Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. Dezember 1989 betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Über dem Schiffahrtszeichen angebrachte Zusatzzeichen geben die Entfernung in Metern zwischen dem Aufstellungsort des Schiffahrtszeichens und der Stelle an, auf die sich die durch das Schiffahrtszeichen kundgemachte Verordnung bezieht.
Unter dem Schiffahrtszeichen angebrachte Zusatzzeichen dienen der Erläuterung, Erweiterung oder Einschränkung des Schiffahrtszeichens.
VI. Abschnitt
Fahrregeln
§ 16.01 Vermeidung von Wellenschlag
Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 1.04 besteht die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger Sogwirkung gemäß § 6.20 Z 1 auch nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.20 Z 3 lit. a kann der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (zB Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), bei der Behörde die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß §§ 3.17 bzw. 3.35 beantragen. Die Behörde erteilt eine schriftliche Erlaubnis nach dem Muster des Anhanges 7 (Anm.: Anhang 7 nicht darstellbar); diese ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.
§ 16.02 Durchfahren der Schleusen
Bei den Schleusen gilt als „linke Schleuse'' die dem linken Ufer nächstliegende, als „rechte Schleuse'' die dem rechten Ufer nächstliegende. Als Schleusenbereich gilt die Strecke zwischen den Vorsignalen (Z 4 und 7).
Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände dürfen höchstens 230 m lang und 23 m breit sein. Die Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als 3 m eintauchen. Die Schiffsführer haben die lichte Durchfahrtshöhe der über die Schleusen oder Vorhäfen führenden Brücken, die durch das Zeichen C.2 (Anlage 7) oder einen Lichtraumpegel angegeben wird, zu beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe kann durch Wasserspiegelschwankungen um bis zu 0,15 m verringert sein.
Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in Z 2 genannten Maße überschreiten, bedürfen für die Schleusung der vorherigen Erlaubnis der Schleusenaufsicht.
Talfahrer haben im Schleusenbereich außer den in § 6.28 Z 6 und 7 genannten Signalen folgende Signale zu beachten:
das Vorsignal (Z 5) an der oberen Grenze des Schleusenbereiches,
das Abrufsignal (Z 6), das nur von der Wartelände sichtbar und nur in Betrieb ist, wenn ein Fahrzeug auf die Schleusung wartet.
Das Vorsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:
zwei Festlichter:
zwei Taktlichter:
links Festlicht, rechts Taktlicht:
links Taktlicht, rechts Festlicht:
Das Abrufsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:
zwei Festlichter:
links Festlicht, rechts Taktlicht:
links Taktlicht, rechts Festlicht:
Bergfahrer haben im Schleusenbereich außer den in § 6.28 Z 6 und 7 aufgeführten Signalen das Vorsignal (Z 8) an der unteren Grenze des Schleusenbereiches zu beachten.
Das Vorsignal - ein weißes Licht - hat folgende Bedeutung:
Festlicht:
Taktlicht:
Die Fahrzeuge dürfen vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur stilliegen, wenn
dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder
die Schleusenaufsicht hiezu die Erlaubnis erteilt hat.
Bei der Einfahrt in die Schleusen hat der Schiffsführer die Geschwindigkeit des Fahrzeuges so zu vermindern, daß ein Anprall an das Schleusentor oder die Schutzvorrichtung vermieden wird. Während der Durchfahrt durch die Schleuse muß die diensthabende Decksmannschaft des Fahrzeuges an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muß. Das Ruderhaus von Motorfahrzeugen muß während der Schleusung besetzt sein.
Die Fahrzeuge müssen so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, daß nachfolgende Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnützung der Schleusenkammer nicht behindert werden.
Der Schleusenaufsicht ist über Funk oder Schleusentelefon, durch Glockenschläge oder Zuruf anzuzeigen, daß das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist.
Talfahrende Schleppverbände haben im Schleusenbereich ihren Anhang erforderlichenfalls rechtzeitig für die Schleusung umzugruppieren. Talfahrende Schleppverbände dürfen nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden. Sie dürfen hiezu an beiden Ufermauern anlegen.
Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord dürfen bei der Schleusung nicht längsseits von Fahrzeugen liegen, die bei Nacht das blaue Licht gemäß § 3.21 oder
Fahrzeuge, die mit Explosivstoffen (Anlage 5) beladen sind, müssen vor der Einfahrt in den Schleusenbereich bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden. Sie dürfen nur über Aufforderung der Schleusenaufsicht in den Schleusenbereich einfahren.
Abweichend von § 6.28 Z 5 lit. c dürfen in Schleusen auch geeignete Gegenstände als Fender verwendet werden, die nicht schwimmfähig sind.
Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen mit Radar fahren, haben, wenn sie bei der Annäherung an Schleusenbereiche die Lichter der Vor- oder Abrufsignale nicht erkennen können, bei diesen Signalen anzuhalten und sich über Funk bei der Schleusenaufsicht zu melden. Sie dürfen nur zur Schleuse weiterfahren, wenn die Schleusenaufsicht die Erlaubnis dazu erteilt hat; der Aufforderung zur Weiterfahrt ist unverzüglich nachzukommen.
§ 16.03 Reihenfolge der Schleusungen
Geschleust wird in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich, soweit in Z 2 oder § 16.02 nichts anderes bestimmt ist.
Ein Vorrecht auf Schleusung haben, außer den in § 6.29 lit. b genannten Fahrzeugen,
Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz;
schwer beschädigte Fahrzeuge;
Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich bekanntgegebenen Fahrplan fahren oder andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.
Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es hievon die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.
Im Falle des § 6.29 lit. b hat der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges die Zuerkennung des Vorrechtes unter Begründung der Notwendigkeit bei der Behörde zu beantragen. Die Behörde hat das Vorrecht zuzuerkennen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt; sie stellt über das Vorrecht eine Bescheinigung gemäß Anhang 8 (Anm.: Anhang 8 nicht darstellbar) aus. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.
§ 16.04 Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich
Kleinfahrzeuge haben im Schleusenbereich, abweichend von § 16.02, nur die Signale gemäß § 6.28 Z 6 und 7 sowie die aufgestellten besonderen Hinweiszeichen für Kleinfahrzeuge zu beachten.
Kleinfahrzeuge haben an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und mit Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.
Sportfahrzeuge, die nicht Motorfahrzeuge sind und von der Besatzung über Land getragen werden können, haben die Umsetzanlage zu benützen. Ist die Umsetzanlage nicht benützbar, so wird dies am oberen Landungsplatz der Umsetzanlage durch zwei rote Lichter übereinander angezeigt. In diesem Fall dürfen diese Fahrzeuge die Schleuse benützen.
Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, dürfen nicht in den Vorhafen einfahren.
§ 16.05 Verkehr von Sportfahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen
Sportfahrzeuge haben bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.
VII. Abschnitt
Regeln für das Stilliegen
§ 17.01 Ankern und Festmachen
Im Fahrwasser dürfen keine Pfähle zur Sicherung stilliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.
Schwimmkörper dürfen, außer im Notfall und bei Sondertransporten, nicht verankert, sondern nur unmittelbar am Ufer festgemacht werden.
Zum Verankern und Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern dürfen Senkkörbe, Anker und dergleichen nur mit Einverständnis der Bundeswasserstraßenverwaltung am Ufer eingelegt werden.
§ 17.02 Maßnahmen bei Eisgang
Wenn das Eistreiben im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht oder in Stauräumen die Eisdecke zuzufrieren droht, sind stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und erforderlichenfalls schwimmende Anlagen aus dem Fahrwasser und an Land oder in einen Hafen zu bringen. Ist dies nicht möglich, sind sie in Buchten, Nebenarme oder an schützende Uferstellen zu bringen und dort so sicher festzumachen, daß sie sich nicht losreißen und nicht sinken können.
§ 17.03 Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
Die gemäß § 7.06 Z 2 vorgeschriebene Wache benötigen Fahrzeuge
auf denen sich Fahrgäste befinden,
die Explosivstoffe oder giftige, ätzende oder radioaktive Stoffe befördern,
die leck sind,
die bei Wasserständen, bei denen die Schiffahrt verboten ist (§ 19.01 Z 2) oder bei Eisgang (§ 17.02) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stilliegen müssen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Kleinfahrzeuge bei Wasserständen, bei denen die Schiffahrt verboten ist.
Stilliegende Fahrzeuge, die keine Wache brauchen, sowie Schwimmkörper müssen unter der Obhut einer hiezu geeigneten schiffahrtskundigen Person (Aufsichtsperson) stehen, die vom Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten zu bestellen ist. Liegen mehrere Fahrzeuge und Schwimmkörper nahe beieinander und ist der Zugang zu jeder Einheit gewährleistet, so kann eine Person mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper beaufsichtigen.
Ist auf stilliegenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern der Schiffsführer nicht an Bord (§ 1.02 Z 3), so ist die Wache oder die Aufsichtsperson für die Einhaltung der diese Fahrzeuge oder Schwimmkörper betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
§ 17.04 Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
Es ist verboten, näher als 10 m von einem Fahrzeug entfernt stillzuliegen, wenn dieses
für Fahrzeuge, welche die gleiche Bezeichnung führen oder
beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen von Verbänden, die solche Fahrzeuge mitführen.
Es ist verboten, näher als 100 m von einem Fahrzeug entfernt stillzuliegen, wenn dieses
Das seitliche Stilliegen neben einem Fahrzeug, welches das Zeichen gemäß § 3.47 führt, ist innerhalb eines Abstandes verboten, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel zu diesem Zeichen in Metern angegeben ist.
§ 17.05 Landeverbot
Fahrzeuge dürfen, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung) landen. Das Landen an anderen Stellen im Einzelfall ist nur mit Zustimmung des zuständigen Schiffahrtspolizeiorgans gestattet. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schiffahrtsgesetzes 1990 Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden.
VIII. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 18.01 Segelfahrzeuge
Segelfahrzeuge dürfen Wasserstraßen nur befahren, wenn sie mit einer geeigneten Einrichtung zum Rudern (zB durch Anbringung von Rudergabeln) ausgestattet sind. Beträgt die Wasserverdrängung eines Segelfahrzeuges im Leerzustand mehr als 250 kg, ist es anstelle der Rudereinrichtung mit einem Maschinenantrieb auszurüsten, dessen Leistung 4,4 kW übersteigt.
§ 18.02 Einsatz von Schwimmkörpern
Der Einsatz von Schwimmkörpern, ausgenommen Flöße, ist verboten.
Amphibienfahrzeuge sind Schwimmkörper, die auch Kraftfahrzeuge sind; ihr Einsatz ist verboten.
§ 18.03 Verbot des Loswerfens von Fahrzeugen und Schwimmkörpern Ausgenommen in Fällen der Not oder Hilfeleistung ist es anderen
Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stilliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des § 40.07 bleiben unberührt.
§ 18.04 Wasserschifahren und ähnliche Sportarten
Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Sportarten ist nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.
Fahrzeuge, mit denen solche Sportarten ausgeübt werden, müssen neben dem Schiffsführer mit einer weiteren Person (Beifahrer) besetzt sein, die den oder die geschleppten Wassersportausübenden zu beobachten hat; diese Person muß das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer diesen Personen dürfen nur solche an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind. Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserschifahrern durch ein Fahrzeug ist verboten. Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.
Der Bereich von je 200 m oberhalb und unterhalb von in Betrieb befindlichen Fähren ist von den schleppenden Fahrzeugen auf gerade verlaufendem Kurs zu durchfahren.
Das schleppende Fahrzeug und die geschleppten Personen müssen einen Abstand von mindestens 20 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil muß schwimmfähig und darf nicht elastisch sein; es darf nicht ohne Belastung im Wasser nachgezogen werden.
Wenn die schleppenden Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich die geschleppten Sportausübenden im Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.
Die geschleppten Personen müssen während der Sportausübung eine Schwimmweste, einen Schwimmgürtel oder Schwimmanzug tragen.
Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten:
im Bereich öffentlicher Häfen und im Schleusenbereich,
in den für die Schiffahrt empfohlenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,
in Fahrwasserengen,
im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.
Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.
§ 18.05 Beschränkung des Badens und Schwimmens
Das Baden und Schwimmen ist verboten
von 100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren, Schiffswerften sowie Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen, auf der Seite der Wasserstraße, auf der sich die Einfahrt oder Anlage befindet,
im Arbeitsbereich schwimmender Geräte,
im Bereich der Strudenstrecke (Strom-km 2079,5 bis 2074,8).
Badende und Schwimmende müssen sich so verhalten, daß in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,
in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
näher als 30 m an vorüberfahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.
Badenden und Schwimmenden ist es verboten, sich an in Fahrt befindliche Fahrzeuge sowie an stilliegende Fahrzeuge und deren Festmachevorrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten.
§ 18.06 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
Das Betretungsverbot gemäß § 8.01 Z 1 gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, und deren Tanks nicht frei von gefährlichen Gasen sind.
IX. Abschnitt
Örtliche und zeitliche Schiffahrtsbeschränkungen auf der Donau
§ 19.01 Beschränkung der Schiffahrt bei hohen Wasserständen
Bei Wasserständen, die höher als die in Z 3 lit. a angegebenen Wasserstände sind, haben
alle Fahrzeuge und Verbände einen möglichst großen Abstand von den Ufern zu halten,
alle Talfahrer die Geschwindigkeit auf das für die sichere Steuerung notwendige Mindestmaß herabzusetzen,
alle Bergfahrer bei der Vorbeifahrt an Stellen, an denen sich Gebäude oder Schutzdämme am Ufer befinden, die Fahrgeschwindigkeit auf weniger als 6 km/h herabzusetzen.
Bei Überschreitung der in Z 3 lit. b angegebenen Wasserstände ist die Schiffahrt außerhalb der Häfen nach Maßgabe der folgenden Ausnahmen verboten.
Das Fahrverbot gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes, für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung sowie für Fahrzeuge der Jagdschutzorgane.
Bei Eintreten dieser Wasserstände bereits begonnene Fahrten dürfen unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Ufer und von Bauten bis zum nächstgelegenen Hafen, in den Haltungen der Staustufen bis zur nächsten hochwassersicheren Lände fortgesetzt werden.
Die Abfahrt von einem der in Z 3 angeführten Pegelorte zum nächsten ist erlaubt, wenn der Wasserstand am Pegel des Abfahrtsortes die in Z 3 unter lit. b angegebene Höhe unterschreitet, der Wasserstand an dem in Fahrtrichtung nächstgelegenen Pegel die für diesen maßgebliche Höhe überschreitet.
Im Bereich der Städte Linz und Wien sind Fahrten der gewerbsmäßigen Schiffahrt zur Verstellung von Fahrzeugen zwischen Häfen, öffentlichen und Privatländen untereinander gestattet. Diese Ausnahmen gelten jedoch im Bereich der Stadt Linz nur bis zu einem Wasserstand von 720 cm am Pegel Linz, im Bereich der Stadt Wien nur bis zu einem Wasserstand von 730 cm am Pegel Wien-Reichsbrücke. Nach Überschreiten dieser Wasserstände sind alle Fahrzeuge, soweit dies möglich ist, in die Schutzhäfen zu verbringen.
Das Fahrverbot gilt für Fähren nur insoweit, als in den von der Behörde für die Fähre festgesetzten Betriebsbedingungen kein anderer Wasserstand für die Einstellung des Fährbetriebes vorgeschrieben ist.
Die gemäß Z 1 und 2 zu beachtenden Wasserstände entsprechen folgenden Pegelständen:
```
```
Pegel a) für Z 1 b) für Z 2
(cm)
```
```
Wien-Reichsbrücke 600 680
Wilhering 700 780 (gilt für Fahrten
stromaufwärts von Linz)
Abwinden-Unterwasser 510 590 (gilt für Fahrten
stromabwärts von Linz)
Bei Wasserführungen, die im Hinblick auf die Höhe der Leitmauer ein sicheres Befahren des unteren Schleusenvorhafens nicht erlauben, besteht kein Anspruch auf Schleusung.
§ 19.02 Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen
In den Haltungen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Staustufen müssen Fahrzeuge, die beabsichtigen, ihre Fahrt auf der Strecke zwischen den Schleusen zu unterbrechen, dies bei der ersten Schleusung der Schleusenaufsicht melden. Fahrzeuge, die unvorhergesehen ihre Fahrt in der genannten Strecke unterbrechen müssen, haben dies unverzüglich der nächsten erreichbaren Schleusenaufsicht zu melden. Dabei ist anzugeben, wann die Weiterfahrt erfolgen wird; ist der Zeitpunkt ungewiß, so ist der Schleusenaufsicht vor Fahrtantritt die Weiterfahrt zu melden.
Von der Meldepflicht gemäß Z 1 sind Fahrgastschiffe hinsichtlich der fahrplanmäßigen Fahrtunterbrechungen sowie Kleinfahrzeuge ausgenommen.
Bei Wasserständen von mehr als 500 cm am Pegel Engelhartszell dürfen in der Stauhaltung Aschach in den zu Tal fahrenden
Schleppverbänden vom Zugschiff nicht mehr als ein Fahrzeug oder eine einzige Querreihe seitlich gekuppelter Fahrzeuge geschleppt und nicht mehr als ein Fahrzeug längsseits zum Zugschiff gekuppelt geführt werden,
Schubverbänden vom schiebenden Fahrzeug nicht mehr als ein Fahrzeug oder eine einzige Querreihe seitlich gekuppelte Fahrzeuge geschoben werden,
gekuppelten Fahrzeugen vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht mehr als ein Fahrzeug längsseits gekuppelt geführt werden.
§ 19.03 Schiffahrtsbeschränkungen bei Struden
Als Verbände im Sinne dieses Paragraphen gelten Schubverbände, Schleppverbände, gekuppelte Fahrzeuge und Einzelfahrer (einzeln fahrende Fahrzeuge), wenn ihre Länge 110 m oder ihre Breite 17 m überschreitet.
Bei Wasserständen von mehr als dem Höchsten Schiffahrtswasserstand am Pegel Grein sowie bei Havarien und Regulierungsarbeiten gilt die Strudenstrecke (Strom-km 2079,50 bis 2074,80) als Fahrwasserenge, die nur im wechselweisen Einbahnverkehr befahren werden darf; dies wird in der Schleuse Wallsee durch das Schiffahrtszeichen B.5. „Gebot, unter den in schiffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgesehenen Umständen anzuhalten'' mit dem Zusatzzeichen „Signalstelle Tiefenbach'' angezeigt. Für diesen Verkehr gelten die Bestimmungen der Z 3 bis 9. 3. Talfahrer haben das Schiffahrtszeichen gemäß Z 2 in der Schleuse Wallsee und die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach zu beachten.
Die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach (Strom-km 2080,90, rechtes Ufer) regeln die Durchfahrt durch die beiden Donauarme für Einzelfahrer (eine Lichterreihe) und Verbände (zwei Lichterreihen); dabei gilt die linke Seite der Signale für den Strudenkanal, die rechte Seite für den Hößgang. Durch die grünen Lichterreihen wird die Erlaubnis zur Durchfahrt, durch die roten Lichterreihen das Verbot der Durchfahrt angezeigt. Talfahrer, denen die Durchfahrt verboten ist, müssen an der öffentlichen Lände in Tiefenbach warten. Wird die Durchfahrt freigegeben, haben sie umgehend die Fahrt in der Reihenfolge ihrer Ankunft fortzusetzen.
Für Talfahrer ist die Durchfahrt durch den Strudenbereich von 30 Minuten nach Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor Sonnenaufgang verboten. Für Talfahrer, die bis spätestens 30 Minuten nach Sonnenuntergang von der Schleuse Wallsee abfahren, beginnt diese Schiffahrtsbeschränkung erst 90 Minuten nach Sonnenuntergang.
Will ein talfahrendes Fahrgastschiff die Fahrt in Grein unterbrechen, so ist dies ebenso wie der beabsichtigte Zeitpunkt der Weiterfahrt der Signalstelle Tiefenbach zu melden; diese Meldepflicht gilt nicht für die fahrplanmäßige Fahrtunterbrechung eines Fahrgastschiffes in Grein. Fahrgastschiffe, die von Grein talwärts fahren, haben ihre Abfahrt der Signalstelle Tiefenbach zu melden.
Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle St. Nikola (Strom-km 2074,80, linkes Ufer) zu beachten.
Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein rotes Licht, so müssen die Bergfahrer an der öffentlichen Lände in St. Nikola (Strom-km 2074,80 bis 2074,30, linkes Ufer) anhalten.
Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein grünes Licht, so haben die Bergfahrer umgehend die Fahrt durch den Strudenkanal fortzusetzen; der Hößgang darf von Bergfahrern nicht benützt werden. Bei der Einfahrt in die Strudenstrecke zu Berg haben Einzelfahrer den Vorrang vor Verbänden.
Gilt die Strudenstrecke nicht als Fahrwasserenge, so wird in der Schleuse Wallsee das Schiffahrtszeichen gemäß Z 2 nicht gezeigt; es gelten die Bestimmungen der Z 4 sowie 11 bis 17. 11. Talfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach
Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstellen St. Nikola und Föhre (Strom-km 2078,05, linkes Ufer) zu beachten.
Zeigt die Signalstelle St. Nikola zwei grüne Lichter übereinander und ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Verbände müssen stromab der Signalstelle so lange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, daß sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.
Zeigt die Signalstelle Föhre ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Verbände müssen stromab von Strom-km 2077,20 so lange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, daß sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.
Durch die weißen Lichter gemäß Z 13 und 14 werden talfahrende Kleinfahrzeuge nicht angezeigt.
Bergfahrer müssen den Strudenkanal benützen und so nahe wie möglich am linken Ufer fahren; sie müssen die Fahrt durch die Strudenstrecke so einteilen, daß sie Talfahrer, insbesondere im Bereich der Einfahrt und der Ausfahrt aus dem Hößgang, nicht behindern.
Die öffentlichen Länden beim „Sailer'' (Strom-km 2080,35 bis 2079,65, linkes Ufer) und in Grein (Strom-km 2079,27 bis 2078,93, linkes Ufer) dürfen nur von Bergfahrern benützt werden, die ihre Fahrt von dort zu Berg fortsetzen.
§ 19.04 Fahrt zu Tal von der Umschlagslände im Schleusenbereich Persenbeug
Fahrzeuge, die ihre Fahrt nach einem Aufenthalt an der Umschlagslände zwischen Strom-km 2062,50 und 2063,04 (linkes Ufer) talfahrend fortsetzen wollen, müssen, wenn sie die Anzeige des Vorsignales der Schleuse Persenbeug (Strom-km 2063,40, linkes Ufer) nicht über Funk erfragen können, zunächst so weit stromaufwärts fahren, daß sie diese Anzeige erkennen können. Erst dann dürfen sie zu Tal wenden und ihre Fahrt entsprechend der Anzeige am Vorsignal fortsetzen.
TEIL 4
Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau
§ 20.01 Vorschriften für die Befahrung der österreichisch-deutschen Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)
In der Grenzstrecke darf in Schleppverbänden
bei der Talfahrt
bei der Bergfahrt
aa) das Zugschiff nicht mehr als zwei Fahrzeuge längsseits gekuppelt führen, wobei eine Gesamtbreite von 30 m nicht überschritten werden darf, und im Anhang nicht mehr als zwei Querreihen längsseits gekuppelter Fahrzeuge hintereinander schleppen. Die Breite jeder Querreihe darf 20 m nicht überschreiten;
bb) sofern keine Fahrzeuge längsseits gekuppelt geführt werden, das Zugschiff im Anhang nicht mehr als drei Querreihen längsseits gekuppelter Fahrzeuge hintereinander mit einer Breite je Reihe bis zu 30 m oder vier Querreihen hintereinander mit einer Breite je Reihe bis zu 20 m schleppen.
Die Bestimmungen der Z 1 gelten nicht für Kleinfahrzeuge.
Abweichend von § 3.13 Z 1 brauchen einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Schiffskörper über 7 m lang ist, nur das Licht nach § 3.13 Z 2 zu führen, wenn sie nicht schneller als 10 km/h (in stehendem Wasser) fahren können. § 3.13 Z 2, zweiter Halbsatz, gilt für diese Fahrzeuge nicht.
Die Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.
Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen die Altwässer und die Wasserflächen hinter Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird.
Kleinfahrzeuge haben beim Begegnen und Überholen von Fahrzeugen, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird,
in gerader Fahrt und im größtmöglichen Abstand, der 30 m nicht unterschreiten darf, vorbeizufahren und
abweichend von § 6.20 Z 2 die Bestimmungen des § 6.20 Z 1 zu beachten.
Überschreitet der Wasserstand der Donau 780 cm am Pegel Passau-Maxbrücke, so ist die Schiffahrt einschließlich des Fährverkehrs in der Grenzstrecke außerhalb der Häfen verboten.
Das Baden und Schwimmen ist im Umkreis von 100 m von schwimmenden Geräten verboten.
Darüberhinaus gelten auf der Grenzstrecke die Bestimmungen
der §§ 11.02 Z 3, 12.01 Z 1 und 3, 12.02 Z 1 und 2, 13.01 bis 13.05, 13.08, 16.03 bis 16.05, 17.03, 18.01 Z 1 lit. a, Z 2 und 3, 18.02 Z 1, Z 2, erster Satz, Z 3, Z 4, erster Satz, und Z 5 sowie
der §§ 11.05 Z 1 und 4, 11.06 Z 1 und 4, 11.09, 11.10, 12.02
§ 20.02 Vorschriften für die Befahrung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)
Die Aufstellung schwimmender Anlagen und das Stilliegen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern ist verboten. Das Verbot gilt weder in Notfällen noch für die Aufstellung von schwimmenden Anlagen der Bundeswasserstraßenverwaltung.
Die Abhaltung von Wassersportveranstaltungen sowie von Wasserfesten und sonstigen Veranstaltungen (§ 11.10) sowie das Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Sportarten (§ 18.02) sind verboten.
Überschreitet der Wasserstand der Donau 700 cm am Pegel Bratislava, so hat die Schiffahrt in der Grenzstrecke die in § 19.01 Z 1 vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten; überschreitet der Wasserstand 770 cm am Pegel Bratislava, so ist die Schiffahrt, soweit nicht in § 19.01 Z 2 lit. a bis c und e Ausnahmen zugelassen sind, verboten.
Des weiteren gelten auf der Grenzstrecke die Bestimmungen
des § 11.02 Z 3 sowie
der §§ 11.06 bis 11.09, 12.02 Z 3, 13.06 bis 13.08, 15.01, 15.02, 16.02, 17.01 bis 17.04 und 18.01.
TEIL 5
Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen
§ 30.01 Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal
Auf dem ganzen Lauf des Donaukanals ist
der Verkehr von Sportfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind,
das Wenden und Überqueren des Kanals, wenn ein zu Tal fahrendes Fahrzeug in Sicht oder ein zu Berg fahrendes Fahrzeug weniger als 200 m entfernt ist,
die Fahrt auf gleicher Höhe,
die gesamte Schiffahrt, wenn bei beschränkten Sichtverhältnissen Hindernisse in einer Entfernung von 200 m nicht mehr wahrgenommen werden können,
das Stilliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander verboten.
Das Verbot gemäß Z 1 lit. d gilt nicht für Fähren und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg fahren; das Verbot gemäß lit. e gilt nicht für Länden, wenn die Behörde dort das Stilliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander zugelassen hat.
In der oberen Kanalstrecke, einschließlich des Bereiches der Schleuse Nußdorf, das ist oberhalb Kanalkilometer 11,709, ist
die Fahrt von einzelnen Fahrzeugen, gekuppelten Fahrzeugen und von Schubverbänden zu Tal, deren Länge insgesamt 45 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
die Fahrt von einzelnen Fahrzeugen, gekuppelten Fahrzeugen und von Schubverbänden zu Berg, deren Länge insgesamt 80 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
die Fahrt von Schleppverbänden zu Tal,
der Verkehr von Fahrzeugen, die feuergefährliche Stoffe oder Explosivstoffe (Anlagen 4 und 5) befördern oder feuergefährliche Stoffe in Tanks befördert haben, sofern letztere nicht entgast worden sind,
die Schiffahrt, wenn der Wasserstand 480 cm am Pegel Schwedenbrücke überschreitet,
In der unteren Kanalstrecke, das ist unterhalb Kanalkilometer 11,709, ist
der Verkehr von einzelnen Fahrzeugen, gekuppelten Fahrzeugen und von Schubverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet,
die Schiffahrt, wenn der Wasserstand im Donaustrom 660 cm am Pegel Wien-Reichsbrücke überschreitet,
a) Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nußdorf hat, solange die Fahrt durch das Wehr nicht verboten ist, durch dieses zu erfolgen. Ist die Fahrt durch das Wehr verboten, kann - vorbehaltlich der Bestimmung der Z 6 - die Schleuse in Nußdorf benützt werden. Sportfahrzeuge, die über Land getragen werden können, müssen bei geschlossenem Wehr die Umsetzanlage am rechten Kanalufer benützen.
Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b sind nur solche einzelne Fahrzeuge, gekuppelte Fahrzeuge, Schleppverbände und Schubverbände zur Durchfahrt durch die Schleuse zugelassen, deren Gesamtlänge 70 m und deren Gesamtbreite 13 m nicht überschreitet. Die Höhe der Fahrzeuge, gemessen vom Wasserspiegel, darf nicht größer sein als 6,40 m.
Einzelnen Fahrzeugen, gekuppelten Fahrzeugen, Schleppverbänden und Schubverbänden, die die im vorstehenden Absatz genannten Maße überschreiten, ist die Durchfahrt durch die Schleuse nur dann gestattet, wenn sie vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden und eine Überprüfung ergab, daß die Möglichkeit der Durchfahrt ohne Beschädigung der Schiffahrtsanlage gegeben ist.
Hinsichtlich der Durchfahrt durch die Schleuse gelten die Bestimmungen des § 6.28 Z 6 lit. c nicht; von § 16.03 gelten nur die Bestimmungen der Z 9 bis 11.
Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den für das Warten auf Schleusung bestimmten öffentlichen Länden. Von den Bestimmungen des § 16.04 gilt nur Z 2.
Die mit der Bedienung der Schleuse und des Wehres in Nußdorf betrauten Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung (Schleusenaufsicht Nußdorf) sind ermächtigt, den Verkehr durch die Schleuse und das Wehr im Rahmen der Bestimmungen der lit. a bis e zu regeln und den Führern von Fahrzeugen alle für den Einzelfall erforderlichen, im Interesse der Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs sowie des ungestörten Betriebes der Schleuse und des Wehres erforderlichen Anweisungen zu erteilen.
a) Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers, wegen zu erwartenden Eisganges oder aus anderen zwingenden Gründen außer Betrieb ist, werden Schleusungen an Werktagen - außer Samstagen - in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr durchgeführt (gewöhnliche Schleusungen). Die Schleusenaufsicht hat darüber hinaus Schleusungen durchzuführen, wenn es die betrieblichen Umstände erlauben (Sonderschleusungen).
Gewöhnliche Schleusungen sind jeweils spätestens 30 Minuten vor dem Eintreffen des betreffenden Fahrzeuges bei der Schleusenaufsicht anzumelden. Sonderschleusungen an Werktagen - außer Samstagen - müssen bis 16.00 Uhr am gleichen Tag bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden. Sonderschleusungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen müssen am vorhergehenden Werktag - außer Samstag - bis 16.00 Uhr angemeldet werden. Bei Schleusungen im Rahmen eines der Schleusenaufsicht mitgeteilten fahrplanmäßigen Verkehrs ist eine Anmeldung nicht erforderlich. Entfällt eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies der Schleusenaufsicht so früh wie möglich mitzuteilen.
Die Behörde kann von den Bestimmungen der Z 2 bis 6 Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung erforderlich ist oder dafür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht und einer solchen Maßnahme nautisch-technische Gründe nicht entgegenstehen. Die Erteilung einer solchen Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen für die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs und den Schutz von Ufern und Anlagen verbunden werden.
§ 30.02 Vorschriften für die Befahrung der March und der Thaya
Auf der March und der Thaya ist der Verkehr mit Motorfahrzeugen verboten. Von diesem Verbot sind Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung, der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Wasserbauverwaltung verwendet werden, und Fahrzeuge, die Zwecken der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder sonstigen gewerblichen Zwecken dienen, ausgenommen.
TEIL 6
Hafenordnung
I. Abschnitt
Bestimmungen für öffentliche Häfen
§ 40.01 Auskunftspflicht
Den Organen der Schiffahrtspolizei ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen,
zu welchen Zwecken die Fahrzeuge und Schwimmkörper den Hafen aufsuchen,
über die Art der Ladung der Fahrzeuge und
über die voraussichtliche Dauer der Hafenbenützung.
§ 40.02 Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen
Fahrzeuge oder Schwimmkörper,
die zu sinken drohen,
die brennen, bei denen Brandverdacht besteht oder bei denen nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, daß dieser völlig gelöscht ist,
die Explosivstoffe (Anlage 5) oder radioaktive Stoffe an Bord haben,
die zum Verschrotten bestimmt sind,
ungewöhnlicher Art oder solche, die unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel befördert werden (Sondertransporte, §§ 1.21 und 11.14),
Die Schiffahrtspolizeiorgane haben das Einlaufen der in Z 1 genannten Fahrzeuge in den Hafen im Einzelfalle zu untersagen, wenn die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt und der Umschlag im Hafen dadurch beeinträchtigt werden und eine Gefahr für die Hafenanlagen oder dort befindlichen Personen zu gewärtigen ist. Das Einlaufen der Fahrzeuge gemäß Z 1 lit. a, d und e darf jedoch nicht untersagt werden, wenn sie zu einer im Hafen befindlichen Schiffswerft, Reparatur- und Ausrüstungswerkstätte oder zu einem Abwrackbetrieb gebracht werden oder die Gefahr des Sinkens durch eine rasche Entladung beseitigt werden kann.
Tritt ein Schaden oder einer der in Z 1 lit. a oder b genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist dies unverzüglich den nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden.
Schwimmkörper und Sportfahrzeuge dürfen - ausgenommen Fälle des § 40.25 - in einen Hafen nur eingebracht werden, wenn es der für andere Fahrzeuge, den Umschlag und den Verkehr im Hafen erforderliche Platz zuläßt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, haben die Schiffahrtspolizeiorgane das Einlaufen zu untersagen.
Flöße dürfen nur dann in einen Hafen verbracht werden, wenn in diesem eine dafür bestimmte Anlage zum Auflösen von Flößen und zum Umschlag des Holzes vorhanden ist.
In Wien und Linz dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten (Anlage 4 Z 1) beladene Fahrzeuge oder solche, deren Tanks nach solchen Ladungen noch nicht entgast sind, nur in die dort befindlichen Ölhäfen einlaufen.
§ 40.03 An- und Abmelden
Die in § 40.02 Z 1 und 4 angeführten Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper sind vor dem Einlaufen in einen Hafen, andere Fahrzeuge nach dem Einlaufen in den Hafen beim nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan anzumelden. Alle Fahrzeuge und Schwimmkörper sind vor dem Auslaufen wieder abzumelden. Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob bzw. welche gefährlichen Güter das Fahrzeug an Bord hat.
Keiner An- und Abmeldung bedürfen
Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,
Fahrzeuge, die Zwecken der Bundes- und der Landesverwaltung und der Verwaltung des Hafens (im folgenden kurz Hafenverwaltung genannt) dienen,
Fahrgastschiffe, die eine für Fahrgäste bestimmte Anlegestelle im Hafen anlaufen,
Sportfahrzeuge, denen ein ständiger Liegeplatz im Hafen zugewiesen wurde.
Fahrzeuge, die zur Verstellung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern im Hafenbereich dienen, sind bei Beginn der Verwendung im Hafen bei den Schiffahrtspolizeiorganen anzumelden und nur abzumelden, wenn sie länger als zwei Monate im Hafen nicht verwendet werden.
§ 40.04 Verwendung von Ankern, Trossen und Ketten
Im Hafen sind die Anker klar zum Fallen zu halten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder von Anlagen ausschließt. Das Schleifenlassen von Ankern, Trossen und Ketten ist nur beim Übersteuerschleppen von Fahrzeugen erlaubt.
§ 40.05 Liegeplätze
Die Liegeplätze für Fahrzeuge und Schwimmkörper sind von den Schiffahrtspolizeiorganen zuzuweisen. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nur mit Einverständnis dieser Organe gewechselt werden. Dies gilt nicht für Liegeplätze auf Wasserflächen, die zu Schiffswerften, Reparatur- und Ausrüstungswerkstätten oder Abwrackbetrieben gehören.
Fahrzeuge, die im Hafen liegen, ohne zu laden oder zu löschen, und Schwimmkörper können von den Schiffahrtspolizeiorganen aus dem Hafen verwiesen werden, wenn der Platz für den Umschlag und den Verkehr im Hafen nicht mehr ausreicht; dies gilt nicht für Fälle des § 40.25.
Wenn es aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt, zur Aufrechterhaltung der Flüssigkeit des Verkehrs im Hafen oder zur Durchführung von Umschlagsarbeiten notwendig ist, sind auf Weisung der Schiffahrtspolizeiorgane die Fahrzeuge an einen anderen Liegeplatz zu verholen.
§ 40.06 Festmachen und Verholen
Zum Festmachen der Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nur die dazu bestimmten Vorrichtungen benützt werden. Durch das Festmachen darf der Verkehr auf dem Wasser, den Treppelwegen, Treppen und Steigleitern nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert werden.
Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen fest und sicher und so vertäut werden, daß die Befestigung leicht gelöst werden kann und das Loswerfen anderer Fahrzeuge so wenig wie möglich behindert wird.
Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur nach der Landseite zu festgemacht werden.
§ 40.07 Loswerfen bei drohender Gefahr
Festgemachte Fahrzeuge dürfen nur bei drohender Gefahr ohne Einverständnis des Schiffsführers oder der Aufsichtsperson, unter deren Obhut das Fahrzeug steht, losgeworfen werden. Dies ist dem Schiffsführer oder der Aufsichtsperson und dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan sofort zu melden.
§ 40.08 Landgänge
Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Überlegen von Laufstegen, daß Hinüberbringen von Gütern und der Verkehr von Personen, die an Bord beruflich tätig sind, über die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu dulden.
Es ist dafür zu sorgen, daß für das Betreten der Fahrzeuge durch Personen, die an Bord beruflich tätig sind, ein sicherer Zugang besteht.
§ 40.09 Beaufsichtigung der Fahrzeuge
Abweichend von § 17.03 Z 1 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 17.03 Z 2 und 3).
Wenn von einem Schiffahrtsunternehmen im Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird, so ist den Schiffahrtspolizeiorganen nur der Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft und die Anschrift, unter der er erreicht werden kann, bekanntzugeben.
§ 40.10 Schleppen und Verholen der Fahrzeuge
Fahrzeuge dürfen - außer in Notfällen - nur dann schleppen, wenn sie zum Schleppen zugelassen sind. Mit Schlepphaken ausgerüstete Fahrzeuge müssen die Schleppseile auch bei vollem Trossenzug loswerfen können. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
Zum Schleppen und Verholen anderer Fahrzeuge dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können. Sie müssen ihren Anhang so bemessen und führen, daß die Flüssigkeit des Verkehrs so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
Jedes Fahrzeug muß beim Verholen ausreichend bemannt sein. Auf einem geschleppten Fahrzeug muß während der Fahrt das Ruder mit einem Schiffahrtskundigen besetzt sein. Für die Befolgung dieser Bestimmung ist der Schiffsführer des verholenden Fahrzeuges verantwortlich.
Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, sowie Schwimmkörper müssen sich ausreichender Schlepphilfe bedienen.
Ein Fahrzeug ohne wirksame Ruder sowie Schwimmkörper müssen beim Verholen geschoben oder längsseits gekuppelt werden.
Das Schleppseil zwischen geschleppten Fahrzeugen und dem schleppenden Fahrzeug darf nicht ohne gegenseitige Verständigung losgeworfen werden.
Die Besatzungen der Fahrzeuge haben einander bei den Schiffsmanövern im Hafen zu unterstützen.
§ 40.11 Gebrauch der Propeller
Auf festgemachten Fahrzeugen darf der Propeller im Hafen nur in Gang gesetzt werden
zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe) an Plätzen, die die Hafenverwaltung hiezu bestimmt hat,
zu der üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn
aa) das Fahrzeug keine Grundberührung hat,
bb) der Propeller langsam läuft,
cc) durch den Gebrauch des Propellers weder Vertiefungen noch Verflachungen der Hafensohle verursacht werden und
dd) andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.
Während der Erprobung muß ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.
§ 40.12 Ausbringen von Seilen und Ketten
Soweit es die Sicherheit der Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper bei Hochwasser erfordert, dürfen Seile quer über das Hafenbecken gespannt werden. Im übrigen darf der Schiffsverkehr durch die von Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausgebrachten Seile und Ketten nur kurzfristig und nur dann behindert werden, wenn Schiffsmanöver, Bauarbeiten oder Baggerungen es erfordern.
Ausgebrachte Seile oder Ketten sind durch Markierungen für die übrige Schiffahrt ausreichend kenntlich zu machen, sofern durch sie die Schiffahrt gefährdet werden kann. Sie sind einzuholen oder auf den Grund zu fieren, wenn es der Schiffsverkehr erfordert.
§ 40.13 Laden und Löschen
Fahrzeuge dürfen zum Laden und Löschen nur an den hiefür bestimmten Stellen anlegen.
Flöße dürfen im Hafen nur an eigens dafür bestimmten Anlagen gebunden oder aufgelöst werden.
Vorbehaltlich anderer Anordnungen der Organe der Zollwache und soweit in Z 4 nichts anderes bestimmt ist, ist das Laden und Löschen der Fahrzeuge in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
Fahrzeuge, welche Stückgut befördern und nach einem Fahrplan verkehren,
alle übrigen Fahrzeuge.
Abweichend von den Bestimmungen der Z 3 ist das Laden und Löschen von Explosivstoffen (Anlage 5), anderen feuergefährlichen Stoffen als brennbare Flüssigkeiten (Anlage 4) und das Entladen von leck gewordenen Fahrzeugen, die zu Sinken drohen, ehestmöglich und außerhalb der Reihenfolge vorzunehmen. Dies gilt auch für sonstige gefährliche Güter (§ 1.23), die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer ungenügenden oder beschädigten Verpackung die Sicherheit beeinträchtigen können.
Die Beendigung der Lade- und Löschtätigkeit ist den Schiffahrtspolizeiorganen zu melden.
§ 40.14 Gefährdung durch Gegenstände beim Laden und Löschen Fallen beim Laden und Löschen Gegenstände in das Wasser, welche
die Schiffahrt gefährden können, so hat der hiefür Verantwortliche - unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen - umgehend für die Warnung der anderen Fahrzeuge im Hafen zu sorgen und die Hafenverwaltung zu benachrichtigen.
§ 40.15 Sicherung von Dampf- und Abflußleitungen
Ausgüsse, Abdampfleitungen und ähnliche Einrichtungen an Bord sind so zu sichern, daß Personen, andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper, Güter und Uferanlagen nicht gefährdet, beschädigt oder beschmutzt werden können.
§ 40.16 Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen
Auf Fahrzeugen darf Feuer nur in gesicherten Feuerstellen unterhalten werden; das Feuer ist zu beaufsichtigen. Flammlicht darf nur in geschlossenen oder fest angebrachten Leuchten mit Brennstoffbehältern aus Metall benützt werden.
In gedeckten Laderäumen und in der Nähe offener Ladeluken gedeckter Laderäume ist das Rauchen und der Gebrauch von offenem Licht verboten.
§ 40.17 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Gefährliche Güter (§ 1.23) dürfen nur an den dafür bestimmten Umschlagplätzen geladen oder gelöscht werden.
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern - ausgenommen giftige oder ätzende Stoffe - müssen so festgemacht werden, daß der Bug des Fahrzeuges in Richtung zur Ausfahrt liegt.
Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge mit Explosivstoffen (Anlage 5) nur von Hand oder mit Winden verholt werden.
§ 40.18 Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut
Der Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut in und aus Tankschiffen ist dauernd zu überwachen; es ist sicherzustellen, daß bei Gefahr, insbesondere der des Überfüllens der Tanks, die Ladebzw Löschpumpen sofort stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an Bord geschlossen werden.
§ 40.19 Verhalten bei Gefahr
Beobachtungen über den Ausbruch von Feuer auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Schiffahrtsanlagen sind der Feuerwehr, der Hafenverwaltung und den Schiffahrtspolizeiorganen unverzüglich zu melden.
Bei Ausbruch von Feuer sind im Gefahrenbereich liegende Fahrzeuge oder Schwimmkörper unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu verholen und deren Luken zu schließen, soweit dies nicht wegen der Gefahr unzumutbar ist.
Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Schiffahrtsanlagen, sonstige Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern sind den Schiffahrtspolizeiorganen und der Hafenverwaltung unverzüglich zu melden.
§ 40.20 Andere Benützung der Hafengewässer
Reparaturen an Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern dürfen außerhalb der zu Schiffswerften, Reparatur- oder Ausrüstungswerkstätten gehörenden Wasserflächen des Hafens nur so vorgenommen werden, daß die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen und die Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
§ 40.21 Verkehr im Hafen
Die Hafeneinfahrt darf nicht gleichzeitig in entgegengesetzter Richtung durchfahren werden; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge untereinander. Fahrzeuge, die einfahren wollen, dürfen unter Beachtung allfälliger Schiffahrtszeichen zur Regelung der Ein- und Ausfahrt erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen haben.
Der Anhang eines in den Hafen einfahrenden Schleppverbandes darf höchstens aus zwei seitlich gekuppelten Einheiten pro Querreihe bestehen. Bei der Ausfahrt darf der Anhang höchstens aus drei seitlich gekuppelten Einheiten bestehen.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen bei der Fahrt im Hafen nicht mehr als die zur sicheren Steuerung erforderliche Triebkraft anwenden.
Sportfahrzeuge, dürfen den Hafen nur insoweit befahren, als dies zum Anlaufen oder Verlassen ihres Liegeplatzes erforderlich ist.
§ 40.22 Liegeordnung
Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper sind einzeln am Ufer sicher festzumachen. Dies gilt nur für das dem Ufer nächste Fahrzeug, wenn nebeneinander liegende Fahrzeuge miteinander fest verbunden sind.
Liegen Fahrzeuge an einer feststehenden Umschlagseinrichtung (Pumpenstation, Sackrutsche usw.), ist der zum Verholen des Fahrzeuges während des Umschlages erforderliche Raum von anderen Fahrzeugen freizuhalten.
Die Liegeplätze an Umschlagseinrichtungen sind für Fahrzeuge bestimmt, die laden oder löschen. Soweit der vorhandene Raum durch solche Fahrzeuge nicht ausgenützt wird, können auch andere Fahrzeuge dort stilliegen.
§ 40.23 Ölhäfen
In Wien und Linz dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten (Anlage 4 Z 1) beladene Fahrzeuge oder solche, deren Tanks nach solchen Ladungen noch nicht entgast sind, nur in die dort befindlichen Ölhäfen (Hafen Wien-Lobau bzw. Tankhafenbecken I und II des Industriehafens Linz) einlaufen.
In Ölhäfen dürfen nur Motorfahrzeuge verwendet werden, deren Antriebsmaschine mit Treibstoff der Gefahrenklasse K 3 betrieben wird. Die Auspuffanlage der Antriebs- und Decksmaschinen sowie die Schornsteine und Rauchabzüge auf solchen Fahrzeugen müssen so gebaut oder ausgestattet sein, daß keine Funken austreten können. Das Befahren von Ölhäfen mit Dampfschiffen ist verboten.
Motorfahrzeuge und Verbände dürfen Ölhäfen nur befahren, um Fahrzeuge hereinzuführen, abzuholen, flüssigen Treibstoff zu übernehmen, Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer in die dafür bestimmten Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder Wasserbauarbeiten durchzuführen; ihr Aufenthalt im Hafen ist auf die dafür erforderliche Zeit beschränkt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Bugsierdienstes.
Abgesehen von den Fällen der Z 3 dürfen nur Fahrzeuge in Ölhäfen einlaufen, die die Benützung einer am Hafen gelegenen Schiffahrtsanlage entsprechend deren bewilligtem Verwendungszweck beabsichtigen, sowie Fahrzeuge, die Wasserbauarbeiten durchführen und nicht Motorfahrzeuge sind. Mit brennbaren Flüssigkeiten (Anlage 4 Z 1) beladene Fahrzeuge dürfen in den Hafen auch zur Zollkontrolle einlaufen. Die Bestimmung des § 40.25 Z 6 bleibt unberührt.
In Ölhäfen ist auf allen Fahrzeugen, ausgenommen Hafenbugser, verboten, während des Ladens und Löschens von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 1 oder K 2, während des Entgasens und der Reinigung der Tanks und Laderäume, in denen solche Stoffe geladen waren, auf den Fahrzeugen
Feuer oder ungeschütztes Licht zu verwenden,
außerhalb der Wohnräume elektrische Handlampen oder tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen nicht das Auswechseln der Glühlampen nur im spannungslosen Zustand möglich ist,
elektrische Heizapparate zu benützen,
an irgendeiner Stelle des Fahrzeuges zu rauchen,
mit funkenbildenden Werkzeugen an Deck zu hantieren.
In Ölhäfen ist auf Hafenbugsern die Verwendung von ungeschütztem Licht oder Feuer nur in geschlossenen Räumen vor dem vorderen oder hinter dem hinteren Kofferdamm erlaubt.
In Ölhäfen ist verboten, bei der Be- und Entladung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 1 oder K 2 die Behälterdeckel offen zu halten.
§ 40.24 Reinhaltung des Hafens
Abfälle aus dem Schiffahrtsbetrieb, die an Bord der Fahrzeuge anfallen (Fäkalien, Küchenabfälle, nichtölhältige Ladereste, Teile der Schiffsausrüstung usw.), dürfen nicht in das Wasser geworfen werden; sie sind in die im Hafen gekennzeichneten Sanitäreinrichtungen bzw. Abfallsammelstellen zu bringen.
Klosettanlagen auf Fahrzeugen, deren Abfluß direkt in das Wasser mündet, dürfen während des Aufenthaltes der Fahrzeuge im Hafen nicht benützt werden. Die Schmutzwassertanks der Fahrzeuge dürfen nicht in den Hafen entleert werden.
§ 40.25 Schutz und Winterstand
Solange die Schiffahrt auf der Donau bei höheren Wasserständen eingestellt ist (§ 19.01), während des durch Eisgang oder durch Eisabtrift der Donaukraftwerke und Betriebsunterbrechung der Schleusen verursachten Stillstandes der Schiffahrt (Winterstand) oder während der Zeit, in der durch behördliche Anordnung die Schiffahrt untersagt oder durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (Sturm, Nebel usw.) unterbunden ist, sind alle Fahrzeuge und Schwimmkörper berechtigt, öffentliche Häfen als Zufluchtsort aufzusuchen, solange die Platzverhältnisse im Hafen dies zulassen; Schwimmkörper jedoch nur, soweit der Platz nicht für schutzsuchende Fahrzeuge in Anspruch genommen wird. Erforderlichenfalls sind auch die für den Umschlag bestimmten Liegeplätze für das Stilliegen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern zu verwenden.
An Liegeplätzen eingefrorener Fahrzeuge müssen ständig genügend große Stellen eisfrei gehalten werden, damit bei Ausbruch von Feuer Wasser entnommen werden kann.
Wenn auf Grund des Eisdrucks die Gefahr des Leckwerdens der Fahrzeuge besteht, muß für das Auseisen der gefährdeten Fahrzeuge gesorgt werden.
Die für das Eisbrechen und den unumgänglich notwendigen Verkehr im Hafen erforderlichen Wasserflächen sind frei zu halten. Die Einfahrt der Fahrzeuge hat in der Reihenfolge ihres Eintreffens bei der Hafeneinfahrt zu erfolgen. Schiffahrtspolizeiorgane können im Interesse der besseren Platzausnützung im Hafen im Einzelfall andere Anordnungen treffen.
Schutzsuchende Fahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht frei von gefährlichen Gasen sind, müssen gesondert von anderen Fahrzeugen in der Nähe der Hafenausfahrt abgestellt werden.
Abweichend von den Bestimmungen der Z 1 und 5 dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten (Anlage 4 Z 1) beladene Fahrzeuge oder solche, deren Tanks noch nicht entgast sind, in Wien und Linz nur in den Ölhäfen (§ 40.23 Z 1) Schutz suchen.
§ 40.26 Regelung des Verhaltens zwischen Schiffahrtspolizeiorganen, Hafenmeistern und Hafenverwaltungen
Die Schiffahrtspolizeiorgane haben über Verlangen der Hafenverwaltung von den Meldungen, die ihnen auf Grund der Bestimmungen der Hafenordnung zugehen, Mitteilung zu machen. Die Schiffahrtspolizeiorgane haben von ihren Anordnungen der Hafenverwaltung und den Umschlagsunternehmen Kenntnis zu geben, sofern deren Interessen berührt werden.
Sind für einen Hafen Hafenmeister bestellt, kommen ihnen als Hilfsorgane die Aufgaben zu, die in dieser Hafenordnung den Schiffahrtspolizeiorganen zugewiesen sind. Die Hafenmeister sind in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an die Weisungen der Schiffahrtspolizeiorgane gebunden; sie haben Vorkommnisse in Häfen, die die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigen, sowie Verstöße gegen das Schiffahrtsgesetz 1990 den Schiffahrtspolizeiorganen unverzüglich zu melden.
II. Abschnitt
Bestimmungen für Privathäfen
§ 41.01 Anwendung von für öffentliche Häfen geltende Bestimmungen auf Privathäfen
Auf Privathäfen finden folgende Bestimmungen Anwendung:
Auf Privathäfen, die ausschließlich Zwecken des Sports dienen, finden nur folgende Bestimmungen Anwendung: §§ 40.09, 40.18, 40.21 Z 1 und 40.24.
Die Schiffahrtspolizeiorgane haben den in 40.02 Z 1 lit. b und c genannten Fahrzeugen das Einlaufen in Privathäfen zu untersagen, wenn die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen an Bord beeinträchtigt wird.
Sind für einen Privathafen betraute Personen bestellt, gilt für diese § 40.26 Z 2 sinngemäß.
§ 41.02 Aufnahme bei Schutzgewährung und Winterstand
Wenn in Fällen der Schutzgewährung oder des Winterstandes die öffentlichen Häfen überfüllt sind oder ein Fahrzeug sie nicht mehr ungefährdet erreichen kann, dürfen schutzsuchende Fahrzeuge und Schwimmkörper auch Privathäfen aufsuchen, soweit der verfügbare Platz ausreicht. In solchen Fällen gilt § 40.25 sinngemäß.
III. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen des Teiles 2
Von den Bestimmungen des III. Abschnittes des Teiles 2 (Bezeichnung der Fahrzeuge) sind in Häfen Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stilliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, befreit. Dies gilt jedoch nicht für
Fahrzeuge, die feuergefährliche Stoffe (Anlage 4) geladen haben oder deren Tanks noch nicht entgast sind, in anderen Häfen als Ölhäfen. Diese Fahrzeuge müssen die Zeichen gemäß §§ 3.21, 3.37, 3.43 und 3.44 auch im Hafen führen;
Fahrzeuge, die Explosivstoffe (Anlage 5) geladen haben. Diese Fahrzeuge müssen die Zeichen gemäß §§ 3.22, 3.38, 3.43 und 3.47 auch im Hafen führen;
Fahrzeuge, die radioaktive Stoffe geladen haben. Diese Fahrzeuge müssen das Zeichen gemäß § 3.43 auch im Hafen führen;
die Verwendung des Notzeichens (§ 3.46).
Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.34 (Schiffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschiffahrt) sind in Häfen nicht anzuwenden.
Abweichend von den Bestimmungen der §§ 8.01 Z 2 und 8.02 Z 2 sind in Häfen die Tafeln, die auf die Verbote hinweisen, Fahrzeuge zu betreten bzw. zu rauchen oder ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, nicht zu beleuchten.
TEIL 7
Treppelwege
§ 50.01 Bezeichnung der Treppelwege
Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen (§ 35 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) mit der Aufschrift „TREPPELWEG'' in weißer Schrift auf blauem Grund bezeichnet.
§ 50.02 Benützung der Treppelwege
Das Fahren oder Reiten auf gemäß § 50.01 bezeichneten Treppelwegen ist, sofern dafür kein Privatrechtstitel besteht, verboten.
Vom Verbot der Z 1 sind ausgenommen:
Landfahrzeuge für Rettungs- oder Feuerlöschzwecke;
Landfahrzeuge für Zwecke der Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
Landfahrzeuge, die Zwecken der Kraftwerksunternehmen dienen;
Landfahrzeuge, die Zwecken der Schiffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln dienen;
Landfahrzeuge der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen;
Radfahrer.
Die Ausnahmen gemäß Z 2 gelten nur soweit, als dadurch die Benützung der Treppelwege für Zwecke der Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.
Die Ausnahmen gemäß Z 2 lit. d und e gelten nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
Die Benützer der Treppelwege haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von Schiffahrtspolizeiorganen oder Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung im Interesse der Schiffahrt erteilt werden.
TEIL 8
Inkrafttreten
§ 60.01 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anhang 1
```
```
Sonnenauf- und -untergänge
bezogen auf 15 Grad östl. Länge
(Meridian der mitteleuropäischen Zeit)
```
```
Jänner Februar März April
```
```
Tag Auf- Unter- Auf- Unter- Auf- Unter- Auf- Unter-
gang gang gang gang gang gang gang gang
```
```
h m h m h m h m h m h m h m h m
```
```
1 7 52 16 15 7 31 16 57 6 42 17 43 5 39 18 29
2 7 52 16 16 7 29 16 58 6 40 17 45 5 37 18 31
3 7 52 16 17 7 28 17 00 6 38 17 46 5 34 18 32
4 7 52 16 18 7 27 17 02 6 36 17 48 5 32 18 34
5 7 51 16 19 7 25 17 03 6 34 17 49 5 30 18 35
6 7 51 16 20 7 24 17 05 6 32 17 51 5 28 18 37
7 7 51 16 21 7 22 17 06 6 30 17 52 5 26 18 39
8 7 51 16 22 7 20 17 08 6 28 17 54 5 24 18 40
9 7 50 16 23 7 19 17 10 6 26 17 56 5 22 18 41
10 7 50 16 24 7 17 17 12 6 24 17 57 5 20 18 43
11 7 49 16 25 7 16 17 14 6 22 17 59 5 18 18 44
12 7 49 16 27 7 14 17 15 6 20 18 00 5 16 18 45
13 7 48 16 28 7 13 17 16 6 18 18 02 5 14 18 47
14 7 48 16 30 7 12 17 18 6 16 18 03 5 12 18 48
15 7 47 16 31 7 10 17 19 6 14 18 05 5 11 18 50
16 7 46 16 32 7 08 17 21 6 12 18 06 5 09 18 51
17 7 46 16 34 7 06 17 22 6 10 18 08 5 07 18 53
18 7 45 16 35 7 05 17 24 6 08 18 09 5 05 18 54
19 7 44 16 37 7 03 17 26 6 06 18 11 5 03 18 56
20 7 44 16 39 7 01 17 27 6 04 18 12 5 01 18 57
21 7 43 16 40 6 59 17 29 6 01 18 13 4 59 18 58
22 7 42 16 42 6 57 17 30 5 59 18 15 4 57 19 00
23 7 41 16 43 6 55 17 32 5 57 18 16 4 55 19 02
24 7 40 16 44 6 53 17 34 5 55 18 18 4 53 19 03
25 7 39 16 46 6 51 17 35 5 53 18 19 4 52 19 05
26 7 37 16 47 6 49 17 37 5 51 18 21 4 50 19 06
27 7 36 16 48 6 47 17 39 5 49 18 22 4 48 19 07
28 7 35 16 50 6 45 17 40 5 47 18 24 4 46 19 08
29 7 34 16 52 6 44 17 42 5 45 18 25 4 45 19 10
30 7 33 16 53 - - 5 43 18 27 4 43 19 11
31 7 32 16 55 - - 5 41 18 28 - -
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Mai Juni Juli August
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Tag Auf- Unter- Auf- Unter- Auf- Unter- Auf- Unter-
gang gang gang gang gang gang gang gang
```
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1 4 41 19 13 4 03 19 52 4 02 20 05 4 33 19 37
2 4 39 19 14 4 02 19 53 4 02 20 04 4 35 19 36
3 4 38 19 16 4 02 19 54 4 03 20 04 4 36 19 34
4 4 36 19 17 4 01 19 55 4 04 20 03 4 38 19 33
5 4 35 19 19 4 01 19 56 4 05 20 03 4 39 19 31
6 4 33 19 20 4 00 19 56 4 05 20 02 4 40 19 29
7 4 31 19 21 3 59 19 57 4 06 20 02 4 42 19 28
8 4 30 19 23 3 59 19 58 4 07 20 01 4 43 19 26
9 4 28 19 24 3 58 19 59 4 08 20 01 4 45 19 25
10 4 27 19 26 3 58 20 00 4 09 20 00 4 46 19 23
11 4 25 19 27 3 58 20 00 4 10 20 00 4 47 19 21
12 4 24 19 28 3 58 20 01 4 11 19 59 4 49 19 20
13 4 23 19 30 3 58 20 01 4 12 19 58 4 50 19 18
14 4 21 19 31 3 58 20 02 4 13 19 58 4 51 19 16
15 4 20 19 33 3 57 20 02 4 14 19 57 4 53 19 14
16 4 19 19 34 3 57 20 02 4 15 19 56 4 54 19 12
17 4 18 19 35 3 57 20 03 4 16 19 55 4 56 19 11
18 4 16 19 36 3 58 20 04 4 17 19 54 4 57 19 09
19 4 15 19 37 3 58 20 04 4 18 19 53 4 59 19 07
20 4 14 19 38 3 58 20 04 4 19 19 52 5 00 19 05
21 4 13 19 40 3 58 20 05 4 20 19 51 5 01 19 03
22 4 12 19 41 3 58 20 05 4 21 19 50 5 03 19 02
23 4 11 19 42 3 58 20 05 4 23 19 49 5 04 19 00
24 4 10 19 44 3 59 20 05 4 24 19 48 5 05 18 58
25 4 09 19 45 3 59 20 05 4 25 19 46 5 07 18 56
26 4 08 19 46 3 59 20 05 4 26 19 45 5 08 18 54
27 4 07 19 47 4 00 20 05 4 28 19 44 5 10 18 52
28 4 06 19 48 4 00 20 05 4 29 19 43 5 11 18 50
29 4 05 19 49 4 01 20 05 4 30 19 42 5 13 18 48
30 4 05 19 50 4 01 20 05 4 31 19 40 5 14 18 46
31 4 04 19 51 - - 4 32 19 39 5 15 18 44
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```
September Oktober November Dezember
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Tag Auf- Unter- Auf- Unter- Auf- Unter- Auf- Unter-
gang gang gang gang gang gang gang gang
```
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1 5 16 18 42 5 58 17 40 6 45 16 42 7 29 16 07
2 5 18 18 40 6 00 17 38 6 46 16 40 7 31 16 07
3 5 19 18 38 6 01 17 36 6 48 16 38 7 32 16 07
4 5 21 18 36 6 03 17 34 6 49 16 37 7 33 16 06
5 5 22 18 34 6 04 17 32 6 51 16 35 7 34 16 06
6 5 23 18 32 6 05 17 29 6 52 16 33 7 36 16 06
7 5 24 18 30 6 07 17 27 6 54 16 32 7 37 16 06
8 5 26 18 28 6 08 17 25 6 56 16 31 7 38 16 05
9 5 28 18 26 6 10 17 23 6 57 16 29 7 39 16 05
10 5 29 18 23 6 11 17 21 6 59 16 28 7 40 16 05
11 5 30 18 21 6 13 17 19 7 01 16 27 7 41 16 05
12 5 32 18 19 6 14 17 17 7 02 16 25 7 42 16 05
13 5 33 18 17 6 16 17 15 7 03 16 24 7 43 16 05
14 5 34 18 15 6 18 17 14 7 05 16 23 7 44 16 05
15 5 36 18 13 6 19 17 12 7 06 16 21 7 44 16 05
16 5 37 18 11 6 20 17 10 7 08 16 20 7 45 16 05
17 5 38 18 09 6 22 17 08 7 10 16 19 7 46 16 06
18 5 40 18 07 6 23 17 06 7 11 16 18 7 46 16 06
19 5 41 18 05 6 25 17 04 7 13 16 17 7 47 16 07
20 5 43 18 03 6 26 17 02 7 14 16 16 7 48 16 07
21 5 44 18 00 6 28 17 00 7 16 16 15 7 48 16 07
22 5 46 17 58 6 29 16 58 7 17 16 14 7 49 16 08
23 5 47 17 56 6 31 16 56 7 19 16 14 7 49 16 08
24 5 49 17 54 6 33 16 55 7 20 16 13 7 50 16 09
25 5 50 17 52 6 34 16 53 7 21 16 12 7 50 16 10
26 5 51 17 50 6 36 16 51 7 23 16 11 7 50 16 10
27 5 52 17 48 6 37 16 49 7 24 16 10 7 51 16 11
28 5 54 17 46 6 38 16 47 7 25 16 09 7 51 16 12
29 5 55 17 44 6 40 16 46 7 27 16 09 7 51 16 13
30 5 57 17 42 6 42 16 45 7 28 16 08 7 51 16 14
31 - - 6 43 16 43 - - 7 51 16 15
Anlage 1
Unterscheidungsbuchstaben des Donauuferstaates, in dem
der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
```
```
Österreich: A
Bulgarien: BG
Ungarn: HU
Rumänien: R
Tschechoslowakei: CS
Sowjetunion: SU
Jugoslawien: YU
Bundesrepublik Deutschland: D
Anlage 2
Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
a) Die Ebene der größten Einsenkung
der Freibord
der Sicherheitsabstand
Fahrtbereiche
Fahrtbereich 1 .......... Höhe bis 2 m,
Fahrtbereich 2 .......... Höhe bis 1,2 m,
Fahrtbereich 3 .......... Höhe bis 0,6 m.
Die Größe des Mindestfreibordes und des Mindestsicherheitsabstandes eines Fahrzeuges werden von der zuständigen Behörde je nach dem Fahrtbereich und der Fahrzeugart festgesetzt.
Die Ebene der größten Einsenkung ist die höchste Schwimmebene, die sich aus den Vorschriften über den Mindestfreibord und den Mindestsicherheitsabstand gemäß Z 2 ergibt.
Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß dauerhafte, aus der Entfernung sichtbare Freibordmarken tragen. Die Freibordmarke besteht aus einem Ring, der durch einen waagrechten Strich geschnitten wird. Die Freibordmarke kann durch zusätzliche Freibordstriche ergänzt werden. Die Unterkanten der Freibordstriche müssen dem Freibord des Fahrzeuges, der für den jeweiligen Fahrtbereich festgesetzt ist, entsprechen. Der Mittelpunkt des Ringes muß auf den beiden Bordwänden jeweils in der Schiffsmitte liegen. Die Unterkante des waagrechten Striches muß durch den Mittelpunkt des Ringes gehen; sie bildet den Freibordstrich für den Fahrtbereich 3. Ist das Fahrzeug für die Fahrt in verschiedenen Fahrtbereichen vorgesehen, sind ein senkrechter Strich und zusätzliche Freibordstriche für den Fahrtbereich 2 und falls erforderlich für den Fahrtbereich 1 am Ende des Freibordstriches in Richtung nach dem vorderen Teil des Fahrzeuges anzubringen.
Die Strichstärke des Ringes und der anderen Striche der Freibordmarke beträgt 30 mm, der Außendurchmesser des Ringes beträgt 200 mm. Die Länge des waagrechten Striches, der den Ring schneidet, beträgt 300 mm und die Länge der zusätzlichen Freibordstriche 150 mm; die Abmessungen der Ziffern, die die Fahrtbereiche angeben, betragen 60x40 mm.
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