Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV)
(5) Die Unterweisung ist durch Ärzte vorzunehmen. Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben, wenn bei ihnen Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer und der ärztlichen Kraftfahrvereinigung Österreichs das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den in Abs. 2 angeführten Organisationen angehören und nicht Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.
(6) Die in Abs. 2 genannte Bescheinigung wird ersetzt durch
das Doktorat der gesamten Heilkunde,
eine Bescheinigung der in Abs. 2 genannen (Anm.: richtig: genannten) Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
5.1. ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis über die Abschlußprüfung in der Pflegehilfe,
5.2. ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,
den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,
eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe” des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst” eines Landesfeuerwehrverbandes,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe” der Studienrichtung Pharmazie,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe” an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,
eine Bescheinigung der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe oder
eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende.
Abkürzung
FSG-DV
Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 6. (1) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und D(DE) durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln. Sie hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
Bergung aus akuter Gefahr,
Lagerung,
Maßnahmen bei Atemstillstand,
Maßnahmen bei Herzstillstand,
Maßnahmen bei Blutungen,
Schockbekämpfung.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, folgender Institutionen zu führen:
des Österreichischen Roten Kreuzes,
des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs,
des Hospitaldienstes des souveränen Malteser Ritterordens,
einer Ärztekammer,
des Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes einer Gebietskörperschaft,
der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
des Grünen Kreuzes – österreichweiter eigenständiger Rettungs-, Krankentransport und Sanitätshilfsdienst,
sonstiger Einrichtungen, denen gemäß § 45 des Bundesgesetzes über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Unterwiesenen,
Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat,
die Bestätigung einer der in Abs. 2 genannten Organisationen über die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung und
das Datum der Ausstellung.
(4) Bei mangelnder Mitarbeit des Bewerbers um eine Lenkberechtigung bei der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist keine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Unterweisung ist durch Ärzte vorzunehmen. Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben, wenn bei ihnen Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer und der ärztlichen Kraftfahrvereinigung Österreichs das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den in Abs. 2 angeführten Organisationen angehören und nicht Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.
(6) Die in Abs. 2 genannte Bescheinigung wird ersetzt durch
das Doktorat der gesamten Heilkunde,
eine Bescheinigung der in Abs. 2 genannen (Anm.: richtig: genannten) Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
5.1. ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis über die Abschlußprüfung in der Pflegehilfe,
5.2. ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,
den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,
eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“„ des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst“ eines Landesfeuerwehrverbandes,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ der Studienrichtung Pharmazie,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe“ an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,
eine Bescheinigung der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende oder
eine Bescheinigung über die Absolvierung der „Erste Hilfe Ausbildung“ gemäß den „Erste Hilfe Ausbildungsrichtlinien“ der Österreichischen Wasserrettung.
Abkürzung
FSG-DV
Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 6. (1) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für alle Klassen mit Ausnahme der Klasse AM und D(DE) durch theoretische Unterweisung von mindestens einer Stunde und praktischen Übungen von mindestens vier Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln; die Gesamtdauer der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen darf jedoch sechs Stunden nicht unterschreiten. Sie hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
Bergung aus akuter Gefahr,
Lagerung,
Maßnahmen bei Atemstillstand,
Maßnahmen bei Herzstillstand,
Maßnahmen bei Blutungen,
Schockbekämpfung.
(1a) Die theoretische Unterweisung im Ausmaß von höchstens zwei Stunden kann durch Absolvieren eines computerunterstützten E-learning-Programmes ersetzt werden, mit dem alle wesentlichen Inhalte der theoretischen Unterweisung behandelt werden. Dieses E-learning Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:
eine Identitätskontrolle durch eine entsprechend dem Stand der Technik anerkannte elektronische Authentifizierung oder Identifikation (2-Faktor-Authentifizierung, Bürgerkarte oä), mit der sichergestellt wird, dass der Bewerber persönlich das Programm durchgearbeitet hat,
eine nachvollziehbare Dokumentation, dass das Programm vollständig durchgearbeitet wurde und
die positive Absolvierung eines Abschlusstests.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, folgender Institutionen zu führen:
des Österreichischen Roten Kreuzes,
des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs,
des Hospitaldienstes des souveränen Malteser Ritterordens,
einer Ärztekammer,
des Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes einer Gebietskörperschaft,
der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
des Grünen Kreuzes – österreichweiter eigenständiger Rettungs-, Krankentransport und Sanitätshilfsdienst,
sonstiger Einrichtungen, denen gemäß § 45 des Bundesgesetzes über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Unterwiesenen,
Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat,
die Bestätigung einer der in Abs. 2 genannten Organisationen über die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung und
das Datum der Ausstellung.
(4) Bei mangelnder Mitarbeit des Bewerbers um eine Lenkberechtigung bei der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist keine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Unterweisung ist, sofern sie nicht gemäß Abs. 1a durch ein E-learning-Programm ersetzt wird, durch Ärzte vorzunehmen. Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben, wenn bei ihnen Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer und der ärztlichen Kraftfahrvereinigung Österreichs das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den in Abs. 2 angeführten Organisationen angehören und nicht Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.
(6) Die in Abs. 2 genannte Bescheinigung wird ersetzt durch
das Doktorat der gesamten Heilkunde,
eine Bescheinigung der in Abs. 2 genannen (Anm.: richtig: genannten) Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
5.1. ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis über die Abschlußprüfung in der Pflegehilfe,
5.2. ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,
den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,
eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“„ des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst“ eines Landesfeuerwehrverbandes,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ der Studienrichtung Pharmazie,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe“ an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,
eine Bescheinigung der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende oder
eine Bescheinigung über die Absolvierung der „Erste Hilfe Ausbildung“ gemäß den „Erste Hilfe Ausbildungsrichtlinien“ der Österreichischen Wasserrettung.
Abkürzung
FSG-DV
Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 6. (1) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für alle Klassen mit Ausnahme der Klasse AM und D(DE) durch theoretische Unterweisung von mindestens einer Stunde und praktischen Übungen von mindestens vier Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln; die Gesamtdauer der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen darf jedoch sechs Stunden nicht unterschreiten. Sie hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
Sicherheit und Selbstschutz,
Rettung aus akuter Gefahr,
Notruf,
Wiederbelebung (inklusive Defibrillation),
Blutstillung,
Betreuung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes.
(1a) Die theoretische Unterweisung im Ausmaß von höchstens zwei Stunden kann durch Absolvieren eines computerunterstützten E-learning-Programmes ersetzt werden, mit dem alle wesentlichen Inhalte der theoretischen Unterweisung behandelt werden. Dieses E-learning Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:
eine Identitätskontrolle durch eine entsprechend dem Stand der Technik anerkannte elektronische Authentifizierung oder Identifikation (2-Faktor-Authentifizierung, Bürgerkarte oä), mit der sichergestellt wird, dass der Bewerber persönlich das Programm durchgearbeitet hat,
eine nachvollziehbare Dokumentation, dass das Programm vollständig durchgearbeitet wurde und
die positive Absolvierung eines Abschlusstests.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, folgender Institutionen zu führen:
des Österreichischen Roten Kreuzes,
des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs,
des Hospitaldienstes des souveränen Malteser Ritterordens,
einer Ärztekammer,
des Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes einer Gebietskörperschaft,
der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 227/2019)
sonstiger Einrichtungen, denen gemäß § 45 des Bundesgesetzes über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Unterwiesenen,
Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat,
die Bestätigung einer der in Abs. 2 genannten Organisationen über die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung und
das Datum der Ausstellung.
(4) Bei mangelnder Mitarbeit des Bewerbers um eine Lenkberechtigung bei der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist keine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Unterweisung ist, sofern sie nicht gemäß Abs. 1a durch ein E-learning-Programm ersetzt wird, durch Ärzte vorzunehmen. Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben, wenn bei ihnen Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer und der ärztlichen Kraftfahrvereinigung Österreichs das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den in Abs. 2 angeführten Organisationen angehören und nicht Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.
(6) Die in Abs. 2 genannte Bescheinigung wird ersetzt durch
das Doktorat der gesamten Heilkunde,
eine Bescheinigung der in Abs. 2 genannen (Anm.: richtig: genannten) Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
5.1. ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis über die Abschlußprüfung in der Pflegehilfe,
5.2. ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,
den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,
eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“„ des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst“ eines Landesfeuerwehrverbandes,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ der Studienrichtung Pharmazie,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe“ an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,
eine Bescheinigung der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende oder
eine Bescheinigung über die Absolvierung der „Erste Hilfe Ausbildung“ gemäß den „Erste Hilfe Ausbildungsrichtlinien“ der Österreichischen Wasserrettung.
Abkürzung
FSG-DV
Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 6. (1) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für alle Klassen mit Ausnahme der Klasse AM und D(DE) durch theoretische Unterweisung von mindestens einer Stunde und praktischen Übungen von mindestens vier Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln; die Gesamtdauer der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen darf jedoch sechs Stunden nicht unterschreiten. Sie hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
Sicherheit und Selbstschutz,
Rettung aus akuter Gefahr,
Notruf,
Wiederbelebung (inklusive Defibrillation),
Blutstillung,
Betreuung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes.
(1a) Die theoretische Unterweisung im Ausmaß von höchstens zwei Stunden kann durch Absolvieren eines computerunterstützten E-learning-Programmes ersetzt werden, mit dem alle wesentlichen Inhalte der theoretischen Unterweisung behandelt werden. Dieses E-learning Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:
eine Identitätskontrolle durch eine entsprechend dem Stand der Technik anerkannte elektronische Authentifizierung oder Identifikation (2-Faktor-Authentifizierung, Bürgerkarte oä), mit der sichergestellt wird, dass der Bewerber persönlich das Programm durchgearbeitet hat,
eine nachvollziehbare Dokumentation, dass das Programm vollständig durchgearbeitet wurde und
die positive Absolvierung eines Abschlusstests.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, folgender Institutionen zu führen:
des Roten Kreuzes,
des Arbeiter-Samariter-Bundes,
des Hospitaldienstes des souveränen Malteser Ritterordens,
einer Ärztekammer,
des Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes einer Gebietskörperschaft,
der Johanniter-Unfall-Hilfe,
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 227/2019)
sonstiger Einrichtungen, denen gemäß § 45 des Bundesgesetzes über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde.
Es sind die Bescheinigungen von in EWR-Staaten niedergelassenen Einrichtungen der genannten Institutionen anzuerkennen, die am Ort ihrer Niederlassung jeweils befugt sind, Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall abzuhalten, wobei bei den in Z 1, 2, 3 und 6 genannten Institutionen die Befugnis zur Durchführung von Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall gemäß Abs. 1 vermutet wird. Bei den in Z 4, 5 und 8 genannten Fällen ist die Bescheinigung über die Absolvierung der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemeinsam mit einem Nachweis der Befugnis zur Durchführung dieser Unterweisungen der jeweiligen Institution vorzulegen, widrigenfalls eine Anerkennung der Bestätigung zu versagen ist. Der Nachweis der Befugnis hat den Namen und die Kontaktdaten der Institution zu enthalten sowie die rechtliche Grundlage zu nennen, aufgrund der diese Institution tätig wird.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Unterwiesenen,
Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat,
die Bestätigung einer der in Abs. 2 genannten Organisationen über die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung und
das Datum der Ausstellung.
(4) Bei mangelnder Mitarbeit des Bewerbers um eine Lenkberechtigung bei der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist keine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Unterweisung ist, sofern sie nicht gemäß Abs. 1a durch ein E-learning-Programm ersetzt wird, durch Ärzte vorzunehmen. Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben, wenn bei ihnen Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer und der ärztlichen Kraftfahrvereinigung Österreichs das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den in Abs. 2 angeführten Organisationen angehören und nicht Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.
(6) Die in Abs. 2 genannte Bescheinigung wird ersetzt durch
das Doktorat der gesamten Heilkunde,
eine Bescheinigung der in Abs. 2 genannen (Anm.: richtig: genannten) Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
5.1. ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis über die Abschlußprüfung in der Pflegehilfe,
5.2. ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,
den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,
eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“„ des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst“ eines Landesfeuerwehrverbandes,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ der Studienrichtung Pharmazie,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe“ an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,
eine Bescheinigung der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende oder
eine Bescheinigung über die Absolvierung der „Erste Hilfe Ausbildung“ gemäß den „Erste Hilfe Ausbildungsrichtlinien“ der Österreichischen Wasserrettung.
Abkürzung
FSG-DV
Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 6. (1) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für alle Klassen mit Ausnahme der Klasse AM und D(DE) durch theoretische Unterweisung von mindestens einer Stunde und praktischen Übungen von mindestens drei Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln; die Gesamtdauer der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen darf jedoch sechs Stunden nicht unterschreiten. Sie hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
Sicherheit und Selbstschutz,
Rettung aus akuter Gefahr,
Notruf,
Wiederbelebung (inklusive Defibrillation),
Blutstillung,
Betreuung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes.
(1a) Die theoretische Unterweisung im Ausmaß von höchstens drei Stunden kann durch Absolvieren eines computerunterstützten E-learning-Programmes ersetzt werden, mit dem alle wesentlichen Inhalte der theoretischen Unterweisung behandelt werden. Dieses E-learning Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:
eine Identitätskontrolle durch eine entsprechend dem Stand der Technik anerkannte elektronische Authentifizierung oder Identifikation (2-Faktor-Authentifizierung, Bürgerkarte oä), mit der sichergestellt wird, dass der Bewerber persönlich das Programm durchgearbeitet hat,
eine nachvollziehbare Dokumentation, dass das Programm vollständig durchgearbeitet wurde und
die positive Absolvierung eines Abschlusstests.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, folgender Institutionen zu führen:
des Roten Kreuzes,
des Arbeiter-Samariter-Bundes,
des Hospitaldienstes des souveränen Malteser Ritterordens,
einer Ärztekammer,
des Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes einer Gebietskörperschaft,
der Johanniter-Unfall-Hilfe,
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 227/2019)
sonstiger Einrichtungen, denen gemäß § 45 des Bundesgesetzes über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde.
Es sind die Bescheinigungen von in EWR-Staaten niedergelassenen Einrichtungen der genannten Institutionen anzuerkennen, die am Ort ihrer Niederlassung jeweils befugt sind, Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall abzuhalten, wobei bei den in Z 1, 2, 3 und 6 genannten Institutionen die Befugnis zur Durchführung von Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall gemäß Abs. 1 vermutet wird. Bei den in Z 4, 5 und 8 genannten Fällen ist die Bescheinigung über die Absolvierung der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemeinsam mit einem Nachweis der Befugnis zur Durchführung dieser Unterweisungen der jeweiligen Institution vorzulegen, widrigenfalls eine Anerkennung der Bestätigung zu versagen ist. Der Nachweis der Befugnis hat den Namen und die Kontaktdaten der Institution zu enthalten sowie die rechtliche Grundlage zu nennen, aufgrund der diese Institution tätig wird.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Unterwiesenen,
Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat,
die Bestätigung einer der in Abs. 2 genannten Organisationen über die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung und
das Datum der Ausstellung.
(4) Bei mangelnder Mitarbeit des Bewerbers um eine Lenkberechtigung bei der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist keine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Unterweisung ist, sofern sie nicht gemäß Abs. 1a durch ein E-learning-Programm ersetzt wird, durch Ärzte vorzunehmen. Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben, wenn bei ihnen Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer und der ärztlichen Kraftfahrvereinigung Österreichs das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den in Abs. 2 angeführten Organisationen angehören und nicht Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.
(6) Die in Abs. 2 genannte Bescheinigung wird ersetzt durch
das Doktorat der gesamten Heilkunde,
eine Bescheinigung der in Abs. 2 genannen (Anm.: richtig: genannten) Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
5.1. ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis über die Abschlußprüfung in der Pflegehilfe,
5.2. ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,
den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,
eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“„ des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst“ eines Landesfeuerwehrverbandes,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ der Studienrichtung Pharmazie,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe“ an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,
eine Bescheinigung der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende oder
eine Bescheinigung über die Absolvierung der „Erste Hilfe Ausbildung“ gemäß den „Erste Hilfe Ausbildungsrichtlinien“ der Österreichischen Wasserrettung.
Praktische Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse A2 und A im stufenweisen Zugang (§ 18a Abs. 1 und 2)
§ 6a. (1) Die praktische Ausbildung gemäß § 18a Abs. 1 Z 2 und § 18a Abs. 2 Z 2 FSG hat aus allen im Prüfungsprotokoll für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A1, A2 und A angeführten Themenbereichen und Übungen zu bestehen und umfasst sieben Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten. Drei Unterrichtseinheiten entfallen auf Übungen im verkehrsfreien Raum und vier Unterrichtseinheiten auf Fahrten im Verkehr, wobei die Verschiebung von einer Unterrichtseinheit in die eine oder andere Richtung zulässig ist. Die Übungen im verkehrsfreien Raum haben in Gruppen von maximal zehn Personen, die Fahrten im Verkehr in Gruppen von maximal zwei Personen stattzufinden. Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung über ein Motorrad der Lenkberechtigungsklasse verfügen, die er erwerben möchte und zu dessen Lenken die Lenkberechtigung der jeweils niedrigeren Klasse nicht berechtigt.
(2) Die in Abs. 1 genannte praktische Ausbildung hat in Fahrschulen stattzufinden und ist von einem Fahrlehrer durchzuführen. Nach Absolvierung der praktischen Ausbildung ist von der Fahrschule eine Bestätigung auszustellen.
Abkürzung
FSG-DV
Praktische Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse A2 und A im stufenweisen Zugang (§ 18a Abs. 1 und 2)
§ 6a. (1) Die praktische Ausbildung gemäß § 18a Abs. 1 Z 2 und § 18a Abs. 2 Z 2 FSG hat aus allen im Prüfungsprotokoll für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A1, A2 und A angeführten Themenbereichen und Übungen zu bestehen und umfasst sieben Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten. Drei Unterrichtseinheiten entfallen auf Übungen im verkehrsfreien Raum und vier Unterrichtseinheiten auf Fahrten im Verkehr, wobei die Verschiebung von einer Unterrichtseinheit in die eine oder andere Richtung zulässig ist. Die Übungen im verkehrsfreien Raum haben in Gruppen von maximal zehn Personen, die Fahrten im Verkehr in Gruppen von maximal zwei Personen stattzufinden. Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung über ein Motorrad der Lenkberechtigungsklasse verfügen, die er erwerben möchte und zu dessen Lenken die Lenkberechtigung der jeweils niedrigeren Klasse nicht berechtigt. Bei den Fahrten im Verkehr hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten.
(2) Die in Abs. 1 genannte praktische Ausbildung hat in Fahrschulen oder in Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, stattzufinden und ist von einem Fahrlehrer für die Klasse A oder einem besonders geeigneten Instruktor für die Klasse A gemäß § 4a Abs. 6 FSG durchzuführen. Nach Absolvierung der praktischen Ausbildung ist von der durchführenden Stelle eine Bestätigung auszustellen.
(3) Die Instruktoren haben während der praktischen Ausbildung eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß § 4a Abs. 6 FSG der durchführenden Stelle mitzuführen. Diese hat zu enthalten:
die Bezeichnung der durchführenden Stelle,
den Namen des Instruktors,
das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß § 4a Abs. 6 FSG für die Klasse A.
(4) Für die praktische Ausbildung gilt § 114 Abs. 3 KFG 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Durchführung durch geeignete Instruktoren anstelle der Aufschrift „Fahrschule“ die Abkürzung des Vereins von Kraftfahrzeugbesitzern zu verwenden ist.
(5) Über die praktische Ausbildung sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 8 bis 8b KDV 1967 zu führen.
Abkürzung
FSG-DV
Praktische Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse A2 und A im stufenweisen Zugang (§ 18a Abs. 1 und 2)
§ 6a. (1) Die praktische Ausbildung gemäß § 18a Abs. 1 Z 2 und § 18a Abs. 2 Z 2 FSG hat aus allen im Prüfungsprotokoll für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A1, A2 und A angeführten Themenbereichen und Übungen zu bestehen und umfasst sieben Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten. Drei Unterrichtseinheiten entfallen auf Übungen im verkehrsfreien Raum und vier Unterrichtseinheiten auf Fahrten im Verkehr, wobei die Verschiebung von einer Unterrichtseinheit in die eine oder andere Richtung zulässig ist. Die Übungen im verkehrsfreien Raum haben in Gruppen von maximal zehn Personen, die Fahrten im Verkehr in Gruppen von maximal zwei Personen stattzufinden. Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung über ein Motorrad der Lenkberechtigungsklasse verfügen, die er erwerben möchte und zu dessen Lenken die Lenkberechtigung der jeweils niedrigeren Klasse nicht berechtigt. Bei den Fahrten im Verkehr hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten. Die gesamte Ausbildung in der Dauer von sieben Unterrichtseinheiten darf an einem Tag durchgeführt werden.
(2) Die in Abs. 1 genannte praktische Ausbildung hat in Fahrschulen oder in Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, stattzufinden und ist von einem Fahrlehrer für die Klasse A oder einem besonders geeigneten Instruktor für die Klasse A gemäß § 4a Abs. 6 FSG durchzuführen. Nach Absolvierung der praktischen Ausbildung ist von der durchführenden Stelle eine Bestätigung auszustellen.
(3) Die Instruktoren haben während der praktischen Ausbildung eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß § 4a Abs. 6 FSG der durchführenden Stelle mitzuführen. Diese hat zu enthalten:
die Bezeichnung der durchführenden Stelle,
den Namen des Instruktors,
das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß § 4a Abs. 6 FSG für die Klasse A.
(4) Für die praktische Ausbildung gilt § 114 Abs. 3 KFG 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Durchführung durch geeignete Instruktoren anstelle der Aufschrift „Fahrschule“ die Abkürzung des Vereins von Kraftfahrzeugbesitzern zu verwenden ist.
(5) Über die praktische Ausbildung sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 8 bis 8b KDV 1967 zu führen.
Berechtigung zum Lenken von Krafträdern mit einer
Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 7. (1) Einem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß § 3 Abs. 7 sind Bestätigungen beizulegen, daß der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Stunden praktische Fahrübungen gemäß Abs. 2 auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt hat. Diese Fahrübungen können in Fahrschulen und bei Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, durchgeführt werden. Fahrübungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen jedoch nur unter Anleitung eines Fahrlehrers durchgeführt werden.
(2) Die praktischen Fahrübungen müssen insbesondere folgende Übungen beinhalten:
aus dem Stand mit dem Motorrad eine enge Rechtskurve fahren;
einen etwa acht Schritte durchmessenden Kreis fahren, wobei richtige Blickführung und gleichmäßiges Gasgeben Voraussetzung sind;
Slalom mit Handling-Kontrolle;
Bremsen auf einer geraden Strecke: nur mit der Hinterradbremse bis kurz vor dem Blockieren der Räder, nur mit der Vorderradbremse sowie mit beiden Bremsen gemeinsam;
in eine Kurve hineinbremsen bis zum Fahrzeugstillstand;
eine enge Spurgasse so langsam wie möglich durchfahren.
Berechtigung zum Lenken von Krafträdern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 7. (1) Einem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß § 3 Abs. 5 sind Bestätigungen beizulegen, dass der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Stunden praktische Fahrübungen gemäß Abs. 2 auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt hat. Diese Fahrübungen können in Fahrschulen und bei Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, durchgeführt werden. Fahrübungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen jedoch nur unter Anleitung eines Fahrlehrers durchgeführt werden.
(2) Die praktischen Fahrübungen müssen insbesondere folgende Übungen beinhalten:
aus dem Stand mit dem Motorrad eine enge Rechtskurve fahren;
einen etwa acht Schritte durchmessenden Kreis fahren, wobei richtige Blickführung und gleichmäßiges Gasgeben Voraussetzung sind;
Slalom mit Handling-Kontrolle;
Bremsen auf einer geraden Strecke: nur mit der Hinterradbremse bis kurz vor dem Blockieren der Räder, nur mit der Vorderradbremse sowie mit beiden Bremsen gemeinsam;
in eine Kurve hineinbremsen bis zum Fahrzeugstillstand;
eine enge Spurgasse so langsam wie möglich durchfahren.
Abkürzung
FSG-DV
Berechtigung zum Lenken von Krafträdern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 7. (1) Einem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß § 3 Abs. 5 sind Bestätigungen beizulegen, dass der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Unterrichtseinheiten praktische Fahrübungen gemäß Abs. 2 auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt hat. Diese Fahrübungen können in Fahrschulen und bei Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, durchgeführt werden. Fahrübungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen jedoch nur unter Anleitung eines Fahrlehrers durchgeführt werden.
(2) Die praktischen Fahrübungen müssen insbesondere folgende Übungen beinhalten:
aus dem Stand mit dem Motorrad eine enge Rechtskurve fahren;
einen etwa acht Schritte durchmessenden Kreis fahren, wobei richtige Blickführung und gleichmäßiges Gasgeben Voraussetzung sind;
Slalom mit Handling-Kontrolle;
Bremsen auf einer geraden Strecke: nur mit der Hinterradbremse bis kurz vor dem Blockieren der Räder, nur mit der Vorderradbremse sowie mit beiden Bremsen gemeinsam;
in eine Kurve hineinbremsen bis zum Fahrzeugstillstand;
eine enge Spurgasse so langsam wie möglich durchfahren.
Abkürzung
FSG-DV
Berechtigung zum Lenken von Krafträdern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 7. (1) Einem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß § 3 Abs. 5 sind Bestätigungen beizulegen, dass der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Unterrichtseinheiten praktische Fahrübungen gemäß Abs. 2 auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt hat. Dabei können einige dieser Unterrichtseinheiten auch auf Krafträdern mit höheren technischen Werten absolviert werden, zumindest eine Unterrichtseinheit hat jedoch auf einem Kraftrad mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW zu erfolgen. Einem Bewerber um eine Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG der im Rahmen einer Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A2 oder A praktische Unterrichtseinheiten absolviert hat, sind diese Ausbildungsteile anzurechnen, wenn die letzte absolvierte Unterrichtseinheit nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Diese Fahrübungen können in Fahrschulen und bei Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, durchgeführt werden. Fahrübungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen jedoch nur unter Anleitung eines Fahrlehrers durchgeführt werden. Die gesamte Ausbildung in der Dauer von sechs Unterrichtseinheiten darf an einem Tag durchgeführt werden.
(2) Die praktischen Fahrübungen müssen insbesondere folgende Übungen beinhalten:
aus dem Stand mit dem Motorrad eine enge Rechtskurve fahren;
einen etwa acht Schritte durchmessenden Kreis fahren, wobei richtige Blickführung und gleichmäßiges Gasgeben Voraussetzung sind;
Slalom mit Handling-Kontrolle;
Bremsen auf einer geraden Strecke: nur mit der Hinterradbremse bis kurz vor dem Blockieren der Räder, nur mit der Vorderradbremse sowie mit beiden Bremsen gemeinsam;
in eine Kurve hineinbremsen bis zum Fahrzeugstillstand;
eine enge Spurgasse so langsam wie möglich durchfahren.
Abkürzung
FSG-DV
Berechtigung zum Lenken von Krafträdern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 7. (1) Einem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß § 3 Abs. 5 sind Bestätigungen beizulegen, dass der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Unterrichtseinheiten praktische Fahrübungen gemäß Abs. 2 auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt hat. Dabei können einige dieser Unterrichtseinheiten auch auf Krafträdern mit höheren technischen Werten absolviert werden, zumindest eine Unterrichtseinheit hat jedoch auf einem Kraftrad mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW zu erfolgen. Einem Bewerber um eine Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG der im Rahmen einer Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A2 oder A praktische Unterrichtseinheiten absolviert hat, sind diese Ausbildungsteile anzurechnen, wenn die letzte absolvierte Unterrichtseinheit nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Diese Fahrübungen können in Fahrschulen und bei Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, durchgeführt werden. Fahrübungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen jedoch nur unter Anleitung eines Fahrlehrers für die Klasse A durchgeführt werden. Die gesamte Ausbildung in der Dauer von sechs Unterrichtseinheiten darf an einem Tag durchgeführt werden.
(2) Die praktischen Fahrübungen müssen insbesondere folgende Übungen beinhalten:
aus dem Stand mit dem Motorrad eine enge Rechtskurve fahren;
einen etwa acht Schritte durchmessenden Kreis fahren, wobei richtige Blickführung und gleichmäßiges Gasgeben Voraussetzung sind;
Slalom mit Handling-Kontrolle;
Bremsen auf einer geraden Strecke: nur mit der Hinterradbremse bis kurz vor dem Blockieren der Räder, nur mit der Vorderradbremse sowie mit beiden Bremsen gemeinsam;
in eine Kurve hineinbremsen bis zum Fahrzeugstillstand;
eine enge Spurgasse so langsam wie möglich durchfahren.
Abkürzung
FSG-DV
Abweichender Umfang der Lenkberechtigungsklasse B für Elektrofahrzeuge
§ 7a. (1) Die in § 2 Abs. 1a Z 4 FSG genannte Ausbildung im Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtseinheiten hat einen theoretischen von mindestens drei und einen praktischen Teil von mindestens einer Unterrichtseinheit zu umfassen. Eine weitere Unterrichtseinheit kann wahlweise im Rahmen des theoretischen oder des praktischen Teils absolviert werden. Der praktische Teil hat mit Elektrofahrzeugen der angestrebten Berechtigung zu erfolgen und ist nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren. Die praktische Schulung darf auch in Gruppen, die nicht mehr als acht Personen umfasst, durchgeführt werden. Dabei sind folgende Inhalte zu vermitteln:
die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen insbesondere der Rekuperationsbremse,
die antriebsbezogenen Gefahren,
die Eigensicherung,
das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen,
die Ladung der Fahrzeugbatterien und
Partnerkunde insbesondere im Hinblick auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer.
Über die Teilnahme an der Ausbildung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten.
(2) Zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Ausbildung sind berechtigt:
Fahrschulen,
Landesfeuerwehrverbände oder
Kraftwagenhersteller oder Kraftwagenfuhrparkhalter.
(3) Die Personen, die die in Abs. 1 genannte Ausbildung durchführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Besitz der Lenkberechtigungsklasse C1 seit mindestens fünf Jahren,
Glaubhaftmachen einer besonderen Erfahrung im Umgang mit Elektrofahrzeugen während der letzten zwei Jahre.
Die in Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen sind von der in Abs. 2 genannten jeweils durchführenden Stelle zu überprüfen.
(4) Die Eintragung von Code 120 im Führerschein ist mit dem Ablaufdatum „28.2.2022“ zu versehen.
Abschnitt
Ausländische Führerscheine
Berechtigungsumfang ausländischer EWR-Führerscheine
§ 8. (1) Der Berechtigungsumfang von im EWR ausgestellten Führerscheinen, die nicht der Richtlinie des Rates 91/439/EWG, ABl. Nr. L 237 vom 24. August 1991 entsprechen, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang, der im Ausstellungsstaat anläßlich einer Umschreibung erteilt worden wäre. Umfaßt der Berechtigungsumfang andere als die in Österreich verwendeten Klassen oder Unterklassen, so ist er gemäß den Zahlencodes 72, 73, 75, 77 und 79 einzuschränken.
(2) Abs. 1 letzter Satz gilt auch für im EWR ausgestellte Führerscheine, die der Richtlinie des Rates 91/439/EWG entsprechen. Legt der Antragsteller einen derartigen Führerschein vor, in dem neben der Klasse C der Zahlencode 74 und/oder 76 eingetragen ist, so ist ihm ein Führerschein der Unterklasse C1 und/oder C1+E auszustellen.
(3) Befristungen, die aus abgabenrechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen im ausländischen Führerschein eingetragen sind, sind nicht in den österreichischen Führerschein einzutragen.
(4) Wurde einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich vor Inkrafttreten des FSG auf Grund einer im EWR erteilten Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein ausgestellt, der jedoch nicht alle Klassen und Unterklassen der ausländischen Lenkberechtigung umfaßt, so kann diese Person bei der Wohnsitzbehörde beantragen, daß ihr ein neuer Führerschein ausgestellt wird, der auch diese im alten österreichischen Führerschein nicht eingetragenen Klassen und Unterklassen des ausländischen Führerscheines umfaßt, sofern die Gültigkeit dieser ausländischen Lenkberechtigung nicht bereits abgelaufen ist. Lenkberechtigungen der Klassen C und D sind jedoch auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Erteilung, zu befristen. Für diese Neuausstellung eines Führerscheines sind sowohl der bisherige österreichische Führerschein als auch der nationale Führerschein, sofern er dem Antragsteller überlassen wurde, der Behörde abzuliefern.
Abschnitt
Ausländische Führerscheine
Berechtigungsumfang ausländischer EWR-Führerscheine
§ 8. (1) Der Berechtigungsumfang von im EWR ausgestellten Führerscheinen, die nicht der Richtlinie des Rates 91/439/EWG, ABl. Nr. L 237 vom 24. August 1991 entsprechen, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang, der im Ausstellungsstaat anläßlich einer Umschreibung erteilt worden wäre. Umfaßt der Berechtigungsumfang andere als die in Österreich verwendeten Klassen oder Unterklassen, so ist er gemäß den Zahlencodes 72, 73, 75, 77 und 79 einzuschränken.
(2) Abs. 1 letzter Satz gilt auch für im EWR ausgestellte Führerscheine, die der Richtlinie des Rates 91/439/EWG entsprechen. Legt der Antragsteller einen derartigen Führerschein vor, in dem neben der Klasse C der Zahlencode 74 und/oder 76 eingetragen ist, so ist ihm ein Führerschein der Unterklasse C1 und/oder C1+E auszustellen.
(3) Befristungen, die aus abgabenrechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen im ausländischen Führerschein eingetragen sind, sind nicht in den österreichischen Führerschein einzutragen.
(4) Wurde einer Person mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) in Österreich vor In-Kraft-Treten des FSG auf Grund einer im EWR erteilten Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein ausgestellt, der jedoch nicht alle Klassen und Unterklassen der ausländischen Lenkberechtigung umfasst, so kann diese Person bei der Wohnsitzbehörde beantragen, dass ihr ein neuer Führerschein ausgestellt wird, der auch diese im alten österreichischen Führerschein nicht eingetragenen Klassen und Unterklassen des ausländischen Führerscheines umfasst, sofern die Gültigkeit dieser ausländischen Lenkberechtigung nicht bereits abgelaufen ist. Lenkberechtigungen der Klassen C und D sind jedoch auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Erteilung, zu befristen. Für diese Neuausstellung eines Führerscheines sind sowohl der bisherige österreichische Führerschein als auch der nationale Führerschein, sofern er dem Antragsteller überlassen wurde, der Behörde abzuliefern.
Abkürzung
FSG-DV
Abschnitt
Ausländische Führerscheine
Berechtigungsumfang ausländischer EWR-Führerscheine
§ 8. (1) Der Berechtigungsumfang von im EWR ausgestellten Führerscheinen, die nicht der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30. 12. 2006 S. 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/36/EU, ABl. Nr. L 321 vom 20.11.2012 S. 54 entsprechen, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang, der im Ausstellungsstaat anlässlich einer Umschreibung erteilt worden wäre. Beschränkt sich der Berechtigungsumfang des ausländischen Führerscheines auf die Lenkberechtigung für die Klasse B1, so ist die Lenkberechtigung mit Zahlencode 73 einzuschränken. Ist in einem ausländischen EWR-Führerschein der Zahlencode 72, 74, 75, 76 oder 77 eingetragen, so ist anlässlich der Umschreibung dieses Führerscheines die Klasse A1, C1, D1, C1E oder D1E einzutragen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)
(4) Wurde einer Person mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) in Österreich vor In-Kraft-Treten des FSG auf Grund einer im EWR erteilten Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein ausgestellt, der jedoch nicht alle Klassen der ausländischen Lenkberechtigung umfasst, so kann diese Person beantragen, dass ihr ein neuer Führerschein ausgestellt wird, der auch diese im alten österreichischen Führerschein nicht eingetragenen Klassen des ausländischen Führerscheines umfasst, sofern die Gültigkeit dieser ausländischen Lenkberechtigung nicht bereits abgelaufen ist. Die Fristberechnung gemäß § 15 Abs. 3 zweiter Satz FSG ist zu beachten. Lenkberechtigungen der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) sind jedoch auf fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr auf zwei Jahre, gerechnet ab dem Datum der Erteilung, zu befristen. Für diese Neuausstellung eines Führerscheines sind sowohl der bisherige österreichische Führerschein als auch der nationale Führerschein, sofern er dem Antragsteller überlassen wurde, der Behörde abzuliefern.
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 6 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Malta, Monaco, San Marino, Schweiz, Ungarn;
für die Klasse B: Israel, Kanada, Polen, Slowenien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Tschechische Republik, Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Hauptwohnsitzes diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Malta, Monaco, San Marino, Schweiz, Ungarn;
für die Klasse B: Israel, Kanada, Polen, Slowenien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Tschechische Republik, Slowakische Republik, Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich” anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Hauptwohnsitzes diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz;
für die Klasse B: Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk “gilt nicht in Österreich” anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Hauptwohnsitzes diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Kroatien, Monaco, San Marino, Schweiz;
für die Klasse B: Australien, Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk “gilt nicht in Österreich” anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Hauptwohnsitzes diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Kroatien, Monaco, San Marino, Schweiz;
für die Klasse B: Australien, Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk “gilt nicht in Österreich” anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Kroatien, Monaco, San Marino, Schweiz;
für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk “gilt nicht in Österreich” anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Kroatien, Monaco, San Marino, Schweiz;
für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk “gilt nicht in Österreich” anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz;
für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk “gilt nicht in Österreich” anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz;
für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Abkürzung
FSG-DV
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz, Serbien;
für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Übermittlung der Führerscheine abgesehen werden. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Abkürzung
FSG-DV
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz, Serbien;
für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Neuseeland, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Übermittlung der Führerscheine abgesehen werden. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Abkürzung
FSG-DV
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, Montenegro, San Marino, Schweiz, Serbien;
für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Neuseeland, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Übermittlung der Führerscheine abgesehen werden. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Abkürzung
FSG-DV
Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 16 Abs. 16).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, Montenegro, San Marino, Schweiz, Serbien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland;
für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Neuseeland, Nordmazedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
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