Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Führung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsführerverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 122 Abs. 3, 123 Abs. 4, 125 Abs. 1, 128 Abs. 6, 130 Abs. 4, 132 Abs. 3 und 133 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, wird verordnet:
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Schiffahrtsgesetzes mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1, für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 4 bis 7 des Schiffahrtsgesetzes mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 zu stellen.
Prüfungsgegenstände und Prüfungskommission
§ 2. Die Prüfungsgegenstände für die einzelnen Befähigungsausweise sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Fachprüfern ergeben sich aus Anlage 3.
Prüfungstaxen
§ 3. Die von den Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungstaxen
für die Ablegung der Prüfung betragen für das
```
Kapitänspatent - Schifferpatent für die
```
Binnenschiffahrt B 2 400 S
```
Kapitänspatent - Seen und Flüsse 1 800 S
```
```
Schiffsführerpatent - 20 m 1 200 S
```
```
Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse 800 S
```
```
Schiffsführerpatent - 10 m 600 S
```
```
Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse 400 S
```
```
Schiffsführerpatent - Raft 600 S
```
Prüfungstaxen
§ 3. Die von den Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungstaxen
für die Ablegung der Prüfung betragen für das
```
Kapitänspatent - Schifferpatent für die
```
Binnenschiffahrt B 174 €
```
Kapitänspatent - Seen und Flüsse 130 €
```
```
Schiffsführerpatent - 20 m 87 €
```
```
Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse 58 €
```
```
Schiffsführerpatent - 10 m 43 €
```
```
Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse 29 €
```
```
Schiffsführerpatent - Raft 43 €
```
Befähigungsausweise
§ 4. (1) Die im § 123 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes vorgesehenen Befähigungsausweise haben der Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, durch die Österreichische Staatsdruckerei AG.
(2) Mit der Ausfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise wird ebenfalls die Österreichische Staatsdruckerei AG betraut. Die Kosten sind vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden diesem von der Österreichischen Staatsdruckerei AG direkt verrechnet.
Befähigungsausweise
§ 4. (1) Die gemäß § 123 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes vorgesehenen Befähigungsausweise haben der Anlage 4 zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001.
(2) Mit der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise wird die Herstellerin bzw. der Hersteller betraut. Die Kosten der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise sind von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden dieser bzw. diesem von der Herstellerin bzw. vom Hersteller direkt verrechnet.
Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen
§ 5. Das im § 122 des Schiffahrtsgesetzes vorgesehene Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen hat der Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) zu entsprechen.
Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen
§ 5. Das im § 122 des Schiffahrtsgesetzes vorgesehene Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen hat der Anlage 5 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblattes nach dem Muster der Anlage 1 bzw. 2 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikates gelten die Bestimmungen des § 4.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
§ 7. Unbeschadet der Bestimmung des § 139 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 189/1990, außer Kraft.
Anlage 1
zu § 1
(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar!)
An den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Oberste
Schiffahrtsbehörde
ANTRAG AUF ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG FÜR DAS
o KAPITÄNSPATENT - SCHIFFERPATENT FÜR DIE BINNENSCHIFFAHRT B
o KAPITÄNSPATENT - SEEN UND FLÜSSE
o SCHIFFSFÜHRERPATENT - 20 m
ANTRAGSTELLER
Akademischer Grad .................................
Familienname .................................
Vorname(n) .................................
Geburtsort .................................
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) ..../..../........
Geburtsstaat (Kfz-Unterscheidung) ..........
ANTRAG AUF EINSCHRÄNKUNG AUF
Fahrzeugart o Fahrzeuge jeder Art,
ausgenommen
Fahrgastschiffe *1) LICHTBILD
o Fahrgastschiffe
o Sportfahrzeuge
o Fähren
o Schwimmende Geräte
Antriebsleistung o ............ kW
Tragfähigkeit *1) o ............ t
Fahrzeuglänge *1) o 30 m *2)
o 20 m *3)
Gewässer/Gewässerteile o .....................
.....................
ZUSTELLADRESSE
Straße, Hausnummer ...........................................
PLZ, Ort ...........................................
..................... ...........................................
Datum Unterschrift des Antragstellers
```
```
Prüfvermerk
Dem Antrag sind folgende Beilagen anzuschließen: der Behörde
```
```
Nachweis der Identität und der Vollendung des
```
(Schiffsführerpatent - 20 m) bzw.
```
```
Lebensjahres (Kapitänspatente):
```
zB Geburtsurkunde, Personalausweis, Paß.
```
```
Zwei Paßfotos, eines davon ist auf der Vorderseite
aufzukleben.
```
```
Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung:
Ärztliches Gutachten (nicht älter als drei Monate)
über die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges
der Gruppe C.
```
```
Nachweis der persönlichen Verläßlichkeit:
Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei
Monate).
```
```
Nachweis der Fahrpraxis:
Schriftliche Bestätigung des Ausbilders, aus der
Funktion, Fahrzeugart und -länge, Dauer und
Gewässer hervorgehen.
```
```
Nachweis über die Ausbildung für die Leistung
Erster Hilfe:
Entsprechende Kursbescheinigung (16-Stunden-Kurs)
oder Kfz-Führerschein der Gruppe D.
```
```
```
```
PRÜFUNGSDATEN
```
```
Ort: ..........................................................
```
```
Datum: ........................................................
```
```
Fahrzeug: .....................................................
```
```
Prüfer Theorie Praxis
```
```
Rechtskundiger Prüfer: ...................... ------
```
```
Technischer Prüfer: ......................... ------
```
```
Nautischer Prüfer: ..........................
```
```
1) Einschränkung nur bei Kapitänspatenten möglich. 2) Einschränkung nur bei Kapitänspatent - Seen und Flüsse in Verbindung mit Einschränkung auf Fahrgastschiffe möglich. *3) Einschränkung nur bei Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschiffahrt B in Verbindung mit Einschränkung auf Fahrgastschiffe möglich.
Anlage 1
zu § 1
(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar!)
An den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Oberste
Schiffahrtsbehörde
ANTRAG AUF ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG FÜR
- KAPITÄNSPATENT - SCHIFFERPATENT FÜR DIE BINNENSCHIFFAHRT B
- KAPITÄNSPATENT - SEEN UND FLÜSSE
- SCHIFFSFÜHRERPATENT - 20 m
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG
- INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORTFAHRZEUGEN
ANTRAGSTELLER
Akademischer Grad ................................
Familienname ................................
Vorname(n) ................................
Wohnadresse ................................
Geburtsort und -datum ................................
Geburtsstaat (Kfz-Unterscheidung) ........... ----------------
Staatsangehörigkeit ...........
ANTRAG AUF EINSCHRÄNKUNG AUF
Fahrzeugart o Fahrzeuge jeder Art,
ausgenommen LICHTBILD
Fahrgastschiffe *1)
o Fahrgastschiffe
o Sportfahrzeuge
o Fähren
o Schwimmende Geräte ----------------
Antriebsleistung o ............ kW
Tragfähigkeit *1) o ............ t
Fahrzeuglänge *1) o 30 m *2)
o 20 m *3)
Gewässer/Gewässerteile o .........................................
ZUSTELLADRESSE
Straße, Hausnummer .........................................
PLZ, Ort .........................................
Telefon tagsüber .........................................
....................... .........................................
Datum Unterschrift des Antragstellers
```
```
Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind folgende Prüfvermerk
Beilagen anzuschließen: der Behörde
```
```
Nachweis der Identität und der Vollendung des
```
(Schiffsführerpatent - 20 m) bzw.
```
```
Lebensjahres (Kapitänspatente):
```
zB Geburtsurkunde, Personalausweis, Paß.
```
```
Zwei Paßfotos, eines davon ist auf der Vorderseite
aufzukleben.
```
```
Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung:
Ärztliches Gutachten (nicht älter als drei Monate)
über die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges
der Gruppe C.
```
```
Nachweis der persönlichen Verläßlichkeit:
Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei
Monate).
```
```
Nachweis der Fahrpraxis:
Schriftliche Bestätigung des Ausbilders, aus der
Funktion, Fahrzeugart und -länge, Dauer und
Gewässer hervorgehen.
```
```
Nachweis über die Ausbildung für die Leistung
Erster Hilfe:
Entsprechende Kursbescheinigung (16-Stunden-Kurs)
oder Kfz-Führerschein der Gruppe D.
```
```
Wird nur die Ausstellung eines Internationalen
Zertifikates beantragt, sind dem Antrag
anzuschließen:
Zwei Paßfotos, eines davon ist auf der Vorderseite
aufzukleben;
gültiger inländischer Befähigungsausweis.
```
```
```
```
PRÜFUNGSDATEN
```
```
Ort: ...........................................................
```
```
Datum: .........................................................
```
```
Fahrzeug: ......................................................
```
```
Prüfer Theorie Praxis
```
```
Rechtskundiger Prüfer: ...................... -------
```
```
Technischer Prüfer: ......................... -------
```
```
Nautischer Prüfer: ..........................
```
```
1) Einschränkung nur bei Kapitänspatenten möglich. 2) Einschränkung nur bei Kapitänspatent - Seen und Flüsse in Verbindung mit Einschränkung auf Fahrgastschiffe möglich. *3) Einschränkung nur bei Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschiffahrt B in Verbindung mit Einschränkung auf Fahrgastschiffe möglich.
Anlage 2
zu § 1
(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar!)
An den Landeshauptmann von .................. als Schiffahrtsbehörde
ANTRAG AUF ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG FÜR DAS
o SCHIFFSFÜHRERPATENT - 20 m - SEEN UND FLÜSSE
o SCHIFFSFÜHRERPATENT - 10 m
o SCHIFFSFÜHRERPATENT - 10 m - SEEN UND FLÜSSE
o SCHIFFSFÜHRERPATENT - RAFT
ANTRAGSTELLER
Akademischer Grad .................................
Familienname .................................
Vorname(n) .................................
Geburtsort .................................
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) ..../..../........
Geburtsstaat (Kfz-Unterscheidung) ..........
ANTRAG AUF EINSCHRÄNKUNG AUF
Fahrzeugart *1) o Sportfahrzeuge
o Fähren LICHTBILD
o Schwimmende Geräte
Antriebsleistung *1) o ............ kW
Gewässer/Gewässerteile o .....................
.....................
ZUSTELLADRESSE
Straße, Hausnummer ..........................................
PLZ, Ort ..........................................
...................... ..........................................
Datum Unterschrift des Antragstellers
```
```
Prüfvermerk
Dem Antrag sind folgende Beilagen anzuschließen: der Behörde
```
```
Nachweis der Identität und der Vollendung des
```
Lebensjahres zB Geburtsurkunde, Personalausweis,
```
Paß.
```
```
Zwei Paßfotos, eines davon ist auf der Vorderseite
aufzukleben.
```
```
Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung:
Ärztliches Gutachten (nicht älter als drei Monate) über die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C; für das Schiffsführerpatent - 10 m, das Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse und das Schiffsführerpatent - Raft gilt ein Befähigungszeugnis für die selbständige Führung
eines Triebwagens, Luftfahrzeuges oder Kfz als
Nachweis.
Nachweis der persönlichen Verläßlichkeit:
Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate); für das Schiffsführerpatent - 10 m, das Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse und
das Schiffsführerpatent - Raft gilt ein Befähigungszeugnis für die selbständige Führung
eines Triebwagens, Luftfahrzeuges oder Kfz als
Nachweis.
Nachweis der Fahrpraxis (ein Monat für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse und Schiffsführerpatent - Raft):
Schriftliche Bestätigung des Ausbilders, aus der Funktion, Fahrzeugart und -länge, Dauer und Gewässer
hervorgehen.
Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse) bzw. Nachweis über die Unterweisung in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Schiffsführerpatent - 10 m, Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse - Schiffsführerpatent - Raft):
Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe:
Entsprechende Kursbescheinigung (16-Stunden-Kurs)
oder Kfz-Führerschein der Gruppe D.
Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen:
Entsprechende Kursbescheinigung (8-Stunden-Kurs)
oder Kfz-Führerschein.
```
```
```
```
PRÜFUNGSDATEN
```
```
Ort: ..........................................................
```
```
Datum: ........................................................
```
```
Fahrzeug: .....................................................
```
```
Prüfer Theorie Praxis
```
```
Rechtskundiger Prüfer: .....................
Technischer Prüfer: ........................
```
```
*1) Beim Schiffsführerpatent - Raft ist keine Einschränkung der Fahrzeugart und der Antriebsleistung möglich.
Anlage 2
zu § 1
(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar!)
An den Landeshauptmann von .................. als Schiffahrtsbehörde
ANTRAG AUF ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG FÜR
- SCHIFFSFÜHRERPATENT - 20 m - SEEN UND FLÜSSE
- SCHIFFSFÜHRERPATENT - 10 m
- SCHIFFSFÜHRERPATENT - 10 m - SEEN UND FLÜSSE
- SCHIFFSFÜHRERPATENT - RAFT
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG
- INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORTFAHRZEUGEN
ANTRAGSTELLER
Akademischer Grad ................................
Familienname ................................
Vorname(n) ................................
Wohnadresse ................................
Geburtsort und -datum ................................
Geburtsstaat (Kfz-Unterscheidung) ........... ----------------
Staatsangehörigkeit ...........
ANTRAG AUF EINSCHRÄNKUNG AUF LICHTBILD
Fahrzeugart *1) o Sportfahrzeuge
o Fähren
o Schwimmende Geräte ----------------
Antriebsleistung *1) o ............ kW
Gewässer/Gewässerteile o ......................
ZUSTELLADRESSE
Straße, Hausnummer .........................................
PLZ, Ort .........................................
Telefon tagsüber .........................................
....................... .........................................
Datum Unterschrift des Antragstellers
```
```
Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind folgende Prüfvermerk
Beilagen anzuschließen: der Behörde
```
```
Nachweis der Identität und der Vollendung des
```
Lebensjahres:
```
zB Geburtsurkunde, Personalausweis, Paß.
```
```
Zwei Paßfotos, eines davon ist auf der Vorderseite
aufzukleben.
```
```
Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung:
Ärztliches Gutachten (nicht älter als drei Monate)
über die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges
der Gruppe C; für das Schiffsführerpatent - 10 m,
das Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse
und das Schiffsführerpatent - Raft gilt ein
Befähigungszeugnis für die selbständige Führung
eines Triebwagens, Luftfahrzeuges oder Kfz als
Nachweis.
```
```
Nachweis der persönlichen Verläßlichkeit:
Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei
Monate); für das Schiffsführerpatent - 10 m, das
Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse und
das Schiffsführerpatent - Raft gilt ein
Befähigungszeugnis für die selbständige Führung
eines Triebwagens, Luftfahrzeuges oder Kfz als
Nachweis.
```
```
Nachweis der Fahrpraxis (ein Monat für
Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse und
Schiffsführerpatent - Raft):
Schriftliche Bestätigung des Ausbilders, aus der
Funktion, Fahrzeugart und -länge, Dauer und
Gewässer hervorgehen.
```
```
Nachweis über die Ausbildung für die Leistung
Erster Hilfe (Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und
Flüsse) bzw. Nachweis über die Unterweisung in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen
(Schiffsführerpatent - 10 m, Schiffsführerpatent -
10 m - Seen und Flüsse, Schiffsführerpatent -
Raft):
Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe:
Entsprechende Kursbescheinigung (16-Stunden-Kurs)
oder Kfz-Führerschein der Gruppe D.
Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen:
Entsprechende Kursbescheinigung (6-Stunden-Kurs)
oder Kfz-Führerschein.
```
```
Wird nur die Ausstellung eines Internationalen
Zertifikates beantragt, sind dem Antrag
anzuschließen:
Zwei Paßfotos, eines davon ist auf der Vorderseite
aufzukleben;
gültiger inländischer Befähigungsausweis.
```
```
```
```
PRÜFUNGSDATEN
```
```
Ort: ...........................................................
```
```
Datum: .........................................................
```
```
Fahrzeug: ......................................................
```
```
Prüfer Theorie Praxis
```
```
Rechtskundiger Prüfer: ......................
```
```
Technischer Prüfer: .........................
```
```
*1) Beim Schiffsführerpatent - Raft ist keine
Einschränkung der Fahrzeugart und der Antriebsleistung möglich.
Anlage 3
zu § 2
KAPITÄNSPATENT - SCHIFFERPATENT FÜR DIE BINNENSCHIFFAHRT B
KAPITÄNSPATENT - SEEN UND FLÜSSE
Allgemeine Fachgebiete:
Vorschriften; Gewässerkunde
- Rechtskundiger Prüfer:
Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften;
allgemeine Kenntnis sonstiger schiffahrtsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes;
- Nautischer Prüfer:
Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht;
nautische Druckschriften und Veröffentlichungen (gilt nicht für Kapitänspatent - Seen und Flüsse);
- Technischer Prüfer:
Wetterkunde;
Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges
- Nautischer Prüfer:
allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere Positions- und Kursbestimmung;
Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität;
Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;
Ankern und Festmachen;
Manöver in der Schleuse (gilt nicht für Kapitänspatent - Seen und Flüsse);
Manöver in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen;
Bau und Stabilität des Fahrzeuges
- Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fahrgästen, der Besatzung und des Fahrzeuges;
Grundkenntnisse der technischen Vorschriften;
Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen;
theoretische Kenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie deren praktische Anwendung;
Schiffsmaschinen
- Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Schiffsmaschinen;
Bedienung und Betriebskontrolle der Haupt- und Hilfsmaschinen, Verhalten im Störfall;
Laden und Löschen
- Technischer Prüfer:
Anwendung der Tiefgangsanzeiger;
Bestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines;
Laden und Löschen, Stauen der Ladung (Stauplan);
Verhalten unter besonderen Umständen
- Technischer Prüfer:
Grundsätze der Unfallverhütung;
Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen;
Erste Hilfe bei Unfällen;
Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschanlagen und -geräte;
- Nautischer Prüfer:
Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks;
Reinhaltung des Gewässers.
Zusätzliche Fachgebiete für die Führung von Fahrzeugen unter Radar (gilt nicht für Kapitänspatent - Seen und Flüsse):
- Technischer Prüfer:
Allgemeine Kenntnisse über Funkwellen und die Arbeitsweise von Radaranlagen;
Befähigung im Gebrauch des Radargerätes, Auswertung des Radarbildes und der vom Gerät gelieferten Informationen sowie Kenntnis der Grenzen solcher Informationen;
Anwendung des Wendegeschwindigkeitsanzeigers;
- Rechtskundiger Prüfer:
Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften über die radargestützte Schiffsführung.
Zusätzliche Fachgebiete für die Führung von Fahrgastschiffen:
- Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für die Stabilität von Fahrgastschiffen im Fall einer Havarie, für die Schottenteilung und für die Ebene der größten Einsenkung;
Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im allgemeinen sowie insbesondere bei Evakuierung, Havarie, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und anderen Panik auslösenden Situationen.
Allgemeine Fachgebiete:
Vorschriften; Gewässerkunde
- Rechtskundiger Prüfer:
Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften;
Grundkenntnisse des Arbeitnehmerschutzes;
- Nautischer Prüfer bzw. technischer Prüfer für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse:
Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht;
nautische Druckschriften und Veröffentlichungen (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse);
Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges
- Nautischer Prüfer bzw. technischer Prüfer für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse:
allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere Positions- und Kursbestimmung;
Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität;
Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;
Ankern und Festmachen;
Manöver in der Schleuse (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse);
Manöver in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen;
Bau und Stabilität des Fahrzeuges
- Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fahrgästen, der Besatzung und des Fahrzeuges;
Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen;
Grundkenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie über deren praktische Anwendung;
Schiffsmaschinen
- Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Schiffsmaschinen;
Bedienung und Betriebskontrolle der Haupt- und Hilfsmaschinen, Verhalten im Störfall;
Verhalten unter besonderen Umständen
- Technischer Prüfer:
Grundsätze der Unfallverhütung;
Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen;
Erste Hilfe bei Unfällen;
Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschanlagen und -geräte;
- Nautischer Prüfer bzw. technischer Prüfer für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse:
Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks;
Reinhaltung des Gewässers.
Zusätzliche Fachgebiete für die Führung von Fahrzeugen unter Radar (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse):
- Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse über Funkwellen und die Arbeitsweise von Radaranlagen, den Gebrauch des Radargerätes, die Auswertung des Radarbildes und die vom Gerät gelieferten Informationen sowie die Grenzen solcher Informationen;
Grundkenntnisse über den Wendegeschwindigkeitsanzeiger;
- Rechtskundiger Prüfer:
Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften über die radargestützte Schiffsführung.
Allgemeine Fachgebiete:
Vorschriften; Gewässerkunde
- Rechtskundiger Prüfer:
Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften;
- Technischer Prüfer:
Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht;
Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges
- Technischer Prüfer:
allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere Positions- und Kursbestimmung;
Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität;
Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;
Ankern und Festmachen;
Manöver in der Schleuse (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse);
Manöver in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen;
Bau und Stabilität des Fahrzeuges
- Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Personen an Bord und des Fahrzeuges;
Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen;
Grundkenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie über deren praktische Anwendung;
Schiffsmaschinen
- Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Bootsmotoren;
Bedienung und Betriebskontrolle, Verhalten im Störfall;
Verhalten unter besonderen Umständen
- Technischer Prüfer:
Grundsätze der Unfallverhütung;
Bedienung der Rettungsausrüstung;
Erste Hilfe bei Unfällen;
Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschgeräte;
Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks;
Reinhaltung des Gewässers.
Allgemeine Fachgebiete:
Vorschriften; Gewässerkunde
- Rechtskundiger Prüfer:
Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften;
- Technischer Prüfer:
Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht;
Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges
- Technischer Prüfer:
Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität;
Bau und Stabilität des Fahrzeuges
- Technischer Prüfer:
Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Rafts und deren Ausrüstung;
Verhalten unter besonderen Umständen
- Technischer Prüfer:
Grundsätze der Unfallverhütung, Maßnahmen zum Schutz von Personen an Bord;
Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen;
Erste Hilfe bei Unfällen;
Maßnahmen bei Unfällen;
Reinhaltung des Gewässers.
Anlage 4
zu § 4
(Anm.: Anlage (Formulare) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 5
zu § 5
(Anm.: Anlage (Formulare) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 5
zu § 5
(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar!)
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORTFAHRZEUGEN
Farbe: weiß; Format: 85 mm x 54 mm
Vorderseite
```
```
INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
REPUBLIC OF AUSTRIA (Anm.: Bundeswappen
nicht
```
darstellbar!)
```
2.
3.
4.
```
```
8.
9.
```
I, M
```
11.
```
6.
```
```
```
```
5.
```
```
```
Rückseite
```
```
INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
(Resolution No. 40 of the UN/ECE Working Party on
Inland Water Transport)
CERTIFICAT INTERNATIONAL DE CONDUCTEUR DE BATEAU DE PLAISANCE
(Resolution No 40 du Groupe de travail CEE-ONU des
transports par voie navigable)
```
Surname of the holder
```
```
Other Name(s) of the holder
```
```
Date and Place of birth
```
```
Date of issue
```
```
Number of the certificate
```
```
Photograph of the holder
```
```
Signature of the holder
```
```
Address of the holder
```
```
Nationality of the holder
```
```
Valid for: I (Inland Waters), C (Coastal Waters),
```
M (motorized craft), S (sailing craft)
```
Pleasure craft not exceeding (length, deadweight, power)
```
```
Date of expiry
```
```
Issued by
```
```
Authorized by
```
```
```
Artikel II
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu § 5, BGBl. II Nr. 258/1997)
Die nach der bisherigen Rechtslage ausgestellten Internationalen Zertifikate gelten weiter; sie können jedoch über Antrag durch ein Zertifikat gemäß Anlage 5 ersetzt werden.