmetrieebene, das über einen Horizontbogen von 225 Grad sichtbar sein muß, und zwar 112 Grad 30 Min. nach jeder Seite (dh. von vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Min. hinter die Querebene) und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Licht muß auf dem vorderen Teil des Fahrzeuges mindestens 6 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeuges 40 m nicht überschreitet;

b)

als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes helles Licht, an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112 Grad 30 Min. sichtbar sein muß (dh. von vorn bis 22 Grad 30 Min. hinter die Querebene) und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf. Die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges gesetzt werden. Sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und hinter diesem gesetzt werden; sie sind - sofern dies möglich ist - außen am breitesten Teil des Fahrzeuges anzubringen. Sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

c)

als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht, das über einen Horizontbogen von 135 Grad, und zwar 67 Grad 30 Min. von hinten nach jeder Seite sichtbar sein muß und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf.

3.

Erfordert die Durchfahrtshöhe unter Anlagen (Brücken, Freileitungen, Hochseile usw.) das vorübergehende Senken der Fahrzeugmaste, so müssen die Topplichter sichtbar und möglichst in größerer Höhe als die Seitenlichter bleiben.

§ 3.09 Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Bilder II.A.2)

1.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, noch für geschleppte Kleinfahrzeuge; für diese Fahrzeuge gilt § 3.13 Z 3 und 4. 2. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes muß führen:

a)

außer dem Topplicht und den Seitenlichtern gemäß § 3.08 Z 2 lit. a und b ein zweites weißes starkes Licht; dieses muß über den gleichen Horizontbogen wie das Topplicht sichtbar sein und etwa 1 m unter diesem, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1 m höher als die Seitenlichter, gesetzt werden;

b)

statt des Hecklichtes gemäß § 3.08 Z 2 lit. c ein gelbes gewöhnliches Licht; dieses muß über den gleichen Horizontbogen sichtbar sein und an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe gesetzt werden, damit es von der dem Fahrzeug nachfolgenden geschleppten Einheit gut gesehen werden kann.

3.

Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, so muß jedes dieser Fahrzeuge führen:

4.

Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes bilden, müssen ein Hecklicht gemäß § 3.08 Z 2 lit. c führen. Bilden den Schluß des Verbandes mehr als zwei längsseits gekuppelte Fahrzeuge, so brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Licht zu führen.

5.

Die Bestimmungen des § 3.08 Z 3 gelten auch für die Topplichter der in Z 2 und 3 genannten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.

§ 3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Bilder II.A.1 und II.A.3)

1.

Schubverbände müssen führen:

a)

als Topplichter

b)

als Seitenlichter

c)

als hintere Lichter

2.

Fährt ein Schubverband mit Vorspann, so gilt er als Schleppverband und muß die Lichter gemäß § 3.09 führen.

3.

Die Bestimmungen des § 3.08 Z 3 gelten auch für die Topplichter gemäß Z 1 lit. a.

§ 3.11 Nachtbezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Bilder II.A.1 und II.A.4)

1.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten weder für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führen, noch für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Z 3. 2. Gekuppelte Fahrzeuge, deren Länge 110 m und deren Breite 23 m

a)

als Topplichter

b)

als Seitenlichter

c)

als hintere Lichter

3.

Bei Manövern im Hafen genügt es, wenn die Seitenlichter gekuppelter Fahrzeuge auf dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb gesetzt werden, sofern sie durch die Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb nicht verdeckt werden und die Verbindung die Abmessungen gemäß § 3.01 Z 4 nicht überschreitet.

4.

Die Bestimmungen des § 3.08 Z 3 gelten auch für die Topplichter gekuppelter Fahrzeuge.

§ 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel (Bild II.A.5)

1.

Fahrzeuge, die nur unter Segel fahren, müssen ein weißes gewöhnliches Licht führen und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem am Bug ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.

2.

Fahrzeuge, die gleichzeitig Segel und eine Antriebsmaschine benützen, müssen die Lichter gemäß § 3.08 Z 2 führen; handelt es sich jedoch um Kleinfahrzeuge, müssen sie die Lichter gemäß § 3.13 Z 1 bzw. Z 2 führen.

§ 3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt, ausgenommen solche, die nur Segel benützen (Bilder II.A.6)

1.

Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Schiffskörper mehr als 7 m lang ist, müssen führen:

a)

ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225 Grad sichtbar sein muß, und zwar 112 Grad 30 Min. nach jeder Seite (dh. von vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Min. hinter die Querebene) und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Licht muß in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und möglichst 1 m vor diesen gesetzt werden;

b)

die Seitenlichter gemäß § 3.08 Z 2 lit. b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;

c)

das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 2 lit. c.

2.

Bei einzeln fahrenden Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, deren Schiffskörper bis zu 7 m lang ist, können, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 13.01, die Lichter gemäß Z 1 durch ein einziges weißes gewöhnliches Licht ersetzt werden; sie müssen dieses Licht nur bei Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen.

3.

Schleppt ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, so muß es die Lichter gemäß Z 1 führen.

4.

Wenn ein Schleppverband nur aus Kleinfahrzeugen besteht oder sich Keinfahrzeuge (Anm.: richtig: Kleinfahrzeuge) am Schluß eines Schleppverbandes befinden, so hat das letzte Kleinfahrzeug, das kein Beiboot ist, das Hecklicht gemäß § 3.08

5.

Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein weißes gewöhnliches Licht zeigen.

§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe (Bilder II.A.7, II.A.8 und II.A.9)

1.

Fahrzeuge, welche die in Anlage 4 aufgeführten feuergefährlichen Stoffe befördern, müssen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern führen:

2.

Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so gelten die Bestimmungen dieser Ziffer nach Maßgabe des folgenden:

a)

das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes muß außer den Lichtern gemäß § 3.09 Z 2 ein blaues gewöhnliches Licht führen. Dieses muß über den gleichen Horizontbogen wie die Topplichter sichtbar sein und etwa 1 m unter dem niedrigsten Topplicht und möglichst 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;

b)

nur das Fahrzeug oder die Fahrzeuge gemäß Z 1, die sich am weitesten hinten im Verband befinden, müssen das dort vorgeschriebene blaue Licht führen. Befinden sich mehrere solcher Fahrzeuge gleich weit hinten im Verband, so müssen von diesen Fahrzeugen nur die beiden das Licht führen, die am weitesten außen fahren. Die Bestimmungen des § 3.09 Z 4 bleiben unberührt.

3.

Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so sind die dort vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen nicht zu führen. In diesem Fall gilt folgendes:

a)

das Fahrzeug, das die Lichter gemäß § 3.10 Z 1 lit. a führt, muß außerdem etwa 2,20 m lotrecht unter dem obersten Licht ein blaues gewöhnliches Licht führen, das im übrigen den Bestimmungen des § 3.08 Z 2 lit. a entspricht;

b)

das schiebende Fahrzeug muß außer den Lichtern gemäß § 3.10

4.

Fährt ein Schleppverband gemäß Z 2 mit einem Vorspann, so muß auch dieser die in lit. a vorgeschriebenen Lichter führen. Fährt ein Schubverband gemäß Z 3 mit einem Vorspann, so muß der Verband die Lichter gemäß Z 2 führen. Der Anhang führt jedoch außer den Lichtern gemäß § 3.09 Z 4 nur die blauen Lichter gemäß Z 3 lit. a und b.

§ 3.15 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe (Bilder II.A.10, II.A.11 und II.A.12)

1.

Fahrzeuge, welche die in Anlage 5 aufgeführten Explosivstoffe und andere Stoffe befördern, müssen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern führen:

2.

Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes außer den Lichtern gemäß § 3.09 Z 2 führen:

3.

Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so sind die dort vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen nicht zu führen. In diesem Fall gilt folgendes:

a)

das Fahrzeug, das die Lichter gemäß § 3.10 Z 1 lit. a führt, muß außerdem etwa 2,20 m lotrecht unter dem obersten Licht ein rotes helles Licht führen, das im übrigen den Vorschriften des § 3.08 Z 2 lit. a entspricht;

b)

das schiebende Fahrzeug muß außer den Lichtern gemäß § 3.10

4.

Fährt ein Schleppverband gemäß Z 2 mit einem Vorspann, so muß auch dieser die dort vorgeschriebenen Lichter führen. Fährt ein Schubverband gemäß Z 3 mit einem Vorspann, so muß der Verband die Lichter gemäß Z 2 führen. Der Anhang braucht jedoch außer den Lichtern gemäß § 3.09 Z 4 nur die roten Lichter gemäß Z 3 lit. a und b zu führen.

§ 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt (Bilder II.A.13 und II.A.14)

1.

Nicht frei fahrende Fähren sowie frei fahrende Fähren, die ohne Wenden in gerader Linie zwischen gegenüberliegenden Landestellen verkehren, müssen führen:

a)

ein von allen Seiten sichtbares weißes helles oder gewöhnliches Topplicht mindestens 5 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet;

b)

ein von allen Seiten sichtbares grünes helles oder gewöhnliches Licht etwa 1 m über dem Topplicht gemäß lit. a;

c)

ein von vorne und möglichst auch von hinten sichtbares weißes helles oder gewöhnliches Licht am Ende der Fähre in Fahrtrichtung.

2.

Alle anderen frei und einzeln fahrenden Fähren müssen führen:

a)

das Licht gemäß Z 1 lit. a,

b)

das Licht gemäß Z 1 lit. b,

c)

die Lichter gemäß § 3.08 Z 2 lit. b und c.

3.

Wenn Fähren geschleppt, geschoben oder längsseits gekuppelt geführt werden, sind die in Z 2 vorgeschriebenen Lichter nur von dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb zu führen.

§ 3.17 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Bild II.A.15)

Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 6.20), führen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern:

ein rotes gewöhnliches Licht und etwa 1 m darunter ein weißes gewöhnliches Licht, an einer Stelle, an der sie von allen Seiten gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können.

§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge (Bild II.A.16)

Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muß, außer wenn es festgefahren oder gesunken ist oder unter den Bedingungen des VII. Abschnittes stilliegt, erforderlichenfalls außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Fahrtlichtern ein geschwenktes rotes Licht zeigen oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides zugleich tun.

§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper in Fahrt (Bild II.A.17)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper, soweit sie nicht Fahrzeuge sind, einschließlich schwimmender Anlagen und Flöße führen:

weiße gewöhnliche Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

II. B Nachtbezeichnung beim Stilliegen

§ 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Bilder II.B.1)

1.

Stilliegende Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der im § 3.23 genannten Fähren müssen führen:

2.

Stilliegende Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote - müssen führen:

3.

Das in Z 1 und 2 vorgeschriebene Licht braucht nicht geführt zu werden:

a)

wenn das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen, zu einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen gehört und diejenigen Fahrzeuge, die auf der Seite der Fahrrinne liegen, das Licht gemäß Z 1 führen;

b)

wenn ein Kleinfahrzeug am Ufer festgemacht ist.

§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe (Bilder II.B.2)

Fahrzeuge gemäß § 3.14 müssen außer den Lichtern gemäß § 3.20 führen:

ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.

Liegen jedoch solche Fahrzeuge unter den in § 3.20 Z 3 lit. a angegebenen Umständen still, so müssen sie das blaue Licht nur zeigen, wenn sie das weiße Licht führen müssen.

§ 3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe (Bild II.B.3)

Fahrzeuge gemäß § 3.15 müssen außer den Lichtern gemäß § 3.20 führen:

ein von allen Seiten sichtbares rotes helles oder gewöhnliches Licht ungefähr 1 m tiefer als das weiße Licht gemäß § 3.20 Z 1 oder 2.

§ 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen (Bild II.B.4)

Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen, müssen das weiße Licht gemäß § 3.16 Z 1 lit. a führen.

§ 3.24 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Bild II.B.5)

Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 6.20), führen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern:

das rote und das weiße Licht gemäß § 3.17.

§ 3.25 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper (Bild II.B.6)

Schwimmkörper, soweit sie nicht Fahrzeuge sind, einschließlich schwimmender Anlagen und Flöße, müssen weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl führen, um ihre Umrisse zur Fahrrinnenseite hin kenntlich zu machen.

§ 3.26 Nachtbezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und ihrer Fischereigeräte (Bild II.B.7)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder andere Fischereigeräte in der Nähe des Fahrwassers ausgelegt haben, müssen

das Licht gemäß § 3.20 führen.

Außerdem müssen ihre Netze oder Fischereigeräte, wenn sie die Schiffahrt behindern können, bezeichnet sein:

durch weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

§ 3.27 Nachtbezeichnung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge sowie schwimmender Geräte (Bilder II.B.8)

Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge sowie schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen, müssen führen:

a)

nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist: ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen und

b)

nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt verboten ist: ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das gemäß lit. a gezeigte rote Licht.

§ 3.28 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden können (Bilder II.B.9)

1.

Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen außer den Lichtern nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung führen:

3.

Wenn die Anker schwimmender Geräte die Schiffahrt gefährden können, sind sie durch eine Boje oder einen Schwimmer mit einem von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Licht zu kennzeichnen.

III. TAGBEZEICHNUNG

III. A. Tagbezeichnung während der Fahrt

§ 3.29 Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Bild III.A.1)

1.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, noch für geschleppte Kleinfahrzeuge; für bestimmte Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge schleppen, gilt § 3.31

3.

Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, so muß jedes dieser Fahrzeuge den Zylinder gemäß Z 2 führen. Wird ein Fahrzeug, ein Floß, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bugsiert, so gilt das gleiche für jedes dieser Fahrzeuge.

§ 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge, die gleichzeitig Segel und eine Antriebsmaschine benützen (Bild III.A.2)

1.

Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fährt, muß führen:

2.

Die Bestimmungen der Z 1 gelten nicht für Kleinfahrzeuge.

§ 3.31 Tagbezeichnung bestimmter Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt (Bild III.A.3)

1.

Jedes einzeln fahrende Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb, dessen Schiffskörper über 7 m lang ist, muß führen:

2.

Das gleiche Zeichen müssen Kleinfahrzeuge führen, wenn sie ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder gekuppelt führen.

§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe (Bilder III.A.4, III.A.5 und III.A.6)

1.

Fahrzeuge, welche die in Anlage 4 aufgeführten feuergefährlichen Stoffe befördern, müssen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen führen:

2.

Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen

3.

Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so gilt für diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung nicht. In diesem Falle muß der Verband vorne und auf dem schiebenden Fahrzeug

§ 3.33 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe (Bilder III.A.7, III.A.8 und III.A.9)

1.

Fahrzeuge, welche die in Anlage 5 aufgeführten Explosivstoffe und andere Stoffe befördern, müssen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen führen:

2.

Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen

§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt (Bild III.A.10)

1.

Fähren - ausgenommen frei fahrende Fähren, die nicht länger als 15 m sind - müssen führen:

einen grünen Ball mindestens 6 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet.

§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Bilder III.A.11)

1.

Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 6.20), führen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen:

2.

Die Flaggen gemäß Z 1 können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.

§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Bild III.A.12)

Fahrzeuge, die einem in Not befindlichen Fahrzeug zu Hilfe kommen, sowie Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen außer den Zeichen nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung führen:

einen roten Wimpel auf dem Vorschiff so hoch, daß er gut sichtbar ist.

III.B Tagbezeichnung beim Stilliegen

§ 3.37 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe (Bilder III.B.1)

1.

Fahrzeuge gemäß § 3.32 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören,

2.

Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß § 3.32 enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß § 3.32 Z 3 zu führen.

§ 3.38 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe (Bilder III.B.2)

1.

Fahrzeuge gemäß § 3.33 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören,

2.

Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß § 3.33 enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß § 3.33 Z 3 zu führen.

§ 3.39 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Bilder III.B.3)

Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 6.20), müssen führen:

die rot-weiße Flagge oder die rote und die weiße Flagge oder Tafel gemäß § 3.35.

§ 3.40 Bezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge bei Tag (Bild III.B.4)

Sind Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen in der Nähe des Fahrwassers so ausgelegt, daß sie die Schiffahrt behindern können, so müssen sie bezeichnet sein

durch gelbe Schwimmer (Döpper) in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

§ 3.41 Tagbezeichnung der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge sowie schwimmender Geräte (Bilder III.B.5)

1.

Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führen:

a)

nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:

b)

nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt verboten ist:

2.

Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen, müssen führen:

a)

nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:

b)

nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt verboten ist:

3.

Die Flaggen gemäß Z 1 können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden. Die Flaggen oder Tafeln sowie die Bälle müssen so hoch gesetzt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Bei gesunkenen Fahrzeugen können sie auf ein Boot gesetzt oder auf eine andere geeignete Weise gezeigt werden.

§ 3.42 Bezeichnung der Anker bei Tag (Bilder III.B.6)

1.

Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker durch einen gelben Schwimmer (Döpper) bezeichnen.

2.

Die Bezeichnung gemäß Z 1 kann, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 13.05, dadurch ersetzt werden, daß auf dem Fahrzeug selbst zwei weiße Flaggen übereinander gezeigt werden. Die obere Flagge muß mindestens 3 m über die Ebene der Einsenkungsmarken und die andere etwa 1 m darunter gesetzt werden.

IV. SONSTIGE ZEICHEN

§ 3.43 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Bild IV.1)

Sofern es nach den Bestimmungen des § 8.01 verboten ist, ein Fahrzeug zu betreten, muß dieses Verbot angezeigt werden durch

runde weiße Tafeln mit einem Durchmesser von etwa 60 cm, rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein schwarzer Fußgänger abgebildet ist.

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.

§ 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Bild IV.2)

Sofern es nach den Bestimmungen des § 8.02 verboten ist, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, muß dieses Verbot angezeigt werden durch

runde weiße Tafeln mit einem Durchmesser von etwa 60 cm, rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.

§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei (Bilder IV.3)

Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei führen als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie:

a)

bei Tag, die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen,

b)

bei Tag und bei Nacht, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, ein von allen Seiten sichtbares blaues Funkellicht.

§ 3.46 Notzeichen (Bilder IV.4)

1.

Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:

a)

bei Tag eine im Kreis geschwenkte Flagge oder einen sonstigen im Kreis geschwenkten geeigneten Gegenstand,

b)

bei Nacht ein im Kreis geschwenktes Licht.

2.

Dieses Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen gemäß § 4.01 Z 4.

§ 3.47 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander (Bild IV.5)

1.

Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines Fahrzeuges wegen der Art seiner Ladung durch besondere Vorschriften der zuständigen Behörden verboten ist, muß dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:

2.

Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet sein, daß sie an beiden Seiten des Fahrzeuges deutlich sichtbar sind.

IV. Abschnitt

Schallzeichen der Fahrzeuge

§ 4.01 Allgemeines

1.

Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt abgegeben werden:

a)

auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen bestimmte unter lit. b bezeichnete Kleinfahrzeuge, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, daß sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann;

b)

auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch angetriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns.

2.

Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge und solche, die nicht mit einer ausreichenden elektrischen Energiequelle ausgerüstet sind, müssen, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 14.01, gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen.

3.

Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder längsseits gekuppelt, so sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

4.

Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben. Diese Zeichen können die Sichtzeichen gemäß § 3.46 ersetzen oder ergänzen.

5.

Wenn ein Fahrzeug von seinem Vorrang gemäß § 3.36 und 6.29 Gebrauch machen will, kann es das Schallzeichen nach Abschnitt F der Anlage 6 geben. Dieses Zeichen kann das Sichtzeichen gemäß § 36 ergänzen.

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

1.

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.

2.

Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen

1.

Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2.

Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 14.02, jedoch auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.

V. Abschnitt

Schiffahrtszeichen

§ 5.01 Zeichen zur Regelung der Schiffahrt

1.

Anlage 7 zu dieser Verordnung enthält die der Verkehrsregelung dienenden Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.

2.

Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anordnungen der Organe der Schiffahrtspolizei in Einzelfällen gemäß § 1.19 haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie die Empfehlungen und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen gemäß Z 1 erteilt werden.

§ 5.02 Fahrwasserzeichen

1.

Anlage 8 zu dieser Verordnung enthält die schwimmenden Schiffahrtszeichen, die die Begrenzungen der Fahrrinne, die Gefahrenstellen und die Schiffahrtshindernisse bezeichnen sowie die festen Schiffahrtszeichen, die die Lage der Fahrrinne kennzeichnen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.

2.

Auf der gesamten Wasserstraße ist die Fahrrinne nach dem System der Seitenbezeichnung gekennzeichnet, bezogen auf ein Fahrzeug, das dem Verlauf der Wasserstraße folgt. Bei der Bezeichnung der Fahrrinne oder der Ufer beziehen sich die Begriffe „rechts'' und „links'' auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug.

VI. Abschnitt

Fahrregeln

A. ALLGEMEINES

§ 6.01 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet der Ausdruck „zu Berg'' auf der Wasserstraße die Richtung zur Quelle.

§ 6.02 Kleinfahrzeuge; Tragflügelfahrzeuge

1.

Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen, müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen. Die Bestimmungen des § 1.04 sind jedoch anzuwenden.

2.

Kleinfahrzeuge müssen untereinander folgende Fahrregeln einhalten:

a)

Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen allen anderen Kleinfahrzeugen ausweichen;

b)

Kleinfahrzeuge, die weder von einer Antriebsmaschine fortbewegt werden noch unter Segel fahren, müssen den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen;

c)

ausweichpflichtige Kleinfahrzeuge müssen ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten. Falls diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muß das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug rechtzeitig und unmißverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will. Außerdem kann diese Absicht durch die im § 4.02 Z 2 vorgesehenen Schallzeichen angezeigt werden;

d)

befinden sich zwei unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge auf Kursen, die einander derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen sie wie folgt einander ausweichen:

aa) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;

bb) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen ausweichen;

cc) ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug darf ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug nur auf der Luvseite überholen.

3.

Tragflügelfahrzeuge unterliegen ohne Rücksicht auf ihre Abmessungen den Bestimmungen der Z 1. Tragflügelfahrzeuge müssen bei der Begegnung den anderen Fahrzeugen die Seite, an der sie vorbeifahren wollen, rechtzeitig wie folgt anzeigen:

4.

Die Bestimmungen der §§ 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Z 1, 6.09 Z 2, 6.10, 6.12, 6.13, 6.14 und 6.16 gelten weder für Kleinfahrzeuge, Verbände und gekuppelte Fahrzeuge nach Z 1 sowie Tragflügelfahrzeuge, noch sind sie ihnen gegenüber anzuwenden.

B. BEGEGNEN UND ÜBERHOLEN

§ 6.03 Allgemeine Grundsätze

1.

Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.

2.

Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder längsseits gekuppelt, so sind die nach den §§ 6.04 bis 6.08 vorgeschriebenen Sichtzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

3.

Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.

§ 6.04 Begegnen: Grundregeln

1.

Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg freilassen.

2.

Vorbehaltlich der Bestimmung der Z 4 geben Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, kein Zeichen.

3.

Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig

a)

bei Tag

b)

bei Nacht

4.

Ist zu befürchten, daß die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, so müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:

a)

„einen kurzen Ton'', wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,

b)

„zwei kurze Töne'', wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

5.

Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen gemäß Z 3 und die Schallzeichen gemäß Z 4 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.

§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

1.

Ist der Weg, den die Bergfahrer gemäß § 6.04 freilassen, für die Talfahrer nicht geeignet, so können diese - nachdem sie sich vergewissert haben, daß das ohne Gefahr geschehen kann - verlangen, daß die Bergfahrer ihren Kurs ändern.

2.

In diesem Falle müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:

4.

Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen gemäß Z 3 wiederholen.

5.

Erkennen die Bergfahrer, daß der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen sie „eine Folge sehr kurzer Töne'' geben. Die Schiffsführer müssen hierauf alle möglichen Maßnahmen treffen, um die Gefahr abzuwenden.

§ 6.06 Begegnen mit getreidelten Fahrzeugen

Begegnen sich ein vom Ufer aus getreideltes Fahrzeug und ein nicht getreideltes Fahrzeug, so muß dieses abweichend von den Bestimmungen der §§ 6.04 und 6.05 stets dem getreidelten Fahrzeug die Seite, an der es getreidelt wird, freilassen.

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser

1.

Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo das Fahrwasser keinen hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserengen), gilt folgendes:

a)

alle Fahrzeuge müssen die Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;

b)

bei beschränkter Sicht müssen alle Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge hineinfahren, „einen langen Ton'' geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen während der Durchfahrt wiederholen;

c)

Bergfahrer müssen, wenn sie feststellen, daß ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;

d)

Talfahrer müssen, wenn ein Bergfahrer bereits in eine Fahrwasserenge hineingefahren ist, soweit als möglich oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat.

2.

Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen. Jeder Schiffsführer, der die Gefahr eines Zusammenstoßes feststellt, muß „eine Folge sehr kurzer Töne'' geben.

§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen

1.

Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern halten und warten, bis diese die Strecken durchfahren haben.

2.

Wenn die zuständigen Behörden das Begegnen dadurch ausschließen, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, so wird

a)

das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),

b)

die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Erlaubniszeichen E.1 (Anlage 7)

3.

Zeigt eine zum Setzen der Zeichen gemäß Z 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge halten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der Schiffahrtspolizei mündlich oder durch Zeichen erteilt wird.

§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen

1.

Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.

2.

Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muß nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert wird.

§ 6.10 Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge

1.

Der Überholende darf an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen, sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Ist das Überholen möglich, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs zu ändern braucht, so gibt der Überholende kein Schallzeichen.

2.

Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muß der Überholende folgende Schallzeichen geben:

a)

„zwei lange Töne, zwei kurze Töne'', wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will,

b)

„zwei lange Töne, einen kurzen Ton'', wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.

3.

Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muß er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht, und hat folgende Zeichen zu geben:

a)

„einen kurzen Ton'', wenn das Überholen an Backbord stattfinden soll,

b)

„zwei kurze Töne'', wenn das Überholen an Steuerbord stattfinden soll.

4.

Ist das Überholen nicht auf der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, so muß der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:

a)

„einen kurzen Ton'', wenn das Überholen an Backbord möglich ist,

b)

„zwei kurze Töne'', wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.

5.

Ist das Überholen ohne Gefahr eines Zusammenstoßes unmöglich, so muß der Vorausfahrende „fünf kurze Töne'' geben.

§ 6.11 Überholen getreidelter Fahrzeuge

Überholen einander ein vom Ufer aus getreideltes Fahrzeug und ein nichtgetreideltes Fahrzeug, so muß dieses dem getreidelten Fahrzeug stets die Seite, an der es getreidelt wird, freilassen.

C. Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.