← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der bestimmte Funkempfangsanlagen für bewilligungspflichtig erklärt werden (Funkempfangsanlagenverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:

Artikel I

Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen, die zur Warnung vor Geschwindigkeitsmeßeinrichtungen dienen oder dienen können (wie Radarwarngeräte, Laserwarngeräte) werden für bewilligungspflichtig erklärt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.