Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Elektro-Ex-Verordnung 1993 - ElExV 1993)(EWR/Anh. II: 376 L 0117, 379 L 0196)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 5, des § 3 Abs. 3, des § 5 Abs. 1, des § 7 Abs. 1, 3, 5 und 6 und des § 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993 wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 5, des § 3 Abs. 3, des § 5 Abs. 1, des § 7 Abs. 1, 3, 5 und 6 und des § 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie auf Grund des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 633/1994, wird verordnet:
Zweck und Gegenstand
§ 1. (1) Zweck der Verordnung ist eine umfassende Festlegung der Anforderungen, die von explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln erfüllt werden müssen, um in Verkehr gebracht werden zu dürfen. Demzufolge setzt diese Verordnung die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (76/117/EWG), die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Februar 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit bestimmten Zündschutzarten versehen sind (79/196/EWG), geändert durch die Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften 88/665/EWG vom 21. Dezember 1988 und 90/487/EWG vom 17. September 1990, sowie die Richtlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 84/47/EWG vom 16. Januar 1984 und 88/571/EWG vom 10. November 1988 zur Anpassung der Richtlinie 79/196/EWG an den technischen Fortschritt in österreichisches Recht um. Gleichzeitig werden für jene Teile des Geltungsbereiches, die nicht von den angeführten Richtlinien erfaßt sind, österreichische Regelungen verordnet. Außerdem wird die Reparatur explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel geregelt.
(2) Gegenstand der Verordnung sind elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen aller Art ausgenommen solche zur Verwendung in grubengasgefährdeten Bergwerken und elektromedizinische Ausrüstungen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre) auftreten kann (Explosionsgefahr).
(2) Explosionsfähige Atmosphäre ist ein aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebel oder Stäuben bestehendes Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich eine Verbrennung nach Zündung von der Zündquelle aus selbständig fortpflanzt (Explosion). Als atmosphärische Bedingungen gelten Drücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Temperaturen von -20 Grad C bis 60 Grad C.
(3) Explosionsgefährdete Bereiche Zone 0 sind Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden ist.
(4) Explosionsgefährdete Bereiche Zone 1 sind Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftritt.
(5) Explosionsgefährdete Bereiche Zone 2 sind Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann nur kurzzeitig auftritt.
(6) Explosionsgefährdete Bereiche Zone 21 oder Zone 10 sind Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Stäube langzeitig oder häufig vorhanden ist.
(7) Explosionsgefährdete Bereiche Zone 22 oder Zone 11 sind Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gelegentlich durch Aufwirbeln abgelagerten brennbaren Staubes kurzzeitig gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftritt.
(8) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel sind elektrische Betriebsmittel, die speziell für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen konstruiert und gebaut sind.
(9) Zweckentsprechende Verwendung eines explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels bedeutet die Verwendung in denjenigen explosionsgefährdeten Bereichen, für die es auf Grund seiner Konstruktion und der Bestimmungen für die Elektrotechnik, nach denen es gebaut ist, geeignet ist, unter Berücksichtigung aller Angaben die der Hersteller und gegebenenfalls die Prüfstelle für seine sichere Verwendung gemacht haben.
Schutzziel
§ 3. (1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel müssen bei zweckentsprechender Verwendung ausreichende Sicherheit bieten, daß sie eine explosionsfähige Atmosphäre nicht zünden oder die Auswirkung einer von ihnen gezündeten Explosion auf ein ungefährliches Maß einschränken.
(2) Die Anforderungen des § 3 ETG 1992 sowie der auf Grund des ETG 1992 erlassenen Verordnungen, die sich nicht auf die Explosionsgefahr (Abs. 1) beziehen, müssen, soweit sie auf das explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel zutreffen, ebenfalls erfüllt sein.
Zulässige Betriebsmittel
§ 4. Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 3 Abs. 1 nachweislich entsprechen.
Nachweise
§ 5. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des § 4 durch
eine Konformitätsbescheinigung nach § 11 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Kontrollbescheinigung nach § 12 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
(Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft) oder
(Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
Nachweise
§ 5. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des § 4 durch
eine Konformitätsbescheinigung nach § 11 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Kontrollbescheinigung nach § 12 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
ein Typenprüfungszeugnis nach § 13 und ein Prüfzeichen nach Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs nach § 14
Nachweise
§ 5. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des § 4 durch
eine Konformitätsbescheinigung nach § 11 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Kontrollbescheinigung nach § 12 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
(Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 3) oder
(Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 3)
Nachweise
§ 5. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des § 4 durch
eine Konformitätsbescheinigung nach § 11 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Kontrollbescheinigung nach § 12 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
ein Typenprüfungszeugnis nach § 13 und ein Prüfzeichen nach Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs nach § 14
Nachweise
§ 5. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des § 4 durch
eine Konformitätsbescheinigung nach § 11 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Kontrollbescheinigung nach § 12 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
(Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 3 iVm BGBl. II Nr. 46/1997) oder
(Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 3 iVm BGBl. II Nr. 46/1997)
Nachweise
§ 5. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach
Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des § 4 durch
eine Konformitätsbescheinigung nach § 11 und ein Prüfzeichen
nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Kontrollbescheinigung nach § 12 und ein Prüfzeichen nach
Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
ein Typenprüfungszeugnis nach § 13 und ein Prüfzeichen nach
Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs nach § 14
zu erbringen.
Nachweise
§ 5. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach
Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des § 4 durch
eine Konformitätsbescheinigung nach § 11 und ein Prüfzeichen
nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Kontrollbescheinigung nach § 12 und ein Prüfzeichen nach
Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
(Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 3 iVm BGBl. II Nr. 46/1997 und BGBl. II Nr. 143/2000)
(Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 3 iVm BGBl. II Nr. 46/1997 und BGBl. II Nr. 143/2000)
zu erbringen.
Betriebsmittel für Zone 0 und Zone 21 (Zone 10)
§ 6. (1) Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel für Zone 0 oder Zone 21 (Zone 10) sind, nach Maßgabe des § 12, nur die Nachweise nach § 5 lit. a, b oder c zulässig.
(2) Aus der Konformitätsbescheinigung, Kontrollbescheinigung oder dem Typenprüfungszeugnis hat die Eignung für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 0 oder Zone 21 (Zone 10) ausdrücklich hervorzugehen.
(3) Die Betriebsmittel sind mit „Zone 0'' oder „Zone 21'' („Zone 10'') zu bezeichnen.
Betriebsmittel für Zone 1
§ 7. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel für Zone 1 sind, nach Maßgabe des § 12, nur die Nachweise nach § 5 lit. a, b oder c zulässig.
Betriebsmittel für Zone 2 und Zone 22 (Zone 11)
§ 8. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel für Zone 2 oder Zone 22 (Zone 11) sind, nach Maßgabe des § 12, alle Nachweise nach § 5 zulässig. Die Betriebsmittel sind mit „Zone 2'' oder „Zone 22'' („Zone 11'') zu bezeichnen.
Spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
§ 9. (1) Sind für spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel Bestimmungen für die Elektrotechnik in Anhang I angegeben, so gelten diese in erster Linie. Andere Bestimmungen für die Elektrotechnik gelten für diese Betriebsmittel nur insoweit, als in den besonderen Bestimmungen darauf verwiesen wird.
(2) Für spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel sind, nach Maßgabe des § 22, nur die Nachweise nach § 5 lit. a, b oder c zulässig.
Stückprüfungen
§ 10. (1) Stückprüfungen können in den Bestimmungen für die Elektrotechnik oder von der Prüfstelle, die die Typenprüfung ausgeführt hat, vorgeschrieben werden.
(2) Über die Durchführung von Stückprüfungen sind vom Hersteller oder von demjenigen, der sie ausführt, Aufzeichnungen zu führen.
Konformitätsbescheinigung
§ 11. (1) Die Konformitätsbescheinigung bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels mit den harmonisierten Normen des Anhanges I übereinstimmt. Konformitätsbescheinigungen, die nur die Übereinstimmung mit einem Teil der harmonisierten Normen bestätigen, sind als Nachweis nach § 4 nur unter den in Anhang I genannten Bedingungen geeignet.
(2) Die Konformitätsbescheinigung wird durch eine der zugelassenen Stellen nach Anhang IV ausgestellt.
(3) Konformitätsbescheinigungen österreichischer zugelassener Stellen werden innerhalb eines Monats nach ihrer Ausstellung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.
(4) Die österreichischen zugelassenen Stellen erstellen zu jeder Prüfung, die zu einer Konformitätsbescheinigung führt einen Bericht, der dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde zur Verfügung steht.
Kontrollbescheinigung
§ 12. (1) Die Kontrollbescheinigung bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels jene Sicherheit bietet, die derjenigen der harmonisierten Normen des Anhanges I mindestens gleichwertig ist; sie kann daher nur ausgestellt werden, wenn solche harmonisierte Normen vorliegen.
(2) Die Kontrollbescheinigung wird durch eine der zugelassenen Stellen nach Anhang IV ausgestellt.
(3) Die österreichische zugelassene Stelle, die das Betriebsmittel prüft, übermittelt vor Erteilung dieser Kontrollbescheinigung die Unterlagen mit der Beschreibung des Betriebsmittels, den Bericht und den Entwurf der Kontrollbescheinigung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA und/oder deren zugelassenen Kontrollstellen sowie dem Ständigen Ausschuß der EFTA, die binnen vier Monaten nach dieser Information Bemerkungen einreichen, zusätzliche Prüfungen verlangen und gegebenenfalls den hiezu eingerichteten Ausschuß damit befassen können. Dieser Schriftwechsel ist vertraulich.
(4) Hat kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes vor Ablauf der festgelegten Frist beantragt, den Ausschuß zu befassen, so stellt die österreichische zugelassene Stelle nach Berücksichtigung der Bemerkungen, die entsprechend dem in Abs. 3 vorgesehenen Verfahren eingereicht worden sind, die Kontrollbescheinigung aus, wenn das Ergebnis der etwaigen zusätzlichen Prüfungen zufriedenstellend ist.
(5) Wird der hiezu eingesetzte Ausschuß befaßt und gibt eine positive Stellungnahme ab, so stellt die österreichische zugelassene Stelle die Kontrollbescheinigung aus.
(6) Eine Abschrift der wichtigsten Angaben der Kontrollbescheinigung wird dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats nach Ausstellung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt.
(7) Das endgültige technische Aktenstück steht auf Anfrage dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA Überwachungsbehörde zur Verfügung.
Typenprüfungszeugnis
§ 13. (1) Das Typenprüfungszeugnis bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels entweder
mit den österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne Harmonisierungsgrundlage gemäß Anhang I übereinstimmt oder
eine zumindest gleichwertige Sicherheit wie bei Anwendung der Bestimmungen gemäß lit. a bietet oder
die Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt, wenn Bestimmungen gemäß lit. a nicht vorliegen oder
mit den harmonisierten Normen des Anhanges I übereinstimmt.
(2) Das Typenprüfungszeugnis wird durch eine akkreditierte österreichische Prüfstelle (Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992) ausgestellt.
(3) Wenn Abs. 1 lit. c zur Anwendung kommt, so hat die Prüfstelle vorrangig Entwürfe Europäischer Normen zur Beurteilung heranzuziehen. In Ermangelung dieser, dürfen auch Normen oder Normentwürfe internationaler oder nationaler Normungsorganisationen, in Ermangelung auch dieser Expertisen herangezogen werden.
(4) Die Prüfstelle hat im Typenprüfungszeugnis anzugeben, welcher der Fälle nach Abs. 1 vorliegt.
Typenprüfungszeugnis
§ 13. (1) Das Typenprüfungszeugnis bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels entweder
mit den österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne Harmonisierungsgrundlage gemäß Anhang I übereinstimmt oder
eine zumindest gleichwertige Sicherheit wie bei Anwendung der Bestimmungen gemäß lit. a bietet oder
die Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt, wenn Bestimmungen gemäß lit. a nicht vorliegen oder
(Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 2)
(2) Das Typenprüfungszeugnis wird durch eine akkreditierte österreichische Prüfstelle (Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992) ausgestellt.
(3) Wenn Abs. 1 lit. c zur Anwendung kommt, so hat die Prüfstelle vorrangig Entwürfe Europäischer Normen zur Beurteilung heranzuziehen. In Ermangelung dieser, dürfen auch Normen oder Normentwürfe internationaler oder nationaler Normungsorganisationen, in Ermangelung auch dieser Expertisen herangezogen werden.
(4) Die Prüfstelle hat im Typenprüfungszeugnis anzugeben, welcher der Fälle nach Abs. 1 vorliegt.
Typenprüfungszeugnis
§ 13. (1) Das Typenprüfungszeugnis bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels entweder
mit den österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne Harmonisierungsgrundlage gemäß Anhang I übereinstimmt oder
eine zumindest gleichwertige Sicherheit wie bei Anwendung der Bestimmungen gemäß lit. a bietet oder
die Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt, wenn Bestimmungen gemäß lit. a nicht vorliegen oder
(Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 2)
(2) (Anm.: tritt mit 20. 1. 1997 außer Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit 20. 1. 1997 außer Kraft)
(4) (Anm.: tritt mit 20. 1. 1997 außer Kraft)
Erklärung des Herstellers oder Importeurs
§ 14. (1) Durch die Erklärung wird bestätigt, daß das Betriebsmittel die Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt.
(2) Die Erklärung wird vom Hersteller, wenn dieser in Österreich ansässig ist, oder von demjenigen, der das Betriebsmittel erstmalig in Österreich in Verkehr bringt, abgegeben.
(3) Die Erklärung hat zu umfassen:
Bezeichnung des explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels;
Typenbezeichnung;
Fabrikationsnummer, wenn sich die Erklärung nicht auf alle Betriebsmittel dieser Type bezieht;
Angewandte Bestimmungen gemäß Anhang I, wenn solche angewandt wurden.
(4) Die technischen Unterlagen, auf denen die Erklärung beruht, sind auf Anforderung binnen eines Monats der Behörde (§ 13 ETG 1992) vorzulegen. Diese Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden.
(5) Werden die technischen Unterlagen nicht innerhalb der Frist nach Abs. 4 vorgelegt, so ist die Erklärung mit Ablauf dieser Frist ungültig.
Erklärung des Herstellers oder Importeurs
§ 14. (1) Durch die Erklärung wird bestätigt, daß das Betriebsmittel die Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt.
(2) Die Erklärung wird vom Hersteller, wenn dieser in Österreich ansässig ist, oder von demjenigen, der das Betriebsmittel erstmalig in Österreich in Verkehr bringt, abgegeben.
(3) Die Erklärung hat zu umfassen:
Bezeichnung des explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels;
Typenbezeichnung;
Fabrikationsnummer, wenn sich die Erklärung nicht auf alle Betriebsmittel dieser Type bezieht;
Angewandte Bestimmungen gemäß Anhang I, wenn solche angewandt wurden.
(4) Die technischen Unterlagen, auf denen die Erklärung beruht, sind auf Anforderung binnen eines Monats der Behörde (§ 13 bzw. § 14 Abs. 2 ETG 1992) vorzulegen. Diese Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden.
(5) Werden die technischen Unterlagen nicht innerhalb der Frist nach Abs. 4 vorgelegt, so ist die Erklärung mit Ablauf dieser Frist ungültig.
Erklärung des Herstellers oder Importeurs
§ 14. (1) Durch die Erklärung wird bestätigt, daß das Betriebsmittel die Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt.
(2) Die Erklärung wird vom Hersteller, wenn dieser in Österreich ansässig ist, oder von demjenigen, der das Betriebsmittel erstmalig in Österreich in Verkehr bringt, abgegeben.
(3) Die Erklärung hat zu umfassen:
Bezeichnung des explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels;
Typenbezeichnung;
Fabrikationsnummer, wenn sich die Erklärung nicht auf alle Betriebsmittel dieser Type bezieht;
Angewandte Bestimmungen gemäß Anhang I, wenn solche angewandt wurden.
(4) Die technischen Unterlagen, auf denen die Erklärung beruht, sind auf Anforderung binnen eines Monats der Behörde (§ 13 bzw. § 14 Abs. 2 ETG 1992) vorzulegen. Diese Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden.
(5) Werden die technischen Unterlagen nicht innerhalb der Frist nach Abs. 4 vorgelegt, so ist die Erklärung mit Ablauf dieser Frist ungültig.
Prüfzeichen, zusätzliche Bezeichnungen und beizulegende Dokumente
§ 15. (1) Die Prüfzeichen gemäß Anhang II und III (Anm.: Anhang II und III nicht darstellbar) werden vom Hersteller oder in seinem Auftrag angebracht.
(2) Durch die Anbringung des Prüfzeichens bestätigt der Hersteller oder sein Beauftragter die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit der Type, für die die Konformitätsbescheinigung, die Kontrollbescheinigung oder das Typenprüfungszeugnis ausgestellt wurde, die Einhaltung allfälliger von der zugelassenen Stelle oder akkreditierten Prüfstelle gemachter Auflagen sowie die erfolgreiche Durchführung allfälliger Stückprüfungen.
(3) Dem Prüfzeichen ist das Kurzzeichen der zugelassenen Stelle oder akkreditierten Prüfstelle sowie eine fortlaufende Nummer und das Jahr der Prüfung hinzuzufügen.
(4) Zutreffendenfalls sind die Aufschriften nach § 6 Abs. 3 oder § 8 anzubringen.
(5) Zutreffendenfalls sind alle Aufschriften, die auf Grund der angewandten Bestimmungen gemäß Anhang I vorgeschrieben sind, anzubringen.
(6) Soweit allfällige Aufschriften nach Abs. 5 nicht ausreichend sind, sind alle Aufschriften, die für eine sichere Verwendung des explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, wie zB Temperaturklasse, Explosionsgruppe, Art der explosionsgefährlichen Stoffe, für die das Betriebsmittel geeignet ist usw., anzubringen. Hievon kann abgewichen werden, wenn, zB wegen der geringen Größe des Betriebsmittels, die Anbringung einer deutlich lesbaren Aufschrift nicht möglich ist.
(7) Diese Aufschriften sind am Betriebsmittel selbst, lesbar und dauerhaft, nach Möglichkeit nahe beeinander (Anm.: richtig: beieinander) und derart, daß sie ohne Zerlegen des Betriebsmittels sichtbar sind, anzubringen.
(8) Wenn in der Konformitätsbescheinigung, der Kontrollbescheinigung oder dem Typenprüfungszeugnis besondere Bedingungen für den sicheren Gebrauch des Betriebsmittels angegeben sind oder wenn gemäß Abs. 6 die Anbringung ausreichender Aufschriften nicht möglich ist, so ist jedem Betriebsmittel eine Kopie dieses Dokumentes und/oder eine Gebrauchsanweisung beizulegen.
Widerruf
§ 16. (1) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
(2) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
(3) Der Widerruf oder das Erlöschen einer Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ist im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde unter Angabe der Widerrufsgründe mitzuteilen.
Widerruf
§ 16. (1) Die österreichische zugelassene Stelle oder die akkreditierte österreichische Prüfstelle hat die Konformitätsbescheinigung, die Kontrollbescheinigung oder das Typenprüfungszeugnis zu widerrufen oder für erloschen zu erklären, wenn
sie feststellt, daß dieses Dokument nicht hätte ausgestellt werden dürfen oder
von ihr anläßlich der Prüfung gemachte Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist erfüllt werden oder
wenn Betriebsmittel in Verkehr gebracht wurden, die mit dem geprüften Baumuster nicht übereinstimmen.
(2) Der Widerruf oder das Erlöschen ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Widerruf oder das Erlöschen einer Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ist im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde unter Angabe der Widerrufsgründe mitzuteilen.
Beschwerde
§ 17. (1) Wird von der österreichischen zugelassenen Stelle oder der akkreditierten österreichischen Prüfstelle die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, einer Kontrollbescheinigung oder eines Typenprüfungszeugnisses verweigert oder ein solches Dokument gemäß § 16 widerrufen oder für erloschen erklärt, so steht dem Betroffenen innerhalb von einem Monat nach Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung das Recht der Beschwerde beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. Die Beschwerde ist zu begründen.
(2) Auf das Recht zur Beschwerde ist zugleich mit der Mitteilung über Widerruf, Erlöschen oder Verweigerung des Dokumentes hinzuweisen.
(3) Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens darf das Betriebsmittel nicht in Verkehr gebracht werden.
Untersagung
§ 18. (1) Wird das Inverkehrbringen eines explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels, das ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu Recht trägt, von der Behörde (§ 13 ETG 1992) untersagt oder besonderen Bedingungen unterworfen, weil es eine Gefahr für die Sicherheit darstellt, so wird dies von der Behörde im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Angabe der Gründe dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitgeteilt.
(2) Die EFTA-Überwachungsbehörde entscheidet dann nach dem in Artikel 12 der Richtlinie 76/17/EWG und den entsprechenden Artikeln des EWR-Abkommens festgelegtem Verfahren, ob diese Maßnahme aufrechterhalten werden kann.
Untersagung
§ 18. (1) Wird das Inverkehrbringen eines explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels, das ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu Recht trägt, von der Behörde (§ 13 bzw. § 14 Abs. 2 ETG 1992) untersagt oder besonderen Bedingungen unterworfen, weil es eine Gefahr für die Sicherheit darstellt, so wird dies von der Behörde im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Angabe der Gründe dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitgeteilt.
(2) Die EFTA-Überwachungsbehörde entscheidet dann nach dem in Artikel 12 der Richtlinie 76/17/EWG und den entsprechenden Artikeln des EWR-Abkommens festgelegtem Verfahren, ob diese Maßnahme aufrechterhalten werden kann.
Meldung von Stellen
§ 19. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde Listen der österreichischen Stellen, die
explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel prüfen und Konformitäts- oder Kontrollbescheinigungen ausstellen (zugelassene Stellen);
die Empfänger der von den übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes übersandten Mitteilungen gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 und 6 sind.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten teilt in gleicher Weise jede Änderung dieser Listen mit.
Reparatur explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel
§ 20. (1) Reparaturen explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel dürfen nur so ausgeführt werden, daß alle Teile, die auf den Explosionsschutz Einfluß haben, entweder ungeändert bleiben oder, wenn sie Gegenstand der Reparatur sind, in den ursprünglichen Zustand versetzt oder durch identische Ersatzteile ersetzt werden.
(2) Teile im Sinne von Abs. 1, die offensichtlich handelsübliche Normteile sind und nicht speziell für ein explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel angefertigt wurden, können durch zumindest technisch gleichwertige Teile ersetzt werden. Hiedurch darf weder eine Beeinträchtigung des Explosionsschutzes (§ 3 Abs. 1) noch der übrigen elektrotechnischen Sicherheit (§ 3 Abs. 2) eintreten.
(3) Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Ersatzteilen gemäß Abs. 2 sind insbesondere Prüfzeichen, Aufschriften und zusätzliche Angaben in der technischen Dokumentation des Herstellers (zB Stücklisten) der explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel zu beachten.
(4) Werden Teile nach Abs. 1 nicht durch identische oder technisch gleichwertige (Abs. 2 und 3) Ersatzteile ersetzt, sondern in den ursprünglichen Zustand versetzt oder überhaupt neu angefertigt, so sind hiefür die Originalkonstruktionsunterlagen heranzuziehen. Hievon darf nur abgewichen werden, wenn alle Eigenschaften und Abmessungen des zu ersetzenden Teiles noch eindeutig und sicher festgestellt werden können.
(5) Werden Teile gemäß Abs. 4 in den ursprünglichen Zustand versetzt oder neu angefertigt und ist in den Bestimmungen für die Elektrotechnik nach denen das Betriebsmittel gebaut ist oder von der Prüfstelle die die Typenprüfung ausgeführt hat (§ 10) die Durchführung von Stückprüfungen vorgeschrieben, so ist das reparierte Betriebsmittel den gleichen Stückprüfungen zu unterwerfen.
(6) Bei der Reparatur dürfen Prüfzeichen und Aufschriften (§ 15) am Betriebsmittel oder seinen Teilen nicht dauernd entfernt oder unleserlich gemacht werden.
(7) In den Fällen nach Abs. 4 und 5 ist zusätzlich eine Aufschrift anzubringen, aus der hervorgeht wer die Reparatur ausgeführt hat. Die Aufschrift ist nach § 15 Abs. 7 auszuführen.
(8) Jede Reparatur, bei der Nenn- oder Kennwerte oder Eigenschaften des Betriebsmittels, und zwar sowohl solche allgemein elektrotechnischer Art als auch auf den Explosionsschutz bezügliche, geändert wurden oder bei der Teile abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 geändert oder ersetzt wurden, ist als eine wesentliche Änderung des Betriebsmittels im Sinne des § 1 Abs. 5 ETG 1992 zu betrachten. Für solche Betriebsmittel gelten die Bestimmungen dieser Verordnung wie für das Inverkehrbringen neuer Betriebsmittel.
Übergangsbestimmungen
§ 21. Elektrische Betriebsmittel für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, die den gesetzlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden.
Zum neuerlichen Inkrafttreten und Außerkrafttreten der §§ 5 lit. c
und d, 13 Abs. 1 lit. a bis c und 14 vgl. V BGBl. II Nr. 46/1997.
Inkrafttreten
§ 22. (1) Die Bestimmungen des § 5 lit. a und b, der §§ 11 und 12, des § 16 Abs. 3 und der §§ 18 und 19 treten zugleich mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(2) § 13 Abs. 1 lit. d tritt mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen des § 5 lit. c und d sowie der §§ 13 und 14 treten mit dem Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Anhang I
Bestimmungen für die Elektrotechnik für
explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
I. Für Zone 0:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik: Keine
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage: Keine
II. Für Zone 21 oder Zone 10:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik: Keine
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage: Keine
III. Für Zone 1:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik:
Auf Grund der Richtlinie 79/196/EWG vom 6. Februar 1979:
EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Allgemeine Bestimmungen, Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50014/1980
EN 50015 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Ölkapselung „o'', Ausgabe 1, März 1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50015/1980
EN 50016 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Überdruckkapselung „p'', Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50016/1980
EN 50017 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Sandkapselung „q'', Ausgabe 1, März 1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50017/1980
EN 50018 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: druckfeste Kapselung „d'', Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50018/1980
EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: erhöhte Sicherheit „e'', Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50019/1980
EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Eigensicherheit „i'', Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50020/1980
```
Auf Grund der Richtlinie 84/47/EWG vom 16. Januar 1984 sind
```
hinzugekommen:
EN 50014, Änderung 1, Juli 1979
Änderung 2, Juni 1982
Änderungen 3 und 4, Dezember 1982
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50014a/1986
EN 50015, Änderung 1, Juli 1979
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50015/1980
EN 50016, Änderung 1, Juli 1979
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50016/1980
EN 50017, Änderung 1, Juli 1979
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50017/1980
EN 50018, Änderung 1, Juli 1979
Änderung 2, Dezember 1982
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50018a/1986
EN 50019, Änderung 1, Juli 1979
Änderung 2, September 1983
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50019a/1986
EN 50020, Änderung 1, Juli 1979
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50020/1980
```
Auf Grund der Richtlinie 88/571/EWG vom 10. November 1988 sind
```
hinzugekommen:
EN 50014, Änderung 5, Februar 1986
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50014a/1986
EN 50018, Änderung 3, November 1985
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50018a/1986
EN 50019, Änderung 3, Dezember 1785
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50019a/1986
EN 50020, Änderung 2, Dezember 1985
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50020a/1986
```
Auf Grund der Richtlinie 90/487/EWG vom 17. September 1990 sind
```
hinzugekommen:
EN 50028, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Vergußkapselung „m'', Ausgabe 1, Februar
1987.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50028/1988
EN 50039, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Eigensicherheitssysteme „i'', Ausgabe 1,
März 1980
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a) entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden wenn, die Konformitätsbescheinigung vor dem 31. Dezember 1984 ausgestellt wurde.
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a) und b) entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Januar 2009 in Verkehr gebracht werden, wenn die Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Januar 1993 ausgestellt wurde. B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage:
ÖVE-EX 80/81/1988 Elektrische Betriebsmittel für
Schlagwetter- und explosionsgefährdete
Bereiche: Sonderschutz „s''
IV. Für Zone 2:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik: Keine
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage:
ÖVE-EX 65a/1985 Nachtrag a zu den Bestimmungen über die Errichtung
elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten
Bereichen: § 5.3
C. Internationale Normen:
IEC 79-15 (1987) Part 15: Electrical apparatus, with type of
protection „n''
V. Für Zone 22 oder Zone 11:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik: Keine
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage:
ÖVE-EX 65/1981 Errichtung elektrischer Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen in der Fassung des Nachtrages ÖVE-EX 65a/1985: § 6.2
VI. Für spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik:
EN 50050, Elektrostatische Handsprüheinrichtungen, Ausgabe 1,
Januar 1986
EN 50053, Teil 1: Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für
flüssige Sprühstoffe mit einer Energiegrenze von
0,24 mJ, sowie Zubehör, Ausgabe 1, Februar 1987
EN 50053, Teil 2: Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für
Pulver mit einer Energiegrenze von 5 mJ, sowie Zubehör,
Ausgabe 1, Juni 1989
EN 50053, Teil 3: Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für
Flock mit einer Energiegrenze von 0,24 mJ oder 5 mJ,
sowie Zubehör, Ausgabe 1, Juni 1989
Bei den Normen EN 50053, Teil 1, 2 und 3 finden nur die den Bau der Betriebsmittel betreffenden Absätze Anwendung. B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne Harmonisierungsgrundlage: Keine
Diese Europäischen oder internationalen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die sie umgesetzt wurden, bzw. andere Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik werden vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik herausgegeben.
Sie können eingesehen und erworben werden bei:
Österreichischer Verband für Elektrotechnik
Eschenbachgasse 9
A-1010 Wien
Tel. 5876373
Anhang I
Bestimmungen für die Elektrotechnik für
explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
I. Für Zone 0:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik: Keine
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage: Keine
II. Für Zone 21 oder Zone 10:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik: Keine
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage: Keine
III. Für Zone 1:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik:
Auf Grund der Richtlinie 79/196/EWG vom 6. Februar 1979:
EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Allgemeine Bestimmungen, Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50014/1980
EN 50015 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Ölkapselung „o'', Ausgabe 1, März 1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50015/1980
EN 50016 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Überdruckkapselung „p'', Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50016/1980
EN 50017 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Sandkapselung „q'', Ausgabe 1, März 1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50017/1980
EN 50018 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: druckfeste Kapselung „d'', Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50018/1980
EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: erhöhte Sicherheit „e'', Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50019/1980
EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Eigensicherheit „i'', Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50020/1980
```
Auf Grund der Richtlinie 84/47/EWG vom 16. Januar 1984 sind
```
hinzugekommen:
EN 50014, Änderung 1, Juli 1979
Änderung 2, Juni 1982
Änderungen 3 und 4, Dezember 1982
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50014a/1986
EN 50015, Änderung 1, Juli 1979
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50015/1980
EN 50016, Änderung 1, Juli 1979
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50016/1980
EN 50017, Änderung 1, Juli 1979
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50017/1980
EN 50018, Änderung 1, Juli 1979
Änderung 2, Dezember 1982
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50018a/1986
EN 50019, Änderung 1, Juli 1979
Änderung 2, September 1983
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50019a/1986
EN 50020, Änderung 1, Juli 1979
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50020/1980
```
Auf Grund der Richtlinie 88/571/EWG vom 10. November 1988 sind
```
hinzugekommen:
EN 50014, Änderung 5, Februar 1986
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50014a/1986
EN 50018, Änderung 3, November 1985
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50018a/1986
EN 50019, Änderung 3, Dezember 1785
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50019a/1986
EN 50020, Änderung 2, Dezember 1985
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50020a/1986
```
Auf Grund der Richtlinie 90/487/EWG vom 17. September 1990 sind
```
hinzugekommen:
EN 50028, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Vergußkapselung „m'', Ausgabe 1, Februar
1987.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50028/1988
EN 50039, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Eigensicherheitssysteme „i'', Ausgabe 1,
März 1980
```
Auf Grund der Richtlinie 94/26/EG vom 15. Juni 1994 sind
```
hinzugekommen:
EN 50019, Änderung 4, Oktober 1989
Änderung 5, August 1990
EN 50020, Änderung 3, Mai 1990
Änderung 4, Mai 1990
Änderung 5, Mai 1990
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a) entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden wenn, die Konformitätsbescheinigung vor dem 31. Dezember 1984 ausgestellt wurde.
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a) und b) entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Januar 2009 in Verkehr gebracht werden, wenn die Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Januar 1993 ausgestellt wurde.
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a), b) und c) entsprechen, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn die Konformitätsbescheinigung vor dem 1. März 1996 ausgestellt wurde.
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage:
ÖVE-EX 80/81/1988 Elektrische Betriebsmittel für
Schlagwetter- und explosionsgefährdete
Bereiche: Sonderschutz „s''
IV. Für Zone 2:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik: Keine
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage:
ÖVE-EX 65a/1985 Nachtrag a zu den Bestimmungen über die Errichtung
elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten
Bereichen: § 5.3
C. Internationale Normen:
IEC 79-15 (1987) Part 15: Electrical apparatus, with type of
protection „n''
V. Für Zone 22 oder Zone 11:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik: Keine
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage:
ÖVE-EX 65/1981 Errichtung elektrischer Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen in der Fassung des Nachtrages ÖVE-EX 65a/1985: § 6.2
VI. Für spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik:
EN 50050, Elektrostatische Handsprüheinrichtungen, Ausgabe 1,
Januar 1986
EN 50053, Teil 1: Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für
flüssige Sprühstoffe mit einer Energiegrenze von
0,24 mJ, sowie Zubehör, Ausgabe 1, Februar 1987
EN 50053, Teil 2: Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für
Pulver mit einer Energiegrenze von 5 mJ, sowie Zubehör,
Ausgabe 1, Juni 1989
EN 50053, Teil 3: Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für
Flock mit einer Energiegrenze von 0,24 mJ oder 5 mJ,
sowie Zubehör, Ausgabe 1, Juni 1989
Bei den Normen EN 50053, Teil 1, 2 und 3 finden nur die den Bau der Betriebsmittel betreffenden Absätze Anwendung. B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne Harmonisierungsgrundlage: Keine
Diese Europäischen oder internationalen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die sie umgesetzt wurden, bzw. andere Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik werden vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik herausgegeben.
Sie können eingesehen und erworben werden bei:
Österreichischer Verband für Elektrotechnik
Eschenbachgasse 9
A-1010 Wien
Tel. 5876373
Anhang I
Bestimmungen für die Elektrotechnik für
explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
I. Für Zone 0:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik: Keine
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage: Keine
II. Für Zone 21 oder Zone 10:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik: Keine
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage: Keine
III. Für Zone 1:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik:
Auf Grund der Richtlinie 79/196/EWG vom 6. Februar 1979:
EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Allgemeine Bestimmungen, Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50014/1980
EN 50015 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Ölkapselung „o'', Ausgabe 1, März 1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50015/1980
EN 50016 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Überdruckkapselung „p'', Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50016/1980
EN 50017 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Sandkapselung „q'', Ausgabe 1, März 1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50017/1980
EN 50018 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: druckfeste Kapselung „d'', Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50018/1980
EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: erhöhte Sicherheit „e'', Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50019/1980
EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Eigensicherheit „i'', Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50020/1980
```
Auf Grund der Richtlinie 84/47/EWG vom 16. Januar 1984 sind
```
hinzugekommen:
EN 50014, Änderung 1, Juli 1979
Änderung 2, Juni 1982
Änderungen 3 und 4, Dezember 1982
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50014a/1986
EN 50015, Änderung 1, Juli 1979
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50015/1980
EN 50016, Änderung 1, Juli 1979
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50016/1980
EN 50017, Änderung 1, Juli 1979
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50017/1980
EN 50018, Änderung 1, Juli 1979
Änderung 2, Dezember 1982
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50018a/1986
EN 50019, Änderung 1, Juli 1979
Änderung 2, September 1983
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50019a/1986
EN 50020, Änderung 1, Juli 1979
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50020/1980
```
Auf Grund der Richtlinie 88/571/EWG vom 10. November 1988 sind
```
hinzugekommen:
EN 50014, Änderung 5, Februar 1986
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50014a/1986
EN 50018, Änderung 3, November 1985
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50018a/1986
EN 50019, Änderung 3, Dezember 1785
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50019a/1986
EN 50020, Änderung 2, Dezember 1985
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50020a/1986
```
Auf Grund der Richtlinie 90/487/EWG vom 17. September 1990 sind
```
hinzugekommen:
EN 50028, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Vergußkapselung „m'', Ausgabe 1, Februar
1987.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50028/1988
EN 50039, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Eigensicherheitssysteme „i'', Ausgabe 1,
März 1980
```
Auf Grund der Richtlinie 94/26/EG vom 15. Juni 1994 sind
```
hinzugekommen:
EN 50019, Änderung 4, Oktober 1989
Änderung 5, August 1990
EN 50020, Änderung 3, Mai 1990
Änderung 4, Mai 1990
Änderung 5, Mai 1990
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a) entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden wenn, die Konformitätsbescheinigung vor dem 31. Dezember 1987 ausgestellt wurde.
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a) und b) entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Januar 2009 in Verkehr gebracht werden, wenn die Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Januar 1993 ausgestellt wurde.
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a), b) und c) entsprechen, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn die Konformitätsbescheinigung vor dem 1. März 1996 ausgestellt wurde.
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage:
ÖVE-EX 80/81/1988 Elektrische Betriebsmittel für
Schlagwetter- und explosionsgefährdete
Bereiche: Sonderschutz „s''
IV. Für Zone 2:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik: Keine
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage:
ÖVE-EX 65a/1985 Nachtrag a zu den Bestimmungen über die Errichtung
elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten
Bereichen: § 5.3
C. Internationale Normen:
IEC 79-15 (1987) Part 15: Electrical apparatus, with type of
protection „n''
V. Für Zone 22 oder Zone 11:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik: Keine
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage:
ÖVE-EX 65/1981 Errichtung elektrischer Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen in der Fassung des Nachtrages ÖVE-EX 65a/1985: § 6.2
VI. Für spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik:
EN 50050, Elektrostatische Handsprüheinrichtungen, Ausgabe 1,
Januar 1986
EN 50053, Teil 1: Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für
flüssige Sprühstoffe mit einer Energiegrenze von
0,24 mJ, sowie Zubehör, Ausgabe 1, Februar 1987
EN 50053, Teil 2: Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für
Pulver mit einer Energiegrenze von 5 mJ, sowie Zubehör,
Ausgabe 1, Juni 1989
EN 50053, Teil 3: Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für
Flock mit einer Energiegrenze von 0,24 mJ oder 5 mJ,
sowie Zubehör, Ausgabe 1, Juni 1989
Bei den Normen EN 50053, Teil 1, 2 und 3 finden nur die den Bau der Betriebsmittel betreffenden Absätze Anwendung. B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne Harmonisierungsgrundlage: Keine
Diese Europäischen oder internationalen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die sie umgesetzt wurden, bzw. andere Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik werden vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik herausgegeben.
Sie können eingesehen und erworben werden bei:
Österreichischer Verband für Elektrotechnik
Eschenbachgasse 9
A-1010 Wien
Tel. 5876373
Anhang I
Bestimmungen für die Elektrotechnik für
explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
I. Für Zone 0:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik: Keine
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage: Keine
II. Für Zone 21 oder Zone 10:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik: Keine
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage: Keine
III. Für Zone 1:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik:
Auf Grund der Richtlinie 79/196/EWG vom 6. Februar 1979:
EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Allgemeine Bestimmungen, Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50014/1980
EN 50015 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Ölkapselung „o'', Ausgabe 1, März 1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50015/1980
EN 50016 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Überdruckkapselung „p'', Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50016/1980
EN 50017 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Sandkapselung „q'', Ausgabe 1, März 1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50017/1980
EN 50018 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: druckfeste Kapselung „d'', Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50018/1980
EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: erhöhte Sicherheit „e'', Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50019/1980
EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Eigensicherheit „i'', Ausgabe 1, März
1977.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50020/1980
```
Auf Grund der Richtlinie 84/47/EWG vom 16. Januar 1984 sind
```
hinzugekommen:
EN 50014, Änderung 1, Juli 1979
Änderung 2, Juni 1982
Änderungen 3 und 4, Dezember 1982
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50014a/1986
EN 50015, Änderung 1, Juli 1979
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50015/1980
EN 50016, Änderung 1, Juli 1979
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50016/1980
EN 50017, Änderung 1, Juli 1979
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50017/1980
EN 50018, Änderung 1, Juli 1979
Änderung 2, Dezember 1982
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50018a/1986
EN 50019, Änderung 1, Juli 1979
Änderung 2, September 1983
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50019a/1986
EN 50020, Änderung 1, Juli 1979
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50020/1980
```
Auf Grund der Richtlinie 88/571/EWG vom 10. November 1988 sind
```
hinzugekommen:
EN 50014, Änderung 5, Februar 1986
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50014a/1986
EN 50018, Änderung 3, November 1985
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50018a/1986
EN 50019, Änderung 3, Dezember 1785
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50019a/1986
EN 50020, Änderung 2, Dezember 1985
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50020a/1986
```
Auf Grund der Richtlinie 90/487/EWG vom 17. September 1990 sind
```
hinzugekommen:
EN 50028, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Vergußkapselung „m'', Ausgabe 1, Februar
1987.
Enthalten in ÖVE-EX/EN 50028/1988
EN 50039, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete
Bereiche: Eigensicherheitssysteme „i'', Ausgabe 1,
März 1980
```
Auf Grund der Richtlinie 94/26/EG vom 15. Juni 1994 sind
```
hinzugekommen:
EN 50019, Änderung 4, Oktober 1989
Änderung 5, August 1990
EN 50020, Änderung 3, Mai 1990
Änderung 4, Mai 1990
Änderung 5, Mai 1990
Auf Grund der Richtlinie 97/53/EG vom 14. September 1997 werden die unter a) bis c) und e) genannten Normen folgendermaßen ersetzt:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a) entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn die Konformitätsbescheinigung vor dem 31. Dezember 1987 ausgestellt wurde.
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a) und b) entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn die Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1993 ausgestellt wurde.
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a), b) und c) entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn die Konformitätsbescheinigung vor dem 1. März 1996 ausgestellt wurde.
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nur den harmonisierten Normen gemäß a) bis c) und e) entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn die Konformitätsbescheinigung vor dem 30. September 1998 ausgestellt wurde.
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage:
ÖVE-EX 80/81/1988 Elektrische Betriebsmittel für
Schlagwetter- und explosionsgefährdete
Bereiche: Sonderschutz „s''
IV. Für Zone 2:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik: Keine
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage:
ÖVE-EX 65a/1985 Nachtrag a zu den Bestimmungen über die Errichtung
elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten
Bereichen: § 5.3
C. Internationale Normen:
IEC 79-15 (1987) Part 15: Electrical apparatus, with type of
protection „n''
V. Für Zone 22 oder Zone 11:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik: Keine
B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne
Harmonisierungsgrundlage:
ÖVE-EX 65/1981 Errichtung elektrischer Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen in der Fassung des Nachtrages ÖVE-EX 65a/1985: § 6.2
VI. Für spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel:
A. Harmonisierte Normen und gegebenenfalls entsprechende
Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik:
EN 50050, Elektrostatische Handsprüheinrichtungen, Ausgabe 1,
Januar 1986
EN 50053, Teil 1: Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für
flüssige Sprühstoffe mit einer Energiegrenze von
0,24 mJ, sowie Zubehör, Ausgabe 1, Februar 1987
EN 50053, Teil 2: Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für
Pulver mit einer Energiegrenze von 5 mJ, sowie Zubehör,
Ausgabe 1, Juni 1989
EN 50053, Teil 3: Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für
Flock mit einer Energiegrenze von 0,24 mJ oder 5 mJ,
sowie Zubehör, Ausgabe 1, Juni 1989
Bei den Normen EN 50053, Teil 1, 2 und 3 finden nur die den Bau der Betriebsmittel betreffenden Absätze Anwendung. B. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne Harmonisierungsgrundlage: Keine
Diese Europäischen oder internationalen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die sie umgesetzt wurden, bzw. andere Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik werden vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik herausgegeben.
Sie können eingesehen und erworben werden bei:
Österreichischer Verband für Elektrotechnik
Eschenbachgasse 9
A-1010 Wien
Tel. 5876373
Anhang II
Gemeinschaftliches Unterscheidungszeichen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Alle Werte ausgedrückt als Funktion von „a''
Anhang III
Österreichisches Prüfzeichen für explosionsgeschützte elektrische
Betriebsmittel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang IV
Verzeichnis der zugelassenen Stellen
KÖNIGREICH BELGIEN
- la direction de paturages de l'Institut national
des industries extractives (INIEX),
Rue Grande 60,
B-7260 Colfontaine.
KÖNIGREICH DÄNEMARK
- Danmarks elektriske Materielkontrol
(DEMKO),
Lyskaer 8,
DK-2730 Herlev.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Bundesallee 100,
- Bergbau-Versuchsstrecke (BVS) der Westfälischen Berggewerkschaftskasse,
- Centre d'etudes et recherches des charbonnages de France (CERCHAR),
- Laboratoire central des industries electriques
Anhang IV
Verzeichnis der zugelassenen Stellen
KÖNIGREICH BELGIEN
- Institut Scientifique de Service Public (ISSeP)
Division de Colfontaine
Rue Grande 60
B-7340 PATURAGES
KÖNIGREICH DÄNEMARK
- Danmarks elektriske Materielkontrol (DEMKO)
Lyskaer 8
DK-2730 HERLEV
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)
- Bergbau-Versuchsstrecke (BVS)
FIN-02044 ESPOO
FRANZÖSICHE (Anm.: richtig: FRANZÖSISCHE) REPUBLIK
- Institut National de l'Environnement Industriel et des Risques
(INERIS)
B.P. no 2
F-60550 VERNEUIL-EN-HALATTE
- Laboratoire Central des Industries Electriques (LCIE)
B.P. no 8
F-92266 FONTENAY-AUX-ROSES
ITALIENISCHE REPUBLIK
- Centro Elettrotecnico Sperimentale Italiano (CESI)
Via Rubattino 54
I-20134 MILANO
GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG
- Service de l'Energie de l'Etat
B.P. no 10
L-2010 LUXEMBOURG
KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE
- N. V. KEMA
Utrechtseweg 310
PO BOX 9035
NL-6800 ARNHEM
KÖNIGREICH NORWEGEN
- NEMKO
Norges Elektriske Materiellkontroll
Postboks 73 Blindern
N-0314 OSLO 3
REPUBLIK ÖSTERREICH
- Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal (BFPZ)
- Technischer Überwachungs-Verein Österreich (TÜV-A) Krugerstraße 16
- Electrical Equipment Certification Service (EECS) Health and Safety Executive
- Sira Certification Service (SCS)
- Industrial Science Centre