Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-04-28
Letzte Aktualisierung 1999-07-22
Status Aufgehoben · 1998-07-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 289
Änderungshistorie JSON API
b)

bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 570 cm am Pegel Korneuburg die gesamte Schiffahrt

5.

Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nußdorf hat durch die Schleuse zu erfolgen; Sportfahrzeuge, die über Land getragen werden können, müssen die Umsetzanlage am rechten Ufer benützen.

6.

Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 70 m lang, 13 m breit und 6,40 m hoch (gemessen vom Wasserspiegel) sein; Fahrzeuge und Verbände, die diese Maße überschreiten, dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schleusenaufsicht und nur dann geschleust werden, wenn die Durchfahrt ohne Beschädigung der Schiffahrtsanlage möglich ist.

7.

Für die Durchfahrt durch die Schleuse gelten die Bestimmungen des § 16.02 Z 1 bis 9, 14, 15 und 17 nicht.

8.

Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den öffentlichen Warteländen.

9.

Die mit der Bedienung der Schleuse und des Wehres in Nußdorf betrauten Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung (Schleusenaufsicht Nußdorf) sind ermächtigt, den Verkehr durch die Schleuse und das Wehr gemäß Z 5 bis 8 sowie § 6.28a zu regeln und den Schiffsführern im Einzelfall die im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, der Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs sowie des ungestörten Betriebes der Schleuse und des Wehres erforderlichen Anweisungen zu erteilen.

10.

Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers, wegen zu erwartenden Eisganges oder aus anderen zwingenden Gründen außer Betrieb ist, werden Schleusungen in den Monaten April bis Oktober an Werktagen, ausgenommen Samstag, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.30 Uhr durchgeführt; sie müssen mindestens 30 min vor dem Eintreffen des Fahrzeuges bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden.

11.

Abweichend von der Bestimmung der Z 10 werden Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt im Gelegenheitsverkehr und für Sportfahrzeuge in den Monaten April bis September täglich um 9.30, 11.30, 13.00 und 14.00 Uhr sowie in den Monaten Juni bis September an Freitagen und Samstagen zusätzlich um 19.00 und 21.00 Uhr gemeinsam mit den oder im Anschluß an die Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt im Linienverkehr durchgeführt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf gesonderte Schleusung besteht nicht.

12.

Außerhalb der in Z 10 genannten Zeiten werden Schleusungen nur für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt durchgeführt. Die Schleusungen müssen an Werktagen, ausgenommen Samstag, bis spätestens 15.00 Uhr bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden, sofern es sich nicht um einen fahrplanmäßigen Linienverkehr handelt. Entfällt eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies der Schleusenaufsicht ehestmöglich zu melden.

13.

Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen den Donaukanal nicht befahren. In den Monaten April bis September gilt dieses Verbot in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht für bergfahrende Sportfahrzeuge mit Viertaktmotoren. Diesen Fahrzeugen ist das Überholen von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt verboten; die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 20 km/h.

§ 30.02 Vorschriften für die March

1.

Auf der March ist die Schiffahrt mit Motorfahrzeugen verboten.

2.

Das Verbot der Z 1 gilt nicht für

a)

Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,

b)

Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache,

c)

Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und

d)

Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder sonstigen gewerblichen Zwecken dienen.

3.

Für die March gelten nur die Bestimmungen der §§ 11.02 bis 11.05, 11.07, 11.08, 11.11 bis 11.14, 12.01 bis 12.03, 13.04 bis 13.06, 15.01, 15.02, 16.02, 16.06 und 17.01 bis 17.06.

§ 30.02 Vorschriften für die March

1.

Auf der March ist die Schiffahrt mit Motorfahrzeugen verboten.

2.

Das Verbot der Z 1 gilt nicht für

a)

Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,

b)

Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache,

c)

Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und

d)

Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder sonstigen gewerblichen Zwecken dienen.

3.

Für die March gelten nur die Bestimmungen der §§ 11.02 bis 11.05, 11.07, 11.08, 11.11 bis 11.14, 12.01 bis 12.03, 13.04 bis 13.06, 15.01, 15.02, 16.06 und 17.01 bis 17.06.

6.

TEIL

Hafenordnung

1.

Abschnitt

Öffentliche Häfen

§ 40.01 Verhalten im Hafengebiet

Personen haben sich im Hafengebiet so zu verhalten, daß

a)

die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,

b)

die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird,

c)

Schiffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und

d)

das Gewässer nicht verunreinigt wird.

§ 40.02 Auskunftspflicht

Den Schiffahrtspolizeiorganen ist auf Verlangen über den Zweck und die voraussichtliche Dauer der Hafenbenützung und über die Art der Ladung der Fahrzeuge Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Frachtpapiere zu gewähren.

§ 40.03 Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen

1.

Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen,

a)

die zu sinken drohen,

b)

die brennen,

c)

bei denen Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, daß der Brand völlig gelöscht ist,

d)

die Explosivstoffe oder radioaktive Stoffe an Bord haben,

e)

die zum Verschrotten bestimmt sind oder

f)

die im Rahmen eines Sondertransportes fortbewegt werden,

2.

Die Schiffahrtspolizeiorgane haben in den in Z 1 genannten Fällen das Einlaufen zu untersagen, wenn dadurch die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder der Hafen bzw. dessen Betrieb beeinträchtigt oder gefährdet werden. In den Fällen der Z 1 lit. a, e und f darf das Einlaufen nicht untersagt werden, wenn dies für die Zufahrt zu einer im Hafen befindlichen Schiffswerft oder Werkstätte oder zu einem Abwrackbetrieb erforderlich ist oder die Gefahr des Sinkens durch eine rasche Entladung beseitigt werden kann.

3.

Tritt ein Schaden oder einer der in Z 1 lit. a bis c genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist dies unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden.

4.

Sportfahrzeuge und Schwimmkörper dürfen, ausgenommen Not- und Winterstand, in einen öffentlichen Hafen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des zuständigen Schiffahrtspolizeiorgans eingebracht werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn es der für andere Fahrzeuge, den Umschlag und den Verkehr im Hafen erforderliche Platz zuläßt.

5.

Flöße dürfen in einen öffentlichen Hafen nur eingebracht werden, wenn in diesem eine Anlage zum Auflösen von Flößen und zum Holzumschlag besteht.

6.

In Wien und Linz dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten beladene Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die damit beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, nur in Ölhäfen einlaufen.

§ 40.03 Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen

1.

Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen,

a)

die zu sinken drohen,

b)

die brennen,

c)

bei denen Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, daß der Brand völlig gelöscht ist,

d)

die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führen oder gefährliche Güter der Klasse 7 gemäß ADN-Verordnung an Bord haben,

e)

die zum Verschrotten bestimmt sind oder

f)

die im Rahmen eines Sondertransportes fortbewegt werden,

2.

Die Schiffahrtspolizeiorgane haben in den in Z 1 genannten Fällen das Einlaufen zu untersagen, wenn dadurch die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder der Hafen bzw. dessen Betrieb beeinträchtigt oder gefährdet werden. In den Fällen der Z 1 lit. a, e und f darf das Einlaufen nicht untersagt werden, wenn dies für die Zufahrt zu einer im Hafen befindlichen Schiffswerft oder Werkstätte oder zu einem Abwrackbetrieb erforderlich ist oder die Gefahr des Sinkens durch eine rasche Entladung beseitigt werden kann.

3.

Tritt ein Schaden oder einer der in Z 1 lit. a bis c genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist dies unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden.

4.

Sportfahrzeuge und Schwimmkörper dürfen, ausgenommen Not- und Winterstand, in einen öffentlichen Hafen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des zuständigen Schiffahrtspolizeiorgans eingebracht werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn es der für andere Fahrzeuge, den Umschlag und den Verkehr im Hafen erforderliche Platz zuläßt.

5.

Flöße dürfen in einen öffentlichen Hafen nur eingebracht werden, wenn in diesem eine Anlage zum Auflösen von Flößen und zum Holzumschlag besteht.

§ 40.04 Überbelegung des Hafens

1.

Öffentliche Häfen können durch schiffahrtspolizeiliche Weisung gesperrt werden, wenn dies im Hinblick auf die Belegung des Hafens, die Durchführung des Umschlags oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt erforderlich ist.

2.

Unter den Voraussetzungen der Z 1 können Fahrzeuge, die im Hafen liegen, ohne zu laden oder zu löschen, sowie Schwimmkörper durch schiffahrtspolizeiliche Weisung aus dem Hafen verwiesen werden; dies gilt nicht für Not- und Winterstand.

§ 40.05 An- und Abmelden

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper gemäß § 40.03 Z 1 und 4 sind vor dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen, andere Fahrzeuge nach dem Einlaufen beim nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden.

2.

Bei der Anmeldung sind für Fahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, genaue Angaben über Art und Menge der Ladung bzw. früheren Ladung zu machen.

3.

Keiner An- und Abmeldung bedürfen

a)

Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung oder Hilfeleistung verwendet werden,

b)

Feuerlöschfahrzeuge,

c)

Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache,

d)

Fahrzeuge der Hafenverwaltung,

e)

Fahrgastschiffe, die im Hafen eine für den Fahrgastverkehr bestimmte Landungsanlage anlaufen,

f)

Sportfahrzeuge, denen ein ständiger Liegeplatz im Hafen zugewiesen wurde.

4.

Fahrzeuge für das Bugsieren im Hafenbereich sind bei Beginn der Verwendung anzumelden und nur abzumelden, wenn sie länger als zwei Monate nicht im Hafen verwendet werden.

§ 40.06 Betreten der Fahrzeuge

Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, haben Schiffahrtspolizeiorganen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen betreten müssen, dies zu ermöglichen und ihnen erforderlichenfalls dabei behilflich zu sein.

§ 40.07 Benützungsbeschränkungen

In öffentlichen Häfen

a)

sind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;

b)

dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;

c)

ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;

d)

dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.

§ 40.08 Reinhaltung des Hafens

1.

Die Erlaubnis des § 11.12 Z 4 und 5 gilt nicht in öffentlichen Häfen; insbesondere dürfen in Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingebaute Abortanlagen, deren Abfluß direkt in das Wasser mündet, während des Aufenthaltes im Hafen nicht benützt und Abwassertanks von Fahrzeugen nicht in den Hafen entleert werden.

2.

Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Gewässer oder auf das Ufer, so sind der Betreiber der Umschlagsanlage und der Schiffsführer bzw. die Person, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, gleichermaßen verpflichtet, dies unverzüglich der Hafenverwaltung zu melden. Darüber hinaus haben sie unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung zu treffen.

§ 40.09 Verhalten bei Gefahr

1.

Beobachtungen über den Ausbruch eines Brandes auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen sind unverzüglich der Feuerwehr, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan und der Hafenverwaltung zu melden.

2.

Im Fall eines Brandes sind Fahrzeuge und Schwimmkörper unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu verholen und deren Luken zu schließen, soweit dies nicht wegen der damit verbundenen Gefährdung unzumutbar ist.

3.

Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen, sonstige Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern sind unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan und der Hafenverwaltung zu melden.

§ 40.10 Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge

1.

Fahrzeuge dürfen, ausgenommen Notfälle, im Hafen nur dann schleppen oder schieben, wenn sie dafür behördlich zugelassen sind. Mit Schlepphaken ausgerüstete Fahrzeuge müssen die Schleppseile auch bei vollem Trossenzug loswerfen können. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Schleppen oder Schieben von Kleinfahrzeugen.

2.

Zum Verholen anderer Fahrzeuge dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können.

3.

Verholarbeiten sind so durchzuführen, daß dadurch die Flüssigkeit des Verkehrs sowenig wie möglich beeinträchtigt wird.

4.

Auf einem geschleppten Fahrzeug muß während des Verholens das Ruder besetzt sein; für die Einhaltung dieser Bestimmung ist der Schiffsführer des verholenden Fahrzeuges verantwortlich.

5.

Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen sich, wenn sie im Hafen nicht sicher manövrieren können, ausreichender Schlepphilfe bedienen.

6.

Fahrzeuge ohne wirksame Ruder sowie Schwimmkörper müssen beim Verholen geschoben oder längsseits gekuppelt werden.

7.

Das Schleppseil zwischen geschleppten Fahrzeugen und dem schleppenden Fahrzeug darf nicht ohne gegenseitige Verständigung losgeworfen werden.

8.

Verbände sind über schiffahrtspolizeiliche Weisung aufzulösen, wenn dies im Hinblick auf die Belegung des Hafens, die Durchführung des Umschlags oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt erforderlich ist.

§ 40.11 Liegeplätze

1.

Liegeplätze sind von Schiffahrtspolizeiorganen zuzuweisen; sie dürfen nur mit deren Einverständnis gewechselt werden. Dies gilt nicht für Liegeplätze auf Wasserflächen, die zu Schiffswerften, Reparatur- und Ausrüstungswerkstätten oder Abwrackbetrieben gehören.

2.

Fahrzeuge sind über schiffahrtspolizeiliche Weisung an einen anderen Liegeplatz zu verholen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, der Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder der Durchführung des Umschlags erforderlich ist.

§ 40.12 Festmachen

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper sind an den dazu bestimmten Einrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen festzumachen. Die Verheftung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie den Tauchungsänderungen beim Laden und Löschen anzupassen.

2.

Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen fest und sicher und so festgemacht werden, daß die Verheftung leicht gelöst werden kann und das Loswerfen anderer Fahrzeuge so wenig wie möglich behindert wird.

3.

Die Verheftung hat so zu erfolgen, daß der Verkehr auf dem Wasser, den Wegen entlang dem Ufer sowie auf Treppen und Steigleitern so wenig wie möglich behindert wird. Gefahrenstellen auf Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen und bei Dunkelheit zu beleuchten.

4.

Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur landseitig festgemacht werden.

§ 40.13 Beaufsichtigung der Fahrzeuge

1.

Abweichend von § 17.04 Z 1 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 17.04 Z 2 und 3).

2.

Wenn von einem Schiffahrtsunternehmen im Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird, so ist den Schiffahrtspolizeiorganen nur der Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft zu melden.

§ 40.14 Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten

1.

Im Hafen sind die Anker klar zum Fallen zu halten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder von Anlagen ausschließt. Das Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten ist nur bei der Überheckfahrt erlaubt.

2.

Seile oder Ketten dürfen von Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern nur vorübergehend und nur soweit ausgebracht werden, als es für Schiffsmanöver, Bauarbeiten oder Baggerungen unbedingt erforderlich ist. Bei Hochwasser dürfen Seile auch quer über das Hafenbecken gespannt werden, soweit es die Sicherheit der Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfordert.

3.

Ausgebrachte Seile oder Ketten sind zu bezeichnen, sofern durch sie die Schiffahrt gefährdet werden kann. Sie sind einzuholen oder auf den Grund zu fieren, wenn es der Schiffsverkehr erfordert.

§ 40.15 Loswerfen

Festgemachte Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen ohne Einverständnis des Schiffsführers oder der Aufsichtsperson nur bei drohender Gefahr losgeworfen werden; in diesem Fall ist dies unverzüglich dem Schiffsführer oder der Aufsichtsperson und dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden.

§ 40.16 Gebrauch der Propulsionsorgane

1.

Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden

a)

zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hiezu bestimmt hat,

b)

zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn

aa) das Fahrzeug keine Grundberührung hat,

bb) die Propulsionsorgane langsam laufen,

cc) durch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und

dd) andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.

2.

Während der Erprobung muß ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.

§ 40.17 Landgang

1.

Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Legen von Landstegen, das Verbringen von Versorgungsgütern und der Landgang beruflich an Bord tätiger Personen über die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu dulden.

2.

Für das Betreten von Fahrzeugen durch beruflich an Bord tätige Personen ist ein sicherer Zugang herzustellen.

§ 40.18 Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen

1.

Auf Fahrzeugen darf Feuer nur in gesicherten Feuerstellen unterhalten werden; das Feuer ist zu beaufsichtigen. Offenes Licht darf nur in geschlossenen Leuchten mit Brennstoffbehältern aus Metall benützt werden.

2.

In gedeckten Laderäumen und in der Nähe offener Ladeluken gedeckter Laderäume sind der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen verboten.

§ 40.19 Sicherung von Leitungen

Ausmündungen von Leitungen (zB für Wasser, Dampf, Preßluft, Übergabe von wassergefährdenden Stoffen) an Bord sind so zu sichern, daß Personen, andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper, Güter oder Uferanlagen nicht gefährdet oder beschädigt und das Gewässer nicht verschmutzt werden können.

§ 40.20 Andere Benützung der Hafengewässer

Reparaturen an Fahrzeugen oder Schwimmkörpern dürfen außerhalb der zu Schiffswerften, Reparatur- oder Ausrüstungswerkstätten gehörenden Wasserflächen des Hafens nur soweit vorgenommen werden, als dadurch die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen und die Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.

§ 40.21 Verkehr im Hafen

1.

Fahrzeuge, die in den Hafen einfahren wollen, dürfen unter Beachtung allfälliger Schiffahrtszeichen zur Regelung der Ein- und Ausfahrt erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen haben.

2.

Die Hafeneinfahrt darf nur dann gleichzeitig in beiden Richtungen durchfahren werden, wenn sie für ein gefahrloses Begegnen ausreichend Platz bietet.

3.

Der Anhang eines in den Hafen einfahrenden Schleppverbandes darf aus höchstens zwei seitlich gekuppelten Einheiten pro Querreihe bestehen, der Anhang eines ausfahrenden Schleppverbandes aus höchstens drei seitlich gekuppelten Einheiten.

4.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen im Hafen nicht mehr als die zur sicheren Steuerung erforderliche Antriebskraft anwenden.

5.

Sportfahrzeuge dürfen den Hafen nur zum Anlaufen oder Verlassen ihres Liegeplatzes befahren.

§ 40.22 Liegeordnung

1.

Liegen Fahrzeuge an einer feststehenden Umschlagsanlage (Pumpenstation, Sackrutsche usw.), ist der zum Verholen des Fahrzeuges während des Umschlages erforderliche Raum von anderen Fahrzeugen freizuhalten.

2.

Die Liegeplätze an Umschlagsanlagen sind für Fahrzeuge bestimmt, die laden oder löschen. Soweit diese Liegeplätze nicht für den Umschlag benötigt werden, dürfen auch andere Fahrzeuge dort stilliegen.

§ 40.23 Umschlag

1.

Fahrzeuge dürfen zum Umschlagen nur an dafür bestimmten Stellen anlegen.

2.

Flöße dürfen im Hafen nur an dafür bestimmten Anlagen gebunden oder aufgelöst werden.

3.

Vorbehaltlich anderer Anordnungen der Organe der Zollwache sind Fahrzeuge, welche Stückgut befördern und nach einem Fahrplan verkehren, beim Umschlag vorzuziehen; ansonsten gilt für die Reihenfolge der Zeitpunkt des Einlaufens. Die Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten der Fahrzeuge und die Umschlagsunternehmen dürfen jedoch eine andere Reihenfolge vereinbaren.

4.

Abweichend von den Bestimmungen der Z 3 ist der Umschlag von gefährlichen Gütern (§ 1.24), die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer ungenügenden oder beschädigten Verpackung die Sicherheit beeinträchtigen können, und das Entladen leck gewordener Fahrzeuge, die zu sinken drohen, ehestmöglich und außerhalb der Reihenfolge vorzunehmen.

5.

Die Beendigung des Umschlages ist den Schiffahrtspolizeiorganen zu melden.

§ 40.24 Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag Fallen beim Umschlag Gegenstände in das Wasser, welche die Schiffahrt gefährden können, so ist umgehend für die Warnung der anderen Fahrzeuge im Hafen zu sorgen und die Hafenverwaltung zu benachrichtigen.

§ 40.25 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern

1.

Gefährliche Güter (§ 1.24) dürfen nur an den dafür bestimmten Liegeplätzen umgeschlagen werden.

2.

Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern müssen so festgemacht werden, daß der Bug des Fahrzeuges zur Hafenausfahrt weist.

3.

Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge mit Explosivstoffen nur von Hand oder mit Winden verholt werden.

§ 40.25 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern

1.

Gefährliche Güter (§ 1.24) dürfen nur an den dafür bestimmten Liegeplätzen umgeschlagen werden.

2.

Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern müssen so festgemacht werden, daß der Bug des Fahrzeuges zur Hafenausfahrt weist.

3.

Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führen, nur von Hand oder mit Winden verholt werden.

§ 40.26 Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut

Der Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut in und aus Tankschiffen ist dauernd zu überwachen; es ist sicherzustellen, daß bei Gefahr (zB Überfüllen der Tanks) die Lade- bzw. Löschpumpen sofort stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an Bord geschlossen werden.

§ 40.27 Ölhäfen

1.

In Wien und Linz dürfen Fahrzeuge, die mit brennbaren Flüssigkeiten beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, nur in die Ölhäfen (Hafen Wien-Lobau bzw. Tankhafenbecken I und II des Industriehafens Linz) einlaufen.

2.

In Ölhäfen dürfen nur Motorfahrzeuge verwendet werden, deren Antriebsmaschine mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 Grad C betrieben wird. Die Auspuffanlage der Antriebs- und Decksmaschinen sowie Rauchabzüge auf solchen Fahrzeugen müssen so gebaut oder ausgestattet sein, daß keine Funken austreten können. Das Befahren von Ölhäfen mit Dampfschiffen ist verboten.

3.

Motorfahrzeuge und Verbände dürfen Ölhäfen nur befahren, um Fahrzeuge zu bringen oder abzuholen, Treibstoff zu übernehmen, wassergefährdende Stoffe in die dafür bestimmten Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder Wasserbauarbeiten durchzuführen; ihr Aufenthalt im Hafen ist auf die dafür erforderliche Zeit beschränkt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Bugsierdienstes.

4.

Abgesehen von den Fällen der Z 3 dürfen nur Fahrzeuge in Ölhäfen einlaufen, die die Benützung einer am Hafen gelegenen Schiffahrtsanlage entsprechend deren bewilligtem Verwendungszweck beabsichtigen, sowie Fahrzeuge, die Wasserbauarbeiten durchführen und nicht Motorfahrzeuge sind. Mit brennbaren Flüssigkeiten beladene Fahrzeuge dürfen in den Hafen auch zur Zollkontrolle einlaufen.

5.

In Ölhäfen ist auf allen Fahrzeugen während des Umschlages von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 Grad C, des Entgasens und der Reinigung von Tanks oder Laderäumen, in denen solche Stoffe geladen waren, verboten,

a)

zu rauchen oder Feuer oder offenes Licht zu gebrauchen,

b)

auf Deck oder in Laderäumen elektrische Handlampen oder tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann,

c)

elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind,

d)

mit funkenbildenden Werkzeugen an Deck zu hantieren,

e)

wirksame Zündquellen mitzuführen.

6.

In Ölhäfen ist es verboten, beim Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 Grad C die Lukendeckel offenzuhalten.

§ 40.27 Ölhäfen

1.

In Wien und Linz dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, nur in die Ölhäfen (Hafen Wien-Lobau bzw. Tankhafen Linz - Hafenbecken Ost und West) einlaufen. Von diesem Verbot sind Fahrzeuge ausgenommen, die

a)

zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,

b)

keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 Grad C befördern und

c)

für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen zugelassen sind.

2.

In Ölhäfen dürfen nur Motorfahrzeuge verwendet werden, deren Antriebsmaschine mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 Grad C betrieben wird. Die Auspuffanlage der Antriebs- und Decksmaschinen sowie Rauchabzüge auf solchen Fahrzeugen müssen so gebaut oder ausgestattet sein, daß keine Funken austreten können. Das Befahren von Ölhäfen mit Dampfschiffen ist verboten.

3.

Motorfahrzeuge und Verbände dürfen Ölhäfen gemäß Z 1 nur befahren, um Fahrzeuge zu bringen oder abzuholen, Treibstoff zu übernehmen, wassergefährdende Stoffe in die dafür bestimmten Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder Wasserbauarbeiten durchzuführen; ihr Aufenthalt im Hafen ist auf die dafür erforderliche Zeit beschränkt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Bugsierdienstes.

4.

Abgesehen von den Fällen der Z 3 dürfen nur Fahrzeuge in Ölhäfen einlaufen, die die Benützung einer am Hafen gelegenen Schiffahrtsanlage entsprechend deren bewilligtem Verwendungszweck beabsichtigen, sowie Fahrzeuge, die Wasserbauarbeiten durchführen und nicht Motorfahrzeuge sind. Mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladene Fahrzeuge dürfen in den Hafen auch zur Zollkontrolle einlaufen.

5.

In Ölhäfen ist auf allen Fahrzeugen während des Umschlages von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 Grad C, des Entgasens und der Reinigung von Tanks oder Laderäumen, in denen solche Stoffe geladen waren, verboten,

a)

zu rauchen oder Feuer oder offenes Licht zu gebrauchen,

b)

auf Deck oder in Laderäumen elektrische Handlampen oder tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann,

c)

elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind,

d)

mit funkenbildenden Werkzeugen an Deck zu hantieren,

e)

wirksame Zündquellen mitzuführen.

6.

In Ölhäfen ist es verboten, beim Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 Grad C die Lukendeckel offenzuhalten.

§ 40.28 Schutz und Winterstand

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen,

a)

während die Schiffahrt wegen Hochwassers (§ 18.01) oder aus sonstigen Gründen durch schiffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist, und

b)

während des durch Eisgang, Eisabtrift von Kraftwerken, Betriebsunterbrechungen von Schleusen oder durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (zB Sturm, Nebel) verursachten Stillstandes der Schiffahrt,

2.

Die Bestimmungen der Z 1 gelten für Schwimmkörper nur soweit, als die Liegeplätze nicht für schutzsuchende Fahrzeuge gebraucht werden.

3.

Die Einfahrt in den Hafen hat in der Reihenfolge des Eintreffens bei der Hafeneinfahrt zu erfolgen, soweit nicht im Einzelfall von Schiffahrtspolizeiorganen zur besseren Platzausnützung andere Anordnungen getroffen werden.

4.

Die für das Eisbrechen und den notwendigen Verkehr im Hafen erforderlichen Wasserflächen sind freizuhalten.

5.

An Liegeplätzen eingefrorener Fahrzeuge müssen ständig ausreichend große Stellen für eine Wasserentnahme im Brandfall eisfrei gehalten werden.

6.

Fahrzeuge, die wegen des Eisdrucks leck zu werden drohen, sind im erforderlichen Ausmaß freizuschneiden.

7.

Fahrzeuge, die mit brennbaren Flüssigkeiten beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, müssen getrennt von anderen Fahrzeugen und in der Nähe der Hafenausfahrt abgestellt werden.

8.

Abweichend von den Bestimmungen der Z 1 und 7 dürfen Fahrzeuge, die mit brennbaren Flüssigkeiten beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, in Wien und Linz nur in die Ölhäfen (§ 40.27 Z 1) einlaufen.

§ 40.28 Schutz und Winterstand

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen,

a)

während die Schiffahrt wegen Hochwassers (§ 18.01) oder aus sonstigen Gründen durch schiffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist, und

b)

während des durch Eisgang, Eisabtrift von Kraftwerken, Betriebsunterbrechungen von Schleusen oder durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (zB Sturm, Nebel) verursachten Stillstandes der Schiffahrt,

2.

Die Bestimmungen der Z 1 gelten für Schwimmkörper nur soweit, als die Liegeplätze nicht für schutzsuchende Fahrzeuge gebraucht werden.

3.

Die Einfahrt in den Hafen hat in der Reihenfolge des Eintreffens bei der Hafeneinfahrt zu erfolgen, soweit nicht im Einzelfall von Schiffahrtspolizeiorganen zur besseren Platzausnützung andere Anordnungen getroffen werden.

4.

Die für das Eisbrechen und den notwendigen Verkehr im Hafen erforderlichen Wasserflächen sind freizuhalten.

5.

An Liegeplätzen eingefrorener Fahrzeuge müssen ständig ausreichend große Stellen für eine Wasserentnahme im Brandfall eisfrei gehalten werden.

6.

Fahrzeuge, die wegen des Eisdrucks leck zu werden drohen, sind im erforderlichen Ausmaß freizuschneiden.

7.

Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, müssen getrennt von anderen Fahrzeugen und in der Nähe der Hafenausfahrt abgestellt werden.

8.

Abweichend von den Bestimmungen der Z 1 und 7 dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, in Wien und Linz nur in die Ölhäfen (§ 40.27 Z 1) einlaufen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die

a)

zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen in den Hafen einlaufen,

b)

keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 Grad C befördern und

c)

für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) zugelassen sind.

§ 40.29 Schiffahrtspolizei im Hafen

1.

Schiffahrtspolizeiorgane haben Meldungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes bei ihnen einlangen, der Hafenverwaltung über deren Ersuchen zur Kenntnis zu bringen.

2.

Schiffahrtspolizeiorgane haben Anordnungen, die Interessen der Hafenverwaltung oder von Umschlagsunternehmen berühren, diesen zur Kenntnis zu bringen.

3.

Hafenmeister haben die in diesem Abschnitt den Schiffahrtspolizeiorganen zugewiesenen Aufgaben als deren Hilfsorgane zu erfüllen; sie sind in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an die Weisungen der Schiffahrtspolizeiorgane gebunden.

4.

Hafenmeister haben Vorkommnisse im Hafen, die die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigen, sowie Verstöße gegen das Schiffahrtsgesetz 1990 oder gegen nach diesem Gesetz erlassene Verordnungen unverzüglich den Schiffahrtspolizeiorganen zu melden.

2.

Abschnitt

Privathäfen

§ 41.01 Anwendung des 1. Abschnittes auf Privathäfen

1.

Die Bestimmungen der §§ 40.01, 40.03 Z 5, 40.06 bis 40.10, 40.13 bis 40.15, 40.16 Z 1 lit. b und Z 2, 40.17 bis 40.19, 40.21 Z 1 bis 4, 40.22 Z 1, 40.24 bis 40.26 und 40.27 Z 2 bis 6 gelten auch für Privathäfen.

2.

Abweichend von Z 1 gelten für Privathäfen, die Sportanlagen sind, nur die Bestimmungen der §§ 40.08, 40.13, 40.21 Z 1. 3. Fahrzeuge gemäß § 40.03 Z 1 lit. b und c dürfen in Privathäfen

4.

Sind für einen Privathafen betraute Personen bestellt, gilt § 40.29 Z 3 und 4 sinngemäß.

§ 41.02 Schutz und Winterstand in Privathäfen

Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen zum Schutz oder zum Winterstand auch Privathäfen aufsuchen, wenn öffentliche Häfen überfüllt sind oder ein öffentlicher Hafen nicht mehr gefahrlos erreicht werden kann; in diesen Fällen gilt § 40.28 sinngemäß.

3.

Abschnitt

Ausnahmebestimmungen

§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teiles

1.

In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stilliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für

a)

Fahrzeuge, die mit brennbaren Flüssigkeiten beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, in anderen Häfen als Ölhäfen;

b)

Fahrzeuge, die mit Explosivstoffen beladen sind;

c)

Fahrzeuge, die mit radioaktiven Stoffen beladen sind;

d)

die Verwendung des Notzeichens (§ 3.46).

2.

Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.33 (Schiffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschiffahrt) gelten nicht in Häfen.

3.

In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3.43 und

3.

Abschnitt

Ausnahmebestimmungen

§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teiles

1.

In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stilliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für

a)

Tankschiffe, die ein blaues Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen, in anderen Häfen als Ölhäfen;

b)

andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 oder § 3.32 führen;

c)

die Verwendung des Notzeichens (§ 3.46).

2.

Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.33 (Schiffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschiffahrt) gelten nicht in Häfen.

3.

In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3.43 und

7.

TEIL

Treppelwege

§ 50.01 Bezeichnung der Treppelwege

Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen mit der Aufschrift „TREPPELWEG'' in weißer Schrift auf blauem Grund bezeichnet.

7.

TEIL

Treppelwege

§ 50.01 Bezeichnung der Treppelwege

Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen mit der Aufschrift „TREPPELWEG'' in weißer Schrift auf blauem Grund bezeichnet. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das genannte Tafelzeichen, ergänzt durch einen roten Balken von links oben nach rechts unten, zu bezeichnen.

§ 50.02 Benützung der Treppelwege

1.

Fahren und Reiten auf gemäß § 50.01 bezeichneten Treppelwegen sind verboten.

2.

Vom Verbot der Z 1 sind ausgenommen:

a)

Landfahrzeuge für Rettungs- oder Feuerlöschzwecke;

b)

Landfahrzeuge für Zwecke der Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes;

c)

Landfahrzeuge, die Zwecken der Kraftwerksunternehmen dienen;

d)

Landfahrzeuge, die Zwecken der Schiffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln dienen;

e)

Landfahrzeuge der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen;

f)

Radfahrer;

g)

Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 3 deutlich sichtbar mitführen.

3.

Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.

4.

Die Ausnahmen gemäß Z 2 lit. d und e gelten nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.

5.

Die Ausnahmen gemäß Z 2 lit. f und g gelten nur soweit, als dadurch die Benützung der Treppelwege für Zwecke der Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.

6.

Die Ausnahme gemäß Z 2 lit. f gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schiffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist.

7.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Weisung gemäß Z 6 durch Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Radfahren verboten'' unter dem Tafelzeichen gemäß § 50.01 zu erteilen. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Zusatztafel ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

8.

Die Weisung gemäß Z 6 kann im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen insbesondere dann erteilt werden, wenn eine gefahrlose Benützung des Treppelweges durch Radfahrer

a)

auf Grund des baulichen Zustandes des Treppelweges,

b)

auf Grund von Elementarereignissen (zB Hochwasser oder dessen Folgen) oder

c)

wegen Maßnahmen zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraße nicht

9.

Die Benützer der Treppelwege haben Weisungen, die ihnen von Schiffahrtspolizeiorganen im Interesse der Schiffahrt erteilt werden, zu befolgen.

8.

TEIL

Strafbestimmungen und Schlußbestimmungen

§ 60.01 Organstrafverfügungen Schiffahrtspolizeiorgane sind ermächtigt, wegen von ihnen

dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 40, 71, 97, 118 und 137 des Schiffahrtsgesetzes 1990 oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 800 S einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.

§ 60.02 Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. Dezember 1989 betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 140/1990, außer Kraft.

§ 60.03 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

```

```

A. Unterscheidungsbuchstaben des Donauuferstaates, in dem

der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt

```

```

Österreich: A

Bulgarien: BG

Ungarn: HU

Rumänien: R

Ukraine: UKR

Bundesrepublik Deutschland: D

B. Unterscheidungsbuchstaben des anderen Staates, in dem

der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt

```

```

Belgien: B

Finnland: FI

Frankreich: F

Italien: I

Luxemburg: L

Norwegen: NO

Niederlande: N

Polen: PL

Portugal: P

Schweden: SE

Schweiz: CH

Anhang 1

```

```

zu § 11.01 Z 2

Sonnenauf- und -untergänge

bezogen auf 15 Grad östl. Länge

(Meridian der mitteleuropäischen Zeit)

```

```

Jänner Februar März

```

```

Tag Aufgang Untergang Aufgang Untergang Aufgang Untergang

```

```

h m h m h m h m h m h m

```

```

1 7 52 16 15 7 31 16 57 6 42 17 43

2 7 52 16 16 7 29 16 58 6 40 17 45

3 7 52 16 17 7 28 17 00 6 38 17 46

4 7 52 16 18 7 27 17 02 6 36 17 48

5 7 51 16 19 7 25 17 03 6 34 17 49

6 7 51 16 20 7 24 17 05 6 32 17 51

7 7 51 16 21 7 22 17 06 6 30 17 52

8 7 51 16 22 7 20 17 08 6 28 17 54

9 7 50 16 23 7 19 17 10 6 26 17 56

10 7 50 16 24 7 17 17 12 6 24 17 57

11 7 49 16 25 7 16 17 14 6 22 17 59

12 7 49 16 27 7 14 17 15 6 20 18 00

13 7 48 16 28 7 13 17 16 6 18 18 02

14 7 48 16 30 7 12 17 18 6 16 18 03

15 7 47 16 31 7 10 17 19 6 14 18 05

16 7 46 16 32 7 08 17 21 6 12 18 06

17 7 46 16 34 7 06 17 22 6 10 18 08

18 7 45 16 35 7 05 17 24 6 08 18 09

19 7 44 16 37 7 03 17 26 6 06 18 11

20 7 44 16 39 7 01 17 27 6 04 18 12

21 7 43 16 40 6 59 17 29 6 01 18 13

22 7 42 16 42 6 57 17 30 5 59 18 15

23 7 41 16 43 6 55 17 32 5 57 18 16

24 7 40 16 44 6 53 17 34 5 55 18 18

25 7 39 16 46 6 51 17 35 5 53 18 19

26 7 37 16 47 6 49 17 37 5 51 18 21

27 7 36 16 48 6 47 17 39 5 49 18 22

28 7 35 16 50 6 45 17 40 5 47 18 24

29 7 34 16 52 6 44 17 42 5 45 18 25

30 7 33 16 53 - - 5 43 18 27

31 7 32 16 55 - - 5 41 18 28

```

```

April Mai Juni

```

```

Tag Aufgang Untergang Aufgang Untergang Aufgang Untergang

```

```

h m h m h m h m h m h m

```

```

1 5 39 18 29 4 41 19 13 4 03 19 52

2 5 37 18 31 4 39 19 14 4 02 19 53

3 5 34 18 32 4 38 19 16 4 02 19 54

4 5 32 18 34 4 36 19 17 4 01 19 55

5 5 30 18 35 4 35 19 19 4 01 19 56

6 5 28 18 37 4 33 19 20 4 00 19 56

7 5 26 18 39 4 31 19 21 3 59 19 57

8 5 24 18 40 4 30 19 23 3 59 19 58

9 5 22 18 41 4 28 19 24 3 58 19 59

10 5 20 18 43 4 27 19 26 3 58 20 00

11 5 18 18 44 4 25 19 27 3 58 20 00

12 5 16 18 45 4 24 19 28 3 58 20 01

13 5 14 18 47 4 23 19 30 3 58 20 01

14 5 12 18 48 4 21 19 31 3 58 20 02

15 5 11 18 50 4 20 19 33 3 57 20 02

16 5 09 18 51 4 19 19 34 3 57 20 02

17 5 07 18 53 4 18 19 35 3 57 20 03

18 5 05 18 54 4 16 19 36 3 58 20 04

19 5 03 18 56 4 15 19 37 3 58 20 04

20 5 01 18 57 4 14 19 38 3 58 20 04

21 4 59 18 58 4 13 19 40 3 58 20 05

22 4 57 19 00 4 12 19 41 3 58 20 05

23 4 55 19 02 4 11 19 42 3 58 20 05

24 4 53 19 03 4 10 19 44 3 59 20 05

25 4 52 19 05 4 09 19 45 3 59 20 05

26 4 50 19 06 4 08 19 46 3 59 20 05

27 4 48 19 07 4 07 19 47 4 00 20 05

28 4 46 19 08 4 06 19 48 4 00 20 05

29 4 45 19 10 4 05 19 49 4 01 20 05

30 4 43 19 11 4 05 19 50 4 01 20 05

31 - - 4 04 19 51 - -

```

```

Juli August September

```

```

Tag Aufgang Untergang Aufgang Untergang Aufgang Untergang

```

```

h m h m h m h m h m h m

```

```

1 4 02 20 05 4 33 19 37 5 16 18 42

2 4 02 20 04 4 35 19 36 5 18 18 40

3 4 03 20 04 4 36 19 34 5 19 18 38

4 4 04 20 03 4 38 19 33 5 21 18 36

5 4 05 20 03 4 39 19 31 5 22 18 34

6 4 05 20 02 4 40 19 29 5 23 18 32

7 4 06 20 02 4 42 19 28 5 24 18 30

8 4 07 20 01 4 43 19 26 5 26 18 28

9 4 08 20 01 4 45 19 25 5 28 18 26

10 4 09 20 00 4 46 19 23 5 29 18 23

11 4 10 20 00 4 47 19 21 5 30 18 21

12 4 11 19 59 4 49 19 20 5 32 18 19

13 4 12 19 58 4 50 19 18 5 33 18 17

14 4 13 19 58 4 51 19 16 5 34 18 15

15 4 14 19 57 4 53 19 14 5 36 18 13

16 4 15 19 56 4 54 19 12 5 37 18 11

17 4 16 19 55 4 56 19 11 5 38 18 09

18 4 17 19 54 4 57 19 09 5 40 18 07

19 4 18 19 53 4 59 19 07 5 41 18 05

20 4 19 19 52 5 00 19 05 5 43 18 03

21 4 20 19 51 5 01 19 03 5 44 18 00

22 4 21 19 50 5 03 19 02 5 46 17 58

23 4 23 19 49 5 04 19 00 5 47 17 56

24 4 24 19 48 5 05 18 58 5 49 17 54

25 4 25 19 46 5 07 18 56 5 50 17 52

26 4 26 19 45 5 08 18 54 5 51 17 50

27 4 28 19 44 5 10 18 52 5 52 17 48

28 4 29 19 43 5 11 18 50 5 54 17 46

29 4 30 19 42 5 13 18 48 5 55 17 44

30 4 31 19 40 5 14 18 46 5 57 17 42

31 4 32 19 39 5 15 18 44 - -

```

```

Oktober November Dezember

```

```

Tag Aufgang Untergang Aufgang Untergang Aufgang Untergang

```

```

h m h m h m h m h m h m

```

```

1 5 58 17 40 6 45 16 42 7 29 16 07

2 6 00 17 38 6 46 16 40 7 31 16 07

3 6 01 17 36 6 48 16 38 7 32 16 07

4 6 03 17 34 6 49 16 37 7 33 16 06

5 6 04 17 32 6 51 16 35 7 34 16 06

6 6 05 17 29 6 52 16 33 7 36 16 06

7 6 07 17 27 6 54 16 32 7 37 16 06

8 6 08 17 25 6 56 16 31 7 38 16 05

9 6 10 17 23 6 57 16 29 7 39 16 05

10 6 11 17 21 6 59 16 28 7 40 16 05

11 6 13 17 19 7 01 16 27 7 41 16 05

12 6 14 17 17 7 02 16 25 7 42 16 05

13 6 16 17 15 7 03 16 24 7 43 16 05

14 6 18 17 14 7 05 16 23 7 44 16 05

15 6 19 17 12 7 06 16 21 7 44 16 05

16 6 20 17 10 7 08 16 20 7 45 16 05

17 6 22 17 08 7 10 16 19 7 46 16 06

18 6 23 17 06 7 11 16 18 7 46 16 06

19 6 25 17 04 7 13 16 17 7 47 16 07

20 6 26 17 02 7 14 16 16 7 48 16 07

21 6 28 17 00 7 16 16 15 7 48 16 07

22 6 29 16 58 7 17 16 14 7 49 16 08

23 6 31 16 56 7 19 16 14 7 49 16 08

24 6 33 16 55 7 20 16 13 7 50 16 09

25 6 34 16 53 7 21 16 12 7 50 16 10

26 6 36 16 51 7 23 16 11 7 50 16 10

27 6 37 16 49 7 24 16 10 7 51 16 11

28 6 38 16 47 7 25 16 09 7 51 16 12

29 6 40 16 46 7 27 16 09 7 51 16 13

30 6 42 16 45 7 28 16 08 7 51 16 14

31 6 43 16 43 - - 7 51 16 15

Anlage 1

```

```

Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder

Registerort liegt

Belgien B

Bulgarien BG

Bundesrepublik Deutschland D

Finnland FI

Frankreich F

Italien I

Jugoslawien YU

Kroatien HRV

Luxemburg L

Moldawien MD

Niederlande N

Norwegen NO

Österreich A

Polen PL

Portugal P

Rumänien R

Russische Föderation RUS

Schweden SE

Schweiz CH

Slowakei SK

Tschechische Republik CZ

Ungarn HU

Ukraine UKR

Anhang 2

```

```

zu § 11.02 Z 1

Schiffahrtspolizei

Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten

```

```

Lfd. Bezeichnung der Sitz der Dienststelle Aufsichtsbereich

Nr. Dienststelle der Dienststelle

```

```

1 Stromaufsicht Hainburg a/D (NÖ) Donau von

HAINBURG Stromkilometer

1872,700 am

rechten Ufer und

von 1880,260 am

linken Ufer bis

1894,000 und March

2 Stromaufsicht Wildungsmauer a/D Donau von

WILDUNGSMAUER (NÖ) Stromkilometer

1894,000 bis

1915,730

3 Strom- und Wien II Donau von

Hafenaufsicht Stromkilometer

WIEN-PRATERKAI 1915,730 bis

1927,700

einschließlich der

Häfen Lobau,

Albern und

Freudenau sowie

des Wiener

Donaukanals von

Kanalkilometer

17,10 bis 11,70

4 Stromaufsicht Wien II Donau von

WIEN-NUSSDORF Stromkilometer

1927,700 bis

1937,730 sowie

Wiener Donaukanal

von Kanalkilometer

11,70 bis 0,00

(einschließlich

Schleuse)

5 Strom- und Greifenstein (NÖ) Donau von

Schleusen- Stromkilometer

aufsicht 1937,730 bis

GREIFENSTEIN 1955,000

6 Stromaufsicht Tulln a/D (NÖ) Donau von

TULLN Stromkilometer

1955,000 bis

1972,000

7 Strom- und Zwentendorf a/D Donau von

Schleusen- (NÖ) Stromkilometer

aufsicht 1972,000 bis

ALTENWÖRTH 1994,000

8 Strom- und Krems a/D (NÖ) Donau von

Hafenaufsicht Stromkilometer

KREMS 1994,000 bis

2025,000

einschließlich des

Hafens Krems

9 Strom- und Melk a/D (NÖ) Donau von

Schleusen- Stromkilometer

aufsicht MELK 2025,000 bis

2045,000

10 Strom- und Persenbeug a/D (NÖ) Donau von

Schleusen- Stromkilometer

aufsicht 2045,000 bis

PERSENBEUG 2067,950

11 Strom- und Grein a/D (OÖ) Donau von

Hafenaufsicht Stromkilometer

GREIN 2067,950 bis

2090,000 am

rechten Ufer und

2091,000 am linken

Ufer

einschließlich des

Hafens Grein

12 Strom- und Wallsee a/D (OÖ) Donau von

Schleusen- Stromkilometer

aufsicht 2090,000 am

WALLSEE rechten Ufer und

2091,000 am linken

Ufer bis 2111,828

13 Strom- und Luftenberg a/D (OÖ) Donau von

Schleusen- Stromkilometer

aufsicht 2111,828 bis

ABWINDEN 2127,100

14 Strom- und Linz a/D (OÖ) Donau von

Hafenaufsicht Stromkilometer

LINZ 2127,100 bis

2143,000

einschließlich des

Stadthafens sowie

des Tank- und

Industriehafens

15 Strom- und Wilhering a/D (OÖ) Donau von

Schleusen- Stromkilometer

aufsicht 2143,000 bis

OTTENSHEIM 2158,000

16 Strom- und Aschach a/D (OÖ) Donau von

Schleusen- Stromkilometer

aufsicht 2158,000 bis

ASCHACH 2181,500

17 Strom- und Engelhartszell a/D Donau von

Hafenaufsicht (OÖ) Stromkilometer

ENGELHARTSZELL 2181,500 bis

2201,770 am linken

Ufer und 2223,150

am rechten Ufer

einschließlich des

Hafens Kasten

Anlage 2

```

```

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an

Binnenschiffen

1.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

a)

„Ebene der größten Einsenkung'':

b)

„Freibord'':

c)

„Sicherheitsabstand'':

d)

„Fahrtbereiche'':

Fahrtbereich 1 ............................ Höhe bis 2,0 m

Fahrtbereich 2 ............................ Höhe bis 1,2 m

Fahrtbereich 3 ............................ Höhe bis 0,6 m.

2.

MINDESTFREIBORD, SICHERHEITSABSTAND UND EBENE DER GRÖSSTEN

2.1 Die Größe des Mindestfreibordes und des Mindestsicherheitsabstandes eines Fahrzeuges werden von der zuständigen Behörde entsprechend dem Fahrtbereich und der Fahrzeugart festgesetzt.

2.2 Die Ebene der größten Einsenkung ist die höchste Schwimmebene, die sich aus den Vorschriften über den Mindestfreibord und den Mindestsicherheitsabstand ergibt. Jedoch können die zuständigen Behörden aus Sicherheitsgründen entsprechend der Festigkeit des Rumpfes und der Stabilität des Fahrzeuges die Ebene der größten Einsenkung tiefer als die berechnete legen.

3.

EINSENKUNGSMARKEN

3.1 Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß dauerhafte, aus der Entfernung sichtbare Freibordmarken tragen, um die von der Behörde festgelegte größte Einsenkung anzugeben. Diese Marken werden durch die von der Behörde festgelegte Freibordmarke dargestellt; sie wird auf jeder Seite in der Mitte der Länge des Fahrzeuges angebracht.

3.2 Die Freibordmarke besteht aus einem Ring, der durch einen waagrechten Strich geschnitten wird; sie kann durch zusätzliche Freibordstriche für die anderen Fahrtbereiche ergänzt werden. Der Mittelpunkt des Ringes muß auf einer vertikalen Linie in der Schiffsmitte liegen. Die Unterkante des waagrechten Striches muß durch den Mittelpunkt des Ringes gehen.

Die unteren zusätzlichen Striche der Freibordmarke müssen dem vorgeschriebenen Freibord in den verschiedenen Fahrtbereichen entsprechen.

Die zusätzlichen Striche der Freibordmarke sind durch einen senkrechten Strich verbunden, der nach dem vorderen Teil des Fahrzeuges anzubringen ist.

Für die Fahrzeuge, die in den Fahrtbereichen 2 und 3 oder nur im Fahrtbereich 3 fahren wollen, muß der Ring nicht dargestellt werden.

3.3 Die Strichstärke des Ringes und der anderen Striche der Freibordmarke beträgt 30 mm, der Außendurchmesser des Ringes beträgt 200 mm. Die Länge des waagrechten Striches, der den Ring schneidet, beträgt 300 mm und die Länge der zusätzlichen Freibordstriche 150 mm.

Die Abmessungen der Ziffern, die die Fahrtbereiche angeben, betragen 60 x 40 mm.

Die zuständige Behörde, die den Freibord festsetzt, kann ihren Stempel auf dem Rumpf des Fahrzeuges anbringen. Eine Kombination der Eichmarke mit der Freibordmarke ist möglich. In diesem Fall ist die Breite des horizontalen Strichs, welcher den Freibordring schneidet, (oder die Breite des obersten horizontalen Strichs, wenn es mehrere Freiborde gibt und der Ring nicht dargestellt ist) 40 mm.

4.

TIEFGANGSANZEIGER

4.1 Jedes Fahrzeug, dessen Tiefgang 1 m erreichen kann, muß auf jeder Seite des Hinterschiffes einen Tiefgangsanzeiger tragen; es können zusätzliche Tiefgangsanzeiger vorhanden sein. Ihre Anbringung, Anzahl und Merkmale werden von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art, der Länge, des Tiefganges und des Trimms des Fahrzeuges festgelegt.

4.2 Die Tiefgangsanzeiger müssen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 12.03 Z 2 mindestens in Dezimetern unterteilt sein, von 0 bis 300 mm unter die Leerebene und von 100 bis 300 mm über die Ebene der größten Einsenkung. Er muß die Form eines Streifens mit Teilungsziffern oder nur Teilungsziffern (ohne Striche) haben, der abwechselnd in gut sichtbaren Farben gemalt ist. Der Nullpunkt muß in der Ebene des Schiffsbodens an der Anbringungsstelle der Tiefgangsanzeiger liegen oder, wenn das Fahrzeug einen Kiel hat, in der Ebene der Unterkante des Kieles an dieser Stelle.

Die Teilung muß durch Marken bezeichnet sein, die unter Aufsicht der zuständigen Behörde eingekörnt oder eingemeißelt worden sind.

4.3 Trägt das Fahrzeug Eichskalen gemäß den Z 4.1 und 4.2, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

Skizze der Freibordmarke

(Anm.: Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Skizze der Freibordmarke für verschiedene Fahrtbereiche

(Anm.: Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang 2

zu § 11.02 Z 1

Schiffahrtspolizei

Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten

```

```

Lfd. Bezeichnung der Sitz der Aufsichtsbereich der

Nr. Außenstelle Außenstelle Außenstelle

```

```

1 Stromaufsicht Hainburg a/D (NÖ) Donau von Stromkilometer

HAINBURG 1872,700 am rechten Ufer

und von 1880,260 am

linken Ufer bis 1894,000

und March

```

```

2 Stromaufsicht Wildungsmauer a/D Donau von Stromkilometer

WILDUNGSMAUER (NÖ) 1894,000 bis 1915,730

```

```

3 Schleusen- Wien II Schleusenbereich von

aufsicht Stromkilometer 1919,520

FREUDENAU bis 1923,750

```

```

4 Strom- und Wien II Donau von Stromkilometer

Hafenaufsicht 1915,730 bis 1919,520

WIEN und 1923,750 bis

1937,730 einschließlich

der Häfen Lobau, Albern

und Freudenau sowie des

Wiener Donaukanals

```

```

5 Strom- und Greifenstein (NÖ) Donau von Stromkilometer

Schleusen- 1937,730 bis 1955,000

aufsicht

GREIFENSTEIN

```

```

6 Stromaufsicht Tulln a/D (NÖ) Donau von Stromkilometer

TULLN 1955,000 bis 1972,000

```

```

7 Strom- und Zwentendorf a/D Donau von Stromkilometer

Schleusen- (NÖ) 1972,000 bis 1994,000

aufsicht

ALTENWÖRTH

```

```

8 Strom- und Krems a/D (NÖ) Donau von Stromkilometer

Hafenaufsicht 1994,000 bis 2025,000

KREMS einschließlich des

Hafens Krems

```

```

9 Strom- und Melk a/D (NÖ) Donau von Stromkilometer

Schleusen- 2025,000 bis 2045,000

aufsicht

MELK

```

```

10 Strom- und Persenbeug a/D Donau von Stromkilometer

Schleusen- (NÖ) 2045,000 bis 2067,950

aufsicht

PERSENBEUG

```

```

11 Strom- und Grein a/D (OÖ) Donau von Stromkilometer

Hafenaufsicht 2067,950 bis 2090,000 am

GREIN rechten Ufer und

2091,000 am linken Ufer

einschließlich des

Hafens Grein

```

```

12 Strom- und Wallsee a/D (OÖ) Donau von Stromkilometer

Schleusen- 2090,000 am rechten Ufer

aufsicht und 2091,000 am linken

WALLSEE Ufer bis 2111,828

```

```

13 Strom- und St. Georgen/Gusen Donau von Stromkilometer

Schleusen- (OÖ) 2111,828 bis 2124,600

aufsicht

ABWINDEN

```

```

14 Strom- und Linz a/D (OÖ) Donau von Stromkilometer

Hafenaufsicht 2124,600 bis 2143,000

LINZ einschließlich des

Stadthafens sowie des

Tank- und

Industriehafens

```

```

15 Strom- und Wilhering a/D Donau von Stromkilometer

Schleusen- (OÖ) 2143,000 bis 2158,000

aufsicht

OTTENSHEIM

```

```

16 Strom- und Aschach a/D (OÖ) Donau von Stromkilometer

Schleusen- 2158,000 bis 2181,500

aufsicht

ASCHACH

```

```

17 Strom- und Engelhartszell a/D Donau von Stromkilometer

Hafenaufsicht (OÖ) 2181,500 bis 2201,770 am

ENGELHARTSZELL linken Ufer und 2223,150

am rechten Ufer

einschließlich des

Hafens Kasten

```

```

Anhang 2

zu § 11.02 Z 1

Schiffahrtspolizei

Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten

```

```

Lfd. Bezeichnung der Sitz der Außenstelle Aufsichtsbereich der

Nr. Außenstelle Außenstelle

```

```

1 Stromaufsicht Hainburg (NÖ) Donau von

HAINBURG Stromkilometer

1872,700am rechten

Ufer und von 1880,260

am linken Ufer bis

1894,000 und March

```

```

2 Stromaufsicht Wildungsmauer (NÖ) Donau von

WILDUNGSMAUER Stromkilometer

1894,000 bis 1915,730

```

```

3 Schleusenaufsicht Wien Schleusenbereich

FREUDENAU von Stromkilometer

1919,520 bis 1923,750

```

```

4 Strom- und Wien Donau von

Hafenaufsicht Stromkilometer 1915,

WIEN 730 bis 1919,520

und 1923,750 bis

1937,730

einschließlich der

Häfen Lobau, Albern

und Freudenau sowie

des Wiener

Donaukanals

```

```

5 Strom- und Greifenstein (NÖ) Donau von

Schleusenaufsicht Stromkilometer

GREIFENSTEIN 1937,730 bis 1961,300

```

```

6 Strom- und Zwentendorf (NÖ) Donau von

Schleusenaufsicht Stromkilometer

ALTENWÖRTH 1961,300 bis 1994,000

```

```

7 Strom- und Krems (NÖ) Donau von

Hafenaufsicht Stromkilometer

KREMS 1994,000 bis 2025,000

einschließlich des

Hafens Krems

```

```

8 Strom- und Melk (NÖ Donau von)

Schleusenaufsicht Stromkilometer

MELK 2025,000 bis 2045,000

```

```

9 Strom- und Persenbeug (NÖ) Donau von

Schleusenaufsicht Stromkilometer

PERSENBEUG 2045,000 bis 2067,950

```

```

10 Strom- und Grein (OÖ) Donau von

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.