Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Mindestabmessungen der Schleusen bei der Staustufe Wien-Freudenau
Geltender Text a fecha 1991-06-27
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 57 bis 59, 66 und 69 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Schleusen der Staustufe Wien-Freudenau.
Mindestabmessungen
§ 2. Die Staustufe Wien-Freudenau muß mit zwei Schleusen mit einer nutzbaren Breite von jeweils mindestens 24 m und einer nutzbaren Länge von jeweils mindestens 275 m ausgestattet sein.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.