Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung - ZLZV 1993)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 14 Abs. 1 lit. b, 21 Abs. 1 und 124 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 691/1992 wird verordnet:
Allgemeiner Teil
KAPITEL 1
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die in den Kapiteln 2 bis 10 bezeichneten Kategorien von Zivilluftfahrzeugen.
Lärmzulässigkeitsbescheinigungen
§ 2. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für Zivilluftfahrzeuge, deren Lärmemission die in dieser Verordnung festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt oder die davon nicht betroffen sind, eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage A (Anm.: Anlage A nicht darstellbar) auszustellen.
(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 hat zu enthalten:
alle bei der Feststellung der Lärmzulässigkeit für die Lärmentwicklung maßgeblichen technischen Merkmale des Luftfahrzeuges;
allfällige Änderungen, die am Luftfahrzeug vorgenommen wurden, um seine Lärmzulässigkeit zu erreichen;
allfällige betriebliche Einschränkungen, die hinsichtlich des Luftfahrzeuges verfügt wurden, um seine Lärmzulässigkeit zu erreichen.
Begriffserläuterungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gilt - soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt - als:
Anhang 16:
der Band I der zweiten Ausgabe (1988) des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949. *1)
Hilfstriebwerke (APU):
in Luftfahrzeuge eingebaute zusätzliche Triebwerke zur bodenunabhängigen Versorgung von Bordsystemen (zB elektrische, hydraulische, pneumatische Systeme).
Hubschrauber:
ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, welches hauptsächlich durch die Reaktionen der Luft auf einen oder mehrere mit Triebwerkskraft angetriebene, überwiegend auf vertikalen Achsen montierte Rotoren im Fluge gehalten wird.
Mantelstromverhältnis:
Das Verhältnis des Luftdurchsatzes im Mantelstrom eines Strahlturbinentriebwerkes zum Luftmassendurchsatz durch die Brennkammern, ermittelt für den maximalen Schub des stationären Triebwerkes unter den Bedingungen der ICAO-Standardatmosphäre *2) in Meereshöhe.
Motorsegler:
Ein Flugzeug mit einem oder mehreren Triebwerken welches bei motorlosem Betrieb charakteristische Eigenschaften eines Segelflugzeuges hat.
Abgeleitete Nachfolgemuster von Luftfahrzeugen:
Ein Luftfahrzeug, das vom Standpunkt der Lufttüchtigkeit ähnlich dem Lärmzugelassenen Prototyp ist, an dem aber konstruktive Veränderungen vorgenommen wurden, die möglicherweise die Lärmcharakteristik beeinflussen könnten.
STOL-Flugzeug:
Ein Flugzeug mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, das bei Betrieb in der Kurzstart- und Kurzlandekonfiguration mit der jeweils höchstzulässigen Masse betrieben wird und dabei eine Pistenlänge von höchstens 610 m benötigt, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben.
Termine:
in den Angaben für die Anwendungsbereiche der einzelnen Kapitel: jene Termine, zu denen die Zulassungsbehörde des Herstellerlandes den Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit im Zuge der Musterprüfung angenommen, oder eine andere, gleichwertige Handlung gesetzt hat. Wenn der Zeitraum zwischen der Annahme des Antrages und der Ausstellung der Lufttüchtigkeitsbescheinigung für den Prototyp fünf Jahre übersteigt, ist als Termin für die Anwendbarkeit der Verordnung das Datum zugrunde zu legen, welches fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Lufttüchtigkeitsbescheinigung liegt. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen die Zulassungsbehörde aus wesentlichen Gründen eine Verlängerung der Fünfjahresfrist bewilligt.
Überschallflugzeug:
ein Flugzeug, welches geeignet ist, das Geschwindigkeitsverhältnis Mach 1 zu überschreiten.
Übermäßiger Lärm:
der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehende Lärm, wenn sein Pegel über den gemäß Kapitel 2 bis 10 ermittelten Lärmgrenzwerten liegt.
Unterschallflugzeug:
ein Flugzeug, welches nicht geeignet ist, im Horizontalflug das Geschwindigkeitsverhältnis Mach 1 zu erreichen.
Zulassung:
die Zulassung im Sinne des § 13 des Luftfahrtgesetzes oder ein gleichwertiger Akt der für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit zuständigen Behörde.
*1) Herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO); erhältlich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, A-1030 Wien, Schnirchgasse 11, Telefon (0 22 2) 797 98-0.
*2) O vH relative Luftfeuchtigkeit, Temperatur in NN 15 Grad C, Luftdruck in NN 1013,2 hPa, Temperaturgradient 0,65 Grad C pro 100 m bis zu einer Höhe von 11 000 m.
Lärmzulässigkeitsprüfung und Bescheinigung der Lärmzulässigkeit
§ 4. (1) Für österreichische Zivilluftfahrzeuge, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch kein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, sowie für Zivilluftfahrzeuge, für die bereits ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, an denen jedoch Änderungen vorgenommen worden sind, welche die Lärmentwicklung beeinflussen, hat der jeweilige Halter anläßlich der Prüfung der Lufttüchtigkeit bzw. für alle übrigen österreichischen Zivilluftfahrzeuge anläßlich der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit - allenfalls durch Gutachten sonstiger befugter Sachverständiger - nachzuweisen, daß sie technisch so ausgerüstet sind, daß durch ihren Betrieb kein übermäßiger Lärm entsteht.
(2) Soferne begründete Zweifel an der Richtigkeit der nachgewiesenen Lärmwerte bestehen, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt diese entsprechend zu überprüfen oder anzuordnen, daß ein neuerliches Gutachten über die Lärmemission von einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt namhaft gemachten Sachverständigen vorgelegt wird.
(3) Wenn die Lärmemission des geprüften Luftfahrzeuges die in dieser Verordnung festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§ 2) auszustellen.
(4) Wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt bei einem abgeleiteten Nachfolgemuster im Zuge der Feststellung der Lufttüchtigkeit festgestellt, daß die durchgeführten konstruktiven Veränderungen hinsichtlich Anordnung, Triebwerksleistung und Masse so gravierend sind, daß Zweifel an der Einhaltung der Lärmwerte des Prototyps bestehen, so hat der Luftfahrzeughalter den Nachweis gemäß Abs. 1 zu erbringen.
(5) Ohne Durchführung einer Überprüfung hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeit in der Lärmzulässigkeitsbescheinigung einzutragen, wenn die Lärmemission des Luftfahrzeuges bei der Behörde offenkundig ist und zweifellos unter den in den Kapiteln 2 bis 10 bezeichneten Grenzwerten liegt.
(6) Ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen sind als den vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestellten Lärmzulässigkeitsbescheinigungen gleichwertig anzuerkennen, wenn in den Vorschriften des betreffenden anderen Staates über die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lärmgrenzwerte und hinsichtlich des Prüfungsverfahrens gestellt werden, wie in den entsprechenden österreichischen Vorschriften.
(7) Für österreichische Luftfahrzeuge, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unterliegen oder die von der Überprüfung der Lärmzulässigkeit ausgenommen sind, ist diese Tatsache in der Lärmzulässigkeitsbescheinigung einzutragen.
Widerruf der Lärmzulässigkeitsbescheinigung
§ 5. (1) Sofern begründete Zweifel an der Lärmzulässigkeit bestehen, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Luftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§ 2) ausgestellt ist, insbesondere anläßlich von Nachprüfungen der Lufttüchtigkeit desselben, dahingehend zu überprüfen, ob es beim Betrieb übermäßigen Lärm erzeugt oder anzuordnen, daß die tatsächliche Lärmemission durch Gutachten von einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt namhaft gemachten Sachverständigen festgestellt wird (amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit).
(2) Wenn eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit gemäß Abs. 1 ergibt, daß für ein Zivilluftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§ 2) ausgestellt worden ist, die Voraussetzungen für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeitsbescheinigung zu widerrufen.
Unzulässigkeit von Landungen und Abflügen
§ 6. (1) Abflüge und Landungen im Bundesgebiet mit Luftfahrzeugen, für die im Kapitel 2 bis 10 Lärmgrenzwerte festgelegt sind, sind nur zulässig
mit österreichischen Luftfahrzeugen, für die eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist;
mit ausländischen Luftfahrzeugen, deren ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung als anerkannt gelten, sofern in dem betreffenden anderen Staat österreichische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden, oder mit ausländischen Luftfahrzeugen, die keinen übermäßigen Lärm (§ ...) erregen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Luftfahrzeuge, für die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt eine befristete Zwischenbewilligung, eine Erprobungsbewilligung oder eine Ausnahmebewilligung gem. § 7 ausgestellt wurde. Ein zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlicher Flug ist jedenfalls zulässig.
Unzulässigkeit von Landungen und Abflügen
§ 6. (1) Abflüge und Landungen im Bundesgebiet mit Luftfahrzeugen, für die im Kapitel 2 bis 10 Lärmgrenzwerte festgelegt sind, sind nur zulässig
mit österreichischen Luftfahrzeugen, für die eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist;
mit ausländischen Luftfahrzeugen, deren ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung als anerkannt gelten, sofern in dem betreffenden anderen Staat österreichische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden, oder mit ausländischen Luftfahrzeugen, die keinen übermäßigen Lärm (§ 3) erregen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Luftfahrzeuge, für die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt eine befristete Zwischenbewilligung, eine Erprobungsbewilligung oder eine Ausnahmebewilligung gem. § 7 ausgestellt wurde. Ein zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlicher Flug ist jedenfalls zulässig.
Ausnahmebewilligungen
§ 7. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge mit einem Luftfahrzeug, für das keine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, zu erteilen:
zur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung) und entgegenstehende öffentliche Interessen der Flugdurchführung nicht überwiegen;
um Kunstflüge durchzuführen, wobei vom Bundesamt für Zivilluftfahrt die zur Wahrung der öffentlichen Interessen, besonders der Lärmschutzinteressen, erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind;
für Luftfahrzeuge, an deren Erhaltung ein historisches Interesse besteht.
(2) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind anzugeben:
die Luftfahrzeugtype;
das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges;
der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt werden sollen;
der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung beziehungsweise der Flugbereich;
der Zweck des Fluges beziehungsweise der Flüge;
der Grund für das Nichtvorliegen einer Lärmzulässigkeitsbescheinigung.
(3) Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Abs. 1 lit. a) ist im Antrag glaubhaft zu machen.
(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für die Verwendung eines bereits zugelassenen Luftfahrzeuges im Fluge, an dem lärmmindernde Änderungen vorgenommen worden sind, auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Luftfahrzeuges auf seine Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht vorgenommen werden kann. Diese Ausnahmebewilligung ist befristet auf längstens sechs Monate ab Ausstellung zu erteilen.
(5) Ausnahmebewilligungen gemäß den Abs. 1 und 4 sind insoweit bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist.
(6) Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.
Ausnahmebewilligungen
§ 7. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge mit einem Luftfahrzeug, für das keine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, zu erteilen:
zur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung), und entgegenstehende öffentliche Interessen das Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen;
um Kunstflüge durchzuführen, wobei vom Bundesamt für Zivilluftfahrt die zur Wahrung der öffentlichen Interessen, besonders der Lärmschutzinteressen, erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind;
für Luftfahrzeuge, an deren Erhaltung ein historisches Interesse besteht.
(2) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind anzugeben:
die Luftfahrzeugtype;
das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges;
der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt werden sollen;
der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung beziehungsweise der Flugbereich;
der Zweck des Fluges beziehungsweise der Flüge;
der Grund für das Nichtvorliegen einer Lärmzulässigkeitsbescheinigung.
(3) Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Abs. 1 lit. a) ist im Antrag glaubhaft zu machen.
(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für die Verwendung eines bereits zugelassenen Luftfahrzeuges im Fluge, an dem lärmmindernde Änderungen vorgenommen worden sind, auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Luftfahrzeuges auf seine Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht vorgenommen werden kann. Diese Ausnahmebewilligung ist befristet auf längstens sechs Monate ab Ausstellung zu erteilen.
(5) Ausnahmebewilligungen gemäß den Abs. 1 und 4 sind insoweit bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist.
(6) Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.
Lärmmeßmethoden
§ 8. (1) Bei Lärmmessungen sind Methoden anzuwenden, die es gestatten, den bewerteten Schalldruckpegel oder die Lärmstärke von Luftfahrzeugen so zu ermitteln, daß die Meßresultate eine Beurteilung der von Menschen tatsächlich empfundenen Störwirkung erlauben.
(2) Für die Angabe von bewerteten Schalldruckpegeln im Sinne dieser Verordnung ist die Maßeinheit Dezibel (dB) mit A-Bewertung gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/1979, S. 234, zu verwenden.
(3) Die Angabe der Lärmstärke hat in der logarithmischen Einheit EPNdB gemäß der Beschreibung im Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu erfolgen.
Besonderer Teil
KAPITEL 2
Flugzeuge mit Strahlantrieb, wenn die Antragstellung für die
Musterprüfung vor dem 6. Oktober 1977 erfolgte
§ 9. (1) Das Kapitel 2 findet Anwendung auf Unterschallflugzeuge mit Strahlturbinentriebwerken, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 6. Oktober 1977 erfolgt sind. Ausgenommen davon sind Flugzeuge,
die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine Pistenlänge von nicht mehr als 610 m benötigen, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben, oder
wenn sie von Triebwerken angetrieben werden, die ein Mantelstromverhältnis von zwei oder mehr haben, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. März 1972 ausgestellt worden ist, oder
wenn sie von anderen Triebwerken angetrieben werden, wenn der Antrag auf Zulassung des Prototyps vor dem 1. Jänner 1969 gestellt worden ist, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. Jänner 1976 ausgestellt worden ist.
(2) Dieser Abschnitt findet weiters Anwendung auf alle Nachfolgemuster, die von den im Abs. 1 bezeichneten Flugzeugtypen abgeleitet worden sind, wenn der Antrag auf Zulassung des geänderten Prototyps am oder nach dem 26. November 1981 gestellt worden ist.
Lärmmeßverfahren
§ 10. (1) Die Lärmmessung ist nach den in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Flugverfahren durchzuführen, und zwar:
an jenem Punkt auf einer parallel zur Pistenmittellinie beziehungsweise zur verlängerten Pistenmittellinie verlaufenden und 650 m von dieser entfernten Linie, an dem der Startlärmpegel seinen Höchstwert erreicht (Seitenlärm-Meßpunkt);
an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 6 500 m nach Startbeginn liegt (Startüberfluglärm-Meßpunkt);
an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 2 000 m vor der Pistenschwelle liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt). Bei ebenem Vorgelände entspricht dies einer Position 120 m lotrecht unterhalb des 3-Grad-Gleitweges, welcher 300 m innerhalb der Schwelle beginnt.
(2) Die bei den Lärmmeßflügen für Start und Landung einzuhaltenden Standardflugverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band I, Teil 2, Punkt 2.6 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen.
(3) Als Standardmassen gelten bei der Messung des Startüberfluglärmes und des Seitenlärmes die höchstzulässige Abflugmasse, bei der Messung des Landeanfluglärmes die höchstzulässige Landemasse.
(4) Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen, die Vorgangsweise bei der rechnerischen Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen im Fall von Abweichungen von den meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
Höchstzulässiger Lärm
§ 11. (1) Für die im § 9 Abs. 1 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 3 - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel L tief EPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 3):
am Landeanfluglärm-Meßpunkt und am Seitenlärm-Meßpunkt:
L tief EPN = 102 für M = 34 000 kg,
M
L tief EPN = 102 + 6,6 x log ------
34 000
für 34 000 = M = 272 000 kg,
L tief EPN = 108 für M = 272 000 kg;
```
am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
```
L tief EPN = 93 für M = 34 000 kg,
M
L tief EPN = 93 + 16,6 x log ------
34 000
für 34 000 = M = 272 000 kg,
L tief EPN = 108 für M = 272 000 kg.
(2) Für die im § 9 Abs. 2 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 3 - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel
L tief EPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 3):
am Landeanfluglärm-Meßpunkt:
L tief EPN = 101 für M = 35 000 kg,
M
L tief EPN = 101 + 7,75 x log ------
35 000
für 35 000 = M = 280 000 kg,
L tief EPN = 108 für M = 280 000 kg;
```
am Seitenlärm-Meßpunkt:
```
L tief EPN = 97 für M = 35 000 kg,
M
L tief EPN = 97 + 8,5 x log ------
35 000
für 35 000 = M = 400 000 kg,
L tief EPN = 106 für M = 400 000 kg;
```
am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
```
```
für Flugzeuge mit einem oder zwei Triebwerken:
```
L tief EPN = 93 für M = 48 309 kg,
M
L tief EPN = 104 + 13,3 x log -------
325 000
für 48 309 = M = 325 000 kg,
L tief EPN = 104 für M = 325 000 kg;
```
für Flugzeuge mit drei Triebwerken:
```
L tief EPN = 93 für M = 28 725 kg,
M
L tief EPN = 107 + 13,3 x log -------
325 000
für 28 725 = M = 325 000 kg,
L tief EPN = 107 für M = 325 000 kg;
oder wie im Abs. 1 lit. b angegeben, wobei der jeweils
geringere Lärmgrenzwert anzuwenden ist.
```
für Flugzeuge mit vier oder mehr Triebwerken:
```
L tief EPN = 93 für M = 24 125 kg,
M
L tief EPN = 108 + 13,3 x log -------
325 000
für 24 125 = M = 325 000 kg,
L tief EPN = 108 für M = 325 000 kg;
(3) Überschreitungen der in den Abs. 1 und 2 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 4 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise die Überschreitungen an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.
(4) Ausgenommen von der Regelung gemäß Abs. 3 lit. a sind Flugzeuge mit vier Triebwerken, die ein Mantelstromverhältnis von zwei oder mehr haben, wenn der Antrag auf Zulassung des Prototyps vor dem 1. Dezember 1969 gestellt worden ist. Für diese Flugzeuge darf die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 5 EPNdB betragen.
KAPITEL 3
FLUGZEUGE MIT STRAHLANTRIEB, wenn die Antragstellung für die Musterprüfung am oder nach dem 6. Oktober 1977 erfolgte
FLUGZEUGE MIT PROPELLERANTRIEB ÜBER 5 700 kg MAXIMALER ABFLUGMASSE, wenn die Antragstellung für die Musterprüfung am oder nach dem 1. Jänner 1985 und vor dem 17. November 1988 erfolgte
FLUGZEUGE MIT PROPELLERANTRIEB ÜBER 9 000 kg MAXIMALER ABFLUGMASSE, wenn die Antragstellung für die Musterprüfung am oder nach dem 17. November 1988 erfolgte.
Anwendungsbereich
§ 12. Das Kapitel 3 findet Anwendung auf:
Unterschallflugzeuge mit Strahlturbinentriebwerken einschließlich der davon abgeleiteten Nachfolgemuster, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 6. Oktober 1977 erfolgt sind. Ausgenommen davon sind Flugzeuge, die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine Pistenlänge von nicht mehr als 610 m benötigen, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben.
Flugzeuge mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, einschließlich der davon abgeleiteten Nachfolgemuster für deren Prototypen die Antragstellung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 1. Jänner 1985, jedoch vor dem 17. November 1988 erfolgte, soweit nicht die Bestimmungen des Kapitels 6 bzw. des Kapitels 10 anzuwenden sind.
Flugzeuge mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse über 9 000 kg, einschließlich der davon abgeleiteten Nachfolgemuster, für deren Prototypen die Antragstellung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 17. November 1988 erfolgte.
Lärmmeßverfahren
§ 13. (1) Die Lärmmessung ist nach den in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Flugverfahren durchzuführen, und zwar:
an jenem Punkt auf einer parallel zur Pistenmittellinie beziehungsweise zur verlängerten Pistenmittellinie verlaufenden und 450 m von dieser entfernten Linie, an dem der Startlärmpegel seinen Höchstwert erreicht (Seitenlärm-Meßpunkt);
an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 6 500 m nach Startbeginn liegt (Startüberfluglärm-Meßpunkt);
an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 2 000 m vor der Pistenschwelle liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt). Bei ebenem Gelände entspricht dies einer Position 120 m lotrecht unterhalb des 3-Grad-Gleitweges, welcher 300 m innerhalb der Schwelle beginnt.
(2) Die bei den Lärmmeßflügen für Start und Landung einzuhaltenden Standardflugverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band I, Teil 2, Punkt 3.6 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen.
(3) Als Standardmassen gelten bei der Messung des Startüberfluglärmes und des Seitenlärmes die höchstzulässige Abflugmasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung verlangt ist, und bei der Messung des Landeanfluglärmes die höchstzulässige Landemasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung verlangt ist.
(4) Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen, die Vorgangsweise bei der rechnerischen Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen im Fall von Abweichungen von den meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
Höchstzulässiger Lärm
§ 14. (1) Für die im § 12 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 3 - folgende in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel L tief EPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 3):
am Landeanfluglärm-Meßpunkt:
L tief EPN = 98 für M = 35 000 kg,
M
L tief EPN = 98 + 7,75 x log ------
35 000
für 35 000 = M = 280 000 kg,
L tief EPN = 105 für M = 280 000 kg;
```
am Seitenlärm-Meßpunkt:
```
L tief EPN = 94 für M = 35 000 kg,
M
L tief EPN = 94 + 8,5 x log ------
35 000
für 35 000 = M = 400 000 kg,
L tief EPN = 103 für M = 400 000 kg;
```
am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
```
```
für Flugzeuge mit einem oder zwei Triebwerken:
```
L tief EPN = 89 für M = 48 125 kg,
M
L tief EPN = 101 + 13,3 x log -------
385 000
für 48 125 = M = 385 000 kg,
L tief EPN = 101 für M = 385 000 kg;
```
für Flugzeuge mit drei Triebwerken:
```
L tief EPN = 89 für M = 28 615 kg,
M
L tief EPN = 104 + 13,3 x log -------
385 000
für 28 615 = M = 385 000 kg,
L tief EPN = 104 für M = 385 000 kg;
```
für Flugzeuge mit vier oder mehr Triebwerken:
```
L tief EPN = 89 für M = 20 234 kg,
M
L tief EPN = 106 + 13,3 x log -------
385 000
für 20 234 = M = 385 000 kg,
L tief EPN = 106 für M = 385 000 kg;
(2) Wenn für die Messungen eine Bezugsumgebungstemperatur von 15 Grad C 25 Grad C verwendet wurde, sind die ermittelten Werte für den Startüberfluglärm um 1 EPNdB zu erhöhen, bevor sie mit den im Abs. 1 lit. c genannten Lärmgrenzwerten verglichen werden.
(3) Überschreitungen der im Abs. 1 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 2 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise die Überschreitungen an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.
Höchstzulässiger Lärm
§ 14. (1) Für die im § 12 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 3 - folgende in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel L tief EPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 3):
am Landeanfluglärm-Meßpunkt:
L tief EPN = 98 für M = 35 000 kg,
M
L tief EPN = 98 + 7,75 x log ------
35 000
für 35 000 = M = 280 000 kg,
L tief EPN = 105 für M = 280 000 kg;
```
am Seitenlärm-Meßpunkt:
```
L tief EPN = 94 für M = 35 000 kg,
M
L tief EPN = 94 + 8,5 x log ------
35 000
für 35 000 = M = 400 000 kg,
L tief EPN = 103 für M = 400 000 kg;
```
am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
```
```
für Flugzeuge mit einem oder zwei Triebwerken:
```
L tief EPN = 89 für M = 48 125 kg,
M
L tief EPN = 101 + 13,3 x log -------
385 000
für 48 125 = M = 385 000 kg,
L tief EPN = 101 für M = 385 000 kg;
```
für Flugzeuge mit drei Triebwerken:
```
L tief EPN = 89 für M = 28 615 kg,
M
L tief EPN = 104 + 13,3 x log -------
385 000
für 28 615 = M = 385 000 kg,
L tief EPN = 104 für M = 385 000 kg;
```
für Flugzeuge mit vier oder mehr Triebwerken:
```
L tief EPN = 89 für M = 20 234 kg,
M
L tief EPN = 106 + 13,3 x log -------
385 000
für 20 234 = M = 385 000 kg,
L tief EPN = 106 für M = 385 000 kg;
(2) Wenn für die Messungen eine Bezugsumgebungstemperatur von 15 Grad C anstatt 25 Grad C verwendet wurde, sind die ermittelten Werte für den Startüberfluglärm um 1 EPNdB zu erhöhen, bevor sie mit den im Abs. 1 lit. c genannten Lärmgrenzwerten verglichen werden.
(3) Überschreitungen der im Abs. 1 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 2 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise die Überschreitungen an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.
KAPITEL 4
Überschallflugzeuge
§ 15. (1) Bei Flügen mit Zivilluftfahrzeugen darf im österreichischen Hoheitsgebiet kein Überschallärm verursacht werden.
(2) An- und Abflüge mit zivilen Überschallflugzeugen auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Bestimmungen des Kapitels 12 eingehalten werden.
KAPITEL 5
Flugzeuge mit Propellerantrieb über 5 700 kg maximaler Abflugmasse, wenn die Antragstellung für die Musterprüfung vor dem 1. Jänner 1985
erfolgte
Anwendungsbereich
§ 16. (1) Die Bestimmungen der §§ 17 und 18 finden Anwendung auf Flugzeuge mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, einschließlich der davon abgeleiteten Nachfolgemuster, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erstmals am oder nach dem 6. Oktober 1977, jedoch vor dem 1. Jänner 1985 erfolgt sind.
(2) Für alle abgeleiteten Nachfolgemuster und Stückausführungen von Flugzeugen mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, für die die Bestimmungen des Kapitels 6 nicht gelten und für die die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit des Prototyps vor dem 6. Oktober 1977 erfolgten und für welche ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Stückausführung erstmals am oder nach dem 26. November 1981 ausgestellt wurde, gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 Abs. 1 und 3.
(3) Für Flugzeuge mit Propellerantrieb sowie für davon abgeleitete Nachfolgemuster mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, für deren Prototypen ein Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 1. Jänner 1985 erfolgt ist, gelten die Bestimmungen der §§ 13 und 14.
(4) Ausgenommen davon sind Flugzeuge
die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine Pistenlänge von nicht mehr als 610 m benötigen, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben;
die speziell zur Brandbekämpfung oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke konstruiert sind und ausschließlich dafür eingesetzt werden;
auf die die Bestimmungen des Kapitels 6 bzw. Kapitel 10 Anwendung finden.
Lärmmeßverfahren
§ 17. (1) Die Lärmmessung ist nach den in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Flugverfahren durchzuführen, und zwar
an jenem Punkt auf einer parallel zur Pistenmittellinie beziehungsweise zur verlängerten Pistenmittellinie verlaufenden und 450 m von dieser entfernten Linie, an dem der Startlärmpegel seinen Höchstwert erreicht (Seitenlärm-Meßpunkt);
an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 6 500 m nach Startbeginn liegt (Startüberfluglärm-Meßpunkt);
an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 2 000 m vor der Pistenschwelle liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt). Bei ebenem Vorgelände entspricht dies einer Position von 120 m lotrecht unterhalb des 3-Grad-Gleitweges, welcher 300 m innerhalb der Schwelle beginnt.
(2) Die bei den Lärmmeßflügen für Start und Landung einzuhaltenden Standardflugverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band I, Teil 2, Punkt 5.6 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen.
(3) Als Standardmasse gelten bei der Messung des Startüberfluglärmes und des Seitenlärmes die höchstzulässige Abflugmasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung verlangt wird, und bei der Messung des Landeanfluglärmes die höchstzulässige Landemasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung verlangt ist.
(4) Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen, die Vorgangsweise bei der rechnerischen Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen im Fall von Abweichungen von den meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
Höchstzulässiger Lärm
§ 18. (1) Für die im § 16 Abs. 1 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 2 - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel L tief EPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 3):
am Landeanfluglärm-Meßpunkt:
L tief EPN = 98 für M = 34 000 kg,
M
L tief EPN = 98 + 6,6 x log ------
34 000
für 34 000 = M = 390 917 kg,
L tief EPN = 105 für M = 390 917 kg;
```
am Seitenlärm-Meßpunkt:
```
L tief EPN = 96 für M = 34 000 kg,
M
L tief EPN = 96 + 6,6 x log ------
34 000
für 34 000 = M = 390 917 kg,
L tief EPN = 103 für M = 390 917 kg;
```
am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
```
L tief EPN = 89 für M = 34 000 kg,
M
L tief EPN = 89 + 16,6 x log ------
34 000
für 34 000 = M = 359 400 kg,
L tief EPN = 106 für M = 359 400 kg.
(2) Überschreitungen der im Abs. 1 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 2 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise die Überschreitungen an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.
KAPITEL 6
Flugzeuge mit Propellerantrieb bis 9 000 kg maximaler Abflugmasse, wenn die Antragstellung für die Musterprüfung vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung erfolgte
Anwendungsbereich
§ 19. (1) Das Kapitel 6 findet Anwendung auf Flugzeuge mit Propellerantrieb einschließlich Motorsegler mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 9 000 kg.
(2) Es sind die Lärmgrenzwerte gemäß § 24 Abs. 1 anzuwenden auf Flugzeuge,
für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 1. Jänner 1975 gestellt worden sind und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals nach dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist, oder
für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit nach dem 1. Jänner 1975 jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt worden sind, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt das jeweilige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt worden ist.
(3) Für Flugzeuge, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 1. Jänner 1975 erfolgt sind und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist und die von Kolbentriebwerken angetrieben werden, gelten die Lärmgrenzwerte gemäß § 24 Abs. 2. Diese Lärmgrenzwerte sind auch bei der jeweiligen Nachprüfung der Lärmzulässigkeit anzuwenden.
(4) Ausgenommen davon sind Flugzeuge
die speziell zur Brandbekämpfung oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke konstruiert sind und ausschließlich dafür eingesetzt werden;
auf die die Bestimmungen des Kapitels 10 Anwendung finden.
Lärmmeßverfahren
§ 20. (1) Die Lärmmessung ist durchzuführen, während das Flugzeug die Meßstelle bei höchstzulässiger Dauerleistung in einer Höhe von 305 m +- 10 m horizontal auf einer geraden Flugbahn von mindestens 600 m Länge überfliegt. Die Flugbahn muß möglichst symmetrisch zur Meßstelle liegen und diese innerhalb von 10 Grad von der Vertikalen überqueren. Bei Flugzeugen, die für Grundschulungsflüge oder für Schleppflüge zugelassen sind, ist die Messung bei höchster Startleistung durchzuführen, sofern diese höher ist als die höchstzulässige Dauerleistung.
(2) Wird bei höchstzulässiger Dauerleistung oder bei höchster Startleistung die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, so ist die Messung bei einem Steigflug, bei dem ein Steigwinkel von 10 Grad nicht überschritten wird, durchzuführen.
(3) Erforderlichenfalls ist zur Ermittlung der Ursache der übermäßigen Lärmentwicklung zusätzlich eine Messung auf dem Boden vorzunehmen.
(4) Flughöhe und Motordrehzahl sind während der Messung mit Hilfe von Instrumenten ausreichender Genauigkeit zu überwachen. Erforderlichenfalls hat diese Überwachung durch ein mitfliegendes Kontrollorgan zu erfolgen. Wenn die Kontrollmessungen an Bord eine Abweichung der Überflugshöhe von der Sollhöhe um mehr als 10 vH ergeben haben, sind die gemessenen Pegel auf die dem Normalabstand von 305 m entsprechenden Lärmwerte umzurechnen.
(5) Bei jedem Überflug ist der Höchstwert des zeitlichen Verlaufes des A-bewerteten Schalldruckpegels als Meßwert zu bestimmen. Im Fall des Überwiegens des Propellerlärms ist die Umrechnung des Meßwertes auf den Wert für eine Referenztemperatur von 25 Grad C vorzunehmen und dieser Wert als Meßergebnis anzusehen.
(6) Die Meßstelle muß mindestens dreimal überflogen werden. Wenn die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Ergebnis dieser Messungen nicht mehr als 2 dB beträgt, ist aus diesen Messungen der gesuchte Pegel durch Bildung des arithmetischen Mittels zu errechnen. Andernfalls ist mindestens ein weiterer Überflug durchzuführen, wobei der Pegel durch Bildung des energetischen Mittelwertes der vier oder mehr Einzelergebnisse zu bestimmen ist. Einzelmessungen, die ein offensichtliches Fehlergebnis erbracht haben, sind zu wiederholen.
(7) Das Steigvermögen des Flugzeuges ist durch Anbringen eines Korrekturwertes Delta dB, der 5 dB nicht übersteigen darf, zu berücksichtigen. Der Korrekturwert ergibt sich rechnerisch aus folgender Formel:
( R/C )
Delta dB = 49,60 - 20 x log ((3500 - D tief 15) -------- + 15)
( V tief y )
Darin bedeuten: D tief 15 - Startstrecke bis zur Höhe von
15 Metern, ermittelt bei
höchstzulässiger Abflugmasse und
voller Startleistung auf
Hartbelagspiste (in m)
R/C - Größte erreichbare
Steiggeschwindigkeit (vertikal)
bei denselben Bedingungen (in m/s)
V tief y - Zugeordnete Fluggeschwindigkeit
für den Steigflug bei denselben
Bedingungen (in m/s)
Der ermittelte Korrekturwert ist dem ermittelten Meßwert algebraisch
hinzuzurechnen.
(8) Der Korrekturwert gemäß Abs. 7 ist bei Flugzeugen, die für Grundschulungsflüge im Platzrundenbereich von Zivilflugplätzen bzw. für Schleppflüge verwendet werden, nur anzuwenden, wenn es sich um einen positiven Wert handelt.
(9) Weitere Einzelheiten des Meßverfahrens und der Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
(10) Die Resultate der Schallmessungen sind in einem Meßprotokoll darzustellen.
Meßgeräte
§ 21. (1) Für die Messung ist ein geeichter Schallpegelmesser der Klasse 0,7 *1) zu verwenden.
(2) Die Messungen sind mit der Bewertungsfunktion A 2) und der dynamischen Eigenschaft „langsam'' 1) durchzuführen.
(3) Die richtige Anzeige des Schallpegelmessers gemäß Abs. 1 ist vor jeder Messung und - bei längerer Dauer der Messung so oft es die Umstände erfordern - mit Hilfe einer geeichten Prüfschallquelle *3) zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu justieren.
*1) „Eichvorschriften für Schallpegelmesser'', Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 7/1980, S 269 ff., erhältlich im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12a, Tel. (0 22 2) 797 89/295 oder 372 DW; einzusehen im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Gruppe Eichwesen, 1160 Wien, Arltgasse 35, Tel. 92 16 27.
*2) Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Juni 1979, mit der Bewertungsfunktion für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert festgelegt werden. Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/1979, S 234.
*3) „Eichvorschriften für Prüfschallquellen nach dem Prinzip der Druckkammer-Kalibrierung'', Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 5/1977, S 238.
Meßstelle
§ 22. (1) Als Meßstelle ist ein ebenes Gelände mit mittlerer Schallabsorption (zB gemähter Grasboden) zu wählen. Im Umkreis von 100 m um die Meßstelle dürfen sich keine Gegenstände wie Gebäude, Mauern, Baumgruppen und dergleichen befinden, die das Schallfeld des zu messenden Flugzeuges wesentlich beeinflussen könnten.
(2) Das Mikrophon ist in 1,2 m Höhe über dem Boden anzubringen. Hinsichtlich der Ausrichtung des Mikrophons und der Verwendung eines Windschirmes sind die Verwendungsbestimmungen gemäß § 46 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973 einzuhalten.
(3) Personen haben einen solchen Abstand vom Mikrophon einzuhalten, daß das Meßergebnis nicht beeinträchtigt wird.
Meteorologische Einflüsse
§ 23. (1) Im Bereich der Meßstelle sind die Windgeschwindigkeit, die Luftfeuchtigkeit, die Temperatur und der A-bewertete Umgebungsgeräuschpegel am Boden zu messen.
(2) Bei einer Windgeschwindigkeit am Boden von mehr als 2 m/s (4 Knoten) ist die Flugrichtung in die Windachse zu legen, und die Meßflüge sind gegen den Wind durchzuführen.
(3) Schallmessungen sind nicht durchzuführen, wenn der A-bewertete Umgebungsgeräuschpegel (einschließlich der Windgeräusche) weniger als 10 dB unter den zu messenden Lärmwerten liegt, oder wenn die Windgeschwindigkeit 5 m/s (10 Knoten) übersteigt.
(4) Bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von weniger als 20 vH und einer Temperatur von weniger als 2 Grad C oder mehr als 35 Grad C sind keine Schallmessungen durchzuführen oder es ist der gemessene Schalldruckpegel über eine Frequenzanalyse auf einen Referenzzustand der Luft von 25 Grad C und 70 vH Luftfeuchtigkeit rechnerisch zu korrigieren.
Höchstzulässiger Lärm
§ 24. (1) Für die in § 19 Abs. 2 genannten Flugzeuge gelten folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen A-bewerteten Schalldruckpegel L tief PA als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in dB gemäß § 8 Abs. 3):
L tief PA = 68 für M = 600 kg,
M
L tief PA = 60 + -- für 600 = M = 1 500 kg,
75
L tief PA = 80 für M = 1 500 kg.
(2) Für die in § 19 Abs. 3 genannten Flugzeuge gelten die nachfolgend in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen A-bewerteten Schalldruckpegel als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung:
Die Lärmgrenzwerte für einmotorige Flugzeuge und Motorsegler betragen:
Lärmgrenzwert
Höchstzulässige A-bewerteter
Abflugmasse in kg Schalldruckpegel
in dB
bis 516 68
mehr als 516 bis 563 69
mehr als 563 bis 615 70
mehr als 615 bis 671 71
mehr als 671 bis 732 72
mehr als 732 bis 799 73
mehr als 799 bis 872 74
mehr als 872 bis 952 75
mehr als 952 bis 1 040 76
mehr als 1 040 bis 1 134 77
mehr als 1 134 bis 1 238 78
mehr als 1 238 bis 1 351 79
mehr als 1 351 bis 1 474 80
mehr als 1 474 bis 1 609 81
über 1 609 82
```
Die Lärmgrenzwerte für mehrmotorige Flugzeuge betragen:
```
Lärmgrenzwert
Höchstzulässige A-bewerteter
Abflugmasse in kg Schalldruckpegel
in dB
bis 1 771 79
mehr als 1 771 bis 1 933 80
mehr als 1 933 bis 2 110 81
mehr als 2 110 bis 2 303 82
mehr als 2 303 bis 2 513 83
mehr als 2 513 bis 2 743 84
mehr als 2 743 bis 2 993 85
mehr als 2 993 bis 3 267 86
mehr als 3 267 bis 3 565 87
mehr als 3 565 bis 3 891 88
über 3 891 89
KAPITEL 7
STOL-Flugzeuge
§ 25. Dieses Kapitel findet Anwendung auf STOL-Flugzeuge mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde.
Lärmmeßverfahren
§ 26. (1) Die Lärmmessung ist nach den in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Standardflugverfahren durchzuführen, und zwar
an jenem Punkt auf einer parallel zur Pistenmittellinie bzw. zur verlängerten Pistenmittellinie verlaufenden und 300 m von dieser entfernten Linie, an dem der Startpegel während des An- bzw. Abfluges in der STOL-Konfiguration seinen Höchstwert erreicht (Seitenlärm-Meßpunkt);
an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 1 500 m nach Startbeginn liegt (Startüberfluglärm-Meßpunkt);
an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 900 m vor der Pistenschwelle liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt).
(2) Die bei den Lärmmeßflügen einzuhaltenden Standardflugverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band I, Teil II, Attachment B, Punkt 6 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bei der jeweiligen höchstzulässigen Abflug- bzw. Landemasse durchzuführen.
(3) Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen, die Vorgangsweise bei der rechnerischen Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen im Fall von Abweichungen von den meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
Höchstzulässiger Lärm
§ 27. (1) Für die in § 25 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 2 - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel
L tief EPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 3) jeweils für den Seitenlärmmeßpunkt, dem Überfluglärmmeßpunkt sowie den Landeanfluglärmmeßpunkt:
L tief EPN = 96 für M = 17 000 kg
M
L tief EPN = 96 + 6,64 x log ------ für M = 17 000 kg
17 000
(2) Überschreitungen der in Abs. 1 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 4 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt bzw. die Überschreitung an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten bzw. an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.
KAPITEL 8
Hubschrauber
Anwendungsbereich
§ 28. (1) Das Kapitel 8 findet Anwendung auf Hubschrauber, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 1. Jänner 1982 erfolgt sind, sowie auf durch konstruktive Veränderungen abgeleitete Nachfolgemuster, bei denen sich ein wesentlicher Einfluß auf die Lärmcharakteristik ergibt, und für die die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erstmals am oder nach dem 1. Jänner 1985 erfolgt sind.
(2) Ausgenommen davon sind Hubschrauber, die ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, zur Brandbekämpfung oder für Außenlasttransporte konstruiert sind und ausschließlich dafür eingesetzt werden.
Lärmmeßverfahren
§ 29. (1) Die Lärmmessungen sind nach den in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Standardflugverfahren durchzuführen, und zwar
an einem Punkt am Boden 150 m lotrecht unterhalb eines horizontalen Flugweges (Überfluglärm-Meßpunkt) sowie an zwei weiteren Punkten am Boden seitlich davon im Abstand von je 150 m quer zur Flugrichtung;
an jenem Punkt am Boden lotrecht unterhalb des Abflugweges, der in Flugrichtung 500 m von dem Punkt entfernt liegt, an dem der Übergang zum Steigflug eingeleitet wird (Startüberfluglärm-Meßpunkt) sowie an zwei weiteren Punkten am Boden seitlich davon im Abstand von je 150 m quer zur Flugrichtung;
an jenem Punkt am Boden, der 120 m lotrecht unterhalb des Anflugweges liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt) - bei ebenem Gelände entspricht dies einer Entfernung von 1 140 m vom Schnittpunkt eines 6-Grad-Gleitweges mit dem Boden - sowie an zwei weiteren Punkten am Boden seitlich davon im Abstand von je 150 m quer zur Flugrichtung.
(2) Die bei den Lärmmeßflügen für Start, Überflug und Landeanflug einzuhaltenden Standardflugverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band I, Teil 2, Punkt 8.6 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen.
(3) Als Standardmassen gelten bei der Messung des Startfluglärmes und des Überfluglärmes die höchstzulässige Abflugmasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung verlangt ist, und bei der Messung des Landeanfluglärmes die höchstzulässige Landemasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung verlangt ist.
(4) Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen, die Vorgangsweise bei der rechnerischen Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen im Fall von Abweichungen von den meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
Höchstzulässiger Lärm
§ 30. (1) Für die im § 28 genannten Hubschrauber gelten - unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 2 und 3 - folgende in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel L tief EPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 3):
am Landeanfluglärm-Meßpunkt:
L tief EPN = 87 für M = 800 kg,
M
L tief EPN = 107 + 10 x log ------
80 000
für 800 = M = 80 000 kg,
L tief EPN = 107 für M = 80 000 kg;
```
am Überfluglärm-Meßpunkt:
```
L tief EPN = 85 für M = 800 kg,
M
L tief EPN = 105 + 10 x log ------
80 000
für 800 = M = 80 000 kg,
L tief EPN = 105 für M = 80 000 kg;
```
am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
```
L tief EPN = 86 für M = 800 kg,
M
L tief EPN = 106 + 10 x log ------
80 000
für 800 = M = 80 000 kg,
L tief EPN = 106 für M = 80 000 kg;
(2) Überschreitungen der im Abs. 1 genannten Lärmgrenzwerten sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 4 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise die Überschreitungen an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.
KAPITEL 9
Hilfstriebwerke zur Versorgung von Luftfahrzeugbordsystemen (APU)
§ 31. Das Kapitel 9 findet Anwendung auf Hilfstriebwerke (APU) während des Bodenbetriebes
die in Luftfahrzeuge eingebaut sind, für deren Prototypen die Antragstellung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 6. Oktober 1977 erfolgt sind;
für alle anderen Luftfahrzeuge, in die nach dem 6. Oktober 1977 ein Hilfstriebwerk (APU) neu eingebaut wurde bzw. ein bereits zugelassener Einbau eines Hilfstriebwerkes (APU) konstruktiv verändert oder durch ein Hilfstriebwerk anderer Bauart ersetzt wurde.
Lärmmeßverfahren
§ 32. (1) Die Lärmmessung ist nach den im Abs. 2 beschriebenen Meßverfahren durchzuführen und zwar
an jedem Frachtraumladetor
an jedem Fluggasttor
an allen Stellen des Luftfahrzeuges an denen während der Abfertigung am Boden Servicearbeiten durchgeführt werden;
an den in Anlage B (Anm.: Anlage B nicht darstellbar)
(2) Die bei den Lärmmessungen einzuhaltenden Meßverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band I, Anhang C, Punkt 4 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen.
Höchstzulässiger Lärm
§ 33. (1) An den im § 32 Abs. 1 Z 1 bis 3 beschriebenen Meßpunkten ist ein maximaler A-bewerteter Schalldruckpegel L tief PA von 85 dB(A) zulässig.
(2) An den im § 32 Abs. 1 Z 4 beschriebenen Meßpunkten ist ein maximaler A-bewerteter Schalldruckpegel L tief PA von 90 dB(A) zulässig.
KAPITEL 10
Flugzeuge mit Propellerantrieb mit einer maximalen Abflugmasse bis 9 000 kg, wenn die Antragstellung für die Musterprüfung am oder nach
dem 17. November 1988 erfolgte
§ 34. (1) Das Kapitel 10 findet Anwendung auf Flugzeuge mit Propellerantrieb, einschließlich Motorsegler mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 9 000 kg sowie auf durch konstruktive Veränderungen abgeleitete Nachfolgemuster für deren Prototypen die Antragstellung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 17. November 1988 erfolgte.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind
jene Flugzeuge sowie die von ihnen abgeleiteten Nachfolgemuster, welche die Lärmforderungen des Kapitels 10 nicht erfüllen und für deren Prototypen die Antragstellung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 17. November 1993 erfolgte. Für diese Flugzeuge sind die Bestimmungen des Kapitels 6 anzuwenden.
Flugzeuge die speziell zur Brandbekämpfung oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke konstruiert sind und ausschließlich dafür eingesetzt werden.
nicht eigenstartfähige Motorsegler.
Lärmmeßverfahren
§ 35. (1) Die Lärmmessung ist nach den in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Flugverfahren durchzuführen, und zwar an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 2 500 m nach Startbeginn liegt.
(2) Das bei den Lärmmeßflügen einzuhaltende Standardflugverfahren ist gemäß der Beschreibung in Band I, Teil 2, Punkt 10.5 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen. Als Standardmassen gelten bei diesen Meßflügel die höchstzulässige Abflugmasse.
(3) Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen, die Vorgangsweise bei der rechnerischen Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen im Fall von Abweichungen von den meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
Höchstzulässiger Lärm
§ 36. Für die im § 34 Abs. 1 genannten Flugzeuge gelten folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen A-bewerteten Schalldruckpegel L tief PA als Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in dB gemäß § 8 Abs. 2):
L tief PA = 68 für M = 500 kg
L tief PA = 68 + (M-500) x 0,017 für
500 = M = 1 500 kg
L tief PA = 85 für 1 500 = M = 9 000 kg
KAPITEL 11
Eintragungs- und Zulassungsbeschränkungen
§ 37. Flugzeuge mit Strahlantrieb sind nur mehr ins österreichische Luftfahrzeugregister einzutragen, wenn sie den Lärmgrenzwerten des Kapitels 3 entsprechen.
§ 38. Die im § 19 Abs. 2 und 3 sowie im Kapitel 10 bezeichneten Flugzeuge sind - unabhängig von deren höchstzulässiger Abflugmasse - für die Einsatzart Grundschulungsflüge, Segelflugzeug-Schleppflüge, Banner-Schleppflüge und soferne es sich um einmotorige Flugzeuge handelt, für Flüge zum Absetzen von Personen oder Sachen mit Fallschirmen nur dann zuzulassen, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel L tief PA, gemessen gemäß den Bestimmungen der
§§ 20 bis 23: 68 dB und
die in Kapitel 10 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
§ 39. Lärmzulässigkeitsbescheinigungen für Flugzeuge mit Propellerantrieb einschließlich Motorsegler, deren Zulassung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beantragt worden sind und für welche die Bestimmungen der Kapitel 6 oder 10 Anwendung finden, sind nur dann auszustellen, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Kapitel 10 festgelegten Grenzwerte nicht übersteigt.
KAPITEL 12
Verwendungsbeschränkungen
§ 40. (1) In das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragene Flugzeuge mit Strahlantrieb dürfen im Fluge nur mehr verwendet werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 2 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(2) An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen mit Flugzeugen mit Strahlantrieb nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 2 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(3) Darüber hinaus dürfen An- und Abflüge mit Flugzeugen mit Strahlantrieb nur mehr durchgeführt werden:
auf den Flughäfen Innsbruck und Salzburg, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 3 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
auf dem Flughafen Linz, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1994 die im Kapitel 3 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
auf den Flughäfen Graz und Klagenfurt, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1995 die im Kapitel 3 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
(Anm.: Tritt mit 1. 5. 1994 in Kraft)
(4) Die Summe der jeweils am Landeanfluglärm-Meßpunkt, am Seitenlärm-Meßpunkt und am Startüberfluglärm-Meßpunkt gemessenen Lärmwerte der im Abs. 3 genannten Flugzeuge darf folgende Grenzwerte (in EPNdB gemäß § 8 Abs. 3) nicht überschreiten:
L tief EPN = 288 für M 25 000 kg,
M
L tief EPN = 288 + 29,9 x log ------
25 000
für 25 000 M 317 500 kg,
L tief EPN = 321 für M 317 500 kg.
(5) Der verantwortliche Pilot eines von den Bestimmungen des Abs. 3 betroffenen Flugzeuges muß eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung oder ein anderes geeignetes amtliches Dokument, aus der die Lärmmeßwerte für dieses Flugzeug zu ersehen sind, mitführen und auf Verlangen den Organen der Luftfahrtbehörde vorweisen.
(6) Ab den im Abs. 3 genannten Terminen dürfen An- und Abflüge auf den betreffenden Landeanfluglärm mit Flugzeugen mit Strahlantrieb, deren Lärmentwicklung größer ist als die im Abs. 3 bzw. Abs. 4 festgelegten Lärmgrenzwerte, nur mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchgeführt werden.
(7) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat in begründeten Ausnahmefällen für Flugzeuge, die von den Regelungen der Abs. 3 oder 4 betroffen sind, Ausnahmen bis längstens 18 Monate nach den in Abs. 3 genannten Terminen - für den Flughafen Salzburg bis längstens 1. November 1994, für den Flughafen Wien bis längstens 1. Mai 1997 - zu bewilligen. Als begründete Ausnahmefälle gelten insbesondere Flüge, an deren Durchführung ein öffentliches Interesse besteht und allenfalls entgegenstehende öffentliche Interessen nicht überwiegen. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies zum Schutz der Flughafenanrainer vor unzumutbarer Lärmbelastung erforderlich ist.
(8) Anträge auf Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 6 und 7 sind spätestens vier Wochen vor der geplanten Flugdurchführung einzubringen; in unvorhergesehenen oder unabwendbaren Fällen auch später. Solchen Anträgen sind Angaben über den Zweck der Flüge sowie Kopien bzw. Gleichschriften von Lärmzulässigkeitsbescheinigungen oder sonstigen Dokumenten, aus denen die Lärmmeßwerte der betreffenden Flugzeuge zu ersehen sind, anzuschließen.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 finden keine Anwendung auf Flüge zu Ausweichflugplätzen, auf Ambulanz- und Rettungsflüge, auf Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen, sowie für verspätete Flüge zum Flughafen Wien.
KAPITEL 12
Verwendungsbeschränkungen
§ 40. (1) In das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragene Flugzeuge mit Strahlantrieb dürfen im Fluge nur mehr verwendet werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 2 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(2) An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen mit Flugzeugen mit Strahlantrieb nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 2 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(3) Darüber hinaus dürfen An- und Abflüge mit Flugzeugen mit Strahlantrieb nur mehr durchgeführt werden:
auf den Flughäfen Innsbruck und Salzburg, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 3 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
auf dem Flughafen Linz, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1994 die im Kapitel 3 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
auf den Flughäfen Graz und Klagenfurt, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1995 die im Kapitel 3 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
auf dem Flughafen Wien täglich zwischen 22.30 Uhr und 06.00 Uhr Lokalzeit,
wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt und
soferne es sich um „Kapitel 2''-Flugzeuge mit einer maximalen Abflugmasse von mehr als 60 000 kg handelt, die mit Triebwerken mit einem Mantelstromverhältnis von 2 oder mehr ausgerüstet sind;
ab 1. Mai 1995, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Kapitel 3 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(4) Die Summe der jeweils am Landeanfluglärm-Meßpunkt, am Seitenlärm-Meßpunkt und am Startüberfluglärm-Meßpunkt gemessenen Lärmwerte der im Abs. 3 genannten Flugzeuge darf folgende Grenzwerte (in EPNdB gemäß § 8 Abs. 3) nicht überschreiten:
L tief EPN = 288 für M 25 000 kg,
M
L tief EPN = 288 + 29,9 x log ------
25 000
für 25 000 M 317 500 kg,
L tief EPN = 321 für M 317 500 kg.
(5) Der verantwortliche Pilot eines von den Bestimmungen des Abs. 3 betroffenen Flugzeuges muß eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung oder ein anderes geeignetes amtliches Dokument, aus der die Lärmmeßwerte für dieses Flugzeug zu ersehen sind, mitführen und auf Verlangen den Organen der Luftfahrtbehörde vorweisen.
(6) Ab den im Abs. 3 genannten Terminen dürfen An- und Abflüge auf den betreffenden Landeanfluglärm mit Flugzeugen mit Strahlantrieb, deren Lärmentwicklung größer ist als die im Abs. 3 bzw. Abs. 4 festgelegten Lärmgrenzwerte, nur mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchgeführt werden.
(7) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat in begründeten Ausnahmefällen für Flugzeuge, die von den Regelungen der Abs. 3 oder 4 betroffen sind, Ausnahmen bis längstens 18 Monate nach den in Abs. 3 genannten Terminen - für den Flughafen Salzburg bis längstens 1. November 1994, für den Flughafen Wien bis längstens 1. Mai 1997 - zu bewilligen. Als begründete Ausnahmefälle gelten insbesondere Flüge, an deren Durchführung ein öffentliches Interesse besteht und allenfalls entgegenstehende öffentliche Interessen nicht überwiegen. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies zum Schutz der Flughafenanrainer vor unzumutbarer Lärmbelastung erforderlich ist.
(8) Anträge auf Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 6 und 7 sind spätestens vier Wochen vor der geplanten Flugdurchführung einzubringen; in unvorhergesehenen oder unabwendbaren Fällen auch später. Solchen Anträgen sind Angaben über den Zweck der Flüge sowie Kopien bzw. Gleichschriften von Lärmzulässigkeitsbescheinigungen oder sonstigen Dokumenten, aus denen die Lärmmeßwerte der betreffenden Flugzeuge zu ersehen sind, anzuschließen.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 finden keine Anwendung auf Flüge zu Ausweichflugplätzen, auf Ambulanz- und Rettungsflüge, auf Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen, sowie für verspätete Flüge zum Flughafen Wien.
KAPITEL 12
Verwendungsbeschränkungen
§ 40. (1) An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen, ausgenommen auf dem Flughafen Wien zwischen 06.00 Uhr und 22.30 Uhr Lokalzeit, dürfen mit Unterschallstrahlflugzeugen nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 3 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(2) An und Abflüge auf dem Flughafen Wien zwischen 06.00 Uhr und 22.30 Uhr Lokalzeit dürfen mit Unterschallstrahlflugzeugen, die mit Triebwerken mit einem Mantelstromverhältnis von kleiner als 2 ausgerüstet sind und deren maximale Startmasse größer oder gleich 34 000 kg ist oder deren Baureihe mit einer maximalen Sitzkonfiguration von mehr als 19 Passagiersitzen im Fluge verwendet werden dürfen, wobei Sitze für die Besatzung nicht eingerechnet werden, nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 3 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 sind:
Flugzeuge, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 991/2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teiles II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) genannt sind,
Flugzeuge, die für außergewöhnliche Umstände eingesetzt werden, wie insbesondere Ambulanz- und Rettungsflüge und Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen,
Flugzeuge, die Flüge zu Ausweichflugplätzen durchführen müssen.
(4) Für Flüge zu Umrüstungs-, Reparatur- oder Instandhaltungszwecken kann die Austro Control GmbH Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn dadurch in der Sicherheit der Luftfahrt begründete Interessen nicht berührt werden. Die Anträge auf Ausnahmebewilligung sind spätestens vier Wochen vor der geplanten Flugdurchführung einzubringen, in unvorhergesehenen oder unabwendbaren Fällen auch später. Solchen Anträgen sind Angaben über den Zweck der Flüge sowie Kopien bzw. Gleichschriften von Lärmzulässigkeitsbescheinigungen oder sonstigen Dokumenten, aus denen die Lärmmesswerte der betreffenden Flugzeuge zu ersehen sind, anzuschließen. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies zum Schutz der Flughafenanrainer vor unzumutbarer Lärmbelastung erforderlich ist.
§ 40a. An- und Abflüge mit Flugzeugen mit Strahlantrieb dürfen auf dem Flughafen Wien täglich zwischen 23.30 Uhr und 05.00 Uhr Lokalzeit nur durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im § 40 Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
§ 41. Grundschulungsflüge im Platzrundenbereich von Zivilflugplätzen und Schleppflüge dürfen nur mit Flugzeugen durchgeführt werden
deren A-bewerteter Schallpegel gemessen gemäß den Bestimmungen der §§ 20 bis 23 70 dB(A) und
die im Kapitel 10 festgelegten Lärmgrenzwerte
§ 41a. Grundschulungsflüge im Platzrundenbereich von Zivilflugplätzen und Schleppflüge dürfen nur mit Flugzeugen mit einem A-bewerteten Schallpegel von maximal 72 dB, gemessen gemäß den Bestimmungen der §§ 20 bis 23, durchgeführt werden.
§ 42. Kunstflüge mit Flugzeugen mit einem A-bewerteten Schallpegel von mehr als 72 dB, gemessen gemäß den Bestimmungen der §§ 20 bis 23, bei denen eine Flughöhe von 500 m über Grund unterschritten wird, sind örtlich und zeitlich zu beschränken, soweit dies aus Lärmschutzgründen erforderlich ist.
§ 43. (1) Die Verwendung von Hilfstriebwerken (APU), welche die im Kapitel 9 festgelegten Lärmgrenzwerte überschreiten, ist auf österreichischen Zivilflugplätzen frühestens 30 Minuten vor der geplanten Abflugzeit bis längstens 30 Minuten nach der tatsächlichen Ankunftszeit zulässig. Diese Beschränkungen gelten auch für den Betrieb von Hilfstriebwerken, für die bisher noch keine Lärmwerte festgestellt wurden bzw. für die keine Lärmwerte nachgewiesen werden können. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Betrieb von Hilfstriebwerken zu Wartungszwecken.
(2) Als Abflugs- bzw. Ankunftszeit gemäß Abs. 1 gelten die jeweiligen Blockzeiten.
§ 44. Lautsprecherwerbung mit Zivilluftfahrzeugen ist im österreichischen Hoheitsgebiet verboten.
§ 45. (1) An- und Abflüge mit Motorflugzeugen, Hubschraubern und Motorseglern im Motorflug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg auf Zivilflugplätzen, auf denen kein Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird, und auf denen gemäß den letztgültigen jährlichen Erhebungsergebnissen des österreichischen Statistischen Zentralamtes im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 20 000 Flugbewegungen (Anflüge und Abflüge) mit Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug und Hubschraubern stattgefunden haben, werden wie folgt eingeschränkt: Platzrundenflüge und Rundflüge von weniger als 20 Minuten Dauer sowie Flüge im unmittelbaren Flugplatzbereich wie zB Schwebeflüge oder Landeübungen mit Hubschraubern zu Ausbildungs- oder Trainingszwecken sind Montag bis Freitag vor 07.00 Uhr und nach 20.30 Uhr Lokalzeit, Samstag vor 07.00 Uhr, zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr und nach 20.00 Uhr Lokalzeit sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig unzulässig.
(2) Weitergehende Einschränkungen durch die Zivilflugplatzbenützungsbedingungen sind zulässig. Die verantwortlichen Piloten sind vom Zivilflugplatzhalter über derartige Einschränkungen in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Ausgenommen von der Regelung gemäß Abs. 1 sind Motorflugzeuge und Motorsegler im Motorflug, deren Lärmentwicklung um mindestens 8 dB(A) geringer ist, als die jeweils relevanten Lärmgrenzwerte der Kapitel 6 und 10.
KAPITEL 13
Strafbestimmung
§ 46. Die Übertretungen der Bestimmungen der §§ 40 Abs. 2, 3 und 5 und 41 sind gemäß § 146 des Luftfahrtgesetzes strafbar.
KAPITEL 13
Strafbestimmung
§ 46. Die Übertretungen der Bestimmungen der §§ 40 Abs. 2, 3 und 5, 41, 44 und 45 sind gemäß § 146 des Luftfahrtgesetzes strafbar.
Inkrafttreten
§ 47. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 40 Abs. 3 Z 4 und 41 Abs. 1 am 1. November 1993 in Kraft.
(2) § 40 Abs. 3 Z 4 tritt am 1. Mai 1994; § 41 Abs. 1 tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV-1986, BGBl. Nr. 700/1986 in der Fassung der ZLZV-Novelle, BGBl. Nr. 30/1990;
§ 3 Abs. 3 letzter Satz der Luftverkehrsregeln-LVR, BGBl. Nr. 56/1967;
Muster 8 der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zur Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung-ZLLV 1983, BGBl. Nr. 415/1983.
Abs. 5 tritt bereits mit 31. 12. 1993 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 47. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 40 Abs. 3 Z 4 und 41 am 1. November 1993 in Kraft.
(2) § 40 Abs. 3 Z 4 tritt am 1. Mai 1994; § 41 tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
(3) § 40a ist auf Sachverhalte, die sich nach dem 1. Mai 1994, § 41a ist auf Sachverhalte, die sich nach dem 1. Oktober 1994 ereignen, nicht mehr anzuwenden.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV-1986, BGBl. Nr. 700/1986 in der Fassung der ZLZV-Novelle, BGBl. Nr. 30/1990;
§ 3 Abs. 3 letzter Satz der Luftverkehrsregeln-LVR, BGBl. Nr. 56/1967;
Muster 8 der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zur Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung-ZLLV 1983, BGBl. Nr. 415/1983.
(5) die §§ 6 Abs. 1 lit. b, 7 Abs. 1 lit. a, 14 Abs. 2, 40a, 41a, 46, 47 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 922/1993 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.
Abs. 5 tritt bereits mit 31. 12. 1993 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 47. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 40 Abs. 3 Z 4 und 41 am 1. November 1993 in Kraft.
(2) § 40 Abs. 3 Z 4 tritt am 1. Mai 1994; § 41 tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
(3) § 40a ist auf Sachverhalte, die sich nach dem 1. Mai 1994, § 41a ist auf Sachverhalte, die sich nach dem 1. Oktober 1994 ereignen, nicht mehr anzuwenden.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV-1986, BGBl. Nr. 700/1986 in der Fassung der ZLZV-Novelle, BGBl. Nr. 30/1990;
§ 3 Abs. 3 letzter Satz der Luftverkehrsregeln-LVR, BGBl. Nr. 56/1967;
Muster 8 der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zur Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung-ZLLV 1983, BGBl. Nr. 415/1983.
(5) die §§ 6 Abs. 1 lit. b, 7 Abs. 1 lit. a, 14 Abs. 2, 40a, 41a, 46, 47 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 922/1993 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) Der § 40 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2002 tritt an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 48. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teiles II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. Nr. L 076 vom 23. März 1992, S 21 bis 27) in der Fassung der Richtlinie 98/20/EWG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG (ABl. Nr. L 107 vom 7. April 1998, S 4 bis 9) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission vom 21. Mai 2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG (Abl. Nr. L 138 vom 22. Mai 2001, S 12 bis 14) umgesetzt und vollzogen.
Anlage A
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANLAGE B
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)