Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 100, 102, 109 und 111 Abs. 6 bis 8 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 wird, nach Maßgabe des § 156 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres sowie für wirtschaftliche Angelegenheiten, verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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Teil
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Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Örtlicher Geltungsbereich
§ 2. Sachlicher Geltungsbereich
§ 3. Begriffsbestimmungen
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Teil
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Schiffskörper
§ 4. Festigkeit
§ 5. Bauliche Anforderungen
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Teil
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Freibord und Sicherheitsabstand
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Abschnitt
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Allgemeine Bestimmungen
§ 6. Allgemeines
§ 7. Fahrzeugtypen
§ 8. Anwendung und Abweichungen
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Abschnitt
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Ermittlung der Freiborde und der
Sicherheitsabstände im Fahrtbereich 1
§ 9. Mindestfreibord
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Abschnitt
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Ermittlung der Freiborde und der
Sicherheitsabstände in den Fahrtbereichen 2 und 3
§ 10. Allgemeines
§ 11. Freibordmarke
§ 12. Freibordzeichen der Behörde
§ 13. Allgemeine Sicherheitsbedingungen
§ 14. Sicherheitsabstand
§ 15. Freibord
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Teil
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Stabilität und Unterteilung
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Abschnitt
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Stabilität
§ 16. Allgemeines
§ 17. Stabilitätserfordernisse für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1
§ 18. Stabilitätserfordernisse für Fahrzeuge in den
Fahrtbereichen 2 und 3
§ 19. Witterungseinfluß
§ 20. Besondere Bestimmungen für Fahrgastschiffe
§ 21. Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge zur Güterbeförderung
§ 22. Besondere Bestimmungen für Schleppschiffe
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Abschnitt
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Unterteilung
§ 23. Wasserdichte Schotte
§ 24. Öffnungen in wasserdichten Schotten
§ 25. Lenzsystem
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Teil
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Maschinen
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Abschnitt
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Konstruktion
§ 26. Allgemeines
§ 27. Hauptmaschinen
§ 28. Maschinenräume
§ 29. Abgassystem
§ 30. Brennstoffsystem
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Abschnitt
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Lärmemission
§ 31. Lärmemission von Fahrzeugen
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Teil
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Elektrische Anlagen
§ 32. Allgemeines
§ 33. Zulässige Höchstspannungen
§ 34. Verteilungssysteme
§ 35. Landanschluß
§ 36. Generatoren und Elektromotoren
§ 37. Akkumulatoren
§ 38. Schalttafeln
§ 39. Schalter und Sicherungen
§ 40. Meß- und Überwachungseinrichtungen
§ 41. Kabel und Stromkreise
§ 42. Beleuchtung
§ 43. Nachtbezeichnungs- und Signallichter
§ 44. Erdung
§ 45. Notstromquelle
§ 46. Besondere Bestimmungen für Schubverbände
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Teil
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Ausrüstung
§ 47. Maste mit Hebezeugen
§ 48. Ladebäume und andere Hebezeuge
§ 49. Sonstige Ausrüstung
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Teil
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Ankern, Festmachen und Schleppen
§ 50. Allgemeines
§ 51. Anker
§ 52. Ankerketten
§ 53. Trossen
§ 54. Ankerklüsen, Stopper, Winden und Kettenkästen
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Teil
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Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke
§ 55. Allgemeines
§ 56. Anlagen
§ 57. Behälter
§ 58. Unterbringung und Einrichtung der Behälter
§ 59. Ersatz- und Leerbehälter
§ 60. Druckregler
§ 61. Druck
§ 62. Rohr- und Schlauchleitungen
§ 63. Verteilungsnetz
§ 64. Verbrauchsgeräte und ihre Aufstellung
§ 65. Lüftung und Ableitung der Abgase
§ 66. Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften
§ 67. Abnahme
§ 68. Prüfungen
§ 69. Vermerk in der Zulassungsurkunde
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Teil
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Steuereinrichtung und Steuerhaus
§ 70. Allgemeines
§ 71. Allgemeine Anforderungen
§ 72. Motorantrieb
§ 73. Handantrieb
§ 74. Handhydraulischer Antrieb
§ 75. Hydraulischer Antrieb
§ 76. Elektrischer Antrieb
§ 77. Zuschalten des zweiten Antriebs
§ 78. Ruderpropeller- und Voith-Schneider-Anlage
§ 79. Elektrische Ausrüstung von Steuereinrichtungen
§ 80. Ruderlageanzeiger
§ 81. Fernbedienungseinrichtungen
§ 82. Hubvorrichtungen von Steuerhäusern
§ 83. Freie Sicht
§ 84. Schalldruck
```
Teil
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Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung
des Fahrzeuges durch eine Person bei der Radarfahrt
§ 85. Allgemeine Bestimmungen
§ 86. Allgemeine Bauvorschriften
§ 87. Radaranlage und Wendezeiger
§ 88. Signaleinrichtungen
§ 89. Einrichtungen zur Steuerung von Fahrzeug und
Antriebsmaschinen
§ 90. Bedienungseinrichtungen für Anker und Scheinwerfer
§ 91. Fernsprecheinrichtungen
§ 92. Alarmsignale
```
Teil
```
Brandschutz
```
Abschnitt
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Bauliche Anforderungen
§ 93. Fahrzeuge mit einer Länge von 85 m oder mehr im
Fahrtbereich 1
§ 94. Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 85 m im
Fahrtbereich 1 und Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3
```
Abschnitt
```
Fluchtwege
§ 95. Fahrzeuge mit einer Länge von 85 m oder mehr im
Fahrtbereich 1
§ 96. Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 85 m im
Fahrtbereich 1 und Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3
```
Abschnitt
```
Einrichtungen zur Brandbekämpfung
§ 97. Feuerlöschanlagen
§ 98. Feuerlöscher
```
Teil
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Rettungsmittel
§ 99. Rettungsboote
§ 100. Rettungsflöße
§ 101. Rettungswesten
§ 102. Rettungsringe und Rettungsbälle
§ 103. Anordnung und Handhabung von Sammelrettungsmitteln
§ 104. Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel
```
Teil
```
Schubschiffe, Schubleichter und Schubverbände
§ 105. Schubschiffe
§ 106. Schubleichter
§ 107. Schubverbände
```
Teil
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Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
§ 108. Begriffsbestimmungen
§ 109. Geltungsbereich
§ 110. Allgemeine Bestimmungen
§ 111. Besondere Bestimmungen für Querschotte
§ 112. Intaktstabilität und Leckstabilität
§ 113. Berechnung der sich aus der freien Decksfläche ergebenden
Anzahl der Fahrgäste
§ 114. Freibord, Sicherheitsabstand und Freibordmarken
§ 115. Einrichtungen für Fahrgäste
§ 116. Besondere Bestimmungen für Rettungsmittel
§ 117. Brandschutz
§ 118. Zusätzliche Bestimmungen
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Teil
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Automatisierung
§ 119. Allgemeines
§ 120. Allgemeine Bestimmungen
§ 121. Anordnung
§ 122. Alarmsystem
§ 123. Sicherheitssystem
§ 124. Hauptstromquelle
§ 125. Reserveanlagen
§ 126. Fernsteuerung der Antriebsanlage
§ 127. Alarmanlage für den Bilgewasserstand
```
Teil
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Wohnräume der Besatzung und Arbeitsplätze
§ 128. Begriffsbestimmungen
§ 129. Wohnräume
§ 130. Zugänge, Türen, Treppen
§ 131. Böden, Wände und Decken
§ 132. Heizung und Lüftung der Wohnräume
§ 133. Tageslicht und Beleuchtung
§ 134. Einrichtung
§ 135. Küchen, Messen, Vorratsräume
§ 136. Sanitäre Einrichtungen
§ 137. Trinkwasseranlagen
§ 138. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
§ 139. Arbeitsplätze
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Teil
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Gewässerreinhaltung
§ 140. Allgemeines
§ 141. Separatoren
§ 142. Sammeltanks
§ 143. Leitungsschema
§ 144. Sammlung von Abfällen
§ 145. Brauchwasser
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Teil
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Inkrafttreten
§ 146. Inkrafttreten
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Örtlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) sowie den in der Anlage 1 zum Schiffahrtsgesetz 1990 angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. (1) Fahrzeuge, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig zugelassen werden, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen.
(2) Für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Spalten 2 bis 4 der Anlage 1.
(3) Für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf anderen Gewässern als Wasserstraßen bestimmt sind und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Spalten 2 bis 4 der Anlage 1, jedoch mit Ausnahme der §§ 25 Abs. 13, 72 Abs. 3 und 75 Abs. 1 und 4.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gelten für Kleinfahrzeuge die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Spalte 5 der Anlage 1.
(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Sportfahrzeuge und nicht für Rafts.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Fahrzeuge'': Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 idF BGBl. Nr. 692/1992);
„Kleinfahrzeuge'': Fahrzeuge, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fähren und Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind (Fahrgastschiffe);
„Sportfahrzeug'': Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
„Fähre'': Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;
„Schwimmendes Gerät'': schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
„Motorfahrzeug'': Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
„Verband'': Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;
„Länge'': Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);
„Breite'': größte Breite an der Außenkante der Außenhaut (ohne Anhänge, wie zB Schaufelräder);
„Tiefgang'': der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers an der Unterkante der Spanten bis zur Ebene der größten Einsenkung;
„Antriebsleistung'': Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
„Anerkannte Klassifikationsgesellschaft'': eine gemäß § 110 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft;
„Gütermotorschiff'': Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und kein Tankmotorschiff ist;
„Tankmotorschiff'': Motorfahrzeug, das zur Beförderung flüssiger Güter bestimmt und mit festen Tanks ausgestattet ist;
„Schleppschiff'': Motorfahrzeug, das zum Ziehen von Schleppkähnen bestimmt ist;
„Schubschiff'': Motorfahrzeug, das zur Fortbewegung eines Schubverbandes bestimmt ist;
„Schleppkahn'': Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schleppen bestimmt ist (Güterschleppkahn oder Tankschleppkahn);
„Schubleichter'': Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schieben bestimmt ist (Güterschubleichter, Tankschubleichter oder Trägerschiffsleichter);
„Trägerschiffsleichter'': Schubleichter, der auf Grund seiner Bauweise geeignet ist, an Bord von Seeschiffen befördert zu werden;
„Fahrgastschiff'': Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist;
„Fahrtbereiche'': die unterschiedlichen Bereiche, die auf Grund der Bauart und Ausrüstung der Fahrzeuge bzw. der Berechnung des Freibords und des Sicherheitsabstandes befahren werden können; sie werden in Abhängigkeit von der größten kennzeichnenden scheinbaren Wellenhöhe bei einer Wahrscheinlichkeit der Übersteigung von 5 vH eingeteilt:
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