Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Normalisierung, Typisierung und Sicherheit elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 1996 - ETV 1996)
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II Nr. 222/2002.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2, des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2, 5 und 6 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1995, wird verordnet:
Gegenstand
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sowie sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen.
(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind.
Verbindliche Bestimmungen und Normen (SNT-Vorschriften)
§ 2. (1) Die im Anhang III abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und ÖNORMEN (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften'' bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.
(2) Die im Anhang zur ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und ÖNORMEN bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen die im Anhang II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang I zusammengefaßt.
§ 3. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und Rechtsvorschriften), sowie die in der Inhaltsübersicht des Anhanges ausdrücklich ausgenommenen Teile von SNT-Vorschriften werden von der Verbindlicherklärung nicht erfaßt.
§ 4. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden SNT-Vorschriften anderes festlegen.
Sichere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
§ 5. Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992
unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,
§ 6. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG 1992
unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,
§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten hat. Kann das gleiche Ziel auch durch bildliche Darstellungen erreicht werden, so ist dies ebenfalls zulässig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen, Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muß jedenfalls stets der Hersteller und bei ausländischen Produkten ein für das erstmalige Inverkehrbringen im Inland Verantwortlicher ersichtlich sein.
Prüfzeichen
§ 8. Die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 ist bei elektrischen Betriebsmitteln anzunehmen, wenn diese das Zeichen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
tragen.
Diesem Zeichen gleichwertig sind bei Installationsrohren und Leitungen die Zeichen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
und
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
und bei Leitungen der Kennfaden:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Sonderbestimmungen
§ 9. (1) Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen gemäß ÖVE-EX 65/1981 und 65a/1985 § 4.3.3 und § 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb befindlichen elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel verbindlich.
(2) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen gemäß ÖVE-EN 7a/1990 sind an bestehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in folgenden humanmedizinisch genutzten Räumen der Anwendungsgruppe 1 bis spätestens 1. Jänner 1997 vorzunehmen: Bettenräume, Räume der physikalischen Therapie, Massageräume und Praxisräume.
(3) Die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVE-EN 7/1981 und ÖVE-EN 7a/1990 sind für die Errichtung neuer und die wesentliche Änderung oder Erweiterung bestehender elektrischer Anlagen im veterinärmedizinischen Bereich nicht verbindlich.
(4) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-EN 7/1991 und ÖVE-EN 7a: 1994-06 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach diesen SNT-Vorschriften zu planen und spätestens ab 1. Jänner 1996 danach zu errichten.
(5) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-EN 1 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach dieser SNT-Vorschrift zu errichten.
(6) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-T 5/1990 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach dieser SNT-Vorschrift zu betreiben.
Sonderbestimmungen
§ 9. (1) Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen gemäß ÖVE-EX 65/1981 und 65a/1985 § 4.3.3 und § 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb befindlichen elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel verbindlich.
(2) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen gemäß ÖVE-EN 7a/1990 sind an bestehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in folgenden humanmedizinisch genutzten Räumen der Anwendungsgruppe 1 bis spätestens 1. Jänner 2000 vorzunehmen:
Bettenräume, Räume der physikalischen Therapie, Massageräume und Praxisräume.
(3) Die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVE-EN 7/1981 und ÖVE-EN 7a/1990 sind für die Errichtung neuer und die wesentliche Änderung oder Erweiterung bestehender elektrischer Anlagen im veterinärmedizinischen Bereich nicht verbindlich.
(4) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-EN 7/1991 und ÖVE-EN 7a: 1994-06 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach diesen SNT-Vorschriften zu planen und spätestens ab 1. Jänner 1996 danach zu errichten.
(5) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-EN 1 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach dieser SNT-Vorschrift zu errichten.
(6) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-T 5/1990 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach dieser SNT-Vorschrift zu betreiben.
Übergangsbestimmung
§ 10. (1) Soweit § 9 nichts anderes bestimmt, dürfen elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen noch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994 hergestellt und in Verkehr gebracht bzw. errichtet werden.
(2) Soweit § 9 nichts anderes bestimmt, dürfen elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen bis zum 20. Jänner 1999 gemäß den Bestimmungen der ETV 1990, BGBl. Nr. 352/1990, hergestellt und in Verkehr gebracht bzw. errichtet werden.
(3) Insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung den Betrieb elektrischer Anlagen betreffen, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 für den Betrieb der Anlagen sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Die Elektrotechnikverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 12/1984, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, ausgenommen deren Anhang, unter Beachtung von § 2, außer Kraft.
Anhang I
Zusammenfassendes Verzeichnis der verbindlichen Elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften)
Anmerkung: SNT-Vorschriften, die nicht im Anhang III abgedruckt sind, sind im Anhang zur Elektrotechnikverordnung 1993, BGBl. Nr. 47/1994, abgedruckt.
I. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik
```
```
Nr. Bezeichnung Titel
```
```
1 ÖVE-C 10, Teil 2/1989 Akkumulatoren und Batterieanlagen.
Teil 2: Ortsfeste Batterien
2 ÖVE-E 5, Teil 1/1989 Betrieb von Starkstromanlagen.
Teil 1: Grundsätzliche Bestimmungen
(ausgenommen § 11.9, dieser ist nicht
anzuwenden)
3 ÖVE-E 5, Teil 9/1982 Betrieb von Starkstromanlagen.
Teil 9: Sonderbestimmungen für den
Betrieb elektrischer Anlagen in
explosionsgefährdeten Betriebsstätten
4 ÖVE-E 15/1985 Betrieb von Starkstromanlagen in
landwirtschaftlichen Anwesen
5 ÖVE-E 36/1970 Errichtung und Betrieb von
Elektrofischereianlagen (ausgenommen
§ 10.5)
6 ÖVE-E 40/1987 Schutz von Erdern und erdverlegten
Metallteilen gegen Korrosion
7 ÖVE-E 49/1988 Blitzschutzanlagen (ausgenommen § 6,
identisch mit § 24, § 25 und § 26)
ÖVE-E 49/1973+
ÖVE-E 49a/1976+
ÖVE-E 49b/1982+
ÖVE-E 49c/1987
8 ÖVE-EH 1/1982 Errichten von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen über 1 kV
9 ÖVE-EH 1a/1987 Nachtrag a zu den Bestimmungen über
Errichten von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen über 1 kV, ÖVE-EH 1/1982
10 ÖVE-EH 28/1987 Errichten von Leuchtröhrenanlagen mit
Nennspannungen über 1 kV
11 ÖVE-EH 41/1987 Erdungen in Wechselstromanlagen mit
identisch mit Nennspannungen über 1 kV
ÖVE-EH 41/1975+
ÖVE-EH 41a/1980+
ÖVE-EH 41b/1986
12 ÖVE-EN 1, Teil 1/1989 Errichtung von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 1: Begriffe und Schutz gegen
gefährliche Körperströme
(Schutzmaßnahmen)
13 ÖVE-EN 1, Teil 1a/1992 Nachtrag a zu Teil 1/1989: Errichtung
von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS. Begriffe und Schutz gegen
gefährliche Körperströme
(Schutzmaßnahmen)
14 ÖVE-EN 1, Teil 1b: Nachtrag b zu den Bestimmungen über
1995-10 Errichtung von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS. Begriffe und Schutz gegen
elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen),
ÖVE-EN 1, Teil 1/1989
15 ÖVE-EN 1, Teil 2: Errichtung von Starkstromanlagen mit
1993-04 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 2: Elektrische Betriebsmittel
16 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 40)/1983 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und
Verlegung von Leitungen und Kabeln.
§ 40. Beschaffenheit und Verwendung von
Leitungen und Kabeln
17 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 41): 1995-03 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und
Verlegung von Leitungen und Kabeln.
§ 41: Bemessung von Leitungen und
Kabeln in mechanischer und elektrischer
Hinsicht, Überstromschutz
18 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 42)/1981 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und
Verlegung von Leitungen und Kabeln.
§ 42. Verlegung von Leitungen und
Kabeln
19 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag a zu den Bestimmungen über
(§ 42a)/1985 Errichtung von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und
Verlegung von Leitungen und Kabeln.
§ 42. Verlegung von Leitungen und
Kabeln, ÖVE-EN 1, Teil 3 (§ 42)/1981
20 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag b zu Teil 3 (§ 42)/1981.
(§ 42b)/1991 Errichtung von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS. Verlegung von Leitungen und
Kabeln.
21 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag c zu den Bestimmungen über
(§ 42c): 1994-06 Errichtung von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und
Verlegung von Leitungen und Kabeln.
§ 42 Verlegung von Leitungen und
Kabeln, ÖVE-EN 1, Teil 3 (§ 42)/1981
22 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 43 bis § 50)/1980 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 4: Anlagen besonderer Art. § 43
bis § 50
23 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 51)/1980 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1500 V GS.
Teil 4: Anlagen besonderer Art. § 51.
Stromkreise mit Nennspannungen bis
1 000 V WS (Niederspannungsstromkreise)
in Schaltfeldern mit Nennspannungen
über 1 kV
24 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 53)/1988 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1500 V GS.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 53.
Ersatzstromversorgungsanlagen und
andere Stromversorungsanlagen für den
vorübergehenden Betrieb
25 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 54)/1989 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 54.
Unterrichtsräume mit
Experimentierständen
26 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 55)/1987 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 55.
Baustellen und Provisorien
27 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 56)/1993-05 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 56.
Elektrische Anlagen in
landwirtschaftlichen und
gartenbaulichen Anwesen
28 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 57)/1989 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 57.
Elektrische Anlagen für
Sicherheitszwecke
29 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 58 bis § 59)/1983 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 58 bis
§ 59
30 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 60)/1983 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 60.
Hilfsstromkreise
31 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 65)/1985 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 65.
Begrenzte, leitfähige Räume
32 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 90)/1983 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 90.
Garagen, Arbeitsgruben und
Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge
33 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 92)/1985 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 92.
Stromversorgung auf Campingplätzen und
an Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge
34 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 95)/1991 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 95.
Aufzüge
35 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 97)/1990 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 97.
Fliegende Bauten und Wagen nach
Schaustellerart sowie deren
Stromversorgung
36 ÖVE-EN 2, Teil 1 bis Starkstromanlagen und
Teil 6 und Teil 8: Sicherheitsstromversorgung in baulichen
1993-02 Anlagen für Menschenansammlungen
37 ÖVE-EN 2, Teil 1a: Nachtrag a zu ÖVE-EN 2 Teil 1: 1993-02
1994-06 Starkstromanlagen und
Sicherheitsstromversorgung in baulichen
Anlagen für Menschenansammlungen.
Teil 1: Allgemeines
38 ÖVE-EN 2, Teil 7: Starkstromanlagen und
1994-06 Sicherheitsstromversorgung in baulichen
Anlagen für Menschenansammlungen.
Teil 7: Arbeitsstätten
39 ÖVE-EN 7/1991 Starkstromanlagen in Krankenhäusern und
medizinisch genutzten Räumen außerhalb
von Krankenhäusern
40 ÖVE-EN 7a: 1994-06 Nachtrag a zu ÖVE-EN 7/1991
Starkstromanlagen in Krankenhäusern und
medizinisch genutzten Räumen außerhalb
von Krankenhäusern
41 ÖVE-EN 7/1981 Errichtung von elektrischen Anlagen in
medizinisch genutzten Räumen
42 ÖVE-EN 7a/1990 Nachtrag a zu den Bestimmungen über die
Errichtung von elektrischen Anlagen in
medizinisch genutzten Räumen.
ÖVE-EN 7/1981
43 ÖVE-EN 31/1981 Errichtung von Elektrozaunanlagen
44 ÖVE-EX 65/1981 Errichtung elektrischer Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen
45 ÖVE-EX 65a/1985 Nachtrag a zu den Bestimmungen über
Errichtung elektrischer Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen,
ÖVE-EX 65/1981
46 ÖVE-G/EN 61011/1992 Elektrozaungeräte,
Sicherheitsbestimmungen für
Elektrozaungeräte für Netzanschluß
47 ÖVE-EN 61011/A 1+A 2: Änderungen A 1 und A 2 zu
1994-06 ÖVE-G/EN 61011/1992 Elektrozaungeräte,
Sicherheitsbestimmungen für
Elektrozaungeräte für Netzanschluß
48 ÖVE-G/EN 61011-1/1992 Elektrozaungeräte,
Sicherheitsbestimmungen für
Elektrozaungeräte für Batteriebetrieb
und Netzanschluß
49 ÖVE-EN 61011-1/A 2: Änderung A 2 zu ÖVE-G/EN 61011-1/1992
1994-06 Elektrozaungeräte,
Sicherheitsbestimmungen für
Elektrozaungeräte für Batteriebetrieb
und Netzanschluß
50 ÖVE-G/EN 61011-2/1992 Elektrozaungeräte,
Sicherheitsbestimmungen für
Elektrozaungeräte, die nicht für den
Netzanschluß vorgesehen sind.
51 ÖVE-EN 61011-2/A 2: Änderung A 2 zu ÖVE-G/EN 61011-2/1992
1994-06 Elektrozaungeräte,
Sicherheitsbestimmungen für
Elektrozaungeräte, die nicht für den
Netzanschluß vorgesehen sind
52 ÖVE-HG 701, Instandsetzung, Änderung und Prüfung
Teil 1/1985 elektrischer Geräte für den
Hausgebrauch und ähnliche Zwecke.
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
53 ÖVE-HG 701, Instandsetzung, Änderung und Prüfung
Teil 2-1/1988 elektrischer Geräte für den
Hausgebrauch und ähnliche Zwecke.
Teil 2-1: Netzbetriebene elektronische
Geräte und deren Zubehör für den
Hausgebrauch und ähnliche allgemeine
Anwendung
54 ÖVE-HG 701, Instandsetzung, Änderung und Prüfung
Teil 2-2/1990 elektrischer Geräte für den
Hausgebrauch und ähnliche Zwecke.
Teil 2-2: Handgeführte Elektrowerkzeuge
55 ÖVE-IG 31/1979 Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und ähnliche Zwecke
56 ÖVE-IG 31a/1983 Nachtrag a zu den Bestimmungen über
Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und ähnliche Zwecke,
ÖVE-IG 31/1979
57 ÖVE-IG 31b/1984 Nachtrag b zu den Bestimmungen über
Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und ähnliche Zwecke,
ÖVE-IG 31/1979
58 ÖVE-IG 31c/1988 Nachtrag c zu den Bestimmungen über
Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und ähnliche Zwecke,
ÖVE-IG 31/1979
59 ÖVE-IG 31d/1990 Nachtrag d zu den Bestimmungen über
Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und ähnliche Zwecke,
ÖVE-IG 31/1979
60 ÖVE-IG 31e/1992 Nachtrag e zu ÖVE-IG 31/1979
Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und ähnliche Zwecke
61 ÖVE-IG 31f: 1995-06 Nachtrag f zu ÖVE-IG 31/1979
Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und ähnliche Zwecke
62 ÖVE-IG/EN 50075/1990 Flache, nichtwiederanschließbare,
zweipolige Stecker, 2,5 A 250 V, mit
Leitung für die Verbindung von
Klasse II-Geräten für den Haushalt und
ähnliche Zwecke
63 ÖVE-L 1/1981 Errichtung von Starkstromfreileitungen
bis 1 000 V
61 ÖVE-L 1a/1986 Nachtrag a zu den Bestimmungen über
Errichtung von Starkstromfreileitungen
bis 1 000 V, ÖVE-L 1/1981
62 ÖVE-L 11/1979 Errichtung von Starkstromfreileitungen
über 1 kV (ausgenommen § 25.6,
```
Absatz)
```
63 ÖVE-L 11a/1980 Nachtrag a zu den Vorschriften über
Errichtung von Starkstromfreileitungen
über 1 kV, ÖVE-L 11/1979
64 ÖVE-L 11b/1982 Nachtrag b zu den Vorschriften über
Errichtung von Starkstromfreileitungen
über 1 kV, ÖVE-L 11/1979
65 ÖVE-L 11c/1983 Nachtrag c zu den Vorschriften über
Errichtung von Starkstromfreileitungen
über 1 kV, ÖVE-L 11/1979
66 ÖVE-L 11d/1986 Nachtrag d zu den Bestimmungen über
Errichtung von Starkstromfreileitungen
über 1 kV, ÖVE-L 11/1979
67 ÖVE-MG 751, Instandsetzung, Änderung und Prüfung
Teil 1/1990 medizinischer Geräte.
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
68 ÖVE-T 1/1979 Elektrische Bahnanlagen und elektrische
Betriebsmittel für Schienenbahnen
69 ÖVE-T 3/1979 Elektrische Eisenbahnsicherungsanlagen
und -geräte
70 ÖVE-T 3a/1983 Nachtrag a zu den Bestimmungen über
elektrische Eisenbahnsicherungsanlagen
und -geräte, ÖVE-T 3/1979
71 ÖVE-T 5/1990 Betrieb elektrischer Bahnanlagen
II. ÖNORMEN
```
```
Nr. Bezeichnung Titel Ausgabedatum
```
```
1 ÖNORM E 1100, Teil 2 Normspannungen;
Nennspannungen für
Niederspannungs-
Stromverteilungssysteme Juni 1990
2 ÖNORM E 1357 Erde, Fremdspannungsarme
Erde, Schutzleiter;
Kennzeichnung an
Betriebsmitteln, Schilder Oktober 1988
3 ÖNORM E 1362 Gefährliche elektrische
Spannung - Graphisches
Symbol - Form und Farbe Juni 1995
4 ÖNORM E 1382 Schutzisolierung;
Kennzeichnung an
Betriebsmitteln, Schilder Oktober 1988
5 ÖNORM E 2790 Elektroinstallationen,
Erdungsanlagen,
Fundamenterder Juli 1991
6 ÖNORM E 6610 Dreipolige Steckdosen mit
N- und mit Schutzkontakt;
Hauptmaße 16A,
220/380 V WS, 16 A,
230/400 V WS Jänner 1991
7 ÖNORM E 6611 Dreipolige Stecker mit N-
und mit Schutzkontakt;
Hauptmaße 16 A,
220/380 V WS, 16 A,
230/400 V WS Jänner 1991
8 ÖNORM E 6612 Dreipolige Steckdosen mit
N- und mit Schutzkontakt;
Hauptmaße 25 A,
220/380 V WS, 25 A,
230/400 V WS Jänner 1991
9 ÖNORM E 6613 Dreipolige Stecker mit N-
und mit Schutzkontakt;
Hauptmaße 25 A,
220/380 V WS, 25 A,
230/400 V WS Jänner 1991
10 ÖNORM E 6620 Zweipolige Stecker für
Geräte der Klasse II,
2,5 A, 250 V Mai 1994
11 ÖNORM E 6621, Teil 1 Zweipolige Steckdose ohne
Schutzkontakte der
Bauart A; 10/16 A, 250 V Jänner 1982
12 ÖNORM E 6622, Teil 1 Zweipolige Steckdose mit
Schutzkontakten der
Bauart A; 10/16 A, 250 V Jänner 1982
13 ÖNORM E 6622, Teil 2 Zweipolige Steckdose mit
Schutzkontakten der
Bauart B, 10/16 A, 250 V Juli 1991
14 ÖNORM E 6622-3 Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und
ähnliche Zwecke; Mobile
Mehrfach-Tischsteckdosen;
Steckdosen für 2,5 A,
Steckdosen für 10/16 A mit
Schutzkontakten, 250 V Mai 1994
15 ÖNORM E 6622, Teil 4 Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und
ähnliche Zwecke;
Zweipolige
Kupplungssteckdosen mit
Schutzkontakt 10/16 A,
250 V November 1992
16 ÖNORM E 6622, Teil 5 Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und
ähnliche Zwecke; Adapter
mit zwei Steckdosen 2,5 A,
250 V Juni 1990
17 ÖNORM E 6622-6 Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und
ähnliche Zwecke;
zweipolige Stecker für
Geräte der Klasse II,
spritzwassergeschützt,
10/16 A, 250 V Jänner 1992
18 ÖNORM E 6622-7 Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und
ähnliche Zwecke;
zweipolige Stecker mit
Schutzkontakten,
spritzwassergeschützt,
10/16 A, 250 V Jänner 1992
19 ÖNORM E 6622-8 Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und
ähnliche Zwecke;
zweipolige
Kupplungssteckdosen mit
Schutzkontakten,
spritzwassergeschützt,
10/16 A, 250 V Jänner 1992
20 ÖNORM E 6622, Teil 9 Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und
ähnliche Zwecke;
zweipolige
Sicherheitssteckdosen mit
Schutzkontakt 10/16 A,
250 V mit Shutter;
Lehre L 2 Dezember 1988
21 ÖNORM E 6622, Teil 10 Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und
ähnliche Zwecke;
Grundausführung der
Steckdosen;
Einbausteckdosen;
Lehre L 1 November 1986
22 ÖNORM E 6623 Zweipoliger Stecker mit
Schutzkontakten 10/16 A,
250 V Mai 1994
23 ÖNORM E 6624 Zweipolige Stecker für
Geräte der Klasse II;
10/16 A, 250 V September 1979
Anhang II
Verzeichnis der Elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) aus der Elektrotechnikverordnung 1993, BGBl. Nr. 47/1994, deren Verbindlichkeit gemäß § 2 Abs. 2 aufgehoben wird
Anmerkung: Die Nummern entsprechen denen im Anhang zur ETV 1993.
I. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik
```
```
Nr. Bezeichnung Titel
```
```
1 ÖVE-E 5, Teil 1/1989, Betrieb von Starkstromanlagen.
§ 11.9 Teil 1: Grundsätzliche Bestimmungen,
§ 11.9
14 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 41)/1981 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und
Verlegung von Leitungen und Kabeln.
§ 41. Bemessung von Leitungen und
Kabeln in mechanischer und elektrischer
Hinsicht, Überstromschutz
15 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag a zu den Bestimmungen über
(§ 41a)/1986 Errichtung von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und
Verlegung von Leitungen und Kabeln.
§ 41. Bemessung von Leitungen und
Kabeln in mechanischer und elektrischer
Hinsicht, Überstromschutz, ÖVE-EN 1,
Teil 3 (§ 41)/1981
32 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 95 und § 96)/1984 Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 95 und
§ 96. Aufzüge, Fahrtreppen und
Fahrsteige
34 ÖVE-EN 2, Teil 7: Starkstromanlagen und
1993-02 Sicherheitsstromversorgung in baulichen
Anlagen für Menschenansammlungen.
Teil 7: Arbeitsstätten
41 ÖVE-F 90/1977 Antennenanlagen
62 ÖVE-L 20/1987 Verlegung von Energie-, Steuer- und
Meßkabeln
II. ÖNORMEN
```
```
Nr. Bezeichnung Titel Ausgabedatum
```
```
3 ÖNORM E 1362 gefährliche elektrische
Spannung; graphisches
Symbol „Blitzpfeil'';
Form und Farbe Mai 1983
10 ÖNORM E 6620 Zweipolige Stecker für
Geräte der Klasse II,
2,5 A, 250 V September 1992
13 ÖNORM E 6622, Teil 3 Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und
ähnliche Zwecke; Mobile
Mehrfach-Tischsteckdosen;
Steckdosen für 2,5 A,
Steckdosen für 10/16 A mit
Schutzkontakten, 250 V Juni 1990
16 ÖNORM E 6623 Zweipoliger Stecker mit
Schutzkontakten 10/16 A,
250 V Februar 1972
Anhang III
Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften), die gemäß § 2 Abs. 1 für verbindlich erklärt werden
INHALTSÜBERSICHT
I. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik
```
```
Nr. Bezeichnung Titel
```
```
1 ÖVE-C 10 Teil 2/1989 Akkumulatoren und Batterieanlagen.
Teil 2: Ortsfeste Batterien
2 ÖVE -E 40/1987 Schutz von Erdern und erdverlegten
Metallteilen gegen Korrosion
3 ÖVE-EN 1, Teil 1b: Nachtrag b zu den Bestimmungen über
1995-10 Errichtung von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1 500 V GS. Begriffe und Schutz gegen
elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen),
ÖVE-EN 1, Teil 1/1989
4 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 41): 1995-03 Nennspannungen bis 1000 V WS und
1500 V GS.
Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und
Verlegung von Leitungen und Kabeln.
§ 41. Bemessung von Leitungen und
Kabeln in mechanischer und elektrischer
Hinsicht, Überstromschutz
5 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag c zu den Bestimmungen über
(§ 42c): 1994-06 Errichtung von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1 000 V WS und
1500 V GS.
Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und
Verlegung von Leitungen und Kabeln.
§ 42. Verlegung von Leitungen und
Kabeln, ÖVE-EN 1, Teil 3 (§ 42)/1081
6 ÖVE-EN 2, Teil 1a: Nachtrag a zu ÖVE-EN 2, Teil 1: 1993-02
1994-06 Starkstromanlagen und
Sicherheitsstromversorgung in baulichen
Anlagen für Menschenansammlungen.
Teil 1 Allgemeines
7 ÖVE-EN 2, Teil 7: Starkstromanlagen und
1994-06 Sicherheitsstromversorgung in baulichen
Anlagen für Menschenansammlungen.
Teil 7: Arbeitsstätten
8 ÖVE-EN 7a: 1994-06 Nachtrag a zu ÖVE-EN 7/1991
Starkstromanlagen in Krankenhäusern und
medizinisch genutzten Räumen außerhalb
von Krankenhäusern
9 ÖVE EN 61011/A 1+A 2: Änderungen A 1 und A 2 zu
1994-06 ÖVE-G/EN 61011/1992 Elektrozaungeräte,
Sicherheitsbestimmungen für
Elektrozaungeräte für Netzanschluß
10 ÖVE EN 61011-1/A 2: Änderung A 2 zu ÖVE-G/EN 61011-1/1992
1994-06 Elektrozaungeräte,
Sicherheitsbestimmungen für
Elektrozaungeräte für Batteriebetrieb
und Netzanschluß
11 ÖVE EN 61011-2/A 2: Änderung A 2 zu ÖVE-G/EN 61011-2/1992
1994-06 Elektrozaungeräte,
Sicherheitsbestimmungen für
Elektrozaungeräte, die nicht für den
Netzanschluß vorgesehen sind
12 ÖVE-IG 31f: 1995-06 Nachtrag f zu ÖVE-IG 31/1979
Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und ähnliche Zwecke
13 ÖVE-T 1/1979 Elektrische Bahnanlagen und elektrische
Betriebsmittel für Schienenbahnen
14 ÖVE-T 3/1979 Elektrische Eisenbahnsicherungsanlagen
und -geräte
15 ÖVE-T 3a/1983 Nachtrag a zu den Bestimmungen über
elektrische Eisenbahnsicherungsanlagen
und -geräte, ÖVE-T 3/1979
II. ÖNORMEN
```
```
Nr. Bezeichnung Titel Ausgabedatum
```
```
1 ÖNORM E 1362 Gefährliche elektrische
Spannung - Graphisches
Symbol - Form und Farbe Juni 1995
2 ÖNORM E 6620 Zweipolige Stecker für
Geräte der Klasse II,
2,5 A, 250 V Mai 1994
3 ÖNORM E 6622, Teil 2 Zweipolige Steckdosen mit
Schutzkontakten der
Bauart B, 10/16 A, 250 V Juli 1991
4 ÖNORM E 6622-3 Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und
ähnliche Zwecke; Mobile
Mehrfach-Tischsteckdosen;
Steckdosen für 2,5 A,
Steckdosen für 10/16 A mit
Schutzkontakten, 250 V Mai 1994
5 ÖNORM E 6622-6 Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und
ähnliche Zwecke;
zweipolige Stecker für
Geräte der Klasse II,
spritzwassergeschützt,
10/16 A, 250 V Jänner 1992
6 ÖNORM E 6622-7 Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und
ähnliche Zwecke;
zweipolige Stecker mit
Schutzkontakten,
spritzwassergeschützt,
10/16 A, 250 V Jänner 1992
7 ÖNORM E 6622-8 Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und
ähnliche Zwecke;
zweipolige
Kupplungssteckdosen mit
Schutzkontakten,
spritzwassergeschützt,
10/16 A, 250 V Jänner 1992
8 ÖNORM E 6622, Teil 9 Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und
ähnliche Zwecke;
zweipolige
Sicherheitssteckdosen mit
Schutzkontakt 10/16 A,
250 V mit Shutter;
Lehre L 2 Dezember 1988
9 ÖNORM E 6622, Teil 10 Steckvorrichtungen für
Hausinstallationen und
ähnliche Zwecke;
Grundausführung der
Steckdosen;
Einbausteckdosen-
Lehre L 1 November 1986
10 ÖNORM E 6623 Zweipoliger Stecker mit
Schutzkontakten 10/16 A,
250 V Mai 1994
(Anm.: Die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik sind nicht darstellbar. Es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)