Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-07-10
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2009-05-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 851
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 100, 102, 109 und 111 Abs. 6 bis 8 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 wird, nach Maßgabe des § 156 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres sowie für wirtschaftliche Angelegenheiten, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Teil

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Örtlicher Geltungsbereich

§ 2. Sachlicher Geltungsbereich

§ 3. Begriffsbestimmungen

```

2.

Teil

```

Schiffskörper

§ 4. Festigkeit

§ 5. Bauliche Anforderungen

```

3.

Teil

```

Freibord und Sicherheitsabstand

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. Allgemeines

§ 7. Fahrzeugtypen

§ 8. Anwendung und Abweichungen

```

2.

Abschnitt

```

Ermittlung der Freiborde und der

Sicherheitsabstände im Fahrtbereich 1

§ 9. Mindestfreibord

```

3.

Abschnitt

```

Ermittlung der Freiborde und der

Sicherheitsabstände in den Fahrtbereichen 2 und 3

§ 10. Allgemeines

§ 11. Freibordmarke

§ 12. Freibordzeichen der Behörde

§ 13. Allgemeine Sicherheitsbedingungen

§ 14. Sicherheitsabstand

§ 15. Freibord

```

4.

Teil

```

Stabilität und Unterteilung

```

1.

Abschnitt

```

Stabilität

§ 16. Allgemeines

§ 17. Stabilitätserfordernisse für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1

§ 18. Stabilitätserfordernisse für Fahrzeuge in den

Fahrtbereichen 2 und 3

§ 19. Witterungseinfluß

§ 20. Besondere Bestimmungen für Fahrgastschiffe

§ 21. Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

§ 22. Besondere Bestimmungen für Schleppschiffe

```

2.

Abschnitt

```

Unterteilung

§ 23. Wasserdichte Schotte

§ 24. Öffnungen in wasserdichten Schotten

§ 25. Lenzsystem

```

5.

Teil

```

Maschinen

```

1.

Abschnitt

```

Konstruktion

§ 26. Allgemeines

§ 27. Hauptmaschinen

§ 28. Maschinenräume

§ 29. Abgassystem

§ 30. Brennstoffsystem

```

2.

Abschnitt

```

Lärmemission

§ 31. Lärmemission von Fahrzeugen

```

6.

Teil

```

Elektrische Anlagen

§ 32. Allgemeines

§ 33. Zulässige Höchstspannungen

§ 34. Verteilungssysteme

§ 35. Landanschluß

§ 36. Generatoren und Elektromotoren

§ 37. Akkumulatoren

§ 38. Schalttafeln

§ 39. Schalter und Sicherungen

§ 40. Meß- und Überwachungseinrichtungen

§ 41. Kabel und Stromkreise

§ 42. Beleuchtung

§ 43. Nachtbezeichnungs- und Signallichter

§ 44. Erdung

§ 45. Notstromquelle

§ 46. Besondere Bestimmungen für Schubverbände

```

7.

Teil

```

Ausrüstung

§ 47. Maste mit Hebezeugen

§ 48. Ladebäume und andere Hebezeuge

§ 49. Sonstige Ausrüstung

```

8.

Teil

```

Ankern, Festmachen und Schleppen

§ 50. Allgemeines

§ 51. Anker

§ 52. Ankerketten

§ 53. Trossen

§ 54. Ankerklüsen, Stopper, Winden und Kettenkästen

```

9.

Teil

```

Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke

§ 55. Allgemeines

§ 56. Anlagen

§ 57. Behälter

§ 58. Unterbringung und Einrichtung der Behälter

§ 59. Ersatz- und Leerbehälter

§ 60. Druckregler

§ 61. Druck

§ 62. Rohr- und Schlauchleitungen

§ 63. Verteilungsnetz

§ 64. Verbrauchsgeräte und ihre Aufstellung

§ 65. Lüftung und Ableitung der Abgase

§ 66. Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften

§ 67. Abnahme

§ 68. Prüfungen

§ 69. Vermerk in der Zulassungsurkunde

```

10.

Teil

```

Steuereinrichtung und Steuerhaus

§ 70. Allgemeines

§ 71. Allgemeine Anforderungen

§ 72. Motorantrieb

§ 73. Handantrieb

§ 74. Handhydraulischer Antrieb

§ 75. Hydraulischer Antrieb

§ 76. Elektrischer Antrieb

§ 77. Zuschalten des zweiten Antriebs

§ 78. Ruderpropeller- und Voith-Schneider-Anlage

§ 79. Elektrische Ausrüstung von Steuereinrichtungen

§ 80. Ruderlageanzeiger

§ 81. Fernbedienungseinrichtungen

§ 82. Hubvorrichtungen von Steuerhäusern

§ 83. Freie Sicht

§ 84. Schalldruck

```

11.

Teil

```

Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung

des Fahrzeuges durch eine Person bei der Radarfahrt

§ 85. Allgemeine Bestimmungen

§ 86. Allgemeine Bauvorschriften

§ 87. Radaranlage und Wendezeiger

§ 88. Signaleinrichtungen

§ 89. Einrichtungen zur Steuerung von Fahrzeug und

Antriebsmaschinen

§ 90. Bedienungseinrichtungen für Anker und Scheinwerfer

§ 91. Fernsprecheinrichtungen

§ 92. Alarmsignale

```

12.

Teil

```

Brandschutz

```

1.

Abschnitt

```

Bauliche Anforderungen

§ 93. Fahrzeuge mit einer Länge von 85 m oder mehr im

Fahrtbereich 1

§ 94. Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 85 m im

Fahrtbereich 1 und Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3

```

2.

Abschnitt

```

Fluchtwege

§ 95. Fahrzeuge mit einer Länge von 85 m oder mehr im

Fahrtbereich 1

§ 96. Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 85 m im

Fahrtbereich 1 und Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3

```

3.

Abschnitt

```

Einrichtungen zur Brandbekämpfung

§ 97. Feuerlöschanlagen

§ 98. Feuerlöscher

```

13.

Teil

```

Rettungsmittel

§ 99. Rettungsboote

§ 100. Rettungsflöße

§ 101. Rettungswesten

§ 102. Rettungsringe und Rettungsbälle

§ 103. Anordnung und Handhabung von Sammelrettungsmitteln

§ 104. Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel

```

14.

Teil

```

Schubschiffe, Schubleichter und Schubverbände

§ 105. Schubschiffe

§ 106. Schubleichter

§ 107. Schubverbände

```

15.

Teil

```

Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

§ 108. Begriffsbestimmungen

§ 109. Geltungsbereich

§ 110. Allgemeine Bestimmungen

§ 111. Besondere Bestimmungen für Querschotte

§ 112. Intaktstabilität und Leckstabilität

§ 113. Berechnung der sich aus der freien Decksfläche ergebenden

Anzahl der Fahrgäste

§ 114. Freibord, Sicherheitsabstand und Freibordmarken

§ 115. Einrichtungen für Fahrgäste

§ 116. Besondere Bestimmungen für Rettungsmittel

§ 117. Brandschutz

§ 118. Zusätzliche Bestimmungen

```

16.

Teil

```

Automatisierung

§ 119. Allgemeines

§ 120. Allgemeine Bestimmungen

§ 121. Anordnung

§ 122. Alarmsystem

§ 123. Sicherheitssystem

§ 124. Hauptstromquelle

§ 125. Reserveanlagen

§ 126. Fernsteuerung der Antriebsanlage

§ 127. Alarmanlage für den Bilgewasserstand

```

17.

Teil

```

Wohnräume der Besatzung und Arbeitsplätze

§ 128. Begriffsbestimmungen

§ 129. Wohnräume

§ 130. Zugänge, Türen, Treppen

§ 131. Böden, Wände und Decken

§ 132. Heizung und Lüftung der Wohnräume

§ 133. Tageslicht und Beleuchtung

§ 134. Einrichtung

§ 135. Küchen, Messen, Vorratsräume

§ 136. Sanitäre Einrichtungen

§ 137. Trinkwasseranlagen

§ 138. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

§ 139. Arbeitsplätze

```

18.

Teil

```

Gewässerreinhaltung

§ 140. Allgemeines

§ 141. Separatoren

§ 142. Sammeltanks

§ 143. Leitungsschema

§ 144. Sammlung von Abfällen

§ 145. Brauchwasser

```

19.

Teil

```

Inkrafttreten

§ 146. Inkrafttreten

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Örtlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) sowie den in der Anlage 1 zum Schiffahrtsgesetz 1990 angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Fahrzeuge, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig zugelassen werden, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen.

(2) Für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Spalten 2 bis 4 der Anlage 1.

(3) Für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf anderen Gewässern als Wasserstraßen bestimmt sind und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Spalten 2 bis 4 der Anlage 1, jedoch mit Ausnahme der §§ 25 Abs. 13, 72 Abs. 3 und 75 Abs. 1 und 4.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gelten für Kleinfahrzeuge die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Spalte 5 der Anlage 1.

(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Sportfahrzeuge und nicht für Rafts.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

„Fahrzeuge'': Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 idF BGBl. Nr. 692/1992);

2.

„Kleinfahrzeuge'': Fahrzeuge, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fähren und Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind (Fahrgastschiffe);

3.

„Sportfahrzeug'': Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

4.

„Fähre'': Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;

5.

„Schwimmendes Gerät'': schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);

6.

„Motorfahrzeug'': Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

7.

„Verband'': Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;

8.

„Länge'': Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);

9.

„Breite'': größte Breite an der Außenkante der Außenhaut (ohne Anhänge, wie zB Schaufelräder);

10.

„Tiefgang'': der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers an der Unterkante der Spanten bis zur Ebene der größten Einsenkung;

11.

„Antriebsleistung'': Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;

12.

„Anerkannte Klassifikationsgesellschaft'': eine gemäß § 110 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft;

13.

„Gütermotorschiff'': Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und kein Tankmotorschiff ist;

14.

„Tankmotorschiff'': Motorfahrzeug, das zur Beförderung flüssiger Güter bestimmt und mit festen Tanks ausgestattet ist;

15.

„Schleppschiff'': Motorfahrzeug, das zum Ziehen von Schleppkähnen bestimmt ist;

16.

„Schubschiff'': Motorfahrzeug, das zur Fortbewegung eines Schubverbandes bestimmt ist;

17.

„Schleppkahn'': Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schleppen bestimmt ist (Güterschleppkahn oder Tankschleppkahn);

18.

„Schubleichter'': Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schieben bestimmt ist (Güterschubleichter, Tankschubleichter oder Trägerschiffsleichter);

19.

„Trägerschiffsleichter'': Schubleichter, der auf Grund seiner Bauweise geeignet ist, an Bord von Seeschiffen befördert zu werden;

20.

„Fahrgastschiff'': Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist;

21.

„Fahrtbereiche'': die unterschiedlichen Bereiche, die auf Grund der Bauart und Ausrüstung der Fahrzeuge bzw. der Berechnung des Freibords und des Sicherheitsabstandes befahren werden können; sie werden in Abhängigkeit von der größten kennzeichnenden scheinbaren Wellenhöhe bei einer Wahrscheinlichkeit der Übersteigung von 5 vH eingeteilt:

Fahrtbereich 1 ................................. Höhe bis 2,0 m

Fahrtbereich 2 ................................. Höhe bis 1,2 m

Fahrtbereich 3 ................................. Höhe bis 0,6 m

22.

„Scheinbare Wellenhöhe'' bedeutet die mittlere Wellenhöhe von 10 vH der Gesamtanzahl der Wellen mit der größten Amplitude während eines kurzen Beobachtungszeitraumes.

2.

Teil

Schiffskörper

Festigkeit

§ 4. (1) Die allgemeine bauliche Festigkeit des Schiffskörpers muß für alle vorgesehenen Ladungsbedingungen ausreichen.

(2) Schiffskörper, Aufbauten, Deckshäuser, Maschinenräume, Niedergänge, Luken und ihre Verschlußeinrichtungen sowie die Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie allen voraussehbaren Anforderungen im vorgesehenen Einsatz genügen. Jedes Fahrzeug, das nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist und instandgehalten wird, gilt als diesen Anforderungen entsprechend.

(3) Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter als Massengut müssen ein Klassenzertifikat einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen.

(4) Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein; für Fahrzeuge mit einer zugelassenen Fahrgastanzahl von mehr als 300 Personen und für Fahrzeuge mit Fahrgastkabinen für mehr als 12 Fahrgäste ist der Nachweis darüber durch eine entsprechende Bestätigung (Bauschein) dieser Klassifikationsgesellschaft zu führen.

2.

Teil

Schiffskörper

Festigkeit

§ 4. (1) Die allgemeine bauliche Festigkeit des Schiffskörpers muß für alle vorgesehenen Ladungsbedingungen ausreichen.

(2) Schiffskörper, Aufbauten, Deckshäuser, Maschinenräume, Niedergänge, Luken und ihre Verschlußeinrichtungen sowie die Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie allen voraussehbaren Anforderungen im vorgesehenen Einsatz genügen. Jedes Fahrzeug, das nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist und instandgehalten wird, gilt als diesen Anforderungen entsprechend.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 196/1997)

(4) Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein; für Fahrzeuge mit einer zugelassenen Fahrgastanzahl von mehr als 300 Personen und für Fahrzeuge mit Fahrgastkabinen für mehr als 12 Fahrgäste ist der Nachweis darüber durch eine entsprechende Bestätigung (Bauschein) dieser Klassifikationsgesellschaft zu führen.

Bauliche Anforderungen

§ 5. (1) Die Arbeitsflächen auf den Decks und den Gangborden müssen groß genug sein, um der Besatzung ein ungefährdetes Gehen und Arbeiten zu gestatten. Wasserseitig müssen mindestens Fußleisten vorhanden sein.

(2) Unbeschadet anderer Sicherheitsvorschriften, insbesondere derjenigen des 3. Teiles, müssen Sülle von Türöffnungen so niedrig wie möglich sein. Das unbeabsichtigte Öffnen und Schließen von Deckeln und Türen darf nicht möglich sein.

(3) Ladeluken müssen auf allen Seiten von Süllen umgeben sein. Es darf nicht möglich sein, daß sich Ladegeräte an den unteren Rändern von Laderaumsüllen festhaken.

(4) Alle abnehmbaren Deckel müssen gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sein. Zugangsöffnungen müssen so beschaffen sein, daß sie ein gefahrloses Begehen gestatten.

(5) Lukendeckel und ihre Stützbalken müssen so ausgeführt sein, daß sie nicht unbeabsichtigt, zB durch Wind oder Vorrichtungen zum Beladen oder Verholen des Fahrzeuges, verschoben werden können.

(6) Eine sichere Handhabung der Lukendeckel und ihrer Teile (zB der Längsbalken) muß gewährleistet sein.

3.

Teil

Freibord und Sicherheitsabstand

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines

§ 6. (1) Dieser Teil betrifft Fahrzeuge auf Binnengewässern ausgenommen Fahrgastschiffe. Wenn solche Fahrzeuge in Seebereichen, zB in Flußmündungen, verkehren, müssen sie zusätzlich die für diese Bereiche geltenden Vorschriften erfüllen.

(2) Durch die Art und Stauung der Ladung, des Ballastes, der Vorräte und der Ausrüstung muß eine ausreichende Stabilität des Fahrzeuges gewährleistet und eine übermäßige Beanspruchung des Schiffskörpers vermieden werden.

(3) Die nach diesem Teil festgesetzten Freiborde gelten unter der Voraussetzung, daß die Schiffahrt eingestellt wird, wenn die Wetterbedingungen eine Überschreitung der für den betreffenden Fahrtbereich größten kennzeichnenden Wellenhöhe erwarten lassen, und daß unter solchen Bedingungen die in Fahrt befindlichen Fahrzeuge so schnell wie möglich Schutz suchen.

Fahrzeugtypen

§ 7. Im Sinne dieses Teiles gelten als:

1.

„Typ A: Geschlossene Fahrzeuge'': Fahrzeuge, deren Lukendeckel ausreichend fest, starr sowie spritzwasser- oder wetterdicht sind;

2.

„Typ B: Tankfahrzeuge'': Fahrzeuge mit kleinen Öffnungen zu den Tanks, die durch Deckel aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff wasserdicht verschließbar sind, und folgende Merkmale aufweisen:

a)

sehr große Wasserdichtigkeit des freiliegenden Decks,

b)

sehr große Widerstandsfähigkeit gegen Flutung infolge der geringen Flutbarkeit der beladenen Abteilungen und infolge des üblichen Unterteilungsgrades;

3.

„Typ C: Offene Fahrzeuge'': Fahrzeuge, deren Lukendeckel nicht ausreichend fest, starr und spritzwasser- oder wetterdicht sind oder deren Ladeluken offen sind.

Anwendung und Abweichungen

§ 8. (1) Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzulegen, daß die Vorschriften über den Freibord und den Sicherheitsabstand erfüllt sind. Die Behörde kann jedoch aus Sicherheitsgründen im Einzelfall einen größeren Wert für den Freibord vorschreiben.

(2) Für Fahrzeuge, die so gebaut sind, daß die Anwendung der Bestimmungen dieses Teiles nicht vertretbar oder praktisch undurchführbar ist, setzt die Behörde im Einzelfall Freiborde so fest, daß die Sicherheitsbedingungen denen dieses Teiles gleichwertig sind.

2.

Abschnitt

Ermittlung der Freiborde und der

Sicherheitsabstände im Fahrtbereich 1

Mindestfreibord

§ 9. Der Mindestfreibord für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1 wird im Einzelfall von der Behörde unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien festgesetzt.

3.

Abschnitt

Ermittlung der Freiborde und der

Sicherheitsabstände in den Fahrtbereichen 2 und 3

Allgemeines

§ 10. Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:

1.

„Mittschiffs'': die Mitte der Länge L gemäß § 3 Z 8;

2.

„Freibord'': der senkrecht gemessene Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt der Oberseite des Decks (Gangbordes) oder, wenn kein Deck (Gangbord) vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Bordwand;

3.

„Sicherheitsabstand'': der senkrecht gemessene Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht gilt; dabei brauchen Wassereintritts- und -austrittsöffnungen nicht berücksichtigt zu werden;

4.

„Geschlossener Aufbau'': ein Aufbau auf dem Deck mit festen, wasserdichten Wänden, die fest und wasserdicht mit dem Deck verbunden sind. Die Höhe h eines Aufbaus ist die mittlere senkrechte Höhe gemessen an der Seite des Aufbaus bis zu dem Punkt, über dem der Aufbau nicht mehr als wasserdicht gilt. Die Breite b eines Aufbaus ist dessen mittlere Breite;

5.

„Wasserdicht'': Bauteile und Vorrichtungen gelten als wasserdicht, wenn sie ein Eindringen von Wasser ins Fahrzeuginnere unter der Voraussetzung verhindern, daß die gesamte Fläche des Bauteils oder der Vorrichtung dem einer Wassersäule von 1 m entsprechenden Druck 1 min lang oder dem Druck eines Wasserstrahls von 100 kPa (1 bar) 10 min lang aus allen Richtungen ausgesetzt ist;

6.

„Spritzwasserdicht'': Eine Vorrichtung gilt als spritzwasserdicht, wenn sie unter allen im festgelegten Fahrtbereich vorkommenden Witterungsbedingungen nur eine unbedeutende Menge Wasser in das Fahrzeuginnere eindringen läßt.

Freibordmarke

§ 11. (1) Die Freibordmarke für den Fahrtbereich 3 besteht aus einem Ring, der durch einen waagrechten Strich geschnitten wird. Der untere Rand des waagrechten Striches entspricht der Ebene der größten Einsenkung. Die Unterkante des Striches muß durch den Mittelpunkt des Ringes gehen. Der Mittelpunkt des Ringes muß auf den beiden Bordwänden jeweils mittschiffs liegen.

(2) Ist das Fahrzeug für die Fahrt in verschiedenen Fahrtbereichen vorgesehen, sind ein senkrechter Strich und zusätzliche Freibordstriche für den Fahrtbereich 2 und, falls erforderlich, für den Fahrtbereich 1 am Ende des Freibordstriches in Richtung Vorschiff anzubringen. Die Unterkanten der Freibordstriche müssen dem Freibord des Fahrzeuges, der für den jeweiligen Fahrtbereich festgesetzt ist, entsprechen.

(3) Die Strichstärke des Ringes und der anderen Striche der Freibordmarke beträgt 30 mm, der Außendurchmesser des Ringes beträgt 200 mm. Die Länge des waagrechten Striches, der den Ring schneidet, beträgt 300 mm und die Länge der zusätzlichen Freibordstriche 150 mm; die Abmessungen der Ziffern, die die Fahrtbereiche angeben, betragen 60 x 40 mm.

(4) Die Kombination von Eichmarke und Freibordmarke ist zulässig. In diesem Fall muß die Breite des Freibordstriches, wenn mehrere Freiborde festgesetzt sind, die Breite des obersten, 40 mm betragen.

Skizze der Freibordmarke

(Anm.: Skizze der Freibordmarke nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Skizze der Freibordmarke für verschiedene Fahrtbereiche (Anm.: Skizze der Freibordmarke für verschiedene Fahrtbereiche nicht

darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Freibordzeichen der Behörde

§ 12. Die Zulassungsbehörde kann ihr Zeichen mit einem Schlagstempel auf der Freibordmarke anbringen.

Allgemeine Sicherheitsbedingungen

§ 13. (1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß im befahrenen Fahrtbereich unter den normalen Verkehrsbedingungen das Eindringen von Wasser in die Laderäume verhindert wird.

(2) Fahrzeuge müssen mit wasserdichten Schotten zur wirksamen Unterteilung sowie mit geeigneten Lenzanlagen ausgerüstet sein.

(3) Alle Türöffnungen in Außenwänden von geschlossenen Aufbauten, Deckshäusern und Niedergängen, die den Zugang zu Räumen unterhalb des Freiborddecks ermöglichen, müssen mit spritzwasserdichten Verschlußvorrichtungen versehen sein.

(4) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, muß die Höhe der Sülle von Zugangsöffnungen in den Außenwänden von geschlossenen Aufbauten mindestens 150 mm über Deck betragen.

(5) Rohrmündungen in der Außenhaut unterhalb des festgesetzten Freibords müssen wirksame und zugängliche Vorrichtungen haben, die das Eindringen von Wasser in das Fahrzeug verhindern.

(6) Sülle von Luken und sonstigen Öffnungen müssen fest gebaut und ausreichend hoch sein.

(7) Lukendeckel von Fahrzeugen des Typs A müssen ausreichend fest, starr, spritzwasser- oder wetterdicht sein. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Deckel nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sind.

(8) Oberlichter und Fenster müssen fest gebaut sein. Sie dürfen Öffnungen mit spritzwasserdichten Verschlußvorrichtungen haben. Diese müssen fest angebracht sein, wenn die Unterkante der Öffnungen innerhalb des für Sülle ungedeckter Laderäume vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes gemäß § 14 liegt. In diesem Fall wird die Höhe h der Aufbauten, in denen sich die Öffnungen befinden, bis zu deren tiefstem Punkt berücksichtigt.

Sicherheitsabstand

§ 14. (1) Auf Wasserstraßen beträgt der Sicherheitsabstand für Fahrzeuge des Typs A und des Typs B für den Fahrtbereich 2 mindestens 600 mm und für den Fahrtbereich 3 mindestens 300 mm.

(2) Auf Wasserstraßen muß bei Fahrzeugen des Typs C sowie bei anderen Fahrzeugen, die mit ungedeckten Laderäumen fahren, der Sicherheitsabstand für den Fahrtbereich 2 um 400 mm und für den Fahrtbereich 3 um 200 mm erhöht werden; diese Erhöhung gilt nur für Sülle ungedeckter Laderäume.

Freibord

§ 15. (1) Der Grundfreibord für ein konventionelles Bezugsfahrzeug mit vollständigem Deck sowie ohne Sprung und Aufbau muß 300 mm im Fahrtbereich 2 und 150 mm im Fahrtbereich 3 betragen.

(2) Der festgesetzte Freibord darf kleiner sein als der Grundfreibord, wenn Aufbauten oder Sprung vorhanden sind. Dieser Freibord F wird nach folgender Formel berechnet:

F = F tief 0 (1-Alpha) -

Beta tief 1 x S tief e1 + Beta tief 2 x S tief e2

----------------------------------------------------- (mm)

15

F darf nicht negativ sein.

Der so bestimmte Freibord muß erforderlichenfalls erhöht werden, damit der vorgeschriebene Sicherheitsabstand eingehalten wird.

In dieser Formel bedeuten:

F tief 0 Grundfreibord (mm) gemäß Abs. 1;

Alpha Berichtigungskoeffizient für

vorhandene Aufbauten;

Beta tief 1 und Beta tief 2 Berichtigungskoeffizienten für den

Einfluß des vorderen bzw. hinteren

Sprungs, der sich aus dem Vorhandensein

von Aufbauten an den Enden des

Fahrzeuges ergibt;

S tief e1 und S tief e2 wirksamer vorderer bzw. hinterer

Sprung (mm).

Alpha wird nach folgender Formel berechnet:

Sigma l tief e

Alpha = --------------

L

In dieser Formel bedeuten:

l tief e wirksame Länge eines Aufbaus (m);

L Länge des Fahrzeuges (m).

Beta tief 1 wird nach folgender Formel berechnet:

3 l tief e1

Beta tief 1 = 1 - -----------

L

Beta tief 2 wird nach folgender Formel berechnet:

3 l tief e2

Beta tief 2 = 1 - -----------

L

In diesen Formeln bedeuten:

l tief e1 und l tief e2 wirksame Länge (m) der vorderen bzw.

der hinteren Aufbauten, die zwischen

den Enden des Fahrzeuges und den im

Abstand von 0,25 L gelegenen Punkten

liegen.

Der wirksame Sprung wird nach folgender Formel berechnet:

S tief e = p x S

In dieser Formel bedeuten:

S tatsächlicher Sprung (mm) am

betreffenden Ende. S darf nicht größer

sein als

vorn: 2 000 mm für den Fahrtbereich 2,

1 000 mm für den Fahrtbereich 3,

hinten: 1 000 mm für den Fahrtbereich 2,

500 mm für den Fahrtbereich 3;

p Koeffizient, der nach Tabelle 1 in

Abhängigkeit vom Verhältnis x/L

bestimmt wird; für Zwischenwerte von x/L

ist linear zu interpolieren;

x die vom jeweiligen Ende gemessene

Abszisse des Punktes, an dem die

Ordinate des Sprungs 0,25 S beträgt

(siehe Abbildung).

TABELLE 1

```

```

x/L 0,25 und 0,20 0,15 0,10 0,05 0,0

mehr

p 1,0 0,8 0,6 0,4 0,2 0,0

```

```

Ist Beta tief 2 S tief e2 größer als Beta tief 1 S tief e1, wird für Beta tief 2 S tief e2 der Wert von Beta tief 1 S tief e1 eingesetzt.

Abbildung

(Anm.: Abbildung kann nicht erstellt werden, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Die wirksame Länge eines Aufbaus wird nach folgender Formel berechnet:

b h

l tief e = l (2,5 - - 1,5) h -----

B 0,6 H

In dieser Formel bedeuten:

l tatsächliche Länge des betreffenden

Aufbaus (m);

b Breite des betreffenden Aufbaus (m);

B Breite des Fahrzeuges (m); für l tief e1

und l tief e2 wird jedoch die Breite des

Fahrzeuges auf halber Länge des

betreffenden Aufbaus eingesetzt;

h mittlere Höhe (m) des betreffenden

Aufbaus von Deck aus gemessen;

(für Ladeluken ergibt sich h durch

Verringerung dieser Höhe um den

halben Sicherheitsabstand);

H größte kennzeichnende Wellenhöhe

für den jeweiligen Fahrtbereich (m).

Ist b/B kleiner als 0,6, so ist der Klammerausdruck druck gleich 0 zu setzen; für h darf höchstens 0,6 H eingesetzt werden.

(3) Unter Berücksichtigung der Verringerungen darf der festgesetzte Freibord für den Fahrtbereich 2 nicht kleiner als 100 mm und für den Fahrtbereich 3 nicht kleiner als 50 mm sein.

(4) Abweichend von Abs. 3 darf der Mindestfreibord für Kleinfahrzeuge nicht kleiner sein als:

1.

bei offenen Fahrzeugen (Typ C) .... 400 mm;

```

2.

bei gedeckten Fahrzeugen (Typ A

```

und B) ................................................. 250 mm.

(5) Abweichend von Abs. 3 darf der Mindestfreibord für Fahrzeuge

auf anderen Gewässern als Wasserstraßen nicht kleiner sein als:

```

1.

bei offenen Fahrzeugen (Typ C) ......................... 400 mm;

```

```

2.

bei gedeckten Fahrzeugen (Typ A und B) ................. 250 mm.

```

(6) Die Behörde kann bei Kleinfahrzeugen einen kleineren Freibord festsetzen, wenn die Schwimmfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

4.

Teil

Stabilität und Unterteilung

1.

Abschnitt

Stabilität

Allgemeines

§ 16. (1) Ein Fahrzeug muß so entworfen und gebaut sein, daß es für alle zu erwartenden Betriebsbedingungen eine ausreichende Intaktstabilität aufweist.

(2) Für jedes Stadium der Reise muß eine ausreichende Stabilitätsreserve vorgesehen sein, auch unter Berücksichtigung einer eventuellen Vergrößerung der Masse, zB durch Aufnahme von Wasser durch die Ladung oder durch Vereisung, falls das Fahrzeug unter Bedingungen fahren muß, bei denen Vergrößerungen dieser Art möglich sind.

(3) Die Behörde kann von der Nachprüfung der Stabilität absehen, wenn sie über die Stabilitätskennwerte eines baugleichen Fahrzeuges verfügt und nachgewiesen wird, daß alle Stabilitätsunterlagen dieses Fahrzeuges verwendbar sind.

Stabilitätserfordernisse für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1

§ 17. (1) Die Erfordernisse für die Stabilität von Fahrzeugen im Fahrtbereich 1 sowie für die an Bord mitzuführenden Stabilitätsunterlagen werden im Einzelfall von der Behörde unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien festgesetzt.

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten die Stabilität und die Stabilitätsunterlagen als ausreichend, wenn sie den diesbezüglichen Bestimmungen für Seeschiffe entsprechen.

Stabilitätserfordernisse für Fahrzeuge in den

Fahrtbereichen 2 und 3

§ 18. (1) Bei den Stabilitätskriterien bleibt ein allfälliges Übergehen oder Verrutschen der Ladung unberücksichtigt.

(2) Die Stabilität eines Fahrzeuges gilt als ausreichend, wenn unter den Ladungsbedingungen gemäß Abs. 8:

1.

die metazentrische Anfangshöhe, korrigiert für den Einfluß der freien Oberflächen von flüssiger Ladung, einen positiven Wert aufweist;

2.

die Erfordernisse für den Witterungseinfluß gemäß § 19 erfüllt sind;

3.

die der Art und dem Verwendungszweck des Fahrzeuges entsprechenden Stabilitätserfordernisse gemäß §§ 20 bis 22 erfüllt sind.

(3) Die Werte für von außen auf das Fahrzeug einwirkende Krängungsmomente sind für den gesamten Krängungsbereich als konstant anzunehmen.

(4) Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung gelten hinsichtlich der Stabilität eines Fahrzeuges als:

1.

„flüssige Ladung'': alle Flüssigkeiten an Bord (zB Ladung, Vorräte, Ballast);

2.

„Vorräte'': Ladung, die beim Betrieb des Fahrzeuges verbraucht wird (zB Brennstoff, Schmieröl, Proviant);

3.

„leeres Fahrzeug'': betriebsbereites und voll ausgerüstetes Fahrzeug, jedoch ohne Ladung, Fahrgäste, flüssigen Ballast und Vorräte;

4.

„Flutungswinkel Theta tief fl'': Krängungswinkel, bei dem Wasser durch ungesicherte Öffnungen einzuströmen beginnt; dieser Winkel darf weder den Winkel, bei dem die Außenkante des Freiborddecks eintaucht, noch den, bei dem die Kimm austaucht, überschreiten;

5.

„Kenterwinkel Theta tief c'': Krängungswinkel, bei dem das Fahrzeug infolge der Krängungsmomente zu kentern beginnt;

6.

„zulässiger Krängungswinkel Theta tief perm'':

(5) Das zulässige Krängungsmoment muß für alle hinsichtlich der Stabilität maßgeblichen Beladungsstände für die nach den Stabilitätskriterien der §§ 19 bis 22 zulässigen Krängungswinkel anhand einer statischen oder dynamischen Stabilitätskurve ermittelt werden.

(6) Für Fahrzeuge mit vertikalen Seitenwänden dürfen die zulässigen Krängungsmomente ohne Ermittlung einer Stabilitätskurve nach folgenden Formeln bestimmt werden:

1.

Für den dynamischen Einfluß äußerer Kräfte:

2.

Für den statischen Einfluß äußerer Kräfte:

M tief perm zulässiges Krängungsmoment (kNm);

Delta Deplacement des Fahrzeuges bei einem

bestimmten Beladungszustand (t);

GM metazentrische Anfangshöhe, korrigiert

für den Einfluß der freien Oberflächen

von flüssiger Ladung (m);

Theta tief perm zulässiger Krängungswinkel.

(7) Für die Berücksichtigung des Einflusses der freien Oberflächen von flüssiger Ladung gilt:

1.

Tanks, deren Füllmenge sich während des Betriebes ändert, sind für die Berechnung halb voll anzunehmen;

2.

Tanks, die zu mehr als 95 vH gefüllt sind, sind als voll anzunehmen;

3.

bei der Berechnung der Stabilität bleiben flüssige Ladereste in entleerten Tanks bis zu einer Füllhöhe von 5 cm unberücksichtigt;

4.

ist das Fahrzeug für die Beförderung verschiedener Arten von flüssiger Ladung vorgesehen, muß die Berechnung den ungünstigsten Beladungszustand erfassen.

(8) Die Stabilität von Fahrzeugen muß entsprechend deren Art und Verwendungszweck für die ungünstigsten, mindestens jedoch für folgende Beladungszustände überprüft werden.

```

```

Art des Fahrzeuges Beladungszustände

Fahrgastschiffe - ohne Fahrgäste, keine

Ladung,

10 vH Vorräte

- alle Fahrgäste mit

Gepäck,

10 vH Vorräte, volle

Ladung

- alle Fahrgäste mit

Gepäck,

volle Vorräte, volle

Ladung

andere Fahrzeuge - 10 vH Vorräte, keine

Ladung

- volle Vorräte, volle

Ladung

```

```

Enthält das Fahrzeug festen Ballast, wird dessen Masse dem leeren Schiff zugerechnet.

Flüssiger Ballast wird bei allen Beladungszuständen der Ladung zugerechnet.

Witterungseinfluß

§ 19. (1) Ein Fahrzeug erfüllt die Erfordernisse für den Witterungseinfluß, wenn beim ungünstigsten Beladungszustand folgende

Voraussetzung erfüllt ist:

M tief perm = M tief wd

In dieser Formel bedeuten:

M tief perm zulässiges dynamisches Krängungsmoment;

es entspricht dem Krängungsmoment bis

zum Flutungswinkel oder bis zum

Kenterwinkel; dabei ist der kleinere

dieser beiden Winkel maßgeblich;

M tief wd dynamisches Windkrängungsmoment (kNm)

gemäß Abs. 3.

(2) Die Behörde kann von einer Überprüfung der Stabilität hinsichtlich der Erfordernisse für den Witterungseinfluß bei bestimmten Arten von Fahrzeugen absehen, wenn zweifelsfrei feststeht, daß diese Erfordernisse unter allen zu erwartenden Betriebsbedingungen erfüllt sind.

(3) Das dynamische Windkrängungsmoment wird nach folgender Formel bestimmt:

M tief wd = 0,001 x P tief wd x A tief w x z

In dieser Formel bedeuten:

P tief wd Spezifischer Winddruck (Pa), dessen

Wert in Abhängigkeit vom Fahrtbereich

und vom Hebelarm aus der folgenden

Tabelle zu entnehmen ist:

```

```

Spezifischer Winddruck P tief wd (Pa)

```

```

Hebelarm z

(m) 1 2 3 4 5 6

```

```

Fahrtbereich 2 232 279 318 345 369 388

```

```

Fahrtbereich 3 178 217 247 269 286 302

```

```

A tief w wirksame Lateralfläche (m2); sie

schließt alle auf die Mittschiffsebene

projizierten Überwasserflächen bei

aufrecht schwimmendem Fahrzeug ein

(Rumpf, Aufbauten, Decksausrüstung,

Decksladung und andere Überwasserteile

des Fahrzeuges). Die Projektionsflächen

von frei auf dem Deck stehenden

Bauteilen mit rundem Querschnitt sind

mit einem Umströmungsfaktor von 0,6 zu

berichtigen.

Als Lateralfläche von gitterartigen

Bauteilen über der Wasserlinie gilt die

von diesen Bauteilen umschlossene

Fläche; sie ist mit den in der folgenden

Tabelle enthaltenen Gitterfaktoren zu

berichtigen:

```

```

Art der Gitterstruktur Gitterfaktor

```

```

Geländer:

ohne Maschengitter 0,2

mit Maschengitter 0,6

andere

Gitterstrukturen 0,3 - 0,5

```

```

z Hebelarm des freischwimmenden Fahrzeuges

(m), das ist der Abstand zwischen dem

Schwerpunkt der Lateralfläche und der

Wasserlinie des aufrecht schwimmenden

Fahrzeuges beim betreffenden

Beladungszustand.

Besondere Bestimmungen für Fahrgastschiffe

§ 20. (1) Die Stabilität von Fahrgastschiffen muß folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

der Krängungswinkel bei der der Breite und Höhe nach ungünstigsten Verteilung der Fahrgäste darf einen Winkel nicht überschreiten, bei dem 75 vH des Freibordes oder des Abstandes zwischen der Wasserlinie und ungesicherten Öffnungen eintaucht;

2.

der Krängungswinkel darf den Flutungswinkel nicht überschreiten;

3.

der Krängungswinkel darf darüber hinaus 12 Grad nicht überschreiten unter dem Einfluß

a)

des Krängungsmomentes auf Grund der ungünstigsten Ansammlung von Fahrgästen auf einer Seite (M tief pass) und der Zentrifugalkraft bei der Drehkreisfahrt (M tief cf),

b)

des Krängungsmomentes auf Grund der ungünstigsten Ansammlung von Fahrgästen auf einer Seite (M tief pass) und des statischen Windkrängungsmomentes (M tief wst).

(2) Die Stabilität von Fahrgastschiffen muß auf die Stabilitätserfordernisse gemäß Abs. 1 für die Beladungszustände der Tabelle gemäß § 18 Abs. 8 und für den Beladungszustand mit der ungünstigsten Anzahl von Fahrgästen mit Gepäck und 10 vH der Vorräte überprüft werden.

(3) Das statische Windkrängungsmoment (Mwst) wird nach folgender Formel ermittelt:

d

M tief wst = 0,001 P tief wst x A tief w x (z + -) (kNm)

2

In dieser Formel bedeuten:

P tief wst spezifischer statischer Winddruck (Pa)

in der Höhe von 50 vH der Werte der

Winddruck-Tabelle gemäß § 19 Abs. 3;

A tief w wirksame Lateralfläche (m2) gemäß

§ 19 Abs. 3;

z Hebelarm (m) gemäß § 19 Abs. 3.

(4) Das Krängungsmoment auf Grund der Drehkreisfahrt (M tief cf)

wird nach folgenden Formeln ermittelt:

c x Delta x v hoch 2 d

M tief cf = -------------------- (z tief g - -) (kNm)

L 2

L

c = -

R

c darf nicht kleiner sein als 0,2.

In diesen Formeln bedeuten:

L Länge (m) gemäß § 2 Z 8;

R Drehkreisradius (m);

v Geschwindigkeit (m/s) des Fahrzeuges in

ruhigem Wasser bei Nennleistung der

Antriebsmaschinen;

z tief g Höhe des Massenschwerpunktes des

Fahrzeuges über der Basis (m);

d Tiefgang (m) gemäß § 2 Z 10.

(5) Das Krängungsmoment auf Grund der Ansammlung von Fahrgästen auf einer Seite (M tief pass) wird unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen bestimmt:

1.

die Verteilung der Fahrgäste muß der gefährlichsten Ansammlung entsprechen, die unter normalen Betriebsbedingungen möglich ist; dabei sind nur Decks zu berücksichtigen, die für Fahrgäste zugänglich sind. Ist mehr als ein Deck für Fahrgäste vorgesehen, ist die ungünstigste Verteilung der Fahrgäste auf den verschiedenen Decks anzunehmen;

2.

für freie Decksflächen sind zumindest 4 Personen/m2 anzunehmen;

3.

für Sitzplätze ist eine Sitzbreite von 0,45 m pro Person anzunehmen;

4.

die Masse einer Person ist mit 75 kg anzunehmen;

5.

der Schwerpunkt einer stehenden Person ist 1 m über Deck, der einer sitzenden Person 0,3 m über dem Sitz anzunehmen.

Besondere Bestimmungen für

Fahrzeuge zur Güterbeförderung

§ 21. (1) Die Stabilität von Fahrzeugen mit Decksladung oder Ladung in Laderäumen, bei denen der Schwerpunkt der wirksamen Lateralfläche von Fahrzeug und Ladung mehr als ein Fünftel der Breite über der Wasserlinie liegt, muß folgenden Anforderungen entsprechen:

M tief perm = M tief wst

In dieser Formel bedeuten:

M tief perm zulässiges statisches Krängungsmoment;

es entspricht dem Krängungsmoment bei

80 vH des Flutungswinkels;

M tief wst statisches Windkrängungsmoment gemäß

§ 19 Abs. 3.

(2) Die Stabilität von Fahrzeugen, bei denen das Verhältnis der Antriebsleistung (N tief e) zum zugelassenen Deplacement (Delta) mehr als 0,75 kW/t beträgt, muß auf den Einfluß des Krängungsmomentes auf Grund der Drehkreisfahrt gemäß § 20 Abs. 4 überprüft werden; der Krängungswinkel darf 80 vH des Flutungswinkels nicht überschreiten.

Besondere Bestimmungen für

Fahrzeuge zur Güterbeförderung

§ 21. (1) Die Stabilität von Fahrzeugen mit Decksladung oder Ladung in Laderäumen, bei denen der Schwerpunkt der wirksamen Lateralfläche von Fahrzeug und Ladung mehr als ein Fünftel der Breite über der Wasserlinie liegt, muß folgenden Anforderungen entsprechen:

M tief perm = M tief wst

In dieser Formel bedeuten:

M tief perm zulässiges statisches Krängungsmoment;

es entspricht dem Krängungsmoment bei

80 vH des Flutungswinkels;

M tief wst statisches Windkrängungsmoment gemäß

§ 20 Abs. 3.

(2) Die Stabilität von Fahrzeugen, bei denen das Verhältnis der Antriebsleistung (N tief e) zum zugelassenen Deplacement (Delta) mehr als 0,75 kW/t beträgt, muß auf den Einfluß des Krängungsmomentes auf Grund der Drehkreisfahrt gemäß § 20 Abs. 4 überprüft werden; der Krängungswinkel darf 80 vH des Flutungswinkels nicht überschreiten.

Besondere Bestimmungen für Schleppschiffe

§ 22. Die Erfordernisse für die Stabilität von Schleppschiffen werden im Einzelfall von der Behörde unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien festgesetzt.

2.

Abschnitt

Unterteilung

Wasserdichte Schotte

§ 23. (1) Wasserdichte Schotten müssen zumindest bis zum Schottendeck reichen.

(2) Ein Kollisionsschott muß in angemessener Entfernung vom vorderen Lot angeordnet sein. Bei Fahrzeugen mit langer Back kann die Behörde verlangen, daß das Kollisionsschott bis zum Backdeck hochgeführt wird.

(3) Bei Fahrzeugen für den Fahrtbereich 1 muß das Kollisionsschott zwischen 0,05 L und 0,08 L hinter dem vorderen Lot angeordnet sein; dabei bedeutet L 96 vH der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 vH der geringsten Seitenhöhe, von der Oberkante des Kiels gemessen, oder wenn der folgende Wert größer ist, der Abstand der Vorderkante des Vorstevens zur Drehachse des Ruderschaftes in dieser Wasserlinie. Bei Fahrzeugen mit Kielfall muß die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie verlaufen.

(4) Bei Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 25 m muß unter Berücksichtigung der Form des Hinterschiffes ein Schott in einem angemessenen Abstand vom hinteren Lot angeordnet sein.

(5) Der Maschinenraum einschließlich der dazugehörenden Arbeitsräume muß an beiden Enden durch wasserdichte Schotte begrenzt sein.

(6) Erforderlichenfalls müssen unter Berücksichtigung der Bauart des Fahrzeuges weitere wasserdichte Schotte angeordnet sein.

(7) Die Behörde kann Abweichungen von diesen Bestimmungen zulassen, sofern eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet ist.

(8) Die Schotte, ihre Türen und deren Verschlußvorrichtungen, sowie die zu ihrer Erprobung angewandten Methoden müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.

Öffnungen in wasserdichten Schotten

§ 24. (1) Allgemeine Bestimmungen für alle Fahrtbereiche:

1.

Im Kollisionsschott sind weder Türen noch Mannlöcher zulässig.

2.

Die Anzahl und die Abmessungen der Öffnungen in anderen wasserdichten Schotten müssen auf das mit der Bauart und dem Betrieb des Fahrzeuges vereinbarte Mindestmaß beschränkt sein. Es müssen Vorrichtungen zum wasserdichten Schließen dieser Öffnungen vorgesehen sein; diese Vorrichtungen müssen mit Anzeigen ausgestattet sein, die erkennen lassen, ob die Vorrichtungen offen oder geschlossen sind. Türen müssen an Ort und Stelle von beiden Seiten des Schotts geöffnet und geschlossen werden können.

3.

Durchführungen, zB von Wellen, Rohren, Speigatten und Elektrokabeln, durch wasserdichte Schotte und Decks dürfen deren Wasserdichtheit nicht beeinträchtigen.

4.

Am Kollisionsschott dürfen keine Ventile oder Hähne angebracht sein, die direkt zu den hinter diesem Schott gelegenen Abteilungen öffnen. In anderen wasserdichten Schotten sind derartige Öffnungen möglichst zu vermeiden; ist dies nicht möglich, müssen sie jederzeit von einer gut erreichbaren Stelle oberhalb des Schottendecks aus geöffnet und geschlossen werden können. Es müssen Anzeigen angebracht sein, die erkennen lassen, ob die Vorrichtungen offen oder geschlossen sind.

5.

Verlaufen Lenzrohre der Vorpiek durch das Kollosionsschott, muß jedes Rohr mit einem Ventil versehen sein, das an der Vorpiekseite des Kollisionsschotts angeordnet ist und von einer Stelle oberhalb des Schottendecks bedient werden kann.

(2) Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1:

1.

Türen in wasserdichten Schotten müssen mit einem wasserdichten Schließsystem ausgestattet sein, das von beiden Seiten des Schotts in der Nähe der Tür und von einer Stelle oberhalb des Schottendecks aus betätigt werden kann. Die Türen müssen mit Anzeigen ausgestattet sein, die an jeder Bedienungsstelle erkennen lassen, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.

2.

In Wohn- und Arbeitsräumen sowie in Zwischendecksräumen unmittelbar unterhalb des Schottendecks ist eine Fernbedienung nicht erforderlich.

3.

Die Türen müssen an Ort und Stelle von beiden Seiten des Schotts geöffnet oder geschlossen werden können. Hängetüren sind zulässig.

(3) Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3:

Die Hinterpiek darf mit dem unmittelbar angrenzenden Raum durch eine selbstschließende Lenzvorrichtung in Verbindung stehen; diese muß unter allen Umständen zugänglich sein.

Lenzsystem

§ 25. (1) Jede wasserdichte Abteilung muß einzeln lenzbar sein. Abteilungen, die normalerweise während der Fahrt wasserdicht verschlossen sind, müssen nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.

(2) Fahrzeuge mit Besatzung sowie Schubleichter mit Räumen für Hilfsmaschinen oder Kessel müssen mit Lenzeinrichtungen ausgerüstet sein.

(3) Auf Fahrzeugen mit Besatzung muß mindestens eine Handlenzpumpe vorhanden sein. Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 200 kW Antriebsleistung oder mehr als 350 t Tragfähigkeit müssen zwei unabhängige Lenzpumpen vorhanden sein, davon mindestens eine mit Motorantrieb.

(4) Für wasserdichte Abteilungen mit einer Länge von weniger als 4 m genügt eine Handlenzpumpe.

(5) Das Hauptlenzrohr muß einen inneren Durchmesser d haben von mindestens

d = 1,5 Wurzel (L (B + D)) + 25 (mm)

(6) Die Zweiglenzrohre zu den einzelnen Saugern müssen einen inneren Durchmesser d tief a haben von mindestens

d tief a = 2,0 Wurzel (I (B + D)) + 25 (mm)

In diesen Formeln bedeuten:

L die Länge des Fahrzeuges zwischen den

Loten (m);

B die Breite des Fahrzeuges auf Spanten

(m);

D die Seitenhöhe des Fahrzeuges (m);

l die Länge der betreffenden wasserdichten

Abteilung (m).

(7) Die Fördermenge der Motorlenzpumpe muß mindestens 0,1 d hoch 2 (l/min) betragen.

(8) Die Fördermenge der zweiten Lenzpumpe muß mindestens 0,1 d hoch 2 (1/min) betragen, wobei sich d tief a auf die längste wasserdichte Abteilung bezieht.

(9) Die Fördermenge einer Handlenzpumpe, die nur für eine Abteilung bestimmt ist, muß mindestens 0,1 d hoch 2 (1/min) betragen, wobei sich d tief a auf diese Abteilung bezieht.

(10) Es sind nur selbstansaugende Lenzpumpen zulässig.

(11) In jeder Abteilung mit flachem Boden und einer Breite von über 5 m muß an jeder Seite mindestens ein Sauger vorhanden sein.

(12) In Maschinenräumen mit einer Länge von mehr als 5 m müssen mindestens zwei Sauger vorhanden sein.

(13) Die Zweiglenzrohre einzelner Abteilungen müssen durch ein absperrbares Rückschlagventil an das Hauptlenzrohr angeschlossen sein.

(14) Abteilungen oder andere Räume, die als Wasserballastzellen ausgebildet sind, brauchen nur über ein einfaches Absperrventil an das Lenzsystem angeschlossen zu sein.

5.

Teil

Maschinen

1.

Abschnitt

Konstruktion

Allgemeines

§ 26. (1) Maschinenräume sind Räume, in denen sich Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden.

(2) Hauptmaschinen sind Maschinen, die für die Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmt sind.

(3) Hilfsmaschinen sind Maschinen für den Betrieb der Hauptmaschinen und für die Versorgung der verschiedenen Systeme und Anlagen des Fahrzeuges mit allen Formen von Energie.

(4) Maschinen müssen gefahrlos gestartet und gestoppt, Hauptmaschinen, falls erforderlich, zuverlässig, schnell und gefahrlos umgesteuert werden können.

(5) Der Brennstoff für die Haupt- und Hilfsmaschinen muß einen Flammpunkt von mehr als 55 Grad haben. Für Rettungsbootsmotoren und tragbare Motorpumpen ist Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 55 Grad zulässig.

(6) Dampfkessel und andere Druckbehälter sowie deren Zubehör müssen den Vorschriften der gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, erlassenen Verordnungen entsprechen.

(7) Die Konstruktion der Haupt- und Hilfsmaschinen, die Systeme für die Brennstoffzuführung, Umlaufschmierung und Wasserkühlung sowie die Anlaßvorrichtungen müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.

5.

Teil

Maschinen

1.

Abschnitt

Konstruktion

Allgemeines

§ 26. (1) Maschinenräume sind Räume, in denen sich Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden.

(2) Hauptmaschinen sind Maschinen, die für die Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmt sind.

(3) Hilfsmaschinen sind Maschinen für den Betrieb der Hauptmaschinen und für die Versorgung der verschiedenen Systeme und Anlagen des Fahrzeuges mit allen Formen von Energie.

(4) Maschinen müssen gefahrlos gestartet und gestoppt, Hauptmaschinen, falls erforderlich, zuverlässig, schnell und gefahrlos umgesteuert werden können.

(5) Der Brennstoff für die Haupt- und Hilfsmaschinen muß einen Flammpunkt von mehr als 55 Grad haben. Für Rettungsbootsmotoren und tragbare Motorpumpen ist Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 55 Grad zulässig.

(6) Dampfkessel und andere Druckbehälter sowie deren Zubehör müssen den Vorschriften der gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, erlassenen Verordnungen entsprechen.

(7) Die Konstruktion der Haupt- und Hilfsmaschinen, die Systeme für die Brennstoffzuführung, Umlaufschmierung und Wasserkühlung sowie die Anlaßvorrichtungen müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.

(8) Motoren der Kategorien V 1:1, V 1:2 und V 1:3 gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. II Nr. 136/2005, dürfen nach dem 31. Dezember 2006 nur als Haupt- oder Hilfsmaschinen in Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, eingebaut werden, wenn sie über eine Typgenehmigung gemäß § 10 Absatz 3e dieser Verordnung verfügen.

(9) Motoren der Kategorien V 1:4 und V 2 gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. II Nr. 136/2005, dürfen nach dem 31. Dezember 2008 nur als Haupt- oder Hilfsmaschinen in Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, eingebaut werden, wenn sie über eine Typgenehmigung gemäß § 10 Absatz 3e dieser Verordnung verfügen.

Hauptmaschinen

§ 27. (1) Die Leistung der Hauptmaschinen, die für die Rückwärtsfahrt zur Verfügung steht, muß unter normalen Betriebsbedingungen eine ausreichende Manövrierfähigkeit gewährleisten.

(2) Ein unbeabsichtigtes Verstellen der Bedienungsvorrichtungen muß ausgeschlossen sein.

(3) Zwischen dem Hauptmaschinenraum und dem Steuerhaus muß eine gegenseitige Verständigungsmöglichkeit vorhanden sein. Wird die Hauptmaschine nicht vom Steuerhaus fernbedient, muß dieses Verständigungssystem ein Maschinentelegraph sein.

(4) Bei Fernbedienung der Hauptmaschinen muß auch eine örtliche Bedienungsstelle vorhanden sein.

(5) Die Hauptmaschinen müssen gefahrlos durchgedreht werden können.

(6) Können die Antriebswellen der Propulsionsorgane nicht ausgekuppelt werden, müssen sie mit geeigneten Sperrvorrichtungen ausgerüstet sein.

Maschinenräume

§ 28. (1) In Maschinenräumen müssen Maschinen, Zubehör und Geräte so angeordnet sein, daß sie für Betriebs-, Ausbau- und Wartungszwecke leicht zugänglich sind.

(2) Alle beweglichen Teile von Maschinen und Kraftübertragungen, die für die Besatzung eine Gefahr darstellen können, müssen mit geeigneten Schutzvorrichtungen ausgestattet sein.

(3) Maschinen müssen auf festen, starren Fundamenten angebracht sein, die fest mit dem Schiffskörper verbunden sind.

(4) Maschinenräume müssen wirksam belüftet werden können.

(5) Schotte, Wände, Decken, Fußböden, Treppenabsätze, Türen, Oberlichter, Fensterrahmen, Treppen, Leitern und Stufen müssen aus feuerbeständigem Werkstoff bestehen.

(6) Flurplatten in Maschinenräumen müssen abnehmbar und aus rutschsicherem, ausreichend festem Blech sein.

(7) Türen und Lukendeckel, durch die der Maschinenraum verlassen werden kann, müssen von innen und von außen geöffnet und geschlossen werden können. Deckel von Oberlichtern, die nicht als Ausgänge vorgesehen sind, müssen von außen geschlossen werden können.

(8) Lenzeinrichtungen von Maschinenräumen müssen so beschaffen sein, daß Öl oder mit Öl verunreinigtes Wasser an Bord zurückbehalten wird.

(9) Der A-bewertete Schalldruckpegel in nicht ständig besetzten Maschinenräumen darf 110 dB nicht übersteigen, der A-bewertete Schalldruckpegel in ständig besetzten Maschinenräumen darf 90 dB nicht übersteigen. Die Messung wird nach ÖNORM S 5023 „Geräuschmessung an Bord von Wasserfahrzeugen'' vom Jänner 1978 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) durchgeführt.

(10) Übersteigt der A-bewertete Schalldruckpegel in Maschinenräumen 80 dB, muß an jedem Zugang des Maschinenraumes ein klar abgefaßtes Warnschild angebracht sein.

Abgassystem

§ 29. (1) Abgase müssen restlos ins Freie abgeführt werden. Das Eindringen gefährlicher Gase in Schiffsräume muß durch wirksame Maßnahmen verhindert werden. Seitliches Ausmünden der Auspuffrohre der Hauptantriebsmaschinen ist nicht zulässig.

(2) Abgasleitungen müssen ausreichend abgeschirmt, isoliert oder gekühlt sein.

(3) Sind Abgasleitungen durch Wohnräume oder das Steuerhaus geführt, müssen sie innerhalb dieser Räume mit gasdichten Ummantelungen umgeben sein. Der Raum zwischen Abgasleitung und Ummantelung muß mit der freien Luft verbunden sein.

(4) Führen Abgasleitungen an brennbaren Werkstoffen entlang oder durch sie hindurch, müssen diese Werkstoffe wirksam geschützt sein.

Brennstoffsystem

§ 30. (1) Brennstoff muß in besonderen Tanks gelagert sein, die im Schiffskörper integriert oder fest eingebaut sind. Vor dem Kollisionsschott darf kein Tank für flüssigen Brennstoff angeordnet sein.

(2) Brennstofftanks dürfen nicht in der Nähe von Wärmequellen angeordnet sein.

(3) Brennstofförderpumpen müssen an Ort und Stelle bedient und von einer jederzeit zugänglichen Stelle außerhalb der Aufstellungsräume abgestellt werden können.

(4) Brennstoffleitungen dürfen keine Verbindung zu anderen Leitungssystemen aufweisen.

(5) Die Vorwärmung des Brennstoffes darf nur mit Vorrichtungen erfolgen, die von der Behörde dafür zugelassen sind.

(6) Brennstofftanks, Leitungen und weiteres Zubehör müssen so gebaut und angeordnet sein, daß weder Brennstoff noch Gas in die Schiffsräume austreten können.

(7) Anschlüsse für die Brennstoffversorgung müssen dicht sein.

(8) Können Maschinen sowohl mit leichtem als auch mit schwerem Brennstoff betrieben werden, müssen Vorkehrungen getroffen sein, die verhindern, daß sich die verschiedenen Arten von Brennstoff unbeabsichtigt vermischen.

(9) Brennstoffleitungen müssen unmittelbar an den Tanks mit Absperrvorrichtungen versehen sein. Leitungen, die Maschinen, Kessel oder Heizvorrichtungen unmittelbar versorgen, müssen von Deck aus durch ein Schnellschlußventil abgesperrt werden können. Brennstoffleitungen dürfen keiner übermäßigen Wärmeeinwirkung ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.

(10) Füllrohre von Brennstofftanks müssen bis über das Deck hochgeführt sein; dies gilt nicht für Tagestanks. Die Füllrohre müssen verschließbar sein. Jeder Brennstofftank muß ein Entlüftungsrohr haben, das oberhalb des Decks ins Freie führt und so angeordnet ist, daß kein Wasser eindringen kann.

(11) Schaugläser von Brennstofftanks müssen wirksam gegen Stöße geschützt, an ihrem unteren Ende mit selbsttätig schließenden Hähnen versehen und auch an ihrem oberen Ende an die Tanks angeschlossen sein.

(12) Bei nicht ständig besetzten Maschinenräumen müssen Tanks für die unmittelbare Versorgung wichtiger Maschinen mit einer Vorrichtung versehen sein, die optisch und akustisch im Steuerhaus anzeigt, daß die Füllung des Tanks für den weiteren sicheren Betrieb nicht mehr ausreichend ist.

(13) Tanks für Brennstoff oder Schmieröl dürfen keine gemeinsamen Wandungen mit Wohnräumen haben.

(14) Brennstofftanks müssen mit öldicht verschließbaren Öffnungen versehen sein, die das Reinigen und Überprüfen ermöglichen.

(15) Die Brandgefahr infolge Ausströmens von Brennstoff oder anderen entzündbaren Flüssigkeiten auf heiße Oberflächen muß so weit wie möglich vermieden werden durch

1.

eine geeignete Konstruktion, Anordnung oder Abschirmung von Hochdruckleitungen für solche Flüssigkeiten;

2.

die Isolierung von heißen Oberflächen durch eine öldichte Abschirmung oder eine Blechabdeckung.

(16) Brennstoffleitungen und -pumpen sind nach den Bestimmungen der ÖNORM Z 1000 Teil 1 „Sicherheitskennfarben und -kennzeichen; Begriffsbestimmungen, Allgemeines, Verwendung'' vom Juni 1989 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) zu kennzeichnen.

Brennstoffsystem

§ 30. (1) Brennstoff muß in besonderen Tanks gelagert sein, die im Schiffskörper integriert oder fest eingebaut sind. Vor dem Kollisionsschott darf kein Tank für flüssigen Brennstoff angeordnet sein.

(2) Brennstofftanks dürfen nicht in der Nähe von Wärmequellen angeordnet sein.

(3) Brennstofförderpumpen müssen an Ort und Stelle bedient und von einer jederzeit zugänglichen Stelle außerhalb der Aufstellungsräume abgestellt werden können.

(4) Brennstoffleitungen dürfen keine Verbindung zu anderen Leitungssystemen aufweisen.

(5) Die Vorwärmung des Brennstoffes darf nur mit Vorrichtungen erfolgen, die von der Behörde dafür zugelassen sind.

(6) Brennstofftanks, Leitungen und weiteres Zubehör müssen so gebaut und angeordnet sein, daß weder Brennstoff noch Gas in die Schiffsräume austreten können.

(7) Anschlüsse für die Brennstoffversorgung müssen dicht sein.

(8) Können Maschinen sowohl mit leichtem als auch mit schwerem Brennstoff betrieben werden, müssen Vorkehrungen getroffen sein, die verhindern, daß sich die verschiedenen Arten von Brennstoff unbeabsichtigt vermischen.

(9) Brennstoffleitungen müssen unmittelbar an den Tanks mit Absperrvorrichtungen versehen sein. Leitungen, die Maschinen, Kessel oder Heizvorrichtungen unmittelbar versorgen, müssen von Deck aus durch ein Schnellschlußventil abgesperrt werden können. Brennstoffleitungen dürfen keiner übermäßigen Wärmeeinwirkung ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.

(10) Füllrohre von Brennstofftanks müssen bis über das Deck hochgeführt sein; dies gilt nicht für Tagestanks. Die Füllrohre müssen verschließbar sein. Jeder Brennstofftank muß ein Entlüftungsrohr haben, das oberhalb des Decks ins Freie führt und so angeordnet ist, daß kein Wasser eindringen kann.

(11) Schaugläser von Brennstofftanks müssen wirksam gegen Stöße geschützt, an ihrem unteren Ende mit selbsttätig schließenden Hähnen versehen und auch an ihrem oberen Ende an die Tanks angeschlossen sein.

(12) Bei nicht ständig besetzten Maschinenräumen müssen Tanks für die unmittelbare Versorgung wichtiger Maschinen mit einer Vorrichtung versehen sein, die optisch und akustisch im Steuerhaus anzeigt, daß die Füllung des Tanks für den weiteren sicheren Betrieb nicht mehr ausreichend ist.

(13) Tanks für Brennstoff oder Schmieröl dürfen keine gemeinsamen Wandungen mit Wohnräumen haben.

(14) Brennstofftanks müssen mit öldicht verschließbaren Öffnungen versehen sein, die das Reinigen und Überprüfen ermöglichen.

(15) Die Brandgefahr infolge Ausströmens von Brennstoff oder anderen entzündbaren Flüssigkeiten auf heiße Oberflächen muß so weit wie möglich vermieden werden durch

1.

eine geeignete Konstruktion, Anordnung oder Abschirmung von Hochdruckleitungen für solche Flüssigkeiten;

2.

die Isolierung von heißen Oberflächen durch eine öldichte Abschirmung oder eine Blechabdeckung.

(16) Brennstoffleitungen und -pumpen sind entsprechend den von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien mit Farben bzw. Symbolen zu kennzeichnen.

2.

Abschnitt

Lärmemission

Lärmemission von Fahrzeugen

§ 31. (1) Das Betriebsgeräusch der Fahrzeuge, insbesondere das Ansaug- und Auspuffgeräusch der Maschinen, muß durch geeignete Vorrichtungen gedämpft werden.

(2) Das Betriebsgeräusch der Fahrzeuge auf Wasserstraßen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, darf bei Vollast der Maschinen einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB nicht überschreiten.

(3) Das Betriebsgeräusch der Kleinfahrzeuge auf Wasserstraßen sowie der Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen darf bei Vollast der Maschinen einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 70 dB nicht überschreiten.

(4) Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM S 5022 „Messung der Lärmemission von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern'' vom März 1976 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) gemessen.

6.

Teil

Elektrische Anlagen

Allgemeines

§ 32. (1) Im Sinne dieses Teiles gelten als:

1.

„Erdung'' (Nullung): elektrische Verbindung mit der Masse des Schiffskörpers;

2.

„Schiffskörperrückleitung'': bei der Verteilung von Gleich- oder Wechselstrom sind die isolierten Leiter mit einem der Speisepole verbunden, und der Schiffskörper oder ein Teil des Aufbaus wird als Verbindung mit dem anderen Pol (Rückleiter) verwendet (einphasige Anspeisung);

3.

„Schutzkleinspannung'': Spannung, die keine Gefahr für Personen darstellt. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Wicklungen von Transformatoren, Umformern und anderen Vorrichtungen zur Reduzierung der Spannung elektrisch getrennt sind und die reduzierte Spannung solcher Vorrichtungen oder die Spannung der Stromquellen zwischen den Polen bei Gleichstrom bzw. zwischen den Phasen bei Wechselstrom 50 V nicht überschreitet.

(2) Alle elektrischen Anlagen müssen für einen ständigen Krängungswinkel bis 15 Grad, einen Trimmwinkel bis 5 Grad und Umgebungstemperaturen bis 40 Grad C bemessen, ausgeführt und eingebaut sein.

(3) Folgende Unterlagen müssen sich an Bord befinden:

1.

eine Bedienungsanleitung und eine Beschreibung der elektrischen Anlagen;

2.

ein von der Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüfter und mit einem entsprechenden Vermerk versehener Schalt- und Installationsplan;

a)

Typen und Kennzeichen der verwendeten Maschinen und Geräte;

b)

Kabeltypen und Kabelquerschnitte;

c)

alle übrigen Daten, die für die Beurteilung der Sicherheit erforderlich sind.

Zulässige Höchstspannungen

§ 33. (1) Folgende Höchstspannungen sind zulässig:

```

```

Zulässige Höchstspannung

Art der Anlage

Gleichstrom Einphasiger Drehstrom

Wechselstrom

```

```

Kraft- und Heizungsanlage,

einschließlich der allgemein

verwendeten Steckdosen für

fest installierte Geräte ...... 250 V 250 V 500 V

Beleuchtungs-, Signal- sowie

Befehls- und Meldeanlagen,

einschließlich allgemein

verwendeter Steckdosen für

fest installierte Geräte ...... 250 V 250 V -

Steckdosen für die Speisung

von tragbaren Geräten,

die auf offenen Decks oder in

engen oder feuchten Räumen mit

Metallwänden, ausgenommen

Kessel und Tanks, benutzt

werden:

```

1.

mit oder

```

ohne Trenntransformator .. 50 V 50 V -

```

2.

bei Verwendung eines

```

Trenntransformators,

der nur ein Gerät speist.

Beide Leiter müssen

von der Masse

isoliert sein ............ - 250 V -

```

3.

bei Verwendung von

```

Geräten mit verstärkter

(schutzisolierte

Ausführung) oder

Doppelisolierung ......... 250 V 250 V -

Steckdosen für die Speisung von

Handgeräten, die in Kesseln und

Tanks benutzt werden, mit oder

ohne Trenntransformator ....... 50 V 50 V -

```

```

(2) Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sind höhere Spannungen zulässig:

1.

für Batterieanlagen entsprechend dem Ladevorgang;

2.

für Maschinen, deren Leistung es erfordert;

3.

für Sonderanlagen (zB Funkanlagen und Anlaßvorrichtungen).

Verteilungssysteme

§ 34. (1) Folgende Verteilungssysteme sind zulässig:

1.

Gleichstrom:

a)

Einleitersysteme mit Schiffskörperrückleitung oder Zweileitersysteme, von denen einer geerdet ist;

b)

isoliertes Zweileitersystem;

c)

Dreileitersysteme mit geerdetem Mittelleiter.

2.

Wechselstrom:

a)

Einphasensysteme mit zwei isolierten Leitern, von denen einer geerdet sein darf;

b)

Dreiphasensysteme mit drei isolierten Leitern, mit oder ohne Erdung des Null-Leiters;

c)

Dreiphasensysteme mit vier isolierten Leitern, mit oder ohne Erdung des Null-Leiters.

(2) Verteilungssysteme müssen den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechen.

Landanschluß

§ 35. (1) Kann die elektrische Anlage eines Fahrzeuges von einem Landnetz gespeist werden, müssen die Bordkabel feste Anschlußvorrichtungen haben.

(2) Kabel und ihre Anschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden.

(3) Es sind nur flexible Kabel mit ölbeständiger und feuerhemmender Isolierung zulässig.

(4) Überschreitet die Anschlußspannung die Schutzkleinspannung, muß der Schiffskörper wirksam geerdet sein. Der Anschluß am Schiffskörper muß gut erkennbar sein.

(5) Auf der Hauptschalttafel muß angezeigt sein, ob der Landanschluß unter Spannung steht.

(6) Es müssen Vorrichtungen für die Überprüfung der Polung oder der Phasenfolge und der Spannung des von Land zugeführten Stroms in bezug auf die Anlage des Fahrzeuges vorhanden sein.

(7) Für den Anschluß des Bordnetzes an eine äußere Stromquelle muß das Fahrzeug mit einer Schalttafel mit Schaltern, Schutzvorrichtungen und Signalanlagen versehen sein.

Generatoren und Elektromotoren

§ 36. Generatoren und Elektromotoren müssen so aufgestellt sein, daß sie für Überprüfungen, Messungen und Reparaturen gut zugänglich sind und so, daß weder Wasser noch Öl an die Wicklungen gelangen kann. Anschlußkästen müssen gut zugänglich, entsprechend groß und ausreichend wasserdicht (Schutzart IP 55 gemäß ÖVE-A 50) sein.

Akkumulatoren

§ 37. (1) Akkumulatoren müssen von einer für den Schiffsbetrieb geeigneten Bauart sein. Sie müssen in Kästen oder Wannen zusammengefaßt sein, die zur leichteren Handhabung mit Griffen versehen sind. Die Zellenbehälter müssen aus stoßfestem und schwer entflammbarem Werkstoff hergestellt und so ausgeführt sein, daß bei einer Neigung bis zu 40 Grad kein Elektrolyt auslaufen kann.

(2) Akkumulatoren müssen so angeordnet sein, daß sie sich bei Bewegungen des Fahrzeuges nicht verschieben können. Sie dürfen nicht übermäßiger Hitze, extremer Kälte, Spritzwasser oder Dämpfen ausgesetzt sein. Sie müssen so angeordnet sein, daß sie gut zugänglich sind, und daß abziehende Dämpfe benachbarte Geräte nicht beschädigen können.

(3) Akkumulatoren dürfen nicht im Steuerhaus, in Wohn- oder in Laderäumen untergebracht sein. Akkumulatoren für tragbare Geräte dürfen im Steuerhaus und in Wohnräumen untergebracht sein.

(4) Akkumulatoren mit einer Leistungsaufnahme von mehr als 2 kW (errechnet aus Maximalstromstärke der Ladeeinrichtung und Nennspannung) müssen in einem besonderen Raum untergebracht sein. Bei Aufstellung an Deck muß ein Schrank oder Kasten vorgesehen sein. Akkumulatoren mit einer Leistungsaufnahme bis zu 2 kW dürfen unter Deck in einem Schrank oder Kasten aufgestellt sein. Sie dürfen im Maschinenraum oder an anderen gut gelüfteten Stellen stehen; in diesen Fällen müssen sie gegen herabfallende Gegenstände und herabtropfendes Wasser geschützt sein.

(5) Ausschließlich für Akkumulatoren bestimmte Räume müssen beheizt werden können, wenn die Raumtemperatur unter 5 Grad C sinkt.

(6) Die Innenflächen aller für Akkumulatoren bestimmten Räume, Schränke, Kästen, Regale oder anderen Bauelemente müssen gegen die Einwirkung des Elektrolyten mit einem elektrolytbeständigen Anstrich oder Überzug geschützt sein.

(7) Geschlossene Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind, müssen wirksam gelüftet werden können. Die Luft muß am Boden eintreten und an der Decke austreten können, so daß der ganze Akkumulator dem Luftstrom ausgesetzt ist. Die Lüftungskanäle dürfen keine Vorrichtungen enthalten, die den freien Durchgang der Luft behindern. Die für die Lüftung erforderliche Luftmenge (m3 3/h) wird nach folgender Formel berechnet:

Q = 0,11 x I x n

In dieser Formel bedeuten:

I die Maximalladestromstärke (A); sie

darf nicht kleiner sein als 25 vH der

höchstzulässigen Stromstärke der

Ladeeinrichtung;

n Anzahl der Zellen.

(8) Bei natürlicher Lüftung muß der Querschnitt der Luftkanäle so bemessen sein, daß bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,5 m/s die erforderliche Luftmenge erreicht wird. Der Querschnitt muß jedoch mindestens 80 cm2 für Bleiakkumulatoren und 120 cm2 für Stahlakkumulatoren betragen.

(9) Kann die erforderliche Luftmenge nicht durch natürliche Lüftung erreicht werden, muß ein Lüfter vorgesehen sein, dessen Motor nicht im Gasstrom liegen darf. Es muß durch besondere Vorrichtungen sichergestellt sein, daß kein Gas in den Motor eindringen kann.

(10) Lüfter müssen so ausgeführt und aus einem solchen Werkstoff hergestellt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse ausgeschlossen ist; der Werkstoff muß gewährleisten, daß keine elektrostatischen Aufladungen entstehen.

(11) An Türen von Akkumulatorräumen oder Deckeln von Akkumulatorschränken und -kästen muß durch Schilder darauf hingewiesen sein, daß das Rauchen und Eintreten mit einer offenen Flamme verboten ist.

Schalttafeln

§ 38. (1) Schalttafeln müssen an zugänglichen, gut belüfteten Stellen angeordnet sein, die gegen Gase und Säuren geschützt sind. Sie müssen so aufgestellt sein, daß sie gegen Stöße und jegliche Beschädigung durch Witterungseinflüsse, Wasser, Öl, flüssige Brennstoffe oder Dampf geschützt sind.

(2) Schalttafeln dürfen nicht in der Nähe von Peilrohren und Lüftungsrohren der Brennstofftanks angeordnet sein.

(3) Druckrohre dürfen weder über der Hauptschalttafel oder Notschalttafel noch über den Schaltpulten der Antriebsanlage verlaufen. Ist die Einhaltung dieser Bestimmung nicht möglich, darf an den bezeichneten Stellen keinesfalls eine Rohrverbindung liegen.

(4) Die zur Herstellung von Schalttafeln verwendeten Werkstoffe müssen mechanisch fest, dauerhaft und schwer entflammbar sein; sie dürfen nicht hygroskopisch sein.

(5) Wird die Sicherheitsspannung überschritten, müssen:

1.

die unter Spannung stehenden Teile so angeordnet oder geschützt sein, daß unbeabsichtigtes Berühren vermieden wird;

2.

isolierende Matten oder Grätings aus imprägniertem Holz vorhanden sein, ausgenommen bei Verteilerschalttafeln;

3.

Metallteile der Rahmen und Gehäuse von Steuerpulten sowie Metallgehäuse von Geräten geerdet sein.

(6) Alle Teile von Schalttafeln einschließlich der Anschlüsse müssen für Kontroll-, Wartungs- oder Austauscharbeiten leicht zugänglich und abschaltbar sein.

(7) Auf den Schalttafeln müssen alle Stromkreise mit Schildern bezeichnet sein.

Schalter und Sicherungen

§ 39. (1) Alle Stromkreise außer den am Schiffskörper geerdeten, müssen durch Sicherungen oder Trennschalter auf allen Leitern geschützt sein.

(2) Generatoren und elektrische Stromkreise müssen gegen Kurzschluß gesichert sein. Mit Ausnahme der Stromkreise gemäß § 79 müssen sie auch gegen Überlast geschützt sein.

(3) Trennschalter müssen gleichzeitig auf alle nicht geerdeten Pole oder Leiter wirken. Alle Schalter und Steckdosen müssen so gebaut sein, daß alle Adern gleichzeitig spannungslos werden.

(4) Stromkreise müssen für die normal zulässige Stromstärke und die durch die Schutzvorrichtungen mögliche Überlast ausgelegt sein.

(5) Speisekabel für Motoren der Rudermaschine dürfen nur gegen Kurzschluß geschützt sein.

(6) Es sind nur Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum zulässig.

(7) Geräte mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 A müssen jeweils an einen getrennten Stromkreis angeschlossen sein.

(8) Es müssen alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen sein, um Stromrückleitungen zu vermeiden und die Generatoren gegen unbeabsichtigte Überlastung zu schützen.

(9) Die gesamte Installation einschließlich der Null- oder Mittelleiter muß mittels Schalt- oder Trennvorrichtungen, die gleichzeitig alle Leiter unterbrechen, abgeschaltet werden können.

(10) Auf Schaltern müssen die Stellungen „Ein'' und „Aus'' angegeben sein. Dies gilt nicht für Lichtschalter für weniger als 10 A.

Meß- und Überwachungsvorrichtungen

§ 40. Generatoren, Akkumulatoren und Verteilungsanlagen müssen mit Meß- und Überwachungsgeräten (zB Amperemeter, Voltmeter, Stromanzeigelampen, Ladekontroll-Lampen, Frequenzmesser) versehen sein, die es ermöglichen, etwaige Störungen festzustellen und zu beheben.

Kabel und Stromkreise

§ 41. (1) Kabel müssen einen wasserdichten Mantel haben und schwer entflammbar sein; sie müssen den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Die Auswahl der Kabel muß im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und den Ort ihrer Installation erfolgen; ihr Querschnitt muß entsprechend der zulässigen Stromstärke und dem zulässigen Spannungsabfall bemessen sein.

(2) Für Räume, in denen bei normalem Betrieb aggressive Gase, Flüssigkeiten oder Dämpfe vorhanden sind, müssen entsprechende Kabel vorgesehen sein; insbesondere in Akkumulatorräumen müssen Kabel den Elektrolyten widerstehen können.

(3) In Wohnräumen müssen die Kabel wirksam geschützt und schwer entflammbar sein.

(4) Armierte Kabel oder Kabel mit Metallmantel dürfen nicht für die Stromversorgung tragbarer Geräte verwendet werden.

(5) Kabel müssen mit den elektrischen Einrichtungen durch feste und dauerhafte Vorrichtungen verbunden sein, die eine Zugbeanspruchung der Anschlüsse verhindern.

(6) Es müssen alle Maßnahmen getroffen sein, daß die Kabel, insbesondere auf Deck und in Laderäumen, gegen Beschädigungen jeder Art, insbesondere gegen mechanische oder chemische Schäden, geschützt sind und nicht über die zulässigen Grenzen hinaus erwärmt werden.

Beleuchtung

§ 42. (1) Beleuchtungseinrichtungen müssen so angebracht sein, daß durch die von ihnen erzeugte Wärme keine brennbaren Gegenstände oder Bauteile entzündet werden können.

(2) In Akkumulatorräumen und in Räumen, die zur Aufbewahrung von Farben oder anderen leicht entzündbaren Stoffen bestimmt sind, dürfen nur explosionsgeschützte Leuchten verwendet werden.

(3) Beleuchtungsanlagen in Maschinenräumen müssen auf mindestens zwei Stromkreise verteilt sein.

(4) Beleuchtungsanlagen auf offenen Decks müssen so angebracht sein, daß die Erkennbarkeit der Nachtbezeichnungs- und Signallichter nicht beeinträchtigt wird.

Nachtbezeichnungs- und Signallichter

§ 43. (1) Die Schalttafel für Nachtbezeichnungs- und Signallichter muß im Steuerhaus angebracht und jederzeit gut sichtbar sein; sie darf nur zur Bedienung der genannten Lichter bestimmt sein und muß durch ein getrenntes Kabel von der Hauptschalttafel gespeist werden.

(2) Jedes Licht muß einzeln von der Schalttafel gespeist werden, dort einzeln gesichert sein und einzeln bedient werden können. Für Lichter, die gleichzeitig eingeschaltet werden, ein einziges Signal bilden, mit demselben Schalter bedient und durch dieselbe Kontrollampe überwacht werden, darf eine gemeinsame Speisung vorgesehen sein, wenn die Kontrollampe jede Störung bei jedem einzelnen Licht anzeigt.

(3) Sofern keine Direktüberwachung vom Steuerhaus aus möglich ist, müssen zur Überwachung von Nachtbezeichnungs- und Signallichtern Kontrollampen oder andere gleichwertige Einrichtungen auf einer Schalttafel im Steuerhaus angebracht sein; ein Ausfall der Kontrollampe darf den Betrieb der von ihr überwachten Lichter nicht beeinträchtigen.

Erdung

§ 44. (1) Im Betrieb nicht unter Spannung stehende Metallteile, zB Rahmen und Gehäuse von Maschinen, Geräten, Armaturen und Zubehör, müssen geerdet sein, wenn sie nicht durch die Art und Weise ihres Einbaues mit dem Schiffskörper wirksam metallisch verbunden sind.

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