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Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:

Anlagen - Inhaltsverzeichnis

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B Füllstandsmeßgeräte

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

Anlage 3

A CB-Funkanlagen PR 27 A

B Schnurlose Telefone

C Funkanlagen geringer Leistung (LDP)

Anlage 4

A Lichtfunkanlagen

B Einwegsprechfunkanlagen

C Crash-Sender

D Bewegungsmelder

E Induktionsfunkanlagen

F Funksteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:

Anlagen - Inhaltsverzeichnis

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B Füllstandsmeßgeräte

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

Anlage 3

A CB-Funkanlagen PR 27 A

B Schnurlose Telefone

C Funkanlagen geringer Leistung (LDP)

Anlage 4

A Lichtfunkanlagen

B Einwegsprechfunkanlagen

C Crash-Sender

D Bewegungsmelder

E Induktionsfunkanlagen

F Funksteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

K Leitungs- und Metallsuchgeräte

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:

Anlagen - Inhaltsverzeichnis

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B Füllstandsmeßgeräte

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

Anlage 3

A CB-Funkanlagen PR 27 A

B Schnurlose Telefone

C (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 145/1995)

Anlage 4

A Lichtfunkanlagen

B Einwegsprechfunkanlagen

C Crash-Sender

D Bewegungsmelder

E Induktionsfunkanlagen

F Funksteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

K Leitungs- und Metallsuchgeräte

L Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:

Anlagen - Inhaltsverzeichnis

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

C Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

D INMARSAT- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B Füllstandsmeßgeräte

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

Anlage 3

A CB-Funkanlagen PR 27 A

B Schnurlose Telefone

C Funkanlagen geringer Leistung (LDP)

Anlage 4

A Lichtfunkanlagen

B Einwegsprechfunkanlagen

C Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter-ELT)

D Bewegungsmelder

E Induktionsfunkanlagen

F Funksteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen) (entfällt)

K Leitungs- und Metallsuchgeräte

L Kankanlagen geringer Leistung (LPD)

M INMARSAT - und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte (entfällt)

Anlage 5

Anlage 6

ARTIKEL 1

I. Abschnitt

Unbefristete generelle Bewilligungen

§ 1. Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Funkempfangsanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.

§ 2. Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.

§ 3. Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb, zum Vertrieb und zum Besitz erteilt.

§ 4. Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb, zur Einfuhr, zum Vertrieb und zum Besitz erteilt.

§ 4a. Hinsichtlich der in Anlage 5 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.

§ 4b. (1) Hinsichtlich Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist,

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „ERC PMR y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

§ 4c. Hinsichtlich der in Anlage 6 genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Einfuhr, zum Vertrieb und zum Besitz erteilt.

II. Abschnitt

Befristete generelle Bewilligungen

§ 5. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben und Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen erteilt.

II. Abschnitt

Befristete generelle Bewilligungen

§ 5. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben und Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen erteilt.

§ 6. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, wird die generelle Bewilligung zum Besitz von in Kraftfahrzeugen fest eingebauten Sprechfunkanlagen für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein.

§ 6. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird die generelle Bewilligung zum Besitz von in Kraftfahrzeugen fest eingebauten Sprechfunkanlagen für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein.

§ 6. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird die generelle Bewilligung zum Besitz von Funkanlagen, für die im Herkunftsstaat des Besitzers eine Bewilligung zum Betrieb erteilt wurde, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein.

§ 7. (1) Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz von Sprechfunkanlagen kleiner Leistung im 27 MHz-Bereich, die

1.

dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 *1) entsprechen,

2.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Post- und Telegraphenverwaltung ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

3.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist,

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 x'', wobei an der Stelle des „x'' das internationale KFZ-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

Darüber hinaus können für die in einem der folgenden Staaten zugelassenen Funkanlagen auch die nachstehenden Kennzeichnungen verwendet werden:

Bundesrepublik Deutschland: PR 27 D-FM ...

Großbritannien: PR 27 GB

Niederlande: MARC 40:2

PTT MARC

```

```

*1) Bezugsquelle:

Österreichisches Normungsinstitut

Heinestraße 38

1021 Wien

§ 7. (1) Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz von Sprechfunkanlagen kleiner Leistung im 27 MHz-Bereich, die

1.

dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 *1) entsprechen,

2.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Post- und Telegraphenverwaltung ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

3.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist,

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 x'', wobei an der Stelle des „x'' das internationale KFZ-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

Darüber hinaus können für die in einem der folgenden Staaten zugelassenen Funkanlagen auch die nachstehenden Kennzeichnungen verwendet werden:

Bundesrepublik Deutschland: PR 27 D-FM ...

Großbritannien: PR 27 GB

Niederlande: MARC 40:2

PTT MARC

```

```

*1) Bezugsquelle:

Österreichisches Normungsinstitut

Heinestraße 38

1021 Wien

§ 8. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben und Rundfunk- oder Fernsehrundfunkempfangsanlagen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen erteilt.

§ 8. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben und Rundfunk- oder Fernsehrundfunkempfangsanlagen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen erteilt.

§ 8. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben und Funkempfangsanlagen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen unter der Bedingung erteilt, daß lediglich Rundfunk- oder Fernsehrundfunksendungen empfangen werden.

§ 9. (1) Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz von Funkanlagen geringer Leistung, die

1.

dem „European Telecommunication Standard'' I-ETS 300 220 Annex A *1) entsprechen,

2.

eine maximale äquivalente Strahlungsleistung von 10 mW aufweisen,

3.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Post- und Telegraphenverwaltung ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

4.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist,

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD x'', wobei an der Stelle des „x'' das internationale KFZ-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.


*1) Bezugsquelle:

Österreichisches Normungsinstitut

Heinestraße 38

1021 Wien

III. Abschnitt

§ 10. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.

§ 11. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Fernmeldebehörden während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

§ 11. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und bei allen Fernmeldebehörden während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

ARTIKEL 2

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.

Anlage 1

```

```

A Zeitzeichenfunkempfänger

Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.

B Satellitenempfangsanlagen

Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die

1.

von Satelliten ausgesendet werden und

2.

für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.

Anlage 1

```

```

A Zeitzeichenfunkempfänger

Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.

B Satellitenempfangsanlagen

Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die

1.

von Satelliten ausgesendet werden und

2.

für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.

C Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)'' (FTV 403) erteilt wurde oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und

2.

deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz-14,50 GHz eingeschränkt ist.

Der Betrieb dieser SNG-Funkanlagen ist nur für die Dauer und am Ort eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung für die über Fernmeldesatelliten stattfindende Übertragung von Fernsehund/oder Tonsignalen gestattet und hat nach den vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst herausgegebenen „Richtlinien für den Betrieb von SNG-Funkanlagen in Österreich'' zu erfolgen.

D INMARSAT- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Endgeräte (Funkanlagen), die für den Betrieb im Rahmen der INMARSAT-Dienste A, B, C und M oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELSTRACS-Dienstes bestimmt sind und für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorisation'') erteilt wurde.

Anlage 2

```

```

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

Funkanlagen, die

1.

den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) entsprechen,

2.

eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,

3.

vor dem 1. April 1994 eingeführt wurden,

4.

vor dem 1. September 1994 vertrieben wurden,

5.

nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten.

13,56 MHz 26,995 MHz 27,085 MHz 40,665 MHz

27,005 MHz 27,095 MHz 40,675 MHz

27,015 MHz 27,105 MHz 40,685 MHz

27,025 MHz 27,115 MHz 40,695 MHz

27,035 MHz 27,125 MHz

27,045 MHz 27,135 MHz

27,055 MHz 27,145 MHz

27,065 MHz 27,195 MHz

27,075 MHz 27,255 MHz

B Füllstandsmeßgeräte

Funkanlagen, die ausschließlich zur berührungslosen Füllstandsmessung bestimmt sind und sich zur Gänze innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern befinden.

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die

1.

zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,

2.

ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz, 27,12 MHz, 35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und

3.

für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat.

D CB-Funkanlagen

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf Industriefrequenzen betrieben werden'' (V 0057) erteilt wurde,

2.

vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984 vertrieben wurden und

3.

für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet sind:

27,005 MHz 27,055 MHz 27,105 MHz

27,015 MHz 27,065 MHz 27,115 MHz

27,025 MHz 27,075 MHz 27,125 MHz

27,035 MHz 27,085 MHz 27,135 MHz

4.

nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen - ausgenommen Luftfahrzeuge - fest eingebaut) bestimmt sind,

5.

soferne sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung von maximal 0,1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist,

6.

soferne sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind,

a)

eine Senderleistung von maximal 0,5 Watt aufweisen,

b)

deren Stromversorgung nur aus der Fahrzeugbatterie erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,

c)

deren zugehörige Antenne am Fahrzeug angebracht ist,

d)

deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht.

Auf den Funkanlagen ist eine vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufgelegte Selbstklebe-Etikette anzubringen. Diese hat das Format 8 x 12 mm und zeigt auf gelbem Grund in schwarzem Druck das Emblem der Post- und Telegraphenverwaltung sowie die Blockbuchstaben „CB''. Zum ordnungsgemäßen Anbringen der Selbstklebe-Etiketten sind die Inhaber der Bewilligung zur Herstellung, zur Einfuhr bzw. zum Vertrieb von CB-Funkanlagen berechtigt und verpflichtet. Der Name des für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen ist auf den Funkanlagen dauerhaft ersichtlich zu machen.

Vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellte Bewilligungsbescheide sowie die Händlerbestätigungen ersetzen diese Kennzeichnung für die betreffende Funkanlage.

Anlage 2

```

```

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

Funkanlagen, die

1.

den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) entsprechen,

2.

eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,

3.

vor dem 1. Juli 1995 eingeführt wurden,

4.

vor dem 31. Dezember 1995 vertrieben wurden,

5.

nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten.

13,56 MHz 26,995 MHz 27,085 MHz 40,665 MHz

27,005 MHz 27,095 MHz 40,675 MHz

27,015 MHz 27,105 MHz 40,685 MHz

27,025 MHz 27,115 MHz 40,695 MHz

27,035 MHz 27,125 MHz

27,045 MHz 27,135 MHz

27,055 MHz 27,145 MHz

27,065 MHz 27,195 MHz

27,075 MHz 27,255 MHz

B Füllstandsmeßgeräte

Funkanlagen, die ausschließlich zur berührungslosen Füllstandsmessung bestimmt sind und sich zur Gänze innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern befinden.

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die

1.

zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,

2.

ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz, 27,12 MHz, 35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und

3.

für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat.

D CB-Funkanlagen

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf Industriefrequenzen betrieben werden'' (V 0057) erteilt wurde,

2.

vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984 vertrieben wurden und

3.

für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet sind:

27,005 MHz 27,055 MHz 27,105 MHz

27,015 MHz 27,065 MHz 27,115 MHz

27,025 MHz 27,075 MHz 27,125 MHz

27,035 MHz 27,085 MHz 27,135 MHz

4.

nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen - ausgenommen Luftfahrzeuge - fest eingebaut) bestimmt sind,

5.

soferne sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung von maximal 0,1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist,

6.

soferne sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind,

a)

eine Senderleistung von maximal 0,5 Watt aufweisen,

b)

deren Stromversorgung nur aus der Fahrzeugbatterie erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,

c)

deren zugehörige Antenne am Fahrzeug angebracht ist,

d)

deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht.

Auf den Funkanlagen ist eine vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufgelegte Selbstklebe-Etikette anzubringen. Diese hat das Format 8 x 12 mm und zeigt auf gelbem Grund in schwarzem Druck das Emblem der Post- und Telegraphenverwaltung sowie die Blockbuchstaben „CB''. Zum ordnungsgemäßen Anbringen der Selbstklebe-Etiketten sind die Inhaber der Bewilligung zur Herstellung, zur Einfuhr bzw. zum Vertrieb von CB-Funkanlagen berechtigt und verpflichtet. Der Name des für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen ist auf den Funkanlagen dauerhaft ersichtlich zu machen.

Vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellte Bewilligungsbescheide sowie die Händlerbestätigungen ersetzen diese Kennzeichnung für die betreffende Funkanlage.

Anlage 2

```

```

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

Funkanlagen, die

1.

den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) entsprechen,

2.

eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,

3.

vor dem 1. Juli 1995 eingeführt wurden,

4.

vor dem 31. Dezember 1995 vertrieben wurden,

5.

nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten.

13,56 MHz 26,995 MHz 27,085 MHz 40,665 MHz

27,005 MHz 27,095 MHz 40,675 MHz

27,015 MHz 27,105 MHz 40,685 MHz

27,025 MHz 27,115 MHz 40,695 MHz

27,035 MHz 27,125 MHz

27,045 MHz 27,135 MHz

27,055 MHz 27,145 MHz

27,065 MHz 27,195 MHz

27,075 MHz 27,255 MHz

B Füllstandsmeßgeräte

Funkanlagen, die ausschließlich zur berührungslosen Füllstandsmessung bestimmt sind und sich zur Gänze innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern befinden.

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die

1.

zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,

2.

ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz, 27,12 MHz, 35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und

3.

für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat.

D CB-Funkanlagen

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf Industriefrequenzen betrieben werden'' (V 0057) erteilt wurde,

2.

vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984 vertrieben wurden und

3.

für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet sind:

27,005 MHz 27,055 MHz 27,105 MHz

27,015 MHz 27,065 MHz 27,115 MHz

27,025 MHz 27,075 MHz 27,125 MHz

27,035 MHz 27,085 MHz 27,135 MHz

4.

nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen - ausgenommen Luftfahrzeuge - fest eingebaut) bestimmt sind,

5.

soferne sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung von maximal 0,1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist,

6.

soferne sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind,

a)

eine Senderleistung von maximal 0,5 Watt aufweisen,

b)

deren Stromversorgung nur aus der Fahrzeugbatterie erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,

c)

deren zugehörige Antenne am Fahrzeug angebracht ist,

d)

deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht.

Auf den Funkanlagen ist eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebe-Etikette anzubringen. Diese hat das Format 8 x 12 mm und zeigt auf gelbem Grund in schwarzem Druck das Emblem der Post- und Telegraphenverwaltung sowie die Blockbuchstaben „CB''. Zum ordnungsgemäßen Anbringen der Selbstklebe-Etiketten sind die Inhaber der Bewilligung zur Herstellung, zur Einfuhr bzw. zum Vertrieb von CB-Funkanlagen berechtigt und verpflichtet. Der Name des für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen ist auf den Funkanlagen dauerhaft ersichtlich zu machen.

Vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellte Bewilligungsbescheide sowie die Händlerbestätigungen ersetzen diese Kennzeichnung für die betreffende Funkanlage.

Anlage 3

```

```

A CB-Funkanlagen PR 27 A

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27 MHz-Bereich'' (V 0092) erteilt wurde,

2.

die nur für Frequenzmodulation und für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet sind:

26,965 MHz 27,065 MHz 27,165 MHz 27,255 MHz 27,335 MHz

26,975 MHz 27,075 MHz 27,175 MHz 27,265 MHz 27,345 MHz

26,985 MHz 27,085 MHz 27,185 MHz 27,275 MHz 27,355 MHz

27,005 MHz 27,105 MHz 27,205 MHz 27,285 MHz 27,365 MHz

27,015 MHz 27,115 MHz 27,215 MHz 27,295 MHz 27,375 MHz

27,025 MHz 27,125 MHz 27,225 MHz 27,305 MHz 27,385 MHz

27,035 MHz 27,135 MHz 27,235 MHz 27,315 MHz 27,395 MHz

27,055 MHz 27,155 MHz 27,245 MHz 27,325 MHz 27,405 MHz,

3.

die eine Senderleistung oder eine äquivalente Strahlungsleistung von maximal 4 Watt aufweisen,

4.

deren Stromversorgung nur mit der für die Funkanlage vorgesehenen Spannung erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,

5.

deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht.

Die Verwendung von Richtantennen und Relaisstellen ist nicht gestattet.

Auf den Funkanlagen ist eine vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufgelegte Selbstklebe-Etikette anzubringen. Diese hat das Format 8 x 12 mm und zeigt auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung „PR 27 A'' sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünf

antwortlichen kennzeichnet. Zum ordnungsgemäßen Anbringen der Selbstklebe-Etiketten sind die inländischen Hersteller und die Inhaber einer Bewilligung zur Einfuhr von CB-Funkanlagen PR 27 A berechtigt und verpflichtet.

Die Etiketten werden gegen Kostenersatz von den Fernmeldebüros abgegeben.

B Schnurlose Telefone

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Vorläufigen fernmeldetechnischen Anschaltebedingungen für schnurlose Telefone im Frequenzbereich 914 MHz/959 MHz bis 915 MHz/960 MHz'' (V 0091) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Schnurlostelefone CT 1'' (FTV 591) erteilt wurde und

2.

die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbunden sind.

C Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkanlagen geringer Leistung (LPD), die in Industriefrequenzbereichen betrieben werden'' (FTV 505) erteilt wurde,

2.

die nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren äquivalente Strahlungsleistung 10 mW nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die folgenden Frequenzbereiche ausgerüstet sind:

Auf den Funkanlagen ist eine vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufgelegte Selbstklebe-Etikette anzubringen. Diese hat das Format 8 x 12 mm und zeigt auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung „CEPT LPD A'' sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünfstellige Zahl, welche den für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen kennzeichnet. Zum ordnungsgemäßen Anbringen der Selbstklebe-Etiketten sind der inländische Hersteller und die Inhaber einer Bewilligung zur Einfuhr von LPD-Funkanlagen berechtigt und verpflichtet. Die Etiketten werden gegen Kostenersatz von den Fernmeldebüros abgegeben.

Anlage 3

```

```

A CB-Funkanlagen PR 27 A

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27 MHz-Bereich'' (V 0092) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27 MHz-Bereich'' (FTV 592) erteilt wurde,

2.

die nur für Frequenzmodulation und für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet sind:

26,965 MHz 27,065 MHz 27,165 MHz 27,255 MHz 27,335 MHz

26,975 MHz 27,075 MHz 27,175 MHz 27,265 MHz 27,345 MHz

26,985 MHz 27,085 MHz 27,185 MHz 27,275 MHz 27,355 MHz

27,005 MHz 27,105 MHz 27,205 MHz 27,285 MHz 27,365 MHz

27,015 MHz 27,115 MHz 27,215 MHz 27,295 MHz 27,375 MHz

27,025 MHz 27,125 MHz 27,225 MHz 27,305 MHz 27,385 MHz

27,035 MHz 27,135 MHz 27,235 MHz 27,315 MHz 27,395 MHz

27,055 MHz 27,155 MHz 27,245 MHz 27,325 MHz 27,405 MHz,

3.

die eine Senderleistung oder eine äquivalente Strahlungsleistung von maximal 4 Watt aufweisen,

4.

deren Stromversorgung nur mit der für die Funkanlage vorgesehenen Spannung erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,

5.

deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht.

Diese Funkanlagen dürfen beweglich (ausgenommen in Luftfahrzeugen) und/oder ortsfest errichtet und betrieben werden.

Die Verwendung von Richtantennen und Relaisstellen ist nicht gestattet.

Auf den Funkanlagen ist eine vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufgelegte Selbstklebe-Etikette anzubringen. Diese hat das Format 8 x 12 mm und zeigt auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung „PR 27 A'' sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünf

antwortlichen kennzeichnet. Zum ordnungsgemäßen Anbringen der Selbstklebe-Etiketten sind die inländischen Hersteller und die Inhaber einer Bewilligung zur Einfuhr von CB-Funkanlagen PR 27 A berechtigt und verpflichtet.

Die Etiketten werden gegen Kostenersatz von den Fernmeldebüros abgegeben.

B Schnurlose Telefone

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Vorläufigen fernmeldetechnischen Anschaltebedingungen für schnurlose Telefone im Frequenzbereich 914 MHz/959 MHz bis 915 MHz/960 MHz'' (V 0091) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Schnurlostelefone CT 1'' (FTV 591) erteilt wurde und

2.

die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbunden sind.

C Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 145/1995)

Anlage 3

```

```

A CB-Funkanlagen PR 27 A

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27 MHz-Bereich'' (V 0092) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27 MHz-Bereich'' (FTV 592) erteilt wurde,

2.

die nur für Frequenzmodulation und für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet sind:

26,965 MHz 27,065 MHz 27,165 MHz 27,255 MHz 27,335 MHz

26,975 MHz 27,075 MHz 27,175 MHz 27,265 MHz 27,345 MHz

26,985 MHz 27,085 MHz 27,185 MHz 27,275 MHz 27,355 MHz

27,005 MHz 27,105 MHz 27,205 MHz 27,285 MHz 27,365 MHz

27,015 MHz 27,115 MHz 27,215 MHz 27,295 MHz 27,375 MHz

27,025 MHz 27,125 MHz 27,225 MHz 27,305 MHz 27,385 MHz

27,035 MHz 27,135 MHz 27,235 MHz 27,315 MHz 27,395 MHz

27,055 MHz 27,155 MHz 27,245 MHz 27,325 MHz 27,405 MHz,

3.

die eine Senderleistung oder eine äquivalente Strahlungsleistung von maximal 4 Watt aufweisen,

4.

deren Stromversorgung nur mit der für die Funkanlage vorgesehenen Spannung erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,

5.

deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht.

Diese Funkanlagen dürfen beweglich (ausgenommen in Luftfahrzeugen) und/oder ortsfest errichtet und betrieben werden.

Die Verwendung von Richtantennen und Relaisstellen ist nicht gestattet.

Auf den Funkanlagen ist eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebe-Etikette anzubringen. Diese hat das Format 8 x 12 mm und zeigt auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung „PR 27 A'' sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünf antwortlichen kennzeichnet. Zum ordnungsgemäßen Anbringen der Selbstklebe-Etiketten sind die inländischen Hersteller und die Inhaber einer Bewilligung zur Einfuhr von CB-Funkanlagen PR 27 A berechtigt und verpflichtet.

Die Etiketten werden gegen Kostenersatz von den Fernmeldebüros abgegeben.

B Schnurlose Telefone

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Vorläufigen fernmeldetechnischen Anschaltebedingungen für schnurlose Telefone im Frequenzbereich 914 MHz/959 MHz bis 915 MHz/960 MHz'' (V 0091) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Schnurlostelefone CT 1'' (FTV 591) erteilt wurde und

2.

die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbunden sind.

C Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 145/1995)

Anlage 4

```

```

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels leitungsungebundener Lichtwellen

1.

innerhalb eines Wohn-, Geschäfts- oder ähnlichen Raumes oder

2.

für Zwecke der Fernsteuerung oder -messung oder

3.

für Zwecke der automatischen Standortanzeige erfolgt.

B Einwegsprechfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen'' (V 0058) erteilt wurde,

2.

deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,

3.

die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:

Frequenzen Bandbreite Strahlungs-

(MHz) (kHz) leistung (W)

36,800 36 0,01

36,850 36 0,01

37,450 36 0,01

37,500 36 0,01

37,550 36 0,01

36,700 150 0,001

37,100 150 0,001

44,550 150 0,001

45,000 150 0,001

C Crash-Sender

Funkanlagen,

1.

deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz beträgt,

2.

die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und

3.

die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

D Bewegungsmelder

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (V 0034) erteilt wurde und die

2.

für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 - 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.

E Induktionsfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die der Definition E1, E2, E3 oder E4 entsprechen,

2.

die nur auf den nachstehenden Frequenzen arbeiten, und

3.

bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen, die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:

Frequenzen Schleifenstrom mal

(kHz) Windungszahl (AW)

0 - 4 3

4 - 8 1.8

8 - 11 1.2

15 - 32 0.8

32 - 64 0.5

64 - 125 0.3

125 - 250 0.02

E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten

Typen angehören:

CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE

CO 343 B PS 16

CO 343 L RELA SEND 6/8

CO 344 RC 24 ST

CO 344 B RC 24 STZ

CO 344 L RC 25 S

CO 353 N RC 65 S

CO 353 R T 80

CO 354 B T.12/S

CO 354 N TC 3

CO 354 R TELEBUTLER

CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201

CT 203 D TELETRACER 10

CT 205 D TELETRACER 50

CW 133 D TORMATIC ....

D 701 TORMATIC MOD 4

DE R 1 TORMATIK - DELCO

EL 7390/00 TT 100-0 RS

ELA D 300 3 7309 015

FLS 10/50 3 7309 110

FLS 2/8 664 704

GMW-DRAHTLOS 664 705

E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung

von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten

Typen angehören:

DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT

EA 40 EA-75 SHOPKEEPER

EA-50

E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem

```

31.

Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der

```

„Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für

Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (V 0025) erteilt

wurde.

F Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden''(V 0023) erteilt wurde, und die

2.

a) nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten (dabei ist die Frequenz 433,925 MHz ausschließlich für Funkfernsteuerungsanlagen mit fallweisen Aussendungen, deren Dauer höchstens 1 Sekunde beträgt, gestattet) oder

b)

nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen.

G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (V 0082) erteilt wurde.

H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Digitale Europäische Schnurlose Telekommunicationseinrichtungen (DECT), die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz in Verbindung stehen'' (FTV 501) erteilt wurde.

I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für drahtlose lokale Netzwerke (RLAN) im Frequenzbereich 2,4000 GHz - 2,4835 GHz'' (FTV 502) erteilt wurde.

J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, die

a)

gemäß § 14 des Fernmeldegesetzes 1993 zugelassen ist, oder

b)

nachweislich in jenem Land zugelassen ist, in dem der Inhaber der Funkanlage seinen ordentlichen Wohnsitz hat,

2.

deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde - Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,50 GHz eingeschränkt ist,

3.

die in einem durch die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung begrenzten Zeitraum für die über Satelliten stattfindende Übertragung von Fernseh- und/oder Tonsignalen am Ort des Ereignisses bzw. der Veranstaltung betrieben werden,

4.

deren sonstige technische Merkmale den einschlägigen fernmeldetechnischen Vorschriften entsprechen.

Der Betrieb dieser Funkanlagen hat entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) und nach den Vorschriften der Satellitenbetriebsorganisation(en) zu erfolgen, auf deren Satelliten von österreichischem Staatsgebiet aus zugegriffen werden soll. Der Betrieb dieser Funkanlagen auf österreichischem Staatsgebiet ist der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung bekanntzugeben. Diese ist berechtigt, für ihre Aufwendungen ein angemessenes Entgelt einzuheben.

Anlage 4

```

```

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels leitungsungebundener Lichtwellen

1.

innerhalb eines Wohn-, Geschäfts- oder ähnlichen Raumes oder

2.

für Zwecke der Fernsteuerung oder -messung oder

3.

für Zwecke der automatischen Standortanzeige erfolgt.

B Einwegsprechfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen'' (V 0058) erteilt wurde,

2.

deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,

3.

die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:

Frequenzen Bandbreite Strahlungs-

(MHz) (kHz) leistung (W)

36,800 36 0,01

36,850 36 0,01

37,450 36 0,01

37,500 36 0,01

37,550 36 0,01

36,700 150 0,001

37,100 150 0,001

44,550 150 0,001

45,000 150 0,001

C Crash-Sender

Funkanlagen,

1.

deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz beträgt,

2.

die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und

3.

die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

D Bewegungsmelder

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (V 0034) erteilt wurde und die

2.

für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 - 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.

E Induktionsfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die der Definition E1, E2, E3 oder E4 entsprechen,

2.

die nur auf den nachstehenden Frequenzen arbeiten, und

3.

bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen, die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:

Frequenzen Schleifenstrom mal

(kHz) Windungszahl (AW)

0 - 4 3

4 - 8 1.8

8 - 11 1.2

15 - 32 0.8

32 - 64 0.5

64 - 125 0.3

125 - 250 0.02

E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten

Typen angehören:

CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE

CO 343 B PS 16

CO 343 L RELA SEND 6/8

CO 344 RC 24 ST

CO 344 B RC 24 STZ

CO 344 L RC 25 S

CO 353 N RC 65 S

CO 353 R T 80

CO 354 B T.12/S

CO 354 N TC 3

CO 354 R TELEBUTLER

CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201

CT 203 D TELETRACER 10

CT 205 D TELETRACER 50

CW 133 D TORMATIC ....

D 701 TORMATIC MOD 4

DE R 1 TORMATIK - DELCO

EL 7390/00 TT 100-0 RS

ELA D 300 3 7309 015

FLS 10/50 3 7309 110

FLS 2/8 664 704

GMW-DRAHTLOS 664 705

E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung

von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten

Typen angehören:

DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT

EA 40 EA-75 SHOPKEEPER

EA-50

E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem

```

31.

Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der

```

„Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für

Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (V 0025) erteilt

wurde.

F Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden''(V 0023) erteilt wurde, und die

2.

a) nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten (dabei ist die Frequenz 433,925 MHz ausschließlich für Funkfernsteuerungsanlagen mit fallweisen Aussendungen, deren Dauer höchstens 1 Sekunde beträgt, gestattet) oder

b)

nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen.

G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (V 0082) erteilt wurde.

H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Digitale Europäische Schnurlose Telekommunicationseinrichtungen (DECT), die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz in Verbindung stehen'' (FTV 501) erteilt wurde.

I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für drahtlose lokale Netzwerke (RLAN) im Frequenzbereich 2,4000 GHz - 2,4835 GHz'' (FTV 502) erteilt wurde.

J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, die

a)

gemäß § 14 des Fernmeldegesetzes 1993 zugelassen ist, oder

b)

nachweislich in jenem Land zugelassen ist, in dem der Inhaber der Funkanlage seinen ordentlichen Wohnsitz hat,

2.

deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde - Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,50 GHz eingeschränkt ist,

3.

die in einem durch die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung begrenzten Zeitraum für die über Satelliten stattfindende Übertragung von Fernseh- und/oder Tonsignalen am Ort des Ereignisses bzw. der Veranstaltung betrieben werden,

4.

deren sonstige technische Merkmale den einschlägigen fernmeldetechnischen Vorschriften entsprechen.

K Leitungs- und Metallsuchgeräte

Funkanlagen, die

1.

zur Leitungs- und Metallsuche bestimmt sind und

2.

ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten.

Der Betrieb dieser Funkanlagen hat entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) und nach den Vorschriften der Satellitenbetriebsorganisation(en) zu erfolgen, auf deren Satelliten von österreichischem Staatsgebiet aus zugegriffen werden soll. Der Betrieb dieser Funkanlagen auf österreichischem Staatsgebiet ist der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung bekanntzugeben. Diese ist berechtigt, für ihre Aufwendungen ein angemessenes Entgelt einzuheben.

Anlage 4

```

```

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels leitungsungebundener Lichtwellen

1.

innerhalb eines Wohn-, Geschäfts- oder ähnlichen Raumes oder

2.

für Zwecke der Fernsteuerung oder -messung oder

3.

für Zwecke der automatischen Standortanzeige erfolgt.

B Einwegsprechfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen'' (V 0058) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Einwegsprechfunkanlagen'' (FTV 558) erteilt wurde,

2.

deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,

3.

die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:

Frequenzen Bandbreite Strahlungs-

(MHz) (kHz) leistung (W)

36,800 36 0,01

36,850 36 0,01

37,450 36 0,01

37,500 36 0,01

37,550 36 0,01

36,700 150 0,001

37,100 150 0,001

44,550 150 0,001

45,000 150 0,001

C Crash-Sender

Funkanlagen,

1.

deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz beträgt,

2.

die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und

3.

die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

D Bewegungsmelder

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (V 0034) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (FTV 534) erteilt wurde und die

2.

für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 - 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.

E Induktionsfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die der Definition E1, E2, E3 oder E4 entsprechen,

2.

die nur auf den nachstehenden Frequenzen arbeiten, und

3.

bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen, die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:

Frequenzen Schleifenstrom mal

(kHz) Windungszahl (AW)

0 - 4 3

4 - 8 1.8

8 - 11 1.2

15 - 32 0.8

32 - 64 0.5

64 - 125 0.3

125 - 250 0.02

E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten

Typen angehören:

CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE

CO 343 B PS 16

CO 343 L RELA SEND 6/8

CO 344 RC 24 ST

CO 344 B RC 24 STZ

CO 344 L RC 25 S

CO 353 N RC 65 S

CO 353 R T 80

CO 354 B T.12/S

CO 354 N TC 3

CO 354 R TELEBUTLER

CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201

CT 203 D TELETRACER 10

CT 205 D TELETRACER 50

CW 133 D TORMATIC ....

D 701 TORMATIC MOD 4

DE R 1 TORMATIK - DELCO

EL 7390/00 TT 100-0 RS

ELA D 300 3 7309 015

FLS 10/50 3 7309 110

FLS 2/8 664 704

GMW-DRAHTLOS 664 705

E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung

von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten

Typen angehören:

DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT

EA 40 EA-75 SHOPKEEPER

EA-50

E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach

dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der

„Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für

Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (V 0025) oder der

„Fernmeldetechnischen Vorschrift für Induktionsfunkanlagen

und -einrichtungen'' (FTV 525) erteilt wurde.

F Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funksteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) oder der Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (FTV 523) erteilt wurde, und die

2.

a) nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten (dabei ist die Frequenz 433,925 MHz ausschließlich für Funkfernsteuerungsanlagen mit fallweisen Aussendungen, deren Dauer höchstens 1 Sekunde beträgt, gestattet) oder

b)

nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen.

G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (V 0082) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (FTV 582) erteilt wurde.

H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Digitale Europäische Schnurlose Telekommunicationseinrichtungen (DECT), die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz in Verbindung stehen'' (FTV 501) erteilt wurde.

I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für drahtlose lokale Netzwerke (RLAN) im Frequenzbereich 2,4000 GHz - 2,4835 GHz'' (FTV 502) erteilt wurde. Ist diese Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.

J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)'' (FTV 403) erteilt wurde oder

1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und

2.

deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,50 GHz eingeschränkt ist.

Der Betrieb dieser SNG-Funkanlagen ist nur für die Dauer und am Ort eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung für die über Fernmeldesatelliten stattfindende Übertragung von Fernseh- und/oder Tonsignalen gestattet und hat nach den vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr herausgegebenen „Richtlinien für den Betrieb von SNG-Funkanlagen in Österreich'' zu erfolgen.

K Leitungs- und Metallsuchgeräte

Funkanlagen, die

1.

zur Leitungs- und Metallsuche bestimmt sind und

2.

ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten.

Der Betrieb dieser Funkanlagen hat entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) und nach den Vorschriften der Satellitenbetriebsorganisation(en) zu erfolgen, auf deren Satelliten von österreichischem Staatsgebiet aus zugegriffen werden soll. Der Betrieb dieser Funkanlagen auf österreichischem Staatsgebiet ist der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung bekanntzugeben. Diese ist berechtigt, für ihre Aufwendungen ein angemessenes Entgelt einzuheben.

L Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkanlagen geringer Leistung (LPD), die in harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden'' (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und

5.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

TABELLE 1

Harmonisierte Feldstärke/

Frequenzbereiche Strahlungsleistung

6,765 MHz - 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)

13,553 MHz - 13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)

26,957 MHz - 27,283 MHz 10mW e.r.p

40,660 MHz - 40,700 MHz 10mW e.r.p

433,05 MHz - 434,79 MHz 10mW e.r.p.

2400 MHz - 2483,5 MHz 10mW e.i.r.p

5725 MHz - 5875 MHz 25mW e.i.r.p

24,00 GHz - 24,25 GHz 100mW e.i.r.p

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD x'', wobei an der Stelle des „x'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

Anlage 4

```

```

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels leitungsungebundener Lichtwellen

1.

innerhalb eines Wohn-, Geschäfts- oder ähnlichen Raumes oder

2.

für Zwecke der Fernsteuerung oder -messung oder

3.

für Zwecke der automatischen Standortanzeige erfolgt.

B Einwegsprechfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen'' (V 0058) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Einwegsprechfunkanlagen'' (FTV 558) erteilt wurde,

2.

deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,

3.

die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:

Frequenzen Bandbreite Strahlungs-

(MHz) (kHz) leistung (W)

36,800 36 0,01

36,850 36 0,01

37,450 36 0,01

37,500 36 0,01

37,550 36 0,01

36,700 150 0,001

37,100 150 0,001

44,550 150 0,001

45,000 150 0,001

C Crash-Sender

Funkanlagen,

1.

deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz beträgt,

2.

die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und

3.

die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

D Bewegungsmelder

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (V 0034) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (FTV 534) erteilt wurde und die

2.

für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 - 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.

E Induktionsfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die der Definition E1, E2, E3 oder E4 entsprechen,

2.

die nur auf den nachstehenden Frequenzen arbeiten, und

3.

bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen, die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:

Frequenzen Schleifenstrom mal

(kHz) Windungszahl (AW)

0 - 4 3

4 - 8 1.8

8 - 11 1.2

15 - 32 0.8

32 - 64 0.5

64 - 125 0.3

125 - 250 0.02

E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten

Typen angehören:

CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE

CO 343 B PS 16

CO 343 L RELA SEND 6/8

CO 344 RC 24 ST

CO 344 B RC 24 STZ

CO 344 L RC 25 S

CO 353 N RC 65 S

CO 353 R T 80

CO 354 B T.12/S

CO 354 N TC 3

CO 354 R TELEBUTLER

CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201

CT 203 D TELETRACER 10

CT 205 D TELETRACER 50

CW 133 D TORMATIC ....

D 701 TORMATIC MOD 4

DE R 1 TORMATIK - DELCO

EL 7390/00 TT 100-0 RS

ELA D 300 3 7309 015

FLS 10/50 3 7309 110

FLS 2/8 664 704

GMW-DRAHTLOS 664 705

E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung

von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten

Typen angehören:

DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT

EA 40 EA-75 SHOPKEEPER

EA-50

E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach

dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der

„Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für

Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (V 0025) oder der

„Fernmeldetechnischen Vorschrift für Induktionsfunkanlagen

und -einrichtungen'' (FTV 525) erteilt wurde.

F Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funksteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) oder der Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (FTV 523) erteilt wurde, und die

2.

a) nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten (dabei ist die Frequenz 433,925 MHz ausschließlich für Funkfernsteuerungsanlagen mit fallweisen Aussendungen, deren Dauer höchstens 1 Sekunde beträgt, gestattet) oder

b)

nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen.

G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (V 0082) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (FTV 582) erteilt wurde.

H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Digitale Europäische Schnurlose Telekommunicationseinrichtungen (DECT), die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz in Verbindung stehen'' (FTV 501) erteilt wurde.

I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für drahtlose lokale Netzwerke (RLAN) im Frequenzbereich 2,4000 GHz - 2,4835 GHz'' (FTV 502) erteilt wurde. Ist diese Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.

J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)'' (FTV 403) erteilt wurde oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und

2.

deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,50 GHz eingeschränkt ist.

Der Betrieb dieser SNG-Funkanlagen ist nur für die Dauer und am Ort eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung für die über Fernmeldesatelliten stattfindende Übertragung von Fernseh- und/oder Tonsignalen gestattet und hat nach den vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr herausgegebenen „Richtlinien für den Betrieb von SNG-Funkanlagen in Österreich'' zu erfolgen.

K Leitungs- und Metallsuchgeräte

Funkanlagen, die

1.

zur Leitungs- und Metallsuche bestimmt sind und

2.

ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten.

Der Betrieb dieser Funkanlagen hat entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) und nach den Vorschriften der Satellitenbetriebsorganisation(en) zu erfolgen, auf deren Satelliten von österreichischem Staatsgebiet aus zugegriffen werden soll. Der Betrieb dieser Funkanlagen auf österreichischem Staatsgebiet ist der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung bekanntzugeben. Diese ist berechtigt, für ihre Aufwendungen ein angemessenes Entgelt einzuheben.

L Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkanlagen geringer Leistung (LPD), die in harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden'' (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und

5.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

TABELLE 1

Harmonisierte Feldstärke/

Frequenzbereiche Strahlungsleistung

6,765 MHz - 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)

13,553 MHz - 13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)

26,957 MHz - 27,283 MHz 10mW e.r.p

40,660 MHz - 40,700 MHz 10mW e.r.p

433,05 MHz - 434,79 MHz 10mW e.r.p.

2400 MHz - 2483,5 MHz 10mW e.i.r.p

5725 MHz - 5875 MHz 25mW e.i.r.p

24,00 GHz - 24,25 GHz 100mW e.i.r.p

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD x'', wobei an der Stelle des „x'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

M INMARSAT - und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte Endgeräte (Funkanlagen), die für den Betrieb im Rahmen der INMARSAT-Dienste A, B, C und M oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorisation'') erteilt wurde.

Anlage 4

```

```

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels leitungsungebundener Lichtwellen

1.

innerhalb eines Wohn-, Geschäfts- oder ähnlichen Raumes oder

2.

für Zwecke der Fernsteuerung oder -messung oder

3.

für Zwecke der automatischen Standortanzeige erfolgt.

B Einwegsprechfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen'' (V 0058) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Einwegsprechfunkanlagen'' (FTV 558) erteilt wurde,

2.

deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,

3.

die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:

Frequenzen Bandbreite Strahlungs-

(MHz) (kHz) leistung (W)

36,800 36 0,01

36,850 36 0,01

37,450 36 0,01

37,500 36 0,01

37,550 36 0,01

36,700 150 0,001

37,100 150 0,001

44,550 150 0,001

45,000 150 0,001

C Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter-ELT) Funkanlagen,

1.

deren Nennfrequenz 121,5 MHz und/oder 243,0 MHz und/oder 406,0 MHz beträgt,

2.

die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und

3.

die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

D Bewegungsmelder

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (V 0034) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (FTV 534) erteilt wurde und die

2.

für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 - 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.

E Induktionsfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die der Definition E1, E2, E3 oder E4 entsprechen,

2.

die nur auf den nachstehenden Frequenzen arbeiten, und

3.

bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen, die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:

Frequenzen Schleifenstrom mal

(kHz) Windungszahl (AW)

0 - 4 3

4 - 8 1.8

8 - 11 1.2

15 - 32 0.8

32 - 64 0.5

64 - 125 0.3

125 - 250 0.02

E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten

Typen angehören:

CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE

CO 343 B PS 16

CO 343 L RELA SEND 6/8

CO 344 RC 24 ST

CO 344 B RC 24 STZ

CO 344 L RC 25 S

CO 353 N RC 65 S

CO 353 R T 80

CO 354 B T.12/S

CO 354 N TC 3

CO 354 R TELEBUTLER

CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201

CT 203 D TELETRACER 10

CT 205 D TELETRACER 50

CW 133 D TORMATIC ....

D 701 TORMATIC MOD 4

DE R 1 TORMATIK - DELCO

EL 7390/00 TT 100-0 RS

ELA D 300 3 7309 015

FLS 10/50 3 7309 110

FLS 2/8 664 704

GMW-DRAHTLOS 664 705

E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung

von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten

Typen angehören:

DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT

EA 40 EA-75 SHOPKEEPER

EA-50

E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach

dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der

„Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für

Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (V 0025) oder der

„Fernmeldetechnischen Vorschrift für Induktionsfunkanlagen

und -einrichtungen'' (FTV 525) erteilt wurde.

F Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funksteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) oder der Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (FTV 523) erteilt wurde, und die

2.

a) nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten (dabei ist die Frequenz 433,925 MHz ausschließlich für Funkfernsteuerungsanlagen mit fallweisen Aussendungen, deren Dauer höchstens 1 Sekunde beträgt, gestattet) oder

b)

nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen.

G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (V 0082) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (FTV 582) erteilt wurde.

H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Digitale Europäische Schnurlose Telekommunicationseinrichtungen (DECT), die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz in Verbindung stehen'' (FTV 501) erteilt wurde.

I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für drahtlose lokale Netzwerke (RLAN) im Frequenzbereich 2,4000 GHz - 2,4835 GHz'' (FTV 502) erteilt wurde. Ist diese Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.

J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1996)

K Leitungs- und Metallsuchgeräte

Funkanlagen, die

1.

zur Leitungs- und Metallsuche bestimmt sind und

2.

ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten.

Der Betrieb dieser Funkanlagen hat entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) und nach den Vorschriften der Satellitenbetriebsorganisation(en) zu erfolgen, auf deren Satelliten von österreichischem Staatsgebiet aus zugegriffen werden soll. Der Betrieb dieser Funkanlagen auf österreichischem Staatsgebiet ist der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung bekanntzugeben. Diese ist berechtigt, für ihre Aufwendungen ein angemessenes Entgelt einzuheben.

L Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkanlagen geringer Leistung (LPD), die in harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden'' (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und

5.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

TABELLE 1

Harmonisierte Feldstärke/

Frequenzbereiche Strahlungsleistung

6,765 MHz - 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)

13,553 MHz - 13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)

26,957 MHz - 27,283 MHz 10mW e.r.p

40,660 MHz - 40,700 MHz 10mW e.r.p

433,05 MHz - 434,79 MHz 10mW e.r.p.

2400 MHz - 2483,5 MHz 10mW e.i.r.p

5725 MHz - 5875 MHz 25mW e.i.r.p

24,00 GHz - 24,25 GHz 100mW e.i.r.p

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD x'', wobei an der Stelle des „x'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

M INMARSAT - und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1996)

Anlage 5

```

```

Nebenstellenanlagen

Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 2 Z 7 Fernmeldegesetz 1993) bestimmt sind und welche die Anforderungen der nachfolgend genannten vorläufigen fernmeldetechnischen Vorschriften (Dienstbehelfe des Fernmeldetechnischen Zentralamtes der PTV) erfüllen:

FZA Dbh III 0166,

FZA Dbh III 0192,

FZA Dbh IV 0029,

FZA Dbh IV 0069.

Anlage 6


Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die der jeweils zutreffenden fernmeldetechnischen Vorschrift FTV 401-403 entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.