Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Tag zusätzlich ein weißer Wimpel mit dem Zeichen der
Schiffahrtspolizei (ein weißer Rhombus mit blauem Rand)
4.4 Notzeichen (§ 3.46):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein Licht, eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter
Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;
oder:
eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem
ballähnlichen Gegenstand;
oder:
Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen;
oder:
ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den
Morsezeichen ...---... (SOS);
oder:
ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
oder:
rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
oder:
langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich
ausgestreckten Arme
4.5 Verbot des Stilliegens nebeneinander (§ 3.47):
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
4.6 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag (§ 3.48
Z 1):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein rotes gewöhnliches Licht Eine rot weiße Flagge
über einem weißen gewöhnlichen oder Tafel oder zwei
Licht oder ein rotes helles Flaggen oder Tafeln
Licht über einem weißen hellen übereinander, die
Licht, alle Lichter von allen obere rot, die untere
Seiten sichtbar weiß
4.7 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten
in der Wasserstraße ausführen (§ 3.49):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein gelbes gewöhnliches oder gelbes helles, von allen Seiten sichtbares Funkellicht
Anlage 4
```
```
Farbe der Lichter der Fahrzeuge
Die Farben der Lichter der Fahrzeuge stellen Gelb ein Signalsystem mit fünf Farben (Blau, Gelb, Grün, Rot, Weiß) dar. Für dieses System sind die für jede Farbe zugelassenen Farbwertbereiche in den offiziellen Empfehlungen der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) mit dem Titel „Farben von Signallichtern'' festgelegt und in der Publikation CIE Nr. 2.2 (TC-1.6) 1975 aufgeführt.
Die Farbwertbereiche der Lichter der Fahrzeuge liegen innerhalb der von der CIE festgelegten allgemeinen Bereiche, sind jedoch für einige Farben enger gefaßt. In der Tabelle 1 sind die x-y-Koordinaten der Schnittpunkte der Farbgrenzlinien zahlenmäßig aufgeführt und in Bild 1 im CIE-Diagramm graphisch dargestellt.
Die in Tabelle 1 festgelegten Farbwertbereiche gelten für die Farben des von der Signallichteinrichtung ausgestrahlten Lichtes.
Die Farbgrenzen sind nach den Empfehlungen der CIE (1975) das Ergebnis eines Kompromisses zwischen dem zuverlässigen Erkennen der Farbe des Signallichts unter veränderlichen Bedingungen, der angemessenen Tragweite des Signallichts, der praktischen Genauigkeit bei der Herstellung der Signaleinrichtung, bestehend aus Lichtquelle und Farbfilter, und der Abgrenzung der Farbe des Signallichts gegenüber anderen farbigen Lichtern sowohl innerhalb als auch außerhalb des Signalsystems.
Die aufgeführten Farbgrenzen wurden wie folgt festgelegt:
Weiß
Für elektrische Lichter wird die Grenze des weißen Signallichts
gegen Gelb auf x = 0,500 festgelegt. Für nicht elektrische Lichter,
zB Öllampen, wird die Grenze nach x = 0,525 verschoben (durch
gestrichelte Linien in Bild 1 angegeben).
Tabelle 1
(Anm.: Bild 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Bild 1
CIE-Farbwertediagramm mit den festgelegten Farbgrenzen für
Signallichter
Anhang 4
```
```
zu § 11.02 Z 3
(Anm.: Dienstausweis für Hafenmeister nicht darstellbar)
Anlage 5
```
```
Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge
Die Lichter der Fahrzeuge werden hinsichtlich der Lichtstärke eingeteilt in:
Farbige Lichter werden gewöhnlich erzeugt durch die Kombination aus einer weißen Lichtquelle und einem farbigen Filter oder einer farbigen optischen Vorrichtung. Die für diese Lichter festgelegten Farbwertbereiche sind in Anlage 4 festgelegt.
Rot oder Grün: tau = 0,10 bis 0,20
Gelb: tau = 0,40 bis 0,60
Blau: tau = 0,02
Die Grenzen der Lichtstärken der Lichter der Fahrzeuge sind in Tabelle 1 angegeben. Alle Werte sind Betriebslichtstärken I tief B, die 75 vH der photometrischen Lichtstärken I tief O entsprechen:
Das Verhältnis zwischen der Betriebslichtstärke I tief B (cd) und der Tragweite t (km) bei Nacht wird durch folgende Gleichung angegeben:
Tabelle 1
Betriebslichtstärken I tief B und Tragweiten t der Lichter der
Fahrzeuge
```
```
Lichtart
Farbe ----------------------------------------------------------
des Lichts gewöhnlich hell stark
```
```
I tief B t (km) I tief B t (km) I tief B t (km)
(cd) (cd) (cd)
```
```
Weiß ..... 2-4 *1) 2,3-3,0 *1) 9-25 3,9-5,3 35-100 5,9-7,7
Rot oder
Grün ..... 0,9-5 1,7-3,2 3,5-20 2,8-5,0 - -
Gelb ..... 0,8-2,4 1,6-2,5 3,6-15 2,9-4,6 - -
Blau ..... = 1 *2) = 1,8 *2) - - - -
```
```
*1) Für bestimmte Abschnitte einer Wasserstraße kann die zuständige
Behörde eine Betriebslichtstärke von I tief B = 0,9 cd
entsprechend einer Tragweite von t = 1,7 km zulassen.
Anhang 5
```
```
zu § 11.02 Z 3
DIENSTABZEICHEN FÜR HAFENMEISTER
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Anlage 6
```
```
Schallzeichen
I. Tonumfang der Schallzeichen
Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschiffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:
Frequenz:
Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß lit. b, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/- 20 vH;
für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muß die Grundfrequenz mehr als 350 Hz betragen;
für die Dreitonzeichen, die von Radarfahrern verwendet werden, liegen die Grundfrequenzen der Töne zwischen 165 und 297 Hz mit einem Intervall von mindestens zwei ganzen Tönen zwischen dem höchsten und dem tiefsten Ton.
Schalldruckpegel:
Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß lit. b, muß der A-bewertete Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB betragen;
für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muß der A-bewertete Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB betragen;
für die Dreitonzeichen, die von Radarfahrern verwendet werden, muß der A-bewertete Schalldruckpegel jedes Tons zwischen 120 und 140 dB betragen.
Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmeßgeräts (I.E.C. 179) oder mit Hilfe des von der I.E.C. genormten normal gebräuchlichen Schallpegelmeßgeräts (I.E.C. 123) vorgenommen.
III. Schallzeichen der Fahrzeuge
Die Schallzeichen, mit Ausnahme der Glockenschläge und des Dreitonzeichens, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:
- kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
- langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.
A. Allgemeine Zeichen
(Anm.: Zeichen nicht Ein langer Ton „Achtung''
darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht Ein kurzer Ton „Ich richte meinen
darstellbar) Kurs nach Steuerbord''
(Anm.: Zeichen nicht Zwei kurze Töne „Ich richte meinen
darstellbar) Kurs nach Backbord''
(Anm.: Zeichen nicht Drei kurze Töne „Meine Maschine geht
darstellbar) rückwärts''
(Anm.: Zeichen nicht Vier kurze Töne „Ich bin
darstellbar) manövrierunfähig''
(Anm.: Zeichen nicht Folge sehr „Akute Gefahr eines
darstellbar) kurzer Töne Zusammenstoßes''
(Anm.: Zeichen nicht Wiederholte )
darstellbar) lange Töne )
) „Notsignal'' § 4.01
Gruppen von ) Z 4
Glockenschlägen)
B. Begegnungszeichen
Erster Fall
(Anm.: Zeichen nicht Ein kurzer Ton „Ich will an
darstellbar) des Bergfahrers Backbord
vorbeifahren'' § 6.04
Z 4
(Anm.: Zeichen nicht Ein kurzer Ton „Einverstanden,
darstellbar) des Talfahrers fahren Sie an
Backbord vorbei'' § 6.04
Z 5
oder
(Anm.: Zeichen nicht Zwei kurze Töne „Nicht einverstanden,
darstellbar) des Talfahrers fahren Sie an
Steuerbord vorbei'' § 6.05
Z 2
(Anm.: Zeichen nicht Zwei kurze Töne „Einverstanden, ich
darstellbar) des Bergfahrers werde an Steuerbord
vorbeifahren'' § 6.05
Z 3
Zweiter Fall
(Anm.: Zeichen nicht Zwei kurze Töne „Ich will an
darstellbar) des Bergfahrers Steuerbord
vorbeifahren'' § 6.04
Z 4
(Anm.: Zeichen nicht Zwei kurze Töne „Einverstanden,
darstellbar) des Talfahrers fahren Sie an
Steuerbord vorbei'' § 6.04
Z 5
oder
(Anm.: Zeichen nicht Ein kurzer Ton „Nicht einverstanden,
darstellbar) des Talfahrers fahren Sie an
Backbord vorbei'' § 6.05
Z 2
(Anm.: Zeichen nicht Ein kurzer Ton „Einverstanden,
darstellbar) des Bergfahrers ich werde an
Backbord
vorbeifahren'' § 6.05
Z 3
C. Überholzeichen
Erster Fall
(Anm.: Zeichen nicht Zwei lange Töne, „Ich will auf
darstellbar) zwei kurze Töne Ihrer Backbordseite
des Überholenden überholen'' § 6.10
Z 4
(Anm.: Zeichen nicht Ein kurzer Ton „Einverstanden, Sie
darstellbar) des können an meiner
Vorausfahrenden Backbordseite
überholen'' § 6.10
Z 5
oder
(Anm.: Zeichen nicht Zwei kurze Töne „Nicht einverstanden,
darstellbar) des überholen Sie auf
Vorausfahrenden meiner
Steuerbordseite'' § 6.10
Z 6
(Anm.: Zeichen nicht Ein kurzer Ton „Einverstanden, ich
darstellbar) des werde auf Ihrer
Überholenden Steuerbordseite
überholen'' § 6.10
Z 6
Zweiter Fall
(Anm.: Zeichen nicht Zwei lange Töne, „Ich will auf
darstellbar) ein kurzer Ton Ihrer Steuerbordseite
des Überholenden überholen'' § 6.10
Z 4
(Anm.: Zeichen nicht Zwei kurze Töne „Einverstanden,
darstellbar) des überholen Sie auf
Vorausfahrenden meiner
Steuerbordseite'' § 6.10
Z 5
(Anm.: Zeichen nicht Ein kurzer Ton „Nicht
darstellbar) des einverstanden,
Vorausfahrenden überholen Sie an
meiner
Backbordseite'' § 6.10
Z 6
(Anm.: Zeichen nicht Zwei kurze Töne „Einverstanden,
darstellbar) des ich werde auf
Überholenden Ihrer
Backbordseite
überholen'' § 6.10
Z 6
Unmöglichkeit
des Überholens
(Anm.: Zeichen nicht Fünf kurze Töne „Man kann mich
darstellbar) des nicht überholen'' § 6.10
Vorausfahrenden Z 7
D. Wendezeichen
(Anm.: Zeichen nicht Ein langer Ton, „Ich wende über
darstellbar) ein kurzer Ton Steuerbord'' § 6.13
Z 2
(Anm.: Zeichen nicht Ein langer Ton, „Ich wende über
darstellbar) zwei kurze Töne Backbord'' § 6.13
Z 2
E. Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraße
E. 1. Zeichen, die bei der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen abzugeben sind
(Anm.: Zeichen nicht Drei lange Töne, „Ich will nach
darstellbar) ein kurzer Ton Steuerbord drehen'' § 6.16
Z 2
(Anm.: Zeichen nicht Drei lange Töne, „Ich will nach
darstellbar) zwei kurze Töne Backbord drehen'' § 6.16
Z 2
E. 2. Zeichen, die beim Überqueren der Hauptwasserstraße abzugeben sind
(Anm.: Zeichen nicht Drei lange Töne „Ich will
darstellbar) überqueren'' § 6.16
Z 2
F. Nebelzeichen
```
Radarfahrzeuge
```
(Anm.: Zeichen nicht 1. Talfahrer mit Dreitonzeichen,
darstellbar) Ausnahme der sooft wie notwendig
Kleinfahr- wiederholt § 6.32
zeuge Z 4
lit. a
(Anm.: Zeichen nicht 2. Einzeln Ein langer Ton § 6.32
darstellbar) fahrende Z 5
Fahrzeuge lit. a
(Anm.: Zeichen nicht 3. Bergfahrende Zwei lange Töne § 6.32
darstellbar) Verbände Z 5
lit. a
```
Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren
```
(Anm.: Zeichen nicht 1. Einzeln Ein langer Ton, § 6.33
darstellbar) fahrende längstens jede Z 2
Fahrzeuge Minute wiederholt
(Anm.: Zeichen nicht 2. Verbände Zwei lange Töne, § 6.33
darstellbar) längstens jede Z 2
Minute wiederholt
```
Stilliegende Fahrzeuge
```
(Anm.: Zeichen nicht Eine Gruppe von „Ich liege auf der § 6.31
darstellbar) Glockenschlägen, linken Seite des Z 1
mindestens Fahrwassers'' lit. a
einmal in der
Minute
wiederholt
(Anm.: Zeichen nicht Zwei Gruppen von „Ich liege auf der § 6.31
darstellbar) Glockenschlägen, rechten Seite des Z 1
mindestens Fahrwassers'' lit. b
einmal in der
Minute
wiederholt
(Anm.: Zeichen nicht Drei Gruppen von „Meine Lage ist § 6.31
darstellbar) Glockenschlägen, ungewiß'' Z 1
mindestens lit. c
einmal in der
Minute
wiederholt
G. Signale bei der Abfahrt vom Liegeplatz
(Anm.: Zeichen nicht Ein kurzer Ton „Ich fahre nach § 6.14
darstellbar) Steuerbord''
(Anm.: Zeichen nicht Zwei kurze Töne „Ich fahre nach
darstellbar) Backbord'' § 6.14
Anhang 6
```
```
zu § 11.02 Z 2 lit. a
Symbole für hydrologische und meteorologische Angaben im
Schiffstagebuch
I.
(Anm.: Zeichen nicht Tendenz des Wasserstandes steigend
darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht Tendenz des Wasserstandes fallend
darstellbar)
II.
(Anm.: Zeichen nicht klarer Himmel
darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht 1/4 bewölkter Himmel
darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht 1/2 bewölkter Himmel
darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht 3/4 bewölkter Himmel
darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht ganz bewölkter Himmel
darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht Regen *1) ) durch die diesen Symbolen
darstellbar) ) in halber Höhe
(Anm.: Zeichen nicht Nebel (Sicht ) beigesetzten Ziffern 0,
darstellbar) unter 1 km) ) 1 oder 2 wird die
(Anm.: Zeichen nicht Schnee ) Intensität des
darstellbar) ) Niederschlags
(Anm.: Zeichen nicht Hagel ) ausgedrückt, und zwar
darstellbar) ) 0 = leicht
(Anm.: Zeichen nicht Gewitter ) 1 = mittel
darstellbar) ) 2 = stark
(Anm.: Zeichen nicht Dunst
darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht leichter Wind (der Pfeil zeigt die
darstellbar) Windrichtung an)
(Anm.: Zeichen nicht mäßiger Wind *)
darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht starker Wind (Sturm)
darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht schwerer Sturm
darstellbar)
```
```
*1) Beispiel: (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) = Regen mit
mäßigem Nordwind.
Anlage 7
```
```
Schiffahrtszeichen
Die im I. Teil dargestellten Hauptzeichen können durch die im II. Teil dargestellten Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert sein.
Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt
Teil - Hauptzeichen
A. Verbotszeichen
A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen) (§§ 6.08, 6.16,
6.22, 6.22, 6.22a, 6.25, 6.26, 6.27 und 6.28a
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Tafelzeichen oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
rote Lichter oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
rote Flaggen
Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen
übereinander gezeigt, bedeutet dies ein längerdauerndes Verbot
A.2 Überholverbot
(§ 6.11)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.3 Überholverbot für Verbände untereinander
(§ 6.11)
A.4 Begegnungs- und Überholverbot
(§ 6.08)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.5 Stilliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am
Ufer)
(§ 7.02)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.5.1 Stilliegeverbot innerhalb der in Meter angegebenen Breite
(gemessen vom Zeichen)
(§ 7.02)
A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen
und Ketten
(§§ 6.18 und 7.03)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.7 Verbot, am Ufer festzumachen
(§ 7.04)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.8 Wendeverbot
(§ 6.13)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.9 Verbot, Wellenschlag zu verursachen
(§ 6.20)
(Anm.: Zeichen nicht oder (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in
Brücken oder Wehröffnungen)
(§ 6.24)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.11 Verbot, einzufahren, die Vorbereitungen zur Weiterfahrt sind
jedoch zu treffen
(§§ 6.26 und 6.28a)
(Anm.: Zeichen nicht oder (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
(ein rotes Licht ist erloschen)
A.12 Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.13 Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.14 Verbot des Wasserschifahrens
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.15 Verbot für Fahrzeuge unter Segel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.16 Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch
unter Segel fahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.17 Verbot für Segelbretter
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.18 Ende der genehmigten Zone für die Schiffahrt von
Sportfahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.19 Verbot, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B. Gebotszeichen
B.1 Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren
(§ 6.12)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.2 Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die
an der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
an der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
an der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
an der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
nach Backbord
nach Steuerbord
a)
b)
Verpflichtung, das Funkgerät auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal in Betrieb zu nehmen
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1 Begrenzte Fahrwassertiefe
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C.2 Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C.3 Begrenzte Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können zusätzlich in Zahlen die Meterangaben zur Fahrwassertiefe, zur lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. zur Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers angegeben sein.
C.4 Schiffahrtsbeschränkungen:
Erkundigung einholen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C.5 Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge von dem Tafelzeichen einhalten müssen. (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
D. Empfehlende Zeichen
D.1 Empfohlene Durchfahrt
```
für Verkehr in beiden Richtungen
```
(§§ 6.25, 6.26 und 6.27)
(Anm.: Zeichen nicht oder (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
```
für Verkehr nur in der angezeigten Richtung (Verkehr in der
```
Gegenrichtung verboten)
(§§ 6.25, 6.26 und 6.27)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht oder (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu
halten (in einer Brücken- oder Wehröffnung)
(§ 6.24)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
D.3 Empfehlung, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu
fahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
in Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren
E. Hinweiszeichen
E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
(§§ 6.08, 6.16, 6.26, 6.27 und 6.28a)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Tafelzeichen oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
grüne Lichter oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
grüne Flaggen
E.2 Kreuzende Hochspannungsleitung
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.3 Wehr
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.4 a) Nicht frei fahrende Fähre
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Frei fahrende Fähre
a)
b)
a)
b)
Feste(s) Licht(er):
Anhalten, wenn vorgeschrieben
(Anm.: Zeichen nicht oder (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
```
Gleichtaktlicht(er):
```
Weiterfahren möglich
(Anm.: Zeichen nicht oder (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
E.13 Trinkwasserzapfstelle
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.14 Fernsprechstelle
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.15 Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.16 Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.17 Erlaubnis zum Wasserschifahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.18 Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.19 Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch
unter Segel fahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.20 Erlaubnis für Segelbretter
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.21 Genehmigte Zone für die Schiffahrt von Sportfahrzeugen mit
hoher Geschwindigkeit
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.22 Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder
herauszuheben
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.23 Möglichkeit, über Funk nautische Informationen auf dem auf dem
Zeichen angegebenen Kanal zu erhalten
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Teil - Zusatzzeichen
Die Hauptzeichen (1. Teil) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt sein:
Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist
Beispiele:
Nach 1 000 m anhalten
In 1 500 m nicht freifahrende Fähre
Zusätzliches Lichtzeichen
mit grünem Licht
mit rotem Licht
Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Stilliegen erlaubt
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Stilliegen verboten
(auf 1 000 m)
Rechteckige Tafeln, die Erklärungen oder Hinweise geben
Anhalten zur Zollabfertigung
Einen langen Ton geben
Anhang 7
```
```
zu § 11.08 Z 1
(Anm.: Schifferausweis nicht darstellbar)
Anlage 7
```
```
Schiffahrtszeichen
Die im I. Teil dargestellten Hauptzeichen können durch die im II. Teil dargestellten Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert sein.
Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt
Teil - Hauptzeichen
A. Verbotszeichen
A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen) (§§ 6.08, 6.16,
6.22, 6.22, 6.22a, 6.25, 6.26, 6.27 und 6.28a
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Tafelzeichen oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
rote Lichter oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
rote Flaggen
Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen
übereinander gezeigt, bedeutet dies ein längerdauerndes Verbot
A.2 Überholverbot
(§ 6.11)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.3 Überholverbot für Verbände untereinander
(§ 6.11)
A.4 Begegnungs- und Überholverbot
(§ 6.08)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.5 Stilliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am
Ufer)
(§ 7.02)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.5.1 Stilliegeverbot innerhalb der in Meter angegebenen Breite
(gemessen vom Zeichen)
(§ 7.02)
A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen
und Ketten
(§§ 6.18 und 7.03)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.7 Verbot, am Ufer festzumachen
(§ 7.04)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.8 Wendeverbot
(§ 6.13)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.9 Verbot, Wellenschlag zu verursachen
(§ 6.20)
(Anm.: Zeichen nicht oder (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in
Brücken oder Wehröffnungen)
(§ 6.24)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.11 Verbot, einzufahren, die Vorbereitungen zur Weiterfahrt sind
jedoch zu treffen
(§§ 6.26 und 6.28a)
(Anm.: Zeichen nicht oder (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
(ein rotes Licht ist erloschen)
A.12 Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.13 Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.14 Verbot des Wasserschifahrens
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.15 Verbot für Fahrzeuge unter Segel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.16 Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch
unter Segel fahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.17 Verbot für Segelbretter
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.18 Ende der genehmigten Zone für die Schiffahrt von
Sportfahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.19 Verbot, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B. Gebotszeichen
B.1 Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren
(§ 6.12)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.2 Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die
an der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
an der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
an der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
an der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
nach Backbord
nach Steuerbord
a)
b)
Verpflichtung, das Funkgerät auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal in Betrieb zu nehmen
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1 Begrenzte Fahrwassertiefe
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C.2 Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C.3 Begrenzte Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können zusätzlich in Zahlen die Meterangaben zur Fahrwassertiefe, zur lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. zur Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers angegeben sein.
C.4 Schiffahrtsbeschränkungen:
Erkundigung einholen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C.5 Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge von dem Tafelzeichen einhalten müssen. (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
D. Empfehlende Zeichen
D.1 Empfohlene Durchfahrt
```
für Verkehr in beiden Richtungen
```
(§§ 6.25, 6.26 und 6.27)
(Anm.: Zeichen nicht oder (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
```
für Verkehr nur in der angezeigten Richtung (Verkehr in der
```
Gegenrichtung verboten)
(§§ 6.25, 6.26 und 6.27)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht oder (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu
halten (in einer Brücken- oder Wehröffnung)
(§ 6.24)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
D.3 Empfehlung, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu
fahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
in Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren
E. Hinweiszeichen
E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
(§§ 6.08, 6.16, 6.26, 6.27 und 6.28a)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Tafelzeichen oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
grüne Lichter oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
grüne Flaggen
E.2 Kreuzende Hochspannungsleitung
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.3 Wehr
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.4 a) Nicht frei fahrende Fähre
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Frei fahrende Fähre
a)
b)
a)
b)
Feste(s) Licht(er):
Anhalten, wenn vorgeschrieben
(Anm.: Zeichen nicht oder (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
```
Gleichtaktlicht(er):
```
Weiterfahren möglich
(Anm.: Zeichen nicht oder (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
E.13 Trinkwasserzapfstelle
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.14 Fernsprechstelle
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.15 Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.16 Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.17 Erlaubnis zum Wasserschifahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.18 Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.19 Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch
unter Segel fahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.20 Erlaubnis für Segelbretter
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.21 Genehmigte Zone für die Schiffahrt von Sportfahrzeugen mit
hoher Geschwindigkeit
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.22 Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder
herauszuheben
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.23 Möglichkeit, über Funk nautische Informationen auf dem auf dem
Zeichen angegebenen Kanal zu erhalten
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Teil - Zusatzzeichen
Die Hauptzeichen (1. Teil) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt sein:
Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist
Beispiele:
Nach 1 000 m anhalten
In 1 500 m nicht freifahrende Fähre
Zusätzliches Lichtzeichen
mit grünem Licht
mit rotem Licht
Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Stilliegen erlaubt
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Stilliegen verboten
(auf 1 000 m)
Rechteckige Tafeln, die Erklärungen oder Hinweise geben
Anhalten zur Zollabfertigung
Einen langen Ton geben
Anhang 8
```
```
zu § 11.12 Z 4
Abschnitte der Wasserstraße, auf denen
das Einleiten von Wasser-Ölgemischen
ausnahmslos verboten ist:
Bereich Wien von Strom-km 1921,05 bis 1949,18
Bereich Linz von Strom-km 2119,63 bis 2146,73
Anlage 8
```
```
Bezeichnung von Wasserstraßen
A. Zeichen in der Wasserstraße zur Bezeichnung der Begrenzung des Fahrwassers
A.1 Rechte Seite des Fahrwassers
Bei Tag: rote Tonnen, vorzugsweise zylinderförmig, rote Schwimmer
oder Spieren.
Nicht zylinderförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem roten zylinderförmigen Topzeichen versehen.
Tonne
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Schwimmer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Spiere
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: rote Taktfeuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen A.1 bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne;
sie bezeichnen die rechte Seite der Fahrrinne und Gefahren am
rechten Ufer.
A.2 Linke Seite des Fahrwassers
Bei Tag: grüne Tonnen, vorzugsweise kegelförmig, grüne Schwimmer
oder Spieren.
Nicht kegelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem grünen kegelförmigen Topzeichen versehen.
Tonne
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Schwimmer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Spiere
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: grüne Taktfeuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen A.2 bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne;
sie bezeichnen die linke Seite der Fahrrinne und Gefahren am
linken Ufer.
A.3 Fahrwasserspaltung
Bei Tag: Tonnen, vorzugsweise kugelförmig, Schwimmer oder Spieren
jeweils mit waagrechten roten und grünen Streifen. Nicht kugelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem kugelförmigen Topzeichen mit waagrechten roten und grünen Streifen versehen.
Leuchttonne
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Schwimmer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Spiere
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: weiße Gleichtaktfeuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen A.3 bezeichnen die Spaltung oder die Vereinigung der Fahrrinne und Gefahrenstellen in der Fahrrinne. Talfahrer wie Bergfahrer können diese Zeichen bei der Vorbeifahrt entweder an Backbord oder an Steuerbord lassen.
A.5 Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der rechten
Seite der Fahrrinne
(§ 7.05)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.6 Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der linken
Seite der Fahrrinne
(§ 7.05)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B. Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne durch feste Schiffahrtszeichen
Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne in bezug auf die Ufer
B.1 Rechtes Ufer
Bei Tag: rote quadratische Tafeln mit weißen waagrechten Streifen
am oberen und unteren Rand.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: rote Taktfeuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen B.1 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem rechten Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.
B.2 Linkes Ufer
Bei Tag: auf der Spitze stehende quadratische Tafeln, deren obere
Hälfte grün und deren untere Hälfte weiß ist. (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: grüne Taktfeuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen B.2 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem linken Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.
Beispiel
(Anm.: Skizze nicht darstellbar)
Kennzeichnung von Übergängen
Zusätzlich zu den Zeichen B.1 und B.2 kann durch eine besondere
Bezeichnung der Übergang der Fahrrinne von einem Ufer zum anderen
angezeigt sein.
B.3 Rechtes Ufer
Bei Tag: gelbe quadratische Tafeln mit einem schwarzen
senkrechten Mittelstreifen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer mit Gruppen von zwei Blitzen,
gegebenenfalls mit begrenztem Öffnungswinkel. (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen B.3 zeigen am rechten Ufer den Beginn bzw. das Ende des Überganges der Fahrrinne zum linken Ufer an.
B.4 Linkes Ufer
Bei Tag: gelbe, auf der Spitze stehende quadratische Tafeln mit
einem schwarzen senkrechten Mittelstreifen. (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer, gegebenenfalls mit begrenztem
Öffnungswinkel.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen B.4 zeigen am linken Ufer den Beginn bzw. das Ende des Überganges der Fahrrinne zum rechten Ufer an.
Beispiel
Einfache Angabe eines Überganges
(Anm.: Skizze nicht darstellbar)
Kennzeichnung von Übergängen mit Richtzeichen
Bei einem langen Übergang kann die Mitte der Fahrrinne durch Richtzeichen angezeigt sein. Ein solches Richtzeichen besteht aus zwei gleichen, hintereinander aufgestellten Zeichen (B.3 oder B.4), wobei das vordere Zeichen niedriger ist als das hintere; die Verbindungslinie zeigt die Mittellinie der Fahrrinne an.
B.5. Rechtes Ufer
Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.3. (vordere und hintere Tafel)
vordere Tafel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
hintere Tafel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes
Festfeuer.
vorderes Feuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
hinteres Feuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.6. Linkes Ufer hinteres Feuer
Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.4. (vordere und hintere Tafel)
vordere Tafel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
hintere Tafel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes
Festfeuer.
vorderes Feuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
hinteres Feuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C. Bezeichnung von Gefahrenstellen und Schiffahrtshindernissen durch feste Schiffahrtszeichen
C.1 Gefahrenzeichen rechtes Ufer
Bei Tag: weißes Dreieck mit rotem Rand, Spitze unten. (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen C.1 zeigen Gefahrenstellen am rechten Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen.
C.2 Gefahrenzeichen linkes Ufer
Bei Tag: weißes Dreieck mit grünem Rand, Spitze oben.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen C.2 zeigen Gefahrenstellen am linken Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen.
C.3 Gefahrenzeichen, bei denen die Vorbeifahrt an beiden Seiten
möglich ist
Bei Tag: zwei weiße, dreieckige Tafeln, Spitzen zueinander, die
obere mit rotem Rand, die untere mit grünem Rand. (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: weißes Gleichtaktfeuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen C.3 können an Inselenden angebracht sein, an denen sich die Fahrrinne teilt, sowie an Einmündungen von schiffbaren Kanälen und Nebenflüssen.
D. Zusätzliche Bezeichnung für die Radarschiffahrt
D.1 Bezeichnung der Brückenpfeiler
Es können die Tonnen A.1 und A.2 mit Radarreflektoren verwendet werden (ober- und unterhalb der Pfeiler angeordnet).
Die Ausleger mit Radarreflektoren werden auf den Brückenpfeilern angebracht.
Feste Radarreflektoren, gegebenenfalls auf der Überspannung (auf dem Radarbild ergibt sich eine Perlenkette)
Auf gelben Tonnen montierte Radarreflektoren, gegebenenfalls je zwei neben dem Ufer (auf dem Radarschirm zeigen die jeweils zwei Echos die Linie der Überspannung an).
Anhang 8
zu § 11.12 Z 4
Abschnitte der Wasserstraße, auf denen das Einleiten von
Wasser-Öl-Gemischen ausnahmslos verboten ist:
Bereich Nationalpark Donauauen von der Staatsgrenze bis Strom-km 1921,05
Bereich Wien von Strom-km 1921,05 bis 1949,18
Die Wachau von Strom-km 1993,25 bis 2037,96
Bereich Linz von Strom-km 2119,63 bis 2146,73
Anlage 9
```
```
Feuergefährliche Stoffe,
bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach §§ 3.14 und 3.21, bei Tag die Bezeichnung nach §§ 3.32 und 3.37 führen müssen.
Brennbare Flüssigkeiten:
brennbaren Flüssigkeiten, die sich mit Wasser in jedem Verhältnis mischen lassen,
brennbaren Flüssigkeiten als Stückgut in einer 200 l nicht überschreitenden Menge,
Brennstoff für den Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinen der Fahrzeuge, in den dafür bestimmten Behältern.
Schwefeläther, Kollodium, Schwefelkohlenstoff und rote rauchende Salpetersäure,
Anhang 9
```
```
zu § 11.14 Z 3
Bundesministerium für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr
Schiffahrtspolizei
FAHRTERLAUBNIS FÜR SONDERTRANSPORTE
Stempel-
gemäß § 11.14 Z 3 marke
der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Der Fahrterlaubnisschein ist beim Transport an Bord mitzuführen
Anlage 10
```
```
Explosivstoffe,
bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach §§ 3.15 und 3.22, bei Tag die Bezeichnung nach §§ 3.33 und 3.38 führen müssen.
Explosive Stoffe und Gegenstände,
Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände,
Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter mit Ausnahme von Sicherheitszündhölzern,
```
Bei gemeinsamer Beförderung verschiedener in Z 1 bis 3 genannter
```
Güter,
p1 p2 pn
wenn -- + -- + ..... + -- = 1, wobei
P1 P2 Pn
p1, p2 ............. pn das Bruttogewicht der einzelnen Güter,
P1, P2 ............. Pn das in Z 1 bis 3 angegebene
Höchstgewicht bedeutet;
Ammoniak, verflüssigt oder unter Druck gelöst, wenn es in Tankschiffen befördert wird.
Anhang 10
```
```
zu § 12.03 Z 2
Tiefgangsanzeiger
(Anm.: Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anhang 11
```
```
zu § 16.03 Z 4
Bundesministerium für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr
Schiffahrtspolizei
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUERKENNUNG DES
VORRECHTES BEI DER SCHLEUSUNG
Stempel-
gemäß § 16.03 Z 4 marke
der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord
mitzuführen
Anhang 12
```
```
zu § 0.01 Z 1
Verzeichnis der Gewässerteile,
die nicht Wasserstraßen sind:
die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zu Strom-km 1917,500
Staustufe Greifenstein:
Staustufe Altenwörth:
Staustufe Melk:
entfällt
Staustufe Abwinden:
die Enns ab Fluß-km 2,70;
die Traun ab Fluß-km 1,80;
die March ab Fluß-km 6,0.
Anhang 12
zu § 0.01 Z 1
Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind:
Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);
Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle
die Enns ab Fluß-km 2,70;
die Traun ab Fluß-km 1,80;
die March ab Fluß-km 6,0.
Anhang 13
zu § 11.07 Z 6
ÖLKONTROLLBUCH
CARNET DE CONTROLE DES HUILES USEES
Seite/Page 1
Laufende Nr.:
No d'ordre: ................
............. ....................................................
Art/Typ Name des Fahrzeuges/Nom du bateau
Amtliches Kennzeichen:
Numero officiel: ............................................
Ort der Ausstellung:
Lieu de delivrance: ............................................
Datum der Ausstellung:
Date de delivrance: ............................................
Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde
Cachet et signature de l'autorite qui a delivre le present carnet
............................................
Seite/Page 2
Ausstellung der Ölkontrollbücher
Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird nur von der Behörde ausgestellt, die dem Fahrzeug die Zulassung erteilt hat. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.
Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer numeriert und ausgegeben, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Ölkontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Ölkontrollbuch wird unaustilgbar „ungültig'' gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben. Es ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
Etablissement des carnets de controle des huiles usees
Le premier carnet de controle des huiles usees etabli sur la page 1 sous le numero d'ordre 1 n'est delivre que par l'autorite ayant egalement les indications prevues sur la page 1.
Tous le carnets suivants numerotes dans l'ordre seront etablis par une autorite competente locale, mais ne doivent etre remis que contre presentation du carnet precedent. Le carnet precedent doit porter la mention indelebile „non valable'' et est rendu au conducteur. Il doit etre conserve a bord durant six mois apres la derniere inscription.
Seite/Page 3
```
Akzeptierte Schiffsbetriebsabfälle:
```
Dechets acceptes survenant lors de l'exploitation du bateau:
1.1 Altöl/Huiles usees ....... *1)
1.2 Bilgenwasser/Eau de fond de cale
aus/de:
Maschinenraum hinten/Salle de machine
arriere ....... *1)
Maschinenraum vorne/Salle de machine
avant ....... *1)
Andere/Autres ....... *1)
1.3 Andere öl- oder fetthaltige Abfälle/Autres dechets huileux ou
graisseux
zB/p.e.:
gebrauchte Putzlappen/Chiffons usees ....... kg
Altfett/Graisses usees ....... kg
Altfilter/Filtres uses ....... Stück/pieces
1.4 Anderweitige Abfälle/Autres dechets
zB/p.e.: *2)
Gebinde/recipients ....... Stück/pieces
gebrauchte Lösungsmittel/diluants usages ....... *1) *2)
Andere/autres .....................
...............................................................
...............................................................
```
Bemerkungen/Notes:
```
2.1 Nicht akzeptierte Abfälle/Produits refuses
...............................................................
...............................................................
...............................................................
2.2 Andere Bemerkungen/Autres remarques:
...............................................................
...............................................................
Ort Datum
Lieu ................................... Date ................
Stempel und Unterschrift der Annahmestelle
Cachet et signature de la station de reception
.............................
```
```
*1) Mengen geschätzt/Quantites estimees
*2) Nicht alle Annahmestellen sind verpflichtet oder berechtigt,
diese Abfälle abzunehmen/Toutes les stations de reception ne sont pas obligees ou autorisees de recevoir ces dechets.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.