Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. Dezember 1989 betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-03-14
Status Aufgehoben · 1993-04-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 216
Änderungshistorie JSON API
6.

Jedes Fahrzeug, dessen Tiefgang 1 m erreichen kann, muß auf jeder Seite des Hinterschiffes einen Tiefgangsanzeiger tragen; es können zusätzliche Tiefgangsanzeiger vorhanden sein. Ihre Anbringung, Anzahl und Merkmale werden von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art, der Länge, des Tiefganges und des Trimms des Fahrzeuges festgelegt.

7.

Die Tiefgangsanzeiger müssen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 12.03 Z 3 mindestens in Dezimetern unterteilt sein, von der Leerebene bis zur Ebene der größten Einsenkung reichen und die Form eines gut sichtbaren Streifens haben, der abwechselnd in zwei Farben gemalt ist. Der Nullpunkt muß in der Ebene des Schiffsbodens an der Anbringungsstelle der Tiefgangsanzeiger liegen oder, wenn das Fahrzeug einen Kiel hat, in der Ebene der Unterkante des Kieles an dieser Stelle. Neben den Tiefgangsanzeigern muß die Teilung in Ziffern mindestens von 5 dm zu 5 dm und an ihrem oberen Ende angegeben sein. Die Teilung muß durch Marken bezeichnet sein, die unter Aufsicht der zuständigen Behörde eingekörnt oder eingemeißelt worden sind.

8.

Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Vorschriften der Z 7 dieses Abschnittes entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

Skizze der Freibordmarke

Anhang 2

```

```

Symbole für hydrologische und meteorologische Angaben

im Schiffstagebuch

(Anm.: Die Symbole für die Angaben sind nicht darstellbar.)

I.

Tendenz des Wasserstandes steigend

Tendenz des Wasserstandes fallend

II.

klarer Himmel

1/4 bewölkter Himmel

1/2 bewölkter Himmel

3/4 bewölkter Himmel

ganz bewölkter Himmel

Regen *) ) durch die diesen Symbolen in halber

) Höhe beigesetzten Ziffern 0, 1 oder 2

Nebel (Sicht unter 1 km) ) wird die Intensität des Niederschlages

) ausgedrückt, und zwar:

Schnee ) 0=leicht

) 1=mittel

Hagel ) 2=stark

)

Gewitter )

Dunst

leichter Wind (der Pfeil zeigt die Windrichtung an)

mäßiger Wind *)

starker Wind (Sturm)

schwerer Sturm

Anhang 3


(Anm.: Der Schifferausweis ist nicht darstellbar.)

Anlage 3

```

```

Bezeichnung der Fahrzeuge

I. Allgemeines

1.

Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung (3. Abschnitte der Teile 2 und 3) auszugehen, der allein Geltung hat.

2.

Das Symbol für ein „nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares Licht'' (Z 4) bedeutet

a)

als Topplicht: ein Licht, das über 225 Grad, und zwar von vorne nach jeder Seite über 112 Grad 30 Min sichtbar ist;

b)

als Seitenlicht: ein rotes oder grünes Licht, das von vorne nach einer Seite über 112 Grad 30 Min sichtbar ist;

c)

als Hecklicht: ein gewöhnliches Licht, das über 135 Grad, und zwar von hinten nach jeder Seite über 67 Grad 30 Min. sichtbar ist.

3.

Die angegebenen Maße für die Höhe der Lichter und Zeichen sind Mindestmaße und sind, wenn nicht anders angegeben, von der Ebene der Einsenkungsmarken zu messen. Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.

4.

Zeichenerklärung:

II. Nachtbezeichnung

II.A. NACHTBEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT

a)

Topplicht:

b)

Seitenlichter:

c)

Hecklicht:

a)

Außer den Topp- und Seitenlichtern nach Bild 1 und 2 ein zweites weißes starkes Topplicht, 1 m unter dem ersten und 1 m über den Seitenlichtern,

b)

ein gelbes Hecklicht.

a)

Topplichter:

b)

Seitenlichter:

c)

hintere Lichter (Hecklichter):

a)

Auf dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Lichter nach Bild 1 und 2, jedoch ohne dem verdeckten Seitenlicht,

b)

auf dem Fahrzeug ohne Maschinenantrieb außer dem Hecklicht nach Bild 5 ein Seitenlicht an Stelle des verdeckten Seitenlichtes gemäß lit. a.

a)

Ein weißes gewöhnliches Licht,

b)

bei Annäherung anderer Fahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht am Bug.

a)

Topplicht:

b)

Seitenlichter:

c)

Hecklicht:

II.A.7. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher

Stoffe (§ 3.14)

Zusätzliche Bezeichnung (außer bei Fahrzeugen, die zu

einem Schubverband gehören):

ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff.

II.A.8. Schleppverbände mit Fahrzeugen nach II.A.7 (§ 3.14)

Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des

Verbandes und die Fahrzeuge, die ihm als Vorspann in Reihe

hintereinander voranfahren

Zusätzliche Bezeichnung:

ein blaues gewöhnliches Topplicht, 1 m unter dem niedersten

Topplicht und 1 m höher als die Seitenlichter.

Werden Fahrzeuge mit feuergefährlichen Stoffen geschleppt,

so müssen nur diejenigen das blaue Licht führen, die am

weitesten hinten im Verband fahren; sind mehrere gleich

weit hinten im Verband, so müssen nur die beiden das Licht

führen, die am weitesten außen fahren.

II.A.9. Schubverbände mit Fahrzeugen nach II.A.7 (§ 3.14)

```

a)

Zusätzliche Bezeichnung vorne:

```

ein blaues gewöhnliches Topplicht, 2,20 m unter dem

obersten Topplicht.

```

b)

zusätzliche Bezeichnung des schiebenden Fahrzeuges:

```

ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff.

II.A.10. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe

(§ 3.15)

Zusätzliche Bezeichnung (außer bei Fahrzeugen, die zu

einem Schubverband gehören):

ein rotes Licht auf dem Hinterschiff; bei Fahrzeugen mit

Maschinenantrieb ein helles, sonst ein gewöhnliches Licht.

II.A.11. Schleppverbände mit Fahrzeugen nach II.A.10 (§ 3.15)

Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des

Verbandes und die Fahrzeuge, die ihm als Vorspann in Reihe

hintereinander voranfahren

Zusätzliche Bezeichnung:

ein rotes helles Topplicht, 1 m unter dem niedersten

Topplicht und 1 m höher als die Seitenlichter.

a)

Zusätzliche Bezeichnung vorne:

b)

zusätzliche Bezeichnung des schiebenden Fahrzeuges:

a)

Ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, 5 m hoch; die Höhe darf verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet,

b)

ein grünes helles oder gewöhnliches Licht, 1 m über dem weißen Licht gemäß lit. a,

c)

ein weißes helles oder gewöhnliches Licht am Ende der Fähre in Fahrtrichtung.

a)

Ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, 5 m hoch; die Höhe darf verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet,

b)

ein grünes helles oder gewöhnliches Licht, 1 m über dem weißen Licht gemäß lit. a,

c)

zwei helle Seitenlichter,

d)

ein weißes Hecklicht.

II.A.15. Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 3.17)

Zusätzliche Bezeichnung:

ein rotes gewöhnliches und 1 m darunter ein weißes

gewöhnliches Licht.

II.A.16. Manövrierunfähige Fahrzeuge (§ 3.18)

Zusätzliche Bezeichnung:

Schwenken eines roten Lichtes.

II.A.17. Schwimmkörper (§ 3.19)

Weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre

Umrisse kenntlich zu machen.

II.B. NACHTBEZEICHNUNG BEIM STILLIEGEN

II.B.1. Fahrzeuge - mit Ausnahme von Fähren an ihren Landestellen -

(§ 3.20)

Fahrzeuge außer Kleinfahrzeugen

Ein weißes gewöhnliches Licht, 3 m hoch.

Kleinfahrzeuge - außer Beibooten

Ein weißes gewöhnliches Licht.

Zusammenstellung von Fahrzeugen

Ein weißes Licht nach Bild 27 auf den Fahrzeugen, die auf

der Seite der Fahrrinne liegen.

II.B.2. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher

Stoffe (§ 3.21)

Zusätzliche Bezeichnung:

ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff.

Zusammenstellung von Fahrzeugen

Das zusätzliche blaue gewöhnliche Licht auf dem

Hinterschiff zeigen solche Fahrzeuge nur dann, wenn sie das

weiße Licht nach Bild 29 führen müssen.

II.B.3. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe

(§ 3.22)

Zusätzliche Bezeichnung:

ein rotes helles oder rotes gewöhnliches Licht, 1 m tiefer

als das weiße Licht nach Bild 27 oder 28.

II.B.4. Fähren an ihren Landestellen (§ 3.23)

Ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, 5 m hoch; die

Höhe darf verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m

nicht überschreitet.

II.B.5. Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 3.24)

Zusätzliche Bezeichnung:

ein rotes gewöhnliches und 1 m darunter ein weißes

gewöhnliches Licht.

II.B.6. Schwimmkörper (§ 3.25)

Weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre

Umrisse nach der Seite der Fahrrinne kenntlich zu machen.

II.B.7. Fischereifahrzeuge, die ihre Netze oder Fischereigeräte in

der Nähe des Fahrwassers ausgelegt haben (§ 3.26)

a)

Bezeichnung des Fahrzeuges:

b)

zusätzliche Bezeichnung des Netzes oder Gerätes, wenn es die Schiffahrt behindern kann:

a)

Nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser frei ist, ein rotes helles oder gewöhnliches und 1 m darunter ein weißes helles oder gewöhnliches Licht,

b)

nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser nicht frei ist, ein rotes helles oder gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das rote Licht auf der anderen Seite.

III. Tagbezeichnung

III.A. TAGBEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT

III.A.2. Fahrzeuge, die gleichzeitig Segel und eine

Antriebsmaschine benützen (§ 3.30)

Ein schwarzer Kegel mit der Spitze nach unten, 3 m hoch.

III.A.3. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Schiffskörper

über 7 m lang ist (§ 3.31)

Eine weiße Flagge mit waagrechtem rotem Streifen in der

Mitte.

III.A.4. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher

Stoffe, sofern sie nicht zu einem Schubverband gehören

(§ 3.32)

Ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten.

III.A.5. Schleppverbände mit Fahrzeugen nach III.A.4 (§ 3.32)

Zusätzliche Bezeichnung des Fahrzeuges mit

Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes:

ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten.

III.A.6. Schubverbände mit Fahrzeugen nach III.A.4 (§ 3.32)

Ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten, vorne und auf

dem schiebenden Fahrzeug.

III.A.7. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe,

sofern sie nicht zu einem Schubverband gehören (§ 3.33)

Ein roter Kegel mit der Spitze nach unten.

III.A.8. Schleppverbände mit Fahrzeugen nach III.A.7 (§ 3.33)

Zusätzliche Bezeichnung des Fahrzeuges mit

Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes:

ein roter Kegel mit der Spitze nach unten.

III.A.9. Schubverbände mit Fahrzeugen nach III.A.7 (§ 3.33)

Ein roter Kegel mit der Spitze nach unten, vorne und auf

dem schiebenden Fahrzeug.

III.A.10. Fähren - ausgenommen frei fahrende Fähren, die nicht

länger als 15 m sind - (§ 3.34)

Ein grüner Ball, 6 m hoch; die Höhe darf verringert

werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet.

III.A.11. Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind

(§ 3.35)

Zusätzliche Bezeichnung:

eine rot-weiße Flagge (Tafel) oder

eine rote und darunter eine weiße Flagge (Tafel).

III.A.12. Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen (§ 3.36)

Zusätzliche Bezeichnung:

ein roter Wimpel auf dem Vorschiff.

III.B. TAGBEZEICHNUNG BEIM STILLIEGEN

III.B.1. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher

Stoffe (§ 3.37)

Fahrzeuge, die nicht zu einem Schubverband gehören

Ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten.

Schubverbände, zu denen solche Fahrzeuge gehören

Ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten, vorne und auf

dem schiebenden Fahrzeug.

III.B.2. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe

(§ 3.38)

Fahrzeuge, die nicht zu einem Schubverband gehören

Ein roter Kegel mit der Spitze nach unten.

Schubverbände, zu denen solche Fahrzeuge gehören

Ein roter Kegel mit der Spitze nach unten, vorne und auf

dem schiebenden Fahrzeug

III.B.3. Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind

(§ 3.39)

Zusätzliche Bezeichnung:

eine rot-weiße Flagge (Tafel) oder

eine rote und darunter eine weiße Flagge (Tafel).

III.B.4. Ausgelegte Netze oder Fischereigeräte von

Fischereifahrzeugen, welche die Schiffahrt behindern

können (§ 3.40)

Bezeichnung der Netze oder Fischereigeräte:

gelbe Schwimmer (Döpper) in genügender Zahl, um deren

Lage kenntlich zu machen.

III.B.5. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, schwimmende Geräte

bei der Arbeit, Fahrzeuge, die in der Wasserstraße

Arbeiten durchführen (§ 3.41)

Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

```

a)

Nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser

```

frei ist, eine rot-weiße oder eine rote und darunter

eine weiße Flagge (Tafel),

```

b)

nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser

```

nicht frei ist, eine rote Flagge (Tafel) in gleicher

Höhe wie die rote oder die rot-weiße Flagge (Tafel)

auf der anderen Seite.

Hinweis:

bei gesunkenen Fahrzeugen können die Flaggen (Tafeln) auf

ein Boot gesetzt oder auf eine andere geeignete Weise

gezeigt werden.

Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie Fahrzeuge, die in

der Wasserstraße Arbeiten durchführen

```

a)

Nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser frei

```

ist, einen roten und 1 m darunter einen weißen Ball,

```

b)

nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser nicht

```

frei ist, einen roten Ball in gleicher Höhe wie der

rote Ball auf der anderen Seite.

III.B.6. Fahrzeuge, deren Anker die Schiffahrt gefährden können

(§ 3.42)

```

a)

Bezeichnung der Anker:

```

gelbe Schwimmer (Döpper) oder

```

b)

zusätzliche Bezeichnung des Fahrzeuges:

```

zwei weiße Flaggen, die obere 3 m hoch, die untere 1 m

darunter.

Hinweis:

die Bezeichnung nach lit. b ist bei schwimmenden Geräten

auf österreichischen Wasserstraßen unzulässig (§ 13.05).

IV. Sonstige Zeichen

(Anm.: Zu jedem einzelnen Punkt gibt es Zeichnungen, die jedoch

nicht darstellbar sind.)

IV.1. Verbot, das Fahrzeug zu betreten (§ 3.43)

IV.2. Verbot, zu rauchen oder ungeschütztes Licht oder Feuer zu

verwenden (§ 3.44)

IV.3. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei (§ 3.45)

```

a)

Unterscheidungszeichen:

```

weißer Rhombus mit blauem Rand beiderseits am Vorschiff,

```

b)

Staatsflagge (nur bei Tag),

```

```

c)

weißer Wimpel mit Unterscheidungszeichen auf dem

```

Vorschiff (nur bei Tag),

```

d)

blaues Funkellicht.

```

IV.4. Notzeichen, um Hilfe herbeizurufen (§ 3.46)

```

a)

Bei Tag:

```

Flagge oder sonstiger Gegenstand im Kreis geschwenkt,

```

b)

bei Nacht:

```

Licht im Kreis geschwenkt.

IV.5. Verbot des Stilliegens nebeneinander (§ 3.47)

Hinweis:

Anhang 4


(Anm.: Der Dienstausweis für Hafenmeister ist nicht darstellbar.)

Anlage 4

```

```

Feuergefährliche Stoffe,

bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach §§ 3.14 und 3.21, bei Tag die Bezeichnung nach §§ 3.32 und

3.37 führen müssen.

1.

Brennbare Flüssigkeiten:

a)

brennbaren Flüssigkeiten, die sich mit Wasser in jedem Verhältnis mischen lassen,

b)

brennbaren Flüssigkeiten als Stückgut in einer 200 l nicht übersteigenden Menge,

c)

Brennstoff für den Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen der Fahrzeuge, in den dafür bestimmten Behältern.

2.

Schwefeläther, Kollodium, Schwefelkohlenstoff und rote rauchende Salpetersäure,

Anlage 5

```

```

Explosivstoffe,

bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach §§ 3.15 und 3.22, bei Tag die Bezeichnung nach §§ 3.33 und

3.38 führen müssen.

1.

Explosive Stoffe und Gegenstände,

2.

Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände,

3.

Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter mit Ausnahme von Sicherheitszündhölzern,

```

4.

Bei gemeinsamer Beförderung verschiedener in Z 1 bis 3

```

genannter Güter,

wenn p 1 / P 1 + p 2 / P 2 + . . . . . p n / P n größer 1, wobei

p 1, p 2 . . . . p n das Bruttogewicht der einzelnen Güter,

P 1, P 2 . . . . P n das in Z 1 bis 3 angegebene Höchstgewicht

bedeutet;

5.

Ammoniak, verflüssigt oder unter Druck gelöst, wenn es in Tankschiffen befördert wird.

Anhang 5

```

```

DIENSTABZEICHEN FÜR HAFENMEISTER

(Anm.: Das Abzeichen ist nicht darstellbar.)

Anlage 6

```

```

Schallzeichen

(Anm.: Vor jeder verbalen Zeichenerklärung sind die Schallzeichen

in BGBl auch graphisch dargestellt; die Graphiken sind nicht

darstellbar.)

A. Allgemeine Zeichen

1 langer Ton „Achtung''

1 kurzer Ton „Ich richte meinen Kurs nach

Steuerbord''

2 kurze Töne „Ich richte meinen Kurs nach

Backbord''

3 kurze Töne „Meine Maschine geht

rückwärts''

4 kurze Töne „Ich bin manövrierunfähig''

Folge sehr kurzer Töne „Gefahr eines Zusammenstoßes''

Wiederholte lange Töne

Gruppen von

Glockenschlägen „Notsignal'' § 4.01 Z 4

B. Begegnungszeichen

```

1.

Fall

```

1 kurzer Ton des

Bergfahrers „Ich will an Backbord

vorbeifahren'' § 6.04 Z 4

1 kurzer Ton des

Talfahrers „Einverstanden, fahren Sie

an Backbord vorbei'' § 6.04 Z 5

oder

2 kurze Töne des

Talfahrers „Nicht einverstanden, fahren

Sie an Steuerbord vorbei'' § 6.05 Z 2

2 kurze Töne des

Bergfahrers „Einverstanden, ich werde an

Steuerbord vorbeifahren'' § 6.05 Z 3

```

2.

Fall

```

2 kurze Töne des

Bergfahrers „Ich will an Steuerbord

vorbeifahren'' § 6.04 Z 4

2 kurze Töne des

Talfahrers „Einverstanden, fahren Sie

an Steuerbord vorbei'' § 6.04 Z 5

oder

1 kurzer Ton des

Talfahrers „Nicht einverstanden, fahren

Sie an Backbord vorbei'' § 6.05 Z 2

1 kurzer Ton des

Bergfahrers „Einverstanden, ich werde an

Backbord vorbeifahren'' § 6.05 Z 3

C. Überholzeichen

```

1.

Fall

```

2 lange Töne,

2 kurze Töne des

Überholenden „Ich will auf Ihrer

Backbordseite überholen'' § 6.10 Z 2

1 kurzer Ton des

Vorausfahrenden „Einverstanden, überholen Sie

auf meiner Backbordseite'' § 6.10 Z 3

oder

2 kurze Töne des

Vorausfahrenden „Nicht einverstanden,

überholen Sie auf meiner

Steuerbordseite'' § 6.10 Z 4

1 kurzer Ton des

Überholenden „Einverstanden, ich werde

auf Ihrer Steuerbordseite

überholen'' § 6.10 Z 4

```

2.

Fall

```

2 lange Töne,

1 kurzer Ton des

Überholenden „Ich will auf Ihrer

Steuerbordseite überholen'' § 6.10 Z 2

2 kurze Töne des

Vorausfahrenden „Einverstanden, überholen Sie

auf meiner Steuerbordseite'' § 6.10 Z 3

oder

1 kurzer Ton des

Vorausfahrenden „Nicht einverstanden,

überholen Sie auf meiner

Backbordseite'' § 6.10 Z 4

2 kurze Töne des

Überholenden „Einverstanden, ich werde

auf Ihrer Backbordseite

überholen'' § 6.10 Z 4

Unmöglichkeit des Überholens

5 kurze Töne des

Vorausfahrenden „Man kann mich nicht

überholen'' § 6.10 Z 5

D. Wendezeichen

1 langer Ton,

1 kurzer Ton „Ich wende über Steuerbord'' § 6.13 Z 2

1 langer Ton,

2 kurze Töne „Ich wende über Backbord'' § 6.13 Z 2

E. Zeichen, die bei der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

abzugeben sind

3 lange Töne,

1 kurzer Ton „Ich will nach Steuerbord

drehen'' § 6.16 Z 2

3 lange Töne,

2 kurze Töne „Ich will nach Backbord

drehen'' § 6.16 Z 2

3 lange Töne „Ich will überqueren'' § 6.16 Z 2

F. Zeichen für das Vorrecht bei der Durchfahrt

1 kurzer Ton zwischen

2 langen Tönen „Ich mache jetzt von meinem

Vorrecht Gebrauch'' §§ 4.01

Z 5 u 6.29

G. Nebelzeichen

```

a)

Einzeln fahrende Fahrzeuge

```

1 langer Ton, längstens

jede Minute wiederholt § 6.31

```

b)

Verbände in Fahrt

```

2 lange Töne, längstens

jede Minute wiederholt § 6.31

```

c)

Radar-Talfahrer

```

3 Gruppen von je

3 Tönen verschiedener

Tonhöhe und ohne Pause

zwischen den

verschieden hohen Tönen § 6.33 Z 5

```

d)

Stilliegende Fahrzeuge

```

1 Gruppe von

Glockenschlägen,

längstens jede

Minute wiederholt „Ich liege auf der linken

Seite des Fahrwassers'' § 6.32 Z 1

2 Gruppen von

Glockenschlägen,

längstens jede

Minute wiederholt „Ich liege auf der rechten

Seite des Fahrwassers'' § 6.32 Z 1

3 Gruppen von

Glockenschlägen,

längstens jede

Minute wiederholt „Meine Lage ist ungewiß'' § 6.32 Z 1

Anhang 6


(Anm.: Der Fahrterlaubnisschein für Sondertransporte ist nicht darstellbar.)

Anlage 7

```

```

Zeichen zur Regelung der Schiffahrt

Vorbemerkungen

1.

Die Zeichen des Abschnittes I dieser Anlage (Hauptzeichen) können durch die im Abschnitt II enthaltenen Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert werden.

2.

Die Tafeln können zur Verbesserung der Sichtbarkeit mit einem schmalen weißen oder schwarzen Streifen eingefaßt werden.

Abschnitt I - Hauptzeichen

A. Verbotszeichen

A.1. Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen, siehe §§ 6.08 Z 2, 6.22, 6.25 Z 1, 6.26 Z 4 und 5, 6.27 Z 3, 6.28 Z 6 und 7) Tafel

oder rote Lichter

oder Schwenken einer roten Flagge

Bei längerdauernder Schiffahrtssperre:

zwei Tafeln übereinander

oder zwei rote Lichter übereinander

A.2. Überholverbot, allgemein

(siehe § 6.28 Z 3)

A.3. Überholverbot nur für Verbände untereinander A.4. Verbot des Begegnens und Überholens (siehe § 6.08 Z 1) A.5. Verbot des Stilliegens (Ankern, Festmachen am Ufer) auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht (siehe § 7.06 Z 1 und 3)

A.5.a. Verbot des Stilliegens innerhalb der in Metern angegebenen

Zone (siehe § 7.04 Z 3 und 4)

A.6. Verbot des Ankerns und des Schleifenlassens von Ankern,

Trossen und Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht (siehe §§ 6.18 Z 2 und 7.06 Z 1)

A.7. Verbot des Festmachens am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht (siehe § 7.06 Z 1)

A.8. Wendeverbot (siehe § 6.13 Z 4)

A.9. Verbot der Verursachung von übermäßigem Wellenschlag oder

übermäßiger Sogwirkung (siehe § 6.20 Z 1)

Tafel

oder ein rotes Licht über einem weißen Licht

A.10. Verbot der Durchfahrt außerhalb des durch die beiden Zeichen

begrenzten Raumes (siehe § 6.24 Z 2)

A.11. Einfahrt verboten (die Öffnung der Schleusentore wird vorbereitet) (siehe § 6.28 Z 6)

(Erlöschen eines der roten Lichter)

A.12. Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

A.13. Allgemeines Fahrverbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

A.14. Verbot des Wasserskifahrens

A.15. Fahrverbot für Segelfahrzeuge

A.16. Fahrverbot für Ruderfahrzeuge

B. Gebotszeichen

B.1. Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren B.2. Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die

a)

auf der Backbordseite des Fahrzeugs

b)

auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt

a)

auf der Backbordseite des Fahrzeugs

b)

auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt

a)

nach Backbord

b)

nach Steuerbord

C. Zeichen für Beschränkungen

C.1. Die Fahrwassertiefe ist beschränkt

C.2. Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist beschränkt C.3. Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist

beschränkt

C.4. Es bestehen Schiffahrtsbeschränkungen;

Erkundigungen einziehen!

C.5. Die Fahrrinne verläuft entfernt vom rechten (linken) Ufer;

die Fahrzeuge haben von diesem Zeichen einen Abstand (in Meter) zu halten, der der auf dem Zeichen angegebenen Zahl entspricht. D. Zeichen für Empfehlungen

D.1. Empfohlene Durchfahrtsöffnung

a)

für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen (siehe §§ 6.25 Z 2 und 6.27 Z 4)

b)

für den Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der Gegenrichtung ist die Durchfahrt verboten) (siehe § 6.25 Z 2)

E. Hinweiszeichen

E.1. Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen, siehe §§ 6.08 Z 2, 6.26 Z 4 und 5, 6.27 Z 2, 6.28 Z 6 und 7)

Tafel

oder grüne Lichter

oder Schwenken einer grün-weiß-grünen Flagge

E.2. Hinweis auf eine Überspannung durch Luftkabel (Hochseil, Freileitung u. dgl.)

E.3. Hinweis auf ein Wehr

E.4. Hinweis auf eine nicht frei fahrende Fähre

E.5. Allgemeiner Liegeplatz; das Ankern und das Festmachen am Ufer

sind auf der Seite der Wasserstraße erlaubt, auf der das Zeichen steht (siehe §§ 7.02 Z 2 und 7.06 Z 2)

E.5.a. Größte Breite des Liegeplatzes in Metern (siehe § 7.04 Z 1 und 4)

E.5.b. Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander liegen dürfen

(siehe § 7.04 Z 2 und 4)

E.6. Allgemeiner Liegeplatz; das Ankern ist auf der Seite der Wasserstraße erlaubt, auf der das Zeichen steht (siehe §§ 7.02 Z 2 und 7.06 Z 2); Ausnahme vom Verbot, dort Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen (siehe § 6.18 Z 3)

E.7. Allgemeiner Liegeplatz; das Festmachen am Ufer ist auf der Seite der Wasserstraße erlaubt, auf der das Zeichen steht (siehe §§ 7.02 Z 2 und 7.06 Z 2)

E.8. Hinweis auf einen Wendeplatz (siehe §§ 6.13 Z 4 und 7.06 Z 3) E.9. Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen

(siehe § 6.16 Z 1)

E.10. Die benützte Wasserstraße gilt gegenüber der kreuzenden als

Nebenwasserstraße (siehe § 6.16 Z 1)

E.11. Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Beschränkung (siehe § 6.12 Z 1)

E.12. Hinweis auf eine Trinkwasserzapfstelle für

Schiffahrttreibende

E.13. Hinweis auf eine Fernsprechstelle für Schiffahrtszwecke E.14. Hinweis auf die Schiffahrtsverhältnisse auf der Wasserstraße:

a)

Hinweis darauf, daß bei der Fortsetzung der Fahrt mit keiner Behinderung zu rechnen ist (keine entgegenkommenden Fahrzeuge, Schleusen geöffnet u. dgl.)

b)

Hinweis darauf, daß bei der Fortsetzung der Fahrt mit einer Behinderung zu rechnen ist (entgegenkommende Fahrzeuge, Schleusen geschlossen u. dgl.)

F. Zeichen für besondere Liegeplätze (§ 7.03)

F.1. Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, ausgenommen

Fahrzeuge, die bei Tag den blauen Kegel gemäß § 3.37 oder den roten Kegel gemäß § 3.38 führen müssen

F.2. Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den

blauen Kegel gemäß § 3.37 führen müssen

F.3. Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den

roten Kegel gemäß § 3.38 führen müssen

F.4. Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen

Fahrzeuge, die bei Tag den blauen Kegel gemäß § 3.37 oder den roten Kegel gemäß § 3.38 führen müssen

F.5. Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den

blauen Kegel gemäß § 3.37 führen müssen

F.6. Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den roten

Kegel gemäß § 3.38 führen müssen

F.7. Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, ausgenommen

Fahrzeuge, die bei Tag den blauen Kegel gemäß § 3.37 oder den roten Kegel gemäß § 3.38 führen müssen

F.8. Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag

den blauen Kegel gemäß § 3.37 führen müssen

F.9. Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag

den roten Kegel gemäß § 3.38 führen müssen

G. Zeichen zur Regelung des Verhaltens im Bereich von Hafenein- und -ausfahrten, Nebenwasserstraßen und Kanälen

G.1. Zeichen zur Regelung der Einfahrt (siehe § 6.16 Z 5 lit. a)

a)

zeitlich begrenztes Verbot der Einfahrt: Fahrzeuge, die einfahren wollen, müssen auf den dafür vorgesehenen Stellen warten, um die ausfahrenden Fahrzeuge nicht zu behindern

b)

länger dauerndes Verbot der Einfahrt: Fahrzeuge, die einfahren wollen, müssen sich erkundigen

c)

Erlaubnis zur Einfahrt

a)

Erlaubnis für Fahrzeuge, die einfahren wollen, bis zu diesem Zeichen zu fahren

b)

Erlaubnis für Fahrzeuge, die einfahren wollen, bis zum Bereich der Einfahrt zu fahren

a)

zeitlich begrenztes Verbot der Ausfahrt: Fahrzeuge, die ausfahren wollen, müssen an einer geeigneten Stelle warten, um die einfahrenden Fahrzeuge nicht zu behindern

b)

länger dauerndes Verbot der Ausfahrt: Fahrzeuge, die ausfahren wollen, müssen sich erkundigen

c)

Erlaubnis zur Ausfahrt

a)

Erlaubnis für Fahrzeuge, die ausfahren wollen, bis zu diesem Zeichen zu fahren

b)

Erlaubnis für Fahrzeuge, die ausfahren wollen, bis zum Bereich der Ausfahrt zu fahren

Abschnitt II - Zusatzzeichen

Die Hauptzeichen (Abschnitt I) können durch die folgenden Zusatzzeichen ergänzt werden:

1.

Tafeln mit Zahlen über einem Hauptzeichen geben die Entfernung in Meter bis zu der durch das Hauptzeichen angezeigten Bestimmung oder Besonderheit an.

Nach 1 000 m anhalten

2.

Pfeile geben an, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt. Die Pfeile sind weiß und neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht. Die Zahlen auf den Pfeilen geben den Geltungsbereich des Hauptzeichens in Meter an.

3.

Tafeln mit Aufschriften unter dem Hauptzeichen enthalten Erklärungen oder Ergänzungen zum Hauptzeichen.

Anhang 7

```

```

(Anm.: Die Erlaubnis gemäß § 16.01 Z 2 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung zum Führen der Zeichen gemäß §§ 3.17 bzw. 3.35 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (Schutz gegen Wellenschlag und Sog ist nicht darstellbar.)

Anhang 8

```

```

(Anm.: Die Bescheinigung gemäß § 16.03 Z 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung über die Zuerkennung des Vorrechtes bei der Schleusung ist nicht darstellbar.)

Anlage 8

```

```

Fahrwasserzeichen

Vorbemerkung

(Anm.: Zu jedem einzelnen Punkt gibt es Zeichendarstellungen und Skizzen; diese Graphiken sind nicht darstellbar.)

Auf den Abbildungen mit schwarzem Hintergrund sind die Dauer und Wiederkehr der Lichterscheinung in Sekunden angegeben. A. Bezeichnung der Begrenzungen der Fahrrinne durch schwimmende Schiffahrtszeichen

A.1. Rechte Seite der Fahrrinne

Bei Tag: rote Tonnen, vorzugsweise zylinderförmig, rote

Schwimmer oder Spieren.

Nicht zylinderförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem roten zylinderförmigen Topzeichen versehen.

Tonne

Schwimmer

Spiere

Bei Nacht: rote Taktfeuer.

Die Zeichen A.1. bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie kennzeichnen die rechte Seite der Fahrrinne und Gefahrenstellen am rechten Ufer.

A.2. Linke Seite der Fahrrinne

Bei Tag: grüne Tonnen, vorzugsweise kegelförmig, grüne

Schwimmer oder Spieren.

Nicht kegelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem grünen kegelförmigen Topzeichen versehen.

Tonne

Schwimmer

Spiere

Bei Nacht: grüne Taktfeuer.

Die Zeichen A.2. bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie kennzeichnen die linke Seite der Fahrrinne und Gefahrenstellen am linken Ufer.

A.3. Fahrrinnenspaltung

Bei Tag: Tonnen, vorzugsweise kugelförmig, Schwimmer oder

Spieren jeweils mit waagrechten roten und grünen Streifen.

Nicht kugelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem kugelförmigen Topzeichen mit waagrechten roten und grünen Streifen versehen.

Leuchttonne

Schwimmer

Spiere

Bei Nacht: weiße Gleichtaktfeuer.

Die Zeichen A.3. bezeichnen die Spaltung oder die Vereinigung der Fahrrinne und Gefahrenstellen in der Fahrrinne. Talfahrer wie Bergfahrer können diese Zeichen bei der Vorbeifahrt entweder an Backbord oder an Steuerbord lassen.

A.5. Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der

rechten Seite der Fahrrinne (§ 7.05)

A.6. Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der

linken Seite der Fahrrinne (§ 7.05)

B. Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne durch feste Schiffahrtszeichen

Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne in bezug auf die Ufer

B.1. Rechtes Ufer

Bei Tag: rote quadratische Tafeln mit weißen waagrechten

Streifen am oberen und unteren Rand.

Bei Nacht: rote Taktfeuer.

Die Zeichen B.1. zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem rechten Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.

B.2. Linkes Ufer

Bei Tag: auf der Spitze stehende quadratische Tafeln, deren

obere Hälfte grün und deren untere Hälfte weiß ist.

Bei Nacht: grüne Taktfeuer.

Die Zeichen B.2. zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem linken Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.

Beispiel

Kennzeichnung von Übergängen

Ergänzend zu den Zeichen B.1. und B.2. kann durch die Zeichen

B.3. und B.4. der Übergang der Fahrrinne von einem Ufer zum

anderen angezeigt sein.

B.3. Rechtes Ufer

Bei Tag: gelbe quadratische Tafeln mit einem schwarzen

senkrechten Mittelstreifen.

Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer mit Gruppen von zwei Blitzen,

gegebenenfalls mit begrenztem Öffnungswinkel.

Die Zeichen B.3. zeigen den Beginn und das Ende des Überganges

der Fahrrinne vom rechten Ufer zum linken an.

B.4. Linkes Ufer

Bei Tag: gelbe, auf der Spitze stehende quadratische Tafeln

mit einem schwarzen senkrechten Mittelstreifen.

Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer, gegebenenfalls mit begrenztem

Öffnungswinkel.

Die Zeichen B.4. zeigen den Beginn und das Ende des Überganges

der Fahrrinne vom linken Ufer zum rechten an.

Beispiel

Kennzeichnung von Übergängen mit Richtzeichen

Bei einem langen Übergang kann die Mitte der Fahrrinne durch Richtzeichen angezeigt sein. Ein solches Richtzeichen besteht aus zwei gleichen, hintereinander aufgestellten Zeichen B.3. oder B.4., wobei das vordere Zeichen niedriger ist als das hintere; die Verbindungslinie zwischen diesen Zeichen zeigt die Mittellinie der Fahrrinne an.

B.5. Rechtes Ufer

Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.3. (vordere und hintere Tafel)

vordere Tafel

hintere Tafel

Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes

Festfeuer.

vorderes Feuer

hinteres Feuer

B.6. Linkes Ufer

Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.4. (vordere und hintere Tafel)

vordere Tafel

hintere Tafel

Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes

Festfeuer.

vorderes Feuer

hinteres Feuer

C. Bezeichnung von Gefahrenstellen und Schiffahrtshindernissen

durch feste Schiffahrtszeichen

C.1. Gefahrenzeichen, rechtes Ufer

Bei Tag: weißes Dreieck mit rotem Rand, dessen Spitze nach

unten zeigt.

Die Zeichen C.1. zeigen Gefahrenstellen am rechten Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke, bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte usw.).

C.2. Gefahrenzeichen, linkes Ufer

Bei Tag: weißes Dreieck mit grünem Rand, dessen Spitze nach

oben zeigt.

Die Zeichen C.2. zeigen Gefahrenstellen am linken Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke, bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte usw.).

C.3. Gefahrenzeichen, bei denen die Vorbeifahrt an beiden Seiten

möglich ist

Bei Tag: zwei weiße, mit den Spitzen gegeneinandergestellte

dreieckige Tafeln, die obere mit rotem Rand, die untere mit grünem Rand.

Bei Nacht: weißes Gleichtaktfeuer.

Die Zeichen C.3. können an Inselenden angebracht sein, an denen sich die Fahrrinne teilt, sowie an Einmündungen von schiffbaren Kanälen und Nebenflüssen.

Anhang 9

```

```

Schiffahrtspolizeidienststellen

```

```

Lfd. Bezeichnung der Sitz der Aufsichtsbereich der

Nr. Dienststelle Dienststelle Dienststelle

```

```

1 Stromaufsicht

Hainburg Hainburg a/D (NÖ) Donau von Stromkilometer

1872,700 am rechten Ufer

und von 1880,260 am

linken Ufer bis 1894,000

und March

2 Stromaufsicht

Wildungsmauer Wildungsmauer a/D

(NÖ) Donau von Stromkilometer

1894,000 bis 1915,730

3 Strom- und

Hafenaufsicht

Wien-Praterkai Wien II Donau von Stromkilometer

1915,730 bis 1927,700

einschließlich der Häfen

Lobau, Albern und

Freudenau sowie des

Wiener Donaukanals von

Kanalkilometer 17,10 bis

11,70

4 Stromaufsicht

Wien-Nußdorf Wien II Donau von Stromkilometer

1927,700 bis 1937,730

sowie Wiener Donaukanal

von Kanalkilometer 11,70

bis 0,00 (einschließlich

Schleuse)

5 Strom- und

Schleusen-

aufsicht

Greifenstein Greifenstein (NÖ) Donau von Stromkilometer

1937,730 bis 1955,000

6 Stromaufsicht

Tulln Tulln a/D (NÖ) Donau von Stromkilometer

1955,000 bis 1972,000

7 Strom- und

Schleusen-

aufsicht

Altenwörth Zwentendorf a/D

(NÖ) Donau von Stromkilometer

1972,000 bis 1994,000

8 Strom- und Hafen-

aufsicht Krems Krems a/D (NÖ) Donau von Stromkilometer

1994,000 bis 2025,000

einschließlich des Hafens

Krems

9 Strom- und

Schleusen-

aufsicht Melk Melk a/D (NÖ) Donau von Stromkilometer

2025,000 bis 2045,000

10 Strom- und

Schleusen-

aufsicht

Persenbeug Persenbeug a/D

(NÖ) Donau von Stromkilometer

2045,000 bis 2067,950

11 Strom- und

Hafen-

aufsicht Grein Grein a/D (OÖ) Donau von Stromkilometer

2067,950 bis 2090,000 am

rechten Ufer und 2091,000

am linken Ufer

einschließlich des Hafens

Grein

12 Strom- und

Schleusen-

aufsicht Wallsee Wallsee a/D (OÖ) Donau von Stromkilometer

2090,000 am rechten Ufer

und 2091,000 am linken

Ufer bis 2111,828

13 Strom- und

Schleusen-

aufsicht Abwinden Luftenburg a/D

(OÖ) Donau von Stromkilometer

2111,828 bis 2126,900

14 Strom- und Hafen-

aufsicht Linz Linz a/D (OÖ) Donau von Stromkilometer

2126,900 bis 2143,000

einschließlich des

Stadthafens sowie des

Tank- und Industriehafens

15 Strom- und

Schleusen-

aufsicht

Ottensheim Wilhering a/D

(OÖ) Donau von Stromkilometer

2143,000 bis 2158,000

16 Strom- und

Schleusen-

aufsicht Aschach Aschach a/D (OÖ) Donau von Stromkilometer

2158,000 bis 2181,500

17 Strom- und

Hafenaufsicht

Engelhartszell Engelhartszell a/D

(OÖ) Donau von Stromkilometer

2181,500 bis 2201,770 am

linken Ufer und 2223,150

am rechten Ufer

einschließlich des Hafens

Kasten

Anhang 10

```

```

Tiefgangsanzeiger

(Anm.: Die Skizze ist nicht darstellbar.)

Anhang 11


Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind:

1.

das Entlastungsgerinne (Neue Donau) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zu Strom-km 1917,050;

2.

Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

3.

Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

4.

Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;

5.

Staustufe Wallsee: der oberhalb der Brücke (Strom-km 2094,065, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

6.

Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle

7.

die Enns ab Fluß-km 2,70;

8.

die Traun ab Fluß-km 1,80;

9.

die Thaya oberhalb von Bernhardsthal.

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