Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992)
(3) Werden durch elektrischen Strom einer elektrischen Anlage, eines elektrischen Betriebsmittels oder durch Blitzschlag Personen getötet oder gesundheitlich geschädigt, so ist dies der nächsten Polizeidienststelle, bei den der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieben der zuständigen Berghauptmannschaft, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Zur Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel betreibt. Wenn dieser dazu nicht in der Lage ist oder bei Unfällen durch Blitzschlag ist jeder, der das Ereignis oder seine Folgen wahrnimmt, zur Mitteilung verpflichtet.
(5) Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Berghauptmannschaften haben vom Ergebnis der Erhebungen über derartige ihnen mitgeteilte Unfälle unmittelbar den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu verständigen.
(6) Zur Verständigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über ihnen zur Kenntnis gelangte derartige Unfälle sind weiters verpflichtet:
die Arbeitsaufsichtsbehörden,
die Sozialversicherungsträger,
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit sich der Unfall an ihren Anlagen ereignet hat.
In der Verständigung sind nach Möglichkeit Angaben über die Unfallursache zu machen.
(7) Andere, die Verpflichtung zur Meldung von Unfällen betreffende Rechtsvorschriften, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(8) Die nach Abs. 4 und 6 Verpflichteten müssen Anfragen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu derartigen Unfällen nach Möglichkeit beantworten oder ihre Beantwortung veranlassen.
(9) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 1 bis 8 erlassen. Insbesondere kann er die Führung der Zentralstatistik und die damit zusammenhängenden, ihm in den Abs. 1 bis 8 zugewiesenen Tätigkeiten auch an eine Institution übertragen, die imstande ist, diese Tätigkeiten fachkundig und organisatorisch einwandfrei auszuführen.
Abkürzung
ETG 1992
Zentralstatistik elektrischer Unfälle
§ 15. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Zentralstatistik der Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag zu führen. Diese ist nach der Unfallursache, dem Unfallhergang, dem Unfallort, den Unfallfolgen, den technischen Gegebenheiten der elektrischen Anlage und allgemeinen Merkmalen der Unfallopfer aufzuschlüsseln. Sie ist jährlich abzuschließen und ihre Ergebnisse sind zu veröffentlichen.
(2) Die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Verfügung stehenden Rohdaten und alle daraus abgeleiteten Daten über die Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag dürfen anderen Personen oder Institutionen, die ein begründetes Interesse nachweisen können, zur wissenschaftlichen Auswertung überlassen werden, wenn diese in einer Form erfolgt die einen Rückschluß auf einzelne Personen nicht zuläßt.
(3) Werden durch elektrischen Strom einer elektrischen Anlage, eines elektrischen Betriebsmittels oder durch Blitzschlag Personen getötet oder gesundheitlich geschädigt, so ist dies der nächsten Polizeidienststelle, bei den der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieben der zuständigen Berghauptmannschaft, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Zur Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel betreibt. Wenn dieser dazu nicht in der Lage ist oder bei Unfällen durch Blitzschlag ist jeder, der das Ereignis oder seine Folgen wahrnimmt, zur Mitteilung verpflichtet.
(5) Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Berghauptmannschaften haben vom Ergebnis der Erhebungen über derartige ihnen mitgeteilte Unfälle unmittelbar den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu verständigen.
(6) Zur Verständigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über ihnen zur Kenntnis gelangte derartige Unfälle sind weiters verpflichtet:
die Arbeitsaufsichtsbehörden,
die Sozialversicherungsträger,
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit sich der Unfall an ihren Anlagen ereignet hat.
In der Verständigung sind nach Möglichkeit Angaben über die Unfallursache zu machen.
(7) Andere, die Verpflichtung zur Meldung von Unfällen betreffende Rechtsvorschriften, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(8) Die nach Abs. 4 und 6 Verpflichteten müssen Anfragen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu derartigen Unfällen nach Möglichkeit beantworten oder ihre Beantwortung veranlassen.
(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 1 bis 8 erlassen. Insbesondere kann er die Führung der Zentralstatistik und die damit zusammenhängenden, ihm in den Abs. 1 bis 8 zugewiesenen Tätigkeiten auch an eine Institution übertragen, die imstande ist, diese Tätigkeiten fachkundig und organisatorisch einwandfrei auszuführen.
Der elektrotechnische Beirat
§ 16. (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird ein Beirat gebildet, der den Namen „Elektrotechnischer Beirat“ führt.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen, mit Ausnahme derer nach Abs. 8, und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.
(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:
2 Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
1 Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
1 Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, 1 Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 1 Vertreter des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
3 Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 3 Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, 3 Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
1 Vertreter des Bundesgremiums des Radio- und Elektrohandels, 1 Vertreter der Bundesinnung der Elektrotechniker, Radio- und Videoelektroniker,
2 Vertreter des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie,
3 Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, 1 Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, 1 Vertreter der Sektion Prüfgemeinschaft im Österreichischen Verband für Elektrotechnik,
1 Vertreter des Österreichischen Normungsinstitutes, 1 Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation, 1 Vertreter des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik, 1 Vertreter der Technischen Universität Graz,
1 Vertreter der Technischen Universität Wien,
2 Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs,
1 Vertreter der Bundes-Ingenieurkammer,
1 Vertreter des Umweltbundesamtes.
(4) Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.
(5) Der Elektrotechnische Beirat kann zur Mitwirkung an seinen Arbeiten oder zur Behandlung von Sonderfragen auch andere Sachverständige heranziehen und die Behandlung von Sonderfragen einem Unterausschuß übertragen.
(6) Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(7) Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung und Organisation des Elektrotechnischen Beirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung erlassen.
Der elektrotechnische Beirat
§ 16. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird ein Beirat gebildet, der den Namen „Elektrotechnischer Beirat“ führt.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen, mit Ausnahme derer nach Abs. 8, und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.
(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:
2 Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
1 Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
1 Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
1 Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
1 Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
1 Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
3 Vertreter der Bundesarbeitskammer,
3 Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
3 Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
1 Vertreter des Bundesgremiums des Elektro- und Einrichtungsfachhandels,
1 Vertreter der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker,
2 Vertreter des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie,
3 Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
1 Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
1 Vertreter des Bereiches Prüfwesen und Zertifizierung des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik,
1 Vertreter des Austrian Standards Institute,
1 Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
1 Vertreter des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik,
1 Vertreter der Technischen Universität Graz,
1 Vertreter der Technischen Universität Wien,
2 Vertreter des Vereins Österreichs E-Wirtschaft,
1 Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
1 Vertreter des Umweltbundesamtes.
(4) Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Grund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.
(5) Der Elektrotechnische Beirat kann zur Mitwirkung an seinen Arbeiten oder zur Behandlung von Sonderfragen auch andere Sachverständige heranziehen und die Behandlung von Sonderfragen einem Unterausschuß übertragen.
(6) Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(7) Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung und Organisation des Elektrotechnischen Beirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung erlassen.
Abkürzung
ETG 1992
Der elektrotechnische Beirat
§ 16. (1) Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird zur Beratung und Unterstützung der Bundesregierung und der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß § 16a Abs. 1 in allen Angelegenheiten des elektrotechnischen Normenwesens sowie zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Beirat eingerichtet („Elektrotechnischer Beirat“). Die Aufgaben des Elektrotechnischen Beirates umfassen insbesondere folgende Belange:
Beratung in sämtlichen Bereichen des elektrotechnischen Normenwesens, insbesondere dahingehend als der Elektrotechnische Beirat strategische Prioritäten der elektrotechnischen Normung aufzeigt und Empfehlungen für die Weiterentwicklung des österreichischen elektrotechnischen Normungssystems abgibt;
Abgabe von Stellungnahmen zu dem von der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm sowie zu nachträglich eingebrachten Normungsvorhaben gemäß § 16e Abs. 1;
regelmäßige Evaluierung der österreichischen Normungsstrategie im Hinblick auf aktuelle nationale und internationale Anforderungen sowie deren Berücksichtigung durch die elektrotechnische Normungsorganisation;
Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in aufsichtsrechtlichen Belangen im Bedarfsfall nach Aufforderung;
Monitoring der Tätigkeiten der elektrotechnischen Normungsorganisation, insbesondere auf Grundlage des vorzulegenden Tätigkeitsberichtes gemäß § 16b Abs. 5;
Koordinierung der öffentlichen Interessen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.
(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der den Vorsitz führt,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
ein Vertreter des Bundesgremiums des Elektro- und Einrichtungsfachhandels,
ein Vertreter der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker,
ein Vertreter des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie,
ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
ein Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
ein Vertreter des Bereiches Prüfwesen und Zertifizierung des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik,
ein Vertreter der gemäß § 3 Abs. 1 des Normengesetzes 2016, BGBl. I Nr. 153/2015, ermächtigten nationalen Normungsorganisation,
ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
ein Vertreter der gemäß § 16a Abs. 1 ermächtigten nationalen elektrotechnischen Normungsorganisation,
ein Vertreter der Technischen Universität Graz,
ein Vertreter der Technischen Universität Wien,
ein Vertreter des Vereins Österreichs E-Wirtschaft,
ein Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
ein Vertreter des Fachverbandes Ingenieurbüros.
Für jedes Mitglied des Elektrotechnischen Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder des Elektrotechnischen Beirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Grund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Der Elektrotechnische Beirat kann bei Bedarf weitere Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen und für die Behandlung von Sonderfragen einen Unterausschuss einrichten.
(6) Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(7) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 5 hat die elektrotechnische Normungsorganisation dem Elektrotechnischen Beirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener, Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Elektrotechnische Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 5 vorzusehen, dass der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.
(9) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Abkürzung
ETG 1992
Der elektrotechnische Beirat
§ 16. (1) Im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wird zur Beratung und Unterstützung der Bundesregierung und der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß § 16a Abs. 1 in allen Angelegenheiten des elektrotechnischen Normenwesens sowie zur Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Beirat eingerichtet („Elektrotechnischer Beirat“). Die Aufgaben des Elektrotechnischen Beirates umfassen insbesondere folgende Belange:
Beratung in sämtlichen Bereichen des elektrotechnischen Normenwesens, insbesondere dahingehend als der Elektrotechnische Beirat strategische Prioritäten der elektrotechnischen Normung aufzeigt und Empfehlungen für die Weiterentwicklung des österreichischen elektrotechnischen Normungssystems abgibt;
Abgabe von Stellungnahmen zu dem von der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm sowie zu nachträglich eingebrachten Normungsvorhaben gemäß § 16e Abs. 1;
regelmäßige Evaluierung der österreichischen Normungsstrategie im Hinblick auf aktuelle nationale und internationale Anforderungen sowie deren Berücksichtigung durch die elektrotechnische Normungsorganisation;
Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in aufsichtsrechtlichen Belangen im Bedarfsfall nach Aufforderung;
Monitoring der Tätigkeiten der elektrotechnischen Normungsorganisation, insbesondere auf Grundlage des vorzulegenden Tätigkeitsberichtes gemäß § 16b Abs. 5;
Koordinierung der öffentlichen Interessen.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.
(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:
ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, der den Vorsitz führt,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
ein Vertreter des Bundesgremiums des Elektro- und Einrichtungsfachhandels,
ein Vertreter der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker,
ein Vertreter des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie,
ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
ein Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
ein Vertreter des Bereiches Prüfwesen und Zertifizierung des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik,
ein Vertreter der gemäß § 3 Abs. 1 des Normengesetzes 2016, BGBl. I Nr. 153/2015, ermächtigten nationalen Normungsorganisation,
ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
ein Vertreter der gemäß § 16a Abs. 1 ermächtigten nationalen elektrotechnischen Normungsorganisation,
ein Vertreter der Technischen Universität Graz,
ein Vertreter der Technischen Universität Wien,
ein Vertreter des Vereins Österreichs E-Wirtschaft,
ein Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
ein Vertreter des Fachverbandes Ingenieurbüros.
Für jedes Mitglied des Elektrotechnischen Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder des Elektrotechnischen Beirates werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Grund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Der Elektrotechnische Beirat kann bei Bedarf weitere Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen und für die Behandlung von Sonderfragen einen Unterausschuss einrichten.
(6) Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.
(7) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 5 hat die elektrotechnische Normungsorganisation dem Elektrotechnischen Beirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener, Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Elektrotechnische Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 5 vorzusehen, dass der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.
(9) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft.
Abkürzung
ETG 1992
Elektrotechnische Normungsorganisation
§ 16a. (1) ) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Bescheid einem Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der gewährleistet, dass die in den §§ 16a bis 16l festgelegten Anforderungen erfüllt werden, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von nationalen elektrotechnischen Normen verleihen sowie den Auftrag erteilen, sämtliche Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Mitgliedschaft beim Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und bei der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) erwirken zu können. Die elektrotechnische Normungsorganisation hat sodann durch Antrag um diese Mitgliedschaften anzusuchen und in deren Rahmen insbesondere bei der Erarbeitung, Annahme und Veröffentlichung elektrotechnischer Normen mitzuwirken. Für den Fall, dass Aufgaben von CENELEC oder IEC ganz oder teilweise auf einen Rechtsnachfolger übergehen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation alle Maßnahmen zu setzen, um ihre Tätigkeiten im Bereich der europäischen und internationalen elektrotechnische Normung durch die Mitgliedschaft bei der übernehmenden europäischen oder internationalen Normungsorganisation weiterhin wahrzunehmen.
(2) Die Befugnis gemäß Abs. 1 wird unbefristet erteilt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 diese elektrotechnische Normungsorganisation mitzuteilen.
(3) Der befugte Verein hat die nationalen elektrotechnischen Normen mit einer unterscheidungskräftigen Kurzbezeichnung zu versehen, welche dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bekannt zu geben ist. Die vom befugten Verein gewählte Kurzbezeichnung ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.
(4) Dieser Verein, im Folgenden als „elektrotechnische Normungsorganisation“ bezeichnet, ist für die Dauer der ihm erteilten Befugnis berechtigt, in Ausübung seiner durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.
(5) Solange die Befugnis gemäß Abs. 1 aufrecht ist, darf diese keinem anderen Verein verliehen werden.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann im Fall der Beendigung der Befugnis der elektrotechnischen Normungsorganisation auftragen, die Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern unverzüglich zu beenden.
(7) Die Befugnis gemäß Abs. 1 kann nur erteilt werden, wenn der Verein in seinem Antrag unwiderruflich erklärt, bei Beendigung seiner Befugnis alle seine Rechte an nationalen elektrotechnischen Normen und an der Datenbank gemäß § 16f Abs. 3 bis 5 gegen Ersatz der durch die Übertragung entstehenden Kosten auf die nachfolgende elektrotechnische Normungsorganisation zu übertragen. Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung der Befugnis oder der Auflösung des Vereins noch keine nachfolgende elektrotechnische Normungsorganisation designiert ist, sind diese Rechte an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übertragen.
Abkürzung
ETG 1992
Elektrotechnische Normungsorganisation
§ 16a. (1) ) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann mit Bescheid einem Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der gewährleistet, dass die in den §§ 16a bis 16l festgelegten Anforderungen erfüllt werden, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von nationalen elektrotechnischen Normen verleihen sowie den Auftrag erteilen, sämtliche Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Mitgliedschaft beim Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und bei der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) erwirken zu können. Die elektrotechnische Normungsorganisation hat sodann durch Antrag um diese Mitgliedschaften anzusuchen und in deren Rahmen insbesondere bei der Erarbeitung, Annahme und Veröffentlichung elektrotechnischer Normen mitzuwirken. Für den Fall, dass Aufgaben von CENELEC oder IEC ganz oder teilweise auf einen Rechtsnachfolger übergehen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation alle Maßnahmen zu setzen, um ihre Tätigkeiten im Bereich der europäischen und internationalen elektrotechnische Normung durch die Mitgliedschaft bei der übernehmenden europäischen oder internationalen Normungsorganisation weiterhin wahrzunehmen.
(2) Die Befugnis gemäß Abs. 1 wird unbefristet erteilt. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 diese elektrotechnische Normungsorganisation mitzuteilen.
(3) Der befugte Verein hat die nationalen elektrotechnischen Normen mit einer unterscheidungskräftigen Kurzbezeichnung zu versehen, welche der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bekannt zu geben ist. Die vom befugten Verein gewählte Kurzbezeichnung ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.
(4) Dieser Verein, im Folgenden als „elektrotechnische Normungsorganisation“ bezeichnet, ist für die Dauer der ihm erteilten Befugnis berechtigt, in Ausübung seiner durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.
(5) Solange die Befugnis gemäß Abs. 1 aufrecht ist, darf diese keinem anderen Verein verliehen werden.
(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Fall der Beendigung der Befugnis der elektrotechnischen Normungsorganisation auftragen, die Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern unverzüglich zu beenden.
(7) Die Befugnis gemäß Abs. 1 kann nur erteilt werden, wenn der Verein in seinem Antrag unwiderruflich erklärt, bei Beendigung seiner Befugnis alle seine Rechte an nationalen elektrotechnischen Normen und an der Datenbank gemäß § 16f Abs. 3 bis 5 gegen Ersatz der durch die Übertragung entstehenden Kosten auf die nachfolgende elektrotechnische Normungsorganisation zu übertragen. Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung der Befugnis oder der Auflösung des Vereins noch keine nachfolgende elektrotechnische Normungsorganisation designiert ist, sind diese Rechte an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übertragen.
Aufgaben und Pflichten der elektrotechnischen Normungsorganisation
§ 16b. (1) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat folgende Aufgaben und Pflichten zur Schaffung von nationalen elektrotechnischen Normen und zur Teilnahme und Mitwirkung auf europäischer und internationaler Ebene im Rahmen der Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern wahrzunehmen:
Die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Verpflichtungen für nationale Normungsorganisationen;
die aus der Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern resultierenden Verpflichtungen und im Rahmen der Mitgliedschaft die Vertretung der Interessen Österreichs;
die Sicherstellung, dass gemäß den Regelungen der Geschäftsordnung entsprechend ihrem Wirkungsbereich insbesondere Stellen der Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder, einschließlich selbständiger Wirtschaftskörper, die Vertretungen der Wissenschaft sowie die an der elektrotechnischen Normung interessierten Kreise mitwirken können und die Grundsätze gemäß § 16c berücksichtigt werden;
die Sicherung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und finanziellen Mittel und der für die elektrotechnische Normungsarbeit erforderlichen Infrastruktur;
die Festlegung der Vorgangsweise bei der Schaffung von nationalen elektrotechnischen Normen und Teilnahme an der europäischen und internationalen elektrotechnischen Normung, in allen wesentlichen Einzelheiten in ihrer Geschäftsordnung, sofern entsprechende Regelungen nicht bereits in diesem Bundesgesetz oder unmittelbar in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthalten sind;
die Berücksichtigung der Grundsätze der österreichischen Normungsstrategie.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:
Die Organisation und Durchführung der elektrotechnischen Normungsarbeit, einschließlich einer Begründungspflicht bei Entscheidungen sowie die Führung der Datenbank gemäß § 16f Abs. 3 bis 5;
den Umfang und die Ausgewogenheit der Mitwirkung der interessierten Kreise an der elektrotechnischen Normung;
das anzuwendende Verfahren, die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der zur Schaffung von elektrotechnischen Normen gebildeten Fachkomitees;
die regelmäßige Überprüfung der elektrotechnischen Normen auf ihre Aktualität sowie auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit hinsichtlich ihres Weiterbestandes;
das Verfahren betreffend die Verpflichtung gemäß § 16c Abs. 3 im Hinblick auf die Änderung oder Zurückziehung von rein österreichischen elektrotechnischen Normen, sofern diese den in Gesetzen oder Verordnungen enthaltenen Bestimmungen widersprechen;
Inhalt und Verfahren zur Erstellung, Überarbeitung und Annahme des jährlichen Arbeitsprogrammes gemäß § 16e;
Regelungen über die Veröffentlichung der Teilnehmenden in den elektrotechnischen Normungsgremien.
(3) Die Geschäftsordnung ist von der elektrotechnischen Normungsorganisation regelmäßig auf ihre Aktualität zu prüfen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Geschäftsordnung ist auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.1.2019 in Kraft)
(5) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des nationalen, europäischen und internationalen Normungsprozesses sowie hinsichtlich der Umsetzung der Zielsetzungen und vorgeschlagenen Maßnahmen der österreichischen Normungsstrategie, dem Nationalrat, dem Bundesrat, der Aufsichtsbehörde sowie dem elektrotechnischen Beirat zu übermitteln.
Aufgaben und Pflichten der elektrotechnischen Normungsorganisation
§ 16b. (1) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat folgende Aufgaben und Pflichten zur Schaffung von nationalen elektrotechnischen Normen und zur Teilnahme und Mitwirkung auf europäischer und internationaler Ebene im Rahmen der Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern wahrzunehmen:
Die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Verpflichtungen für nationale Normungsorganisationen;
die aus der Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern resultierenden Verpflichtungen und im Rahmen der Mitgliedschaft die Vertretung der Interessen Österreichs;
die Sicherstellung, dass gemäß den Regelungen der Geschäftsordnung entsprechend ihrem Wirkungsbereich insbesondere Stellen der Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder, einschließlich selbständiger Wirtschaftskörper, die Vertretungen der Wissenschaft sowie die an der elektrotechnischen Normung interessierten Kreise mitwirken können und die Grundsätze gemäß § 16c berücksichtigt werden;
die Sicherung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und finanziellen Mittel und der für die elektrotechnische Normungsarbeit erforderlichen Infrastruktur;
die Festlegung der Vorgangsweise bei der Schaffung von nationalen elektrotechnischen Normen und Teilnahme an der europäischen und internationalen elektrotechnischen Normung, in allen wesentlichen Einzelheiten in ihrer Geschäftsordnung, sofern entsprechende Regelungen nicht bereits in diesem Bundesgesetz oder unmittelbar in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthalten sind;
die Berücksichtigung der Grundsätze der österreichischen Normungsstrategie.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:
Die Organisation und Durchführung der elektrotechnischen Normungsarbeit, einschließlich einer Begründungspflicht bei Entscheidungen sowie die Führung der Datenbank gemäß § 16f Abs. 3 bis 5;
den Umfang und die Ausgewogenheit der Mitwirkung der interessierten Kreise an der elektrotechnischen Normung;
das anzuwendende Verfahren, die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der zur Schaffung von elektrotechnischen Normen gebildeten Fachkomitees;
die regelmäßige Überprüfung der elektrotechnischen Normen auf ihre Aktualität sowie auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit hinsichtlich ihres Weiterbestandes;
das Verfahren betreffend die Verpflichtung gemäß § 16c Abs. 3 im Hinblick auf die Änderung oder Zurückziehung von rein österreichischen elektrotechnischen Normen, sofern diese den in Gesetzen oder Verordnungen enthaltenen Bestimmungen widersprechen;
Inhalt und Verfahren zur Erstellung, Überarbeitung und Annahme des jährlichen Arbeitsprogrammes gemäß § 16e;
Regelungen über die Veröffentlichung der Teilnehmenden in den elektrotechnischen Normungsgremien.
(3) Die Geschäftsordnung ist von der elektrotechnischen Normungsorganisation regelmäßig auf ihre Aktualität zu prüfen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Geschäftsordnung ist auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
(4) Die Satzung des gemäß § 16a Abs. 1 befugten Vereins hat vorzusehen:
Die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den §§ 16j und 16k;
einen hinsichtlich der Belange der elektrotechnischen Normung stimmberechtigten Vertreter des Bundes im Leitungsorgan;
das Einstimmigkeitserfordernis des Leitungsorgans bei folgenden Beschlussfassungen zur elektrotechnischen Normung:
Bestellung, Laufzeit und Abberufung eines Vereinsgeschäftsführers;
auf denselben Verwendungszweck gerichtete Ausgaben, die einen Gesamtbetrag von 100 000 Euro pro Jahr übersteigen;
Gründung und Betrauung einer Tochtergesellschaft gemäß § 16h Abs. 4;
Festlegung geeigneter Maßnahmen zur unmittelbaren und vollständigen Umsetzung von Anordnungen gemäß § 16h Abs. 2 Z 1;
das Einsichtsrecht in Unterlagen und Dokumente betreffend die Gebarung der elektrotechnischen Normungsorganisation und gegebenenfalls einer Tochtergesellschaft gemäß § 16h Abs. 4 durch die Mitglieder des Leitungsorgans;
für den Fall der Auflösung des Vereins oder der Beendigung seiner Befugnis eine Regelung betreffend die Übertragung gemäß § 16a Abs. 7.
(5) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des nationalen, europäischen und internationalen Normungsprozesses sowie hinsichtlich der Umsetzung der Zielsetzungen und vorgeschlagenen Maßnahmen der österreichischen Normungsstrategie, dem Nationalrat, dem Bundesrat, der Aufsichtsbehörde sowie dem elektrotechnischen Beirat zu übermitteln.
Grundsätze der elektrotechnischen Normungsarbeit
§ 16c. (1) Bei der Schaffung von elektrotechnischen Normen sind insbesondere folgende Prinzipien zu beachten:
Die neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglichkeit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;
die Kohärenz;
die Transparenz;
die Offenheit;
der Konsens;
die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;
die Unabhängigkeit von Einzelinteressen;
die Effizienz;
die Gesetzeskonformität;
die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten/Nutzen).
(2) Die Mitarbeit steht allen zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen offen.
(3) Sofern rein österreichische elektrotechnische Normen, die nicht gemäß § 16g verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese elektrotechnischen Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.
(4) Sofern europäische oder internationale elektrotechnische Normentwürfe geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation gegenüber diesen zeitgerecht einen Vorbehalt abzugeben und darf sie internationale elektrotechnische Normen nicht übernehmen. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.
Rein österreichische elektrotechnische Normen
§ 16d. (1) Die Er- oder Überarbeitung von rein österreichischen elektrotechnischen Normen (§ 1 Abs. 2b Z 16 lit. a) erfolgt auf Antrag von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund eines begründeten Interesses an den fachlichen Inhalten einer elektrotechnischen Norm.
(2) Der Antrag auf Er- oder Überarbeitung einer rein österreichischen elektrotechnischen Norm ist schriftlich bei der elektrotechnischen Normungsorganisation einzubringen. Die elektrotechnische Normungsorganisation hat hiefür ein Antragsformular auf ihrer Homepage öffentlich abrufbar bereit zu stellen.
(3) Der Antragsteller muss die Anforderungen an den Inhalt der geplanten rein österreichischen elektrotechnischen Norm definieren.
(4) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat den Antrag zu prüfen und die für dieses Normungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar betroffenen interessierten Kreise zu befragen, ob das Normvorhaben in diesem konkreten Bereich unterstützt wird.
Arbeitsprogramm
§ 16e. (1) Das jährliche Arbeitsprogramm gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist vor dessen Verabschiedung durch die elektrotechnische Normungsorganisation um die Ergebnisse der Prüfung und Befragung gemäß § 16d Abs. 4 zu ergänzen und dem Elektrotechnischen Beirat vorzulegen. Die elektrotechnische Normungsorganisation hat den Elektrotechnischen Beirat über aufgrund besonderer Dringlichkeit nachträglich eingebrachte Normungsvorhaben in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Entwurf und das verabschiedete Arbeitsprogramm sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation kostenfrei zugänglich zu machen.
Zugang zu elektrotechnischen Normen und deren Veröffentlichung
§ 16f. (1) Sofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des § 16g, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.
(2) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale elektrotechnische Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
(3) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
alle nationalen elektrotechnischen Normen sowie
alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten elektrotechnischen Normen
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.1.2019 in Kraft)
(5) Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.
Abkürzung
ETG 1992
Zugang zu elektrotechnischen Normen und deren Veröffentlichung
§ 16f. (1) Sofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des § 16g, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.
(2) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale elektrotechnische Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
(3) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
alle nationalen elektrotechnischen Normen sowie
alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten elektrotechnischen Normen
angeführt sind.
(4) In der Datenbank sind bei allen elektrotechnischen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:
Der vollständige Titel;
die Nummer;
eine Zusammenfassung des Inhalts;
der Status der Norm;
die Information, ob es sich bei der Norm um ein rein österreichisches, europäisches oder internationales Normungsvorhaben handelt und bei rein österreichischen Normungsvorhaben zusätzlich der Antragsteller;
bei einer aktuellen Norm, ob sie neu herausgegeben, in einer bestimmten Fassung überarbeitet oder gerade in Überarbeitung befindlich ist;
welchem Fachkomitee das Normungsvorhaben zugeordnet ist;
das Datum des Inkrafttretens und das Datum der Veröffentlichung der Norm.
Alle neu in Arbeit befindlichen elektrotechnischen Normen unterliegen den gleichen Anforderungen hinsichtlich der oben angeführten Informationen und sind in die Datenbank aufzunehmen.
(5) Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.
Abkürzung
ETG 1992
Zugang zu elektrotechnischen Normen und deren Veröffentlichung
§ 16f. (1) Sofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des § 16g, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.
(2) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale elektrotechnische Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
(3) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
alle nationalen elektrotechnischen Normen,
alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten elektrotechnischen Normen sowie
alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen kundgemachten elektrotechnischen Normen
angeführt sind.
(4) In der Datenbank sind bei allen elektrotechnischen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:
Der vollständige Titel;
die Nummer;
eine Zusammenfassung des Inhalts;
der Status der Norm;
die Information, ob es sich bei der Norm um ein rein österreichisches, europäisches oder internationales Normungsvorhaben handelt und bei rein österreichischen Normungsvorhaben zusätzlich der Antragsteller;
bei einer aktuellen Norm, ob sie neu herausgegeben, in einer bestimmten Fassung überarbeitet oder gerade in Überarbeitung befindlich ist;
welchem Fachkomitee das Normungsvorhaben zugeordnet ist;
das Datum des Inkrafttretens und das Datum der Veröffentlichung der Norm.
Alle neu in Arbeit befindlichen elektrotechnischen Normen unterliegen den gleichen Anforderungen hinsichtlich der oben angeführten Informationen und sind in die Datenbank aufzunehmen.
(5) Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.
Verbindlicherklärung rein österreichischer elektrotechnischer Normen
§ 16g. Eine rein österreichische elektrotechnische Norm (§ 1 Abs. 2b Z 16 lit. a) kann durch Gesetz oder Verordnung zur Gänze oder teilweise verbindlich erklärt werden. Durch Bundesgesetz oder Verordnung eines Organs des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische elektrotechnische Normen sind im Umfang ihrer Verbindlicherklärung zu veröffentlichen, damit die Norminhalte für die Betroffenen in gleicher Weise wie das Gesetz oder die Verordnung zugänglich sind. Die rein österreichische elektrotechnische Norm oder deren Teile sind sodann als Bestandteil der sie verbindlich erklärenden Rechtsvorschrift ein freies Werk im Sinne des § 7 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes.
Aufsicht
§ 16h. (1) Die elektrotechnische Normungsorganisation unterliegt der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Sofern die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten nicht nachkommt, stehen folgende aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung:
Die Erteilung von Anordnungen, welchen innerhalb angemessener Frist nachweislich nachzukommen ist;
die Androhung des Widerrufs der Befugnis unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Anordnung;
der Widerruf der Befugnis gemäß § 16i.
(3) Die elektrotechnische Normungsorganisation ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle im Rahmen der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(4) Sollte die elektrotechnische Normungsorganisation sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben einer von ihr gegründeten Gesellschaft bedienen, so trägt die elektrotechnische Normungsorganisation die volle Verantwortung für die an die Tochtergesellschaft übertragenen Aufgaben, wobei gegebenenfalls gemäß § 16i vorzugehen ist. Unzulässig ist die Übertragung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Normenschaffung stehen.
(5) Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden nicht berührt.
Abkürzung
ETG 1992
Widerruf der Befugnis
§ 16i. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 widerrufen, wenn
die in § 16b genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
die elektrotechnische Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern verliert;
die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 16h Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
(2) Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.
Abkürzung
ETG 1992
Widerruf der Befugnis
§ 16i. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 widerrufen, wenn
die in § 16b genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
die elektrotechnische Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern verliert;
die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 16h Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
(2) Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen.
Schlichtungsstelle
§ 16j. (1) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Schlichtungsstelle einzurichten, die auf Antrag angerufen werden kann.
(2) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Entscheidungen der elektrotechnischen Normungsorganisation in folgenden Angelegenheiten zu überprüfen:
Ablehnung oder Aufnahme eines Normungsantrags;
Ablehnung der Aufnahme eines Teilnehmenden;
Ablehnung der Berücksichtigung einer Stellungnahme;
Enthebung eines Teilnehmenden oder eines Vorsitzenden eines Komitees;
Gründung oder Auflösung eines Komitees auf Antrag interessierter Kreise;
Ausgewogenheit der Zusammensetzung eines Komitees.
(3) Die Anträge sind bei der Schlichtungsstelle der elektrotechnischen Normungsorganisation schriftlich einzubringen. Der Antrag hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Gründe darzulegen, aufgrund derer der Antragsteller seine Interessen in Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 als beeinträchtigt erachtet. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle kann einem Antrag im Einzelfall aufschiebende Wirkung gewähren, wenn mit der unmittelbaren Umsetzung der gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 getroffenen Entscheidungen durch die elektrotechnische Normungsorganisation ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden oder sonstige nachteilige Folgen verbunden wären.
(4) Die Schlichtungsstelle hat nach Möglichkeit eine gütliche Einigung herbeizuführen und entscheidet durch Beschlüsse, die zu begründen sind.
(5) Eine Ausfertigung des Beschlusses der Schlichtungsstelle ist dem Antragsteller zu übermitteln und eine weitere ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(6) Gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle ist kein Rechtsmittel zulässig.
(7) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat für die Schlichtungsstelle eine Verfahrensordnung festzulegen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(8) Die Verfahrensordnung ist auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.
(9) Die Bestimmungen der Streitschlichtung im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, bleiben hiervon unberührt.
Abkürzung
ETG 1992
§ 16k. (1) Die Schlichtungsstelle besteht aus fünf Mitgliedern (einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei Beisitzern). Sie fällt ihre Beschlüsse in Dreiersenaten bestehend aus dem Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter) und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und der Antragsteller haben jeweils einen Beisitzer namhaft zu machen.
(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt. Für die Beisitzenden erstellt die elektrotechnische Normungsorganisation eine Liste von Personen, die nach Prüfung und Einholung einer Stellungnahme des elektrotechnischen Beirates sowie nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der elektrotechnischen Normungsorganisation bestellt werden. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt drei Jahre.
(3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Die Funktionsausübung erfolgt ehrenamtlich.
(4) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben die ihnen übertragene Aufgabe unparteiisch wahrzunehmen. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben sich der Ausübung zu enthalten, wenn Gründe der in § 7 AVG angeführten Art vorliegen. Das Vorliegen der Gründe ist der elektrotechnischen Normungsorganisation unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle müssen über rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse des elektrotechnischen Normenwesens verfügen.
Abkürzung
ETG 1992
§ 16k. (1) Die Schlichtungsstelle besteht aus fünf Mitgliedern (einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei Beisitzern). Sie fällt ihre Beschlüsse in Dreiersenaten bestehend aus dem Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter) und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und der Antragsteller haben jeweils einen Beisitzer namhaft zu machen.
(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bestellt. Für die Beisitzenden erstellt die elektrotechnische Normungsorganisation eine Liste von Personen, die nach Prüfung und Einholung einer Stellungnahme des elektrotechnischen Beirates sowie nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der elektrotechnischen Normungsorganisation bestellt werden. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt drei Jahre.
(3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Die Funktionsausübung erfolgt ehrenamtlich.
(4) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben die ihnen übertragene Aufgabe unparteiisch wahrzunehmen. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben sich der Ausübung zu enthalten, wenn Gründe der in § 7 AVG angeführten Art vorliegen. Das Vorliegen der Gründe ist der elektrotechnischen Normungsorganisation unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle müssen über rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse des elektrotechnischen Normenwesens verfügen.
Gebarung
§ 16l. (1) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat die Sicherheit zu bieten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.
(2) Für die Mitarbeit an der elektrotechnischen Normung darf von der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.
(3) Der Bund leistet einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der elektrotechnischen Normung; er stellt der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich Mittel in Höhe von 400 000 Euro zur Verfügung.
(4) Die der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Abs. 3 jährlich zur Verfügung gestellten Mittel, dienen als Beitrag des Bundes zur Finanzierung der Aufgaben der elektrotechnischen Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgeltung folgender Zahlungspflichten:
Mitgliedsbeiträge der elektrotechnischen Normungsorganisation bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern;
allfälliger Vereinsmitgliedsbeitrag an die elektrotechnische Normungsorganisation;
Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumenten der elektrotechnischen Normungsorganisation.
(5) Die Prüfung der Verwendung der Mittel obliegt dem Rechnungshof.
(6) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die elektrotechnische Normungsorganisation die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(7) Erlischt die Befugnis der elektrotechnischen Normungsorganisation, gebühren die Mittel gemäß § 16l Abs. 3 und 4 nur nach Kalendermonaten anteilig.
Strafbestimmung
§ 17. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe
bis 350 000 S zu bestrafen, wer
ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des § 3 oder den Bedingungen einer gemäß § 5 Abs. 3 oder § 11 erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,
ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 9 oder nach Ablauf der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß § 11 erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,
einen der in § 7 Abs. 4 genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
einer behördlichen Verfügung gemäß § 9 Abs. 3 auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht nachkommt,
ein elektrisches Betriebsmittel ungeachtet einer gemäß § 9 Abs. 3, Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 erlassenen Verfügung in Verkehr bringt oder betreibt,
eine elektrische Anlage unter Mißachtung einer gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 erlassenen Verfügung betreibt,
ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 1990 - ETV 1990 betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält;
bis 200 000 S zu bestrafen, wer
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß § 3 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,
den sich aus § 9 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
bis 100 000 S zu bestrafen, wer
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 6 wesentlich abändert oder erweitert,
ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen einer gemäß § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung ohne die vorgeschriebenen Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Verkehr bringt,
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 8 oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung betreibt oder in Verkehr bringt,
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt, instand hält oder ändert, ohne hiezu gemäß § 12 berechtigt zu sein,
die Meldung eines Personenunfalles durch elektrischen Strom oder Blitzschlag unterläßt, obwohl er gemäß § 15 Abs. 4 hiezu verpflichtet wäre.
(2) Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Abs. 1 ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.
(3) Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (§ 13), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (§ 13) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (§ 13) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (§ 13) in allen Fällen zuzustellen.
(4) Im Strafverfahren kommt der Behörde (§ 13) das Recht der Berufung zu.
Strafbestimmung
§ 17. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe
bis 25 435 € zu bestrafen, wer
ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des § 3 oder den Bedingungen einer gemäß § 5 Abs. 3 oder § 11 erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,
ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 9 oder nach Ablauf der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß § 11 erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,
einen der in § 7 Abs. 4 genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
einer behördlichen Verfügung gemäß § 9 Abs. 3 auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht nachkommt,
ein elektrisches Betriebsmittel ungeachtet einer gemäß § 9 Abs. 3, Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 erlassenen Verfügung in Verkehr bringt oder betreibt,
eine elektrische Anlage unter Mißachtung einer gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 erlassenen Verfügung betreibt,
ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 1990 - ETV 1990 betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält;
bis 14 530 € zu bestrafen, wer
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß § 3 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,
den sich aus § 9 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
bis 7 260 € zu bestrafen, wer
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 6 wesentlich abändert oder erweitert,
ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen einer gemäß § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung ohne die vorgeschriebenen Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Verkehr bringt,
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 8 oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung betreibt oder in Verkehr bringt,
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt, instand hält oder ändert, ohne hiezu gemäß § 12 berechtigt zu sein,
die Meldung eines Personenunfalles durch elektrischen Strom oder Blitzschlag unterläßt, obwohl er gemäß § 15 Abs. 4 hiezu verpflichtet wäre.
(2) Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Abs. 1 ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.
(3) Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (§ 13), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (§ 13) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (§ 13) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (§ 13) in allen Fällen zuzustellen.
(4) Im Strafverfahren kommt der Behörde (§ 13) das Recht der Berufung zu.
Strafbestimmung
§ 17. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe
bis 25 435 € zu bestrafen, wer
ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des § 3 oder den Bedingungen einer gemäß § 5 Abs. 3 oder § 11 erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,
ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 9 oder nach Ablauf der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß § 11 erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,
einen der in § 7 Abs. 4 genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
einer behördlichen Verfügung gemäß § 9 Abs. 3 auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht nachkommt,
ein elektrisches Betriebsmittel ungeachtet einer gemäß § 9 Abs. 3, Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 erlassenen Verfügung in Verkehr bringt oder betreibt,
eine elektrische Anlage unter Mißachtung einer gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 erlassenen Verfügung betreibt,
ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 1990 ETV 1990 betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält;
bis 14 530 € zu bestrafen, wer
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß § 3 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,
den sich aus § 9 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
bis 7 260 € zu bestrafen, wer
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 6 wesentlich abändert oder erweitert,
ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen einer gemäß § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung ohne die vorgeschriebenen Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Verkehr bringt,
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 8 oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung betreibt oder in Verkehr bringt,
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt, instand hält oder ändert, ohne hiezu gemäß § 12 berechtigt zu sein,
die Meldung eines Personenunfalles durch elektrischen Strom oder Blitzschlag unterläßt, obwohl er gemäß § 15 Abs. 4 hiezu verpflichtet wäre.
(2) Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Abs. 1 ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.
(3) Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (§ 13), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (§ 13) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (§ 13) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (§ 13) in allen Fällen zuzustellen.
(4) Im Strafverfahren kommt der Behörde (§ 13) das Recht der Beschwerde zu.
Abkürzung
ETG 1992
Strafbestimmung
§ 17. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der gem. §§ 170 oder 171 Mineralrohstoffgesetz-MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuständigen Behörde mit Geldstrafe
bis 25 435 € zu bestrafen, wer
ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des § 3 oder den Bedingungen einer gemäß § 5 Abs. 3 oder § 11 erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,
ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 9 oder nach Ablauf der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß § 11 erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,
einen der in § 7 Abs. 4 genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2015)
ein elektrisches Betriebsmittel ungeachtet einer gem. § 9j Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 6 erlassenen Verfügung in Verkehr bringt oder betreibt,
einer behördlichen Verfügung gem. § 9 Abs. 3 auch nach Ablauf der Nachfrist nicht nachkommt oder eine elektrische Anlage unter Missachtung einer gem. § 9 Abs. 3 oder Abs. 4 erlassenen Verfügung betreibt,
ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 1990 ETV 1990 betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält,
eine Maßnahme nicht duldet oder eine Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten entgegen § 9k Abs. 3 oder Abs. 5 erster Satz nicht unterstützt,
der Marktüberwachungsbehörde eine Auskunft oder Unterlagen gemäß §§ 9k Abs. 4, 9k Abs. 5 zweiter Satz, 9a Abs. 9, 9b Abs. 2, 9c Abs. 9, 9d Abs. 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zur Verfügung stellt;
bis 14 530 € zu bestrafen, wer
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß § 3 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,
den sich aus § 9 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
bis 7 260 € zu bestrafen, wer
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 6 wesentlich abändert oder erweitert,
ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen einer gemäß § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung ohne die vorgeschriebenen Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Verkehr bringt,
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 8 oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung betreibt oder in Verkehr bringt,
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt, instand hält oder ändert, ohne hiezu gemäß § 12 berechtigt zu sein,
die Meldung eines Personenunfalles durch elektrischen Strom oder Blitzschlag unterläßt, obwohl er gemäß § 15 Abs. 4 hiezu verpflichtet wäre.
(2) Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Abs. 1 ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.
(3) Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (§ 13), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (§ 13) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (§ 13) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (§ 13) in allen Fällen zuzustellen.
(4) Im Strafverfahren kommt der Behörde (§ 13) das Recht der Beschwerde zu.
Abkürzung
ETG 1992
Strafbestimmung
§ 17. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der gem. §§ 170 oder 171 Mineralrohstoffgesetz-MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuständigen Behörde mit Geldstrafe
bis 25 435 € zu bestrafen, wer
ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des § 3 oder den Bedingungen einer gemäß § 5 Abs. 3 oder § 11 erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,
ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 9 oder nach Ablauf der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß § 11 erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,
einen der in § 7 Abs. 4 genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2015)
einer Anordnung gemäß § 9j Abs. 1 bis 6, 8 sowie 10 zuwiderhandelt,
einer behördlichen Verfügung gem. § 9 Abs. 3 auch nach Ablauf der Nachfrist nicht nachkommt oder eine elektrische Anlage unter Missachtung einer gem. § 9 Abs. 3 oder Abs. 4 erlassenen Verfügung betreibt,
ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 2020 – ETV 2020, BGBl. II Nr. 308/2020, betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält,
(Anm.: lit. h aufgehoben durch Art. 2 Z 22, BGBl. I Nr. 204/2022)
der Marktüberwachungsbehörde eine Auskunft oder Unterlagen gemäß §§ 9a Abs. 9, 9b Abs. 2, 9c Abs. 9, 9d Abs. 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zur Verfügung stellt,
seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1020, soweit sie sich auf elektrische Betriebsmittel beziehen, zuwiderhandelt;
bis 14 530 € zu bestrafen, wer
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß § 3 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,
den sich aus § 9 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1369 und der auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, zuwiderhandelt;
bis 7 260 € zu bestrafen, wer
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 6 wesentlich abändert oder erweitert,
ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen einer gemäß § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung ohne die vorgeschriebenen Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Verkehr bringt,
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 8 oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt betreibt oder in Verkehr bringt,
eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt, instand hält oder ändert, ohne hiezu gemäß § 12 berechtigt zu sein,
die Meldung eines Personenunfalles durch elektrischen Strom oder Blitzschlag unterläßt, obwohl er gemäß § 15 Abs. 4 hiezu verpflichtet wäre.
(2) Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Abs. 1 ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.
(3) Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (§ 13), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (§ 13) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (§ 13) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (§ 13) in allen Fällen zuzustellen.
(4) Im Strafverfahren kommt der Behörde (§ 13) das Recht der Beschwerde zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 18. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den Gegenstand einer nach § 17 mit Strafe bedrohten Handlung bilden, sind im Strafverfahren für verfallen zu erklären, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind und bei ihrer Benützung das Leben oder die Gesundheit gefährdet wäre. Ein Verfall findet nicht statt, wenn trotz des vorangegangenen, mit Strafe bedrohten Verhaltens, Gewähr dafür geboten ist, daß die elektrischen Betriebsmittel ohne Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann, wenn im übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen, in einem selbständigen Verfahren der Verfall ausgesprochen werden. In diesem Verfahren kommen dem Verfallsbeteiligten Parteienrechte zu.
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