Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Lichter gemäß Z 1 bis 6 in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe
Fahrzeuge, welche die in Anlage 9 aufgeführten feuergefährlichen Stoffe befördern, müssen zusätzlich führen:
Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so gilt:
das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes muß außer den Lichtern gemäß § 3.09 Z 1 ein blaues gewöhnliches Licht führen. Dieses muß über den gleichen Horizontbogen wie die Topplichter sichtbar sein und etwa 1 m unter dem niedrigsten Topplicht und möglichst 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
nur das Fahrzeug oder die Fahrzeuge gemäß Z 1, die sich am weitesten hinten im Verband befinden, müssen das dort vorgeschriebene blaue Licht führen. Befinden sich mehrere solcher Fahrzeuge gleich weit hinten im Verband, so müssen von diesen Fahrzeugen nur die beiden das Licht führen, die am weitesten außen fahren. Die Bestimmungen des § 3.09 Z 3 bleiben unberührt.
Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so sind die dort vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen nicht zu führen. In diesem Fall gilt folgendes:
das Fahrzeug, das die Lichter gemäß § 3.10 Z 1 lit. a führt, muß außerdem etwa 2,20 m lotrecht unter dem obersten Licht ein blaues gewöhnliches Licht führen, das im übrigen den Bestimmungen des § 3.08 Z 1 lit. a entspricht;
das schiebende Fahrzeug muß außer den Lichtern gemäß § 3.10
Fährt ein Schleppverband gemäß Z 2 mit einem Vorspann, so muß auch dieser die Lichter gemäß Z 2 lit. a führen. Fährt ein Schubverband gemäß Z 3 mit einem Vorspann, so muß der Verband die Lichter gemäß Z 2 lit a führen. Der Anhang muß außer den Lichtern gemäß § 3.09 nur die blauen Lichter gemäß Z 3 lit. a und b führen.
§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Fahrzeuge, die bestimmte entzündbare Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 oder in Anlage B.2 Anhang 4 (Stoffliste) der ADN-Verordnung die Kennziffer 1 angegeben ist, müssen zusätzlich zu den anderen Lichtern nach dieser Verordnung führen: ein blaues Licht.
Fahrzeuge, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 oder in Anlage B.2 Anhang 4 (Stoffliste) der ADN-Verordnung die Kennziffer 2 angegeben ist, müssen zusätzlich zu den anderen Lichtern nach dieser Verordnung führen: zwei blaue Lichter.
Fahrzeuge, die bestimmte explosive Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 der ADN-Verordnung die Kennziffer 3 angegeben ist, müssen zusätzlich zu den anderen Lichtern nach dieser Verordnung führen: drei blaue Lichter.
Fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, 2 oder 3 müssen die dort vorgeschriebenen Lichter von dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.
Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter gemäß Z 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter erfordert.
Die Stärke der blauen Lichter hat zumindest der gewöhnlicher Lichter zu entsprechen.
§ 3.15 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe
Fahrzeuge, welche die in Anlage 10 aufgeführten Explosivstoffe und anderen Stoffe befördern, müssen zusätzlich führen:
Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes außer den Lichtern gemäß § 3.09 Z 1 führen:
Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so sind die dort vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen nicht zu führen. In diesem Fall gilt folgendes:
das Fahrzeug, das die Lichter gemäß § 3.10 Z 1 lit. a führt, muß außerdem etwa 2,20 m lotrecht unter dem obersten Licht ein rotes helles Licht führen, das im übrigen den Vorschriften des § 3.08 Z 1 lit. a entspricht;
das schiebende Fahrzeug muß außer den Lichtern gemäß § 3.10
Fährt ein Schleppverband gemäß Z 2 mit einem Vorspann, so muß auch dieser die Lichter gemäß Z 2 führen. Fährt ein Schubverband gemäß Z 3 mit einem Vorspann, so muß der Verband die Lichter gemäß Z 2 führen. Der Anhang muß außer den Lichtern gemäß § 3.09 nur die roten Lichter gemäß Z 3 lit. a und b führen.
§ 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt
Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht mindestens 5 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet;
ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht gemäß lit. a.
Frei fahrende Fähren müssen führen:
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht gemäß Z 1 lit. a;
ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht gemäß Z 1 lit. b;
die Seitenlichter und das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. b und c.
Frei fahrende Fähren mit Vorfahrtsrecht müssen führen:
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht gemäß Z 1 lit. a;
ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht gemäß Z 1 lit. b;
ein zweites grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem grünen Licht gemäß lit. b;
die Seitenlichter und das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. b und c.
§ 3.17 Entfällt
§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muß erforderlichenfalls zusätzlich ein rotes Licht, das geschwenkt wird, zeigen; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein.
Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.
§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
Unbeschadet der Auflagen, gemäß § 1.21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
Unbeschadet der Auflagen, gemäß § 1.21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
II. B. Nachtbezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
Ein einzelnes Fahrzeug, ein Fahrzeug, das an andere Fahrzeuge gekuppelt ist, oder ein Koppelverband muß beim Stilliegen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht auf der Fahrwasserseite in einer Höhe von mindestens 3 m führen.
Ein Schubverband, der vom Ufer entfernt stilliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muß zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen; diese Lichter müssen auf dem Schubschiff und auf dem vorderen Teil des Schubverbandes in einer Höhe von mindestens 3 m gesetzt sein.
Kleinfahrzeuge, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, dürfen beim Stilliegen statt der Lichter gemäß Z 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
Die Bezeichnung gemäß Z 1 bis 3 ist nicht erforderlich,
wenn das Fahrzeug oder der Verband in einer Wasserstraße stilliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
wenn das Fahrzeug oder der Verband am Ufer stilliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
wenn das Fahrzeug oder der Verband außerhalb des Fahrwassers an eindeutig sicherer Stelle stilliegt;
wenn ein Kleinfahrzeug am Ufer stilliegt.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den §§ 3.23 und 3.27 genannten Fahrzeuge.
§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe
Fahrzeuge gemäß § 3.14 müssen außer den Lichtern gemäß § 3.20 führen:
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
Schubverbände müssen außerdem zwei blaue gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen, die 1 m unter den Lichtern gemäß § 3.20 Z 2 liegen.
§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Die Bestimmungen des § 3.14 gelten für die dort genannten Fahrzeuge auch beim Stilliegen.
§ 3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe
Fahrzeuge gemäß § 3.15 müssen außer den Lichtern gemäß § 3.20 führen:
ein rotes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht ungefähr 1 m tiefer als die weißen Lichter gemäß § 3.20 Z 1 oder 2.
§ 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen, müssen die Lichter gemäß § 3.16 Z 1 führen.
Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stilliegen, müssen die Lichter gemäß § 3.16 Z 1 führen. Bei kurzzeitigem Stilliegen können sie die Lichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b und c beibehalten. Sie müssen das gemäß § 3.16
§ 3.24 Entfällt
§ 3.25 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
Unbeschadet der Auflagen gemäß § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.
In diesem Fall gelten die Bestimmungen gemäß § 3.20 Z 4.
§ 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderen Fischereigeräte stilliegender Fahrzeuge
Haben Fahrzeuge ihre Netze oder andere Fischereigeräte im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt, müssen diese Netze oder anderen Fischereigeräte durch eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter bezeichnet sein, um ihre Lage kenntlich zu machen.
§ 3.27 Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stilliegen führen:
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander und erforderlichenfalls
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden gemäß lit. a geführten grünen Lichter
auf der oder den Seiten, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das gemäß lit. c geführte rote Licht.
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Lichter gemäß Z 1 lit. c und d führen. Läßt die Lage eines gesunkenen Fahrzeuges die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter gemäß Z 1 lit. a und b befreien.
§ 3.28 Nachtbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
Wenn in den Fällen gemäß §§ 3.20 und 3.25 die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, muß das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.
Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schiffahrt gefährden kann, durch eine Tonne mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht bezeichnen.
III. TAGBEZEICHNUNG
III. A. Tagbezeichnung während der Fahrt
§ 3.29 Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schubverband oder einen Koppelverband schleppt, müssen führen:
Fahren an der Spitze eines Schleppverbandes mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb oder fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schubverband oder einem Koppelverband mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muß jedes dieser schleppenden Fahrzeuge den Zylinder gemäß Z 1 führen. Wird ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bugsiert, so gilt diese Bestimmung für jedes dieser bugsierenden Fahrzeuge.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen, dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes den Zylinder gemäß Z 1 und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.
§ 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benützen
Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig eine Antriebsmaschine
benützt, muß führen:
einen schwarzen Kegel mit der Spitze unten.
Dieser Kegel muß möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.
§ 3.31 Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als zwölf Personen und mit einer Länge von weniger als 20 m
Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Länge von weniger als 20 m aufweist, müssen führen:
einen gelben Doppelkegel an geeigneter Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe
Fahrzeuge, welche die in Anlage 9 aufgeführten feuergefährlichen Stoffe befördern, müssen zusätzlich führen:
Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes zusätzlich führen:
§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Fahrzeuge, die bestimmte entzündbare Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 oder in Anlage B.2 Anhang 4 (Stoffliste) der ADN-Verordnung die Kennziffer 1 angegeben ist, müssen zusätzlich zur anderen Bezeichnung nach dieser Verordnung führen: einen blauen Kegel mit der Spitze unten. Dieser Kegel muß an einer geeigneten Stelle geführt werden und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
Fahrzeuge, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 oder in Anlage B.2 Anhang 4 (Stoffliste) der ADN-Verordnung die Kennziffer 2 angegeben ist, müssen zusätzlich zur anderen Bezeichnung nach dieser Verordnung führen: zwei blaue Kegel, mit der Spitze unten.
Fahrzeuge, die bestimmte explosive Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 der ADN-Verordnung die Kennziffer 3 angegeben ist, müssen zusätzlich zur Bezeichnung nach dieser Verordnung führen: drei blaue Kegel, mit der Spitze unten. Diese Kegel müssen jeweils 1 m übereinander an einer geeigneten Stelle geführt werden und so hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.
Fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, 2 oder 3, müssen die dort vorgeschriebenen Lichter von dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.
Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter gemäß Z 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Kegel erfordert.
§ 3.33 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe
Fahrzeuge, welche die in Anlage 10 aufgeführten Explosivstoffe und anderen Stoffe befördern, müssen zusätzlich führen:
Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes zusätzlich führen:
§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt
Fähren müssen führen:
einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m. Die Höhe darf verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet.
§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich zeigen:
Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.
§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Fahrt durch Stellen, an
denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich führen:
einen roten Wimpel, dessen Länge mindestens 1 m beträgt, auf dem Vorschiff und so hoch, daß er gut sichtbar ist.
III. B. Tagbezeichnung beim Stilliegen
§ 3.36a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb beim Ankern, ausgenommen Kleinfahrzeuge, oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stilliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muß führen:
Die Bezeichnung gemäß Z 1 ist nicht erforderlich,
wenn das Fahrzeug in einer Wasserstraße stilliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
wenn das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an einer eindeutig sicheren Stelle stilliegt.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die im § 3.41 genannten Fahrzeuge.
§ 3.37 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe
Fahrzeuge gemäß § 3.32 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen:
den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1. 2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß § 3.32
enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß § 3.32 Z 3 zu führen.
§ 3.37 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Die Bestimmungen des § 3.32 gelten für die dort genannten Fahrzeuge auch beim Stilliegen.
§ 3.38 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe
Fahrzeuge gemäß § 3.33 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen:
den roten Kegel gemäß § 3.33 Z 1. 2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß § 3.33
enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß § 3.33 Z 3 zu führen.
§ 3.39 Entfällt
§ 3.40 Bezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge
Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen im Fahrwasser oder in dessen Nähe müssen bezeichnet sein durch:
gelbe Schwimmer (Döpper) in ausreichender Zahl um ihre Lage kenntlich zu machen.
§ 3.41 Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stilliegen führen:
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel etwa 1 m übereinander und erforderlichenfalls
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden grünen Doppelkegel gemäß lit. a
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen oder zwei Bälle übereinander, die obere rot, die untere weiß, und erforderlichenfalls:
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder ein roter Ball in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
Die Bezeichnungen gemäß Z 1 lit. a und b können ersetzt werden durch:
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, die Erlaubnis zur Durchfahrt E.1 (Anlage 7) und erforderlichenfalls:
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Zeichen gemäß lit. a.
Die Tafeln, Doppelkegel, Bälle und Flaggen müssen so hoch gesetzt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen bei Tag die Bezeichnung gemäß Z 1 lit. c und d führen. Läßt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs das Anbringen der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
Die zuständige Behörde kann von der Bezeichnung gemäß Z 1 lit. a und b sowie Z 2 befreien.
§ 3.42 Bezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker so
ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker bezeichnen durch:
eine gelbe Tonne mit Radarreflektor.
IV. SONSTIGE ZEICHEN
§ 3.43 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
Sofern es Personen, die nicht an Bord beruflich tätig sind, auf Grund besonderer Vorschriften verboten ist, ein Fahrzeug zu betreten, muß dieses Verbot angezeigt werden durch:
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, daß sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
§ 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
Sofern es verboten ist, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, muß dieses Verbot angezeigt werden durch:
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, daß sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei führen als Unterscheidungszeichen
am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie:
bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen,
bei Tag und bei Nacht, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, ein von allen Seiten sichtbares blaues Funkellicht.
§ 3.46 Notzeichen
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;
eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen (SOS);
ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen gemäß § 4.01 Z 4.
§ 3.47 Verbot des Stilliegens nebeneinander
Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines Fahrzeuges (zB wegen der Art seiner Ladung) durch Vorschriften oder durch vorübergehende Anordnungen der zuständigen Behörden verboten ist, muß dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet sein, daß sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeuges deutlich sichtbar sind.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den §§ 3.21 und 3.37 genannten Fahrzeuge.
§ 3.48 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in den §§ 3.27 und 3.41 genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich führen:
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3.27 und 3.41 dürfen die Bezeichnung gemäß Z 1 nur führen:
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen, sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 3.49 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen zusätzlich führen:
bei Nacht und bei Tag: ein gelbes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.
Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk
§ 4.01 Allgemeines
Soweit in dieser Verordnung oder in anderen anwendbaren Vorschriften Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt abgegeben werden:
auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß lit. b, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, daß sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen des 1. Teiles der Anlage 6 entsprechen;
auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch angetriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen des 1. Teiles Z 1 lit. b und Z 2 lit. b der Anlage 6 entsprechen.
Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden. Die Lichtzeichen müssen gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein. Dies gilt nicht für das Zeichen der Radarfahrer zu Tal gemäß § 6.32 Z 4 lit. a und nicht für Glockenzeichen.
Bei einem Verband sind die vorgeschriebenen Schallzeichen, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben. Diese Zeichen können die Sichtzeichen gemäß § 3.46 ersetzen oder ergänzen.
Um die Hörbarkeit der Schallzeichen zu gewährleisten, darf bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs in Fahrt der A-bewertete Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 70 dB nicht überschreiten.
Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte Schläge von Metall auf Metall von gleicher Dauer ersetzt werden.
§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß Z 2, erforderlichenfalls die Zeichen gemäß Anlage 6 geben.
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen gemäß Anlage 6 Teil III lit. A geben.
§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.
§ 4.04 Sprechfunk
Sprechfunkanlagen auf Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen.
Es ist verboten, den Sprechfunk auf den Sprechwegen der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafen für in dieser Vorschrift nicht vorgeschriebene oder erlaubte Informationen oder für nicht durch Vorschriften der zuständigen Behörden zugelassene Mitteilungen zu benützen.
Die zuständigen Behörden können für bestimmte Fahrzeuge die Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage gemäß Z 1 vorschreiben.
Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für die Sprechwege der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch und Schiff - Hafen ausgerüstet sind, müssen in den von den zuständigen Behörden angegebenen Fällen den von diesen vorgeschriebenen Sprechweg überwachen.
§ 4.04 Sprechfunk
Sprechfunkanlagen auf Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen.
Es ist verboten, den Sprechfunk auf den Sprechwegen der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafen für in dieser Vorschrift nicht vorgeschriebene oder erlaubte Informationen oder für nicht durch Vorschriften der zuständigen Behörden zugelassene Mitteilungen zu benützen.
Die zuständigen Behörden können für bestimmte Fahrzeuge die Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage gemäß Z 1 vorschreiben.
Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für die Sprechwege der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch und Schiff - Hafen ausgerüstet sind, müssen in den von den zuständigen Behörden angegebenen Fällen den von diesen vorgeschriebenen Sprechweg überwachen.
An Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß sich ein Abdruck der „Empfehlungen über die Benutzung von Funkverbindungen in der Donauschiffahrt'' der Donaukommission (erhältlich beim Zeitungspostamt, Gasgasse 6, 1150 Wien, Telefon 89 115-321) befinden.
Abschnitt
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 5.01 Schiffahrtszeichen
Anlage 7 enthält die der Verkehrsregelung dienenden Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung sowie der besonderen Anordnungen in Einzelfällen gemäß § 1.19 haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie die Empfehlungen und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen gemäß Z 1 erteilt werden.
§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraßen
Anlage 8 enthält die Bezeichnung der Wasserstraße zur Erleichterung der Schiffahrt. Gleichzeitig ist dort angegeben, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Zeichen verwendet werden.
Auf der gesamten Wasserstraße ist die Fahrrinne nach dem System der Seitenbezeichnung gekennzeichnet, bezogen auf ein Fahrzeug, das dem Verlauf der Wasserstraße folgt. Bei der Bezeichnung der Fahrrinne oder der Ufer beziehen sich die Begriffe „rechts'' und „links'' auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug.
Abschnitt
Fahrregeln
I. ALLGEMEINES
§ 6.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet der Ausdruck „zu Berg'' auf der Wasserstraße die Richtung zur Quelle.
In diesem Abschnitt gelten als:
„Begegnen: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
„Überholen'': wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5 Grad hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
„Kreuzen'': wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den unter lit. a und b genannten Weisen nähern.
§ 6.01a Fahrzeuge, die mit hoher Geschwindigkeit fahren Fahrzeuge jeder Größe, die mit hoher Geschwindigkeit fahren (zB Tragflügel- und Luftkissenfahrzeuge), müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.
§ 6.02 Kleinfahrzeuge
In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge'' auch Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
Sofern Bestimmungen dieses Abschnittes vorsehen, daß eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen Kleinfahrzeuge diesen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß § 6.01a, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.
II. BEGEGNEN, KREUZEN UND ÜBERHOLEN
§ 6.03 Allgemeine Grundsätze
Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
Bei Verbänden sind die vorgeschriebenen Sicht- bzw. Schallzeichen gemäß den §§ 6.04, 6.05 und 6.29 nur von dem Fahrzeug zu zeigen bzw. zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
Das Begegnen ist nur gestattet, wenn der Schiffsführer sich überzeugt hat, daß das Begegnen ohne Gefahr für andere Fahrzeuge ausgeführt werden kann.
§ 6.03a Kreuzen
Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Jedoch muß das Fahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, den Kurs beibehalten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.
Die Bestimmung der Z 1 gilt nicht in den Fällen gemäß §§ 6.13, 6.14 und 6.16.
Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Z 1 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen. Jedoch muß das Kleinfahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten.
Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Kleinfahrzeuge so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Z 1 einander wie folgt ausweichen:
wenn die Kleinfahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Kleinfahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
wenn beide Kleinfahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige dem leeseitigen Kleinfahrzeug ausweichen;
wenn ein Kleinfahrzeug, das den Wind von Backbord hat, ein anderes Kleinfahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob dieses andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muß es dem anderen ausweichen.
§ 6.04 Begegnen: Grundregeln
Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig an Steuerbord zeigen:
bei Tag: ein weißes starkes Funkellicht oder eine hellblaue Flagge oder Tafel, die geschwenkt wird, oder eine hellblaue Tafel, gekoppelt mit einem weißen hellen Funkellicht;
bei Nacht: ein weißes helles Funkellicht, das mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein kann.
Muß angenommen werden, daß die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
„einen kurzen Ton'', wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder
„zwei kurze Töne'', wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen gemäß Z 3 und die Schallzeichen gemäß Z 4 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.
Die Z 1 bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
Abweichend von § 6.04 können
zu Tal fahrende Fahrgastschiffe im Linienverkehr, deren höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste eine von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl nicht unterschreitet, wenn sie an einer Anlegestelle anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,
zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Aufdrehen ein bestimmtes Ufer halten wollen,
In den Fällen gemäß Z 1 müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
„einen kurzen Ton'', wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
„zwei kurze Töne'' und außerdem die Sichtzeichen gemäß § 6.04 Z 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:
mit „einem kurzen Ton'', wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll;
mit „zwei kurzen Tönen'' und den Sichtzeichen gemäß § 6.04
Muß angenommen werden, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen gemäß Z 3 wiederholen.
Erkennen die Bergfahrer, daß der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie „eine Folge sehr kurzer Töne'' geben. Zur Abwehr dieser Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten.
Die Z 1 bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
§ 6.06 Begegnen von getreidelten Fahrzeugen
Bei der Begegnung zwischen einem vom Ufer aus getreidelten Fahrzeug und einem nicht getreidelten Fahrzeug muß abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 stets dem getreidelten Fahrzeug die Seite, an der es getreidelt wird, frei gelassen werden.
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
Um ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen, an denen das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die Vorbeifahrt ist (Fahrwasserengen), möglichst zu vermeiden, gilt:
Fahrzeuge müssen Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;
bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge einfahren, „einen langen Ton'' geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, während der Durchfahrt das Schallzeichen wiederholen;
Bergfahrer, die feststellen, daß ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge einzufahren, müssen unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
Talfahrer, die feststellen, daß ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge eingefahren ist, müssen, soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge gegenüber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen;
Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidbar, müssen die Fahrzeuge alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Umständen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr darstellen. Jeder Schiffsführer, der feststellt, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß „eine Folge sehr kurzer Töne'' geben.
§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern anhalten und warten, bis diese die Strecken durchfahren haben.
Wenn die zuständigen Behörden das Begegnen dadurch ausschließen, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
das Verbot der Durchfahrt durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7),
die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7)
Zeigt eine zum Setzen der Zeichen gemäß Z 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.
§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen
Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muß erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert wird.
§ 6.10 Überholen
Sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, darf der Überholende an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen.
Beim Überholvorgang zwischen zwei Fahrzeugen unter Segel muß der Überholende grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der der Vorausfahrende den Wind hat. Dies gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug unter Segel von einem Fahrzeug unter Segel überholt wird.
Wenn das Überholen möglich ist, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muß, gibt der Überholende kein Schallzeichen.
Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß er die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muß der Überholende folgende Schallzeichen geben:
„zwei lange Töne und zwei kurze Töne'', wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will,
„zwei lange Töne und einen kurzen Ton'', wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.
Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muß er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht, und folgende Schallzeichen geben:
„einen kurzen Ton'', wenn das Überholen an Backbord stattfinden soll,
„zwei kurze Töne'', wenn das Überholen an Steuerbord stattfinden soll.
Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muß der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
„einen kurzen Ton'', wenn das Überholen an Backbord möglich ist,
„zwei kurze Töne'', wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.
Ist ein Überholen nicht ohne Gefahr eines Zusammenstoßes möglich, muß der Vorausfahrende „fünf kurze Töne'' geben.
Z 3 bis 7 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Überholen von Kleinfahrzeugen untereinander.
§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
Unbeschadet des § 6.09 Z 1 besteht:
ein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Zeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,
ein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Zeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind; dies gilt nicht, wenn mindestens einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreiten.
III. WEITERE REGELN FÜR DIE FAHRT
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird dieser durch die Zeichen B.1, B.2, B.3 oder B.4 (Anlage 7) angezeigt. Das Ende der Strecke kann durch das Zeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt sein.
Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an das Zeichen B.4 müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver beenden können.
§ 6.13 Wenden
Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Werden durch das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muß das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig ankündigen durch:
„einen langen Ton und einen kurzen Ton'', wenn es über Steuerbord wenden will;
„einen langen Ton und zwei kurze Töne'', wenn es über Backbord wenden will.
Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr erfolgen kann. Insbesondere müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die aufdrehen wollen, dazu beitragen, daß dieses Manöver in angemessener Zeit ausgeführt werden kann.
Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind. Für Kleinfahrzeuge untereinander gelten nur Z 1 und 3. 5. Auf Strecken, die durch das Zeichen A.8 (Anlage 7) bezeichnet
§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 mit der Maßgabe, daß sie statt der Schallzeichen gemäß § 6.13 Z 2 folgende Zeichen zu geben haben:
„einen kurzen Ton'', wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten;
„zwei kurze Töne'', wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.
§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraße
Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren oder aus ihnen ausfahren, bzw. in die Wasserstraße einfahren oder sie überqueren, nachdem sie sich vergewissert haben, daß diese Manöver ausgeführt werden können, ohne daß eine Gefahr entsteht und ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen.
Fahrzeuge, die ein Manöver gemäß Z 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig ankündigen durch:
„drei lange Töne und einen kurzen Ton'', wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;
„drei lange Töne und zwei kurze Töne'', wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;
„drei lange Töne'', wenn sie die Wasserstraße überqueren wollen.
Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.
Ist ein Zeichen B.9 (Anlage 7) an der Ausfahrt eines Hafens oder einer Nebenwasserstraße aufgestellt, dürfen aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße ausfahrende Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einfahren oder sie überqueren, wenn dieses Manöver die auf der Hauptwasserstraße fahrenden Fahrzeuge nicht zwingt, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nicht einfahren, wenn auf der Hauptwasserstraße das Zeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen gemäß dem 2. Teil Z 2 der Anlage 7 gezeigt wird.
Wenn auf der Hauptwasserstraße das Zeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen gemäß dem 2. Teil Z 2 der Anlage 7 gezeigt wird, dürfen Fahrzeuge in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße einfahren, auch wenn dieses Manöver die Fahrzeuge, die auf der Hauptwasserstraße fahren, zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Sie dürfen ausfahren, wenn an der Mündung das Zeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen gemäß dem 2. Teil Z 2 der Anlage 7 gezeigt wird; in diesem Fall wird auf der Hauptwasserstraße das Zeichen B.10 (Anlage 7) gezeigt.
Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind; Z 4 gilt nicht für Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gegenüber Kleinfahrzeugen; Z 2 und 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge untereinander.
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe
Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schiffahrt gestattet.
Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände heranzufahren, auf denen ein rotes Licht gemäß § 3.15 oder der rote Kegel gemäß § 3.33 gezeigt werden.
Unbeschadet des § 1.20 sind das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten.
Wasserschifahrer und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von in Fahrt befindlichen Fahrzeugen und Schwimmkörpern und von schwimmenden Geräten bei der Arbeit ausreichend Abstand halten.
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
Das Verbot gemäß Z 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf den Liegeplätzen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die gemäß § 7.03 Z 1 lit. b durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
Das Verbot gemäß Z 1 gilt nicht auf Strecken, die gemäß § 7.03
§ 6.19 Treibenlassen
Das Treibenlassen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen an Liege-, Lade- und Löschplätzen.
Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.
§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie
vor Hafenmündungen;
in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Anlegestellen festgemacht sind oder die laden oder löschen;
in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stilliegen;
in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
auf von den zuständigen Behörden durch ein Zeichen A.9 (Anlage 7) bezeichneten Strecken, rechtzeitig ihre Geschwindigkeit vermindern, jedoch nicht unter das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß.
Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung gemäß Z 1 lit. b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.
Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Lichter gemäß § 3.27
§ 6.21 Verbände
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
Das Schubschiff muß, ohne aufzudrehen, den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, daß sie sich in Sicherheit befinden.
Trägerschiffsleichter dürfen an die Spitze eines Schubverbandes nur gestellt werden, wenn an ihnen Anker angebracht sind.
§ 6.22 Vorübergehende Sperre der Schiffahrt
Wenn die zuständige Behörde durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) bekanntgibt, daß die Schiffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.
§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
Es ist verboten, an den in den §§ 3.27 und 3.41 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht gemäß § 3.27 Z 1 lit. b und d oder den roten Ball, die rote Flagge oder das Zeichen A.1 gemäß § 3.41 Z 1 lit. b und d und Z 2 lit. b führen.
IV. FÄHREN
§ 6.23 Regeln für Fähren
Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Für nicht frei fahrende Fähren gilt zusätzlich:
solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muß sie so liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt;
der Betrieb von Längsseilfähren ist verboten;
die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.
V. DURCHFAHREN VON BRÜCKEN, WEHREN UND SCHLEUSEN
§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht genügend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, so gilt § 6.07.
Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung bezeichnet durch
das Zeichen A.10 (Anlage 7), so ist die Schiffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
das Zeichen D.2 (Anlage 7), so wird empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
§ 6.25 Durchfahren fester Brücken
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) bezeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken bezeichnet durch
das Zeichen D.1a (Anlage 7) oder
das Zeichen D.1b (Anlage 7),
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gemäß Z 2 bezeichnet, kann die Schiffahrt die nicht bezeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benützen.
§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung und anderer anzuwendender Vorschriften haben die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.
Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern.
Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.
Die Durchfahrt kann durch folgende Zeichen geregelt werden:
ein oder mehrere rote Lichter:
ein rotes Licht und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:
ein oder mehrere grüne Lichter:
zwei rote Lichter übereinander:
ein gelbes Licht an der Brücke zusammen mit den Zeichen gemäß lit. a und d:
zwei gelbe Lichter an der Brücke zusammen mit den Zeichen gemäß lit. a und d:
Die roten Lichter gemäß Z 4 können durch rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne Tafeln (Zeichen E.1 - Anlage 7) und die gelben Lichter durch gelbe Tafeln (Zeichen D.1 - Anlage 7) ersetzt werden.
§ 6.27 Durchfahren der Wehre
Im Bereich eines Wehres ist es verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur erlaubt, wenn diese links und rechts durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7) bezeichnet ist.
Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) angezeigt sein.
Abweichend von Z 2 kann bei einem Wehr mit Wehrsteg die Erlaubnis zum Durchfahren einer Wehröffnung auch durch ein am Wehrsteg über der Wehröffnung angebrachtes Zeichen D.1 (Anlage 7) angezeigt sein.
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Zeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.
In Schleusenvorhäfen und in Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, den der Schleuse zugeteilten Sprechweg überwachen.
Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleusenkammer einfahren. Kleinfahrzeuge dürfen, wenn sie gemeinsam mit Fahrzeugen geschleust werden, die nicht Kleinfahrzeuge sind, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
Bei Annäherung an Schleusen, insbesondere in Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.
In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein; das gilt auch in Schleusenvorhäfen, sofern die Anker nicht benützt werden.
Bei der Einfahrt in Schleusen müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein Anprall an Schleusentore, Schutzvorrichtungen, andere Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen vermieden wird.
In Schleusen:
müssen sich Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser halten;
müssen Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel so bedient werden, daß Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
sind Fender zu verwenden; diese müssen schwimmfähig sein, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
ist es verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf Schleusenplattformen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;
dürfen nach dem Festmachen des Fahrzeuges bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt die Propulsionsorgane nur ausnahmsweise benutzt werden, um die Sicherheit bei der Schleusung zu gewährleisten.
In Schleusen und Schleusenvorhäfen muß zu Fahrzeugen und Verbänden, die das blaue Licht gemäß § 3.14 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen.
Fahrzeuge und Verbände, die ein rotes Licht gemäß § 3.15 oder einen roten Kegel gemäß § 3.33 führen, werden einzeln geschleust.
Fahrzeuge und Verbände, die das blaue Licht gemäß § 3.14 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
Die Schleusenaufsicht kann zur Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleuse Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Fahrzeuge haben in Schleusen und Schleusenvorhäfen diese Anordnungen zu befolgen.
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Zeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.
In Schleusenvorhäfen und in Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, den der Schleuse zugeteilten Sprechweg überwachen.
Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleusenkammer einfahren. Kleinfahrzeuge dürfen, wenn sie gemeinsam mit Fahrzeugen geschleust werden, die nicht Kleinfahrzeuge sind, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
Bei Annäherung an Schleusen, insbesondere in Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.
In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein; das gilt auch in Schleusenvorhäfen, sofern die Anker nicht benützt werden.
Bei der Einfahrt in Schleusen müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein Anprall an Schleusentore, Schutzvorrichtungen, andere Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen vermieden wird.
In Schleusen:
müssen sich Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser halten;
müssen Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel so bedient werden, daß Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
sind Fender zu verwenden; diese müssen schwimmfähig sein, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
ist es verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf Schleusenplattformen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;
dürfen nach dem Festmachen des Fahrzeuges bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt die Propulsionsorgane nur ausnahmsweise benutzt werden, um die Sicherheit bei der Schleusung zu gewährleisten.
In Schleusen und Schleusenvorhäfen muß zu Fahrzeugen und Verbänden, die das blaue Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen.
Fahrzeuge und Verbände, die zwei oder drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 2 oder 3 oder zwei oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 2 oder 3 führen, werden einzeln geschleust.
Fahrzeuge und Verbände, die das blaue Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
Die Schleusenaufsicht kann zur Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleuse Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Fahrzeuge haben in Schleusen und Schleusenvorhäfen diese Anordnungen zu befolgen.
§ 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen
Das Einfahren in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht sind. Diese Zeichen bedeuten:
zwei rote Lichter übereinander:
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:
Das Ausfahren aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Sichtzeichen geregelt:
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:
Rote Lichter gemäß den Z 1 und 2 können durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Grüne Lichter gemäß den Z 1 und 2 können durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.
Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.
§ 6.29 Vorrang bei der Schleusung
Abweichend von § 6.28 Z 3 haben Vorrang beider Schleusung:
Fahrzeuge der zuständigen Behörden, der Feuerwehr, der Polizei oder der Zollverwaltung, der Rettung und des Gesundheitsdienstes, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
Fahrzeuge, denen die zuständigen Behörden diesen Vorrang ausdrücklich zuerkannt haben und die den roten Wimpel gemäß § 3.36 zeigen.
VI. BESCHRÄNKTE SICHTVERHÄLTNISSE; RADARSCHIFFAHRT
§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen
Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge mit im Hinblick auf die Sichtverhältnisse sicherer Geschwindigkeit fahren. Sie müssen mit einer Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff - Schiff und Schiff - Land ausgerüstet sein, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen muß.
Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können. Schleppverbände müssen an der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes eine Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.
Fahrzeuge, die Radar benützen, dürfen bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahrgeschwindigkeit die Radarortung berücksichtigen. Sie müssen jedoch die verminderte Sicht der anderen Fahrzeuge berücksichtigen.
Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
Während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sind, den Kanal 16 überwachen (im Bereich der BRD Kanal 10). Für die Verbindung Schiff - Schiff ist der Kanal 10 zu verwenden. Sie müssen anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit der Schiffahrt erforderlichen Informationen geben.
Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. Die §§ 6.04 Z 3 bis 5 und 6.05, ausgenommen die Bestimmungen der Z 5, die sich auf die Folge kurzer Töne bezieht, gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen.
§ 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen
Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der von den zuständigen Behörden bestimmten Liegeplätzen stilliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen, sobald und solange sie eines der gemäß § 6.32 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a oder gemäß § 6.33 Z 2 vorgeschriebenen Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen geben:
eine Gruppe von Glockenschlägen, wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers stilliegen;
zwei Gruppen von Glockenschlägen, wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers stilliegen;
drei Gruppen von Glockenschlägen, wenn ihre Lage unbestimmt ist.
Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
Z 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gelten Z 1 und 2 für den Schlepper und den letzten Anhang.
Dieser Paragraph gilt auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und andere Fahrzeuge gefährden können.
§ 6.32 Bestimmungen für Radarfahrer
Als Radarfahrer gilt ein Fahrzeug, das mit folgenden Geräten ausgerüstet ist und sie für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen benützt:
einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit; die Geräte müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen;
einer Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff - Schiff und Schiff - Land gemäß § 6.30 Z 1; diese Anlage muß sich in einwandfreiem Zustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen;
einem Gerät zur Abgabe des Dreitonzeichens gemäß § 1.01 Z 24. 2. Benützt ein Fahrzeug sein Radargerät für eine Fahrt, die ohne
Radarfahrer sind von der Verpflichtung zum Aufstellen eines Ausgucks gemäß § 6.30 Z 1 befreit, sofern der Schiffsführer in der Lage ist, die Schallzeichen zu vernehmen.
Sobald ein Radarfahrer in der Talfahrt auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahr verursachen könnte, oder wenn er sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden könnten, muß er:
das Dreitonzeichen geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge;
alle anderen entsprechend der guten Schiffahrtspraxis erforderlichen Maßnahmen treffen (zB Geschwindigkeit vermindern, Fahrwasserseite halten, erforderlichenfalls anhalten).
Sobald ein Radarfahrer in der Bergfahrt die Schallzeichen gemäß Z 4 lit. a hört oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahr verursachen könnte, oder wenn er sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden könnten, muß er:
die in § 6.33 Z 2 vorgeschriebenen Schallzeichen geben und den Talfahrern über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seinen Standort, seine Fahrtrichtung und die Seite der Vorbeifahrt mitteilen;
alle anderen entsprechend der guten Schiffahrtspraxis erforderlichen Maßnahmen treffen (zB Geschwindigkeit vermindern, Fahrwasserseite halten, erforderlichenfalls anhalten).
Radarfahrer in der Talfahrt müssen den Bergfahrern über Sprechfunk antworten und ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihren Standort und ihre Fahrtrichtung mitteilen und die vorgeschlagene Seite der Vorbeifahrt bestätigen oder eine andere Seite verlangen. Kleinfahrzeuge müssen ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihren Standort und ihre Fahrtrichtung mitteilen und angeben, nach welcher Seite sie ausweichen.
Radarfahrer dürfen nur überholen, nachdem sie über Sprechfunk vereinbart haben, an welcher Seite das Überholen erfolgen soll, und nur dann, wenn das Fahrwasser hinreichend breit ist.
Bei Verbänden gelten Z 2 und die Z 4 bis 7 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
Radarfahrer, die auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerken, deren Standort oder Kurs eine Gefahr verursachen könnte und die nicht über Sprechfunk antworten, müssen rechtzeitig Maßnahmen zur Verhütung eines Zusammenstoßes treffen.
§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind
Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen gemäß § 6.30 einen Ausguck aufgestellt haben und mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein.
Einzeln fahrende Fahrzeuge müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen „einen langen Ton'' und Fahrzeuge, auf denen sich der Führer eines Verbandes befindet, „zwei lange Töne'' geben; die Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
Kleinfahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, können das Schallzeichen gemäß Z 2 geben; dieses Zeichen kann wiederholt werden.
Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Dreitonzeichen gemäß § 6.32 Z 4 lit. a hören,
wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden: an diesem Ufer bleiben und dort erforderlichenfalls bis zur Beendigung der Vorbeifahrt des anderen Fahrzeuges anhalten;
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