Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-07-30
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 111 Gailtal Straße von km 7,20 bis km 8,99 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 15. Jänner 1987, BGBl. Nr. 40, bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Nötsch“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen. Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2 000 zu ersehen.

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