Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. Dezember 1989 betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Jedes Fahrzeug, dessen Tiefgang 1 m erreichen kann, muß auf jeder Seite des Hinterschiffes einen Tiefgangsanzeiger tragen; es können zusätzliche Tiefgangsanzeiger vorhanden sein. Ihre Anbringung, Anzahl und Merkmale werden von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art, der Länge, des Tiefganges und des Trimms des Fahrzeuges festgelegt.
Die Tiefgangsanzeiger müssen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 12.03 Z 3 mindestens in Dezimetern unterteilt sein, von der Leerebene bis zur Ebene der größten Einsenkung reichen und die Form eines gut sichtbaren Streifens haben, der abwechselnd in zwei Farben gemalt ist. Der Nullpunkt muß in der Ebene des Schiffsbodens an der Anbringungsstelle der Tiefgangsanzeiger liegen oder, wenn das Fahrzeug einen Kiel hat, in der Ebene der Unterkante des Kieles an dieser Stelle. Neben den Tiefgangsanzeigern muß die Teilung in Ziffern mindestens von 5 dm zu 5 dm und an ihrem oberen Ende angegeben sein. Die Teilung muß durch Marken bezeichnet sein, die unter Aufsicht der zuständigen Behörde eingekörnt oder eingemeißelt worden sind.
Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Vorschriften der Z 7 dieses Abschnittes entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.
Skizze der Freibordmarke
Anhang 2
```
```
Symbole für hydrologische und meteorologische Angaben
im Schiffstagebuch
(Anm.: Die Symbole für die Angaben sind nicht darstellbar.)
I.
Tendenz des Wasserstandes steigend
Tendenz des Wasserstandes fallend
II.
klarer Himmel
1/4 bewölkter Himmel
1/2 bewölkter Himmel
3/4 bewölkter Himmel
ganz bewölkter Himmel
Regen *) ) durch die diesen Symbolen in halber
) Höhe beigesetzten Ziffern 0, 1 oder 2
Nebel (Sicht unter 1 km) ) wird die Intensität des Niederschlages
) ausgedrückt, und zwar:
Schnee ) 0=leicht
) 1=mittel
Hagel ) 2=stark
)
Gewitter )
Dunst
leichter Wind (der Pfeil zeigt die Windrichtung an)
mäßiger Wind *)
starker Wind (Sturm)
schwerer Sturm
Anhang 3
(Anm.: Der Schifferausweis ist nicht darstellbar.)
Anlage 3
```
```
Bezeichnung der Fahrzeuge
I. Allgemeines
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung (3. Abschnitte der Teile 2 und 3) auszugehen, der allein Geltung hat.
Das Symbol für ein „nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares Licht'' (Z 4) bedeutet
als Topplicht: ein Licht, das über 225 Grad, und zwar von vorne nach jeder Seite über 112 Grad 30 Min sichtbar ist;
als Seitenlicht: ein rotes oder grünes Licht, das von vorne nach einer Seite über 112 Grad 30 Min sichtbar ist;
als Hecklicht: ein gewöhnliches Licht, das über 135 Grad, und zwar von hinten nach jeder Seite über 67 Grad 30 Min. sichtbar ist.
Die angegebenen Maße für die Höhe der Lichter und Zeichen sind Mindestmaße und sind, wenn nicht anders angegeben, von der Ebene der Einsenkungsmarken zu messen. Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
Zeichenerklärung:
II. Nachtbezeichnung
II.A. NACHTBEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT
Topplicht:
Seitenlichter:
Hecklicht:
Außer den Topp- und Seitenlichtern nach Bild 1 und 2 ein zweites weißes starkes Topplicht, 1 m unter dem ersten und 1 m über den Seitenlichtern,
ein gelbes Hecklicht.
Topplichter:
Seitenlichter:
hintere Lichter (Hecklichter):
Auf dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Lichter nach Bild 1 und 2, jedoch ohne dem verdeckten Seitenlicht,
auf dem Fahrzeug ohne Maschinenantrieb außer dem Hecklicht nach Bild 5 ein Seitenlicht an Stelle des verdeckten Seitenlichtes gemäß lit. a.
Ein weißes gewöhnliches Licht,
bei Annäherung anderer Fahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht am Bug.
Topplicht:
Seitenlichter:
Hecklicht:
II.A.7. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher
Stoffe (§ 3.14)
Zusätzliche Bezeichnung (außer bei Fahrzeugen, die zu
einem Schubverband gehören):
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff.
II.A.8. Schleppverbände mit Fahrzeugen nach II.A.7 (§ 3.14)
Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des
Verbandes und die Fahrzeuge, die ihm als Vorspann in Reihe
hintereinander voranfahren
Zusätzliche Bezeichnung:
ein blaues gewöhnliches Topplicht, 1 m unter dem niedersten
Topplicht und 1 m höher als die Seitenlichter.
Werden Fahrzeuge mit feuergefährlichen Stoffen geschleppt,
so müssen nur diejenigen das blaue Licht führen, die am
weitesten hinten im Verband fahren; sind mehrere gleich
weit hinten im Verband, so müssen nur die beiden das Licht
führen, die am weitesten außen fahren.
II.A.9. Schubverbände mit Fahrzeugen nach II.A.7 (§ 3.14)
```
Zusätzliche Bezeichnung vorne:
```
ein blaues gewöhnliches Topplicht, 2,20 m unter dem
obersten Topplicht.
```
zusätzliche Bezeichnung des schiebenden Fahrzeuges:
```
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff.
II.A.10. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe
(§ 3.15)
Zusätzliche Bezeichnung (außer bei Fahrzeugen, die zu
einem Schubverband gehören):
ein rotes Licht auf dem Hinterschiff; bei Fahrzeugen mit
Maschinenantrieb ein helles, sonst ein gewöhnliches Licht.
II.A.11. Schleppverbände mit Fahrzeugen nach II.A.10 (§ 3.15)
Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des
Verbandes und die Fahrzeuge, die ihm als Vorspann in Reihe
hintereinander voranfahren
Zusätzliche Bezeichnung:
ein rotes helles Topplicht, 1 m unter dem niedersten
Topplicht und 1 m höher als die Seitenlichter.
Zusätzliche Bezeichnung vorne:
zusätzliche Bezeichnung des schiebenden Fahrzeuges:
Ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, 5 m hoch; die Höhe darf verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet,
ein grünes helles oder gewöhnliches Licht, 1 m über dem weißen Licht gemäß lit. a,
ein weißes helles oder gewöhnliches Licht am Ende der Fähre in Fahrtrichtung.
Ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, 5 m hoch; die Höhe darf verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet,
ein grünes helles oder gewöhnliches Licht, 1 m über dem weißen Licht gemäß lit. a,
zwei helle Seitenlichter,
ein weißes Hecklicht.
II.A.15. Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 3.17)
Zusätzliche Bezeichnung:
ein rotes gewöhnliches und 1 m darunter ein weißes
gewöhnliches Licht.
II.A.16. Manövrierunfähige Fahrzeuge (§ 3.18)
Zusätzliche Bezeichnung:
Schwenken eines roten Lichtes.
II.A.17. Schwimmkörper (§ 3.19)
Weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre
Umrisse kenntlich zu machen.
II.B. NACHTBEZEICHNUNG BEIM STILLIEGEN
II.B.1. Fahrzeuge - mit Ausnahme von Fähren an ihren Landestellen -
(§ 3.20)
Fahrzeuge außer Kleinfahrzeugen
Ein weißes gewöhnliches Licht, 3 m hoch.
Kleinfahrzeuge - außer Beibooten
Ein weißes gewöhnliches Licht.
Zusammenstellung von Fahrzeugen
Ein weißes Licht nach Bild 27 auf den Fahrzeugen, die auf
der Seite der Fahrrinne liegen.
II.B.2. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher
Stoffe (§ 3.21)
Zusätzliche Bezeichnung:
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff.
Zusammenstellung von Fahrzeugen
Das zusätzliche blaue gewöhnliche Licht auf dem
Hinterschiff zeigen solche Fahrzeuge nur dann, wenn sie das
weiße Licht nach Bild 29 führen müssen.
II.B.3. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe
(§ 3.22)
Zusätzliche Bezeichnung:
ein rotes helles oder rotes gewöhnliches Licht, 1 m tiefer
als das weiße Licht nach Bild 27 oder 28.
II.B.4. Fähren an ihren Landestellen (§ 3.23)
Ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, 5 m hoch; die
Höhe darf verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m
nicht überschreitet.
II.B.5. Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 3.24)
Zusätzliche Bezeichnung:
ein rotes gewöhnliches und 1 m darunter ein weißes
gewöhnliches Licht.
II.B.6. Schwimmkörper (§ 3.25)
Weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre
Umrisse nach der Seite der Fahrrinne kenntlich zu machen.
II.B.7. Fischereifahrzeuge, die ihre Netze oder Fischereigeräte in
der Nähe des Fahrwassers ausgelegt haben (§ 3.26)
Bezeichnung des Fahrzeuges:
zusätzliche Bezeichnung des Netzes oder Gerätes, wenn es die Schiffahrt behindern kann:
Nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser frei ist, ein rotes helles oder gewöhnliches und 1 m darunter ein weißes helles oder gewöhnliches Licht,
nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser nicht frei ist, ein rotes helles oder gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das rote Licht auf der anderen Seite.
III. Tagbezeichnung
III.A. TAGBEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT
III.A.2. Fahrzeuge, die gleichzeitig Segel und eine
Antriebsmaschine benützen (§ 3.30)
Ein schwarzer Kegel mit der Spitze nach unten, 3 m hoch.
III.A.3. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Schiffskörper
über 7 m lang ist (§ 3.31)
Eine weiße Flagge mit waagrechtem rotem Streifen in der
Mitte.
III.A.4. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher
Stoffe, sofern sie nicht zu einem Schubverband gehören
(§ 3.32)
Ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten.
III.A.5. Schleppverbände mit Fahrzeugen nach III.A.4 (§ 3.32)
Zusätzliche Bezeichnung des Fahrzeuges mit
Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes:
ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten.
III.A.6. Schubverbände mit Fahrzeugen nach III.A.4 (§ 3.32)
Ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten, vorne und auf
dem schiebenden Fahrzeug.
III.A.7. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe,
sofern sie nicht zu einem Schubverband gehören (§ 3.33)
Ein roter Kegel mit der Spitze nach unten.
III.A.8. Schleppverbände mit Fahrzeugen nach III.A.7 (§ 3.33)
Zusätzliche Bezeichnung des Fahrzeuges mit
Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes:
ein roter Kegel mit der Spitze nach unten.
III.A.9. Schubverbände mit Fahrzeugen nach III.A.7 (§ 3.33)
Ein roter Kegel mit der Spitze nach unten, vorne und auf
dem schiebenden Fahrzeug.
III.A.10. Fähren - ausgenommen frei fahrende Fähren, die nicht
länger als 15 m sind - (§ 3.34)
Ein grüner Ball, 6 m hoch; die Höhe darf verringert
werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet.
III.A.11. Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind
(§ 3.35)
Zusätzliche Bezeichnung:
eine rot-weiße Flagge (Tafel) oder
eine rote und darunter eine weiße Flagge (Tafel).
III.A.12. Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen (§ 3.36)
Zusätzliche Bezeichnung:
ein roter Wimpel auf dem Vorschiff.
III.B. TAGBEZEICHNUNG BEIM STILLIEGEN
III.B.1. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher
Stoffe (§ 3.37)
Fahrzeuge, die nicht zu einem Schubverband gehören
Ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten.
Schubverbände, zu denen solche Fahrzeuge gehören
Ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten, vorne und auf
dem schiebenden Fahrzeug.
III.B.2. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe
(§ 3.38)
Fahrzeuge, die nicht zu einem Schubverband gehören
Ein roter Kegel mit der Spitze nach unten.
Schubverbände, zu denen solche Fahrzeuge gehören
Ein roter Kegel mit der Spitze nach unten, vorne und auf
dem schiebenden Fahrzeug
III.B.3. Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind
(§ 3.39)
Zusätzliche Bezeichnung:
eine rot-weiße Flagge (Tafel) oder
eine rote und darunter eine weiße Flagge (Tafel).
III.B.4. Ausgelegte Netze oder Fischereigeräte von
Fischereifahrzeugen, welche die Schiffahrt behindern
können (§ 3.40)
Bezeichnung der Netze oder Fischereigeräte:
gelbe Schwimmer (Döpper) in genügender Zahl, um deren
Lage kenntlich zu machen.
III.B.5. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, schwimmende Geräte
bei der Arbeit, Fahrzeuge, die in der Wasserstraße
Arbeiten durchführen (§ 3.41)
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
```
Nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser
```
frei ist, eine rot-weiße oder eine rote und darunter
eine weiße Flagge (Tafel),
```
nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser
```
nicht frei ist, eine rote Flagge (Tafel) in gleicher
Höhe wie die rote oder die rot-weiße Flagge (Tafel)
auf der anderen Seite.
Hinweis:
bei gesunkenen Fahrzeugen können die Flaggen (Tafeln) auf
ein Boot gesetzt oder auf eine andere geeignete Weise
gezeigt werden.
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie Fahrzeuge, die in
der Wasserstraße Arbeiten durchführen
```
Nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser frei
```
ist, einen roten und 1 m darunter einen weißen Ball,
```
nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser nicht
```
frei ist, einen roten Ball in gleicher Höhe wie der
rote Ball auf der anderen Seite.
III.B.6. Fahrzeuge, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
(§ 3.42)
```
Bezeichnung der Anker:
```
gelbe Schwimmer (Döpper) oder
```
zusätzliche Bezeichnung des Fahrzeuges:
```
zwei weiße Flaggen, die obere 3 m hoch, die untere 1 m
darunter.
Hinweis:
die Bezeichnung nach lit. b ist bei schwimmenden Geräten
auf österreichischen Wasserstraßen unzulässig (§ 13.05).
IV. Sonstige Zeichen
(Anm.: Zu jedem einzelnen Punkt gibt es Zeichnungen, die jedoch
nicht darstellbar sind.)
IV.1. Verbot, das Fahrzeug zu betreten (§ 3.43)
IV.2. Verbot, zu rauchen oder ungeschütztes Licht oder Feuer zu
verwenden (§ 3.44)
IV.3. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei (§ 3.45)
```
Unterscheidungszeichen:
```
weißer Rhombus mit blauem Rand beiderseits am Vorschiff,
```
Staatsflagge (nur bei Tag),
```
```
weißer Wimpel mit Unterscheidungszeichen auf dem
```
Vorschiff (nur bei Tag),
```
blaues Funkellicht.
```
IV.4. Notzeichen, um Hilfe herbeizurufen (§ 3.46)
```
Bei Tag:
```
Flagge oder sonstiger Gegenstand im Kreis geschwenkt,
```
bei Nacht:
```
Licht im Kreis geschwenkt.
IV.5. Verbot des Stilliegens nebeneinander (§ 3.47)
Hinweis:
Anhang 4
(Anm.: Der Dienstausweis für Hafenmeister ist nicht darstellbar.)
Anlage 4
```
```
Feuergefährliche Stoffe,
bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach §§ 3.14 und 3.21, bei Tag die Bezeichnung nach §§ 3.32 und
3.37 führen müssen.
Brennbare Flüssigkeiten:
brennbaren Flüssigkeiten, die sich mit Wasser in jedem Verhältnis mischen lassen,
brennbaren Flüssigkeiten als Stückgut in einer 200 l nicht übersteigenden Menge,
Brennstoff für den Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen der Fahrzeuge, in den dafür bestimmten Behältern.
Schwefeläther, Kollodium, Schwefelkohlenstoff und rote rauchende Salpetersäure,
Anlage 5
```
```
Explosivstoffe,
bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach §§ 3.15 und 3.22, bei Tag die Bezeichnung nach §§ 3.33 und
3.38 führen müssen.
Explosive Stoffe und Gegenstände,
Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände,
Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter mit Ausnahme von Sicherheitszündhölzern,
```
Bei gemeinsamer Beförderung verschiedener in Z 1 bis 3
```
genannter Güter,
wenn p 1 / P 1 + p 2 / P 2 + . . . . . p n / P n größer 1, wobei
p 1, p 2 . . . . p n das Bruttogewicht der einzelnen Güter,
P 1, P 2 . . . . P n das in Z 1 bis 3 angegebene Höchstgewicht
bedeutet;
Ammoniak, verflüssigt oder unter Druck gelöst, wenn es in Tankschiffen befördert wird.
Anhang 5
```
```
DIENSTABZEICHEN FÜR HAFENMEISTER
(Anm.: Das Abzeichen ist nicht darstellbar.)
Anlage 6
```
```
Schallzeichen
(Anm.: Vor jeder verbalen Zeichenerklärung sind die Schallzeichen
in BGBl auch graphisch dargestellt; die Graphiken sind nicht
darstellbar.)
A. Allgemeine Zeichen
1 langer Ton „Achtung''
1 kurzer Ton „Ich richte meinen Kurs nach
Steuerbord''
2 kurze Töne „Ich richte meinen Kurs nach
Backbord''
3 kurze Töne „Meine Maschine geht
rückwärts''
4 kurze Töne „Ich bin manövrierunfähig''
Folge sehr kurzer Töne „Gefahr eines Zusammenstoßes''
Wiederholte lange Töne
Gruppen von
Glockenschlägen „Notsignal'' § 4.01 Z 4
B. Begegnungszeichen
```
Fall
```
1 kurzer Ton des
Bergfahrers „Ich will an Backbord
vorbeifahren'' § 6.04 Z 4
1 kurzer Ton des
Talfahrers „Einverstanden, fahren Sie
an Backbord vorbei'' § 6.04 Z 5
oder
2 kurze Töne des
Talfahrers „Nicht einverstanden, fahren
Sie an Steuerbord vorbei'' § 6.05 Z 2
2 kurze Töne des
Bergfahrers „Einverstanden, ich werde an
Steuerbord vorbeifahren'' § 6.05 Z 3
```
Fall
```
2 kurze Töne des
Bergfahrers „Ich will an Steuerbord
vorbeifahren'' § 6.04 Z 4
2 kurze Töne des
Talfahrers „Einverstanden, fahren Sie
an Steuerbord vorbei'' § 6.04 Z 5
oder
1 kurzer Ton des
Talfahrers „Nicht einverstanden, fahren
Sie an Backbord vorbei'' § 6.05 Z 2
1 kurzer Ton des
Bergfahrers „Einverstanden, ich werde an
Backbord vorbeifahren'' § 6.05 Z 3
C. Überholzeichen
```
Fall
```
2 lange Töne,
2 kurze Töne des
Überholenden „Ich will auf Ihrer
Backbordseite überholen'' § 6.10 Z 2
1 kurzer Ton des
Vorausfahrenden „Einverstanden, überholen Sie
auf meiner Backbordseite'' § 6.10 Z 3
oder
2 kurze Töne des
Vorausfahrenden „Nicht einverstanden,
überholen Sie auf meiner
Steuerbordseite'' § 6.10 Z 4
1 kurzer Ton des
Überholenden „Einverstanden, ich werde
auf Ihrer Steuerbordseite
überholen'' § 6.10 Z 4
```
Fall
```
2 lange Töne,
1 kurzer Ton des
Überholenden „Ich will auf Ihrer
Steuerbordseite überholen'' § 6.10 Z 2
2 kurze Töne des
Vorausfahrenden „Einverstanden, überholen Sie
auf meiner Steuerbordseite'' § 6.10 Z 3
oder
1 kurzer Ton des
Vorausfahrenden „Nicht einverstanden,
überholen Sie auf meiner
Backbordseite'' § 6.10 Z 4
2 kurze Töne des
Überholenden „Einverstanden, ich werde
auf Ihrer Backbordseite
überholen'' § 6.10 Z 4
Unmöglichkeit des Überholens
5 kurze Töne des
Vorausfahrenden „Man kann mich nicht
überholen'' § 6.10 Z 5
D. Wendezeichen
1 langer Ton,
1 kurzer Ton „Ich wende über Steuerbord'' § 6.13 Z 2
1 langer Ton,
2 kurze Töne „Ich wende über Backbord'' § 6.13 Z 2
E. Zeichen, die bei der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
abzugeben sind
3 lange Töne,
1 kurzer Ton „Ich will nach Steuerbord
drehen'' § 6.16 Z 2
3 lange Töne,
2 kurze Töne „Ich will nach Backbord
drehen'' § 6.16 Z 2
3 lange Töne „Ich will überqueren'' § 6.16 Z 2
F. Zeichen für das Vorrecht bei der Durchfahrt
1 kurzer Ton zwischen
2 langen Tönen „Ich mache jetzt von meinem
Vorrecht Gebrauch'' §§ 4.01
Z 5 u 6.29
G. Nebelzeichen
```
Einzeln fahrende Fahrzeuge
```
1 langer Ton, längstens
jede Minute wiederholt § 6.31
```
Verbände in Fahrt
```
2 lange Töne, längstens
jede Minute wiederholt § 6.31
```
Radar-Talfahrer
```
3 Gruppen von je
3 Tönen verschiedener
Tonhöhe und ohne Pause
zwischen den
verschieden hohen Tönen § 6.33 Z 5
```
Stilliegende Fahrzeuge
```
1 Gruppe von
Glockenschlägen,
längstens jede
Minute wiederholt „Ich liege auf der linken
Seite des Fahrwassers'' § 6.32 Z 1
2 Gruppen von
Glockenschlägen,
längstens jede
Minute wiederholt „Ich liege auf der rechten
Seite des Fahrwassers'' § 6.32 Z 1
3 Gruppen von
Glockenschlägen,
längstens jede
Minute wiederholt „Meine Lage ist ungewiß'' § 6.32 Z 1
Anhang 6
(Anm.: Der Fahrterlaubnisschein für Sondertransporte ist nicht darstellbar.)
Anlage 7
```
```
Zeichen zur Regelung der Schiffahrt
Vorbemerkungen
Die Zeichen des Abschnittes I dieser Anlage (Hauptzeichen) können durch die im Abschnitt II enthaltenen Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert werden.
Die Tafeln können zur Verbesserung der Sichtbarkeit mit einem schmalen weißen oder schwarzen Streifen eingefaßt werden.
Abschnitt I - Hauptzeichen
A. Verbotszeichen
A.1. Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen, siehe §§ 6.08 Z 2, 6.22, 6.25 Z 1, 6.26 Z 4 und 5, 6.27 Z 3, 6.28 Z 6 und 7) Tafel
oder rote Lichter
oder Schwenken einer roten Flagge
Bei längerdauernder Schiffahrtssperre:
zwei Tafeln übereinander
oder zwei rote Lichter übereinander
A.2. Überholverbot, allgemein
(siehe § 6.28 Z 3)
A.3. Überholverbot nur für Verbände untereinander A.4. Verbot des Begegnens und Überholens (siehe § 6.08 Z 1) A.5. Verbot des Stilliegens (Ankern, Festmachen am Ufer) auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht (siehe § 7.06 Z 1 und 3)
A.5.a. Verbot des Stilliegens innerhalb der in Metern angegebenen
Zone (siehe § 7.04 Z 3 und 4)
A.6. Verbot des Ankerns und des Schleifenlassens von Ankern,
Trossen und Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht (siehe §§ 6.18 Z 2 und 7.06 Z 1)
A.7. Verbot des Festmachens am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht (siehe § 7.06 Z 1)
A.8. Wendeverbot (siehe § 6.13 Z 4)
A.9. Verbot der Verursachung von übermäßigem Wellenschlag oder
übermäßiger Sogwirkung (siehe § 6.20 Z 1)
Tafel
oder ein rotes Licht über einem weißen Licht
A.10. Verbot der Durchfahrt außerhalb des durch die beiden Zeichen
begrenzten Raumes (siehe § 6.24 Z 2)
A.11. Einfahrt verboten (die Öffnung der Schleusentore wird vorbereitet) (siehe § 6.28 Z 6)
(Erlöschen eines der roten Lichter)
A.12. Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
A.13. Allgemeines Fahrverbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
A.14. Verbot des Wasserskifahrens
A.15. Fahrverbot für Segelfahrzeuge
A.16. Fahrverbot für Ruderfahrzeuge
B. Gebotszeichen
B.1. Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren B.2. Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die
auf der Backbordseite des Fahrzeugs
auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
auf der Backbordseite des Fahrzeugs
auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
nach Backbord
nach Steuerbord
C. Zeichen für Beschränkungen
C.1. Die Fahrwassertiefe ist beschränkt
C.2. Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist beschränkt C.3. Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist
beschränkt
C.4. Es bestehen Schiffahrtsbeschränkungen;
Erkundigungen einziehen!
C.5. Die Fahrrinne verläuft entfernt vom rechten (linken) Ufer;
die Fahrzeuge haben von diesem Zeichen einen Abstand (in Meter) zu halten, der der auf dem Zeichen angegebenen Zahl entspricht. D. Zeichen für Empfehlungen
D.1. Empfohlene Durchfahrtsöffnung
für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen (siehe §§ 6.25 Z 2 und 6.27 Z 4)
für den Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der Gegenrichtung ist die Durchfahrt verboten) (siehe § 6.25 Z 2)
E. Hinweiszeichen
E.1. Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen, siehe §§ 6.08 Z 2, 6.26 Z 4 und 5, 6.27 Z 2, 6.28 Z 6 und 7)
Tafel
oder grüne Lichter
oder Schwenken einer grün-weiß-grünen Flagge
E.2. Hinweis auf eine Überspannung durch Luftkabel (Hochseil, Freileitung u. dgl.)
E.3. Hinweis auf ein Wehr
E.4. Hinweis auf eine nicht frei fahrende Fähre
E.5. Allgemeiner Liegeplatz; das Ankern und das Festmachen am Ufer
sind auf der Seite der Wasserstraße erlaubt, auf der das Zeichen steht (siehe §§ 7.02 Z 2 und 7.06 Z 2)
E.5.a. Größte Breite des Liegeplatzes in Metern (siehe § 7.04 Z 1 und 4)
E.5.b. Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander liegen dürfen
(siehe § 7.04 Z 2 und 4)
E.6. Allgemeiner Liegeplatz; das Ankern ist auf der Seite der Wasserstraße erlaubt, auf der das Zeichen steht (siehe §§ 7.02 Z 2 und 7.06 Z 2); Ausnahme vom Verbot, dort Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen (siehe § 6.18 Z 3)
E.7. Allgemeiner Liegeplatz; das Festmachen am Ufer ist auf der Seite der Wasserstraße erlaubt, auf der das Zeichen steht (siehe §§ 7.02 Z 2 und 7.06 Z 2)
E.8. Hinweis auf einen Wendeplatz (siehe §§ 6.13 Z 4 und 7.06 Z 3) E.9. Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen
(siehe § 6.16 Z 1)
E.10. Die benützte Wasserstraße gilt gegenüber der kreuzenden als
Nebenwasserstraße (siehe § 6.16 Z 1)
E.11. Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Beschränkung (siehe § 6.12 Z 1)
E.12. Hinweis auf eine Trinkwasserzapfstelle für
Schiffahrttreibende
E.13. Hinweis auf eine Fernsprechstelle für Schiffahrtszwecke E.14. Hinweis auf die Schiffahrtsverhältnisse auf der Wasserstraße:
Hinweis darauf, daß bei der Fortsetzung der Fahrt mit keiner Behinderung zu rechnen ist (keine entgegenkommenden Fahrzeuge, Schleusen geöffnet u. dgl.)
Hinweis darauf, daß bei der Fortsetzung der Fahrt mit einer Behinderung zu rechnen ist (entgegenkommende Fahrzeuge, Schleusen geschlossen u. dgl.)
F. Zeichen für besondere Liegeplätze (§ 7.03)
F.1. Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, ausgenommen
Fahrzeuge, die bei Tag den blauen Kegel gemäß § 3.37 oder den roten Kegel gemäß § 3.38 führen müssen
F.2. Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den
blauen Kegel gemäß § 3.37 führen müssen
F.3. Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den
roten Kegel gemäß § 3.38 führen müssen
F.4. Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen
Fahrzeuge, die bei Tag den blauen Kegel gemäß § 3.37 oder den roten Kegel gemäß § 3.38 führen müssen
F.5. Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den
blauen Kegel gemäß § 3.37 führen müssen
F.6. Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den roten
Kegel gemäß § 3.38 führen müssen
F.7. Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, ausgenommen
Fahrzeuge, die bei Tag den blauen Kegel gemäß § 3.37 oder den roten Kegel gemäß § 3.38 führen müssen
F.8. Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag
den blauen Kegel gemäß § 3.37 führen müssen
F.9. Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag
den roten Kegel gemäß § 3.38 führen müssen
G. Zeichen zur Regelung des Verhaltens im Bereich von Hafenein- und -ausfahrten, Nebenwasserstraßen und Kanälen
G.1. Zeichen zur Regelung der Einfahrt (siehe § 6.16 Z 5 lit. a)
zeitlich begrenztes Verbot der Einfahrt: Fahrzeuge, die einfahren wollen, müssen auf den dafür vorgesehenen Stellen warten, um die ausfahrenden Fahrzeuge nicht zu behindern
länger dauerndes Verbot der Einfahrt: Fahrzeuge, die einfahren wollen, müssen sich erkundigen
Erlaubnis zur Einfahrt
Erlaubnis für Fahrzeuge, die einfahren wollen, bis zu diesem Zeichen zu fahren
Erlaubnis für Fahrzeuge, die einfahren wollen, bis zum Bereich der Einfahrt zu fahren
zeitlich begrenztes Verbot der Ausfahrt: Fahrzeuge, die ausfahren wollen, müssen an einer geeigneten Stelle warten, um die einfahrenden Fahrzeuge nicht zu behindern
länger dauerndes Verbot der Ausfahrt: Fahrzeuge, die ausfahren wollen, müssen sich erkundigen
Erlaubnis zur Ausfahrt
Erlaubnis für Fahrzeuge, die ausfahren wollen, bis zu diesem Zeichen zu fahren
Erlaubnis für Fahrzeuge, die ausfahren wollen, bis zum Bereich der Ausfahrt zu fahren
Abschnitt II - Zusatzzeichen
Die Hauptzeichen (Abschnitt I) können durch die folgenden Zusatzzeichen ergänzt werden:
Tafeln mit Zahlen über einem Hauptzeichen geben die Entfernung in Meter bis zu der durch das Hauptzeichen angezeigten Bestimmung oder Besonderheit an.
Nach 1 000 m anhalten
Pfeile geben an, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt. Die Pfeile sind weiß und neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht. Die Zahlen auf den Pfeilen geben den Geltungsbereich des Hauptzeichens in Meter an.
Tafeln mit Aufschriften unter dem Hauptzeichen enthalten Erklärungen oder Ergänzungen zum Hauptzeichen.
Anhang 7
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```
(Anm.: Die Erlaubnis gemäß § 16.01 Z 2 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung zum Führen der Zeichen gemäß §§ 3.17 bzw. 3.35 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (Schutz gegen Wellenschlag und Sog ist nicht darstellbar.)
Anhang 8
```
```
(Anm.: Die Bescheinigung gemäß § 16.03 Z 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung über die Zuerkennung des Vorrechtes bei der Schleusung ist nicht darstellbar.)
Anlage 8
```
```
Fahrwasserzeichen
Vorbemerkung
(Anm.: Zu jedem einzelnen Punkt gibt es Zeichendarstellungen und Skizzen; diese Graphiken sind nicht darstellbar.)
Auf den Abbildungen mit schwarzem Hintergrund sind die Dauer und Wiederkehr der Lichterscheinung in Sekunden angegeben. A. Bezeichnung der Begrenzungen der Fahrrinne durch schwimmende Schiffahrtszeichen
A.1. Rechte Seite der Fahrrinne
Bei Tag: rote Tonnen, vorzugsweise zylinderförmig, rote
Schwimmer oder Spieren.
Nicht zylinderförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem roten zylinderförmigen Topzeichen versehen.
Tonne
Schwimmer
Spiere
Bei Nacht: rote Taktfeuer.
Die Zeichen A.1. bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie kennzeichnen die rechte Seite der Fahrrinne und Gefahrenstellen am rechten Ufer.
A.2. Linke Seite der Fahrrinne
Bei Tag: grüne Tonnen, vorzugsweise kegelförmig, grüne
Schwimmer oder Spieren.
Nicht kegelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem grünen kegelförmigen Topzeichen versehen.
Tonne
Schwimmer
Spiere
Bei Nacht: grüne Taktfeuer.
Die Zeichen A.2. bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie kennzeichnen die linke Seite der Fahrrinne und Gefahrenstellen am linken Ufer.
A.3. Fahrrinnenspaltung
Bei Tag: Tonnen, vorzugsweise kugelförmig, Schwimmer oder
Spieren jeweils mit waagrechten roten und grünen Streifen.
Nicht kugelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem kugelförmigen Topzeichen mit waagrechten roten und grünen Streifen versehen.
Leuchttonne
Schwimmer
Spiere
Bei Nacht: weiße Gleichtaktfeuer.
Die Zeichen A.3. bezeichnen die Spaltung oder die Vereinigung der Fahrrinne und Gefahrenstellen in der Fahrrinne. Talfahrer wie Bergfahrer können diese Zeichen bei der Vorbeifahrt entweder an Backbord oder an Steuerbord lassen.
A.5. Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der
rechten Seite der Fahrrinne (§ 7.05)
A.6. Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der
linken Seite der Fahrrinne (§ 7.05)
B. Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne durch feste Schiffahrtszeichen
Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne in bezug auf die Ufer
B.1. Rechtes Ufer
Bei Tag: rote quadratische Tafeln mit weißen waagrechten
Streifen am oberen und unteren Rand.
Bei Nacht: rote Taktfeuer.
Die Zeichen B.1. zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem rechten Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.
B.2. Linkes Ufer
Bei Tag: auf der Spitze stehende quadratische Tafeln, deren
obere Hälfte grün und deren untere Hälfte weiß ist.
Bei Nacht: grüne Taktfeuer.
Die Zeichen B.2. zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem linken Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.
Beispiel
Kennzeichnung von Übergängen
Ergänzend zu den Zeichen B.1. und B.2. kann durch die Zeichen
B.3. und B.4. der Übergang der Fahrrinne von einem Ufer zum
anderen angezeigt sein.
B.3. Rechtes Ufer
Bei Tag: gelbe quadratische Tafeln mit einem schwarzen
senkrechten Mittelstreifen.
Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer mit Gruppen von zwei Blitzen,
gegebenenfalls mit begrenztem Öffnungswinkel.
Die Zeichen B.3. zeigen den Beginn und das Ende des Überganges
der Fahrrinne vom rechten Ufer zum linken an.
B.4. Linkes Ufer
Bei Tag: gelbe, auf der Spitze stehende quadratische Tafeln
mit einem schwarzen senkrechten Mittelstreifen.
Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer, gegebenenfalls mit begrenztem
Öffnungswinkel.
Die Zeichen B.4. zeigen den Beginn und das Ende des Überganges
der Fahrrinne vom linken Ufer zum rechten an.
Beispiel
Kennzeichnung von Übergängen mit Richtzeichen
Bei einem langen Übergang kann die Mitte der Fahrrinne durch Richtzeichen angezeigt sein. Ein solches Richtzeichen besteht aus zwei gleichen, hintereinander aufgestellten Zeichen B.3. oder B.4., wobei das vordere Zeichen niedriger ist als das hintere; die Verbindungslinie zwischen diesen Zeichen zeigt die Mittellinie der Fahrrinne an.
B.5. Rechtes Ufer
Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.3. (vordere und hintere Tafel)
vordere Tafel
hintere Tafel
Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes
Festfeuer.
vorderes Feuer
hinteres Feuer
B.6. Linkes Ufer
Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.4. (vordere und hintere Tafel)
vordere Tafel
hintere Tafel
Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes
Festfeuer.
vorderes Feuer
hinteres Feuer
C. Bezeichnung von Gefahrenstellen und Schiffahrtshindernissen
durch feste Schiffahrtszeichen
C.1. Gefahrenzeichen, rechtes Ufer
Bei Tag: weißes Dreieck mit rotem Rand, dessen Spitze nach
unten zeigt.
Die Zeichen C.1. zeigen Gefahrenstellen am rechten Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke, bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte usw.).
C.2. Gefahrenzeichen, linkes Ufer
Bei Tag: weißes Dreieck mit grünem Rand, dessen Spitze nach
oben zeigt.
Die Zeichen C.2. zeigen Gefahrenstellen am linken Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke, bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte usw.).
C.3. Gefahrenzeichen, bei denen die Vorbeifahrt an beiden Seiten
möglich ist
Bei Tag: zwei weiße, mit den Spitzen gegeneinandergestellte
dreieckige Tafeln, die obere mit rotem Rand, die untere mit grünem Rand.
Bei Nacht: weißes Gleichtaktfeuer.
Die Zeichen C.3. können an Inselenden angebracht sein, an denen sich die Fahrrinne teilt, sowie an Einmündungen von schiffbaren Kanälen und Nebenflüssen.
Anhang 9
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Schiffahrtspolizeidienststellen
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```
Lfd. Bezeichnung der Sitz der Aufsichtsbereich der
Nr. Dienststelle Dienststelle Dienststelle
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1 Stromaufsicht
Hainburg Hainburg a/D (NÖ) Donau von Stromkilometer
1872,700 am rechten Ufer
und von 1880,260 am
linken Ufer bis 1894,000
und March
2 Stromaufsicht
Wildungsmauer Wildungsmauer a/D
(NÖ) Donau von Stromkilometer
1894,000 bis 1915,730
3 Strom- und
Hafenaufsicht
Wien-Praterkai Wien II Donau von Stromkilometer
1915,730 bis 1927,700
einschließlich der Häfen
Lobau, Albern und
Freudenau sowie des
Wiener Donaukanals von
Kanalkilometer 17,10 bis
11,70
4 Stromaufsicht
Wien-Nußdorf Wien II Donau von Stromkilometer
1927,700 bis 1937,730
sowie Wiener Donaukanal
von Kanalkilometer 11,70
bis 0,00 (einschließlich
Schleuse)
5 Strom- und
Schleusen-
aufsicht
Greifenstein Greifenstein (NÖ) Donau von Stromkilometer
1937,730 bis 1955,000
6 Stromaufsicht
Tulln Tulln a/D (NÖ) Donau von Stromkilometer
1955,000 bis 1972,000
7 Strom- und
Schleusen-
aufsicht
Altenwörth Zwentendorf a/D
(NÖ) Donau von Stromkilometer
1972,000 bis 1994,000
8 Strom- und Hafen-
aufsicht Krems Krems a/D (NÖ) Donau von Stromkilometer
1994,000 bis 2025,000
einschließlich des Hafens
Krems
9 Strom- und
Schleusen-
aufsicht Melk Melk a/D (NÖ) Donau von Stromkilometer
2025,000 bis 2045,000
10 Strom- und
Schleusen-
aufsicht
Persenbeug Persenbeug a/D
(NÖ) Donau von Stromkilometer
2045,000 bis 2067,950
11 Strom- und
Hafen-
aufsicht Grein Grein a/D (OÖ) Donau von Stromkilometer
2067,950 bis 2090,000 am
rechten Ufer und 2091,000
am linken Ufer
einschließlich des Hafens
Grein
12 Strom- und
Schleusen-
aufsicht Wallsee Wallsee a/D (OÖ) Donau von Stromkilometer
2090,000 am rechten Ufer
und 2091,000 am linken
Ufer bis 2111,828
13 Strom- und
Schleusen-
aufsicht Abwinden Luftenburg a/D
(OÖ) Donau von Stromkilometer
2111,828 bis 2126,900
14 Strom- und Hafen-
aufsicht Linz Linz a/D (OÖ) Donau von Stromkilometer
2126,900 bis 2143,000
einschließlich des
Stadthafens sowie des
Tank- und Industriehafens
15 Strom- und
Schleusen-
aufsicht
Ottensheim Wilhering a/D
(OÖ) Donau von Stromkilometer
2143,000 bis 2158,000
16 Strom- und
Schleusen-
aufsicht Aschach Aschach a/D (OÖ) Donau von Stromkilometer
2158,000 bis 2181,500
17 Strom- und
Hafenaufsicht
Engelhartszell Engelhartszell a/D
(OÖ) Donau von Stromkilometer
2181,500 bis 2201,770 am
linken Ufer und 2223,150
am rechten Ufer
einschließlich des Hafens
Kasten
Anhang 10
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Tiefgangsanzeiger
(Anm.: Die Skizze ist nicht darstellbar.)
Anhang 11
Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind:
das Entlastungsgerinne (Neue Donau) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zu Strom-km 1917,050;
Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
Staustufe Wallsee: der oberhalb der Brücke (Strom-km 2094,065, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle
die Enns ab Fluß-km 2,70;
die Traun ab Fluß-km 1,80;
die Thaya oberhalb von Bernhardsthal.
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