Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. März 1990 über die Zulassung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffszulassungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 103 bis 106, 109, 111 sowie 113 bis 115 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) sowie den in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zum Schiffahrtsgesetz 1990 angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 12 und 18 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 3 bis 8 sowie 10 bis 25.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Fahrzeuge'': Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);
„Kleinfahrzeuge'': Fahrzeuge, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, 15 m nicht überschreitet, ausgenommen Fähren;
„Sportfahrzeug'': Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
„Fähre'': Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;
„Schwimmendes Gerät'': schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
„Motorfahrzeug'': Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
„Segelfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;
„Ruderfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
„Verband'': Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;
„Schwimmkörper'': Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
„Floß'': schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
„Länge'': Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);
„Breite'': größte Breite an der Außenkante der Außenhaut (ohne Anhänge, wie zB Schaufelräder);
„Antriebsleistung'': Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
„Anerkannte Klassifikationsgesellschaft'': eine gemäß § 110 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft;
„Gütermotorschiff'': Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und kein Tankmotorschiff ist;
„Tankmotorschiff'': Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Tanks ausgestattet ist;
„Schleppschiff'': Motorfahrzeug, das zum Ziehen von Schleppkähnen bestimmt ist;
„Schubschiff'': Motorfahrzeug, das zur Fortbewegung eines Schubverbandes bestimmt ist;
„Schleppkahn'': Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schleppen bestimmt ist (Güterschleppkahn oder Tankschleppkahn);
„Schubleichter'': Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schieben bestimmt ist (Güterschubleichter, Tankschubleichter oder Trägerschiffsleichter);
„Trägerschiffsleichter'': Schubleichter, der auf Grund seiner Bauweise geeignet ist, an Bord von Seeschiffen befördert zu werden;
„Fahrgastschiff'': Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist.
II. ABSCHNITT
Zulassung
Antrag
§ 3. Die Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen; der Antrag ist auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu stellen.
Zulassungsurkunde
§ 4. (1) Die Zulassung ist mit Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(2) Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(3) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:
behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile;
der genaue Verwendungszweck des Fahrzeuges;
technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß § 25 erteilt wurde;
für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung.
Zulassungsurkunde
§ 4. (1) Die Zulassung ist mit Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(2) Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nach dem Muster der Anlage 2a (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(3) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:
behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile;
der genaue Verwendungszweck des Fahrzeuges;
technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß § 25 erteilt wurde;
für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung.
Zulassungsurkunde
§ 4. (1) Die Zulassung ist mit Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
(2) Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen. Abweichend hievon ist die Zulassungsurkunde für Rafts nach dem Muster der Seiten 1, 2, 5 und 12 der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nach dem Muster der Anlage 2a (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.
(3) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:
behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile;
der genaue Verwendungszweck des Fahrzeuges;
technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß § 25 erteilt wurde;
für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung.
Gültigkeit der Zulassung
§ 5. (1) Die Gültigkeitsdauer der Zulassung beträgt:
für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, fünf Jahre;
für Fahrzeuge, die für den Transport gefährlicher Güter bestimmt sind, zwei Jahre;
für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre.
(2) Für Fahrzeuge, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Gültigkeitsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Überprüfung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Abs. 1 vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.
Änderungen
§ 6. (1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung am Fahrzeug, jede Änderung am Fahrzeug, die eine Änderung der in der Zulassungsurkunde eingetragenen technischen Daten zur Folge hat, sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluß der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat.
(2) Wesentliche technische und bauliche Änderungen sind insbesondere solche, die Stabilität, Schwimmfähigkeit, Festigkeit oder Manövrierfähigkeit beeinflussen können.
Mitführen der Zulassungsurkunde
§ 7. (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
(3) Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt:
Namen oder amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
Namen oder gebräuchliche Abkürzung des Verfügungsberechtigten,
Zahl der Zulassungsurkunde,
Heimatort,
größte Abmessungen des Fahrzeuges (Länge, Breite, Seitenhöhe, Tiefgang und Fixpunkthöhe),
Tragfähigkeit,
Angaben über allfällige Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Gewässerteile oder der zu befördernden Güter,
Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde;
bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Z 1 und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord.
(4) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel) zu bestätigen.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der gewerbsmäßigen Schiffahrt durch eine dauerhafte Aufschrift an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Diese Aufschrift hat das Ende der Gültigkeitsdauer der Zulassungsurkunde sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord anzugeben.
Mitführen der Zulassungsurkunde
§ 7. (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
(3) Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt:
Namen oder amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
Namen oder gebräuchliche Abkürzung des Verfügungsberechtigten,
Zahl der Zulassungsurkunde,
Heimatort,
größte Abmessungen des Fahrzeuges (Länge, Breite, Seitenhöhe, Tiefgang und Fixpunkthöhe),
Tragfähigkeit,
Angaben über allfällige Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Gewässerteile oder der zu befördernden Güter,
Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde;
bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Z 1 und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord.
(4) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel) zu bestätigen.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der gewerbsmäßigen Schiffahrt durch Anbringung einer von der Behörde gegen Kostenersatz ausgegebenen Plakette an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Die Plakette hat insbesondere das Ende der Gültigkeitsdauer der Zulassung sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord zu enthalten.
Zweitausfertigung der Zulassungsurkunde
§ 8. (1) Bei Verlust der Zulassungsurkunde hat der Verfügungsberechtigte unverzüglich bei der Behörde die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen; diese ist von der Behörde als solche zu bezeichnen.
(2) Ist eine Zulassungsurkunde unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so ist sie vom Verfügungsberechtigten der Behörde zurückzustellen und die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen; diese ist von der Behörde als solche zu bezeichnen.
Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge
§ 9. (1) Inhabern einer Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge ist über Antrag von der Behörde, die diese Urkunde ausgestelllt hat, ein Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen; dieses Zulassungszertifikat gilt nicht für die im § 1 genannten Gewässer.
(2) Österreichischen Verfügungsberechtigten über nicht zulassungspflichtige Sportfahrzeuge ist über Antrag sowie gegen Nachweis der Verfügungsberechtigung vom Landeshauptmann ein Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge auszustellen.
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Internationalen Zulassungszertifikates für Sportfahrzeuge beträgt zwei Jahre.
III. ABSCHNITT
Amtliches Kennzeichen
Kennzeichenzuweisung
§ 10. (1) Jedem zulassungspflichtigen Fahrzeug oder Schwimmkörper ist mit der Zulassung ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde einzutragen ist.
(2) Das amtliche Kennzeichen besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.
(3) Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu'', gefolgt von dem amtlichen Kennzeichen gemäß Abs. 2 des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung zugelassen ist.
(4) Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind
A Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
B Landeshauptmann von Burgenland
K Landeshauptmann von Kärnten
N Landeshauptmann von Niederösterreich
O Landeshauptmann von Oberösterreich
S Landeshauptmann von Salzburg
St Landeshauptmann von Steiermark
T Landeshauptmann von Tirol
V Landeshauptmann von Vorarlberg
W Landeshauptmann von Wien
(5) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in weißer Schrift auf dunklem Grund oder schwarzer Schrift auf hellem Grund mit einer Schrifthöhe von 150 mm und einer Schriftstärke von 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(6) Auf Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten und darüber hinaus so zu führen, daß es von hinten sichtbar ist.
(7) Auf Kleinfahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten sowie auf dem Deck oder auf einem festen Dach der Aufbauten zu führen.
(8) Auf Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 5 oder Abs. 6 fallen, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten zu führen.
(9) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen.
Probekennzeichen
§ 11. (1) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden.
(2) Das amtliche Probekennzeichen besteht aus dem Buchstaben „P'', gefolgt von einem Bindestrich und einer Buchstaben-Zahlen-Kombination gemäß § 10 Abs. 2.
(3) Das amtliche Probekennzeichen ist dauerhaft und ohne Verzierungen in schwarzer Schrift auf gelbem Grund mit einer Schrifthöhe von 150 mm und einer Schriftstärke von 20 mm auszuführen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten; die Verwendung von Kennzeichentafeln ist zulässig. Für das Führen der Kennzeichen gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 5 bis 7.
(4) Verfügungsberechtigte über Fahrzeuge gemäß Abs. 1 haben bei der Behörde die Zuweisung eines Probekennzeichens zu beantragen; der Antrag hat Namen und Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, Art und Verwendungszweck der Fahrzeuge und die Gewässer oder Gewässerteile, für die das Kennzeichen verwendet werden soll, zu enthalten und den Bedarf an einem Probekennzeichen zu begründen.
(5) Die Zuweisung eines Probekennzeichens hat eingeschränkt auf den Verwendungszweck und befristet auf die Dauer der Verwendung, längstens jedoch auf einen Monat, zu erfolgen. Wird ein dauernder Bedarf nachgewiesen, so ist eine Befristung auf längstens fünf Jahre zulässig.
(6) Fahrzeuge dürfen nur dann mit einem Probekennzeichen verwendet werden, wenn sie in einem fahrtauglichen Zustand sind und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen.
(7) Das Probekennzeichen ist nach Ablauf des Zeitraumes, für den es zugewiesen wurde, unverzüglich zu entfernen.
IV. ABSCHNITT
Fahrtauglichkeit - Überprüfung
Fahrtauglichkeit
§ 12. (1) Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist.
(2) Fahrzeuge gelten als fahrtauglich, wenn sie den auf Grund des § 111 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(3) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, werden von der Zulassungsbehörde im Einzelfall festgelegt.
(4) Fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit (Abs. 1), nicht erfüllen.
Nachsicht
§ 13. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann von einzelnen Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Erfordernisse des § 12 Abs. 1 gewährleistet sind.
Zweck der Überprüfung
§ 14. Die Überprüfung dient
der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie der Feststellung zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;
der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;
der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schiffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.
Arten der Überprüfung
§ 15. Eine Überprüfung ist durchzuführen
vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstüberprüfung);
in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Nachüberprüfung);
nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche wesentliche technische oder bauliche Änderungen (§ 6 Abs. 2) zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);
über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts wegen).
Nachüberprüfung
§ 16. (1) Zur Verlängerung der Zulassung ist über Antrag des Zulassungsinhabers vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung eine Nachüberprüfung durchzuführen.
(2) Die Verlängerung der Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Nachüberprüfung ergeben hat, daß das Fahrzeug fahrtauglich (§ 12 Abs. 2) ist.
Sonderüberprüfung
§ 17. (1) Eine Sonderüberprüfung ist durch den Zulassungsinhaber unter Angabe der Voraussetzungen (§ 15 Z 3) bei der Behörde zu beantragen.
(2) Hat die Sonderüberprüfung ergeben, daß das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist eine Zulassung unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 mit einer neuen Zulassungsurkunde zu erteilen.
Überprüfung von Amts wegen
§ 18. Besteht der Verdacht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, hat die Behörde mit Bescheid eine Überprüfung des Fahrzeuges anzuordnen.
Überprüfung durch die Behörde
§ 19. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen erfolgt durch die Behörde.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 Ziviltechniker für Schiffstechnik, anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
Überprüfungskommission
§ 20. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, erfolgt durch die Behörde unter Heranziehung einer Überprüfungskommission.
(2) Mitglieder der Überprüfungskommission sind
ein vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellter Bediensteter des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Fall einer Delegation gemäß § 117 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990 ein vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter Bediensteter, als Vorsitzender;
ein oder mehrere Sachverständige für Schiffstechnik;
ein Sachverständiger für Nautik;
ein Vertreter des Verkehrsarbeitsinspektorates;
Sachverständige für besondere Fachgebiete, soweit hiefür besondere Vorschriften bestehen.
(3) Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten des Schiffahrtswesens betraut sind.
(4) Als Sachverständige für Schiffstechnik können Ziviltechniker für Schiffstechnik, anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.
(5) Als Sachverständige für Nautik sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte Inhaber eines Kapitänspatentes A mit entsprechender Erfahrung auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges heranzuziehen.
(6) Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Abs. 4 und 5 besteht kein Rechtsanspruch.
Antrag auf Überprüfung
§ 21. (1) Der Antrag auf Überprüfung ist bei der Behörde auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu stellen; auf Antrag des Verfügungsberechtigten ist die Überprüfung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.
(2) Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Überprüfung in geeigneter Form mitzuteilen.
Stellung zur Überprüfung
§ 22. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Fahrzeug bzw. den Schwimmkörper unbeladen, gereinigt und ausgerüstet zur Überprüfung zu stellen. Er hat bei der Überprüfung die erforderliche Hilfe zu leisten, zB ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Überprüfung eine allenfalls bereits für das Fahrzeug ausgestellte Zulassungsurkunde und im Falle eines typengenehmigten Fahrzeuges den Typenschein vorzulegen.
(3) Die Behörde kann, wenn dies zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit erforderlich ist,
eine Untersuchung auf der Helling,
Probefahrten,
den rechnerischen Nachweis der Festigkeit des Schiffskörpers sowie
den Nachweis der Stabilität, zB auf Grund eines Krängungsversuches,
Zurückbehalten der Zulassungsurkunde
§ 23. Werden bei einer Überprüfung an einem Fahrzeug wesentliche Mängel festgestellt, so hat die Behörde die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schiffahrt zu untersagen und die Zulassungsurkunde bis zu dem Zeitpunkt zurückzubehalten, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
Kosten der Überprüfung
§ 24. (1) Für die Überprüfung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der die Überprüfung durchführenden Behörde zu tragen hat.
(2) Kosten der Überprüfung, die über die in Abs. 1 genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den §§ 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.
Bescheinigung der Fahrtauglichkeit
§ 25. Die Behörde kann von der Überprüfung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen der auf Grund des § 111 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik darüber vorliegt, daß das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
V. ABSCHNITT
Typengenehmigung - Baumustergenehmigung
Typengenehmigung
§ 26. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Typen von serienmäßig hergestellten, zulassungspflichtigen Sportfahrzeugen zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 sowie der auf Grund des § 111 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Sportfahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
(2) Der Antrag auf Typengenehmigung ist durch den Hersteller auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu stellen. Ein ausländischer Hersteller ohne Sitz im Inland darf den Antrag nur durch einen von ihm als einzigen zur Antragstellung in Österreich Bevollmächtigten mit Wohnsitz (Sitz) im Inland stellen.
(3) Dem Antrag auf Typengenehmigung ist eine genaue technische Beschreibung des Fahrzeuges, insbesondere der im § 12 Abs. 1 genannten Merkmale, einschließlich einer zeichnerischen Darstellung der Type und der zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit erforderlichen Berechnungen und zusätzlichen Planunterlagen, anzuschließen.
(4) Die Typengenehmigung wird mit Bescheid erteilt; dieser Bescheid hat sich auf eine zeichnerische Darstellung der Type zu beziehen.
V. ABSCHNITT
Typengenehmigung - Baumustergenehmigung
Typengenehmigung
§ 26. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Typen von serienmäßig hergestellten, zulassungspflichtigen Sportfahrzeugen zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 sowie der auf Grund des § 111 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Sportfahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
(2) Der Antrag auf Typengenehmigung ist durch den Hersteller auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu stellen. Ein ausländischer Hersteller ohne Sitz im Inland darf den Antrag nur durch einen von ihm als einzigen zur Antragstellung in Österreich Bevollmächtigten mit Wohnsitz (Sitz) im Inland stellen.
(3) Dem Antrag auf Typengenehmigung ist eine genaue technische Beschreibung des Fahrzeuges, insbesondere der im § 12 Abs. 1 genannten Merkmale, einschließlich einer zeichnerischen Darstellung der Type und der zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit erforderlichen Berechnungen und zusätzlichen Planunterlagen, anzuschließen.
(4) Die Typengenehmigung wird mit Bescheid erteilt; dieser Bescheid hat sich auf eine zeichnerische Darstellung der Type zu beziehen.
(5) Eine Übereinstimmungserklärung für Sportboote in Verbindung mit dem Handbuch für den Eigner gemäß § 12 der Sportboote-Sicherheitsverordnung-SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, gilt als Typenschein.
Typenprüfung
§ 27. Das Fahrzeug, für das die Typengenehmigung beantragt wurde, ist einer Überprüfung gemäß § 19 zu unterziehen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der eine technische Beschreibung der Type mit allen für die Fahrtauglichkeit gemäß § 12 Abs. 1 maßgeblichen Merkmalen enthält.
Typenschein
§ 28. (1) Wurde eine Type genehmigt, so ist der Hersteller dieser Type, bei ausländischen Herstellern dessen Bevollmächtigter gemäß § 26 Abs. 2, verpflichtet, für jedes der von ihm in den Handel gebrachten Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen.
(2) Der Typenschein ist eine Bestätigung, daß ein durch die Baunummer des Herstellers und bei Motorfahrzeugen mit eingebautem Maschinenantrieb darüber hinaus durch die Motornummern bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht.
(3) Der Typenschein hat zu enthalten:
die Bezeichnung „Typenschein'',
die der Seite 2 der Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (Anlage 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechenden Angaben,
eine vollständige Wiedergabe des Typengenehmigungsbescheides
(4) Wer eine genehmigte Type von Fahrzeugen nicht mehr erzeugt, nicht mehr das Recht hat, sie zu erzeugen, oder nicht mehr der Bevollmächtigte des Herstellers gemäß § 26 Abs. 2 ist, hat dies dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unverzüglich anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid zurückzustellen; er darf für diese Fahrzeuge keine Typenscheine ausstellen.
(5) Die zur Ausstellung von Typenscheinen Verpflichteten (Abs. 1) haben ein Verzeichnis über die ausgestellten Typenscheine zu führen. Dieses ist zehn Jahre vom Tag der Ausstellung des letzten darin verzeichneten Typenscheines an aufzubewahren und auf Verlangen den für die Zulassung und den für schiffahrtspolizeiliche Angelegenheiten zuständigen Behörden vorzulegen.
(6) Zulassungsinhaber haben den Typenschein auf Verlangen den für die Zulassung und den für schiffahrtspolizeiliche Angelegenheiten zuständigen Behörden vorzulegen.
Baumustergenehmigung
§ 29. (1) Soweit in den auf Grund des § 111 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteile vorgeschrieben sind, dürfen nur Teile mit einer Baumustergenehmigung der Behörde verwendet werden.
(2) Die Baumustergenehmigung ist zu erteilen, wenn eine Baumusterprüfung ergeben hat, daß der Teil im Hinblick auf seinen Verwendungszweck den Erfordernissen der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit (§ 12 Abs. 1) entspricht.
(3) Für das Verfahren zur Erteilung der Baumustergenehmigung gelten die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2 bis 4 und 27 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Antrag nicht auf einem Formblatt zu erfolgen hat und ein Ziviltechniker für Schiffstechnik oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft zur Baumusterprüfung heranzuziehen ist.
(4) Liegt für einen Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteil die Zulassung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer ausländischen, mit Angelegenheiten der Schiffszulassung befaßten Behörde vor, so ist die Baumustergenehmigung ohne Durchführung einer Baumusterprüfung sowie ohne Bezugnahme auf eine zeichnerische Darstellung zu erteilen. Die Legitimation zur Antragstellung beschränkt sich nicht auf den Hersteller des Teiles, die Vorlage einer zeichnerischen Darstellung ist nicht erforderlich.
(5) Auf Grund einer Baumustergenehmigung ist der betreffende Teil in eine Baumusterliste aufzunehmen, die beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Einsichtnahme aufliegt. Für in diese Liste aufgenommene Teile gilt die Baumustergenehmigung als erteilt.
VI. ABSCHNITT
Schlußbestimmung
§ 30. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage 1
(Anm.: Das Formblatt für die Beantragung der Zulassung eines Fahrzeuges ist nicht darstellbar.)
Anlage 2
```
```
zu § 4 Abs. 1
(Anm.: Die Zulassungsurkunde ist nicht darstellbar.)
Anlage 2a
```
```
zu § 4 Abs. 2
(Anm.: Anlage (Zulassungsurkunde) nicht darstellbar, es wird daher
auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 3
```
```
zu § 4 Abs. 2
(Anm.: Die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge ist nicht darstellbar.)
Anlage 4
```
```
zu § 9
(Anm.: Das Internationale Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge ist nicht darstellbar.)