Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung - ZLZV 1993)
§ 45. (1) An- und Abflüge mit Motorflugzeugen, Hubschraubern und Motorseglern im Motorflug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg auf Zivilflugplätzen, auf denen kein Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird, und auf denen gemäß den letztgültigen jährlichen Erhebungsergebnissen des österreichischen Statistischen Zentralamtes im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 20 000 Flugbewegungen (Anflüge und Abflüge) mit Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug und Hubschraubern stattgefunden haben, werden wie folgt eingeschränkt: Platzrundenflüge und Rundflüge von weniger als 20 Minuten Dauer sowie Flüge im unmittelbaren Flugplatzbereich wie zB Schwebeflüge oder Landeübungen mit Hubschraubern zu Ausbildungs- oder Trainingszwecken sind Montag bis Freitag vor 07.00 Uhr und nach 20.30 Uhr Lokalzeit, Samstag vor 07.00 Uhr, zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr und nach 20.00 Uhr Lokalzeit sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig unzulässig.
(2) Weitergehende Einschränkungen durch die Zivilflugplatzbenützungsbedingungen sind zulässig. Die verantwortlichen Piloten sind vom Zivilflugplatzhalter über derartige Einschränkungen in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Ausgenommen von der Regelung gemäß Abs. 1 sind Motorflugzeuge und Motorsegler im Motorflug, deren Lärmentwicklung um mindestens 8 dB(A) geringer ist, als die jeweils relevanten Lärmgrenzwerte der Kapitel 6 und 10.
KAPITEL 13
Strafbestimmung
§ 46. Die Übertretungen der Bestimmungen der §§ 40 Abs. 2, 3 und 5 und 41 sind gemäß § 146 des Luftfahrtgesetzes strafbar.
KAPITEL 13
Strafbestimmung
§ 46. Die Übertretungen der Bestimmungen der §§ 40 Abs. 2, 3 und 5, 41, 44 und 45 sind gemäß § 146 des Luftfahrtgesetzes strafbar.
Inkrafttreten
§ 47. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 40 Abs. 3 Z 4 und 41 Abs. 1 am 1. November 1993 in Kraft.
(2) § 40 Abs. 3 Z 4 tritt am 1. Mai 1994; § 41 Abs. 1 tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV-1986, BGBl. Nr. 700/1986 in der Fassung der ZLZV-Novelle, BGBl. Nr. 30/1990;
§ 3 Abs. 3 letzter Satz der Luftverkehrsregeln-LVR, BGBl. Nr. 56/1967;
Muster 8 der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zur Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung-ZLLV 1983, BGBl. Nr. 415/1983.
Abs. 5 tritt bereits mit 31. 12. 1993 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 47. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 40 Abs. 3 Z 4 und 41 am 1. November 1993 in Kraft.
(2) § 40 Abs. 3 Z 4 tritt am 1. Mai 1994; § 41 tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
(3) § 40a ist auf Sachverhalte, die sich nach dem 1. Mai 1994, § 41a ist auf Sachverhalte, die sich nach dem 1. Oktober 1994 ereignen, nicht mehr anzuwenden.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV-1986, BGBl. Nr. 700/1986 in der Fassung der ZLZV-Novelle, BGBl. Nr. 30/1990;
§ 3 Abs. 3 letzter Satz der Luftverkehrsregeln-LVR, BGBl. Nr. 56/1967;
Muster 8 der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zur Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung-ZLLV 1983, BGBl. Nr. 415/1983.
(5) die §§ 6 Abs. 1 lit. b, 7 Abs. 1 lit. a, 14 Abs. 2, 40a, 41a, 46, 47 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 922/1993 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.
Abs. 5 tritt bereits mit 31. 12. 1993 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 47. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 40 Abs. 3 Z 4 und 41 am 1. November 1993 in Kraft.
(2) § 40 Abs. 3 Z 4 tritt am 1. Mai 1994; § 41 tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
(3) § 40a ist auf Sachverhalte, die sich nach dem 1. Mai 1994, § 41a ist auf Sachverhalte, die sich nach dem 1. Oktober 1994 ereignen, nicht mehr anzuwenden.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV-1986, BGBl. Nr. 700/1986 in der Fassung der ZLZV-Novelle, BGBl. Nr. 30/1990;
§ 3 Abs. 3 letzter Satz der Luftverkehrsregeln-LVR, BGBl. Nr. 56/1967;
Muster 8 der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zur Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung-ZLLV 1983, BGBl. Nr. 415/1983.
(5) die §§ 6 Abs. 1 lit. b, 7 Abs. 1 lit. a, 14 Abs. 2, 40a, 41a, 46, 47 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 922/1993 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) Der § 40 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2002 tritt an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 48. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teiles II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. Nr. L 076 vom 23. März 1992, S 21 bis 27) in der Fassung der Richtlinie 98/20/EWG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG (ABl. Nr. L 107 vom 7. April 1998, S 4 bis 9) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission vom 21. Mai 2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG (Abl. Nr. L 138 vom 22. Mai 2001, S 12 bis 14) umgesetzt und vollzogen.
Anlage A
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANLAGE B
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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