Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)
(2) Metallarmierungen und -mäntel von Kabeln und Metallkabelrohre müssen an beiden Enden geerdet sein. Bei auf Holz oder Kunststoff verlegten Kabeln genügt eine Erdung. Bei Wechselstrom müssen Einleiterkabel und -kabelrohre nur an einer Stelle geerdet sein.
(3) Bei Anlagen, in denen die Schutzkleinspannung nicht überschritten wird, ist die Schutzerdung nicht erforderlich, wenn sie nicht zur Entstörung (zB der Funkanlage) notwendig ist.
(4) Bei höheren Spannungen als der Schutzkleinspannung müssen die Gehäuse tragbarer Stromverbraucher, soweit sie nicht aus Isolierstoffen bestehen oder schutzisoliert sind, durch einen zusätzlichen, im Betrieb stromlosen Schutzleiter im Zuführungskabel geerdet sein.
(5) Die Erdung muß wirksam und sicher sein.
Notstromquelle
§ 45. (1) Fahreuge (Anm.: richtig: Fahrzeuge) im Fahrtbereich 1 müssen mit einer Notstromquelle ausgerüstet sein.
(2) In den Fahrtbereichen 2 und 3 müssen Fahrgastschiffe sowie andere Fahrzeuge, deren Betriebssicherheit vom Strom abhängig ist, mit einer Notstromquelle ausgerüstet sein.
(3) Verfügt ein Fahrzeug im Fahrtbereich 2 oder 3 über mindestens zwei voneinander unabhängige Stromquellen, kann eine davon als Notstromquelle anerkannt werden; dies gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer Länge von mehr als 25 m.
(4) Die Notstromquelle kann ein Hilfsaggregat oder ein Akkumulator sein. Hilfsaggregate müssen ein von den Hauptmaschinen unabhängiges Brennstoffversorgungs- und Kühlsystem besitzen; sie müssen selbsttätig anlaufen und sich selbsttätig an das Netz anschließen, sobald die Spannung in den Sammelschienen der Hauptschalttafel absinkt. Der Strom muß innerhalb von 30 s nach dem Ausfall der Hauptstromquelle geliefert werden. Das Starten von Hand ist zulässig, wenn das Hilfsaggregat in unmittelbarer Nähe einer ständig besetzten Stelle außerhalb des Maschinenraumes angeordnet ist. Akkumulatoren müssen bei Stromausfall die Versorgung selbsttätig übernehmen und während der vorgeschriebenen Zeit ohne Zwischenladung und ohne einen unzulässigen Spannungsrückgang den Anforderungen gemäß Abs. 9 genügen. Das Einschalten von Hand von einer ständig besetzten Stelle außerhalb des Maschinenraumes aus ist zulässig.
(5) Auf Fahrgastschiffen muß der Strom für die Notbeleuchtung innerhalb von 7 s zur Verfügung stehen.
(6) Die Notstromquelle und ihre Schalttafel müssen angebracht sein:
auf Fahrzeugen im Fahrtbereich 1 über dem Freiborddeck und außerhalb des Maschinenraumes;
auf Fahrgastschiffen in den Fahrtbereichen 2 und 3 außerhalb des Maschinenraumes, so hoch wie möglich; beträgt die Länge dieser Fahrzeuge weniger als 25 m, darf die Notstromquelle an einer möglichst hoch liegenden Stelle im Maschinenraum angebracht sein;
auf allen anderen Fahrzeugen in den Fahrtbereichen 2 und 3 so hoch wie möglich.
(7) Liegt der Raum der Notstromquelle unter dem Freiborddeck, muß er von Deck aus zugänglich sein. Auf Fahrgastschiffen von mindestens 25 m Länge muß er durch wasserdichte und nicht brennbare Decks und Schotte geschützt sein.
(8) Die Notstromquelle darf nicht vor dem Kollisionsschott angeordnet sein.
(9) Die Leistung der Notstromquelle muß ausreichen, um alle Verbraucher zu speisen, die für die Sicherheit aller an Bord befindlichen Personen notwendig sind, und zwar unter Berücksichtigung der Verbraucher, die gleichzeitig betrieben werden müssen. Strom muß gleichzeitig mindestens an folgende Verbraucher abgegeben werden können, wenn ihre Verwendung vorgeschrieben ist und sie nicht über eine eigene, unabhängige Notstromquelle verfügen:
Nachtbezeichnungs- und Signallichter;
Schallgeräte;
Notbeleuchtung;
Alarm- und Sicherheitssysteme;
Wechselsprechanlagen;
Funk- und Fernsprechausrüstung;
Notscheinwerfer;
Bedienung der fest eingebauten Feuerlöschanlagen;
Feuerlöschpumpe, Notpumpe (bei Fahrgastschiffen);
Notruderanlage.
(10) Die Dauer, während der die Versorgung der vorgeschriebenen Verbraucher durch die Notstromquelle gewährleistet sein muß, ist entsprechend dem Verwendungszweck des Fahrzeuges festzulegen; sie darf nicht weniger als 30 min betragen.
(11) Mit einer ausreichenden Notbeleuchtung müssen zumindest folgende Räume und Stationen versehen sein:
Stellen, an denen Sammelrettungsmittel untergebracht, bedient oder zu Wasser gelassen werden;
Ausgänge von Wohnräumen und Durchgänge;
Maschinenräume;
Maschinenraumausgänge;
die Notschalttafel;
das Steuerhaus (mit Abschaltmöglichkeit);
der Raum der Notstromquelle;
Feuerlöschstationen;
Sammelplätze für Fahrgäste und Besatzung in Notfällen.
(12) Die Lichtstärke der Notbeleuchtung muß im Steuerhaus und in Maschinenräumen mindestens 15 Lx, ansonsten mindestens 3 Lx betragen.
Notstromquelle
§ 45. (1) Fahreuge (Anm.: richtig: Fahrzeuge) im Fahrtbereich 1 müssen mit einer Notstromquelle ausgerüstet sein.
(2) In den Fahrtbereichen 2 und 3 müssen Fahrgastschiffe sowie andere Fahrzeuge, deren Betriebssicherheit vom Strom abhängig ist, mit einer Notstromquelle ausgerüstet sein.
(3) Verfügt ein Fahrzeug im Fahrtbereich 2 oder 3 über mindestens zwei voneinander unabhängige Stromquellen, kann eine davon als Notstromquelle anerkannt werden; dies gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer Länge von mehr als 25 m.
(4) Die Notstromquelle kann ein Hilfsaggregat oder ein Akkumulator sein. Hilfsaggregate müssen ein von den Hauptmaschinen unabhängiges Brennstoffversorgungs- und Kühlsystem besitzen; sie müssen selbsttätig anlaufen und sich selbsttätig an das Netz anschließen, sobald die Spannung in den Sammelschienen der Hauptschalttafel absinkt. Der Strom muß innerhalb von 30 s nach dem Ausfall der Hauptstromquelle geliefert werden. Das Starten von Hand ist zulässig, wenn das Hilfsaggregat in unmittelbarer Nähe einer ständig besetzten Stelle außerhalb des Maschinenraumes angeordnet ist. Akkumulatoren müssen bei Stromausfall die Versorgung selbsttätig übernehmen und während der vorgeschriebenen Zeit ohne Zwischenladung und ohne einen unzulässigen Spannungsrückgang den Anforderungen gemäß Abs. 9 genügen. Das Einschalten von Hand von einer ständig besetzten Stelle außerhalb des Maschinenraumes aus ist zulässig.
(5) Auf Fahrgastschiffen muß der Strom für die Notbeleuchtung innerhalb von 7 s zur Verfügung stehen.
(6) Die Notstromquelle und ihre Schalttafel müssen angebracht sein:
auf Fahrzeugen im Fahrtbereich 1 über dem Freiborddeck und außerhalb des Maschinenraumes;
auf Fahrgastschiffen in den Fahrtbereichen 2 und 3 außerhalb des Maschinenraumes, so hoch wie möglich; beträgt die Länge dieser Fahrzeuge weniger als 25 m, darf die Notstromquelle an einer möglichst hoch liegenden Stelle im Maschinenraum angebracht sein;
auf allen anderen Fahrzeugen in den Fahrtbereichen 2 und 3 so hoch wie möglich.
(7) Liegt der Raum der Notstromquelle unter dem Freiborddeck, muß er von Deck aus zugänglich sein. Auf Fahrgastschiffen von mindestens 25 m Länge muß er durch wasserdichte und nicht brennbare Decks und Schotte geschützt sein.
(8) Die Notstromquelle darf nicht vor dem Kollisionsschott angeordnet sein.
(9) Die Leistung der Notstromquelle muß ausreichen, um alle Verbraucher zu speisen, die für die Sicherheit aller an Bord befindlichen Personen notwendig sind, und zwar unter Berücksichtigung der Verbraucher, die gleichzeitig betrieben werden müssen. Strom muß gleichzeitig mindestens an folgende Verbraucher abgegeben werden können, wenn ihre Verwendung vorgeschrieben ist und sie nicht über eine eigene, unabhängige Notstromquelle verfügen:
Nachtbezeichnungs- und Signallichter;
Schallgeräte;
Notbeleuchtung;
Alarm- und Sicherheitssysteme;
Wechselsprechanlagen;
Funk- und Fernsprechausrüstung;
Notscheinwerfer;
Bedienung der fest eingebauten Feuerlöschanlagen;
Feuerlöschpumpe, Notpumpe (bei Fahrgastschiffen);
Notruderanlage.
(10) Die Dauer, während der die Versorgung der vorgeschriebenen Verbraucher durch die Notstromquelle gewährleistet sein muß, ist entsprechend dem Verwendungszweck des Fahrzeuges festzulegen; sie darf nicht weniger als 30 min betragen.
(11) Mit einer ausreichenden Notbeleuchtung müssen zumindest folgende Räume und Stationen versehen sein:
Stellen, an denen Sammelrettungsmittel untergebracht, bedient oder zu Wasser gelassen werden;
Ausgänge von Wohnräumen und Durchgänge;
Maschinenräume;
Maschinenraumausgänge;
die Notschalttafel;
das Steuerhaus (mit Abschaltmöglichkeit);
der Raum der Notstromquelle;
Feuerlöschstationen;
Sammelplätze für Fahrgäste und Besatzung in Notfällen.
(12) Die Beleuchtungsstärke der Notbeleuchtung muß im Steuerhaus und in Maschinenräumen mindestens 15 lx, ansonsten mindestens 3 lx betragen.
Besondere Bestimmungen für Schubverbände
§ 46. (1) Abweichend von § 34 Abs. 1 dürfen auf Schubleichtern nur isolierte Stromleitungssysteme ohne Schiffskörperrückleitung verwendet werden; sie müssen den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
(2) Die Stromversorgung der Leichter eines Verbandes muß mittels mehrpoliger Schalter, die auf dem Schubschiff angebracht sind, gesteuert werden.
(3) Bei den Steckdosen für die Versorgungskabel müssen Tafeln angebracht sein, die darauf hinweisen, daß die Versorgungskabel abzuschalten sind, bevor die Leichter an- oder abgekuppelt werden.
(4) Auf Schubleichtern sind folgende Spannungen zulässig:
```
```
Zulässige Höchstspannung
Art der Anlage
Gleichstrom Einphasiger Drehstrom
Wechselstrom
```
```
Elektrische Ankerwinden ..... - - 380 V
Nachtbezeichnungs- und
Signallichter ............... 24 V 24 V -
oder mit Trennungsformator
auf dem Schubschiff ......... - 220 V -
50 Hz
Tragbare Geräte, tragbare
Lampen (Kabellampen)
festinstallierte Beleuchtung
(bei Speisung aus dem Kraftnetz - 24 V -
mit Trenntransformator) ...... 50 Hz
Festinstallierte Beleuchtung
(bei Speisung aus dem - 220 V -
Kraftnetz mit
Trenntransformator) .......... 50 Hz
```
```
(5) Navigationsinstrumente auf Schubleichtern (zB Echolot) werden vom entsprechenden Gerät auf dem Schubschiff gespeist.
(6) Bei Spannungen über 50 V müssen im Steuerhaus installiert sein:
Ein automatischer Trennschalter oder eine Anzeige für das Kraftnetz für das Abfallen des Widerstandes gegenüber dem Schiffskörper;
Für die Stromkreise der Nachtbezeichnung von Signallichtern eine automatische Anzeige für das Abfallen des Isolationswiderstandes gegenüber dem Schiffskörper.
(7) Die Versorgung elektrischer Ankerwinden muß über am Schubschiff bzw. den Schubleichtern fest verlegte Leitungen sowie über kurze Verbindungskabel erfolgen. Elektromotoren müssen dicht und mindestens in Schutzart IP 55 gemäß ÖVE-A 50 ausgeführt sein. Die Steuerungseinrichtungen für elektrische Ankerwinden müssen in deren Nähe angeordnet und so beschaffen sein, daß sie leicht bedient werden können; elektrische Leitungen und Steckverbindungen müssen für den gleichzeitigen Betrieb von drei Ankerwinden mit einer Leistungsaufnahme von je 11 kW ausgelegt sein. Für Kabelverbindungen dürfen nur Steckverbindungen verwendet werden, bei denen ein Kuppeln oder Trennen nur im stromlosen Zustand möglich ist.
(8) Die Versorgung der Nachtbezeichnung- und Signallichter der Schubleichter muß vom Steuerhaus des Schubschiffes über festverlegte Leitungen und kurze Verbindungskabel erfolgen. Werden die Mastlichter mit einer Spannung von 24 V gespeist, ist die Stromquelle unter Berücksichtigung des Spannungsabfalles und der Leitungslänge auszulegen; unabhängig von der Leitungslänge darf die Spannung am Mast nicht weniger als 22,8 V betragen. Jedes Licht, ausgenommen die drei weißen Mastlichter, muß mit einem eigenen Kabel gespeist werden. Die Versorgung der drei weißen Mastlichter darf durch ein Kabel erfolgen. Das Ausfallen auch nur einer dieser Lampen muß im Steuerhaus des Schubschiffes angezeigt werden. Die für die Nachtbezeichnung beim Stilliegen vorgeschriebenen Lichter müssen mit Steckverbindungen an die Versorgung der Mastlichter angeschlossen werden können. Erfolgt die Versorgung von Mast- bzw. Ankerlichtern durch festverlegte Leitungen, so müssen Verteilersteckdosen in der Nähe der Mastbefestigung angeordnet sein. Die Versorgung der Seitenlichter und des Funkellichtes muß direkt vom Schubschiff über eigene lose (fliegende) Kabel erfolgen. Der Mast und die Leuchten für die Nachtbezeichnungs- und Signallichter gehören zur Ausrüstung des Schubschiffes.
(9) Für festverlegte Leitungen dürfen nur zugelassene Kabel mit folgenden Mindestquerschnitten verwendet werden:
für die elektrischen Ankerwindenantriebe und für die festinstallierte Beleuchtung:
für die weißen Mastlichter:
für die blauen bzw. roten Mastlichter:
(10) Die Verbindungskabel zur Verbindung der festen Leitungen untereinander sowie zum Schubschiff müssen 15 m lang sein; es dürfen zugelassene Kabel mit folgenden Mindestquerschnitten verwendet werden:
für die elektrischen Ankerwindenantriebe und für die festinstallierte Beleuchtung:
für die weißen Mastlichter:
für die blauen bzw. roten Mastlichter:
(11) Es dürfen nur genormte und zugelassene Steckverbindungen verwendet werden, die den Bestimmungen der IEC 309 entsprechen und mindestens in Schutzart IP 55 gemäß ÖVE-A 50 ausgeführt sind. In Verteilerkästen montierte Kraftstromsteckdosen müssen mit Steckverbindungen ausgestattet sein, bei denen ein Kuppeln oder Trennen nur im stromlosen Zustand möglich ist. Verteilerkästen und Verriegelungsvorrichtungen müssen zugelassen sein; ein Berühren stromführender Teile muß ausgeschlossen sein.
(12) Steckverbindungen müssen so ausgeführt sein, daß beim Kuppeln die Verbindung des auf Masse gelegten Leiters mit dem Schiffsrumpf zuletzt erfolgt. Am Bug und am Heck von Schubschiffen sind Schaltkästen anzuordnen, die mit Steckverbindungen ausgestattet sind, bei denen ein Kuppeln oder Trennen nur im spannungslosem Zustand möglich ist. Auf Schubleichtern müssen jeweils am Bug und am Heck möglichst in der Mitschiffsebene Verteilerkästen angebracht sein. Die Aufstellung und Anzahl der Verteilerkästen muß die Versorgung sämtlicher Teile eines Verbandes über Verbindungskabel sicherstellen.
(13) Auf Schubschiffen müssen, soweit erforderlich, Anschlüsse vorhanden sein für:
Verbindungskabel (4 x 16 mm2);
Verbindungskabel (4 x 2,5 mm2);
Verbindungskabel (3 x 2,5 mm2);
zwei fliegende Kabel für die Seitenlichter;
ein fliegendes Kabel für das Funkellicht;
Spezialkabel für tragbare Navigationsgeräte
(14) Zur Versorgung der Verbraucher gemäß Abs. 10 dürfen nur folgende Steckverbindungen verwendet werden:
für die elektrischen Ankerwindenantriebe genormte Steckverbindungen gemäß IEC 309 (3 + 1 Kontakte, 380 V, 63 A);
für die weißen Mastlichter genormte Steckverbindungen gemäß IEC 309 (3 + 1 Kontakte, 380 V, 16 A);
für die blauen bzw. roten Mastlichter genormte Steckverbindungen gemäß IEC 309 (2 + 1 Kontakte, 220 V, 16 A).
(15) Gehäuse und Erdungen sämtlicher elektrischen Geräte an Bord des Schubschiffes und der Schubleichter müssen wirksam mit dem Schiffskörper leitend verbunden sein.
Teil
Ausrüstung
Maste mit Hebezeugen
§ 47. (1) Maste mit Hebezeugen müssen aus genormtem Werkstoff hergestellt sein.
(2) Die Maste müssen in geeigneter Weise am Fahrzeug befestigt sein und ausreichende Materialstärken aufweisen, wobei die für die Ladebäume vorgesehene maximale Last berücksichtigt sein muß.
Ladebäume und andere Hebezeuge
§ 48. Hebezeuge einschließlich Maste und Ladebäume sowie alle festen und beweglichen Zubehörteile, die an Bord für das Beladen oder Entladen benutzt werden, müssen den Vorschriften des Übereinkommens über den Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Hafenarbeit von 1979 (Übereinkommen Nr. 152) der Internationalen Arbeitsorganisation sowie den österreichischen Vorschriften über Kräne und Hebezeuge entsprechen.
Sonstige Ausrüstung
§ 49. (1) Fahrzeuge mit Besatzung im Fahrtbereich 1 müssen mindestens mit folgender Ausrüstung ausgestattet sein:
Geräte und Vorrichtungen, die für die Abgabe von Licht- und Schallsignalen sowie für die Tag- und Nachtbezeichnung des Fahrzeuges erforderlich sind;
falls erforderlich, eine wirksame Einrichtung zur Übermittlung von Manövrierbefehlen vom Steuerstand aus;
Petroleum- oder elektrische Reservelampen für die Nachtbezeichnungslichter;
ein Schiffsfernglas;
ein Megaphon;
einen Rundfunkempfänger für das Hören von Wetterberichten;
einen stationären Kompaß eines von der Behörde zugelassenen Typs;
einen Landgangssteg, ein Fallreep oder eine ähnliche Konstruktion, die sicher befestigt werden kann, breit genug ist (ein Landgangssteg mindestens 0,40 m, ein Fallreep mindestens 0,55 m) und die mit einem Geländer von mindestens 0,90 m Höhe versehen ist;
mindestens zwei tragbare Raumleitern;
ein Schiffschronometer am Steuerstand;
ein Echolot und ein Handlot mit Reserve-Lotkörper;
eine ausreichende Zahl von Fendern geeigneter Größe;
eine ausreichende Zahl von Bootshaken;
eine Lotsenleiter;
ein Lecktuch zum behelfsmäßigen Abdichten von Schäden am Schiffskörper;
geeignetes Material zum Zustopfen kleiner Lecks;
Metallblenden für Fenster, Oberlichter und andere Öffnungen, durch die Wasser eindringen kann;
Trinkwasserbehälter mit ausreichendem Fassungsvermögen;
eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß § 45 der Seeschiffahrtsverordnung, BGBl. Nr. 189/1981, sowie eine Tafel mit Anweisungen für die Rettung und die Wiederbelebung Ertrunkener;
zwei Wurfleinen;
ein feuerfester Behälter mit Deckel zur Aufnahme von ölhältigen Putzlappen;
ein Beil.
(2) Fahrzeuge mit Besatzung in den Fahrtbereichen 2 und 3 auf Wasserstraßen müssen mit mindestens folgender Ausrüstung ausgestattet sein:
Geräte und Vorrichtungen, die für die Abgabe von Licht- und Schallsignalen sowie für die Tag- und Nachtbezeichnung des Fahrzeuges erforderlich sind;
Petroleum- oder elektrische Reservelampen für die vorgeschriebenen Nachtbezeichnungslichter;
ein Fernglas bei Motorfahrzeugen;
bei Motorfahrzeugen, deren Länge mehr als 20 m beträgt, ein Megaphon oder eine Lautsprecheranlage;
bei Motorfahrzeugen, deren Länge mehr als 20 m beträgt, einen Landgangssteg, mindestens 0,40 m breit und 4 m lang, mit einem Geländer;
mindestens eine Überbordleiter; Güterschiffe, die keine Tankschiffe sind, jedoch mindestens zwei Raumleitern;
eine Sondierstange, ein Handlot oder eine andere geeignete Vorrichtung;
eine ausreichende Anzahl von Fendern geeigneter Größe;
eine ausreichende Anzahl von Bootshaken;
ein Lecktuch zum behelfsmäßigen Abdichten von Schäden am Schiffskörper;
geeignetes Material zum Zustopfen kleiner Lecks;
eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM Z 1020 „Verbandkästen für Betriebe und für Schutzräume bis 50 Personen - Anforderungen, Inhalt, Prüfung, Normbezeichnung'' vom Juni 1989 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) sowie eine Tafel mit Anweisungen für die Rettung und die Wiederbelebung Ertrunkener;
zwei Wurfleinen;
ein feuerfester Behälter mit Deckel zur Aufnahme von ölhältigen Putzlappen;
ein Beil.
(3) Fahrzeuge mit Besatzung auf anderen Gewässern als Wasserstraßen müssen mindestens mit folgender Ausrüstung ausgestattet sein:
Geräte und Vorrichtungen, die für die Abgabe von Licht- und Schallsignalen sowie für die Tag- und Nachtbezeichnung des Fahrzeuges erforderlich sind;
ein Fernglas bei Motorfahrzeugen;
bei Motorfahrzeugen, deren Länge mehr als 20 m beträgt, ein Megaphon oder eine Lautsprecheranlage;
eine ausreichende Anzahl von Fendern geeigneter Größe;
eine ausreichende Anzahl von Bootshaken;
ein Lecktuch zum behelfsmäßigen Abdichten von Schäden am Schiffskörper;
geeignetes Material zum Zustopfen kleiner Lecks;
eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM Z 1020 „Verbandkästen für Betriebe und für Schutzräume bis 50 Personen - Anforderungen, Inhalt, Prüfung, Normbezeichnung'' vom Juni 1989 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) sowie eine Tafel mit Anweisungen für die Rettung und die Wiederbelebung Ertrunkener;
eine Wurfleine;
ein feuerfester Behälter mit Deckel zur Aufnahme von ölhältigen Putzlappen.
Teil
Ankern, Festmachen und Schleppen
Allgemeines
§ 50. (1) Alle Fahrzeuge müssen entsprechend ihrem Typ und ihren Abmessungen sowie den Gewässern, für die sie zugelassen sind, mit Ausrüstungen zum Ankern, Festmachen und Verholen versehen sein.
(2) Alle zum Schleppen zugelassenen Fahrzeuge müssen entsprechend ihrem Typ und ihren Abmessungen sowie den Gewässern, für die sie zugelassen sind, mit Ausrüstungen zum Schleppen versehen sein.
(3) Die besonderen Merkmale sowie die Bauart der Ausrüstungen zum Ankern, Festmachen und Schleppen müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
(4) Die Ausrüstungen zum Ankern, Festmachen und Verholen müssen ausreichend fest am Schiffskörper angebracht sein.
(5) Die Ausrüstungen müssen so angeordnet sein, daß Anker-, Festmache- und Schleppvorgänge ohne Schwierigkeiten und ohne Gefahr für Personen durchgeführt werden können.
Anker
§ 51. (1) Fahrzeuge müssen mit einem oder zwei Bugankern ausgerüstet sein, deren Masse M tief A (kg) nach folgender Formel ermittelt wird:
M tief A = K tief u x B x d + K tief v x A tief v
In dieser Formel bedeuten:
K tief u Koeffizient, der das Verhältnis von
Länge und Breite sowie die Art des
Fahrzeuges berücksichtigt;
K tief u wird nach folgender Formel
berechnet:
L
K tief u = c x ------------
Wurzel(8 B)
für Schubleichter ist jedoch K tief u =
c zu setzen;
L Länge (m);
B Breite (m);
d Tiefgang (m);
A tief v Windangriffsfläche (m2) (von vorne) beim
Tiefgang d;
c Gewässerkoeffizient in Abhängigkeit von
der Tragfähigkeit:
c = 55 für Fahrzeuge mit einer
Tragfähigkeit von mehr als 2 000 t auf
Wasserstraßen;
c = 45 für Fahrzeuge mit einer
Tragfähigkeit von mehr als 1 000 t bis
zu 2 000 t auf Wasserstraßen;
c = 35 für Fahrzeuge mit einer
Tragfähigkeit bis zu 1 000 t auf
Wasserstraßen;
c = 25 für Fahrzeuge auf anderen
Gewässern als Wasserstraßen;
Bei Fahrgastschiffen ist bei der
Bestimmung der Erfahrungszahl c
die Verdrängung anstelle der
Tragfähigkeit zu verwenden.
K tief v = 4 Windkoeffizient; gilt nur für
Fahrgastschiffe.
Die ermittelte Gesamtankermasse M tief A gilt für „Hall''-Anker und „Typ A''-Standardanker; für Anker hoher Haltekraft („AC 14''-, „HA-DU''-„D-Hone Special''-, „Pool 1''-, „Pool 2''- und „Danforth''-Anker) darf die Gesamtankermasse um 30 vH vermindert werden.
(2) Auf Fahrzeugen, die mit 2 Bugankern ausgerüstet sind, darf die Masse eines Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen.
(3) Auf Schubschiffen ist eine Bugankerausrüstung nicht erforderlich; sofern es die Sicherheit des Fahrzeuges erfordert, kann die Behörde eine solche Ausrüstung vorschreiben.
(4) Fahrzeuge, ausgenommen Schubleichter, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Masse mindestens 25 vH der gemäß Abs. 1 ermittelten Masse M tief A beträgt. Liegt die ermittelte Heckankermasse unter 150 kg ist kein Heckanker erforderlich.
(5) Schubschiffe, Bugsierer und andere Motorfahrzeuge, die für das Fortbewegen von Verbänden bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, die den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen.
(6) Die Gesamtmasse (kg) der Heckanker von Fahrzeugen gemäß Abs. 5 darf nicht weniger als den 1,36fachen Wert der Antriebsleistung (kW) betragen; für Anker mit hoher Haltekraft darf dieser Wert um 30 vH vermindert werden.
(7) Für Schubschiffe, die nur für den Einsatz auf Seen bestimmt sind, ist kein Heckanker erforderlich; in diesem Fall muß der Buganker wie für ein einzeln fahrendes Motorfahrzeug ausgelegt sein.
(8) Motorfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 85 m müssen mit einem Heckanker ausgerüstet sein, dessen Masse mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 1 ermittelten Ankermasse M tief A beträgt.
(9) Für in den Abs. 4 bis 8 nicht ausdrücklich genannte Fahrzeuge kann die Zulassungsbehörde erforderlichenfalls eine Heckankerausrüstung vorschreiben.
(10) Anker aus Gußeisen sind verboten.
(11) Die Masse muß auf jedem Anker dauerhaft angegeben sein.
(12) In der Zulassungsurkunde ist die Ankermasse gemäß Abs. 1 anzugeben.
Anker
§ 51. (1) Fahrzeuge müssen mit einem oder zwei Bugankern ausgerüstet sein, deren Masse M tief A (kg) nach folgender Formel ermittelt wird:
M tief A = K tief u x B x d + K tief v x A tief v
In dieser Formel bedeuten:
K tief u Koeffizient, der das Verhältnis von
Länge und Breite sowie die Art des
Fahrzeuges berücksichtigt;
K tief u wird nach folgender Formel
berechnet:
L
K tief u = c x Wurzel ------------
8 B
für Schubleichter ist jedoch K tief u =
c zu setzen;
L Länge (m);
B Breite (m);
d Tiefgang (m);
A tief v Windangriffsfläche (m2) (von vorne) beim
Tiefgang d;
c Gewässerkoeffizient in Abhängigkeit von
der Tragfähigkeit:
c = 55 für Fahrzeuge mit einer
Tragfähigkeit von mehr als 2 000 t auf
Wasserstraßen;
c = 45 für Fahrzeuge mit einer
Tragfähigkeit von mehr als 1 000 t bis
zu 2 000 t auf Wasserstraßen;
c = 35 für Fahrzeuge mit einer
Tragfähigkeit bis zu 1 000 t auf
Wasserstraßen;
c = 25 für Fahrzeuge auf anderen
Gewässern als Wasserstraßen;
Bei Fahrgastschiffen ist bei der
Bestimmung der Erfahrungszahl c
die Verdrängung anstelle der
Tragfähigkeit zu verwenden.
K tief v = 4 Windkoeffizient; gilt nur für
Fahrgastschiffe.
Die ermittelte Gesamtankermasse M tief A gilt für „Hall''-Anker und „Typ A''-Standardanker; für Anker hoher Haltekraft („AC 14''-, „HA-DU''-„D-Hone Special''-, „Pool 1''-, „Pool 2''- und „Danforth''-Anker) darf die Gesamtankermasse um 30 vH vermindert werden.
(2) Auf Fahrzeugen, die mit 2 Bugankern ausgerüstet sind, darf die Masse eines Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen.
(3) Auf Schubschiffen ist eine Bugankerausrüstung nicht erforderlich; sofern es die Sicherheit des Fahrzeuges erfordert, kann die Behörde eine solche Ausrüstung vorschreiben.
(4) Fahrzeuge, ausgenommen Schubleichter, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Masse mindestens 25 vH der gemäß Abs. 1 ermittelten Masse M tief A beträgt. Liegt die ermittelte Heckankermasse unter 150 kg ist kein Heckanker erforderlich.
(5) Schubschiffe, Bugsierer und andere Motorfahrzeuge, die für das Fortbewegen von Verbänden bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, die den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen.
(6) Die Gesamtmasse (kg) der Heckanker von Fahrzeugen gemäß Abs. 5 darf nicht weniger als den 1,36fachen Wert der Antriebsleistung (kW) betragen; für Anker mit hoher Haltekraft darf dieser Wert um 30 vH vermindert werden.
(7) Für Schubschiffe, die nur für den Einsatz auf Seen bestimmt sind, ist kein Heckanker erforderlich; in diesem Fall muß der Buganker wie für ein einzeln fahrendes Motorfahrzeug ausgelegt sein.
(8) Motorfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 85 m müssen mit einem Heckanker ausgerüstet sein, dessen Masse mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 1 ermittelten Ankermasse M tief A beträgt.
(9) Für in den Abs. 4 bis 8 nicht ausdrücklich genannte Fahrzeuge kann die Zulassungsbehörde erforderlichenfalls eine Heckankerausrüstung vorschreiben.
(10) Anker aus Gußeisen sind verboten.
(11) Die Masse muß auf jedem Anker dauerhaft angegeben sein.
(12) In der Zulassungsurkunde sind die gemäß Abs. 1 bis 9 ermittelten Ankermassen anzugeben.
Ankerketten
§ 52. (1) Die Länge der Bugankerketten muß mindestens L + 10 m betragen; sie darf nicht weniger als 40 m und braucht nicht mehr als 80 m betragen. Auf den Fahrzeugen gemäß § 51 Abs. 5 darf die Länge der Heckankerketten jeweils nicht weniger als die für die Buganker vorgeschriebene Kettenlänge betragen.
(2) Für andere mit Heckankern ausgerüstete Fahrzeuge muß die Länge der Heckankerkette jeweils 75 vH der für die Buganker vorgeschriebenen Kettenlänge betragen.
(3) Eine Ankerhirnkette muß mindestens 5 m länger sein als die Hauptkette.
(4) Die Auslegungsbruchlast der Ankerketten ist nach folgenden Formeln zu berechnen:
bei Ankern mit einer Masse bis 500 kg:
15 000
bei Ankern mit einer Masse über 2 000 kg:
R Bruchlast der Ankerkette (kN);
M tief A Ankermasse (kg).
(5) Die Auslegungsbruchlast der Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette muß um 20 vH höher sein als die Bruchlast der entsprechenden Kette.
(6) Anstelle von Ankerketten dürfen Ankertrossen verwendet werden; die Bruchlast der Trossen muß der für Ankerketten erforderlichen Bruchlast entsprechen, die Trossenlänge muß die vorgeschriebene Länge der Ankerkette um 20 vH überschreiten.
(7) In der Zulassungsurkunde ist die Auslegungsbruchlast gemäß Abs. 4 anzugeben.
Ankerketten
§ 52. (1) Die Länge der Bugankerketten muß mindestens L + 10 m betragen; sie darf nicht weniger als 40 m und braucht nicht mehr als 80 m betragen. Auf den Fahrzeugen gemäß § 51 Abs. 5 darf die Länge der Heckankerketten jeweils nicht weniger als die für die Buganker vorgeschriebene Kettenlänge betragen.
(2) Für andere mit Heckankern ausgerüstete Fahrzeuge muß die Länge der Heckankerkette jeweils 75 vH der für die Buganker vorgeschriebenen Kettenlänge betragen.
(3) Eine Ankerhirnkette muß mindestens 5 m länger sein als die Hauptkette.
(4) Die Auslegungsbruchlast der Ankerketten ist nach folgenden Formeln zu berechnen:
bei Ankern mit einer Masse bis 500 kg:
15 000
bei Ankern mit einer Masse über 2 000 kg:
R Bruchlast der Ankerkette (kN);
M tief A gemäß § 51 ermittelte Ankermasse
für „Hall''-Anker und
„Typ A''-Standardanker (kg).
(5) Die Auslegungsbruchlast der Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette muß um 20 vH höher sein als die Bruchlast der entsprechenden Kette.
(6) Anstelle von Ankerketten dürfen Ankertrossen verwendet werden; die Bruchlast der Trossen muß der für Ankerketten erforderlichen Bruchlast entsprechen, die Trossenlänge muß die vorgeschriebene Länge der Ankerkette um 20 vH überschreiten.
(7) In der Zulassungsurkunde ist die Auslegungsbruchlast gemäß Abs. 4 anzugeben.
Trossen
§ 53. (1) Jedes Fahrzeug muß mit Festmachetrossen ausgerüstet sein, deren Anzahl und Festigkeit ein sicheres Festmachen ermöglichen. Die Bruchlast der Festmachetrossen muß mindestens betragen:
R = 6 x B x T
In dieser Formel bedeuten:
R Bruchlast der Festmachetrossen (kN);
B Breite des Fahrzeuges (m);
T höchstzulässiger Tiefgang des
Fahrzeuges (m).
(2) Schleppschiffe müssen mit geeigneten Schlepptrossen ausgerüstet sein. Die Bruchlast der Schlepptrossen muß mindestens betragen:
R = 0,34 x P
In dieser Formel bedeuten:
R Bruchlast der Schlepptrossen (kN);
P Gesamtleistung der Antriebsmaschinen des
Schleppfahrzeuges (kW).
(3) Andere zum Schleppen geeignete Motorfahrzeuge müssen mit Schlepptrossen ausgerüstet sein, deren Bruchlast mindestens beträgt:
R = 0,27 x P
(4) Schubschiffe müssen mit geeigneten Kupplungsseilen ausgerüstet sein, welche die gemäß § 105 Abs. 3 Z 1 ermittelten Kupplungskräfte aufnehmen können.
Ankerklüsen, Stopper, Winden und Kettenkästen
§ 54. (1) Jedes Fahrzeug muß mit Ankerklüsen, Stoppern, Winden sowie mit allen anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die erforderlich sind, um Anker zu setzen und einzuholen und vor Anker zu liegen. Beträgt die Masse des Hauptankers 50 kg oder mehr, muß das Fahrzeug mit Ankerhebevorrichtungen ausgerüstet sein. Winden, die sowohl für Kraft als auch für Handantrieb gebaut sind, müssen so eingerichtet sein, daß der Kraftantrieb den Handantrieb nicht in Bewegung setzen kann.
(2) Die Einzelteile und deren Befestigung am Schiffskörper müssen so stark sein, daß sie einer Beanspruchung widerstehen, die mindestens der Bruchlast der Ketten und Trossen entspricht, für die sie vorgesehen sind.
(3) Die Kettenkästen müssen ein ausreichendes Fassungsvermögen zur Aufnahme der gesamten Ankerkette besitzen. Jede Ankerkette oder -trosse muß an ihrem Ende sicher an einem verstärkten Teil des Kettenkastens oder an einem Bauteil des Schiffskörpers befestigt sein.
Teil
Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke
Allgemeines
§ 55. (1) Eine Flüssiggasanlage umfaßt insbesondere einen oder mehrere Behälter, einen oder mehrere Druckregler, ein Verteilungsnetz und Verbrauchsgeräte.
(2) Flüssiggasanlagen dürfen nur mit handelsüblichem Gasgemisch gemäß ÖNORM C 1301 „Flüssiggase; Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische; Anforderungen'' vom Dezember 1982 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) betrieben werden.
Anlagen
§ 56. (1) Flüssiggasanlagen müssen in allen ihren Teilen für den Betrieb mit Propangas geeignet sein und der Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, entsprechen.
(2) Eine Flüssiggasanlage ist nur zu Haushaltszwecken in Wohnräumen und im Steuerhaus sowie auf Fahrgastschiffen in von der Behörde dafür zugelassenen Räumen zulässig.
(3) An Bord dürfen mehrere getrennte Flüssiggasanlagen vorhanden sein. Durch einen Laderaum oder einen festen Tank getrennte Wohnräume dürfen nicht von derselben Anlage versorgt werden.
(4) Nicht fest eingebaute Anlagen sind nur dann zulässig, wenn die Behälter nicht mehr als 3 kg Fassungsvermögen haben und mit den Verbrauchsgeräten verbunden sind.
Behälter
§ 57. (1) Es sind nur fest eingebaute Behälter mit einem Fassungsvermögen von 5 bis 35 kg zulässig.
(2) Die Behälter müssen den Vorschriften der gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, erlassenen Verordnungen entsprechen. Sie müssen den amtlichen Stempel als Zeichen der Abnahme auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen tragen.
Unterbringung und Einrichtung der Behälter
§ 58. (1) Die Behälteranlage muß an Deck in einem freistehenden oder eingebauten Schrank außerhalb des Wohnbereiches sowie des Steuerhauses so aufgestellt sein, daß der Verkehr an Bord durch sie nicht behindert wird. Sie darf jedoch nicht am vorderen oder hinteren Schanzkleid angebracht sein. Der Schrank darf nur dann in Decksaufbauten eingebaut sein, wenn er sich nur von der Außenseite der Aufbauten her öffnen läßt. Er muß so angeordnet sein, daß die Rohrleitungen zu den Verbrauchsstellen so kurz wie möglich sind.
(2) Es dürfen je Anlage gleichzeitig bis zu vier Behälter, mit oder ohne Verwendung eines automatischen Umschaltventils, angeschlossen sein. Einschließlich der Ersatzbehälter dürfen sich je Anlage nicht mehr als sechs Behälter an Bord befinden.
(3) Auf Fahrgastschiffen mit Küchen oder Kantinen für Fahrgäste dürfen gleichzeitig bis zu sechs Behälter mit oder ohne Verwendung eines automatischen Umschaltventils angeschlossen sein. Einschließlich der Ersatzbehälter dürfen sich je Anlage nicht mehr als neun Behälter an Bord befinden.
(4) Der Druckregler, bei zweistufiger Regelung der erste Druckregler, muß an der Innenwand des Behälterschrankes befestigt sein.
(5) Die Behälteranlage muß so angeordnet sein, daß ausströmendes Gas aus dem Schrank ins Freie treten und weder in das Schiffsinnere dringen noch mit einer möglichen Zündquelle in Berührung kommen kann.
(6) Der Schrank muß aus schwer entflammbarem Werkstoff hergestellt und durch Öffnungen am oberen und am unteren Teil ausreichend belüftet sein. Die Behälter müssen im Schrank aufrechtstehend und so angeordnet sein, daß sie nicht umstürzen können.
(7) Der Schrank muß so beschaffen und aufgestellt sein, daß die Temperatur der Behälter 50 Grad C nicht übersteigen kann.
(8) An der Schrankaußenseite muß der Hinweis „Gasanlage'' und das Tafelzeichen 4.2 („Rauchverbot'') gemäß Anlage 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, angebracht sein.
(9) Ist für den Schrank eine Innenbeleuchtung erforderlich, muß dies eine elektrische Beleuchtung in explosionsgeschützter Ausführung sein.
Ersatz- und Leerbehälter
§ 59. Ersatz- und Leerbehälter, die sich nicht in der Gasbehälteranlage befinden, müssen außerhalb der Wohnräume und des Steuerhauses in einem gemäß § 58 ausgeführten Schrank gelagert sein.
Druckregler
§ 60. (1) Die Verbrauchsgeräte dürfen mit den Behältern nur durch ein Verteilungsnetz verbunden sein, das mit einem oder mehreren Druckreglern versehen ist, die den Gasdruck auf den Betriebsdruck der Verbrauchsgeräte herabsetzen. Die Herabsetzung kann in einer oder zwei Stufen erfolgen. Alle Druckregler müssen auf einen bestimmten Druck gemäß § 61 fest eingestellt sein.
(2) In oder hinter dem letzten Druckregler muß eine Schutzvorrichtung eingebaut oder angebracht sein, die die Verbrauchsleitung bei Versagen des Druckreglers selbsttätig gegen Druckanstieg sichert. Wenn die Schutzvorrichtung Gas entweichen läßt, muß es ins Freie abgeleitet werden und darf weder in das Schiffsinnere dringen noch mit einer möglichen Zündquelle in Berührung kommen können. Erforderlichenfalls muß für diesen Zweck ein besonderes Abzugsrohr eingebaut sein.
(3) Sicherheitsventile und Abzugsrohre müssen gegen Eindringen von Wasser geschützt sein.
Druck
§ 61. (1) Der Druck beim Austritt aus dem letzten Druckregler darf höchstens 5 kPa über dem atmosphärischen Druck mit einer Toleranz von 10 vH betragen.
(2) Bei zweistufiger Regelung darf der Druck nach der ersten Stufe höchstens 250 kPa über dem atmosphärischen Druck betragen.
Rohr- und Schlauchleitungen
§ 62. (1) Die Leitungen müssen aus fest verlegten nahtlosen Stahlrohren gemäß ÖNORM M 5612 „Stahlrohre; schwere Gewinderohre'' vom Oktober 1981 oder Kupferrohren gemäß ÖNORM M 3548 „Kupferrohre für Installationen, nahtlos gezogen; Abmessungen'' vom Oktober 1983 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) bestehen.
(2) Abweichend davon müssen Behälteranschlußleitungen aus für das verwendete Gas geeigneten Hochdruckschläuchen oder Rohrspiralen bestehen. Nicht fest eingebaute Verbrauchsgeräte dürfen mit geeigneten Schläuchen von höchstens 1 m Länge angeschlossen sein.
(3) Die Leitungen müssen allen an Bord unter normalen Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen, insbesondere hinsichtlich Korrosion und Festigkeit, genügen und nach Art und Anordnung eine ausreichende Versorgung der Verbrauchsgeräte bezüglich Menge und Druck sicherstellen.
(4) Rohrleitungen sollen möglichst wenig Verbindungen aufweisen. Rohrleitungen und Verbindungen müssen gasdicht sein und auch dann gasdicht bleiben, wenn sie Schwingungen und Ausdehnungen ausgesetzt werden.
(5) Rohrleitungen müssen gut zugänglich, sachgemäß befestigt und überall geschützt sein, wo die Gefahr von Stößen oder Reibung besteht, insbesondere bei Durchführungen durch Stahlschotte oder Metallwände.
(6) Die gesamte äußere Oberfläche von Stahlrohren muß gegen Korrosion geschützt sein.
(7) Schlauchleitungen und ihre Verbindungen müssen allen an Bord unter normalen Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen standhalten. Sie müssen so verlegt sein, daß sie spannungsfrei sind, nicht unzulässig erwärmt und auf ihrer ganzen Länge überprüft werden können.
Verteilungsnetz
§ 63. (1) Im Maschinenraum darf sich kein Teil einer Gasanlage befinden. Auf Tankfahrzeugen darf sich kein Teil einer Gasanlage innerhalb des Bereichs der Ladung befinden.
(2) Das gesamte Verteilungsnetz muß durch ein jederzeit leicht und schnell erreichbares Ventil abgesperrt werden können.
(3) Jedes Verbrauchsgerät muß an eine eigene Zweigleitung angeschlossen sein, die durch eine eigene Absperrvorrichtung für sich absperrbar sein muß.
(4) Die Ventile müssen so weit wie möglich gegen Witterungseinflüsse und Stöße geschützt sein.
(5) Die zum Anschluß an Verbrauchsgeräte bestimmten Enden von Rohrleitungen müssen, auch wenn sie mit einem Absperrventil versehen sind, durch einen Flansch oder ein Verschlußstück dichtgesetzt werden können.
Verbrauchsgeräte und ihre Aufstellung
§ 64. (1) Es dürfen nur solche Verbrauchsgeräte aufgestellt sein, die mit Vorrichtungen versehen sind, die das Ausströmen von Gas im Falle des Erlöschens der Flamme oder der Zündflamme wirksam verhindern.
(2) Jedes Verbrauchsgerät muß so aufgestellt und angeschlossen sein, daß ein unbeabsichtigtes Abreißen der Anschlußleitung nicht möglich ist.
(3) Heizgeräte und Warmwasserbereiter müssen an eine ins Freie führende Abgasleitung angeschlossen sein.
(4) Verbrauchsgeräte dürfen im Steuerhaus nur dann aufgestellt sein, wenn dieses so gebaut ist, daß etwa entweichendes Gas nicht in die unteren Teile des Fahrzeuges eindringen kann, zB durch das Maschinentelegraphensystem. Auf Tankfahrzeugen darf kein Verbrauchsgerät im Steuerhaus aufgestellt sein.
(5) Verbrauchsgeräte dürfen in Schlafräumen nur dann aufgestellt sein, wenn die Verbrennung unabhängig von der Raumluft erfolgt.
(6) Verbrauchsgeräte mit von der Raumluft abhängiger Verbrennung dürfen nur in genügend großen Räumen aufgestellt sein.
(7) Auf Tankfahrzeugen müssen Verbrauchsgeräte mit einer gut sichtbaren roten Markierung, versehen sein.
Lüftung und Ableitung der Abgase
§ 65. (1) Die Be- und Entlüftung von Räumen, in denen von der Raumluft abhängige Verbrauchsgeräte aufgestellt sind, muß entsprechend dem Anschlußwert der Geräte durch hinreichend große Lüftungsöffnungen sichergestellt sein.
(2) Lüftungsöffnungen dürfen keine Schließvorrichtungen haben und nicht in Schlafräume führen.
(3) Abgasanlagen müssen so ausgeführt sein, daß die Abgase einwandfrei und wirksam abgeführt werden. Sie müssen feuerbeständig sein. Ventilatoren zur Raumlüftung dürfen die Wirksamkeit der Abgasanlagen nicht beeinträchtigen.
Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften
§ 66. An geeigneter Stelle an Bord muß eine Tafel mit Anleitungen zur Bedienung der Anlage angebracht sein. Die Tafel muß insbesondere folgende Anweisungen enthalten:
„Absperrventile von Behältern, die nicht an das Verteilungsnetz angeschlossen sind, müssen geschlossen sein, selbst wenn die Behälter leer sind'';
„Schlauchleitungen sind zu ersetzen, sobald es ihr Zustand erfordert'';
„Sämtliche Behälter müssen angeschlossen oder die betreffenden Zuleitungen dicht abgesperrt oder dichtgesetzt sein.''
Abnahme
§ 67. Vor Inbetriebnahme einer Gasanlage, nach jeder Änderung oder Instandsetzung und bei jeder Erneuerung der Eintragung gemäß § 70 Abs. 3 ist die gesamte Anlage von einem Sachverständigen der Behörde abzunehmen. Bei dieser Abnahme hat er zu überprüfen, ob die Anlage den Bestimmungen dieses Teiles entspricht. Der Sachverständige hat der Zulassungsbehörde einen Abnahmebericht vorzulegen.
Abnahme
§ 67. (1) Anlagen zur Verwendung von Flüssiggas sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme, nach jeder Änderung oder Instandsetzung sowie bei jeder Erneuerung der Eintragung gemäß § 69 Abs. 3 von einer hiezu befugten Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand entsprechend den Bestimmungen dieses Teiles zu prüfen. Die befugte Person hat der Zulassungsbehörde einen Abnahmebericht vorzulegen.
(2) Als befugte Personen im Sinne des Abs. 1 gelten Sachverständige der Behörde, Ziviltechniker für Schiffstechnik oder für Maschinenbau, Organe des Technischen Überwachungsvereines Österreich, Organe behördlich autorisierter Versuchsanstalten für Gas- und Feuerungstechnik und Inhaber einer Konzession für die Gasleitungsinstallation.
Prüfungen
§ 68. Die Anlage ist nach der Montage folgenden Prüfungen zu unterziehen:
Rohrleitungen unter mittlerem Druck zwischen dem ersten Druckregler und den Absperrventilen vor dem letzten Druckregler:
Druckprüfungen mit Luft, Inertgas oder Flüssigkeit unter einem von der Behörde vorgeschriebenen Druck, mindestens je doch 2 MPa über dem atmosphärischen Druck;
Gasdichtheitsprüfung mit Luft oder Inertgas unter einem Druck von 350 kPa über dem atmosphärischen Druck.
Rohrleitungen unter Betriebsdruck zwischen dem einzigen oder dem letzten Druckregler und den Absperrventilen vor den Verbrauchsgeräten:
Leitungen zwischen dem einzigen oder dem letzten Druckregler und den Bedienungsarmaturen der Verbrauchsgeräte:
Bei den Prüfungen gemäß Z 1 lit. b, Z 2 und Z 3 gelten Leitungen als gasdicht, wenn nach einer genügenden Zeit für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während der anschließenden 10 min nicht fällt.
Behälteranschlüsse, Leitungsverbindungen und sonstige Armaturenanschlüsse, die unter Behälterdruck stehen, sowie der Anschluß des Reglers an die Verbrauchsleitung:
Druckprüfung nach der Montage mit Luft, Inertgas oder Flüssigkeit unter einem von der Behörde vorgeschriebenen Druck, jedoch mindestens 2,5 MPa über dem atmosphärischen Druck;
Gasdichtheitsprüfung unter Betriebsdruck mit einem schaumbildenden Mittel.
Alle Verbrauchsgeräte sind bei Inbetriebnahme unter Betriebsdruck auf ordnungsgemäßes, störungsfreies Brennen bei verschiedenen Einstellungen zu prüfen. Sicherheitseinrichtungen sind auf einwandfreie Wirkungsweise zu überprüfen.
Nach den Prüfungen gemäß Z 6 ist jedes Verbrauchsgerät, das an eine Abgasleitung angeschlossen ist, nach einer Betriebszeit von 5 min unter Nennbelastung bei geschlossenen Fenstern und Türen und bei Betrieb der Lüftungseinrichtungen daraufhin zu prüfen, ob an der Strömungssicherung Abgas austritt.
Tritt nicht nur vorübergehend Abgas aus, ist die Ursache unverzüglich festzustellen und zu beseitigen. Das Gerät darf erst nach Beseitigung aller Mängel abgenommen werden.
Vermerk in der Zulassungsurkunde
§ 69. (1) Für jede Gasanlage ist in der Zulassungsurkunde ein Vermerk einzutragen, in dem bestätigt wird, daß die Anlage den Bestimmungen dieses Abschnittes entspricht.
(2) Dieser Vermerk ist von der Zulassungsbehörde auf Grund des Abnahmeberichtes einzutragen.
(3) Der Vermerk ist nicht länger als drei Jahre gültig und kann nur nach einer neuen Prüfung gemäß § 67 erneuert werden.
(4) Auf begründeten Antrag des Verfügungsberechtigten kann die Zulassungsbehörde die Gültigkeit des Vermerks um höchstens sechs Monate verlängern, ohne eine Überprüfung gemäß § 67 durchzuführen. Die Bewilligung einer derartigen Verlängerung erfolgt schriftlich; sie muß an Bord des Fahrzeuges mitgeführt werden. Eine solche Verlängerung hat keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der nächsten Überprüfung.
Teil
Steuereinrichtung und Steuerhaus
Allgemeines
§ 70. Jedes Fahrzeug muß entsprechend seiner Zweckbestimmung, seinen Hauptmerkmalen und seinen Einsatzbedingungen, mit einer geeigneten Steuereinrichtung ausgerüstet sein, die ihm gute Manövriereigenschaften gewährleistet und es ihm ermöglicht, den Kurs zu halten. Fahrzeuge, die mit Hilfe anderer Fahrzeuge manövriert werden (zB Schubleichter) müssen nicht mit einer Steuereinrichtung ausgerüstet sein.
Allgemeine Anforderungen
§ 71. (1) Die gesamte Steuereinrichtung muß für ständige Krängungswinkel des Fahrzeuges bis zu 15 Grad, Trimmwinkel bis zu 5 Grad und für Umgebungstemperaturen bis zu 40 Grad C ausgelegt sein.
(2) Die Einzelteile der Steuereinrichtung müssen so bemessen sein, daß sie allen Höchstbeanspruchungen während des normalen Betriebes standhalten können. Um außergewöhnlichen äußeren Beanspruchungen bestmöglich standhalten zu können, darf der Ruderantrieb nicht der schwächste Teil des Systems sein. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn der Ruderantrieb entsprechend den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist.
(3) Die Steuereinrichtung muß so beschaffen sein, daß sich das Ruder nicht unbeabsichtigt verstellen kann.
(4) Steuereinrichtungen müssen folgende Merkmale aufweisen:
bei Steuereinrichtungen mit Handbetrieb muß eine Umdrehung des Handsteuerrades mindestens 3 Grad Ruderausschlag entsprechen. Die für die Betätigung des Handsteuerrades erforderliche Kraft darf 160 N nicht überschreiten;
bei Steuereinrichtungen mit Motorantrieb muß bei größter Einsenkung des Ruders und bei voller Fahrt eine Winkelgeschwindigkeit des Ruders von mindestens 4 Grad pro Sekunde über einen Bereich von mindestens 30 Grad beiderseits der Nullstellung des Ruders erreicht werden. Die Behörde kann jedoch unter Berücksichtigung der Schiffahrtsbedingungen auf anderen Gewässern als Wasserstraßen eine geringere Winkelgeschwindigkeit des Ruders zulassen, die 2,5 Grad pro Sekunde nicht unterschreiten darf;
ist die Steuereinrichtung mit Motorantrieb mit einem handgetriebenen Zweitantrieb versehen, muß das Fahrzeug mit Hilfe dieses Handantriebes zumindest einen Anlegeplatz erreichen können.
Motorantrieb
§ 72. (1) Ist ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung mit Motorantrieb ausgerüstet, muß bei Ausfall dieses Antriebs durch einen zweiten unabhängigen Antrieb eine genügende Manövrierfähigkeit sichergestellt sein.
(2) Motorantriebe müssen einen Überlastschutz haben, der das antriebsseitig ausgeübte Drehmoment begrenzt.
(3) Das unbeabsichtigte Abschalten oder der Ausfall des Motorantriebs muß durch ein optisches und akustisches Signal am Steuerstand angezeigt werden.
Handantrieb
§ 73. (1) Ist der zweite unabhängige Antrieb ein Handantrieb, muß dieser beim Abschalten oder Ausfall des Motorantriebs selbsttätig einkuppeln oder unverzüglich vom Steuerstand zugeschaltet werden können. Klauenkupplungen sind nur zulässig, wenn auf diese während des Schaltvorganges kein Drehmoment wirkt. Die Behörde kann als handgetriebenen Zweitantrieb ein System zulassen, das einen höheren Kraftaufwand als 160 N erfordert.
(2) Das Handsteuerrad darf durch den Motorantrieb nicht mitgedreht werden; beim selbsttätige Einkuppeln des Handantriebs muß bei jeder Ruderlage ein Zurückschlagen des Handrades ausgeschlossen sein.
Handhydraulischer Antrieb
§ 74. (1) Ein handhydraulischer Ruderantrieb ist eine Einrichtung, bei der die Rudermaschine durch eine Pumpe betätigt wird, die nur durch das Handsteuerrad betrieben wird (Steuerradpumpe).
(2) Ist ein handhydraulischer Ruderantrieb als einziger Antrieb vorgesehen, so gilt er dann nicht als Motorantrieb, der einen zweiten unabhängigen Antrieb erfordert (§ 73), wenn durch die Abmessungen, die Konstruktion und die Verlegung der Rohrleitungen Beschädigungen durch mechanische Einflüsse oder Feuer ausgeschlossen sind.
Hydraulischer Antrieb
§ 75. (1) Ist der Ruderhauptantrieb hydraulisch und der zweite Ruderantrieb handhydraulisch, muß jedes System unabhängig vom anderen betrieben werden können.
(2) Sind der Ruderhauptantrieb und der zweite Ruderantrieb hydraulisch, muß für jedes der beiden Systeme eine unabhängig angetriebene Pumpe vorhanden sein.
(3) Wird die zweite Pumpe von einem während der Fahrt nicht dauernd laufenden Hilfsmotor angetrieben, muß ein Puffersystem den Antrieb der Pumpe während des Anlassens des Hilfsmotors sicherstellen.
(4) Leitungen, Ventile, Schieber und Steuerungsorgane der beiden Systeme müssen voneinander unabhängig sein. Die beiden Systeme dürfen jedoch gemeinsame Bestandteile enthalten, zB den Zylinder, vorausgesetzt, daß sie unabhängig voneinander betrieben werden können.
Elektrischer Antrieb
§ 76. (1) Sind der Ruderhauptantrieb und der zweite Antrieb elektrisch, müssen Speisung und Steuerung des zweiten Antriebs unabhängig vom Ruderhauptantrieb sein. Für jedes der beiden Systeme muß ein eigener Antriebsmotor vorhanden sein.
(2) Wenn zur Versorgung des zweiten Motors eine Hilfsmaschine benutzt wird, die während der Fahrt nicht dauernd läuft und wenn diese Hilfsmaschine nicht innerhalb von 5 s angelassen werden kann, muß ein Puffersystem die Versorgung des zweiten Motors während des Anlassens der Hilfsmaschine sicherstellen.
Zuschalten des zweiten Antriebs
§ 77. (1) Wird der zweite Ruderantrieb bei Ausfall des Ruderhauptantriebs nicht selbsttätig zugeschaltet, muß das Zuschalten von Hand bei jeder Ruderlage unmittelbar und einfach erfolgen können. Hiezu dürfen nicht mehr als zwei Manipulationen erforderlich sein; diese müssen von einer einzigen Person ausgeführt werden können.
(2) Der Zuschaltvorgang muß innerhalb von 5 s abgeschlossen sein. Am Steuerstand muß erkennbar sein, welcher Antrieb in Betrieb ist.
Ruderpropeller- und Voith-Schneider-Anlage
§ 78. (1) Ist bei Ruderpropeller- und Voith-Schneider-Anlagen die Fernbedienung elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch, müssen vom Steuerstand bis zur Propelleranlage zwei voneinander unabhängige Steuersysteme vorhanden sein.
(2) Sind zwei oder mehr voneinander unabhängige Propelleranlagen vorhanden, ist das zweite unabhängige Steuersystem nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bei Ausfall einer Propelleranlage genügend manövrierfähig bleibt.
Elektrische Ausrüstung von Steuereinrichtungen
§ 79. (1) Die Nennleistung von Elektromotoren muß dem größten Drehmoment der Rudermaschine entsprechen. Bei hydraulischem Ruderantrieb muß die Nennleistung des Antriebsmotors ausreichend sein, um die höchste Förderleistung der Pumpe unter Höchstdruck der Anlage (Einstellung des Sicherheitsventils) und unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades der Pumpe zu sichern.
(2) Die Elektromotoren müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Ruderantriebe für unterbrochenen Betrieb:
Motoren von elektrohydraulischen Antrieben sowie zugehörige Umformer müssen für Dauerbetrieb mit Aussetzbelastung und eine Einschaltdauer von 15 vH ausgelegt sein. Dabei müssen Zyklen von 10 min Dauer angesetzt sein;
Motoren von elektrischen Antrieben müssen für Aussetzbetrieb ohne Berücksichtigung des Anlaufstroms und eine Einschaltdauer von 15 vH ausgelegt sein. Dabei müssen Zyklen von 10 min Dauer angesetzt sein;
Ruderantriebe für Dauerbetrieb:
(3) Elektromotoren von elektrischen und elektrohydraulischen Ruderantrieben dürfen nur gegen Kurzschluß gesichert sein; die Sicherung gegen Überspannung oder Überlast ist nicht zulässig. An Stelle einer Überlastungsicherung muß im Steuerhaus ein Überlastsignal angebracht sein.
(4) Schutzvorrichtungen von Elektromotoren von Steuereinrichtungen und ihre Versorgungskabel müssen den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
(5) Kraft- und Steuerstromkreise von Steuereinrichtungen dürfen nur gegen Kurzschluß geschützt sein. Steuerstromkreise müssen mindestens entsprechend dem zweifachen größten Nennstrom gesichert sein, mindestens aber mit Schutzvorrichtungen für 6 A.
(6) Die elektrischen Einrichtungen von Ruderantrieben müssen durch zwei Stromkreise gespeist werden, die direkt von der Hauptschalttafel ausgehen und über ihre gesamte Länge möglichst weit entfernt voneinander verlaufen. Es wird empfohlen, daß einer dieser Stromkreise von der Notschalttafel aus gespeist wird.
(7) Ist eine Umschaltvorrichtung vorgesehen, durch die jeder Elektromotor oder jede Motorengruppe von dem einen oder anderen Stromkreis gespeist werden kann, müssen diese Stromkreise für die höchstmögliche Belastung ausgelegt und die Umschaltvorrichtung im Steuerhaus angebracht sein.
(8) Für die elektrischen Geräte der Steuereinrichtungen müssen folgende Betriebsüberwachungen und Anzeigen vorhanden sein:
eine grüne Kontrollampe, die anzeigt, daß die Anlage unter Spannung steht;
eine rote Meldelampe, die aufleuchtet, wenn die Anlage gestört, der Elektromotor abgeschaltet oder eine Phase einer dreiphasigen Leitung ausgefallen ist. Wenn die rote Meldelampe aufleuchtet, muß gleichzeitig ein akustisches Signal ertönen. Die Phasenausfallüberwachung ist nicht erforderlich, wenn die Speisung ausschließlich über Leistungsschalter erfolgt.
(9) Die Speisung der Überwachungen und Anzeigen muß unabhängig vom Stromkreis für den Ruderantrieb sein.
(10) Wird der Ruderlageanzeiger elektrisch betrieben, muß er durch einen unabhängigen Stromkreis gespeist werden.
Ruderlageanzeiger
§ 80. Die Lage des Ruders muß am Steuerstand eindeutig angezeigt sein. Der Ruderlageanzeiger ist im Steuerstand vor dem Rudergänger anzubringen.
Fernbedienungseinrichtungen
§ 81. Fernbedienungseinrichtungen einschließlich ihrer Teile außerhalb des Steuerhauses müssen fest eingebaut sein. Sind Fernbedienungseinrichtungen ausschaltbar, müssen sie mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, die angibt, ob die Fernbedienung ein- oder ausgeschaltet ist. Die Anordnung und die Betätigung der Bedienungselemente müssen funktionsgerecht sein.
Hubvorrichtung von Steuerhäusern
§ 82. (1) Ein absenkbares Steuerhaus und die Hubvorrichtung sind so zu konstruieren, daß die Sicherheit der Personen an Bord nicht beeinträchtigt wird; es muß möglich sein, das Steuerhaus in verschiedenen Höhen zu fixieren. Die Möglichkeit der schnellen Absenkung muß unter allen Umständen, einschließlich des Totalausfalles der Energieversorgung gegeben sein.
(2) Ein absenkbares Steuerhaus darf die Steuerung des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen.
(3) Heben und Absenken dürfen die anderen Funktionen des Steuerhauses nicht beeinträchtigen.
(4) Der Raum unter einem absenkbaren Steuerhaus muß mit einer Sperrvorrichtung gesichert werden.
(5) Das Steuerhaus muß geerdet sein; es muß mit dem Schiffsrumpf metallisch verbunden sein. Die Schutzerdung kann gleichzeitig einen Teil des Blitzableiters bilden, wenn sich der Blitzableiter am Steuerhaus befindet.
(6) Die Speisekabel für Systeme im Steuerhaus müssen so verlegt und befestigt sein, daß mechanische Beschädigungen ausgeschlossen sind.
(7) Die Halterungen der Kabel können auch für in das Steuerhaus führende Schläuche und Rohre verwendet werden. Der Abstand zwischen den Schläuchen oder Rohren und den Kabeln darf nicht weniger als 100 mm betragen.
(8) Die Hubvorrichtung muß mindestens auf das 1,5fache Gewicht des voll ausgerüsteten und bemannten Steuerhauses ausgelegt sein.
(9) Die Hubvorrichtung des Steuerhauses muß zuverlässig funktionieren und darf unter einseitiger Belastung sowie den bei normalen Betriebsbedingungen auftretenden Krängungs- und Trimmwinkeln nicht blockieren.
(10) Die Hubvorrichtung des Steuerhauses muß einen mechanischen Antrieb haben, der unter den normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeuges arbeitet.
(11) Der Gebrauch von selbsthemmenden Hubvorrichtungen ist verboten.
(12) Das Steuerhaus muß mit einer Notabsenkung ausgerüstet sein, die unabhängig vom mechanischen Antrieb arbeitet. Die Notabsenkung des Steuerhauses muß durch das Eigengewicht ausgelöst werden und muß erschütterungsfrei und steuerbar sein.
(13) Das Steuerhaus muß in jeder Position angehalten und fixiert werden können. In jeder Position muß ein sicherer Zugang zum Steuerhaus möglich sein.
(14) Ein automatischer Endschalter für die Hubvorrichtung muß in beiden Endpositionen vorgesehen sein.
(15) Das Absenken des Steuerhauses muß durch eine Person unter allen Bedingungen ausgeführt werden können. Die Notabsenkung muß im Steuerhaus und von außerhalb ausgelöst werden können. Die Geschwindigkeit der Notabsenkung des Steuerhauses darf nicht kleiner sein als die Geschwindigkeit des Absenkens durch den Hauptantrieb.
(16) Die Bewegung des Steuerhauses muß optisch und akustisch angezeigt sein. Die Signale müssen im und nahe dem Steuerhaus hörbar und sichtbar sein.
(17) Folgende optische Anzeigen müssen vorhanden sein:
An der Schalttafel, wenn der Antrieb unter Spannung steht;
Steuerhaus in der unteren Endposition;
Steuerhaus in der oberen Endposition.
(18) Der Elektroantrieb der Hubvorrichtung des Steuerhauses und die Schalttafel muß von der Sammelschiene des Hauptschaltpultes versorgt werden. Die Elektroantriebe müssen mit unabhängigen Anspeisungen versehen sein. Die Anspeisung der Sammelschienen des Notschaltpultes muß in gleicher Weise erfolgen.
(19) Der Anschluß des Hydrauliksystems für die Hubvorrichtung des Steuerhauses an ein anderes Hydrauliksystem muß im Einzelfall von der Behörde genehmigt werden.
Freie Sicht
§ 83. (1) Vom Steuerstand aus muß nach allen Seiten genügend freie Sicht vorhanden sein.
(2) Eine vom Steuerstand aus nach allen Seiten genügend freie Sicht gilt als gewährleistet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
freies Blickfeld vom Standort des Rudergängers aus über einen Bereich von mindestens 240 Grad waagerecht, davon mindestens 140 Grad im vorderen Halbkreis;
keine Fensterrahmen, Stützen usw. in der normalen Blickrichtung des Rudergängers;
auf Schubschiffen freie Sicht auf die Kupplungsvorrichtungen vom Standort des Rudergängers aus;
in der normalen Blickrichtung des Rudergängers freie Sicht durch Fenster, die bei jedem Wetter (Regen, Schnee, Frost) durch geeignete Vorrichtungen klargehalten werden.
(3) Der Sichtschatten vor dem Bug des unbeladenen Fahrzeuges darf nicht länger als 250 m sein. Optische oder elektronische Hilfsgeräte (zB Periskop oder Fernsehüberwachung), die eventuell zur Verkleinerung des toten Winkels verwendet werden, dürfen zur Einhaltung dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden.
Schalldruck
§ 84. (1) Der A-bewertete Schalldruckpegel des Fahrzeuges bei normalen Betriebsbedingungen darf am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 70 dB nicht überschreiten.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf auf vorhandenen Fahrzeugen der A-bewertete Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 75 dB nicht überschreiten.
(3) Die Messung erfolgt nach ÖNORM S 5023 „Geräuschmessung an Bord von Wasserfahrzeugen'' vom Jänner 1978 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien).
Teil
Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung des Fahrzeuges
durch eine Person bei der Radarfahrt
Allgemeine Bestimmungen
§ 85. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten nur für Fahrzeuge, die für die Führung durch eine Person bei der Radarfahrt (Ein-Mann-Radar-Steuerstand) zugelassen werden.
Allgemeine Bauvorschriften
§ 86. (1) Das Steuerhaus muß so eingerichtet sein, daß der Rudergänger seine Aufgabe im Sitzen erfüllen kann.
(2) Alle vorgeschriebenen Geräte, Instrumente und Bedienungseinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß sie der Rudergänger während der Fahrt mühelos bedienen kann, ohne dabei seinen Sitz verlassen zu müssen und ohne den Radarschirm aus den Augen zu verlieren. Der Radarschirm muß im Steuerhaus so vor dem Platz des Rudergängers angeordnet sein, daß dieser das Radarbild ohne wesentliche Änderung seiner Blickrichtung beobachten kann.
(3) Die Bedienungseinrichtungen müssen leicht in ihre Betriebsstellung gebracht werden können. Diese Stellung muß eindeutig erkennbar sein.
(4) Die Überwachungsinstrumente müssen unabhängig von den Lichtverhältnissen innerhalb des Steuerhauses leicht abzulesen sein. Ihre Beleuchtung muß stufenlos bis zum Erlöschen so geregelt werden können, daß sie nicht stört und die Erkennbarkeit nicht leidet.
(5) Das Steuerhaus muß mit einer regelbaren Heizeinrichtung versehen sein. Die Belüftung darf durch eine allfällige Verdunkelungsvorrichtung des Steuerhauses nicht beeinträchtigt werden.
Radaranlage und Wendezeiger
§ 87. (1) Das Radarbild muß bei allen außerhalb des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne Blende oder Abschirmung voll erkennbar bleiben.
(2) Der Wendezeiger muß in unmittelbarer Nähe des Radarschirmes angebracht sein.
Signaleinrichtungen
§ 88. (1) Fahrt- und Signallichter müssen von einer Schalttafel aus geschaltet werden, auf welcher die Kontrollampen in der Farbe der Lichter so angeordnet sein müssen, daß die Position mit der tatsächlichen Position der Lichter übereinstimmt. Bei Ausfall eines Lichtes muß die entsprechende Kontrollampe erlöschen.
(2) Die Schallzeichen müssen gleichzeitig mit der Durchführung von Steuerungstätigkeiten leicht ausgelöst werden können.
Einrichtungen zur Steuerung von Fahrzeug und Antriebsmaschinen
§ 89. (1) Die Steuereinrichtung muß durch eine leicht zu bedienende Vorrichtung betätigt werden können. Bei jeder Bewegung dieser Vorrichtung muß die Ruderlage genau angezeigt werden. Die Ruder müssen in ihrer Stellung verbleiben, wenn keine weitere Betätigung der Steuervorrichtung erfolgt.
(2) Verfügt das Fahrzeug außerdem über Ruder für die Rückwärtsfahrt oder Bugruder, so müssen diese über gesonderte Vorrichtungen bedient werden können, die den obigen Bestimmungen entsprechen.
(3) Jede Störung der Steuereinrichtung muß durch ein optisches und akustisches Signal am Steuerstand angezeigt werden.
(4) Jede Antriebsmaschine muß allein durch einen Hebel bedient werden können, der auf einem Kreisbogen in einer senkrechten, zur Längsachse des Fahrzeuges annähernd parallelen Ebene beweglich ist. Das Bewegen dieses Hebels in Richtung Vorschiff muß die Vorausfahrt, das Bewegen in Richtung Hinterschiff die Rückwärtsfahrt bewirken. In der Nullstellung, die deutlich gekennzeichnet sein muß, muß der Hebel deutlich merkbar einrasten. Der Schwenkbereich des Hebels darf von der Nullstellung bis zur Stellung „voll voraus'' sowie von der Nullstellung bis zur Stellung „voll zurück'' jeweils 90 Grad nicht überschreiten.
(5) Die Drehzahl und Schubrichtung der Propeller müssen angezeigt werden.
(6) Eine Vorrichtung zum Notstopp der Hauptmaschinen muß vorhanden sein, die unabhängig von der Fernbedienungseinrichtung arbeitet.
Bedienungseinrichtungen für Anker und Scheinwerfer
§ 90. Der Rudergänger muß von seinem Sitz aus die Anker für den Notstopp seines Fahrzeuges setzen und die Scheinwerfer betätigen können.
Fernsprecheinrichtungen
§ 91. (1) Ist für das Fahrzeug eine Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff-Schiff vorgeschrieben, muß der Rudergänger sie bequem von seinem Sitz aus bedienen können. Dies gilt auch für Sprechfunkanlagen für die Verbindung Schiff-Land.
(2) Die Verbindung mit dem öffentlichen Fernsprechdienst muß unabhängig von den in Abs. 1 genannten Anlagen und so sein, daß sie den Rudergänger nicht stört.
(3) An Bord muß eine Sprechanlage vorhanden sein. Diese muß es dem Rudergänger ermöglichen, zumindest mit dem Bug des Fahrzeuges oder der Spitze des Verbandes, der Kabine des Schiffsführers und den Wohnräumen der Besatzung Verbindung aufzunehmen. Die Sprechanlage muß so angeordnet sein, daß sie vom Rudergänger während der Steuerungstätigkeiten leicht bedient werden kann.
Alarmsignale
§ 92. (1) Der Rudergänger muß in Reichweite einen Ein/Aus-Schalter für ein akustisches Alarmsignal haben. Schalter, die beim Loslassen selbsttätig in die Stellung „AUS'' zurückkehren, sind nicht zulässig.
(2) Der A-bewertete Schalldruckpegel des Signals gemäß Abs. 1 muß in den Unterkünften mindestens 75 dB betragen. Im Maschinenraum muß der A-bewertete Schalldruckpegel dieses Signals den bei voll laufenden Antriebsmaschinen herrschenden Schalldruckpegel um mindestens 5 dB überschreiten. Können diese Bedingungen nicht erfüllt werden, muß das akustische Signal durch ein rotes Blinklicht ergänzt werden. Die Messung erfolgt nach ÖNORM S 5023 „Geräuschmessung an Bord von Wasserfahrzeugen'' vom Jänner 1978 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien).
Teil
Brandschutz
Abschnitt
Bauliche Anforderungen
Fahrzeuge mit einer Länge von 85m oder mehr im Fahrtbereich 1
§ 93. Für Fahrzeuge mit einer Länge von 85 m oder mehr im Fahrtbereich 1 gilt:
Schiffskörper, Aufbauten, Schotte, Decks und Deckshäuser müssen aus Stahl bestehen. In Wohnräumen müssen die Gangschotte aus Stahl oder anderen hiefür zugelassenen Werkstoffen bestehen.
Decks-, Wand- und Deckenbeläge innerhalb von Wohnräumen, vor allem denjenigen, die auf Decks liegen, welche den oberen Teil von Maschinen- und Vorratsräumen bilden, sowie die Einrichtung dieser Räume müssen aus schwer entflammbaren Werkstoffen bestehen. Im Falle eines Brandes darf es nicht zur Bildung von Rauch oder giftigen Gasen kommen.
Aufzugsschächte für die Besatzung innerhalb der Wohnräume sowie Innentreppen unterhalb des Wetterdecks müssen aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff bestehen.
Schotte von Küchen und von Lagerräumen für Farben, Lampen und Bootsmannsvorräte (wenn sie an Wohnräume angrenzen) sowie gegebenenfalls von Notgenerator-Räumen müssen aus Stahl oder gleichwertigem Werkstoff bestehen.
In Maschinenräumen ist die Verwendung von Farben, Lacken und anderen ähnlichen Stoffen, deren Basis Nitrozellulose oder ein anderes leicht entflammbares Produkt ist, nicht zulässig.
Rohrleitungen für Öl oder flüssige Brennstoffe müssen aus Werkstoffen bestehen, die hiefür zugelassen sind. Die Verwendung von hitzeempfindlichen Werkstoffen für Speigatte, sanitäre Abflüsse und andere Auslaßöffnungen in der Nähe der Wasserlinie sowie an Stellen, wo die Zerstörung dieser Werkstoffe bei Brand einen Wassereinbruch verursachen könnte, ist nicht zulässig.
Elektrische Heizkörper müssen so beschaffen und befestigt sein, daß die Brandgefahr auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird.
Die künstliche Belüftung von Maschinenräumen muß von einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb der Maschinenräume abgeschaltet werden können.
Selbsttätige Erkennungs- und Meldeanlagen für Rauch und Temperatur, die einen Brand an Bord anzeigen, müssen hiefür zugelassen sein.
Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 85 m im Fahrtbereich 1 und
Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3
§ 94. (1) Decks-, Wand- und Deckenbeläge innerhalb von Wohnräumen, vor allem denjenigen, die auf Decks liegen, die den oberen Teil von Maschinen- und Vorratsräumen bilden, sowie die Einrichtung dieser Räume müssen aus schwer entflammbaren Werkstoffen bestehen. Wände, Decken und Türen von Maschinen-, Kessel- und Bunkerräumen müssen aus Stahl oder hinsichtlich der Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoffen bestehen.
(2) Treppen und Leitern, die zu Maschinen-, Kessel- und Bunkerräumen führen, müssen dauerhaft befestigt sein und aus Stahl oder gleichwertigen Werkstoffen bestehen.
(3) In Maschinenräumen ist die Verwendung von Farben, Lacken und anderen ähnlichen Stoffen, deren Basis Nitrozellulose oder ein anderes leicht entflammbares Produkt ist, nicht zulässig.
(4) Rohrleitungen für Öl oder flüssige Brennstoffe müssen aus Werkstoffen bestehen, die hiefür zugelassen sind. Die Verwendung von hitzeempfindlichen Werkstoffen für Speigatte, sanitäre Abflüsse und andere Auslaßöffnungen in der Nähe der Wasserlinie oder an Stellen, an denen die Zerstörung dieser Werkstoffe bei Brand einen Wassereinbruch verursachen könnte, ist nicht zulässig.
(5) Elektrische Heizkörper müssen so beschaffen und befestigt sein, daß die Brandgefahr auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird.
(6) Die künstliche Belüftung von Maschinenräumen muß von einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb der Maschinenräume abgeschaltet werden können.
Abschnitt
Fluchtwege
Fahrzeuge mit einer Länge von 85 m oder mehr im Fahrtbereich 1
§ 95. Für Fahrzeuge mit einer Länge von 85 m oder mehr im Fahrtbereich 1 gilt:
In den für die Besatzung vorgesehenen Räumen sowie in den anderen Räumen außer den Maschinenräumen, in denen die Besatzung normalerweise arbeitet, müssen Treppen oder Leitern eingebaut sein, um ein schnelles Verlassen bis zu einem freiliegenden Deck zu ermöglichen;
In Maschinenräumen müssen in jedem Motorraum, Wellentunnel oder Kesselraum zwei Fluchtwege vorgesehen sein, von denen einer eine wasserdichte Tür sein darf. In Maschinenräumen, in denen keine wasserdichte Tür vorhanden ist, müssen die beiden Fluchtwege durch zwei Stahlleitern gebildet werden, die so weit wie möglich voneinander entfernt sind und zu Türen im Maschinenschacht führen, die ebenfalls voneinander getrennt sind und von denen aus ein freiliegendes Deck erreicht werden kann.
Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 85 m im Fahrtbereich 1 und
Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3
§ 96. (1) In den für die Besatzung vorgesehenen Räumen sowie in den Räumen, in denen die Besatzung normalerweise arbeitet, müssen Treppen und Leitern eingebaut sein, um ein schnelles Verlassen bis zu einem freiliegenden Deck zu ermöglichen.
(2) Jeder Maschinen- oder Kesselraum muß zwei Ausgänge haben, von denen einer als Notausgang ausgeführt sein darf.
(3) Notausgänge oder als Notausgang dienende Fenster bzw. Oberlichter müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2 haben, wobei die kürzeste Seite mindestens 500 mm betragen muß.
Abschnitt
Einrichtungen zur Brandbekämpfung
Feuerlöschanlagen
§ 97. (1) Jedes Fahrzeug im Fahrtbereich 1 muß mit Feuerlöschpumpen, Druckleitungen für Löschwasser sowie mit Hydranten und Schläuchen ausgestattet sein. Die Einrichtungen müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
(2) Laderäume von Fahrzeugen mit einer Länge von 125 m oder mehr im Fahrtbereich 1 müssen durch eine gemeinsame, fest eingebaute Feuerlöschanlage geschützt sein. Diese Anlage muß den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
(3) Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 110 m oder mehr im Fahrtbereich 1 muß eine den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechende fest eingebaute Feuerlöschanlage vorhanden sein:
in Räumen, in denen mit flüssigen Brennstoffen betriebene Haupt- oder Hilfskessel aufgestellt sind und in Räumen, in denen sich Brennstoffpumpen oder Setztanks befinden;
in Räumen, in denen Verbrennungsmotoren aufgestellt sind, die entweder als Hauptmaschine oder als Hilfsmaschine dienen und deren Gesamtleistung mehr als 750 kW beträgt.
(4) Auf Fahrzeugen in den Fahrtbereichen 2 und 3 müssen fest eingebaute Feuerlöschanlagen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
Feuerlöscher
§ 98. (1) Es müssen mindestens vorhanden sein:
im Steuerhaus von Motorfahrzeugen:
in der Nähe jedes Einganges von Deck zu Wohnräumen:
in der Nähe der Eingänge von Deck zu jedem getrennten Raum oder zu jeder Raumgruppe mit Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen jeder Art, in denen feste oder flüssige Brennstoffe oder Flüssiggas verwendet werden:
in nicht untereinander verbundenen Haupt- oder Hilfsmaschinenräumen, in denen sich Verbrennungsmotoren befinden, bei jedem Eingang:
(2) Die Feuerlöscher müssen für ihren Verwendungszweck geeignet sein und mindestens alle zwei Jahre überprüft werden.
(3) Darüber hinaus sind folgende Vorschriften zu beachten:
Die Feuerlöscher müssen der ÖNORM F 1050
Auf Fahrzeugen mit elektrischen Anlagen mit einer höheren Spannung als der Schutzkleinspannung (§ 32 Abs. 1 Z 3) muß ein zur Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen geeigneter Feuerlöscher vorhanden sein.
Die Feuerlöscher dürfen keine Löschmittel enthalten, die im betriebsbereiten Zustand oder bei Benützung giftige Gase erzeugen können.
Frost- oder hitzeempfindliche Feuerlöscher müssen so angebracht oder geschützt sein, daß sie stets einsatzbereit sind.
Sind Einrichtungen zur Brandbekämpfung verdeckt angeordnet, müssen ihre Abdeckungen mit einem roten Symbol von mindestens 100 mm Höhe gekennzeichnet sein.
Teil
Rettungsmittel
Rettungsboote
§ 99. (1) Rettungsboote müssen zweckmäßig gestaltet sein und durch ihre Form und Abmessungen in voll besetztem und vollständig ausgerüstetem Zustand große Stabilität und ausreichenden Freibord gewährleisten.
(2) Rettungsboote müssen fest genug sein, um in voll besetztem und vollständig ausgerüstetem Zustand sicher zu Wasser gelassen werden zu können. Sie müssen ohne bleibende Verformung einer Überbelastung von 25 vH standhalten können.
(3) Rettungsboote müssen folgende Anforderungen erfüllen:
es müssen Sitzplätze für mindestens drei Personen vorhanden sein;
die Zahl der Personen, die das Rettungsboot aufnehmen darf, wird festgelegt unter Berücksichtigung des Gesamtvolumens, das nach anerkannten Methoden berechnet wird, wobei als Berechnungsgrundlage ein Raum von mindestens 0,225 m3 je Person anzunehmen ist. Die Zahl der im Rettungsboot verfügbaren Plätze muß durch Versuche bestimmt werden, bei welchen ermittelt wird, wieviele mit Rettungswesten oder Rettungsgürteln versehene Erwachsene im Rettungsboot untergebracht werden können, ohne daß die Handhabung der Ruder oder die Steuerung des Rettungsbootes behindert wird;
die Stabilität muß bei der höchstzulässigen Personenzahl ausreichend sein; sie gilt als ausreichend, wenn unter der Voraussetzung, daß sich mindestens die Hälfte der höchstzulässigen Personenzahl auf einer Seite des Rettungsbootes auf ihrem Platz befindet, ein Freibord von mindestens 100 mm verbleibt;
die Sitzbreite muß mindestens 0,45 m je Person betragen;
in voll besetztem und vollständig ausgerüstetem Zustand müssen ausreichende Schwimmfähigkeit und ausreichende Stabilität vorhanden sein.
(4) Der Freibord muß bei größter Beladung ausreichend sein; für die Fahrtbereiche 2 und 3 gelten als ausreichend:
für Boote bis 3,5 m Länge:
für Boote über 3,5 bis 4,5 m Länge:
für Boote über 4,5 m Länge:
(5) Rettungsboote müssen mindestens mit Handrudern in der für die Bootsgröße erforderlichen Anzahl, Bootshaken, Handsöße und Leine ausgerüstet sein.
(6) Darüber hinausgehende Anforderungen an Rettungsboote von Fahrzeugen im Fahrtbereich 1 werden von der Behörde im Einzelfall festgelegt.
Rettungsflöße
§ 100. (1) Rettungsflöße müssen am äußeren Umfang mit einem zuverlässig befestigten Seil und mit einer Festmache- und Schleppvorrichtung versehen sein.
(2) Rettungsflöße müssen Tragelemente mit einem Luftvolumen von mindestens 0,096 m3 oder, im Falle von starren Flößen, Vorrichtungen mit gleichwertiger Schwimmfähigkeit und eine Decksfläche von mindestens 0,372 m2 für jede Person aufweisen.
(3) Aufblasbare Rettungsflöße müssen so beschaffen sein, daß sie aus einer Höhe in das Wasser geworfen werden können, ohne daß sie oder ihre Ausrüstung beschädigt werden; diese Höhe beträgt 10 m für den Fahrtbereich 1, 6 m für die Fahrtbereiche 2 und 3. Das Rettungsfloß muß sich in einem Tragesack oder einem Behälter befinden, der den Beanspruchungen bei der Benützung standhält, es muß in seinem Tragesack oder Behälter so schwimmen, daß die sofortige Betätigung des Aufblasesystems möglich ist. Das Rettungsfloß muß durch eine Person im Wasser leicht aufgerichtet werden können, wenn es sich mit der Oberseite nach unten aufbläst. Das Rettungsfloß muß mit geeigneten Mitteln ausgerüstet sein, die es Personen im Wasser ermöglichen, in das Floß zu klettern.
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