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Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Zulassung von Jachten zur Seeschiffahrt (Jachtzulassungsverordnung)

Geltender Text a fecha 2012-05-25

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Mindestlängen

§ 4. Vermessung

§ 5. Ausrüstung

§ 6. Pflichten der Eigentümer

§ 7. Sachverständige

§ 8. Kosten

§ 9. Übergangsbestimmungen

§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften

Anlagen

Anlage 1: Meßbrief

Anlage 2: Vermessungsgroßen

Anlage 3: Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis

Anlage 4: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen

Anlage 5: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen

Anlage 6: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die

küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen

Anlage 7: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite

Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 2a. Amtliches Kennzeichen

§ 3. Mindestlängen

§ 4. Vermessung

§ 5. Ausrüstung

§ 6. Pflichten der Eigentümer

§ 7. Sachverständige

§ 8. Kosten

§ 9. Übergangsbestimmungen

§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften

Anlagen

Anlage 1: Meßbrief

Anlage 2: Vermessungsgroßen

Anlage 3: Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis

Anlage 4: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen

Anlage 5: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen

Anlage 6: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die

küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen

Anlage 7: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite

Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§  1. Anwendungsbereich

§  2. Begriffsbestimmungen

§  2a. Amtliches Kennzeichen

§  3. Mindestlängen

§  4. Vermessung

§  5. Ausrüstung

§  6. Pflichten der Eigentümer

§  7. Sachverständige

§  8. Kosten

§  9. Übergangsbestimmungen

§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften

Anlagen

Anlage 1: Meßbrief

Anlage 2: Vermessungsgroßen

Anlage 3: Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis

Anlage 4: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen

Anlage 5: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen

Anlage 6: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die

küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen

Anlage 7: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite

Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen.

Abkürzung

JachtZulVO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet:

§  1. Anwendungsbereich

§  2. Begriffsbestimmungen

§  2a. Amtliches Kennzeichen

(Anm.: § 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)

§  4. Vermessung

§  5. Ausrüstung

§  6. Pflichten der Eigentümer

§  7. Sachverständige

§  8. Kosten

§  9. Übergangsbestimmungen

§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften

Anlage 1: Meßbrief
Anlage 1a Messbrief
Anlage 2: Vermessungsgroßen
(Anm.: Anlage 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)
Anlage 4: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen
Anlage 5: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen
Anlage 6: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen
Anlage 7: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen.

Anwendungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Zulassung von Jachten zur Seeschiffahrt.

Abkürzung

JachtZulVO

Anwendungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

„Jacht“: Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, ein Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

2.

„Segeljacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

3.

„Motorjacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist;

4.

„Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen ist;

5.

„Fahrtbereich“:

a)

„Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flußmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

b)

„Küstenfahrt“: Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste; die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

c)

„Küstennahe Fahrt“: Fahrt in küstennahen Gewässern; die küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

d)

„Weltweite Fahrt“: Fahrt, die über den Bereich der küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4).

Abkürzung

JachtZulVO

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

„Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, ein Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

2.

„Segeljacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

3.

„Motorjacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist;

4.

„Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist;

5.

„Fahrtbereich“:

a)

„Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flußmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

b)

„Küstenfahrt“: Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste; die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

c)

„Küstennahe Fahrt“: Fahrt in küstennahen Gewässern; die küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

d)

„Weltweite Fahrt“: Fahrt, die über den Bereich der küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4).

Amtliches Kennzeichen

§ 2a. (1) Das amtliche Kennzeichen gemäß § 12 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.

(2) Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind

A für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

B für den Landeshauptmann von Burgenland;

K für den Landeshauptmann von Kärnten;

N für den Landeshauptmann von Niederösterreich;

O für den Landeshauptmann von Oberösterreich;

S für den Landeshauptmann von Salzburg;

St für den Landeshauptmann von Steiermark;

T für den Landeshauptmann von Tirol;

V für den Landeshauptmann von Vorarlberg und

W für den Landeshauptmann von Wien.

(3) Ein gemäß Abs. 1 und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Abs. 1.

(4) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in deutlich lesbarer Schrift mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

(5) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen. Die Entfernung hat bei Bestehen einer nach anderen Rechtsvorschriften erteilten Zulassung, welche die Verwendung des gleichen amtlichen Kennzeichens vorschreibt, zu unterbleiben.

Abkürzung

JachtZulVO

Amtliches Kennzeichen

§ 2a. (1) Das amtliche Kennzeichen gemäß § 12 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.

(2) Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind

B für den Landeshauptmann von Burgenland;

K für den Landeshauptmann von Kärnten;

N für den Landeshauptmann von Niederösterreich;

O für den Landeshauptmann von Oberösterreich;

S für den Landeshauptmann von Salzburg;

St für den Landeshauptmann von Steiermark;

T für den Landeshauptmann von Tirol;

V für den Landeshauptmann von Vorarlberg und

W für den Landeshauptmann von Wien.

(3) Ein gemäß Abs. 1 und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Abs. 1.

(4) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in deutlich lesbarer Schrift mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

(5) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen. Die Entfernung hat bei Bestehen einer nach anderen Rechtsvorschriften erteilten Zulassung, welche die Verwendung des gleichen amtlichen Kennzeichens vorschreibt, zu unterbleiben.

Mindestlängen

§ 3. Für die einzelnen Fahrtbereiche werden folgende Mindestlängen der Jachten festgelegt:

Vermessung

§ 4. (1) Für Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr ist ein Internationaler Meßbrief gemäß Schiffsvermessungsübereinkommen, BGBl. Nr. 102/1982, auszustellen.

(2) Für Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist ein Meßbrief gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.

(3) Bei Eigentümerwechsel oder Änderung der Vermessungsgrößen ist ein neuer Meßbrief erforderlich.

Abkürzung

JachtZulVO

Vermessung

§ 4. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)

(2) Für Jachten ist ein Messbrief gemäß Anlage 1 (für Jachten mit Hull Identification Number – HIN bzw. Craft Identification Number – CIN) bzw. Anlage 1a (für Jachten ohne Hull Identification Number – HIN bzw. Craft Identification Number – CIN) auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.

(3) Bei Änderung der Vermessungsgrößen oder anderer im Messbrief enthaltener Angaben ist ein neuer Messbrief erforderlich.

(4) Im Messbrief sind darüber hinaus anzugeben:

a)

die zulässigen Fahrtbereiche und

b)

die höchstzulässige Personenzahl an Bord.

Diese Angaben sind unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie sowie der Angaben des Herstellers (Herstellerschild bzw. Handbuch für den Eigner) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004 in der jeweils geltenden Fassung, festzulegen. Gegebenenfalls ist die höchstzulässige Personenzahl an Bord für jeden Fahrtbereich gesondert festzulegen.

Ausrüstung

§ 5. (1) Für Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr ist nach erfolgter Besichtigung ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

(2) Für Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben. In diesem Fall ist ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nicht auszustellen.

(3) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 4 vorzuschreiben.

(4) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 5 vorzuschreiben.

(5) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 6 vorzuschreiben.

(6) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 7 vorzuschreiben.

Abkürzung

JachtZulVO

Ausrüstung

§ 5. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)

(2) Für Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.

(3) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 4 vorzuschreiben.

(4) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 5 vorzuschreiben.

(5) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 6 vorzuschreiben.

(6) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 7 vorzuschreiben.

Pflichten der Eigentümer

§ 6. (1) Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile obliegt allein dem Eigentümer der Jacht bzw. dem von ihm Beauftragten.

(2) Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste, Meßbrief und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis sind im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen.

Abkürzung

JachtZulVO

Pflichten der Eigentümer

§ 6. (1) Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile obliegt allein dem Eigentümer der Jacht bzw. dem von ihm Beauftragten.

(2) Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste und Meßbrief sind im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen.

Sachverständige

§ 7. (1) Meßbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse dürfen nur durch solche Ziviltechniker für Schiffstechnik oder Klassifikationsgesellschaften ausgestellt werden, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid ermächtigt wurden.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen; sie ist bei Wegfall oder Ruhen der Befugnis als Ziviltechniker sowie im Falle einer groben Pflichtverletzung zu widerrufen.

Abkürzung

JachtZulVO

Sachverständige

§ 7. (1) Meßbriefe dürfen nur durch solche Ziviltechniker für Schiffstechnik oder Klassifikationsgesellschaften ausgestellt werden, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid ermächtigt wurden.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen; sie ist bei Wegfall oder Ruhen der Befugnis als Ziviltechniker sowie im Falle einer groben Pflichtverletzung zu widerrufen.

Abkürzung

JachtZulVO

Kosten

§ 8. Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der Sachverständigen gemäß § 7 sind vom Eigentümer der Jacht zu tragen.

Übergangsbestimmungen

§ 9. Die nach den Bestimmungen der Seeschiffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, ausgestellten Meßbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter.

Abkürzung

JachtZulVO

Übergangsbestimmungen

§ 9. Die nach den Bestimmungen der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, ausgestellten Meßbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter.

Außerkrafttreten früherer Vorschriften

§ 10. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 2 Z 7 sowie Teil 1 der Seeschiffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, außer Kraft.

Abkürzung

JachtZulVO

Außerkrafttreten früherer Vorschriften

§ 10. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 2 Z 7 sowie Teil 1 der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, außer Kraft.

Anlage 1

```

```

zu § 4 Abs. 2

(Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

JachtZulVO

Anlage l

zu § 4 Abs. 2 JachtZulVO

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

JachtZulVO

Anlage lazu § 4 Abs. 2 JachtZulVO

(Anm.: Anlage 1a als PDF dokumentiert)

Anlage 2

```

```

zu § 4 Abs. 2

Vermessungsgrößen

Die Bruttoraumzahl, die Nettoraumzahl und der Bruttoraumgehalt sind

nach folgenden Formeln zu errechnen:

Bruttoraumzahl (BRZ) = 0,24 (0,55 L B H + Inhalt der Aufbauten)

Nettoraumzahl (NRZ) = 0,6 BRZ

Bruttoraumgehalt = 0,55 L B H + Inhalt der Aufbauten (m tief 3)

Dabei gilt:

L = Länge in Meter, dh. Länge am Oberdeck von Vorderkante Vorsteven

bis Hinterkante Spiegel;

B = Größte Breite in Meter auf Außenkante Außenhaut, an der

breitesten Stelle, ohne Scheuerleisten;

H = Rumpftiefe in Meter auf der Hälfte der Länge L, von Oberkante

Kiel bis zur Unterkante Oberdeck einschließlich Bucht auf Mitte

Rumpf.

Als Tiefgang gilt der maximale Gesamttiefgang in Meter. Als Antriebsleistung gilt die Gesamtleistung der Antriebsmaschinen in kW, bei Außenbordmotoren die Gesamtleistung an den Propellerwellen in kW.

Abkürzung

JachtZulVO

Anlage 2zu § 4 Abs. 2

Vermessungsgrößen

Die Bruttoraumzahl, die Nettoraumzahl und der Bruttoraumgehalt sind

nach folgenden Formeln zu errechnen:

Bruttoraumzahl (BRZ) = 0,24 (0,55 L B H + Inhalt der Aufbauten)

Nettoraumzahl (NRZ) = 0,6 BRZ

Bruttoraumgehalt = 0,55 L B H + Inhalt der Aufbauten (m tief 3)

Dabei gilt:

L = Länge in Meter, dh. Länge am Oberdeck von Vorderkante Vorsteven bis Hinterkante Spiegel;

B = Größte Breite in Meter auf Außenkante Außenhaut, an der breitesten Stelle, ohne Scheuerleisten;

H = Rumpftiefe in Meter auf der Hälfte der Länge L, von Oberkante Kiel bis zur Unterkante Oberdeck einschließlich Bucht auf Mitte Rumpf.

Als Tiefgang gilt der maximale Gesamttiefgang in Meter.

Als Antriebsleistung gilt die Gesamtleistung der Antriebsmaschinen in kW, bei Außenbordmotoren die Gesamtleistung an den Propellerwellen in kW.

Als „Länge über alles“ gilt die größte Länge des Fahrzeugs in m einschließlich aller festen Anbauten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, Bugspriet und ähnliches.

Anlage 3

```

```

zu § 5 Abs. 1

(Anm. Anlage 3 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 4

```

```

zu § 5 Abs. 3

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

...........................................

(Name der Jacht)

für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1)

Punkte 1 bis 13

1.

Ein Anker, eine Ankerkette (Vorlaufkette) und eine Ankerleine:

2.

ein vom Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 2 kg bei

3.

eine Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife für jede an Bord befindliche Person;

4.

ein Rettungsring (Rettungskragen hufeisenförmig) mit Leine;

5.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung (Bordapotheke);

6.

Navigationsmittel (berichtigte Seekarten, Dreieck);

7.

ein Handkompaß;

8.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;

9.

ein Handlot oder ein Echolot;

10.

ein Fernglas;

11.

eine wasserdichte Signallampe;

12.

ein Signalhorn;

13.

Werkzeug für kleinere Reparaturen.

Abkürzung

JachtZulVO

Anlage 4

zu § 5 Abs. 3 JachtZulVO

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

(Name der Jacht)

für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1)

Punkte 1 bis 14

1.

Ein Anker, eine Ankerkette (Vorlaufkette) und eine Ankerleine: die Masse des Ankers (kg) hat mindestens 1,5 L, die Länge der Ankerkette (m) mindestens L/2 und die Länge der Ankerleine (m) mindestens 4 L zu betragen; eine Befestigungsmöglichkeit auf einem entsprechend festen Punkt (Klampe, Poller) auf dem Vorschiff; ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken;

2.

bei Jachten mit Pantry oder mit Innenbordmotoren: ein vom Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 2 kg;

3.

eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife für jede an Bord befindliche Person;

4.

ein Rettungsring (entsprechend EN 14144:2003 oder entsprechend SOLAS) oder ein Rettungskragen hufeisenförmig mit Leine oder eine Life-Sling;

5.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung (Bordapotheke);

6.

Navigationsmittel (berichtigte Seekarten, Dreieck);

7.

ein Handkompass, der zum Peilen geeignet ist;

8.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;

9.

ein Handlot oder ein Echolot;

10.

ein Fernglas;

11.

eine wasserdichte Signallampe;

12.

ein Signalhorn;

13.

Werkzeug für kleinere Reparaturen;

14.

auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.

Anlage 5

```

```

zu § 5 Abs. 4

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

...........................................

(Name der Jacht)

für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2)

Punkte 1 bis 22

1.

Ein Anker mit Ankerkette (Vorlaufkette, und -leine (-gurt); bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt, zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muß:

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken:

3.

die Installation von Flüssiggasanlagen muß geprüft sein; die Prüfbescheinigung muß an Bord mitgeführt werden;

4.

zwei Handfeuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich;

5.

eine ohnmachtssichere Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

6.

Rettungsringe (Rettungskragen hufeisenförmig oder Lifesling), ein Rettungsring mit wasserdichter Lampe, Signalpfeife und 20 m langer Leine:

7.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

8.

ein Sicherheitsgurt für jede Person, die an Deck eingesetzt wird;

9.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 von Juli 1991 „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'';

10.

ein festmontierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompaß mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompaß, der zum Peilen geeignet ist;

11.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

12.

ein Log oder ein Speedometer;

13.

ein Handlot oder ein Echolot;

14.

ein Fernglas;

15.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

16.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;

17.

eine wasserdichte Signallampe;

18.

ein Signalhorn;

19.

Notsignale:

Rote Fallschirmsignale......................................4

Rote Handfackeln............................................4

Weiße Handfackeln...........................................4

Signalpistole Kaliber 4 mit Signalmunition oder

Signalraketen...............................................1

20.

ein Radarreflektor, so hoch wie möglich angebracht, oder ein Radartransponder;

21.

einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung);

22.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks.

Anlage 5

```

```

zu § 5 Abs. 4

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

...........................................

(Name der Jacht)

für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2)

Punkte 1 bis 22

1.

Ein Anker mit Ankerkette (Vorlaufkette, und -leine (-gurt); bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt, zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muß:

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken:

3.

die Installation von Flüssiggasanlagen muß geprüft sein; die Prüfbescheinigung muß an Bord mitgeführt werden;

4.

zwei Handfeuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich;

5.

eine ohnmachtssichere Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

6.

Rettungsringe (Rettungskragen hufeisenförmig oder Lifesling), ein Rettungsring mit wasserdichter Lampe, Signalpfeife und 20 m langer Leine:

7.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

8.

ein Sicherheitsgurt für jede Person, die an Deck eingesetzt wird;

9.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 von Juli 1991 „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung”;

10.

ein festmontierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompaß mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompaß, der zum Peilen geeignet ist;

11.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

12.

ein Log oder ein Speedometer;

13.

ein Handlot oder ein Echolot;

14.

ein Fernglas;

15.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

16.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;

16a. ein UKW-Sprechfunkgerät;

17.

eine wasserdichte Signallampe;

18.

ein Signalhorn;

19.

Notsignale:

Rote Fallschirmsignale......................................4

Rote Handfackeln............................................4

Weiße Handfackeln...........................................4

Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit

Signalmunition .............................................1

20.

ein Radarreflektor, so hoch wie möglich angebracht, oder ein Radartransponder;

21.

einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung);

22.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks.

Abkürzung

JachtZulVO

Anlage 5

zu § 5 Abs. 4 JachtZulVO

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name der Jacht)

für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2)

Punkte 1 bis 25

1.

ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muss; die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen; die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;

3.

die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein; die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt werden;

4.

zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare Feuerlöschanlage;

5.

eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

6.

bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe; bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt: mindestens drei Rettungsringe; ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein; Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III Regel 7.1) entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine, eine Life-Sling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;

7.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

8.

ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird, sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;

9.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 – „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge – Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'“;

10.

ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompass, der zum Peilen geeignet ist;

11.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

12.

ein Log oder ein Speedometer;

13.

ein Handlot oder ein Echolot;

14.

ein Fernglas;

15.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

16.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;

17.

ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller;

18.

eine wasserdichte Signallampe;

19.

ein Signalhorn;

20.

Notsignale:

4 Rote Fallschirmsignale

4 Rote Handfackeln

4 Weiße Handfackeln

1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition

21.

eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon);

22.

ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;

23.

ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung – COLREG);

24.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks;

25.

auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.

Anlage 6

```

```

zu § 5 Abs. 5

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

...........................................

(Name der Jacht)

für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3)

Punkte 1 bis 27

1.

Ein Anker mit Ankerkette (Vorlaufkette) und -leine (-gurt); bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt, zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muß:

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken:

3.

die Installation von Flüssiggasanlagen muß geprüft sein; die Prüfbescheinigung muß an Bord mitgeführt werden;

4.

zwei Handfeuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; eine von außen auslösbare Feuerlöschpumpe für Jachten über 20 m Länge;

5.

aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;

6.

eine ohnmachtssichere Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

7.

Rettungsringe (Rettungskragen hufeisenförmig oder Lifesling), ein Rettungsring mit wasserdichter Lampe, Signalpfeife und 20 m langer Leine:

8.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

9.

ein Sicherheitsgurt für jede Person, die an Deck eingesetzt wird;

10.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 von Juli 1991 „Erste Hilfe-Verbandszeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge-Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'';

11.

ein festmontierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompaß mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompaß, der zum Peilen geeignet ist;

12.

ein Funknavigationsgerät;

13.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

14.

ein Log oder ein Speedometer;

15.

ein Handlot oder ein Echolot;

16.

ein Fernglas;

17.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

18.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;

19.

ein UKW-Sprechfunkgerät;

20.

eine wasserdichte Signallampe;

21.

ein Signalhorn;

22.

Notsignale:

Rote Fallschirmsignale......................................4

Rote Handfackeln............................................4

Weiße Handfackeln...........................................4

Signalpistole Kaliber 4 mit Signalmunition oder

Signalraketen...............................................1

23.

eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;

24.

ein Radarreflektor, so hoch wie möglich angebracht, oder ein Radartransponder;

25.

einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung);

26.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks;

27.

ein Schneideapparat für Wanten und Stage auf Segeljachten.

Anlage 6

```

```

zu § 5 Abs. 5

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

...........................................

(Name der Jacht)

für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3)

Punkte 1 bis 27

1.

Ein Anker mit Ankerkette (Vorlaufkette) und -leine (-gurt); bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt, zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muß:

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken:

3.

die Installation von Flüssiggasanlagen muß geprüft sein; die Prüfbescheinigung muß an Bord mitgeführt werden;

4.

zwei Handfeuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; eine von außen auslösbare Feuerlöschpumpe für Jachten über 20 m Länge;

5.

aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;

6.

eine ohnmachtssichere Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

7.

Rettungsringe (Rettungskragen hufeisenförmig oder Lifesling), ein Rettungsring mit wasserdichter Lampe, Signalpfeife und 20 m langer Leine:

8.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

9.

ein Sicherheitsgurt für jede Person, die an Deck eingesetzt wird;

10.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 von Juli 1991 „Erste Hilfe-Verbandszeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge-Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung”;

11.

ein festmontierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompaß mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompaß, der zum Peilen geeignet ist;

12.

ein Funknavigationsgerät;

13.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

14.

ein Log oder ein Speedometer;

15.

ein Handlot oder ein Echolot;

16.

ein Fernglas;

17.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

18.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;

19.

ein UKW-Sprechfunkgerät;

20.

eine wasserdichte Signallampe;

21.

ein Signalhorn;

22.

Notsignale:

Rote Fallschirmsignale......................................4

Rote Handfackeln............................................4

Weiße Handfackeln...........................................4

Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit

Signalmunition .............................................1

23.

eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;

24.

ein Radarreflektor, so hoch wie möglich angebracht, oder ein Radartransponder;

25.

einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung);

26.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks;

27.

ein Schneideapparat für Wanten und Stage auf Segeljachten.

Abkürzung

JachtZulVO

Anlage 6

zu § 5 Abs. 5 JachtZulVO

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name der Jacht)

für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3)

Punkte 1 bis 29

1.

ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muss; die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen; die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;

3.

die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein; die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt werden;

4.

zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare Feuerlöschanlage;

5.

aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;

6.

eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

7.

bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe; bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt: mindestens drei Rettungsringe; ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein; Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III Regel 7.1) entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine, eine Life-Sling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;

8.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

9.

ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird, sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;

10.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 – „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge – Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung“;

11.

ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompass, der zum Peilen geeignet ist;

12.

ein Funknavigationsgerät;

13.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

14.

ein Log oder ein Speedometer;

15.

ein Handlot oder ein Echolot;

16.

ein Fernglas;

17.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

18.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;

19.

ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller;

20.

eine Grenz-/Kurzwellen-Sprechfunk-Anlage mit DSC-Controller oder eine INMARSAT B-Anlage oder INMARSAT C-Anlage oder ein Satellitentelefon, das im befahrenen Seegebiet erreichbar ist;

21.

eine wasserdichte Signallampe;

22.

ein Signalhorn;

23.

Notsignale:

4 Rote Fallschirmsignale

4 Rote Handfackeln

4 Weiße Handfackeln

1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition

24.

eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;

25.

eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon);

26.

ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;

27.

ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung – COLREG);

28.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks;

29.

auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.

Anlage 7

```

```

zu § 5 Abs. 6

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

...........................................

(Name der Jacht)

für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4)

Punkte 1 bis 31

1.

Ein Anker mit Ankerkette (Vorlaufkette) und -leine (-gurt); bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt, zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muß:

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken:

3.

ein Treibanker;

4.

die Installation von Flüssiggasanlagen muß geprüft sein; die Prüfbescheinigung muß an Bord mitgeführt werden;

5.

zwei Handfeuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; eine von außen auslösbare Feuerlöschpumpe für Jachten über 20 m Länge;

6.

aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;

7.

eine ohnmachtssichere Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

8.

Rettungsringe (Rettungskragen hufeisenförmig oder Lifesling), ein Rettungsring mit wasserdichter Lampe, Signalpfeife und 20 m langer Leine:

9.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

10.

ein Sicherheitsgurt für jede Person, die an Deck eingesetzt wird;

11.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 von Juli 1991 „Erste Hilfe-Verbandszeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge-Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'';

12.

ein festmontierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompaß mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompaß, der zum Peilen geeignet ist;

13.

ein Funknavigationsgerät;

14.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

15.

ein Sextant, ein nautisches Jahrbuch, nautische Tafeln;

16.

ein Log oder ein Speedometer;

17.

ein Handlot oder ein Echolot;

18.

ein Fernglas;

19.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

20.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;

21.

ein UKW-Sprechfunkgerät;

22.

eine wasserdichte Signallampe;

23.

ein Signalhorn;

24.

Notsignale:

Rote Fallschirmsignale......................................4

Rote Handfackeln............................................4

Weiße Handfackeln...........................................4

Signalpistole Kaliber 4 mit Signalmunition oder

Signalraketen...............................................1

25.

eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;

26.

eine Rauchboje;

27.

eine EPlRB;

28.

ein Radarreflektor, so hoch wie möglich angebracht, oder ein Radartransponder;

29.

einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung,;

30.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks;

31.

ein Schneideapparat für Wanten und Stage auf Segeljachten.

Anlage 7

```

```

zu § 5 Abs. 6

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

...........................................

(Name der Jacht)

für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4)

Punkte 1 bis 31

1.

Ein Anker mit Ankerkette (Vorlaufkette) und -leine (-gurt); bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt, zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muß:

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken:

3.

ein Treibanker;

4.

die Installation von Flüssiggasanlagen muß geprüft sein; die Prüfbescheinigung muß an Bord mitgeführt werden;

5.

zwei Handfeuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; eine von außen auslösbare Feuerlöschpumpe für Jachten über 20 m Länge;

6.

aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;

7.

eine ohnmachtssichere Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

8.

Rettungsringe (Rettungskragen hufeisenförmig oder Lifesling), ein Rettungsring mit wasserdichter Lampe, Signalpfeife und 20 m langer Leine:

9.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

10.

ein Sicherheitsgurt für jede Person, die an Deck eingesetzt wird;

11.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 von Juli 1991 „Erste Hilfe-Verbandszeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge-Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung”;

12.

ein festmontierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompaß mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompaß, der zum Peilen geeignet ist;

13.

ein Funknavigationsgerät;

14.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

15.

ein Sextant, ein nautisches Jahrbuch, nautische Tafeln;

16.

ein Log oder ein Speedometer;

17.

ein Handlot oder ein Echolot;

18.

ein Fernglas;

19.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

20.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;

21.

ein UKW-Sprechfunkgerät;

22.

eine wasserdichte Signallampe;

23.

ein Signalhorn;

24.

Notsignale:

Rote Fallschirmsignale......................................4

Rote Handfackeln............................................4

Weiße Handfackeln...........................................4

Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit

Signalmunition .............................................1

25.

eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;

26.

eine Rauchboje;

27.

eine EPlRB;

28.

ein Radarreflektor, so hoch wie möglich angebracht, oder ein Radartransponder;

29.

einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung,;

30.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks;

31.

ein Schneideapparat für Wanten und Stage auf Segeljachten.

Abkürzung

JachtZulVO

Anlage 7

zu § 5 Abs. 6 JachtZulVO

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

……………………

(Name der Jacht)

für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4)

Punkte 1 bis 32

1.

ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muss; die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen; die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;

2.

ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;

3.

ein Treibanker;

4.

die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein; die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt werden;

5.

zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare Feuerlöschanlage;

6.

aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;

7.

eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;

8.

bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe; bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt: mindestens drei Rettungsringe; ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein; Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III Regel 7.1) entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine, eine Life-Sling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;

9.

eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;

10.

ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird, sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;

11.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 – „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge – Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung“;

12.

ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompass, der zum Peilen geeignet ist;

13.

ein Funknavigationsgerät;

14.

Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);

15.

ein Sextant, ein aktuelles nautisches Jahrbuch, aktuelle nautische Tafeln;

16.

ein Log oder ein Speedometer;

17.

ein Handlot oder ein Echolot;

18.

ein Fernglas;

19.

eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;

20.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;

21.

ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller;

22.

eine Grenz-/Kurzwellen-Sprechfunk-Anlage mit DSC-Controller oder eine INMARSAT B-Anlage oder INMARSAT C-Anlage oder ein Satellitentelefon, das im befahrenen Seegebiet erreichbar ist;

23.

eine wasserdichte Signallampe;

24.

ein Signalhorn;

25.

Notsignale:

4 Rote Fallschirmsignale

4 Rote Handfackeln

4 Weiße Handfackeln

1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition

26.

eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Signallicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;

27.

eine Rauchboje;

28.

eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon);

29.

ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;

30.

einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung – COLREG);

31.

genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks;

32.

auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.