Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung
wenn sie sich im Fahrwasser befinden, insbesondere wenn sie von einem Ufer zum anderen wechseln: das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich frei machen.
Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Nebelzeichen gemäß Z 2 eines anderen anscheinend voraus befindlichen Fahrzeuges hören, ihre Geschwindigkeit auf das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß vermindern und mit äußerster Vorsicht fahren oder erforderlichenfalls anhalten oder aufdrehen.
VII. BESONDERE REGELN
§ 6.34 Entfällt
§ 6.35 Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten
Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und bei klarer Sicht erlaubt. Die zuständigen Behörden legen die Bereiche fest, in denen diese Aktivitäten erlaubt oder verboten sind.
Der Führer des Fahrzeuges, das den Wasserschifahrer zieht, muß von einer Person begleitet sein, die mit der Beaufsichtigung des Schleppvorganges und des Wasserschifahrers betraut und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.
Wenn sie nicht in einem Bereich fahren, der ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserschifahrer einen ausreichenden Abstand zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.
Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.
§ 6.36 Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen
Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander sowie das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.
§ 6.37 Verhalten der Sporttaucher
Das Sporttauchen ist ohne Genehmigung an Stellen verboten, an denen die Schiffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
auf der üblichen Fahrtroute von Fahrzeugen, die die Zeichen gemäß den §§ 3.16 und 3.34 führen;
vor Hafeneinfahrten;
im Bereich von Liegeplätzen;
in Bereichen, die dem Wasserschifahren oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind.
Abschnitt
Regeln für das Stilliegen
§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.
Unbeschadet der im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß das Fahrwasser für die Schiffahrt frei bleibt.
Stilliegende Fahrzeuge, Fahrzeugzusammenstellungen und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, daß sie den Wasserstandschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schiffahrt nicht behindern; dabei sind Strömung, Wind, Wellenschlag und die Sogwirkung anderer Fahrzeuge zu berücksichtigen.
§ 7.02 Stilliegen
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen:
auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;
auf von den zuständigen Behörden bestimmten Strecken;
auf Strecken, die durch das Zeichen A.5 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht;
unter Brücken und Überspannungen;
im Bereich von Fahrwasserengen gemäß § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen würden;
an Mündungen von Nebenwasserstraßen;
in der Fahrlinie von Fähren;
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen oder beim Ablegen benützen;
auf Wendeplätzen, die durch das Zeichen E.8 (Anlage 7) bezeichnet sind;
neben einem Fahrzeug, das das Zeichen gemäß § 3.47 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
auf Wasserflächen, die durch das Zeichen A.5.1 (Anlage 7) bezeichnet sind und deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.
Auf Abschnitten, auf denen das Stilliegen gemäß Z 1 lit. a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf Liegeplätzen stilliegen, die durch eines der Zeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) bezeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03 bis 7.06 einzuhalten.
§ 7.03 Ankern
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
auf Strecken, die durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
Auf Abschnitten, auf denen das Ankern gemäß Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken ankern, die durch das Zeichen E.6 (Anlage 7) bezeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
§ 7.04 Festmachen
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
auf Strecken, die durch das Zeichen A.7 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
Auf Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer gemäß Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken festmachen, die durch das Zeichen E.7 (Anlage 7) bezeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Metalleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benützt werden.
§ 7.05 Liegeplätze
Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Zeichen steht.
Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.1 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stilliegen, deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.
Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.2 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stilliegen, die durch die zwei in Metern angegebenen Entfernungen, gemessen vom Zeichen, begrenzt wird.
Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.3. (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Zeichen in römischen Ziffern angegeben ist.
Auf Liegeplätzen müssen Fahrzeuge, soweit nicht andere Bestimmungen gelten, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, und nebeneinander längs dem Ufer stilliegen.
Zusätzlich zu den Uferzeichen kann ein Liegeplatz durch folgende schwimmende Zeichen gekennzeichnet sein:
an der rechten Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.5 (Anlage 8);
an der linken Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.6 (Anlage 8).
§ 7.06 Liegeplätze für bestimmte Arten von Fahrzeugen
Auf Liegeplätzen, die durch eines der Zeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stilliegen, für die das Zeichen gilt, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
§ 7.07 Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern
Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stilliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
10 m, wenn eines von ihnen brennbare Stoffe befördert;
50 m, wenn eines von ihnen giftige Stoffe befördert;
100 m, wenn eines von ihnen Explosivstoffe befördert.
Für das Stilliegen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 7.07 Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern
Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stilliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
10 m, wenn eines von ihnen das blaue Licht gemäß § 3.14
50 m, wenn eines von ihnen die blauen Lichter gemäß § 3.14
100 m, wenn eines von ihnen die blauen Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder die blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führt.
Für das Stilliegen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 7.08 Wache und Aufsicht
An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stilliegen, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
Alle anderen stilliegenden Fahrzeuge müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter der Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, erforderlichenfalls unverzüglich einzugreifen.
An Bord stilliegender Fahrzeuge, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 und 3.32 führen, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 und 3.32 führen, dürfen in Hafenbecken und auf Liegestellen stilliegen, wo die Aufsicht sichergestellt ist.
§ 7.08 Wache und Aufsicht
An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stilliegen, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
Alle anderen stilliegenden Fahrzeuge müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter der Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, erforderlichenfalls unverzüglich einzugreifen.
An Bord stilliegender Fahrzeuge, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 oder 3.32 führen sowie von Tankfahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 oder
Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter
§ 8.01 Bleib-weg-Signal
Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muß das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf
Tankschiffen, die die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1 oder 2 oder § 3.32 Z 1 oder 2 führen müssen,
Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.14 Z 3 oder § 3.32 Z 3 führen müssen,
Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines langen und kurzen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Z 2 gegeben werden. Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig abgegeben werden; die Abschaltung muß so beschaffen sein, daß sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie
wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
Auf den in Z 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
alle Fenster und Öffnungen sind zu schließen;
alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;
das Rauchen ist einzustellen;
die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
Z 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen. Gegebenenfalls hat die Besatzung, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, das Fahrzeug zu verlassen.
Bei der Ausführung der Maßnahmen gemäß Z 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
Die Maßnahmen gemäß Z 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muß die nächsten erreichbaren Organe der zuständigen Behörde so schnell wie möglich hiervon unterrichten.
§ 8.02 Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter
Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, das gefährliche Güter gemäß der ADN-Verordnung befördert, hat vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeuges, dem nächsten erreichbaren Organ der zuständigen Behörde zu melden:
Art des Fahrzeuges;
Name des Fahrzeuges;
Nationalität und amtliches Kennzeichen;
Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal);
Tragfähigkeit;
Länge und Breite;
bei Verbänden: die Länge und Breite des Verbandes;
Tiefgang;
Fahrtroute;
Beladehafen;
Entladehafen;
Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier);
Anzahl der blauen Lichter bzw. blauen Kegel;
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen befugten Personen mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.
Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von Kontrollpunkten am Beginn und Ende der Fahrt, hat der Schiffsführer innerhalb einer Frist von höchstens einer Stunde zu melden:
Name des Fahrzeuges;
Nationalität und amtliches Kennzeichen.
Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr erstattet werden.
Änderungen der Angaben gemäß Z 1 hat der Schiffsführer dem nächsten erreichbaren Organ der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Abschnitt
Gewässerschutz und Abfallentsorgung auf Fahrzeugen
§ 9.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
Allgemeines
„Abfall/Abwasser'': Schiffsbetriebsabfälle und Abfälle aus dem Ladungsbereich;
„Schiffsbetriebsabfall'': Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit dem Betrieb und der Unterhaltung des Fahrzeuges entstehen;
„Abfall aus dem Ladungsbereich'': Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeuges entstehen;
„zugelassene Annahmestelle'': Fahrzeug im Sinne des § 1.01
„Einheitstransport'': Transport, bei dem dauernd das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut, dessen Beförderung keine Reinigung des Laderaumes oder des Ladetanks erfordert, befördert wird;
Betrieb des Fahrzeuges
„Altfett'': gebrauchtes Fett, das nach dem Austritt aus Schmierbuchsen, Lagern und Schmieranlagen anfällt und anderes nicht mehr verwendbares Fett;
„Altöl'': gebrauchtes oder sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe- oder Hydrauliköl;
„anderer öl- oder fetthaltiger Abfall'': Altfilter (gebrauchte Öl- und Luftfilter), Altlappen (verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere, verunreinigte Behälter), Verpackungen;
„Bilgenwasser'': ölhaltiges Wasser aus Bilgen aus dem Maschinenraum, aus der Piek, aus Kofferdämmen und aus Wallgängen;
„häusliches Abwasser'': Abwasser aus Küchen, Eßräumen, Waschräumen (Duschen, Waschbecken) und Waschküchen sowie Fäkalabwässer;
„Hausmüll'': aus Haushalten stammende organische und anorganische Abfälle (zB Speisereste, Papier, Glas und ähnliche Küchenabfälle), jedoch ohne Anteile der anderen definierten Schiffsbetriebsabfälle;
„Klärschlamm'': Rückstände, die beim Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeuges entstehen;
„separiertes Wasser'': durch Einrichtungen an Bord aus Bilgenwasser separiertes Wasser;
„Slops'': pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch bestehend aus Ladungsrückständen mit Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;
„anderer Sonderabfall'': Schiffsbetriebsabfall außer den in lit. a bis g und i genannten Abfällen;
Ladungsbereich
„Restladung'': flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems gemäß ADN-Verordnung als Rückstand in den Ladetanks oder im Leitungssystem verbleibt sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Absaugeeinrichtungen als Rückstand in den Laderäumen verbleibt. Verpackungen und Stauhilfsmittel sind der Ladung zuzurechnen;
„Ladungsrückstände'': flüssige Ladung, die durch das Nachlenzsystem gemäß ADN-Verordnung nicht aus den Ladetanks oder dem Leitungssystem entfernt werden kann sowie trockene Ladung, die durch den Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen nicht aus dem Laderaum entfernt werden kann;
„Umschlagsrückstände'': trockene oder gegebenenfalls flüssige Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaumes auf das Fahrzeug gelangt (zB auf das Gangbord);
„ungereinigter Laderaum/Ladetank'': ein Laderaum oder Ladetank, in dem sich noch Restladung befindet;
„besenreiner Laderaum'': Laderaum, aus dem die Restladung entfernt worden ist (zB durch Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen) und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
„nachgelenzter Ladetank'': ein Ladetank, aus dem die Restladung entfernt worden ist (zB mittels eines Nachlenzsystemes gemäß ADN-Verordnung) und der nur mehr Ladungsrückstände enthält;
„vakuumreiner Laderaum'': Laderaum, aus dem die Restladungen mittels Vakuumtechnik entfernt worden sind und der deutlich weniger Ladungsrückstände als ein besenreiner Laderaum enthält;
„Reinigung'': Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen oder Ladetanks durch geeignete Maßnahmen (zB Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die der Reinigungsstandard
„waschen'': Beseitigung von Ladungsrückständen aus dem besenreinen oder vakuumreinen Laderaum oder dem nachgelenzten Ladetank mittels Wasserdampf oder Wasser;
„waschreiner Laderaum/Ladetank'': Laderaum oder Ladetank, der nach dem Waschen für jede Ladung geeignet ist;
„Waschwasser'': Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt; hierzu wird auch Ballastwasser und Regenwasser gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt.
§ 9.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden und die Menge des entstehenden Abfalls und der Abwässer so gering wie möglich zu halten.
§ 9.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Altöl, Bilgenwasser, Altfett oder anderen öl- oder fetthaltigen Abfall sowie Slops, Hausmüll, häusliches Abwasser und andere Sonderabfälle in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
Sind die in Z 1 genannten Abfälle und Abwässer unabsichtlich in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie dahin zu gelangen, hat der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde zu unterrichten, wobei er die Art und den Ort der Verschmutzung so genau wie möglich anzugeben hat.
§ 9.04 Sammlung und Behandlung an Bord
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß die in § 9.03 Z 1 genannten Abfälle an Bord separiert in zu diesem Zweck vorgesehenen Behältern und das Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, daß auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.
Es ist verboten,
an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.
§ 9.05 Ölkontrollbuch, Abgabe von Abfällen an Annahmestellen
Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum oder einer Maschinenabteilung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß ein Ölkontrollbuch führen, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs 1 der „Empfehlungen über die Vermeidung von Verschmutzungen der Donau durch die Schiffahrt'' ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muß das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
Die in § 9.03 Z 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme des Hausmülls, sind gegen Nachweis, in regelmäßigen vom Betriebszustand des Fahrzeuges bestimmten Abständen, bei den von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.
Ein Fahrzeug, das auf Grund von Regelungen, die außerhalb der Donau gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muß in diesen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Donau erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch gemäß dem MARPOL-Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (§ 1 Z 2 des Seeschiffahrts Erfüllungsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1996).
Hausmüll und Abwasser gemäß § 9.03 Z 1 sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.
§ 9.06 Normen zur Behandlung von Abfällen
Bilgenwasser von Fahrzeugen wird als separiertes Wasser angesehen, sofern sein Ölgehalt 15 mg/l nicht übersteigt.
Häusliches Abwasser, das in einer Bordkläranlage behandelt wird, gilt im Hinblick auf die Vermeidung einer Verschmutzung der Wasserstraße nicht als verschmutzend, wenn seine Verschmutzungsindizes folgende Werte nicht übersteigen:
- Coli-Index: 1 000
- abfiltrierbare Stoffe: 50 mg/l
- biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (mit Nitrifikationshemmung) (BSB5): 50 mg/l
- chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): 150 mg/l
§ 9.07 Einleitung von behandelten Abfällen
Ausgenommen vom Verbot gemäß § 9.03 Z 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser und behandeltem häuslichem Abwasser durch Fahrzeuge, wenn der maximale Gehalt an Rückständen am Austritt dauernd und ohne nachfolgende Verdünnung den Vorschriften gemäß § 9.06 entspricht.
§ 9.08 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959).
TEIL
Zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt
auf österreichischen Wasserstraßen
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 11.01 Begriffsbestimmungen
Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:
„Motorfahrzeug”: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
„Sportfahrzeug”: Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
„Schwimmkörper”: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, Wetbike, Jetski, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
„Sportgerät”: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
„Registerort eines Fahrzeuges”: der Ort des Gerichtes, in dessen Binnenschiffsregister das Fahrzeug eingetragen ist;
„Heimatort eines Fahrzeuges”: der jeweilige ordentliche Wohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges;
„Treppelweg”: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr.
Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und -untergang die im Anhang 1 angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981 durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.
TEIL
Zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt
auf österreichischen Wasserstraßen
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 11.01 Begriffsbestimmungen
Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:
„Motorfahrzeug”: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
„Sportfahrzeug”: Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
„Schwimmkörper”: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, Wetbike, Jetski, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
„Sportgerät”: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
„Registerort eines Fahrzeuges”: der Ort des Gerichtes, in dessen Binnenschiffsregister das Fahrzeug eingetragen ist;
„Heimatort eines Fahrzeuges”: der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges;
„Treppelweg”: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr.
Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und -untergang die im Anhang 1 angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981 durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.
TEIL
Zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt
auf österreichischen Wasserstraßen
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 11.01 Begriffsbestimmungen
Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:
„Motorfahrzeug”: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
„Sportfahrzeug”: Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
„Schwimmkörper”: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, Wetbike, Jetski, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
„Sportgerät”: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
„Registerort eines Fahrzeuges”: der Ort des Gerichtes, in dessen Binnenschiffsregister das Fahrzeug eingetragen ist;
„Heimatort eines Fahrzeuges”: der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges;
„Kleinfahrzeug”: Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;
„Tankschiff”: Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Ladetanks ausgestattet ist.
Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und -untergang die im Anhang 1 angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981 durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.
§ 11.02 Schiffahrtspolizeiorgane; Hafenmeister; betraute Personen
Schiffahrtspolizeiorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, die mit schiffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß § 37 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 betraut sind. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichteten Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten sind im Anhang 2 festgelegt.
Schiffahrtspolizeiorgane in dunkelblauer Uniform tragen auf dem linken Oberärmel ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 3. Beim Leiter einer Strom-, Schleusen- oder Hafenaufsicht (Strommeister) wird das Dienstabzeichen durch den Schriftzug „STROMMEISTER'' ergänzt.
Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern), der Stadt Krems und der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sind geeignete Bedienstete der Hafenverwaltung auf deren Vorschlag zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die im § 38 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung zu beurteilen. Die Bestellung kann für einen oder mehrere Häfen ausgesprochen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Dem Hafenmeister ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhanges 4 auszustellen. Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen; darüber hinaus hat er ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 5 sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß § 37 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990 zu erteilen.
Die Organe der Zollwache bei den Zollwacheabteilungen
Kasten (nur für Sportboote),
Wien - Hafen Albern,
Wien-Prater,
Wien-Reichsbrücke,
Wien - Hafen Lobau und
Hainburg
Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Regelung und Sicherung der Schiffahrt betraut:
im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schiffahrtspolizeilichen Aufgaben selbständig besorgen; bei einsatzähnlichen Übungen oder Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 1990 dürfen sie diese Aufgaben nur als Hilfsorgane der zuständigen Schiffahrtspolizeiorgane besorgen;
bei der selbständigen Besorgung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung ist vorher die zuständige Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsicht über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren, bei Gefahr im Verzug jedoch so bald es die militärischen Erfordernisse zulassen;
Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung haben bei der Besorgung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben am linken Arm eine weiße Armbinde zu tragen, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt und mit dem Dienstsiegel des zuständigen Militärkommandos versehen ist.
§ 11.02 Schiffahrtspolizeiorgane; Hafenmeister; betraute Personen
Schiffahrtspolizeiorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, die mit schiffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß § 37 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 betraut sind. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichteten Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten sind im Anhang 2 festgelegt.
Schiffahrtspolizeiorgane in dunkelblauer Uniform tragen auf dem linken Oberärmel ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 3. Beim Leiter einer Strom-, Schleusen- oder Hafenaufsicht (Strommeister) wird das Dienstabzeichen durch den Schriftzug „STROMMEISTER'' ergänzt.
Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern) und der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sind geeignete Bedienstete der Hafenverwaltung auf deren Vorschlag zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die im § 38 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung zu beurteilen. Die Bestellung kann für einen oder mehrere Häfen ausgesprochen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Dem Hafenmeister ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhanges 4 auszustellen. Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen; darüber hinaus hat er ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 5 sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß § 37 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990 zu erteilen.
Die Organe der Zollwache bei den Zweigstellen des Hauptzollamtes Wien
Hafen Albern,
Donau-Praterkai und Lobau,
Prater-Schiffsabfertigung und
Hainburg
Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Regelung und Sicherung der Schiffahrt betraut:
im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schiffahrtspolizeilichen Aufgaben selbständig besorgen; bei einsatzähnlichen Übungen oder Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 1990 dürfen sie diese Aufgaben nur als Hilfsorgane der zuständigen Schiffahrtspolizeiorgane besorgen;
bei der selbständigen Besorgung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung ist vorher die zuständige Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsicht über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren, bei Gefahr im Verzug jedoch so bald es die militärischen Erfordernisse zulassen;
Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung haben bei der Besorgung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben am linken Arm eine weiße Armbinde zu tragen, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt und mit dem Dienstsiegel des zuständigen Militärkommandos versehen ist.
§ 11.03 Überwachung
Ergänzend zu den Bestimmungen des § 1.20 haben Schiffsführer und Aufsichtspersonen (§ 17.04 Z 3) sowie Personen, unter deren Obhut Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, den Schiffahrtspolizeiorganen das Anlegen mit Dienstfahrzeugen an die Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen zu gestatten. Sie müssen den Organen das An- und Von-Bord-Gehen ermöglichen und zur Wahrnehmung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben die Mitfahrt gestatten.
Kleinfahrzeuge haben auf Verlangen der Schiffahrtspolizeiorgane anzuhalten und an deren Dienstfahrzeuge heranzufahren.
§ 11.04 Meldungen
Die nach den Bestimmungen des 2. Teiles vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind beim nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu erstatten.
Abweichend von Z 1 sind hinsichtlich der Wasserstraßen Enns und Traun Meldungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständige Behörde oder an das nächste erreichbare Schiffahrtspolizeiorgan zu richten sind, bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.
Unbeschadet der Z 1 und 2 können in den öffentlichen Häfen in Wien, Krems und Linz die genannten Meldungen auch im Wege der Hafenmeister erstattet werden.
§ 11.04 Meldungen
Die nach den Bestimmungen des 2. Teiles vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind beim nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu erstatten.
Abweichend von Z 1 sind hinsichtlich der Wasserstraßen Enns und Traun Meldungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständige Behörde oder an das nächste erreichbare Schiffahrtspolizeiorgan zu richten sind, bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.
Unbeschadet der Z 1 und 2 können in den öffentlichen Häfen in Wien und Linz die genannten Meldungen auch im Wege der Hafenmeister erstattet werden.
§ 11.05 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Abweichend von § 1.04 haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um
Gefährdungen von Menschen;
Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei;
Verunreinigungen der Gewässer
§ 11.06 Altersgrenzen
Soweit für die Führung von Fahrzeugen im Teil G des Schiffahrtsgesetzes 1990 Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist Voraussetzung für die Führung von
Motorfahrzeugen
aa) mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW die Vollendung des 16. Lebensjahres,
bb) mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;
Segelfahrzeugen
aa) die Vollendung des 14. Lebensjahres,
bb) die Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben;
Ruderfahrzeugen
Segelbrettern
Die Bestimmungen der Z 1 lit. b bis d gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder in Ausbildung zur Führung von Segelfahrzeugen, Ruderfahrzeugen oder Segelbrettern unter geeigneter Aufsicht stehen.
§ 11.06 Altersgrenzen
Soweit für die Führung von Fahrzeugen im 7. Teil des Schiffahrtsgesetzes Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist Voraussetzung für die Führung von
Motorfahrzeugen
aa) mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW die Vollendung des 16. Lebensjahres,
bb) mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;
Segelfahrzeugen
aa) die Vollendung des 14. Lebensjahres,
bb) die Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben;
Ruderfahrzeugen
Segelbrettern
Die Bestimmungen der Z 1 lit. b bis d gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder in Ausbildung zur Führung von Segelfahrzeugen, Ruderfahrzeugen oder Segelbrettern unter geeigneter Aufsicht stehen.
§ 11.07 Schiffsurkunden
Die Besatzungsliste (§ 1.10 Z 1 lit. c) ist vom Schiffsführer zu führen; sie hat den Namen des Fahrzeuges, den Unterscheidungsbuchstaben des Heimatstaates, den Namen und Register- oder Heimatort des Fahrzeuges, den Namen und ordentlichen Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, sowie die Besatzung, sonst an Bord beschäftigte Personen und allfällige Familienmitglieder zu enthalten. In der Besatzungsliste ist für jede Person eine Zeile mit Spalten für folgende Angaben zu verwenden:
laufende Nummer,
Familienname,
Vornamen,
Geburtsdatum,
Geburtsort,
Staatsangehörigkeit
Dienststellung bzw. sonstiger Grund der Anwesenheit an Bord,
Nummer, Ausstellungsort und -datum des Reisepasses oder Paßersatzes sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde oder Stelle,
Bemerkungen (insbesondere über Ort und Datum der Ausschiffung oder Einschiffung während der Reise).
Das Schiffstagebuch (§ 1.10 Z 1 lit. d) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:
die für die Fahrt maßgeblichen hydrologischen und meteorologischen Angaben. Für die Darstellung der Witterungsverhältnisse und die Angabe der Pegelstände (in Zentimeter) mit steigender bzw. fallender Tendenz des Wasserstandes sind die im Anhang 6 angegebenen Symbole zu verwenden;
zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges, insbesondere die Anzahl der im Verband mitgeführten Fahrzeuge, ihren Tiefgang, die geladenen Gütermengen und ob diese Fahrzeuge geschleppt, geschoben oder beigekuppelt geführt werden, weiters den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver;
Angaben über Schiffahrtshindernisse, Verschlechterungen der Fahrwasserverhältnisse oder Mängel an Schiffahrtszeichen;
Angaben über die Ablösung der Personen, die im Steuerhaus bzw. am Steuerstand Dienst versehen, unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;
Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Herganges und aller Einzelheiten;
Angaben über umfangreichere Arbeiten und Instandsetzungen, die während der Reise am Fahrzeug durchgeführt wurden;
Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in den Punkten a) bis f) enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 11.09.
Ausländische Sportfahrzeuge müssen jene Schiffsurkunden an Bord haben, die in ihrem Heimatstaat für sie vorgeschrieben sind.
Abweichend von § 1.10 Z 5 muß bei Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen waren, das Schild nicht auf der Steuerbordseite befestigt sein.
§ 11.07 Schiffsurkunden
Die Besatzungsliste (§ 1.10 Z 1 lit. c) ist vom Schiffsführer zu führen; sie hat den Namen des Fahrzeuges, den Unterscheidungsbuchstaben des Heimatstaates, den Namen und Register- oder Heimatort des Fahrzeuges, den Namen und Hauptwohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, sowie die Besatzung, sonst an Bord beschäftigte Personen und allfällige Familienmitglieder zu enthalten. In der Besatzungsliste ist für jede Person eine Zeile mit Spalten für folgende Angaben zu verwenden:
laufende Nummer,
Familienname,
Vornamen,
Geburtsdatum,
Geburtsort,
Staatsangehörigkeit
Dienststellung bzw. sonstiger Grund der Anwesenheit an Bord,
Nummer, Ausstellungsort und -datum des Reisepasses oder Paßersatzes sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde oder Stelle,
Bemerkungen (insbesondere über Ort und Datum der Ausschiffung oder Einschiffung während der Reise).
Das Schiffstagebuch (§ 1.10 Z 1 lit. d) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:
die für die Fahrt maßgeblichen hydrologischen und meteorologischen Angaben. Für die Darstellung der Witterungsverhältnisse und die Angabe der Pegelstände (in Zentimeter) mit steigender bzw. fallender Tendenz des Wasserstandes sind die im Anhang 6 angegebenen Symbole zu verwenden;
zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges, insbesondere die Anzahl der im Verband mitgeführten Fahrzeuge, ihren Tiefgang, die geladenen Gütermengen und ob diese Fahrzeuge geschleppt, geschoben oder beigekuppelt geführt werden, weiters den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver;
Angaben über Schiffahrtshindernisse, Verschlechterungen der Fahrwasserverhältnisse oder Mängel an Schiffahrtszeichen;
Angaben über die Ablösung der Personen, die im Steuerhaus bzw. am Steuerstand Dienst versehen, unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;
Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Herganges und aller Einzelheiten;
Angaben über umfangreichere Arbeiten und Instandsetzungen, die während der Reise am Fahrzeug durchgeführt wurden;
Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in den Punkten a) bis f) enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 11.09.
Ausländische Sportfahrzeuge müssen jene Schiffsurkunden an Bord haben, die in ihrem Heimatstaat für sie vorgeschrieben sind.
Abweichend von § 1.10 Z 5 muß bei Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen waren, das Schild nicht auf der Steuerbordseite befestigt sein.
§ 11.07 Schiffsurkunden
Die Besatzungsliste (§ 1.10 Z 1 lit. c) ist vom Schiffsführer zu führen; sie hat den Namen des Fahrzeuges, den Unterscheidungsbuchstaben des Heimatstaates, den Namen und Register- oder Heimatort des Fahrzeuges, den Namen und Hauptwohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, sowie die Besatzung, sonst an Bord beschäftigte Personen und allfällige Familienmitglieder zu enthalten. In der Besatzungsliste ist für jede Person eine Zeile mit Spalten für folgende Angaben zu verwenden:
laufende Nummer,
Familienname,
Vornamen,
Geburtsdatum,
Geburtsort,
Staatsangehörigkeit
Dienststellung bzw. sonstiger Grund der Anwesenheit an Bord,
Nummer, Ausstellungsort und -datum des Reisepasses oder Paßersatzes sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde oder Stelle,
Bemerkungen (insbesondere über Ort und Datum der Ausschiffung oder Einschiffung während der Reise).
Das Schiffstagebuch (§ 1.10 Z 1 lit. d) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:
die für die Fahrt maßgeblichen hydrologischen und meteorologischen Angaben. Für die Darstellung der Witterungsverhältnisse und die Angabe der Pegelstände (in Zentimeter) mit steigender bzw. fallender Tendenz des Wasserstandes sind die im Anhang 6 angegebenen Symbole zu verwenden;
zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges, insbesondere die Anzahl der im Verband mitgeführten Fahrzeuge, ihren Tiefgang, Art und Menge der geladenen Güter und ob diese Fahrzeuge geschleppt, geschoben oder beigekuppelt geführt werden, weiters den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver;
Angaben über Schiffahrtshindernisse, Verschlechterungen der Fahrwasserverhältnisse oder Mängel an Schiffahrtszeichen;
Angaben über die Ablösung der Personen, die im Steuerhaus bzw. am Steuerstand Dienst versehen, unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;
Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Herganges und aller Einzelheiten;
Angaben über umfangreichere Arbeiten und Instandsetzungen, die während der Reise am Fahrzeug durchgeführt wurden;
Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in den Punkten a) bis f) enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 11.09.
Ausländische Sportfahrzeuge müssen jene Schiffsurkunden an Bord haben, die in ihrem Heimatstaat für sie vorgeschrieben sind.
Abweichend von § 1.10 Z 5 muß bei Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen waren, das Schild nicht auf der Steuerbordseite befestigt sein.
Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, dürfen darüber hinaus nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportboote-Sicherheitsverordnung - SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, entsprechen. Dies gilt nicht für
ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote;
Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
Versuchsboote, soweit sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
für den Eigengebrauch gebaute Boote, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
Tragflügelboote;
Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
Abweichend von § 9.05 Z 1 kann das Ölkontrollbuch auch nach dem Muster des Anhangs 13 ausgestellt werden.
§ 11.08 Schifferausweise
Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer Schiffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind auf Antrag des Schiffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, Schifferausweise nach dem Muster des Anhanges 7 auszustellen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
bei Inländern ein Reisepaß oder Paßersatz; Kinder unter 12 Jahren, die in den Schifferausweis eingetragen werden sollen, müssen bereits im Reisepaß oder Paßersatz des Ausweiswerbers eingetragen sein;
bei Fremden:
aa) ein Reisepaß oder Paßersatz; Kinder unter 12 Jahren, die in den Schifferausweis eingetragen werden sollen, müssen bereits im Reisepaß oder Paßersatz des Ausweiswerbers eingetragen sein;
bb) eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsberechtigung, soweit diese nicht bereits aus dem Reisepaß oder Paßersatz ersichtlich ist; dies gilt nicht für Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Ein Schifferausweis ist auf Antrag auch dann auszustellen,
wenn der Ausweis unbrauchbar geworden oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist oder das im Ausweis angebrachte Lichtbild die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt und der Ausweis zugleich zur Ungültigmachung vorgelegt wird, sowie
für einen verlorengegangenen Schifferausweis, wenn der Verlust durch Vorlage einer polizeilichen Verlustmeldung glaubhaft gemacht wird.
Für Minderjährige mit österreichischer Staatsbürgerschaft darf ein Schifferausweis nur unter sinngemäßer Anwendung des § 8 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, ausgestellt werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als gegeben, wenn der Minderjährige einen für alle Staaten der Welt gültigen Reisepaß besitzt.
Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Paßersatzes entsprechend zu befristen. Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig.
Der Schifferausweis wird ungültig, wenn der Reisepaß oder Paßersatz, auf Grund dessen er ausgestellt wurde, entzogen oder für ungültig erklärt wird. Der Schifferausweis eines Fremden wird darüber hinaus ungültig, wenn gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot, eine Landesverweisung oder eine gerichtliche Abschaffung ausgesprochen wird oder die Aufenthaltsberechtigung aus einem anderen Grund erlischt. In einem solchen Fall ist der Schifferausweis unverzüglich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, zurückzustellen.
Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienst des Schiffahrtsunternehmens ist der Schifferausweis im Wege des Schiffahrtsunternehmens unverzüglich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, zurückzustellen.
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Schifferausweise gelten als Schifferausweise im Sinne dieser Verordnung.
§ 11.09 Schiffahrtsbetrieb - Allgemeine Bestimmungen
Für Fahrzeuge mit einer Besatzung von mehr als fünf Personen muß der Schiffsführer in einer Dienstanweisung („Sicherheitsrolle'') die Obliegenheiten der Besatzungsmitglieder im Falle eines Brandes, des Leckwerdens des Fahrzeuges und der Ertrinkungsgefahr von Personen regeln; diese Anweisung ist der Besatzung durchs Anschlag an Bord zur Kenntnis zu bringen.
Die Besatzung ist im Gebrauch der an Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend zu unterweisen. Monatlich sind während des Betriebes des Fahrzeuges Übungen mit diesen Einrichtungen unter Anwendung der Sicherheitsrolle vorzunehmen.
Während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, sind mindestens alle zwei Monate die an Bord befindlichen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen; dabei ist unbrauchbares Material auszuscheiden und zu ersetzen.
Decksluken, die zu Räumen führen, die unter Deck liegen und nicht durch ausreichend hohe Sülle oder durch Geländer geschützt sind, müssen geschlossen gehalten werden, sofern das Offenhalten nicht wegen des Schiffsbetriebes erforderlich ist. Ist ein Offenhalten unbedingt erforderlich, so ist der Gefahrenbereich entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls auch zu beleuchten. Notausgänge müssen von Ladung und Geräten freigehalten und dürfen nicht versperrt werden.
Das Einsteigen in Schaufelräder darf nur mit Erlaubnis des Schiffsführers und des für den Maschinenbetrieb Verantwortlichen und nur dann erfolgen, wenn die Schaufelräder durch Ketten oder eine andere geeignete Sperrvorrichtung festgehalten sind.
Beiboote bzw. Rettungsboote müssen jederzeit für Rettungszwecke gebrauchsbereit sein und dürfen nicht beladen werden. Das Zuwasserlassen von mit Personen besetzten Beibooten ist verboten.
Einrichtungen zum Ein- oder Aussteigen von Personen sowie zum Übergang von einem stilliegenden Fahrzeug zu einem anderen daneben liegenden, zum Ufer oder zu Landungseinrichtungen müssen so ausgestaltet und erforderlichenfalls beleuchtet sein, daß die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.
§ 11.10 Fahrgastschiffahrt
Fahrgastschiffe dürfen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge ihn unverzüglich freizumachen.
Ist eine betraute Person für den Landungsplatz bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr am Landungsplatz. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen zu befolgen. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten Person anlegen.
Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat.
Landstege, die zum Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen bestimmt sind, müssen rutschsicher ausgestaltet sowie 0,60 m breit und an beiden Seiten mit einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit Handlauf und mindestens zwei Durchzügen versehen sein.
Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß
der Zu- und Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich ist,
bei Dunkelheit der Landungsplatz ausreichend beleuchtet ist.
Fahrgäste müssen sich so verhalten, daß die Sicherheit an Bord nicht beeinträchtigt wird. Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung anderer Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.
Der Schiffsführer hat im Interesse der Sicherheit dafür zu sorgen, daß die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.
Fahrgästen ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers das Betreten des Steuerstandes, des Maschinenraumes und der sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Decksflächen verboten.
Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Nachtbezeichnungslichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendung verursachen.
Güter müssen so verladen werden, daß die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benützt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast. Die Beförderung gefährlicher Güter (zB Explosivstoffe, feuergefährliche, giftige, ätzende und radioaktive Stoffe) zusammen mit Fahrgästen ist verboten.
Die Übernahme von flüssigen Treibstoffen und Betriebsstoffen darf nur erfolgen, wenn keine Fahrgäste an Bord sind; davon ausgenommen sind Stoffe in Gebinden mit einem Fassungsvermögen bis zu 20 l sowie Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 Grad C.
Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht in einem Verband fahren; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für einen solchen Verwendungszweck behördlich zugelassen sind.
§ 11.10 Fahrgastschiffahrt
Fahrgastschiffe dürfen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge ihn unverzüglich freizumachen.
Ist eine betraute Person für den Landungsplatz bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr am Landungsplatz. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen zu befolgen. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten Person anlegen.
Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat.
Landstege, die zum Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen bestimmt sind, müssen rutschsicher ausgestaltet sowie 0,60 m breit und an beiden Seiten mit einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit Handlauf und mindestens zwei Durchzügen versehen sein.
Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß
der Zu- und Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich ist,
bei Dunkelheit der Landungsplatz ausreichend beleuchtet ist.
Fahrgäste müssen sich so verhalten, daß die Sicherheit an Bord nicht beeinträchtigt wird. Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung anderer Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.
Der Schiffsführer hat im Interesse der Sicherheit dafür zu sorgen, daß die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.
Fahrgästen ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers das Betreten des Steuerstandes, des Maschinenraumes und der sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Decksflächen verboten.
Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Nachtbezeichnungslichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendung verursachen.
Güter müssen so verladen werden, daß die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benützt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast. Die Beförderung gefährlicher Güter gemäß ADN-Verordnung zusammen mit Fahrgästen ist verboten.
Die Übernahme von flüssigen Treibstoffen und Betriebsstoffen darf nur erfolgen, wenn keine Fahrgäste an Bord sind; davon ausgenommen sind Stoffe in Gebinden mit einem Fassungsvermögen bis zu 20 l sowie Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 Grad C.
Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht in einem Verband fahren; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für einen solchen Verwendungszweck behördlich zugelassen sind.
§ 11.11 Betrieb von Fähren
Die höchstzulässigen Belastungen der Fähre, und zwar die höchstzulässige Einzellast, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste und die Gesamttragfähigkeit des Fahrzeuges, müssen an der Fähre auf Tafeln deutlich sichtbar und dauerhaft angeschrieben sein.
Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die von der Behörde für den Fährverkehr bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzestmögliche Weg einzuhalten.
Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre am Landungsplatz sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, daß die höchstzulässige Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten werden; er kann sich hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt nachweisen lassen. Erforderlichenfalls hat der Schiffsführer den Verkehr auf der Fähre zu regeln.
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß Personen, Fahrzeuge und Güter so verteilt werden, daß während der Fahrt, beim Ein- oder Aussteigen, beim Laden oder Löschen sowie bei den Schiffsmanövern keine Gefahren oder Behinderungen eintreten können.
Werden zusammen mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen, wenn diese Fahrzeuge auf der Fähre sicher abgestellt sind. Beim Landen haben die Fahrgäste die Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.
Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Fähre zu fahren, daß sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden, die sonstigen Insassen dürfen nach der Überfahrt erst wieder an Land einsteigen. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, zu schieben.
Die Räder von Straßenfahrzeugen müssen so blockiert werden, daß das Fahrzeug nicht rollen oder abgleiten kann.
Die Lenker von Kraftfahrzeugen haben nach der Auffahrt die Motoren abzustellen.
Die Fahrgäste müssen sich während der Überfahrt innerhalb der für sie vorgesehenen Räume oder Plätze aufhalten.
Fahrgäste dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern oder anderen Gütern, die die Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden; hievon ausgenommen ist nur die Begleitmannschaft solcher Transporte.
Güter müssen so verladen werden, daß die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird.
Tiere müssen so gehalten oder verladen werden, daß der Betrieb der Fähre nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zugtiere von Fuhrwerken müssen abgesträngt und vom Kutscher gehalten werden.
Während der Überfahrt müssen die der Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen im Geländer der Fähre geschlossen sein.
Als frei fahrende Fähren dürfen nur Motorfahrzeuge verwendet werden.
Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht, ist der Fährbetrieb einzustellen.
§ 11.12 Reinhaltung des Gewässers
Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt zu behindern oder zu gefährden oder das Gewässer zu verunreinigen (zB Öl, Benzin, Rückstände von brennbaren Flüssigkeiten, Schmierstoffe, Lacke, Holzbehandlungsmittel, Säuren, Laugen, Wasch- und Putzmittel, Fäkalien, Abwässer, Müll, Abfälle), in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten.
Stoffe gemäß Z 1 müssen an Bord des Fahrzeuges gelagert werden und in behördlich zugelassene Aufnahmeeinrichtungen an Land entleert werden; die Entsorgung mit behördlich hiefür zugelassenen Anlagen an Bord des Fahrzeuges ist gestattet.
Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren dürfen das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Maß nicht überschreiten.
Wasser-Ölgemische dürfen nur in das Gewässer eingeleitet werden, wenn sie durch einen behördlich zugelassenen Entöler derart gereinigt sind, daß der Ölgehalt 15 mg/l nicht übersteigt; diese Erlaubnis gilt nicht in Häfen und Schleusen sowie auf den im Anhang 8 angeführten Abschnitten der Wasserstraße.
Abwässer dürfen von Fahrzeugen nur in das Gewässer eingeleitet werden, wenn
die zulässige Anzahl von Personen an Bord nicht mehr als 10 beträgt oder
die Abwässer durch einen behördlich zugelassenen Separator gereinigt wurden.
Gefährliche Güter, insbesondere brennbare Flüssigkeiten, dürfen nur an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden; dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen.
Die Reinigung der Laderäume von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme von Laderesten verfügen.
Tankschiffe, die so leck geworden sind, daß sie Ladung verlieren, müssen in den nächstgelegenen Ölhafen einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb von Ölhäfen gelegenen Mineralölumschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.
Sind Stoffe gemäß Z 1 ins Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung bzw. der Gefährdung zu treffen.
Schiffsführer haben den Austritt von Stoffen gemäß Z 1 unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden; die Meldung muß enthalten:
Art, Namen und Heimatstaat des Fahrzeuges, von dem gemeldet wird;
die Stelle der Verunreinigung;
den Namen des Fahrzeuges, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;
die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);
die Art der Verunreinigung unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;
die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;
das Ausmaß der Verunreinigung.
Jeder Austritt von Stoffen gemäß Z 1 muß im Schiffstagebuch eingetragen werden.
Schiffahrtspolizeiorgane und Organe der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Z 1 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.
§ 11.12 Reinhaltung des Gewässers
Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt zu behindern oder zu gefährden, oder gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten.
Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren dürfen das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Maß nicht überschreiten.
Die Erlaubnis des § 9.07 gilt nicht in Häfen und Schleusen sowie auf den im Anhang 8 angeführten Abschnitten der Wasserstraße.
Unbehandelte häusliche Abwässer dürfen von Fahrzeugen nur in das Gewässer eingeleitet werden, wenn die zulässige Anzahl von Personen an Bord nicht mehr als zehn beträgt.
Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden; die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen gilt nicht als Umschlag gefährlicher Güter. Vor Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen ist die Genehmigung eines Schiffahrtspolizeiorganes einzuholen.
Die Reinigung der Ladetanks von Tankschiffen und der Laderäume von Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung beladen waren, darf nur in Häfen und an bewilligten Schiffahrtsanlagen, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme von Laderesten und zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Waschwassers verfügen und nur durch entsprechend unterwiesenes Personal vorgenommen werden.
Tankschiffe, die so leck geworden sind, daß sie Ladung verlieren, müssen in den nächstgelegenen Ölhafen einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb von Ölhäfen gelegenen Mineralölumschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.
Sind Stoffe gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 ins Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung bzw. der Gefährdung zu treffen.
Schiffsführer haben den Austritt von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 unverzüglich dem nächsten Schiffahrtspolizeiorgan zu melden; die Meldung muß enthalten:
Art, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges, von dem gemeldet wird;
die Stelle der Verunreinigung;
den Namen des Fahrzeuges, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;
die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);
die Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;
die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;
das Ausmaß der Verunreinigung.
Jeder Austritt von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 muß im Schiffstagebuch eingetragen werden.
Schiffahrtspolizeiorgane und Organe der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.
§ 11.13 Veranstaltungen
Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches), einschließlich der mit solchen Veranstaltungen im Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
Die Bewilligung gemäß Z 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde im Einzelfall von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
die Kennzeichnung der Fahrzeuge,
die Fahrregeln,
die Ausstattung von Segelfahrzeugen,
den Einsatz von Schwimmkörpern,
das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten,
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