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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Gemeinde Soboth

Geltender Text a fecha 1991-09-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 69 Südsteirische Grenz Straße von km 13,91 (alt/neu) bis km 15,325 (alt)/14,64 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 31. März 1988, BGBl. Nr. 193, bestimmten - Abschnitt „Feistritzbach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.