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Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Zulassung von Jachten zur Seeschiffahrt (Jachtzulassungsverordnung)

Geltender Text a fecha 1994-07-08

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Mindestlängen

§ 4. Vermessung

§ 5. Ausrüstung

§ 6. Pflichten der Eigentümer

§ 7. Sachverständige

§ 8. Kosten

§ 9. Übergangsbestimmungen

§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften

Anlagen

Anlage 1: Meßbrief

Anlage 2: Vermessungsgroßen

Anlage 3: Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis

Anlage 4: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen

Anlage 5: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen

Anlage 6: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die

küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen

Anlage 7: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite

Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen.

Anwendungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Zulassung von Jachten zur Seeschiffahrt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

„Jacht“: Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, ein Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

2.

„Segeljacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

3.

„Motorjacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist;

4.

„Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen ist;

5.

„Fahrtbereich“:

a)

„Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flußmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

b)

„Küstenfahrt“: Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste; die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

c)

„Küstennahe Fahrt“: Fahrt in küstennahen Gewässern; die küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

d)

„Weltweite Fahrt“: Fahrt, die über den Bereich der küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4).

Mindestlängen

§ 3. Für die einzelnen Fahrtbereiche werden folgende Mindestlängen der Jachten festgelegt:

Vermessung

§ 4. (1) Für Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr ist ein Internationaler Meßbrief gemäß Schiffsvermessungsübereinkommen, BGBl. Nr. 102/1982, auszustellen.

(2) Für Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist ein Meßbrief gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.

(3) Bei Eigentümerwechsel oder Änderung der Vermessungsgrößen ist ein neuer Meßbrief erforderlich.

Ausrüstung

§ 5. (1) Für Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr ist nach erfolgter Besichtigung ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

(2) Für Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben. In diesem Fall ist ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nicht auszustellen.

(3) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 4 vorzuschreiben.

(4) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 5 vorzuschreiben.

(5) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 6 vorzuschreiben.

(6) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 7 vorzuschreiben.

Pflichten der Eigentümer

§ 6. (1) Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile obliegt allein dem Eigentümer der Jacht bzw. dem von ihm Beauftragten.

(2) Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste, Meßbrief und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis sind im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen.

Sachverständige

§ 7. (1) Meßbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse dürfen nur durch solche Ziviltechniker für Schiffstechnik oder Klassifikationsgesellschaften ausgestellt werden, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid ermächtigt wurden.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen; sie ist bei Wegfall oder Ruhen der Befugnis als Ziviltechniker sowie im Falle einer groben Pflichtverletzung zu widerrufen.

Abkürzung

JachtZulVO

Kosten

§ 8. Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der Sachverständigen gemäß § 7 sind vom Eigentümer der Jacht zu tragen.

Übergangsbestimmungen

§ 9. Die nach den Bestimmungen der Seeschiffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, ausgestellten Meßbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter.

Außerkrafttreten früherer Vorschriften

§ 10. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 2 Z 7 sowie Teil 1 der Seeschiffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, außer Kraft.

Anlage 1

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zu § 4 Abs. 2

(Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2

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zu § 4 Abs. 2

Vermessungsgrößen

Die Bruttoraumzahl, die Nettoraumzahl und der Bruttoraumgehalt sind

nach folgenden Formeln zu errechnen:

Bruttoraumzahl (BRZ) = 0,24 (0,55 L B H + Inhalt der Aufbauten)

Nettoraumzahl (NRZ) = 0,6 BRZ

Bruttoraumgehalt = 0,55 L B H + Inhalt der Aufbauten (m tief 3)

Dabei gilt:

L = Länge in Meter, dh. Länge am Oberdeck von Vorderkante Vorsteven

bis Hinterkante Spiegel;

B = Größte Breite in Meter auf Außenkante Außenhaut, an der

breitesten Stelle, ohne Scheuerleisten;

H = Rumpftiefe in Meter auf der Hälfte der Länge L, von Oberkante

Kiel bis zur Unterkante Oberdeck einschließlich Bucht auf Mitte

Rumpf.

Als Tiefgang gilt der maximale Gesamttiefgang in Meter. Als Antriebsleistung gilt die Gesamtleistung der Antriebsmaschinen in kW, bei Außenbordmotoren die Gesamtleistung an den Propellerwellen in kW.

Anlage 3

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zu § 5 Abs. 1

(Anm. Anlage 3 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 4

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zu § 5 Abs. 3

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

...........................................

(Name der Jacht)

für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1)

Punkte 1 bis 13

1.

Ein Anker, eine Ankerkette (Vorlaufkette) und eine Ankerleine:

2.

ein vom Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 2 kg bei

3.

eine Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife für jede an Bord befindliche Person;

4.

ein Rettungsring (Rettungskragen hufeisenförmig) mit Leine;

5.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung (Bordapotheke);

6.

Navigationsmittel (berichtigte Seekarten, Dreieck);

7.

ein Handkompaß;

8.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;

9.

ein Handlot oder ein Echolot;

10.

ein Fernglas;

11.

eine wasserdichte Signallampe;

12.

ein Signalhorn;

13.

Werkzeug für kleinere Reparaturen.

Anlage 5

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zu § 5 Abs. 4

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

...........................................

(Name der Jacht)

für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2)

Punkte 1 bis 22

1.

Ein Anker mit Ankerkette (Vorlaufkette, und -leine (-gurt); bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt, zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muß:

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken:

3.

die Installation von Flüssiggasanlagen muß geprüft sein; die Prüfbescheinigung muß an Bord mitgeführt werden;

4.

zwei Handfeuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich;

5.

eine ohnmachtssichere Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

6.

Rettungsringe (Rettungskragen hufeisenförmig oder Lifesling), ein Rettungsring mit wasserdichter Lampe, Signalpfeife und 20 m langer Leine:

7.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

8.

ein Sicherheitsgurt für jede Person, die an Deck eingesetzt wird;

9.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 von Juli 1991 „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'';

10.

ein festmontierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompaß mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompaß, der zum Peilen geeignet ist;

11.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

12.

ein Log oder ein Speedometer;

13.

ein Handlot oder ein Echolot;

14.

ein Fernglas;

15.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

16.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;

17.

eine wasserdichte Signallampe;

18.

ein Signalhorn;

19.

Notsignale:

Rote Fallschirmsignale......................................4

Rote Handfackeln............................................4

Weiße Handfackeln...........................................4

Signalpistole Kaliber 4 mit Signalmunition oder

Signalraketen...............................................1

20.

ein Radarreflektor, so hoch wie möglich angebracht, oder ein Radartransponder;

21.

einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung);

22.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks.

Anlage 6

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```

zu § 5 Abs. 5

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

...........................................

(Name der Jacht)

für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3)

Punkte 1 bis 27

1.

Ein Anker mit Ankerkette (Vorlaufkette) und -leine (-gurt); bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt, zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muß:

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken:

3.

die Installation von Flüssiggasanlagen muß geprüft sein; die Prüfbescheinigung muß an Bord mitgeführt werden;

4.

zwei Handfeuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; eine von außen auslösbare Feuerlöschpumpe für Jachten über 20 m Länge;

5.

aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;

6.

eine ohnmachtssichere Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

7.

Rettungsringe (Rettungskragen hufeisenförmig oder Lifesling), ein Rettungsring mit wasserdichter Lampe, Signalpfeife und 20 m langer Leine:

8.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

9.

ein Sicherheitsgurt für jede Person, die an Deck eingesetzt wird;

10.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 von Juli 1991 „Erste Hilfe-Verbandszeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge-Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'';

11.

ein festmontierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompaß mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompaß, der zum Peilen geeignet ist;

12.

ein Funknavigationsgerät;

13.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

14.

ein Log oder ein Speedometer;

15.

ein Handlot oder ein Echolot;

16.

ein Fernglas;

17.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

18.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;

19.

ein UKW-Sprechfunkgerät;

20.

eine wasserdichte Signallampe;

21.

ein Signalhorn;

22.

Notsignale:

Rote Fallschirmsignale......................................4

Rote Handfackeln............................................4

Weiße Handfackeln...........................................4

Signalpistole Kaliber 4 mit Signalmunition oder

Signalraketen...............................................1

23.

eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;

24.

ein Radarreflektor, so hoch wie möglich angebracht, oder ein Radartransponder;

25.

einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung);

26.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks;

27.

ein Schneideapparat für Wanten und Stage auf Segeljachten.

Anlage 7

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zu § 5 Abs. 6

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

...........................................

(Name der Jacht)

für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4)

Punkte 1 bis 31

1.

Ein Anker mit Ankerkette (Vorlaufkette) und -leine (-gurt); bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt, zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muß:

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken:

3.

ein Treibanker;

4.

die Installation von Flüssiggasanlagen muß geprüft sein; die Prüfbescheinigung muß an Bord mitgeführt werden;

5.

zwei Handfeuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; eine von außen auslösbare Feuerlöschpumpe für Jachten über 20 m Länge;

6.

aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;

7.

eine ohnmachtssichere Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

8.

Rettungsringe (Rettungskragen hufeisenförmig oder Lifesling), ein Rettungsring mit wasserdichter Lampe, Signalpfeife und 20 m langer Leine:

9.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

10.

ein Sicherheitsgurt für jede Person, die an Deck eingesetzt wird;

11.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 von Juli 1991 „Erste Hilfe-Verbandszeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge-Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'';

12.

ein festmontierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompaß mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompaß, der zum Peilen geeignet ist;

13.

ein Funknavigationsgerät;

14.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

15.

ein Sextant, ein nautisches Jahrbuch, nautische Tafeln;

16.

ein Log oder ein Speedometer;

17.

ein Handlot oder ein Echolot;

18.

ein Fernglas;

19.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

20.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;

21.

ein UKW-Sprechfunkgerät;

22.

eine wasserdichte Signallampe;

23.

ein Signalhorn;

24.

Notsignale:

Rote Fallschirmsignale......................................4

Rote Handfackeln............................................4

Weiße Handfackeln...........................................4

Signalpistole Kaliber 4 mit Signalmunition oder

Signalraketen...............................................1

25.

eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;

26.

eine Rauchboje;

27.

eine EPlRB;

28.

ein Radarreflektor, so hoch wie möglich angebracht, oder ein Radartransponder;

29.

einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung,;

30.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks;

31.

ein Schneideapparat für Wanten und Stage auf Segeljachten.