Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. Dezember 1989 betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-03-14
Status Aufgehoben · 1993-04-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 216
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1.

Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird dieser durch die Zeichen B.2, B.3 und B.4 (Anlage 7) angegeben. Das Ende der Strecke wird durch das Zeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt.

2.

Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere müssen sie bei der Annäherung an das Zeichen B.4 erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern und sogar anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver durchführen können.

§ 6.13 Wenden

1.

Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr unter Berücksichtigung der Z 2 und 3 dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

2.

Werden durch das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, so muß das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:

a)

durch „einen langen Ton, einen kurzen Ton'', wenn es über Steuerbord wenden will,

b)

durch „einen langen Ton, zwei kurze Töne'', wenn es über Backbord wenden will.

3.

Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, daß das Wenden ohne Gefahr geschehen kann. Insbesondere müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die zu Berg wenden (aufdrehen) wollen, dazu beitragen, daß dieses Manöver innerhalb angemessener Zeit ausgeführt werden kann.

4.

Auf den durch das Zeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken ist das Wenden verboten. Sind hingegen Strecken durch das Zeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, so wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei die Bestimmungen dieses Paragraphen zu beachten sind.

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt und beim Überqueren des Fahrwassers

§ 6.13 gilt für Fahrzeuge - ausgenommen Fähren -, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden oder die die Wasserstraße überqueren; statt der Schallzeichen gemäß § 6.13 Z 2 haben sie jedoch folgende Zeichen zu geben:

a)

„einen kurzen Ton'', wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,

b)

„zwei kurze Töne'', wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.

§ 6.16 Verhalten im Bereich von Hafenein- und -ausfahrten, Nebenwasserstraßen und Kanälen

1.

Fahrzeuge dürfen in einen Hafen, eine Nebenwasserstraße oder einen Kanal nur einfahren oder aus ihnen ausfahren, nachdem sie sich vergewissert haben, daß diese Manöver ausgeführt werden können, ohne daß eine Gefahr entsteht und ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen. Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen zu betrachten sind, können durch die Zeichen E.9 und E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.

2.

Fahrzeuge, die aus einem Hafen, einer Nebenwasserstraße oder einem Kanal ausfahren wollen, müssen, wenn das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:

a)

durch „drei lange Töne, einen kurzen Ton'', wenn sie nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen,

b)

durch „drei lange Töne, zwei kurze Töne'', wenn sie nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen,

c)

durch „drei lange Töne'', wenn sie nach der Ausfahrt ihren Kurs nicht ändern wollen.

3.

Wenn in der Nähe der Ausfahrt aus einem Hafen, einer Nebenwasserstraße oder einem Kanal das Zeichen B.9 (Anlage 7) angebracht ist, so ist es den Fahrzeugen untersagt, in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, falls dieses Manöver die Fahrzeuge, die sich auf ihr befinden, dazu zwingen sollte, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

4.

Die zuständige Behörde kann die Ein- und Ausfahrt durch die in den Z 5 und 6 beschriebenen Zeichen regeln, wenn es die örtlichen Verhältnisse oder die Verkehrsdichte erfordern. Sind diese Zeichen außer Betrieb, regelt sich das Verhalten der Fahrzeuge nach den Bestimmungen der Z 1, 2 und 3. 5. Auf den Zeichen, die auf der Hauptwasserstraße aufgestellt sind

a)

die Einfahrt: durch das Zeichen G.1 (Anlage 7), das unmittelbar an der Einfahrt aufgestellt ist;

b)

die Annäherung an die Einfahrt: durch das Zeichen G.2 (Anlage 7), das in einer angemessenen Entfernung vor der Einfahrt aufgestellt ist.

6.

Auf den Zeichen, die die Ausfahrt der Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße regeln, zeigt ein nach oben weisender weißer Lichtpfeil die Ausfahrt an. Die Ausfahrt der Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße kann bei Tag und bei Nacht wie folgt geregelt sein:

a)

die Ausfahrt: durch das Zeichen G.3 (Anlage 7), das unmittelbar an der Ausfahrt aufgestellt ist;

b)

die Annäherung an die Ausfahrt: durch das Zeichen G.4 (Anlage 7), das in einer angemessenen Entfernung vor der Ausfahrt aufgestellt ist;

c)

die Erlaubnis zur Ausfahrt in die Hauptwasserstraße wird durch das Zeichen G.3.c (Anlage 7) nur erteilt, wenn die Hauptwasserstraße im Bereich der Ausfahrt frei ist. Wenn die Ausfahrt wegen der Verkehrsdichte auf der Hauptwasserstraße anders nicht zu ermöglichen ist, kann der Schiffsverkehr auf der Hauptwasserstraße durch die Zeichen A.1 und E.1 oder E.14 (Anlage 7) geregelt werden.

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

1.

Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs unzweifelhaft hinreichenden Raum gewährt.

2.

Das Anlegen oder Anhängen eines Fahrzeuges an ein anderes Fahrzeug in Fahrt ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten; § 1.20 bleibt unberührt.

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten

1.

Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

2.

Das Verbot der Z 1 gilt weder für kleine Bewegungen auf Liegeplätzen noch für Manöver; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und Manöver auf Strecken, die gemäß § 7.06 Z 1 durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

3.

Das Verbot gilt ferner nicht auf Strecken, die gemäß § 7.02 Z 2 durch das Zeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

§ 6.19 Treibenlassen

1.

Das Treibenlassen ist verboten. Dieses Verbot gilt weder für kleine Bewegungen auf Liegeplätzen noch für Manöver.

2.

Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Maschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag

1.

Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß übermäßiger Wellenschlag oder übermäßige Sogwirkung, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen hervorrufen können, vermieden werden. Sie müssen jedoch ihre Geschwindigkeit nicht unter das Maß vermindern, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist. Diese Beschränkung gilt auch auf den Strecken, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

2.

Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Z 1 nicht; § 1.04 bleibt unberührt.

3.

Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die bei Tag eine rot-weiße Flagge oder Tafel (§ 3.35), bei Nacht ein rotes gewöhnliches Licht etwa 1 m über einem weißen gewöhnlichen Licht (§ 3.17) führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so einrichten, wie es in Z 1 vorgeschrieben ist. Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand zu halten. Zum Zeigen dieser Zeichen sind nur berechtigt:

a)

schwer beschädigte Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die an Rettungsarbeiten beteiligt sind, sowie festgefahrene, gesunkene oder manövrierunfähige Fahrzeuge,

b)

Fahrzeuge, die im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde sind (§ 16.01).

4.

Beim Vorbeifahren an schwimmenden Geräten bei der Arbeit und den anderen Fahrzeugen nach § 3.27 bzw. § 3.41, welche die dort vorgeschriebenen Zeichen führen, müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so einrichten, wie es in Z 1 vorgeschrieben ist. Sie müssen außerdem möglichst weiten Abstand halten.

§ 6.21 Verbände und gekuppelte Fahrzeuge

1.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband oder gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen, müssen über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge zu gewährleisten.

2.

Das schiebende Fahrzeug muß, ohne aufzudrehen, den Verband rechtzeitig zum Halten bringen und ihn dabei gut manövrierfähig halten können.

3.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt führen, dürfen diese nach dem Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe die Fahrrinne freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge vergewissert hat, daß sie sich in Sicherheit befinden.

§ 6.22 Sperrung der Schiffahrt

Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) bekanntgibt, daß die Schiffahrt gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.

D. Fähren

§ 6.23 Verhalten der Fähren

1.

Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn das Fahrwasser frei ist. Sie müssen sich dabei von anderen Fahrzeugen soweit entfernt halten, daß diese nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit vermindern müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.

2.

Für nicht frei fahrende Fähren gilt außerdem folgendes:

a)

solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde angewiesen hat. Ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muß sie so liegen, daß die Fahrrinne frei bleibt;

b)

die Fähre darf sich nicht länger in der Fahrrinne aufhalten, als der Betrieb es erfordert;

c)

Der Betrieb von Längsseilfähren ist verboten.

E. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

1.

In einer Brücken- oder Wehröffnung ist jegliches Begegnen oder Überholen verboten, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.

2.

Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und trägt diese Öffnung

a)

das Zeichen A.10 (Anlage 7),

b)

das Zeichen D.2 (Anlage 7),

§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

1.

Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) gekennzeichnet, so ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.

2.

Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch

a)

das Zeichen D.1 a (Anlage 7) oder

b)

das Zeichen D.1 b (Anlage 7),

3.

Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gemäß Z 2 gekennzeichnet, so kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benützen.

§ 6.26 Durchfahrt durch bewegliche Brücken

1.

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anordnungen befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.

2.

Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen. Können oder wollen sie die Brücke nicht durchfahren, so haben sie, wenn am Ufer die Zeichen B.5 (Anlage 7) angebracht sind, vor diesen anzuhalten.

3.

Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.

4.

Die Durchfahrt durch bewegliche Brücken kann durch Zeichen mit folgender Bedeutung geregelt werden:

a)

ein rotes Licht: Durchfahrt verboten;

b)

zwei grüne Lichter: Durchfahrt gestattet;

c)

zwei rote Lichter übereinander: der Betrieb zur Öffnung der Brücke ist unterbrochen.

5.

Die roten Lichter gemäß Z 4 können durch rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weißgrüne Tafeln (Zeichen E.1 - Anlage 7) ersetzt werden.

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

1.

Beim Durchfahren der Wehre ist es verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

2.

Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch je ein Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

3.

Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, wird durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) angezeigt.

4.

Abweichend von der Bestimmung der Z 2 kann bei einem Wehr mit Wehrsteg die Erlaubnis zum Durchfahren einer Wehröffnung auch durch die am Wehrsteg über der Wehröffnung angebrachten Zeichen D.1 (Anlage 7) angezeigt werden.

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

1.

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung haben die Schiffsführer in den Schleusen und in deren Vorhäfen die Anordnungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Schleusenaufsicht für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt oder zur Beschleunigung der Durchfahrt durch die Schleusen und zu ihrer vollen Ausnützung erteilt werden.

2.

Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, so haben sie, wenn am Ufer die Zeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt sind, vor diesen anzuhalten.

3.

Bei der Annäherung an die Schleusen ist das Überholen in dem Abschnitt, der durch ein Zeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten; das gleiche gilt für die Schleusenvorhäfen.

4.

Es ist verboten, in den Schleusen Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

5.

In den Schleusen

a)

haben sich die Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten;

b)

müssen während der Füllung und der Entleerung der Kammer die Fahrzeuge befestigt sein und die Befestigungsmittel derart bedient werden, daß Stöße gegen die Schleusenwände und -tore vermieden werden;

c)

sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;

d)

ist der Gebrauch eisenbeschlagener Bootshaken verboten;

e)

ist es verboten, von den Fahrzeugen Wasser auf die Schleusenplattformen zu schütten oder ausfließen zu lassen.

6.

Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht sind. Diese Zeichen haben folgende Bedeutung:

a)

zwei rote Lichter übereinander:

b)

zwei rote Lichter nebeneinander:

c)

das Erlöschen eines der roten Lichter gemäß lit. b:

d)

zwei grüne Lichter nebeneinander:

7.

Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht sind. Diese Zeichen haben folgende Bedeutung:

a)

ein rotes Licht: Ausfahrt verboten;

b)

ein grünes Licht: Ausfahrt frei.

8.

Sind die Zeichen gemäß Z 6 oder 7 außer Betrieb, so sind die Bestimmungen des § 6.08 Z 3 anzuwenden.

9.

Darüber hinaus sind die Bestimmungen der §§ 16.04 und 16.05 zu beachten.

§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen

Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge an den von der zuständigen Behörde bestimmten Stellen, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

a)

die Schleusenaufsicht kann zur besseren Ausnützung der Schleusen abweichende Anordnungen erteilen;

b)

ein Vorrecht auf Schleusung haben die Fahrzeuge oder Fahrzeugarten, denen die zuständige Behörde ein solches Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat (§ 16.03); diese Fahrzeuge müssen dann den roten Wimpel gemäß § 3.26 zeigen und können außerdem ihre Annäherung durch das Schallzeichen nach Abschnitt F der Anlage 6 anzeigen (siehe § 4.01 Z 5);

c)

Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen.

F. Schiffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschiffahrt

§ 6.30 Allgemeine Bestimmungen

1.

Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge in Fahrt die der Sicht entsprechende sichere Geschwindigkeit einhalten. Sie müssen die vorgeschriebenen Schallzeichen geben und die für die Fahrt bei Nacht vorgesehene Bezeichnung führen.

2.

Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die übrige Schiffahrt und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr für sich oder andere Fahrzeuge fortsetzen können.

3.

Beim Anhalten müssen die Fahrzeuge das Fahrwasser soweit wie möglich freimachen.

§ 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen

1.

Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen unmittelbarer Nähe sowie außerhalb behördlich genehmigter Liegeplätze stilliegen, müssen, sobald sie die im § 6.32 Z 3 lit. a oder im § 6.33 Z 2 vorgeschriebenen Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen geben:

a)

wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers liegen, eine Gruppe von Glockenschlägen;

b)

wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers liegen, zwei Gruppen von Glockenschlägen;

c)

wenn ihre Lage unbestimmt ist, drei Gruppen von Glockenschlägen.

2.

Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

3.

Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten bei einem Schubverband nur für das schiebende Fahrzeug, bei gekuppelten Fahrzeugen nur für ein Fahrzeug der Verbindung und bei einem Schleppverband nur für das schleppende Fahrzeug und das letzte Fahrzeug des Verbandes.

§ 6.32 Bestimmungen für Fahrzeuge, die mit Radar fahren

1.

Ein Fahrzeug gilt bei beschränkten Sichtverhältnissen als mit Radar fahrend, wenn es mit folgenden Einrichtungen ausgerüstet ist und diese einsetzt:

a)

ein Radargerät und ein Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und behördlich zugelassen sind;

b)

eine Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff-Schiff und Schiff-Land, die sich in einwandfreiem Zustand befindet und behördlich zugelassen ist;

c)

ein Gerät zur Abgabe des Dreitonzeichens.

2.

Benützt ein Fahrzeug sein Radargerät für eine Fahrt, die ohne Radar unmöglich wäre, müssen sich im Steuerhaus ständig zwei Personen aufhalten, die mit der Verwendung von Radar in der Schiffahrt hinreichend vertraut sind und von denen mindestens eine der Schiffsführer oder sein Stellvertreter ist. Ist das Steuerhaus mit einem Radar-Einmannsteuerstand ausgerüstet, so ist die Steuerung des Fahrzeuges allein durch den Schiffsführer oder seinen Vertreter zulässig, wenn die zweite Person erforderlichenfalls unverzüglich hinzugezogen werden kann.

3.

Sobald ein mit Radar zu Tal fahrendes Fahrzeug auf dem Radarschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muß es

a)

das Dreitonzeichen geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist;

b)

seine Geschwindigkeit vermindern oder, falls notwendig, anhalten.

4.

Sobald ein mit Radar zu Berg fahrendes Fahrzeug das Dreitonzeichen nach Z 3 lit. a vernimmt oder auf dem Radarschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muß es

a)

die im § 6.33 Z 2 vorgeschriebenen Schallzeichen geben und den Talfahrern über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seinen Standort und Kurs mitteilen, sowie die Seite der Vorbeifahrt vorschlagen;

b)

seine Geschwindigkeit vermindern oder, falls notwendig, anhalten.

5.

Alle mit Radar zu Tal fahrenden Fahrzeuge müssen dem Bergfahrer über Sprechfunk antworten und ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihren Standort und Kurs mitteilen und entweder die vorgeschlagene Seite für die Vorbeifahrt bestätigen oder eine andere Seite verlangen.

6.

Befürchtet ein Bergfahrer, daß der vom Talfahrer verlangte Kurs nicht geeignet ist und sich daraus die Gefahr eines Zusammenstoßes ergeben kann, muß er dies dem Talfahrer über Sprechfunk mitteilen. In diesem Fall müssen die Schiffsführer die unter Z 3 lit. b und Z 4 lit. b genannten Vorsichtsmaßnahmen treffen.

7.

Das Überholen von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen ist nur zulässig, wenn die Seite des Überholens über Sprechfunk abgesprochen wurde und die Fahrwasserbreite ausreichend ist.

8.

Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen finden die Bestimmungen der Z 3 bis 7 nur auf das Fahrzeug Anwendung, auf dem sich der Führer des Schubverbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren

1.

Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht mit Radar fahren, müssen einen Ausguck auf dem Vorschiff aufgestellt haben und mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, die Verbindungen Schiff-Schiff und Schiff-Land ermöglicht, sich in einwandfreiem Zustand befindet und behördlich zugelassen ist. Bei einem Verband ist der Ausguck nur auf dem ersten Fahrzeug aufzustellen. Der Ausguck muß sich mit dem Schiffs- oder Verbandsführer entweder akustisch oder optisch oder über eine Sprechverbindung verständigen können. Die Fahrzeuge müssen in der Lage sein, erforderlichenfalls innerhalb einer Entfernung anzuhalten, welche die halbe Sichtweite nicht übersteigt.

2.

Bei beschränkten Sichtverhältnissen muß jedes einzeln fahrende Fahrzeug „einen langen Ton'' und jedes Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge befindet, „zwei lange Töne'' geben; diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

3.

Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht mit Radar fahren, müssen, sobald sie das im § 6.32 Z 3 lit. a vorgesehene Dreitonzeichen vernehmen,

a)

wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden, an diesem Ufer bleiben und dort falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten;

b)

wenn sie sich im Fahrwasser befinden, insbesondere wenn sie gerade von einem Ufer zum anderen wechseln, das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich frei machen.

4.

Sobald Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht mit Radar fahren, die in Z 2 genannten Schallzeichen vernehmen, müssen sie unverzüglich ihre Geschwindigkeit vermindern und mit äußerster Vorsicht weiterfahren.

§ 6.34 Benützung der Sprechfunkanlage

1.

Während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen muß die Sprechfunkanlage ständig auf Kanal 16, auf dem deutschen Donauabschnitt auf Kanal 10, eingeschaltet sein.

2.

Für die Verbindung Schiff-Schiff ist Kanal 10 zu verwenden.

3.

Die Sprechfunkanlage darf von Fahrzeugen nur für Mitteilungen benützt werden, die der Sicherheit der Schiffahrt dienen. Diese Mitteilungen müssen möglichst kurz gefaßt sein.

VII. Abschnitt

Regeln für das Stilliegen

§ 7.01 Allgemeines

1.

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.

2.

Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muß der Platz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt frei bleibt.

3.

Stilliegende Fahrzeuge sowie schwimmende Anlagen müssen genügend sicher verankert oder festgemacht werden, wobei die Strömung sowie der Wellenschlag und die Sogwirkung vorbeifahrender Fahrzeuge zu berücksichtigen sind; sie müssen den Wasserstandschwankungen zu folgen vermögen.

4.

Die Liegeplätze können je nach ihrer Zweckbestimmung allgemeine oder besondere Liegeplätze sein (§§ 7.02 und 7.03).

§ 7.02 Allgemeine Liegeplätze

1.

Allgemeine Liegeplätze sind für alle Fahrzeugarten bestimmt, gleichgültig ob eine Besatzung an Bord ist oder nicht und welche Art von Gütern befördert wird.

2.

Die allgemeinen Liegeplätze sind je nach der Art des Stilliegens (Ankern oder Festmachen) am jeweiligen Ufer durch die Hinweiszeichen E.5, E.6 und E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet.

§ 7.03 Besondere Liegeplätze

1.

Besondere Liegeplätze sind für bestimmte Fahrzeugarten vorgesehen, je nachdem, ob eine Besatzung an Bord ist oder nicht und welche Art von Gütern befördert wird.

2.

Fahrzeuge, die einen besonderen Liegeplatz benützen wollen, dürfen nur auf den Liegeplätzen stilliegen, die durch die Zeichen F.1 bis F.9 (Anlage 7) am jeweiligen Ufer gekennzeichnet sind.

§ 7.04 Angabe der Breite von Liegeplätzen

1.

Die größte Breite des Liegeplatzes in Metern ist auf dem Zeichen E.5.a (Anlage 7) in arabischen Ziffern angegeben. Die Breite bemißt sich von dem Zeichen oder der Grenze der danebenliegenden Zone (Z 4).

2.

Die Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf einem Liegeplatz nebeneinander liegen dürfen, ist auf dem Zeichen E.5.b (Anlage 7) in römischen Zahlen angegeben.

3.

Die Breite der Fläche in Metern, auf der das Stilliegen von Fahrzeugen verboten ist, ist auf dem Zeichen A.5.a (Anlage 7) in arabischen Ziffern angegeben. Die Breite bemißt sich von dem Zeichen oder der Grenze der danebenliegenden Zone (Z 4).

4.

Die Zeichen E.5.a, E.5.b und A.5.a (Anlage 7) können auch gemeinsam verwendet werden, um die Breite der nebeneinanderliegenden Zonen anzugeben. Die Zeichen werden untereinander angebracht. Das obere Zeichen bezieht sich auf die an das Ufer angrenzende Zone, die anderen Zeichen sind in der Reihenfolge der nachfolgenden Zonen angebracht. Die Breite der durch die Zeichen E.5.a und A.5.a (Anlage 7) gekennzeichneten Zonen bemißt sich für die an das Ufer angrenzende Zone jeweils von dem Zeichen, für die folgenden Zonen jeweils von der Grenze der danebenliegenden Zone.

§ 7.05 Zusätzliche Kennzeichnung von Liegeplätzen durch schwimmende Zeichen

Ein Liegeplatz kann zusätzlich durch schwimmende Zeichen wie folgt gekennzeichnet sein:

an der rechten Seite der Fahrrinne durch Leuchttonnen A.5 (Anlage 8);

an der linken Seite der Fahrrinne durch Leuchttonnen A.6 (Anlage 8).

Die schwimmenden Zeichen trennen dann die Fahrrinne von den Liegeplätzen.

§ 7.06 Liegeverbot (Anker- und Festmacheverbot)

1.

Das Ankern oder das Festmachen am Ufer ist auf den Strecken, die durch die Zeichen A.5, A.6 und A.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße verboten, auf der das Zeichen steht.

2.

Auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Liegeverbot besteht, ist das Stilliegen nur auf Strecken, die durch die Zeichen E.5, E.6 und E.7 oder F.1 bis F.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße erlaubt, auf der das Zeichen steht.

3.

Auf den anderen Abschnitten der Wasserstraße ist das Stilliegen verboten:

a)

in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;

b)

an den Mündungen schiffbarer Nebenflüsse und Nebenarme sowie an Hafeneinfahrten und vor der Abzweigung von Kanälen;

c)

in der Fahrlinie von Fähren;

d)

im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benützen, sofern die Landebrücke mit dem Zeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet ist;

e)

unter Brücken und Hochspannungsleitungen, sofern die zuständige Behörde nicht Ausnahmen zuläßt;

f)

auf Wendeplätzen, die durch das Zeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, sofern nicht die zuständige Behörde das Stilliegen gestattet;

g)

in der Nähe von Uferböschungen, die zum Treideln mittels mechanischer Zugvorrichtungen bestimmt sind.

§ 7.07 Wache

1.

An Bord von Fahrzeugen, die in der Fahrrinne stilliegen, muß ständig eine einsatzfähige Wache vorhanden sein.

2.

Fahrzeuge, die außerhalb der Fahrrinne stilliegen, brauchen eine Wache jedoch nur dann, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern oder die zuständige Behörde es vorschreibt. Ein Fahrzeug gilt als außerhalb der Fahrrinne stilliegend, wenn es an einem dafür bestimmten oder geeigneten Liegeplatz vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist.

VIII. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 8.01 Verbot, das Fahrzeug zu betreten

1.

Personen, die weder an Bord beruflich tätig sind noch zur Besatzung oder zu deren Familien gehören, dürfen Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe, Explosivstoffe und sonstige Stoffe, die in den Anlagen 4 und 5 angeführt sind, oder radioaktive Stoffe befördern, nicht betreten. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die feuergefährliche Stoffe in Tanks befördert haben, solange die Tanks nicht gasfrei sind.

2.

Sind Fahrzeuge gemäß Z 1 unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht, müssen sie die Tafeln gemäß § 3.43 führen. Bei Nacht müssen die Tafeln beleuchtet werden.

§ 8.02 Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

1.

Das Rauchen und der Gebrauch von ungeschütztem Licht oder Feuer ist auf Fahrzeugen untersagt, die feuergefährliche Stoffe nach Anlage 4 befördern oder solche Stoffe in Tanks befördert haben, solange diese nicht gasfrei sind. Dieses Verbot gilt nicht in dem Teil des Fahrzeuges, der der Besatzung als Wohnung dient.

2.

Fahrzeuge gemäß Z 1 müssen die Tafeln gemäß § 3.44 führen. Sind die Fahrzeuge bei Nacht unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht, müssen die Tafeln beleuchtet werden.

§ 8.03 Verbot, Netze oder andere Fischereigeräte auszulegen

Es ist verboten, Netze oder andere Fischereigeräte so auszulegen, daß sie das Fahrwasser versperren.

TEIL 3

Zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf österreichischen

Wasserstraßen

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 11.01 Begriffsbestimmungen

1.

Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:

a)

„Motorfahrzeug'': Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

b)

„Sportfahrzeug'': Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

c)

„Schwimmkörper'': Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

d)

„Sportgerät'': Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge (§ 1.01 lit. a) oder Schwimmkörper (lit. c);

e)

„Registerort eines Fahrzeuges'': der Ort des Gerichtes, in dessen Binnenschiffsregister das Fahrzeug eingetragen ist;

f)

„Heimatort eines Fahrzeuges'': der jeweilige ordentliche Wohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten (Zulassungsinhaber) eines Fahrzeuges;

g)

„Fahrrinne'': der Teil des Fahrwassers, der bei Niederwasser - bei Gewässern, für die ein Regulierungsniederwasser festgesetzt ist, bei diesem - von der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienenden beladenen Fahrzeugen der üblichen Bauart und Größe benützt werden kann;

h)

„Treppelweg'': an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr.

2.

Fahrzeuge mit einem Maschinen-Hilfsantrieb, der nur zu kleinen Ortsveränderungen (zB in Häfen oder an Lade- und Löschplätzen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeuges verwendet wird, gelten nicht als Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.

3.

Sportfahrzeuge gelten unabhängig von ihrer Breite und Wasserverdrängung bis zu einer Länge von 15 m als Kleinfahrzeuge.

4.

Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und -untergang die im Anhang 1 angegebenen Zeitpunkte maßgebend.

§ 11.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Abweichend vom § 1.04 Z 1 lit. b und c haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und die berufliche Übung gebieten, um

1.

Gefährdungen von Menschen;

2.

Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art in der Wasserstraße und an ihren Ufern;

3.

Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei;

4.

Verunreinigungen der Gewässer

§ 11.03 Altersgrenzen

1.

Soweit für die Führung von Fahrzeugen im Teil G des Schiffahrtsgesetzes 1990 Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist Voraussetzung für die Führung von

a)

Motorfahrzeugen

aa) mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW die Vollendung des 16. Lebensjahres,

bb) mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;

b)

Segelfahrzeugen

aa) die Vollendung des 14. Lebensjahres,

bb) die Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben;

c)

Ruderfahrzeugen

d)

Segelbrettern

2.

Die Bestimmungen der Z 1 lit. b bis d gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder in Ausbildung zur Führung von Segelfahrzeugen, Ruderfahrzeugen oder Segelbrettern unter geeigneter Aufsicht stehen.

§ 11.04 Schiffahrtsbetrieb; Allgemeine Bestimmungen

1.

Für Fahrzeuge mit einer Besatzung von mehr als fünf Personen muß der Schiffsführer in einer Dienstanweisung („Sicherheitsrolle'') die Obliegenheiten dieser Personen im Falle eines Brandes, des Leckwerdens des Fahrzeuges und der Ertrinkungsgefahr von Personen regeln; diese Anweisung ist der Besatzung durch Anschlag an Bord zur Kenntnis zu bringen.

2.

Die Besatzung ist im Gebrauch der an Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend zu unterweisen. Monatlich sind während des Betriebes des Fahrzeuges Übungen mit diesen Einrichtungen unter Anwendung der Sicherheitsrolle vorzunehmen.

3.

Während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, sind mindestens alle zwei Monate die an Bord befindlichen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen; dabei ist unbrauchbares Material auszuscheiden und zu ersetzen.

4.

Decksluken, die zu Räumen führen, die unter Deck liegen und nicht durch ausreichend hohe Sülle oder durch Geländer geschützt sind, müssen geschlossen gehalten werden, sofern das Offenhalten nicht wegen des Schiffsbetriebes erforderlich ist. Ist ein Offenhalten unbedingt erforderlich, so ist der Gefahrenbereich entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls auch zu beleuchten. Notausgänge müssen von Ladung und Geräten freigehalten und dürfen nicht versperrt werden.

5.

Das Einsteigen in die Schaufelräder darf nur mit Erlaubnis des Schiffsführers und des für den Maschinenbetrieb Verantwortlichen und nur dann erfolgen, wenn die Schaufelräder durch Ketten oder eine andere geeignete Sperrvorrichtung festgehalten sind.

6.

Beiboote (Rettungsboote) müssen jederzeit für Rettungszwecke gebrauchsbereit sein und dürfen nicht beladen werden. Das Zuwasserlassen von mit Personen besetzten Beibooten ist verboten.

7.

Die zum Ein- oder Aussteigen von Personen erforderlichen Laufbretter und sonstigen Einrichtungen zum Übergang von einem stilliegenden Fahrzeug zu einem anderen daneben liegenden, zum Ufer oder zu Landungseinrichtungen müssen so ausgestattet und erforderlichenfalls beleuchtet sein, daß die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.

§ 11.05 Fahrgastschiffahrt

1.

Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge ihn unverzüglich freizumachen.

2.

Ist eine betraute Person für den Landungsplatz bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr am Landungsplatz. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen zu befolgen. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten Person anlegen.

3.

Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat.

4.

Laufstege, die zum Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen bestimmt sind, müssen rutschsicher ausgestaltet sowie mindestens an einer Seite, wenn sie aber weniger als 50 cm breit sind, an beiden Seiten mit einem Geländer versehen sein.

5.

Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß

a)

der Zu- und Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich ist,

b)

der Landungsplatz bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet ist.

6.

Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, daß die Sicherheit an Bord der Fahrgastschiffe nicht beeinträchtigt wird. Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.

7.

Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß im Interesse der Sicherheit die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.

8.

Fahrgästen ist das Betreten des Schiffsführerstandes, des Maschinenraumes und der sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Decksflächen ohne Erlaubnis des Schiffsführers verboten.

9.

Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der vorgeschriebenen Lichter der Fahrzeuge nicht beeinträchtigen und keine störende Blendung verursachen.

10.

Güter müssen so verladen werden, daß die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benützt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast. Die Beförderung gefährlicher Güter zusammen mit Fahrgästen ist verboten.

11.

Die Übernahme von flüssigen Brennstoffen darf nur erfolgen, wenn keine Fahrgäste an Bord sind; davon ausgenommen sind Brennstoffe der Gefahrenklasse K1 oder K2 in Gebinden mit einem Fassungsvermögen bis zu 20 l sowie Brennstoffe der Gefahrenklasse K3.

12.

Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen, ausgenommen Notfälle, nicht in einem Verband fahren; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für einen solchen Verwendungszweck zugelassen sind.

§ 11.06 Betrieb von Fähren

1.

Die höchstzulässigen Belastungen der Fähre, und zwar die höchstzulässige Einzellast, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste und die Gesamttragfähigkeit des Fahrzeuges, sind an der Fähre auf Tafeln deutlich sichtbar und dauerhaft anzuschreiben.

2.

Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die hiefür von der Behörde bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzest mögliche Weg einzuhalten.

3.

Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre am Landungsplatz sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, daß die höchstzulässige Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten werden; er kann sich hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt nachweisen lassen. Erforderlichenfalls hat der Schiffsführer den Verkehr auf der Fähre zu regeln.

4.

Werden zusammen mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen, wenn diese Fahrzeuge auf der Fähre sicher abgestellt sind. Beim Landen haben die Fahrgäste die Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.

5.

Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Fähre zu fahren, daß sie jederzeit angehalten werden können. Die Insassen, ausgenommen die Lenker, müssen vor der Auffahrt auf die Fähre aussteigen; Fahrräder und Motorfahrräder sind zu schieben. Tiere müssen so gehalten oder verladen werden, daß der Betrieb der Fähre nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden; dies gilt auch für die Beförderung von Gütern. Die Fahrgäste müssen sich während der Überfahrt innerhalb der für sie vorgesehenen Räume oder Plätze aufhalten.

6.

Die Lenker von Kraftfahrzeugen haben nach der Auffahrt die Motoren abzustellen und die Räder so zu blockieren, daß das Fahrzeug nicht ins Rollen oder Gleiten kommen kann.

7.

Zugtiere müssen während der Überfahrt an einer Seite, bei zweispännigen Fuhrwerken an der Innenseite, abgesträngt und vom Kutscher gehalten werden; dieser muß dabei unmittelbar vor den Tieren stehen. Während des Aufenthaltes auf der Fähre sind die Bremsen der Fuhrwerke angezogen zu halten oder Hemmschuhe anzulegen.

8.

Nach der Überfahrt dürfen die gemäß Z 5 zum Aussteigen verpflichteten Personen erst an Land wieder in die Fahrzeuge einsteigen.

9.

Fahrgäste dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern oder anderen Gütern, die die Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden; hievon ausgenommen ist nur die Begleitmannschaft solcher Transporte.

10.

Während der Überfahrt müssen die der Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen im Geländer der Fähre geschlossen sein.

11.

Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß Personen, Fahrzeuge und Güter so verteilt werden, daß Gefahren oder Behinderungen während der Fahrt, beim Ein- oder Aussteigen, beim Laden oder Löschen sowie bei den Schiffsmanövern nicht eintreten können.

12.

Als frei fahrende Fähren dürfen nur Motorfahrzeuge verwendet werden.

13.

Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht, ist der Fährbetrieb einzustellen.

§ 11.07 Schiffsurkunden

1.

Die Besatzungsliste (§ 1.10 Z 1 lit. c) ist vom Schiffsführer zu führen und hat den Namen des Fahrzeuges, den Unterscheidungsbuchstaben des Heimatstaates, den Namen und Register- oder Heimatort des Fahrzeuges, den Namen und ordentlichen Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, sowie die Besatzung, sonst an Bord beschäftigte Personen und allfällige Familienmitglieder zu enthalten. In dieser Liste ist für jede Person eine Zeile mit Spalten für folgende Angaben zu verwenden:

a)

laufende Nummer,

b)

Familienname,

c)

Vornamen,

d)

Geburtsdatum,

e)

Geburtsort,

f)

Staatsangehörigkeit,

g)

Dienststellung bzw. sonstiger Grund der Anwesenheit an Bord,

h)

Nummer, Ausstellungsdatum und -ort sowie die Bezeichnung der den Reisepaß oder Paßersatz ausstellenden Behörde oder der Stelle, die den Schifferausweis ausstellte,

i)

Bemerkungen (insbesondere über Datum und Ort der Ausschiffung oder Einschiffung während der Reise).

2.

Das Schiffstagebuch (§ 1.10 Z 1 lit. d) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Tagebuch sind täglich einzutragen:

a)

die für die Fahrt maßgeblichen hydrologischen und meteorologischen Angaben. Für die Darstellung der Witterungsverhältnisse und die Angabe der Pegelstände (in Zentimeter) mit steigender bzw. fallender Tendenz des Wasserstandes sind die im Anhang 2 angegebenen Symbole zu verwenden;

b)

zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges, insbesondere die Anzahl der im Verband mitgeführten Fahrzeuge, ihren Tiefgang und die in ihnen geladenen Gütermengen und ob diese Fahrzeuge geschleppt, geschoben oder beigekuppelt geführt werden sowie den Zeitpunkt der Abfahrt, der Ankunft, Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver;

c)

Angaben über Schiffahrtshindernisse, Verschlechterungen der Fahrwasserverhältnisse oder Mängel an Schiffahrtszeichen;

d)

Angaben über die Ablösung der Personen, die auf der Brücke bzw. im Steuerhaus Dienst versehen, unter Angabe der Uhrzeit der Ablösung;

e)

die Beschreibung des Herganges von Unfällen und Havarien mit Angaben aller Einzelheiten;

f)

Angaben über umfangreichere Arbeiten und Instandsetzungen, die während der Reise am Fahrzeug durchgeführt wurden;

g)

Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in den Punkten a bis f enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von an Bord befindlichen Personen, Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 11.04.

3.

Ausländische Sportfahrzeuge müssen jene Schiffsurkunden an Bord haben, die in ihrem Heimatstaat für sie vorgeschrieben sind.

§ 11.08 Schiffahrtsvorschrift

An Bord eines jeden Fahrzeuges, mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Fahrzeuge ohne Besatzung, muß sich ein Abdruck dieser Verordnung befinden.

§ 11.09 Schifferausweise

1.

Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer Schiffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind auf Antrag des Schiffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, Schifferausweise nach dem Muster des Anhanges 3 (Anm.: Anhang 3 nicht darstellbar) auszustellen.

2.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)

bei Inländern ein Reisepaß oder Paßersatz; Kinder unter 15 Jahren, die in den Schifferausweis eingetragen werden sollen, müssen bereits im Reisepaß oder Paßersatz des Ausweiswerbers eingetragen sein;

b)

bei Fremden:

aa) ein Reisepaß oder Paßersatz; Kinder unter 15 Jahren, die in den Schifferausweis eingetragen werden sollen, müssen bereits im Reisepaß oder Paßersatz des Ausweiswerbers eingetragen sein;

bb) eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsberechtigung.

3.

Ein Schifferausweis ist auf Antrag auch dann auszustellen,

a)

wenn der Ausweis unbrauchbar geworden oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist oder das im Ausweis angebrachte Lichtbild die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt und der Ausweis zugleich zur Ungültigmachung vorgelegt wird, sowie

b)

für einen verlorengegangenen Schifferausweis, wenn der Verlust durch Vorlage einer polizeilichen Verlustmeldung glaubhaft gemacht wird.

4.

Für eine nicht eigenberechtigte Person österreichischer Staatsbürgerschaft darf ein Schifferausweis nur unter sinngemäßer Anwendung des § 11 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422/1969, ausgestellt werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als gegeben, wenn die nicht eigenberechtigte Person im Besitze eines für alle Staaten der Welt gültigen Reisepasses ist.

5.

Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Paßersatzes entsprechend zu befristen. Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig.

6.

Der Schifferausweis wird ungültig, wenn der Reisepaß oder Paßersatz, auf Grund dessen er ausgestellt wurde, entzogen oder für ungültig erklärt wird. Außerdem wird der einem Fremden ausgestellte Schifferausweis ungültig, wenn gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot, eine Landesverweisung oder eine gerichtliche Abschaffung ausgesprochen wird oder die Aufenthaltsberechtigung aus einem anderen Grund erlischt. In einem solchen Falle ist der Schifferausweis unverzüglich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, zurückzustellen.

7.

Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienst des Schiffahrtsunternehmens ist der Schifferausweis im Wege des Schiffahrtsunternehmens unverzüglich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, zurückzustellen.

8.

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Schifferausweise gelten als Schifferausweise im Sinne dieser Verordnung.

§ 11.10 Reinhaltung des Gewässers

1.

Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, das Gewässer zu verunreinigen (zB Öl, Benzin, Lacke, Abfälle, Abwässer, Fäkalien, Waschmittel, Holzbehandlungsmittel) in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten; Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren sind auf das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Sind derartige Stoffe in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen; die Meldepflicht gemäß § 1.15 bleibt unberührt.

2.

Stoffe, deren Einbringung in das Gewässer gemäß Z 1 und § 1.15 verboten ist, müssen, wenn sie von Bord der Fahrzeuge gegeben werden, in dafür bestimmte Aufnahmeeinrichtungen für Öle oder ölhältige Stoffe bzw. in Abfallsammeleinrichtungen an Land gebracht werden.

3.

Abwässer von Fahrzeugen gelten dann nicht als Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer im Sinne des § 1.15 Z 2, wenn sie durch Entöler derart gereinigt sind, daß ihr Restölgehalt 15 mg/l nicht übersteigt.

4.

Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme von Laderesten verfügen.

5.

Gefährliche Güter, insbesondere brennbare Flüssigkeiten, dürfen nur an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden. Dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen.

6.

Tankschiffe, die so leck geworden sind, daß sie Ladung verlieren, müssen in den nächstgelegenen Ölhafen einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn das Tankschiff vorher den lecken Tank bei einer außerhalb von Ölhäfen gelegenen Mineralölumschlagsanlage entleeren oder dichten kann.

§ 11.11 Schiffahrtspolizeiorgane; Hafenmeister; betraute Personen

1.

Die nach den Bestimmungen des I. Abschnittes des Teiles 2 vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind beim nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu erstatten. Sitz und Aufsichtsbereich der Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten sind im Anhang 9 festgelegt. In den öffentlichen Häfen in Linz und Wien können die Meldungen auch im Wege der Hafenmeister erstattet werden.

2.

Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern) sowie der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sind Bedienstete der Hafenverwaltung auf Vorschlag dieser Stelle zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die in § 38 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990, vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung festzustellen. Die Bestellung kann für einzelne oder mehrere der genannten Häfen ausgesprochen werden. Die Behörde hat einen Hafenmeister abzuberufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Die Behörde stellt dem Hafenmeister einen Dienstausweis nach dem Muster des Anhanges 4 (Anm.: Anhang 4 nicht darstellbar) aus. Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen; darüber hinaus hat er ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 5 (Anm.: Anhang 5 nicht darstellbar) sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle einer Abberufung der Behörde zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß § 37 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990 zu erteilen.

3.

Der Leiter einer Bauleitung der Wasserstraßendirektion ist im jeweiligen Streckenbereich der Wasserstraße ermächtigt,

a)

im Falle dringender Regulierungsarbeiten, soweit es die ungehinderte Durchführung der Arbeiten erfordert, unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs durch Anbringung oder Entfernung entsprechender Schiffahrtszeichen die Schiffahrt vorübergehend zu regeln sowie

b)

den Schiffsführern, Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, oder anderen Benützern der Wasserstraße oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen, soweit es wegen der Durchführung von Wasserbauten oder im Interesse der Reinhaltung des Gewässers erforderlich ist.

4.

Die Organe der Zollwache bei den Zollwachabteilungen

a)

Kasten (nur für Sportboote),

b)

Wien-Hafen Albern,

c)

Wien-Prater,

d)

Wien-Reichsbrücke,

e)

Wien-Hafen Lobau,

f)

Hainburg,

5.

Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Regelung und Sicherung der Schiffahrt betraut:

a)

im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schiffahrtspolizeilichen Aufgaben selbständig besorgen; bei einsatzähnlichen Übungen oder Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 1978 dürfen sie diese Aufgaben nur als Hilfsorgane der zuständigen Schiffahrtspolizeiorgane besorgen.

b)

Wenn Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung schiffahrtspolizeiliche Aufgaben selbständig besorgen, ist das zuständige Schiffahrtspolizeiorgan über die beabsichtigten Maßnahmen vorher zu informieren, bei Gefahr im Verzug jedoch so bald, als es die jeweiligen militärischen Erfordernisse zulassen.

c)

Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung haben bei der Besorgung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben am linken Arm eine weiße Armbinde zu tragen, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt und mit dem Dienstsiegel des zuständigen Militärkommandos versehen ist.

§ 11.12 Überwachung

1.

Ergänzend zu den Bestimmungen des § 1.20 haben Schiffsführer und Aufsichtspersonen (§ 17.03 Z 2) sowie Personen, unter deren Obhut Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, den Schiffahrtspolizeiorganen das Anlegen mit Dienstfahrzeugen an die Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen zu gestatten. Sie müssen den Organen das An- und Von-Bord-Gehen ermöglichen und die Mitfahrt zur Durchführung von Kontrollen gestatten.

2.

Kleinfahrzeuge haben auf Verlangen der Schiffahrtspolizeiorgane anzuhalten und an deren Dienstfahrzeuge heranzufahren.

§ 11.13 Veranstaltungen

1.

Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches), einschließlich der mit solchen Veranstaltungen im Zusammenhang stehenden Proben und Übungen, bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

2.

Die Bewilligung gemäß Z 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

3.

Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von folgenden Bestimmungen dieser Verordnung gestatten:

a)

betreffend die Kennzeichnung der Fahrzeuge (II. Abschnitt);

b)

betreffend die Fahrregeln (VI. Abschnitt);

c)

betreffend den Einsatz von Amphibienfahrzeugen (§ 16.01);

d)

betreffend die Ausstattung von Segelfahrzeugen (§ 16.06);

e)

betreffend die Beschränkungen des Badens und Schwimmens (§ 18.01);

f)

betreffend das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (§ 18.02);

g)

betreffend die Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal (§ 30.01);

h)

betreffend den Verkehr im Hafen (§ 40.21 Z 3 und 4).

§ 11.14 Sondertransporte

1.

Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransportes gemäß § 1.21 ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, bei der Behörde zu beantragen. Dabei sind die Strecke, auf der der Transport erfolgen soll, die vorgesehene Art seiner Durchführung sowie die Transporteinrichtungen anzugeben.

2.

Sind die vom Bewilligungswerber vorgeschlagenen Maßnahmen unter Beachtung der Bestimmungen der Z 4 bis 7 ausreichend, so erteilt die Behörde die Transporterlaubnis durch Ausfolgung eines Fahrterlaubnisscheines gemäß Anhang 6 (Anm.: Anhang 6 nicht darstellbar). In den Fahrterlaubnisschein sind die wichtigsten dieser Maßnahmen einzutragen. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die vorgesehenen Maßnahmen beim Transport einzuhalten und den Fahrterlaubnisschein beim Transport mitzuführen.

3.

Genügen die vom Bewilligungswerber vorgesehenen Maßnahmen nicht, so hat die Behörde den Transport mit Bescheid zu untersagen oder nur unter Auflagen zu gestatten, die nach den Bestimmungen der Z 4 bis 7 erforderlich sind. Diese Auflagen sind in den Fahrterlaubnisschein einzutragen.

4.

Bei Sondertransporten müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen gewährleistet, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen nicht beeinträchtigt, Ufer, Anlagen sowie Regulierungs- und Schutzbauten, insbesondere Schleusen, nicht beschädigt sowie die Luft und das Gewässer nicht verunreinigt werden. Dazu muß insbesondere sichergestellt sein, daß

a)

die am Transport beteiligten Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper so miteinander verbunden sind, daß alle Manöver rechtzeitig und sicher ausgeführt werden können,

b)

eine Besatzung vorhanden ist, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Sondertransportes zu gewährleisten,

c)

alle für den Transport erforderlichen Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden, insbesondere die Signalmittel und Signallichter, die erforderlich sind, um die Verkehrsvorschriften befolgen zu können, sowie Rettungsmittel für die Besatzung.

5.

Im Zusammenhang mit Sondertransporten dürfen keine Fahrgäste befördert werden; Güter dürfen nur in dem Ausmaß befördert werden, als dadurch die Durchführung des Sondertransportes nicht beeinträchtigt wird. Der Transport von Gütern mit Flößen ist verboten.

6.

Flöße dürfen erst unmittelbar vor Beginn des Transportes gebunden werden und sind unmittelbar nach dessen Beendigung wieder aufzulösen. Die Teile eines Floßes sind mit Seilen so fest miteinander zu verbinden, daß das Floß den Beanspruchungen des Transportes mit Sicherheit standhält.

7.

Sondertransporte dürfen, soweit es nicht ausdrücklich bewilligt ist, weder bei Dunkelheit noch bei beschränkten Sichtverhältnissen durchgeführt werden. Wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erforderlich ist, ist der Transport durch Schiffahrtspolizeiorgane zu begleiten; für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber Überwachungsgebühren zu entrichten.

8.

Sofern in dieser Verordnung für Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen nichts anderes bestimmt ist oder von der Behörde im Einzelfall nichts anderes vorgeschrieben wird (Sondertransporte), sind auf sie sowohl in Fahrt als auch beim Stilliegen die Bestimmungen dieser Verordnung für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, ausgenommen die §§ 1.10, 1.11, 2.01 bis 2.05, 4.01 bis 4.03 und 6.11, anzuwenden.

II. Abschnitt

Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge

§ 12.01 Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

1.

Ergänzend zu § 2.01 Z 1 lit. a ist an österreichischen Fahrzeugen in Ermangelung eines Namens entweder der Name (oder dessen gebräuchliche Abkürzung) des Verfügungsberechtigten, gefolgt von einer Nummer sowie vom Buchstaben A (Anlage 1), anzubringen.

2.

Ergänzend zu § 2.01 Z 1 lit. b ist an österreichischen Fahrzeugen, die in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, der Name des Registerortes am Heck anzubringen; an österreichischen Fahrzeugen, die nicht in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, ist der Name des Heimatortes des Fahrzeuges am Heck anzubringen.

3.

Abweichend von § 2.01 Z 5 brauchen die Fahrzeuge keine Nationalflagge zu führen. Andere Flaggen dürfen an ihrer Stelle nicht geführt werden.

§ 12.02 Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge

1.

Abweichend von § 2.02 Z 1 können an Kleinfahrzeugen der Bundesverwaltung, die kein amtliches Kennzeichen tragen, der Name des Fahrzeuges sowie Name und Anschrift der verfügungsberechtigten Dienststelle durch Buchstaben bzw. Zahlen ersetzt werden, die von der jeweiligen Verwaltung festzusetzen sind.

2.

Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen gelten nicht für Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Veranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten. Diese Ausnahme gilt nur auf dem Gewässerteil, für den die Veranstaltung von der Behörde bewilligt wurde. Die Fahrzeuge müssen so gekennzeichnet sein, daß ihre Identität jederzeit festgestellt werden kann.

§ 12.03 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

1.

Ergänzend zu § 2.04 Z 1 müssen an österreichischen Kleinfahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt mindestens ein Paar Einsenkungsmarken auf halber Schiffslänge angebracht sein.

2.

Ergänzend zur Anlage 2 müssen an österreichischen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Tiefgangsanzeiger angebracht sein; diese müssen dem Muster des Anhanges 10 (Anm.: Anhang 10 nicht darstellbar) entsprechen. Bei Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, dürfen die den bisherigen Vorschriften entsprechenden Tiefgangsanzeiger angebracht sein.

III. Abschnitt

Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 13.01 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

1.

Abweichend von § 3.13 Z 2 müssen bei Nacht einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge bis zu 7 m die Lichter gemäß § 3.13 Z 1 führen, wenn sie schneller als 10 km/h (in stehendem Wasser) fahren können; dies gilt nicht für Beiboote.

2.

Abweichend von § 3.13 Z 5 müssen einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge ein weißes gewöhnliches Licht führen.

3.

Abweichend von § 3.13 Z 1 lit. a muß das weiße helle Licht nicht in gleicher Höhe wie die Seitenlichter gesetzt sein.

§ 13.02 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

1.

Das nach § 3.20 Z 1 oder 2 vorgeschriebene weiße gewöhnliche Licht braucht außer in den in § 3.20 Z 3 genannten Fällen nicht geführt zu werden von

a)

Fahrzeugen, die völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stilliegen,

b)

Fahrzeugen, die am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet sind,

c)

Kleinfahrzeugen, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind.

2.

Das nach § 3.23 vorgeschriebene weiße Licht braucht nicht geführt zu werden von Fähren, die unter den in Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen stilliegen; die Bestimmung der Z 1 lit. c gilt dabei für Fähren, deren Länge 15 m nicht überschreitet.

§ 13.03 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

1.

Abweichend von § 3.25 müssen Schwimmkörper keine Lichter führen, wenn sie unter den Voraussetzungen der §§ 3.20 Z 3 lit. a und 13.02 Z 1 lit. a und b stilliegen.

2.

Abweichend von § 3.25 brauchen schwimmende Anlagen, die weniger als 5 m in die Wasserstraße hineinragen, keine Lichter zu führen.

§ 13.04 Nacht- und Tagbezeichnung festgefahrener oder gesunkener Kleinfahrzeuge

Abweichend von den §§ 3.27 und 3.41 Z 1 müssen festgefahrene oder gesunkene Kleinfahrzeuge die Nacht- bzw. Tagbezeichnung nur führen, wenn sie die Schiffahrt behindern können.

§ 13.05 Bezeichnung der Anker schwimmender Geräte bei Tag

Für Anker schwimmender Geräte, die so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt behindern können, gilt § 3.42 Z 2 nicht.

§ 13.06 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei haben, soweit sie nicht den Namen

am Schiffskörper tragen, in den Unterscheidungszeichen (§ 3.45) die Nummer des Fahrzeuges zu führen.

§ 13.07 Bezeichnung der Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der Besorgung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben

Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der in § 11.11 Z 5 angeführten schiffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet werden, haben am Bug einen Wimpel mit dem Unterscheidungszeichen gemäß § 3.45 zu führen.

§ 13.08 Bordezeichen der Zollboote

Als Zeichen zur Aufforderung an den Schiffsführer, den Zollorganen das Betreten des Fahrzeuges zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen der Zollwache

a)

bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift „ZOLL'' und darunter eine rechteckige grüne Flagge zu zeigen,

b)

bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen.

§ 13.09 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte

Abweichend von § 3.27 müssen schwimmende Geräte, wenn sie am Ufer festgemacht sind und nicht in das Fahrwasser hineinragen, bei Nacht nur das Licht gemäß § 3.20 Z 1 auf der dem Fahrwasser zugekehrten Seite führen.

§ 13.10 Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen

Bei beschränkten Sichtverhältnissen haben Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen, zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß § 3.27 oder § 3.41 auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt verboten ist, zwei Radarbojen auf der kürzesten Verbindungslinie zum Ufer derart zu legen, daß sie für andere Fahrzeuge auf dem Radarschirm einzeln erkennbar sind.

IV. Abschnitt

Schallzeichen der Fahrzeuge

§ 14.01 Mit den Schallzeichen gekoppelte Lichtzeichen Abweichend von § 4.01 Z 2 ist das gelbe helle Lichtzeichen nicht

zugleich mit dem Dreitonschallzeichen der Radartalfahrer gemäß § 6.33 Z 5 und auch nicht zugleich mit Glockenzeichen abzugeben.

§ 14.02 Verbotene Schallzeichen

Die Verwendung von Schallzeichen zur Verständigung zwischen Fahrzeugen und Land gemäß § 4.03 Z 2 ist auf Strecken, auf denen sich geschlossene Ortschaften am Ufer befinden, verboten.

§ 14.03 Sprechfunk

1.

Motorfahrzeuge, ausgenommen Sportfahrzeuge, müssen mit einer zugelassenen Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff-Schiff und Schiff-Land ausgerüstet sein.

2.

Die Sprechfunkanlage muß während der Fahrt ständig auf Kanal 16, vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal, auf Empfang geschaltet sein.

3.

Die Sprechfunkanlage darf nur nach den diesbezüglichen fernmelderechtlichen Bestimmungen betrieben werden.

V. Abschnitt

Schiffahrtszeichen

§ 15.01 Zeichen zur Regelung der Schiffahrt

1.

Die Anzeigeeinrichtungen für Wasserstände bei den Pegelstellen und in den Schleusen gelten als Schiffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte oder schräge Skalen oder durch Leuchtziffern. Die Höhe des Wasserstandes über dem Pegelnullpunkt wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben. Zusätzlich kann die Tendenz der Wasserstandsänderung durch einen nach oben (steigende Tendenz) oder nach unten (fallende Tendenz) weisenden Pfeil angezeigt werden.

2.

Die Anzeigeeinrichtungen für die lichte Durchfahrtshöhe der Brücken gelten als Schiffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte Skalen (Brückenpegel) oder durch Leuchtziffern. Die Durchfahrtshöhe wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben.

3.

Die Fahrwasserzeichen gemäß § 5.02 gelten als Schiffahrtszeichen (Hinweise).

§ 15.02 Anbringung der Schiffahrtszeichen

1.

Sind Schiffahrtszeichen so aufgestellt, daß sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung. Beziehen sich durch Schiffahrtszeichen kundgemachte Verordnungen auf eine bestimmte Strecke und den Verkehr nach beiden Verkehrsrichtungen, so sind die entsprechenden Schiffahrtszeichen an beiden Enden der Strecke aufgestellt; die ungefähre Länge der Strecke ist auf dreieckigen Zusatzzeichen, deren Spitzen zueinander weisen, in Metern angegeben.

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