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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. August 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 311 Pinzgauer Straße und der B 168 Mittersiller Straße im Bereich der Gemeinden Zell am See und Maishofen

Geltender Text a fecha 1990-09-07

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

1.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße wird im Bereich der Gemeinden Zell am See und Maishofen wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 43,67, führt anschließend über die Anschlußstelle Schüttdorf/Süd, verläuft in der Folge in einem Tunnel mit der Halbanschlußstelle Schüttdorf/Nord zur Halbanschlußstelle Oberreit und bindet kurz nach der Anschlußstelle Ober-/Unterreit bei km 49,741 (alt)/49,95 (neu) wieder in den Bestand ein.

2.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 168 Mittersiller Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Zell am See wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 (neu) in der unter Punkt 1 verordneten Anschlußstelle Schüttdorf/Süd der B 311 Pinzgauer Straße und bindet bei km 0,64 (alt) wieder in den Bestand ein.

3.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßenabschnitte einschließlich der Anschlußstellen Schüttdorf/Süd, Schüttdorf/Nord, Oberreit und Ober-/Unterreit mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Zell am See und Maishofen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.