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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Normalisierung, Typisierung und Sicherheit elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 1996 - ETV 1996)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II Nr. 222/2002.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2, des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2, 5 und 6 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1995, wird verordnet:

Gegenstand

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sowie sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen.

(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind.

Verbindliche Bestimmungen und Normen (SNT-Vorschriften)

§ 2. (1) Die im Anhang III abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und ÖNORMEN (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften'' bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.

(2) Die im Anhang zur ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und ÖNORMEN bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen die im Anhang II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang I zusammengefaßt.

§ 3. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und Rechtsvorschriften), sowie die in der Inhaltsübersicht des Anhanges ausdrücklich ausgenommenen Teile von SNT-Vorschriften werden von der Verbindlicherklärung nicht erfaßt.

§ 4. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden SNT-Vorschriften anderes festlegen.

Sichere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

§ 5. Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992

1.

unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,

2.

unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,

§ 6. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG 1992

1.

unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,

2.

unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,

§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten hat. Kann das gleiche Ziel auch durch bildliche Darstellungen erreicht werden, so ist dies ebenfalls zulässig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen, Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muß jedenfalls stets der Hersteller und bei ausländischen Produkten ein für das erstmalige Inverkehrbringen im Inland Verantwortlicher ersichtlich sein.

Prüfzeichen

§ 8. Die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 ist bei elektrischen Betriebsmitteln anzunehmen, wenn diese das Zeichen

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

tragen.

Diesem Zeichen gleichwertig sind bei Installationsrohren und Leitungen die Zeichen

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

und

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

und bei Leitungen der Kennfaden:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Sonderbestimmungen

§ 9. (1) Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen gemäß ÖVE-EX 65/1981 und 65a/1985 § 4.3.3 und § 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb befindlichen elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel verbindlich.

(2) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen gemäß ÖVE-EN 7a/1990 sind an bestehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in folgenden humanmedizinisch genutzten Räumen der Anwendungsgruppe 1 bis spätestens 1. Jänner 1997 vorzunehmen: Bettenräume, Räume der physikalischen Therapie, Massageräume und Praxisräume.

(3) Die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVE-EN 7/1981 und ÖVE-EN 7a/1990 sind für die Errichtung neuer und die wesentliche Änderung oder Erweiterung bestehender elektrischer Anlagen im veterinärmedizinischen Bereich nicht verbindlich.

(4) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-EN 7/1991 und ÖVE-EN 7a: 1994-06 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach diesen SNT-Vorschriften zu planen und spätestens ab 1. Jänner 1996 danach zu errichten.

(5) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-EN 1 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach dieser SNT-Vorschrift zu errichten.

(6) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-T 5/1990 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach dieser SNT-Vorschrift zu betreiben.

Sonderbestimmungen

§ 9. (1) Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen gemäß ÖVE-EX 65/1981 und 65a/1985 § 4.3.3 und § 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb befindlichen elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel verbindlich.

(2) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen gemäß ÖVE-EN 7a/1990 sind an bestehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in folgenden humanmedizinisch genutzten Räumen der Anwendungsgruppe 1 bis spätestens 1. Jänner 2000 vorzunehmen:

Bettenräume, Räume der physikalischen Therapie, Massageräume und Praxisräume.

(3) Die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVE-EN 7/1981 und ÖVE-EN 7a/1990 sind für die Errichtung neuer und die wesentliche Änderung oder Erweiterung bestehender elektrischer Anlagen im veterinärmedizinischen Bereich nicht verbindlich.

(4) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-EN 7/1991 und ÖVE-EN 7a: 1994-06 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach diesen SNT-Vorschriften zu planen und spätestens ab 1. Jänner 1996 danach zu errichten.

(5) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-EN 1 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach dieser SNT-Vorschrift zu errichten.

(6) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-T 5/1990 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach dieser SNT-Vorschrift zu betreiben.

Übergangsbestimmung

§ 10. (1) Soweit § 9 nichts anderes bestimmt, dürfen elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen noch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994 hergestellt und in Verkehr gebracht bzw. errichtet werden.

(2) Soweit § 9 nichts anderes bestimmt, dürfen elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen bis zum 20. Jänner 1999 gemäß den Bestimmungen der ETV 1990, BGBl. Nr. 352/1990, hergestellt und in Verkehr gebracht bzw. errichtet werden.

(3) Insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung den Betrieb elektrischer Anlagen betreffen, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 für den Betrieb der Anlagen sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Die Elektrotechnikverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 12/1984, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, ausgenommen deren Anhang, unter Beachtung von § 2, außer Kraft.

Anhang I


Zusammenfassendes Verzeichnis der verbindlichen Elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften)

Anmerkung: SNT-Vorschriften, die nicht im Anhang III abgedruckt sind, sind im Anhang zur Elektrotechnikverordnung 1993, BGBl. Nr. 47/1994, abgedruckt.

I. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik

```

```

Nr. Bezeichnung Titel

```

```

1 ÖVE-C 10, Teil 2/1989 Akkumulatoren und Batterieanlagen.

Teil 2: Ortsfeste Batterien

2 ÖVE-E 5, Teil 1/1989 Betrieb von Starkstromanlagen.

Teil 1: Grundsätzliche Bestimmungen

(ausgenommen § 11.9, dieser ist nicht

anzuwenden)

3 ÖVE-E 5, Teil 9/1982 Betrieb von Starkstromanlagen.

Teil 9: Sonderbestimmungen für den

Betrieb elektrischer Anlagen in

explosionsgefährdeten Betriebsstätten

4 ÖVE-E 15/1985 Betrieb von Starkstromanlagen in

landwirtschaftlichen Anwesen

5 ÖVE-E 36/1970 Errichtung und Betrieb von

Elektrofischereianlagen (ausgenommen

§ 10.5)

6 ÖVE-E 40/1987 Schutz von Erdern und erdverlegten

Metallteilen gegen Korrosion

7 ÖVE-E 49/1988 Blitzschutzanlagen (ausgenommen § 6,

identisch mit § 24, § 25 und § 26)

ÖVE-E 49/1973+

ÖVE-E 49a/1976+

ÖVE-E 49b/1982+

ÖVE-E 49c/1987

8 ÖVE-EH 1/1982 Errichten von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen über 1 kV

9 ÖVE-EH 1a/1987 Nachtrag a zu den Bestimmungen über

Errichten von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen über 1 kV, ÖVE-EH 1/1982

10 ÖVE-EH 28/1987 Errichten von Leuchtröhrenanlagen mit

Nennspannungen über 1 kV

11 ÖVE-EH 41/1987 Erdungen in Wechselstromanlagen mit

identisch mit Nennspannungen über 1 kV

ÖVE-EH 41/1975+

ÖVE-EH 41a/1980+

ÖVE-EH 41b/1986

12 ÖVE-EN 1, Teil 1/1989 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 1: Begriffe und Schutz gegen

gefährliche Körperströme

(Schutzmaßnahmen)

13 ÖVE-EN 1, Teil 1a/1992 Nachtrag a zu Teil 1/1989: Errichtung

von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS. Begriffe und Schutz gegen

gefährliche Körperströme

(Schutzmaßnahmen)

14 ÖVE-EN 1, Teil 1b: Nachtrag b zu den Bestimmungen über

1995-10 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS. Begriffe und Schutz gegen

elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen),

ÖVE-EN 1, Teil 1/1989

15 ÖVE-EN 1, Teil 2: Errichtung von Starkstromanlagen mit

1993-04 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 2: Elektrische Betriebsmittel

16 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 40)/1983 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 40. Beschaffenheit und Verwendung von

Leitungen und Kabeln

17 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 41): 1995-03 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 41: Bemessung von Leitungen und

Kabeln in mechanischer und elektrischer

Hinsicht, Überstromschutz

18 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 42)/1981 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 42. Verlegung von Leitungen und

Kabeln

19 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag a zu den Bestimmungen über

(§ 42a)/1985 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 42. Verlegung von Leitungen und

Kabeln, ÖVE-EN 1, Teil 3 (§ 42)/1981

20 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag b zu Teil 3 (§ 42)/1981.

(§ 42b)/1991 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS. Verlegung von Leitungen und

Kabeln.

21 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag c zu den Bestimmungen über

(§ 42c): 1994-06 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 42 Verlegung von Leitungen und

Kabeln, ÖVE-EN 1, Teil 3 (§ 42)/1981

22 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 43 bis § 50)/1980 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Anlagen besonderer Art. § 43

bis § 50

23 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 51)/1980 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1500 V GS.

Teil 4: Anlagen besonderer Art. § 51.

Stromkreise mit Nennspannungen bis

1 000 V WS (Niederspannungsstromkreise)

in Schaltfeldern mit Nennspannungen

über 1 kV

24 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 53)/1988 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 53.

Ersatzstromversorgungsanlagen und

andere Stromversorungsanlagen für den

vorübergehenden Betrieb

25 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 54)/1989 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 54.

Unterrichtsräume mit

Experimentierständen

26 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 55)/1987 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 55.

Baustellen und Provisorien

27 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 56)/1993-05 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 56.

Elektrische Anlagen in

landwirtschaftlichen und

gartenbaulichen Anwesen

28 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 57)/1989 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 57.

Elektrische Anlagen für

Sicherheitszwecke

29 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 58 bis § 59)/1983 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 58 bis

§ 59

30 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 60)/1983 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 60.

Hilfsstromkreise

31 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 65)/1985 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 65.

Begrenzte, leitfähige Räume

32 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 90)/1983 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 90.

Garagen, Arbeitsgruben und

Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge

33 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 92)/1985 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 92.

Stromversorgung auf Campingplätzen und

an Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge

34 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 95)/1991 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 95.

Aufzüge

35 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 97)/1990 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 97.

Fliegende Bauten und Wagen nach

Schaustellerart sowie deren

Stromversorgung

36 ÖVE-EN 2, Teil 1 bis Starkstromanlagen und

Teil 6 und Teil 8: Sicherheitsstromversorgung in baulichen

1993-02 Anlagen für Menschenansammlungen

37 ÖVE-EN 2, Teil 1a: Nachtrag a zu ÖVE-EN 2 Teil 1: 1993-02

1994-06 Starkstromanlagen und

Sicherheitsstromversorgung in baulichen

Anlagen für Menschenansammlungen.

Teil 1: Allgemeines

38 ÖVE-EN 2, Teil 7: Starkstromanlagen und

1994-06 Sicherheitsstromversorgung in baulichen

Anlagen für Menschenansammlungen.

Teil 7: Arbeitsstätten

39 ÖVE-EN 7/1991 Starkstromanlagen in Krankenhäusern und

medizinisch genutzten Räumen außerhalb

von Krankenhäusern

40 ÖVE-EN 7a: 1994-06 Nachtrag a zu ÖVE-EN 7/1991

Starkstromanlagen in Krankenhäusern und

medizinisch genutzten Räumen außerhalb

von Krankenhäusern

41 ÖVE-EN 7/1981 Errichtung von elektrischen Anlagen in

medizinisch genutzten Räumen

42 ÖVE-EN 7a/1990 Nachtrag a zu den Bestimmungen über die

Errichtung von elektrischen Anlagen in

medizinisch genutzten Räumen.

ÖVE-EN 7/1981

43 ÖVE-EN 31/1981 Errichtung von Elektrozaunanlagen

44 ÖVE-EX 65/1981 Errichtung elektrischer Anlagen in

explosionsgefährdeten Bereichen

45 ÖVE-EX 65a/1985 Nachtrag a zu den Bestimmungen über

Errichtung elektrischer Anlagen in

explosionsgefährdeten Bereichen,

ÖVE-EX 65/1981

46 ÖVE-G/EN 61011/1992 Elektrozaungeräte,

Sicherheitsbestimmungen für

Elektrozaungeräte für Netzanschluß

47 ÖVE-EN 61011/A 1+A 2: Änderungen A 1 und A 2 zu

1994-06 ÖVE-G/EN 61011/1992 Elektrozaungeräte,

Sicherheitsbestimmungen für

Elektrozaungeräte für Netzanschluß

48 ÖVE-G/EN 61011-1/1992 Elektrozaungeräte,

Sicherheitsbestimmungen für

Elektrozaungeräte für Batteriebetrieb

und Netzanschluß

49 ÖVE-EN 61011-1/A 2: Änderung A 2 zu ÖVE-G/EN 61011-1/1992

1994-06 Elektrozaungeräte,

Sicherheitsbestimmungen für

Elektrozaungeräte für Batteriebetrieb

und Netzanschluß

50 ÖVE-G/EN 61011-2/1992 Elektrozaungeräte,

Sicherheitsbestimmungen für

Elektrozaungeräte, die nicht für den

Netzanschluß vorgesehen sind.

51 ÖVE-EN 61011-2/A 2: Änderung A 2 zu ÖVE-G/EN 61011-2/1992

1994-06 Elektrozaungeräte,

Sicherheitsbestimmungen für

Elektrozaungeräte, die nicht für den

Netzanschluß vorgesehen sind

52 ÖVE-HG 701, Instandsetzung, Änderung und Prüfung

Teil 1/1985 elektrischer Geräte für den

Hausgebrauch und ähnliche Zwecke.

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

53 ÖVE-HG 701, Instandsetzung, Änderung und Prüfung

Teil 2-1/1988 elektrischer Geräte für den

Hausgebrauch und ähnliche Zwecke.

Teil 2-1: Netzbetriebene elektronische

Geräte und deren Zubehör für den

Hausgebrauch und ähnliche allgemeine

Anwendung

54 ÖVE-HG 701, Instandsetzung, Änderung und Prüfung

Teil 2-2/1990 elektrischer Geräte für den

Hausgebrauch und ähnliche Zwecke.

Teil 2-2: Handgeführte Elektrowerkzeuge

55 ÖVE-IG 31/1979 Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und ähnliche Zwecke

56 ÖVE-IG 31a/1983 Nachtrag a zu den Bestimmungen über

Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und ähnliche Zwecke,

ÖVE-IG 31/1979

57 ÖVE-IG 31b/1984 Nachtrag b zu den Bestimmungen über

Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und ähnliche Zwecke,

ÖVE-IG 31/1979

58 ÖVE-IG 31c/1988 Nachtrag c zu den Bestimmungen über

Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und ähnliche Zwecke,

ÖVE-IG 31/1979

59 ÖVE-IG 31d/1990 Nachtrag d zu den Bestimmungen über

Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und ähnliche Zwecke,

ÖVE-IG 31/1979

60 ÖVE-IG 31e/1992 Nachtrag e zu ÖVE-IG 31/1979

Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und ähnliche Zwecke

61 ÖVE-IG 31f: 1995-06 Nachtrag f zu ÖVE-IG 31/1979

Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und ähnliche Zwecke

62 ÖVE-IG/EN 50075/1990 Flache, nichtwiederanschließbare,

zweipolige Stecker, 2,5 A 250 V, mit

Leitung für die Verbindung von

Klasse II-Geräten für den Haushalt und

ähnliche Zwecke

63 ÖVE-L 1/1981 Errichtung von Starkstromfreileitungen

bis 1 000 V

61 ÖVE-L 1a/1986 Nachtrag a zu den Bestimmungen über

Errichtung von Starkstromfreileitungen

bis 1 000 V, ÖVE-L 1/1981

62 ÖVE-L 11/1979 Errichtung von Starkstromfreileitungen

über 1 kV (ausgenommen § 25.6,

```

1.

Absatz)

```

63 ÖVE-L 11a/1980 Nachtrag a zu den Vorschriften über

Errichtung von Starkstromfreileitungen

über 1 kV, ÖVE-L 11/1979

64 ÖVE-L 11b/1982 Nachtrag b zu den Vorschriften über

Errichtung von Starkstromfreileitungen

über 1 kV, ÖVE-L 11/1979

65 ÖVE-L 11c/1983 Nachtrag c zu den Vorschriften über

Errichtung von Starkstromfreileitungen

über 1 kV, ÖVE-L 11/1979

66 ÖVE-L 11d/1986 Nachtrag d zu den Bestimmungen über

Errichtung von Starkstromfreileitungen

über 1 kV, ÖVE-L 11/1979

67 ÖVE-MG 751, Instandsetzung, Änderung und Prüfung

Teil 1/1990 medizinischer Geräte.

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

68 ÖVE-T 1/1979 Elektrische Bahnanlagen und elektrische

Betriebsmittel für Schienenbahnen

69 ÖVE-T 3/1979 Elektrische Eisenbahnsicherungsanlagen

und -geräte

70 ÖVE-T 3a/1983 Nachtrag a zu den Bestimmungen über

elektrische Eisenbahnsicherungsanlagen

und -geräte, ÖVE-T 3/1979

71 ÖVE-T 5/1990 Betrieb elektrischer Bahnanlagen

II. ÖNORMEN

```

```

Nr. Bezeichnung Titel Ausgabedatum

```

```

1 ÖNORM E 1100, Teil 2 Normspannungen;

Nennspannungen für

Niederspannungs-

Stromverteilungssysteme Juni 1990

2 ÖNORM E 1357 Erde, Fremdspannungsarme

Erde, Schutzleiter;

Kennzeichnung an

Betriebsmitteln, Schilder Oktober 1988

3 ÖNORM E 1362 Gefährliche elektrische

Spannung - Graphisches

Symbol - Form und Farbe Juni 1995

4 ÖNORM E 1382 Schutzisolierung;

Kennzeichnung an

Betriebsmitteln, Schilder Oktober 1988

5 ÖNORM E 2790 Elektroinstallationen,

Erdungsanlagen,

Fundamenterder Juli 1991

6 ÖNORM E 6610 Dreipolige Steckdosen mit

N- und mit Schutzkontakt;

Hauptmaße 16A,

220/380 V WS, 16 A,

230/400 V WS Jänner 1991

7 ÖNORM E 6611 Dreipolige Stecker mit N-

und mit Schutzkontakt;

Hauptmaße 16 A,

220/380 V WS, 16 A,

230/400 V WS Jänner 1991

8 ÖNORM E 6612 Dreipolige Steckdosen mit

N- und mit Schutzkontakt;

Hauptmaße 25 A,

220/380 V WS, 25 A,

230/400 V WS Jänner 1991

9 ÖNORM E 6613 Dreipolige Stecker mit N-

und mit Schutzkontakt;

Hauptmaße 25 A,

220/380 V WS, 25 A,

230/400 V WS Jänner 1991

10 ÖNORM E 6620 Zweipolige Stecker für

Geräte der Klasse II,

2,5 A, 250 V Mai 1994

11 ÖNORM E 6621, Teil 1 Zweipolige Steckdose ohne

Schutzkontakte der

Bauart A; 10/16 A, 250 V Jänner 1982

12 ÖNORM E 6622, Teil 1 Zweipolige Steckdose mit

Schutzkontakten der

Bauart A; 10/16 A, 250 V Jänner 1982

13 ÖNORM E 6622, Teil 2 Zweipolige Steckdose mit

Schutzkontakten der

Bauart B, 10/16 A, 250 V Juli 1991

14 ÖNORM E 6622-3 Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und

ähnliche Zwecke; Mobile

Mehrfach-Tischsteckdosen;

Steckdosen für 2,5 A,

Steckdosen für 10/16 A mit

Schutzkontakten, 250 V Mai 1994

15 ÖNORM E 6622, Teil 4 Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und

ähnliche Zwecke;

Zweipolige

Kupplungssteckdosen mit

Schutzkontakt 10/16 A,

250 V November 1992

16 ÖNORM E 6622, Teil 5 Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und

ähnliche Zwecke; Adapter

mit zwei Steckdosen 2,5 A,

250 V Juni 1990

17 ÖNORM E 6622-6 Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und

ähnliche Zwecke;

zweipolige Stecker für

Geräte der Klasse II,

spritzwassergeschützt,

10/16 A, 250 V Jänner 1992

18 ÖNORM E 6622-7 Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und

ähnliche Zwecke;

zweipolige Stecker mit

Schutzkontakten,

spritzwassergeschützt,

10/16 A, 250 V Jänner 1992

19 ÖNORM E 6622-8 Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und

ähnliche Zwecke;

zweipolige

Kupplungssteckdosen mit

Schutzkontakten,

spritzwassergeschützt,

10/16 A, 250 V Jänner 1992

20 ÖNORM E 6622, Teil 9 Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und

ähnliche Zwecke;

zweipolige

Sicherheitssteckdosen mit

Schutzkontakt 10/16 A,

250 V mit Shutter;

Lehre L 2 Dezember 1988

21 ÖNORM E 6622, Teil 10 Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und

ähnliche Zwecke;

Grundausführung der

Steckdosen;

Einbausteckdosen;

Lehre L 1 November 1986

22 ÖNORM E 6623 Zweipoliger Stecker mit

Schutzkontakten 10/16 A,

250 V Mai 1994

23 ÖNORM E 6624 Zweipolige Stecker für

Geräte der Klasse II;

10/16 A, 250 V September 1979

Anhang II


Verzeichnis der Elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) aus der Elektrotechnikverordnung 1993, BGBl. Nr. 47/1994, deren Verbindlichkeit gemäß § 2 Abs. 2 aufgehoben wird

Anmerkung: Die Nummern entsprechen denen im Anhang zur ETV 1993.

I. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik

```

```

Nr. Bezeichnung Titel

```

```

1 ÖVE-E 5, Teil 1/1989, Betrieb von Starkstromanlagen.

§ 11.9 Teil 1: Grundsätzliche Bestimmungen,

§ 11.9

14 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 41)/1981 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 41. Bemessung von Leitungen und

Kabeln in mechanischer und elektrischer

Hinsicht, Überstromschutz

15 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag a zu den Bestimmungen über

(§ 41a)/1986 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 41. Bemessung von Leitungen und

Kabeln in mechanischer und elektrischer

Hinsicht, Überstromschutz, ÖVE-EN 1,

Teil 3 (§ 41)/1981

32 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 95 und § 96)/1984 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 95 und

§ 96. Aufzüge, Fahrtreppen und

Fahrsteige

34 ÖVE-EN 2, Teil 7: Starkstromanlagen und

1993-02 Sicherheitsstromversorgung in baulichen

Anlagen für Menschenansammlungen.

Teil 7: Arbeitsstätten

41 ÖVE-F 90/1977 Antennenanlagen

62 ÖVE-L 20/1987 Verlegung von Energie-, Steuer- und

Meßkabeln

II. ÖNORMEN

```

```

Nr. Bezeichnung Titel Ausgabedatum

```

```

3 ÖNORM E 1362 gefährliche elektrische

Spannung; graphisches

Symbol „Blitzpfeil'';

Form und Farbe Mai 1983

10 ÖNORM E 6620 Zweipolige Stecker für

Geräte der Klasse II,

2,5 A, 250 V September 1992

13 ÖNORM E 6622, Teil 3 Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und

ähnliche Zwecke; Mobile

Mehrfach-Tischsteckdosen;

Steckdosen für 2,5 A,

Steckdosen für 10/16 A mit

Schutzkontakten, 250 V Juni 1990

16 ÖNORM E 6623 Zweipoliger Stecker mit

Schutzkontakten 10/16 A,

250 V Februar 1972

Anhang III


Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften), die gemäß § 2 Abs. 1 für verbindlich erklärt werden

INHALTSÜBERSICHT

I. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik

```

```

Nr. Bezeichnung Titel

```

```

1 ÖVE-C 10 Teil 2/1989 Akkumulatoren und Batterieanlagen.

Teil 2: Ortsfeste Batterien

2 ÖVE -E 40/1987 Schutz von Erdern und erdverlegten

Metallteilen gegen Korrosion

3 ÖVE-EN 1, Teil 1b: Nachtrag b zu den Bestimmungen über

1995-10 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS. Begriffe und Schutz gegen

elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen),

ÖVE-EN 1, Teil 1/1989

4 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 41): 1995-03 Nennspannungen bis 1000 V WS und

1500 V GS.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 41. Bemessung von Leitungen und

Kabeln in mechanischer und elektrischer

Hinsicht, Überstromschutz

5 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag c zu den Bestimmungen über

(§ 42c): 1994-06 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1500 V GS.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 42. Verlegung von Leitungen und

Kabeln, ÖVE-EN 1, Teil 3 (§ 42)/1081

6 ÖVE-EN 2, Teil 1a: Nachtrag a zu ÖVE-EN 2, Teil 1: 1993-02

1994-06 Starkstromanlagen und

Sicherheitsstromversorgung in baulichen

Anlagen für Menschenansammlungen.

Teil 1 Allgemeines

7 ÖVE-EN 2, Teil 7: Starkstromanlagen und

1994-06 Sicherheitsstromversorgung in baulichen

Anlagen für Menschenansammlungen.

Teil 7: Arbeitsstätten

8 ÖVE-EN 7a: 1994-06 Nachtrag a zu ÖVE-EN 7/1991

Starkstromanlagen in Krankenhäusern und

medizinisch genutzten Räumen außerhalb

von Krankenhäusern

9 ÖVE EN 61011/A 1+A 2: Änderungen A 1 und A 2 zu

1994-06 ÖVE-G/EN 61011/1992 Elektrozaungeräte,

Sicherheitsbestimmungen für

Elektrozaungeräte für Netzanschluß

10 ÖVE EN 61011-1/A 2: Änderung A 2 zu ÖVE-G/EN 61011-1/1992

1994-06 Elektrozaungeräte,

Sicherheitsbestimmungen für

Elektrozaungeräte für Batteriebetrieb

und Netzanschluß

11 ÖVE EN 61011-2/A 2: Änderung A 2 zu ÖVE-G/EN 61011-2/1992

1994-06 Elektrozaungeräte,

Sicherheitsbestimmungen für

Elektrozaungeräte, die nicht für den

Netzanschluß vorgesehen sind

12 ÖVE-IG 31f: 1995-06 Nachtrag f zu ÖVE-IG 31/1979

Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und ähnliche Zwecke

13 ÖVE-T 1/1979 Elektrische Bahnanlagen und elektrische

Betriebsmittel für Schienenbahnen

14 ÖVE-T 3/1979 Elektrische Eisenbahnsicherungsanlagen

und -geräte

15 ÖVE-T 3a/1983 Nachtrag a zu den Bestimmungen über

elektrische Eisenbahnsicherungsanlagen

und -geräte, ÖVE-T 3/1979

II. ÖNORMEN

```

```

Nr. Bezeichnung Titel Ausgabedatum

```

```

1 ÖNORM E 1362 Gefährliche elektrische

Spannung - Graphisches

Symbol - Form und Farbe Juni 1995

2 ÖNORM E 6620 Zweipolige Stecker für

Geräte der Klasse II,

2,5 A, 250 V Mai 1994

3 ÖNORM E 6622, Teil 2 Zweipolige Steckdosen mit

Schutzkontakten der

Bauart B, 10/16 A, 250 V Juli 1991

4 ÖNORM E 6622-3 Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und

ähnliche Zwecke; Mobile

Mehrfach-Tischsteckdosen;

Steckdosen für 2,5 A,

Steckdosen für 10/16 A mit

Schutzkontakten, 250 V Mai 1994

5 ÖNORM E 6622-6 Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und

ähnliche Zwecke;

zweipolige Stecker für

Geräte der Klasse II,

spritzwassergeschützt,

10/16 A, 250 V Jänner 1992

6 ÖNORM E 6622-7 Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und

ähnliche Zwecke;

zweipolige Stecker mit

Schutzkontakten,

spritzwassergeschützt,

10/16 A, 250 V Jänner 1992

7 ÖNORM E 6622-8 Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und

ähnliche Zwecke;

zweipolige

Kupplungssteckdosen mit

Schutzkontakten,

spritzwassergeschützt,

10/16 A, 250 V Jänner 1992

8 ÖNORM E 6622, Teil 9 Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und

ähnliche Zwecke;

zweipolige

Sicherheitssteckdosen mit

Schutzkontakt 10/16 A,

250 V mit Shutter;

Lehre L 2 Dezember 1988

9 ÖNORM E 6622, Teil 10 Steckvorrichtungen für

Hausinstallationen und

ähnliche Zwecke;

Grundausführung der

Steckdosen;

Einbausteckdosen-

Lehre L 1 November 1986

10 ÖNORM E 6623 Zweipoliger Stecker mit

Schutzkontakten 10/16 A,

250 V Mai 1994

(Anm.: Die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik sind nicht darstellbar. Es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)