Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992)
(4) Liegen die Voraussetzungen für eine Notifizierung der beantragenden Konformitätsbewertungsstelle vor, hat die notifizierende Behörde diese Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems der Europäischen Kommission zu notifizieren. Die Wahrnehmung der Aufgaben einer notifizierten Stelle durch die notifizierte Stelle darf erst zwei Wochen nach der Veröffentlichung im NANDO-System der Europäischen Kommission wahrgenommen werden, sofern weder die Europäische Kommission noch die übrigen EU-Mitgliedstaaten innerhalb dieser Frist Einwände erhoben haben.
(5) Über die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung, sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung zu melden.
(7) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie zum Beispiel Inhalt und Form der zu verwendenden Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.
Abkürzung
ETG 1992
Notifizierungsverfahren
§ 7b. (1) Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß § 7a ist beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft einzubringen.
(2) Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, beizufügen.
(3) Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht von der vorgelegten Akkreditierung umfasst ist.
(4) Liegen die Voraussetzungen für eine Notifizierung der beantragenden Konformitätsbewertungsstelle vor, hat die notifizierende Behörde diese Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems der Europäischen Kommission zu notifizieren. Die Wahrnehmung der Aufgaben einer notifizierten Stelle durch die notifizierte Stelle darf erst zwei Wochen nach der Veröffentlichung im NANDO-System der Europäischen Kommission wahrgenommen werden, sofern weder die Europäische Kommission noch die übrigen EU-Mitgliedstaaten innerhalb dieser Frist Einwände erhoben haben.
(5) Über die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung, sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid. Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.
(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung zu melden.
(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie zum Beispiel Inhalt und Form der zu verwendenden Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.
Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
§ 7c. (1) Die notifizierten Stellen müssen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, für die sie notifiziert wurde, durchführen.
(2) Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Gerätetechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuführen. Hierbei haben sie allerdings so streng vorzugehen und ein solches Schutzniveau einzuhalten, wie es für die Konformität des Geräts mit den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, für die sie notifiziert wurde, oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.
(4) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Gerät die wesentlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, muss sie den Hersteller auffordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder sie zurückzuziehen.
(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, hat die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen zu beschränken, sie auszusetzen oder sie zurückzuziehen.
(6) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen an eine notifizierte Stelle erfüllt, und hat die notifizierende Behörde entsprechend zu unterrichten.
(7) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(8) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.
(9) Die notifizierten Stellen haben die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereitzuhalten.
Meldepflichten der notifizierten Stellen
§ 7d. (1) Die notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde
jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben,
(2) Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Geräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.
Abkürzung
ETG 1992
Beschwerden gegen eine Entscheidung notifizierter Stellen
§ 7e. (1) Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können Beschwerden gegen Entscheidungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerde zu prüfen und gegebenenfalls gemäß § 7b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes vorzugehen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
Abkürzung
ETG 1992
Beschwerden gegen eine Entscheidung notifizierter Stellen
§ 7e. (1) Bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Entscheidungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerde zu prüfen und gegebenenfalls gemäß § 7b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes vorzugehen.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
§ 8. (1) (Verfassungsbestimmung) Beim Betrieb einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels ist, unter Bedachtnahme auf den Zweck des Betriebes, auf den geringstmöglichen Energieverbrauch zu achten.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, um sicherzustellen, daß der Betreiber eines elektrischen Betriebsmittels über jene Informationen verfügt, die es ihm erlauben, den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen, durch Verordnung bestimmte Arten elektrischer Haushaltsgeräte bezeichnen, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Verordnung sind Form und Inhalt dieser Erklärung sowie ihre Anbringung zu regeln.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, um einen Vergleich gleichartiger elektrischer Betriebsmittel hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, durch Verordnung festlegen, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen elektrischen Betriebsmittel, soweit sie Gegenstand einer Verordnung nach Abs. 2 sind, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei ist auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzwerte nicht überschreitet.
(5) Die Behörde (§ 13) ist verpflichtet, bei ihrer Überwachungstätigkeit gemäß den §§ 9 und 10 auch die Einhaltung von nach Abs. 2 bis 4 erlassenen Verordnungen zu überwachen. Sie ist insbesondere berechtigt, gemäß § 9 Abs. 8 und 9 eine Überprüfung des spezifischen Energieverbrauches vornehmen zu lassen.
Abkürzung
ETG 1992
§ 8. (1) (Verfassungsbestimmung) Beim Betrieb einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels ist, unter Bedachtnahme auf den Zweck des Betriebes, auf den geringstmöglichen Energieverbrauch zu achten.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, um sicherzustellen, daß der Betreiber eines elektrischen Betriebsmittels über jene Informationen verfügt, die es ihm erlauben, den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen, durch Verordnung bestimmte Arten elektrischer Betriebsmittel bezeichnen, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Verordnung sind Form und Inhalt dieser Erklärung sowie ihre Anbringung zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, um einen Vergleich gleichartiger elektrischer Betriebsmittel hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, durch Verordnung festlegen, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen elektrischen Betriebsmittel, soweit sie Gegenstand einer Verordnung nach Abs. 2 sind, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei ist auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzwerte nicht überschreitet.
(5) Die Behörde (§ 13) ist verpflichtet, bei ihrer Überwachungstätigkeit gemäß den §§ 9g bis 9m auch die Einhaltung von nach Abs. 2 bis 4 erlassenen Verordnungen zu überwachen. Sie ist insbesondere berechtigt, eine Überprüfung des spezifischen Energieverbrauches vornehmen zu lassen.
Abkürzung
ETG 1992
§ 8. (1) (Verfassungsbestimmung) Beim Betrieb einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels ist, unter Bedachtnahme auf den Zweck des Betriebes, auf den geringstmöglichen Energieverbrauch zu achten.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, um sicherzustellen, daß der Betreiber eines elektrischen Betriebsmittels über jene Informationen verfügt, die es ihm erlauben, den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen, durch Verordnung bestimmte Arten elektrischer Betriebsmittel bezeichnen, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Verordnung sind Form und Inhalt dieser Erklärung sowie ihre Anbringung zu regeln.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, um einen Vergleich gleichartiger elektrischer Betriebsmittel hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, durch Verordnung festlegen, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen elektrischen Betriebsmittel, soweit sie Gegenstand einer Verordnung nach Abs. 2 sind, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei ist auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzwerte nicht überschreitet.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 204/2022)
Die Überwachung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
§ 9. (1) Elektrische Anlagen und das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (§ 13). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt. Die das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel betreffenden Bestimmungen der Absätze 2 bis 10 sind auf elektrische Betriebsmittel, die im Rahmen einer gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Maßnahme die Untersagung des Betriebes des betreffenden elektrischen Betriebsmittels tritt.
(2) Wer eine elektrische Anlage betreibt oder gewerbsmäßig elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 9), hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt bei Gefahr im Verzuge jederzeit zu der elektrischen Anlage bzw. zu denjenigen Örtlichkeiten, an denen elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft und die Abnehmer elektrischer Betriebsmittel, zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerläßliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage und elektrischer Betriebsmittel zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
(3) Wird festgestellt, daß der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder daß ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Behörde dem Betreiber der elektrischen Anlage oder dem über das elektrische Betriebsmittel Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Verfügungsberechtigter gilt der Geschäfts- oder Betriebsinhaber, sein Stellvertreter oder Beauftragter sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Leitung des Betriebes betraute Person, als Betreiber der Anlage, deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.
(4) Wird festgestellt, daß der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachen, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird,
bei elektrischen Anlagen jene Maßnahmen zu verfügen, die geeignet sind, die Gefahr abzuwenden; kann die Gefahr nicht anders abgewendet werden, hat die Behörde die Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage in dem zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen Ausmaß zu verfügen, wobei auf den Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen Anlage Bedacht zu nehmen ist;
bei elektrischen Betriebsmitteln dem darüber Verfügungsberechtigten deren Inverkehrbringen (§ 3 Abs. 8) zu untersagen; die Untersagung ist dabei für jene in demselben Betrieb lagernden elektrischen Betriebsmittel auszusprechen, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufweisen.
(5) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, kann die Behörde die in Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des über die elektrischen Betriebsmittel Verfügungsberechtigten, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben gelten.
(6) Wird der Behörde bekannt, daß Betriebsmittel, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufweisen, auch von anderen in Verkehr gebracht werden, so kann in begründeten Fällen ein Bescheid nach Absatz 4 oder 5 auch an den hierüber Verfügungsberechtigten ergehen.
(7) Hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel können Bescheide nach Abs. 3, 4 und 6 auch auf Grund begründeter Mitteilungen seitens hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, in denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wird, an die hierüber Verfügungsberechtigten ergehen.
(8) Kann die Feststellung, ob ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, so kann die Behörde das elektrische Betriebsmittel von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
(9) Ergeht auf Grund der sicherheitstechnischen Prüfung nach Abs. 8 ein Bescheid gemäß Abs. 3, 4, oder 5, so sind zugleich die Prüfkosten demjenigen, an den der Bescheid gerichtet ist, vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Betriebsmittel in einwandfreiem Zustand zurückzustellen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des geprüften elektrischen Betriebsmittels zu leisten.
(10) Die auf Grund der Abs. 3 bis 7 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, daß der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist. Die Behörde kann den Inhalt einer Verfügung gemäß Abs. 4 Z 2 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbaren, wenn dies zur dringenden Information beteiligter Verkehrskreise oder zur Abwendung drohender gesundheitlicher Schäden einer größeren Zahl von Verwendern der elektrischen Betriebsmittel geboten ist. In der Verlautbarung sind nur die von der Verfügung betroffenen elektrischen Betriebsmittel unter Angabe der Art, Marke, Type und nach Möglichkeit der Fabrikationsnummern (Seriennummern) und des Herstellungsjahres zu bezeichnen und die festgestellte Vorschriftswidrigkeit anzugeben. Ist eine Verfügung verlautbart worden, ist auch ihre Aufhebung unter Angabe des Aufhebungsgrundes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
(11) Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund einer nach den vorstehenden Bestimmungen erlassenen behördlichen Verfügung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, können, abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 8, für die Dauer und zum Zweck notwendiger Maßnahmen gelagert und anderen überlassen werden.
Abkürzung
ETG 1992
Die Überwachung elektrischer Anlagen
§ 9. (1) Elektrische Anlagen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (§ 13). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt.
(2) Wer eine elektrische Anlage betreibt, hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt – bei Gefahr im Verzuge jederzeit – zu der elektrischen Anlage zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerlässliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
(3) Wird festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Behörde dem Betreiber der elektrischen Anlage mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Betreiber der Anlage gilt deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.
(4) Wird festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachen, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, jene Maßnahmen zu verfügen, die geeignet sind, die Gefahr abzuwenden; kann die Gefahr nicht anders abgewendet werden, hat die Behörde die Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage in dem zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen Ausmaß zu verfügen, wobei auf den Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen Anlage Bedacht zu nehmen ist.
(5) Die auf Grund der Abs. 3 und 4 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.
Abkürzung
ETG 1992
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32018L2001
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Pflichten der Hersteller
§ 9a. (1) Die Hersteller müssen, wenn sie elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringen, gewährleisten, dass diese im Einklang mit den für ihre elektrischen Betriebsmittel geltenden Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entworfen und hergestellt wurden.
(2) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, erstellen und das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, durchführen oder durchführen lassen. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein elektrisches Betriebsmittel den Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, haben die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen.
(3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels zehn Jahre lang aufbewahren.
(4) Die Hersteller müssen
durch geeignete Verfahren gewährleisten, dass stets Konformität mit diesem Bundesgesetz und zu diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des elektrischen Betriebsmittels oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels verwiesen wird, müssen angemessen berücksichtigt werden;
falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmitteln vornehmen, diese untersuchen und erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel und Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden halten.
(5) Die Hersteller müssen gewährleisten, dass elektrische Betriebsmittel, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(6) Die Hersteller müssen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angeben. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, unter der der Hersteller erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in deutscher Sprache anzugeben.
(7) Die Hersteller müssen gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Informationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Diese Betriebsanleitungen und Informationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, müssen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Hersteller, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(9) Die Hersteller haben der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels mit diesem Bundesgesetz erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
Bevollmächtigte
§ 9b. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflicht gemäß § 9a Abs. 1 und die in § 9a Abs. 2 genannten Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.
(2) Ein Bevollmächtigter hat die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels;
auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels an diese Behörde;
auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
Abkürzung
ETG 1992
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32018L2001
Pflichten der Einführer
§ 9c. (1) Die Einführer dürfen nur konforme elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringen.
(2) Bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel in Verkehr bringen, müssen die Einführer gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie müssen gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von § 9a Abs. 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, übereinstimmt, darf er dieses elektrische Betriebsmittel nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des elektrischen Betriebsmittels hergestellt ist. Wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden ist, muss der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde hiervon unterrichten.
(3) Die Einführer haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktdaten sind in deutscher Sprache anzugeben.
(4) Die Einführer müssen gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Informationen in deutscher Sprache beigefügt sind.
(5) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Einführer gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, nicht beeinträchtigen.
(6) Die Einführer haben, falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmitteln vorzunehmen, diese zu untersuchen und erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel und der Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln zu führen und die Händler über solche Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden zu halten.
(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, müssen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Einführer, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8) Die Einführer müssen nach dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörde bereithalten und dafür sorgen, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
(9) Die Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung stellen. Sie müssen mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
Abkürzung
ETG 1992
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32018L2001
Pflichten der Händler
§ 9d. (1) Die Händler müssen die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler überprüfen, ob das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, ob ihm die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 9a Abs. 5 und 6 oder § 9c Abs. 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, übereinstimmt, darf er dieses elektrische Betriebsmittel nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor seine Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden ist, muss der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde darüber unterrichten.
(3) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Händler gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, nicht beeinträchtigen.
(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes elektrisches Betriebsmittel nicht diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Händler, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Die Händler müssen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen. Sie müssen mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
§ 9e. Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 9a, wenn er ein elektrisches Betriebsmittel unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit diesem Bundesgesetz beeinträchtigt werden kann.
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 9f. (1) Die Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,
von denen sie ein elektrisches Betriebsmittel bezogen haben;
an die sie ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels sowie zehn Jahre nach der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.
Abkürzung
ETG 1992
Marktüberwachung
Koordinierung der Marktüberwachung
§ 9g. (1) Für die Koordinierung der Marktüberwachung und die Erstellung eines Marktüberwachungsprogrammes im Sinne des Art. 16 der Verordnung (EG) 765/2008 und zur Abgabe von Stellungnahmen an die Europäische Kommission ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die für die Erstellung von Marktüberwachungsprogrammen und -berichten notwendigen Daten zu sammeln und in aggregierter Form dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich nach Aufforderung zu übermitteln.
Abkürzung
ETG 1992
Überwachung des Marktes der Union, Kontrolle der in den Markt der Union eingeführten elektrischen Betriebsmittel
§ 9h. Für elektrische Betriebsmittel gelten Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Abkürzung
ETG 1992
Marktüberwachung
Überwachung des Marktes der Union, Kontrolle der in den Markt der Union eingeführten elektrischen Betriebsmittel
§ 9h. (1) Für elektrische Betriebsmittel gelten für die Marktüberwachung die Bestimmungen der Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i, Art. 16 Abs. 2 bis 6, Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1.
(2) Die Marktüberwachung elektrischer Betriebsmittel obliegt der in § 13 Z 3 genannten Behörde. Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mitzuwirken. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.
Abkürzung
ETG 1992
Verfahren zur Behandlung von elektrischen Betriebsmitteln, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
§ 9i. (1) Hat die in § 13 genannte zuständige Behörde (Marktüberwachungsbehörde) hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein unter dieses Bundesgesetz oder einer der hiezu erlassenen Verordnungen fallendes elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen, die unter dieses Bundesgesetz fallen, darstellt, so muss sie beurteilen, ob das betreffende elektrische Betriebsmittel alle in diesem Bundesgesetz und den hierauf erlassenen Verordnungen festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das elektrische Betriebsmittel nicht die Anforderungen erfüllt, so muss sie
unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen;
die entsprechende notifizierte Stelle unterrichten.
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die genannten Maßnahmen.
(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, muss sie die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen unterrichten, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs. 1 Z 1 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde
alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das elektrische Betriebsmittel vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und
die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen zu unterrichten.
(5) Aus den in Abs. 4 Z 2 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen elektrischen Betriebsmittels, die Herkunft des elektrischen Betriebsmittels, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörde muss insbesondere angeben, ob die Nichtkonformität auf Folgendes zurückzuführen ist:
Das elektrische Betriebsmittel erfüllt die in diesem Bundesgesetz und in den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen nicht; oder
die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung im Hinblick auf dieses Bundesgesetz und den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, gilt, sind mangelhaft.
(6) Wurde das Verfahren von einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet, hat die Marktüberwachungsbehörde die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihr vorliegende Information über die Nichtkonformität des elektrischen Betriebsmittels sowie, falls sie der in dem Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über ihre Einwände zu unterrichten.
(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 Z 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(8) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt, hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme elektrische Betriebsmittel vom österreichischen Markt genommen wird, und hat die Europäische Kommission darüber zu unterrichten. Gilt die nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt, so muss die Marktüberwachungsbehörde die nationale Maßnahme zurücknehmen.
(9) Die Marktüberwachungsbehörde hat zu gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des elektrischen Betriebsmittels vom Markt, hinsichtlich des betreffenden elektrischen Betriebsmittels getroffen werden.
Abkürzung
ETG 1992
Verfahren zur Behandlung von elektrischen Betriebsmitteln, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
§ 9i. (1) Hat die in § 13 Z 3 genannte zuständige Behörde (Marktüberwachungsbehörde) hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein unter dieses Bundesgesetz oder einer der hiezu erlassenen Verordnungen fallendes elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen, die unter dieses Bundesgesetz fallen, darstellt, so muss sie beurteilen, ob das betreffende elektrische Betriebsmittel alle in diesem Bundesgesetz und den hierauf erlassenen Verordnungen festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das elektrische Betriebsmittel nicht die Anforderungen erfüllt, so muss sie
unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen;
die entsprechende notifizierte Stelle unterrichten.
Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die genannten Maßnahmen.
(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, muss sie die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen unterrichten, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs. 1 Z 1 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde
alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das elektrische Betriebsmittel vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und
die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen zu unterrichten.
(5) Aus den in Abs. 4 Z 2 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen elektrischen Betriebsmittels, die Herkunft des elektrischen Betriebsmittels, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörde muss insbesondere angeben, ob die Nichtkonformität auf Folgendes zurückzuführen ist:
Das elektrische Betriebsmittel erfüllt die in diesem Bundesgesetz und in den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen nicht; oder
die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung im Hinblick auf dieses Bundesgesetz und den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, gilt, sind mangelhaft.
(6) Wurde das Verfahren von einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet, hat die Marktüberwachungsbehörde die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihr vorliegende Information über die Nichtkonformität des elektrischen Betriebsmittels sowie, falls sie der in dem Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über ihre Einwände zu unterrichten.
(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 Z 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(8) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt, hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme elektrische Betriebsmittel vom österreichischen Markt genommen wird, und hat die Europäische Kommission darüber zu unterrichten. Gilt die nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt, so muss die Marktüberwachungsbehörde die nationale Maßnahme zurücknehmen.
(9) Die Marktüberwachungsbehörde hat zu gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des elektrischen Betriebsmittels vom Markt, hinsichtlich des betreffenden elektrischen Betriebsmittels getroffen werden.
Abkürzung
ETG 1992
Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 9j. (1) Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob elektrische Betriebsmittel die in § 3 und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Stellt sich bei der Überprüfung eines elektrischen Betriebsmittels durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität mit den in § 3 und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen heraus, kann der Hersteller oder jene Person, die das elektrische Betriebsmittel zum Zwecke der Bereitstellung am Markt einführt oder lagert, von der Marktüberwachungsbehörde zur Tragung von mit der Überprüfung einhergehenden Kosten per Bescheid verpflichtet werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise, den Umfang und die Angemessenheit von Stichproben gemäß Abs. 1 festlegen.
(3) Wenn elektrische Betriebsmittel nicht den in § 3 und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen entsprechen, kann die Marktüberwachungsbehörde dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid unter anderem:
Maßnahmen anordnen, die gewährleisten, dass ein solches elektrisches Betriebsmittel erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den in § 3 und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen entspricht;
Im Falle, dass Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder das elektrische Betriebsmittel ein ernstes Risiko darstellt:
verbieten, dass ein solches elektrisches Betriebsmittel in den inländischen Verkehr gebracht wird;
die Rücknahme oder den Rückruf eines solchen in den Verkehr gebrachten elektrischen Betriebsmittels anordnen;
die Zerstörung oder die Unbrauchbarmachung des elektrischen Betriebsmittels anordnen.
(4) Wenn erforderlich und angemessen, kann die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen an jede andere Person richten, um deren Mitwirkung bei Korrekturmaßnahmen zu erhalten.
(5) Die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn andere ebenso wirksame Abhilfemaßnahmen, insbesondere Warnungen durch den Wirtschaftsakteur, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden. Die Kosten dieser Maßnahmen sind vom Wirtschaftsakteur zu tragen.
(6) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das elektrische Betriebsmittel habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.
Abkürzung
ETG 1992
Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen
§ 9j. (1) Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob elektrische Betriebsmittel die in § 3 und den zugehörigen Verordnungen, den nach der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S. 1, und den auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, sowie den nach § 8 Abs. 2 bis 4 erlassenen Verordnungen oder auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10, erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 lit. a bis j sowie k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.
(3) Wenn ein elektrisches Betriebsmittel bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in § 3 und den zugehörigen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2017/1369 und den auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, sowie den nach § 8 Abs. 2 bis 4 erlassenen Verordnungen oder auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten hiefür festgelegten Erfordernissen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.
(4) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das elektrische Betriebsmittel habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.
(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, e, i und j, Z 3 lit. b oder c begangen wurde. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018 ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.
(6) Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(8) Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines elektrischen Betriebsmittels dessen Nichtkonformität mit den in § 3 und den zugehörigen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2017/1369 und den auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, sowie den nach § 8 Abs. 2 bis 4 erlassenen Verordnungen oder auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten hiefür festgelegten Anforderungen heraus, ist der Wirtschaftsakteur, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Abs. 6 tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 EUR für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Abs. 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.
(9) Werden im Rahmen der Marktüberwachung Proben entnommen, ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 € beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Nichtkonformität festgestellt wird.
(10) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.
(11) Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren, wie sie in § 9i vorgesehen sind, zuständig.
(12) Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen hat die Marktüberwachungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.
Abkürzung
ETG 1992
Betretungsrechte und Befugnisse
§ 9k. (1) Die Marktüberwachungsbehörde oder eine von ihr hierzu befugte Person sind befugt, zum Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichenfalls die Geschäftsräumlichkeiten und Betriebsgrundstücke von Wirtschaftsakteuren zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit elektrische Betriebsmittel
hergestellt werden,
erstmals verwendet werden,
zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt gelagert oder
ausgestellt werden.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, diese elektrischen Betriebsmittel zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zwecke in Betrieb nehmen zu lassen. Bei den Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörde ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen sind berechtigt Proben zu entnehmen, Muster zu verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, anzufordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind der Marktüberwachungsbehörde vom Wirtschaftsakteur unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Über diese Tätigkeit muss die Marktüberwachungsbehörde die notifizierende Behörde unterrichten.
(5) Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben die Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure und Aussteller sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX
§ 9l. (1) Der nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Alert System for dangerous non-food products) gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(Anm.: Abs. 2 bis 5 treten mit 20.4.2016 in Kraft)
Abkürzung
ETG 1992
Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX
§ 9l. (1) Der nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Alert System for dangerous non-food products) gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme gemäß § 9j oder beabsichtigt sie dies und ist der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinauswirken, so berichtet sie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich über diese Maßnahme.
(3) Ist ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt worden, das ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, so berichtet die Marktüberwachungsbehörde dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat.
(4) Die Berichterstattung beinhaltet alle verfügbaren Informationen, insbesondere über die erforderlichen Daten für die Identifizierung des elektrischen Betriebsmittels, die Herkunft und Lieferkette des elektrischen Betriebsmittels, die mit dem elektrischen Betriebsmittel verbundenen Gefahren, die Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die vom Wirtschaftsakteur freiwillig getroffenen Maßnahmen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Er leitet diese Meldungen ohne unnötigen Aufschub dem nationalen Kontaktpunkt für RAPEX zur weiteren Information der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
Abkürzung
ETG 1992
Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX
§ 9l. (1) Der nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Information Exchange System) gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem elektrischen Betriebsmittel, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.
Formale Nichtkonformität
§ 9m. (1) Unbeschadet des § 9i muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder entgegen der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, angebracht;
die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
die in den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
eine andere Anforderung nach §§ 9a oder 9c ist nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
§ 10. (1) Die Überwachung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel ist von den zuständigen Behörden so auszuführen, daß ein Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel, die nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen, nach Möglichkeit verhindert wird. Insbesondere muß der Umfang der Überwachungstätigkeit zur Anzahl in Verkehr gebrachter elektrischer Betriebsmittel und der von ihnen möglicherweise ausgehenden Gefährdung in angemessenem Verhältnis stehen.
(2) Soweit auf Grund internationaler Abkommen eine Mitteilung von Ergebnissen der Überwachungstätigkeit an ausländische oder internationale Stellen erforderlich ist, hat diese im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen. Hiezu kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Regelungen verordnen.
Abkürzung
ETG 1992
§ 10. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die zuständige Marktüberwachungsbehörde sind ermächtigt, Daten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben werden, insbesondere Daten zu elektrischen Betriebsmitteln und zur Marktüberwachung, an ausländische und internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.
(2) Daten zu Wirtschaftsakteuren können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
Abkürzung
ETG 1992
§ 10. Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines elektrischen Betriebsmittels oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.
Ausnahmebewilligungen
§ 11. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet erscheint.
Ausnahmebewilligungen
§ 11. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet erscheint.
Abkürzung
ETG 1992
Ausnahmebewilligungen
§ 11. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, soweit nicht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht anderes bestimmt wird, über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Ausnahmen von der Anwendung einzelner verbindlicher elektrotechnischer Normen oder verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet erscheint.
Abkürzung
ETG 1992
Ausnahmebewilligungen
§ 11. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, soweit nicht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht anderes bestimmt wird, über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Ausnahmen von der Anwendung einzelner verbindlicher elektrotechnischer Normen oder verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet erscheint.
Befugnis zur Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
§ 12. (1) Die Befugnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln richtet sich nach den gewerberechtlichen Vorschriften. Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben dadurch unberührt.
(2) Die nicht gewerbsmäßige Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ist nur solchen Personen gestattet, welche die hiezu erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen oder die Arbeit wenigstens unter der Aufsicht solcher Personen durchführen.
(3) Diese Kenntnisse und Fähigkeiten (Abs. 2) sind insbesondere bei jenen Personen anzunehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung der Befugnis zur Installation der betreffenden elektrischen Anlagen beziehungsweise der elektrischen Betriebsmittel gegeben sind.
(4) Das Erfordernis einer Bewilligung zur Herstellung von Funkanlagen gemäß § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, bleibt durch die Abs. 1 bis 3 unberührt.
Befugnis zur Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
§ 12. (1) Die Befugnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln richtet sich nach den gewerberechtlichen Vorschriften. Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben dadurch unberührt.
(2) Die nicht gewerbsmäßige Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ist nur solchen Personen gestattet, welche die hiezu erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen oder die Arbeit wenigstens unter der Aufsicht solcher Personen durchführen.
(3) Diese Kenntnisse und Fähigkeiten (Abs. 2) sind insbesondere bei jenen Personen anzunehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung der Befugnis zur Installation der betreffenden elektrischen Anlagen beziehungsweise der elektrischen Betriebsmittel gegeben sind.
(4) Spezifische Regelungen betreffend Errichtung, Inverkehrbringen oder Betrieb von Funkanlagen gemäß dem FTEG bleiben durch die Abs. 1 bis 3 unberührt.
Behörden
§ 13. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt hinsichtlich elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland sie sich befinden, hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, und hinsichtlich des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Abkürzung
ETG 1992
Behörden
§ 13. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt hinsichtlich elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland sie sich befinden, hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sowie hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt und des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Abkürzung
ETG 1992
Behörden
§ 13. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,
hinsichtlich elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland sie sich befinden,
hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und
hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel auf dem Markt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde.
Sonderbestimmungen
§ 14. (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken der Post dienen, unterliegen diesem Bundesgesetz und den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen nur so weit, als auf solche elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht Sonderbestimmungen bezüglich Normalisierung, Typisierung und elektrotechnischer Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden sind. Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel der Landesverteidigung unterliegen darüber hinaus bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, diesem Bundesgesetz nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.
(2) Soweit Maßnahmen nach § 9 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, treten an Stelle der im § 13 bezeichneten Behörden die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Behörden.
(3) Soweit Ausnahmebewilligungen nach § 11 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die unmittelbar einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bundesminister zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist jedoch der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuhören.
(4) Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach § 11 auf elektrische oder andere Anlagen auswirken, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, können sie nur im Einvernehmen mit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Bundesministern erteilt werden.
(5) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die einem unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallenden Zweck dienen, dürfen durch eigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetes und gegebenenfalls nach Rechts- oder Dienstvorschriften hiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt, geändert, erweitert und instandgehalten werden.
Abkürzung
ETG 1992
Sonderbestimmungen
§ 14. (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken der Post dienen, unterliegen diesem Bundesgesetz und den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen nur so weit, als auf solche elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht Sonderbestimmungen bezüglich Normalisierung, Typisierung und elektrotechnischer Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden sind. Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel der Landesverteidigung unterliegen darüber hinaus bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, diesem Bundesgesetz nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.
(2) Soweit Maßnahmen nach § 9 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, treten an Stelle der im § 13 bezeichneten Behörden die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Behörden.
(3) Soweit Ausnahmebewilligungen nach § 11 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die unmittelbar einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bundesminister zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist jedoch der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft anzuhören.
(4) Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach § 11 auf elektrische oder andere Anlagen auswirken, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, können sie nur im Einvernehmen mit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Bundesministern erteilt werden.
(5) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die einem unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallenden Zweck dienen, dürfen durch eigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetes und gegebenenfalls nach Rechts- oder Dienstvorschriften hiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt, geändert, erweitert und instandgehalten werden.
Abkürzung
ETG 1992
Sonderbestimmungen
§ 14. (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken der Post dienen, unterliegen diesem Bundesgesetz und den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen nur so weit, als auf solche elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht Sonderbestimmungen bezüglich Normalisierung, Typisierung und elektrotechnischer Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden sind. Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel der Landesverteidigung unterliegen darüber hinaus bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, diesem Bundesgesetz nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.
(2) Soweit Maßnahmen nach § 9 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, treten an Stelle der im § 13 bezeichneten Behörden die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Behörden.
(3) Soweit Ausnahmebewilligungen nach § 11 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die unmittelbar einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bundesminister zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist jedoch die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft anzuhören.
(4) Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach § 11 auf elektrische oder andere Anlagen auswirken, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, können sie nur im Einvernehmen mit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Bundesministern erteilt werden.
(5) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die einem unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallenden Zweck dienen, dürfen durch eigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetes und gegebenenfalls nach Rechts- oder Dienstvorschriften hiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt, geändert, erweitert und instandgehalten werden.
Zentralstatistik elektrischer Unfälle
§ 15. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine Zentralstatistik der Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag zu führen. Diese ist nach der Unfallursache, dem Unfallhergang, dem Unfallort, den Unfallfolgen, den technischen Gegebenheiten der elektrischen Anlage und allgemeinen Merkmalen der Unfallopfer aufzuschlüsseln. Sie ist jährlich abzuschließen und ihre Ergebnisse sind zu veröffentlichen.
(2) Die dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung stehenden Rohdaten und alle daraus abgeleiteten Daten über die Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag dürfen anderen Personen oder Institutionen, die ein begründetes Interesse nachweisen können, zur wissenschaftlichen Auswertung überlassen werden, wenn diese in einer Form erfolgt die einen Rückschluß auf einzelne Personen nicht zuläßt.
(3) Werden durch elektrischen Strom einer elektrischen Anlage, eines elektrischen Betriebsmittels oder durch Blitzschlag Personen getötet oder gesundheitlich geschädigt, so ist dies der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, bei den der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieben der zuständigen Berghauptmannschaft, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Zur Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel betreibt. Wenn dieser dazu nicht in der Lage ist oder bei Unfällen durch Blitzschlag ist jeder, der das Ereignis oder seine Folgen wahrnimmt, zur Mitteilung verpflichtet.
(5) Die Bundespolizeibehörden und Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Berghauptmannschaften haben vom Ergebnis der Erhebungen über derartige ihnen mitgeteilte Unfälle unmittelbar den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu verständigen.
(6) Zur Verständigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über ihnen zur Kenntnis gelangte derartige Unfälle sind weiters verpflichtet:
die Arbeitsaufsichtsbehörden,
die Sozialversicherungsträger,
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit sich der Unfall an ihren Anlagen ereignet hat.
(7) Andere, die Verpflichtung zur Meldung von Unfällen betreffende Rechtsvorschriften, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(8) Die nach Abs. 4 und 6 Verpflichteten müssen Anfragen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu derartigen Unfällen nach Möglichkeit beantworten oder ihre Beantwortung veranlassen.
(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 1 bis 8 erlassen. Insbesondere kann er die Führung der Zentralstatistik und die damit zusammenhängenden, ihm in den Abs. 1 bis 8 zugewiesenen Tätigkeiten auch an eine Institution übertragen, die imstande ist, diese Tätigkeiten fachkundig und organisatorisch einwandfrei auszuführen.
Zentralstatistik elektrischer Unfälle
§ 15. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine Zentralstatistik der Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag zu führen. Diese ist nach der Unfallursache, dem Unfallhergang, dem Unfallort, den Unfallfolgen, den technischen Gegebenheiten der elektrischen Anlage und allgemeinen Merkmalen der Unfallopfer aufzuschlüsseln. Sie ist jährlich abzuschließen und ihre Ergebnisse sind zu veröffentlichen.
(2) Die dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung stehenden Rohdaten und alle daraus abgeleiteten Daten über die Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag dürfen anderen Personen oder Institutionen, die ein begründetes Interesse nachweisen können, zur wissenschaftlichen Auswertung überlassen werden, wenn diese in einer Form erfolgt die einen Rückschluß auf einzelne Personen nicht zuläßt.
(3) Werden durch elektrischen Strom einer elektrischen Anlage, eines elektrischen Betriebsmittels oder durch Blitzschlag Personen getötet oder gesundheitlich geschädigt, so ist dies der nächsten Polizeidienststelle, bei den der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieben der zuständigen Berghauptmannschaft, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Zur Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel betreibt. Wenn dieser dazu nicht in der Lage ist oder bei Unfällen durch Blitzschlag ist jeder, der das Ereignis oder seine Folgen wahrnimmt, zur Mitteilung verpflichtet.
(5) Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Berghauptmannschaften haben vom Ergebnis der Erhebungen über derartige ihnen mitgeteilte Unfälle unmittelbar den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu verständigen.
(6) Zur Verständigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über ihnen zur Kenntnis gelangte derartige Unfälle sind weiters verpflichtet:
die Arbeitsaufsichtsbehörden,
die Sozialversicherungsträger,
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit sich der Unfall an ihren Anlagen ereignet hat.
(7) Andere, die Verpflichtung zur Meldung von Unfällen betreffende Rechtsvorschriften, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(8) Die nach Abs. 4 und 6 Verpflichteten müssen Anfragen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu derartigen Unfällen nach Möglichkeit beantworten oder ihre Beantwortung veranlassen.
(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 1 bis 8 erlassen. Insbesondere kann er die Führung der Zentralstatistik und die damit zusammenhängenden, ihm in den Abs. 1 bis 8 zugewiesenen Tätigkeiten auch an eine Institution übertragen, die imstande ist, diese Tätigkeiten fachkundig und organisatorisch einwandfrei auszuführen.
Abkürzung
ETG 1992
Zentralstatistik elektrischer Unfälle
§ 15. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine Zentralstatistik der Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag zu führen. Diese ist nach der Unfallursache, dem Unfallhergang, dem Unfallort, den Unfallfolgen, den technischen Gegebenheiten der elektrischen Anlage und allgemeinen Merkmalen der Unfallopfer aufzuschlüsseln. Sie ist jährlich abzuschließen und ihre Ergebnisse sind zu veröffentlichen.
(2) Die dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung stehenden Rohdaten und alle daraus abgeleiteten Daten über die Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag dürfen anderen Personen oder Institutionen, die ein begründetes Interesse nachweisen können, zur wissenschaftlichen Auswertung überlassen werden, wenn diese in einer Form erfolgt die einen Rückschluß auf einzelne Personen nicht zuläßt.
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