Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 636/1994, wird verordnet:
§ 1. Für die in § 15 Z 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils 5 Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Elektrizitätszähler vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.
§ 2. Die Stichprobenprüfung wird von der Eichbehörde nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.
§ 3. Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
§ 4. Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung erstreckt sich auf alle zu einem Prüflos zusammengefaßten Elektrizitätszähler und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.
§ 5. Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
§ 6. (1) Eine Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 und eine Verlängerung der Nacheichfrist auf Grund der Verordnung betreffend die Verlängerung der Nacheichfrist für Meßgeräte, BGBl. Nr. 573/1991, schließen einander aus.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Elektrizitätszähler, die in den Jahren 1978, 1979 und 1980 geeicht wurden und deren Nacheichfrist durch die in Abs. 1 genannte Verordnung verlängert wurde, bis zum 31. Dezember 1997 zur statistischen Prüfung nach § 1 vorgelegt werden.
Anhang
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Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für
Elektrizitätszähler
Festlegung des Loses
Hersteller, Bauart, Nennstrom, Grenzstrom und Jahr der Eichung stimmen überein. Dabei können Elektrizitätszähler von drei aufeinanderfolgenden Jahren einbezogen werden.
Die Eichung muß noch gültig sein.
Die Zähler dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.
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Auswahl der 1. und 2. Stichprobe
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Losgröße Stichprobe Reservezähler
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= 10 000 40 10
10 000 80 20
ungewöhnlicher mechanischer oder elektrischer Defekt, jedoch maximal 3 (6) Zähler oder
Eichstempel verletzt/entfernt oder
Zähler, nicht ausbaubar (diese Fälle sind zu begründen).
Stichprobenprüfung
Leerlaufprüfung (Prüfung, ob die Anzeige bei nicht vorhandenem Stromverbraucher eine Registrierung vornimmt)
Genauigkeitsprüfung
Stichprobenplan
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Stichprobe 2. Stichprobe
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Annahmezahl Rückweisezahl Annahmezahl c2 Rückweisezahl d2
c1 d1 1. + 2. Stichprobe 1. + 2. Stichprobe
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1 (2) 3 (5) 2 (4) 3 (5)
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1 (2) 5 (8) 4 (8) 5 (9)
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die Anzahl der Ausfälle bei einer der beiden Teilprüfungen größer oder gleich d1 ist, oder
keine zweite Stichprobe zur Verfügung gestellt wird.