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Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung - BFV)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 8 und 16 Abs. 1 bis 4 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

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Artikel 1

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I. ABSCHNITT

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, FORMVORSCHRIFTEN

§ 1: Geltungsbereich

§ 2: Begriffsbestimmungen

§ 3: Formvorschriften

II. ABSCHNITT

BEWILLIGUNGEN

§ 4: Nachrichtenbedürfnis

§ 5: Art der Frequenz

§ 6: Frequenzen

§ 7: Betriebsart

III. ABSCHNITT

TECHNISCHE UND BETRIEBLICHE FESTLEGUNGEN

§ 8: Geschützte Nutzfeldstärke im beweglichen Landfunkdienst

§ 9: Zulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende

Störreichweite

§ 10: Trägerleistung

§ 11: Äquivalente Strahlungsleistung

§ 12: Leistungsbeschränkungen

§ 13: Einsatzgebiet

§ 14: Wirksame Antennenhöhe

§ 15: Antennen

§ 16: Rufzeichen der Funksendeanlagen

IV. ABSCHNITT

TECHNISCHE EIGENSCHAFTEN DER FUNKGERÄTE

§ 17: Grundsätzliche Anforderungen

§ 18: Fehlauslösung

§ 19: Dauer der Aussendung

§ 20: Verschlüsselte Sprachübertragung

V. ABSCHNITT

SCHÄDLICHE STÖRUNGEN

§ 21: Störungsmeldung

§ 22: Störungsbehandlung

VI. ABSCHNITT

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 23: Übergangsbestimmungen

§ 24: Einsicht in Unterlagen

Artikel 2

Inkrafttreten

Artikel 1

I. ABSCHNITT

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, FORMVORSCHRIFTEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt.

(2) In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Funkdienst'' einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung und den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfaßt;

2.

„Fester Funkdienst'' einen Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten;

3.

„Feste Funkstelle'' eine Funkstelle des festen Funkdienstes;

4.

„Ortsfeste Funkstelle'' eine Funkstelle des beweglichen Funkdienstes, die nicht dazu bestimmt ist, während der Bewegung betrieben zu werden;

5.

„Beweglicher Landfunkdienst'' einen beweglichen Funkdienst zwischen ortsfesten und beweglichen Landfunkstellen oder zwischen beweglichen Landfunkstellen;

6.

„Ortsfeste Landfunkstelle'' eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Landfunkdienstes;

7.

„Bewegliche Landfunkstelle'' eine Funkstelle des beweglichen Landfunkdienstes, die innerhalb der geographischen Grenzen eines Landes oder eines Erdteiles ihren Standort auf der Erdoberfläche verändern kann.

8.

„Simplex-Betrieb'' die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen nur abwechselnd auf einer Frequenz erfolgt;

9.

„Duplex-Betrieb'' die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen gleichzeitig auf einem Frequenzpaar erfolgt;

10.

„Semi-Duplex-Betrieb'' die Betriebsart, bei der die Übertragung auf einem Frequenzpaar erfolgt, wobei der Sender und der Empfänger der ortsfesten Funkstelle gleichzeitig in Betrieb sind (Duplex) und die Sender und Empfänger der anderen Funkstellen abwechselnd betrieben werden (Simplex);

11.

„Großes Relais'' eine (orts-)feste Funkanlage, die aus zwei Funkanlagen mit je einem Sender und einem Empfänger besteht, wobei diese derartig zusammengeschaltet sind, daß der Sender der einen Funkanlage die Signale des Empfängers der anderen Funkanlage gleichzeitig wieder aussendet. Die Betriebsart ist Duplex auf zwei Frequenzpaaren, die im gleichen Frequenzband oder in verschiedenen Frequenzbändern liegen können;

12.

„Kleines Relais'' eine (orts-)feste Funkanlage, die aus einem Sender und einem Empfänger besteht, wobei der Sender die Signale des Empfängers gleichzeitig wieder aussendet. Die Betriebsart ist Duplex auf einem Frequenzpaar. Die über das „Kleine Relais'' betriebenen Funkstellen arbeiten im Semi-Duplex-Betrieb;

13.

„Geschützte Nutzfeldstärke'' die Feldstärke, die am Rande des Versorgungsgebietes eines Funksenders an 50% der Orte und in 50% der Zeit erreicht oder überschritten wird;

14.

„Zulässige Störfeldstärke'' jenen Wert der im Nutzkanal auftretenden Feldstärke von Fremdsignalen, bei dessen Überschreitung eine Beeinträchtigung des Empfanges des Nutzsignals auftreten kann;

15.

„Grenzüberschreitende Störreichweite'' jene Entfernung von der Grenze im Nachbarland, bei der die zulässige Störfeldstärke nicht überschritten werden darf;

16.

„Schädliche Störung'' jede Aussendung, die die Abwicklung des Verkehrs eines Funkdienstes ernstlich beeinträchtigt, wiederholt behindert oder unterbricht;

17.

„Wirksame Antennenhöhe'' in einer bestimmten Richtung die Differenz aus der Höhe des Antennenschwerpunktes über Normalnull und der errechneten mittleren Höhe des Geländes in der bestimmten Richtung. Bei zusammengeschalteten Antennen gilt die Höhe des Antennenschwerpunktes der höchstgelegenen Antenne;

18.

„Geländerauhigkeit'' die Differenz zwischen jenen Höhen, die von 10% bzw. 90% der Geländehöhen in der betrachteten Richtung überschritten wird;

19.

„Systemdämpfung'' die Dämpfung des Funksignals zwischen dem Ausgang eines Senders und dem Eingang des Empfängers;

20.

„Trägerleistung'' die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;

21.

„Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)'' die abgestrahlte Leistung in einer gegebenen Richtung, die sich aus der Trägerleistung unter Berücksichtigung der zwischen Senderausgang und Antenne auftretenden Dämpfung und des Antennengewinns in dieser Richtung ergibt;

22.

„Antennengewinn'' das Verhältnis der Leistung, die am Eingang einer Bezugsantenne benötigt wird, zu der Leistung, die dem Eingang der gegebenen Antenne zugeführt wird, sodaß die beiden Antennen in einer gegebenen Richtung in derselben Entfernung dieselbe Feldstärke erzeugen. Wenn nichts anderes angegeben ist, bezieht sich die Zahl, die den Gewinn einer Antenne ausdrückt, auf den Gewinn in der Richtung der Strahlung der Hauptkeule(n). Als Bezugsantenne gilt ein verlustfreier Halbwellendipol im freien Raum;

23.

„Vor-Rückverhältnis'' einer Antenne das Verhältnis der abgestrahlten Leistung in Hauptstrahlrichtung zur Leistung, die in der entgegengesetzten Richtung abgestrahlt wird;

24.

„Öffnungswinkel'' jenen Winkel zwischen den beiden Richtungen, bei denen die Strahlungsleistung auf die Hälfte der Leistung in der Hauptstrahlrichtung abfällt;

25.

„Exklusivfrequenz'' eine Frequenz, die ausschließlich einem Bedarfsträger für ein bestimmtes Einsatzgebiet zugeteilt wird;

26.

„Gemeinschaftsfrequenz'' eine Frequenz, die mehreren Bedarfsträgern ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit im gleichen Einsatzgebiet zugeteilt wird;

27.

„Ausgelastete Frequenz'' eine Frequenz, auf der die über 14 aufeinanderfolgende Tage gemittelte Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 15 Minuten beträgt;

28.

„Hauptverkehrsstunde'' jenen Zeitabschnitt, beginnend zur vollen Stunde, in dem die maximale Belegungszeit auftritt;

29.

„Belegungszeit'' die Zeit der Trägeraussendung;

30.

„Funknetz mit hoher Gesprächsdichte'' ein Funknetz, in dem die Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 10 Minuten beträgt.

Formvorschriften

§ 3. (1) Für die Antragstellung sind das bei den Fernmeldebehörden aufliegende Antragsformular und die zugehörigen technischen Datenblätter (Drucksorten-Nummern 661 320 100, 661 320 200, 661 320 300) zu verwenden.

(2) Für die Ermittlung der im Antrag anzugebenden Koordinaten eines Senderstandortes ist die „Österreichkarte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen'' im Maßstab 1 : 50 000 als Grundlage zu verwenden. Die Feststellung der Sekunden ist hiebei an Hand dieser Karten in Form eines Interpolationsverfahrens mit einer Ablesegenauigkeit von +-1 mm durchzuführen.

(3) Bei beantragter Überschreitung der Grenzen des maximalen Einsatzgebietes (§ 13 Abs. 5) ist das Einsatzgebiet und der Standort der ortsfesten Funkstelle in einer Karte (Kopie) 1 : 50 000 einzutragen und dem Antrag anzuschließen.

II. ABSCHNITT

BEWILLIGUNG

Nachrichtenbedürfnis

§ 4. (1) Funkfrequenzen werden nur dann zugeteilt, wenn kein Ablehnungsgrund gemäß § 11 Fernmeldegesetz 1993 gegeben ist.

(2) Funknetze auf bereits zugeteilten Exklusivfrequenzen können auf Gemeinschaftsfrequenzen verlegt werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht mehr erfüllt wird.

(3) Wird für ein Funknetz eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt, ist das Nachrichtenbedürfnis grundsätzlich auf einer Frequenz pro Funknetz und Einsatzgebiet zu befriedigen.

Art der Frequenz

§ 5. (1) Exklusivfrequenzen können nur zugeteilt werden, wenn

a)

das Funknetz zum Schutz menschlichen Lebens oder im öffentlichen Interesse betrieben wird und eine hohe Gesprächsdichte aufweist oder erwarten läßt, oder

b)

mindestens 40 Funksendeanlagen pro Einsatzgebiet, mindestens 100 Funksendeanlagen pro Bundesland oder mindestens 300 Funksendeanlagen bundesweit eingesetzt werden sollen, oder

c)

das Funknetz mit dem öffentlichen Fernmeldenetz in Verbindung steht, oder

d)

besondere Umstände der Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses auf Gemeinschaftsfrequenzen entgegenstehen, insbesondere für ein Funknetz mit hoher Gesprächsdichte.

(2) Gemeinschaftsfrequenzen sind zuzuteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht gegeben sind.

Frequenzen

§ 6. (1) Frequenzen werden aus den in Spalte 1 der Tabelle ersichtlichen Frequenzbändern insbesondere für die nachstehenden Funknetze zugeteilt:

a)

7-m-Band für Funknetze des beweglichen Landfunkdienstes mit vorwiegend nicht ziviler Nutzung;

b)

4-m-Band für Funknetze des beweglichen Landfunkdienstes vorwiegend in hügeligem Gelände;

c)

2-m-Band für Funknetze des beweglichen Landfunkdienstes vorwiegend in verbautem Gebiet und im Gebirge;

d)

1-m- und 70-cm-Band für Funknetze des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes mit kleinerem Einsatzgebiet insbesondere in dicht verbautem Stadtgebiet;

e)

30-cm-Band für Funknetze des beweglichen Landfunkdienstes mit kleinerem Einsatzgebiet insbesondere in dicht verbautem Stadtgebiet.

(2) Die Frequenzbänder umfassen den aus Spalte 2 der Tabelle ersichtlichen Frequenzbereich.

(3) Der Duplexabstand ist aus Spalte 3 der Tabelle ersichtlich.

(4) Der Kanalabstand ist aus Spalte 4 der Tabelle ersichtlich.

(5) Ausnahmen von Abs. 4 sind aus Spalte 5 der Tabelle ersichtlich und gelten für den in der jeweiligen Fußnote beschriebenen Fall.

Band Frequenzbereich Duplexabstand Kanalabstand Kanalabstand

m cm MHz MHz kHz Ausnahme

```

```

7 29,7 - 47,0 - 25

4 68,0 - 74,8 9,8 25 od. 12,5 3)

4 75,2 - 87,5 9,8 25 od. 12,5 3)

2 146,0 - 169,4125 4,6 25 od. 12,5 3)

2 169,8125 - 174,0 4,6 25 od. 12,5 3)

1 230,0 - 290,0 10 25 3)

1 350,0 - 399,9 10 25 3)

70 406,1 - 430,0 10 25 od. 12,5 3)

70 440,0 - 450,0 5 25 od. 12,5 1) 3)

70 450,0 - 470,0 10 25; 20 od. 12,5 2) 3)

30 862,0 - 890,0 45 25 3)

30 915,0 - 935,0 45 25 3)

```

```

1) Für Funknetze, die nach dem 1. Jänner 1997 erstmalig bewilligt werden, beträgt der Kanalabstand 12,5 kHz.

2) Im Frequenzbereich für den internationalen Zugfunk beträgt der Kanalabstand 25 kHz.

3) Für digitale Bündelfunksysteme beträgt der Kanalabstand 6,25 kHz oder 25 kHz.

Betriebsart

§ 7. (1) Funkverkehr ist grundsätzlich in der Betriebsart Simplex abzuwickeln.

(2) Die Verwendung der Betriebsarten Semi-Duplex und Duplex ist nur dann zu bewilligen, wenn das Nachrichtenbedürfnis nicht in der Betriebsart Simplex befriedigt werden kann.

(3) Arbeiten ortsfeste Funkstellen in der Betriebsart Simplex, sind für allenfalls erforderliche Zubringerstrecken ebenfalls Simplexfrequenzen zuzuteilen.

III. ABSCHNITT

TECHNISCHE UND BETRIEBLICHE FESTLEGUNGEN

Geschützte Nutzfeldstärke im beweglichen Landfunkdienst

§ 8. (1) Die geschützte Nutzfeldstärke beträgt im:

7-m-Band + 8 dB/1 myV/m 4-m-Band + 14 dB/1 myV/m 2-m-Band + 20 dB/1 myV/m 1-m-Band + 24 dB/1 myV/m

70-cm-Band + 28 dB/1 myV/m 30-cm-Band + 34 dB/1 myV/m

(2) Um 6 dB höhere Werte gelten für Funknetze, die

a)

im öffentlichen Interesse betrieben werden,

b)

zum Schutz des menschlichen Lebens dienen oder

c)

mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbunden sind.

Zulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende Störreichweite

§ 9. Bei der maximalen grenzüberschreitenden Störreichweite darf die Störfeldstärke die zulässige Störfeldstärke nicht überschreiten.

maximale

Frequenzbereich zulässige Störfeldstärke grenzüberschreitende

Störreichweite (km)

7-m-Band 0 dB/1 myV/m 100

4-m-Band + 6 dB/1 myV/m 100

2-m-Band +12 dB/1 myV/m 80

1-m-Band +16 dB/1 myV/m 65

70-cm-Band +20 dB/1 myV/m 50

30-cm-Band +26 dB/1 myV/m 30

Trägerleistung

§ 10. (1) Die Trägerleistung des Senders ist so gering wie möglich festzulegen.

(2) Bei beweglichen (tragbaren) Funkstellen darf die Trägerleistung folgende Werte nicht überschreiten:

7-m-Band maximal 6 Watt

4-m-Band maximal 6 Watt

2-m-Band maximal 6 Watt

1-m-Band maximal 12 Watt

70-cm-Band maximal 12 Watt

30-cm-Band maximal 25 Watt

Bei beweglichen Funkstellen, die in Luftfahrzeugen oder im Seilbahnbetrieb verwendet werden, darf die Trägerleistung 1 Watt nicht überschreiten.

(3) Bei Funkstellen des festen Funkdienstes darf die Trägerleistung in Abhängigkeit von der Systemdämpfung folgende Werte nicht überschreiten:

Systemdämpfung Trägerleistung

bei Einkanalanlagen bei Mehrkanalanlagen

```

```

bis 107 dB bis 90 dB 0,1 Watt

bis 112 dB bis 95 dB 0,3 Watt

bis 117 dB bis 100 dB 1 Watt

bis 122 dB bis 105 dB 3 Watt

mehr als 122 dB mehr als 105 dB 6 Watt

Bei Zusammenschaltung mit dem öffentlichen Fernmeldenetz ist der errechnete Wert der Systemdämpfung um 10 dB zu erhöhen. Die Systemdämpfung ist gemäß der „Technischen Vorschrift zur Betriebsfunkverordnung über die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Systemdämpfung'' (TVB 002) in der Fassung von Jänner 1995 zu ermitteln.

Äquivalente Strahlungsleistung

§ 11. (1) Die äquivalente Strahlungsleistung ist bei ortsfesten Funkstellen in Abhängigkeit von der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauhigkeit auf jenen Wert zu begrenzen, der zur Versorgung des Einsatzgebietes erforderlich ist. Die äquivalente Strahlungsleistung darf jedoch folgende Werte nicht überschreiten:

Frequenzbereich (MHz)

```

```

29,7 - 47,0 146,0 - 169,4125 350,0 - 399,0 862,0 - 890,0

169,8125 - 174,0

68,0 - 74,8 230,0 - 290,0 406,1 - 430,0 915,0 - 935,0

75,2 - 87,5 440,0 - 470,0

ERP (W) wirksame Antennenhöhe (m)

```

```

50 - - 60 37

25 10 25 80 50

12 30 40 120 70

6 50 60 180 100

3 70 80 230 130

1 110 120 300 200

0,3 170 180 500 300

0,1 über 270 über 300 über 900 über 900

(2) Die äquivalente Strahlungsleistung ist bei ortsfesten Funkstellen in Abhängigkeit von der Geländerauhigkeit wie folgt zu korrigieren:

Korrekturfaktor in dB im Frequenzbereich 29,7 - 290 MHz

Entfernung Geländerauhigkeit (m)

(km)

```

```

10 20 30 50 80 100 150 300 500 500

10 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

50 -7 -4 -2,5 -0 3 5 8 14 18,5 18,5

Korrekturfaktor in dB im Frequenzbereich 350 - 935 MHz

Entfernung Geländerauhigkeit (m)

(km)

```

```

10 20 30 50 80 100 150 300 500 500

10 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

50 -10 -6 -3 -0 4 7 10 20 28 28

Dazwischenliegende Werte sind linear zu interpolieren.

Ist die Entfernung geringer als 10 km, ist der Korrekturfaktor nicht anzuwenden.

Die Geländerauhigkeit ist gemäß der „Technischen Vorschrift zur Betriebsfunkverordnung über die Berechnungsmethode zur Ermittlung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauhigkeit'' (TVB 001) in der Fassung von Jänner 1995 zu ermitteln.

Leistungsbeschränkungen

§ 12. Zum Schutz des Fernsehrundfunkempfanges können in folgenden Frequenzbereichen Leistungsbeschränkungen vorgeschrieben werden:

TV-Zwischenfrequenz 32,20 - 39,65 MHz

wegen TV-Kanal 4 68,00 - 72,00 MHz

wegen TV-Kanal 5 169,575 - 174,00 MHz

wegen TV-Kanal 21 465,575 - 470,00 MHz

Einsatzgebiet

§ 13. (1) Das Einsatzgebiet der beweglichen Funkstellen ist auf das unumgängliche Ausmaß festzulegen.

(2) Die größte zulässige Entfernung zwischen ortsfester und beweglicher Funkstelle beträgt im:

7-m-Band 35 km

4-m-Band 25 km

2-m-Band 20 km

1-m-Band 20 km

70-cm-Band 20 km (18 km im Frequenzbereich

450 - 470 MHz)

30-cm-Band 10 km

(3) Zur Anpassung des tatsächlichen Versorgungsgebietes an ein nicht kreisförmiges Einsatzgebiet und zum Schutz anderer Funkstellen kann die Verwendung von Richtantennen mit bestimmten technischen Merkmalen vorgeschrieben werden.

(4) Wenn die Entfernung einer ortsfesten Funkstelle zur Staatsgrenze kleiner ist als die größte zulässige Entfernung gemäß Abs. 2, ist zum Schutz der eigenen Funkstelle und von ausländischen Funkstellen die Verwendung von Richtantennen mit bestimmten technischen Merkmalen vorzuschreiben.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann bei Einhaltung der in § 11 festgelegten Leistungsgrenzen ein größeres als in Abs. 2 festgelegtes Einsatzgebiet bewilligt werden.

Wirksame Antennenhöhe

§ 14. Die wirksame Antennenhöhe ist gemäß der „Technischen Vorschrift zur Betriebsfunkverordnung über die Berechnungsmethode zur Ermittlung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauhigkeit'' (TVB 001) in der Fassung von Jänner 1995 zu berechnen.

Antennen

§ 15. (1) Antennen beweglicher Funkstellen dürfen eine maximale Länge von 5/8 Lambda aufweisen. Bei beweglichen Funkstellen ist die Verwendung von Richtantennen unzulässig.

(2) Bei der Errichtung einer ortsfesten Funkstelle ist die Antenne, ihr Aufstellungsort und der Elevationswinkel so zu wählen, daß bei einer ausreichenden Versorgung des Einsatzgebietes eine möglichst geringe Störfeldstärke außerhalb des Einsatzgebietes verursacht wird.

(3) Bei Verwendung von Antennenweichen, Antennen mit aktiven Bauelementen oder aktiven Bauelementen zwischen Antenne und Funkgerät müssen die für die Funkanlage in der jeweiligen Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.

(4) Funkstellen des festen Funkdienstes sind mit Richtantennen mit folgenden Nennwerten zu betreiben:

Frequenzband minimaler maximaler minimales

Gewinn (dB) horizontaler Vor-Rückverhältnis

Öffnungswinkel (dB)

(Grad)

4-m-Band 4 140 10

2-m-Band 7 70 14

1-m-Band 9 60 (70) 20 (12)

70-cm-Band 9 60 (70) 20 (12)

30-cm-Band 13 50 20

Die in Klammer angegebenen Werte gelten für Antennen auf Höhenstandorten, wo durch Vereisung und hohe Windgeschwindigkeiten Beschädigungen an der Antennenanlage oder an Gebäudeteilen auftreten können. Der vertikale Öffnungswinkel darf in diesen Fällen jedoch 35 Grad nicht überschreiten.

Auf Höhenstandorten sind Richtantennen darüberhinaus auf den funktechnisch günstigsten Elevationswinkel einzurichten.

Rufzeichen der Funksendeanlagen

§ 16. (1) Zu Beginn jeder Nachrichtenübermittlung ist das der gewünschten Funkstelle zugeteilte Rufzeichen und das der eigenen Funkstelle zugeteilte Rufzeichen zur Identifizierung der am Funkverkehr beteiligten Funkstellen offensprachig auszusenden.

(2) Beim Betrieb auf Gemeinschaftsfrequenzen ist zusätzlich zum offensprachigen Rufzeichen ein Selektivruf zu verwenden.

(3) Bei Verwendung eines Selektivrufes entsprechend der „Technischen Vorschrift zur Betriebsfunkverordnung für analoge Selektivrufeinrichtungen'' (TVB 526) oder der „Technischen Vorschrift zur Betriebsfunkverordnung für digitale Selektivrufeinrichtungen'' (TVB 528) wird kein offensprachiges Rufzeichen zugeteilt. Die Abgabe des der eigenen Funkstelle zugeteilten Rufzeichens als Kennung kann entfallen.

IV. ABSCHNITT

TECHNISCHE EIGENSCHAFTEN DER FUNKGERÄTE

Grundsätzliche Anforderungen

§ 17. (1) Die Funkgeräte müssen geeignet sein, die in der jeweiligen Bewilligung festgelegten technischen Bedingungen einzuhalten.

(2) Als ortsfeste und feste Funkstellen dürfen nur solche Geräte eingesetzt werden, die auf Grund der Typenzulassung für den ortsfesten und festen Betrieb zugelassen sind und auf die festgelegte Leistung eingestellt werden können. Wird eine Trägerleistung von weniger als 1 Watt bewilligt und ist die Leistung des Funkgerätes nicht auf diesen Wert, jedoch auf 1 Watt oder weniger reduzierbar, so kann die zusätzlich notwendige Herabsetzung der Leistung extern erfolgen.

(3) Bei beweglichen und tragbaren Funkstellen ist unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 2 die bei der Typenzulassung festgelegte Nennleistung zu bewilligen. Statt der Nennleistung kann eine reduzierte Trägerleistung bewilligt werden.

Fehlauslösung

§ 18. Bei Funkstellen, die für die Auslösung von Schaltvorgängen oder Alarmeinrichtungen verwendet werden, ist vom Bewilligungsinhaber mittels technischer Vorkehrungen sicherzustellen, daß eine Auslösung durch Funkstörungen verhindert wird.

Dauer der Aussendung

§ 19. Die Aussendung muß auf die hiefür unbedingt notwendige Zeit beschränkt sein. Aussendungen ohne Nachrichteninhalt sind unzulässig.

Verschlüsselte Sprachübertragung

§ 20. Verschlüsselungssysteme sind nur in Funknetzen der jeweiligen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres zulässig, wenn beide Nachbarkanäle diesen Bewilligungsinhabern zugeteilt sind oder wenn die zulässige Nachbarkanalleistung gemäß der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Frequenzbereich 29,7 bis 960 MHz'' (FTV 524) nicht überschritten wird.

V. ABSCHNITT

SCHÄDLICHE STÖRUNGEN

Störungsmeldung

§ 21. Eine schädliche Störung kann formlos der örtlich zuständigen Funküberwachung unter Angabe der Bewilligungsdaten gemeldet werden.

Störungsbehandlung

§ 22. (1) Eine Störung wird von der Funküberwachung nur dann als solche behandelt, wenn

a)

die Funkanlagen entsprechend der Bewilligung errichtet sind,

b)

die Ansprechschwelle des Empfängers der gestörten Funkstelle (Squelcheinstellung) auf den funktechnischen Planungswert von 2 myV EMK oder größer eingestellt ist,

c)

am Ort der gestörten beweglichen Funkstelle die Feldstärke des Nutzsignals mindestens den Wert der geschützten Nutzfeldstärke gemessen in 3 m Höhe erreicht,

d)

diese durch Signale außerhalb des Nutzkanals verursacht wird und das störende Signal um mehr als 70 dB über dem Nutzsignal liegt,

e)

eine Gemeinschaftsfrequenz durch eine Daueraussendung blockiert oder durch Aussendungen, die nicht durch die Bewilligung gedeckt sind, belegt wird,

f)

die gemessene Störfeldstärke größer ist als der Wert der zulässigen Störfeldstärke, wobei folgende Zeitwerte überschritten sein müssen:

```

```

Dauer der Anzahl der

Gesamtdauer Einzelstörung oder Impuls-

Bedarfsträgergruppe pro Stunde oder in Sek. störungen

in Sekunden (kleiner

als 1 Sek.

je Minute)

```

```

Funkanlagen in

Verbindung mit dem

öffentlichen

Fernsprechnetz,

Funkanlagen auf

Exklusivfrequenzen

für Sicherheits-

funkdienste

(Polizei,

Gendarmerie,

Rettung, Feuerwehr,

Zoll, Verschub- und

Zugfunk) 40 20 2

```

```

Funkanlagen, die im

öffentlichen

Interesse betrieben

werden 120 60 7

```

```

übrige private

Bedarfsträger 360 180 20

```

```

(2) Störungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn

a)

die Behinderungen des Funkverkehrs auf Gemeinschaftsfrequenzen verursacht werden durch andere auf der gleichen Frequenz im selben Einsatzgebiet bewilligte Funkstellen,

b)

die gestörte Funkanlage in ISM-Bändern betrieben wird,

c)

bei einer Funkanlage mit Sprachverschlüsselung die Störungen ohne Verwendung der Sprachverschlüsselung nicht aufträten.

VI. ABSCHNITT

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.

(2) Falls durch den Betrieb von Funkanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden, Störungen im Betrieb von Funkanlagen auftreten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden, kann das Fernmeldebüro alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung unter Abwägung der Bedeutung des jeweiligen Dienstes und des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes anordnen.

Einsicht in Unterlagen

§ 24. Die zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Vorschriften und Technische Vorschriften zur Betriebsfunkverordnung) liegen beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion IV, und bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.