Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) - AOCV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 131 und 141 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1994 wird verordnet:
I. Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die flugbetrieblichen und technischen Grundlagen für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator's Certificate - AOC) als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) 2407/92.
(2) Ein AOC darf vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde nur erteilt werden, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.
(3) Das AOC ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt für die Dauer eines Jahres ab seiner Ausstellung und danach auf jeweils fünf Jahre zu befristen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Unternehmen: ein Lufttransportunternehmen, für welches ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt werden soll;
Luftfahrtunternehmen: ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;
Route-Check: Überprüfung eines Piloten zum Zweck der Feststellung seiner Kenntnisse über die beflogene Strecke, insbesondere des überflogenen Geländes, der einzuhaltenden Mindestflughöhen, der jahreszeitlich bedingten meteorologischen Erscheinungen, der Funk- und Flugsicherungsverfahren, der Such- und Rettungsverfahren sowie der streckenspezifischen Navigationshilfen und deren praktische Umsetzung;
Airport-Qualification-Check: Überprüfung eines Piloten zum Zweck der Feststellung seiner Kenntnisse über einen anzufliegenden Flugplatz, insbesondere des überflogenen Geländes und der Mindestflughöhen, die standardisierten Instrumentenan- und abflugverfahren, die Warteverfahren, die anzuwendenden Entscheidungshöhen, Luftfahrthindernisse, Befeuerungs- und Anflughilfen sowie die Beschaffenheit des Flugplatzes und deren praktische Umsetzung;
Proficiency-Check: Überprüfung eines Piloten in einem Luftfahrzeug oder in einem Typensimulator zur Feststellung seiner Befähigungen hinsichtlich der Durchführung von Instrumentenflügen und der jeweiligen Instrumentenanflugverfahren, der Beherrschung von Notsituationen wie zB Triebwerksausfällen im Abflug, Anflug und bei der Landung, die Handhabung von Notfällen während des Fluges, Überprüfung der Kenntnisse der technischen Systeme des Luftfahrzeuges sowie zur Erneuerung von Kategorie II- oder Kategorie III-Berechtigungen.
§ 3. (1) Wenn ein Unternehmen nachweist, daß für die Ausbildung des notwendigen flugbetrieblichen und technischen Personals kein geeignetes, entsprechend qualifiziertes Ausbildungspersonal aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung steht, können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten Fluglehrer oder technisches Ausbildungspersonal aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, eingesetzt werden. Dieses Personal muß neben den dafür erforderlichen luftfahrtbehördlichen Berechtigungen entsprechend qualifiziert sein. Flugbetriebliches Personal muß im Besitz eines österreichischen Anerkennungsscheines sein.
(2) Die Verwendung von Ausbildungspersonal, das nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt, ist von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zu bewilligen.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Sie ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerrufsvorbehalt zu erteilen.
Organisation von Luftfahrtunternehmen
§ 4. (1) Das Unternehmen hat für die Bereiche Flugbetrieb und Technik einen Organisationsplan und einen Stellenbesetzungsplan zu erstellen und diese sowie in der Folge deren Änderungen und Ergänzungen der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Bewilligung vorzulegen.
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Bedenken bestehen, daß durch die Organisation und der damit eingerichteten Weisungsrechte die Sicherheit des Flugbetriebes oder des technischen Bereiches beeinträchtigt werden könnte.
(3) Der Organisationsplan hat zumindest nachstehende Angaben zu enthalten:
Aufteilung der im Abs. 1 genannten Bereiche in Abteilungen und, soweit erforderlich, in Unterabteilungen;
genaue Bezeichnung der Aufgaben und Funktionen der einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen;
genaue Darstellung der Verantwortlichkeit und Weisungsrechte der in den einzelnen Abteilungen tätigen Personen;
für die einzelnen Aufgaben innerhalb der Organisation sind die Qualifikationserfordernisse festzulegen und hiefür geeignete Personen in einem Stellenbesetzungsplan bekanntzugeben.
(4) Der Stellenbesetzungsplan hat zumindest einen Flugbetriebsleiter als Leiter der flugbetrieblichen Abteilung, einen technischen Leiter als Leiter der technischen Abteilung, deren Stellvertreter und, soweit gemäß Abs. 10 und 11 erforderlich, Flottenchefs sowie die im Luftfahrtunternehmen eingesetzten Piloten namentlich zu enthalten. Die geforderten Qualifikationen des Flugbetriebsleiters und dessen Stellvertreters sowie des sonstigen flugbetrieblichen Personals sind im Anhang 1 geregelt.
(5) Weisungen in flugbetrieblichen Angelegenheiten dürfen nur vom Flugbetriebsleiter, Weisungen in technischen Angelegenheiten dürfen nur vom technischen Leiter, von deren Stellvertretern oder von diesen besonders ermächtigten Personen erteilt werden.
(6) Die Funktionen des Flugbetriebsleiters und des technischen Leiters und deren Stellvertreter dürfen nicht von derselben Person ausgeübt werden.
(7) Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, daß die Sicherheit des Flugbetriebes gewährleistet ist. Zu diesem Zweck ist eine flugbetriebliche und technische Kontrollorganisation einzurichten, die nach einem von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Verfahren für die Einhaltung der jeweiligen Sicherheitsbestimmungen zu sorgen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen vorzusehen hat. Bei der Erstellung dieser Kontrollorganisation ist auf den Betriebsumfang des Luftfahrtunternehmens Bedacht zu nehmen.
(8) Wenn, insbesondere aus Gründen des Betriebsumfanges, der Streckenstruktur oder der eingesetzten Luftfahrzeugtypen, eine Bodendienstabteilung einzurichten ist, so ist diese in flugbetrieblichen Angelegenheiten dem Weisungsrecht des Flugbetriebsleiters zu unterstellen.
(9) Luftfahrtunternehmen, welche Flüge (Fluglinienverkehr, Charterketten) so planen, daß zwischen Landung und Abflug (Blockzeit) einer Luftfahrzeugbesatzung oder eines Teiles davon weniger als eine Stunde liegt, haben eine Flugdienstberatungsstelle einzurichten. Diese hat die betreffenden Besatzungen mit allen für eine sichere Durchführung der nachfolgenden Flüge erforderlichen Unterlagen zu versorgen, insbesondere auch auf Außenstellen des Luftfahrtunternehmens. Die Flugdienstberatungsstelle ist dem Flugbetriebsleiter zu unterstellen.
(10) Bei Unternehmen, die Flugzeuge der Gewichtsklassen D, E oder F, oder Hubschrauber verschiedenen Typs einsetzen, ist die flugbetriebliche Abteilung in Flotten (Unterabteilungen) zu gliedern und sind Flottenchefs zu bestellen, wenn der Flugbetriebsleiter nicht für alle im Unternehmen verwendeten Luftfahrzeugtypen eine gültige Typenberechtigung besitzt.
(11) Betreibt ein Luftfahrtunternehmen zwei oder mehrere Flotten und besteht eine Flotte aus drei oder mehreren Luftfahrzeugen des gleichen Typs, so ist ein Flottenchef zu bestellen, unabhängig davon, ob der Flugbetriebsleiter für die Luftfahrzeugtype dieser Flotte eine gültige Typenberechtigung besitzt.
(12) Personen, die in der flugbetrieblichen, der technischen Abteilung oder im Bodendienst für Tätigkeiten, welche Einfluß auf die Flugsicherheit haben können, eingesetzt werden, aber nicht ausschließlich in diesem Unternehmen beschäftigt sind, somit diesem nicht ausschließlich disziplinär unterstehen, haben die Art der Tätigkeit und die jeweiligen Beanspruchungszeiten allen betroffenen Unternehmen bekanntzugeben. Im Falle einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers mit der Tätigkeit im Luftfahrtunternehmen vorzulegen.
Handbücher (Manuals)
§ 5. (1) Das Luftfahrtunternehmen hat gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, Teil I für Flugzeuge oder Teil III für Hubschrauber, in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen, der Antriebsarten und der vorgesehenen Flugstrecken und -bereiche folgende Handbücher (Manuals) in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und uneingeschränkt für das betroffene flugbetriebliche und technische Personal sowie der Obersten Zivilluftfahrtbehörde bereitzustellen:
ein Flugbetriebshandbuch (Flight Operations Manual - FOM),
ein Luftfahrzeugbetriebshandbuch (Aircraft Flight Manual - AFM) für jede im Betrieb des Luftfahrtunternehmens verwendete Luftfahrzeugtype,
ein Aircraft Operating Manual (AOM) für jede im Betrieb des Luftfahrtunternehmens verwendete Luftfahrzeugtype, wenn mit dem Luftfahrzeugbetriebshandbuch (AFM) ein sicherer und geordneter Flugbetrieb nicht möglich ist,
ein Flugbegleiterhandbuch (Cabin Attendants Manual - CAM), wenn Flugzeuge mit Flugbegleitern betrieben werden müssen,
ein Route Manual (RM) für alle im Betrieb des Luftfahrtunternehmens in Frage kommenden Bereiche, Strecken und Flugplätze,
wenn vorhanden, eine Master Minimum Equipment List/Minimum Equipment List für die im Luftfahrtunternehmen eingesetzten Luftfahrzeuge und
ein Instandhaltungsbetriebshandbuch (IBH) gemäß den Bestimmungen des § 52 Abs. 1 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV 1995), BGBl. Nr. 191/1995.
(2) Das Flugbetriebshandbuch und, sofern vorhanden, die Minimum Equipment List und deren Änderungen und Ergänzungen sind der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Minimum Equipment List ist mit einem Genehmigungsvermerk der für das jeweilige Luftfahrzeug zuständigen Zulassungsbehörde zu versehen, bevor sie der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Genehmigung vorgelegt wird.
(3) Die Genehmigung eines Flugbetriebshandbuches (FOM) gemäß Abs. 1 Z 1, dessen Änderung oder einer Ergänzung sind zu erteilen, wenn sie den im Anhang 2 genannten Inhalten entsprechen und die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist.
(4) Handbücher gemäß Abs. 1 sowie alle Änderungen und Ergänzungen sind dem in Frage kommenden Personal in jenem Umfang nachweislich zur Verfügung zu stellen, in dem es für einen sicheren und geordneten Flugbetrieb erforderlich ist.
(5) Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde hat, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist, Änderungen und Ergänzungen der in Abs. 1 genannten Handbücher aufzutragen. Eine Änderung oder Ergänzung des Luftfahrzeugbetriebshandbuches (Abs. 1 Z 2) darf nur nach Absprache mit dem Hersteller des Luftfahrzeuges aufgetragen werden.
Leasing von Luftfahrzeugen
§ 6. (1) Der Betrieb eines Luftfahrzeuges oder die Weitergabe eines Luftfahrzeuges an ein anderes Unternehmen im Rahmen eines Leasingvertrages bedürfen einer Bewilligung durch die Oberste Zivilluftfahrtbehörde. Diese Bewilligung kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden.
(2) Sollen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge einschließlich deren Besatzung zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs im Luftfahrtunternehmen verwendet werden (wet lease), so muß deren Halter oder Eigentümer im Besitz einer entsprechenden Betriebsgenehmigung des betreffenden Registerstaates sein. Das Unternehmen hat nachzuweisen, daß der in Frage kommende ausländische Halter oder Eigentümer die flugbetriebliche und wartungstechnische Verantwortung bei der Durchführung des Betriebes trägt und die jeweilige Luftfahrtbehörde diesem Einsatz zustimmt.
(3) Sollen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge im Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens verwendet werden, die mit betriebseigenen Besatzungen des Unternehmens betrieben werden sollen (dry lease), so ist der Obersten Zivilluftfahrtbehörde die ausschließliche Halterschaft nachzuweisen. Ferner ist nachzuweisen, daß die flugbetriebliche und/oder technische Verantwortung uneingeschränkt vom Unternehmen getragen wird. Es muß sichergestellt sein, daß der Flugbetrieb und/oder die Instandhaltung der uneingeschränkten Aufsicht der Obersten Zivilluftfahrtbehörde unterliegt und die jeweilige ausländische Luftfahrtbehörde dieser Vorgangsweise zustimmt.
(4) In den Leasingverträgen gemäß Abs. 2 und 3 darf mit Zustimmung der beiden betroffenen Luftfahrtbehörden die flugbetriebliche und technische Verantwortung abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 geregelt werden.
Vermietung von Luftfahrzeugen
§ 7. (1) Die Vermietung eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten, in Österreich registrierten Luftfahrzeuges mit Turbinenantrieb an Betriebsfremde, die nicht im Besitz einer Betriebsgenehmigung für die betreffende Flugzeugtype sind, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit, unbeschadet des Besitzes einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung gemäß §§ 116 ff. LFG, unzulässig.
(2) Werden im Betrieb des Unternehmens eingesetzte Luftfahrzeuge für Flüge außerhalb der Betriebsgenehmigung, wie insbesondere für Privatflüge, Flüge im Werksverkehr anderer Unternehmen usw. durch nicht von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde für dieses Unternehmen bewilligte Piloten verwendet, so ist vor deren Wiederverwendung im gewerbsmäßigen Luftverkehr des Luftfahrtunternehmens eine Freigabebescheinigung im Sinne der JAR 145 (JAR 145.50 - Certification of maintenance) von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des § 55 Abs. 2 ZLLV auszustellen.
(3) Jedes im Betrieb des Unternehmens eingesetzte Luftfahrzeug mit Turbinenantrieb darf unbeschadet des Besitzes einer Ausbildungsbewilligung (Zivilluftfahrerschule) aus Gründen der Verkehrssicherheit zur Schulung (Training, Einweisung und Umschulung u. dgl.) von Betriebsfremden nur verwendet werden, wenn ein betriebszugehöriger Fluglehrer mit entsprechender Typenberechtigung im Cockpit anwesend ist.
Meldepflichten
§ 8. (1) Jeweils halbjährlich mit Stichtag 1. Jänner und 1. Juli sind der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zu melden:
die im Rahmen des Flugbetriebes des Unternehmens verwendeten Luftfahrzeuge (insbesondere Typen, Kennzeichen, maximale Abflugmasse); diese Meldung ist vom Flugbetriebsleiter und vom technischen Leiter oder deren Stellvertretern gemeinsam zu unterschreiben. An Stelle des technischen Leiters kann auch der Leiter der technischen Kontrollorganisation unterfertigen;
die Art der Durchführung der Instandhaltung (eigener Instandhaltungsbetrieb, Bezeichnung der mit der Instandhaltung beauftragten Unternehmen usw.).
(2) Darüber hinaus sind der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zu melden:
Ergebnisse von Checkflügen gemäß § 12 Abs. 6;
Vorkommnisse oder Zwischenfälle, die geeignet sind, den Flugbetrieb zu stören, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen oder eine Gefährdung von Personen oder Sachen am Boden herbeizuführen. Diese Meldung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden, schriftlich, fernschriftlich oder mittels Telekopie zu erstatten. Sie hat das Kennzeichen des Luftfahrzeuges, den Namen des verantwortlichen Piloten sowie einen Bericht über den Verlauf des Vorfalles zu enthalten und ist vom Flugbetriebsleiter und vom technischen Leiter oder deren Stellvertretern sowie vom verantwortlichen Piloten zu unterfertigen;
andere als in Z 2 genannte Umstände, welche geeignet sind, eine sichere und geordnete Durchführung des Flugbetriebes zu beeinträchtigen oder welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Voraussetzungen dieser Verordnung gefährden können.
II. Besonderer Teil
A. Flugbetrieb
§ 9. Unternehmen haben ihren Flugbetrieb nach den Bestimmungen dieser Verordnung sowie des Anhanges 6, Teil I für Flugzeuge oder Teil III für Hubschrauber, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Sie haben dabei für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen zu erbringende Beförderungsleistung zu sorgen.
Flugscheine (Tickets)
§ 10. (1) Es dürfen nur Personen befördert werden, die im Besitze eines Flugscheines sind, auf dem in geeigneter Weise auf die Haftungsverpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag hingewiesen wird. Ausgenommen davon sind Rettungsflüge im Sinne der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Kontrolle über das Vorhandensein von Flugscheinen bei den Fluggästen obliegt einem vom Luftfahrtunternehmen namhaft gemachten Vertreter oder dem verantwortlichen Piloten. Die Flugscheine sind fortlaufend zu numerieren und auf den Namen des Fluggastes auszustellen. Das Luftfahrtunternehmen muß nachweisen können, unter welcher Ordnungsnummer für einen bestimmten Fluggast ein Flugschein ausgestellt wurde.
(3) Die Ausstellung von Sammelflugscheinen ist zulässig, wenn sie die für Einzelflugscheine vorgeschriebenen Hinweise auf die Haftungsverpflichtungen enthalten.
(4) Unterlagen über die Ausstellung von Flugscheinen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Während dieses Zeitraumes muß das Luftfahrtunternehmen der Obersten Zivilluftfahrtbehörde nachweisen können, unter welcher Nummer für einen bestimmten Fluggast ein Flugschein ausgestellt wurde.
Flugbetriebliches Personal
§ 11. (1) Das Unternehmen hat eine für die Durchführung eines sicheren und geordneten Flugbetriebes ausreichende Anzahl Fluglehrer, verantwortliche Piloten, Copiloten und, soweit erforderlich, Bordtechniker, Flugbegleiter und sonstiges flugbetriebliches Personal bereitzustellen. Die Qualifikationserfordernisse für dieses Personal sind im Anhang 1 geregelt.
(2) Besteht eine Flotte aus mehr als drei Luftfahrzeugen der Gewichtsklassen D, E oder F, so sind zur ordnungsgemäßen Durchführung der erforderlichen Checkflüge, Proficiency Checks, Simulatorchecks, Route- und Airportqualifikationscheckflüge u. dgl. eine ausreichende Anzahl von Fluglehrern, und zwar mindestens 15 vH der Anzahl der verantwortlichen Piloten der betreffenden Flotte, namhaft zu machen.
(3) In begründeten Fällen können von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde auf Antrag des Unternehmens von den im Anhang 1 genannten Qualifikationserfordernissen oder von der gemäß Abs. 2 erforderlichen Anzahl von Fluglehrern Ausnahmen bewilligt werden, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes und dessen ordnungsgemäße Abwicklung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, daß von den im Abs. 1 genannten Personen die flugbetrieblich relevanten Bestimmungen, wie insbesondere die Regelungen über Beanspruchungszeiten, auch unter Berücksichtigung der außerhalb des Unternehmens geleisteten Tätigkeiten, eingehalten werden.
§ 12. (1) Die für den Einsatz in Luftfahrtunternehmen vorgesehenen Piloten haben unbeschadet der Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958, in der jeweils geltenden Fassung vor ihrem ersten Einsatz sowie in der Folge halbjährlich auf jeder Flugzeugtype, auf der sie im Unternehmen verwendet werden, eine Überprüfung in Form eines Proficiency Checks (§ 2 Z 5) unter Aufsicht eines Motorflugzeugpilotenfluglehrers einwandfrei auszuführen.
(2) Verwendet das Luftfahrtunternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklassen D, E oder F oder Luftfahrzeuge mit Strahlturbinenantrieb, so sind der Checkflug vor dem ersten gewerbsmäßigen Einsatz gemäß Abs. 1 sowie die periodischen Checkflüge (Proficiency Checks) auf einem von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Typensimulator zu absolvieren.
(3) Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde hat auf Antrag des Unternehmens von den Bestimmungen des Abs. 2 Ausnahmen zu genehmigen, wenn ein geeigneter Typensimulator nicht zur Verfügung steht, oder wenn gegen die Durchführung dieser Checkflüge auf Luftfahrzeugen der betreffenden Type im Hinblick auf die Sicherheit des Flugbetriebes keine Einwände bestehen.
(4) Bei negativem Ergebnis eines Checkfluges gemäß Abs. 1 ist der Flug binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen, höchstens jedoch vier Wochen, unter Aufsicht eines anderen Fluglehrers zu wiederholen.
(5) Über die Checkflüge gemäß Abs. 1 und 4 sind Protokolle anzufertigen und bei den Lebenslaufakten der betreffenden Piloten aufzubewahren.
(6) Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde kann als Aufsichtsbehörde (§ 141 LFG) Überprüfungen von Piloten durch amtliche Kontrollorgane durchführen. Für behördliche Überprüfungen im Fluge ist nach Maßgabe der jeweiligen Möglichkeiten ein Sitzplatz im Cockpit oder ein zur Wahrnehmung dieser Kontrollaufgaben geeigneter Sitzplatz oder ein Sitzplatz im Simulator bereitzustellen.
Flugstundenlisten
§ 13. Das Unternehmen hat für jeden Piloten eine chronologische Flugstundenliste zu führen. Die Flugstundenlisten sind beim Unternehmen zwei Jahre nach Beendigung der Verwendung der betreffenden Piloten aufzubewahren.
Lebenslaufakten
§ 14. Das Unternehmen hat über die eingesetzten Piloten Lebenslaufakten anzulegen, aus denen die für die Erhaltung der Pilotenscheine und für die Verwendung im Unternehmen erforderlichen Qualifikationen zu ersehen sind. Hiezu zählt auch die für jeden Piloten festzusetzende Befähigung zur Einhaltung der im Flugbetriebshandbuch festgelegten Landeminima. Ferner sind alle Vorkommnisse einzutragen, die für die Beurteilung der fachlichen Befähigung oder der Verläßlichkeit des Piloten von Bedeutung sind.
Besonders bewilligungspflichtiger Flugbetrieb
§ 15. (1) Die Durchführung folgender Flüge ist an eine besondere Bewilligung der Obersten Zivilluftfahrtbehörde gebunden:
Flüge im Bereich von „Minimum Navigation Performance Specifications Areas'' (MNPSA);
ETOPS-Flüge;
Präzisionsanflüge nach Betriebsstufe II und III;
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen. Sie ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen.
Mitzuführende Sonderausrüstung
§ 16. (1) Bei folgenden Flügen sind für alle Insassen von Luftfahrzeugen Schwimmwesten, die jeweils in Sitznähe leicht zugänglich untergebracht sein müssen, mitzuführen:
bei Flügen über Wasser in einer Entfernung von mehr als 93 km (50 Nautische Meilen) von der Küste;
bei Flügen, bei denen der Start oder die Landung auf einem Flugplatz erfolgt, dessen Piste so zum Wasser gelegen ist, daß im Falle einer Störung das Luftfahrzeug möglicherweise gezwungen sein kann, auf dem Wasser niederzugehen.
(2) Bei Langstreckenflügen über Wasser sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Schwimmwesten Rettungsflöße mitzuführen. Diese sind für den sofortigen Gebrauch in Notfällen geeignet unterzubringen und in ausreichender Anzahl vorzusehen, um alle Insassen des Luftfahrzeuges aufnehmen zu können. Sie sind mit Hilfsmitteln, Notvorräten und entsprechenden pyrotechnischen Signalmitteln auszustatten, sodaß die Insassen unter den zu erwartenden Umständen am Leben erhalten werden können.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Schwimmwesten und Rettungsflöße müssen zur Erleichterung allfälliger Rettungsmaßnahmen mit einer elektrischen Leuchte ausgestattet sein.
(4) Luftfahrzeuge, mit denen Flüge über unerschlossene Landgebiete durchgeführt werden, in denen die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes nach den für bestimmte Gebiete geltenden Vereinbarungen, Vorschriften und Verfahren besonders schwierig ist, sind mit Hilfsmitteln, Notvorräten und pyrotechnischen Signalmitteln so auszustatten, daß die Insassen unter den zu erwartenden Umständen am Leben erhalten werden können.
(5) Bei Langstreckenflügen über Wasser sowie bei Flügen über Gebiete im Sinne des Abs. 4 ist eine ausreichende Anzahl von Rettungsfunkgeräten für den Betrieb im VHF-Bereich in Übereinstimmung mit den Forderungen des Anhanges 10 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt mitzuführen. Diese Geräte müssen so untergebracht sein, daß sie für den sofortigen Gebrauch in Notfällen zur Verfügung stehen. Sie müssen tragbar und von der Stromversorgung des Luftfahrzeuges unabhängig sein sowie für die Inbetriebnahme durch ungeschulte Personen geeignet sein. Bei Langstreckenflügen über Wasser müssen diese Funkgeräte überdies wasserdicht und schwimmfähig sein.
(6) Das jeweils eingesetzte Cockpit- und Kabinenpersonal muß nachweislich eine Einweisung über die Handhabung der an Bord mitgeführten Notausrüstung einschließlich der Bedienung der Rettungsflöße erhalten haben und ein entsprechendes praktisches Notfalltraining (Emergency Training) absolviert haben.
Sonderbestimmung für Hubschrauber
§ 17. (1) Bei Außenabflügen und -landungen (§ 9 LFG), die bei Tag durchgeführt werden, muß der Start- und Landeplatz in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Länge und zwei Rotordurchmessern in der Breite von Personen und Sachen freigehalten werden. Bei Außenabflügen und -landungen in der Nacht ist dieser in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Breite und vier Rotordurchmessern in der Länge vorzusehen. In unmittelbarer Nähe bewohnter Gebiete oder einer Menschenansammlung ist dieser darüberhinaus im Ausmaß von mindestens 50 m in der Länge und 40 m in der Breite abzusperren. Bei Einweisung des Piloten mittels Funk oder durch Handzeichen können diese Absperrungen um die Hälfte reduziert werden, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes nicht gefährdet wird. Das Verbot des Betretens der abgegrenzten Flächen durch Unbefugte ist außerdem durch Verbotstafeln anzuzeigen. Wird ein Flughelfer als Hilfe des Piloten eingesetzt, so ist dieser über die Gefahren und das richtige Verhalten bei Start und Landung zu belehren. Start und Landung haben so zu erfolgen, daß auch bei einem allfälligen Fehlstart weder Personen noch Sachen gefährdet werden.
(2) Die gleichzeitige Beförderung von Personen und Sachen ist nur zulässig, wenn die beförderten Sachen mit dem Hubschrauber fest verbunden oder in geeigneter Weise gegen Lageveränderungen gesichert sind. Werden Sachen als Unterlasten (Außenlasten) befördert, dürfen nur die für die Beförderung zweckdienlichen Personen mitgeführt werden. Der Pilot hat vor dem Start die Funktionsfähigkeit der Aufhängevorrichtung zu überprüfen (Funktionsprobe). Es ist verboten, mit nicht ausklinkbaren Aufhängevorrichtungen Lasten zu befördern. Über die sichere Durchführung der Aufhängung der Lasten entscheidet der Pilot und erteilt die erforderlichen Anweisungen an das mit dem Verladen betraute Personal. Der Pilot darf erst starten, wenn vom Flughelfer Zeichen für eine sichere Startdurchführung erteilt wurden. Der Pilot hat den Flug so zu wählen, daß bei einer eventuellen Auslösung der Aufhängevorrichtung während des Fluges die herabfallende Last weder Personen noch Sachen auf der Erde gefährdet.
(3) Beim Lastentransport mit Außenlasten (Unterlasten) oder Ladungen in der Kabine sind vom Piloten genaue Anweisungen zu erteilen, wie die Ladung zu befestigen, zu verteilen und zu sichern ist.
B. Flugtechnik und Instandhaltung
Technische Organisation
§ 18. (1) Jedes Unternehmen muß einen technischen Leiter und seinen Stellvertreter bestellen. Darüber hinaus ist nach Art und Umfang des Unternehmens die dafür notwendige Anzahl geeignetes technisches Personal vorzusehen. Der technische Leiter und dessen Stellvertreter müssen folgende Qualifikationen nachweisen:
die Berechtigung als Luftfahrzeugwart, wenn im Unternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklassen A, B, C oder Hubschrauber eingesetzt werden sollen;
die Berechtigung als Luftfahrzeugwart I. Klasse und die besondere Berechtigung zur Durchführung der Instandhaltung an den im Unternehmen eingesetzten Luftfahrzeugen oder artverwandten Typen, wenn im Unternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklasse D, E oder F eingesetzt werden sollen.
(2) Von den Voraussetzungen des Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn in anderer geeigneter Weise dem Abs. 1 Z 1 und 2 entsprechende flugtechnische und luftfahrtrechtliche Kenntnisse nachgewiesen werden.
(3) Die Bestellung des technischen Leiters und dessen Stellvertreters ist der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Bewilligung vorzulegen.
Luftfahrzeuge
§ 19. (1) Vor dem Einsatz eines Luftfahrzeuges im Unternehmen ist dessen Lufttüchtigkeit und die Funktionsfähigkeit seiner Ausrüstung der Obersten Zivilluftfahrtbehörde nachzuweisen.
(2) Die technisch operationelle Ausrüstung des Luftfahrzeuges hat den in § 2 Abs. 6 ZLLV festgelegten Voraussetzungen zu entsprechen.
(3) Soll ein Luftfahrzeug eingesetzt werden, welches nicht zuletzt in einem Instandhaltungsbetrieb gemäß § 55 Abs. 2 ZLLV instandgehalten wurde, so ist von einem solchen Unternehmen vor dem ersten gewerblichen Einsatz des Luftfahrzeuges eine Freigabebescheinigung im Sinne der JAR 145, (JAR 145.50 - Certification of maintenance), auszustellen.
Instandhaltung
§ 20. Die Instandhaltung der vom Unternehmen eingesetzten Luftfahrzeuge ist entweder im eigenen gemäß § 55 Abs. 2 ZLLV genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen oder mittels schriftlichem Instandhaltungsvertrag in einem solchen Instandhaltungsbetrieb durchführen zu lassen.
Instandhaltungsbetriebshandbuch
§ 21. Das Unternehmen hat sicherzustellen, daß ein Instandhaltungsbetriebshandbuch im Sinne des § 52 ZLLV geführt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird.
C. Besondere Maßnahmen
§ 22. (1) Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde hat, erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, einem Luftfahrtunternehmen zusätzliche flugbetriebliche oder technische Maßnahmen aufzutragen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(2) Die Nichterfüllung der in dieser Verordnung normierten Verpflichtungen hat die Ungültigkeit des AOC zur Folge. In diesem Fall ist die Betriebsgenehmigung zu widerrufen.
Übergangsbestimmung
§ 23. Die einem gemäß Luftfahrtgesetz bewilligten Luftbeförderungsunternehmen ausgestellte Declaration of Competency gilt bis längstens 30. September 1995 als Luftverkehrsbetreiberzeugnis im Sinne dieser Verordnung.
Anhang 1
```
```
Erforderliche Mindestqualifikation für flugbetriebliches Personal
```
Flugbetriebsleiter und Flugbetriebsleiter-Stellvertreter
```
Flugbetriebsleiter und deren Stellvertreter von
Luftfahrtunternehmen, welche Motorflugzeuge der folgenden
Gewichtsklassen betreiben, müssen neben besonderen
organisatorischen Fähigkeiten folgende Mindestqualifikationen
erfüllen:
1.1. Gewichtsklasse A und B mit Kolben- oder Turbinentriebwerken nach Sichtflugregeln
1.1.1. gültiger oder ruhender österreichischer Berufspilotenschein,
1.1.2. Mindestflugerfahrung: 300 Flugstunden auf einer im Luftfahrtunternehmen eingesetzten oder artverwandten Luftfahrzeugtype oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen.
1.2. Gewichtsklasse C mit Kolbentriebwerken nach Sichtflugregeln
1.2.1. gültiger oder ruhender österreichischer Berufspilotenschein,
1.2.2. Mindestflugerfahrung: 500 Flugstunden auf einer im Luftfahrtunternehmen eingesetzten oder artverwandten Luftfahrzeugtype oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen.
1.3. Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb nach Sichtflugregeln
1.3.1. gültiger oder ruhender österreichischer Berufspilotenschein mit entsprechender Typenberechtigung,
1.3.2. Mindestflugerfahrung: 1 500 Flugstunden auf einer im Luftfahrtunternehmen eingesetzten oder artverwandten Luftfahrzeugtype oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen.
1.4. Gewichtsklasse C mit Kolbenantrieb nach Instrumentenflugregeln
1.4.1. gültiger oder ruhender österreichischer Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für Gewichtsklasse C,
1.4.2. Mindestflugerfahrung: 500 Flugstunden auf einer im Luftfahrtunternehmen eingesetzten oder artverwandten Luftfahrzeugtype oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen, davon 100 Stunden Instrumentenflüge als verantwortlicher Pilot mit Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C oder 300 Stunden Instrumentenflug.
1.5. Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb nach Instrumentenflugregeln
1.5.1. gültiger oder ruhender österreichischer Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für Gewichtsklasse C und entsprechender Typenberechtigung,
1.5.2. Mindestflugerfahrung: 1 500 Flugstunden auf einer im Luftfahrtunternehmen eingesetzten oder artverwandten Luftfahrzeugtype oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen, davon 500 Stunden Instrumentenflüge als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen.
1.6. Gewichtsklasse D
1.6.1. gültiger oder ruhender österreichischer Linienpilotenschein mit entsprechender Typenberechtigung für den im Unternehmen eingesetzten oder einem artverwandten Luftfahrzeugtyp der Gewichtsklassen D, E oder F;
1.6.2. Mindestflugerfahrung:
2 000 Gesamtflugstunden auf Motorflugzeugen der Gewichtsklassen D, E oder F, oder auf Motorflugzeugen der Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb.
1.7. Gewichtsklasse E
1.7.1. gültiger oder ruhender Linienpilotenschein mit entsprechender Typenberechtigung für den im Unternehmen eingesetzten oder einem artverwandten Luftfahrzeugtyp der Gewichtsklassen D, E oder F;
1.7.2. Mindestflugerfahrung:
3 000 Gesamtflugstunden, davon 2 000 Stunden Instrumentenflüge auf Motorflugzeugen der Gewichtsklassen D, E oder F.
1.8. Gewichtsklasse F
1.8.1. gültiger oder ruhender österreichischer Linienpilotenschein und Lehrberechtigung für Linienpiloten mit entsprechender Typenberechtigung für einen im Unternehmen eingesetzten oder einem artverwandten Luftfahrzeugtyp;
1.8.2. Mindestflugerfahrung:
3 000 Gesamtflugstunden, davon mindestens 2 000 Stunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb der Gewichtsklassen D, E oder F, davon zumindest 1 000 Stunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb der Gewichtsklassen E oder F.
1.9. Bei Flugbetriebsleiter-Stellvertretern, die ausschließlich administrative, die Durchführung des Flugbetriebes nicht direkt beeinflussende, Aufgaben zu erledigen haben, kann vom Erfordernis eines ruhenden Pilotenscheines abgesehen werden.
Flottenchef
2.1. gültiger österreichischer Linienpilotenschein und gültige
Lehrberechtigung für Linienpiloten oder gültiger Berufshubschrauberpilotenschein mit Lehrberechtigung sowie gültige Typenberechtigung für den in der betreffenden Flotte verwendeten Luftfahrzeugtyp.
Technischer Pilot
3.1. gültiger österreichischer Linienpilotenschein und gültige
Typenberechtigung für den in der Flotte verwendeten Luftfahrzeugtyp,
3.2. besondere Kenntnisse: mittlere oder höhere technische Lehranstalt für Flugtechnik, technische Universität oder eine vergleichbare Ausbildung.
Verantwortlicher Pilot
4.1. Gewichtsklasse A und B mit Kolben- oder Turbinentriebwerken
nach Sichtflugregeln,
4.1.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein,
4.1.2. Mindestflugerfahrung: 300 Flugstunden 4.2. Gewichtsklasse C mit Kolbentriebwerken nach Sichtflugregeln
4.2.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,
4.2.2. Mindestflugerfahrung:
500 Gesamtflugstunden, davon 100 Flugstunden mit Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C und 10 Flugstunden auf der zu fliegenden Luftfahrzeugtype sofern diese nicht bereits in den obigen 100 Flugstunden enthalten sind.
4.3. Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb nach Sichtflugregeln
4.3.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,
4.3.2. Mindestflugerfahrung:
1 000 Gesamtflugstunden, davon 500 Flugstunden auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C, von diesen 250 Flugstunden auf Luftfahrzeugen mit Turbinenantrieb und 50 Flugstunden auf der zu fliegenden Type sofern diese nicht bereits in den obigen 250 Flugstunden enthalten sind. Während dieser 50 Flugstunden müssen je 20 Abflüge und Landungen vom betreffenden Piloten selbst ausgeführt werden.
4.4. Gewichtsklasse C mit Kolbenantrieb nach Instrumentenflugregeln
4.4.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für die Gewichtsklasse C und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,
4.4.2. Mindestflugerfahrung:
500 Gesamtflugstunden, davon 100 Stunden Instrumentenflüge mit Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C als verantwortlicher Pilot oder 200 Stunden Instrumentenflüge als Kopilot.
4.5. Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb nach Instrumentenflugregeln
4.5.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für die Gewichtsklasse C und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,
4.5.2. Mindestflugerfahrung:
1 500 Gesamtflugstunden, davon 1 000 Stunden Instrumentenflüge, von diesen 250 Stunden auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb und 50 Stunden auf der zu fliegenden Type sofern diese nicht bereits in den obigen 250 Flugstunden enthalten sind. Während dieser 50 Flugstunden müssen je 20 Abflüge und Landungen vom Piloten selbst ausgeführt werden. Flugstunden auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C können durch Flugstunden auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen ersetzt werden.
4.6. Gewichtsklasse D
4.6.1. gültiger österreichischer Linienpilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,
4.6.2. Mindestflugerfahrung:
2 000 Gesamtflugstunden, davon 1 500 Stunden Instrumentenflüge, von diesen zumindest 750 Stunden auf zwei- oder mehrmotorigen Luftfahrzeugen und 50 Flugstunden auf der zu fliegenden Type, sofern diese nicht bereits in den obigen 750 Stunden enthalten sind. Während dieser 50 Flugstunden müssen je 20 Abflüge und Landungen vom Piloten selbst ausgeführt werden. Flugstunden auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse D können durch Flugstunden auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen ersetzt werden.
4.7. Gewichtsklasse E und F
4.7.1. gültiger österreichischer Linienpilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,
4.7.2. Mindestflugerfahrung:
3 000 Gesamtflugstunden, davon 2 000 Stunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb in den Gewichtsklassen D, E oder F jedoch zumindest 1 000 Flugstunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb der Gewichtsklasse E oder F und 100 Flugstunden auf der zu fliegenden Type, sofern diese nicht bereits in den obigen 100 Flugstunden enthalten sind. Während dieser 100 Flugstunden müssen je 20 Abflüge und Landungen vom Piloten selbst ausgeführt werden. 1 000 Flugstunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb der Gewichtsklasse E oder F können durch 500 Flugstunden auf der zu fliegenden Type ersetzt werden.
4.8. Gewichtsklasse F im Langstreckenflugbetrieb
4.8.1. gültiger österreichischer Linienpilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,
4.8.2. Mindestflugerfahrung:
5000 Gesamtflugstunden, davon 2 000 Flugstunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb der Gewichtsklassen E oder F, jedoch zumindest 1 000 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb der Gewichtsklasse F. Diese 1 000 Flugstunden können durch 2 000 Flugstunden, die der betreffende Pilot als Kopilot auf der zu fliegenden Luftfahrzeugtype absolviert hat, ersetzt werden. Weiters 100 Flugstunden auf der zu fliegenden Type. Während dieser 100 Flugstunden müssen je 20 Abflüge und Landungen vom Piloten selbst ausgeführt werden.
4.9. Für die Dauer der ersten sechs Monate genügt es, wenn die betreffenden Piloten anstatt des österreichischen Berufspilotenscheines oder des österreichischen Linienpilotenscheines einen österreichischen Anerkennungsschein für entsprechende ausländische Pilotenscheine besitzen. Die übrigen Qualifikationserfordernisse bleiben unberührt.
Kopiloten
5.1. Gewichtsklasse B oder C mit Kolben- oder Turbinenantrieb nach
Sichtflugregeln
5.1.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden.
5.2. Gewichtsklasse C oder D mit Kolben- oder Turbinenantrieb nach Instrumentenflugregeln
5.2.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein mit gültiger Instrumentenflugberechtigung und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden.
5.3. Gewichtsklasse E oder F
5.3.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein mit gültiger Instrumentenflugberechtigung und Kopiloten-Berechtigung sowie gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden.
Bordtechniker
6.1. gültiger österreichischer Bordtechnikerschein mit gültiger
Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden.
6.2. Für die Dauer der ersten sechs Monate genügt es, wenn die betreffenden Bordtechniker anstatt des österreichischen Bordtechnikerscheines einen österreichischen Anerkennungsschein für den entsprechenden ausländischen Bordtechnikerschein besitzen. Die übrigen Qualifikationserfordernisse bleiben unberührt.
Fluglehrer
Fluglehrer, die Checkflüge gemäß § 12 abnehmen, müssen neben Kenntnissen der jeweiligen operationellen Verfahren des Unternehmens (Standard Operating Procedures) folgende Mindestqualifikationen erfüllen:
7.1. auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklassen A, B oder C mit Propellerantrieb
- Lehrberechtigung für Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung
- Mindestflugerfahrung: 1 000 Gesamtflugstunden 7.2. auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C mit
- Lehrberechtigung für Linienpiloten
- Mindestflugerfahrung: 2 000 Gesamtflugstunden 7.3. auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklassen E oder F
- Lehrberechtigung für Linienpiloten
- Mindestflugerfahrung 4000 Gesamtflugstunden
Hubschrauber
8.1. Flugbetrieb nach Sichtflugregeln
entweder gültiger österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein und 2 000 Gesamtflugstunden auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot, oder ruhender österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein und 2 500 Gesamtflugstunden auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot.
8.2. Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln
entweder gültiger österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung und 2 500 Gesamtflugstunden auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot, davon 100 Flugstunden Instrumentenflüge auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot, oder ruhender österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung und 2 500 Gesamtflugstunden auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot, davon 200 Flugstunden Instrumentenflüge auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot.
Verantwortliche Hubschrauberpiloten
Die vom Luftfahrtunternehmen für Hubschrauber eingesetzten verantwortlichen Hubschrauberpiloten müssen folgende Mindestqualifikationen erfüllen:
9.1. bei Flugbetrieb nach Sichtflugregeln
9.1.1. gültiger österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Hubschraubertyp, auf dem sie eingesetzt werden,
9.1.2. Mindestflugerfahrung: als verantwortlicher Pilot:
100 Flugstunden Gesamtflugerfahrung auf Hubschraubern für Überstellungsflüge,
300 Flugstunden Gesamtflugerfahrung auf Hubschraubern für Foto- und Rundflüge,
500 Flugstunden Gesamtflugerfahrung auf Hubschraubern für Transportflüge mit Innenlasten und für Taxiflüge, 600 Flugstunden Gesamtflugerfahrung auf Hubschraubern für Filmflüge und einfache Außen(Unter)lasttransporte, 850 Flugstunden Gesamtflugerfahrung auf Hubschraubern für alle anderen Arten von Hubschrauberflügen,
sowie jeweils 30 Flugstunden auf der zu fliegenden Hubschraubertype, sofern diese nicht in den oben genannten Flugstunden enthalten sind.
9.2. bei Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln
9.2.1. gültiger österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung sowie gültige Typenberechtigung für den Hubschraubertyp, auf dem sie eingesetzt werden 9.2.2. Mindestflugerfahrung: als verantwortlicher Pilot:
500 Flugstunden Gesamtflugerfahrung auf Hubschraubern, davon 100 Stunden Instrumentenflüge auf der entsprechenden Hubschraubertype. Diese 100 Flugstunden können wie folgt absolviert werden:
- 50 Stunden Instrumentenflug auf der entsprechenden Hubschraubertype und 50 Stunden auf einem entsprechenden Flugsimulator, oder 50 Stunden als zweiter Pilot auf der entsprechenden Hubschraubertype unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Instrumentenflugberechtigung, oder
- 200 Stunden Instrumentenflüge auf einem Flugzeug.
9.3. Für die Dauer der ersten sechs Monate genügt es, wenn die betreffenden Piloten anstatt des österreichischen Berufshubschrauberpilotenscheines einen österreichischen Anerkennungsschein für entsprechende ausländische Pilotenscheine besitzen. Die übrigen Qualifikationserfordernisse bleiben unberührt.
Kopiloten
Kopiloten (zweite Piloten) müssen zumindest den Besitz eines gültigen österreichischen Berufshubschrauberpilotenscheines mit entsprechender Typenberechtigung für die betreffende Hubschraubertype nachweisen. Wird der betreffende Hubschrauber nach Instrumentenflugregeln betrieben, so benötigt der Kopilot ebenfalls eine Instrumentenflugberechtigung.
Anhang 2
In das Flugbetriebshandbuch (FOM) sind zumindest folgende Bestimmungen aufzunehmen:
- Simulierte Gefahrenzustände, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, dürfen nicht herbeigeführt werden, wenn sich Fluggäste oder gefährliche Güter an Bord befinden. Als solche Gefahrenzustände gelten unter anderem Trainings-, Einweisungs-, Übungs- und Erprobungsflüge;
- Verfahren zur Überwachung des Flugbetriebes durch das Luftfahrtunternehmen;
- Angaben der Qualifikationserfordernisse für die Erfüllung der Aufgaben und Verantwortungsbereiche der im Flugbetrieb tätigen Personen;
- Zusammensetzung der Mindestbesatzung einschließlich des Kabinenpersonals für alle Flugabschnitte der beflogenen Strecken;
- Regelung der Befugnisse und der Verantwortlichkeit der einzelnen Besatzungsmitglieder, der Reihenfolge der Stellvertretung bei Ausfall von Besatzungsmitgliedern;
- Angaben des Verfahrens für die Festlegung der Mindestflughöhen und der Flughafenmindestbetriebsbedingungen (Airport Operating Minima);
- Anweisung für die Errechnung der auf jedem Streckenabschnitt mitzuführenden Treib- und Schmierstoffmengen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, unter denen der Einsatz des Flugzeuges erfolgen soll;
- Unterlagen für jede beflogene Strecke mit Angaben über Fernmeldeeinrichtungen, Navigationshilfen, Flugplätze, Flugverfahren, Cockpit-Procedures, Checklisten und andere für die sichere Durchführung des Fluges notwendige Gesichtspunkte;
- detaillierte Verfahren und Anweisungen für Abflug, Streckenflug, Sinkflug, Anflug und Landung;
- Verfahren für die Durchführung des Funkverkehrs;
- Zusammenstellung von Umständen, unter denen Sauerstoffatmung notwendig ist;
- Mindestausrüstungsliste, nach welcher das Flugzeug unter welchen Umständen wie, wohin und wie lange betrieben werden darf;
- Mindestausrüstungsliste der für die einzelnen Flugbereiche mitzuführenden Navigationsgeräte und Hilfsmittel;
- Gewichtsgrenzen für Start, Streckenflug und Landung;
- Verfahren zur Gewichtskontrolle und zur Kontrolle der Schwerpunktlage;
- Aufstellung über Sicherheits- und Rettungseinrichtungen und Darstellung der Notverfahren;
- Verfahren für die Einweisung der Besatzungsmitglieder einschließlich der Flugbegleiter in den Gebrauch der Rettungs- und Sicherheitseinrichtungen an Bord;
- aufgeschlüsseltes Trainingsprogramm für die Ausbildung und den Einsatz als verantwortlicher Pilot, Copilot, dritter Pilot und allenfalls als Bordtechniker sowie für das Training der Besatzungen am Boden und im Fluge sowie in den Notverfahren unter Berücksichtigung der Flugzeugtypen, der Flugzeugbetriebs- und Flugtrainingshandbücher der Hersteller, des Annex 6, Teil I, Kap. 9 sowie der österreichischen Rechtsnormen;
- Voraussetzungen für die Strecken- und Flugplatzbefähigungen der Piloten nach Annex 6, Teil I (Route and Airport Qualifications) der ICAO;
- Angabe der Mindestvoraussetzungen für den Einsatz von verantwortlichen Piloten, Copiloten, Bordnavigatoren und Bordtechnikern;
- Anweisungen für das Verhalten in Notfällen;
- Anweisungen für das Verhalten bei Notlagen anderer Luftfahrzeuge oder Schiffe;
- Anweisungen für das Betanken der Flugzeuge, den Feuerschutz und den Schutz allenfalls an Bord befindlicher Fluggäste während des Betankens;
- Anweisungen für die Durchführung von Lastentransporten mit Hubschraubern;
- Verfahren für die Meldung von Mängeln und Störungen;
- Angaben über den Such- und Rettungsdienst;
- Verfahren über die Meldung von Abweichungen gegenüber örtlich geltenden Regelungen, wenn zur Abwendung einer Gefahr von der Besatzung entsprechende Maßnahmen getroffen werden müssen;
- Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des ICAO-Annex 17;
- Verfahren für den Transport gefährlicher Güter entsprechend den Bestimmungen des ICAO-Annex 18;
- Verfahren betreffend die Führung des Bordbuches bzw. des Flight Maintenance Reports.
Beschränkung der Flugzeiten:
Für jedes Flugbesatzungsmitglied sind Höchstflugzeiten
- pro Tag
- in 7 aufeinanderfolgenden Tagen
- in 30 aufeinanderfolgenden Tagen und
- in 90 aufeinanderfolgenden Tagen
Beschränkung der Beanspruchungszeiten:
Als Beanspruchungszeiten gelten außer den Flugzeiten täglich je eine halbe Stunde vor Beginn des ersten Fluges und nach dem Ende des letzten Fluges sowie sämtliche Zeiten, in welchen durch andere Tätigkeiten körperliche oder geistige Beanspruchungen jedes einzelnen Flugbesatzungsmitgliedes zu gewärtigen sind. Als solche Tätigkeiten, durch welche körperliche oder geistige Beanspruchungen auftreten, gelten insbesondere dienstlich notwendige Besprechungen oder extreme körperliche Beanspruchung. Beanspruchungszeiten stehen in keinem Zusammenhang mit kollektivvertraglichen Dienstzeitregelungen, da sie während der Tätigkeit in einem Luftbeförderungsunternehmen und auch außerhalb der Dienstzeit entstehen können.
Für jedes Flugbesatzungsmitglied sind, unabhängig von in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Beschränkungen, höchstzulässige Beanspruchungszeiten
- pro Tag und
- in 7 aufeinanderfolgenden Tagen