Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinde Heimschuh
Geltender Text a fecha 1996-11-26
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 74 Sulmtal Straße von km 5,30 bis km 5,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 26. Jänner 1990, BGBl. Nr. 93, bestimmten - Abschnitt „Muggenaubachbrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.