Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Konformitätsbewertungsverfahren bei der Zulassung von Endgeräten (Konformitätsbewertungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:
Verzeichnis der Anhänge
Anhang I EG-Baumusterprüfung
Anhang II Konformität mit dem Baumuster
Anhang III Qualitätssicherung Produktion
Anhang IV Umfassende Qualitätssicherung
Anhang V Mindestkriterien, die bei der Auswahl der
benannten Stellen zu berücksichtigen sind
Anhang VI + VII Zeichen für Endgeräte
Anhang VIII Muster einer Erklärung gemäß § 6 Abs. 2
Zweck
§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte (88/301/EWG) und der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (91/263/EWG), in österreichisches Recht.
(2) Diese Verordnung gilt für Endgeräte.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnungen gelten folgende Definitionen:
Endgerät: alle zur Aussendung oder zum Empfang von Nachrichten dienenden Fernmeldeanlagen, die zur Verbindung mit den Abschlußpunkten des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind; das sind jene,
die direkt an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen oder
die mit dem öffentlichen Fernmeldenetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen.
Benannte Stelle: eine Stelle, die den Kriterien nach Anhang V entspricht und die nach Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/263/EWG (§ 1 Abs. 1) der Kommission mitgeteilt worden ist.
Grundlegende technische Anforderungen
§ 3. (1) Endgeräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
Sicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch die Richtlinie 73/23/EWG abgedeckt ist;
Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, insoweit diese Anforderung nicht durch die Richtlinie 73/23/EWG abgedeckt ist;
Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für Endeinrichtungen spezifisch sind;
Schutz des öffentlichen Telekommunikationsnetzes vor Schaden;
effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums, wo dies angebracht ist;
Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen mit Einrichtungen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes zur Herstellung, Änderung, Gebührenberechnung, Aufrechterhaltung und Auslösung einer realen oder virtuellen Verbindung;
Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtungen untereinander über das öffentliche Telekommunikationsnetz in gerechtfertigten Fällen.
(2) Bei Endgeräten, die einer gemeinsamen technischen Vorschrift nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 91/263/EWG (§ 1 Abs. 1) CTR entsprechen und die gemäß § 6 gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 3 Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.
Konformitätsbewertung
§ 4. (1) Entsprechend der Wahl des Herstellers oder seines in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten unterliegen Endgeräte entweder der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang I oder der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV.
(2) Eine EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang I ist mit einer EG-Erklärung über die Baumusterkonformität verbunden, die nach den Verfahren des Anhangs II oder des Anhangs III ausgestellt wird.
(3) Eine EG-Baumusterprüfung oder eine EG-Konformitätserklärung ersetzen eine Zulassung nach § 15 Fernmeldegesetz 1993; solche Endgeräte gelten als gemäß § 15 Abs. 1 Fernmeldegesetz 1993 zugelassen.
Meldepflichten
§ 5. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr meldet der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA
die für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Behörden und
die österreichischen Stellen, die mit der Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung beauftragt sind.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nimmt ebenso die gleichartigen Meldungen der anderen Mitgliedstaaten der EFTA sowie des Ständigen Ausschusses der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde entgegen.
EG-Konformitätszeichen und Aufschriften
§ 6. (1) Die Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem EG-Zeichen, das gebildet wird von dem CE-Symbol, gefolgt von dem Kennungssymbol der verantwortlichen benannten Stelle und einem Symbol dafür, daß die Einrichtung für den Anschluß an das öffentliche Fernmeldenetz vorgesehen und geeignet ist. Das EG-Zeichen und die beiden Symbole sind in Anhang VI abgebildet.
(2) Das Anbringen von Zeichen, die mit den in Anhang VI abgebildeten Konformitätszeichen verwechselt werden können, ist verboten.
(3) Endgeräte sind vom Hersteller mit Bauart-, Los- und/oder Seriennummern sowie mit dem Namen des Herstellers und/oder des Lieferanten, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, zu kennzeichnen.
(4) Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Abs. 1 an Endgeräten angebracht wurde, die
nicht einem zugelassenen Baumuster entsprechen oder
einem zugelassenen Baumuster entsprechen, das jedoch die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt,
die EG-Baumusterprüfbescheinigung des Anhangs I,
die EG-Qualitätssystemzulassung des Anhangs III oder
die EG-Qualitätssystemzulassung des Anhangs IV
Sonstige Endgeräte
§ 7. (1) Endgeräten, die für den Anschluß an das öffentliche Fernmeldenetz geeignet sind, die jedoch dafür nicht vorgesehen sind, ist eine Erklärung des Herstellers oder des Lieferanten, für die ein Muster in Anhang VIII (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthalten ist, und eine Gebrauchsanweisung beizugeben. Der benannten Stelle des Mitgliedstaates, in dem solche Endgeräte in den Verkehr gebracht werden, ist eine Ausfertigung dieser Unterlagen zu übermitteln.
(2) Auf Ersuchen einer benannten Stelle muß der Hersteller oder Lieferant den Bestimmungszweck solcher Endgeräte begründen, und zwar auf der Grundlage ihrer sachdienlichen technischen Merkmale und Funktion sowie durch Angaben über den vorgesehenen Marktbereich.
(3) Hersteller oder Lieferanten, die Endgeräte gemäß Abs. 1 in Verkehr bringen, haben das in Anhang VII (Anm.: Anhang nicht darstellbar) festgelegte Zeichen so anzubringen, daß es auf das EG-Zeichen folgt und optisch einen Teil der Gesamtkennzeichnung darstellt.
ANHANG I
EG-BAUMUSTERPRÜFUNG
Die EG-Baumusterprüfung ist der Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle feststellt und bestätigt, daß ein für die beabsichtigte Produktion repräsentatives Muster den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entspricht.
Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl eingereicht.
- Namen und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,
- eine schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,
- die technische Dokumentation nach Nummer 3.
Die technische Dokumentation muß eine Bewertung der Konformität des Produkts mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie muß in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Konzeption, Fertigungs- und Funktionsweise des Produkts abdecken.
- eine allgemeine Beschreibung des Baumusters, mit der sich das Produkt eindeutig bestimmen läßt, vorzugsweise durch Fotos;
- Konstruktions- und Fertigungszeichnungen und Listen von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.;
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Listen sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
- eine Liste der in Artikel 6 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Normen nicht angewandt worden sind;
- Testergebnisse usw.;
- Testberichte;
- Vorschläge für Benutzerinformationen oder Handbuch.
Die benannte Stelle
4.1. Prüft die technische Dokumentation, prüft nach, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit dieser Dokumentation hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauelemente nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;
4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Tests durch oder laßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten. Lösungen die in Artikel 4 Buchstaben a) und b) genannten grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen;
4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Tests durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob das Baumuster den in Artikel 6 Absatz 2 genannten einschlägigen gemeinsamen technischen Vorschriften entspricht;
4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Tests durchgeführt werden sollen.
Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.
Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, die die technische Dokumentation zur EG-Baumusterprüfbescheinigung aufbewahrt, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
Jede benannte Stelle übermittelt den anderen benannten Stellen die relevanten Angaben über ausgestellte bzw. zurückgezogene EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Ergänzungen.
Die anderen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen anfordern. Die Anhänge zu den Bescheinigungen werden für die anderen benannten Stellen zur Verfügung gehalten.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit der technischen Dokumentation Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt die Verpflichtung zur Aufbewahrung der technischen Dokumentation unter die Verantwortung der Person, die das Produkt in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
(1) Ein Baumuster kann mehrere Produktvarianten umfassen, sofern die Unterschiede zwischen den Varianten die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts nicht beeinträchtigen.
ANHANG II
KONFORMITÄT MIT DEM BAUMUSTER
Die Konformität mit dem Baumuster ist der Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Produkt die Zeichen gemäß Artikel 11 Absatz 1 an und stellt eine Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster aus.
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.
Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt in unregelmäßigen Abständen Produktkontrollen durch oder läßt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle oder in deren Namen vor Ort entnommene hinreichende Stichprobe der Fertigprodukte wird untersucht und geeignete Tests werden durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produkte mit den betreffenden Anforderungen der Richtlinie zu kontrollieren. Ist eines oder sind mehrere der geprüften Produkte nicht konform, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen.
ANHANG III
QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION
Die Qualitätssicherung Produktion ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Produkt die Zeichen gemäß Artikel 11 Absatz 1 an und stellt eine Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster aus.
Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Testen nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.
Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner
Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte.
Der Antrag enthält
- alle relevanten Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;
- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;
- gegebenenfalls die technische Dokumentation über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften müssen systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems soll sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden
Sie muß insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Produktqualität;
- Fertigungsverfahren, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken und andere vorgesehene systematische Maßnahmen;
- Untersuchungen und Tests, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, einschließlich Angaben über die Häufigkeit, mit der sie durchgeführt werden;
- Qualitätsunterlagen wie Inspektionsberichte, Test- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;
- Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen (1), wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnologie verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt einen Inspektionsbesuch beim Hersteller.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine begründete Entscheidung zur Bewertung.
3.4. Der Hersteller übernimmt es, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter halten die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems auf dem laufenden.
Die benannte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine begründete Entscheidung zur Bewertung.
Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Test- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere
- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;
- Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Test- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, usw.
4.3. Die benannte Stelle führt in angemessenen Zeitabständen Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls einen Testbericht aus.
Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts für die einzelstaatlichen Behörden folgende Unterlagen bereit:
- die Dokumentation gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;
- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz, Nummer 4.3 und Nummer 4.4.
Jede benannte Stelle gemäß Artikel 10 Absatz 1 macht den anderen benannten Stellen die relevanten Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme zugänglich.
(1) Dies ist die Norm EN 29002, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Produkte, für die sie angewendet wird, Rechnung zu tragen.
ANHANG IV
UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG
Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Produkt die Zeichen gemäß Artikel 11 Absatz 1 an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung sowie Endabnahme und Testen nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung der Nummer 4.
Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält
- alle relevanten Angaben über die vorgesehenen Produkte;
- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften müssen systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems soll sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie z. B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie muß insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf Entwicklung und Produktqualität;
- technische Spezifikationen, einschließlich der harmonisierten Normen und technischen Vorschriften sowie relevanten Testspezifikationen, die angewandt werden, und - wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Normen nicht vollständig angewendet wurden - die Mittel, mit denen sichergestellt werden soll, daß die einschlägigen grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden;
- Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden;
- entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen;
- Untersuchungen und Tests, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, einschließlich Angaben über die Häufigkeit, mit der sie durchgeführt werden, sowie gegebenenfalls die Ergebnisse der vor der Herstellung durchgeführten Prüfungen;
- Mittel, mit denen sichergestellt wird, daß die Test- und Prüfeinrichtungen die relevanten Anforderungen für die erforderliche Prüfung erfüllen;
- Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Test- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;
- Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwicklungs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen (1), wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Die benannte Stelle bewertet insbesondere, ob das Qualitätssicherungssystem im Lichte der gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 vorgelegten relevanten Dokumentation, die gegebenenfalls vom Hersteller vorgelegte Testergebnisse enthalten, die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnologie verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt einen Besuch beim Hersteller zur dortigen Bewertung. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine begründete Entscheidung zur Bewertung.
3.4. Der Hersteller übernimmt es, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter halten die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems auf dem laufenden. Die benannte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine begründete Entscheidung zur Bewertung.
EG-Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Test- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere
- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;
- die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Tests usw.;
- die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Testdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die benannte Stelle führt in angemessenen Zeitabständen Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Hierbei kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des einwandfreien Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen bzw. durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls einen Testbericht aus.
Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts für die nationalen Behörden folgende Unterlagen bereit:
- die Dokumentation gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;
- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4. Absatz 2;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4. letzter Absatz sowie Nummer 4.3 und Nummer 4.4.
Jede benannte Stelle gemäß Artikel 10 Absatz 1 macht den anderen benannten Stellen die relevanten Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme einschließlich Hinweisen auf das (die) betreffende(n) Produkt(e) zugänglich.
(1) Dies ist die Norm EN 29001, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Produkte, für die sie angewendet wird, Rechnung zu tragen.
ANHANG V
MINDESTKRITERIEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN BEI DER AUSWAHL DER
BENANNTEN STELLEN NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN
Die benannte Stelle, ihr Direktor und das für die Durchführung der Aufgaben, mit denen die benannte Stelle betraut wurde, verantwortliche Personal dürfen weder Entwickler, Hersteller, Lieferanten oder Installateure von Endeinrichtungen noch Netzbetreiber oder Diensteanbieter noch bevollmächtigte Vertreter einer dieser Parteien sein. Sie dürfen auch nicht unmittelbar an der Entwicklung, der Fertigung, der Vermarktung oder der Wartung von Endgeräten beteiligt sein oder die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Das schließt jedoch nicht die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der benannten Stelle aus.
Die benannte Stelle und ihr Personal müssen die Aufgaben, mit denen die benannte Stelle betraut wurde, mit dem höchsten Maß beruflicher Integrität und technischer Kompetenz ausführen und von jeglichem Druck und jeglichen Anreizen insbesondere finanzieller Art frei sein, die ihre Urteilskraft oder die Ergebnisse der Inspektionen beeinflussen könnten, insbesondere von seiten von Personen oder Gruppen mit einem Interesse an solchen Ergebnissen.
Die benannte Stelle muß über das notwendige Personal und die Anlagen verfügen, um die administrativen und technischen Arbeiten ordnungsgemäß durchzuführen, die mit den ihr übertragenen Aufgaben verbunden sind.
Das für die Inspektion verantwortliche Personal muß verfügen über
- eine gute technische und berufliche Ausbildung,
- genügende Kenntnisse der Anforderungen der Tests oder Inspektionen, die durchgeführt werden, und entsprechende Erfahrungen mit solchen Tests und Inspektionen,
- die Fähigkeit, die Bescheinigungen und Bericht auszustellen, die für die Beglaubigung der Durchführung der Inspektionen erforderlich sind.
Die Unparteilichkeit des Inspektionspersonals muß garantiert sein. Seine Entlohnung darf nicht von der Zahl der durchgeführten Tests oder Inspektionen oder von den Ergebnissen solcher Inspektionen abhängen.
Die benannte Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, die Haftpflicht wird von dem Staat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften übernommen oder der Mitgliedstaat ist selbst unmittelbar verantwortlich.
Das Personal der benannten Stelle muß das Berufsgeheimnis hinsichtlich aller bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen der Richtlinie oder sonstiger einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften gewonnenen Informationen wahren (außer gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden des Staates, in dem seine Tätigkeiten durchgeführt werden).
ANHANG VI
KENNZEICHNUNGEN FÜR ENDEINRICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 1
- Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit nachstehendem Schriftbild, gefolgt von den zusätzlichen Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1:
(Anm.: Schriftbilder nicht darstellbar, es wird daher auf diegedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
(Die Schriftart der Buchstaben ist dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu entnehmen.)
- Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem obigen abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
ANHANG VII
ZEICHEN FÜR EINRICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 4
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG VIII
MUSTER EINER ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1
Der Hersteller/Lieferant (1) .............................................................................................................................
..........................................................................................................................................................................
..........................................................................................................................................................................
erklärt, daß (2) .................................................................................................................................................
..........................................................................................................................................................................
nicht zum Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt ist.
Der Anschluß dieses Gerätes an ein öffentliches Telekommunikationsnetz in den EG-Mitgliedstaaten verstößt gegen die jeweiligen einzelstaatlichen Gesetze zur Anwendung der Richtlinie 91/263/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität.
ORT, DATUM UND UNTERSCHRIFT