Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-04-28
Letzte Aktualisierung 1999-07-22
Status Aufgehoben · 1998-07-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 289
Änderungshistorie JSON API

Hafenaufsicht Stromkilometer

GREIN 2067,950 bis 2090,000

am rechten Ufer und

2091,000 am linken

Ufer einschließlich

des Hafens Grein

```

```

11 Strom- und Wallsee (OÖ) Donau von

Schleusenaufsicht Stromkilometer

WALLSEE 2090,000 am rechten

Ufer und 2091,000 am

linken Ufer bis

2111,828

```

```

12 Strom- und St. Georgen/Gusen(OÖ) Donau von

Schleusenaufsicht Stromkilometer

ABWINDEN 2111,828 bis 2124,600

```

```

13 Strom- und Linz (OÖ) Donau von

Hafenaufsicht Stromkilometer

LINZ 2124,600 bis 2143,000

einschließlich des

Stadthafens sowie des

Tank- und

Industriehafens

```

```

14 Strom- und Wilhering (OÖ) Donau von

Schleusenaufsicht Stromkilometer

OTTENSHEIM 2143,000 bis 2158,000

```

```

15 Strom- und Aschach (OÖ) Donau von

Schleusenaufsicht Stromkilometer

ASCHACH 2158,000 bis 2181,500

```

```

16 Strom- und Engelhartszell (OÖ) Donau von

Hafenaufsicht Stromkilometer

ENGELHARTSZELL 2181,500 bis 2201,770

am linken Ufer und

2223,150 am rechten

Ufer einschließlich

des Hafens Kasten

Anlage 3

```

```

Bezeichnung der Fahrzeuge

```

1.

ALLGEMEINES

```

1.1 Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil

3.

Abschnitt dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen.

1.2 Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom

Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt:

ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder,

sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung.

Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.

1.3 Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m, sowie Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§ 3.01 Z 3).

1.4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten gemäß § 3.01 Z 5 als:

(Anm.: Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

1.4.1 „Topplicht'': ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie strahlt;

1.4.2 „Seitenlichter'': ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112 Grad 30 Minuten strahlt und so angebracht ist, daß es auf seiner Seite von vorn bis 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie strahlt;

1.4.3 „Hecklicht'': ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es über einen Bogen von 67 Grad 30 Minuten von hinten nach jeder Seite strahlt;

1.4.4 „von allen Seiten sichtbares Licht'': ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360 Grad strahlt.

1.5 Erklärung der Symbole:

Ein Licht, das dem Blick des Betrachters (Zeichen a

tatsächlich entzogen ist, ist mit einem nicht

Punkt in der Mitte versehen. darstellbar)

Von allen Seiten sichtbares Licht (Zeichen b

nicht

darstellbar)

Nur über einen eingeschränkten Horizontbogen (Zeichen c

sichtbares Licht nicht

darstellbar)

Funkellicht (Zeichen d

nicht

darstellbar)

Nur zeitweise oder wahlweise geführtes Licht (Zeichen e

nicht

darstellbar)

Tafel oder Flagge (Zeichen f

nicht

darstellbar)

Wimpel (Zeichen g

nicht

darstellbar)

Ball (Zeichen h

nicht

darstellbar)

Zylinder (Zeichen i

nicht

darstellbar)

Kegel (Zeichen j

nicht

darstellbar)

Doppelkegel (Zeichen k

nicht

darstellbar)

Radarreflektor (Zeichen l

nicht

darstellbar)

Bei Nacht Bei Tag

```

2.

BEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT

```

2.1 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb

2.1.1 (§ 3.08 Z 1):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein Topplicht, Seitenlichter,

ein Hecklicht

2.1.2 (§ 3.08 Z 2):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Wahlweise ein zweites

Topplicht auf dem Hinterschiff

2.1.3 Fahrzeug mit Maschinenantrieb,

dem vorübergehend ein Vorspann

vorausfährt (§ 3.08 Z 3):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein Topplicht, Seitenlichter,

ein Hecklicht und

erforderlichenfalls ein zweites

Topplicht auf dem Hinterschiff

2.2 Schleppverbände

2.2.1 Fahrzeug mit Maschinenantrieb 2.2.2 Fahrzeug mit

an der Spitze eines Verbands Maschinenantrieb an

(§ 3.09 Z 1): der Spitze eines

Verbands (§ 3.29 Z 1):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Zwei Topplichter übereinander, Ein gelber Zylinder,

Seitenlichter, ein gelbes der oben und unten mit

statt eines weißen Hecklichts je einem schwarzen und

je einem weißen

Streifen eingefaßt

ist, die weißen

Streifen an den Enden

des Zylinders

2.2.3 Jedes von mehreren Fahrzeugen 2.2.4 Jedes von mehreren

mit Maschinenantrieb an der Fahrzeugen mit

Spitze eines Verbands Maschinenantrieb an

(§ 3.09 Z 2): der Spitze eines

Verbands (§ 3.29 Z 2):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Drei Topplichter übereinander, Ein gelber Zylinder,

Seitenlichter, ein gelbes der oben und unten mit

statt eines weißen Hecklichts je einem schwarzen und

je einem weißen

Streifen eingefaßt

ist, die weißen

Streifen an den Enden

des Zylinders

2.2.5 Geschleppte Fahrzeuge, die

den letzten Anhang bilden

(§ 3.09 Z 3):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein weißes Hecklicht

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Zwei weiße Hecklichter, auf

den äußersten Fahrzeugen

des Verbandes

2.3 Schubverbände

2.3.1 (§ 3.10 Z 1):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Drei Topplichter in Form

eines gleichseitigen Dreiecks

angeordnet, Seitenlichter und

drei Hecklichter auf dem

Schubschiff

2.4 Koppelverbände

2.4.1 (§ 3.11 Z 1):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Auf jedem Fahrzeug mit

Maschinenantrieb ein Topplicht

und ein Hecklicht; an den

Außenseiten des Verbandes

Seitenlichter

2.4.2 Koppelverbände, denen ein oder

mehrere Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb als

Vorspann vorausfahren

(§ 3.11 Z 2):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Auf jedem Fahrzeug mit

Maschinenantrieb ein

Topplicht und ein Hecklicht;

an den Außenseiten des

Verbandes Seitenlichter

2.5 Fahrzeuge unter Segel

2.5.1 (§ 3.12 Z 1 und 2):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Seitenlichter, die gewöhnlich

statt hell sein können, ein

Hecklicht und wahlweise zwei

gewöhnliche oder helle, von

allen Seiten sichtbare Lichter

übereinander, das rote über

dem grünen

2.6 Kleinfahrzeuge

2.6.1 Kleinfahrzeuge mit

Maschinenantrieb

(§ 3.13 Z 1):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Ein helles statt eines

starken Topplichts,

Seitenlichter, die

gewöhnlich statt hell sein

können, ein Hecklicht;

oder:

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Ein helles statt eines

starken Topplichts,

Seitenlichter, die

gewöhnlich statt hell sein

können, unmittelbar

nebeneinander oder in einer

einzigen Leuchte am oder

nahe dem Bug, ein Hecklicht;

oder:

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Ein weißes helles, von allen

Seiten sichtbares Licht,

Seitenlichter, die auf eine

der vorgenannten Arten

gesetzt werden;

oder:

nur bei einzeln fahrenden

Kleinfahrzeugen mit

Maschinenantrieb mit einer

Länge von weniger als 7 m

( § 3.13 Z 2):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Ein weißes gewöhnliches,

von allen Seiten sichtbares

Licht

2.6.2 Geschleppte oder längsseits

gekuppelt mitgeführte

Kleinfahrzeuge (§ 3.13 Z 4):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Ein weißes gewöhnliches, von

allen Seiten sichtbares Licht

2.6.3 Kleinfahrzeuge unter Segel

(§ 3.13 Z 5):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Seitenlichter, die gewöhnlich

statt hell sein können,

nebeneinander oder in einer

einzigen Leuchte am oder nahe

dem Bug, ein Hecklicht;

oder:

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar)

Seitenlichter, die gewöhnlich

statt hell sein können, und

Hecklicht in einer einzigen

Leuchte im Topp oder am

oberen Teil des Mastes;

oder:

nur bei Kleinfahrzeugen mit

einer Länge von weniger als

7 m:

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches,

von allen Seiten sichtbares

Licht und bei der Annäherung

anderer Fahrzeuge ein zweites

weißes gewöhnliches Licht

2.6.4 Einzeln weder mit

Maschinenantrieb noch unter

Segel fahrende Kleinfahrzeuge

(§ 3.13 Z 6):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Ein weißes gewöhnliches, von

allen Seiten sichtbares Licht

2.6.5 Kleinfahrzeuge unter Segel, 2.6.6 Kleinfahrzeuge unter

die gleichzeitig ihre Segel, die

Antriebsmaschine benutzen gleichzeitig ihre

(§ 3.13 Z 1): Antriebsmaschine

Eine der Bezeichnungen nach benutzen (§ 3.30):

2.6.1

Zum Beispiel:

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein helles statt eines Ein schwarzer Kegel

starken Topplichts, mit der Spitze unten

Seitenlichter, die

gewöhnlich statt hell sein

können, nebeneinander oder

in einer einzigen Leuchte am

oder nahe dem Bug, ein

Hecklicht

2.7 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen

zugelassen sind, mit den Abmessungen von Kleinfahrzeugen

2.7.1 (§ 3.31):

Keine zusätzliche Bezeichnung (Anm: Skizze nicht

darstellbar)

Ein gelber Doppelkegel

2.8 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

2.8.1 Einzeln fahrende oder 2.8.2 Einzeln fahrende oder

geschleppte Fahrzeuge, die geschleppte Fahrzeuge,

feuergefährliche Stoffe die feuergefährliche

gemäß Anlage 9 befördern Stoffe gemäß Anlage 9

(§ 3.14 Z 1): befördern (§ 3.32

Zusätzliche Bezeichnung: Z 1):

Zusätzliche

Bezeichnung:

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein blaues gewöhnliches Licht Ein blauer Kegel mit

der Spitze unten

2.8.3 Einzeln fahrende oder 2.8.4 Einzeln fahrende oder

geschleppte Fahrzeuge, geschleppte Fahrzeuge,

die Explosivstoffe gemäß die Explosivstoffe

Anlage 10 befördern gemäß Anlage 10

(§ 3.15 Z 1): befördern (§ 3.33

Zusätzliche Bezeichnung: Z 1):

Zusätzliche

Bezeichnung:

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Auf den nichtmotorisierten Ein roter Kegel mit

Fahrzeugen ein rotes der Spitze unten

gewöhnliches Licht auf dem

Hinterschiff

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Alleinfahrende Fahrzeuge mit Ein roter Kegel mit

Maschinenantrieb, die die der Spitze unten

Lichter gemäß § 3.09 führen,

außerdem ein rotes helles

Licht auf dem Hinterschiff

2.8.5 Schleppverbände, die 2.8.6 Schleppverbände, die

feuergefährliche Stoffe feuergefährliche

gemäß Anlage 9 befördern Stoffe gemäß Anlage 9

(§ 3.14 Z 2): befördern (§ 3.32

Zusätzliche Bezeichnung: Z 2):

Zusätzliche

Bezeichnung:

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein blaues gewöhnliches Ein blauer Kegel mit

Licht muß nur auf den der Spitze unten muß

Fahrzeugen geführt werden, nur auf den Fahrzeugen

die sich am weitesten geführt werden, die

links oder rechts in der sich am weitesten

letzten Reihe befinden, die links oder rechts in

feuergefährliche Stoffe der letzten Reihe

befördert befinden, die

feuergefährliche

Stoffe befördert

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein blaues gewöhnliches Ein blauer Kegel mit

Licht muß nur auf dem der Spitze unten muß

feuergefährliche Stoffe nur auf dem

befördernden Fahrzeug geführt feuergefährliche

werden, das den letzten Stoffe befördernden

Anhang bildet Fahrzeug geführt

werden, das den

letzten Anhang bildet

2.8.7 Schleppverbände, die 2.8.8 Schleppverbände, die

Explosivstoffe gemäß Explosivstoffe gemäß

Anlage 10 befördern (§ 3.15 Anlage 10 befördern

Z 2): (§ 3.33 Z 2):

Zusätzliche Bezeichnung: Zusätzliche

Bezeichnung:

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein rotes gewöhnliches Licht Ein roter Kegel, mit

muß nur auf den Explosivstoffe der Spitze unten, muß

befördernden Fahrzeugen nur auf den

geführt werden, die sich am Explosivstoffe

weitesten links oder rechts befördernden

in der Reihe befinden, die Fahrzeugen geführt

Explosivstoffe befördert werden, die sich am

weitesten links oder

rechts in der Reihe

befinden, die

Explosivstoffe

befördert

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein rotes gewöhnliches Ein roter Kegel mit

Licht muß nur auf dem der Spitze unten muß

Explosivstoffe befördernden nur auf dem

Fahrzeug geführt werden, das Explosivstoffe

den letzten Anhang bildet befördernden Fahrzeug

geführt werden, das

den letzten Anhang

bildet

2.8.9 Einzeln fahrendes Fahrzeug 2.8.10 Einzeln fahrendes

mit Maschinenantrieb an der Fahrzeug mit

Spitze eines Verbandes, der Maschinenantrieb an

feuergefährliche Stoffe gemäß der Spitze eines

Anlage 9 befördert Verbandes, der

(§ 3.14 Z 2): feuergefährliche

Stoffe gemäß Anlage 9

befördert (§ 3.32

Z 2):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein blaues gewöhnliches Ein blauer Kegel mit

Licht, über den gleichen der Spitze unten und

Horizontbogen sichtbar wie der Zylinder gemäß

die Mastlichter gemäß § 3.29 Z 1

§ 3.09 Z 1, 1 m unter dem

untersten Licht und soweit

möglich 1 m über den

Seitenlichtern

2.8.11 Ein Fahrzeug mit 2.8.12 Ein Fahrzeug mit

Maschinenantrieb als Maschinenantrieb als

Vorspann bei einem Verband, Vorspann bei einem

der feuergefährliche Stoffe Verband, der

gemäß Anhang 9 befördert feuergefährliche

(§ 3.14 Z 4): Stoffe gemäß Anhang 9

befördert (§ 3.32

Z 2):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein blaues gewöhnliches Ein blauer Kegel mit

Licht, über den gleichen der Spitze unten und

Horizontbogen sichtbar wie der Zylinder gemäß

die Mastlichter gemäß § 3.29 Z 1

§ 3.09 Z 2, 1 m unter dem

untersten Licht und soweit

möglich 1 m über den

Seitenlichtern

2.8.13 Einzeln fahrendes Fahrzeug 2.8.14 Einzeln fahrendes

mit Maschinenantrieb an der Fahrzeug mit

Spitze eines Verbandes, der Maschinenantrieb an

Explosivstoffe gemäß der Spitze eines

Anlage 10 befördert Verbandes, der

(§ 3.15 Z 2): Explosivstoffe gemäß

Anlage 10 befördert

(§ 3.33 Z 2):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein rotes helles Licht, Ein roter Kegel mit

über den gleichen der Spitze unten und

Horizontbogen sichtbar wie der Zylinder gemäß

die Mastlichter gemäß § 3.09 § 3.29 Z 1

Z 1, 1 m unter dem untersten

Licht und soweit möglich 1 m

über den Seitenlichtern

2.8.15 Ein Fahrzeug mit 2.8.16 Ein Fahrzeug mit

Maschinenantrieb als Maschinenantrieb als

Vorspann bei einem Verband, Vorspann bei einem

der Explosivstoffe gemäß Verband, der

Anlage 10 befördert (§ 3.15 Explosivstoffe gemäß

Z 4): Anlage 10 befördert

(§ 3.33 Z 2):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein rotes helles Licht, Ein roter Kegel mit

über den gleichen der Spitze unten und

Horizontbogen sichtbar wie der Zylinder gemäß

die Mastlichter gemäß § 3.09 § 3.29 Z 1

Z 2, 1 m unter dem untersten

Licht und soweit möglich 1 m

über den Seitenlichtern

2.8.17 Schubverbände, die 2.8.18 Schubverbände, die

feuergefährliche Stoffe feuergefährliche

gemäß Anlage 9 befördern Stoffe gemäß Anlage 9

(§ 3.14 Z 3): befördern (§ 3.32

Z 3):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Das Schubschiff außer den Ein blauer Kegel mit

Lichtern gemäß § 3.10 Z 1 der Spitze unten auf

lit. c ein blaues gewöhnliches dem Schubschiff und

Licht auf dem Hinterschiff und ein weiterer blauer

die Fahrzeuge die Lichter Kegel auf dem

gemäß § 3.10 Z 1 lit. a, ein Vorderteil des

blaues gewöhnliches Licht, Verbandes

über den gleichen

Horizontbogen sichtbar wie

die Topplichter

2.8.19 Schubverbände, die 2.8.20 Schubverbände, die

Explosivstoffe gemäß Explosivstoffe gemäß

Anlage 10 befördern Anlage 10 befördern

(§ 3.15 Z 3): (§ 3.33 Z 3):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Das Schubschiff außer den Ein blauer Kegel mit

Lichtern gemäß § 3.10 Z 1 der Spitze unten auf

lit. c ein rotes dem Schubschiff und

gewöhnliches Licht auf dem ein weiterer blauer

Hinterschiff und die Kegel auf dem

Fahrzeuge die Lichter gemäß Vorderteil des

§ 3.10 Z 1 lit. a, ein rotes Verbandes

gewöhnliches Licht, über den

gleichen Horizontbogen

sichtbar wie die Topplichter

2.9 Fähren

2.9.1 Nicht frei fahrend 2.9.2 Nicht frei fahrend

(§ 3.16 Z 1): (§ 3.34):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein grünes helles Licht über Ein grüner Ball

einem weißen hellen Licht,

beide von allen Seiten

sichtbar

2.9.3 Frei fahrend (§ 3.16 Z 2): 2.9.4 Frei fahrend (§ 3.34):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein grünes helles Licht über Ein grüner Ball

einem weißen hellen Licht,

beide von allen Seiten

sichtbar, Seitenlichter und

ein Hecklicht

2.9.5 Frei fahrend mit Vorrang

(§ 3.16 Z 3):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Zwei grüne helle Lichter

übereinander über einem weißen

hellen Licht, alle drei von

allen Seiten sichtbar,

Seitenlichter und ein

Hecklicht

2.10 Manövrierunfähige Fahrzeuge

2.10.1 (§ 3.18 Z 1): 2.10.2 (§ 3.35 Z 1):

Zusätzliche Bezeichnung: Zusätzliche

Bezeichnung:

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein rotes Licht, das Eine rote Flagge, die

geschwenkt wird; bei geschwenkt wird

Kleinfahrzeugen kann das

Licht weiß sein

2.11 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

2.11.1 (§ 3.19):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Eine ausreichende Anzahl

weißer heller, von allen

Seiten sichtbarer Lichter

2.12 Fahrzeuge mit Vorrang

2.12.1 (§ 3.36):

Zusätzliche

Bezeichnung:

Keine zusätzliche Bezeichnung (Anm: Skizze nicht

darstellbar)

Ein roter Wimpel

```

3.

BEZEICHNUNG BEIM STILLIEGEN

```

3.1 Allgemeine Fälle

3.1.1 Einzelne Fahrzeuge, die vom 3.1.2 Fahrzeuge mit

Ufer entfernt stilliegen Maschinenantrieb beim

oder an andere Fahrzeuge Ankern oder als Teil

gekuppelt sind (§ 3.20 Z 1): eines Verbandes, der

vom Ufer entfernt

stilliegt (§ 3.36a

Z 1):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches Licht Ein schwarzer Ball auf

dem Vorschiff

3.1.3 Vom Ufer entfernt stilliegende 3.1.4 Vom Ufer entfernt

Schubverbände stilliegende

(§ 3.20 Z 2): Schubverbände

(§ 3.36a Z 1):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Zwei weiße gewöhnliche Lichter Ein schwarzer Ball auf

auf dem Schubschiff und auf dem Schubschiff

dem Vorderteil des Verbandes

3.1.5 Vom Ufer entfernt stilliegende 3.1.6 Fahrzeuge ohne

Kleinfahrzeuge (§ 3.20 Z 3): Maschinenantrieb,

Kleinfahrzeuge

(§ 3.36a Z 1):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches Licht Keine zusätzliche

Bezeichnung

3.2 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

3.2.1 Einzelne Fahrzeuge, die 3.2.2 Einzelne Fahrzeuge,

feuergefährliche Stoffe die feuergefährliche

gemäß Anlage 9 befördern Stoffe gemäß Anlage 9

(§ 3.21): befördern (§ 3.37

Zusätzliche Bezeichnung: Z 1):

Zusätzliche

Bezeichnung:

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein blaues gewöhnliches Ein blauer Kegel mit

Licht auf dem Hinterschiff der Spitze unten

und ein weißes gewöhnliches

Licht auf dem Vorschiff

3.2.3 Einzelne Fahrzeuge, die 3.2.4 Einzelne Fahrzeuge,

Explosivstoffe gemäß die Explosivstoffe

Anlage 10 befördern (§ 3.22): gemäß Anlage 10

befördern (§ 3.38

Z 1):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches über Ein roter Kegel mit

einem roten gewöhnlichen Licht der Spitze unten

auf dem Vorschiff

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches über Ein schwarzer Ball

einem roten gewöhnlichen Licht über einem roten Kegel

auf dem Vorschiff mit der Spitze unten

auf dem Vorschiff

3.2.5 Verbände, die feuergefährliche 3.2.6 Verbände, die

Stoffe gemäß Anlage 9 befördern feuergefährliche

(§ 3.21): Stoffe gemäß Anlage 9

befördern (§ 3.37

Z 1):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches Licht Ein blauer Kegel mit

auf dem Vorschiff und ein der Spitze unten auf

blaues gewöhnliches Licht dem Fahrzeug auf der

auf dem Hinterschiff des Fahrwasserseite

Fahrzeuges auf der

Fahrwasserseite

3.2.7 Verbände, die Explosivstoffe 3.2.8 Verbände, die

gemäß Anlage 10 befördern Explosivstoffe gemäß

(§ 3.22): Anlage 10 befördern

(§ 3.38 Z 1):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches Licht Ein roter Kegel mit

über einem roten gewöhnlichen der Spitze unten auf

Licht auf dem Vorschiff auf dem Fahrzeug auf der

dem Fahrzeug auf der Fahrwasserseite

Fahrwasserseite

3.2.9 Schubverbände, die 3.2.10 Schubverbände, die

feuergefährliche Stoffe feuergefährliche

gemäß Anhang 9 befördern Stoffe gemäß Anhang 9

(§ 3.21): befördern (§ 3.37

Z 2):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches Ein blauer Kegel mit

Licht über einem blauen der Spitze unten und

gewöhnlichen Licht auf ein schwarzer Ball auf

dem hinteren Teil des dem hinteren Teil des

Schubschiffes und die Schubschiffes und ein

gleichen Lichter auf dem blauer Kegel mit der

Vorderteil des Verbandes Spitze unten auf dem

Vorderteil des

Verbandes

3.2.11 Schubverbände, die 3.2.12 Schubverbände, die

Explosivstoffe gemäß Explosivstoffe gemäß

Anhang 10 befördern (§ 3.22): Anhang 10 befördern

(§ 3.38 Z 2):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches Licht Ein roter Kegel mit

über einem roten gewöhnlichen der Spitze unten und

Licht auf dem hinteren Teil ein schwarzer Ball auf

des Schubschiffes und die dem hinteren Teil des

gleichen Lichter auf dem Schubschiffes und ein

Vorderteil des Verbandes roter Kegel mit der

Spitze unten auf dem

Vorderteil des

Verbandes

3.3 Fähren

3.3.1 Nicht frei fahrend und an

ihrer Anlegestelle

stilliegend (§ 3.23 Z 1):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein grünes helles Licht über

einem weißen hellen Licht,

beide von allen Seiten sichtbar

3.3.2 Frei fahrend und an ihrer

Anlegestelle stilliegend

(§ 3.23 Z 2):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein grünes helles Licht über

einem weißen hellen Licht,

beide von allen Seiten

sichtbar. Bei kurzzeitigem

Stilliegen ein Hecklicht und

zwei Seitenlichter

3.4 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

3.4.1 (§ 3.25):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Eine ausreichende Anzahl

weißer gewöhnlicher, von

allen Seiten sichtbarer

Lichter

3.5 Netze und andere Fischereigeräte von Fahrzeugen, die eine

Behinderung der Schiffahrt darstellen

3.5.1 (§ 3.26): 3.5.2 (§ 3.40):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Eine ausreichende Anzahl Eine ausreichende

weißer gewöhnlicher, von Anzahl gelber Tonnen

allen Seiten sichtbarer oder gelber Flaggen

Lichter

3.6 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder

gesunkene Fahrzeuge

3.6.1 Schwimmende Geräte bei der 3.6.2 Schwimmende Geräte bei

Arbeit und Fahrzeuge, die der Arbeit und

Arbeiten, Peilungen oder Fahrzeuge, die

Messungen durchführen, beim Arbeiten, Peilungen

Stilliegen (§ 3.27 Z 1): oder Messungen

durchführen, beim

Stilliegen (§ 3.41 Z 1

und 2):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Auf der Seite, an der die Auf der Seite, an der

Vorbeifahrt frei ist, zwei die Vorbeifahrt frei

grüne gewöhnliche Lichter ist, zwei grüne

oder zwei grüne helle Lichter Doppelkegel

übereinander und übereinander und

erforderlichenfalls auf der erforderlichenfalls

Seite, an der die Vorbeifahrt auf der Seite, an der

nicht frei ist, ein rotes die Vorbeifahrt nicht

gewöhnliches Licht oder ein frei ist, ein roter

rotes helles Licht Ball

oder:

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar)

Auf der Seite, an der

die Vorbeifahrt frei

ist, das

Tafelzeichen E.1

„Erlaubnis zur

Durchfahrt''

(Anlage 7) und

erforderlichenfalls

auf der Seite, an der

die Vorbeifahrt nicht

frei ist, das

Tafelzeichen A.1

„Verbot der

Durchfahrt''

(Anlage 7)

3.6.3 Fahrzeuge und schwimmende 3.6.4 Fahrzeuge und

Geräte bei der Arbeit, die schwimmende Geräte bei

gegen Wellenschlag zu schützen der Arbeit, die gegen

sind (§ 3.27 Z 1), sowie Wellenschlag zu

festgefahrene oder schützen sind (§ 3.41

gesunkene Fahrzeuge Z 1), sowie

(§ 3.27 Z 2): festgefahrene oder

gesunkene Fahrzeuge

(§ 3.41 Z 4):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Auf der Seite, an der die Auf der Seite, an der

Vorbeifahrt frei ist, ein die Vorbeifahrt frei

rotes gewöhnliches oder rotes ist, eine Flagge oder

helles Licht über einem weißen eine Tafel, obere

gewöhnlichen oder weißen Hälfte rot, untere

hellen Licht und Hälfte weiß, und

erforderlichenfalls auf der erforderlichenfalls

Seite, an der die Vorbeifahrt auf der Seite, an der

nicht frei ist, ein rotes die Vorbeifahrt nicht

gewöhnliches oder rotes helles frei ist, eine rote

Licht Flagge oder Tafel

3.7 Bezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können

3.7.1 Fahrzeuge, Schwimmkörper und 3.7.2 Fahrzeuge,

schwimmende Anlagen (§ 3.28 Schwimmkörper und

Z 1 und 2): schwimmende Anlagen

(§ 3.42):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Zwei weiße gewöhnliche, von Eine gelbe Tonne mit

allen Seiten sichtbare Lichter, Radarreflektor

und eine Tonne mit

Radarreflektor und einem

weißen gewöhnlichen, von allen

Seiten sichtbaren Licht

3.7.3 Schwimmende Geräte bei der 3.7.4 Schwimmende Geräte bei

Arbeit (§ 3.27 Z 1; § 3.28 der Arbeit (§ 3.41

Z 2): Z 1; § 3.42):

Zum Beispiel: Zum Beispiel:

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

```

4.

SONSTIGE ZEICHEN

```

4.1 Verbot, das Fahrzeug zu

betreten (§ 3.43):

(Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

4.2 Rauchverbot (§ 3.44):

(Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Bei Nacht Bei Tag

4.3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei

(§ 3.45):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein blaues, von allen Seiten sichtbares Funkellicht und bei

Tag zusätzlich ein weißer Wimpel mit dem Zeichen der

Schiffahrtspolizei (ein weißer Rhombus mit blauem Rand)

4.4 Notzeichen (§ 3.46):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein Licht, eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter

Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;

oder:

eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem

ballähnlichen Gegenstand;

oder:

Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen;

oder:

ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den

Morsezeichen ...---... (SOS);

oder:

ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;

oder:

rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;

oder:

langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich

ausgestreckten Arme

4.5 Verbot des Stilliegens nebeneinander (§ 3.47):

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

4.6 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag (§ 3.48

Z 1):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein rotes gewöhnliches Licht Eine rot weiße Flagge

über einem weißen gewöhnlichen oder Tafel oder zwei

Licht oder ein rotes helles Flaggen oder Tafeln

Licht über einem weißen hellen übereinander, die

Licht, alle Lichter von allen obere rot, die untere

Seiten sichtbar weiß

4.7 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten

in der Wasserstraße ausführen (§ 3.49):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein gelbes gewöhnliches oder gelbes helles, von allen Seiten sichtbares Funkellicht

Anhang 3

```

```

zu § 11.02 Z 2

Dienstabzeichen für

Schiffahrtspolizeiorgane

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

Anlage 3

```

```

Bezeichnung der Fahrzeuge

```

1.

ALLGEMEINES

```

1.1 Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil

3.

Abschnitt dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen.

1.2 Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom

Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt:

ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder,

sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung.

Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.

1.3 Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m, sowie Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§ 3.01 Z 3).

1.4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten gemäß § 3.01 Z 5 als:

(Anm.: Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

1.4.1 „Topplicht'': ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie strahlt;

1.4.2 „Seitenlichter'': ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112 Grad 30 Minuten strahlt und so angebracht ist, daß es auf seiner Seite von vorn bis 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie strahlt;

1.4.3 „Hecklicht'': ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es über einen Bogen von 67 Grad 30 Minuten von hinten nach jeder Seite strahlt;

1.4.4 „von allen Seiten sichtbares Licht'': ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360 Grad strahlt.

1.5 Erklärung der Symbole:

Ein Licht, das dem Blick des Betrachters (Zeichen a

tatsächlich entzogen ist, ist mit einem nicht

Punkt in der Mitte versehen. darstellbar)

Von allen Seiten sichtbares Licht (Zeichen b

nicht

darstellbar)

Nur über einen eingeschränkten Horizontbogen (Zeichen c

sichtbares Licht nicht

darstellbar)

Funkellicht (Zeichen d

nicht

darstellbar)

Nur zeitweise oder wahlweise geführtes Licht (Zeichen e

nicht

darstellbar)

Tafel oder Flagge (Zeichen f

nicht

darstellbar)

Wimpel (Zeichen g

nicht

darstellbar)

Ball (Zeichen h

nicht

darstellbar)

Zylinder (Zeichen i

nicht

darstellbar)

Kegel (Zeichen j

nicht

darstellbar)

Doppelkegel (Zeichen k

nicht

darstellbar)

Radarreflektor (Zeichen l

nicht

darstellbar)

Bei Nacht Bei Tag

```

2.

BEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT

```

2.1 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb

2.1.1 (§ 3.08 Z 1):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein Topplicht, Seitenlichter,

ein Hecklicht

2.1.2 (§ 3.08 Z 2):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Wahlweise ein zweites

Topplicht auf dem Hinterschiff

2.1.3 Fahrzeug mit Maschinenantrieb,

dem vorübergehend ein Vorspann

vorausfährt (§ 3.08 Z 3):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein Topplicht, Seitenlichter,

ein Hecklicht und

erforderlichenfalls ein zweites

Topplicht auf dem Hinterschiff

2.2 Schleppverbände

2.2.1 Fahrzeug mit Maschinenantrieb 2.2.2 Fahrzeug mit

an der Spitze eines Verbands Maschinenantrieb an

(§ 3.09 Z 1): der Spitze eines

Verbands (§ 3.29 Z 1):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Zwei Topplichter übereinander, Ein gelber Zylinder,

Seitenlichter, ein gelbes der oben und unten mit

statt eines weißen Hecklichts je einem schwarzen und

je einem weißen

Streifen eingefaßt

ist, die weißen

Streifen an den Enden

des Zylinders

2.2.3 Jedes von mehreren Fahrzeugen 2.2.4 Jedes von mehreren

mit Maschinenantrieb an der Fahrzeugen mit

Spitze eines Verbands Maschinenantrieb an

(§ 3.09 Z 2): der Spitze eines

Verbands (§ 3.29 Z 2):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Drei Topplichter übereinander, Ein gelber Zylinder,

Seitenlichter, ein gelbes der oben und unten mit

statt eines weißen Hecklichts je einem schwarzen und

je einem weißen

Streifen eingefaßt

ist, die weißen

Streifen an den Enden

des Zylinders

2.2.5 Geschleppte Fahrzeuge, die

den letzten Anhang bilden

(§ 3.09 Z 3):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein weißes Hecklicht

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Zwei weiße Hecklichter, auf

den äußersten Fahrzeugen

des Verbandes

2.3 Schubverbände

2.3.1 (§ 3.10 Z 1):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Drei Topplichter in Form

eines gleichseitigen Dreiecks

angeordnet, Seitenlichter und

drei Hecklichter auf dem

Schubschiff

2.4 Koppelverbände

2.4.1 (§ 3.11 Z 1):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Auf jedem Fahrzeug mit

Maschinenantrieb ein Topplicht

und ein Hecklicht; an den

Außenseiten des Verbandes

Seitenlichter

2.4.2 Koppelverbände, denen ein oder

mehrere Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb als

Vorspann vorausfahren

(§ 3.11 Z 2):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Auf jedem Fahrzeug mit

Maschinenantrieb ein

Topplicht und ein Hecklicht;

an den Außenseiten des

Verbandes Seitenlichter

2.5 Fahrzeuge unter Segel

2.5.1 (§ 3.12 Z 1 und 2):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Seitenlichter, die gewöhnlich

statt hell sein können, ein

Hecklicht und wahlweise zwei

gewöhnliche oder helle, von

allen Seiten sichtbare Lichter

übereinander, das rote über

dem grünen

2.6 Kleinfahrzeuge

2.6.1 Kleinfahrzeuge mit

Maschinenantrieb

(§ 3.13 Z 1):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Ein helles statt eines

starken Topplichts,

Seitenlichter, die

gewöhnlich statt hell sein

können, ein Hecklicht;

oder:

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Ein helles statt eines

starken Topplichts,

Seitenlichter, die

gewöhnlich statt hell sein

können, unmittelbar

nebeneinander oder in einer

einzigen Leuchte am oder

nahe dem Bug, ein Hecklicht;

oder:

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Ein weißes helles, von allen

Seiten sichtbares Licht,

Seitenlichter, die auf eine

der vorgenannten Arten

gesetzt werden;

oder:

nur bei einzeln fahrenden

Kleinfahrzeugen mit

Maschinenantrieb mit einer

Länge von weniger als 7 m

( § 3.13 Z 2):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Ein weißes gewöhnliches,

von allen Seiten sichtbares

Licht

2.6.2 Geschleppte oder längsseits

gekuppelt mitgeführte

Kleinfahrzeuge (§ 3.13 Z 4):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Ein weißes gewöhnliches, von

allen Seiten sichtbares Licht

2.6.3 Kleinfahrzeuge unter Segel

(§ 3.13 Z 5):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Seitenlichter, die gewöhnlich

statt hell sein können,

nebeneinander oder in einer

einzigen Leuchte am oder nahe

dem Bug, ein Hecklicht;

oder:

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar)

Seitenlichter, die gewöhnlich

statt hell sein können, und

Hecklicht in einer einzigen

Leuchte im Topp oder am

oberen Teil des Mastes;

oder:

nur bei Kleinfahrzeugen mit

einer Länge von weniger als

7 m:

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches,

von allen Seiten sichtbares

Licht und bei der Annäherung

anderer Fahrzeuge ein zweites

weißes gewöhnliches Licht

2.6.4 Einzeln weder mit

Maschinenantrieb noch unter

Segel fahrende Kleinfahrzeuge

(§ 3.13 Z 6):

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar) Keine zusätzliche

Bezeichnung

Ein weißes gewöhnliches, von

allen Seiten sichtbares Licht

2.6.5 Kleinfahrzeuge unter Segel, 2.6.6 Kleinfahrzeuge unter

die gleichzeitig ihre Segel, die

Antriebsmaschine benutzen gleichzeitig ihre

(§ 3.13 Z 1): Antriebsmaschine

Eine der Bezeichnungen nach benutzen (§ 3.30):

2.6.1

Zum Beispiel:

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein helles statt eines Ein schwarzer Kegel

starken Topplichts, mit der Spitze unten

Seitenlichter, die

gewöhnlich statt hell sein

können, nebeneinander oder

in einer einzigen Leuchte am

oder nahe dem Bug, ein

Hecklicht

2.7 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen

zugelassen sind, mit den Abmessungen von Kleinfahrzeugen

2.7.1 (§ 3.31):

Keine zusätzliche Bezeichnung (Anm: Skizze nicht

darstellbar)

Ein gelber Doppelkegel

2.8 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

2.8.1 Fahrzeuge, die bestimmte 2.8.2 Fahrzeuge, die

entzündbare Stoffe bestimmte entzündbare

befördern (§ 3.14 Z 1): Stoffe befördern

(§ 3.32 Z 1):

Zusätzliche Bezeichnung

Zusätzliche

(Anm.: Zeichnung nicht Bezeichnung:

darstellbar!)

(Anm.: Zeichnung nicht

Ein blaues Licht, das darstellbar!)

von allen Seiten sichtbar

ist Ein blauer Kegel mit

der Spitze unten

2.8.3 Fahrzeuge, die bestimmte 2.8.4 Fahrzeuge, die

gesundheitsschädliche bestimmte

Stoffe befördern gesundheitsschädliche

(§ 3.14 Z 2): Stoffe befördern

(§ 3.32 Z 2):

Zusätzliche Bezeichnung:

Zusätzliche

(Anm.: Zeichnung nicht Bezeichnung:

darstellbar!)

(Anm.: Zeichnung nicht

Zwei blaue Lichter, die darstellbar!)

von allen Seiten sichtbar

sind Zwei blaue Kegel mit

der Spitze unten

2.8.5 Fahrzeuge, die bestimmte 2.8.6 Fahrzeuge, die

explosive Stoffe bestimmte explosive

befördern (§ 3.14 Z 3): Stoffe befördern

(§ 3.32 Z 3):

Zusätzliche Bezeichnung:

Zusätzliche

(Anm.: Zeichnung nicht Bezeichnung:

darstellbar!)

(Anm.: Zeichnung nicht

Drei blaue Lichter, die darstellbar!)

von allen Seiten sichtbar

sind Drei blaue Kegel mit

der Spitze unten

2.8.7. Schubverbände, die 2.8.8. Schubverbände, die

gefährliche Güter gefährliche Güter

befördern (§ 3.14 Z 4): befördern (§ 3.32

Z 4):

Zusätzliche Bezeichnung

des Schubschiffes: Zusätzliche

Bezeichnung

(Anm.: Zeichnung nicht des Schubschiffes:

darstellbar!)

(Anm.: Zeichnung nicht

Nach Gefährlichkeit der darstellbar!)

Güter: ein, zwei oder

drei blaue Lichter, die Nach Gefährlichkeit

von allen Seiten sichtbar der Güter: ein, zwei

sind oder drei blaue Kegel

mit der Spitze unten

2.8.9 Koppelverbände, die 2.8.10 Koppelverbände, die

gefährliche Güter befördern gefährliche Güter

(§ 3.14 Z 4): befördern (§ 3.32

Z 4):

Zusätzliche Bezeichnung des

Fahrzeuges, das den Verband Zusätzliche

fortbewegt: Bezeichnung des

Fahrzeuges, das den

(Anm.: Zeichnung nicht Verband fortbewegt:

darstellbar!)

(Anm.: Zeichnung nicht

Nach Gefährlichkeit der Güter: darstellbar!)

ein, zwei oder drei blaue

Lichter, die von allen Seiten Nach Gefährlichkeit

sichtbar sind der Güter: ein, zwei

oder drei blaue Kegel

mit der Spitze unten

2.8.11 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)

2.8.12 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)

2.8.13 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)

2.8.14 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)

2.8.15 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)

2.8.16 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)

2.8.17 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)

2.8.18 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)

2.8.19 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)

2.8.20 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)

2.9 Fähren

2.9.1 Nicht frei fahrend 2.9.2 Nicht frei fahrend

(§ 3.16 Z 1): (§ 3.34):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein grünes helles Licht über Ein grüner Ball

einem weißen hellen Licht,

beide von allen Seiten

sichtbar

2.9.3 Frei fahrend (§ 3.16 Z 2): 2.9.4 Frei fahrend (§ 3.34):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein grünes helles Licht über Ein grüner Ball

einem weißen hellen Licht,

beide von allen Seiten

sichtbar, Seitenlichter und

ein Hecklicht

2.9.5 Frei fahrend mit Vorrang

(§ 3.16 Z 3):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Zwei grüne helle Lichter

übereinander über einem weißen

hellen Licht, alle drei von

allen Seiten sichtbar,

Seitenlichter und ein

Hecklicht

2.10 Manövrierunfähige Fahrzeuge

2.10.1 (§ 3.18 Z 1): 2.10.2 (§ 3.35 Z 1):

Zusätzliche Bezeichnung: Zusätzliche

Bezeichnung:

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein rotes Licht, das Eine rote Flagge, die

geschwenkt wird; bei geschwenkt wird

Kleinfahrzeugen kann das

Licht weiß sein

2.11 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

2.11.1 (§ 3.19):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Eine ausreichende Anzahl

weißer heller, von allen

Seiten sichtbarer Lichter

2.12 Fahrzeuge mit Vorrang

2.12.1 (§ 3.36):

Zusätzliche

Bezeichnung:

Keine zusätzliche Bezeichnung (Anm: Skizze nicht

darstellbar)

Ein roter Wimpel

```

3.

BEZEICHNUNG BEIM STILLIEGEN

```

3.1 Allgemeine Fälle

3.1.1 Einzelne Fahrzeuge, die vom 3.1.2 Fahrzeuge mit

Ufer entfernt stilliegen Maschinenantrieb beim

oder an andere Fahrzeuge Ankern oder als Teil

gekuppelt sind (§ 3.20 Z 1): eines Verbandes, der

vom Ufer entfernt

stilliegt (§ 3.36a

Z 1):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches Licht Ein schwarzer Ball auf

dem Vorschiff

3.1.3 Vom Ufer entfernt stilliegende 3.1.4 Vom Ufer entfernt

Schubverbände stilliegende

(§ 3.20 Z 2): Schubverbände

(§ 3.36a Z 1):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Zwei weiße gewöhnliche Lichter Ein schwarzer Ball auf

auf dem Schubschiff und auf dem Schubschiff

dem Vorderteil des Verbandes

3.1.5 Vom Ufer entfernt stilliegende 3.1.6 Fahrzeuge ohne

Kleinfahrzeuge (§ 3.20 Z 3): Maschinenantrieb,

Kleinfahrzeuge

(§ 3.36a Z 1):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches Licht Keine zusätzliche

Bezeichnung

3.2 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

3.2.1 Fahrzeuge, die gefährliche 3.2.2 Fahrzeuge, die

Güter befördern (§ 3.21): gefährliche Güter

befördern (§ 3.37):

Zusätzliche Bezeichnung: Zusätzliche

Bezeichnung:

(Anm.: Zeichnung nicht

darstellbar!) (Anm.: Zeichnung nicht

darstellbar!)

Nach Gefährlichkeit der

Güter, ein zwei oder drei Nach Gefährlichkeit

blaue Lichter, die von der Güter, ein, zwei

allen Seiten sichtbar sind oder drei blaue Kegel

mit der Spitze unten

3.2.3 Schubverbände, die 3.2.4 Schubverbände, die

gefährliche Güter gefährliche Güter

befördern (§ 3.21): befördern (§ 3.37):

Zusätzliche Bezeichnung Zusätzliche

des Schubschiffes: Bezeichnung des

Schubschiffes:

(Anm.: Zeichnung nicht

darstellbar!) (Anm.: Zeichnung nicht

darstellbar!)

Nach Gefährlichkeit der

Güter: ein, zwei oder Nach Gefährlichkeit

drei blaue Lichter, die der Güter: ein, zwei

von allen Seiten sichtbar oder drei blaue Kegel

sind mit der Spitze unten

3.2.5. Koppelverbände, die 3.2.6 Koppelverbände, die

gefährliche Güter gefährliche Güter

befördern (§ 3.21): befördern (§ 3.37):

Zusätzliche Bezeichnung Zusätzliche

des Fahrzeuges mit Bezeichnung des

Maschinenantrieb: Fahrzeuges mit

Maschinenantrieb:

(Anm.: Zeichnung nicht

darstellbar!) (Anm.: Zeichnung nicht

darstellbar!)

Nach Gefährlichkeit der

Güter: ein, zwei oder Nach Gefährlichkeit

drei blaue Lichter, die der Güter: ein, zwei

von allen Seiten sichtbar oder drei blaue Kegel

sind mit der Spitze unten

3.2.7 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)

3.2.8 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)

3.2.9 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)

3.2.10 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)

3.2.11 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)

3.2.12 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/1998)

3.3 Fähren

3.3.1 Nicht frei fahrend und an

ihrer Anlegestelle

stilliegend (§ 3.23 Z 1):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein grünes helles Licht über

einem weißen hellen Licht,

beide von allen Seiten sichtbar

3.3.2 Frei fahrend und an ihrer

Anlegestelle stilliegend

(§ 3.23 Z 2):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein grünes helles Licht über

einem weißen hellen Licht,

beide von allen Seiten

sichtbar. Bei kurzzeitigem

Stilliegen ein Hecklicht und

zwei Seitenlichter

3.4 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

3.4.1 (§ 3.25):

(Anm.: Skizze nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Eine ausreichende Anzahl

weißer gewöhnlicher, von

allen Seiten sichtbarer

Lichter

3.5 Netze und andere Fischereigeräte von Fahrzeugen, die eine

Behinderung der Schiffahrt darstellen

3.5.1 (§ 3.26): 3.5.2 (§ 3.40):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Eine ausreichende Anzahl Eine ausreichende

weißer gewöhnlicher, von Anzahl gelber Tonnen

allen Seiten sichtbarer oder gelber Flaggen

Lichter

3.6 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder

gesunkene Fahrzeuge

3.6.1 Schwimmende Geräte bei der 3.6.2 Schwimmende Geräte bei

Arbeit und Fahrzeuge, die der Arbeit und

Arbeiten, Peilungen oder Fahrzeuge, die

Messungen durchführen, beim Arbeiten, Peilungen

Stilliegen (§ 3.27 Z 1): oder Messungen

durchführen, beim

Stilliegen (§ 3.41 Z 1

und 2):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Auf der Seite, an der die Auf der Seite, an der

Vorbeifahrt frei ist, zwei die Vorbeifahrt frei

grüne gewöhnliche Lichter ist, zwei grüne

oder zwei grüne helle Lichter Doppelkegel

übereinander und übereinander und

erforderlichenfalls auf der erforderlichenfalls

Seite, an der die Vorbeifahrt auf der Seite, an der

nicht frei ist, ein rotes die Vorbeifahrt nicht

gewöhnliches Licht oder ein frei ist, ein roter

rotes helles Licht Ball

oder:

(Anm.: Skizze nicht

darstellbar)

Auf der Seite, an der

die Vorbeifahrt frei

ist, das

Tafelzeichen E.1

„Erlaubnis zur

Durchfahrt''

(Anlage 7) und

erforderlichenfalls

auf der Seite, an der

die Vorbeifahrt nicht

frei ist, das

Tafelzeichen A.1

„Verbot der

Durchfahrt''

(Anlage 7)

3.6.3 Fahrzeuge und schwimmende 3.6.4 Fahrzeuge und

Geräte bei der Arbeit, die schwimmende Geräte bei

gegen Wellenschlag zu schützen der Arbeit, die gegen

sind (§ 3.27 Z 1), sowie Wellenschlag zu

festgefahrene oder schützen sind (§ 3.41

gesunkene Fahrzeuge Z 1), sowie

(§ 3.27 Z 2): festgefahrene oder

gesunkene Fahrzeuge

(§ 3.41 Z 4):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Auf der Seite, an der die Auf der Seite, an der

Vorbeifahrt frei ist, ein die Vorbeifahrt frei

rotes gewöhnliches oder rotes ist, eine Flagge oder

helles Licht über einem weißen eine Tafel, obere

gewöhnlichen oder weißen Hälfte rot, untere

hellen Licht und Hälfte weiß, und

erforderlichenfalls auf der erforderlichenfalls

Seite, an der die Vorbeifahrt auf der Seite, an der

nicht frei ist, ein rotes die Vorbeifahrt nicht

gewöhnliches oder rotes helles frei ist, eine rote

Licht Flagge oder Tafel

3.7 Bezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können

3.7.1 Fahrzeuge, Schwimmkörper und 3.7.2 Fahrzeuge,

schwimmende Anlagen (§ 3.28 Schwimmkörper und

Z 1 und 2): schwimmende Anlagen

(§ 3.42):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Zwei weiße gewöhnliche, von Eine gelbe Tonne mit

allen Seiten sichtbare Lichter, Radarreflektor

und eine Tonne mit

Radarreflektor und einem

weißen gewöhnlichen, von allen

Seiten sichtbaren Licht

3.7.3 Schwimmende Geräte bei der 3.7.4 Schwimmende Geräte bei

Arbeit (§ 3.27 Z 1; § 3.28 der Arbeit (§ 3.41

Z 2): Z 1; § 3.42):

Zum Beispiel: Zum Beispiel:

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

```

4.

SONSTIGE ZEICHEN

```

4.1 Verbot, das Fahrzeug zu

betreten (§ 3.43):

(Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

4.2 Rauchverbot (§ 3.44):

(Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Bei Nacht Bei Tag

4.3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei

(§ 3.45):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein blaues, von allen Seiten sichtbares Funkellicht und bei

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