Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 - ZLLV 1995)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-03-20
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1999-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 65
Änderungshistorie JSON API
5.

die Aufstellung der ständig betrauten in- oder ausländischen Instandhaltungsbetriebe;

6.

die zur Behebung von Mängeln und Störungen anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren;

7.

die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß § 51;

8.

Richtlinien für die Durchführung von Werkstatt- und Prüfflügen;

9.

Verfahren für die Änderung von Instandhaltungsanweisungen im Sinne des § 50 Abs. 4.

(2) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch eines Unternehmens mit eigenem Instandhaltungshilfsbetrieb hat neben den im Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Angaben zu enthalten:

1.

die Pflichten und Verantwortlichkeit für alle im Instandhaltungsbetrieb vorgesehenen Positionen einschließlich der Besetzungsliste mit Angabe von Namen und Qualifikationen; bei Betrieben mit mehr als 50 Bediensteten im technischen Dienst genügen die Namen und Qualifikationen der leitenden und verantwortlich tätigen Personen sowie ein Organigramm mit der Gliederung der Zuständigkeiten;

2.

das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Instandhaltungsbescheinigungen (§ 53) einzuhaltende Verfahren;

3.

Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Bauteil- und Ersatzteillagers;

4.

Hinweise auf erforderliche Massen- und Schwerpunktbestimmungen;

5.

Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren von Prüf- und Meßgeräten;

6.

allgemeine Angaben zu den einzelnen Betriebsstätten, deren Standorte und der Räumlichkeiten für den technischen Dienst;

7.

die Muster aller verwendeten Formblätter, Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine (serviceable tags), Kontrollisten u. dgl.;

8.

das Verfahren zur Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches.

(3) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen sind zu bewilligen:

1.

für Luftbeförderungsunternehmen und deren Instandhaltungshilfsbetriebe, für gewerbliche Instandhaltungsbetriebe (§ 55 Abs. 1 und 2) und für Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

2.

für Instandhaltungshilfsbetriebe von Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen vom örtlich zuständigen Landeshauptmann;

3.

für Instandhaltungshilfsbetriebe von Zivilluftfahrerschulen von der Austro Control GmbH.

(4) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Je ein Exemplar des Instandhaltungsbetriebshandbuches in der jeweils zuletzt bewilligten Fassung ist der gemäß Abs. 3 zuständigen Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 3 zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes auf Grund neuer technischer Erkenntnisse Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches vorschreiben.

Instandhaltungsbescheinigungen

§ 53. (1) Bei Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind die dem letzten Stand der Instandhaltungsanweisungen entsprechenden Abstrichlisten (Instandhaltungskontrollisten) zu verwenden. Die Arbeiten müssen in diesen Instandhaltungskontrollisten für jede Type, getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der Triebwerke und der Ausrüstung sowie deren Bestandteile, in Arbeitsgänge unterteilt und in Schlagworten unter Hinweis auf die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen beschrieben sein. Für nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche, Reparaturen u. dgl., sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte aufzuzeichnen.

(2) Zur Bestätigung darüber, daß die Instandhaltungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen der §§ 49 bis 53 Abs. 1 durchgeführt worden sind, haben die Luftfahrzeugwarte bzw. Luftfahrzeugwarte I. Klasse jene Arbeitsgänge einzeln abzuzeichnen, welche von ihnen ausgeführt wurden.

(3) Nach Ausführung aller auf den Instandhaltungskontrollisten für die jeweilige Instandhaltung angeführten Arbeitsgängen hat außerdem zumindest einer der an den Arbeiten beteiligt gewesenen Luftfahrzeugwarte bzw. Luftfahrzeugwarte I. Klasse, welcher die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben muß, die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen am Ende der Instandhaltungskontrolliste bzw. des Arbeitsberichtes durch seine Unterschrift zu bestätigen (Instandhaltungsbescheinigung). Abs. 8 letzter Satz gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf einem gesonderten Blatt, auf welchem die Instandhaltungskontrolliste bzw. der Arbeitsbericht genau bezeichnet ist, erfolgen.

(4) Für Luftfahrzeuge, welche gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 verwendet werden und an jenem Luftfahrtgerät, welches für solche Luftfahrzeuge bestimmt ist, ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gemäß § 48 Abs. 3 bis 5 von hiezu bestellten Luftfahrzeugwarten I. Klasse (Kontrollwarten) vorzunehmen, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben. Durch ihre Unterschriften auf der Instandhaltungsbescheinigung haben die Kontrollwarte die Übereinstimmung der Instandhaltungsdurchführung mit den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen und die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen.

(5) Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen, Ultraleichtflugzeugen, Experimental-Luftfahrzeugen und Ballonen können auch von Personen ausgestellt werden, die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder autorisierten Betrieb nachweisen können und denen die Durchführung dieser Arbeiten geläufig ist.

(6) Werden Instandhaltungsarbeiten (§ 48 Abs. 3, 4 und 5) unter der Anleitung eines vom Hersteller ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat auch dieser die fachgerechte Instandhaltungsdurchführung auf der Instandhaltungsbescheinigung zu bestätigen.

(7) Instandhaltungsbescheinigungen über durchgeführte Instandhaltungsarbeiten an ausgebautem oder zerlegtem Luftfahrtgerät gelten auch als Bescheinigung über die Betriebstüchtigkeit (§ 30 Abs. 6 und 7), wenn sie zumindest Angaben über den ausstellenden Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes, des Arbeitsumfanges, die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, die zulässige Lagerzeit, das Datum und den Prüfstempel des Betriebes sowie die Unterschrift einer hiezu ermächtigten Person enthalten. Für Luftfahrtgerät, welches in Luftfahrzeuge eingebaut werden soll, die gemäß § 2 Abs. 1 verwendet werden, ist eine Prüfbescheinigung von einem gemäß § 55 Abs. 2 bewilligten Betrieb auszustellen.

(8) Mit der Ausstellung der Instandhaltungsbescheinigung bestätigen die gemäß Abs. 2 bis 7 zur Unterschrift verpflichteten Personen, daß die Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß beendet sind. Eine Instandhaltungsbescheinigung darf jedoch nicht ausgestellt werden, wenn während der Instandhaltungsarbeiten Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind, als an jenen, an denen die Instandhaltung erfolgte, und daher Bedenken gegen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit bestehen.

(9) Bei Luftfahrzeugen haben die gemäß Abs. 3, 4 oder 5 zur Zeichnung der Instandhaltungsbescheinigung verpflichteten Personen außerdem unverzüglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden technischen Tagebuch des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Instandhaltung, der Mängelbehebung und des Termines der nächsten vorherbestimmbaren Instandhaltung unter Beisetzung ihrer Unterschrift (Kurzzeichen) und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit in bezug auf die Instandhaltung zu bescheinigen. Diese Bescheinigung darf entweder nur von einem Luftfahrzeugwart bzw. Luftfahrzeugwart I. Klasse erteilt werden, der die Instandhaltungsberechtigung für alle Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils für deren Fachrichtung.

(10) Die Instandhaltungsbescheinigungen sind vom Halter in die Lebenslaufakten (§ 59) aufzunehmen. Instandhaltungsbetriebe haben Zweitschriften der Instandhaltungsbescheinigungen zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren.

(11) Instandhaltungsbescheinigungen gemäß den Abs. 2 bis 6 und 9 können für bestimmte Arbeiten auch auf andere Weise ausgestellt werden, wenn dies in einem gemäß § 55 Abs. 2 bewilligten Betrieb erfolgt und in dessen Instandhaltungsbetriebshandbuch dafür entsprechende gleichwertige Regelungen enthalten sind.

Instandhaltungshilfsbetriebe

§ 54. (1) Luftbeförderungsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und Luftfahrt-Vermietungsunternehmen haben bei der für sie nach dem LFG zuständigen Behörde für die von ihnen selbst geführten Instandhaltungsbetriebe, soweit diese nicht der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, unterliegen, eine Betriebsaufnahmebewilligung zu beantragen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Der Antrag hat insbesondere Angaben über den Standort des Unternehmens, die Firmenbezeichnung, den Umfang der beantragten Genehmigung sowie die Namen des verantwortlichen Personals und deren Funktion zu enthalten. Dem Antrag ist weiters das Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 52) beizufügen.

(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Dabei ist anhand des Instandhaltungsbetriebshandbuches zu prüfen, inwieweit der beantragte Betrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht. Ist für die Erteilung der Bewilligung der Landeshauptmann oder die Austro Control GmbH zuständig, ist eine Stellungnahme des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einzuholen.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

das erforderliche, geeignete und im Betrieb beschäftigte Personal zur Verfügung steht;

2.

das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen Personals die Vermittlung der für die Tätigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren gewährleistet;

3.

das Verfahren, welches die Einhaltung der Instandhaltungsvorschriften gewährleisten soll und das Prüfverfahren (Qualitätssicherung) ausreichend erscheinen;

4.

gewährleistet ist, daß die Instandhaltungshandbücher auf dem neuesten Stand gehalten und dem Personal, das diese Angaben zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zur Verfügung stehen;

5.

gewährleistet ist, daß der Betrieb alle von ihm am Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugbauteil festgestellten Zustände, welche geeignet sind, die Sicherheit der Luftfahrt zu gefährden, an die zuständige Luftfahrtbehörde meldet;

6.

die für die Durchführung der Arbeiten notwendige Ausrüstung, Werkzeuge und Ersatzteile zur Verfügung stehen;

7.

die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes Arbeiten ermöglichen;

8.

die Lagermöglichkeiten so beschaffen sind, daß der für die Sicherheit der verwendbaren Teile notwendige Zustand jederzeit gegeben ist.

(4) Instandhaltungshilfsbetriebe haben eine oder mehrere leitende Personen (technische Leiter) und Kontrollwarte (§ 53 Abs. 4) zu bestellen, welche die Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse haben und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen können. Diese Tätigkeit muß sich auf jene Arten oder artverwandten Typen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 beantragt wird. Für Instandhaltungshilfsbetriebe von Zivilluftfahrerschulen, in denen ausschließlich Motorsegler instandgehalten werden, kann die Funktion des technischen Leiters von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Berechtigung und mindestens dreijähriger Praxis nach Erhalt der Berechtigung wahrgenommen werden. Für technische Leiter von Instandhaltungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen, welche ausschließlich die im § 49 Abs. 6 bezeichneten Luftfahrzeuge verwenden, gelten diese Anforderungen nicht.

(5) Die schriftlich zu erteilende Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

welche Instandhaltungsarbeiten und gegebenenfalls welche sonstigen Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen und

2.

welche Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät instandgehalten werden dürfen.

Instandhaltungsbetriebe

§ 55. (1) Instandhaltungsbetriebe sind, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, auf Antrag vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 und 4 erfüllen. § 52 Abs. 1 Z 5, 7 und 8 und § 52 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Instandhaltungsbetrieben ist darüber hinaus auf Antrag vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung nach den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes (JAR 145) zu erteilen.

(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 54 Abs. 2 und 5 anzuwenden.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe

§ 56. (1) Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie dem § 54 Abs. 3 und 4 sinngemäß entsprechen. § 52 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 52 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist darüber hinaus auf Antrag vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung gemäß den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben zu erteilen.

(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 54 Abs. 2 und 5 anzuwenden.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Bundesgebietes

§ 57. (1) Instandhaltungsarbeiten dürfen Instandhaltungsbetrieben außerhalb des Bundesgebietes nur übertragen werden, wenn diese eine den inländischen Voraussetzungen entsprechende Bewilligung der zuständigen Behörde haben und es im Interesse der österreichischen Luftfahrt gelegen ist.

(2) Luftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 und deren Bau- und Ersatzteile dürfen unbeschadet anderer erforderlicher Bewilligungen nur mit Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Ausland instandgehalten werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb sinngemäß die Voraussetzungen des § 55 erfüllt. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der JAA hat und über eine von der für ihn zuständigen Luftfahrtbehörde erteilte Genehmigung im Sinne des § 55 Abs. 2 verfügt.

(3) Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß § 53 enthalten.

Führung von Lebenslaufakten

§ 58. (1) Über das Flugwerk, die Triebwerke und die Ausrüstung jedes Luftfahrzeuges sind jeweils voneinander getrennte Lebenslaufakten anzulegen und zu führen. Für die fortlaufende und ordnungsgemäße Führung der Lebenslaufakten hat neben dem Halter auch der verantwortliche technische Leiter des betreffenden Instandhaltungsbetriebes zu sorgen.

(2) Bei Übertragung der Halterschaft sind die Lebenslaufakten dem neuen Halter auszufolgen. Dasselbe gilt für ausgebaute Triebwerke und Bestandteile des Flugwerkes oder der Ausrüstung.

(3) Nach Ablauf der Verwendungsfähigkeit von Flugwerk, Triebwerken und der Ausrüstung sind die Lebenslaufakten noch mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Inhalt der Lebenslaufakten

§ 59. (1) Aus den Lebenslaufakten muß die jeweilige Anzahl der Betriebsstunden (zB Flugzeit, Blockzeit, Laufzeit, Verwendungszeit, Einschaltdauer) sowie der Betriebszyklen (zB Starts, Landungen, Sprünge, Flüge, Abwürfe) ersichtlich sein und zwar zum Zeitpunkt:

1.

der Zulassung;

2.

der einzelnen Instandhaltungsarbeiten;

3.

der durchgeführten Nachprüfungen (§ 40 Abs. 1).

(2) Hinsichtlich jener in Flugwerken, Triebwerken oder in die Ausrüstung eingebauten Bestandteile, deren Betriebstüchtigkeit von der ordnungsgemäßen Lagerung und ihrer Verwendungszeit abhängt, muß aus den Lebenslaufakten zumindest zu ersehen sein:

1.

die bisherige Lager- oder Verwendungszeit, soweit diese zur Bestimmung der noch möglichen Einsatzdauer oder der Verwendungsfähigkeit erforderlich ist;

2.

die Zeitpunkte und die Art aller vorgenommenen Instandhaltungsarbeiten;

3.

die Bezeichnung der Behörden, Betriebe oder Personen, welche die letzte Prüfung der Verwendungsfähigkeit vorgenommen haben, sowie der Zeitpunkt dieser Prüfung.

(3) Die Lebenslaufakten haben weiters Prüfberichte, Ausrüstungslisten und Instandhaltungsbescheinigungen über alle durchgeführten Instandhaltungsarbeiten sowie alle diesen Bescheinigungen gleichzuhaltenden Bescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Instandhaltungsarbeiten zu enthalten.

(4) Fremdsprachigen Schriftstücken in Lebenslaufakten (mit Ausnahme von englischen) sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.

VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN

Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§ 60. (1) In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme oder Instandhaltung übertragen wurden, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Ist dies nicht möglich, haben diese Personen die zuständige Luftfahrtbehörde zu verständigen.

(2) Erforderlichenfalls kann die Luftfahrtbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Halters oder jener Personen, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug haben, auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 43 geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere kann sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Einziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.

(3) Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die zuständige Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.

Aufsicht

§ 61. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme oder Instandhaltung überlassen worden ist, haben der jeweils zuständigen Luftfahrtbehörde oder dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Feststellung der Lufttüchtigkeit, der Betriebstüchtigkeit und Betriebssicherheit:

1.

alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen;

2.

auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Zulassungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsscheine (§ 8), Urkunden über die Zulassung, Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit (§§ 30 ff), Ausnahmebewilligungen nach §§ 21 und 26 sowie die Erprobungsbewilligung nach § 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen nach § 20 des Luftfahrtgesetzes und Bewilligungen nach § 132 des Luftfahrtgesetzes, das Instandhaltungshandbuch und das Instandhaltungsbetriebshandbuch;

3.

Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Luftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und instandgehalten werden. Auf Militärflugplätzen ist in diesem Fall der zuständige Kommandant in Kenntnis zu setzen. Auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat beizuziehen.

(2) Werden der Zutritt, die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Instandhaltungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist im Sinne der §§ 43 und 60 vorzugehen. Gegebenenfalls ist eine Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 anzuordnen oder die allenfalls zeitlich befristete Untersagung des Betriebes zu verfügen, wenn Gründe vorliegen, den Bestand der Verkehrssicherheit, Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit in Zweifel zu ziehen.

VII. ZUSTÄNDIGKEITEN

§ 62. (1) Zuständige Behörde ist, soferne nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist zuständige Behörde für die Vollziehung der §§ 37 Abs. 4 und 5, 40 Abs. 5 und 6, 50 Abs. 5, 52 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 5, 55, 56, 57 und der §§ 2 Abs. 7, 43 Abs. 1 und 60 für Luftfahrzeuge, die im Rahmen von Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden.

(3) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In- und Außerkrafttreten

§ 63. (1) Diese Verordnung tritt mit 20. März 1995 in Kraft.

(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung, BGBl. Nr. 415/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 739/1993, tritt mit Ablauf des 19. März 1995 außer Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 64. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Ablauf des 19. März 1995 geltenden Rechtslage fortzuführen.

Anlage A


(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage B

```

```

Eintragungszeichen für Zivilluftfahrzeuge

Gruppe I

Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflug-Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge

Erster Buchstabe des

Eintragungszeichens

Gewichtsklasse A: einmotorige Flugzeuge mit -A..

einer höchstzulässigen -C..

Abflugmasse bis -D..

einschließlich 2 000 kg, -K..

die Buchstaben D und K

bleiben für Flugzeuge mit

mehr als 3 Sitzplätzen

vorbehalten

Gewichtsklasse B: einmotorige Flugzeuge mit

einer höchstzulässigen

Abflugmasse von mehr als

2 000 bis einschließlich

5 700 kg -E..

Gewichtsklasse C: mehrmotorige Flugzeuge mit

einer höchstzulässigen

Abflugmasse bis

einschließlich 5 700 kg -F..

Gewichtsklasse D: ein- und mehrmotorige

Flugzeuge mit einer

höchstzulässigen Abflugmasse

von mehr als 5 700 bis

einschließlich 14 000 kg -G..

Gewichtsklasse E: mehrmotorige Flugzeuge mit

einer höchstzulässigen

Abflugmasse von mehr als

14 000 bis einschließlich

20 000 kg -H..

Gewichtsklasse F: mehrmotorige Flugzeuge mit

einer höchstzulässigen

Abflugmasse von mehr als

20 000 kg -I..

Die Ausführungen betreffend

die Gewichtsklassen A bis F

gelten sinngemäß auch für

andere Luftfahrzeuge als

Flugzeuge.

Abweichend von der

allgemeinen

gewichtsklassenmäßigen

Kennzeichnungsregel

maßgebend:

- Luftfahrzeuge, die im

gewerbsmäßigen, planmäßigen

Luftverkehr (Linienverkehr)

eingesetzt werden -L..

- Luftfahrzeuge des Bundes -B..

- Experimental-Luftfahrzeuge

sowie Luftfahrzeuge, die

sich im Erprobungszustand

befinden oder ausschließlich

Vorführungszwecken dienen -V..

- Luftfahrzeuge, die mit einer

Zwischenbewilligung gemäß

§ 20 Luftfahrtgesetz

betrieben werden, wenn sie

nicht bereits unter einem

anderen Kennzeichen im

Luftfahrzeugregister

eingetragen sind

(Überstellungskennzeichen) -U..

Bei den Luftfahrzeugen der

Gewichtsklassen ist überdies

der 2. Buchstabe für

nachstehend angeführte und

mit besonderen Baumerkmalen

ausgestattete Luftfahrzeuge

kennzeichnend:

Zweiter Buchstabe

des Eintragungs-

zeichens

```

a)

Wasser- und

```

Amphibienfahrzeuge - .W.

```

b)

Drehflügler (Hubschrauber,

```

Tragschrauber) - .X.

```

c)

Luftfahrzeuge leichter

```

als Luft - .Z.

Gruppe II

Segelflugzeuge, Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge

Zifferngruppen des

Eintragungszeichens

Segelflugzeuge 0001-0999

und 5001-6999

Ultraleichtflugzeuge 7001-8989

Segelflugzeuge, die sich in Erprobung

befinden 8990-8999

Motorsegler 9001-9989

Motorsegler, die sich in Erprobung befinden 9990-9999

Anlage C

```

```

Kennzeichnung von Zivilluftfahrzeugen

(Anm.: Anlage (Abbildungen) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage D

```

```

MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE

```

1.

Motorflugzeuge bis 5 700 kg Höchstabflugmasse

```

1.1 Grundausrüstung

1.1.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte:

1.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:

1.1.3 Sonstige Ausrüstung:

1.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

1.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

1.3 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

1.4 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 1,3, jedoch zusätzlich:

1.5 Instrumentenflüge

1.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge

Ausrüstung gemäß 1.4, jedoch zusätzlich:

1.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsarten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

1.6 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

1.7 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

1.8 Segelflug-Schleppflüge

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

1.9 Banner-Schleppflüge

Ausrüstung gemäß 1.8, jedoch zusätzlich:

1.10 Absetzen von Fallschirmspringern

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

1.11 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge

Grundausrüstung gemäß 1.1; die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Schädlingsbekämpfung usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.

2.

Motorflugzeuge über 5 700 kg Höchstabflugmasse *1)

2.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte

2.1.1 Eingebaut an jedem Pilotenplatz:

2.1.2 Von jedem Pilotenplatz aus sichtbar:

2.1.3 Zusätzliche Flugüberwachungsgeräte:

2.2 Triebwerksüberwachungsgerät

2.2.1 Für alle Flugzeuge:

2.2.2 Für Flugzeuge mit Kolbenmotoren

Ausrüstung gemäß 2.2.1, jedoch zusätzlich:

a)

automatischen Propeller-Segelstellungsanlagen oder

b)

einem Gesamthubraum von 38,2 Litern und darüber,

2.2.3 Für Flugzeuge mit Turbinenmotor

Ausrüstung gemäß 2.2.1, jedoch zusätzlich:

2.2.4 Für Flugzeuge mit Strahltriebwerken

Ausrüstung gemäß 2.2.3, jedoch zusätzlich:

2.2.5 Für Flugzeuge mit Propellerturbinen

Ausrüstung gemäß 2.2.3, jedoch zusätzlich:

2.3 Sonstige Ausrüstung

2.4 Zusätzliche Sicherheitsausrüstung

2.5 Navigationsausrüstung

Anmerkung: Für Instrumentenanflüge nach der Betriebsstufe II und III des Allwetterflugbetriebes wird die Navigationsausrüstung gesondert festgelegt.

3.

Drehflügler bis 2 720 kg Höchstabflugmasse

3.1 Grundausrüstung

3.1.1 Ein Fahrtmesser,

3.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:

3.1.3 Sonstige Ansrüstung (Anm.: richtig: Ausrüstung):

3.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

3.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:

3.3 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:

3.4 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 3.3, jedoch zusätzlich:

3.5 Instrumentenflüge

3.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge

Ausrüstung gemäß 3.4, jedoch zusätzlich:

3.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

3.6 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:

3.7 Absetzen von Fallschirmspringern

Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:

3.8 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge

Grundausrüstung gemäß 3.1, die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Absetzen von Lasten usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.

4.

Drehflügler über 2 720 kg Höchstabflugmasse und Drehflügler im Linienverkehr

4.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte

4.2. Triebwerksüberwachungsgeräte

4.2.1 Für alle Drehflügler:

4.2.2 Zusätzlich zu 4.2.1 für Drehflügler bis 9 070 kg Höchstabflugmasse (Kategorie B):

4.2.3 Zusätzlich zu 4.2.1 für mehrmotorige Drehflügler (Kategorie A):

4.3 Sonstige Ausrüstung

4.3.1 Für alle Drehflügler:

4.3.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

4.3.3 Zusätzlich für das Absetzen von Fallschirmspringern:

4.4 Für die Mindestausrüstung für die einzelnen Einsatz- und Navigationsarten gelten die in den Abschnitten 3.2 bis 3.7 festgelegten Anforderungen.

5.

Motorsegler

5.1 Grundausrüstung

5.2 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

5.3 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

5.4 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

5.5 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

5.6 Nacht-Sichtflüge

Grundausrüstung gemäß 5.5, jedoch zusätzlich:

Bei Schulflügen für Nacht-Sichtplatzflüge und Nacht-Sichtflüge müssen alle Flugüberwachungs- und Navigationsinstrumente von beiden Piloten einwandfrei abgelesen werden können. Die Bedienungseinrichtungen müssen entsprechend Punkt 5.2 vorhanden sein.

5.7 Wolkenflüge

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

5.8 Segelflugzeug-Schleppflüge

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

6.

Segelflugzeuge

6.1 Grundausrüstung

6.2 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.3 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.4 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.5 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.6 Wolkenflüge

Ausrüstung gemäß 6.1 und 6.4, jedoch zusätzlich:

7.

Freiballone

7.1 Grundausrüstung

7.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:

7.3 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 7.2, jedoch zusätzlich:

8.

Abweichungen


*1) Bis 6 000 kg Höchstabflugmasse mit Sonderzulassung.

Anlage E

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LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN

A. Lichter für Motorflugzeuge

Motorflugzeuge müssen, wenn ein Betrieb bei Nacht bzw. als Instrumentenflug vorgesehen ist, in folgender Weise mit Positionslichtern ausgerüstet sein (Abbildung 1):

a)

Vorne links (Backbord) muß ein rotes, vorne rechts (Steuerbord) ein grünes, am Heck ein weißes Dauerlicht angebracht sein. Anstelle dieser Dauerlichter können Blinklichter derselben Farbe verwendet werden. Der Öffnungswinkel des Steuerbordlichtes und des Backbordlichtes muß nach vorne außen gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse parallel verläuft und deren andere dazu einen Winkel von 110 Grad bildet. Die Lichter sind seitlich möglichst weit außen zu führen. Jedes von ihnen muß eine Mindestlichtstärke von fünf Candela haben. Der Öffnungswinkel des Hecklichtes muß nach hinten gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander einen Winkel von 140 Grad bilden und deren Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen muß. Das Hecklicht ist möglichst weit hinten zu führen. Es muß eine Mindestlichtstärke von drei Candela haben. Die Positionslichter müssen unbehindert sichtbar sein.

b)

Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Dauerlichter geführt, so müssen zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter vorhanden sein, die nach Tunlichkeit aus allen Richtungen von 30 Grad über bis 30 Grad unter der Horizontalebene des Motorflugzeuges sichtbar sein müssen (Zusammenstoßwarnlichter). Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Blinklichter geführt, so muß zusätzlich ein abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes rotes Hecklicht oder ein abwechselnd mit den Positionslichtern aufleuchtendes, aus allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht vorhanden sein.

c)

Wenn die in lit. a bezeichneten Backbordlichter und Steuerbordlichter nicht innerhalb eines Abstandes von 1,80 m von den Tragflächenspitzen angebracht sind, müssen an den Tragflächenspitzen zusätzlich Begrenzungslichter verwendet werden. Das Begrenzungslicht an Backbord muß ein rotes Dauerlicht, das Begrenzungslicht an Steuerbord ein grünes Dauerlicht sein.

(Anm.: Abbildung 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

B. Lichter und Zeichen an sonstigen Luftfahrzeugen

(1) Soweit in den Abs. 2 und 4 nichts anderes bestimmt wird, gelten für andere Luftfahrzeuge als Motorflugzeuge die Bestimmungen des Abschnittes A mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Lichter nach Möglichkeit an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile zu führen sind.

(2) Bei Segelflugzeugen sind die Bestimmungen des Abschnittes A lit. b nicht anzuwenden.

(3) Freiballone müssen - sofern Verwendung bei Nacht vorgesehen ist - mit einem Licht ausgerüstet sein, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km aus allen Richtungen sichtbar ist.

(4) An Fesselballonen müssen bei Nacht ein weißes und ein darunter befindliches rotes Licht unter der tiefsten Stelle des Ballons angebracht sein. Außerdem muß das Halteseil unter diesen Lichtern in Abständen von 50 m abwechselnd mit weißen und roten Lichtern versehen sein und die Verankerungsstelle am Boden mit drei roten, die Eckpunkte eines gleichseitigen Dreieckes bildenden Blinklichtern. Bei Tag muß das Halteseil eines Fesselballons in Abständen von 50 m - vom untersten Teil des Ballons gemessen - mit rotweißen Wimpeln versehen sein.

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