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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenbetreffend die Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und zurAufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nurgeeicht in den Handel gebracht werden dürfen

Geltender Text a fecha 1991-11-08

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 742/1988, wird verordnet:

Artikel I

Die in § 15 MEG festgelegten Nacheichfristen werden für die folgenden Meßgeräte wie folgt verlängert:

1.

für Maßbänder unter 5 m von zwei Jahren auf

2.

für Meßgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide, die auf dem Trocknungsprinzip beruhen, von einem Jahr auf zwei Jahre;

3.

für Induktions-Elektrizitätszähler ab dem Baujahr 1978

a)

ohne Zusatzeinrichtungen,

b)

mit einer vom Zählerläufer berührungslos

c)

mit mechanischem Zweitarifzählwerk

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 47/1953, wird aufgehoben.