Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-07-10
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2009-05-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 851
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(4) Starre Rettungsflöße müssen so beschaffen sein, daß sie auf Deck und im Wasser bei jedem Wetter ihre Form beibehalten, sie müssen aus einer Höhe in das Wasser geworfen werden können, ohne daß sie oder ihre Ausrüstung beschädigt werden; diese Höhe beträgt 10 m für den Fahrtbereich 1,6 m für die Fahrtbereiche 2 und 3. Das Rettungsfloß muß so beschaffen sein, daß es den Personen Schutz bietet, das Eindringen von Wasser so weit wie möglich verhindert und die Personen wirksam außerhalb des Wassers hält. Die Ausrüstung des Rettungsfloßes muß so verstaut sein, daß sie leicht zugänglich ist, unabhängig davon, ob das Rettungsfloß auf der Oberseite oder auf der Unterseite schwimmt.

Rettungswesten

§ 101. (1) Rettungswesten müssen:

1.

aus geeignetem Werkstoff und von geeigneter Ausführung sein;

2.

in Frischwasser 24 h eine Masse von 7,5 kg tragen können;

3.

den Kopf einer erschöpften oder bewußtlosen Person über Wasser halten können;

4.

so beschaffen sein, daß so weit wie möglich jedes Risiko eines falschen Anlegens ausgeschaltet ist und sie auch mit der Innenseite nach außen getragen werden können;

5.

den Körper des Trägers beim Eintauchen in das Wasser in eine sichere Schwimmlage drehen können, wobei er leicht nach hinten geneigt ist;

6.

der Wirkung von Öl und Ölprodukten und Temperaturen bis zu 50 Grad C widerstehen können;

7.

rückstrahlend orangefarbig sein;

8.

leicht und schnell angelegt und sicher am Körper befestigt werden können;

9.

folgende Aufschriften tragen:

(2) Aufblasbare Rettungswesten müssen die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllen, selbst wenn eine der Luftkammern nicht aufgeblasen ist.

(3) Darüber hinaus muß:

1.

das Aufblasen selbsttätig erfolgen und von Hand ausgelöst werden können;

2.

die Rettungsweste mit dem Mund aufgeblasen werden können;

3.

die Rettungsweste bei jeder Witterung funktionsfähig sein.

Rettungsringe und Rettungsbälle

§ 102. (1) Rettungsringe und Rettungsbälle müssen einsatzbereit an geeigneten Stellen an Deck angebracht, dürfen jedoch nicht mit ihren Halterungen fest verbunden sein. Mindestens ein Rettungsring muß sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden.

(2) Rettungsringe müssen:

1.

in Frischwasser eine Masse von mindestens 7,5 kg tragen können;

2.

aus geeignetem Werkstoff hergestellt sein und der Wirkung von Öl und Ölprodukten und Temperaturen bis zu 50 Grad C widerstehen können;

3.

eine Eigenmasse von mindestens 2,5 kg haben;

4.

eine Farbe haben, die im Wasser gut sichtbar ist;

5.

einen Innendurchmesser von etwa 0,45 m aufweisen;

6.

mit einer umlaufenden Greifleine versehen sein.

(3) Mindestens je ein Ring an Backbord und an Steuerbord muß mit einer schwimmfähigen Rettungsleine von mindestens 25 m Länge versehen sein, die mit einem Haken sicher befestigt ist.

(4) Rettungsbälle müssen:

1.

in Frischwasser eine Masse von mindestens 7,5 kg tragen können;

2.

aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein und der Wirkung von Öl und Ölprodukten und Temperaturen bis zu 50 Grad C widerstehen können;

3.

eine Masse von mindestens 1 kg haben;

4.

von einem Greifnetz umschlossen sein;

5.

durch ihre Farbe im Wasser gut sichtbar sein.

Anordnung und Handhabung von Sammelrettungsmitteln

§ 103. (1) Sammelrettungsmittel sind Rettungsboote und Rettungsflöße gemäß §§ 99 und 100 und andere zum Tragen mehrerer im Wasser befindlicher Personen geeignete gleichwertige Mittel, für die eine Baumustergenehmigung gemäß § 29 der Schiffszulassungsverordnung, BGBl. Nr. 188/1990, vorliegt. Sammelrettungsmittel müssen zweckmäßig angeordnet sein.

(2) Rettungsboote und -flöße müssen leicht zugänglich sein.

(3) Sammelrettungsmittel und ihre Aussetzvorrichtungen müssen wirksam beleuchtet werden können.

(4) Aussetzvorrichtungen von Rettungsbooten müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie ein sicheres, schnelles und für Personen gefahrloses Zuwasserlassen ermöglichen.

(5) Die Rettungsboote müssen von einer Person zu Wasser gebracht werden können.

(6) Aussetzvorrichtungen (zB Davits, Läufer, Blöcke und andere Vorrichtungen) müssen ausreichende Festigkeit aufweisen, um die Rettungsboote unter ungünstigen Krängungs- oder Trimmbedingungen sicher zu Wasser lassen zu können.

(7) Sammelrettungsmittel müssen so angeordnet sein, daß sie in möglichst kurzer Zeit zu Wasser gelassen werden können.

Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel

§ 104. (1) Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1 werden von der Zulassungsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffene Richtlinien festgesetzt.

(2) Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3, ausgenommen Fahrzeuge ohne Besatzung (zB Schubleichter), müssen mitführen:

1.

eine für alle Personen an Bord ausreichende Anzahl von griffbereit vorhandenen Rettungswesten;

2.

mindestens 2 Rettungsringe, bei Fahrzeugen über 75 m Länge mindestens 3 Rettungsringe. Auf Fahrzeugen, die Nachtfahrten durchführen, muß mindestens einer der Rettungsringe mit einer Lichtquelle ausgestattet sein.

(3) Fahrzeuge gemäß Abs. 2 mit mehr als 100 t Tragfähigkeit oder 50 m Verdrängung sowie Schlepp- und Schubschiffe müssen mit mindestens einem Beiboot für mindestens 3 Personen ausgerüstet sein.

Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel

§ 104. (1) Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1 werden von der Zulassungsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffene Richtlinien festgesetzt.

(2) Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3, ausgenommen Fahrzeuge ohne Besatzung (zB Schubleichter), müssen mitführen:

1.

eine für alle Personen an Bord ausreichende Anzahl von griffbereit vorhandenen Rettungswesten;

2.

mindestens 2 Rettungsringe, bei Fahrzeugen über 75 m Länge mindestens 3 Rettungsringe. Auf Fahrzeugen, die Nachtfahrten durchführen, muß mindestens einer der Rettungsringe mit einer Lichtquelle ausgestattet sein.

(3) Fahrzeuge gemäß Abs. 2 mit mehr als 100 t Tragfähigkeit oder 50 m Verdrängung sowie Schlepp- und Schubschiffe müssen mit mindestens einem Beiboot für mindestens 3 Personen ausgerüstet sein.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Fahrzeuge, die ausschließlich für den Einsatz auf anderen Gewässern als Wasserstraßen bestimmt sind.

14.

Teil

Schubschiffe, Schubleichter und Schubverbände

Schubschiffe

§ 105. (1) Schubschiffe müssen am Bug mit einer Schubeinrichtung versehen sein, deren Breite mindestens zwei Drittel der größten Breite des Fahrzeuges entspricht und die so beschaffen ist, daß vom Beginn des Kupplungsmanövers an:

1.

das Schubschiff eine bestimmte Position zu den Schubleichtern einnehmen kann;

2.

die Besatzung das Kupplungsmanöver zwischen Schubschiff und Schubleichter leicht und gefahrlos durchführen kann.

(2) Schubschiffe müssen mit Motorwinden für die Bedienung der Heckanker ausgerüstet sein.

(3) Schubschiffe müssen mit den erforderlichen Kupplungsvorrichtungen versehen sein, die folgende Anforderungen erfüllen:

1.

alle Teile der Kupplungsvorrichtung müssen den größten Beanspruchungen standhalten, die unter den ungünstigsten Betriebsbedingungen in dem Fahrtbereich auftreten können, für den das Fahrzeug vorgesehen ist; dies gilt als erfüllt, wenn die Kupplungsvorrichtung für die Aufnahme der nach folgender Formel ermittelten Kupplungskräfte ausgelegt ist:

F Kupplungskraft (kN);

P Antriebsleistung (kW);

L tief S Abstand (m) zwischen dem Heck des

schiebenden Fahrzeuges und der

Kupplungsvorrichtung;

B tief S Breite (m) unmittelbar hinter der

Kupplungsvorrichtung (zB Schubschulter);

n Anzahl der tragenden Seilquerschnitte;

2.

die Kupplungsvorrichtung muß so beschaffen sein, daß der erforderliche Spielraum für Relativbewegungen der Fahrzeuge beim Rollen und Stampfen gegeben ist;

3.

das Schubschiff muß sowohl mit beladenen als auch mit leeren Schubleichtern gekuppelt werden können;

4.

die Kupplungsvorrichtung muß so an Deck angeordnet sein, daß die Funktion der anderen Decksmaschinen nicht behindert wird. Die Teile der Kupplungsvorrichtung dürfen nicht über die Gesamtbreite des Fahrzeuges hinausragen.

(4) Die Hauptantriebsmaschinen müssen vom Steuerhaus aus bedient und überwacht werden können.

(5) Um Schubtätigkeiten ausführen zu können, müssen Güter- und Tankmotorschiffe

1.

eine Vorrichtung gemäß Abs. 1 haben, oder

2.

mit geeigneten und wirksamen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die jede seitliche Verschiebung ihres Bugs gegenüber dem Heck des geschobenen Fahrzeuges verhindern.

Schubleichter

§ 106. Für Schubleichter sind die §§ 70 bis 84 nicht anzuwenden.

Schubverbände

§ 107. Schubverbände müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.

eine ausreichende Kursstabilität haben;

2.

schnell und leicht die Fahrtrichtung ändern können;

3.

eine ausreichende Geschwindigkeit einhalten können;

4.

entsprechend der Art der Gewässer mit dem Bug zu Tal anhalten können, wobei die Manövrierfähigkeit gegeben sein muß, oder schnell und leicht mit dem Bug zu Berg drehen können.

15.

Teil

Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

Begriffsbestimmungen

§ 108. In diesem Teil gelten als:

1.

„Fahrgastschiff'': Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (§ 3 Z 20);

2.

„Länge'': die in der Ebene der größten Einsenkung gemessene Länge;

3.

„Breite'': die in oder unter der Ebene der größten Einsenkung an der Außenkante der Spanten gemessene größte Breite des Schiffskörpers;

4.

„Schottenladelinie'': die Ebene der höchstzulässigen Einsenkung unter Berücksichtigung der geltenden Unterteilungsvorschriften;

5.

„Schottendeck'': das oberste Deck, bis zu dem die wasserdichten Querschotte hochgeführt sind;

6.

„Tauchgrenze'': eine durchgehende Linie an der Außenhaut, die mindestens 75 mm unterhalb des Schnittpunktes mit der Oberkante des Schottendecks oder mindestens 75 mm unterhalb des tiefsten nicht wasserdichten Punktes der Außenhaut verläuft. Bei Fahrzeugen mit versenkten Aufbauten muß diese Linie mindestens 100 mm unterhalb des Schnittpunktes der Außenhaut mit der Oberkante des Schottendecks verlaufen;

7.

„Flutbarkeit eines Raumes'': der Prozentsatz des Volumens des Raumes, den das Wasser einnehmen kann;

8.

„Maschinenraum'': der Raum, der sich zwischen der Basislinie und der Tauchgrenze und zwischen den äußersten wasserdichten Hauptquerschotten erstreckt, die den Raum begrenzen, der die Hauptmaschinen, die Hilfsmaschinen, die für den Betrieb benötigten Kessel und alle festen Kohlenbunker enthält. Für Fahrzeuge außergewöhnlicher Bauart wird der Maschinenraum von der Behörde festgelegt;

9.

„Fahrgasträume'': die Räume, die für die Unterbringung und den Aufenthalt der Fahrgäste vorgesehen sind, ausgenommen Gepäcks-, Vorrats-, Proviant- und Posträume. Räume unterhalb des Schottendecks für die Unterbringung und den Aufenthalt der Besatzung gelten hinsichtlich der Sicherheit als Fahrgasträume.

Geltungsbereich

§ 109. Die Vorschriften dieses Teiles gelten für Fahrgastschiffe in den Fahrtbereichen 2 und 3.

Allgemeine Bestimmungen

§ 110. Soweit in diesem Teil nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten für Fahrgastschiffe auch die sonstigen, nicht auf bestimmte Fahrzeugarten eingeschränkten Bestimmungen dieser Verordnung.

Besondere Bestimmungen für Querschotte

§ 111. (1) Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 20 m muß ein Nachweis der Schwimmfähigkeit und der Leckstabilität für alle voraussehbaren Beladungszustände erbracht werden.

(2) Zusätzlich zu den Schotten gemäß § 23 müssen Querschotte vorhanden sein, die sich aus der Leckrechnung ergeben. Alle vorgeschriebenen Querschotte müssen wasserdicht und bis zum Schottendeck hochgeführt sein. Laderäume müssen von Fahrgasträumen durch wasserdichte Schotte getrennt sein.

(3) Die Anzahl und die Abmessungen der Öffnungen in den wasserdichten Querschotten gemäß Abs. 2 müssen auf das mit der Bauart und dem Betrieb des Fahrzeuges vereinbarte Mindestmaß beschränkt sein.

(4) Im Steuerhaus müssen Anzeigen angebracht sein, die erkennen lassen, ob die wasserdichten Türen offen oder geschlossen sind.

(5) Im Kollisionsschott unterhalb des Schottendecks und in Schotten, die Maschinenräume von Fahrgasträumen trennen, sind weder Zugangsöffnungen noch Türen zulässig.

(6) In wasserdichten Schotten sind handbetätigte, nicht fernbediente Türen nur in den Bereichen zulässig, zu denen Fahrgäste keinen Zugang haben. Diese Türen müssen durch geeignete Vorrichtungen schnell und sicher verriegelt werden können; sie müssen ständig geschlossen sein und dürfen nur kurzzeitig zum Durchgehen geöffnet werden. Beide Seiten der Türen müssen mit der Aufschrift versehen sein: „Tür unmittelbar nach Durchgang schließen''.

(7) Schottüren, die längere Zeit offenbleiben, müssen an Ort und Stelle von beiden Seiten und auch von einer gut zugänglichen Stelle oberhalb des Schottendecks geschlossen werden können. Nach einem fernbetätigten Schließen müssen die Türen an Ort und Stelle wieder geöffnet und geschlossen werden können. Die Dauer des Schließvorganges muß ausreichen, um Unfälle auszuschließen, darf jedoch 60 s nicht überschreiten. Während des Schließvorganges muß an der Tür automatisch ein Warnzeichen ertönen. Türantrieb und Warnzeichen müssen auch unabhängig vom Bordnetz funktionieren können. Am Ort der Fernbetätigung muß eine Anzeige vorhanden sein, die erkennen läßt, ob die Tür offen oder geschlossen ist.

(8) Öffnungs- und Schließvorrichtungen dürfen nicht in einem Abstand von der Außenhaut angeordnet sein, der geringer als ein Fünftel der Breite des Fahrzeuges ist; dieser Abstand ist senkrecht zur Mittellängsebene des Fahrzeuges in der Ebene der größten Einsenkung zu messen.

(9) Rohrleitungen mit offenen Mündungen und Lüftungskanäle müssen so angeordnet sein, daß durch sie im Leckfall kein Wasser in andere Abteilungen oder Tanks eindringen kann. Dies gilt als gewährleistet, wenn die Rohrleitungen oder Lüftungskanäle in einem größeren als dem Abstand gemäß Abs. 8 von der Außenhaut angeordnet sind oder sich ihre Öffnungen im ungünstigsten Leckfall oberhalb der Wasserlinie befinden. Ist eine solche Anordnung nicht möglich, müssen Rohrleitungen, die durch mehrere Abteilungen verlaufen und offene Mündungen haben, mit Absperrvorrichtungen versehen sein, die von oberhalb des Schottendecks aus fernbetätigt werden können; dies gilt auch, wenn die Rohrleitungen in einer Höhe von weniger als 0,50 m über dem Boden des Fahrzeuges angeordnet sind.

(10) Kabeldurchführungen müssen so ausgeführt sein, daß die Dichtheit der Schotte nicht beeinträchtigt ist.

(11) An Bord müssen Anweisungen angebracht sein, daß im Gefahrenfall alle Öffnungen und Türen in wasserdichten Schotten unverzüglich zu schließen sind.

(12) Ein Querschott darf eine Nische oder Stufe aufweisen, wenn alle Teile dieser Nische oder Stufe sich in einem Abstand von der Außenhaut von mindestens einem Fünftel der Breite des Fahrzeuges gemäß Abs. 8 befinden. Ist dies nicht erfüllt, darf dieses Schott in der Leckrechnung nicht berücksichtigt werden.

(13) Die Schotteneinteilung muß so sein, daß nach dem Fluten jeder beliebigen wasserdichten Abteilung die Bedingungen gemäß § 112 Abs. 4 erfüllt sind. Bei der Leckrechnung muß die Möglichkeit einer unsymmetrischen Flutung berücksichtigt werden.

(14) Wasserdichte Fenster dürfen in der Außenhaut unterhalb der Tauchgrenze nur angeordnet sein, wenn sie sich nicht öffnen lassen und ausreichende Festigkeit aufweisen.

(15) Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit der Abteilungen von 95 vH zu rechnen. Wird rechnerisch nachgewiesen, daß die durchschnittliche Flutbarkeit in einer Abteilung niedriger ist als 95 vH, darf der errechnete Wert eingesetzt werden. Folgende Mindestwerte sind einzusetzen:

Fahrgasträume ................................................ 95 vH;

Maschinenräume ............................................... 85 vH;

Lade-, Gepäck- und Vorratsräume .............................. 75 vH;

Doppelböden, Brennstoffbunker und sonstige Tanks

(je nachdem, ob diese Räume entsprechend ihrer

Bestimmung als voll oder leer angenommen werden,

wenn die Wasserlinie des Fahrzeuges der

Schottenladelinie entspricht) ......................... 0 oder 95 vH.

(16) Als wasserdichte Abteilungen gemäß Abs. 13 gelten nur solche, deren Länge mindestens 10 vH der Länge des Fahrzeuges beträgt, jedoch 4 m nicht unterschreitet.

(17) Ist die Länge der an das Kollisionsschott angrenzenden Abteilung kleiner als 10 vH der Länge des Fahrzeuges oder kleiner als 4 m, so sind die Vorpiek und diese Abteilung für die Leckrechnung als zugleich geflutet anzunehmen; ihre Gesamtlänge darf jedoch nicht kleiner als die Länge gemäß Abs. 16 sein.

(18) Der Abstand zwischen dem Kollisionsschott und dem vorderen Lot darf nicht kleiner als 0,04 L (m) und nicht größer als 0,04 L + 2 (m) sein; L bedeutet dabei die Länge des Fahrzeuges gemäß § 108 Z 2.

Intaktstabilität und Leckstabilität

§ 112. (1) Der Nachweis der ausreichenden Intaktstabilität ist durch eine Berechnung auf Grund der Ergebnisse eines Krängungsversuches zu erbringen.

(2) Bei Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m darf der rechnerische Nachweis gemäß Abs. 1 durch eine Belastungsprobe ersetzt werden.

(3) Der rechnerische Nachweis der ausreichenden Intaktstabilität gilt als erbracht, wenn die Berechnung ergibt, daß die Anforderungen gemäß 4. Teil erfüllt sind.

(4) Die Leckstabilität eines Fahrzeuges gilt als ausreichend, wenn die Berechnung ergibt, daß der Restfreibord im Endzustand der Überflutung mindestens 100 mm beträgt; die restliche Anfangsstabilität darf 20 vH der erforderlichen Anfangsstabilität im intakten Zustand, mindestens jedoch 0,2 m nicht unterschreiten.

Berechnung der sich aus der freien Decksfläche ergebenden Anzahl der

Fahrgäste

§ 113. (1) Sind die Vorschriften gemäß § 112 erfüllt, wird die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste wie folgt festgelegt:

1.

Als Grundlage für die Berechnung ist die Gesamtfläche der Fahrgasträume und der für Fahrgäste bestimmten freien Decksfläche zu nehmen. Decksflächen von Schlafräumen und Toiletten sowie von Räumen, die dauernd oder zeitweilig dem Schiffsbetrieb dienen, dürfen nicht in die Berechnung einbezogen werden, auch wenn sie für Fahrgäste zugänglich sind. Flächen von Räumen unter dem Hauptdeck dürfen bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden; dies gilt jedoch nicht für Räume mit großen Fenstern;

2.

Von der Summe der Flächen gemäß Z 1 sind abzuziehen:

a)

Flächen von Verbindungsgängen, Treppen und sonstigen Verkehrsbereichen,

b)

Flächen unter Treppen,

c)

Flächen, die dauernd mit Ausrüstungsgegenständen belegt sind,

d)

Flächen unter Rettungsbooten und Beibooten, wenn diese so angeordnet sind, daß sich Fahrgäste nicht darunter aufhalten können.

3.

Auf der freien Decksfläche gemäß Z 1 und Z 2 sind 2,5 Fahrgäste/m2 zu rechnen, bei Fahrzeugen deren Länge weniger als 25 m beträgt jedoch 2,8.

(2) Die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste muß an Bord an auffallender Stelle deutlich lesbar angegeben sein.

Freibord, Sicherheitsabstand und Freibordmarken

§ 114. (1) Der Restfreibord muß mindestens 200 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen. Der Freibord muß im Fahrtbereich 2 jedoch mindestens 400 mm und im Fahrtbereich 3 mindestens 300 mm betragen.

(2) Der Restsicherheitsabstand muß bei Fahrzeugen, die in der Außenhaut Fenster, die geöffnet werden können, und andere nicht gesicherte Öffnungen (§ 111 Abs. 14) haben, mindestens 100 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen.

(3) Bei Fahrzeugen ohne Schottendeck muß der Sicherheitsabstand im Fahrtbereich 2 mindestens 1 000 mm und im Fahrtbereich 3 mindestens 500 mm betragen.

(4) Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzulegen, daß sowohl der Freibord gemäß Abs. 1 und der Sicherheitsabstand gemäß Abs. 2 als auch die Anforderungen gemäß §§ 111 und 112 eingehalten sind.

(5) Eine Freibordmarke ist an jeder Seite des Fahrzeuges etwa auf halber Länge anzubringen. Die Anbringung zusätzlicher Markenpaare oder einer durchgehenden Markierung ist zulässig. Die Lage dieser Marken muß in der Zulassungsurkunde angegeben sein.

Freibord, Sicherheitsabstand und Freibordmarken

§ 114. (1) Der Restfreibord muß mindestens 200 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen. Der Freibord muß im Fahrtbereich 2 jedoch mindestens 400 mm und im Fahrtbereich 3 mindestens 300 mm betragen.

(2) Der Restsicherheitsabstand muß bei Fahrzeugen, die in der Außenhaut Fenster, die geöffnet werden können, und andere nicht gesicherte Öffnungen (§ 111 Abs. 14) haben, mindestens 100 mm betragen; dabei ist die an der Außenhaut gemessene Eintauchung, die sich durch den höchsten Wert der Krängung gemäß 4. Teil ergibt, zu berücksichtigen.

(3) Bei Fahrzeugen ohne Schottendeck muß der Sicherheitsabstand im Fahrtbereich 2 mindestens 1 000 mm und im Fahrtbereich 3 mindestens 500 mm betragen.

(4) Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzulegen, daß sowohl der Freibord gemäß Abs. 1 und der Sicherheitsabstand gemäß Abs. 2 und Abs. 3 als auch die Anforderungen gemäß §§ 111 und 112 eingehalten sind.

(5) Eine Freibordmarke ist an jeder Seite des Fahrzeuges etwa auf halber Länge anzubringen. Die Anbringung zusätzlicher Markenpaare oder einer durchgehenden Markierung ist zulässig. Die Lage dieser Marken muß in der Zulassungsurkunde angegeben sein.

Einrichtungen für Fahrgäste

§ 115. (1) Die für Fahrgäste bestimmten, nicht geschlossenen Teile der Decks müssen mit einem Schanzkleid oder einer Reling von mindestens 0,90 m Höhe umgeben sein. Die Reling muß so ausgeführt sein, daß Kinder nicht durchfallen können. Öffnungen und Einrichtungen für das Anbord- oder Vonbordgehen sowie Öffnungen für das Be- oder Entladen müssen entsprechend gesichert sein.

(2) Landgangstege (Anm.: richtig: Landgangsstege) müssen mindestens 0,60 m breit und an beiden Seiten durch Geländer gesichert sein.

(3) Verbindungsgänge und Treppen sowie Türen und Ausgänge, die für die Benutzung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m haben. Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen dürfen eine geringere lichte Breite, jedoch nicht weniger als 0,55 m, aufweisen.

(4) Führt zu einem für Fahrgäste bestimmten Teil oder Raum nur ein Verbindungsgang oder eine Verbindungstreppe, so muß deren lichte Breite mindestens 1 m betragen, jedoch kann die Behörde bei kleineren Fahrzeugen eine kleinere Breite, jedoch nicht weniger als 0,80 m zulassen.

(5) Bei Räumen oder Gruppen von Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muß die Summe der Breiten aller Ausgänge, die von den Fahrgästen im Notfall benutzt werden müssen, mindestens 0,01 m je Fahrgast betragen.

(6) Räume, die für mehr als 30 jedoch weniger als 50 Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind, müssen, wenn sie nur einen normalen Ausgang haben, zusätzlich mindestens einen Notausgang haben. Räume, die für 50 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind oder Schlafgelegenheiten für 12 oder mehr Fahrgäste aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge haben, von denen einer durch zwei Notausgänge ersetzt sein darf. Diese Ausgänge müssen zweckmäßig angeordnet und gleich breit sein.

(7) Räume unter dem Schottendeck müssen einen Ausgang oder Notausgang entweder zu diesem Deck oder ins Freie haben.

(8) Die lichte Öffnung von Notausgängen muß mindestens 0,60 x 0,60 m betragen.

(9) Treppen unter dem Schottendeck müssen sich in einem Abstand von der Außenhaut von mindestens einem Fünftel der Breite des Fahrzeuges befinden, wobei dieser Abstand senkrecht zur Mittellängsebene des Fahrzeuges in der Ebene der größten Einsenkung zu messen ist. Dies ist nicht erforderlich, wenn im gleichen Raum auf jeder Seite des Fahrzeuges mindestens eine Treppe vorhanden ist. Die Treppen müssen an beiden Seiten mit Handläufen versehen sein.

(10) Türen von Aufenthaltsräumen für Fahrgäste müssen sich nach außen öffnen lassen. Sie dürfen während der Fahrt von Unbefugten nicht abgeschlossen oder verriegelt werden können.

(11) Auf Fahrzeugen für 300 oder weniger Fahrgäste muß für je 100 Fahrgäste mindestens eine Toilette vorhanden sein. Auf Fahrzeugen für mehr als 300 Fahrgäste sind für Frauen und Männer getrennte Toiletten, und zwar mindestens eine für je 200 Fahrgäste einzurichten; die Hälfte der Toiletten für Männer darf aus Urinalen bestehen.

(12) Das Betreten der nicht für Fahrgäste bestimmten Teile des Fahrzeuges, insbesondere der Zugänge zum Steuerhaus und zu den Maschinenräumen ist für Unbefugte verboten. An diesen Zugängen muß an auffälliger Stelle die Aufschrift „Zutritt verboten'' oder ein entsprechendes Bildsymbol angebracht sein.

Besondere Bestimmungen für Rettungsmittel

§ 116. (1) Fahrgastschiffe müssen mit Rettungsringen versehen sein, deren Anzahl folgender Tabelle entspricht:

```

```

Länge des Höchstzulässige Anzahl der

Fahrzeuges (m) Fahrgastzahl Rettungsringe

```

```

bis 35 bis 300 4

über 35 bis 50 301 bis 600 6

über 50 601 bis 900 8

- 901 bis 1 200 10

- über 1 200 12

```

```

Für die Festlegung der Anzahl der Rettungsringe ist jeweils der höhere Wert maßgebend, der sich aus der ersten oder der zweiten Spalte ergibt. Ein Drittel der Rettungsringe darf durch die doppelte Anzahl von Rettungsbällen ersetzt werden.

(2) Auf Fahrgastschiffen, die Nachtfahrten durchführen, müssen mindestens ein, auf Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 50 m mindestens zwei Rettungsringe mit einer Lichtquelle ausgestattet sein.

(3) An Bord von Fahrgastschiffen müssen außer den gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Rettungsringen Einzelrettungsmittel für die höchstzulässige Personenanzahl, für die nautische Besatzung jedenfalls Rettungswesten, vorhanden sein.

(4) Auf Wasserstraßen muß an Bord von Fahrgastschiffen, deren Länge mehr als 25 m beträgt, zusätzlich zu den Rettungsmitteln gemäß Abs. 3 mindestens ein Sammelrettungsmittel vorhanden sein.

(5) Einzelrettungsmittel sind Rettungswesten (§ 101) und Rettungsringe (§ 102 Abs. 2) oder andere zum Tragen einer im Wasser befindlichen Person geeignete gleichwertige Mittel, für die eine Baumustergenehmigung gemäß § 29 der Schiffszulassungsverordnung vorliegt.

(6) Sammelrettungsmittel sind Rettungsboote (§ 99), Rettungsflöße (§ 100) und andere zum Tragen mehrerer im Wasser befindlicher Personen geeignete gleichwertige Mittel, für die eine Baumustergenehmigung gemäß § 29 der Schiffszulassungsverordnung vorliegt.

Brandschutz

§ 117. (1) Trennwände und Türen zwischen Gängen und Kabinen sowie zwischen Kabinen müssen aus feuerhemmenden Werkstoffen bestehen. Die Schließsysteme müssen bei einem Brand ausreichend lang funktionsfähig bleiben.

(2) Trennwände zwischen Gängen und Kabinen müssen von Deck zu Deck durchgehen oder bis zu einer feuerbeständigen Decke hochgeführt sein. Dies ist nicht erforderlich, wenn geeignete Sprinkleranlagen eingebaut sind. Zwischenräume über Decken und hinter Wandverschalungen müssen in Abständen von höchstens 15 m durch feuerbeständige Einbauten abgeschlossen sein.

(3) Treppen, Ausgänge und Notausgänge müssen so angeordnet sein, daß bei einem Brand in einem Raum alle anderen Räume vollkommen sicher verlassen werden können.

(4) Verbindet eine Treppe zwei übereinanderliegende geschlossene Räume, muß sie auf einem Deck durch feuerhemmende Wände mit feuerhemmenden selbstschließenden Türen umschlossen sein.

(5) Verbindet eine Treppe oder eine Gruppe von Treppen mehr als zwei übereinanderliegende geschlossene Räume, muß der Treppenschacht über seine gesamte Höhe durch feuerhemmende Wände mit feuerhemmenden selbstschließenden Türen umschlossen sein und eine Fluchtmöglichkeit zu einem offenen Deck bieten. Die Treppen müssen ein Stahlgerüst haben.

(6) An Stellen, an denen geeignete Sprinkleranlagen eingebaut sind, brauchen Versorgungstreppen, die nicht zu den vorgeschriebenen Ausgängen gehören und nur zwei Decks verbinden, nicht von einem Schacht umschlossen sein.

(7) Selbstschließende Türen dürfen im normalen Betrieb offen sein.

(8) Dem erhöhten Brandrisiko in Küchen, Frisiersalons und Parfumerien muß Rechnung getragen sein.

(9) In Innenräumen verwendete Farben, Lacke und andere Oberflächenbehandlungsmittel sowie Verkleidungs- und Isolierstoffe müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.

(10) Gänge mit einer Länge von mehr als 40 m müssen in Abständen von höchstens 40 m durch feuerhemmende Trennwände unterteilt sein, die mit selbstschließenden Türen versehen sind.

(11) Belüftungsanlagen müssen so ausgeführt sein, daß sie die Ausbreitung eines Brandes nicht begünstigen. Die Öffnungen für Zu- und Abluft müssen geschlossen werden können.

(12) Werden Lüftungskanäle durch Treppenschachtwände oder durch Maschinenraumschotte geführt, müssen sie mit Feuerklappen versehen sein. Durchgehende Kanäle müssen in Abständen von höchstens 40 m durch Feuerklappen unterteilt sein.

(13) Fest eingebaute Lüfter müssen von einer zentralen Stelle außerhalb des Maschinenraumes abgestellt werden können.

Zusätzliche Bestimmungen

§ 118. (1) Es darf nur elektrische Beleuchtung verwendet werden. Die Zugänge zum Fahrzeug müssen ausreichend beleuchtet werden können.

(2) Ist eine direkte Sprechverbindung zwischen dem Steuerhaus und den Aufenthaltsräumen der Besatzung sowie Bug und Heck des Fahrzeuges nicht möglich, muß eine schnelle und zuverlässige gegenseitige Nachrichtenübermittlungsanlage vorhanden sein.

(3) Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 35 m oder mehr sowie auf Fahrzeugen, die zur Beförderung von mehr als 60 Fahrgästen zugelassen sind, muß eine Lautsprecheranlage vorhanden sein, mit der alle Fahrgäste erreicht werden können.

(4) Auf Fahrzeugen mit Fahrgastkabinen muß eine Generalalarmanlage vorhanden sein.

(5) Kabinenschiffe müssen mit einer Nachrichtenübermittlungsanlage für die Verbindung Schiff-Land und Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

16.

Teil

Automatisierung

Allgemeines

§ 119. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles stellen Hinweise für die Automatisierung dar, wenn das Fahrzeug eine automatisierte Maschinenanlage hat und keine ständige Wache im Maschinenraum vorgesehen ist. Eine automatisierte Maschinenanlage ist eine Anlage, die mit automatischer Bedienung und Sicherung der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie ihrer Systeme und mit Fernbedienungs- und Melde- und Signaleinrichtungen ausgerüstet ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten ergänzend zu denen der anderen Teile und betreffen die Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen von Fahrzeugen, die mit fernbedienten und automatisierten Maschinen ausgerüstet sind.

(3) Die Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen und -systeme von Fahrzeugen ohne ständige Wache im Maschinenraum müssen den Bestimmungen dieses Teils oder den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen. Von diesen Bestimmungen abweichende Einrichtungen dürfen anerkannt werden, wenn sie gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Nach dem Einbau an Bord sind die Einrichtungen Funktionsprüfungen zu unterziehen. Die automatisierten Maschinen sind entsprechend den Vorschriften der Behörde oder den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft regelmäßigen Kontrollen zu unterziehen.

Allgemeine Bestimmungen

§ 120. (1) Bei der Auswahl der Bauteile sind die voraussichtlichen Betriebsbedingungen des Fahrzeuges zu berücksichtigen.

(2) Folgende Bedingungen müssen insbesondere beachtet werden:

1.

Krängung und Trimm;

2.

atmosphärische und klimatische Bedingungen;

3.

Schwingungen und Stöße;

4.

Ausfall und Wiederherstellung der Energieversorgung;

5.

Spannungs- und Frequenzschwankungen der Stromversorgung;

6.

Druckschwankungen in den pneumatischen und hydraulischen Einrichtungen;

7.

gefährliche Bereiche, die sicherheitsgeprüfte Einrichtungen erfordern.

Anordnung

§ 121. (1) Die Hauptmaschine und die für den Antrieb wesentlichen Hilfsmaschinen müssen für unbemannten Betrieb eingerichtet sein. Die Fernbedienungs und Alarmanlagen müssen so eingerichtet sein, daß mit ihrer Hilfe der Betrieb der Maschinen sowie die Überwachung und Steuerung aller wichtigen Teile ohne Schwierigkeiten sichergestellt ist.

(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der Schiffahrt müssen Vorkehrungen getroffen sein, daß bei fehlerhafter Funktion oder Ausfall des elektrischen, pneumatischen oder hydraulischen Versorgungssystems die betätigten Teile in der Stellung bleiben, in der sie sich vor der Störung befunden haben. Die Störung muß angezeigt werden.

(3) Automatisierte oder fernbediente Anlagen müssen auch mit örtlichen Handbedienungen ausgerüstet sein. Eine Störung der Fernbedienung oder der automatischen Bedienung darf keine Außerbetriebsetzung der Handbedienung zur Folge haben.

(4) Eine Notstromversorgung muß vorgesehen sein. Die wesentlichen Teile der Fernbedienung oder der automatischen Bedienung müssen jederzeit durch die Notstromversorgung versorgt werden können, die bei Ausfall des normalen Versorgungssystems automatisch in Betrieb treten muß.

Alarmsystem

§ 122. (1) Es muß eine Alarmanlage eingebaut sein, die das Erreichen der vorgegebenen Grenzwerte der Kühlwassertemperatur und des Schmiermitteldrucks in den Hauptmaschinen und den Übertragungselementen sowie des Öldrucks oder des Luftdrucks im Umsteuermechanismus der Antriebsmaschinen oder der Propeller anzeigt.

(2) Die Alarmanlage muß für jede überwachte Größe im Steuerhaus und im Maschinenraum ein akustisches Signal und an geeigneten Stellen optische Signale auslösen.

(3) Die Alarmanlage muß soweit möglich eigensicher sein.

(4) Die Alarmanlage muß ständig mit Strom versorgt werden. Bei Ausfall der Stromversorgung muß sie selbsttätig auf eine Ersatzstromquelle umschalten. Die Ersatzstromquelle kann die gemäß § 121 Abs. 4 sein, die die Anlagen für die Fernbedienung oder die automatische Bedienung versorgt. Jeder Ausfall der normalen Stromversorgung für die Alarmanlage muß angezeigt werden.

(5) Die Alarmanlage muß gleichzeitig mehr als eine Störung anzeigen können, und die Bestätigung eines Alarmsignals darf das Auslösen eines anderen nicht verhindern.

(6) Akustische Signale müssen eingeschaltet bleiben, bis der Empfang bestätigt wird; optische Anzeigen müssen andauern, bis die Störung behoben ist. Anschließend muß die Alarmanlage selbsttätig in ihre normale Position zurückkehren.

(7) Eine zugelassene Feuermeldeanlage mit Selbstüberwachung und Einrichtungen für regelmäßige Kontrollen muß im Maschinenraum eingebaut sein.

(8) Die Anlage gemäß Abs. 7 muß unverzüglich den Ausbruch eines Brandes in jedem Teil des Maschinenraumes melden können, und zwar unter allen normalen Betriebsbedingungen der Maschinen und bei Änderung der Belüftung, die zufolge von Änderungen der Umgebungstemperatur erforderlich sein könnte. Die Meldeanlage muß akustische und optische Alarmsignale auslösen, die sich von den Signalen anderer Anlagen unterscheiden, und zwar an solchen Stellen, daß diese Signale im Steuerhaus und in der Kabine des diensthabenden Besatzungsmitglieds gehört oder gesehen werden können.

(9) Bei Ausfall der Hauptstromversorgung muß sich die Feuermeldeanlage selbsttätig über einen getrennten Stromkreis an eine Notstromquelle anschließen.

(10) Wenn das Fahrzeug nicht in Fahrt und das Steuerhaus nicht besetzt ist, muß das Alarmsignal von einem Verantwortlichen auf seinem Dienstposten wahrgenommen werden können.

(11) Nach dem Einbau an Bord ist die Anlage einer Prüfung unter den Betriebsbedingungen des Fahrzeuges zu unterziehen.

(12) Zwischen dem Steuerhaus und den Wohnräumen der Besatzung muß eine zuverlässige Verständigungsanlage vorhanden sein.

(13) Der Rudergänger muß in Reichweite einen Ein-/Aus-Schalter für ein Alarmsignal haben. Der A-bewertete Schalldruckpegel dieses Signals muß in den Besatzungswohnräumen mindestens 75 dB betragen. Im Maschinenraum muß der A-bewertete Schalldruckpegel dieses Signals den Schalldruckpegel der Antriebsmaschinen bei Vollast um mindestens 5 dB überschreiten. Die Messung erfolgt nach ÖNORM S 5023 „Geräuschmessung an Bord von Wasserfahrzeugen'' vom Jänner 1978 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien). Das Alarmsignal muß durch seine Tonhöhe vom Umgebungslärm und von den anderen akustischen Signalen unterschieden werden können.

Alarmsystem

§ 122. (1) Es muß eine Alarmanlage eingebaut sein, die das Erreichen der vorgegebenen Grenzwerte der Kühlwassertemperatur und des Schmiermitteldrucks in den Hauptmaschinen und den Übertragungselementen sowie des Öldrucks oder des Luftdrucks im Umsteuermechanismus der Antriebsmaschinen oder der Propeller anzeigt.

(2) Die Alarmanlage muß für jede überwachte Größe im Steuerhaus und im Maschinenraum ein akustisches Signal und an geeigneten Stellen optische Signale auslösen.

(3) Die Alarmanlage muß soweit möglich eigensicher sein.

(4) Die Alarmanlage muß ständig mit Strom versorgt werden. Bei Ausfall der Stromversorgung muß sie selbsttätig auf eine Ersatzstromquelle umschalten. Die Ersatzstromquelle kann die gemäß § 121 Abs. 4 sein, die die Anlagen für die Fernbedienung oder die automatische Bedienung versorgt. Jeder Ausfall der normalen Stromversorgung für die Alarmanlage muß angezeigt werden.

(5) Die Alarmanlage muß gleichzeitig mehr als eine Störung anzeigen können, und die Bestätigung eines Alarmsignals darf das Auslösen eines anderen nicht verhindern.

(6) Akustische Signale müssen eingeschaltet bleiben, bis der Empfang bestätigt wird; optische Anzeigen müssen andauern, bis die Störung behoben ist. Anschließend muß die Alarmanlage selbsttätig in ihre normale Position zurückkehren.

(7) Eine zugelassene Feuermeldeanlage mit Selbstüberwachung und Einrichtungen für regelmäßige Kontrollen muß im Maschinenraum eingebaut sein.

(8) Die Anlage gemäß Abs. 7 muß unverzüglich den Ausbruch eines Brandes in jedem Teil des Maschinenraumes melden können, und zwar unter allen normalen Betriebsbedingungen der Maschinen und bei Änderung der Belüftung, die zufolge von Änderungen der Umgebungstemperatur erforderlich sein könnte. Die Meldeanlage muß akustische und optische Alarmsignale auslösen, die sich von den Signalen anderer Anlagen unterscheiden, und zwar an solchen Stellen, daß diese Signale im Steuerhaus und in der Kabine des diensthabenden Besatzungsmitglieds gehört oder gesehen werden können.

(9) Bei Ausfall der Hauptstromversorgung muß sich die Feuermeldeanlage selbsttätig über einen getrennten Stromkreis an eine Notstromquelle anschließen.

(10) Bei Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, muß das Alarmsignal von einem Verantwortlichen auf seinem Dienstposten wahrgenommen werden können, wenn das Fahrzeug nicht in Fahrt und das Steuerhaus nicht besetzt ist.

(11) Nach dem Einbau an Bord ist die Anlage einer Prüfung unter den Betriebsbedingungen des Fahrzeuges zu unterziehen.

(12) Zwischen dem Steuerhaus und den Wohnräumen der Besatzung muß eine zuverlässige Verständigungsanlage vorhanden sein.

(13) Der Rudergänger muß in Reichweite einen Ein-/Aus-Schalter für ein Alarmsignal haben. Der A-bewertete Schalldruckpegel dieses Signals muß in den Besatzungswohnräumen mindestens 75 dB betragen. Im Maschinenraum muß der A-bewertete Schalldruckpegel dieses Signals den Schalldruckpegel der Antriebsmaschinen bei Vollast um mindestens 5 dB überschreiten. Die Messung erfolgt nach ÖNORM S 5023 „Geräuschmessung an Bord von Wasserfahrzeugen'' vom Jänner 1978 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien). Das Alarmsignal muß durch seine Tonhöhe vom Umgebungslärm und von den anderen akustischen Signalen unterschieden werden können.

Sicherheitssystem

§ 123. (1) Ein Sicherheitssystem muß eingerichtet sein, das bei einem Ausfall der Maschinen oder Kessel, der eine unmittelbare Gefahr zur Folge hat, den betroffenen Teil der Anlage selbsttätig abschaltet und einen Alarm auslöst.

(2) Das teilweise oder völlige Abschalten des Antriebssystems darf nicht selbsttätig bewirkt werden können, außer bei unmittelbarer Gefahr von vollständigem Ausfall, schweren Schäden oder Explosionen.

(3) Es muß eine Vorrichtung vorgesehen sein, mit der eine selbsttätige Abschaltung des Hauptantriebs verhindert werden kann. Diese Vorrichtung darf nicht unbeabsichtigt betätigt werden können. Bei Betätigung muß eine Kontrollampe aufleuchten.

(4) Bei Mehrwellenanlagen und Mehrmaschinenanlagen ist die selbsttätige Abschaltung einer Maschine wegen Ausfalls des Schmiersystems zulässig, sofern dadurch der Betrieb der anderen Maschinen nicht gestört wird.

(5) Ist das Antriebssystem mit Verstellpropellern ausgerüstet, muß jede Änderung der Propellersteigung, die eine Überlastung einer Maschine hervorrufen kann, unmöglich sein.

Hauptstromquelle

§ 124. Auf Fahrzeugen, auf denen normalerweise ein einziger Generator den Strom liefert, muß eine Entlastungsvorrichtung vorgesehen sein, die die uneingeschränkte Versorgung der für den Antrieb und das Manövrieren sowie für die Sicherheit des Fahrzeuges erforderlichen Anlagen ermöglicht. Um den Ausfall des Generators zu überbrücken, muß eine Notstromquelle vorhanden sein, die sich selbsttätig einschaltet und die so leistungsfähig sein muß, daß sie den Antrieb, das Manövrieren und die Sicherheit des Fahrzeuges gewährleistet.

Reserveanlagen

§ 125. Sind Reserveeinheiten zur Überbrückung von Ausfällen der für den Antrieb unerläßlichen Hilfsmaschinen erforderlich, müssen selbsttätige Umschaltvorrichtungen vorhanden sein. Die selbsttätige Umschaltung muß ein Signal auslösen.

Fernsteuerung der Antriebsanlage

§ 126. (1) Die Drehzahl, die Schubrichtung und gegebenenfalls die Propellersteigung müssen unter allen Fahrtbedingungen einschließlich der Manövrierbewegungen vom Steuerhaus aus gesteuert werden können.

(2) Die in Abs. 1 genannte Fernsteuerung muß durch ein einziges Steuerorgan für jeden Propeller erfolgen, wobei alle damit zusammenhängenden Funktionen, einschließlich, falls erforderlich, der Verhinderung der Überlastung von Maschinen, selbsttätig ausgelöst werden müssen.

(3) Die Hauptmaschine muß mit einer Notstoppvorrichtung versehen sein, die im Steuerhaus angeordnet und von der Fernsteuerung gemäß Abs. 1 unabhängig ist.

(4) Die Fernsteuerung der Antriebsanlagen darf zur selben Zeit jeweils nur von einer Stelle aus erfolgen können. Hilfssteuerstände, die mit den Steuerungseinrichtungen im Steuerhaus verbunden sind, sind zulässig. Sind mehrere Steuerstände vorhanden, muß jeder von ihnen mit einer Anzeige versehen sein, die angibt, von welchem Stand die Anlagen gesteuert werden. Das Umschalten der Steuerung zwischen Steuerhaus und Maschinenraum darf nur vom Steuerhaus aus möglich sein.

(5) Sofern die Behörde dies nicht für undurchführbar hält, muß die Fernsteuerung so ausgelegt sein, daß bei Ausfall ein Alarmsignal ausgelöst wird und die eingestellte Geschwindigkeit und Schubrichtung bis zur Inbetriebnahme einer anderen Steuerung beibehalten werden.

(6) Im Steuerhaus angebrachte Anzeiger müssen angeben:

1.

Drehzahl und Schubrichtung bei Festpropellern;

2.

Drehzahl und Steigung bei Verstellpropellern.

(7) Haben die Maschinen eine automatisierte Fernsteuerung, muß die Anzahl der automatischen Startversuche begrenzt sein, um einen ausreichenden Luftdruck für das Anlassen zu behalten. Beim Mindestluftdruck, der gerade noch für das Anlassen der Hauptmaschine ausreicht, muß eine Signallampe aufleuchten.

Alarmanlage für den Bilgewasserstand

§ 127. In sämtlichen Maschinenräumen muß eine Alarmanlage vorhanden sein, die ein Steigen des Wasserstandes anzeigt. Meßfühler müssen so angeordnet sein, daß die Auslösung des Alarms rechtzeitig erfolgt.

17.

Teil

Wohnräume der Besatzung und Arbeitsplätze

Begriffsbestimmungen

§ 128. (1) Wohnraum sind Räume, die zur Unterbringung der Besatzungsmitglieder und ihrer Familien bestimmt sind: Tagesräume mit Kocheinrichtungen, Schlafräume, Messen, Aufenthaltsräume, Küchen einschließlich Vorratsräume, sanitäre Einrichtungen einschließlich Toiletten, Waschräume und Wäschereien sowie Vorräume und Gänge, die zu diesen Räumen gehören.

(2) Arbeitsplätze sind sowohl Innenarbeitsplätze in einer geschlossenen Abteilung, entweder Einzel- oder Gruppenarbeitsplätze entsprechend den Betriebserfordernissen (zB Maschinenraum, Steuerhaus, Lagerraum oder Laderaum), als auch Außenarbeitsplätze an Deck (zB zur Handhabung von Maschinen und Vorrichtungen sowie Seilarbeiten an Deck).

Wohnräume

§ 129. (1) Fahrzeuge, auf denen sich die Besatzungsmitglieder auch außerhalb der Dienstzeiten aufhalten müssen, müssen mit Wohnräumen ausgestattet sein.

(2) Wohnräume müssen so angeordnet, eingerichtet, bemessen und ausgestattet sein, daß sie den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen.

(3) In besonderen Fällen kann die Behörde strengere Vorschriften erlassen, wenn diese zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit der Besatzungsmitglieder erforderlich erscheinen. Sie kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit, Gesundheit und Hygiene durch andere Maßnahmen in gleichem Maße gewährleistet sind.

(4) Wohnräume dürfen nicht vor dem Kollisionsschott liegen.

(5) Wohnräume müssen so gelegen sein, daß sie der Besatzung bei einer Kollision ein Höchstmaß an Schutz bieten.

(6) Wohnräume und Maschinenräume müssen von Laderäumen durch wasserdichte Schotte, von Maschinen- und Kesselräumen durch gasdichte Schotte getrennt sein. Sie müssen unmittelbaren Zugang zum Deck entweder über normale Ausgänge oder über Notausgänge haben. Wohnräume dürfen keine gemeinsamen Wände mit Bunkern für flüssigen Brennstoff oder Schmieröle haben.

(7) Wohnräume müssen leicht und sicher zugänglich sein.

(8) Wohnräume müssen gegen verschmutzte Luft aus anderen Teilen des Fahrzeuges geschützt sein. Lufteinlaßöffnungen von mechanischen Ventilationsanlagen müssen so angeordnet sein, daß keine verschmutzte Luft angesaugt werden kann. Abluft aus Küchen oder sanitären Anlagen muß direkt ins Freie geleitet werden.

(9) Wohnräume, ausgenommen Vorratsräume und sanitäre Anlagen, müssen gegen Lärm und Schwingungen geschützt sein, die von Maschinen, Propellern, Winden, Ventilations- und Heizungsanlagen und von sonstigen Maschinen und Geräten herrühren. Der A-bewertete Schalldruckpegel darf in Aufenthaltsräumen 70 dB, in Schlafräumen während der Ruhezeit 60 dB nicht überschreiten. Die Messung erfolgt nach ÖNORM S 5023 „Geräuschmessung an Bord von Wasserfahrzeugen'' vom Jänner 1978 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien). Die bewertete Schwingstärke (KB) darf den Wert von 3,4 kojenmittig nicht überschreiten.

(10) Wohnbereiche müssen Notausgänge haben, die möglichst weit voneinander angeordnet sind und sich möglichst an Back- und Steuerbord befinden, um beim Sinken des Fahrzeuges oder bei einem Brand ein schnelles Verlassen zu ermöglichen. Dies gilt nicht für:

1.

Wohnräume mit Türen, Fenstern oder Oberlichtern, die ein schnelles Verlassen ermöglichen;

2.

Vorratsräume.

(11) Notausgänge, zu denen auch Fenster und Oberlichter zählen können, müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2 haben. Die kleinste Abmessung muß mindestens 0,50 m betragen.

(12) Die lichte Höhe der Wohnräume für die Besatzung darf nicht kleiner als 1,90 m sein. Die freie Bodenfläche der Wohnräume darf je Person nicht kleiner als 2 m2 sein.

(13) Das Luftvolumen pro Person darf in Tagesräumen nicht kleiner als 3,5 m3 und in Schlafräumen nicht kleiner als 5 m3 sein. Das Luftvolumen ist das Volumen, das nach Abzug von Schränken, Kojen usw. verbleibt.

(14) Die Größe der einzelnen Aufenthalts- und Schlafräume darf nicht kleiner als 7 m3 sein.

(15) Die Bodenfläche von Toiletten darf nicht kleiner als 1 m2 sein (mindestens 0,75 m breit, mindestens 1,1 m lang).

(16) Schlafräume dürfen mit höchstens zwei Erwachsenen und bei Offizieren, wenn möglich, nur mit einer Person belegt werden.

(17) Die Höchstzahl der Personen in einem Schlafraum muß deutlich lesbar und dauerhaft an gut sichtbarer Stelle im Raum angegeben sein.

(18) Wohnräume müssen zweckentsprechend gestaltet und eingerichtet sein.

(19) Leitungen für gesundheitsschädliche Gase oder Flüssigkeiten oder Druckleitungen, durch die bei Undichtwerden Leben oder Gesundheit der Besatzung gefährdet werden können, dürfen in Wohnräumen und in zu diesen führenden Gängen nicht verlegt sein. Dies gilt nicht für Heizungsrohre und metallene Leitungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.

(20) Wohnräume müssen gegen das Eindringen von Ungeziefer geschützt sein. Wohnräume und Einrichtungsgegenstände müssen so beschaffen sein, daß ein Befall durch Ungeziefer so wirksam wie möglich verhindert wird.

Zugänge, Türen, Treppen

§ 130. (1) Zugänge zu Wohnräumen müssen so angeordnet und bemessen sein, daß sie ohne Schwierigkeiten und gefahrlos begangen werden können. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn:

1.

vor dem Eingang genügend Platz ist, um die Türe mindestens 90 Grad aufschlagen zu lassen und ein ungehindertes Eintreten zu ermöglichen;

2.

die Eingänge mindestens 2 m weit von möglicherweise gefährlichen Anlagen entfernt sind, wie zB Winden, Schlepp- oder Ladeeinrichtungen;

3.

unter Zug stehende Trossen oder Seile nicht im Nahbereich der Zugänge verlaufen;

4.

die lichte Durchgangsbreite mindestens 600 mm und die Durchgangshöhe mindestens 1900 mm beträgt. Die vorgeschriebene Höhe darf durch die Verwendung von Schiebedeckeln oder Klappen erreicht werden;

5.

Türsülle, unbeschadet anderer Sicherheitsvorschriften, nicht höher als 400 mm sind.

(2) Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um das unbeabsichtigte Öffnen und Schließen von Türen und Klappen zu verhindern.

(3) Türen müssen mit Schließeinrichtungen versehen sein, die so gebaut sind, daß sie von beiden Seiten bedient werden können.

(4) Wohnräume müssen, wenn ihr Zugang nicht auf Decksebene liegt, über Treppen erreichbar sein.

(5) Treppen müssen fest angebracht und gegen Ausrutschen und Stürzen gesichert sein. Sie müssen gefahrlos begehbar sein. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn:

1.

die Treppenneigung 6O Grad nicht übersteigt;

2.

die Treppe mindestens 500 mm breit ist;

3.

die Stufen mindestens 150 mm tief sind;

4.

die Stufen rutschfest sind;

5.

Treppen mit mehr als 3 Stufen mit einem Handlauf versehen sind.

Böden, Wände und Decken

§ 131. (1) In Wohnräumen müssen Böden, Wände und Decken leicht zu reinigen sein. Der Bodenbelag muß rutschfest und feuchtigkeitsabweisend sein. Die Oberfläche von Wänden und Decken muß undurchlässig, schwer entflammbar und schwach qualmend entsprechend Klasse Q 1 der ÖNORM B 3800 Teil 1 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Bauteile, Anforderungen und Prüfung'' (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) sein, um die Ausbreitung von Bränden zu verhindern oder hinreichend zu verzögern. Das Belagsmaterial darf nicht gesundheitsschädlich sein.

(2) Besatzungsräume einschließlich der Gänge im Wohnbereich des Fahrzeuges müssen gegen von außen oder von benachbarten oder angrenzenden Räumen eindringende Kälte und Hitze isoliert sein. Die Kälteisolierung der Wände und der Decken darf nicht zur Bildung von Kondenswasser führen.

(3) Maschinenschächte, Dampf- oder Heißwasserleitungen und ähnliche Installationen, die sich ungünstig auf die Temperatur in den Wohnräumen auswirken können, dürfen nicht durch diese geführt sein. Ist dies technisch nicht durchführbar, müssen diese Installationen isoliert sein.

(4) In Wohnräumen und Küchen müssen Wände und Decken aus Stahl mit Isolierstoff verkleidet sein.

(5) Alle möglichen Maßnahmen müssen getroffen sein, um das Eindringen von Fliegen und anderen Insekten in Wohnräume zu verhindern.

Heizung und Lüftung der Wohnräume

§ 132. (1) Wohnräume müssen mit einer Heizung ausgestattet sein, die unter Berücksichtigung der Wetter- und Klimaverhältnisse, denen das Fahrzeug während seiner Fahrt ausgesetzt ist, eine Temperatur von mindestens 20 Grad C gewährleistet.

(2) Wohnräume müssen den Vorschriften der Behörde entsprechend belüftet werden können.

Tageslicht und Beleuchtung

§ 133. (1) Wohnräume müssen eine ausreichende Beleuchtung und Tageslicht haben.

(2) Die Arbeitsflächen der Tische und Pulte müssen zum Lesen und Schreiben ausreichend beleuchtet sein. Die Behörde legt die Werte für natürliche und künstliche Beleuchtung im Einzelfall fest.

(3) Die elektrische Beleuchtung muß fest angebracht sein und den elektrotechnischen Vorschriften entsprechen.

(4) Mit flüssigem Brennstoff betriebene Lampen müssen aus Metall hergestellt sein und dürfen nur mit Brennstoffen, deren Flammpunkt über 55 Grad C liegt, oder mit handelsüblichem Petroleum betrieben werden können. Sie müssen abnehmbar angebracht sein. Es muß vorgesorgt werden, daß eine Entzündung von brennbaren Stoffen in ihrer Nähe nicht eintritt. Die Flamme ist zu schützen.

(5) Der Wohnbereich des Fahrzeuges einschließlich der angrenzenden Gänge muß mit einer Notbeleuchtung versehen sein. Motorfahrzeuge müssen mit einer elektrischen Notbeleuchtung ausgestattet sein.

Einrichtung

§ 134. (1) Auf Fahrzeugen, auf denen sich die Besatzungsmitglieder auch außerhalb der Dienstzeiten aufhalten müssen, muß jedes Besatzungsmitglied über eine Einzelkoje verfügen, deren Innenmaße mindestens 2 m Länge und 0,8 m Breite betragen.

(2) Kojen dürfen nicht so nebeneinander angeordnet sein, daß man eine Koje übersteigen muß, um zu einer anderen Koje zu gelangen. Mehr als zwei Kojen dürfen nicht übereinander angeordnet sein. Kojen dürfen sich nicht unmittelbar unter Belüftungsöffnungen befinden.

(3) Über jeder Koje muß eine lichte Höhe von mindestens 0,60 m vorhanden sein.

(4) Die Kojen und ihre Rahmen müssen aus einem festen, glatten und korrosionsbeständigen Werkstoff hergestellt sein. Bei übereinanderliegenden Kojen muß die obere Koje nach unten mit einer staubdichten Abdeckung versehen sein.

(5) Auf Fahrzeugen, auf denen sich die Besatzungsmitglieder auch außerhalb der Dienstzeiten aufhalten müssen, muß für jedes Besatzungsmitglied ein geeigneter, mit Lüftung versehener, abschließbarer Kleiderschrank vorhanden sein. Kleiderschränke müssen eine nutzbare Höhe von mindestens 1,70 m und eine nutzbare Querschnittsfläche von mindestens 0,25 m2 haben.

(6) Lüftbare Räume für Arbeitskleidung müssen außerhalb der Wohnräume, jedoch in deren Nähe vorhanden sein.

Küchen, Messen, Vorratsräume

§ 135. (1) Bemannte Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von weniger als 500 t oder weniger als 5 Personen müssen mit mindestens einem vom Schlafraum getrennten Raum ausgestattet sein, der als Aufenthaltsraum und Küche dient (Wohnküche). Alle anderen bemannten Fahrzeuge müssen mit mindestens einer Küche und mindestens einem Aufenthaltsraum ausgestattet sein.

(2) Küchen und Wohnküchen müssen ausgestattet sein mit:

1.

Kochgelegenheiten;

2.

einem geeigneten Spülbecken mit Abfluß;

3.

einer Trinkwasseranlage mit heißem und kaltem Wasser;

4.

einem der Besatzungsstärke entsprechenden Kühlschrank;

5.

den erforderlichen Schränken oder Regalen.

(3) Auf Fahrzeugen mit Messen darf deren Bodenfläche je vorgesehener Sitzgelegenheit nicht kleiner als 1 m2 sein.

(4) Die Messen müssen:

1.

groß genug sein für alle Besatzungsmitglieder, die sie normalerweise gleichzeitig benutzen;

2.

in der Nähe der Küche gelegen sein.

(5) In den Messen muß eine ausreichende Anzahl von stabilen Tischen und Stühlen mit Rückenlehne vorhanden sein, die aus feuchtigkeitsbeständigem, reißfestem Werkstoff hergestellt und leicht zu reinigen sind.

(6) Auf Schiffen mit ständiger Besatzung müssen die Fahrzeuge auch mit Vorratsräumen und Kühlschränken für die Lagerung von Lebensmitteln ausgestattet sein. Die Vorratsräume und Kühlschränke müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden können. In den Vorratsräumen und Kühlkammern muß die für die Konservierung der gelagerten Waren erforderliche Temperatur beibehalten werden können. Die Kühlkammern müssen mit elektrischer Beleuchtung ausgestattet sein und sich von innen öffnen lassen, selbst wenn sie von außen geschlossen worden sind.

Sanitäre Einrichtungen

§ 136. (1) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit folgenden sanitären Einrichtungen ausgestattet sein:

1.

ein Waschbecken mit kaltem und warmem Trinkwasser je Wohneinheit oder je vier Besatzungsmitglieder. Die Waschbecken müssen von geeigneter Größe und aus glattem, reißfestem und korrosionsbeständigem Werkstoff hergestellt sein;

2.

eine Badewanne oder eine Dusche mit kaltem und warmem Trinkwasser je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder;

3.

eine Toilette je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder.

(2) Die sanitären Anlagen müssen sich in unmittelbarer Nähe der Wohnräume befinden. Toiletten dürfen keine direkte Verbindung zu Küchen, Messen und Aufenthaltsräumen haben.

(3) Räume mit sanitären Einrichtungen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Böden müssen aus dauerhaftem, leicht zu reinigendem und dampfdichtem Werkstoff hergestellt und mit einem geeigneten Wasserablauf ausgestattet sein;

2.

Wände müssen aus wasserdichtem und leicht zu reinigendem Werkstoff hergestellt sein. Die Nahtstellen zwischen Fußboden und Wänden müssen wasserdicht sein;

3.

Abfluß- und Ablaufrohre müssen so beschaffen sein, daß sie nicht leicht verstopfen, leicht zu reinigen sind und selbst bei niedrigen Außentemperaturen einen freien Abfluß der Abwässer gewährleisten.

(4) Toiletten müssen ausgestattet sein mit:

1.

einer Ventilation ins Freie;

2.

einem Waschbecken;

3.

einem hygienischen und wirksamen Händetrockner;

4.

einer Beheizung.

(5) Toiletten müssen mit einer jederzeit funktionierenden Einzelwasserspülung versehen sein. Toilettensitze müssen aus nicht absorbierendem, leicht zu reinigendem Werkstoff hergestellt sein.

Trinkwasseranlagen

§ 137. (1) Auf Fahrzeugen mit Wohnräumen müssen die Trinkwasseranlagen mit einem Fassungsvermögen von 150 l für jede Person ausgestattet und so beschaffen sein, daß eine Verschmutzung des Wassers verhindert wird. Es muß möglich sein, das Innere der Trinkwassertanks zu reinigen.

(2) Trinkwassertanks müssen so angeordnet oder geschützt sein, daß eine übermäßige Erwärmung des Trinkwassers verhindert wird.

(3) Trinkwassertanks dürfen keine gemeinsame Wand mit Tanks für andere Flüssigkeiten oder Gase haben.

(4) Trinkwasserleitungen dürfen nicht durch Behälter oder Tanks für andere Flüssigkeiten geführt sein. Leitungen für andere Flüssigkeiten oder für Gase dürfen nicht durch Trinkwassertanks geführt sein, ausgenommen in eigenen Rohrtunneln. Zwischen dem Trinkwassernetz und anderen Leitungssystemen dürfen keine Verbindungen bestehen. Flexible Trinkwasserleitungen müssen dauerhaft, glatt ummantelt und mit Verbindungsstücken für die Wasseranschlüsse an Land versehen sein.

(5) Füllöffnungen von Trinkwassertanks müssen so gekennzeichnet sein, daß der Benutzer vor dem Einfüllen anderer Flüssigkeiten gewarnt wird.

(6) Trinkwasserbehälter müssen eine Vorrichtung zur Feststellung der Höhe des Wasserspiegels haben.

(7) Druckbehälter für Trinkwasser dürfen nur mit natürlicher Druckluft betrieben werden. Wird die Druckluft aus Druckbehältern, die dem Betrieb des Fahrzeuges oder anderen Zwecken dienen, entnommen oder wird sie mit Kompressoren erzeugt, muß ein Luftfilter unmittelbar vor dem Wasserdruckbehälter angebracht sein, sofern das Wasser nicht mittels einer Membrane von der Luft getrennt ist.

(8) Konstruktion und Einrichtung von Druckbehältern müssen den Vorschriften der gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

§ 138. (1) Bei mit flüssigem Brennstoff betriebenen Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, deren Flammpunkt über 55 Grad C liegt. Brennstoffbehälter von mehr als 12 l Fassungsvermögen müssen außerhalb von Wohnräumen angebracht sein.

(2) Abweichend von den vorstehenden Vorschriften können Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen mit petroleumbetriebenen Dochtbrennern in Wohnräumen und Steuerhäusern zugelassen werden, sofern das Fassungsvermögen ihrer Versorgungsbehälter 12 l nicht überschreitet und für ausreichende Be- und Entlüftung des Raumes gesorgt ist.

(3) Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen dürfen nicht in Räumen oder Maschinenräumen aufgestellt sein, in denen brennbare Flüssigkeiten, deren Flammpunkt unter 55 Grad C liegt, verwendet werden. Abgasleitungen von Verbrennungsanlagen dürfen nicht durch diese Räume oder Abteilungen verlaufen.

(4) Elektrisch betriebene Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen müssen den elektrotechnischen Vorschriften entsprechen.

(5) Mit Gas betriebene Koch- und Kühleinrichtungen müssen den Bestimmungen des 9. Teiles entsprechen.

(6) Die Sicherheitsregler von Heiz- und Kocheinrichtungen, die mit flüssigem Brennstoff betrieben werden, müssen einem von der Behörde zugelassenen Typ entsprechen.

(7) Geräte mit Dochtbrenner gelten als ungefährlich, wenn sie:

1.

mit einem Brennstoffbehälter aus Metall ausgerüstet sind, dessen Füllöffnung verschließbar ist;

2.

so gestaltet und installiert sind, daß ihre Brennstoffbehälter sich nicht versehentlich öffnen oder entleeren können;

3.

ohne Zuhilfenahme einer anderen brennbaren Flüssigkeit gezündet werden können;

4.

keine Weichlötstellen unterhalb des maximalen Einfüllpegels haben.

(8) Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen sowie ihr Zubehör müssen so gebaut und aufgestellt sein, daß sie auch bei Überhitzung keine Gefahr darstellen und nicht versehentlich umgestürzt oder verschoben werden können. Geeignete Brandschutz- und Isoliervorrichtungen müssen um diese Geräte einschließlich ihrer Abzüge und unter ihnen vorgesehen sein.

(9) Rauchabzüge von Heizungen für feste Brennstoffe müssen so angeordnet sein, daß die Möglichkeit einer Verstopfung durch Verbrennungsrückstände begrenzt wird und eine Reinigung möglich ist.

(10) Die Heizleistung der Geräte muß der Größe der Räume angepaßt sein.

(11) Die Zufuhr der für die Verbrennung erforderlichen Luft muß sichergestellt sein. Lüftungsventilatoren dürfen keine Schließvorrichtungen haben.

(12) Heiz- und Kochgeräte müssen fest mit den Abzugsrohren verbunden sein. Die Abzugsrohre müssen in einwandfreiem Zustand sein und mit geeigneten Kappen oder mit Windschutzvorrichtungen ausgestattet sein. Die Durchführungen sind brandgeschützt auszuführen.

(13) Oberhalb der Abzugsöffnungen von mit flüssigem Brennstoff betriebenen Kühlgeräten müssen Entlüftungsrohre angebracht sein.

(14) Geeignete Vorrichtungen müssen vorgesehen sein, um überlaufenden oder abtropfenden Brennstoff aufzufangen.

(15) Wenn es nicht möglich ist, die Geräte in ausreichender Entfernung von Wänden oder brennbaren Gegenständen zu installieren, müssen andere Schutzmaßnahmen getroffen sein, wie Aufstellen von Schutzblechen gegen Wärmestrahlung oder Verlegung von Rohrleitungen aus feuerfestem Werkstoff für Rauchabzüge.

(16) Brennstofftanks für Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß die zulässige Grenzhöhe nicht überschritten wird. Außerdem müssen sie so angeordnet und geschützt sein, daß ein Auslaufen von Brennstoff in die Laderäume des Fahrzeuges verhindert wird.

(17) Brennstoffreservetanks und -flaschen müssen so angeordnet oder geschützt sein, daß große Temperaturschwankungen vermieden werden.

(18) Außerhalb von Räumen, die aus feuerbeständigen Werkstoffen gebaut und ausschließlich für die Unterbringung eines Heizkessels bestimmt sind, müssen Heizgeräte, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, auf einem Blech mit aufgebogenem Rand oder einem gleichwertigen Schutz so stehen, daß glühende Brennstoffe, halbverbrannte Kohle oder heiße Asche nicht über das Blech hinausfallen können. In der Nähe jedes Heizgerätes muß ein Mittel zur leichten Ablöschung der Asche vorhanden sein.

Arbeitsplätze

§ 139. (1) Bei der Anordnung, Ausstattung und Gestaltung der Arbeitsplätze müssen die nachstehenden Vorschriften betreffend Sicherheit und Wohl der Besatzung beachtet sein.

(2) Die Arbeitsplätze müssen leicht und gefahrlos zu erreichen sein.

(3) Arbeitsplätze, die während des Betriebes des Fahrzeuges ständig besetzt sind und deren Zugang nicht auf Decksebene liegt, müssen über Treppen zugänglich sein. Alle übrigen Arbeitsplätze, deren Zugang nicht auf Decksebene liegt, müssen über Leitern, an der Wand befestigte Sprossen oder ähnliche Vorrichtungen zugänglich sein.

(4) Anzahl, Gestaltung und Größe der Ausgänge einschließlich der Notausgänge müssen dem Verwendungszweck und der Größe der Räume entsprechen.

(5) Sind mehrere Ausgänge vorhanden, müssen sie so weit wie möglich voneinander entfernt sein.

(6) Notausgänge müssen deutlich gekennzeichnet und leicht benützbar sein.

(7) Die lichte Höhe von Dauerarbeitsplätzen darf nicht geringer als 1,98 m sein.

(8) Die Arbeitsplätze müssen groß genug sein, um jedem dort beschäftigten Besatzungsmitglied

1.

bei körperlicher Arbeit ein Nettoluftvolumen von mindestens 7 m3

2.

eine freie Bodenfläche, die ausreichende Bewegungsfreiheit für die Arbeit, die Überwachung und für laufende Wartungs- und Reparaturarbeiten verleiht, zu gewährleisten.

(9) Außenarbeitsplätze müssen groß genug sein, daß jedes dort beschäftigte Besatzungsmitglied genügend Bewegungsfreiheit hat.

(10) Arbeitsplätze, die in der Nähe des Wassers oder an Stellen gelegen sind, die einen Höhenunterschied von mehr als 1 m haben, müssen so gesichert sein, daß Stürze, insbesondere über Bord, wirksam verhindert werden.

(11) Durchgänge, Zugänge und Gänge für den Verkehr von Personen und Lasten müssen so gestaltet und bemessen sein, daß sie leicht und gefahrlos entsprechend ihrem Verwendungszweck benutzt werden können.

Die Mindestanforderungen gelten als erfüllt, wenn:

1.

vor der Zugangsöffnung genügend Platz ist, um einen freien Durchgang zu gewähren;

2.

die Öffnungen ausreichend weit entfernt von möglicherweise gefährlichen Anlagen sind;

3.

die lichte Durchgangsbreite dem Verwendungszweck des Arbeitsraumes entspricht und mindestens 0,60 m beträgt;

4.

die lichte Höhe mindestens 1,98 m beträgt.

(12) Türen müssen so gebaut und angebracht sein, daß Personen, die sie öffnen oder schließen, nicht gefährdet werden. Türen müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen und Öffnen gesichert sein.

(13) Türen müssen so beschaffen sein, daß sie von beiden Seiten geöffnet und geschlossen werden können.

(14) Treppen, Wandsprossen und Leitern müssen so gebaut und angeordnet sein, daß sie gefahrlos benutzt werden können; dies gilt als erfüllt, wenn:

1.

die Treppen und feste Leitern dauerhaft befestigt oder so angebracht sind, daß sie nicht rutschen oder kippen können;

2.

die Breite der Treppen mindestens 0,50 m, die der Leitern mindestens 0,40 m und die der an der Wand befestigten Sprossen mindestens 0,30 m beträgt;

3.

die Tiefe der Stufen mindestens 0,15 m beträgt;

4.

die Stufen und Sprossen ein gefahrloses Benutzen gestatten und seitliches Abrutschen verhindern;

5.

bei Treppen mit mehr als drei Stufen Handläufe vorhanden sind;

6.

bei senkrechten Aufstiegsvorrichtungen oberhalb der Ausgangsöffnung eiserne Handgriffe vorhanden sind;

7.

tragbare Leitern (Raumleitern) so gesichert sind, daß sie nicht rutschen oder umkippen können und so lang sind, daß sie bei 60 Grad Neigung zur Horizontalen den Lukenrand um 1 m überragen;

8.

die Leitern den Bestimmungen der ÖNORM Z 1500 „Leitern;

(15) Böden und Beläge der Innenarbeitsplätze, Decksoberflächen der Außenarbeitsplätze und Gangoberflächen müssen widerstandsfähig, rutsch- und sturzsicher sein.

(16) Stufen müssen gekennzeichnet sein.

(17) Öffnungen in Fußböden oder Decks müssen im geöffneten Zustand mit Geländern versehen sein.

(18) Fußböden, Decksoberflächen, Beläge, Wände und Decken müssen leicht zu reinigen sein.

(19) Fenster und Oberlichter müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß sie gefahrlos betätigt und gereinigt werden können.

(20) Arbeitsräume, ausgenommen Vorratsräume und leere Räume, müssen gelüftet werden können. Die Lüftungseinrichtungen müssen ohne Zugluft zu erzeugen einen ausreichenden und regelmäßigen Luftaustausch in den Arbeitsräumen gewährleisten. Reicht der natürliche Luftaustausch nicht aus, so ist eine Ventilationsanlage vorzusehen. Als ausreichend ist ein mindestens fünfmaliger Luftaustausch je Stunde anzusehen.

(21) Einrichtungen, die Luft verbrauchen oder abgeben, dürfen keine Verschlechterung der Luftqualität verursachen.

(22) Ständig benutzte Arbeitsräume müssen mit Raumheizgeräten ausgestattet sein, die eine angemessene Temperatur erzeugen können.

(23) Arbeitsplätze sollen nach Möglichkeit auch bei geschlossenen Türen genügend Tageslicht haben.

(24) Die Beleuchtung muß so angeordnet sein, daß Blendung am Arbeitsplatz vermieden wird.

(25) Lichtschalter für Arbeitsräume müssen an leicht zugänglichen Stellen in der Nähe der Türen angebracht sein.

(26) Ständig benutzte Arbeitsräume und die dort befindlichen Einrichtungen müssen nach Möglichkeit so beschaffen und schallisoliert und schwingungsgeschützt sein, daß Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden. Wird der A-bewertete Schalldruckpegel von 85 dB überschritten, so müssen in ausreichender Zahl individuelle Schallschutzmittel vorhanden sein.

(27) Jede gefährliche Konzentration von Dämpfen, Gasen und Staub in Arbeitsräumen muß ausgeschlossen werden können.

(28) Die Einrichtungen müssen so gebaut, angeordnet und abgesichert sein, daß sie leicht und gefahrlos bedient, benutzt, gewartet und repariert werden können.

(29) Erste Hilfe Anweisungen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.

18.

Teil

Gewässerreinhaltung

Allgemeines

§ 140. Motorfahrzeuge müssen zur Vermeidung von Verschmutzungen der Gewässer durch Wasser-Ölgemische ausgerüstet sein:

1.

auf Wasserstraßen mit einer Einrichtung zur Trennung von Wasser und Kohlenwasserstoffen oder einem Filtersystem für Kohlenwasserstoffe (Separator), für die eine Baumustergenehmigung vorliegt, oder mit Tanks zur Sammlung von Rückständen;

2.

auf anderen Gewässern als Wasserstraßen mit Tanks zur Sammlung von Rückständen; Separatoren sind auf diesen Gewässern nicht zulässig.

Separatoren

§ 141. (1) Ist ein Fahrzeug mit einem Seperator ausgerüstet, genügt es, an Bord eine Einrichtung zur Sammlung und Lagerung der Rückstände aus der Trennung zu haben.

(2) Der Separator muß dicht und für die Inspektion leicht zugänglich sein.

(3) Der Separator muß so konstruiert sein, daß Änderungen des Grades der Konzentration der Kohlenwasserstoffe im Wasser-Ölgemisch nicht zu einem Überschreiten der Grenzwerte für den Gehalt von Kohlenwasserstoffen im Abwasser von 0,15 mg/l führen.

(4) Die Leitung für das Wasser, das den Separator durchlaufen hat, muß mit einer Einrichtung zur Probennahme ausgerüstet sein.

Sammeltanks

§ 142. (1) Sammeltanks müssen ein ausreichendes Fassungsvermögen haben, um alle Wasser-Ölgemische aufnehmen zu können, die während des Zeitraumes, in dem sich das Fahrzeug in einem Bereich befindet, wo die Übergabe in Entsorgungseinrichtungen nicht möglich ist, anfallen. Das Fassungsvermögen der Sammeltanks für Wasser-Ölgemische wird von der Behörde festgelegt.

(2) Sammeltanks müssen ausgerüstet sein mit:

1.

einem Mannloch zum Begehen für Reinigungsarbeiten;

2.

einer Entlüftung;

3.

einer automatischen Standanzeige oder einer anderen Anzeigeeinrichtung.

(3) Für die Übergabe von Wasser-Ölgemischen in die Entsorgungseinrichtungen muß eine eigene Leitung vorgesehen sein. Die Verbindung dieser Leitung mit anderen Übergabesystemen ist nicht zulässig. Die Leitung muß auf beiden Seiten des Fahrzeuges Anschlüsse haben. Die Behörde kann in berechtigten Fällen einen Anschluß der Leitung nur auf einer Seite genehmigen.

(4) Die Anschlüsse am Ende der Leitung müssen auf gedeckten Teilen des Decks so angeordnet sein, daß die Verbindung mit den Schläuchen für die Entsorgung leicht möglich ist; sie müssen mit Schildern bezeichnet und mit genormten Flanschen gemäß ÖNORM ISO 7608 „Kupplungen zur Abgabe von ölhaltigem und verschmutztem Wasser'' vom März 1987 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) ausgerüstet und bei normalen Betriebsbedingungen dicht abgeschlossen sein.

(5) Die Übergabe der Wasser-Ölgemische aus den Tanks an Bord in die Entsorgungseinrichtungen kann mit den an Bord befindlichen oder mit fremden Einrichtungen durchgeführt werden.

(6) Die Verwendung von Brennstofftanks als Balasttanks ist verboten.

Sammeltanks

§ 142. (1) Sammeltanks müssen ein ausreichendes Fassungsvermögen haben, um alle Wasser-Ölgemische aufnehmen zu können, die während des Zeitraumes, in dem sich das Fahrzeug in einem Bereich befindet, wo die Übergabe in Entsorgungseinrichtungen nicht möglich ist, anfallen. Das Fassungsvermögen der Sammeltanks für Wasser-Ölgemische wird von der Behörde festgelegt.

(2) Sammeltanks müssen ausgerüstet sein mit:

1.

einem Mannloch zum Begehen für Reinigungsarbeiten;

2.

einer Entlüftung;

3.

einer automatischen Standanzeige oder einer anderen Anzeigeeinrichtung.

(3) Für die Übergabe von Wasser-Ölgemischen in die Entsorgungseinrichtungen muß eine eigene Leitung vorgesehen sein. Die Verbindung dieser Leitung mit anderen Übergabesystemen ist nicht zulässig. Die Leitung muß auf beiden Seiten des Fahrzeuges Anschlüsse haben. Die Behörde kann in berechtigten Fällen einen Anschluß der Leitung nur auf einer Seite genehmigen.

(4) Die Anschlüsse am Ende der Leitung müssen auf gedeckten Teilen des Decks so angeordnet sein, daß die Verbindung mit Schläuchen für die Entsorgung leicht möglich ist; sie müssen mit Schildern bezeichnet, mit genormten Verschlüssen ausgerüstet und bei normalen Betriebsbedingungen dicht abgeschlossen sein. Bei Fahrzeugen auf Wasserstraßen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen die Anschlüsse als Flansche gemäß ÖNORM ISO 7608 „Kupplungen zur Abgabe von ölhaltigem und verschmutztem Wasser'' (siehe Anlage 2) ausgeführt sein.

(5) Die Übergabe der Wasser-Ölgemische aus den Tanks an Bord in die Entsorgungseinrichtungen kann mit den an Bord befindlichen oder mit fremden Einrichtungen durchgeführt werden.

(6) Die Verwendung von Brennstofftanks als Balasttanks ist verboten.

Leitungsschema

§ 143. (1) Das Schema der Brennstoff- und der Ölleitungen muß an Bord des Fahrzeuges gut sichtbar angegeben sein. Das Personal, das für die Versorgung mit Brennstoffen zuständig ist, muß mit den Leitungen einschließlich der Leitungen zum Messen, zur Übergabe und Entlüftung ausreichend vertraut sein.

(2) Die Leitungen einschließlich der Leitungen für das Schlammöl müssen von der Behörde zugelassen sein.

Sammlung von Abfällen

§ 144. (1) Die Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen ausgerüstet sein, deren Fassungsvermögen ausreichen muß, um alle Abfälle aufnehmen zu können, die während des Zeitraumes, in dem sich das Fahrzeug in einem Bereich befindet, wo die Übergabe in Entsorgungseinrichtungen nicht möglich ist, anfallen. Die Sammel- und Lagereinrichtungen für Abfälle können entweder lose oder fest im Rumpf des Fahrzeuges eingebaut sein.

(2) Die Behörde kann die Ausrüstung mit Verbrennungsanlagen für Abfälle vorschreiben.

Brauchwasser

§ 145. (1) Als Brauchwässer gelten:

1.

Abwässer und Fäkalien von den Toiletten;

2.

Abwässer von Waschbecken, Bädern und Ausgüssen in medizinischen Räumen;

3.

Abwässer von Räumen für Tierhaltung;

4.

Abwässer von Räumen für die Versorgung.

(2) Fahrzeuge, die für mehr als 10 Personen zugelassen werden, müssen mit Tanks für die Brauchwässer und einem Übergabesystem in die Entsorgungseinrichtungen ausgerüstet sein.

(3) Baumustergenehmigte Einrichtungen für die Behandlung von Brauchwässern sind zulässig; sie müssen eine Vorrichtung zur Probennahme der gereinigten und dekontaminierten Wässer aufweisen.

(4) Sammeltanks müssen ausgerüstet sein mit:

1.

einem Mannloch, zum Begehen für Reinigungsarbeiten;

2.

einer Wascheinrichtung;

3.

einer Einrichtung im unteren Teil des Tanks zur Lösung von Sedimenten und Ablagerungen, die mit komprimierter Luft oder Wasser arbeitet;

4.

einer Lüftung;

5.

einer automatischen Standanzeige oder einer anderen Anzeige.

(5) Für die Übergabe der Brauchwässer in die Entsorgungseinrichtungen muß eine eigene Leitung vorgesehen sein. Die Leitung muß auf beiden Seiten des Fahrzeuges Anschlüsse haben. Die Behörde kann in berechtigten Fällen einen Anschluß der Leitung nur auf einer Seite genehmigen.

(6) Die Anschlüsse am Ende der Leitung müssen auf gedeckten Teilen des Decks so angeordnet sein, daß die Verbindung mit den Schläuchen für die Entsorgung leicht möglich ist; sie müssen mit Schildern bezeichnet und mit genormten Flanschen gemäß ÖNORM ISO 7608 „Kupplungen zur Abgabe von ölhaltigem und verschmutztem Wasser'' vom März 1987 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) ausgerüstet und bei normalen Betriebsbedingungen dicht abgeschlossen sein.

(7) Die Sammeltanks werden mit einer eigenen Pumpe entleert. Die Behörde kann auch andere Entleerungseinrichtungen zulassen.

(8) Die Leitungen für die Brauchwässer müssen mit Wasser, das vom Außenbord genommen wird, gespült werden können.

(9) Die Abflußleitungen der Ausgüsse, Waschbecken und anderen Einrichtungen der Räume für die Versorgung, müssen mit Einrichtungen zur Trennung von Fett und Lebensmittelabfällen versehen sein.

(10) Leitungen und Schläuche einschließlich der Einrichtungen für die Behandlung von Brauchwässern müssen von der Behörde zugelassen sein.

(11) Entleerungsleitungen für Haushaltsabwässer müssen in einen Sammeltank oder eine Einrichtung zur Behandlung der Brauchwässer geführt sein. Ist eine dauernde Behandlung nicht möglich, genügt es, eine direkte Entsorgung in einen Tank oder eine Reinigungseinrichtung vorzusehen.

19.

Teil

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 146. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

```

```

zu § 2

Anwendung der technischen Vorschriften

Aufbau der nachstehenden Tabelle:

1.

Die Spalte 1 bezeichnet die betroffene Bestimmung.

2.

Die Spalten 2 bis 4 beziehen sich auf Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, ausgenommen Sportfahrzeuge und Rafts. Für Kleinfahrzeuge gelten die Spalten 2 bis 4 nach Maßgabe der Spalte 5.

3.

Die Spalte 5 bezieht sich auf Kleinfahrzeuge, ausgenommen

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```

1 2 3 4 5

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§ 1 x x

```

```

§ 2 x x

```

```

§ 3 x x

```

```

§ 4 Abs. 1 und 2 x x

```

```

§ 4 Abs. 3 und 4 x

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```

§ 5 x x

```

```

§ 6 x x

```

```

§ 7 x x

```

```

§ 8 x x

```

```

§ 9 x x

```

```

§ 10 x x

```

```

§ 11 x x

```

```

§ 12 x x

```

```

§ 13 Abs. 1 bis 3 x x

```

```

§ 13 Abs. 4 x

```

```

§ 13 Abs. 5 bis 8 x x

```

```

§ 14 x

```

```

§ 15 Abs. 1 bis 3 x

```

```

§ 15 Abs. 4 x x

```

```

§ 15 Abs. 5 x

```

```

§ 15 Abs. 6 x x

```

```

§ 16 x x

```

```

§ 17 x

```

```

§ 18 x

```

```

§ 19 x

```

```

§ 20 x

```

```

§ 21 x

```

```

§ 22 x

```

```

§ 23 Abs. 1 und 2 x x

```

```

§ 23 Abs. 3 und 4 x

```

```

§ 23 Abs. 5 bis 7 x x

```

```

§ 23 Abs. 8 x

```

```

§ 24 x

```

```

§ 25 Abs. 1 x

```

```

§ 25 Abs. 2 bis 12 x

```

```

§ 25 Abs. 13 und 14 x

```

```

§ 26 Abs. 1 bis 4 x x

```

```

§ 26 Abs. 5 bis 7 x

```

```

§ 27 Abs. 1 bis 3 x x

```

```

§ 27 Abs. 4 und 5 x

```

```

§ 27 Abs. 6 x x

```

```

§ 28 Abs. 1 bis 5 x x

```

```

§ 28 Abs. 6 x

```

```

§ 28 Abs. 7 und 8 x x

```

```

§ 28 Abs. 9 x

```

```

§ 28 Abs. 10 x x

```

```

§ 29 x x

```

```

§ 30 Abs. 1 x

```

```

§ 30 Abs. 2 x x

```

```

§ 30 Abs. 3 x

```

```

§ 30 Abs. 4 x x

```

```

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