Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 - ZLLV 1995)
die Aufstellung der ständig betrauten in- oder ausländischen Instandhaltungsbetriebe;
die zur Behebung von Mängeln und Störungen anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren;
die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß § 51;
Richtlinien für die Durchführung von Werkstatt- und Prüfflügen;
Verfahren für die Änderung von Instandhaltungsanweisungen im Sinne des § 50 Abs. 4.
(2) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch eines Unternehmens mit eigenem Instandhaltungshilfsbetrieb hat neben den im Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Angaben zu enthalten:
die Pflichten und Verantwortlichkeit für alle im Instandhaltungsbetrieb vorgesehenen Positionen einschließlich der Besetzungsliste mit Angabe von Namen und Qualifikationen; bei Betrieben mit mehr als 50 Bediensteten im technischen Dienst genügen die Namen und Qualifikationen der leitenden und verantwortlich tätigen Personen sowie ein Organigramm mit der Gliederung der Zuständigkeiten;
das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Instandhaltungsbescheinigungen (§ 53) einzuhaltende Verfahren;
Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Bauteil- und Ersatzteillagers;
Hinweise auf erforderliche Massen- und Schwerpunktbestimmungen;
Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren von Prüf- und Meßgeräten;
allgemeine Angaben zu den einzelnen Betriebsstätten, deren Standorte und der Räumlichkeiten für den technischen Dienst;
die Muster aller verwendeten Formblätter, Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine (serviceable tags), Kontrollisten u. dgl.;
das Verfahren zur Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches.
(3) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen sind zu bewilligen:
für Luftbeförderungsunternehmen und deren Instandhaltungshilfsbetriebe, für gewerbliche Instandhaltungsbetriebe (§ 55 Abs. 1 und 2) und für Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
für Instandhaltungshilfsbetriebe von Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen vom örtlich zuständigen Landeshauptmann;
für Instandhaltungshilfsbetriebe von Zivilluftfahrerschulen von der Austro Control GmbH.
(4) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Je ein Exemplar des Instandhaltungsbetriebshandbuches in der jeweils zuletzt bewilligten Fassung ist der gemäß Abs. 3 zuständigen Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 3 zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes auf Grund neuer technischer Erkenntnisse Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches vorschreiben.
Instandhaltungsbescheinigungen
§ 53. (1) Bei Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind die dem letzten Stand der Instandhaltungsanweisungen entsprechenden Abstrichlisten (Instandhaltungskontrollisten) zu verwenden. Die Arbeiten müssen in diesen Instandhaltungskontrollisten für jede Type, getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der Triebwerke und der Ausrüstung sowie deren Bestandteile, in Arbeitsgänge unterteilt und in Schlagworten unter Hinweis auf die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen beschrieben sein. Für nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche, Reparaturen u. dgl., sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte aufzuzeichnen.
(2) Zur Bestätigung darüber, daß die Instandhaltungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen der §§ 49 bis 53 Abs. 1 durchgeführt worden sind, haben die Luftfahrzeugwarte bzw. Luftfahrzeugwarte I. Klasse jene Arbeitsgänge einzeln abzuzeichnen, welche von ihnen ausgeführt wurden.
(3) Nach Ausführung aller auf den Instandhaltungskontrollisten für die jeweilige Instandhaltung angeführten Arbeitsgängen hat außerdem zumindest einer der an den Arbeiten beteiligt gewesenen Luftfahrzeugwarte bzw. Luftfahrzeugwarte I. Klasse, welcher die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben muß, die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen am Ende der Instandhaltungskontrolliste bzw. des Arbeitsberichtes durch seine Unterschrift zu bestätigen (Instandhaltungsbescheinigung). Abs. 8 letzter Satz gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf einem gesonderten Blatt, auf welchem die Instandhaltungskontrolliste bzw. der Arbeitsbericht genau bezeichnet ist, erfolgen.
(4) Für Luftfahrzeuge, welche gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 verwendet werden und an jenem Luftfahrtgerät, welches für solche Luftfahrzeuge bestimmt ist, ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gemäß § 48 Abs. 3 bis 5 von hiezu bestellten Luftfahrzeugwarten I. Klasse (Kontrollwarten) vorzunehmen, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben. Durch ihre Unterschriften auf der Instandhaltungsbescheinigung haben die Kontrollwarte die Übereinstimmung der Instandhaltungsdurchführung mit den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen und die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen.
(5) Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen, Ultraleichtflugzeugen, Experimental-Luftfahrzeugen und Ballonen können auch von Personen ausgestellt werden, die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder autorisierten Betrieb nachweisen können und denen die Durchführung dieser Arbeiten geläufig ist.
(6) Werden Instandhaltungsarbeiten (§ 48 Abs. 3, 4 und 5) unter der Anleitung eines vom Hersteller ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat auch dieser die fachgerechte Instandhaltungsdurchführung auf der Instandhaltungsbescheinigung zu bestätigen.
(7) Instandhaltungsbescheinigungen über durchgeführte Instandhaltungsarbeiten an ausgebautem oder zerlegtem Luftfahrtgerät gelten auch als Bescheinigung über die Betriebstüchtigkeit (§ 30 Abs. 6 und 7), wenn sie zumindest Angaben über den ausstellenden Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes, des Arbeitsumfanges, die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, die zulässige Lagerzeit, das Datum und den Prüfstempel des Betriebes sowie die Unterschrift einer hiezu ermächtigten Person enthalten. Für Luftfahrtgerät, welches in Luftfahrzeuge eingebaut werden soll, die gemäß § 2 Abs. 1 verwendet werden, ist eine Prüfbescheinigung von einem gemäß § 55 Abs. 2 bewilligten Betrieb auszustellen.
(8) Mit der Ausstellung der Instandhaltungsbescheinigung bestätigen die gemäß Abs. 2 bis 7 zur Unterschrift verpflichteten Personen, daß die Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß beendet sind. Eine Instandhaltungsbescheinigung darf jedoch nicht ausgestellt werden, wenn während der Instandhaltungsarbeiten Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind, als an jenen, an denen die Instandhaltung erfolgte, und daher Bedenken gegen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit bestehen.
(9) Bei Luftfahrzeugen haben die gemäß Abs. 3, 4 oder 5 zur Zeichnung der Instandhaltungsbescheinigung verpflichteten Personen außerdem unverzüglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden technischen Tagebuch des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Instandhaltung, der Mängelbehebung und des Termines der nächsten vorherbestimmbaren Instandhaltung unter Beisetzung ihrer Unterschrift (Kurzzeichen) und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit in bezug auf die Instandhaltung zu bescheinigen. Diese Bescheinigung darf entweder nur von einem Luftfahrzeugwart bzw. Luftfahrzeugwart I. Klasse erteilt werden, der die Instandhaltungsberechtigung für alle Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils für deren Fachrichtung.
(10) Die Instandhaltungsbescheinigungen sind vom Halter in die Lebenslaufakten (§ 59) aufzunehmen. Instandhaltungsbetriebe haben Zweitschriften der Instandhaltungsbescheinigungen zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren.
(11) Instandhaltungsbescheinigungen gemäß den Abs. 2 bis 6 und 9 können für bestimmte Arbeiten auch auf andere Weise ausgestellt werden, wenn dies in einem gemäß § 55 Abs. 2 bewilligten Betrieb erfolgt und in dessen Instandhaltungsbetriebshandbuch dafür entsprechende gleichwertige Regelungen enthalten sind.
Instandhaltungshilfsbetriebe
§ 54. (1) Luftbeförderungsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und Luftfahrt-Vermietungsunternehmen haben bei der für sie nach dem LFG zuständigen Behörde für die von ihnen selbst geführten Instandhaltungsbetriebe, soweit diese nicht der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, unterliegen, eine Betriebsaufnahmebewilligung zu beantragen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Der Antrag hat insbesondere Angaben über den Standort des Unternehmens, die Firmenbezeichnung, den Umfang der beantragten Genehmigung sowie die Namen des verantwortlichen Personals und deren Funktion zu enthalten. Dem Antrag ist weiters das Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 52) beizufügen.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Dabei ist anhand des Instandhaltungsbetriebshandbuches zu prüfen, inwieweit der beantragte Betrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht. Ist für die Erteilung der Bewilligung der Landeshauptmann oder die Austro Control GmbH zuständig, ist eine Stellungnahme des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einzuholen.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
das erforderliche, geeignete und im Betrieb beschäftigte Personal zur Verfügung steht;
das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen Personals die Vermittlung der für die Tätigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren gewährleistet;
das Verfahren, welches die Einhaltung der Instandhaltungsvorschriften gewährleisten soll und das Prüfverfahren (Qualitätssicherung) ausreichend erscheinen;
gewährleistet ist, daß die Instandhaltungshandbücher auf dem neuesten Stand gehalten und dem Personal, das diese Angaben zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zur Verfügung stehen;
gewährleistet ist, daß der Betrieb alle von ihm am Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugbauteil festgestellten Zustände, welche geeignet sind, die Sicherheit der Luftfahrt zu gefährden, an die zuständige Luftfahrtbehörde meldet;
die für die Durchführung der Arbeiten notwendige Ausrüstung, Werkzeuge und Ersatzteile zur Verfügung stehen;
die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes Arbeiten ermöglichen;
die Lagermöglichkeiten so beschaffen sind, daß der für die Sicherheit der verwendbaren Teile notwendige Zustand jederzeit gegeben ist.
(4) Instandhaltungshilfsbetriebe haben eine oder mehrere leitende Personen (technische Leiter) und Kontrollwarte (§ 53 Abs. 4) zu bestellen, welche die Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse haben und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen können. Diese Tätigkeit muß sich auf jene Arten oder artverwandten Typen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 beantragt wird. Für Instandhaltungshilfsbetriebe von Zivilluftfahrerschulen, in denen ausschließlich Motorsegler instandgehalten werden, kann die Funktion des technischen Leiters von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Berechtigung und mindestens dreijähriger Praxis nach Erhalt der Berechtigung wahrgenommen werden. Für technische Leiter von Instandhaltungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen, welche ausschließlich die im § 49 Abs. 6 bezeichneten Luftfahrzeuge verwenden, gelten diese Anforderungen nicht.
(5) Die schriftlich zu erteilende Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
welche Instandhaltungsarbeiten und gegebenenfalls welche sonstigen Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen und
welche Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät instandgehalten werden dürfen.
Instandhaltungsbetriebe
§ 55. (1) Instandhaltungsbetriebe sind, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, auf Antrag vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 und 4 erfüllen. § 52 Abs. 1 Z 5, 7 und 8 und § 52 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Instandhaltungsbetrieben ist darüber hinaus auf Antrag vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung nach den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes (JAR 145) zu erteilen.
(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 54 Abs. 2 und 5 anzuwenden.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe
§ 56. (1) Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie dem § 54 Abs. 3 und 4 sinngemäß entsprechen. § 52 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 52 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist darüber hinaus auf Antrag vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung gemäß den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben zu erteilen.
(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 54 Abs. 2 und 5 anzuwenden.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Bundesgebietes
§ 57. (1) Instandhaltungsarbeiten dürfen Instandhaltungsbetrieben außerhalb des Bundesgebietes nur übertragen werden, wenn diese eine den inländischen Voraussetzungen entsprechende Bewilligung der zuständigen Behörde haben und es im Interesse der österreichischen Luftfahrt gelegen ist.
(2) Luftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 und deren Bau- und Ersatzteile dürfen unbeschadet anderer erforderlicher Bewilligungen nur mit Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Ausland instandgehalten werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb sinngemäß die Voraussetzungen des § 55 erfüllt. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der JAA hat und über eine von der für ihn zuständigen Luftfahrtbehörde erteilte Genehmigung im Sinne des § 55 Abs. 2 verfügt.
(3) Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß § 53 enthalten.
Führung von Lebenslaufakten
§ 58. (1) Über das Flugwerk, die Triebwerke und die Ausrüstung jedes Luftfahrzeuges sind jeweils voneinander getrennte Lebenslaufakten anzulegen und zu führen. Für die fortlaufende und ordnungsgemäße Führung der Lebenslaufakten hat neben dem Halter auch der verantwortliche technische Leiter des betreffenden Instandhaltungsbetriebes zu sorgen.
(2) Bei Übertragung der Halterschaft sind die Lebenslaufakten dem neuen Halter auszufolgen. Dasselbe gilt für ausgebaute Triebwerke und Bestandteile des Flugwerkes oder der Ausrüstung.
(3) Nach Ablauf der Verwendungsfähigkeit von Flugwerk, Triebwerken und der Ausrüstung sind die Lebenslaufakten noch mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Inhalt der Lebenslaufakten
§ 59. (1) Aus den Lebenslaufakten muß die jeweilige Anzahl der Betriebsstunden (zB Flugzeit, Blockzeit, Laufzeit, Verwendungszeit, Einschaltdauer) sowie der Betriebszyklen (zB Starts, Landungen, Sprünge, Flüge, Abwürfe) ersichtlich sein und zwar zum Zeitpunkt:
der Zulassung;
der einzelnen Instandhaltungsarbeiten;
der durchgeführten Nachprüfungen (§ 40 Abs. 1).
(2) Hinsichtlich jener in Flugwerken, Triebwerken oder in die Ausrüstung eingebauten Bestandteile, deren Betriebstüchtigkeit von der ordnungsgemäßen Lagerung und ihrer Verwendungszeit abhängt, muß aus den Lebenslaufakten zumindest zu ersehen sein:
die bisherige Lager- oder Verwendungszeit, soweit diese zur Bestimmung der noch möglichen Einsatzdauer oder der Verwendungsfähigkeit erforderlich ist;
die Zeitpunkte und die Art aller vorgenommenen Instandhaltungsarbeiten;
die Bezeichnung der Behörden, Betriebe oder Personen, welche die letzte Prüfung der Verwendungsfähigkeit vorgenommen haben, sowie der Zeitpunkt dieser Prüfung.
(3) Die Lebenslaufakten haben weiters Prüfberichte, Ausrüstungslisten und Instandhaltungsbescheinigungen über alle durchgeführten Instandhaltungsarbeiten sowie alle diesen Bescheinigungen gleichzuhaltenden Bescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Instandhaltungsarbeiten zu enthalten.
(4) Fremdsprachigen Schriftstücken in Lebenslaufakten (mit Ausnahme von englischen) sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.
VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr
§ 60. (1) In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme oder Instandhaltung übertragen wurden, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Ist dies nicht möglich, haben diese Personen die zuständige Luftfahrtbehörde zu verständigen.
(2) Erforderlichenfalls kann die Luftfahrtbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Halters oder jener Personen, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug haben, auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 43 geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere kann sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Einziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.
(3) Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die zuständige Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
Aufsicht
§ 61. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme oder Instandhaltung überlassen worden ist, haben der jeweils zuständigen Luftfahrtbehörde oder dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Feststellung der Lufttüchtigkeit, der Betriebstüchtigkeit und Betriebssicherheit:
alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen;
auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Zulassungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsscheine (§ 8), Urkunden über die Zulassung, Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit (§§ 30 ff), Ausnahmebewilligungen nach §§ 21 und 26 sowie die Erprobungsbewilligung nach § 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen nach § 20 des Luftfahrtgesetzes und Bewilligungen nach § 132 des Luftfahrtgesetzes, das Instandhaltungshandbuch und das Instandhaltungsbetriebshandbuch;
Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Luftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und instandgehalten werden. Auf Militärflugplätzen ist in diesem Fall der zuständige Kommandant in Kenntnis zu setzen. Auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat beizuziehen.
(2) Werden der Zutritt, die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Instandhaltungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist im Sinne der §§ 43 und 60 vorzugehen. Gegebenenfalls ist eine Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 anzuordnen oder die allenfalls zeitlich befristete Untersagung des Betriebes zu verfügen, wenn Gründe vorliegen, den Bestand der Verkehrssicherheit, Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit in Zweifel zu ziehen.
VII. ZUSTÄNDIGKEITEN
§ 62. (1) Zuständige Behörde ist, soferne nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist zuständige Behörde für die Vollziehung der §§ 37 Abs. 4 und 5, 40 Abs. 5 und 6, 50 Abs. 5, 52 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 5, 55, 56, 57 und der §§ 2 Abs. 7, 43 Abs. 1 und 60 für Luftfahrzeuge, die im Rahmen von Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden.
(3) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In- und Außerkrafttreten
§ 63. (1) Diese Verordnung tritt mit 20. März 1995 in Kraft.
(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung, BGBl. Nr. 415/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 739/1993, tritt mit Ablauf des 19. März 1995 außer Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 64. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Ablauf des 19. März 1995 geltenden Rechtslage fortzuführen.
Anlage A
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage B
```
```
Eintragungszeichen für Zivilluftfahrzeuge
Gruppe I
Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflug-Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge
Erster Buchstabe des
Eintragungszeichens
Gewichtsklasse A: einmotorige Flugzeuge mit -A..
einer höchstzulässigen -C..
Abflugmasse bis -D..
einschließlich 2 000 kg, -K..
die Buchstaben D und K
bleiben für Flugzeuge mit
mehr als 3 Sitzplätzen
vorbehalten
Gewichtsklasse B: einmotorige Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen
Abflugmasse von mehr als
2 000 bis einschließlich
5 700 kg -E..
Gewichtsklasse C: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen
Abflugmasse bis
einschließlich 5 700 kg -F..
Gewichtsklasse D: ein- und mehrmotorige
Flugzeuge mit einer
höchstzulässigen Abflugmasse
von mehr als 5 700 bis
einschließlich 14 000 kg -G..
Gewichtsklasse E: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen
Abflugmasse von mehr als
14 000 bis einschließlich
20 000 kg -H..
Gewichtsklasse F: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen
Abflugmasse von mehr als
20 000 kg -I..
Die Ausführungen betreffend
die Gewichtsklassen A bis F
gelten sinngemäß auch für
andere Luftfahrzeuge als
Flugzeuge.
Abweichend von der
allgemeinen
gewichtsklassenmäßigen
Kennzeichnungsregel
maßgebend:
- Luftfahrzeuge, die im
gewerbsmäßigen, planmäßigen
Luftverkehr (Linienverkehr)
eingesetzt werden -L..
- Luftfahrzeuge des Bundes -B..
- Experimental-Luftfahrzeuge
sowie Luftfahrzeuge, die
sich im Erprobungszustand
befinden oder ausschließlich
Vorführungszwecken dienen -V..
- Luftfahrzeuge, die mit einer
Zwischenbewilligung gemäß
§ 20 Luftfahrtgesetz
betrieben werden, wenn sie
nicht bereits unter einem
anderen Kennzeichen im
Luftfahrzeugregister
eingetragen sind
(Überstellungskennzeichen) -U..
Bei den Luftfahrzeugen der
Gewichtsklassen ist überdies
der 2. Buchstabe für
nachstehend angeführte und
mit besonderen Baumerkmalen
ausgestattete Luftfahrzeuge
kennzeichnend:
Zweiter Buchstabe
des Eintragungs-
zeichens
```
Wasser- und
```
Amphibienfahrzeuge - .W.
```
Drehflügler (Hubschrauber,
```
Tragschrauber) - .X.
```
Luftfahrzeuge leichter
```
als Luft - .Z.
Gruppe II
Segelflugzeuge, Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge
Zifferngruppen des
Eintragungszeichens
Segelflugzeuge 0001-0999
und 5001-6999
Ultraleichtflugzeuge 7001-8989
Segelflugzeuge, die sich in Erprobung
befinden 8990-8999
Motorsegler 9001-9989
Motorsegler, die sich in Erprobung befinden 9990-9999
Anlage C
```
```
Kennzeichnung von Zivilluftfahrzeugen
(Anm.: Anlage (Abbildungen) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage D
```
```
MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE
```
Motorflugzeuge bis 5 700 kg Höchstabflugmasse
```
1.1 Grundausrüstung
1.1.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte:
- ein Fahrtmesser,
- ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Magnetkompaß,
- eine Überzieh-Warneinrichtung,
- eine Geschwindigkeitswarneinrichtung für Flugzeuge mit Turbinenmotoren.
1.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:
- ein Drehzahlmesser für jeden Motor oder bei Turbinenmotoren Anzeigen für die Läuferdrehzahlen einschließlich der Drehzahlgrenzen für jeden Motor,
- ein Ölmanometer für jeden Motor und jedes von diesem getrennte Turbolader-Ölsystem,
- ein Ölthermometer für jeden Motor und jedes von diesem getrennte Turbolader-Ölsystem,
- ein Zylinderkopfthermometer für jeden luftgekühlten Motor mit Kühlklappen,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden durch Kraftstoffpumpen versorgten Motor,
- eine Ladedruckanzeige für jeden Ladermotor oder Motor mit Verstelluftschraube,
- eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß alle in der Kraftstoffanlage eingebauten Heizeinrichtungen in Funktion sind,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Tank, aus dem Kraftstoff direkt in den Motor entnommen wird,
- eine Anzeige für die Ansauglufttemperatur für Motoren mit Ansaugluft-Vorwärmung und einer festgelegten höchstzulässigen Ansauglufttemperatur, sofern diese überschritten werden kann,
- ein Feuerwarnanzeigegerät für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotoren mit Turbolader.
- ein Gastemperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoff-Durchflußmesser für jeden Motor, sofern der Kraftstoffluß innerhalb zulässiger Werte zu halten ist,
- ein Schubanzeiger oder ein Gasdruckanzeiger für jeden Motor,
- ein Außenlufttemperaturanzeiger,
- eine Warneinrichtung zur Anzeige eines zu niederen Öldruckes für jeden Motor,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegten Filter eine bestimmte Kraftstoff-Durchflußmenge unterschritten wird,
- ein Drehmomentenanzeiger bei Propellerturbinen für jeden Motor,
- eine Einrichtung für jeden Propeller, die anzeigt, daß der Blatteinstellwinkel den kleinsten im Fluge zugelassenen Wert unterschreitet,
- eine Schubumkehr-Anzeige für jedes Strahltriebwerk mit Schubumkehreinrichtung,
- eine Funktions-Anzeige der Vereisungsschutzanlage.
1.1.3 Sonstige Ausrüstung:
- ein Sitz für jeden Insassen,
- ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Vordersitz und jeden weiteren Flugbesatzungssitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschiebung zu einer Gefahrenquelle wird,
- ein Zündschalter für jeden Motor,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschalteinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Flugzeuges erforderlich,
- eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Motorflugzeuge mit NiCd-Starterbatterien oder eine Ladeeinrichtung, die eine Überhitzung verhindert,
- eine Bordapotheke,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum.
1.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
- ein Variometer,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot,
- eine Einrichtung zur Verhütung und Beseitigung von Eisansatz in der Luftansauganlage,
- eine Einrichtung zur Zufuhr von Ersatzluft für Einspritzmotoren,
- Aufschriften für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache oder in genormten Symbolen),
- eine Anlage zur Aufforderung der Fluggäste, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
- ein Flugdaten-Recorder für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als neun Fluggastsitzen,
- ein Cockpit-Voice-Recorder für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als neun Fluggastsitzen.
1.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden).
1.3 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Beleuchtungsanlage für jeden Fluggastraum,
- eine Taschenlampe.
1.4 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 1,3, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Variometer (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden),
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlotanzeige (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.4 vorhanden); Wendezeiger und künstlicher Horizont sind aus von einander unabhängigen Energiequellen zu versorgen,
- ein Kurskreisel,
- eine Vergasertemperaturanzeige,
- ein Amperemeter,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- eine Anzeige zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden),
- eine VOR-Empfangsanlage,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und mit Modus C und Höhencodierung
- ein Kopfhörer (oder zwei Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist),
- ein zweites Mikrophon.
1.5 Instrumentenflüge
1.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge
Ausrüstung gemäß 1.4, jedoch zusätzlich:
- eine zweite UKW-Sende-Empfangsanlage,
- eine LLZ-GP-Empfangsanlage,
- ein Radiokompaß,
- eine Marker-Empfangsanlage,
- Modus D und Höhencodierung für den Sekundärradar-Transponder,
- eine DME-Anlage.
1.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsarten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- ein zweites Triebwerk,
- ein zweiter Landescheinwerfer,
- eine Doppelsteuereinrichtung,
- eine zweite ausreichende Stromquelle,
- eine Alternate Static Source,
- eine Enteisungsanlage für Propeller, Tragflächen, Leitwerk und Pilotenfenster,
- eine Erdmagnetfeldstützung für den Kurskreisel,
- eine Wetterradaranlage.
- ein zweiter Fahrtmesser,
- der zweite Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein zweiter künstlicher Horizont,
- ein zweiter Kurskreisel,
- die Anzeigegeräte einer zweiten VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage.
- ein dritter, unabhängig versorgter, künstlicher Horizont für Flugzeuge mit Strahltriebwerken.
1.6 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- ein mindestens 5teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- Pedalschlaufen.
1.7 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- eine Doppelsteuereinrichtung,
- eine Bremseinrichtung für den Lehrer.
1.8 Segelflug-Schleppflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- eine Schleppkupplung,
- eine Zylinderkopftemperaturanzeige,
- ein Rückblickspiegel,
- eine Rückmeldevorrichtung für die Schleppkupplung, sofern keine Sicht zu dieser besteht.
1.9 Banner-Schleppflüge
Ausrüstung gemäß 1.8, jedoch zusätzlich:
- eine Auswurfvorrichtung für den Schleppanker, sofern dieser nicht mit Sicherheit händisch ausgeworfen werden kann.
1.10 Absetzen von Fallschirmspringern
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die gemäß 1.1.3 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
1.11 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1; die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Schädlingsbekämpfung usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.
Motorflugzeuge über 5 700 kg Höchstabflugmasse *1)
2.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte
2.1.1 Eingebaut an jedem Pilotenplatz:
- eine Fahrtmesseranlage (gegen Vereisung und Kondensation geschützt; wenn die Grenzwerte der Fluggeschwindigkeit sich mit der Höhe ändern, muß eine Anzeige für die höchstzulässige Fluggeschwindigkeit vorhanden sein, die Änderung von VMO mit der Höhe berücksichtigt,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein Wendezeiter (Anm.: richtig: Wendezeiger) mit Scheinlot; es ist nur die Scheinlotanzeige erforderlich, wenn der gemäß
- ein künstlicher Horizont mit vom Wendezeiger unabhängiger Energiequelle
- ein Kurskreisel mit Erdmagnetfeldstützung.
2.1.2 Von jedem Pilotenplatz aus sichtbar:
- eine direkte oder indirekte Außenluft-Temperaturanzeige,
- ein Magnetkompaß,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- ein dritter, unabhängig versorgter, künstlicher Horizont für Flugzeuge mit Strahltriebwerken.
2.1.3 Zusätzliche Flugüberwachungsgeräte:
- eine Geschwindigkeits-Warneinrichtung für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und für Flugzeuge mit V tief MO/M tief MO größer als 0,8 V tief DF/M tief DF oder V tief D/M tief D,
- ein Machmeter für Flugzeuge mit Kompressibilitätsgrenzen, die nicht anderwertig (Anm.: richtig: anderweitig) durch die Fahrtmesseranlage angezeigt werden,
- eine Überziehwarneinrichtung.
2.2 Triebwerksüberwachungsgerät
2.2.1 Für alle Flugzeuge:
- eine Kraftstoffdruckwarneinrichtung für jeden Motor bzw. eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren gemeinsam mit einer Vorkehrung zum Trennen der einzelnen Warneinrichtungen,
- ein Kraftstoff-Vorratsanzeiger für jeden Kraftstoffbehälter,
- ein Ölvorratsanzeiger für jeden Schmierstoffbehälter,
- ein Öldruckanzeiger für jede unabhängige Druckölanlage jedes Motors,
- eine Öldruckwarneinrichtung für jeden Motor bzw. eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren gemeinsam mit Vorkehrungen zum Trennen der einzelnen Warneinrichtungen von der Hauptwarneinrichtung,
- ein Öltemperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Brandwarnanzeiger und eine Löschvorrichtung und mindestens zwei Löschbehälter für jeden Motor,
- ein Vorratsanzeiger für jeden Behälter von leistungssteigernden Flüssigkeiten,
2.2.2 Für Flugzeuge mit Kolbenmotoren
Ausrüstung gemäß 2.2.1, jedoch zusätzlich:
- ein Vergaser-Temperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Zylinderkopf-Temperaturanzeiger für jeden luftgekühlten Motor,
- ein Ladedruckanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoffdruckanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoff-Durchflußanzeiger oder Kraftstoff-Gemischanzeiger für jeden Motor ohne automatische Höhen-Gemischregelung,
- einen Drehzahlmesser für jeden Motor,
- eine Einrichtung, welche der Flugbesatzung im Fluge alle Änderungen der Motorleistung anzeigt, und zwar bei:
automatischen Propeller-Segelstellungsanlagen oder
einem Gesamthubraum von 38,2 Litern und darüber,
- eine Einrichtung für jeden Umkehrpropeller, die anzeigt, wann der Propeller in der Umkehrstellung ist.
2.2.3 Für Flugzeuge mit Turbinenmotor
Ausrüstung gemäß 2.2.1, jedoch zusätzlich:
- ein Gastemperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoff-Durchflußmesser für jeden Motor,
- ein Drehzahlmesser zur Anzeige der Drehzahl von Rotoren mit festgelegten Drehzahlgrenzen für jeden Motor,
- eine Einrichtung, die der Flugbesatzung das Arbeiten jedes Motoranlassers anzeigt,
- eine Anzeige für jeden Motor, die anzeigt, daß die Vereisungsschutzanlage in Betrieb ist,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegte Filter eine bestimmte Kraftstoff-Durchflußmenge unterschritten wird,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß die in der Kraftstoffanlage eingebauten Heizeinrichtungen in Betrieb sind.
2.2.4 Für Flugzeuge mit Strahltriebwerken
Ausrüstung gemäß 2.2.3, jedoch zusätzlich:
- einen Schub- oder Gasdruck-Anzeiger für jedes Triebwerk,
- eine Schubumkehr-Anzeige für jedes Triebwerk mit Schubumkehreinrichtung.
2.2.5 Für Flugzeuge mit Propellerturbinen
Ausrüstung gemäß 2.2.3, jedoch zusätzlich:
- ein Drehmomentanzeiger für jeden Motor,
- eine Einrichtung für jeden Propeller, die anzeigt, daß der Blatteinstellwinkel den kleinsten im Fluge zulässigen Wert unterschreitet,
- eine Einrichtung für jeden Umkehrpropeller, die anzeigt, wann der Propeller in Umkehrstellung ist.
2.3 Sonstige Ausrüstung
- Ein Sitz für jeden Insassen,
- Schultergurte für jeden Flugbesatzungssitz sowie für jeden mehr als 15 Grad aus der Längsachse gedreht angeordneten Insassensitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschieben zu einer Gefahrenquelle wird,
- zwei oder mehr unabhängige elektrische Stromquellen,
- entsprechende elektrische Sicherheitseinrichtungen und Ersatzsicherungen für das Bordnetz,
- ein Scheibenwischer oder eine gleichwertige Anlage für jeden Pilotenplatz,
- ein Zündschalter für jeden Motor,
- ein Anzeigegerät über die Energieversorgung der erforderlichen Fluginstrumente,
- eine Vorrichtung, die die Energieversorgung der Staurohrheizung anzeigt,
- ein zweites, unabhängiges Statik-Drucksystem,
- eine Alternate Static Source,
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- zwei Landescheinwerfer,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Beleuchtungsanlage für jeden Fluggastraum,
- eine Taschenlampe für jedes Besatzungsmitglied,
- eine Vereisungsschutzanlage bzw. eine Enteisungsanlage für alle vereisungsgefährdeten Bauteile,
- eine Wetterradaranlage,
- ein Cockpit-Voice-Recorder und Flugdaten-Recorder für turbinengetriebene Luftfahrzeuge
- ein Bodenannäherungswarnsystem für alle turbinengetriebenen Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse über 15 000 kg oder mehr als 30 Fluggastsitzen,
- ein Strahlungsanzeiger über ionisierende und Neutronenstrahlen für Flugzeuge, die in Höhen über 15 000 m betrieben werden können,
- eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Motorflugzeuge mit NiCd-Starterbatterien oder eine Ladevorrichtung, die eine Überhitzung verhindert,
- ein Höhenvorwahlwarnsystem,
- eine Fahrwerkswarneinrichtung,
- mindestens ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser (eventuell identisch mit einem in 2.1.1. genannten Höhenmesser).
2.4 Zusätzliche Sicherheitsausrüstung
- Eine Bordapotheke für Flugzeuge mit bis 50 Fluggastsitzen, zwei Bordapotheken für Flugzeuge mit 50 bis 150 Fluggastsitzen,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum, in jedem getrennten Fluggastraum sowie in jedem durch Besatzungsmitglieder zugänglichen Frachtraum,
- ein zusätzlicher Wasserfeuerlöscher bei Fluggasträumen mit bis zu 60 Fluggastsitzen,
- ein Megaphon bei 60 bis 99 Fluggastsitzen (im hinteren Kabinenteil),
- eine Anlage zur Aufforderung der Fluggäste, sich anzuschnallen und das Rauchen einzustellen, für jeden vom Führungsraum getrennten Fluggastraum,
- Beschriftung für die Notbetätigung sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache oder in genormten Symbolen),
- eine Axt,
- ein Fluggastanrufsystem bei mehr als 19 Fluggastsitzen,
- eine Flugbesatzung-Gegensprechanlage bei mehr als 19 Fluggastsitzen,
- eine Brandwarn- oder Rauchwarneinrichtung für während des Fluges nicht einsehbare und nicht zugängliche große Frachträume,
- eine Sauerstoffmaske mit Mikrophon für die Flugbesatzung im Cockpit,
- Rauchbrillen für die Flugbesatzung im Führungsraum,
- eine ausreichende Anzahl von Notausstiegen, die eine Evakuierung in 90 Sekunden erlaubt,
- automatisch entfaltbare Notrutschen oder gleichwertige Einrichtungen für alle Notausstiege - ausgenommen über den Tragflächen - die bei ausgefahrenem Fahrwerk mehr als 1,83 m vom Boden entfernt sind,
- eine Notbeleuchtungsanlage (Kennzeichnung und Lagezeichen der Notausstiege, äußere und innere Notbeleuchtung, Notlampen), deren Energieversorgung bei Ausfall der elektrischen Anlagen mindestens für zehn Minuten gewährleistet ist,
- eine Warnanlage, die der Flugbesatzung anzeigt, wenn die Grenzen des Differenzdruckes und des absoluten Kabinendruckes überschritten werden, sofern Flüge bei einem Druck von weniger als 376 mb durchgeführt werden können.
2.5 Navigationsausrüstung
- Zwei UKW-Sende-Empfangsanlagen,
- zwei VOR-LOC-GP-Empfangsanlagen,
- eine Marker-Empfangsanlage,
- zwei Radiokompasse,
- eine DME-Anlage,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A, Modus C und Höhencodierung.
Anmerkung: Für Instrumentenanflüge nach der Betriebsstufe II und III des Allwetterflugbetriebes wird die Navigationsausrüstung gesondert festgelegt.
Drehflügler bis 2 720 kg Höchstabflugmasse
3.1 Grundausrüstung
3.1.1 Ein Fahrtmesser,
- ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Magnetkompaß.
3.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:
- eine Vergaserluft-Temperaturanzeige für jeden Motor mit Vorwärmung,
- eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige für jeden luftgekühlten Motor,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden mit Pumpe versorgten Motor,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Kraftstoffbehälter,
- eine Ladedruckanzeige für jeden Ladermotor,
- eine Warneinrichtung für zu hohe Öltemperatur für jedes Hauptrotorgetriebe,
- eine Warneinrichtung für zu niederen Öldruck für jedes druckölgeschmierte Hauptrotorgetriebe,
- eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
- eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
- eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Öltank,
- eine Drehzahlanzeige für jeden Motor und eine Anzeige der Hauptrotordrehzahl,
- eine Warneinrichtung der Kraftstoffrestmenge, wenn der Motor von mehr als einem Tank versorgt wird,
- eine Anzeige der Funktion jeder Notpumpe,
- eine Gastemperaturanzeige für jeden Turbinenmotor,
- eine Drehmomentanzeige für jeden Wellen-Turbinenmotor (ohne Abgabschub) mit festgelegtem Drehmomentgrenzwert,
- eine Anzeige der Funktion der Vereisungsschutzanlage für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Kraftstoffilter für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Ölfilter ohne Bypass-Einrichtung für jeden Turbinenmotor,
- eine Anzeige der Funktion der Heizung für Teile der Kraftstoffanlage.
3.1.3 Sonstige Ansrüstung (Anm.: richtig: Ausrüstung):
- ein Sitz für jeden Insassen,
- ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Pilotensitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Drehflüglers erforderlich,
- eine Triebwerk-Feuerwarnanlage für turbinengetriebene Drehflügler,
- eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung vor zu hoher Batterietemperatur für Drehflügler mit NiCd-Batterie,
- eine Bordapotheke,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum.
3.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
- Beschriftung für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache),
- eine Anlage zur Aufforderung der Passagiere, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
- ein Flight-Data-Recorder und ein Cockpit-Voice-Recorder für turbinengetriebene Drehflügler mit mehr als neun Fluggastsitzen.
3.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 3.1.4 vorhanden).
3.3 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- ein Landescheinwerfer,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Beleuchtungsanlage für den Fluggastraum,
- eine Taschenlampe.
3.4 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 3.3, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
- ein Kurskreisel,
- ein Amperemeter,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 3.1.4 vorhanden),
- eine VOR-Empfangsanlage,
- einen Sekundärradar-Transponder mit Modus A (ab 1. Jänner 1985 zusätzlich mit Modus C und Höhencodierung),
- ein zweiter Kopfhörer,
- ein zweites Mikrophon.
3.5 Instrumentenflüge
3.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge
Ausrüstung gemäß 3.4, jedoch zusätzlich:
- eine zweite UKW-Sende-Empfangsanlage,
- eine LLZ-GP-Empfangsanlage,
- ein Radiokompaß,
- eine Marker-Empfangsanlage,
- Modus C und Höhencodierung für den Sekundärradar-Transponder,
- eine DME-Anlage.
3.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- ein zweites Triebwerk,
- ein zweiter Landescheinwerfer,
- eine Doppelsteuereinrichtung,
- eine Alternate Static Source,
- eine Vereisungswarnanlage,
- eine Enteisungsanlage für das Pilotenfenster,
- eine Erdmagnetfeldstützung für den Kurskreisel,
- eine Wetterradaranlage.
- ein zweiter Fahrtmesser,
- der zweite Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein zweiter künstlicher Horizont,
- ein zweiter Kurskreisel,
- die Anzeigegeräte einer zweiten VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage.
3.6 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:
- eine Doppelsteuereinrichtung.
3.7 Absetzen von Fallschirmspringern
Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleinen zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die gemäß 3.1.3 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
3.8 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge
Grundausrüstung gemäß 3.1, die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Absetzen von Lasten usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.
Drehflügler über 2 720 kg Höchstabflugmasse und Drehflügler im Linienverkehr
4.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte
- Eine Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Magnetkompaß,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- eine Außentemperaturanzeige,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Querneigungsanzeige,
- ein Kurskreisel,
- ein Variometer.
4.2. Triebwerksüberwachungsgeräte
4.2.1 Für alle Drehflügler:
- eine Vergaserluft-Temperaturanzeige für jeden Kolbenmotor,
- eine Zylindertemperaturanzeige für jeden luftgekühlten Motor,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Kraftstoffbehälter,
- eine Warneinrichtung der Kraftstoffrestmenge, wenn der Motor von mehr als einem Tank versorgt wird,
- eine Ladedruckanzeige für jeden Lader,
- eine Warneinrichtung für zu niederen Öldruck für jedes druckölgeschmierte Getriebe,
- eine Ölvorratsanzeige (zB Peilstab) für jeden Öltank und für jedes Rotorgetriebe mit eigener Ölversorgung,
- eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
- eine Warneinrichtung für zu hohe Öltemperatur für jedes Hauptrotorgetriebe,
- eine Gastemperaturanzeige für jeden Turbinenmotor,
- eine Drehzahlanzeige für die Gasturbine jedes Turbinenmotors,
- eine Drehzahlanzeige für jeden Motor,
- eine Anzeige der Hauptrotordrehzahl, die auch während der Autorotation in Funktion bleibt,
- eine Drehzahlanzeige der Freilaufturbine jedes Turbinenmotors,
- eine Anzeige der Triebwerksleistung für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Kraftstoffilter für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Ölfilter ohne Bypass-Einrichtung für jeden Turbinenmotor,
- eine Anzeige über Funktion der Heizung für Teile der Kraftstoffanlage,
- eine Anzeige über Funktion der Vereisungsschutzanlage für jeden Turbinenmotor.
4.2.2 Zusätzlich zu 4.2.1 für Drehflügler bis 9 070 kg Höchstabflugmasse (Kategorie B):
- eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden Motor,
- eine Feuerwarnanlage, wenn Brandentdeckung gefordert ist.
4.2.3 Zusätzlich zu 4.2.1 für mehrmotorige Drehflügler (Kategorie A):
- eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
- eine Öldruckwarneinrichtung für jeden Motor oder eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren mit Möglichkeit der Auftrennung,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden Motor,
- eine Kraftstoffdruckwarneinrichtung für jeden Motor oder eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren mit Möglichkeit der Auftrennung,
- eine Feuerwarnanlage.
4.3 Sonstige Ausrüstung
4.3.1 Für alle Drehflügler:
- ein Sitz für jeden Insassen,
- ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Vordersitz und für jeden weiteren Flugbesatzungssitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschiebung zu einer Gefahrenquelle wird,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum,
- eine Bordapotheke,
- ein Scheibenwischer für jeden Piloten,
- eine Feuerlöschanlage,
- eine Batterie-Temperaturanzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Drehflügler mit NiCd-Batterie,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
4.3.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- Beschriftungen für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache),
- eine Anlage zur Aufforderung der Passagiere, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
- ein Flight-Data-Recorder und ein Cockpit-Voice-Recorder.
4.3.3 Zusätzlich für das Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die gemäß 4.3.1 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
4.4 Für die Mindestausrüstung für die einzelnen Einsatz- und Navigationsarten gelten die in den Abschnitten 3.2 bis 3.7 festgelegten Anforderungen.
Motorsegler
5.1 Grundausrüstung
- Ein Fahrtmesser,
- ein Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Magnetkompaß,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Tank, aus dem Treibstoff direkt in den Motor entnommen wird,
- ein Ölvorratsanzeiger (Peilstab) für jeden Ölbehälter,
- ein Ölmanometer für jeden Motor mit Druckumlaufschmierung,
- eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden durch Kraftstoffpumpe versorgten Motor,
- eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige bei luftgekühlten Motoren mit Kühlklappen,
- eine Überzieh-Warneinrichtung,
- ein Drehzahlmesser für jeden Motor,
- einen Betriebsstundenzähler,
- ein mindestens 4teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Motorseglers erforderlich,
- eine Bordapotheke,
- ein Bordfeuerlöscher.
5.2 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- eine Steuerungsanlage für den Lehrer,
- eine Fahrwerk-Bremseinrichtung für den Lehrer,
- ein zweiter Fahrtmesser, wenn nicht für beide Piloten einwandfreie Sicht auf ein Gerät allein gewährleistet ist,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers.
5.3 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- Pedalschlaufen,
- ein 5teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz für nichteingeschränkte Kunstflüge,
- ein zweiter Beschleunigungsmesser für Kunstflugschulung, wenn nicht für beide Piloten eine einwandfreie Sicht auf ein Gerät gewährleistet ist.
5.4 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
5.5 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- ein Landescheinwerfer,
- eine Taschenlampe.
5.6 Nacht-Sichtflüge
Grundausrüstung gemäß 5.5, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser,
- ein Variometer,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
- ein Kurskreisel,
- ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Vergasertemperaturanzeige,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- ein Amperemeter,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
- eine VOR-Empfangsanlage,
- einen Sekundärradar-Transponder mit Modus A, Modus C und Höhencodierung.
- ein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist.
- ein zweites Mikrophon.
Bei Schulflügen für Nacht-Sichtplatzflüge und Nacht-Sichtflüge müssen alle Flugüberwachungs- und Navigationsinstrumente von beiden Piloten einwandfrei abgelesen werden können. Die Bedienungseinrichtungen müssen entsprechend Punkt 5.2 vorhanden sein.
5.7 Wolkenflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein elektrischer Wendezeiger mit Scheinlot,
- ein Variometer,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
5.8 Segelflugzeug-Schleppflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- eine Schleppkupplung,
- eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige,
- ein Rückblickspiegel,
- eine Rückmeldevorrichtung für die Schleppkupplung, sofern keine Sicht zu dieser besteht.
Segelflugzeuge
6.1 Grundausrüstung
- Ein mindestens 4teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
- ein Fahrtmesser,
- ein Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Außenluftthermometer für Segelflugzeuge mit Wasserballast.
6.2 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- eine Steuerungsanlage für den Lehrer,
- ein zweiter Fahrtmesser, wenn nicht für beide Piloten einwandfreie Sicht auf ein Gerät allein gewährleistet ist,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers.
6.3 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- Pedalschlaufen,
- ein Fallschirm für jeden Insassen
- ein 5teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz für nichteingeschränkte Kunstflüge,
- ein zweiter Beschleunigungsmesser für Kunstflugschulung, wenn nicht für beide Piloten eine einwandfreie Sicht auf ein Gerät gewährleistet ist.
6.4 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung.
6.5 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Bordbatterie,
- eine Taschenlampe
6.6 Wolkenflüge
Ausrüstung gemäß 6.1 und 6.4, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein elektrischer Wendezeiger mit Scheinlot,
- ein Variometer,
- ein Magnetkompaß,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige.
Freiballone
7.1 Grundausrüstung
- Ein Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein Magnetkompaß,
- eine Bordapotheke
- ein Kopfschutz für jeden Insassen.
- eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
- eine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
- eine Brennstoffdruckanzeige,
- ein Handfeuerlöscher,
- eine sturmsichere Zündquelle.
7.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung.
7.3 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 7.2, jedoch zusätzlich:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser, anstelle des Höhenmessers,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A, Modus C und Höhencodierung,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- ein Landescheinwerfer,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- eine Taschenlampe.
Abweichungen
*1) Bis 6 000 kg Höchstabflugmasse mit Sonderzulassung.
Anlage E
```
```
LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN
A. Lichter für Motorflugzeuge
Motorflugzeuge müssen, wenn ein Betrieb bei Nacht bzw. als Instrumentenflug vorgesehen ist, in folgender Weise mit Positionslichtern ausgerüstet sein (Abbildung 1):
Vorne links (Backbord) muß ein rotes, vorne rechts (Steuerbord) ein grünes, am Heck ein weißes Dauerlicht angebracht sein. Anstelle dieser Dauerlichter können Blinklichter derselben Farbe verwendet werden. Der Öffnungswinkel des Steuerbordlichtes und des Backbordlichtes muß nach vorne außen gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse parallel verläuft und deren andere dazu einen Winkel von 110 Grad bildet. Die Lichter sind seitlich möglichst weit außen zu führen. Jedes von ihnen muß eine Mindestlichtstärke von fünf Candela haben. Der Öffnungswinkel des Hecklichtes muß nach hinten gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander einen Winkel von 140 Grad bilden und deren Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen muß. Das Hecklicht ist möglichst weit hinten zu führen. Es muß eine Mindestlichtstärke von drei Candela haben. Die Positionslichter müssen unbehindert sichtbar sein.
Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Dauerlichter geführt, so müssen zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter vorhanden sein, die nach Tunlichkeit aus allen Richtungen von 30 Grad über bis 30 Grad unter der Horizontalebene des Motorflugzeuges sichtbar sein müssen (Zusammenstoßwarnlichter). Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Blinklichter geführt, so muß zusätzlich ein abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes rotes Hecklicht oder ein abwechselnd mit den Positionslichtern aufleuchtendes, aus allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht vorhanden sein.
Wenn die in lit. a bezeichneten Backbordlichter und Steuerbordlichter nicht innerhalb eines Abstandes von 1,80 m von den Tragflächenspitzen angebracht sind, müssen an den Tragflächenspitzen zusätzlich Begrenzungslichter verwendet werden. Das Begrenzungslicht an Backbord muß ein rotes Dauerlicht, das Begrenzungslicht an Steuerbord ein grünes Dauerlicht sein.
(Anm.: Abbildung 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
B. Lichter und Zeichen an sonstigen Luftfahrzeugen
(1) Soweit in den Abs. 2 und 4 nichts anderes bestimmt wird, gelten für andere Luftfahrzeuge als Motorflugzeuge die Bestimmungen des Abschnittes A mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Lichter nach Möglichkeit an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile zu führen sind.
(2) Bei Segelflugzeugen sind die Bestimmungen des Abschnittes A lit. b nicht anzuwenden.
(3) Freiballone müssen - sofern Verwendung bei Nacht vorgesehen ist - mit einem Licht ausgerüstet sein, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km aus allen Richtungen sichtbar ist.
(4) An Fesselballonen müssen bei Nacht ein weißes und ein darunter befindliches rotes Licht unter der tiefsten Stelle des Ballons angebracht sein. Außerdem muß das Halteseil unter diesen Lichtern in Abständen von 50 m abwechselnd mit weißen und roten Lichtern versehen sein und die Verankerungsstelle am Boden mit drei roten, die Eckpunkte eines gleichseitigen Dreieckes bildenden Blinklichtern. Bei Tag muß das Halteseil eines Fesselballons in Abständen von 50 m - vom untersten Teil des Ballons gemessen - mit rotweißen Wimpeln versehen sein.
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