Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über einfache Druckbehälter (Einfache Druckbehälter-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 und 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, wird in Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft für einfache Druckbehälter 87/404/EWG in den Fassungen 90/488/EWG und 93/68/EWG verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 und 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, wird in Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft für einfache Druckbehälter 87/404/EWG in den Fassungen 90/488/EWG und 93/68/EWG verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung findet Anwendung auf serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter hinsichtlich der Sachgebiete
Werkstoffe,
Konstruktion und Bemessung,
Herstellung,
Prüfung und Überwachung,
Kennzeichnung;
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung findet Anwendung auf serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter hinsichtlich der Sachgebiete
Werkstoffe,
Konstruktion und Bemessung,
Herstellung,
Prüfung und Überwachung,
Kennzeichnung;
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte, geschweißte Behälter,
die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind,
die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind,
die nicht dazu bestimmt sind, einer Flammenwirkung ausgesetzt zu werden,
deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nicht aushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,
die entweder
durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teiles entspricht, oder
durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse gebildet werden,
deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar beträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckinhaltsprodukt PS.V) höchstens 10.000 bar.l beträgt,
deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 ºC liegt und
deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 ºC und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100 ºC liegt.
(2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind nicht
Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können,
Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind,
Feuerlöscher.
(3) Einfache Druckbehälter werden im folgenden als Behälter bezeichnet.
(4) Serienfertigung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Types in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.
(5) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole des Anhanges II Z 4.
(6) Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden im folgenden als „EWR-Vertragsstaaten“ bezeichnet.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte, geschweißte Behälter,
die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind,
die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind,
die nicht dazu bestimmt sind, einer Flammenwirkung ausgesetzt zu werden,
deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nicht aushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,
die entweder
durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teiles entspricht, oder
durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse gebildet werden,
deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar beträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckinhaltsprodukt PS.V) höchstens 10.000 bar.l beträgt,
deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 ºC liegt und
deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 ºC und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100 ºC liegt.
(2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind nicht
Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können,
Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind,
Feuerlöscher.
(3) Einfache Druckbehälter werden im folgenden als Behälter bezeichnet.
(4) Serienfertigung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Types in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.
(5) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole des Anhanges II Z 4.
(6) Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden im folgenden als „EWR-Vertragsstaaten“ bezeichnet.
Allgemeine Sicherheitsanforderungen
§ 3. Die Behälter sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, daß sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung bzw. Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.
Allgemeine Sicherheitsanforderungen
§ 3. Die Behälter sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, daß sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung bzw. Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.
Besondere Sicherheitsanforderungen
§ 4. (1) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I erfüllen.
(2) Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I gelten als erfüllt, wenn die Druckbehälter entweder
mit den Bestimmungen jener harmonisierten Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Richtlinie für einfache Druckbehälter (87/404/EWG) veröffentlicht wurden oder
mit dem Baumuster übereinstimmen, für das eine zugelassene Stelle gemäß § 7 nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 bescheinigt hat, daß die Bauart des Behälters den Bestimmungen des Anhanges I entspricht.
(3) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V nicht mehr als 50 bar.l beträgt, müssen nach den in einem EWR-Vertragsstaat geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein.
Besondere Sicherheitsanforderungen
§ 4. (1) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I erfüllen.
(2) Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I gelten als erfüllt, wenn die Druckbehälter entweder
mit den Bestimmungen jener harmonisierten Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Richtlinie für einfache Druckbehälter (87/404/EWG) veröffentlicht wurden oder
mit dem Baumuster übereinstimmen, für das eine zugelassene Stelle gemäß § 7 nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 bescheinigt hat, daß die Bauart des Behälters den Bestimmungen des Anhanges I entspricht.
(3) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V nicht mehr als 50 bar.l beträgt, müssen nach den in einem EWR-Vertragsstaat geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein.
Inverkehrbringen
§ 5. (1) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
die Behälter auf Grund eines entsprechenden Bescheinigungsverfahrens gemäß § 8 mit der CE-Kennzeichnung und den weiteren in Anhang II Z 1 angeführten Angaben versehen sind,
eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache gemäß Anhang II Z 2 den Behältern beigegeben ist,
eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 6 nicht festgestellt worden ist.
(2) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V nicht mehr als 50 bar.l beträgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
1 die Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 eingehalten sind,
die Behälter mit den in Anhang II Z 1 vorgesehenen Angaben - mit Ausnahme der CE-Kennzeichnung - versehen sind und
eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 6 nicht festgestellt worden ist.
Inverkehrbringen
§ 5. (1) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
die Behälter auf Grund eines entsprechenden Bescheinigungsverfahrens gemäß § 8 mit der CE-Kennzeichnung und den weiteren in Anhang II Z 1 angeführten Angaben versehen sind,
eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache gemäß Anhang II Z 2 den Behältern beigegeben ist,
eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 6 nicht festgestellt worden ist.
(2) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V nicht mehr als 50 bar.l beträgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
1 die Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 eingehalten sind,
die Behälter mit den in Anhang II Z 1 vorgesehenen Angaben – mit Ausnahme der CE-Kennzeichnung – versehen sind und
eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 6 nicht festgestellt worden ist.
Sicherheitsmängel
§ 6. (1) Wird von der Behörde festgestellt, daß die CE-Kennzeichnung (§ 15) unberechtigter Weise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.
(2) Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Behältern, die mit der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt (Anm.: richtig: eingeschränkt) oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe der für die Entscheidung maßgebenden Gründe.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ferner die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe von Gründen zu befassen, wenn er feststellt, daß die im § 4 Abs. 2 Z 1 genannten harmonisierten Normen die besonderen Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 nicht völlig erfüllen.
Sicherheitsmängel
§ 6. (1) Wird von der Behörde festgestellt, daß die CE-Kennzeichnung (§ 15) unberechtigter Weise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.
(2) Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Behältern, die mit der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt (Anm.: richtig: eingeschränkt) oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe der für die Entscheidung maßgebenden Gründe.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ferner die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe von Gründen zu befassen, wenn er feststellt, daß die im § 4 Abs. 2 Z 1 genannten harmonisierten Normen die besonderen Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 nicht völlig erfüllen.
Zugelassene Stelle
§ 7. Zugelassene Stellen im Sinne dieser Verordnung sind solche, die von einem EWR-Vertragsstaat zur Durchführung der Bescheinigungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b sowie der EG-Überwachung gemäß den §§ 12 bis 14 zugelassen und der für sie jeweils zuständigen europäischen Behörde genannt worden sind.
Zugelassene Stelle
§ 7. Zugelassene Stellen im Sinne dieser Verordnung sind solche, die von einem EWR-Vertragsstaat zur Durchführung der Bescheinigungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b sowie der EG-Überwachung gemäß den §§ 12 bis 14 zugelassen und der für sie jeweils zuständigen europäischen Behörde genannt worden sind.
Bescheinigungsverfahren
§ 8. (1) Vor der serienmäßigen Herstellung von Behältern, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, hat der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassener Bevollmächtigter folgende Prüfungen zu veranlassen:
Werden die Behälter vollständig entsprechend einer harmonisierten Norm gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 hergestellt, ist wahlweise
eine Prüfung der Angemessenheit der technischen Bauunterlagen gemäß § 9 oder
eine EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 an einem Behältermuster durchführen zu lassen.
Werden die Behälter nur unter teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 gefertigt, muß ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 unterzogen werden.
(2) Behälter, für die eine Bescheinigung der Angemessenheit oder eine Baumusterprüfbescheinigung auf Grund der Verfahren gemäß Abs. 1 vorliegt, sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen:
Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 3 000 bar.l beträgt, der EG-Prüfung nach § 11,
wenn das Druckinhaltsprokukt PS.V nicht mehr als 3 000 bar.l beträgt, jedoch mehr als 50 bar.l, nach Wahl des Herstellers
dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung nach § 12 oder
der EG-Prüfung nach § 11.
(3) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Bescheinigungsverfahren im Sinne der Abs. 1 und 2 sind in einer Amtssprache des EWR-Vertragsstaates, in dem die Stelle zugelassen ist, oder in einer von der zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
Bescheinigungsverfahren
§ 8. (1) Vor der serienmäßigen Herstellung von Behältern, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, hat der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassener Bevollmächtigter folgende Prüfungen zu veranlassen:
Werden die Behälter vollständig entsprechend einer harmonisierten Norm gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 hergestellt, ist wahlweise
eine Prüfung der Angemessenheit der technischen Bauunterlagen gemäß § 9 oder
eine EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 an einem Behältermuster durchführen zu lassen.
Werden die Behälter nur unter teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 gefertigt, muß ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 unterzogen werden.
(2) Behälter, für die eine Bescheinigung der Angemessenheit oder eine Baumusterprüfbescheinigung auf Grund der Verfahren gemäß Abs. 1 vorliegt, sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen:
Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 3 000 bar.l beträgt, der EG-Prüfung nach § 11,
wenn das Druckinhaltsprokukt PS.V nicht mehr als 3 000 bar.l beträgt, jedoch mehr als 50 bar.l, nach Wahl des Herstellers
dem Verfahren der EG-Konformitätserklärung nach § 12 oder
der EG-Prüfung nach § 11.
(3) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Bescheinigungsverfahren im Sinne der Abs. 1 und 2 sind in einer Amtssprache des EWR-Vertragsstaates, in dem die Stelle zugelassen ist, oder in einer von der zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
Prüfung der Angemessenheit
§ 9. Der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassener Bevollmächtigter hat einer zugelassenen Stelle die technischen Bauunterlagen gemäß Anhang II Z 3 vorzulegen. Diese sind von der zugelassen Stelle hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und der Erfüllung der Bestimmungen der entsprechenden im § 4 Abs. 2 Z 1 angeführten harmonisierten Norm zu überprüfen und gegebenenfalls ist eine Angemessenheitsbescheinigung auszustellen.
Prüfung der Angemessenheit
§ 9. Der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassener Bevollmächtigter hat einer zugelassenen Stelle die technischen Bauunterlagen gemäß Anhang II Z 3 vorzulegen. Diese sind von der zugelassen Stelle hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und der Erfüllung der Bestimmungen der entsprechenden im § 4 Abs. 2 Z 1 angeführten harmonisierten Norm zu überprüfen und gegebenenfalls ist eine Angemessenheitsbescheinigung auszustellen.
EG-Baumusterprüfung
§ 10. (1) Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine zugelassene Stelle feststellt und bescheinigt, daß die Bauart eines Behälters den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
(2) Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder von seinem in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Bevollmächtigten für ein Behältermodell oder ein für eine Behälterbaureihe repräsentatives Behältermodell bei einer einzigen zugelassenen Stelle zu stellen. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie Ort der Herstellung der Behälter,
die technischen Bauunterlagen gemäß Anhang II Z 3.
(3) Die zugelassene Stelle hat die EG-Baumusterprüfung im einzelnen wie folgt durchzuführen:
Sie hat die technischen Bauunterlagen zu prüfen und festzustellen, ob diese angemessen sind (§ 9), und sie hat den vorgeführten Behälter zu prüfen.
Bei der Prüfung des Behälters hat die zugelasse (Anm.: richtig: zugelassene) Stelle
darauf zu achten, ob der Behälter in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher verwendet werden kann,
Prüfungen und Versuche durchzuführen, um festzustellen, ob die Behälter den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I entsprechen.
(4) Entspricht die Bauart den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2, so hat die zugelassene Stelle eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, die dem Antragsteller mitzuteilen ist. Diese Bescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfungen, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten. Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, der Ständige Ausschuß der EFTA sowie die übrigen zugelassenen Stellen können ein Exemplar der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten.
(5) Die zugelassene Stelle, die die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat dies den übrigen zugelassenen Stellen mitzuteilen. Eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannte zugelassene Stelle, die eine EG-Baumusterprüfbescheinigung zurückzieht, hat dies dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen. Dieser unterrichtet die übrigen EWR-Vertragsstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde.
EG-Baumusterprüfung
§ 10. (1) Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine zugelassene Stelle feststellt und bescheinigt, daß die Bauart eines Behälters den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
(2) Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder von seinem in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Bevollmächtigten für ein Behältermodell oder ein für eine Behälterbaureihe repräsentatives Behältermodell bei einer einzigen zugelassenen Stelle zu stellen. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie Ort der Herstellung der Behälter,
die technischen Bauunterlagen gemäß Anhang II Z 3.
(3) Die zugelassene Stelle hat die EG-Baumusterprüfung im einzelnen wie folgt durchzuführen:
Sie hat die technischen Bauunterlagen zu prüfen und festzustellen, ob diese angemessen sind (§ 9), und sie hat den vorgeführten Behälter zu prüfen.
Bei der Prüfung des Behälters hat die zugelasse (Anm.: richtig: zugelassene) Stelle
darauf zu achten, ob der Behälter in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher verwendet werden kann,
Prüfungen und Versuche durchzuführen, um festzustellen, ob die Behälter den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I entsprechen.
(4) Entspricht die Bauart den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2, so hat die zugelassene Stelle eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, die dem Antragsteller mitzuteilen ist. Diese Bescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfungen, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten. Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, der Ständige Ausschuß der EFTA sowie die übrigen zugelassenen Stellen können ein Exemplar der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten.
(5) Die zugelassene Stelle, die die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat dies den übrigen zugelassenen Stellen mitzuteilen. Eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannte zugelassene Stelle, die eine EG-Baumusterprüfbescheinigung zurückzieht, hat dies dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen. Dieser unterrichtet die übrigen EWR-Vertragsstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde.
EG-Prüfung
§ 11. (1) Die EG-Prüfung stellt das Verfahren dar, bei dem der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß die nach Abs. 3 geprüften Behälter der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart oder den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Z 3 - nachdem für diese eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist - entsprechen.
(2) Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Behälter mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart oder mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Z 3 gewährleistet. Der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter hat an jedem Behälter die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine Konformitätserklärung auszustellen.
(3) Die zugelassene Stelle hat nach Maßgabe der folgenden Ziffern die entsprechenden Prüfungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung der Behälter vorzunehmen, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen:
Der Hersteller legt seine Behälter in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Einheitlichkeit jedes Loses gewährleistet.
Diesen Losen sind die EG-Baumusterprüfbescheinigung nach § 10 oder, wenn die Behälter nicht in Übereinstimmung mit einer zugelassenen Bauart hergestellt worden sind, die technischen Bauunterlagen gemäß Anhang II Z 3 beizufügen. Im letzteren Fall hat die zugelassene Stelle vor Durchführung der EG-Prüfung die Unterlagen zu prüfen und ihre Angemessenheit zu bescheinigen.
Bei der Prüfung eines Loses hat die zugelassene Stelle zu prüfen, ob die Behälter in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt und geprüft worden sind, und hat jeden einzelnen Behälter des Loses einer Wasserdruckprüfung oder einer gleich wirksamen Luftdruckprüfung mit einem Druck Ph, der dem 1,5fachen des Berechnungsdrucks entspricht, zu unterziehen, um ihre Unversehrtheit zu überprüfen. Bei der Durchführung der Druckluftprüfung in Österreich ist § 12 Abs. 3 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, anzuwenden. Zur Qualitätsprüfung der Schweißnähte hat die zugelassene Stelle ferner Prüfungen an Proben vorzunehmen, die nach Wahl des Herstellers einem Test-Produktionsabschnitt oder einem Behälter entnommen wurden. Die Versuche werden an Längsschweißnähten durchgeführt. Werden für Längs- und Rundnähte unterschiedliche Schweißverfahren angewandt, so sind diese Versuche auch an den Rundnähten durchzuführen. Bei Behältern an denen das Versuchsverfahren gemäß Anhang I Z 2.1.2 zur Bestimmung der Wanddicke angewandt worden ist, sind die Qualitätsprüfungen der Schweißnähte durch Wasserdruckprüfungen an fünf nach dem Zufallsprinzip jedem Los entnommenen Behältern zu ersetzen. Die Wasserdruckprüfungen sind nach den Bestimmungen des Anhanges I
Wird ein Los akzeptiert, so hat die zugelassene Stelle ihre Kennummer an jedem Behälter anzubringen oder sie anbringen zu lassen und eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen auszustellen. Alle Behälter aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, die die Wasser- oder Luftdruckprüfung nicht bestanden haben, können in den Verkehr gebracht werden. Wird ein Los abgelehnt, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen um zu verhindern, daß das Los in den Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle ausgesetzt werden. Der Hersteller kann unter Verantwortung der benannten Stelle die Kennummer dieser Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die unter Z 4 genannten Konformitätsbescheinigungen der zugelassenen Prüfstelle vorlegen können.
(4) Bis zum 31. Dezember 1994 ist das Verfahren der EG-Prüfung mit folgenden Abweichungen zu den vorstehenden Absätzen durchzuführen:
Das Ausstellen einer Konformitätserklärung durch den Hersteller oder seines in einem EWR-Vertragsstaat ansässigen Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 und 2 ist nicht erforderlich.
Die Übereinstimmung der Behälter mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart oder den technischen Bauunterlagen gemäß Anhang II Z 3 - nachdem für diese eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist - ist von einer zugelassenen Stelle zu überprüfen und zu bescheinigen. Die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen sowie die Anbringung der Kennummer der zugelassenen Stelle am Behälter gemäß Abs.3 Z 4 und 5 ist nicht erforderlich.
Anstelle des Herstellers oder seines in einem EWR-Vertragsstaat ansässigen Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 und 2 hat die zugelassene Stelle das in § 15 angeführte Konformitätszeichen anzubringen.
EG-Prüfung
§ 11. (1) Die EG-Prüfung stellt das Verfahren dar, bei dem der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß die nach Abs. 3 geprüften Behälter der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart oder den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Z 3 – nachdem für diese eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist – entsprechen.
(2) Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Behälter mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart oder mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Z 3 gewährleistet. Der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter hat an jedem Behälter die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine Konformitätserklärung auszustellen.
(3) Die zugelassene Stelle hat nach Maßgabe der folgenden Ziffern die entsprechenden Prüfungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung der Behälter vorzunehmen, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen:
Der Hersteller legt seine Behälter in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Einheitlichkeit jedes Loses gewährleistet.
Diesen Losen sind die EG-Baumusterprüfbescheinigung nach § 10 oder, wenn die Behälter nicht in Übereinstimmung mit einer zugelassenen Bauart hergestellt worden sind, die technischen Bauunterlagen gemäß Anhang II Z 3 beizufügen. Im letzteren Fall hat die zugelassene Stelle vor Durchführung der EG-Prüfung die Unterlagen zu prüfen und ihre Angemessenheit zu bescheinigen.
Bei der Prüfung eines Loses hat die zugelassene Stelle zu prüfen, ob die Behälter in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt und geprüft worden sind, und hat jeden einzelnen Behälter des Loses einer Wasserdruckprüfung oder einer gleich wirksamen Luftdruckprüfung mit einem Druck Ph, der dem 1,5fachen des Berechnungsdrucks entspricht, zu unterziehen, um ihre Unversehrtheit zu überprüfen. Bei der Durchführung der Druckluftprüfung in Österreich ist § 12 Abs. 3 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, anzuwenden. Zur Qualitätsprüfung der Schweißnähte hat die zugelassene Stelle ferner Prüfungen an Proben vorzunehmen, die nach Wahl des Herstellers einem Test-Produktionsabschnitt oder einem Behälter entnommen wurden. Die Versuche werden an Längsschweißnähten durchgeführt. Werden für Längs- und Rundnähte unterschiedliche Schweißverfahren angewandt, so sind diese Versuche auch an den Rundnähten durchzuführen. Bei Behältern an denen das Versuchsverfahren gemäß Anhang I Z 2.1.2 zur Bestimmung der Wanddicke angewandt worden ist, sind die Qualitätsprüfungen der Schweißnähte durch Wasserdruckprüfungen an fünf nach dem Zufallsprinzip jedem Los entnommenen Behältern zu ersetzen. Die Wasserdruckprüfungen sind nach den Bestimmungen des Anhanges I
Wird ein Los akzeptiert, so hat die zugelassene Stelle ihre Kennummer an jedem Behälter anzubringen oder sie anbringen zu lassen und eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen auszustellen. Alle Behälter aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, die die Wasser- oder Luftdruckprüfung nicht bestanden haben, können in den Verkehr gebracht werden. Wird ein Los abgelehnt, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen um zu verhindern, daß das Los in den Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle ausgesetzt werden. Der Hersteller kann unter Verantwortung der benannten Stelle die Kennummer dieser Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die unter Z 4 genannten Konformitätsbescheinigungen der zugelassenen Prüfstelle vorlegen können.
(4) Bis zum 31. Dezember 1994 ist das Verfahren der EG-Prüfung mit folgenden Abweichungen zu den vorstehenden Absätzen durchzuführen:
Das Ausstellen einer Konformitätserklärung durch den Hersteller oder seines in einem EWR-Vertragsstaat ansässigen Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 und 2 ist nicht erforderlich.
Die Übereinstimmung der Behälter mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart oder den technischen Bauunterlagen gemäß Anhang II Z 3 – nachdem für diese eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist – ist von einer zugelassenen Stelle zu überprüfen und zu bescheinigen. Die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen sowie die Anbringung der Kennummer der zugelassenen Stelle am Behälter gemäß Abs.3 Z 4 und 5 ist nicht erforderlich.
Anstelle des Herstellers oder seines in einem EWR-Vertragsstaat ansässigen Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 und 2 hat die zugelassene Stelle das in § 15 angeführte Konformitätszeichen anzubringen.
EG-Konformitätserklärung und EG-Überwachung
§ 12. (1) Jener Hersteller, welcher die Auflagen nach § 13 erfüllt, hat die CE-Kennzeichnung nach § 15 an jenen Behältern anzubringen, die er für übereinstimmend mit folgendem erklärt:
Den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Z 3, für die eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist, oder
einem zugelassenen Baumuster.
(2) Zweck der EG-Überwachung ist es, gemäß § 14 Abs. 2 darauf zu achten, daß der Hersteller seinen Auflagen nach § 13 Abs. 2 ordnungsgemäß nachkommt. Sie ist von jener zugelassenen Stelle wahrzunehmen, welche die EG-Baumusterbescheinigung nach § 10 ausgestellt hat, falls die Behälter in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt worden sind, oder andernfalls von jener zugelassenen Stelle, bei welcher die technischen Bauunterlagen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a zur Prüfung der Angemessenheit eingereicht worden sind.
EG-Konformitätserklärung und EG-Überwachung
§ 12. (1) Jener Hersteller, welcher die Auflagen nach § 13 erfüllt, hat die CE-Kennzeichnung nach § 15 an jenen Behältern anzubringen, die er für übereinstimmend mit folgendem erklärt:
Den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Z 3, für die eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist, oder
einem zugelassenen Baumuster.
(2) Zweck der EG-Überwachung ist es, gemäß § 14 Abs. 2 darauf zu achten, daß der Hersteller seinen Auflagen nach § 13 Abs. 2 ordnungsgemäß nachkommt. Sie ist von jener zugelassenen Stelle wahrzunehmen, welche die EG-Baumusterbescheinigung nach § 10 ausgestellt hat, falls die Behälter in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt worden sind, oder andernfalls von jener zugelassenen Stelle, bei welcher die technischen Bauunterlagen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a zur Prüfung der Angemessenheit eingereicht worden sind.
§ 13. (1) Wendet der Hersteller das Verfahren nach § 12 an, so muß er vor Beginn der Produktion jener zugelassenen Stelle, welche die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, ein Dokument vorlegen, in dem die angewandten Herstellungsverfahren sowie sämtliche festgelegten systembezogenen Einzelheiten festgelegt sind, um die Übereinstimmung der Behälter mit den harmonisierten Normen nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster zu gewährleisten. Dieses Dokument muß insbesondere enthalten:
eine Beschreibung der zur Herstellung der Behälter geeignete Produktions- und Prüfungsmittel;
Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten, im Fertigungsprozeß durchzuführenden Prüfungen und Versuche, einschließlich Vorschriften zu Art und Häufigkeit ihrer Durchführung;
die Verpflichtung, die Prüfungen und Versuche in Übereinstimmung mit den unter Z 2 genannten Kontrollunterlagen sowie eine Wasserdruckprüfung, oder mit Zustimmung des EWR-Vertragsstaates eine Luftdruckprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,5fachen des Berechnungsdrucks, an jedem hergestellten Behälter durchzuführen. Diese Prüfungen und Versuche sind unter der Leitung von Fachkräften durchzuführen, die von den mit der Produktion beauftragten Stellen in hinreichender Weise unabhängig sind. Über die Prüfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen.
Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginnes.
(2) Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 200 bar.l beträgt, muß der Hersteller der mit der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungs- und Lagerorten und die Entnahme von Behältern gestatten sowie ihr alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Dazu gehören insbesondere:
die technischen Bauunterlagen,
die Kontrollunterlagen,
gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung,
ein Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche.
§ 13. (1) Wendet der Hersteller das Verfahren nach § 12 an, so muß er vor Beginn der Produktion jener zugelassenen Stelle, welche die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, ein Dokument vorlegen, in dem die angewandten Herstellungsverfahren sowie sämtliche festgelegten systembezogenen Einzelheiten festgelegt sind, um die Übereinstimmung der Behälter mit den harmonisierten Normen nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster zu gewährleisten. Dieses Dokument muß insbesondere enthalten:
eine Beschreibung der zur Herstellung der Behälter geeignete Produktions- und Prüfungsmittel;
Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten, im Fertigungsprozeß durchzuführenden Prüfungen und Versuche, einschließlich Vorschriften zu Art und Häufigkeit ihrer Durchführung;
die Verpflichtung, die Prüfungen und Versuche in Übereinstimmung mit den unter Z 2 genannten Kontrollunterlagen sowie eine Wasserdruckprüfung, oder mit Zustimmung des EWR-Vertragsstaates eine Luftdruckprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,5fachen des Berechnungsdrucks, an jedem hergestellten Behälter durchzuführen. Diese Prüfungen und Versuche sind unter der Leitung von Fachkräften durchzuführen, die von den mit der Produktion beauftragten Stellen in hinreichender Weise unabhängig sind. Über die Prüfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen.
Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginnes.
(2) Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 200 bar.l beträgt, muß der Hersteller der mit der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungs- und Lagerorten und die Entnahme von Behältern gestatten sowie ihr alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Dazu gehören insbesondere:
die technischen Bauunterlagen,
die Kontrollunterlagen,
gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung,
ein Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche.
§ 14. (1) Die zugelassene Stelle, die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, muß vor Beginn der Herstellung überprüfen, ob
die Dokumentation gemäß § 13 Abs. 1 und die Bauunterlagen gemäß Anhang II Z 3 alle erforderlichen Informationen enthalten,
oben angeführte Dokumentationen und Bauunterlagen zur Herstellung eines dem § 4 Abs. 1 und 2 entsprechenden Behälters angemessen sind
(2) Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 200 bar.l beträgt, muß die zugelassene Stelle außerdem im Laufe der Herstellung
sich vergewissern, daß der Hersteller die in Serie hergestellten Behälter tatsächlich im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 überprüft,
an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behälter zu Kontrollzwecken entnehmen.
(3) Eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannte, zugelassene Stelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sowie auf Antrag den übrigen zugelassenen Stellen, den übrigen zuständigen Behörden der EFTA-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA ein Exemplar des Kontrollberichtes zu überlassen.
§ 14. (1) Die zugelassene Stelle, die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, muß vor Beginn der Herstellung überprüfen, ob
die Dokumentation gemäß § 13 Abs. 1 und die Bauunterlagen gemäß Anhang II Z 3 alle erforderlichen Informationen enthalten,
oben angeführte Dokumentationen und Bauunterlagen zur Herstellung eines dem § 4 Abs. 1 und 2 entsprechenden Behälters angemessen sind
(2) Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 200 bar.l beträgt, muß die zugelassene Stelle außerdem im Laufe der Herstellung
sich vergewissern, daß der Hersteller die in Serie hergestellten Behälter tatsächlich im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 überprüft,
an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behälter zu Kontrollzwecken entnehmen.
(3) Eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannte, zugelassene Stelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sowie auf Antrag den übrigen zugelassenen Stellen, den übrigen zuständigen Behörden der EFTA-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA ein Exemplar des Kontrollberichtes zu überlassen.
Abs. 4 ist ab 1. Jänner 1995 anzuwenden (vgl. § 16 Abs. 2)
CE-Kennzeichnung
§ 15. (1) Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang II Z 1 bezeichneten Angaben sind sichtbar, lesbar und unauslöschbar auf dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild anzubringen, das nicht vom Behälter abgenommen werden kann.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“, mit dem in Anhang II Z 1.1 als Muster angegebenen Schriftbild. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die von der Europäischen Kommission vergebene Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Stelle.
(3) An Stelle der in Abs. 2 angeführten Buchstabenfolge „CE“ darf bis zum 31. Dezember 1994 das Kurzzeichen (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) verwendet werden.
(4) Falls die Behälter auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Behälter mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien den Behältern beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, tragen.
(5) Es ist verboten, auf den Behältern Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behälter oder gegebenenfalls dem Kennzeichnungsschild angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Abs. 4 ist ab 1. Jänner 1995 anzuwenden (vgl. § 16 Abs. 2)
CE-Kennzeichnung
§ 15. (1) Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang II Z 1 bezeichneten Angaben sind sichtbar, lesbar und unauslöschbar auf dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild anzubringen, das nicht vom Behälter abgenommen werden kann.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“, mit dem in Anhang II Z 1.1 als Muster angegebenen Schriftbild. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die von der Europäischen Kommission vergebene Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Stelle.
(3) An Stelle der in Abs. 2 angeführten Buchstabenfolge „CE“ darf bis zum 31. Dezember 1994 das Kurzzeichen (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) verwendet werden.
(4) Falls die Behälter auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Behälter mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien den Behältern beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, tragen.
(5) Es ist verboten, auf den Behältern Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behälter oder gegebenenfalls dem Kennzeichnungsschild angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Übergangsbestimmung
§ 16. (1) Bis zum 1. Jänner 1997 ist das Inverkehrbringen von Behältern, die den vor dem 1. Jänner 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen, gestattet.
(2) § 15 Abs. 4 ist ab 1. Jänner 1995 anzuwenden.
Übergangsbestimmung
§ 16. (1) Bis zum 1. Jänner 1997 ist das Inverkehrbringen von Behältern, die den vor dem 1. Jänner 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen, gestattet.
(2) § 15 Abs. 4 ist ab 1. Jänner 1995 anzuwenden.
Anhang I
Wesentliche Sicherheitsanforderungen
Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für einfache Druckbehälter sind nachstehend aufgeführt.
WERKSTOFFE
Die Werkstoffe müssen nach der vorgesehenen Verwendung der Behälter und nach den Z 1.1 bis 1.4 ausgewählt werden.
1.1. Drucktragende Teile
Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behälter verwendeten Werkstoffe nach § 2 Abs. 1 (unlegierte Qualitätsstähle, unlegiertes Aluminium oder nicht aushärtbare Aluminiumlegierungen) müssen
- schweißgeeignet sein,
- verformungsfähig und zäh sein, damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur nicht zu Splitter- oder Sprödbruch führt,
- alterungsunempfindlich sein.
1.1.1. Stahlbehälter
Die unlegierten Qualitätsstähle müssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen:
Sie dürfen nicht unberuhigt sein und müssen im normalgeglühten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden.
Die Gehalte nach der Stückanalyse müssen bei Kohlenstoff unter 0,25% und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 0,05% liegen.
Sie müssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen:
- Der Höchstwert der Zugfestigkeit R tief m,max muß unter 580 N/mm2 liegen;
- die Bruchdehnung muß folgende Werte aufweisen:
- Wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen wird,
bei einer Dicke von
≥ 3 mm, A ≥ 22%
bei einer Dicke von
3 mm, A tief 80 mm ≥ 17%
- wenn die Probe Normal zur Walzrichtung genommen wird,
bei einer Dicke von
≥ 3 mm, A ≥ 20%
bei einer Dicke von
3 mm, A tief 80 mm ≥ 15%
- der an drei Proben ermittelte Durchschnittswert der
Kerbschlagarbeit KCV muß bei der minimalen Betriebstemperatur
an Längsproben mindestens 35 J/cm2 betragen; nur einer der
drei Werte darf unter 35 J/cm2 liegen, in keinem Fall jedoch
unter 25 J/cm2.
1.1.2. Aluminiumbehälter
Das unlegierte Aluminium muß einen Aluminiumgehalt von mindestens 99,5% haben, und nichtaushärtbare Aluminiumlegierungen müssen bei maximaler Betriebstemperatur hinreichende Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion aufweisen.
Außerdem müssen diese Werkstoffe folgenden Bedingungen genügen:
sie müssen in geglühtem Zustand geliefert werden;
sie müssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen:
- Der Höchstwert der Zugfestigkeit R tief m, max darf höchstens bei 350 N/mm2 liegen;
- die Bruchdehnung muß folgende Werte aufweisen:
- wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen wird,
- wenn die Probe normal zur Walzrichtung genommen wird,
1.2. Schweißzusätze
Die Schweißwerkstoffe, die zur Herstellung der Schweißverbindungen auf oder an den Druckbehältern verwendet werden, müssen für die zu verschweißenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende Materialverträglichkeit aufweisen.
1.3. Festigkeitsrelevante Zubehörteile des Behälters
Diese Zubehörteile (Schraubenbolzen, Muttern ...) müssen entweder aus einem unter Z 1.1 spezifizierten Werkstoff oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten bzw. Aluminiumlegierungen bestehen, die sich mit den Werkstoffen vertragen, die für die Herstellung der drucktragenden Teile verwendet werden.
Die letztgenannten Werkstoffe müssen bei minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Zähigkeit haben.
1.4. Nicht drucktragende Teile
Sämtliche nicht drucktragenden Teile geschweißter Druckbehälter müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit denen verträglich sind, aus denen die Elemente gefertigt sind, an die sie angeschweißt werden.
AUSLEGUNG DER BEHÄLTER
Der Hersteller muß bei der Auslegung der Behälter je nach Verwendungszweck der Behälter folgende Werte festlegen:
- die minimale Betriebstemperatur T tief min
- die maximale Betriebstemperatur T tief max
- den maximalen Betriebsdruck PS.
- Die Innenwand der Behälter muß kontrolliert werden können,
- die Behälter müssen entleert werden können,
- die mechanischen Eigenschaften müssen dem Behälter während seiner gesamten bestimmungsgemäßen Verwendungszeit ständig erhalten bleiben,
- die Behälter müssen unter Beachtung der vorgeschriebenen Verwendung angemessen gegen Korrosion geschützt sein;
- die Behälter nicht Spannungen ausgesetzt werden, die die Benutzungssicherheit beeinträchtigen könnten,
- der Innendruck den maximalen Betriebsdruck PS nicht betriebsmäßig übersteigt; vorübergehend darf dieser Druck jedoch bis zu 10% überschritten werden.
2.1. Wanddicke
Beträgt das Druckinhaltsprodukt PS.V nicht mehr als 3 000 bar.l, so wählt der Hersteller eines der unter den Z 2.1.1 und 2.1.2 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behälters; beträgt das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 3 000 bar.l oder übersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 ºC, so muß diese Dicke nach dem Verfahren der Z 2.1.1 bestimmt werden.
Die tatsächliche Wanddicke des zylindrischen Mantels und der Böden muß jedoch bei Behältern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen.
2.1.1. Berechnungsverfahren
Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Berücksichtigung der Stärke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet:
- Der zu berücksichtigende Berechnungsdruck muß mindestens so hoch wie der gewählte maximale Betriebsdruck sein;
- die allgemein zulässige Membranspannung darf höchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 0,6.R tief ET oder 0,3.R tief m sein;
2.1.2. Versuchsverfahren
Die Wanddicke ist so festzulegen, daß die Behälter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten, der mindestens fünfmal über dem maximalen Betriebsdruck liegt, wobei die bleibende Umfangsverformung
höchstens 1% betragen darf.
HERSTELLUNGSVERFAHREN
Die Behälter müssen in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen gemäß Anhang II Z 3 hergestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden.
3.1. Vorbereitung der Bauteile
Bei der Vorbereitung der Bauteile (Formen, Abschrägen ... ) dürfen keine Oberflächenfehler oder Risse oder Änderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten.
3.2. Schweißungen an drucktragenden Teilen
Die Schweißungen und angrenzenden Flächen müssen ähnliche Eigenschaften wie die geschweißten Werkstoffe haben und dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten.
Die Schweißungen sind von geprüften Schweißern oder Fachkräften mit angemessener Befähigung nach zugelassenen Schweißverfahren durchzuführen. Solche Zulassungs- und Qualifikationsprüfungen sind von einem zugelassenen Überwachungsdienst durchzuführen. In Österreich sind dies Erstprüfstellen sowie einschlägig akkreditierte Stellen entsprechend ihrem Befugnisumfang.
Der Hersteller muß ferner durch entsprechende ordnungsgemäß durchgeführte Prüfungen im Verlauf der Herstellung sicherstellen, daß eine gleichmäßige Qualität der Schweißnähte erreicht wird. Über die Prüfungen ist ein Bericht zu erstellen.
BETRIEBSANLEITUNG
Den Behältern muß die vom Hersteller verfaßte Betriebsanleitung im Sinne des Anhanges II Z 2 beigefügt sein.
Anhang I
Wesentliche Sicherheitsanforderungen
Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für einfache Druckbehälter sind nachstehend aufgeführt.
WERKSTOFFE
Die Werkstoffe müssen nach der vorgesehenen Verwendung der Behälter und nach den Z 1.1 bis 1.4 ausgewählt werden.
1.1. Drucktragende Teile
Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behälter verwendeten Werkstoffe nach § 2 Abs. 1 (unlegierte Qualitätsstähle, unlegiertes Aluminium oder nicht aushärtbare Aluminiumlegierungen) müssen
- schweißgeeignet sein,
- verformungsfähig und zäh sein, damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur nicht zu Splitter- oder Sprödbruch führt,
- alterungsunempfindlich sein.
1.1.1. Stahlbehälter
Die unlegierten Qualitätsstähle müssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen:
Sie dürfen nicht unberuhigt sein und müssen im normalgeglühten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden.
Die Gehalte nach der Stückanalyse müssen bei Kohlenstoff unter 0,25% und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 0,05% liegen.
Sie müssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen:
- Der Höchstwert der Zugfestigkeit R tief m,max muß unter 580 N/mm2 liegen;
- die Bruchdehnung muß folgende Werte aufweisen:
- Wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen wird,
bei einer Dicke von
≥ 3 mm, A ≥ 22%
bei einer Dicke von
3 mm, A tief 80 mm ≥ 17%
- wenn die Probe Normal zur Walzrichtung genommen wird,
bei einer Dicke von
≥ 3 mm, A ≥ 20%
bei einer Dicke von
3 mm, A tief 80 mm ≥ 15%
- der an drei Proben ermittelte Durchschnittswert der
Kerbschlagarbeit KCV muß bei der minimalen Betriebstemperatur
an Längsproben mindestens 35 J/cm2 betragen; nur einer der
drei Werte darf unter 35 J/cm2 liegen, in keinem Fall jedoch
unter 25 J/cm2.
1.1.2. Aluminiumbehälter
Das unlegierte Aluminium muß einen Aluminiumgehalt von mindestens 99,5% haben, und nichtaushärtbare Aluminiumlegierungen müssen bei maximaler Betriebstemperatur hinreichende Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion aufweisen.
Außerdem müssen diese Werkstoffe folgenden Bedingungen genügen:
sie müssen in geglühtem Zustand geliefert werden;
sie müssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen:
- Der Höchstwert der Zugfestigkeit R tief m, max darf höchstens bei 350 N/mm2 liegen;
- die Bruchdehnung muß folgende Werte aufweisen:
- wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen wird,
- wenn die Probe normal zur Walzrichtung genommen wird,
1.2. Schweißzusätze
Die Schweißwerkstoffe, die zur Herstellung der Schweißverbindungen auf oder an den Druckbehältern verwendet werden, müssen für die zu verschweißenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende Materialverträglichkeit aufweisen.
1.3. Festigkeitsrelevante Zubehörteile des Behälters
Diese Zubehörteile (Schraubenbolzen, Muttern ...) müssen entweder aus einem unter Z 1.1 spezifizierten Werkstoff oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten bzw. Aluminiumlegierungen bestehen, die sich mit den Werkstoffen vertragen, die für die Herstellung der drucktragenden Teile verwendet werden.
Die letztgenannten Werkstoffe müssen bei minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Zähigkeit haben.
1.4. Nicht drucktragende Teile
Sämtliche nicht drucktragenden Teile geschweißter Druckbehälter müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit denen verträglich sind, aus denen die Elemente gefertigt sind, an die sie angeschweißt werden.
AUSLEGUNG DER BEHÄLTER
Der Hersteller muß bei der Auslegung der Behälter je nach Verwendungszweck der Behälter folgende Werte festlegen:
- die minimale Betriebstemperatur T tief min
- die maximale Betriebstemperatur T tief max
- den maximalen Betriebsdruck PS.
- Die Innenwand der Behälter muß kontrolliert werden können,
- die Behälter müssen entleert werden können,
- die mechanischen Eigenschaften müssen dem Behälter während seiner gesamten bestimmungsgemäßen Verwendungszeit ständig erhalten bleiben,
- die Behälter müssen unter Beachtung der vorgeschriebenen Verwendung angemessen gegen Korrosion geschützt sein;
- die Behälter nicht Spannungen ausgesetzt werden, die die Benutzungssicherheit beeinträchtigen könnten,
- der Innendruck den maximalen Betriebsdruck PS nicht betriebsmäßig übersteigt; vorübergehend darf dieser Druck jedoch bis zu 10% überschritten werden.
2.1. Wanddicke
Beträgt das Druckinhaltsprodukt PS.V nicht mehr als 3 000 bar.l, so wählt der Hersteller eines der unter den Z 2.1.1 und 2.1.2 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behälters; beträgt das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 3 000 bar.l oder übersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 ºC, so muß diese Dicke nach dem Verfahren der Z 2.1.1 bestimmt werden.
Die tatsächliche Wanddicke des zylindrischen Mantels und der Böden muß jedoch bei Behältern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen.
2.1.1. Berechnungsverfahren
Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Berücksichtigung der Stärke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet:
- Der zu berücksichtigende Berechnungsdruck muß mindestens so hoch wie der gewählte maximale Betriebsdruck sein;
- die allgemein zulässige Membranspannung darf höchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 0,6.R tief ET oder 0,3.R tief m sein;
2.1.2. Versuchsverfahren
Die Wanddicke ist so festzulegen, daß die Behälter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten, der mindestens fünfmal über dem maximalen Betriebsdruck liegt, wobei die bleibende Umfangsverformung
höchstens 1% betragen darf.
HERSTELLUNGSVERFAHREN
Die Behälter müssen in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen gemäß Anhang II Z 3 hergestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden.
3.1. Vorbereitung der Bauteile
Bei der Vorbereitung der Bauteile (Formen, Abschrägen ... ) dürfen keine Oberflächenfehler oder Risse oder Änderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten.
3.2. Schweißungen an drucktragenden Teilen
Die Schweißungen und angrenzenden Flächen müssen ähnliche Eigenschaften wie die geschweißten Werkstoffe haben und dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten.
Die Schweißungen sind von geprüften Schweißern oder Fachkräften mit angemessener Befähigung nach zugelassenen Schweißverfahren durchzuführen. Solche Zulassungs- und Qualifikationsprüfungen sind von einem zugelassenen Überwachungsdienst durchzuführen. In Österreich sind dies Erstprüfstellen sowie einschlägig akkreditierte Stellen entsprechend ihrem Befugnisumfang.
Der Hersteller muß ferner durch entsprechende ordnungsgemäß durchgeführte Prüfungen im Verlauf der Herstellung sicherstellen, daß eine gleichmäßige Qualität der Schweißnähte erreicht wird. Über die Prüfungen ist ein Bericht zu erstellen.
BETRIEBSANLEITUNG
Den Behältern muß die vom Hersteller verfaßte Betriebsanleitung im Sinne des Anhanges II Z 2 beigefügt sein.
Anhang II
CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN
1.1. CE-Kennzeichnung
- Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
- Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
1.2. Angaben
Der Behälter oder das Kennzeichnungsschild muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- maximaler Betriebsdruck (PS in bar),
- maximale Betriebstemperatur (T tief max in ºC ),
- minimale Betriebstemperatur (T tief min in ºC ),
- Fassungsvermögen des Behälters (V in l),
- Name oder Markenzeichen des Herstellers,
- Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behälters,
- die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die „CE“- Kennzeichnung angebracht wurde.
BETRIEBSANLEITUNG
In der Betriebsanleitung müssen folgende Angaben enthalten sein:
- die Angaben gemäß Z 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behälters;
- der vorgesehene Verwendungsbereich;
- die zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit der Behälter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedingungen.
TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN
3.1. Die technische Bauunterlage muß eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Tätigkeiten umfassen, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nach Anhang I oder der harmonisierten Normen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 entfaltet werden, insbesondere
einen ausführlichen Konstruktionsplan des Behältertyps;
die Bedienungsanleitung;
eine Beschreibung, in der im einzelnen aufgeführt sind:
- die gewählten Werkstoffe
- die gewählten Schweißverfahren
- die gewählten Kontrollen
- alle einschlägigen Informationen betreffend die Auslegung der Behälter.
3.2. Bei Anwendung der in den §§ 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren müssen diese Unterlagen ferner umfassen:
die Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation der Schweißer oder des Bedienungspersonals;
das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters verwendeten Werkstoffe;
einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE
4.1. Begriffsbestimmungen
Der Berechnungsdruck „P“ ist der vom Hersteller gewählte relative Druck, der zur Bestimmung der Stärke der drucktragenden Teile verwendet wird.
Der maximale Betriebsdruck „PS“ ist der maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen ausgeübt werden kann.
Die minimale Betriebstemperatur „T tief min“ ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
Die maximale Betriebstemperatur „T tief max“ ist die höchste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
Die Streckgrenze „R tief ET“ ist bei der maximalen Betriebstemperatur „T tief max“ der Wert
- der oberen Streckgrenze R tief eH bei einem Werkstoff, der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist, oder
- der Dehngrenze R tief p 0,2 oder
- der Dehngrenze R tief p 1,0 bei unlegiertem Aluminium.
Behälterbaureihe:
- Wenn die Bauart außer den Böden aus einem oder mehreren Mantelschüssen besteht, müssen die Varianten mindestens einen Mantelschuß haben.
- Wenn die Bauart nur aus zwei gewölbten Böden besteht, dürfen die Varianten keinen Mantelschuß haben.
Ein Behälterlos besteht aus höchstens 3 000 Behältern desselben Typs.
Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.
Werkszeugnis: Im Werkszeugnis bestätigt der Hersteller mit Prüfergebnissen, insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften, aus der laufenden betrieblichen Prüfung von Erzeugnissen aus dem gleichen Fertigungsprozeß wie die Lieferung, jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst, daß die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen.
4.2. Symbole
A Dehnung nach Bruch (L tief o =
5,65 Wurzel S tief o) %
A tief 80 mm Dehnung nach Bruch (L tief o = 80 mm) %
KCV Kerbschlagarbeit J/cm2
P Berechnungsdruck bar
PS Betriebsdruck bar
P tief h Prüfungsdruck bei der Wasserdruck- oder
Druckluftprüfung bar
R tief p 0,2 Dehngrenze 0,2% N/mm2
R tief ET Streckgrenze bei maximaler
Betriebstemperatur N/mm2
R tief eH Obere Streckgrenze N/mm2
R tief m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur N/mm2
T tief max Maximale Betriebstemperatur ºC
T tief min Minimale Betriebstemperatur ºC
V Fassungsvermögen des Behälters l
R tief m, max maximale Zugfestigkeit N/mm2
R tief p 1,0 Dehngrenze 1,0% N/mm2
Anhang II
CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN
1.1. CE-Kennzeichnung
- Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
- Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
1.2. Angaben
Der Behälter oder das Kennzeichnungsschild muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- maximaler Betriebsdruck (PS in bar),
- maximale Betriebstemperatur (T tief max in ºC ),
- minimale Betriebstemperatur (T tief min in ºC ),
- Fassungsvermögen des Behälters (V in l),
- Name oder Markenzeichen des Herstellers,
- Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behälters,
- die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die „CE“- Kennzeichnung angebracht wurde.
BETRIEBSANLEITUNG
In der Betriebsanleitung müssen folgende Angaben enthalten sein:
- die Angaben gemäß Z 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behälters;
- der vorgesehene Verwendungsbereich;
- die zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit der Behälter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedingungen.
TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN
3.1. Die technische Bauunterlage muß eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Tätigkeiten umfassen, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nach Anhang I oder der harmonisierten Normen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 entfaltet werden, insbesondere
einen ausführlichen Konstruktionsplan des Behältertyps;
die Bedienungsanleitung;
eine Beschreibung, in der im einzelnen aufgeführt sind:
- die gewählten Werkstoffe
- die gewählten Schweißverfahren
- die gewählten Kontrollen
- alle einschlägigen Informationen betreffend die Auslegung der Behälter.
3.2. Bei Anwendung der in den §§ 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren müssen diese Unterlagen ferner umfassen:
die Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation der Schweißer oder des Bedienungspersonals;
das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters verwendeten Werkstoffe;
einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE
4.1. Begriffsbestimmungen
Der Berechnungsdruck „P“ ist der vom Hersteller gewählte relative Druck, der zur Bestimmung der Stärke der drucktragenden Teile verwendet wird.
Der maximale Betriebsdruck „PS“ ist der maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen ausgeübt werden kann.
Die minimale Betriebstemperatur „T tief min“ ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
Die maximale Betriebstemperatur „T tief max“ ist die höchste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
Die Streckgrenze „R tief ET“ ist bei der maximalen Betriebstemperatur „T tief max“ der Wert
- der oberen Streckgrenze R tief eH bei einem Werkstoff, der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist, oder
- der Dehngrenze R tief p 0,2 oder
- der Dehngrenze R tief p 1,0 bei unlegiertem Aluminium.
Behälterbaureihe:
- Wenn die Bauart außer den Böden aus einem oder mehreren Mantelschüssen besteht, müssen die Varianten mindestens einen Mantelschuß haben.
- Wenn die Bauart nur aus zwei gewölbten Böden besteht, dürfen die Varianten keinen Mantelschuß haben.
Ein Behälterlos besteht aus höchstens 3 000 Behältern desselben Typs.
Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.
Werkszeugnis: Im Werkszeugnis bestätigt der Hersteller mit Prüfergebnissen, insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften, aus der laufenden betrieblichen Prüfung von Erzeugnissen aus dem gleichen Fertigungsprozeß wie die Lieferung, jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst, daß die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen.
4.2. Symbole
A Dehnung nach Bruch (L tief o =
5,65 Wurzel S tief o) %
A tief 80 mm Dehnung nach Bruch (L tief o = 80 mm) %
KCV Kerbschlagarbeit J/cm2
P Berechnungsdruck bar
PS Betriebsdruck bar
P tief h Prüfungsdruck bei der Wasserdruck- oder
Druckluftprüfung bar
R tief p 0,2 Dehngrenze 0,2% N/mm2
R tief ET Streckgrenze bei maximaler
Betriebstemperatur N/mm2
R tief eH Obere Streckgrenze N/mm2
R tief m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur N/mm2
T tief max Maximale Betriebstemperatur ºC
T tief min Minimale Betriebstemperatur ºC
V Fassungsvermögen des Behälters l
R tief m, max maximale Zugfestigkeit N/mm2
R tief p 1,0 Dehngrenze 1,0% N/mm2