Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 - ZLLV 1995)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 11 bis 23, 101, 131, 132, 140b, 141 und 151 des Luftfahrtgesetzes BGBl. Nr. 253/1957 (LFG), in der Fassung BGBl. Nr. 656/1994, wird verordnet:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
für Zivilluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 1 und 2 LFG) österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 Abs. 1 LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung;
für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind und in Österreich verwendet werden, einschließlich ihrer Ausrüstung;
für Zivilluftfahrzeuge fremder Staatszugehörigkeit einschließlich ihrer Ausrüstung, für welche die Aufsicht den österreichischen Luftfahrtbehörden übertragen worden ist oder soweit dies sonst im Sicherheitsinteresse bei einer Verwendung in Österreich geboten erscheint.
(2) Für genehmigungspflichtiges Zivilluftfahrtgerät (§ 5 Abs. 1), das in Österreich außerhalb von Luftfahrzeugen oder in österreichischen Luftfahrzeugen verwendet wird und für dessen Betriebstüchtigkeit gelten die Bestimmungen der §§ 31 bis 61 über Luftfahrzeuge und deren Lufttüchtigkeit sinngemäß, soweit sich aus einzelnen dieser Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2 und 7, 40 Abs. 1 Z 6, Abs. 2, 3, 5 und 6, 48 Abs. 1, 49 Abs. 7 und 53 Abs. 7 gelten für solches Luftfahrtgerät unmittelbar.
(3) Für sonstiges Zivilluftfahrtgerät (§ 5 Abs. 2) gelten die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4, 30 Abs. 7, 48 Abs. 1, 49 Abs. 7, 53 Abs. 7, 54, 55 und 56.
Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
§ 2. (1) Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für folgende Verwendungsarten eingesetzt werden:
Gewerbsmäßige Beförderung (Verwendung in Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 101 lit. a LFG);
Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des § 101 lit. b LFG);
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen im Sinne des § 42 LFG);
Allgemeine Luftfahrt (Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt);
Experimental (Verwendung als Experimental-Luftfahrzeug).
(2) Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für folgende Einsatzarten verwendet werden:
Flüge zur Personenbeförderung;
Flüge zur Frachtbeförderung;
Kunstflüge;
Schleppflüge;
Grundschulungsflüge;
Ambulanzflüge;
Arbeitsflüge;
Flüge für sonstige Einsätze.
(3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei welchen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Luftfahrzeugen der betreffenden Art im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Luftfahrzeug innerhalb des Übungsbereiches eines Flugplatzes unter Aufsicht eines befugten Lehrers im Fluge führt.
(4) Arbeitsflüge sind Flüge, bei denen mit einem Luftfahrzeug Arbeitsvorgänge ausgeführt werden, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Absetzen von Personen oder Sachen mit Fallschirmen sowie zum Abwerfen von Sachen, Foto- und Vermessungsflüge sowie Außenlast-Schleppflüge.
(5) Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für folgende Navigationsarten verwendet werden:
Flüge mit Luftfunkstelle,
Nacht-Sichtplatzflüge,
Nacht-Sichtflüge,
IFR-Flüge,
sonstige Navigationsarten, insbesondere Allwetterbetrieb.
(6) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen oder flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs-, Einsatz- oder Navigationsarten haben sich nach den in der Anlage D festgelegten Erfordernissen und nach dem international üblichen Stand der Technik zu richten.
(7) Die Eignung des Luftfahrzeuges, ausgenommen Hänge- und Paragleiter, sofern sie nicht gemäß Abs. 1 Z 1 verwendet werden, für die jeweilige Verwendungs-, Einsatz- oder Navigationsart ist von der zuständigen Behörde in der Nachprüfungsbescheinigung zu bestätigen.
§ 3. (1) Ein Luftfahrzeug darf nur nach Maßgabe seiner Verwendungsart betrieben werden. Das im § 1 Abs. 2 und 3 bezeichnete Luftfahrtgerät darf in ein Luftfahrzeug nur eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß § 30 Abs. 6 und 7 festgestellt und bescheinigt worden ist.
(2) Ein Luftfahrzeug darf für die in der Nachprüfungsbescheinigung eingetragenen Verwendungsarten, Einsatzarten und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Betriebssicherheit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
(3) Ein Luftfahrtgerät (§ 1 Abs. 2 und 3) darf nicht verwendet oder in ein Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät nicht eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist, oder die im entsprechenden Instandhaltungshandbuch beschriebenen Lagerungsvorschriften nicht beachtet, oder die zugehörigen Pflegearbeiten nicht durchgeführt worden sind.
(4) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, ist die Verwendung eines Luftfahrzeuges oder eines Luftfahrtgerätes außerdem unzulässig, wenn
eine gemäß § 40 erforderliche Nachprüfung nicht durchgeführt worden ist, oder
die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist, oder
die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt worden sind, oder
die gemäß § 60 getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind, oder
die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nicht aufrecht sind, oder
die auf Grund einer Prüfung gemäß den §§ 31 bis 42 vorgeschriebenen Änderungen nicht durchgeführt worden sind.
Arten von Luftfahrzeugen
§ 4. Arten von Luftfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung sind:
Luftfahrzeuge schwerer als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar
Flugzeuge
Hubschrauber
Eigenstartfähige Motorsegler
Ultraleichtflugzeuge
sonstige (zB Tragschrauber, motorisierte Paragleiter);
Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar
Segelflugzeuge
nicht eigenstartfähige Motorsegler
Fallschirme
Hänge- und Paragleiter
sonstige (zB nicht eigenstartfähige motorisierte Hängegleiter);
Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend mit eigenem Antrieb, und zwar
Luftschiffe
sonstige;
Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar
Freiballone
sonstige.
Eigenbau-Luftfahrzeuge.
Arten von Luftfahrtgerät
§ 5. (1) Für nachfolgend bezeichnete Arten von Luftfahrtgerät ist eine Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich (genehmigungspflichtiges Luftfahrtgerät):
Triebwerke,
Hilfsenergieaggregate (APU),
Luftschrauben,
Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, die auf Grund einer international angewandten technischen Bauvorschrift hergestellt wurden.
(2) Unter sonstigem Luftfahrtgerät (nicht genehmigungspflichtigen Luftfahrtgerät) versteht man:
nicht eingebaute Bau- und Bestandteile von Flugwerken, Triebwerken und Luftschrauben, sowie Ausrüstung von Luftfahrzeugen,
Luftfahrtgerät, das selbständig im Fluge oder am Boden verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein (zB Startwinden, Flugmodelle),
Luftfahrtgerät, soweit dieses in Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder in Luftfahrtgerät im Sinne des § 1 Abs. 2 verwendet werden soll.
II. EINTRAGUNG UND KENNZEICHNUNG
A. Eintragung von Luftfahrzeugen
Luftfahrzeugregister
§ 6. (1) Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 LFG) in übersichtlicher Form, mit Ordnungszahlen, zu führen.
(2) In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug, mit Ausnahme der im § 29 bezeichneten sowie von der zuständigen Behörde im Rahmen der Stückprüfung in Betrieb genommene Luftfahrzeuge, jene Angaben einzutragen, die der Eintragungsschein (§ 8) zu enthalten hat.
(3) In Erprobung befindliche Luftfahrzeuge (§ 42 Abs. 1) können in das Luftfahrzeugregister eingetragen werden. Hinsichtlich der einzutragenden Angaben gilt Abs. 2.
Antrag auf Eintragung
§ 7. (1) Der Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist vom Luftfahrzeughalter (§ 13 Abs. 2 LFG) mit Zustimmung des Eigentümers des Luftfahrzeuges einzubringen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen:
Namen und Wohnsitze (Sitze) der Luftfahrzeughalter;
Namen und Wohnsitze der Eigentümer;
Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel der Eigentümer ergeben;
Urkunden über die im § 16 Abs. 2 und 3 LFG bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit;
Urkunden aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn der Halter nicht selbst Eigentümer des Luftfahrzeuges ist;
Urkunden, aus denen sich Namen und Wohnsitze (Sitze) der Hersteller ergeben; bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte (Musterbetreuer) in Österreich;
Urkunden über die Art des Luftfahrzeuges, seine Type, Werknummer und Baujahr;
Urkunden, aus denen im Falle der Einfuhr aus dem Ausland die ordnungsgemäße Zollabfertigung ersichtlich ist;
Urkunden der Hersteller, aus denen hervorgeht, daß das einzutragende Luftfahrzeug noch in keinem anderen Staat registriert war, oder Urkunden des in Betracht kommenden letzten Registerstaates, aus denen hervorgeht, daß das Luftfahrzeug nicht mehr in diesem Staat registriert ist;
Urkunden, aus denen hervorgeht, daß das einzutragende Luftfahrzeug den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV-1993, BGBl. Nr. 738/1993, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
(3) Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Luftfahrzeuges aus dem Ausland in das Inland beantragt, so sind die im Abs. 2 Z 8 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland nachzureichen.
(4) Mehrere Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist.
Eintragungsschein
§ 8. Über die Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster 1 der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen (Eintragungsschein). Die Ordnungszahl auf dem Eintragungsschein muß mit der Ordnungszahl auf dem entsprechenden Blatt des Luftfahrzeugregisters übereinstimmen.
Änderung von Eintragungen
§ 9. (1) Ändern sich die für die Eintragung maßgeblichen Voraussetzungen, hat der Halter oder Eigentümer die Änderung der Eintragung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen binnen einem Monat zu beantragen.
(2) Wird eine Eintragung im Luftfahrzeugregister geändert, so ist der Eintragungsschein entsprechend zu berichtigen. Zu diesem Zwecke ist die Vorlage des Eintragungsscheines vorzuschreiben. Erforderlichenfalls ist ein neuer Eintragungsschein auszustellen. Ungültige Eintragungsscheine sind der Behörde unverzüglich zurückzustellen.
Löschung von Eintragungen
§ 10. (1) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind auf Antrag des Luftfahrzeughalters oder des Eigentümers zu löschen, wenn
eine ihrer Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder
das Luftfahrzeug zerstört worden ist, oder
hiezu eine Verpflichtung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung besteht.
(2) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen zu löschen, wenn
im Falle der Eintragung gemäß § 7 Abs. 3 die Urkunden nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind, oder
innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung keine Zulassung, Erprobungsbewilligung oder Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) beantragt worden ist, oder
die Zulassung oder die Erprobungs- oder die Zwischenbewilligung rechtskräftig versagt wurde, oder
die Zulassung rechtskräftig widerrufen worden ist (§ 19 LFG) und innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten keine neuerliche Zulassung beantragt worden ist, oder
eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und innerhalb von drei Monaten keine Zulassung oder neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.
(3) Ist eine Eintragung gelöscht worden, so sind der Eintragungsschein, der Zulassungsschein, das Lufttüchtigkeitszeugnis, die Lärmzulässigkeitsbescheinigung und die Nachprüfungsbescheinigung der für die Eintragung zuständigen Behörde unverzüglich zurückzustellen sowie das Kennzeichen, das Erkennungsschild und allenfalls die Farben und das Wappen der Republik zu entfernen.
(4) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die vorgenommene Löschung auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).
Verpflichtung zur Kennzeichnung
B. Kennzeichnung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten
§ 11. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene oder in Erprobung stehende Luftfahrzeuge, die im Fluge (§ 11 Abs. 3 LFG) verwendet werden, müssen gemäß den §§ 12 bis 22 gekennzeichnet sein.
(2) An im Luftfahrzeugregister nicht eingetragenen Luftfahrzeugen, die im Fluge verwendet werden, dürfen keine Kennzeichen im Sinne der Bestimmungen der §§ 12 bis 22 geführt werden, ausgenommen in Erprobung stehende Luftfahrzeuge.
(3) Fesselballone und Flugmodelle, deren Leermasse ohne allfällige Haltevorrichtung 20 kg und Drachen, deren Leermasse ohne Haltevorrichtung 7,5 kg übersteigt, sowie andere Luftfahrtgeräte (zB Flugkörper mit Eigenantrieb) müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.
Umfang der Kennzeichnung
§ 12. Die Kennzeichnung umfaßt:
die Anbringung des Kennzeichens (§§ 15 bis 21) und
bei Luftfahrzeugen mit eigenem Antrieb und Freiballonen die Anbringung des Erkennungsschildes (§ 22).
Bestandteile des Kennzeichens
§ 13. (1) Das Kennzeichen besteht aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE'' und dem Eintragungszeichen.
(2) Das Eintragungszeichen besteht:
bei Segelflugzeugen, Motorseglern und Ultraleichtflugzeugen aus einer vierstelligen Zifferngruppe;
bei anderen eintragungspflichtigen Luftfahrzeugen aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.
(3) Das Eintragungszeichen muß vom Staatszugehörigkeitszeichen durch einen Bindestrich getrennt sein.
(4) Die Schriftzeichen des Kennzeichens sind nebeneinander anzubringen.
Zuteilung des Kennzeichens
§ 14. (1) Die zuständige Behörde hat bei Eintragung des Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister das Eintragungszeichen gemäß Anlage B festzulegen.
(2) Ein zugeteiltes Kennzeichen - ausgenommen ein Erprobungskennzeichen - darf drei Jahre nach Löschung im Luftfahrzeugregister einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.
(3) Als Eintragungszeichen dürfen keine Buchstabengruppen zugeteilt werden, die mit Signalen des Funkverkehrs verwechselt werden können.
Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen schwerer als Luft
§ 15. (1) Bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft muß das Kennzeichen angebracht sein:
a) am Rumpf oder
an den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder
an den am Rumpf angebrachten Triebwerksgondeln oder
auf dem Seitenleitwerk
auf der Tragfläche.
(2) An Flächenflugzeugen soll das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c auf beiden Seiten möglichst parallel zur Flugzeuglängsachse, und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk (Abbildung 2 und 4 der Anlage C) (Anm.: Anlage nicht darstellbar), angebracht sein. Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d muß an beiden Seiten eines einteiligen (Abbildung 1 und 3 der Anlage C) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes bzw. eines V-förmigen Leitwerkes angebracht sein.
(3) Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 2 muß auf der Unterseite der untersten - in Flugrichtung gesehen - linken Tragflächenhälfte angebracht sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen. Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen Abstand von der Vorderkante und von der Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein (Abbildung 5 der Anlage C) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(4) An Hubschraubern und Ultraleichtflugzeugen ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen. Bei Hubschraubern kann die Kennzeichnung an der Rumpfunterseite in oder quer zur Flugrichtung erfolgen.
Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen leichter als Luft
§ 16. (1) Bei Luftschiffen muß das Kennzeichen angebracht sein:
auf der Hülle, und zwar auf beiden Seiten jeweils an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers (Abbildung 6 der Anlage C) (Anm.: Anlage nicht darstellbar), oder
auf der unteren Seite der untersten linken waagrechten Stabilisierungsflosse in der Flugrichtung sowie auf den beiden äußersten Seitenflächen der unteren lotrechten Stabilisierungsflossen parallel zur Schiffslängsachse (Abbildung 7 der Anlage C) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(2) Bei Freiballonen muß das Kennzeichen an zwei einander gegenüberliegenden Stellen der Hülle unmittelbar unterhalb des größten waagrechten Ballonumfanges angebracht sein.
(3) Für andere Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Anbringung der Schriftzeichen
§ 17. (1) Die Schriftzeichen müssen in haltbarer Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden Farbe angebracht sein und stets in deutlich lesbarem Zustand erhalten werden.
(2) Das Schriftfeld muß rechteckig sein und darf nicht umrandet werden.
(3) Das Kennzeichen muß so angebracht sein, daß seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
(4) Bei der Anbringung des Kennzeichens gemäß § 15 Abs. 2 ist eine Schrägstellung von höchstens 20 Grad zulässig.
Form der Schriftzeichen
§ 18. (1) Als Schriftzeichen sind römische Blockbuchstaben nach dem Muster der Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und arabische Ziffern zu verwenden.
(2) Die Schriftzeichen sind in Balkenschrift entsprechend dem Schrifttyp „Helvetica'', mittelfett ohne Verzierung, auszuführen. Die Breite der Schriftzeichen, mit Ausnahme des Buchstabens I, M, W und der Ziffer 1 sowie der Länge des Bindestriches, muß zwei Drittel der Höhe der Schriftzeichen betragen.
(3) Die Strichstärke und der Abstand zwischen zwei Schriftzeichen soll ein Sechstel der Höhe der Schriftzeichen betragen.
(4) Geringfügige Änderungen hinsichtlich der Abmessungen innerhalb des Schriftfeldes sind erlaubt, soferne sie der Verbesserung des Schriftbildes dienen.
Höhe der Schriftzeichen bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft
§ 19. (1) Die Höhe der Schriftzeichen auf Tragflächen muß mindestens 50 cm betragen. Sie darf vier Fünftel der geringsten Breite der Tragfläche im Bereich des Schriftfeldes nicht überschreiten.
(2) Die Höhe der Schriftzeichen auf dem Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Triebwerksgondeln muß so gewählt sein, daß das Schriftfeld die sichtbaren Umrißlinien der Bauteile nicht berührt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.
(3) Die Höhe der Schriftzeichen auf den Flächen des Seitenleitwerkes muß so gewählt sein, daß das Schriftfeld einen mindestens 10 cm breiten Rand längs aller Kanten der Leitwerksfläche frei läßt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.
Höhe der Schriftzeichen bei Luftfahrzeugen leichter als Luft
§ 20. (1) Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft müssen mindestens 50 cm hoch sein.
(2) Bei Luftschiffen darf die Höhe der Schriftzeichen ein Zwölftel der größten Längsausdehnung der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.
Ausnahmebewilligung
§ 21. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 15 bis 20 hinsichtlich der Form und Größe des Schriftfeldes sowie seiner Anbringungsstellen zu bewilligen, soweit dies wegen der Bauart, der Flächenabmessungen, der besonderen Verwendungsart oder des historischen Charakters des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Identifizierbarkeit hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(3) Die Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Erkennungsschild
§ 22. (1) Das Erkennungsschild muß eine rechteckige Form sowie ein Flächenausmaß von mindestens 2,5 cm x 10 cm aufweisen und aus feuerfestem, nicht korrodierendem Metall bestehen.
(2) In das Erkennungsschild muß das Kennzeichen des Luftfahrzeuges mindestens 0,1 cm tief und mindestens 1,5 cm hoch haltbar eingraviert sein. Es ist in deutlich lesbarem Zustand zu erhalten.
(3) Das Erkennungsschild muß möglichst weit hinten am Rumpf oder an zugänglicher Stelle im Türrahmen des Haupteinstieges des Luftfahrzeuges möglichst unlösbar angebracht sein. An Ballonen ist das Erkennungsschild an geeigneter Stelle anzubringen.
C. Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich
§ 23. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge, die im Fluge verwendet werden, müssen die Farben der Republik Österreich führen.
(2) Die Farben der Republik Österreich müssen an Luftfahrzeugen in Form waagrechter, übereinander angeordneter, gleich breiter, roter und weißer Farbstreifen nach den Bestimmungen der §§ 24 bis 26 so angebracht sein, daß ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Gesamthöhe der drei Farbstreifen muß mindestens 18 cm betragen, ihre Länge mindestens 30 cm oder proportional größer.
(3) An Luftfahrzeugen des Bundes, die für einen Einsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 145 LFG) bestimmt sind, ist im weißen Mittelfeld der Farben der Republik Österreich das Wappen der Republik Österreich zu führen. Sonstige Rechtsvorschriften über die Führung des Wappens der Republik Österreich werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.
(4) Die Farben und das Wappen der Republik Österreich müssen in haltbarer Weise angebracht sein und in stets gut erkennbarem Zustand erhalten werden. Sie müssen sich vom Untergrund deutlich abheben.
Führung der Farben der Republik Österreich bei Luftfahrzeugen
schwerer als Luft
§ 24. (1) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Triebwerksgondeln tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder unterhalb des Höhenleitwerkes oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Seitenleitwerkes oder, bei einem V-förmigen Leitwerk, an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes (Abbildungen 2 und 4 der Anlage C) (Anm.: Anlage nicht darstellbar), sonst vor oder hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Hubschraubern sind dafür sinngemäß geeignete Flächen heranzuziehen.
(2) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Seiten- oder V-förmigen Leitwerk tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf diesem Leitwerk oberhalb des Kennzeichens geführt werden (Abbildungen 1 und 3 der Anlage C) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(3) Die Verwendung der gesamten Außenseiten der Seitenleitwerksflächen von Luftfahrzeugen für die Farben der Republik Österreich ist nur bei Motorflugzeugen zulässig, die auch im Fluglinienverkehr eingesetzt werden (Abbildung 4 der Anlage C) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
Führung der Farben und der Flagge der Republik Österreich bei
Luftfahrzeugen leichter als Luft
§ 25. (1) An Luftschiffen müssen die Farben der Republik Österreich geführt werden:
an beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen (Abbildung 6 der Anlage C) (Anm.: Anlage nicht darstellbar), wenn sie das Kennzeichen (§ 16) auf der Hülle tragen,
auf der Hülle, möglichst an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffkörpers, an dessen beiden Seiten (Abbildung 7 der Anlage C) (Anm.: Anlage nicht darstellbar), wenn sie das Kennzeichen auf den Stabilisierungsflossen tragen.
(2) An Freiballonen muß die Flagge der Republik Österreich geführt werden. Die Flagge muß so gesetzt sein, daß die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird.
(3) Für sonstige Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Ausnahmebewilligung
§ 26. Die Bestimmungen des § 21 gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich.
D. Beschriftung und Bemalung
Anbringung
§ 27. Andere als die für die Kennzeichnung oder für den Betrieb von Luftfahrzeugen vorgeschriebene Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen dürfen an Luftfahrzeugen nicht geführt werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Kennzeichen und der Farben der Republik Österreich oder die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden.
Untersagung
§ 28. Die Führung von Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen, welche den Voraussetzungen des § 27 nicht entsprechen, ist von der zuständigen Behörde unter Setzung einer angemessenen Frist zu untersagen.
Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter
§ 29. (1) Auf Fallschirmen oder deren Gurtzeug müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, die Eigenmasse, die Gebrauchsgeschwindigkeit, das Baujahr, die Werknummer sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein. Angaben, welche auf dem Fallschirm oder seinem Gurtzeug nicht angebracht werden können, müssen aus dem Betriebshandbuch hervorgehen.
(2) Auf Hänge- und Paragleitern müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Werknummer, die Mindest- und Höchststartmasse sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.
(3) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 28 gelten nicht für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter.
III. LUFTTÜCHTIGKEIT
Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit
§ 30. (1) Die zuständige Behörde hat für ein Luftfahrzeug, mit Ausnahme von Hänge- und Paragleitern sowie Fallschirmen, auf Antrag ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 2 der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß §§ 31 bis 39 und 40 Abs. 1 Z 9 die Lufttüchtigkeit (§ 17 LFG) gegeben ist.
(2) Die zuständige Behörde hat für ein Luftfahrzeug, mit Ausnahme von Hänge- und Paragleitern sowie Fallschirmen, sofern diese nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 verwendet werden, nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 eine Bescheinigung nach dem Muster 3 der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) (Nachprüfungsbescheinigung) auszustellen.
(3) Die zuständige Behörde hat für Hänge- und Paragleiter sowie Fallschirme, soferne diese im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 verwendet werden,
ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 4 der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß §§ 31 bis 39 für Hänge- und Paragleiter sowie §§ 37 bis 39 für Fallschirme die Lufttüchtigkeit (§ 17 LFG) gegeben ist und
eine Nachprüfungsbescheinigung nach Muster 4a der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 auszustellen.
(4) Die zuständige Behörde hat für ein in Erprobung stehendes Luftfahrzeug, das im Luftfahrzeugregister eingetragen ist und dessen Betriebssicherheit gegeben ist, auf Antrag ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 5 der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen. Das gleiche gilt für ein Luftfahrzeug, das nicht nach einer international angewandten Bauvorschrift hergestellt worden ist (zB Experimental- oder Eigenbau-Luftfahrzeug).
(5) Die zuständige Behörde hat für die Ausfuhr eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 3 auf Antrag ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 6 der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 7 keine Bedenken gegen die Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit bestehen. Diese Prüfung entfällt, wenn die letzte Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4) nicht länger als einen Monat zurückliegt und der Umfang dieser Nachprüfung nicht durch ein zwischenstaatliches Abkommen anders geregelt ist.
(6) Die zuständige Behörde hat für ein Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 auf Antrag einen Prüfschein nach dem Muster 7 der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 31 bis 39 keine Zweifel an der Betriebstüchtigkeit bestehen. Dieser Prüfschein kann durch eine Prüfbescheinigung (JAA Form One) ersetzt werden und ist von einem entsprechenden Betrieb, welcher nach § 55 Abs. 2 oder § 56 Abs. 2 genehmigt wurde, auszustellen. Dies ist jedenfalls für jenes Luftfahrtgerät erforderlich, welches in Luftfahrzeugen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zugelassen sind, eingebaut werden soll. Für Motoren und Propeller sind zusätzlich Logbücher bzw. Laufkarten zu führen.
(7) Für Luftfahrtgerät im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1, welches nicht in Luftfahrzeuge, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 verwendet werden, eingebaut wird und dessen Gleichwertigkeit bereits von einer Luftfahrtbehörde oder einem Betrieb, welcher nach § 55 Abs. 1 oder 2 oder § 56 Abs. 2 genehmigt wurde, festgestellt worden ist, genügen Ursprungszeugnisse, Prüfberichte oder andere gleichwertige Nachweise als Bescheinigung der Betriebstüchtigkeit.
Allgemeine Bestimmungen über die Feststellung der Lufttüchtigkeit
§ 31. (1) Die zuständige Behörde hat zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder der Betriebstüchtigkeit von genehmigungspflichtigem Luftfahrtgerät Musterprüfungen (§ 32), Stückprüfungen (§ 37) und Nachprüfungen (§ 40) durchzuführen, über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen, den Antragstellern Einsicht zu gewähren und sie über die Ergebnisse des Verfahrens und allfällige weitere Verfahrenserfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Prüfberichte haben zu enthalten:
das Datum der Antragstellung, falls ein Antrag zu stellen war;
die Bezeichnung der geprüften Gegenstände mit Angabe der technischen Daten und der Feststellung, ob die Lufttüchtigkeit gegeben erscheint, besonders durch
die Feststellung, welchen Luftfahrzeugarten die geprüften Luftfahrzeuge einschließlich ihrer Triebwerke zuzuordnen sind und für welche Verwendungs-, Navigations- und Einsatzarten sie auf Grund der Typen- und Konstruktionsmerkmale, ihrer Ausrüstung sowie ihres Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge als lufttüchtig anzusehen sind;
die Feststellung über das Vorhandensein der zum sicheren Betrieb erforderlichen Mindestausrüstung einschließlich der Funk- und Funknavigationsgeräte, der zur Bedienung erforderlichen Beschriftungen, Hinweisschilder, Anzeige- und Warnungstafeln;
die Feststellung über die ordnungsgemäße Anbringung der Kennzeichnung, der Farben der Republik Österreich sowie sonstiger Beschriftungen und Bemalungen;
Angaben, inwieweit die festgestellten Betriebsgrenzen den Sicherheitserfordernissen entsprechen und in welchem Umfang diese in den Betriebsanweisungen für das geprüfte Luftfahrzeug Aufnahme finden müssen;
das Datum des Beginnes und das Datum des Abschlusses der einzelnen Prüfungen und deren Ergebnisse.
(3) Prüfberichte müssen mit durchlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Eintragungen in den Prüfberichten haben mit schwer löschbarer Schrift zu erfolgen. Unrichtige Eintragungen sind so durchzustreichen, daß sie lesbar bleiben. Keine Eintragung darf unsichtbar oder unlesbar gemacht werden.
(4) Bei der Erstellung von Prüfberichten sind auch Beweise, welche bei anderer Gelegenheit von der zuständigen Behörde oder von einer anderen Behörde (zB von einer ausländischen Luftfahrtbehörde) oder von einer von dieser anerkannten Stelle erhoben wurden, wie Bauurkunden, Prüfungszeugnisse über Werkstoffe, Angaben über die Bauausführung, den Schweißer, die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, den Bauzustand und das Betriebsverhalten am Boden und im Fluge, Lufttüchtigkeitszeugnisse, Prüfscheine, Instandhaltungshandbücher, Prüfungszeugnisse, Musterkennblätter u. dgl., heranzuziehen.
Musterprüfungen
§ 32. (1) Ein Luftfahrzeug ist auf Antrag des Entwicklungs- oder Herstellungsbetriebes zur Feststellung der Lufttüchtigkeit einer Musterprüfung zu unterziehen, wenn es nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Diese hat erforderlichenfalls eine Erprobung sowie auch eine Prüfung aller Bestandteile zu umfassen.
(2) Genehmigungspflichtiges Luftfahrtgerät ist auf Antrag des Entwicklungs- oder Herstellungsbetriebes zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit einer Musterprüfung zu unterziehen, wenn es nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Bei dieser Musterprüfung ist festzustellen, ob es allgemein oder nur im Zusammenhang mit bestimmten Arten oder Typen von Luftfahrzeugen betriebstüchtig ist.
(3) Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit eines nicht nach international anerkannten Bauvorschriften hergestellten Luftfahrzeuges (insbesondere Eigenbau-Luftfahrzeug, Ultraleichtflugzeug oder Tragschrauber) ist auf Antrag eine eingeschränkte Musterprüfung durchzuführen.
(4) Der Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieb des Ursprungsmusters hat einen Antrag auf ergänzende Musterprüfung zu stellen, wenn durch Bauabweichungen an Stückausführungen nach einem mustergeprüften Muster oder dem Ursprungsmuster Type (Bau- und Konstruktionsmerkmale), Art, Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung oder Betriebseigenschaften geändert werden.
(5) Ein Antrag auf Zusatzmusterprüfung ist zu stellen, wenn eine große Änderung an Stückausführungen nach dem Ursprungsmuster oder einem mustergeprüften Muster nicht vom Hersteller selbst vorgenommen werden soll. Eine große Änderung des Ursprungsmusters ist insbesondere eine Änderung, die einen wesentlichen Einfluß auf die Masse, Schwerpunktlage, Strukturfestigkeit, Zuverlässigkeit, Betriebseigenschaften oder Einfluß auf die Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit haben kann.
(6) Der Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieb hat einen neuerlichen Antrag auf Musterprüfung zu stellen, wenn:
die Abweichung zum Ursprungsmuster in der Entwicklung, Konfiguration, Leistung, Leistungseinschränkung und Drehzahlbeschränkung für das Triebwerk oder die Masse so groß ist, daß eine neuerliche umfangreiche Nachweisführung mit den anzuwendenden Vorschriften erforderlich wird, oder
bei Luftfahrzeugen eine Änderung in der Anzahl der Triebwerke oder Rotoren oder Anwendung eines anderen Antriebsprinzips oder Betriebsprinzips erfolgt, oder
bei Triebwerken eine Änderung des Betriebsprinzipes erfolgt, oder
bei Propellern eine Änderung der Anzahl der Blätter oder des Betriebsprinzipes für die Blattverstellung erfolgt.
(7) Bei der Musterprüfung gemäß Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 hat die zuständige Behörde festzustellen, ob das zu prüfende Luftfahrzeug den am Tage der Antragstellung gültigen, international angewandten Bauvorschriften genügt.
(8) Nach Vorlage der Bauurkunden (§ 33) hat die zuständige Behörde festzustellen, ob diese zur Herstellung des Musters geeignet sind und ob mit der Herstellung des Musters begonnen werden kann. Hiebei ist festzulegen, welche Prüfungen während der Herstellung durchzuführen sind. Bei der Musterprüfung können Luftfahrzeuge mit Einverständnis des Halters zerlegt oder beschädigt werden, sofern dies zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist.
(9) Ist das Muster mit veränderlichen oder austauschbaren Bestandteilen ausgestattet, durch welche die Art, der Verwendungszweck, die Festigkeit, die Leistung oder die Betriebseigenschaften wahlweise verändert werden können, ist die Musterprüfung auf alle Wandlungsformen und Rüstzustände auszudehnen.
(10) Sind die Bauabweichungen im Sinne des Abs. 5 nicht von der Luftfahrtbehörde des Herstellerlandes des Ursprungsmusters approbiert, so kann dem Musterhersteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(11) Die Bestimmungen des Abs. 5 finden keine Anwendung auf Änderungen (§ 48 Abs. 4), die der Behebung von Mängeln dienen, welche nach erfolgter Musterprüfung festgestellt worden sind.
(12) Bei der Musterprüfung von Erzeugnissen ausländischer Herkunft kann vom Hersteller ein Musterbetreuer namhaft gemacht werden. Musterbetreuer sind physische oder juristische Personen, welche sich fachtechnisch oder mit dem Vertrieb von im Ausland hergestellten Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät befassen und sich verpflichten, die Betreuung durchzuführen.
Bauurkunden
§ 33. (1) Bauurkunden im Sinne der Verordnung sind die für die Herstellung des Musters und für die Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie
Bau- und Schaltpläne sowie Stück- und Ausrüstungsliste;
Berechnungsgrundlagen oder Angaben über empirische Methoden hinsichtlich der Aerodynamik, der Stabilität, der Leistung, der Statik und Festigkeit sowie der Massen- und Schwerpunktsbestimmung;
Angaben über die verwendeten Werkstoffe;
Angaben über die Bauausführung, die dabei angewendeten Arbeitsverfahren, allenfalls Versuchsberichte von Bruch- und Belastungsproben;
Angaben über das Erprobungsprogramm hinsichtlich des Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge sowie über die erzielten Ergebnisse;
Angaben über die Befähigung der Schweißer und die Art der zerstörungsfreien Prüfung;
Massenangaben (insbesondere Leermasse, Höchstabflugmasse, Landehöchstmasse) und Angaben über den Schwerpunktbereich;
Betriebsanweisungen (Luftfahrzeugbetriebshandbuch) mit Angaben über Leistungs- und Betriebsgrenzen, Betriebsmittel, Mindestbesatzung, Mindestausrüstung und Ladepläne;
Instandhaltungsanweisungen (§ 50);
Prüfberichte und Musterkennblätter ausländischer Herkunft.
(2) Musterhersteller oder Musterbetreuer sind verpflichtet, die für die Musterprüfung erforderlichen Bauurkunden den zuständigen Behörden kostenlos in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie sind weiters verpflichtet, die zuständigen Behörden sowie alle ihnen bekannten Halter von Luftfahrzeugen des betreffenden Musters über alle Änderungen und Ergänzungen der Bauurkunden in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
(3) Bei Bauurkunden von Experimental-Luftfahrzeugen kann die zuständige Behörde auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten Urkunden und Angaben sowie die Ergebnisse praktischer Versuche zur Beurteilung ausreichen.
Musterprüfberichte
§ 34. (1) Prüfberichte über Musterprüfungen haben unter Beachtung der im § 31 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Grundsätze zu enthalten:
ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden;
jene Bauvorschriften, nach denen die Musterprüfung erfolgt ist;
die Feststellung, inwieweit die Bauurkunden nach dem jeweiligen Stand der Technik für die beabsichtigte Verwendung ausreichend und geeignet erscheinen;
die Feststellung, daß mit dem Bau des Musters begonnen werden durfte und welche Prüfungen (Musterbauprüfungen) während des Baufortschrittes vorgeschrieben waren und durchgeführt wurden;
Angaben darüber, ob
die Musterausführung in ihren Abmessungen und Gewichten mit der Genauigkeit einer ordnungsgemäßen Fertigung den Bauplänen entspricht,
die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit den Werkstofflisten entsprechen,
die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile sowie die Ausrüstung für die beantragte Verwendung vollständig und betriebstüchtig sind,
der Zusammenbau sachgemäß und allenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist;
ein Verzeichnis jener verwendeten Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäße Fertigung für die Lufttüchtigkeit von wesentlicher Bedeutung ist;
die Bezeichnung jener Bauteile und Ausrüstungsteile, deren ordnungsgemäße Fertigung durch besondere Prüfungen während der Baudurchführung nachzuweisen ist (Bauteile, die zB nur in bestimmten Unternehmen hergestellt werden dürfen);
die Feststellung, daß die Musterprüfung soweit fortgeschritten ist, daß mit der praktischen Erprobung - gegebenenfalls im Fluge - begonnen werden darf;
die Festlegung des Erprobungsumfanges (Erprobungsprogramme über Prüfläufe, Prüfflüge und Prüfabwürfe usw.), welcher unter Berücksichtigung der Bauart und der in Aussicht genommenen Verwendung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist;
jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen (Erprobungsbewilligung), unter welchen die Durchführung der vorgesehenen Erprobung im Fluge als verkehrssicher anzusehen ist, wobei auf allfällige, während der Erprobung zu erwartende Veränderungen am gesamten Bauzustand und das Materialverhalten einzelner Teile oder der Ausrüstung Bedacht zu nehmen ist;
nach Beendigung der in Z 9 genannten und gemäß Z 10 durchgeführten Erprobungsprogramme die Feststellung, ob bzw. mit welchen Einschränkungen (§ 30 Abs. 4) die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen erforderlich ist;
die Beurteilung, ob das Muster zum Nachbau von Stückausführungen geeignet erscheint, welche Bauurkunden heranzuziehen sind und welche Voraussetzungen für die Lufttüchtigkeit von Bedeutung sein können;
gegebenenfalls Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen Lärmes erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen;
die Feststellung, ob die Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen ausreichend vorhanden sind;
den Entwurf eines Musterkennblattes.
(2) Spätere Änderungen des Baumusters, welche zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich werden (zwingend vorzuschreibende Änderungen), sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Von solchen Anweisungen kann Abstand genommen werden, wenn feststeht, daß die betroffenen Halter die erforderlichen Maßnahmen bereits selbst veranlaßt haben.
Musterzulassungsschein, Musterkennblatt
§ 35. (1) Zum Abschluß der Musterprüfung von Luftfahrzeugen und genehmigungspflichtigem Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist von der zuständigen Behörde ein Musterzulassungsschein nach dem Muster 8 der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sowie ein Musterkennblatt zu erstellen. Dabei wird bescheinigt, daß das Luftfahrzeug oder genehmigungspflichtige Luftfahrtgerät der international angewandten technischen Bauvorschrift entspricht. Das Musterkennblatt hat die wesentlichen technischen und betrieblichen Daten des geprüften Luftfahrzeuges bzw. genehmigungspflichtigen Luftfahrtgerätes zu enthalten. Insbesondere sind Angaben über die Verwendung und die Betriebsgrenzen sowie Hinweise auf die geltenden Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen aufzunehmen.
(2) Zum Abschluß der Musterprüfung von genehmigungspflichtigem Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 ist von der zuständigen Behörde zu bescheinigen, daß es einer international angewandten technischen Bauvorschrift entspricht.
Anerkennung von Musterprüfungen
§ 36. (1) Musterprüfungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag anzuerkennen und ein Musteranerkennungsschein nach dem Muster 9 bzw. 9a der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, wenn
sie nach international angewandten Bauvorschriften durchgeführt worden sind, welche zumindest den in dieser Verordnung gestellten Anforderungen entsprechen, und
die erforderlichen Bauurkunden und Musterprüfberichte vom Antragsteller beigebracht wurden und
österreichische Musterprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkannt werden.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn es sich um anerkannte europäische Bauvorschriften (zB JAR 25, JTSO) handelt und international anerkannte Verfahren angewandt wurden. Die Anerkennung dieser Musterprüfung hat ohne Durchführung eines technischen Ermittlungsverfahrens zu erfolgen.
(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn Österreich auf Grund eines Übereinkommens mit einem anderen Staat zur Anerkennung der von diesem Staat ausgestellten Musterzulassungszertifikate verpflichtet ist.
(4) Prüfberichte, Bauurkunden, Musterprüfberichte und Musterkennblätter sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Stückprüfungen
§ 37. (1) Ein Luftfahrzeug bzw. ein genehmigungspflichtiges Luftfahrtgerät ist auf Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit einer Stückprüfung zu unterziehen, wenn es als Stückausführung eines mustergeprüften oder zum Nachbau geeigneten Ursprungsmusters hergestellt wurde. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 3 gelten sinngemäß. Nach Abschluß der Stückprüfung eines Luftfahrzeuges ist, ausgenommen für Hänge- und Paragleiter und Fallschirme, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 verwendet werden, von der zuständigen Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszustellen. Weiters ist für Hängegleiter und deren Gurtzeug, Paragleiter sowie Fallschirme eine Prüfplakette nach dem Muster 4b der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zwecks Anbringung an einer sichtbaren Stelle auszustellen. Nach Abschluß der Stückprüfung eines genehmigungspflichtigen Luftfahrtgerätes ist von der zuständigen Behörde ein Prüfschein auszustellen.
(2) Der Zusammenbau einer Stückausführung aus den einem Muster entsprechenden Bestand-, Zubehör- und Ausrüstungsteilen ist dem Nachbau im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.
(3) Für die Stückprüfung von Stückausführungen, welche einem mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut sind, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat auf Antrag die Durchführung der Stückprüfung gemäß Abs. 1 einem gemäß § 56 Abs. 2 genehmigten Herstellungsbetrieb zu übertragen, wenn
die Verfahren zur Nachweisführung und die dabei angewandten Qualitätssicherungsverfahren im entsprechenden technischen Betriebshandbuch geregelt sind und
eine entsprechende Qualitätssicherung vorhanden ist und
eine bewilligungsgemäße, mindestens zweijährige ununterbrochene Tätigkeit nachgewiesen werden kann und die für diese Tätigkeit erforderliche zusätzliche Ausbildung des Personals gewährleistet ist und
das für diese Tätigkeit qualifizierte Personal und die notwendigen technischen Einrichtungen vorhanden sind und
eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für schadenersatzrechtliche Ansprüche Dritter, die sich aus der Ausübung der Übertragung ergeben können, abgeschlossen wurde.
(5) In der Bewilligung gemäß Abs. 4 ist festzulegen, für welche Arten und Baumuster von Luftfahrzeugen oder genehmigungspflichtigen Luftfahrtgerät sie erteilt wird. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
Stückprüfberichte
§ 38. Prüfberichte über Stückprüfungen haben unter sinngemäßer Anwendung des § 31 Abs. 2 bis 4 zu enthalten:
ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden;
die Feststellung, inwieweit diese Bauurkunden mit den auf den letzten Stand gebrachten Bauurkunden des Musters und dem Musterprüfbericht des Ursprungsmusters übereinstimmen;
die Feststellung, daß mit dem Bau der Stückausführung begonnen werden durfte und welche Prüfungen (Stückbauprüfungen) während des Baufortschrittes vorgeschrieben waren und durchgeführt wurden;
Angaben darüber, ob bei der Stückbauprüfung
das Stück in seinen Abmessungen und Massen mit der Genauigkeit einer ordnungsgemäßen Fertigung dem Muster entspricht,
die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit dem Muster entsprechen,
die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile sowie die Ausrüstung für die beantragten Verwendungszwecke vollständig und betriebstüchtig sind sowie
der Zusammenbau sachgemäß und erforderlichenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist;
die Feststellung, ob bzw. inwieweit (§ 32 Abs. 5) die geprüfte Stückausführung mit dem Ursprungsmuster übereinstimmt;
die Feststellung, daß die Stückbauprüfung im wesentlichen abgeschlossen ist und mit der praktischen Erprobung - gegebenenfalls im Fluge - begonnen werden kann;
die Festlegung des Erprobungsumfanges (Prüfläufe, Prüfflüge, Prüfabwürfe usw.), welcher zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Lufttüchtigkeit des zu prüfenden Gegenstandes mit dem Muster erforderlich ist;
die Feststellung, ob nach Beendigung der in Z 7 vorgesehenen Erprobung die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen erforderlich ist;
Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen Lärmes erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen.
Anerkennung von Stückprüfungen
§ 39. (1) Stückprüfungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag anzuerkennen und ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder Prüfschein auszustellen, wenn
vom Baumuster die Musterprüfung anerkannt wurde und
sie nach international angewandten Verfahren durchgeführt worden sind, die zumindest den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen entsprechen und
die erforderlichen Bauurkunden (§ 33 Abs. 1 Z 1, 3, 7, 8, 9 und 10) und Stückprüfberichte vom Antragsteller beigebracht werden und
österreichische Stückprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkannt werden und
wenn ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung nicht länger als 60 Tage zurückliegt.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn es sich um anerkannte europäische Bauvorschriften (zB JAR 25, JTSO) handelt und international anerkannte Verfahren angewandt wurden. Die Anerkennung dieser Stückprüfung hat ohne Durchführung eines technischen Ermittlungsverfahrens zu erfolgen.
(3) Ist eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, hat die zuständige Behörde eine Stückprüfung durchzuführen. Diese kann vereinfacht durchgeführt werden, wenn die Type des Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes nach international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft und ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung nicht länger als 60 Tage zurückliegt.
(4) Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn Österreich auf Grund eines Übereinkommens mit einem anderen Staat zur Anerkennung der von diesem Staat ausgestellten Lufttüchtigkeitszeugnisse verpflichtet ist.
(5) Prüfberichte, Bauurkunden und Stückprüfberichte sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Nachprüfungen
§ 40. (1) Ein Luftfahrzeug oder genehmigungspflichtiges Luftfahrtgerät ist zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit auf Antrag, in den Fällen der Z 3 und 6 von Amts wegen einer Nachprüfung zu unterziehen:
nach Durchführung von Instandsetzungs- und Überholungsarbeiten (Instandsetzungs/Überholungsnachprüfung); oder
nach Durchführung von wesentlichen Änderungsarbeiten (Änderungsnachprüfung); oder
sofern die ordnungsgemäße Durchführung von Instandhaltungsarbeiten während der bisherigen Verwendung, insbesondere im Zeitraum seit der letzten Prüfung (Stückprüfung oder Nachprüfung), nicht nachgewiesen werden kann (Wiederverwendungsnachprüfung); oder
24 Monate nach Abschluß der Stückprüfung oder der letzten Nachprüfung, wenn vor Ablauf eines Zeitraumes von 12 Monaten eine gemäß Herstelleranweisung vorgesehene 100-Stunden-Kontrolle oder eine vom Hersteller innerhalb von 12 Monaten vorgesehene Instandhaltung durchgeführt wurde, sonst nach Ablauf eines Zeitraumes von 12 Monaten (Jahresnachprüfung). Die Durchführung der Nachprüfung kann, ohne Wirkung auf den Termin der nächsten Nachprüfung, frühestens drei Monate vor und mit Genehmigung der zuständigen Behörde spätestens drei Monate nach den oben angeführten Terminen erfolgen, wenn Interessen der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen. Wird die Nachprüfung nicht innerhalb des angegebenen Zeitraumes durchgeführt, ist § 3 Abs. 4 anzuwenden; oder
Fallschirme, Hänge- und Paragleiter,
sofern diese im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 verwendet werden, jährlich oder nach 150 Flügen, ansonsten
in dem im Betriebshandbuch festgelegten Zeitraum;
wenn andere als in den Z 1 bis 5 bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist (Sondernachprüfung); oder
wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr beantragt wurde (Ausfuhrnachprüfung); oder
wenn die Einsatz-, Verwendungs-, oder Navigationsart festgestellt oder erweitert werden soll (Verwendungsartennachprüfung); oder
wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Nachprüfungsbescheinigung anläßlich der Einfuhr beantragt wurde (Einfuhrnachprüfung).
(2) Die Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät ist spätestens vor seinem Einbau oder seiner Verwendung festzustellen, sofern keine Bescheinigung im Sinne des § 30 Abs. 6 oder 7 vorliegt.
(3) Die Nachprüfung hat sich auf eine stichprobenartige Prüfung zu beschränken, wenn offensichtlich keine begründeten Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit bestehen.
(4) Für Nachprüfungen von Eigenbau-Luftfahrzeugen gilt § 40 Abs. 1 Z 4 sinngemäß, sofern unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt kein anderer Zeitraum festgelegt worden ist.
(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat auf Antrag die Durchführung der Nachprüfung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 5 einem gemäß §§ 54, 55 oder 56 genehmigten Instandhaltungs- oder Herstellungsbetrieb zu übertragen, wenn
das für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderliche entsprechend geschulte Personal vorhanden ist und
die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Verfahren im Instandhaltungsbetriebshandbuch geregelt sind und
die allenfalls erforderliche zusätzliche technische Ausrüstung und technische Dokumentation vorhanden ist und
eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für schadenersatzrechtliche Ansprüche Dritter, die sich aus der Ausübung der Übertragung ergeben können, abgeschlossen wurde.
(6) In der Bewilligung gemäß Abs. 5 ist festzulegen, für welche Arten von Luftfahrzeugen sie erteilt wird. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
(7) An Luftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen Gründen als solchen der Instandhaltung in Bauteile zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes) und wieder zusammengebaut worden sind, ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der Zusammenbau vom Hersteller oder von einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 oder 2 erfüllt, durchgeführt worden ist und dabei keine Beschädigung betriebstüchtiger Teile eingetreten ist und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Veränderung vorgenommen worden ist. Weiters ist keine Nachprüfung erforderlich für den An- und Abbau von Teilen vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen, soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich geprüften Betriebsanweisungen vorgesehen ist (insbesondere transportbedingter An- und Abbau von Tragflächen bei Segelflugzeugen und Hänge- und Paragleitern, betriebsbedingter Wechsel der Fahrwerksart, Umrüstung der Kabine).
Nachprüfberichte
§ 41. (1) In Nachprüfberichten ist unter sinngemäßer Beachtung der in den §§ 34 und 38 bezeichneten Grundsätze festzuhalten:
ob und inwieweit der Prüfungsgegenstand dem Muster entspricht;
ob die vorgeschriebene Mindestausrüstung und die erforderlichen Betriebsunterlagen vorhanden sind;
ob die im § 31 Abs. 4 genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen;
ob die vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt worden sind;
ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (§ 48 Abs. 4) am Prüfungsgegenstand ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
ob nach Prüfung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit am Boden eine Prüfung des Betriebsverhaltens im Fluge erforderlich ist;
warum der Prüfungsgegenstand gegebenenfalls beschädigt werden mußte;
ob die Funktion und das Betriebsverhalten des Prüfungsgegenstandes sowie seiner Einzelteile für die Feststellung der Lufttüchtigkeit ausreichen.
(2) Weiters sind ein Befundbericht und eine Beanstandungsliste zu erstellen, in denen alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben.
(3) Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (§ 40 Abs. 3) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.
Erprobungs- und Prüfflüge
§ 42. (1) Die Durchführung von Erprobungsflügen ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung) der gemäß § 7 Abs. 3 LFG zuständigen Behörde zulässig. Die Bewilligung hat zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des zu erprobenden Luftfahrzeuges und die genaue Bezeichnung des mit diesem zu erprobenden Luftfahrtgerätes;
Angaben über Namen und Wohnsitz der Halter und der Eigentümer;
die Bezeichnung der zu benützenden Erprobungsbereiche;
das vorgeschriebene Erprobungsprogramm;
Bedingungen, Befristungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und den Zweck der Erprobung.
(2) Prüfflüge zur Feststellung, ob ein Luftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, können insbesondere im Rahmen von Muster-, Stück- und Nachprüfungen mit Sachverständigen oder durch Sachverständige vorgeschrieben werden. Solche Prüfflüge gelten nicht als Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 1.
Untersagung des Betriebes
§ 43. (1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein Luftfahrzeug für einen in der Nachprüfungsbescheinigung angeführten Verwendungszweck nicht mehr lufttüchtig ist, hat die zuständige Behörde dessen Betrieb von Amts wegen zu untersagen.
(2) Zugleich mit der Untersagung des Betriebes ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer die festgestellten Mängel zu beheben sind. Der Betrieb darf erst wieder aufgenommen werden, wenn der zuständigen Behörde die Behebung der Mängel nachgewiesen wurde.
IV. ZULASSUNG
Zulassungsantrag
§ 44. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Luftfahrzeuges im Sinne des § 13 LFG ist vom Luftfahrzeughalter mit Zustimmung des Eigentümers bei der zuständigen Behörde einzubringen (Zulassungsantrag).
(2) Mehrere Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz oder Sitz im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist.
Inhalt des Zulassungsantrages
§ 45. (1) Der Zulassungsantrag hat zu enthalten:
Namen und Anschriften der Halter;
Namen und Anschriften des Herstellers und gegebenenfalls des Musterbetreuers;
Angaben über die Art des Luftfahrzeuges (§ 4), dessen Type, Werknummer und Baujahr.
(2) Für die Zulassung eines Luftfahrzeuges hat der Luftfahrzeughalter nachzuweisen:
seine Halterschaft;
die österreichische Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges, bei Fallschirmen das Vorliegen der im § 16 Abs. 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes bezeichneten Voraussetzungen;
das Lufttüchtigkeitszeugnis, die Nachprüfungsbescheinigung und für motorgetriebene Luftfahrzeuge die Lärmzulässigkeitsbescheinigung gemäß der ZLZV, BGBl. Nr. 738/1993, in der jeweils geltenden Fassung;
gegebenenfalls die fernmeldebehördliche Betriebsbewilligung für eine Luftfahrzeugfunkstelle;
den Abschluß aller gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen für die beantragten Verwendungsarten; die Versicherungsnachweise können vom Zulassungswerber bis zum Zeitpunkt der Zulassung des Luftfahrzeuges nachgebracht werden.
Zulassungsschein
§ 46. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 hat die zuständige Behörde die Zulassung durch schriftlichen Bescheid nach Muster 10 der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu erteilen (Zulassungsschein).
(2) Die Zulassung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Z 1 verwendet werden, erfolgt durch das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Nachprüfungsbescheinigung (Lufttüchtigkeitszeugnis für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter).
Widerruf der Zulassung
§ 47. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung (§ 45 Abs. 2) nicht oder nicht mehr gegeben ist.
V. INSTANDHALTUNG
Begriffe
§ 48. (1) Unter Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne dieser Verordnung sind alle zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustandes erforderlichen Arbeiten zu verstehen. Die Instandhaltung umfaßt eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: Wartung, Instandsetzung, Änderung, Austausch, Überholung, Inspektion oder Störungsbehebung.
(2) Die Wartung ist nach den Wartungsanweisungen durchzuführen und umfaßt, sofern hiezu die Qualifikationen eines Luftfahrzeugwartes ausreichen und keine besonderen Hilfsmittel erforderlich sind:
die Pflege und Kontrolle des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung;
die Behebung geringfügiger Mängel am Flugwerk, am Triebwerk oder an der Ausrüstung;
den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung;
einfache Änderungen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung.
(3) Die Instandsetzung ist nach den Instandsetzungsanweisungen durchzuführen und umfaßt:
die über die Wartung hinausgehenden Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an der Ausrüstung, welche der Pflege und Kontrolle oder der Behebung von Mängeln dienen, sofern hiezu besondere Qualifikationen (Luftfahrzeugwartschein I. Klasse) oder besondere Hilfsmittel erforderlich sind;
den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung, soweit es sich nicht um einen Ein- und Ausbau im Sinne des Abs. 2 Z 3 handelt.
(4) Die Änderung ist nach den Änderungsanweisungen durchzuführen und umfaßt alle Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an der Ausrüstung, durch welche eine bestimmte Type in ihren Bau- oder Konstruktionsmerkmalen geändert oder ergänzt wird (Modifikation). Wesentliche Änderungen sind jene, welche einen wesentlichen Einfluß auf die Struktur, die Steuerung oder die Bedienung sowie auf die Funktion der Systeme eines Luftfahrzeuges haben.
(5) Die Überholung ist nach den Instandhaltungsanweisungen duchzuführen (Anm.: richtig: durchzuführen) und umfaßt die Inspektion sowie den Austausch von Bauteilen zur Verlängerung der Nutzungsdauer eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes.
(6) Die Inspektion ist die Feststellung und Beurteilung des Zustandes eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes.
(7) Pflege- und Kontrollarbeiten, für welche die Qualifikation eines Luftfahrzeugwartes nicht erforderlich ist, wie Versorgung mit Betriebsstoffen, Überprüfung von Betriebsdrücken, Reinigung, Vorflugkontrollen u. dgl., fallen nicht unter den Begriff Instandhaltung. Sie können von Personen durchgeführt werden, denen auf Grund ihrer Ausbildung solche Arbeiten geläufig sind (insbesondere als Pilot oder auf Grund einer besonderen Einweisung).
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten
§ 49. (1) Ein Luftfahrzeug darf nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, welche vom Halter zu veranlassen sind, ordnungsgemäß abgeschlossen sind.
(2) Wartungsarbeiten (§ 48 Abs. 2) und Inspektionen (§ 48 Abs. 6) dürfen von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartschüler oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes I. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.
(3) Instandsetzungen, Änderungen und Überholungen (§ 48 Abs. 3, 4 und 5), deren Durchführung nicht dem Hersteller mit entsprechender Berechtigung oder einem Instandhaltungsbetrieb nach § 55 Abs. 1 oder 2 übertragen wird, dürfen nur von Luftfahrzeugwarten I. Klasse und nur dann ausgeführt werden, wenn
der gesamte Arbeitsvorgang im Instandhaltungshandbuch (§ 51) vollständig beschrieben ist, oder
sie selbst vom Hersteller oder von einem von diesem ermächtigten Fachmann in die durchzuführenden Arbeiten eingewiesen worden sind, oder
sie unter der Aufsicht eines vom Hersteller gemäß Z 2 eingewiesenen Luftfahrzeugwartes I. Klasse stehen, oder
sie unter unmittelbarer Anleitung eines vom Hersteller nachweislich ermächtigten Fachmannes stehen, oder
die Änderungsanweisungen von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.
(4) Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (§ 51) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.
(5) Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen (ausgenommen jene des Abs. 6),
welche gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 verwendet werden, und von deren Bau- und Ersatzteilen darf nur von einem gemäß § 55 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden;
welche gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 verwendet werden, und von Segelflugzeugen und Ballonen, welche gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 verwendet werden, und von deren Bau- und Ersatzteilen darf nur vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung, von Instandhaltungsbetrieben im Sinne des § 55 Abs. 1 oder 2 oder in einem entsprechenden Instandhaltungshilfsbetrieb (§ 54 Abs. 1) durchgeführt werden.
(6) Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen, Ultraleichtflugzeugen, Eigenbau-Luftfahrzeugen und Ballonen dürfen von Personen ausgeführt werden, die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder von einem von diesem autorisierten Unternehmen nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.
(7) Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (§ 30 Abs. 6 und 7). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen.
(8) Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern mit gültigen Zeugnissen für die anzuwendenden Verfahren und verwendeten Werkstoffe durchzuführen.
Instandhaltungsanweisungen
§ 50. (1) Alle Instandhaltungsarbeiten sind entsprechend den letztgültigen, von den Herstellern als Instandhaltungsanweisungen bekanntgegebenen Verfahren und Methoden auszuführen (Wartungs-, Instandsetzungs-, Überholungs-, Änderungs- und Inspektionsanweisungen).
(2) Die Instandhaltungsanweisungen müssen die erforderlichen Anleitungen und Angaben über Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitabstände der durchzuführenden Arbeiten sowie über besondere Kontrollen enthalten.
(3) Änderungen und Nachträge von Instandhaltungsanweisungen können von der zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, wenn den Erfordernissen der Abs. 1 und 2 nicht entsprochen wird. Wenn Umstände bekannt werden, die Maßnahmen mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erfordern, sind Änderungen und Nachträge von der zuständigen Behörde vorzuschreiben (Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen).
(4) Nicht vom Hersteller stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Halter der zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.
(5) Die in Abs. 4 genannte Bewilligung für gemäß § 55 Abs. 2 genehmigte Instandhaltungsbetriebe von Luftfahrtunternehmen gilt als erteilt, sofern in deren Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 52 Abs. 1) die geeigneten Verfahren festgelegt sind und die zuständige Behörde die beantragten Änderungen nicht innerhalb von zwei Monaten versagt. Insbesondere können solche Betriebe die Instandhaltungsanweisungen der Hersteller durch Änderung der Reihenfolge, Aufteilung und Häufigkeit der durchzuführenden Arbeiten den eigenen Betriebserfordernissen anpassen, wenn dadurch die Lufttüchtigkeit des betroffenen Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigt wird und auch die Bestandteile und das zur Ausrüstung oder für den Betrieb des Luftfahrzeuges bestimmte Luftfahrtgerät keine Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit erfährt.
Instandhaltungshandbuch
§ 51. (1) Das Instandhaltungshandbuch ist die Grundlage für die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten. Es ist durch Nachträge auf dem letzten Stand zu halten. Das Instandhaltungshandbuch hat für jede Type gesondert zu enthalten:
die Instandhaltungsanweisungen (§ 50);
die Bedienungsanweisungen, soweit sie für die Instandhaltung von Bedeutung sind;
die Ersatzteilkataloge und Lagerungsvorschriften;
die Schalt- und Verdrahtungspläne;
die Sonderanweisungen der Hersteller (wie Service Letters and Service Bulletins).
(2) Die Luftfahrzeughalter haben dafür zu sorgen, daß Sonderanweisungen der Luftfahrtbehörde (Lufttüchtigkeitsanweisungen) für die Instandhaltung zur Verfügung stehen.
Instandhaltungsbetriebshandbuch
§ 52. (1) Luftbeförderungsunternehmen haben ein Instandhaltungsbetriebshandbuch zu erstellen und jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Dieses hat zu enthalten:
die Namen der Personen, die für die ordnungsgemäße Instandhaltungsdurchführung verantwortlich sind;
die Verfahren, welche die Halterverantwortlichkeit und die Qualitätssicherung des Luftbeförderungsunternehmens in Hinblick auf die Instandhaltung regeln;
das Instandhaltungsprogramm für jede verwendete Luftfahrzeugtype;
die Verträge (mit Ausnahme des kommerziellen Teiles) und organisatorischen Verfahren für die Instandhaltung im Ausland und auf Außenstationen;
die Aufstellung der ständig betrauten in- oder ausländischen Instandhaltungsbetriebe;
die zur Behebung von Mängeln und Störungen anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren;
die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß § 51;
Richtlinien für die Durchführung von Werkstatt- und Prüfflügen;
Verfahren für die Änderung von Instandhaltungsanweisungen im Sinne des § 50 Abs. 4.
(2) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch eines Unternehmens mit eigenem Instandhaltungshilfsbetrieb hat neben den im Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Angaben zu enthalten:
die Pflichten und Verantwortlichkeit für alle im Instandhaltungsbetrieb vorgesehenen Positionen einschließlich der Besetzungsliste mit Angabe von Namen und Qualifikationen; bei Betrieben mit mehr als 50 Bediensteten im technischen Dienst genügen die Namen und Qualifikationen der leitenden und verantwortlich tätigen Personen sowie ein Organigramm mit der Gliederung der Zuständigkeiten;
das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Instandhaltungsbescheinigungen (§ 53) einzuhaltende Verfahren;
Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Bauteil- und Ersatzteillagers;
Hinweise auf erforderliche Massen- und Schwerpunktbestimmungen;
Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren von Prüf- und Meßgeräten;
allgemeine Angaben zu den einzelnen Betriebsstätten, deren Standorte und der Räumlichkeiten für den technischen Dienst;
die Muster aller verwendeten Formblätter, Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine (serviceable tags), Kontrollisten u. dgl.;
das Verfahren zur Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches.
(3) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen sind zu bewilligen:
für Luftbeförderungsunternehmen und deren Instandhaltungshilfsbetriebe, für gewerbliche Instandhaltungsbetriebe (§ 55 Abs. 1 und 2) und für Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
für Instandhaltungshilfsbetriebe von Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen vom örtlich zuständigen Landeshauptmann;
für Instandhaltungshilfsbetriebe von Zivilluftfahrerschulen von der Austro Control GmbH.
(4) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Je ein Exemplar des Instandhaltungsbetriebshandbuches in der jeweils zuletzt bewilligten Fassung ist der gemäß Abs. 3 zuständigen Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 3 zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes auf Grund neuer technischer Erkenntnisse Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches vorschreiben.
Instandhaltungsbescheinigungen
§ 53. (1) Bei Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind die dem letzten Stand der Instandhaltungsanweisungen entsprechenden Abstrichlisten (Instandhaltungskontrollisten) zu verwenden. Die Arbeiten müssen in diesen Instandhaltungskontrollisten für jede Type, getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der Triebwerke und der Ausrüstung sowie deren Bestandteile, in Arbeitsgänge unterteilt und in Schlagworten unter Hinweis auf die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen beschrieben sein. Für nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche, Reparaturen u. dgl., sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte aufzuzeichnen.
(2) Zur Bestätigung darüber, daß die Instandhaltungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen der §§ 49 bis 53 Abs. 1 durchgeführt worden sind, haben die Luftfahrzeugwarte bzw. Luftfahrzeugwarte I. Klasse jene Arbeitsgänge einzeln abzuzeichnen, welche von ihnen ausgeführt wurden.
(3) Nach Ausführung aller auf den Instandhaltungskontrollisten für die jeweilige Instandhaltung angeführten Arbeitsgängen hat außerdem zumindest einer der an den Arbeiten beteiligt gewesenen Luftfahrzeugwarte bzw. Luftfahrzeugwarte I. Klasse, welcher die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben muß, die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen am Ende der Instandhaltungskontrolliste bzw. des Arbeitsberichtes durch seine Unterschrift zu bestätigen (Instandhaltungsbescheinigung). Abs. 8 letzter Satz gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf einem gesonderten Blatt, auf welchem die Instandhaltungskontrolliste bzw. der Arbeitsbericht genau bezeichnet ist, erfolgen.
(4) Für Luftfahrzeuge, welche gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 verwendet werden und an jenem Luftfahrtgerät, welches für solche Luftfahrzeuge bestimmt ist, ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gemäß § 48 Abs. 3 bis 5 von hiezu bestellten Luftfahrzeugwarten I. Klasse (Kontrollwarten) vorzunehmen, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben. Durch ihre Unterschriften auf der Instandhaltungsbescheinigung haben die Kontrollwarte die Übereinstimmung der Instandhaltungsdurchführung mit den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen und die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen.
(5) Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen, Ultraleichtflugzeugen, Experimental-Luftfahrzeugen und Ballonen können auch von Personen ausgestellt werden, die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder autorisierten Betrieb nachweisen können und denen die Durchführung dieser Arbeiten geläufig ist.
(6) Werden Instandhaltungsarbeiten (§ 48 Abs. 3, 4 und 5) unter der Anleitung eines vom Hersteller ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat auch dieser die fachgerechte Instandhaltungsdurchführung auf der Instandhaltungsbescheinigung zu bestätigen.
(7) Instandhaltungsbescheinigungen über durchgeführte Instandhaltungsarbeiten an ausgebautem oder zerlegtem Luftfahrtgerät gelten auch als Bescheinigung über die Betriebstüchtigkeit (§ 30 Abs. 6 und 7), wenn sie zumindest Angaben über den ausstellenden Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes, des Arbeitsumfanges, die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, die zulässige Lagerzeit, das Datum und den Prüfstempel des Betriebes sowie die Unterschrift einer hiezu ermächtigten Person enthalten. Für Luftfahrtgerät, welches in Luftfahrzeuge eingebaut werden soll, die gemäß § 2 Abs. 1 verwendet werden, ist eine Prüfbescheinigung von einem gemäß § 55 Abs. 2 bewilligten Betrieb auszustellen.
(8) Mit der Ausstellung der Instandhaltungsbescheinigung bestätigen die gemäß Abs. 2 bis 7 zur Unterschrift verpflichteten Personen, daß die Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß beendet sind. Eine Instandhaltungsbescheinigung darf jedoch nicht ausgestellt werden, wenn während der Instandhaltungsarbeiten Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind, als an jenen, an denen die Instandhaltung erfolgte, und daher Bedenken gegen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit bestehen.
(9) Bei Luftfahrzeugen haben die gemäß Abs. 3, 4 oder 5 zur Zeichnung der Instandhaltungsbescheinigung verpflichteten Personen außerdem unverzüglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden technischen Tagebuch des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Instandhaltung, der Mängelbehebung und des Termines der nächsten vorherbestimmbaren Instandhaltung unter Beisetzung ihrer Unterschrift (Kurzzeichen) und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit in bezug auf die Instandhaltung zu bescheinigen. Diese Bescheinigung darf entweder nur von einem Luftfahrzeugwart bzw. Luftfahrzeugwart I. Klasse erteilt werden, der die Instandhaltungsberechtigung für alle Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils für deren Fachrichtung.
(10) Die Instandhaltungsbescheinigungen sind vom Halter in die Lebenslaufakten (§ 59) aufzunehmen. Instandhaltungsbetriebe haben Zweitschriften der Instandhaltungsbescheinigungen zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren.
(11) Instandhaltungsbescheinigungen gemäß den Abs. 2 bis 6 und 9 können für bestimmte Arbeiten auch auf andere Weise ausgestellt werden, wenn dies in einem gemäß § 55 Abs. 2 bewilligten Betrieb erfolgt und in dessen Instandhaltungsbetriebshandbuch dafür entsprechende gleichwertige Regelungen enthalten sind.
Instandhaltungshilfsbetriebe
§ 54. (1) Luftbeförderungsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und Luftfahrt-Vermietungsunternehmen haben bei der für sie nach dem LFG zuständigen Behörde für die von ihnen selbst geführten Instandhaltungsbetriebe, soweit diese nicht der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, unterliegen, eine Betriebsaufnahmebewilligung zu beantragen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Der Antrag hat insbesondere Angaben über den Standort des Unternehmens, die Firmenbezeichnung, den Umfang der beantragten Genehmigung sowie die Namen des verantwortlichen Personals und deren Funktion zu enthalten. Dem Antrag ist weiters das Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 52) beizufügen.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Dabei ist anhand des Instandhaltungsbetriebshandbuches zu prüfen, inwieweit der beantragte Betrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht. Ist für die Erteilung der Bewilligung der Landeshauptmann oder die Austro Control GmbH zuständig, ist eine Stellungnahme des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einzuholen.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
das erforderliche, geeignete und im Betrieb beschäftigte Personal zur Verfügung steht;
das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen Personals die Vermittlung der für die Tätigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren gewährleistet;
das Verfahren, welches die Einhaltung der Instandhaltungsvorschriften gewährleisten soll und das Prüfverfahren (Qualitätssicherung) ausreichend erscheinen;
gewährleistet ist, daß die Instandhaltungshandbücher auf dem neuesten Stand gehalten und dem Personal, das diese Angaben zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zur Verfügung stehen;
gewährleistet ist, daß der Betrieb alle von ihm am Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugbauteil festgestellten Zustände, welche geeignet sind, die Sicherheit der Luftfahrt zu gefährden, an die zuständige Luftfahrtbehörde meldet;
die für die Durchführung der Arbeiten notwendige Ausrüstung, Werkzeuge und Ersatzteile zur Verfügung stehen;
die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes Arbeiten ermöglichen;
die Lagermöglichkeiten so beschaffen sind, daß der für die Sicherheit der verwendbaren Teile notwendige Zustand jederzeit gegeben ist.
(4) Instandhaltungshilfsbetriebe haben eine oder mehrere leitende Personen (technische Leiter) und Kontrollwarte (§ 53 Abs. 4) zu bestellen, welche die Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse haben und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen können. Diese Tätigkeit muß sich auf jene Arten oder artverwandten Typen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 beantragt wird. Für Instandhaltungshilfsbetriebe von Zivilluftfahrerschulen, in denen ausschließlich Motorsegler instandgehalten werden, kann die Funktion des technischen Leiters von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Berechtigung und mindestens dreijähriger Praxis nach Erhalt der Berechtigung wahrgenommen werden. Für technische Leiter von Instandhaltungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen, welche ausschließlich die im § 49 Abs. 6 bezeichneten Luftfahrzeuge verwenden, gelten diese Anforderungen nicht.
(5) Die schriftlich zu erteilende Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
welche Instandhaltungsarbeiten und gegebenenfalls welche sonstigen Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen und
welche Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät instandgehalten werden dürfen.
Instandhaltungsbetriebe
§ 55. (1) Instandhaltungsbetriebe sind, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, auf Antrag vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 und 4 erfüllen. § 52 Abs. 1 Z 5, 7 und 8 und § 52 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Instandhaltungsbetrieben ist darüber hinaus auf Antrag vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung nach den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes (JAR 145) zu erteilen.
(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 54 Abs. 2 und 5 anzuwenden.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe
§ 56. (1) Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie dem § 54 Abs. 3 und 4 sinngemäß entsprechen. § 52 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 52 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist darüber hinaus auf Antrag vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung gemäß den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben zu erteilen.
(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 54 Abs. 2 und 5 anzuwenden.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Bundesgebietes
§ 57. (1) Instandhaltungsarbeiten dürfen Instandhaltungsbetrieben außerhalb des Bundesgebietes nur übertragen werden, wenn diese eine den inländischen Voraussetzungen entsprechende Bewilligung der zuständigen Behörde haben und es im Interesse der österreichischen Luftfahrt gelegen ist.
(2) Luftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 und deren Bau- und Ersatzteile dürfen unbeschadet anderer erforderlicher Bewilligungen nur mit Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Ausland instandgehalten werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb sinngemäß die Voraussetzungen des § 55 erfüllt. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der JAA hat und über eine von der für ihn zuständigen Luftfahrtbehörde erteilte Genehmigung im Sinne des § 55 Abs. 2 verfügt.
(3) Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß § 53 enthalten.
Führung von Lebenslaufakten
§ 58. (1) Über das Flugwerk, die Triebwerke und die Ausrüstung jedes Luftfahrzeuges sind jeweils voneinander getrennte Lebenslaufakten anzulegen und zu führen. Für die fortlaufende und ordnungsgemäße Führung der Lebenslaufakten hat neben dem Halter auch der verantwortliche technische Leiter des betreffenden Instandhaltungsbetriebes zu sorgen.
(2) Bei Übertragung der Halterschaft sind die Lebenslaufakten dem neuen Halter auszufolgen. Dasselbe gilt für ausgebaute Triebwerke und Bestandteile des Flugwerkes oder der Ausrüstung.
(3) Nach Ablauf der Verwendungsfähigkeit von Flugwerk, Triebwerken und der Ausrüstung sind die Lebenslaufakten noch mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Inhalt der Lebenslaufakten
§ 59. (1) Aus den Lebenslaufakten muß die jeweilige Anzahl der Betriebsstunden (zB Flugzeit, Blockzeit, Laufzeit, Verwendungszeit, Einschaltdauer) sowie der Betriebszyklen (zB Starts, Landungen, Sprünge, Flüge, Abwürfe) ersichtlich sein und zwar zum Zeitpunkt:
der Zulassung;
der einzelnen Instandhaltungsarbeiten;
der durchgeführten Nachprüfungen (§ 40 Abs. 1).
(2) Hinsichtlich jener in Flugwerken, Triebwerken oder in die Ausrüstung eingebauten Bestandteile, deren Betriebstüchtigkeit von der ordnungsgemäßen Lagerung und ihrer Verwendungszeit abhängt, muß aus den Lebenslaufakten zumindest zu ersehen sein:
die bisherige Lager- oder Verwendungszeit, soweit diese zur Bestimmung der noch möglichen Einsatzdauer oder der Verwendungsfähigkeit erforderlich ist;
die Zeitpunkte und die Art aller vorgenommenen Instandhaltungsarbeiten;
die Bezeichnung der Behörden, Betriebe oder Personen, welche die letzte Prüfung der Verwendungsfähigkeit vorgenommen haben, sowie der Zeitpunkt dieser Prüfung.
(3) Die Lebenslaufakten haben weiters Prüfberichte, Ausrüstungslisten und Instandhaltungsbescheinigungen über alle durchgeführten Instandhaltungsarbeiten sowie alle diesen Bescheinigungen gleichzuhaltenden Bescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Instandhaltungsarbeiten zu enthalten.
(4) Fremdsprachigen Schriftstücken in Lebenslaufakten (mit Ausnahme von englischen) sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.
VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr
§ 60. (1) In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme oder Instandhaltung übertragen wurden, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Ist dies nicht möglich, haben diese Personen die zuständige Luftfahrtbehörde zu verständigen.
(2) Erforderlichenfalls kann die Luftfahrtbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Halters oder jener Personen, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug haben, auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 43 geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere kann sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Einziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.
(3) Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die zuständige Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
Aufsicht
§ 61. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme oder Instandhaltung überlassen worden ist, haben der jeweils zuständigen Luftfahrtbehörde oder dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Feststellung der Lufttüchtigkeit, der Betriebstüchtigkeit und Betriebssicherheit:
alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen;
auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Zulassungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsscheine (§ 8), Urkunden über die Zulassung, Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit (§§ 30 ff), Ausnahmebewilligungen nach §§ 21 und 26 sowie die Erprobungsbewilligung nach § 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen nach § 20 des Luftfahrtgesetzes und Bewilligungen nach § 132 des Luftfahrtgesetzes, das Instandhaltungshandbuch und das Instandhaltungsbetriebshandbuch;
Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Luftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und instandgehalten werden. Auf Militärflugplätzen ist in diesem Fall der zuständige Kommandant in Kenntnis zu setzen. Auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat beizuziehen.
(2) Werden der Zutritt, die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Instandhaltungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist im Sinne der §§ 43 und 60 vorzugehen. Gegebenenfalls ist eine Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 anzuordnen oder die allenfalls zeitlich befristete Untersagung des Betriebes zu verfügen, wenn Gründe vorliegen, den Bestand der Verkehrssicherheit, Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit in Zweifel zu ziehen.
VII. ZUSTÄNDIGKEITEN
§ 62. (1) Zuständige Behörde ist, soferne nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist zuständige Behörde für die Vollziehung der §§ 37 Abs. 4 und 5, 40 Abs. 5 und 6, 50 Abs. 5, 52 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 5, 55, 56, 57 und der §§ 2 Abs. 7, 43 Abs. 1 und 60 für Luftfahrzeuge, die im Rahmen von Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden.
(3) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In- und Außerkrafttreten
§ 63. (1) Diese Verordnung tritt mit 20. März 1995 in Kraft.
(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung, BGBl. Nr. 415/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 739/1993, tritt mit Ablauf des 19. März 1995 außer Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 64. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Ablauf des 19. März 1995 geltenden Rechtslage fortzuführen.
Anlage A
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage B
```
```
Eintragungszeichen für Zivilluftfahrzeuge
Gruppe I
Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflug-Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge
Erster Buchstabe des
Eintragungszeichens
Gewichtsklasse A: einmotorige Flugzeuge mit -A..
einer höchstzulässigen -C..
Abflugmasse bis -D..
einschließlich 2 000 kg, -K..
die Buchstaben D und K
bleiben für Flugzeuge mit
mehr als 3 Sitzplätzen
vorbehalten
Gewichtsklasse B: einmotorige Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen
Abflugmasse von mehr als
2 000 bis einschließlich
5 700 kg -E..
Gewichtsklasse C: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen
Abflugmasse bis
einschließlich 5 700 kg -F..
Gewichtsklasse D: ein- und mehrmotorige
Flugzeuge mit einer
höchstzulässigen Abflugmasse
von mehr als 5 700 bis
einschließlich 14 000 kg -G..
Gewichtsklasse E: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen
Abflugmasse von mehr als
14 000 bis einschließlich
20 000 kg -H..
Gewichtsklasse F: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen
Abflugmasse von mehr als
20 000 kg -I..
Die Ausführungen betreffend
die Gewichtsklassen A bis F
gelten sinngemäß auch für
andere Luftfahrzeuge als
Flugzeuge.
Abweichend von der
allgemeinen
gewichtsklassenmäßigen
Kennzeichnungsregel
maßgebend:
- Luftfahrzeuge, die im
gewerbsmäßigen, planmäßigen
Luftverkehr (Linienverkehr)
eingesetzt werden -L..
- Luftfahrzeuge des Bundes -B..
- Experimental-Luftfahrzeuge
sowie Luftfahrzeuge, die
sich im Erprobungszustand
befinden oder ausschließlich
Vorführungszwecken dienen -V..
- Luftfahrzeuge, die mit einer
Zwischenbewilligung gemäß
§ 20 Luftfahrtgesetz
betrieben werden, wenn sie
nicht bereits unter einem
anderen Kennzeichen im
Luftfahrzeugregister
eingetragen sind
(Überstellungskennzeichen) -U..
Bei den Luftfahrzeugen der
Gewichtsklassen ist überdies
der 2. Buchstabe für
nachstehend angeführte und
mit besonderen Baumerkmalen
ausgestattete Luftfahrzeuge
kennzeichnend:
Zweiter Buchstabe
des Eintragungs-
zeichens
```
Wasser- und
```
Amphibienfahrzeuge - .W.
```
Drehflügler (Hubschrauber,
```
Tragschrauber) - .X.
```
Luftfahrzeuge leichter
```
als Luft - .Z.
Gruppe II
Segelflugzeuge, Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge
Zifferngruppen des
Eintragungszeichens
Segelflugzeuge 0001-0999
und 5001-6999
Ultraleichtflugzeuge 7001-8989
Segelflugzeuge, die sich in Erprobung
befinden 8990-8999
Motorsegler 9001-9989
Motorsegler, die sich in Erprobung befinden 9990-9999
Anlage C
```
```
Kennzeichnung von Zivilluftfahrzeugen
(Anm.: Anlage (Abbildungen) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage D
```
```
MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE
```
Motorflugzeuge bis 5 700 kg Höchstabflugmasse
```
1.1 Grundausrüstung
1.1.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte:
- ein Fahrtmesser,
- ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Magnetkompaß,
- eine Überzieh-Warneinrichtung,
- eine Geschwindigkeitswarneinrichtung für Flugzeuge mit Turbinenmotoren.
1.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:
- ein Drehzahlmesser für jeden Motor oder bei Turbinenmotoren Anzeigen für die Läuferdrehzahlen einschließlich der Drehzahlgrenzen für jeden Motor,
- ein Ölmanometer für jeden Motor und jedes von diesem getrennte Turbolader-Ölsystem,
- ein Ölthermometer für jeden Motor und jedes von diesem getrennte Turbolader-Ölsystem,
- ein Zylinderkopfthermometer für jeden luftgekühlten Motor mit Kühlklappen,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden durch Kraftstoffpumpen versorgten Motor,
- eine Ladedruckanzeige für jeden Ladermotor oder Motor mit Verstelluftschraube,
- eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß alle in der Kraftstoffanlage eingebauten Heizeinrichtungen in Funktion sind,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Tank, aus dem Kraftstoff direkt in den Motor entnommen wird,
- eine Anzeige für die Ansauglufttemperatur für Motoren mit Ansaugluft-Vorwärmung und einer festgelegten höchstzulässigen Ansauglufttemperatur, sofern diese überschritten werden kann,
- ein Feuerwarnanzeigegerät für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotoren mit Turbolader.
- ein Gastemperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoff-Durchflußmesser für jeden Motor, sofern der Kraftstoffluß innerhalb zulässiger Werte zu halten ist,
- ein Schubanzeiger oder ein Gasdruckanzeiger für jeden Motor,
- ein Außenlufttemperaturanzeiger,
- eine Warneinrichtung zur Anzeige eines zu niederen Öldruckes für jeden Motor,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegten Filter eine bestimmte Kraftstoff-Durchflußmenge unterschritten wird,
- ein Drehmomentenanzeiger bei Propellerturbinen für jeden Motor,
- eine Einrichtung für jeden Propeller, die anzeigt, daß der Blatteinstellwinkel den kleinsten im Fluge zugelassenen Wert unterschreitet,
- eine Schubumkehr-Anzeige für jedes Strahltriebwerk mit Schubumkehreinrichtung,
- eine Funktions-Anzeige der Vereisungsschutzanlage.
1.1.3 Sonstige Ausrüstung:
- ein Sitz für jeden Insassen,
- ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Vordersitz und jeden weiteren Flugbesatzungssitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschiebung zu einer Gefahrenquelle wird,
- ein Zündschalter für jeden Motor,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschalteinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Flugzeuges erforderlich,
- eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Motorflugzeuge mit NiCd-Starterbatterien oder eine Ladeeinrichtung, die eine Überhitzung verhindert,
- eine Bordapotheke,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum.
1.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
- ein Variometer,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot,
- eine Einrichtung zur Verhütung und Beseitigung von Eisansatz in der Luftansauganlage,
- eine Einrichtung zur Zufuhr von Ersatzluft für Einspritzmotoren,
- Aufschriften für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache oder in genormten Symbolen),
- eine Anlage zur Aufforderung der Fluggäste, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
- ein Flugdaten-Recorder für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als neun Fluggastsitzen,
- ein Cockpit-Voice-Recorder für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als neun Fluggastsitzen.
1.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden).
1.3 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Beleuchtungsanlage für jeden Fluggastraum,
- eine Taschenlampe.
1.4 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 1,3, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Variometer (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden),
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlotanzeige (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.4 vorhanden); Wendezeiger und künstlicher Horizont sind aus von einander unabhängigen Energiequellen zu versorgen,
- ein Kurskreisel,
- eine Vergasertemperaturanzeige,
- ein Amperemeter,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- eine Anzeige zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden),
- eine VOR-Empfangsanlage,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und mit Modus C und Höhencodierung
- ein Kopfhörer (oder zwei Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist),
- ein zweites Mikrophon.
1.5 Instrumentenflüge
1.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge
Ausrüstung gemäß 1.4, jedoch zusätzlich:
- eine zweite UKW-Sende-Empfangsanlage,
- eine LLZ-GP-Empfangsanlage,
- ein Radiokompaß,
- eine Marker-Empfangsanlage,
- Modus D und Höhencodierung für den Sekundärradar-Transponder,
- eine DME-Anlage.
1.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsarten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- ein zweites Triebwerk,
- ein zweiter Landescheinwerfer,
- eine Doppelsteuereinrichtung,
- eine zweite ausreichende Stromquelle,
- eine Alternate Static Source,
- eine Enteisungsanlage für Propeller, Tragflächen, Leitwerk und Pilotenfenster,
- eine Erdmagnetfeldstützung für den Kurskreisel,
- eine Wetterradaranlage.
- ein zweiter Fahrtmesser,
- der zweite Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein zweiter künstlicher Horizont,
- ein zweiter Kurskreisel,
- die Anzeigegeräte einer zweiten VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage.
- ein dritter, unabhängig versorgter, künstlicher Horizont für Flugzeuge mit Strahltriebwerken.
1.6 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- ein mindestens 5teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- Pedalschlaufen.
1.7 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- eine Doppelsteuereinrichtung,
- eine Bremseinrichtung für den Lehrer.
1.8 Segelflug-Schleppflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- eine Schleppkupplung,
- eine Zylinderkopftemperaturanzeige,
- ein Rückblickspiegel,
- eine Rückmeldevorrichtung für die Schleppkupplung, sofern keine Sicht zu dieser besteht.
1.9 Banner-Schleppflüge
Ausrüstung gemäß 1.8, jedoch zusätzlich:
- eine Auswurfvorrichtung für den Schleppanker, sofern dieser nicht mit Sicherheit händisch ausgeworfen werden kann.
1.10 Absetzen von Fallschirmspringern
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die gemäß 1.1.3 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
1.11 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1; die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Schädlingsbekämpfung usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.
Motorflugzeuge über 5 700 kg Höchstabflugmasse *1)
2.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte
2.1.1 Eingebaut an jedem Pilotenplatz:
- eine Fahrtmesseranlage (gegen Vereisung und Kondensation geschützt; wenn die Grenzwerte der Fluggeschwindigkeit sich mit der Höhe ändern, muß eine Anzeige für die höchstzulässige Fluggeschwindigkeit vorhanden sein, die Änderung von VMO mit der Höhe berücksichtigt,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein Wendezeiter (Anm.: richtig: Wendezeiger) mit Scheinlot; es ist nur die Scheinlotanzeige erforderlich, wenn der gemäß
- ein künstlicher Horizont mit vom Wendezeiger unabhängiger Energiequelle
- ein Kurskreisel mit Erdmagnetfeldstützung.
2.1.2 Von jedem Pilotenplatz aus sichtbar:
- eine direkte oder indirekte Außenluft-Temperaturanzeige,
- ein Magnetkompaß,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- ein dritter, unabhängig versorgter, künstlicher Horizont für Flugzeuge mit Strahltriebwerken.
2.1.3 Zusätzliche Flugüberwachungsgeräte:
- eine Geschwindigkeits-Warneinrichtung für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und für Flugzeuge mit V tief MO/M tief MO größer als 0,8 V tief DF/M tief DF oder V tief D/M tief D,
- ein Machmeter für Flugzeuge mit Kompressibilitätsgrenzen, die nicht anderwertig (Anm.: richtig: anderweitig) durch die Fahrtmesseranlage angezeigt werden,
- eine Überziehwarneinrichtung.
2.2 Triebwerksüberwachungsgerät
2.2.1 Für alle Flugzeuge:
- eine Kraftstoffdruckwarneinrichtung für jeden Motor bzw. eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren gemeinsam mit einer Vorkehrung zum Trennen der einzelnen Warneinrichtungen,
- ein Kraftstoff-Vorratsanzeiger für jeden Kraftstoffbehälter,
- ein Ölvorratsanzeiger für jeden Schmierstoffbehälter,
- ein Öldruckanzeiger für jede unabhängige Druckölanlage jedes Motors,
- eine Öldruckwarneinrichtung für jeden Motor bzw. eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren gemeinsam mit Vorkehrungen zum Trennen der einzelnen Warneinrichtungen von der Hauptwarneinrichtung,
- ein Öltemperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Brandwarnanzeiger und eine Löschvorrichtung und mindestens zwei Löschbehälter für jeden Motor,
- ein Vorratsanzeiger für jeden Behälter von leistungssteigernden Flüssigkeiten,
2.2.2 Für Flugzeuge mit Kolbenmotoren
Ausrüstung gemäß 2.2.1, jedoch zusätzlich:
- ein Vergaser-Temperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Zylinderkopf-Temperaturanzeiger für jeden luftgekühlten Motor,
- ein Ladedruckanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoffdruckanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoff-Durchflußanzeiger oder Kraftstoff-Gemischanzeiger für jeden Motor ohne automatische Höhen-Gemischregelung,
- einen Drehzahlmesser für jeden Motor,
- eine Einrichtung, welche der Flugbesatzung im Fluge alle Änderungen der Motorleistung anzeigt, und zwar bei:
automatischen Propeller-Segelstellungsanlagen oder
einem Gesamthubraum von 38,2 Litern und darüber,
- eine Einrichtung für jeden Umkehrpropeller, die anzeigt, wann der Propeller in der Umkehrstellung ist.
2.2.3 Für Flugzeuge mit Turbinenmotor
Ausrüstung gemäß 2.2.1, jedoch zusätzlich:
- ein Gastemperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoff-Durchflußmesser für jeden Motor,
- ein Drehzahlmesser zur Anzeige der Drehzahl von Rotoren mit festgelegten Drehzahlgrenzen für jeden Motor,
- eine Einrichtung, die der Flugbesatzung das Arbeiten jedes Motoranlassers anzeigt,
- eine Anzeige für jeden Motor, die anzeigt, daß die Vereisungsschutzanlage in Betrieb ist,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegte Filter eine bestimmte Kraftstoff-Durchflußmenge unterschritten wird,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß die in der Kraftstoffanlage eingebauten Heizeinrichtungen in Betrieb sind.
2.2.4 Für Flugzeuge mit Strahltriebwerken
Ausrüstung gemäß 2.2.3, jedoch zusätzlich:
- einen Schub- oder Gasdruck-Anzeiger für jedes Triebwerk,
- eine Schubumkehr-Anzeige für jedes Triebwerk mit Schubumkehreinrichtung.
2.2.5 Für Flugzeuge mit Propellerturbinen
Ausrüstung gemäß 2.2.3, jedoch zusätzlich:
- ein Drehmomentanzeiger für jeden Motor,
- eine Einrichtung für jeden Propeller, die anzeigt, daß der Blatteinstellwinkel den kleinsten im Fluge zulässigen Wert unterschreitet,
- eine Einrichtung für jeden Umkehrpropeller, die anzeigt, wann der Propeller in Umkehrstellung ist.
2.3 Sonstige Ausrüstung
- Ein Sitz für jeden Insassen,
- Schultergurte für jeden Flugbesatzungssitz sowie für jeden mehr als 15 Grad aus der Längsachse gedreht angeordneten Insassensitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschieben zu einer Gefahrenquelle wird,
- zwei oder mehr unabhängige elektrische Stromquellen,
- entsprechende elektrische Sicherheitseinrichtungen und Ersatzsicherungen für das Bordnetz,
- ein Scheibenwischer oder eine gleichwertige Anlage für jeden Pilotenplatz,
- ein Zündschalter für jeden Motor,
- ein Anzeigegerät über die Energieversorgung der erforderlichen Fluginstrumente,
- eine Vorrichtung, die die Energieversorgung der Staurohrheizung anzeigt,
- ein zweites, unabhängiges Statik-Drucksystem,
- eine Alternate Static Source,
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- zwei Landescheinwerfer,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Beleuchtungsanlage für jeden Fluggastraum,
- eine Taschenlampe für jedes Besatzungsmitglied,
- eine Vereisungsschutzanlage bzw. eine Enteisungsanlage für alle vereisungsgefährdeten Bauteile,
- eine Wetterradaranlage,
- ein Cockpit-Voice-Recorder und Flugdaten-Recorder für turbinengetriebene Luftfahrzeuge
- ein Bodenannäherungswarnsystem für alle turbinengetriebenen Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse über 15 000 kg oder mehr als 30 Fluggastsitzen,
- ein Strahlungsanzeiger über ionisierende und Neutronenstrahlen für Flugzeuge, die in Höhen über 15 000 m betrieben werden können,
- eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Motorflugzeuge mit NiCd-Starterbatterien oder eine Ladevorrichtung, die eine Überhitzung verhindert,
- ein Höhenvorwahlwarnsystem,
- eine Fahrwerkswarneinrichtung,
- mindestens ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser (eventuell identisch mit einem in 2.1.1. genannten Höhenmesser).
2.4 Zusätzliche Sicherheitsausrüstung
- Eine Bordapotheke für Flugzeuge mit bis 50 Fluggastsitzen, zwei Bordapotheken für Flugzeuge mit 50 bis 150 Fluggastsitzen,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum, in jedem getrennten Fluggastraum sowie in jedem durch Besatzungsmitglieder zugänglichen Frachtraum,
- ein zusätzlicher Wasserfeuerlöscher bei Fluggasträumen mit bis zu 60 Fluggastsitzen,
- ein Megaphon bei 60 bis 99 Fluggastsitzen (im hinteren Kabinenteil),
- eine Anlage zur Aufforderung der Fluggäste, sich anzuschnallen und das Rauchen einzustellen, für jeden vom Führungsraum getrennten Fluggastraum,
- Beschriftung für die Notbetätigung sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache oder in genormten Symbolen),
- eine Axt,
- ein Fluggastanrufsystem bei mehr als 19 Fluggastsitzen,
- eine Flugbesatzung-Gegensprechanlage bei mehr als 19 Fluggastsitzen,
- eine Brandwarn- oder Rauchwarneinrichtung für während des Fluges nicht einsehbare und nicht zugängliche große Frachträume,
- eine Sauerstoffmaske mit Mikrophon für die Flugbesatzung im Cockpit,
- Rauchbrillen für die Flugbesatzung im Führungsraum,
- eine ausreichende Anzahl von Notausstiegen, die eine Evakuierung in 90 Sekunden erlaubt,
- automatisch entfaltbare Notrutschen oder gleichwertige Einrichtungen für alle Notausstiege - ausgenommen über den Tragflächen - die bei ausgefahrenem Fahrwerk mehr als 1,83 m vom Boden entfernt sind,
- eine Notbeleuchtungsanlage (Kennzeichnung und Lagezeichen der Notausstiege, äußere und innere Notbeleuchtung, Notlampen), deren Energieversorgung bei Ausfall der elektrischen Anlagen mindestens für zehn Minuten gewährleistet ist,
- eine Warnanlage, die der Flugbesatzung anzeigt, wenn die Grenzen des Differenzdruckes und des absoluten Kabinendruckes überschritten werden, sofern Flüge bei einem Druck von weniger als 376 mb durchgeführt werden können.
2.5 Navigationsausrüstung
- Zwei UKW-Sende-Empfangsanlagen,
- zwei VOR-LOC-GP-Empfangsanlagen,
- eine Marker-Empfangsanlage,
- zwei Radiokompasse,
- eine DME-Anlage,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A, Modus C und Höhencodierung.
Anmerkung: Für Instrumentenanflüge nach der Betriebsstufe II und III des Allwetterflugbetriebes wird die Navigationsausrüstung gesondert festgelegt.
Drehflügler bis 2 720 kg Höchstabflugmasse
3.1 Grundausrüstung
3.1.1 Ein Fahrtmesser,
- ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Magnetkompaß.
3.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:
- eine Vergaserluft-Temperaturanzeige für jeden Motor mit Vorwärmung,
- eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige für jeden luftgekühlten Motor,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden mit Pumpe versorgten Motor,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Kraftstoffbehälter,
- eine Ladedruckanzeige für jeden Ladermotor,
- eine Warneinrichtung für zu hohe Öltemperatur für jedes Hauptrotorgetriebe,
- eine Warneinrichtung für zu niederen Öldruck für jedes druckölgeschmierte Hauptrotorgetriebe,
- eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
- eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
- eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Öltank,
- eine Drehzahlanzeige für jeden Motor und eine Anzeige der Hauptrotordrehzahl,
- eine Warneinrichtung der Kraftstoffrestmenge, wenn der Motor von mehr als einem Tank versorgt wird,
- eine Anzeige der Funktion jeder Notpumpe,
- eine Gastemperaturanzeige für jeden Turbinenmotor,
- eine Drehmomentanzeige für jeden Wellen-Turbinenmotor (ohne Abgabschub) mit festgelegtem Drehmomentgrenzwert,
- eine Anzeige der Funktion der Vereisungsschutzanlage für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Kraftstoffilter für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Ölfilter ohne Bypass-Einrichtung für jeden Turbinenmotor,
- eine Anzeige der Funktion der Heizung für Teile der Kraftstoffanlage.
3.1.3 Sonstige Ansrüstung (Anm.: richtig: Ausrüstung):
- ein Sitz für jeden Insassen,
- ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Pilotensitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Drehflüglers erforderlich,
- eine Triebwerk-Feuerwarnanlage für turbinengetriebene Drehflügler,
- eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung vor zu hoher Batterietemperatur für Drehflügler mit NiCd-Batterie,
- eine Bordapotheke,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum.
3.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
- Beschriftung für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache),
- eine Anlage zur Aufforderung der Passagiere, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
- ein Flight-Data-Recorder und ein Cockpit-Voice-Recorder für turbinengetriebene Drehflügler mit mehr als neun Fluggastsitzen.
3.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 3.1.4 vorhanden).
3.3 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- ein Landescheinwerfer,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Beleuchtungsanlage für den Fluggastraum,
- eine Taschenlampe.
3.4 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 3.3, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
- ein Kurskreisel,
- ein Amperemeter,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 3.1.4 vorhanden),
- eine VOR-Empfangsanlage,
- einen Sekundärradar-Transponder mit Modus A (ab 1. Jänner 1985 zusätzlich mit Modus C und Höhencodierung),
- ein zweiter Kopfhörer,
- ein zweites Mikrophon.
3.5 Instrumentenflüge
3.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge
Ausrüstung gemäß 3.4, jedoch zusätzlich:
- eine zweite UKW-Sende-Empfangsanlage,
- eine LLZ-GP-Empfangsanlage,
- ein Radiokompaß,
- eine Marker-Empfangsanlage,
- Modus C und Höhencodierung für den Sekundärradar-Transponder,
- eine DME-Anlage.
3.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- ein zweites Triebwerk,
- ein zweiter Landescheinwerfer,
- eine Doppelsteuereinrichtung,
- eine Alternate Static Source,
- eine Vereisungswarnanlage,
- eine Enteisungsanlage für das Pilotenfenster,
- eine Erdmagnetfeldstützung für den Kurskreisel,
- eine Wetterradaranlage.
- ein zweiter Fahrtmesser,
- der zweite Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein zweiter künstlicher Horizont,
- ein zweiter Kurskreisel,
- die Anzeigegeräte einer zweiten VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage.
3.6 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:
- eine Doppelsteuereinrichtung.
3.7 Absetzen von Fallschirmspringern
Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleinen zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die gemäß 3.1.3 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
3.8 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge
Grundausrüstung gemäß 3.1, die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Absetzen von Lasten usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.
Drehflügler über 2 720 kg Höchstabflugmasse und Drehflügler im Linienverkehr
4.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte
- Eine Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Magnetkompaß,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- eine Außentemperaturanzeige,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Querneigungsanzeige,
- ein Kurskreisel,
- ein Variometer.
4.2. Triebwerksüberwachungsgeräte
4.2.1 Für alle Drehflügler:
- eine Vergaserluft-Temperaturanzeige für jeden Kolbenmotor,
- eine Zylindertemperaturanzeige für jeden luftgekühlten Motor,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Kraftstoffbehälter,
- eine Warneinrichtung der Kraftstoffrestmenge, wenn der Motor von mehr als einem Tank versorgt wird,
- eine Ladedruckanzeige für jeden Lader,
- eine Warneinrichtung für zu niederen Öldruck für jedes druckölgeschmierte Getriebe,
- eine Ölvorratsanzeige (zB Peilstab) für jeden Öltank und für jedes Rotorgetriebe mit eigener Ölversorgung,
- eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
- eine Warneinrichtung für zu hohe Öltemperatur für jedes Hauptrotorgetriebe,
- eine Gastemperaturanzeige für jeden Turbinenmotor,
- eine Drehzahlanzeige für die Gasturbine jedes Turbinenmotors,
- eine Drehzahlanzeige für jeden Motor,
- eine Anzeige der Hauptrotordrehzahl, die auch während der Autorotation in Funktion bleibt,
- eine Drehzahlanzeige der Freilaufturbine jedes Turbinenmotors,
- eine Anzeige der Triebwerksleistung für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Kraftstoffilter für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Ölfilter ohne Bypass-Einrichtung für jeden Turbinenmotor,
- eine Anzeige über Funktion der Heizung für Teile der Kraftstoffanlage,
- eine Anzeige über Funktion der Vereisungsschutzanlage für jeden Turbinenmotor.
4.2.2 Zusätzlich zu 4.2.1 für Drehflügler bis 9 070 kg Höchstabflugmasse (Kategorie B):
- eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden Motor,
- eine Feuerwarnanlage, wenn Brandentdeckung gefordert ist.
4.2.3 Zusätzlich zu 4.2.1 für mehrmotorige Drehflügler (Kategorie A):
- eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
- eine Öldruckwarneinrichtung für jeden Motor oder eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren mit Möglichkeit der Auftrennung,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden Motor,
- eine Kraftstoffdruckwarneinrichtung für jeden Motor oder eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren mit Möglichkeit der Auftrennung,
- eine Feuerwarnanlage.
4.3 Sonstige Ausrüstung
4.3.1 Für alle Drehflügler:
- ein Sitz für jeden Insassen,
- ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Vordersitz und für jeden weiteren Flugbesatzungssitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschiebung zu einer Gefahrenquelle wird,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum,
- eine Bordapotheke,
- ein Scheibenwischer für jeden Piloten,
- eine Feuerlöschanlage,
- eine Batterie-Temperaturanzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Drehflügler mit NiCd-Batterie,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
4.3.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- Beschriftungen für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache),
- eine Anlage zur Aufforderung der Passagiere, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
- ein Flight-Data-Recorder und ein Cockpit-Voice-Recorder.
4.3.3 Zusätzlich für das Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die gemäß 4.3.1 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
4.4 Für die Mindestausrüstung für die einzelnen Einsatz- und Navigationsarten gelten die in den Abschnitten 3.2 bis 3.7 festgelegten Anforderungen.
Motorsegler
5.1 Grundausrüstung
- Ein Fahrtmesser,
- ein Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Magnetkompaß,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Tank, aus dem Treibstoff direkt in den Motor entnommen wird,
- ein Ölvorratsanzeiger (Peilstab) für jeden Ölbehälter,
- ein Ölmanometer für jeden Motor mit Druckumlaufschmierung,
- eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden durch Kraftstoffpumpe versorgten Motor,
- eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige bei luftgekühlten Motoren mit Kühlklappen,
- eine Überzieh-Warneinrichtung,
- ein Drehzahlmesser für jeden Motor,
- einen Betriebsstundenzähler,
- ein mindestens 4teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Motorseglers erforderlich,
- eine Bordapotheke,
- ein Bordfeuerlöscher.
5.2 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- eine Steuerungsanlage für den Lehrer,
- eine Fahrwerk-Bremseinrichtung für den Lehrer,
- ein zweiter Fahrtmesser, wenn nicht für beide Piloten einwandfreie Sicht auf ein Gerät allein gewährleistet ist,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers.
5.3 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- Pedalschlaufen,
- ein 5teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz für nichteingeschränkte Kunstflüge,
- ein zweiter Beschleunigungsmesser für Kunstflugschulung, wenn nicht für beide Piloten eine einwandfreie Sicht auf ein Gerät gewährleistet ist.
5.4 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
5.5 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- ein Landescheinwerfer,
- eine Taschenlampe.
5.6 Nacht-Sichtflüge
Grundausrüstung gemäß 5.5, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser,
- ein Variometer,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
- ein Kurskreisel,
- ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Vergasertemperaturanzeige,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- ein Amperemeter,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
- eine VOR-Empfangsanlage,
- einen Sekundärradar-Transponder mit Modus A, Modus C und Höhencodierung.
- ein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist.
- ein zweites Mikrophon.
Bei Schulflügen für Nacht-Sichtplatzflüge und Nacht-Sichtflüge müssen alle Flugüberwachungs- und Navigationsinstrumente von beiden Piloten einwandfrei abgelesen werden können. Die Bedienungseinrichtungen müssen entsprechend Punkt 5.2 vorhanden sein.
5.7 Wolkenflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein elektrischer Wendezeiger mit Scheinlot,
- ein Variometer,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
5.8 Segelflugzeug-Schleppflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- eine Schleppkupplung,
- eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige,
- ein Rückblickspiegel,
- eine Rückmeldevorrichtung für die Schleppkupplung, sofern keine Sicht zu dieser besteht.
Segelflugzeuge
6.1 Grundausrüstung
- Ein mindestens 4teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
- ein Fahrtmesser,
- ein Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Außenluftthermometer für Segelflugzeuge mit Wasserballast.
6.2 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- eine Steuerungsanlage für den Lehrer,
- ein zweiter Fahrtmesser, wenn nicht für beide Piloten einwandfreie Sicht auf ein Gerät allein gewährleistet ist,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers.
6.3 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- Pedalschlaufen,
- ein Fallschirm für jeden Insassen
- ein 5teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz für nichteingeschränkte Kunstflüge,
- ein zweiter Beschleunigungsmesser für Kunstflugschulung, wenn nicht für beide Piloten eine einwandfreie Sicht auf ein Gerät gewährleistet ist.
6.4 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung.
6.5 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Bordbatterie,
- eine Taschenlampe
6.6 Wolkenflüge
Ausrüstung gemäß 6.1 und 6.4, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein elektrischer Wendezeiger mit Scheinlot,
- ein Variometer,
- ein Magnetkompaß,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige.
Freiballone
7.1 Grundausrüstung
- Ein Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein Magnetkompaß,
- eine Bordapotheke
- ein Kopfschutz für jeden Insassen.
- eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
- eine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
- eine Brennstoffdruckanzeige,
- ein Handfeuerlöscher,
- eine sturmsichere Zündquelle.
7.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung.
7.3 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 7.2, jedoch zusätzlich:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser, anstelle des Höhenmessers,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A, Modus C und Höhencodierung,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- ein Landescheinwerfer,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- eine Taschenlampe.
Abweichungen
*1) Bis 6 000 kg Höchstabflugmasse mit Sonderzulassung.
Anlage E
```
```
LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN
A. Lichter für Motorflugzeuge
Motorflugzeuge müssen, wenn ein Betrieb bei Nacht bzw. als Instrumentenflug vorgesehen ist, in folgender Weise mit Positionslichtern ausgerüstet sein (Abbildung 1):
Vorne links (Backbord) muß ein rotes, vorne rechts (Steuerbord) ein grünes, am Heck ein weißes Dauerlicht angebracht sein. Anstelle dieser Dauerlichter können Blinklichter derselben Farbe verwendet werden. Der Öffnungswinkel des Steuerbordlichtes und des Backbordlichtes muß nach vorne außen gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse parallel verläuft und deren andere dazu einen Winkel von 110 Grad bildet. Die Lichter sind seitlich möglichst weit außen zu führen. Jedes von ihnen muß eine Mindestlichtstärke von fünf Candela haben. Der Öffnungswinkel des Hecklichtes muß nach hinten gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander einen Winkel von 140 Grad bilden und deren Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen muß. Das Hecklicht ist möglichst weit hinten zu führen. Es muß eine Mindestlichtstärke von drei Candela haben. Die Positionslichter müssen unbehindert sichtbar sein.
Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Dauerlichter geführt, so müssen zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter vorhanden sein, die nach Tunlichkeit aus allen Richtungen von 30 Grad über bis 30 Grad unter der Horizontalebene des Motorflugzeuges sichtbar sein müssen (Zusammenstoßwarnlichter). Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Blinklichter geführt, so muß zusätzlich ein abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes rotes Hecklicht oder ein abwechselnd mit den Positionslichtern aufleuchtendes, aus allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht vorhanden sein.
Wenn die in lit. a bezeichneten Backbordlichter und Steuerbordlichter nicht innerhalb eines Abstandes von 1,80 m von den Tragflächenspitzen angebracht sind, müssen an den Tragflächenspitzen zusätzlich Begrenzungslichter verwendet werden. Das Begrenzungslicht an Backbord muß ein rotes Dauerlicht, das Begrenzungslicht an Steuerbord ein grünes Dauerlicht sein.
(Anm.: Abbildung 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
B. Lichter und Zeichen an sonstigen Luftfahrzeugen
(1) Soweit in den Abs. 2 und 4 nichts anderes bestimmt wird, gelten für andere Luftfahrzeuge als Motorflugzeuge die Bestimmungen des Abschnittes A mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Lichter nach Möglichkeit an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile zu führen sind.
(2) Bei Segelflugzeugen sind die Bestimmungen des Abschnittes A lit. b nicht anzuwenden.
(3) Freiballone müssen - sofern Verwendung bei Nacht vorgesehen ist - mit einem Licht ausgerüstet sein, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km aus allen Richtungen sichtbar ist.
(4) An Fesselballonen müssen bei Nacht ein weißes und ein darunter befindliches rotes Licht unter der tiefsten Stelle des Ballons angebracht sein. Außerdem muß das Halteseil unter diesen Lichtern in Abständen von 50 m abwechselnd mit weißen und roten Lichtern versehen sein und die Verankerungsstelle am Boden mit drei roten, die Eckpunkte eines gleichseitigen Dreieckes bildenden Blinklichtern. Bei Tag muß das Halteseil eines Fesselballons in Abständen von 50 m - vom untersten Teil des Ballons gemessen - mit rotweißen Wimpeln versehen sein.