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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Marktgemeinde Bad Leonfelden

Geltender Text a fecha 1995-02-22

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 126 Leonfeldener Straße von km 24,60 bis km 25,40 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des – mit Verordnung vom 7. September 1982, BGBl. Nr. 466, bestimmten – Abschnittes „Glashütten“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.